Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher [email protected]e www.hhpberlin.com Ingenieure für Brandschutz GmbH Rotherstraße 19 10245 Berlin Baulicher Brandschutz Gibt es im Brandschutz Bestandsschutz? Margot Ehrlicher Geschäftsführende Gesellschafterin hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
• Es fehlt der alte Bestandsparagraph (§ 86) bzw. Art. 60 BayBO.
• Prüfung, ob das Bauvorhaben dem zu seiner Errichtung geltenden Rechtsvorschriften bzw. der darauf basierenden Baugenehmigung entspricht und zusätzlich schutzzielorientierte Bewertung des Brandschutzes.
•„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
•Ausreichend lang standsicher (Tragkonstruktionen)•Ausreichend lang widerstandsfähig gegen Brandausbreitung (Wände/Decken)•Ausreichend lang benutzbar – standsichere und raumabschließende Bauteile, Begrenzung der Rauchausbreitung, Länge und Breite der Rettungswege•Brand- und Rauchausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ( Installationen)
Urteil LG Köln vom 06.09.2007 83 O 89/05 „Die – flächendeckende – Sprinkleranlage, welche […] als Kompensation für die fehlende Unterteilung in Brandabschnitte und für die Geschossdeckenunterbrechung im Atrium (Bereich mit spezifischen Brandschutzanforderungen) erforderlich war, kann nicht als unbegrenzte Kompensationsmaßnahme für eine Vielzahl von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen dienen, jedenfalls nicht ohne – fehlenden – Nachweis, und daher nicht auf andere Bereiche übertragen werden. Zwar war das streitgegenständliche Objekt – unstreitig – eindeutig ein Sonderbauvorhaben i. S. d. § 50 BauO Berlin. Aus dieser Einordnung folgt jedoch nicht, dass die Verwendung von brennbaren Baustoffen in den allgemein zugänglichen Fluren zulässig war. Der Einbau solcher Materialien in Flucht- und Rettungswege hätte zumindest genehmigte – geeignete – Kompensationsmaßnahmen vorausgesetzt.“
Welche Baumaßnahmen erfordern ein Anpassen an das derzeit geltende Baurecht?
Wesentliche bauliche Änderungen, z. B.
•Nutzungsänderungen mit höherem Risiko•Überdachen von Innenhöfen•Auswechseln tragender und raumabschließender Bauteile•Erneuerung haustechnischer Anlagen•Maßnahmen mit sicherheitstechnischer Relevanz•Änderung des Rettungskonzeptes
•Brandausbreitung (z. B. Holzbalkendecken)•Rauchausbreitung (unzulässige Rauchabschnittslängen, fehlende Schottungen)•Hohe Brandlasten in Unterdecken in notwendigen Fluren•Brandlasten in Rettungswegen
Welche Brandschutzmaßnahmen sind bei Bestandsgebäuden sinnvoll, auch wenn kein neuer Bauantrag gestellt werden muss?