Bank-Vordrucke · Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen. (2) Änderungen
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Stand: 2. Quartal 2017
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Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank
1. Geltungsbereich und Änderungen dieserGeschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen füreinzelne Geschäftsbeziehungen(1) GeltungsbereichDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Ge-schäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischenGeschäftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben gel-ten für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das Wertpa-piergeschäft, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den Scheck-verkehr, für den Sparverkehr, für den Überweisungsverkehr) Sonder-bedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allge-meinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Konto-eröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart.Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischenGeschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieserGeschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischenGeschäftsstellen.(2) Änderungen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedin-gungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat derKunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elek-tronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Homebanking),können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden,wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderun-gen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten alsgenehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbar-ten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihndie Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kundemuss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekannt-gabe der Änderungen an die Bank absenden.
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft(1) BankgeheimnisDie Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tat-sachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt(Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nurweitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder derKunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunftbefugt ist. (2) Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen undBemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden,seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Anga-ben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bankanvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kre-ditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. (3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregistereingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich dieAnfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteiltjedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung desKunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbeson-dere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann,wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmthaben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende einberechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dar-gelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwür-dige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.(4) Empfänger von BankauskünftenBankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderenKreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.
3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
(1) Haftungsgrundsätze
Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Ver-schulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllungihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen füreinzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen et-was Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat derKunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verlet-zung der in Nr.11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwir-kungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, be-stimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchemUmfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form aus-geführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigungbetraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eige-nen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Diesbetrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderenKreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpa-pieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung derBank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.
(3) Störung des Betriebs
Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr,Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zuvertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung,Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland)eintreten.
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wennseine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfü-gungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testa-mentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Un-terlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen derBank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf dieVorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeug-nisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigteAbschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebstzugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darfdenjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeich-net ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbeson-dere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn derBank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach An-fechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs-berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekanntgeworden ist.
6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bankgilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehungdem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann dieBank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zustän-digen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen;dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und
Auftrag zur Erstellung einer Bürgschaft/Bürgschaft auf erstes Anfordernoder einer Garantie
Name und Anschrift der Bank
Ich/Wir bitte(n) Sie, eine Bürgschaft bzw. Bürgschaft auf erstes Anfordern oder Garantie – nachstehend einheitlich „Aval“ genannt – wie folgt zu erstellenoder erstellen zu lassen:
Begünstigter(Name und Anschrift)
Betrag/Währung/Zinsen
Art des Avals
einschließlich Zinsen und Kostenzuzüglich Zinsen
Bürgschaft Bürgschaft auf erstes Anfordern Garantie
Sonstiges AvalEinzelheiten:
AvalerstellendeBank
mich/uns
Laufzeit
Avaltext
Besonderheiten/Sonderweisungen
Zu belastendesKonto
unbefristet2
Text gemäß Sonderanweisung/Anlage
Belasten Sie mich/uns auf Konto-Nr.mit Ihren Aufwendungen, Avalprovisionen und sonstigen Entgelten.
Begünstigten
Sie gegenüber dem Begünstigten (direktes Aval)
Korrespondenzbank im Lande des Begünstigten (indirektes Aval)
folgende Korrespondenzbank (indirektes Aval)
Höchstbetrag
Au
sfer
tig
un
g f
ür
die
Ban
k
Bietschluss Ausschreibungs-Nr.
Angebots-/Vertrags-Nr.
Gesamtpreis
Datum
Bietung
Angebots-/Vertrags-Nr. Datum Gesamtpreis
Bezeichnung des Gerichts
Anzahlung
Lieferung
Zahlung
Leistung
Gewährleistung
1Name und Anschrift desjenigen, für dessen Rechnung das Aval erstellt werden soll, sind auf dem dafür vorgesehenen separaten Vordruck (41.570) aufzuzeichnen. 2Nur nach vor-heriger Absprache. 3Prozessbürgschaften müssen unbefristet sein.
Vertragserfüllung
für eigene Rechnung i.S. § 8 Geldwäschegesetz für fremde Rechnung i.S. § 8 Geldwäschegesetz1
(Bürgschaften i.d. R. für Begünstigte im Inland)Gewährleistungsbürgschaften und Vertragserfüllungsbürgschaften dürfen nur auf Grund individueller Absprachezwischen Auftraggeber und Begünstigten – also nicht auf Grund von AGB – auf erstes Anfordern zahlbar gestelltwerden. Prozessbürgschaften werden nicht als Bürgschaften auf erstes Anfordern ausgestellt.Zu den besonderen Risiken einer Bürgschaft auf erstes Anfordern beachten Sie bitte den Risikohinweisam Ende der umseitigen Bedingungen für das Avalgeschäft.
(Soweit nicht „Text gemäß Sonderanweisung/Anlage“ angekreuzt ist,soll Ihr Text oder der Text Ihrer Korrespondenzbank Verwendung finden.)
Auftraggeber (Name und Anschrift)
(Gegenstand der Lieferung/Leistung)
Bezeichnung des Kreditvertrages, ggf. Name und Anschrift des Kreditnehmers, falls mit dem Sicherungsgeber nicht identisch
1. SicherungszweckDie Grundschuld, die Übernahme der persönlichen Haftung sowiedie Abtretung der Rückgewähransprüche dienen der
Eigentümer/Erbbauberechtigte(r) des belasteten Grundstücks; falls nicht mit den Sicherungsgebern identisch (Name und Anschrift)
Platzhalter
Bezeichnung der Grundschuld(en)
3
Platzhalter
2
1
Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten An-sprüche der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischenGeschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindunggegen den Sicherungsgeber. Hat dieser die Haftung für Verbind-lichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z.B.als Bürge), so sichern die Grundschuld, die Übernahme derpersönlichen Haftung sowie die Abtretung der Rückgewähr-ansprüche die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld erstab deren Fälligkeit.
Sicherung der Ansprüche, die der Bank aus dem nachste-hend bezeichneten Kreditvertrag zustehen, und zwar auchdann, wenn die vereinbarte Laufzeit des Kredits verlängert wird.Sollte der Vertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufenoder aufgehoben werden oder aus sonstigen Gründen unwirk-sam oder nicht vollziehbar sein, so sind auch alle hieraus resul-tierenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Bankgegen den Kreditnehmer gesichert.
Sicherungsvereinbarung für eine Grundschuldmit Abtretung der Rückgewähransprüche
Grundbuch/Wohnungseigentumsgrundbuch/Erbbaugrundbuch von
Blatt Flur Band
in Worten:
Für die oben genannte(n) Grundschuld(en) – nachstehend „die Grundschuld“ genannt – gelten ergänzend zu den in der Grund-schuldbestellungsurkunde getroffenen Regelungen folgende Vereinbarungen:
Abt. III lfd. Nr.
Sicherungsgeber (Name und Anschrift)
2. Erweiterung des Haftungsumfanges durch Abtretung derAnsprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grund-schulden
(1) Falls der Grundschuld gegenwärtig oder künftig andereGrundschulden im Rang vorgehen oder gleichstehen, werdender Bank hiermit die Ansprüche auf Rückübertragung vor- undgleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zin-sen und Nebenrechten, die Ansprüche auf Erteilung einer Lö-schungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutie-rungserklärung sowie die Ansprüche auf Auszahlung des Über-erlöses im Verwertungsfalle abgetreten. Sollten diese Rückge-währansprüche an vorrangigen Grundschulden bereits anderwei-tig abgetreten sein, wird hiermit der Anspruch auf Rückübertra-gung dieser Ansprüche abgetreten.
(2) Die Abtretung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Bank sich beiFälligkeit des Rückgewähranspruchs auch aus der ihr dann ab-zutretenden Grundschuld befriedigen darf, wobei diese Grund-schuld zusätzlich zu der oben genannten Grundschuld als weitereSicherheit für ihre Forderungen dient. Für diese weitere Grund schuldgelten die Bestimmungen dieser Sicherungsvereinbarung ent-sprechend.
(3) Die Bank ist befugt, die Abtretung der Rückgewähransprüchedem Rückgewährverpflichteten anzuzeigen.
Bank-VordruckeMehr Sicherheit in der täglichen Bankpraxis
In Kooperation mit den Facharbeitskreisen des Bundesverbandes deutscher Banken entwickelt und aktualisiert die Bank-Verlag GmbH seit Jahrzehnten eine Vielzahl
unterschiedlicher Vertragsvordrucke für die tägliche Praxis im kreditwirtschaftlichen Geschäftsverkehr.
Das Angebot umfasst inzwischen mehr als 350 Vertragsvordrucke, die ihren Nutzern in der täglichen Arbeit nicht nur praktische Erleichterung bieten, sondern vor allem auch ein hohes Maß an Rechtskompetenz gewähren. Und das fortwährend, denn die Formulare unterliegen einem ständigen inhaltlichen Monitoring unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung, Rechtsprechung, Literatur und vor allem der Bankpraxis.
Die beiliegende Übersicht zeigt das Gesamtangebot der Verlagsvordrucke unterteilt in die einzelnen Geschäftsbereiche. Hinweise auf die unterschiedlichen Bezugswege finden Sie am Ende dieses Dokumentes.
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Wir beantworten sie Ihnen gerne. Sprechen Sie uns an!
Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedigungen Mit Wirkung zum 21. März 2016 wurden die AGB-Banken geändert. Betroffen waren die Nummern 13, 19 und 21, in denen die neuen gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Nr. 13), der EU-Zahlungskontenrichtlinie (Nr. 19) sowie der EU-Richtlinie zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (Nr. 21) in den AGB-Banken verankert wurden. (Siehe dazu auch BdB-Info 2015/00379 vom 09.12.2015).
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten Geldwäschegesetz (GWG)Das Geldwäschegesetz aus dem Jahr 2008 und seine weitreichenden Bestimmungen zu kunden bezogenen Sorgfaltspflich-ten hatten auch zu einer grundlegenden Überarbeitung der Kontoeröffnungs formulare im Programm der Bank-Verlag GmbH geführt. Insbesondere die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten – diese unterscheidet sich bekanntlich wesentlich von der nach alter Gesetzgebung – erfolgt seither über komplett neu konzipierte Erfassungsbögen, die – je nach Geschäfts-fall – zwingend zu den Kontoeröffnungsunterlagen hinzuzuziehen sind. Für die Aufzeichnung der zu erhebenden Daten bei gelegentlichen Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung ist ein eigener Vordruck entwickelt worden.Die weiteren Regelungen im Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention von 2012 führten zu weiteren Anpassungen; hier insbesondere die Pflicht zur Prüfung sowohl des Vertragspartners als auch des wirtschaftlich Berechtigten auf einen möglichen PEP-Status.
FATCA: Anpassung der Bank-Verlagsvordrucke für den Kundenannahmeprozess
Seit 1. Juli 2014 müssen die deutschen Banken im Neugeschäft ihren Kundenannahmeprozess gemäß dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (IGA D-USA) angepasst haben.Eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Umsetzung dieses Abkommens hat mit der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (Bundesratsdrucksache 234/14) am 11. Juli 2014 die Zustimmung des Bundesrats erfahren und ist rückwirkend zum 01.07.2014 in Kraft getreten (siehe BdB-Info 2014/00216 vom 17. Juni 2014). Der Bank-Verlag hat seine Vordrucke für die Kontoeröffnung entsprechend modifiziert.Bei den Erfassungsbögen für natürliche Personen wurde das Feld zur Erfassung der Staatsangehörigkeit(en) auf den Plural erweitert: eine entsprechende Fußnote verweist darauf, dass eine US-Staatsbürgerschaft immer anzugeben ist.Alle weiteren Änderungen im Kontext der FATCA-Anpassungen sowie Fußnotenhinweise zu bestehenden TIN-Feldern und das TIN-Feld selbst sind mit Inkrafttreten des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) zum Januar 2016 in den neuen Steuervordrucken (s.u.) aufgegangen.
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG): Neue Vordrucke zur Erfassung der steuerlichen Ansässigkeit im Rahmen des Kundenannahmeprozesses
Im Zusammenhang mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) hat der Bank-Verlag die bestehenden Vordrucke für den Kundenannahmeprozess leicht angepasst und um einen weiteren Bogen für „ Angaben nach Steuerrecht“ ergänzt.Die Erhebung der „Angaben nach Steuerrecht“ erfolgt künftig auf einem neuen Erfassungsbogen, der – ebenso wie die Angaben nach dem Geldwäschegesetz – zwingend zu den Kontoeröffnungsunterlagen hinzuzunehmen ist. Als Folge davon haben auch der Basisvordruck für den Kontoeröffnungsvertrag sowie der Bogen zur Erfassung der Angaben nach GwG für natürliche Personen marginale Änderungen erfahren.Kundenannahmeprozess natürliche Personen mitKontoeröffnung Einzelkonto, Minderjährigenkonto, Und-Konto, Oder-Konto (40.220, 40223, 40.226, 40.227)Änderung in den Pflichtbogen: Weitere Angaben nach GwG, KWG und AO (41.220, 41.223, 41.225, 41.226) Neu: Pflichtbogen: Angaben nach Steuerrecht (FKAustG; FATCA-USA-UmsV; ZIV) (41.320, 41.325, 41.326)Kundenannahmeprozess juristische Personen mitKontoeröffnungsbogen 40.232, 40.235Pflichtbogen GwG 41.221, 41.222, 41.223 NICHT BETROFFENNeu: Pflichtbogen: Angaben nach Steuerrecht (FKAustG; FATCA-USA-UmsV; ZIV) 41.321
Kunden-KurzinformationErgänzend steht mit dem neuen Formular 40.200 eine „Kunden-Kurzinformation über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ zur Verfügung.
Neue Vordrucke zum Basiskonto nach ZKG (Zahlungskontengesetz)Alle Kontoeröffnungsvordrucke für das Basiskonto enthalten – wie in den sonstigen Formularen zur Kontoeröffnung – den Hinweis auf die Zusatzbogen zur Aufzeichnung der Angaben nach GwG und Steuerrecht. Die dazu vorgehaltenen Vordrucke im Programm der Bank-Verlag GmbH gelten entsprechend.Die o.g. neuen Vordrucke sind auch Bestandteil eines umfangreichen Frage- und Antwortkatalogs, den der Bundesverband deutscher Banken mit BdB-Info 2016/00190 für seine Mitgliedsinstitute erarbeitet hat. Neben umfangreichen Erläuterungen rund um die Rechte und Pflichten der neuen gesetzlichen Vorschriften wird darin u.a. Einsatz der Mustervorlagen erläutert.
Neuregelung § 309 Nr. 13 BGB Textform statt SchriftformDas „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutz-rechts“ regelt u.a. eine Änderung des Klauselverbots in § 309 Nr.13 BGB (siehe auch BdB-Info Nr.2016/00062 vom 25. Februar 2016 und BdB-Info 2016/00242 vom 15. Juli 2016). So war es bisher möglich, in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen (AGB) für die Form von Anzeigen und Erklärungen mit der anderen Vertragspartei die Schriftform zu vereinbaren. Der geänderte § 309 Nr. 13 BGB sieht dafür nunmehr maximal die Vereinbarung „in Textform“ vor.
Nach Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes tritt die Änderung von § 309 Nr. 13 BGB zum 1. Oktober 2016 in Kraft. Damit solle Unter-nehmen eine angemessene Frist zur Anpassung ihrer Geschäftsbedingungen eingeräumt werden.
Der Bank-Verlag hat alle Vorlagen in seinem Vordruckprogramm nach entsprechenden Schriftformklauseln durchsucht und hat da, wo erforderlich, das verwendete Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.
Informationsbogen für den Einleger gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 KWG (für Institute, die auch dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen sind) . . . . . . . . . . . . . . . . 40.210
Informationsbogen für den Einleger gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 KWG (für Institute, die auch dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen sind) ENGLISCH . . . . . . 40.510
Vordruck zur Einlagensicherung in zwei Versionen Der Vordruck „Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung“ steht in zwei Versionen zur Verfügung:Vordruck 40.221 gilt für alle Kreditinstitute, die das Einlagengeschäft, das Finanzkommissionsgeschäft oder das Emissions-geschäft betreiben und die sowohl dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken als auch der – nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) eingerichteten – Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen sind.Vordruck 40.021 ist zu verwenden von unselbständigen Zweigniederlassungen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken mitwirken und bei denen die gesetzliche Grundsicherung ihrer Einlagen über ihr Heimatland erfolgt. Einhergehend mit den Mitte Oktober 2011 beschlossenen Änderungen zum Statut des Einlagensicherungsfonds des Bun-desverbandes deutscher Banken e.V. und der parallelen Änderung von Nummer 20 Absatz 1 AGB-Banken sind auch diese Vordrucke entsprechend angepasst worden.
DGSD-Umsetzungsgesetz: Informationspflichten nach § 23a KWG seit 3. Juli 2015Im Zusammehang mit der überarbeiteten Einlagensicherungsrichtlinie (Deposit Guarantee Schemes Directive – DGSD-Umsetzungsgesetz) sind neue Informationspflichten nach § 23a KWG zu erfüllen: Diese sehen unter anderem vor, Einleger-Kunden mit einem in Form und Inhalt vorgegebenen „Informationsbogen für den Einleger“ über Umfang und Höhe der gesetzlichen Sicherung zu informieren. Der Bank-Verlag stellt diesen Informationsbogen in deutscher und englischer Sprache unter den Vordrucknummern 40.210 (deutsch) und 40.510 (englisch) in BVForms zur Verfügung. Eine entsprechende Ergän-zung hat auch der Preisaushang (40.950) erfahren. Das Gesetz ist zum 3. Juli 2015 in Kraft getreten. (Siehe auch BdB-Info 2015/00135 vom 11. Mai 2015.)
Die Pflicht, Einleger darüber zu informieren, welche Einlagen nicht gesichert sind, bleibt weiterhin bestehen. Dies erfolgt wie bisher in Nr. 20 der AGB-Banken (keine Änderung!), im Preisaushang (s.o.) und über die Formulare „Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung“ (40.021 bzw. 40.221). Diese beiden Vordrucke sowie die jeweiligen englischen Fassungen wurden leicht modifiziert und stehen ebenfalls in BVForms zur Verfügung.
die Geldtransferverordnung 2015/847 wird zum 26. Juni 2017 wirksam und enthält für Zahlungsdienstleister umfangreiche Vorgaben, welche Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger bei Geldtransfers zur Prävention, Ermittlung und Auf-deckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu übermitteln sind. (Siehe auch Umsetzungsleitfaden der Deutschen Kreditwirtsaft von 2016.)
Nach Artikel 15 Absatz 3 GTVO hat der Zahlungsdienstleister gegenüber dem Kunden Informationspflichten (Hinweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), die vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu erfüllen sind (siehe auch BdB-Info 2017/00152 vom 10.Mai 2017).
Der Bank-Verlag hat daher in allen Kontoeröffnungsvordrucken sowie in dem GWG-Aufzeichnungsbogen für Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen allgemeinen Hinweis zu diesen rechtlichen Pflichten aufgenommen.
Zur Erfüllung der Informationspflicht auch im Zahlscheingeschäft mit Kunden außerhalb einer bestehenden Geschäftsbezie-hung und unterhalb des Schwellenbetrags stellt der Bank-Verlag ein neues Auslegeblatt (Nr. 9) zur Ergänzung in der Auslege-mappe Bedingungen in der Geschäftsstelle bereit.
Konto-/Depotvollmacht – VorsorgevollmachtDie „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ umfasst jeweils eine „Anweisung des Kontoinhabers an den Bevollmäch-tigten“, die aber ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem betrifft. Die Bank erlangt hiervon keine Kenntnis und unterliegt daher auch keinen Prüfungspflichten. Gleichwohl wird der Vollmachtgeber durch die im Vordruck enthaltenen „wichtigen Hinweise für den Kontoinhaber/Vollmachtgeber“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Vorsorgevollmacht um eine unbedingte Vollmacht handelt, von der der Bevollmächtigte jederzeit Gebrauch machen kann.
Vereinbarung über die Teilnahme am beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren per Datenfernübertragung (DFÜ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47.014
Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren mit ausschließlicher Autorisierung durch Begleitzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47.015
Vordrucke im LastschriftinkassoDie im Verhältnis Lastschrifteinreicher und Inkassostelle geltende Lastschriftinkasso-Vereinbarung ist mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtline Ende 2009 angepasst worden. Zwingend gekoppelt an diese Vereinbarung sind separate, in 2009 neu eingeführte „Bedingungen für den Lastschrifteinzug“ (46.601), die ebenso wie die Vorlagen zur Einholung verschiedener Lastschriftmandate über das elektronische Vordruck-Programm des Bank-Verlags bezogen werden können.Mit Stichtag 9. Juli 2012 wurden die Bedingungen für den Lastschrifteinzug – ebenso wie die Kundenbedingungen auf der Zahler seite – angepasst. Hintergrund der Änderungen: Mit der durch die neuen Bedingungen wirksam werdende Vorautori-sie rung der (Zahler-)Bank durch den Zahler war die wesentliche Grundlage geschaffen worden, um in der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigungen künftig auch für Lastschrifteinzüge im SEPA-Basislastschriftverfahren verwenden zu können. (Eine wirksame Autorisierung sowohl des Zahlungsempfängers als auch der Zahler-Bank erfolgte bis dato ausschließlich durch das Einholen eines SEPA-Mandats.)
Mit Vollendung der SEPA-Migration zum 1. Februar 2016 gehören die alten inländischen Zahlungsverfahren „Abuchungs-auftragslastschrift“ (bereits seit 1. Februar 2014) und „Einzugs ermächtigungslastschrift“ (seit 02/2014 nur noch für an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generierte Zahlungen gem. § 7c Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) endgültig der Vergangengheit an. Die Inkassobedingungen BV_(46.601) sowie die Inkassovereinbarung BV_(46.600) sind entsprechend bereinigt.
Für den Lastschrifteinzzug sind seit Februar 2014 ausschließlich SEPA-Mandate bzw. SEPA-Firmenlastschriftmandate einzuholen.
Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustrechnung41.563 Freistellungsauftrag (gemeinschaftliche Veranlagung/Einzelveranlagung) – amtliches Muster Freistellungsaufträge können seit 2010 nur noch mit Wirkung zum Kalenderjahresende widerrufen oder befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im laufenden Kalenderjahr bereits ausgenutzten Betrag ist jedoch zulässig. Die Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten oder Depots beim selben Institut ist nicht möglich.Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge beinhaltet gleichzeitig einen Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Für die – seit dem Kalenderjahr 2010 mögliche – ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ist Voraussetzung, dass es sich um zusammen veranlagte Ehegatten handelt, die gegenüber dem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Erteilen Eheleute einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, haben die Kreditinstitute die übergreifende Verlustverrech-nung durchzuführen. Ehegatten können auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 0 € erteilen. Dies ist erforderlich, wenn Ehegatten eine übergreifende Verlustverrechnung vom Kreditinstitut durchführen lassen möchten, ihr gemeinsames Freistellungsvolumen aber schon bei einem anderen Institut ausgeschöpft haben.Der Vordruck enthält seit 2011 zusätzliche Felder zur Erfassung der steuerlichen Identifikationsnummer sowohl für den Antrag-steller als auch ggf. für den Ehegatten.Die einkommensteuerliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern mit Ehegatten findet ihren Niederschlag im „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ (Bundesgesetzblatt I 2013, Seite 2397) und ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten. Dies führte im Freistellungs-auftrag zu redaktionellen Anpassungen bzw. Ergänzungen bei der formalen Bezeichnung der Antragssteller.
Die gesetzlichen Vorgaben der SEPA-Verordnung sowie des SEPA-Begleitgesetzes hatten bereits zum 1. Februar 2014 zu weit-reichenden Änderungen auch im Preis- und Leistungsverzeichnis geführt. Betroffen war insbesondere das Kapitel B; hier einzelne Positionen zum Überweisungs- und Lastschriftverkehr u.a. Wegfall der Preispositionen für das Abbuchungsauftrags-lastschriftverfahren. Die letzten Änderungen im Kontext der Vollendung der SEPA-Migration zum 1. Februar 2016 (Wegfall der Einzugsermächtigung gem. § 7c Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) wurden zum Stichtag auch im PLV vollzogen. Die Umsetzung der zweiten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) wird derzeit intensiv in den zuständigen Gremien diskutiert und werden ebenso wie die Anforderungen aus dem Zahlungskontengesetz (ZKG) in das neue PLV zum ab 2018 einfließen.
Auslegemappe Geschäftsbedingungen und Preis- und LeistungsverzeichnisZur Einsichtnahme durch den Kunden direkt in den Geschäftsräumen der Bank bietet der Bank-Verlag repräsentative Auslege-mappen sowohl für die allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingungen als auch für das Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Auslegemappen verfügen jeweils im Innenteil über Klarsichthüllen, die hier einzufügenden Inhaltsseiten sind in anspre-chendem Layout gesetzt und auf hochwertigem Papier gedruckt.
Zur Auslegemappe „Geschäftsbedingungen“ gehören derzeit neben der Inhaltsübersicht folgende Bedingungswerke:• Allgemeine Geschäftsbedingungen; • Bedingungen für den Scheckverkehr; • Bedingungen für die girocard; • Bedingungen für Sparkonten; • Bedingungen für den Überweisungsverkehr; • Neu: Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung• Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte; • Sonderbedingungen Termingeschäfte; • Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren; • Bedingungen für die Annahme von Verwahrstücken; • Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern; • Geschäftsbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten, Notaren, Angehörigen der öffentlich
bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe und Patentanwälte;
Das Preis- und Leistungsverzeichnis umfasst analog zur elektronischen Fassung seit 2011 insgesamt 37 Seiten (19 Blatt).
Zertifizierung der Sicherheiten-Vordrucke nach CRR seit Januar 2014Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation – CRR) sowie die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Directive – CRD IV) gelten seit 1. Januar 2014. Die Verord-nung hat weitreichende Auswirkungen auf die Kreditsicherungspraxis, sofern Banken Kreditsicherheiten zur Eigenkapitalminderung einsetzen. Bisher war dieser Themenkomplex in Umsetzung der Bankenrichtlinie in der Solvabilitätsverordnung geregelt, insbesondere in den §§ 154 ff. SolvV, dem Kapitel 5 der Solvabilitätsverordnung (siehe auch BdBInfo vom 4. November 2013).Nach § 194 Abs. 1 CRR müssen Kreditinstitute, die ihre bei der Kreditvergabe hereingenommenen Sicherheiten eigenkapital-mindernd anrechnen lassen, seit 1. Januar 2014 zudem die jederzeitige Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Sicherheit durch ein Rechtsgutachten belegen. Dieses Rechtsgutachten muss von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt und schriftlich begründet sein.Der BankVerlag stellt seit Jahresbeginn 2014 für die standardisierten Kreditsicherungsverträge auch entsprechende Rechts-gutachten zur Verfügung. Unabhängiger Gutachter ist der BdBArbeitskreis Kredit und Kredit sicherungsrecht, der parallel zur Vordruckentwicklung die regelmäßige Begutachtung auf Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der zur Verwendung empfohlenen Vertragswerke – gegliedert nach übergeordneter Art der Sicherheiten – durchführt und in einem Zertifikat bescheinigt. Die Sicherheitenvordrucke/Gutachten werden tournusgemäß überprüft.
Rechtsgutachten
Seit 1. Januar 2014 bietet der BankVerlag über sein Formularprogramm BVForms® online Rechtsgutachten zu den nachfol-gend genannten Sicherheiten: Sicherungsvereinbarung für eine Grundschuld, Bestellung von Grundschulden; Bürgschaft; Import/Exportfinanzierung; Sicherungsübereignung; Sicherungszession; Verpfändung von Rechten; Verpfändung von beweg-lichen Sachen. Wichtiger Hinweis: Das jeweilige Rechtsgutachten bezieht sich dabei ausschließlich auf die im Gutachten aufgeführten Kredit-sicherheitenFormularverträge aus dem Programm der BankVerlag GmbH in der jeweils aktuellen gültigen Fassung.
Neuregelung § 309 Nr. 13 BGB Textform statt SchriftformDas „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutz-rechts“ regelt u.a. eine Änderung des Klauselverbots in § 309 Nr.13 BGB (siehe auch BdB-Info Nr.2016/00062 vom 25. Februar 2016 und BdB-Info 2016/00242 vom 15. Juli 2016). So war es bisher möglich, in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen (AGB) für die Form von Anzeigen und Erklärungen mit der anderen Vertragspartei die Schriftform zu vereinbaren. Der geänderte § 309 Nr. 13 BGB sieht dafür nunmehr maximal die Vereinbarung „in Textform“ vor.
Nach Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes tritt die Änderung von § 309 Nr. 13 BGB zum 1. Oktober 2016 in Kraft. Damit solle Unter-nehmen eine angemessene Frist zur Anpassung ihrer Geschäftsbedingungen eingeräumt werden.
Der Bank-Verlag hat alle Vorlagen in seinem Vordruckprogramm nach entsprechenden Schriftformklauseln durchsucht und hat da, wo erforderlich, das verwendete Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.
Vorvertragliche Informationen (VVI) für Verträge mit Verbrauchern über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen werdenDie neuen gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Verbraucherrechterichtlinie sehen darüber hinaus auch neue vorvertragliche Informationspflichten für Verträge mit Verbrauchern über Finanzdienstleistungen vor, so sie denn im Fernab-satz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Anders als im Verbraucherkreditbereich gibt es dabei keine gesetzlichen Vorgaben für den Aufbau dieser VVI, wohl aber gelten gesetzliche Gestaltungshinweise für die Erteilung einer Widerrufsbelehrung (gemäß Art. 246b EGBGB-neu). In den Arbeitskreisen des Bundesverbandes deutscher Banken wurde daher ein neutrales Muster erarbeitet, das in Form eines tabellarischen Rasters die Informationspflichten auflistet, die bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gegenüber Verbrau-chern (im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen) erbracht werden müssen – siehe auch BdB-Info 2014/00114 vom 31. März 2014.
Aufbauend auf diesem neutralen Muster stellt der Bank-Verlag insgesamt elf Muster-VVI für gängige Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kreditsicherheitenverträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen bereit.Diese Muster stehen sowohl als Word-Vorlage als auch im Format PDF bereit, wobei das PDF-Dokument umfangreiche Erläu-terungen und Ausfüllhinweise für den Formularanwender enthält, die nicht für den Kunden bestimmt sind. Diese wurden aus der Word-Vorlage bereits weitestgehend entfernt.
Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (2010), der Verbraucherrechterichtlinie (2014)und der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie (21. März 2016)
Seit Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht und dem einhergehenden Gesetz zur Schaffung von Musterwiderrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge im Sommer 2010 bietet die Bank-Verlag GmbH im Rahmen ihres Vordruckprogramms neben den Standardformularen zur Widerrufsbelehrung (auf Basis der gesetzlichen Gestaltungshinweise nach dem Muster in Artikel 246 Anlage 1 EGBGB) auch eine Reihe von Widerrufsinformationen (gemäß Artikel 247 Anlage 6 EGBGB) zur Integration in den jeweiligen Verbraucherkreditvertrag bzw. in die entsprechenden vorvertraglichen Informationen. Außerhalb der verbraucherkreditvertragsrechtlichen Widerrufsinformation nach Art. 247 Anlage 6 EGBGB, also z. B. im Bereich des Fernabsatzrechts, ist eine gesetzliche „Widerrufsbelehrung“ nach Maßgabe des gesetzlichen Musters in Art. 246 Anlage 1 EGBGB zu erteilen. Durch das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über ver-bundene Verträge“, das im August 2011 in Kraft getreten ist, waren in den „gesetzlichen Gestaltungshinweisen“ dieser Muster umfangreiche Modifikationen vorgenommen worden, die sich auch auf die Widerrufsbelehrungen/-informationen im Programm der Bank-Verlag GmbH ausgewirkt hatten.Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung der Regelung der Wohnungs-vermittlung“ wurden am 13. Juni 2014 weitere Anpassungen des 3. Corrigendums zur Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt.Betroffen von kleineren Änderungen waren in diesem Zusammenhang die Vorlagen zur Erteilung von Vorvertraglichen Informatio-nen gemäß der „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (bis dahin Art. 247 § 2 Anlage 3 bis 5 EGBGB; seit Juni 2014 Art. 247 § 2 Anlage 4 bis 6 EGBGB) sowie die dem BdB-Leitfaden angehängten Muster 1 bis 7 für die Erteilung von Widerrufsinformationen und Muster 8, 9 und 10 für die Erteilung von Widerrufsbelehrungen.Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie wird das in Anlage 6 zu Artikel 247 EGBGB enthaltene VVI-Muster für einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag nunmehr ersetzt durch ein neues „Europäisches Stan-dardisiertes Merkblatt“ (ESIS-Merkblatt). Das Gesetz, das grundsätzlich zwischen „Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdar-lehensverträgen“ unterscheidet, tritt am 21. März 2016 in Kraft. Es gelten keine Übergangsfristen.Hilfestellung bei der inhaltlichen Ausgestaltung bietet der BdB-Leitfaden zur Umsetzung der Verbraucher-Kreditrichtlinie, der seither kontinuierlich fortgeführt wurde. Eingearbeitet sind nunmehr auch die Auswirkungen im Hinblick auf das Gesetz zur Um-setzung der EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie – inklusive umfangreicher Ausfüllhinweise für das neue ESIS-Merkblatt (siehe Anlage C des BdB-Leitfadens). Das Dokument steht Kunden von BVForms auf der Download-Plattform zur Verfügung.
Vorvertragliche InformationspflichtenVorvertragliche Informationspflichten nach Vorlage der im Bundesgesetzblatt vom 3. August 2009 abgebildeten Grundmuster der• Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2) „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“• Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2) „Europäische Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungskrediten“• Anlage 6 (zu Artikel 247 § 2) „Europäisches Standardisiertes Merkblatt für Immobiliardarlehensverträge“ entfällt!ÄNDERUNGEN IM KONTEXT DER UMSETZUNG DER RICHTLINIE FÜR WOHNIMMOBILIENKREDITE zum 21. MÄRZ 2016neu • Anlage 6 (zu Artikel 247 § 1 EGBGB) EUROPÄISCHES STANDARDISIERTES MERKBLATT (ESIS-MERKBLATT)
WiderrufsinformationenDas Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (nach § 495 BGB) sieht vor, an die Stelle der Widerrufsbelehrung eine vertragliche Pflichtangabe über das Widerrufsrecht, die sogenannten „Widerrufsinformationen“, in den eigentlichen Darlehens-vertrag zu integrieren. Am 29. Juli 2010 war das „Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdar-lehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlerrechts“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und einen Tag später in Kraft getreten. Allerdings gibt es darin kein einheitliches, standardisiertes (Formular-)Muster, da je nach widerrufsrelevanter Fallgestaltung (z.B. ein grundpfandrechtlich oder ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehensvertrag, ein einfacher oder ein „verbundener Vertrag“ etc.) jeweils unterschiedliche Formulierungsvarianten zu kombinieren sind. Kreditinstitute müssen in der Praxis also mit mehreren verschiedenen Vertragsklauseln zur „Widerrufsinformation“ arbeiten. Zur Erleichterung der Umsetzung sind in den BdB-Gremien seinerzeit für verschiedene, in der Praxis häufiger anzutreffende Geschäftsvarianten insgesamt neun Mustertexte für eine „Widerrufsinformation“ entwickelt worden. Hinweis: Die o.g. Unterlagen inklusive des aktuellen BdB-Leitfadens stehen ausschließlich den Kunden der Formularplattform BVForms® online zur Verfügung.
(Siehe dazu auch BdB-Info vom 17. Mai und 21. Juli 2010, vom 30. Mai 2011 und vom 19. Juni 2012, BdB-Info 2013/00400 vom 28.10.2013 und 2014/00114 vom 31. März 2014 und neu: BdB_Info_2016_00071_zum Leitfaden VKR_Hypothekar-RL)
WiderrufsbelehrungFür Verbraucherkreditverträge, die keinem verbraucherkreditvertragsrechtlichen Widerrufsrecht unterliegen (z. B. Förderdar-lehen, eingeräumte Überziehung), die aber in einer speziellen Geschäftssituation abgeschlossen werden (außerhalb von Geschäftsräumen oder Fernabsatz), ist weiterhin eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Hier gilt das gesetzliche Muster auf Basis der Gestaltungshinweise in Art. 246b Anlage 3 EGBGB-neu. Diese „Widerrufsbelehrung“ kann auch weiterhin separat, also auf einem gesonderten Formular, gegenüber dem Verbraucher erteilt werden. Die Bank-Verlag GmbH hält dafür zwei Widerrufsbe-lehrungen im Programm vor.Ergänzt wird das Angebot durch eine (separate) Widerrufsbelehrung bei Bestellung einer Sicherheit durch einen Sicherungs-geber außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung bei Kontoeröffnung* im Fernabsatz (*inkl. Vereinbarung Zahlungsdiensterahmenvertrag, „GeldKarte“-System und geduldete Überziehung) . . . . . 42.158
Anhang für Rohwarengeschäfte zum Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte ENGLISCH . . . . . . . . . . . . . . 44.524
Anhang zu der Clearing-Rahmenvereinbarung („Rahmenvereinbarung“)für das Clearing von Derivaten über LCH.Clearnet Limited. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44.039Anhang zu der Clearing-Rahmenvereinbarung („Rahmenvereinbarung“)für das Clearing von Derivaten über LCH.Clearnet Limited ENGLISCH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44.539Anhang zu der Clearing-Rahmenvereinbarung („Rahmenvereinbarung“) für das Clearing von Kontrakten über die Eurex Clearing AG auf der Grundlage der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen. . . . . . . . . . . . . . 44.047
Anhang zu der Clearing-Rahmenvereinbarung („Rahmenvereinbarung“) für das Clearing von Kontrakten über die Eurex Clearing AG auf der Grundlage der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen ENGLISCH . . . . 44.547
Neu: Luxemburgische MantelvereinbarungNeu im Programm seit September 2016: Die neue luxemburgische Mantelvereinbarung ersetzt die in 2013 veröffentlichte, aus vier Elementen bestehende Mantelvereinbarungsdokumentation für luxemburgische Kapitalanlagegesellschaften. Siehe dazu auch BdB-Info 2016/00304.
Neu: SAG-ZusatzvereinbarungSAG-Zusatzvereinbarung zu deutschen Rahmenverträgen und anderen Rahmenverträgen über die vertragliche Anerkennung von Abwicklungsmaßen im Hinblick auf § 55 und § 60a SAG (siehe auch BdB-Info 2016/00305)
Neu: Besicherungsanhang für Variation Margin („VM“) zum oben genannten Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte („Rahmenvertrag“)
Zusatzvereinbarung Besicherungsvarianten zum Besicherungsanhang für Variation MarginEin Hintergrundpapier mit Erläuterungen und Anmerkungen kann auf der Internetseite des Bundesververbands deutscher Banken abgerufen werden
ÜberweisungsabkommenDie Anlagen des SEPA-Inlandsabkommens für die Kommunikation im Interbanken-(SEPA-Überweisungs-)verkehr führt der Bank-Verlag in seinem Vordruckprogramm unter den Nummern 46.621, 46.622 und 46.623.
Die Anlage 3a im Abkommen zur SEPA-Inlandsüberweisung wurde mit Wirkung zum 31. März 2016 einer Korrektur unterzogen und im Antwortteil um den Hinweis „Bei Adressmitteilung“ ergänzt. Diese Anpassung wurde entspre-chend im Vordruck (BV 46.623) nachvollzogen.
Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.521Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung (für bestimmte in Deutschland ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR); Info siehe Seite 7. . . . . . . . . . . . . . 40.051
Informationsbogen für den Einleger gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 KWG (für Institute, die auch dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen sind) ENGLISCH. . . . . . . 40.510
Anhänge zum Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte in englischer Sprache (siehe ab Seite 20)
Vordrucke englisch
Stand: 2. Quartal 2017
BezugswegDie Vordrucke können Sie beziehen
– als Print (bitte beachten Sie, dass eine Vielzahl der Vordrucke nicht mehr in Papierform aufgelegt wird) oder
– in elektronischer Form über unsere internetbasierte Formularanwendung BVForms® online.(Vordrucke, die auf Grund von Farbvorgaben, Rasterfeldern u.ä nicht in BVForms® online eingestellt sind und ausschließlich als Print 4 und/oder als Einzel-PDF 8 angeboten werden, sind in der vorliegenden Übersicht mit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet.)
BVForms® online,das ausgezeichnete* internetbasierte Vordruckprogramm für Banken bietet viele Vorteile für die tägliche Praxis:
• Online-Verfügbarkeit von über 350 Formularen (Vertragsdokumenten),
• stets aktuelle Vordrucke im direkten Zugriff,
• Zugang per Internet-Browser direkt von jedem Arbeitsplatz,
• bedienerfreundliches Handling,
• Ausfüllen der Formularfelder unmittelbar am Bildschirm,
• Einbindung des Institutslogos,
• Individualisierung durch Textbausteine und Anlagengenerierung,
• vielfältige Speicherfunktionen,
• Generierung von PDF-Dokumenten und Ausdruck auf jedem Standarddrucker,
• Authentifizierung durch LogIn und Passwort,
• 128-Bit SSL-Verschlüsselung der Datenübertragung,
• Einbindung hauseigener Formulare (Customizing),
• Standardschnittstelle (Webinterface) zur Anbindung externer Systeme und Anwendungen (optional),
• institutsindividuelle Zusammenstellung von Vordruckmappen (optional),
• Direkteinstieg Plus für den komfortablen Direktzugriff auf Formulare (optional).
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