DEPARTMENT INFORMATION Bachelorarbeit “Der Barbarastollen“ Auftrag, Umsetzung und Aktualität 2010 vorgelegt von Olaf König Matrikelnummer: 1909371 Studiengang Bibliotheks- und Informationsmanagement erster Prüfer: Prof. Dr. Martin Gennis zweite Prüferin: Prof. Dr. Ulrike Verch Hamburg, August 2010
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DEPARTMENT INFORMATION
Bachelorarbeit
“Der Barbarastollen“Auftrag, Umsetzung und Aktualität 2010
vorgelegt vonOlaf König
Matrikelnummer: 1909371
Studiengang Bibliotheks- und Informationsmanagement
erster Prüfer: Prof. Dr. Martin Genniszweite Prüferin: Prof. Dr. Ulrike Verch Hamburg, August 2010
Abstract
Seit 1961 findet in Deutschland aus Basis des Haager Abkommens die Sicherungsverfilmung von Kulturgütern statt. Diese werden seit 1975 in einem ehemaligen Bergwerksstollen als Zentraler Bergungsort für die Nachwelt Eingelagert.Diese Arbeit untersucht die dazugehörigen Abläufe von der Auswahl bis zum Standort im Stollen.Weiterhin wird geprüft, inwiefern diese Vorgänge dem Haager Abkommen entsprechen und ob die Aktualität 2010 noch gegeben ist.Es wird hierbei festgestellt, dass alle Vorgänge nicht im Widerspruch zum Haager Abkommen stehen. Allerdings konnten Defizite in verschiedenen Bereichen, insbesondere bei der Auswahl und Finanzierung, festgestellt werden.Trotz Defizite sind die Sicherungsverfilmung, der verwendete Mikrofilm sowie der Zentrale Bergungsort aktuell (2010) zeitgemäß und nicht überholt durch die Veränderungen seit 1961 in Bereich Technik und Weltlage.
Abb. 6: Darstellung der Prozessabläufe von ARCHE 31
Abb. 7: Darstellung des Binärcodes auf Mikrofilm 32
Abb. 8: Offener Behälter mit Spule 36
Abb. 9: Offener Behälter gefüllt 36
Abb. 10: Behältertransport 37
Abb. 11: Hubvorrichtung 37
Abb. 12: Geographische Lage 38
Abb. 13: Eingangstor 39
Abb. 14: Eingangsbereich 39
Abb. 15: Zugangsstollen 1 40
Abb. 16: Zugangsstollen 2 40
Abb. 17: Drucktür 40
Abb. 18: Zahlenschloss 40
Abb. 19: Lagerstollen 40
Abb. 20: Lagerstollen 2 41
Abb. 21: Kennzeichnung für besonders 44
geschütztes Kulturgut
Abb. 22: Schrittkamera 60
Abb. 23: Prismenkamera 61
VII
Abb. 24: Ausstellung Bundeskunsthalle Bonn 66
Abb. 25: Kunstbehälter 67
Abb. 26: Brand Herzogin Anna Amalia Bibliothek 72
Abb. 27: Eingestürztes Kölner Stadtarchiv 73
Abb. 28: Von Papierzerfall (Tintenfraß) betroffenes Buch 74
Abb. 29: Zerstörter Stadtkern von Hiroshima 77
Abb. 30: Plan der Lagerstollen 143
Abb. 31: Plan der gesamten Stollenanlage 144
Abkürzungsverzeichnis
Abb. = Abbildung
BBK = Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe
BRD = Bundesrepublik Deutschland
ca. = Circa
DDR = Deutsche Demokratische Republik
EROMM = European Register of Microform Master
GBV = Gemeinsamer Bibliotheksverbund
ggf. = Gegebenfalls
u. = Und
u.a. = Unter Anderem
UNESCO = United Nations Educational, Scientific and Cultural
Organization
Vgl. = Vergleiche
z.B. = Zum Beispiel
VIII
Ich ließ Denkmäler aus Bronze, Lapislazuli, Alabaster machen … und aus weißem Kalkstein … und Inschriften aus gebrannten Ton … Ich hinterlegte sie in Fundamenten und ließ sie dort für künftige Zeiten.
Asarhaddon, König von Assyrien, 7. Jh. v. Chr.(Sagan 1980 S. 11)
IX
1 Einleitung
Der Gedanke, den kommenden Generationen etwas zu hinterlassen,
das an die eigene Zeit erinnert, ist nicht neu. Statt Tontafeln
verwenden wir Mikrofilme und anstelle diese in Fundamente zu
hinterlegen, lagern wir diese in einem Bergwerksstollen, der
Hauptgedanke ist jedoch geblieben. Wir möchten den nachfolgenden
Generationen zeigen, was uns wichtig war, wie unser Leben
abgelaufen ist und vielleicht sogar, wieso einige Dinge der Zukunft
sich entwickelt haben.
Mit dem Zentralen Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland
besitzen wir eine Stätte mit Informationen für die Zukunft. Diese steht
unter besonderen Schutz der Haager Konvention und hiermit auf
einer Stufe mit dem Vatikan. Wieso aber?
Es heißt in diversen Artikeln, das dort nach dem Haager Abkommen
auf Mikrofilm gesichertes Material gelagert wird aber was ist damit
gemeint und vor allem: Stimmt das auch?
Letztendlich ist:
„Die Erweiterung und Verbreitung von Wissen ist der einzig wahre
Garant der Freiheit.“
(Hames Madison aus: W. H. Keith jr.: Der Preis des Ruhms)
Eine große Verantwortung, die leicht gesagt ist. Bedingt durch die
gewaltige Vielfalt der kulturellen Objekte einer Gesellschaft gibt es
zudem folgendes Problem:
"Eine Kultur steht immer vor der Aufgabe, zu entscheiden, was sie
bewußt tradieren möchte und was sie dem Vergessen und dem
zufälligen Wiederentdecken anheim gibt."
(Kornwachs 1999 S. 17)
Es muss also gesichert werden und vor allem muss zwangsläufig
eine Auswahl stattfinden aber hat diese auch feste Regeln?
Unsere Kultur hat entschieden, DASS wir etwas bewahren wollen.
Wir haben sogar mit der Haager Konvention festgelegt,
1
was wir bewahren möchten.
Aber erfolgt die ganze Arbeit im Barbarastollen auch (noch) den
Kriterien der Haagener Konvention entsprechend oder ist es nur eine
willkürliche Ansammlung? Wie sieht der Ablauf aus von der Auswahl
und was passiert bis es an seinem Platz im Stollen sich befindet?
Wieso werden immer nur Archive erwähnt in Bezug auf den
Barbarastollen?
Wurden Entwicklungen in der Technik überhaupt berücksichtigt in
Bezug auf Anwendung und der Gesellschaft selbst oder ist es
insgesamt eine statische Mühle von Prozessen?
Viele Fragen mit einigen Hypothesen von mir.
1.1 Gegenstand der ArbeitEs ist mein Ziel, den Ablauf von der Auswahl des Materials bis zu
seinem letztendlichen Standort im Stollen darzulegen, sowie
folgende Hypothesen zu überprüfen. Ich habe sie als Fragen
formuliert, denn genau hieraus sind sie entstanden.
Sicherungsverfilmung: Ist diese nach dem Ende des
Kalten Krieges notwendig ?
Technischer Fortschritt: Ist der Mikrofilm den aktuellen und
zukünftigen Ansprüchen von digitalen
Daten gewachsen?
Umsetzung: Erfolgt die Sicherungsverfilmung und
Einlagerung auf Basis des Haager
Abkommens?
Erstarrte Abläufe: Gibt es überhaupt eine Dynamik seit
Beginn der Einlagerung in den Zentralen
Bergungsort?
Generell stelle ich hiermit die Aktualität der Einlagerung im Zentralen
Bergungsort in Frage.
2
1.2 Methoden und Aufbau
Neben recherchierter Literatur werden mittels Fragebögen die in den
Prozess direkt eingebundenen Stellen befragt werden. In
Kombination mit der vorhandenen Literatur soll so ein möglichst
genaues Bild der Abläufe möglich sein.
Hierbei wirde zuerst die recherchierte Literatur gesichtet, um
relevante Punkte und Themen ausfindig zu machen. Im zweiten
Schritt erfolgt die Erstellung und Versendung der Fragebögen.
Die ersten Kapitel der Arbeit geht auf die Grundlagen, Techniken und
„Meilensteine“ des eingelagerten Materials ein.
In folgenden Kapiteln wird anschließend, basierend auf dem ersten
Teil, geprüft, inwiefern die aufgestellten Hypothesen zutreffen bzw.
sich ableiten lassen.
3
2 Fragebögen
Um an möglichst umfangreiches Primärmaterial zu gelangen, wurden
Fragebögen in 3 Stufen versand. In der ersten Stufe wurde zu beginn
der Arbeit ein Fragebogen an alle beteiligten Archive (siehe 7
Teilnehmende Archive) versendet. Die Rückmeldungen erfolgten
nicht durch alle Archive bzw. nicht im Rahmen des Fragebogens.
Alle Rückmeldungen sind im Anhang G Archive enthalten.
Auf Basis der gefundenen literatur sowie den Rückmeldungen der
Archive erfolgten Gespräche mit dem BBK sowie ein Fragebogen.
Im laufe der Arbeit, kristallisierte sich die Bedeutung des
Fototechnischen Ausschusses heraus. Nach Eingang mehrer
Rückmeldungen von Archiven und Kontaktaufnahme mit dem BBK
erfolgte daher die Erstellung eines Fragebogens für den
Fototechnischen Ausschusses.
2.1 Fragebogen Archive
Folgender Fragebogen wurde an alle Landesarchive sowie dem
Bundesarchiv und dem Geheimes Staatsarchiv Preussischer
Kulturbesitz zugesendet:
A1 Nach welchen Kriterien wird das Gut für die Verfilmung
ausgewählt?
A2 Worauf basieren die Kriterien?
A3 Welche Anpassungen an die Auswahl wurden zusätzlich zu den
formalen Kriterien Vorgenommen?
Wenn Ja:
A3.1 Was waren die Gründe für die Anpassung?
A3.2 Wie genau sind die angepassten Kriterien?
Die Fragen A1- A3.2 zielen auf die Dringlichkeitsstufen ab. Ziel ist es
herauszufinden, ob neben der Dringlichkeitsstufe 1 in den Archiven
gemäß den Grundsätzen Richtlinien für die
4
Dringlichkeitsstufe 2 u. 3 entwickelt wurde, welche im Gegensatz zur
Stufe 1 in der Hand der Archive liegt.
Weiterhin wenn es diese gibt, wie diese aussehen.
A4 Fordern Sie Material von anderen Institutionen zur Verfilmung an?
A5 Gibt es eine Kooperation mit anderen Institutionen z.B.
Bibliotheken, Museen etc.?
Wenn Ja:
A5.1 Worinn besteht diese?
A5.2 Welche Institutionen sind es und seit wann?
Die Fragen A4-A5.2 zielen auf eventuell existierende Kooperationen
ab, um die Inhalte der Archive zu ergänzen.
VERFILMUNG
B1 Welche Sorte(n) Mikrofilm(e) wird an den Zentralen Bergungsort
geschickt für die Sicherungsverfilmung?
B2 Unterscheidet sich die Sorte des Mikrofilms von der sonst
verwendeten Sorte?
Wenn Ja:
B2.2 Wieso wird ein anderer verwendet?
B3 Wurde die Sorte geändert?
Wenn Ja:
B3.1 Welche Sorte war es vorher?
B3.2 Aus welchen Gründen wurde gewechselt?
Mangels Quellen wurden keine konkreten Aussagen gefunden für die
Fragen B1 – B3.2, nur der Hinweis das der Typ geändert wurde
wegen Säureproblem.
B4 Wird Farbmikrofilmsicherung genutzt bzw. ist es geplant?
Wenn Ja:
B4.1 Welches Verfahren?
Pilotprojekt in Form von ARCHE-Laserbelichter gefunden aber
keinen Hinweis auf zukünftige Nutzung.
5
B5 Wird Mikrofilmsicherung digitaler Daten genutzt bzw. ist es
geplant?
Wenn Ja:
B5.1 Welches Verfahren?
Bedingt durch das digitale Zeitalter wird eine Prüfung auf diese
Problematik als angebracht angesehen. Besonders da einige digitale
Informationen nicht als reine Bilder auf Mikrofilm gesichert werden
können.
B6 Planen Sie einen Wechsel/Ergänzung des bisherigen Mikrofilms?
Wenn Ja:
B6.1 Was sind die Gründe?
Frage der Vollständigkeits halber. Ggf. Planungen für die Zukunft
erfahren.
B7 Was für eine technische Ausstattung wird verwendet für die
Verfilmung?
B8 Welcher Verkleinerungsfaktor wird verwendet?
Prüfung auf Abweichungen im technische Bereich der Grundsätze
zur Durchführung der Sicherungsverfilmung.
B9 Wird das verfilmte Gut in der European Register of Microform
Masters nachgewiesen?
B10 Bereiben/planen Sie hybride Sicherungsverfilmung?
Mit den Fragen B9 u. B10 soll ein potentieller Mehrwert in Form von
potentieller Nutzung der Kopien des Sicherungfilmes bzw.
Digitalisatz abgefragt werden.
UMFELD
C1 Wie hoch ist Ihr Etat für die Sicherungsverfilmung für den
Zentralen Bergungsort?
C2 Erhalten Sie außer vom Bund von anderen Institutionen
finanzielle Unterstützung?
6
Wenn Ja:
C2.1 Um welche handelt es sich?
C2.2 Wie hoch sind die Beträge?
Ziel der Fragen C1 – C2.2 ist die Abfrage nach Drittmitteln neben
den finanziellen Mitteln des Bundes.
C3 Was für Probleme sehen Sie zur Zeit?
C4 Was für Probleme sehen Sie in der Zukunft?
C5 Was würden Sie sich für die weitere Zukunft Wünschen?
C6 In welchen Punkten sind Sie zufrieden?
Die Fragen C3 – C6 sollen die allgemeine Stimmung erfassen sowie
ggf. Punkte welche aus dem verfügbaren Material nicht erkannt
wurden.
Sollte es Punkte geben welche Ihnen wichtig erscheinen und von
den Fragen nicht abgedeckt werden, bin ich für jede Information
Dankbar!
In Telefonaten stieß ich zufällig auf Informationen. Gerade durch die
Fachkompetenz der Befragten Archive besteht daher eine
Wahrscheinlichkeit das relevante Fragenkomplexe von mir nicht
erkannt wurden. Dies soll hiermit kompensiert werden.
7
2.2 Fragebogen BBK
Grund dieses Fragebogens war es, nach telefonisch geführten
Gesprächen offene Fragen in Bezug auf die Sicherungsverfilmung
und dem Zentralen Bergungsort zu Klären.
LAGE
A1 Nach welchen Kriterien wurde der Barbarastollen als Standort
des Zentralen Bergungsortes ausgewählt?
A2 Gibt es Gutachten zur Stabilität bzw. Langfristigen Stabilität des
Stollens?
A3 In welchem Jahr wurde der Standort des Zentralen
Bergungsortes beschlossen?
Abfrage der Rahmenbedingungen zur Auswahl des Standortes.
ARCHIVE
B1 Gibt es (regelmäßige) Treffen mit den beteiligten Archiven
abgesehen von dem Fototechnischen Auschuss?
B2 Welche (Dienst)Anweisungen existieren für die Archive neben
den Grundsätzen zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von
Archivalien v. 01.03.1987 (Kopie/Datei wenn möglich)?
B3 Gab es einen Vorläufer zu den Grundsätzen zur Durchführung
der Sicherungsverfilmung von Archivalien v. 01.03.1987(Kopie/Datei
wenn möglich)?
B4 Können/Könnten Sie sonstigen direkten Einfluss auf die Archive
nehmen?
Wenn Ja:
Auf welche Weise/Grundlage?
Klärung der steuernden Umstände.
B5 Gibt es (geplant) ausser den Archiven Kooperationen für
eingehendes Material?
B6 Versuchen Sie Aktiv Material für die Einlagerung zu Beschaffen
welches im Haagener Abkommen erwähnt wird, jedoch von den
8
beteiligten Archiven nicht geliefert wird nach meinen bisherigen
Rückmeldungen: Bibliotheksgut
Prüfung auf Sicherungsverfilmung über die Archive hinaus.
PRÜFBEHÄLTER
C1 Wer beaufsichtigt die Öffnung bei dem Dienstleister?
C2 Um welchen Dienstleister handelt es sich?
Klärung offener Fragen in Bezug auf die Prüfbehälter.
STANDORTE/INHALTE DER MIKROFILMBEHÄLTER
In dem Artikel "Neue Ordnung im Barbarastollen" vom 20.07.2009
wird erwähnt, das die Standorte neu Dokumentiert wurden.
D1 Wie sieht die neue Systhematik genau aus (Kopie/Datei wenn
möglich)
D2 Wie sah(en) die vorherige(n) genau aus (Fassnummer der
Bundesländer) (Kopie/Datei wenn möglich)?
D3 Aus welchem Material bestanden die Listen vor der EDV
Einführung?
D4 Wo genau werden sie aufbewahrt?
Klärung der Systhematik der Sicherungsverfilmten Behälter und
derren Inhalte.
NUTZUNG
E1 Was sind Voraussetzungen um einer Anfrage nach Zugriff auf die
Sicherungsfilme nachzukommen
E2 Wie ist das Prozedere hierbei?
E3 Wie oft wurde Material aus dem Zentralen Bergungsort
angefragt?
E4 Wann/durch wen erfolgte dies?
E5 Entstanden dabei unerwartete Probleme?
Wenn Ja:
Welcher Art waren diese und wodurch wurden diese ausgelöst?
9
Anfrage wegen dem Vorgehen im Ernstfall und ob dieser jemals
eingetreten ist bisher.
UMFELD
F1 Betrachten Sie die Kulturhoheit der Länder als Vor- oder Nachteil
(kurze Begründung wenn möglich)?
F2 Wie lange wird der Platz in voraussichtlich ausreichen?
F3 Gibt es Ausbaupläne?
Wenn Ja:
Wie sehen diese aus?
F4 Was finden Sie momentan gut?
F5 Was für Probleme sehen Sie zur Zeit?
F6 Was für Probleme erwarten Sie in der Zukunft?
F7 Was würden Sie sich für die Zukunft Wünschen?
F8 Wie schätzen Sie die Herausforderung der Sicherung digitaler
Informationen ein?
Allgemeine Frage zur Abklärung des Umfeldes.
SONSTIGES
G1 Gab es durch die Entstehung des BBKs 2004 aus dem
Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz, BZS und BVA
Änderungen den Zentralen Bergungsorts betreffend?
Die Betreuung wechselte durch Umbenennungen und Übertragung
an andere Stellen. Daher sollten organisatorische Änderungen
festgestellt werden.
G2 Wie konnten die Werke des Projekts „Subduktive Maßnahmen
ZBO-SdM 052004“ eingelagert werden, obwohl sie weder den
Kriterien zur Verfilmung noch der Definition des Haagener
Abkommens entsprechen?
Bei der Behandlung dieser Aktion offene Frage.
Sollte es Punkte geben welche Ihnen wichtig erscheinen und von
den Fragen nicht abgedeckt werden,
10
bin ich für jede Information oder Begleitmaterial Dankbar!
Reduzierung der Wahrscheinlichkeit das relevante Fragenkomplexe
von mir nicht erkannt wurden. Dies soll hiermit kompensiert werden.
2.3 Fragebogen Fototechnischer Ausschuss
Folgende Fragen wurden dem Fototechnischen Ausschuss gestellt
nachdem Antworten von den beteiligten Archiven und dem BBK
vorlagen.
A Welche technischen Spezifikationen gelten für die
Sicherungsverfilmung außer den in den Grundsätzen zur
Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien erwähnten
(Normen? Kopie wenn möglich)?
Durch Veränderungen wie Wegfall von DIN-Normen sowie der
Möglichkeit des Scannens müßten zusätzliche bzw. neue
Vorschriften vorhanden sein.
B Gibt es Pläne die Grundsätze zur Durchführung der
Sicherungsverfilmung von Archivalien zu Überarbeiten bzw. zu
aktualisieren?
Wenn ja:
B1 Inwiefern
B2 Aus welchen Gründen
Die "Grundsätze zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von
Archivalien" sind von 1987. Daher soll geprüft werden, wie mit
Veränderungen Umgegangen wird.
C1 Gibt es Empfehlungen für die Dringlichkeitsstufe 2 u. 3?
C2 Gibt es einen geschichtlichen Überblick zur Entstehung der
Grundsätze zur Durchführung der Sicherungsverfilmung (Aus
welchen ggf. Diskussionspunkte entstanden?)
11
C3 Was sind die aktuell Diskussionen in Bezug auf die
Sicherungsverfilmung?
Von befragten Archiven wurde keine Aussage zu den
Dringlichkeitsstufen 2 und 3 getroffen. Zudem konnte nicht
recherchiert werden ob es einen Vorläufer zu den
"Grundsätzen zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von
Archivalien" gab.
D Wie hoch sind die Durchschnittlichen Kosten einer Aufname bei:
Schwarz/Weiß Verfilmung?
Farbverfilmung?
Im Laufe der Recherchen konnten keine exakten Angaben der
tatsächlichen Kosten für eine einzelne Aufnahme gefunden werden.
E1 Gibt es Diskussionen zu dem Thema Bibliotheken und
Sicherungsverfilmung?
E2 Wie könnte eine flächendeckende Integration von Bibliotheken in
die Sicherungsverfilmung aussehen?
E3 Würde es gesonderte Auswahlkriterien für Bibliotheken geben?
Aufgrund nur rudimentär gefundenen Informationen über die
Beteiligung von Bibliotheken, sollten auch Möglichkeiten für die
Zukunft Abgefragt werden.
F1 Gibt es Diskussionen/Pläne zum Thema der Sicherung rein
digitaler Daten?
F2 Gibt es Diskussionen/Pläne audiovisuelles Material zu Sichen?
Die bisherigen Grundsätze und Maßnahmen haben keinen Bezug
auf diese Bereiche.
G Würde eher auf Material verzichtet werden als den Grundsatz der
leichten Lesbarkeit zu brechen?
12
Durch die technische Entwicklung digitaler Objekte sollte geprüft
werden, inwiefern sich hier ggf. ein zukünftiger Konflikt anbahnt.
H1 Was finden Sie momentan gut?
H2 Welche Probleme sehen Sie zur Zeit?
H3 Welche Proleme erwarten Sie für die Zukunft?
Die Fragen H1 – H3 sollen die allgemeine Stimmung erfassen sowie
ggf. Punkte welche aus dem verfügbaren Material
nicht erkannt wurden.
Sollte es Punkte geben welche Ihnen wichtig erscheinen und von
den Fragen nicht abgedeckt werden, bin ich für jede Information
Dankbar!
Durch die telefonische Aufnahme der Antworten entfiel dieser Punkt
durch die flexible Gesprächsgestaltung.
13
3 Haager Abkommen
Das Haager Abkommen wird auch Haager Konvention genannt und
ist das Ergebnis einer von der UNESCO ausgerichtet Konferenz.
Diese fand vom 21.04 – 14.05.1954 in Den Haag (Niederlande) statt.
(vgl. BBK 2000 u. UNESCO 2010)
Das Haagener Abkommen resultierte aus den Folgen des 1. und des.
2. Weltkrieges mit seinen großflächigen Zerstörungen.
(vgl. BBK 2007 S. 4)
Es handelt sich um ein Völkerrechtliches Abkommen zum Schutz von
Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten.
Ab 1993 setzten Bemühungen ein, den Schutz von Kulturgütern bei
bewaffneten Konflikten zu Verbessern. Dies mündete 1999 im 2.
Protokoll zum Haagener Abkommen.
(UNESCO 2010)
Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention mit dem
Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 11.04.1967.
(vgl. BKK 2007 S. 4)
Die Konvention und das Protokoll sind am 11. November 1967 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem die
Ratifizierungsurkunde am 11. August 1967 beim Generaldirektor der
UNESCO hinterlegt worden war.
(Stachowiak 2009)
In Anhang A ist das Haager Abkommen beigefügt.
14
4 Rechtliche Grundlage Zentraler Bergungsort
Die Grundlage des Zentraler Bergungsorts der Bundesrepublik
Deutschland, ist das erste Protokoll des Haager Abkommens zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954
sowie das zweite Protokoll vom 26. März 1999.
(vgl. BKK 2007 S. 4-5)
Nach dem deutschen Grundgesetz ist eine Umsetzung durch den
folgenden Artikel geboten:
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des
Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte
und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."
(Art. 25 GG)
Dies erfolgte 1967:
"Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Jahre
1967. Das Gesetz vom 11. April 1967 zu der Konvention zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten weist dem damaligen
Bundesamt für Zivilschutz die Aufgabe zu, den Wortlaut der
Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen zu verbreiten."
(BKK 2007 S. 4)
Zu der gesetzlichen Umsetzung der Bundesrepublik Deutschland
gehört das Zivilschutzgesetz, das zu den Aufgaben des Zivil- u.
Katastrophenschutzes auch "...das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen
zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern."(1.
Abschnitt § 1 Art. 1 ZSKG)
zählt.
Dies bezieht sich, wie im § 25 verdeutlicht wird, direkt auf die
Haagener Konvention: "Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
richten sich nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II.
S. 1233),
15
geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. II
S. 1025)."
(12. Abschnitt § 25 Kulturgutschutz ZSKG)
Nach Artikel 73 Nr. 1 GG obliegt der Zivilschutz abweichend vom
Katastrophenschutz dem Bund. Da die Haagener Konvention
bewaffnete Konflikte betrifft, ist die Umsetzung des Schutzes
Aufgabe des Bundes.
Durch Artikel 30 GG liegt die Kulturhoheit bei den Ländern. Anstatt
auf Basis "Bundesrecht bricht Landesrecht" (Artikel 32 GG) ein
dominierendes Konstrukt einzurichten, wurde bei Wahrung der
gesetzlichen Rechte beider Seiten, ein kooperatives Vorgehen
umgesetzt.
So erfolgte die Einrichtung und Betreuung des Zentralen
Bergungsortes durch den Bund, die Beschickung durch die
Landesarchive. Die beschickenden Bundesarchive werden hierbei
als Sonderfall angesehen. Zwar unterstehen sie nicht den Ländern,
werden aber nicht vom BBK beeinflusst und wie Landesarchive
behandelt.
Dem BBK wurde nach § 4 Abs. 2 ZSG dem Bund zustehende Rechte
nach Art. 85 Abs. 4 des Grundgesetzes im Bereich des Zivilschutzes
übertragen.
(vgl. BHP 2009 S. 141)
Mittels einer Bundesauftragsverwaltung erfolgt die
Sicherungsverfilmung durch die Länder so nach Art. 85 GG
16
5 Sicherungsverfilmung
Es handelt sich bei der Sicherungsverfilmung um ein:
1961 begonnenes Projekt des Bundes zur Verfilmung von
Archivalien mit herausragender kultureller oder historischer
Bedeutung [...] .Die fertigen Filme werden danach im Zentralen
Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland in Oberried bei
Freiburg im Breisgau so eingelagert.
(GaaB 2009 Sicherungsverfilmung)
In dieser Arbeit ist die Bedeutung der Begrifflichkeit
Sicherungsverfilmung erheblich. Aus diesen Grund erfolgt die
Definition und Abgrenzung zur Schutzverfilmung.
Ziel der Schutzverfilmung ist die Erzeugung: "...eines sonstigen
Ersatzmediums für die Benutzung."
(Blaubeurener Empfehlungen 1992 S. 5)
Die Sicherungsverfilmung dagegen:"...zielt auf den
Ausnahmezustand: Im Falle das Handschriften und unersetzliche
Drucke durch Krieg oder katastrophen Zugrunde gehen [...]"
(Dachs 1995 S. 103)
Während die Schutzverfilmung das Medium durch Nutzungsbedingte
Schäden schützen soll, dient die Sicherungsverfilmung der
Sicherung der in den verfilmten Objekten enthaltenen Informationen.
In den Grundsätzen zur Durchführung der Sicherheitsverfilmung von
Archivalien steht hierzu folgendes:
Die Sicherungsverfilmung archivischen Schriftguts sowie anderer
archivwürdiger Informationsträger (Archivgut) ist eine
bundesgesetzlich geregelte Maßnahme zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten. Ihr Zweck ist, über Film eine
Zweitüberlieferung herzustellen und so zu sichern,
17
daß diese einen Katastrophenfall überdauern und gegebenenfalls an
die Stelle des originalen Archivgutes (Unikate) treten kann.
(GzDdSvA 1987 Abs. 1)
Diese Aufgabe, im Rahmen des Haager Abkommens, die
Verfilmungsmaßnahme durchzuführen liegt bei den Bundesländern.
Die Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Kulturgut werden, wie
das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14.
Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
vom 10. August 1971 (BGBl II S. 1025) zuletzt dargestellt hat, von
den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt.
(GzDdSvA 1987 Abs. 2)
18
6 Finanzierung
Nach dem Gesetz vom 11. April 1967 (Fassung vom 10. August
1971) trägt der Bund die Kosten der Sicherungsverfilmung
(BGBl. II 1971 S. 1025).
Den Großteil stellen hierbei die Kosten der beteiligten Archive dar.
Die Finanzierung erfolgt durch den Bund über das Ministerium des
Inneren seit 2009 unter Titelgruppe 04 (vorher Titelgruppe 02)
Maßnahmen zum Schutz nicht bundeseigenen Kulturgutes.
Der Etat unterteilt sich auf Personal- und Sachkosten sowie Kosten
für die Kosten des Bundes für den Zentralen Bergungsortes, der
Einlagerung und Sonderprojekten wie z.B. des ARCHE-
Laserbelichters.
Bei den Kosten der Sicherungsverfilmung werden folgende Posten
Übernommen:
Entgelte einschl. tariflicher Zulagen und Zuwendungen sowie
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Umlage zur
zusätzlichen Altersversorgung der tariflichen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Vermischte Personalausgaben
(Trennungsgeld u. a.). Im Auftrag des Bundes werden bei den
Ländern die Sicherungsverfilmung und sonstige Maßnahmen
(insbesondere Erfassung) zum Schutz beweglichen und
unbeweglichen nicht bundeseigenen Kulturgutes durchgeführt.
(BHP 2008 S. 144 u. BHP 2009 S. 144)
Die untere Hälfte des Abschnitts bezieht sich hierbei auf die für die
Sicherungsverfilmung anfallenden Sachkosten der Archive wie z.B.
Reparaturkosten oder für die Verfilmung benötigte Chemie .
(vgl. Anhang E BBK Mail 19.07.2010)
Den größten Teil nehmen die Personalkosten in Anspruch.
19
Für das Jahr 2010 sind folgende Etats veranschlagt:
Etat BBK Gesamt 2010: 102,809 Mio
Sicherungsverfilmung gesamt 2010: 3,201 Mio
(BMI 2010)
Dies bedeutet, dass knapp 3,11% des gesamten Etats des BBKs auf
die Thematik des Zentralen Bergungsortes und der
Sicherungsverfilmung entfallen.
Die Zuteilung erfolgt nicht auf dem tatsächlichen Bedarfs von Seiten
der Politik. Eine höhere Zuteilung an finanziellen Mittel hätte folgende
Bedeutung:
"Dann könnte man mehr verfilmen. Und schneller."
(Siebold 2009)
Dies hat aktuell zur Folge, das "[...]eine konstante
Mangelverwaltung[...]" (Marek 2005) stattfindet.
6.1 EtatEine Übersicht des Etats von 2006 bis 2010 inklusive Soll/Ist
Angaben mit Bezug zum Zentralen Bergungsort findet sich unter
Anhang C Etat.
Auffällig ist, dass im Bereich der Archivkosten die Mehrausgaben
zwischen ca. 6% bis ca. 12% über der veranschlagten Summe lagen.
Durch die Minderausgaben im Bereich des Bundes konnte dies in
der Regel aber in der Gesamtheit kompensiert werden wie folgendes
Beispiel zeigt.
(Ausschnitt Anhang C Etat)
20
Auffällig ist ein Defizit von über 12% im Jahr 2009. Dies ist nicht
durch den Einsturz des Kölner Archives begründet, sondern durch
eine erhöhte Beschaffung.
(vgl. Anhang C Etat u. Anhang E BBK Mail 19.07.2010)
Besonders hervorheben möchte ich den verantwortungsvollen
Umgang mit den finanziellen Mitteln. So würde bei einem Zugriff die
benötigten Fässer als Prüfbehälter ausgewählt werden, um die
Kosten durch die erneute Verschließung und Einlagerung der Fässer
niedrig zu halten.
6.2 DrittmittelDas Einwerben von Drittmitteln ist aktuell (2010) nicht gegeben.
Neben Bedenken wegen rechtlichen Problemen wegen Ansprüche
auf die Sicherungsfilme, sind auch Bedenken in Bezug auf die
Verantwortung des Bundes selbst vorhanden, in Form von
Kürzungen DURCH die Drittmittel.
In diesem Punkt ist eine rechtlich verbindliche Klärung von Seiten
des Bundes empfehlenswert um Gewissheit zu haben ob es zu
Kürzungen käme oder nicht.
6.3 BefürchtungenIm Fragebogen war die einzige geäußerte Befürchtung, dass eine
Reduzierung finanzieller Mittel zu Einschränkungen der
Sicherheitsverfilmung führen werden
(vgl. Anhang G G7 Staatsarchiv Hamburg u. G9 Geheimes
Staatsarchiv)
21
7 Teilnehmende Archive
Alle Landesarchive der Bundesrepublik Deutschland sowie das
Bundesarchiv und das Geheimen Staatsarchiv Preußischer
Kulturbesitz nehmen an der Sicherungsverfilmung dauerhaft teil.
7.1 KooperationNicht jedes Bundesland betreibt eine eigene Verfilmung. Diese
werden in der unteren Liste bei den entsprechenden Bundesländern
aufgeführt.
Die Auswahl des zu verfilmenden Materials ist hiervon nicht
betroffen.
7.2 ListeLandesarchive: Verfilmungsstelle:
Bayrisches Hauptstaatsarchiv München
Brandenburgisches Landeshauptarchiv Potsdam
Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden
Landesarchiv Baden-Würtemberg Ludwigsburg
Landesarchiv Berlin Berlin
Landesarchiv NRW Münster
Landeshauptarchiv Rheinland-Pfalz Koblenz
Landesarchiv Saarland (Verfilmung durch das Landeshauptarchiv
11.5 PrüfbehälterEs handelt sich hierbei um keinen gesonderten Behältertyp sondern
er dient der Überprüfung des Inhaltes und der Behälter im
Stichprobenverfahren. Diese werden wenn eine Einlagerung erfolgt
herausgenommen und unter Aufsicht durch Mitarbeiter des
bayrischen Hauptstattsarichvs geöffnet und geprüft.
Im Jahr werden um die 10 Behälter wahllos ausgewählt wo bei es nicht automatisch die ältesten sind sondern auch neuere umfassen. So können auch Fehler in neueren Chargen entdeckt werden. Die Filme und Behälter werden dabei auf ihren Zustand geprüft nachdem Sie zum Dienstleister gebracht wurden und unter Aufsicht geöffnet wurden. Der Aufwand für die neue Einlagerung ist sehr hoch weil das ganze Prozedere erneut stattfindet (Anmerkung vgl. Dichtung) daher wird bei Anfrage, wie aus Köln, bevorzugt solche Behälter als Prüfbehälter ausgewählt auch aus Kostengründen.(Anhang E BBK)
37
12 Der Barbarastollen
Der Name Barbarastollen steht für den Zentralen Bergungsort der
Bundesrepublik Deutschland. Gelegentlich wird er auch als
Oberriedstollen bezeichnet. In dieser Arbeit wird ,abweichend vom
Titel um Verwechslungen mit anderen Bergwerksstollen zu
vermeiden, vom Zentralen Bergungsort gesprochen obwohl alle
Bezeichnungen zutreffend sind und in der Öffentlichkeit der Name
Barbarastollen überwiegt. Der Name Barbarastollen wird in diesem
Abschnitt als Bezeichnung des Stollens selber verwendet, da der
Zentrale Bergungsort sich in dem Stollen befindet. Es ist weiterhin
theorethisch möglich, in Zukunft den Zentralen Bergungsort zu
Verlagern bzw. Mit anderen Standorten zu Erweitern.
Es wurden mehrere ehemalige Bergwerke als potentieller Standort in
Betracht gezogen unter dem Gesichtspunktes der Entfernung zu
millitärischen Anlagen und Dicke der Gesteinsschicht.
(vgl. Anhang Aussage BBK)
Die Gewichtung der beiden Faktoren konnte nicht Evaluiert werden.
Der Barbarastollen ist ein ehemaliger Untersuchungsstollen eines
nicht mehr betriebenen Silberbergwerks (Vgl. BZZ 2002 S. 2 ). Er
befindet sich 20 Kilometer südöstlich von Freiburg im Schwarzwald
bei den Koordinaten 47° 55′ 22.68″ N, 7° 56′ 9.3 E.
(vgl IRoCPuSP 2000 S. 3)
Abb. 12: Geographische Lage Ausschnittsvergrößerung
38
Der Standort besteht aus zwei Parzellen, welche am 16.12.65 mit
Eigentumswechsel zum 17.01.66 erworben wurden mit einem
Buchwert zum 03.05.1967 von 965.730,00 DM. Nach dem Kauf
übertrug die den Kauf tätigende Oberste Finanzdirektion diese der
zuständigen Behörde. In den Jahren 1966/67 erfolgten
anschliessend Untersuchungen auf Temperaturbeständigkeit sowie
Luftfeuchtigkeit(vgl. Anhang Aussage BBK). Es wurde von 1972
-1975 umgebaut (vgl. Menke 2009 S.3) um als Lagerstätte für die
Sicherungsfilme zu dienen welche seit hier 1975 eingelagert werden.
Die damaligen Kosten betrugen "knapp eine Million Mark" (Augstein
1982 S. 83) Die aktuellen Laufenden Betriebskosten betragen,
inklusive Sicherheitsfirma, 30.000 Euro im Jahr. (Oehlen 2009)
Am Rande: Mit dem Kauf des Stollens wurden ebenfalls die
Abbaurechte für Tiefenbach 1 und 2 erworben(vgl. Anhang Aussage
BBK).
Es findet aktuell (2010) eine Aufarbeitung der Geschichte des
Stollens von Seiten des BBK statt. Diese ist noch nicht
Abgeschlossen. Für eine zukünftige Arbeit über die Historie des
Zentralen Bergungsortes bietet das Aktenzeichen V5-85-56-21 vom
10.08.1967 eine Ausgangsbasis.
12.1 ZugangDer Eingang zu dem Zugangsstollen, wie in den Abbildungen
ersichtlich, ist mit einer Gittertür gesichert.
(vgl. Hockenjos 2009 S. 15)
Abb. 13: Eingangstor Abb. 14: Eingangsbereich
39
Bei einem umbefugten Zugriff, erfolgt eine Alarmmeldung sowohl bei
dem Wachdienst als auch an die örtliche Polizei
(vgl. Marek 2005)
Erst nach dessen Eingabe ist der Zugansstollen erreichbar.
wodurch die Menge der verfilmbaren Bestände eingeschränkt ist.
Trotzdem kann über die Aktualität der Auswahl von Bibliotheksgut
keine endgültige Aussage getroffen werden. Der Grund liegt in dem
Fehlen von verbindlichen Auswahlkriterien für Bibliotheksgut sowie
den fehlenden finanziellen Mitteln.
Insgesamt ist die Aktualität der Auswahl nicht mehr vollständig
gegeben.
87
Alleine der Mangel von Konzepten zur Sicherung digitaler Objekte ist
ein erhebliches Defizit der Sicherungsverfilmung.
Die generellen Defizite der bisherigen sicherungsverfilmten Objekte
(siehe 16 Fazit Abkommen) zeugen unabhängig von den
mangelnden Ressourcen von einem Reformbedarf.
20.5 DynamikIn wieweit eine Aktualität Zufall ist, kann mittels der Maßnahmen der
Vergangenheit geprüft werden. Es gilt jedoch, dass eine
Veränderung der Änderung selbst wegen kein Zeichen von
Weiterentwicklung darstellt. Veränderungen sollten reaktiv bzw.
vorausschauend begründbar sein. Hierbei stellt die bewusste
Entscheidung insofern eine Veränderung dar, dass eine Gegebenheit
aus neuen/zusätzlichen Gründen stattfindet.
Die Grundsätze zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von
Archivalien aus dem Jahr 1987 stellen zwar einen Meilenstein dar,
sie basieren jedoch auf vorhergehende Empfehlungen (siehe Kapitel
14.1.1 Formelle Kriterien). Besonders durch die Grundsätze wird
deutlich, das es zu Veränderungen der Prozesse im Bereich der
Sicherungsverfilmung kommt. Alleine die Existenz des
Fototechnischen Ausschusses zeugt von der Bereitschaft für
Verbesserungen.
Einige Änderungen sind zwar reaktiv (z.B. die Einstellung der
Verwendung von Löschsand zum Trocknen der Mikrofilme (siehe
10.10 Altschäden)) jedoch liegt die Mehrheit der Änderungen im
Bereich der konstanten Verbesserung.
So fand das Pilotprojekt zur Verfilmung von Bibliotheksgut (siehe
14.2.1 Pilotprojekt) vor dem Brand der Herzogin Anna Amalia
Bibliothek statt. Gerade hier zeigt sich die Aktualität der Maßnahmen
im Bereich der Sicherungsverfilmung. Neue technische
Möglichkeiten werden im Rahmen von Projekten zur Gewinnung von
Know-How durchgeführt (und der Umsetzung bei entsprechender
Finanzierung).
88
Seit dem Beginn der Sicherungsverfilmung und der Einlagerung im
Zentralen Bergungsort fanden Veränderungen als
Weiterentwicklungen oder Verbesserung statt. Dies wird von mir
daher als ein offenes System eingestuft welches auf Erfahrung und
Umwelt reagiert. Diese Einstufung geschieht nicht zuletzt durch
persönlichen Erlebnissen. Ob BBK oder Landesarchiv: Es wurde mir
immer wieder gesagt, dass sie für Verbesserungsvorschläge und
Anregungen offen seien. Insgesamt waren kein Anzeichen von
erstarrten Prozessen erkennbar. Es gibt ein ausgeprägtes
Bewustsein für Probleme und vorsorgende Maßnahmen, um den
aktuellen Stand der Technik jederzeit nutzen zu können (siehe 10.5.1
Farbmikroverfilmung mittels ARCHE).
Diese flächendeckende und konstruktive Einstellung vorausgesetzt,
ist die Sicherungsverfilmung für die Lösung bisheriger Defizite und
weiteren Veränderungen bestens gerüstet.
89
21 Resümee
Als ich diese Arbeit begann, hatte ich die Überzeugung, dass die
Sicherungsverfilmung und der Zentrale Bergungsort überholte,
bestenfalls romantische, Relikte des Kalten Krieges darstellen.
Ausserdem bin ich mit Geburtsjahr 1980 parallel zu dem Digitalen
Zeitalter aufgewachsen. Mikrofilm als zeitgemäßes Datenmedium
war für mich unvorstellbar. Nicht zuletzt schreckte der Träger des
Zentralen Bergungsortes mich in Form des BBKs ab. Aus meiner Zeit
im Katastrophenschutz waren die Erinnerungen an das Versagen
des Bundes in diesem Bereich noch zu gegenwärtig.
Meine Thesen in der Einleitung zeigen meine Skepsis an der
Existenzberechtigung des Zentralen Bergungsortes und der
Sicherungsverfilmung.
Im Laufe dieser Arbeit habe ich besonders im Bereich der Auswahl
harte Kritik geäußert. Zu dieser stehe ich. Allerdings: Sehr schnell hat
sich meine grundlegende Einstellung geändert. Ich erwartete
gelangweilte Kontaktpersonen, welchen ich Informationen nur
schwer entlocken könnte.
Stattdessen begegnete ich schon bei der Suche nach den
zuständigen Personen bei den Landesarchiven auf gesprächs- und
hilfsbereite Ansprechpartnern. Auch mein Ansprechpartner beim
BBK, Herr Porwich, stellte hierbei keine Ausnahme dar. Alleine mit
ihm habe ich im Laufe der Arbeit insgesamt mehrere Stunden mit
informativen und angenehmen Gesprächen verbracht.
Schnell lernte ich gerade bei den Archiven wie eine Kooperation mit
BBK aussehen kann und wie wertvoll die Kulturhoheit der Länder
sein kann. Ein von mir als veraltet und nicht zukunftsfähiges
eingestuftes Medium in Form des Mikrofilms stellte sich trotz seines
Alters als überraschend leistungsfähig und vor allem auch
zukunftsfähig heraus.
Aus dem subjektiven Eindruck einer willkürlichen Auswahl der
Archive wurde die Gewissheit eines planvollen und wohlüberlegten
90
Vorgehens.
Ebenso zügig wurde mir bewußt, dass die Prozesse keineswegs star
und verknöchert sind. Es waren nicht die hochwertigen Pilotprojekte
um neues Know-How zu gewinnen, sondern der regelmäßige
Austausch mittels des Fototechnischen Ausschusses und die vielen
kleinen Veränderungen wie z.B. die Behälter nicht länger mittels
Trennschleifers zu beschriften.
Es wird offentsichtlich ein Ziel der stetigen Verbesserung verfolgt. Die
Grundsätze zur Durchführung der Sicherungsverfilmung mögen zwar
von 1987 sein, aber zum Einen sind sie das Ergebnis mehrerer
vorhergehenden Empfehlungen und zum Anderen ist das Fehlen
eines Nachfolgers durch die politischen Komplikationen bedingt. Ein
Nachfolger müßte vom Innenministerium erlassen werden, mit hoher
Gefahr der Einmischung von Seiten der Politik.
Trotzdem gelingt es den beteiligten Archiven durch weitere
Empfehlungen und einem bewundernswerten Problembewußtsein
Lösungen zu finden. Die Erkenntnis der gesunkenen
Informationsdichte: "[...] die Menge der Akten ist gestiegen, es steht
aber immer weniger drin."
(Dörries 2006 S. 2)
zeugt von keinem blinden Verfilmen nur anhand der Auswahlkriterien
nach den Grundsätzen zur Durchführung der Sicherungsverfilmung
sondern von einem darüber hinausgehenden
Verantwortungsbewußtsein. So blicken die Archivare selbst bei
unzureichender Finanzierung über ihren Tellerrand und sind in hohen
Maße an der Verfilmung von Bibliotheksgut beteiligt. In der gesamten
Zeit fand ich hierbei keine Äußerung oder Indiz dafür, das diese
Bestände als Konkurrenten im Bereich der knappen finanziellen
Mittel angesehen werden. Ich habe die Archive im laufe dieser Arbeit
zum Teil erheblich kritisiert, ich respektiere aber definitiv die von
ihnen geleistete Arbeit und ganz besonders die Einstellung aller
beteiligten Personen, unabhängig ob sie in den Archiven oder bei
anderen Institutionen Arbeiten .
91
Meine Überzeugung ist es, dass selbst die angesprochenen Defizite
von den Beteiligten selbst gelöst werden. Die hierfür wichtigste
Voraussetzung ist offentsichtlich gegeben: Die Bereitschaft sich zu
ändern und für eine stetige Verbesserung zu sorgen.
Nicht zuletzt erkannte ich, dass eine Sicherungsverfilmung nicht nur
im Rahmen des ursprünglichen Anlasses noch aktuell ist, sondern
schlicht und ergreifend eine Notwendigkeit darstellt.
Bedauerlicherweise waren nicht alle meine Erkenntnisse positiver
Natur. Je größer mein Hochachtung vor der geleisteten Arbeit wuchs,
um so enttäuschter wurde ich, was deren Finanzierung anging. Zwar
läßt sich der Anteil der Einrichtungen selber nicht kalkulieren, doch
die von der Bundesregierung bereitgestellten Mittel (siehe Kapitel
5 Finanzierung) sind nicht nur nicht bedarfsgerecht sondern unter
Berücksichtigung des Auftrags des Kulturgüterschutzes und seit
dessen Beginn hinzugekommenden Gefahren eine Frechheit. Die
Beschaffungskosten von Dienstwagen 2010 liegen bei 20,5 Millionen
Euro (vgl. ddp 2010).
Der Etat des BBKs liegt dagegen seit Jahren bei ca. 3 Millionen
Euro. Hinzukommen Befürchtungen in Bezug auf weitere Kürzungen
oder gar der Einstellung der Sicherungsverfilmung. Selbst eine
Neufassung der Grundsätze zur Durchführung der
Sicherungsverfilmung scheitert angesichts des politischen Risikos.
Bei mir hat eine kurze Beschäftigung mit dem Thema schon
ausgereicht, um die Bedeutung zu erkennen. Viele Kritikpunkte und
Probleme sind lösbar. Hier ist aber die Politik in der Verantwortung
um, wenn schon nicht bedarfsgerecht, für eine bessere Finanzierung
zu sorgen. Dies ist alleine deshalb notwendig, um neben Archivgut
auch großflächig die übrigen im Art. 1 des Haager Abkommens
erwähnten Kulturgüter zu sichern. Dies ist keine reine Erfüllung eines
verpflichtenden, völkerrechtlichen Abkommens sondern es ist
vielmehr eine Verpflichtung an unserer Geellschaft und den
nachfolgenden Generationen.
92
Die Inhalte des Zentralen Bergungsortes mögen nicht perfekt sein,
aber eine Ahnung unserer Gesellschaft, unserer Kultur und hierdurch
unsere Wurzeln ist auf jeden Fall besser als eine Ahnungslosigkeit.
„Wer die Vergangenheit nicht kennt, ist dazu verurteilt/verdammt, sie
zu wiederholen“
(George Santayana)
Hierzu gibt es eine interessante Variante:
Wer die Vergangenheit kennt und trotzdem nicht aus ihr lernt, ist
einfach nur verdammt.
Ich habe viel alleine damit gelernt, das ich mich mit der Einlagerung
beschäftigte. Was mögen zukünftige Generationen im Fall der Fälle
dann aus den Inhalten lernen? Diese Frage kann ich nicht
beantworten und ich hoffe, das dieser Fall auch niemals eintritt.
Diese Arbeit ist sehr auf materielle Objekte fixiert aber Niemand
sollte eines Vergessen: Ein Ernstfall für den Zentralen Bergungsort
bedeutet großfläche Zerstörung und somit auch großflächiges Leid
für das Wertvollste einer Gesellschaft: Den Menschen.
93
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StatBA 2009Statistisches Bundesamt [Hrsg.]: Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 2009 Wiesbaden : Statistisches Bundesamt 2009
StDÜV 2003Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28. Januar 2003 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 139), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 3380), in der jeweils geltenden Fassung.Die StDÜV trat am 5. Februar 2003 in Kraft.
Uhl 1997Uhl, Bodo: Die Verfilmung als Mittel der Bestandserhaltung In: Bestandserhaltung. Herausforderung und Chancen Bd. 47 1997, Stuttgart : Staatlichen Archivverwaltung, S. 339-354
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Wisnewski 1996Wisnewski, Gerhard: Was wird eines Tages von uns übrig bleiben In: P.M. Das historische Ereignis 07/1996, S. 74 - 81
WMD 2010Weapons of Mass Destruction In: World Special Weapons Guide URL: http://www.globalsecurity.org/wmd/world/index.htmlStand: 02.2010Abruf: 06.08.2010
ZSKGGesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutzund Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)Ausfertigungsdatum: 25.03.1997 "Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist"
Abb. 5: Von ARCHE belichteter MikrofilmURL: http://www.landesarchiv-bw.de/web/46239Abruf: 04.07.2010
Abb. 6: Darstellung der Prozessabläufe von ARCHEURL: http://www.ipm.fraunhofer.de/fhg/ipm/presse/meldungen/index.jspAbruf: 04.07.2010
Abb. 7: Darstellung des Binärcodes auf MikrofilmURL: http://www.ipm.fraunhofer.de/fhg/ipm/extra/bigimg/laserbelichtung/bits_on_film/digitsgraustufengr.jsp
Abb. 8: Offener Behälter mit SpuleURL: http://www.bbk.bund.de/nn_402322/SharedDocs/Bilder/Fotos/Meldungen__Presse/2010/Jahrestag__Stadtarchiv__02,templateId=render,property=poster.htmlAbruf: 30.05.2010
Abb. 23: PrismenkameraKaynar, Emine: Deutschland ohne Worte. Methoden und Maßnahmen zur Bestandserhaltung des Schriftguts in deutschen Bibliotheken. Vorgelegt am 20.03.2007HAW Hamburg S. 35 Abbildung 5
Abb. 26: Brand Herzogin Anna Amalia BibliothekURL: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/dd/Brand_Anna_Amalia_22.30Uhr.JPG
Abb. 27: Eingestürztes Kölner StadtarchivDDPAufgenommen von: Blossey Hans 2009
Abb. 28: Von Papierzerfall (Tintenfraß) betroffenes BuchAufnahme Dr. Manfred AndersURL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Tintenfrass03.jpg&filetimestamp=20080115152943Stand: 10. März 2006Abruf: 23.06.2010
Abb. 29: Zerstörter Stadtkern von Hiroshima URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Hiroshima_aftermath.jpg&filetimestamp=20050330015851Stand: 30.05.2005Abruf: 02.08.2010
Abb. 30: Plan der LagerstollenURL: http://www.bbk.bund.de/nn_398878/SharedDocs/Bilder/SampleBilder/Barbarastollen__Plan,templateId=raw,property=poster.jpg/Barbarastollen_Plan.jpgAbruf: 10.02.2010
Abb. 31: Plan der gesamten StollenanlageMail vom BBK am 07.07.2010
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24 Anhang
Anhang A Haager Abkommen
Haager Abkommenfür den Schutz von Kulturgutbei bewaffneten Konflikten
Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 19622Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Mai 1962In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 1962(Stand am 18. Februar 2010)
Die Hohen Vertragsparteien –In der Erkenntnis, dass das Kulturgut während der letzten bewaffneten Konflikte schweren Schaden gelitten hat und infolge der Entwicklung der Kriegstechnik in zunehmendem Masse der Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist;
In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;
In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von grosser Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;
Geleitet von den Grundsätzen für den Schutz des Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, die in den Haager Abkommen von 1899(3) und 1907(4) und im Washingtoner Vertrag vom 15. April 1935(5) niedergelegt wurden;
In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Massnahmen ergriffen werden, um ihn schon in Friedenszeiten zu organisieren; Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Massnahmen zu treffen –haben folgendes vereinbart:
AS 1962 1007; BBl 1961 II 12041 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.2 AS 1962 10053 SR 0.515.1114 SR 0.515.1125 Die Schweiz ist diesem Vertrag nicht beigetreten.
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Kapitel IAllgemeine Schutzbestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmung des KulturgutsKulturgut im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:a) bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von grosser Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;b) Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z.B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;c) Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.
Art. 2 Schutz des KulturgutsDer Schutz des Kulturguts im Sinne dieses Abkommens umfasst die Sicherung und die Respektierung solchen Guts.
Art. 3 Sicherung des KulturgutsDie Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten, indem sie alle Massnahmen treffen, die sie für geeignet erachten.
Art. 4 Respektierung des Kulturguts1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlassen, dieses Gut, die zu dessen Schutz bestimmten Einrichtungen und die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nehmen.2. Von den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen darf nur in denjenigen Fällen abgewichen werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert.
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3. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren.4. Sie verpflichten sich, gegenüber Kulturgut keinerlei Massnahmen im Sinne von Repressalien zu ergreifen.5. Keine Hohe Vertragspartei kann sich den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber einer anderen Hohen Vertragspartei mit der Begründung entziehen, dass letztere die in Artikel 3 genannten Sicherungsmassnahmen nicht getroffen habe.
Art. 5 Besetzung1. Jede Hohe Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen.2. Sollten sich Massnahmen zur Erhaltung von Kulturgut, das sich in besetztem Hoheitsgebiet befindet und das durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, als dringend notwendig erweisen und sollten die zuständigen nationalen Behörden dazu nicht imstande sein, so hat die Besetzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmassnahmen zu treffen.3. Jede Hohe Vertragspartei, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Bestimmungen des Abkommens, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.
Art. 6 Kennzeichnung des KulturgutsGemäss den Bestimmungen von Artikel 16 kann Kulturgut mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.
Art. 7 Militärische Massnahmen1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder Anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, die geeignet sind, die Einhaltung dieses Abkommens zu gewährleisten und den Angehörigen ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker beizubringen.Schutz von Kulturgut
2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten bei ihren Streitkräften Dienststellen oder Fachpersonal vorzubereiten oder einzugliedern,
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mit der Aufgabe, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für dessen Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.
Kapitel IISonderschutzArt. 8 Gewährung des Sonderschutzes1. Unter Sonderschutz können gestellt werden: Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Unterbringung beweglicher Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalzentren und von andern sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern, vorausgesetzt,a) dass diese sich in ausreichender Entfernung befinden von grossen Industriezentren oder von wichtigen militärischen Objekten, die als solche empfindliche Punkte darstellen, wie z.B. Flugplätze, Rundfunksender, für die Landesverteidigung arbeitende Betriebe, bedeutendere Häfen oder Bahnhöfe, Hauptverkehrsadern;b) dass sie nicht für militärische Zwecke verwendet werden.2. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann, ohne Rücksicht auf seine Lage, ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.3. Ein Denkmalzentrum gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn es, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Verschiebung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Denkmalzentrums Handlungen durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit militärischen Operationen, mit der Unterbringung von Militärpersonal oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial.4. Nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken gilt die Bewachung von in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnetem Kulturgut durch eigens dafür bestimmtes, bewaffnetes Wachpersonal oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Nähe solchen Kulturguts.5. Befindet sich ein Kulturgut im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in der Nähe eines wichtigen militärischen Objektes im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts das Objekt nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muss die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.
6. Die Gewährung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz». Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und unter den in den
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Ausführungsbestimmungen(6) vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.
Art. 9 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter SonderschutzDie Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an auf jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und, ausser in den in Absatz 5 des Artikels 8 vorgesehenen Fällen, auf jede Benutzung dieses Guts oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken verzichten.
Art. 10 Kennzeichnung und KontrolleWährend eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäss den Ausführungsbestimmungen(7) zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.
Art. 11 Aufhebung der Unverletzlichkeit1. Begeht eine der Hohen Vertragsparteien bezüglich eines unter Sonderschutzstehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen, so ist die Gegenpartei, solange die Verletzung fortbesteht, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Doch hat die Gegenpartei, wenn immer möglich, zunächst die Einstellung der Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.2. Abgesehen von dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Falle darf die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit aufgehoben werden, und nur solange diese Notwendigkeit fortbesteht. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den Kommandanten einer militärischen Formation festgestellt werden, die der Grösse nach einer Division oder einer höheren Einheit entspricht. Wenn immer die Umstände es erlauben, ist der Entschluss, die Unverletzlichkeit aufzuheben, der Gegenpartei angemessene Zeit vorher bekannt zu geben.3. Die Partei, die die Unverletzlichkeit aufhebt, hat dies, sobald wie möglich, dem in den Ausführungsbestimmungen(8) zu diesem Abkommen vorgesehenen Generalkommissär für Kulturgut unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.6 SR 0.520.317 SR 0.520.318 SR 0.520.31
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Kapitel IIITransport von Kulturgut
Art. 12 Transporte unter Sonderschutz1. Transporte, die ausschliesslich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der interessierten Hohen Vertragspartei unter den in den Ausführungsbestimmungen(9) zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden.2. Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen.3. Die Hohen Vertragsparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.Art. 13 Transporte in dringenden Fällen1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, dass die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und dass die Angelegenheit so dringlich ist, dass, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen führen, sofern nicht bereits ein Antrag aufUnverletzlichkeit gemäss Artikel 12 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit möglich sollen die Gegenparteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich zugesichert worden ist.2. Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.
Art. 14 Unverletzlichkeit in Bezug auf Beschlagnahme, Wegnahme undAusübung des Prisenrechts 1. Vor Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts sind geschützt:a) Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht;b) Transportmittel, die ausschliesslich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.9 SR 0.520.31
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Kapitel IVPersonal
Art. 15 PersonalDas mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit sich dies mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbaren lässt, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der Gegenpartei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der Gegenpartei gefallen ist.
Kapitel VDas Kennzeichen
Art. 16 Das Kennzeichen des Abkommens1. Das Kennzeichen des Abkommens besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weissen Dreieck ausgefüllt wird).2. Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln angewandt oder dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, ein Schild unten).
Art. 17 Verwendung des Kennzeichens1. Das dreifach wiederholte Kennzeichen darf nur angewendet werden:a) für unbewegliches Kulturgut unter Sonderschutz;b) für Transporte von Kulturgut unter den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Bedingungen;c) für improvisierte Bergungsorte unter den in den Ausführungsbestimmungen(10)zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen.2. Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden:a) für nicht unter Sonderschutz stehendes Kulturgut;b) für die gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mitAufgaben der Überwachung beauftragten Personen;c) für das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal;d) für die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.10 SR 0.520.31
3. Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fälle verboten, ebenso die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgendwelche Zwecke.
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4. Das Kennzeichen darf nur dann auf einem unbeweglichen Kulturgut angebracht werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ordnungsgemäss datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.
Kapitel VIAnwendungsbereich des Abkommens
Art. 18 Anwendung des Abkommens1. Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet dieses Abkommen Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.2. Das Abkommen findet auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.3. Ist eine an dem Konflikt beteiligte Macht nicht Vertragspartei dieses Abkommens, so bleiben die Mächte, die Vertragsparteien sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese die Annahme der Bestimmungen des Abkommens erklärt hat und solange sie sie anwendet.
Art. 19 Konflikte nichtinternationalen Charakters1. Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der nicht internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien ausbricht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, die die Respektierung von Kulturgut betreffen.2. Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien sollen bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieses Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.3. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.4. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen lässt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.
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Kapitel VIIDurchführung des Abkommens
Art. 20 AusführungsbestimmungenDas Verfahren zur Anwendung dieses Abkommens ist in den Ausführungsbestimmungen(11) festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
Art. 21 SchutzmächteDieses Abkommen und seine Ausführungsbestimmungen(12) werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.
Art. 22 Schlichtungsverfahren1. Die Schutzmächte leihen ihre guten Dienste in allen Fällen, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen(13) Meinungsverschiedenheiten bestehen.2. Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralenMacht angehörende oder vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.
Art. 23 Mitwirkung der Unesco1. Die Hohen Vertragsparteien können bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturgutes oder in Zusammenhang mit jedem andern Problem, das sich aus der Anwendung dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen(14) ergibt, um die technische Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nachsuchen. Die Organisation gewährt diese Mitwirkung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.11 SR 0.520.3112 SR 0.520.3113 SR 0.520.3114 SR 0.520.31
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2. Die Organisation kann in dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.
Art. 24 Sondervereinbarungen1. Die Hohen Vertragsparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint.2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den dieses Abkommen dem Kulturgut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen jedoch nicht getroffen werden.
Art. 25 Verbreitung des AbkommensDie Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Konfliktzeiten für die weitestmögliche Verbreitung des Wortlautes dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen15 in ihren Ländern zu sorgen. Insbesondere verpflichten sie sich, die Behandlung des Problems in die militärischen und, wenn möglich, in die zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so dass die Gesamtheit der Bevölkerung und namentlich die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal seine Grundsätze kennen lernen.
Art. 26 Übersetzung und Berichte1. Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die amtlichen Übersetzungen dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen(16) zu.2. Ausserdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle vier Jahre einen Bericht mit den ihnen geeignet erscheinenden Angaben über die von ihren Behörden zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Massnahmen.
Art. 27 Tagungen1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Hohen Vertragsparteien einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Hohen Vertragsparteien es wünscht.2. Unbeschadet anderer ihr durch dieses Abkommen oder durch seine Ausführungsbestimmungen(17) übertragener Aufgaben dient eine solche Tagung dem Zweck, Probleme der Anwendung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten.15 SR 0.520.3116 SR 0.520.3117 SR 0.520.31
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3. Die Tagung kann ferner, vorausgesetzt, dass die Mehrheit der Hohen Vertragsparteien vertreten ist, nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels 39 eine Revision des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen vornehmen.
Art. 28 Strafrechtliche und disziplinarische MassnahmenDie Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihres Strafrechts alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieses Abkommens schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinarisch zu bestrafen.
Schlussbestimmungen
Art. 29 Sprachen1. Dieses Abkommen ist in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst; alle vier Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich. 2. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird Übersetzungen des Abkommens in die anderen Amtssprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen lassen.
Art. 30 UnterzeichnungDieses Abkommen trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der Haager Konferenz vom 21. April bis 14. Mai 1954 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Art. 31 Ratifizierung1. Die Unterzeichnerstaaten haben dieses Abkommen nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren.2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.
Art. 32 BeitrittVom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen allen Staaten zum Beitritt offen, die in Artikel 30 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisationder Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Art. 33 Inkrafttreten1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.
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2. Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittserklärung in Kraft.3. Treten die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Lagen ein, so werden die Ratifikations- und Beitrittserklärungen, die von den in den Konflikt verwickelten Parteien vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegt wurden, sofort wirksam. In diesen Fällen erlässt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf dem schnellsten Wege die in Artikel 38 vorgesehenen Benachrichtigungen.
Art. 34 Wirksame Durchführung1. Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung binnen sechs Monaten zu gewährleisten.2. Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.
Art. 35 Ausdehnung des Geltungsbereichs des AbkommensJede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erklären, dass dieses Abkommen sich auf alle oder auf einzelne der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifizierung wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.
Art. 36 Zusammenhang mit früheren Abkommen1. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch die Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (IV) und betreffend die Beschiessung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX) – seien es die Abkommen vom 29. Juli 1899 oder vom 18. Oktober 1907 – gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere das genannte Seekriegsabkommen (IX) und die Ausführungsbestimmungen(18) im Anhang zum Landkriegsabkommen(IV); das in Artikel 5 des Seekriegsabkommens (IX) beschriebeneKennzeichen wird ersetzt durch das in Artikel 16 des vorliegenden Abkommens beschriebene in allen Fällen, in denen dieses selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vorsehen.2. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch den Vertrag von Washington vom 15. April 1935(19) über den Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmäler (Roerich-Pakt) gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des
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vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere den Roerich-Pakt und ersetzt die in Artikel III des Paktes beschriebene Flagge durch das18 SR 0.520.3119 Die Schweiz ist diesem Vertrag nicht beigetreten.
Kennzeichen gemäss Artikel 16 des vorliegenden Abkommens in allen Fällen, in denen dieses selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vorsehen.
Art. 37 Kündigung1. Jeder Hohen Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen ist.3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung nicht vor Einstellung der Feindseligkeiten oder vor Abschluss der Rückführung des Kulturgutes wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 38 NotifikationenDer Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benachrichtigt die in den Artikeln 30 und 32 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 31, 32 und 39 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in den Artikeln 35, 37 und 39 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.
Art. 39 Abänderung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen1. Jede der Hohen Vertragsparteien kann Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen(20) vorschlagen. Abänderungsvorschläge sind dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaftund Kultur zu unterbreiten, der ihren Wortlaut allen Hohen Vertragsparteienmit der Bitte übermittelt, ihn innerhalb von vier Monaten wissen zu lassen,a) ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Erörterung des Abänderungsvorschlags wünschen; oderb) ob sie für die Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einerKonferenz eintreten; oder
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c) ob sie für die Ablehnung des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten.2. Der Generaldirektor übermittelt die gemäss Absatz 1 dieses Artikels bei ihm eingegangenen Antworten allen Hohen Vertragsparteien.20 SR 0.520.31
3. Sprechen sich alle Hohen Vertragsparteien, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gemäss Absatz 1 Unterabsatz b dieses Artikels ihre Stellungnahme bekanntgegeben haben, für Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz aus, so wird dieser Entscheid durch den Generaldirektor gemäss Artikel 38 bekannt gemacht. Die Abänderung tritt dann nach Ablauf von 90 Tagen, vom Datum der Bekanntmachung an gerechnet, für alle Hohen Vertragsparteien in Kraft.4. Der Generaldirektor hat eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien zur Erörterung des Abänderungsvorschlages einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dies verlangt.5. Abänderungsvorschläge zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimmungen, die gemäss dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Verfahren behandelt werden, treten erst in Kraft, nachdem sie von den an der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.6. Die Annahme durch die Hohen Vertragsparteien von Abänderungsvorschlägen zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimmungen, die von der in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Konferenz beschlossen worden sind, erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation derVereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.7. Nach Inkrafttreten von Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen steht nur der so abgeänderte Text des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen zur Ratifizierung oder zum Beitritt offen.
Art. 40 EintragungGemäss Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen(21) wird dieses Abkommen auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird und
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von dem beglaubigte Ausfertigungen allen in den Artikeln 30 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt werden.(Es folgen die Unterschriften)(21) SR 0.120
Geltungsbereich am 18. Februar 201022Vertragsstaaten RatifikationBeitritt (B)Nachfolgeerklärung(N)InkrafttretenÄgypten 17. August 1955 7. August 1956Albanien 20. Dezember 1960 B 20. März 1961Äquatorialguinea 19. November 2003 B 19. Februar 2004Argentinien 22. März 1989 B 22. Juni 1989Armenien 5. September 1993 N 21. Dezember 1991Aserbaidschan 20. September 1993 B 20. Dezember 1993Australien 19. September 1984 19. Dezember 1984Bahrain 26. August 2008 B 26. November 2008Bangladesch 23. Juni 2006 B 23. September 2006Barbados 9. April 2002 B 9. Juli 2002Belarus 7. Mai 1957 7. August 1957Belgien 16. September 1960 16. Dezember 1960Bolivien 17. November 2004 B 17. Februar 2005Bosnien und Herzegowina 12. Juli 1993 N 6. März 1992Botsuana 3. Januar 2002 B 3. April 2002Brasilien 12. September 1958 12. Dezember 1958Bulgarien 7. August 1956 B 7. November 1956Burkina Faso 18. Dezember 1969 B 18. März 1970Chile 11. September 2008 B 11. Dezember 2008China 5. Januar 2000 B 5. April 2000Costa Rica 3. Juni 1998 B 3. September 1998Côte d’Ivoire 24. Januar 1980 B 24. April 1980Dänemark 26. März 2003 26. Juni 2003Deutschland 11. August 1967 11. November 1967Dominikanische Republik 5. Januar 1960 B 5. April 1960Ecuador 2. Oktober 1956 2. Januar 1957El Salvador 19. Juli 2001 B 19. Oktober 2001Eritrea 6. August 2004 B 6. November 2004Estland 4. April 1995 B 4. Juli 1995Finnland 16. September 1994 B 16. Dezember 1994Frankreich 7. Juni 1957 7. September 1957Gabun 4. Dezember 1961 B 4. März 1962Georgien 4. November 1992 N 21. Dezember 1991Ghana 25. Juli 1960 B 25. Oktober 1960Griechenland 9. Februar 1981 9. Mai 1981Guatemala 2. Oktober 1985 B 2. Januar 1986Guinea 20. September 1960 B 20. Dezember 1960
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(22) Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten RatifikationBeitritt (B)Nachfolgeerklärung(N)InkrafttretenHeiliger Stuhl 24. Februar 1958 B 24. Mai 1958Honduras 25. Oktober 2002 B 25. Januar 2003Indien 16. Juni 1958 16. September 1958Indonesien 10. Januar 1967 10. April 1967Irak 21. Dezember 1967 21. März 1968Iran 22. Juni 1959 22. September 1959Israel 3. Oktober 1957 3. Januar 1958Italien 9. Mai 1958 9. August 1958Japan 10. Juli 2007 B 10. Oktober 2007Jemen 6. Februar 1970 B 6. Mai 1970Jordanien 2. Oktober 1957 2. Januar 1958Kambodscha 4. April 1962 4. Juli 1962Kamerun 12. Oktober 1961 B 12. Januar 1962Kanada 11. Dezember 1998 B 11. März 1999Kasachstan 14. März 1997 N 21. Dezember 1991Katar 31. Juli 1973 B 31. Oktober 1973Kirgisistan 3. Juli 1995 B 3. Oktober 1995Kolumbien 18. Juni 1998 B 18. September 1998Kongo (Kinshasa) 18. April 1961 B 18. Juli 1961Kroatien 1. Juli 1992 N 8. Oktober 1991Kuba 26. November 1957 26. Februar 1958Kuwait 6. Juni 1969 B 6. September 1969Lettland 19. Dezember 2003 B 19. März 2004Libanon 1. Juni 1960 1. September 1960Libyen 19. November 1957 19. Februar 1958Liechtenstein 28. April 1960 B 28. Juli 1960Litauen 27. Juli 1998 B 27. Oktober 1998Luxemburg 29. September 1961 29. Dezember 1961Madagaskar 3. November 1961 B 3. Februar 1962Malaysia 12. Dezember 1960 B 12. März 1961Mali 18. Mai 1961 B 18. August 1961Marokko 30. August 1968 B 30. November 1968Mauritiusa 22. September 2006 B 22. Dezember 2006Mazedonien 30. April 1997 N 17. November 1991Mexiko 7. Mai 1956 7. August 1956Moldau 9. Dezember 1999 B 9. März 2000Monaco 10. Dezember 1957 10. März 1958Mongolei 4. November 1964 B 4. Februar 1965Montenegro 26. April 2007 N 3. Juni 2006Myanmar 10. Februar 1956 7. August 1956Neuseelandb 24. Juli 2008 24. Oktober 2008
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Nicaragua 25. November 1959 25. Februar 1960
Vertragsstaaten RatifikationBeitritt (B)Nachfolgeerklärung(N)InkrafttretenNiederlande 14. Oktober 1958 14. Januar 1959Niger 6. Dezember 1976 B 6. März 1977Nigeria 5. Juni 1961 B 5. September 1961Norwegen 19. September 1961 19. Dezember 1961Oman 26. Oktober 1977 B 26. Januar 1978Österreich 25. März 1964 25. Juni 1964Pakistan 27. März 1959 B 27. Juni 1959Panama 17. Juli 1962 B 17. Oktober 1962Paraguay 9. November 2004 B 9. Februar 2005Peru 21. Juli 1989 B 21. Oktober 1989Polen 6. August 1956 6. November 1956Portugal 4. August 2000 4. November 2000Ruanda 28. Dezember 2000 B 28. März 2001Rumänien 21. März 1958 21. Juni 1958Russland 4. Januar 1957 4. April 1957San Marino 9. Februar 1956 7. August 1956Saudi-Arabien 20. Januar 1971 B 20. April 1971Schweden 22. Januar 1985 B 22. April 1985Schweiz 15. Mai 1962 B 15. August 1962Senegal 17. Juni 1987 B 17. September 1987Serbien 11. September 2001 N 27. April 1992Seychellen 8. Oktober 2003 B 8. Januar 2004Simbabwe 9. Juni 1998 B 9. September 1998Slowakei 31. März 1993 N 1. Januar 1993Slowenien 5. November 1992 N 25. Juni 1991Spanien 7. Juli 1960 7. Oktober 1960Sri Lanka 11. Mai 2004 B 11. August 2004Südafrika 18. Dezember 2003 B 18. März 2004Sudan 23. Juli 1970 B 23. Oktober 1970Syrien 6. März 1958 6. Juni 1958Tadschikistan 28. August 1992 N 21. Dezember 1991Tansania 23. September 1971 B 23. Dezember 1971Thailand 2. Mai 1958 B 2. August 1958Tschad 17. Juni 2008 B 17. September 2008Tschechische Republik 26. März 1993 N 1. Januar 1993Tunesien 28. Januar 1981 B 28. April 1981Türkei 15. Dezember 1965 B 15. März 1966Ukraine 6. Februar 1957 6. Mai 1957Ungarn 17. Mai 1956 17. August 1956Uruguay 24. September 1999 24. Dezember 1999Usbekistan 21. Februar 1996 B 21. Mai 1996Venezuela 9. Mai 2005 B 9. August 2005
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Vertragsstaaten RatifikationBeitritt (B)Nachfolgeerklärung(N)InkrafttretenVereinigte Staaten 13. Juni 2009 13. Juni 2009Zypern 9. September 1964 B 9. Dezember 1964a Das Übereinkommen gilt für die Insel Mauritius, Rodrigues, Agalega, Tromelin, Cargados Carjos und den Archipel Chagos, einschliesslich Diego Garcia und jedwede andere Insel im Hoheitsgebiet des Staates Mauritius.b Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
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Anhang B Grundsätze zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien
Sicherungsverfilmung von Archivalien
Die im folgenden veröffentlichte Neufassung der„Richtlinien" und „Technischen Empfehlungen für die Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien vom 1. August 1980" (vgl. Der Archivar 34, 1981, Sp. 582-588) wurde von der Archivreferentenkonferenz des Bundes und der Länder aufgrund einer Empfehlung des Fototechnischen Ausschusses beschlossen und vom Bundesamt für Zivilschutz mit Rundschreiben vom 19.Februar 1987 - ZS 2 -392 - 00 - an die für die staatlichen Archivverwaltungen zuständigen Ministerien in Kraft gesetzt.(1)
Grundsätze zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien in der Fassung vom l.März 1987
Teil I: Grundlagen der Sicherungsverfilmung
1. Zweck der SicherungsverfilmungDie Sicherungsverfilmung archivischen Schriftguts sowie anderer archivwürdiger Informationsträger (Archivgut) ist eine bundesgesetzlich geregelte Maßnahme zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Ihr Zweck ist, über Film eine Zweitüberlieferung herzustellen und so zu sichern, daß diese einen Katastrophenfall überdauern und gegebenenfalls an die Stelle des originalen Archivgutes (Unikate) treten kann.
2. ZuständigkeitDie Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Kulturgut werden, wie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 10. August 1971 (BGBl II S. 1025) zuletzt dargestellt hat, von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt. Es ist Sache der Länder bzw. der Länderarchivverwaltungen, unter Beachtung von Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeita) die Auswahl des der Sicherungsverfilmung zuzuführenden Archivgutes (Verfilmungsgut) vorzunehmen,b) die erforderlichen Einrichtungen für die Sicherungsverfilmung zu schaffen,c) die Verfilmung durchzuführen undd) die vorläufige Lagerung der Sicherungsfilme sicherzustellen. Der Bund trägt die besonderen Kosten.
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3. Auswahl des Verfilmungsgutes
3.1 DringlichkeitsstufenDas Archivgut wird zum Zweck der Sicherungsverfilmung in drei Dringlichkeitsstufen eingeteilt. Vorrang bei der Verfilmung genießt die Dringlichkeitsstufe 1.
3.2 RichtsätzeDie Dringlichkeitsstufe 1 soll umfassen, jeweils auf das gesamte Archivgut im Bereich einer Archivverwaltung bezogen, je bis zu100% der Findbehelfe wie Repertorien und Karteien, der Urkunden sowie handgezeichneten Karten und Pläne, 30% der älteren Akten und Amtsbücher (vor 1800), 15% der jüngeren Akten und Amtsbücher (nach 1800). Die Archivverwaltungen werden entsprechende Richtsätze für die Dringlichkeitsstufen 2 und 3 erarbeiten.
3.3 Vornahme der AuswahlDie Auswahl des Archivgutes für die Sicherungsverfilmung zunächst der Dringlichkeitsstufe 1 und somit die Ermittlung des Aufnahmebedarfs obliegt den einzelnen Archivverwaltungen für ihren jeweiligen Verwaltungsbereich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die unterschiedlichen Archivstrukturen nicht zulassen, eine einheitliche Rangfolge durch allgemein verbindliche Bestimmungen festzulegen. Doch sollen die unter Ziffer 3.4 genannten Auswahlkriterien beachtet werden.
3.4 Auswahlkriteriena) Die Entscheidung über das der Dringlichkeitsstufe 1 zuzuordnende Archivgut ist provenienz- und strukturgerecht für jeweils zusammenhängende, geschlossene Archivalienverbände (Bestände, Fonds, Serien, Aktengruppen) zu fällen. Die Auswahl von Einzelstücken ist in der Regel nicht durchführbar.b) Bestände mit überregionaler Bedeutung genießen Vorrang.c) Registraturen lokaler und unterer Stellen (Oberämter, Forstämter, Gemeinden usw.) sind exemplarisch heranzuziehen.d) Die Auswahl soll einen repräsentativen Querschnitt in zeitlicher, regionaler und sachlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Archivs anstreben und Einseitigkeiten vermeiden.e) Bei Parallelüberlieferung ist das zur Verfilmung geeignetere oder besser geordnete Archivgut auszuwählen (im allgemeinen Bände vor Akten).f) Der Ordnungszustand ist nur ein bedingtes Kriterium: Sehr wichtige Bestände können, auch wenn sie ungenügend formiert sind, längere Zeit nicht zurückgestellt werden. Hauptzweck der Sicherungsverfilmung ist die Sicherung des Archivalieninhalts.
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4. Benutzung der SicherungsfilmeDie Sicherungsfilme sind von der Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen. Sie dürfen jedoch zur Herstellung eines Zwischenfilms für Zwecke der Benutzung, Veröffentlichung oder zusätzlichen Sicherung einmal verwendet werden.
Teil II: Technische Anweisung für die Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien (TA SiVerf.)
1. Organisation der Verfilmungsstellen
1.1 Wirtschaftliche BetriebsgrößeDie Verfilmungsstellen sind so einzurichten und auszustatten, daß eine wirtschaftliche Durchführung der Sicherungsverfilmung insbesondere im Hinblick auf den Aufnahmebedarf gewährleistet ist.
1.2 AusstattungEiner Verfilmungsstelle sollen als Mindestausstattung neben den Schrittschaltkameras folgende Geräte zur Verfügung stellen: ein Entwicklungsautomat, ein Lesegerät mit elektromotorischem Filmtransport, ein Transmis-sions-Densitometer für Mikrofilme und ein Mikroskop (Meßlupe) mit 50-facher Vergrößerung. Bei zwei bis vier Aufnahmegeräten ist der Einsatz eines weiteren Lesegeräts mit elektromotorischem Filmtransport zweckmäßig.
1.3 Geräte und VerbmucbsmaterialienUnverzichtbare Anforderungen an die Sicherungsfilme sind technisch einwandfreie Aufnahmen, unbegrenzte Haltbarkeit sowie Eignung zur Lagerung in dem zentralen Bergungsraum. Bei der Beschaffung der Geräte und der Verbrauchsmaterialien ist daher den Empfehlungen des Fototechnischen Ausschusses der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder zu folgen. Abweichungen sind in Abstimmung mit dem Ausschuß nur unter besonderen Umständen zulässig.
1.4 Aufbereitung des VerfilmungsgutesDie verfilmungsgerechte Aufbereitung des der Sicherungsverfilmung zuzuführenden Archivgutes obliegt dem verwahrenden Archiv und nicht dem Personal der Sicherungsverfilmung.
1.5 Kennzeichnen des VerfilmungsgutesDas der Sicherungsverfilmung zuzuführende Archivgut muß eindeutig gekennzeichnet sein.
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2. Aufnahme
2.1 Einstellung der GeräteAuf Lesbarkeit (Wiedergabeschärfe) der Abbildungen der Schrift bei einer möglichst gleichbleibenden Hintergrunddichte des Negativs von D = l,0+/-10% und einem Grundschleier von D = maximal 0,2 ist zu achten (vgl. DIN 19051).
2.2 Konfektionierung des FilmsFür die Sicherungsverfilmung sind Dünnbasis-Aufnahmefilme von in der Regel 65 m Länge zu verwenden. Der konfektionierte Film darf nicht zerschnitten werden. Wiederholungsaufnahmen sind dem Film anzufügen (vgl. Ziff. 5).
2.3 Gliederung des Sicherungsfilms
2.3.1 FilmvorspannJeder Sicherungsfilm beginnt nach einem Vorlauf von ca. 0,5 m unbelichteten Films mit einem Filmvorspann. Der Filmvorspann muß den Film eindeutig und übersichtlich kennzeichnen, mit bloßem Auge lesbar sein und folgende Angaben bzw. Aufnahmen enthalten:a) Tafel „Filmanfang"b) Verfilmungsstelle, Filmsignatur und Zeitpunkt der Verfilmung,c) Fabrikat, Art und Konfektionierung des Aufnahmefilms,d) Verwahrungsstelle, gültige Signatur und Titel des verfilmten Bestandes,e) Erklärung der Verwendung findenden, die Vorlage erläuternden Hinweise (Schrifttäfelchen oder Marken).
Der Filmvorspann soll die letzten 4 bis 5 Aufnahmen des vorhergehenden Films wiederholen und darüber hinaus Aufnahmen folgender Vorlagen enthalten:f) Graukeil oder Testblatt zur Dichteprüfung,g) Beschreibung des Bestandes mit Angabe der zum Zeitpunkt der Verfilmung fehlenden oder nicht verfilmbaren Archivalien,h) Signatur des Sicherungsfilmes, auf dem gegebenenfalls das zugehörige Findbuch verfilmt worden ist.
2.3.2 FilmnachspannJeder Siclierungsfilm endet mit einem Filmnachspann. Der Filmnachspann muß den Film eindeutig und übersichtlich kennzeichnen, mit bloßem Auge lesbar sein und die Angaben des Filmvorspanns (s. Ziff. 2.3.1 b) bis e)) jedoch in umgekehrter Reihenfolge enthalten, gefolgt von der Tafel „Filmende". Nach dieser Tafel müssen mindestens 0,5 m Leerfilm verbleiben.
2.3.3 BestandsvorspannBeginnt innerhalb eines Filmes ein neuer Bestand, ist er mit den unter Buchstabe d) des Filmvorspanns (s. Ziff. 2.3.1) genannten
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Vorspannaufnahmen einzuleiten. Gegebenenfalls sind auch die dort unter Buchstabe g) und h) genannten Vorlagen zu berücksichtigen.
2.3.4 Numerierung der AufnahmenDie Aufnahmen eines jeden Sicherungsfilms sind fortlaufend zu numerieren. Dazu ist am Rande des Bildfeldes ein mit der Kamera verbundenes automatisch hochzählendes Zählwerk mitzuverfilmen.
2.3.5 Begleittext der AufnahmenJede Aufnahme muß eindeutige und übersichtliche Angaben über die Herkunft der Vorlage sowie den Maßstab ihrer Verkleinerung enthalten. Am Rande des Bildfeldes -gegebenenfalls auf einer Randleiste - ist daher ein Begleittext mitzuverfilmen, der folgende Angaben enthält:a) Verwahrungsstelle-gegebenenfalls als Abkürzung oder Sigel - und gültige Signatur der Vorlageb) Verkleinerungsfaktor.Zweckmäßig sind darüber hinaus folgende Angaben:c) Meßleiste (Zentimetermaß)d) Chiffre der Aufnahmekraft.
2.3.6 HinweiseBesonderheiten der Vorlagen oder des Aufnahmeverfahrens, die im Film nicht eindeutig erkennbar sind, beispielsweise schwer lesbare, beschädigte oder farbige Schriftstücke, Beilagen, Wiederholungs-, Teil-, Korrektur- oder Nachholaufnahmen, sind durch mitzuverfilmende Hinweise (Schrifttäfelchen oder Marken) zu kennzeichnen.
2.4 Vorlagen
2.4.1 VorlagenfolgeDie Vorlagen werden in ununterbrochener Folge verfilmt. Sie sollen daher so formiert sein, daß die Reihung der Aufnahmen auf dem Rollfilm dem fortlaufenden Text- und Bildzusammenhang der Vorlagen entspricht. Ineinandergefügte Schriftstücke wie z. B. Beilagen sollen vor dem Beginn der Verfilmung entschachtelt und hintereinanderge-legt werden.
2.4.2 GroßformateVon großformatigen Vorlagen, deren Gesamtaufnahme mehr als 20 fach verldeinert werden muß, sind im Anschluß an die Gesamtaufnahme Teilaufnahmen im normalen Verkleinerungsmaßstab herzustellen. Die Teilaufnahmen müssen sich so überschneiden, daß Text- und Bildverluste vermieden werden.
2.4.3 SiegelBei Schriftstücken mit Siegeln sind die unter Ziffer 2.1 genannten
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Grundsätze nur für den Text der Schriftstücke verbindlich. An- oder abhängende Siegel können bei der Aufnahme unberücksichtigt bleiben.
2.4.4 Fehlende oder nichtverfilmbare VorlagenFehlende oder nichtverfilmbare Vorlagen sind durch geeignete und an Stelle der Vorlagen zu verfilmende Vermerke nachzuweisen. Auf die zugehörigen Nachholaufnahmen ist nach Möglichkeit zu verweisen.
2.4.5 ZeitungenZeitungen sind, soweit mit der Ausrüstung der Verfilmungsstellen technisch möglich, nach den in der DIN 19057Ziff. 1-8,10 und 11 beschriebenen Verfahren zu verfilmen.
2.5 WiederholungsaufnahmenFehlerhafte Aufnahmen, die umnittelbar bei der Verfilmung bemerkt werden, sind durch Wiederholung der Aufnahme sofort zu berichtigen. Die Wiederholungsaufnahmen sind durch einen entsprechenden Hinweis (Schrifttäfelchen „Wiederholung" oder entsprechende Marke) zu kennzeichnen (Berichtigungs- und Nachholaufnahmen s. Ziff. 5).
2.6 AufnahmeniederschriftDie Aufnahmeergebnisse sind von den Aufnahmekräften in einer Niederschrift festzuhalten. In das Formblatt (Anlage 1) sind folgende Angaben einzutragen:a) Verfilmungsstelleb) verwahrendes Archivc) Bestandsbezeichnungd) Bestandssignature) Filmsignaturf) Archivaliensignaturg) Anzahl der Aufnahmenh) Aufnahmedatumi) Unterschrift oder Chiffre der Aufnahmekraft.Für Besonderheiten ist eine Spalte „Bemerkungen" vorgesehen. Die Aufnahmeniederschrift ist zugleich Grundlage für statistische Erhebungen zur Sicherungsverfilmung und für das nach Ziff. 74 zu erstellende Verzeichnis.
3. Filmentwicklung
3.1 StandardisierungDie Sicherungsfilme sind in geeigneten Entwicklungsautomaten unter Beachtung der Herstellerangaben und der einlchlägigen Normen so zu entwickeln, daß die vorgeschriebenen Dichtewerte (vgl. Ziff. 2.1) und eine optimale Haltbarkeit gewährleistet sind.
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3.2 Aufrollen der SicherungsfilmeDie Sicherungsfilme sind einheitlich aufzurollen. Als Aufnahmefilme sind sie „Anfang außen, Schicht außen" aufzurollen. Fallen ausnahmsweise Filmkopien ab, so gilt bei Filmen ungerader Generation „Anfang außen, Schicht außen", bei Filmen gerader Generation „Anfang außen, Schicht innen".
4. Sofortkontrolle der Sicherungsfilme
4.1 SichtkontrolleJeder Sicherungsfilm ist unverzüglich nach der Entwicklung auf Vollständigkeit, Lesbarkeit, Reproduzierbarkeit, Unversehrtheit und Sauberkeit mit Hilfe eines Lesegerätes mit motorischem Filmtransport vollständig zu prüfen.
4.2 PrüfungsniederschriftDie Ergebnisse der Sichtkontrolle sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift muß enthalten:a) Signatur des Films,b) gegebenenfalls Nummern derfehlenden oderfehlerhaften Aufnahmen, möglichst mit Hinweisen auf die Art der Beanstandungen sowie auf Vorlagen, die zum Verfilmen nicht geeignet sind,c) Prüfungsdatum,Unterschrift oder Chiffre des bzw. der Prüfenden.
4.3 DichteprüfungDie Einhaltung der erforderlichen Dichte (vgl. Ziff. 2.1) ist mit Hilfe eines Densitometers über einem Graukeil oder einem Testblatt (vgl. Ziff. 2.3.1 f)) und an mehreren anderen Stellen des Films zu prüfen. In die Prüfung ist mindestens jeder dritte Film regelmäßig einzubeziehen.
4.4 LesbarkeitFalls die Lesbarkeit aufgrund der Sichtkontrolle nicht zweifelsfrei positiv beurteilt werden kann, ist ein Mikroskop zur Kontrolle heranzuziehen. Gegebenenfalls, insbesondere aber nach Störungen des Aufnahmegerätes ist die Lesbarkeit nach dem in Anlage 4 beschriebenen Verfahren zu überprüfen.
4.5 RückvergrößerungenZur Prüfung der Reproduzierbarkeit sind regelmäßig elektrostatische oder fotografische Rückvergrößerungen herzustellen.
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5. Berichtigung und Ergänzung der Sicherungsfilme
5.1 BerichtigungsaufnahmenFehlerhafte Aufnahmen sind durch erneutes Verfilmen der entsprechenden Vorlagen zu berichtigen. Die Berichtigungsaufnahmen sind mit einem eigenen Vorspann und dem jeweils zugehörigen Begleittext (vgl. Ziff. 2.3.5) zu versehen sowie mit Hilfe des automatischen Zählwerkes selbständig durchzuzählen. Der Vorspann ist mit der Tafel „Korrektur" einzuleiten und soll die Prüfungsniederschrift enthalten. Die Berichtigungsaufnahmen sind, wenn es der Umfang der Filmspule zuläßt, mit dem dazugehörigen Sicherungsfilm fest zu verbinden. Sie dürfen keinesfalls an Stelle der fehlerhaften Aufnahmen innerhalb des konfektionierten Filmes eingefügt werden. Sind die Berichtigungsaufnahmen mit dem zugehörigen Sicherungsfilm nicht zu verbinden, so sind sie auf einem späteren Sicherungsfilm unterzubringen. Dabei ist wechselweise auf die jeweiligen Filmsignaturen zu verweisen. Die Verweise sind auch in die Aufnahmeniederschrift (Ziff. 2.6) und die Filmverzeichnisse (Ziff. 7.4) einzutragen.
5.2 NachholaufnahmenFehlende Aufnahmen sind nachzuholen. Dabei ist sinngemäß nach den Vorschriften für die Berichtigungsaufnahmen zu verfahren. An die Stelle der Tafel „Korrektur" tritt die Tafel „Nachholung".
5.3 FilmrißGerissene Sicherungsfilme, deren vollständige Wiederholung einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verursachen würde, dürfen ausnahmsweise unter Einschaltung der erforderlichen Wiederholungsaufnahmen innerhalb der Konfektionierung zusammengefügt werden. Den Wiederholungsaufnahmen ist ein entsprechender Vorspann beizugeben, der zugleich den regelwidrigen Eingriff in den konfektionierten Film erläutert.
6. Qualitätsprüfung der Sicherungsfilme
6.1 Zweck der QualitätsprüfungDie monatliche Qualitätsprüfung der Sicherungsfilme in einem standardisierten Verfahren soll deren optische Qualität hinsichtlich des Kontrastes und der Lesbarkeit, deren einwandfreie Verarbeitung und deren Haltbarkeit im Rahmen der anerkannten und durch die DIN-Normen vorgegebenen Werte sicherstellen. Sie dient der Qualitätskontrolle der Filme und der Verarbeitungsmaterialien sowie der in den Verfilmungsstellen eingesetzten Aufnahme- und Entwicklungsgeräte. Die Qualitätsprüfung schafft damit die Voraussetzung für die sachgerechte Herstellung von Sicherungsfilmen angemessener Qualität. Die Qualitätsprüfung ersetzt nicht die durch die Verfilmungsstellen vorzunehmenden regelmäßigen Sofortkontrollen gemäß Ziff. 4, kann diese jedoch
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sinnvoll begleiten, ergänzen und durch Vergleich der Testwerte objektivieren.
6.2 Durchführung der Qualitätsprüfung
6.2.1 PrüfungenDas nachfolgend beschriebene Prüfprogramm ist von öffentlichen chemisch-technischen Prüfeinrichtungen oder von entsprechend ausgerüsteten und erfahrenen gewerblichen Einrichtungen (Filmanbieter, Service-Unternehmen usw.) durchzuführen. Einzelne Prüfverfahren eignen sich bei entsprechender Ausrüstung auch für die interne Qualitätskontrolle in den Verfilmungsstellen (s. Anlage 4).6.2.2 Technische Voraussetzungen in den Verfilmungsstellen Es wird vorausgesetzt, daß in den Verfilmungsstellen nur Materialien und Geräte eingesetzt werden, die in diesen Richtlinien aufgeführt bzw. vom Fototechnischen Ausschuß empfohlen wurden und daß diese den Herstellerangaben entsprechend verwendet werden.6.2.3 Ausrüstung für die QualitätsprüfungFür die Durchführung der Qualitätsprüfung wird in den Verfilmungsstellen eine Testanordnung erstellt, die zweckmäßigerweise auf einer wiederverwendbaren Testtafel dauerhaft fixiert wird. Im einzelnen werden dafür benötigt:a) Testtafel. Die Testtafel besteht aus festem, planliegendem Material (starke Pappe, Sperrholz o.a.) mit weißer, matter Oberfläche im Format DIN A2 (420x594 mm);b) DIN 19051 Teil 3 -Testanordnung;c) 5 DIN-Testfelder nach DIN 19051 Teil 2 zur Prüfung der Lesbarkeit - Bestellangabe: Beiblatt 1 zu DIN 19051 Teil 2;d) 1 Graufeld R = 50 % und 1 Graufeld R = 6 % nach DIN 19051 Teil 3 zur Prüfung der Dichte - Bestellangabe: Beiblatt 1 zu DIN 19051 Teil 3;e) 1 Meßstreifen aus mattschwarzem Material 10 x 148 mm;f) 1 Meßfeld 80 x 120 mm, das in seinem Reflexionsverhalten den in der Praxis hauptsächlich verfilmten Vorlagen entspricht (z.B. leicht gelbliches, beiges oder graues Papier).Werden in einer Verfilmungsstelle mehrere Aufnahmegeräte eingesetzt, ist es zweckmäßig, für jedes Gerät eine Testtafel zu erstellen, insbesondere wenn häufiger interne Prüfungen durchgeführt werden.
6.2.4 Erstellen der TestanordungDie Testanordnung wird auf der Testtafel nach Maßgabe der DIN 19051 Teil 3 erstellt und fixiert. Um den besonderen Qualitätsanforderungen an die Sicherungsverfilmung zu entsprechen, wird die Testanordnung wie folgt erweitert:a) das Meßfeld 80x120 mm (s. Ziff. 6.2.3 f)) wird rechts an das Graufeld R = 6% angelegt und fixiert;b) über dem Meßstreifen wird in übersichtlicher Form und in möglichst mit bloßem Auge lesbarer Schrift angebracht:
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- Bezeichnung der Verfilmungstelle;- Angaben zum verwendeten Aufnahme- und Entwicklungsgerät, gegebenenfalls auch zum Filmkopf/Kassette;- Verkleinerungsfaktor der Aufnahme;- Darum der Aufnahme.Werden für die Angaben nach 6.2.4 b) Stecktafeln, magnetische Zeichen usw. verwendet, ist darauf zu achten, daß diese keine Schatten auf die Testfelder werfen. Testtafeln sollen staubfrei, lichtgeschützt und plan aufbewahrt werden.
6.2.5 Herstellung der TestaufnahmenDie Aufnahmen von der Testtafel (Testaufnahmen) werden mit einem Schrittschalt-Aufnahmegerät formatfüllend hergestellt. Die Testtafel befindet sich dabei im optimalen Schärfebereich des Aufnahmegerätes. Als Filmschritt bzw. Aufnahmefeldbegrenzung wird „Vollschritt" (32x45 mm), als Verkleinerungsfaktor der Faktor 14,8 eingestellt. Die Ausleuchtung der Teststreifen soll gleichmäßig sein. Als Aufnahmefilm wird grundsätzlich das in der Sicherungsverfilmung nach Filmtyp und Abmessung tatsächlich regelmäßig eingesetzte Material verwendet. Die Testaufnahmen werden am Filmanfang eines Sicherungsfilms vor dem Film Vorspann wie folgt hergestellt: Nach einem Vorlauf von mindestens 0,5 m unbelichteten Films erfolgen hintereinander zwölf Aufnahmen vom Testfeld. Dann folgt ein weiterer Vorlauf von mindestens 0,5 m unbelichteten Films, bevor der Filmvorspann gemäß Ziff. 2.3.1 mit derTafel „Filmanfang" beginnt. Filmschritt, Bildlage und Belichtung des Films müssen gegebenenfalls sofort nach Abschluß der Testaufnahmen auf die Erfordernisse der Sicherungsaufnahmen umgestellt werden!
6.2.6 Herstellung des TeststreifensDer Sicherungsfilm mit den gemäß Ziff. 6.2.5 gefertigten Testaufnahmen wird baldmöglichst nach der Belichtung als letzter Film vor dem laut Herstellerangaben vorzunehmenden Wechsel der Chemikalien in derEntwicklungsma-schine entwickelt. Nach der Wässerung und Trocknung wird der Filmvorlauf dieses Films nach den zwölf Testaufnahmen abgeschnitten. Von dem so entstandenen Teststreifen werden die beiden letzten Testaufnahmen für Dokumentations- und gegebenenfalls auch Prüfzwecke der Verfilmungs stelle abgeschnitten. Der übrige Teststreifen mit ca. 0,5 m unbelichtetem Film und ca. 0,5 m Film mit zehn Testaufnahmen wird der externen Qualitätsprüfung zugeführt. Zur Kontrolle der maximalen Filmdichte wird dem Teststreifen ein vollbelichtetes entwickeltes (schwarzes) Filmstück von ca. 10 cm Länge beigefügt (z.B. vom Filmanfang).
6.2.7 Organisation und Fristen des TestverfahrensDie Testaufnahmen werden in regelmäßigen monatlichen Abständen so erstellt, daß der Teststreifen ohne weitere Verzögerungen zu dem von der Prüfstelle bestimmten Termin zur Prüfung vorliegt. Der
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Versand des Teststreifens soll umgehend nach der Entwicldung, spätestens jedoch am übernächsten Arbeitstag, erfolgen. Werden mehrere Aufnahmegeräte bzw. mehrere Entwicklungsmaschinen für die Sicherungsverfilmung eingesetzt, ist es zweckmäßig, die jeweils bezeichneten Aufnahme-und Entwicklungsgeräte im regelmäßigen Turnus wechselweise für die Erstellung des Teststreifens einzusetzen. Nach Störungen der Aufnahme- oder Entwicldungs gerate werden nach Beseitigung der offensichtlichen Mängel und gegebenenfalls nach Vornahme interner Qualitätskontrollen gemäß Anlage 4 Teststreifen nach Ziff. 6.2.5 und 6.2.6 erstellt und unter Hinweis auf die Art der beseitigten Störungen der externen Prüfung zugeführt. Dieses Verfahren empfiehlt sich auch nach Fabrikats Wechsel von Filmmate-rial oder Chemikalien.
6.3 Prüfung der TeststreifenDie Prüfung der Teststreifen durch die Prüfstelle und die Erteilung eines Prüfberichts erfolgt in der in Anlage 2 dargestellten Weise.
6.4 Verfahren bei MängelnErgeben sich aufgrund des Prüfberichts Hinweise auf Mängel, sind diese umgehend zu beheben. Hinweise dazu sind in Anlage 3 enthalten.
6.5 Interne Prüfung der TeststreifenBei offensichtlich unzureichender oder zweifelhafter Qualität der Sicherungsfilme kann eine interne Auswertung der Teststreifen rasch Aufschlüsse über Fehlerquellen geben. Nach Gerätestörungen läßt die interne Prüfung in vielen Fällen gesicherte Aussagen über die einwandfreie Funktion und Justierung eines Gerätes zu. Bei Bedarf sollen diese Prüfungen unter Beachtung der Hinweise der Anlage 4 durchgeführt werden.
7. Vorläufige Lagerung der Sicherungsfilme
7.1 VerpackungDie Sicherungsfilme sind auf Spulen aufgerollt staubfrei zu verpacken und eindeutig zu kennzeichnen.
7.2 AufbewahrungDie Sicherungsfilme sind räumlich und örtlich getrennt von den verfilmten Archivalien aufzubewahren.
7.3 KontrolleBis zur engültigen Einlagerung der Sicherungsfilme sind regelmäßig die Temperatur und die relative Luftfeuchte des vorläufigen Lagerraumes sowie stichprobenweise der Erhaltungszustand der Filme, insbesondere die Beschaffenheit der Filmschicht auf Schäden (Schwefelsilber, Schleier, Mikrospots) zu überprüfen.
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7.4 Übergabe zur EinlagerungDie zur Einlagerung übergebenen Filme sind in einem Film Verzeichnis nach Anlage 1 nachzuweisen.
8. Mitgeltende NormenIm übrigen sind die entsprechenden DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Dupliziert 19..* eingelagert 19...* für Datenverarbeitung erfaßt 19...*Aufgenommen*= nicht von der Verfilmungsstelle auszufüllen
Anlage 2: Prüfung der Teststreifen durch die Prüf stelle
1. PrüfverfahrenDie Prüfstelle (vgl. Ziff. 6.2.1) hat die Teststreifen wie folgt zu prüfen:
1.1 Prüfung der LesbarkeitDie Prüfung der Lesbarkeit der auf der Testtafel angeordneten DIN-Testfelder erfolgt gemäß dem in DIN 19051 Teil 2 beschriebenen Verfahren mit Mikroskop oder Meßlupe (50x).
1.2 Prüfung der optischen DichteDie Prüfung der optischen Dichte der auf der Testtafel angeordneten Graufelder (R = 50%, R = 6%), des zusätzlichen Meßfeldes 80x120 mm sowie der maximalen Filrndichte erfolgt mit einer Genauigkeit von D = 0,05 gemäß DIN 19051 Teil 21 unter Verwendung eines geeichten Densitometers.
1.3 Prüfung auf mechanische Beschädigungen
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Behälter-* Stanz-* Filmsignatur Archivalien- Aufnahme- ParapheNr. Nr. signatur zahl Datum
Bemerkg.7 7 25 48 8 10
Die Prüfung auf mechanische Beschädigung des Filmträgers und der Emulsion erfolgt durch Sichtprüfung mit einem geeigneten Mikroskop.
1.4 Prüfung auf voraussichtliche HaltbarkeitDie Prüfung auf die materialgerechte Entwicklung und Fixierung sowie auf die Wirksamkeit der Schluß Wässerung und damit auf die voraussichtliche Haltbarkeit erfolgt mit dem unb dichteten Teil des Teststreifens nach einer von DIN 19069 zugelassenen quantifizierenden Methode, vorzugsweise nach der Methylenblau-Methode.
2. PrüfberichtDer Prüfbericht wird von der Prüfstelle nach Durchführung der Prüfung für die Verfilmungsstelle ausgefertigt. Er enthält neben Angaben über die Verfilmungsstelle, die Prüfstelle und das Prüfdatum insbesondere
2.1 den Sollwert und den bei der Prüfung festgestellten Wert (Testwert) der Lesbarkeit im Zentrum und am Rand der Testtafel in Anwendung von DIN 19051 Teil 2 in Verbindung mit DIN 19051 Teil 21 - für die Lesbarkeit ist ein Wert von 84 oder besser anzustreben;
2.2 den Sollwert und den Testwert beider Graufelder gemäß DIN 19051 Teil 21, den Testwert des Meßfeldes 80 x 120 mm sowie den Wert des vollbelichteten und entwickelten Filmstücks (maximale Filmdichte);
2.3 Aussagen über die durch Sichtprüfung mit dem Mikroskop festgestellten mechanischen Beschädigungen von Filmträger oder Emulsion;
2.4 den zulässigen Höchstwert und den Testwert des nach DIN 19069 geprüften Films gemäß DIN 19070 Teil 2. Weichen die Testwerte von den j eweiligen Sollwerten ab bzw. werden Höchstwerte überschritten, soll die Prüfstelle durch eine entsprechende Bemerkung im Prüfbericht darauf hinweisen. In derartigen Fällen, insbesondere bei negativen Ergebnissen der Haltbarkeitsprüfung, soll die Verfilmungsstelle auch vorab telefonisch informiert werden.
Anlage 3: Verfahren bei QualitätsmängelnErgeben sich aufgrund des Prüfberichtes Hinweise auf Mängel, werden zunächst Bedienungsfehler (vor allem Belichtungsfehler, Fehler bei der Schärfeeinstellung) durch Testaufnahmen, die intern geprüft werden, ausgeschlossen. Deuten die Mängel auf Defekte bei den Aufnahmegeräten oder Entwicklungsmaschinen hin, sollen diese baldmöglichst, gegebenenfalls unter Einschaltung des jeweiligen Werkskundendienstes, behoben werden. Für die Lokalisierung von
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Mängeln werden folgende Hinweise gegeben:Unzureichende Lesbarkeit deutet auf Mängel bei der Justierung des Aufnahmeobjektives, der Filmebene, auf Störungen bei der Einstellvorrichtung des Schärfenbereichs oder auf Erschütterungen des Aufnahmegerätes hin.Abweichende Testwerte der Filmdichte des Graufeldes R = 50% haben ihre Ursache in der Regel in der nicht optimalen Einstellung der Aufnahmebeleuchtung (bzw. der Blende oder der Belichtungszeit), können aber auch auf Mängel beim Entwicklungsprozeß hinweisen, insbesondere, wenn auch der Testwert für das Graufeld R = 6 % zu hoch liegt (zu hohe Entwicklertemperatur!). Auf zu niedrige Entwicklertemperatur deuten bei korrekter Beleuchtungseinstellung (bzw. Einstellung der Blende oder Belichtungszeit) zu niedrige Testwerte des Graufeldes R= 50% in Verbindung mit vergleichsweise niedrigen Werten der maximalen Filmdichte hin.Mechanische Beschädigungen des Filmträgers oder der Emulsion werden meist durch verunreinigte oder abgenutzte Transportrollen der Entwicklungsmaschine verursacht, seltener durch Defekte oder Verschmutzung des Filmtransports im Aufnahmegerät.Ein über dem angegebenen Höchstwert liegender Thiosulfat-Restgehalt deutet auf Störungen bei der Filmentwicklung hin. Druck, Temperatur oder Härte des Wassers sind in diesem Fall ebenso zu überprüfen wie der einwandfreie Zustand der Wässerungseinrichtungen der Entwicklungsmaschine und nicht zuletzt der Zustand (Alter) der verwendeten Chemikalien. Bei den besonderen Anforderungen der Sicherungsverfilmung sollten bei den Haltbarkeitsprüfungen als Alarmzeichen schon Werte angesehen werden, die deutlich über einem durchschnittlichen Erfahrungswert der Verfilmungsstelle aber noch unter dem angegebenen Höchstwert liegen.
Durch eine zusätzliche Testserie unter Verwendung vorbelichteter Teststreifen oder unbelichteter entwickelter Filmstreifen von mindestens 0,25 m Länge muß die Fehlerursache eingegrenzt und ausgeräumt werden. Es empfiehlt sich dabei, Teststreifen nicht nur von einem entwickelten Film prüfen zu lassen, sondern nach Vornahme des Wechsels der Chemikalien vom 1., vom 3. und vom 5. Film Teststreifen zu entnehmen, sie entsprechend kenntlich zu machen und sofort der Prüfung zuzuführen.Nach Beseitigung einer Gerätestörung ist in jedem Fall ein Teststreifen nach Ziff. 6.2.5 und 6.2.6 zu erstellen und je nach Lage des Falles gemäß Anlage 4 intern oder extern, im Falle von Störungen beim Entwicldungsprozeß ausschließlich extern prüfen zu lassen.
Anlage 4: Interne Prüfung der Teststreifen durch die VerfilmungsstelleDie Prüfung nach Ziff. 1.1,1.2 und 1.3 der Anlage 2 können bei
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entsprechender Ausrüstung (DIN-Normen, Mikroskop und hochwertiges Densitometer mit einer Genauigkeit von 0,05) auch durch die Verfilmungsstellen selbst vorgenommen werden. Dies wird sich empfehlen, wenn der Teststreifen für die externe Prüfung zu Vergleichs- oder Eichzwecken vorgeprüft werden soll, wenn über die externe monatliche Prüfung hinaus Aussagen über die Lesbarkeit und optische Dichte bei verschiedenen Kameras erwünscht sind oder wenn Gerätestörungen vorliegen. Die Prüfung nach Ziff. 1.4 der Anlage 2 muß in jedem Fall einer erfahrenen Prüfstelle vorbehalten bleiben.Die Durchführung interner Prüfungen enthebt die Verfilmungsstelle nicht der Verpflichtung zur Teilnahme an der regelmäßigen monatlichen Prüfung bei einer externen Prüfstelle.Bei der erstmaligen Herstellung der Testaufnahmen und des Teststreifens kann es sich empfehlen, eine interne Justierung der Belichtungseinstellung der Kamera auf die Einstellung der Entwicklungsmaschine wie folgt durchzuführen:1. Die Temperatur der Entwicldungsmaschine und die Temperatur des vortemperierten Wassers wird den Herstellerangaben zufolge, gegebenenfalls unter Verwendung eines vom Maschinenhersteller zu liefernden vorbelichteten Teststreifens, optimal eingestellt. Die Werte werden dokumentiert.2. Gemäß Ziff. 6.2.5 und 6.2.6 werden Teststreifen erstellt und nach Ziff. 1.2 der Anlage 2 gemessen. Die Graufelder R = 50% und R=6% sollen die Werte D = 0,9-1,1 bzw. D = maximal 0,2 an Dichte aufweisen. Ist dies nicht der Fall, wird die Einstellung der Beleuchtung des Aufnahmegerätes (bzw. bei älteren Typen Blende oder Belichtungszeit) mit Hilfe einer Testreihe auf die Sollwerte justiert. Die Werte der optimalen Einstellung werden für die Durchführung künftiger Tests dokumentiert.3. In einer weiteren Testreihe wird die Kameraeinstellung ermittelt, bei der das Meßfeld 80-120 mm die Dichte 1,0 aufweist. Diese Einstellwerte werden ebenfalls als Grundeinstellung des Aufnahmegerätes bei der Verfilmung von Archivgut dokumentiert.
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Anhang C Finanzierung
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Anhang D Stollenpläne
Abb. 30: Plan der Lagerstollen
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Abb. 31 Plan der gesamten Stollenanlage
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Anhang E Aussage BBKTelefonat 01.06.2010
Wie hoch ist die durchschnittlich eingehende Menge im Jahr?20-30 Millionen Aufnahmen. Bei Sonderprojekten um die 30 (Millionen).Es gibt bisher aber kaum Farbfilme.
Mikrofilm"Bitte legen Sie eindeutig dar, dass der Mikrofilm gerade wegen seiner Einfachheit genutzt wird: Ihn auch wieder Auslesen zu können mit Licht und einer Linse."
Benennung des Stollens:Oberried Stollen oder Barbarstollen sind beide gültige Bezeichnungen aber Zentraler Bergungsort ist eindeutiger
Stollengeschichte: Wird zur Zeit aufgearbeitet. Der Stollen wurde nicht vollendet und sollte in der senkrechten eine Bahnstation bekommen nach Oberried daher der Name aber wie gesagt, es wird zur Zeit aufgearbeitet.
Akzeptierte Sicherungsfilme:Nur vollständige Bestände und keine Bruchstücke werden akzeptiert. Bitte stellen Sie dies eindeutig klar in Ihrer Arbeit.
Behälter:werden in den Kleinbehältern eine andere Art von Mikrofilm eingelagert?Die Kleinbehälter sollen für die Mikrofilme und Makrofilme nach der Testphase genutzt werden für Großformatige Aufnahmen.
Prüfbehälter:Im Jahr werden um die 10 Behälter wahllos ausgewählt wo bei es nicht automatisch die ältesten sind sondern auch neuere umfassen. So können auch Fehler in neueren Chargen entdeckt werden.Die Filme und Behälter werden dabei auf ihren Zustand geprüft nachdem Sie zum Dienstleister gebracht wurden und unter Aufsicht geöffnet wurden.Der Aufwand für die neue Einlagerung ist sehr hoch weil das ganze Prozedere erneut stattfindet daher wird bei Anfrage, wie aus Köln, bevorzugt solche Behälter als Prüfbehälter ausgewählt auch aus Kostengründen.
Inhaltslisten:Die Listen des Inhaltes gibt es bisher nur in EDV. Es ist geplant diese aber Auszudrucken und verfilmt ebenfalls einzulagern im Stollen.
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Systhematik/FässerUrsprünglich waren die Bundesländer von Nord nach Süd durchnummeriert und in jedem Fass nur ein Bundesland. Aktuell ist jetzt die Nummerierung nach Eingang und in einem Fass sind Mikrofilme aus mehreren Ländern.
DDRBei den Mikrofilmen waren es nicht die Filme direkt die sich zersetzt haben sondern die Klebestellen.
Telefonat 07.07.2010 Aufnahme des Fragebogens nach Rückruf des BBKs
LAGEA1 Nach welchen Kriterien wurde der Barbarastollen als Standort des Zentralen Bergungsortes ausgewählt?Weitab von millitärischen anlagen damit er kein angriffsziel bietet. Ausgesucht so als hauptbedeutungA2 Gibt es Gutachten zur Stabilität bzw. Langfristigen Stabilität des Stollens?Mehrere stollen angesehen aber keine gutachten, eigentlich nur wegen über 200m GesteinA3 In welchem Jahr wurde der Standort des Zentralen Bergungsortes beschlossen?1970/69 vermutlich, erste Daten ab 66 da wurde der Stollen erworben, nach dem Kaufvertrag von 16.12.65 wurde das Bergwerksgrundstück zu dem Zeitpunkt erworben. Eigentumswechsel am 17.01.66 für die 2. Parzelle. Lief über die damalige OFD (Oberste Finanzdirektion)dann übertragen bekommen.Planung ab 66/67, prüfung auf Temperatur, LuftfeuchtigkeitskontrollenSiehe V5-85-56-21 vom 10.08.1967 das sind alleine 3 Seiten Aktenverweis(Buchwert 03.05.1967 : 965730,00 DM) Abbaurecht für Tiefenbach 1 u. 2
ARCHIVEB1 Gibt es (regelmäßige) Treffen mit den beteiligten Archiven abgesehen von dem Fototechnischen Auschuss?Nein das einzige treffen der ArchivareB2 Welche (Dienst)Anweisungen existieren für die Archive neben den Grundsätzen zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien v. 01.03.1987 (Kopie/Datei wenn möglich)?Empfehlung der Kultusinnenministerkonferenz zur Erhalt der papierzerfallbedrohten Bestände 1995B3 Gab es einen Vorläufer zu den Grundsätzen zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien v. 01.03.1987(Kopie/Datei wenn möglich)?
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Nichts offizielles ggf. Fototech Ausschuß fragen, Gemeinsames Ministerial Blatt ggf. Ältere Erlasse drinn über Sicherungsverfilmung GML 1987 Nr 16 S. 284 - 299B4 Können/Könnten Sie sonstigen direkten Einfluss auf die Archive nehmen?Wenn Ja: Auf welche Weise/Grundlage?Fachleute sitzen in den Ländern die für ihren bereich Entscheiden (Bundesland). Bisher ist alles harmonisch verlaufen. Gibt immer Diskussionen bei denen Bund/Landinteressen aufeinanderstoßen aber Diskussionen kein Streit. Fachkompetenz Länder weswegen die eine Aufgabe für den Bund ausfüllenB5 Gibt es (geplant) ausser den Archiven Kooperationen für eingehendes Material?Nein, eventuell mal mit Bibliotheken ist aber auch LandesaufgabeB6 Versuchen Sie Aktiv Material für die Einlagerung zu Beschaffen welches im Haagener Abkommen erwähnt wird, jedoch von den beteiligten Archiven nicht geliefert wird nach meinen bisherigen Rückmeldungen: Bibliotheksgut, wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern?(Anmerkung: Laut Rückantwort gab es Anfragen von Archiven an Bibliotheken es erfolgte aber keine Antwort von diesen)
PRÜFBEHÄLTERC1 Wer beaufsichtigt die Öffnung bei dem Dienstleister?Im Regelfall auch bei Einlagerung durch das bayrische HauptstattsarichvC2 Um welchen Dienstleister handelt es sich?Mfm hofmayer GmbH & CO KG MünchenBin sehr Zufrieden mit der Leistung und sind ein gut eingespieltes Team, wenn die Ausschreibung anderes Ergebnis hätten wäre es schade.
STANDORTE/INHALTE DER MIKROFILMBEHÄLTERIn dem Artikel "Neue Ordnung im Barbarastollen" vom 20.07.2009 wird erwähnt, das die Standorte neu Dokumentiert wurden.D1 Wie sieht die neue Systhematik genau aus (Kopie/Datei wenn möglich)?Der Buchstabe gibt den Stollenan, sonste nur laufende nummer plus Beschriftung des Regals. Das bisheriges System ist rein in EDV. Die Behälter wurden lange mittels einer Flex direkt durch uns beschriftet. Inzwischen hat der Hersteller dies nach Anfrage ohne Probleme übernommen.D2 Wie sah(en) die vorherige(n) genau aus (Fassnummer der Bundesländer) (Kopie/Datei wenn möglich)?D3 Aus welchem Material bestanden die Listen vor der EDV Einführung?D4 Wo genau werden sie aufbewahrt?
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NUTZUNGE1 Was sind Voraussetzungen um einer Anfrage nach Zugriff auf die Sicherungsfilme nachzukommenWürden es rausgeben um duplikate anfertigen zu lassen wenn auch die duplikatfilme nicht vorhanden sind auf Kosten des Anfragers.E2 Wie ist das Prozedere hierbei?Aus kostengründen werden dann die entsprechenden Behälter als Testbehälter ausgewählt um die Steuermittel nicht zu verschwendenE3 Wie oft wurde Material aus dem Zentralen Bergungsort angefragt?E4 Wann/durch wen erfolgte dies?E5 Entstanden dabei unerwartete Probleme?Nie, dachten mal Schimmel aber war nur am Stollen etwas, wurde dann kontrolliertWenn Ja:Welcher Art waren diese und wodurch wurden diese ausgelöst?
UMFELDF1 Betrachten Sie die Kulturhoheit der Länder als Vor- oder Nachteil (kurze Begründung wenn möglich)?Vorteil durch deren FachkompetenzF2 Wie lange wird der Platz in voraussichtlich ausreichen?Schwer zu sagen vermutlich 10, 15 bis 30 jahre, ist zur zeit 2/3 voll, schwer hochzurechnen wegen unterschiedlicher eingangsmengeF3 Gibt es Ausbaupläne?Wenn Ja: Wie sehen diese aus?Wenn vermutlich 5 jahre noch dann planung zum ausbauortswechsel ist auch nicht geplant sondern ausbau
F4 Was finden Sie momentan gut?Die idee die dahintersteckt, die art der einlagerung keine technik nach einlagerung weils 500 jahre hält, wieder lesbar ist mit einfachen mittel licht, brennglas oder lupe, kein abspielgerätF5 Was für Probleme sehen Sie zur Zeit?Könnten mehr machen wenn mehr Geld oder Kapazitäten da wärenF6 Was für Probleme erwarten Sie in der Zukunft?Politik das es überflüssig60 damen 3,3 – 4 millionen großteil personalkosten, 60 kameras im schnitt 45.000 halten 10-15 jahreF7 Was würden Sie sich für die Zukunft Wünschen?F8 Wie schätzen Sie die Herausforderung der Sicherung digitaler Informationen ein?
SONSTIGESG1 Gab es durch die Entstehung des BBKs 2004 aus dem Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz, BZS und BVA Änderungen den Zentralen Bergungsorts betreffend?Nein alles sehr konstant auch der Haushaltsansatz, Kulturgutschutz
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war mal eigenständiges Referat.G2 Wie konnten die Werke des Projekts „Subduktive Maßnahmen ZBO-SdM 052004“ eingelagert werden, obwohl sie weder den Kriterien zur Verfilmung noch der Definition des Haagener Abkommens entsprechen?Keine Ahnung
Sollte es Punkte geben welche Ihnen wichtig erscheinen und von den Fragen nicht abgedeckt werden, bin ich für jede Information oder Begleitmaterial Dankbar!
Mail 19.07.2010 in Bezug auf Posten 0628 632 41 im Bundeshaushaltsplan und Anfrage wegen Defizit im Jahr 2009
Sehr geehrter Herr König,Bitte beachten Sie, dass die Zahlen zu 0628 632 41 (alt 21) nicht ausschließlich Personalkosten enthalten. In diesen Beträgen werden auch Sachkosten wie Reparaturkosten, Chemie usw. getragen.Die höheren Ausgaben in 2009 begründen sich weniger mit dem Einsturz der Historischen Archivs der Stadt Köln als mit mehreren Beschaffungen im Jahr 2009.Bitte rufen Sie mich, um Mißverständisse zu vermeiden, diesbezüglich an.Danke
Mit freundlichen GrüßenIm AuftragLothar Porwich
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Anhang F Aussage Fototechnischer AusschussTelefonat vom 27.07.2010
A Welche technischen Spezifikationen gelten für die Sicherungsverfilmung außer den in den Grundsätzen zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien erwähnten (Normen? Kopie wenn möglich)?Beschlüsse des Fototechnischen Ausschusses z.b. Wenn ein Bestand gewechselt wird, muß eine neue Filmrolle angesetzt werden
Gibt es Pläne die Grundsätze zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien zu Überarbeiten bzw. zu aktualisieren?Wenn ja:die Grundsätze so neu hinzubekommen ist schwer(Beschluß des Innenministers)grundsätze werden diese nicht angetastet, es werden daher Durchführungsrichtlinien im Ausschuss beschlossen.DIN Normen sind zum Teil nicht mehr gültig die erwähnt wurdenB1 InwiefernB2 Aus welchen GründenAnpassungen an technische Entwicklungen, Qualitätskontrolle muß immer wieder neu geregelt werden, veränderte Normenlandschaft um ggf. ISO Normen als Ersatz zu verwenden
C1 Gibt es Empfehlungen für die Dringlichkeitsstufe 2 u. 3?nein, es hat sich in 40 jahren gezeigt das die Stufe 1 noch immer nicht abgearbeitet wurdeC2 Gibt es einen geschichtlichen Überblick zur Entstehung der Grundsätze zur Durchführung der Sicherungsverfilmung (Aus welchen ggf. Diskussionspunkte entstanden?)durch eine Arbeitsgruppe entstanden und in 2 Sitzungen beschlossen1978 Gab das Justizministerium eine Verordnung zur Verfilmung von Justizakten herausC3 Was sind die aktuell Diskussionen in Bezug auf die Sicherungsverfilmung?Mikrofilmstandards nach DIN 1851 verfallen aber Materialien der Werkstätten hängen darann, DIN Sitzung im September da diese benötigt wird, Einlagerung von Fiches
D Wie hoch sind die Durchschnittlichen Kosten einer Aufname bei:Schwarz/Weiß Verfilmung? Keine belastbaren zahlen Anteil Bund/LänderFarbverfilmung (z.B. Mit ARCHE)? Schwer zu Kalkulieren:Grundlagenverfahren mit vielen Entwicklungskosten und erhöhter Zeitaufwand
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Die Amalia Bibliothek erhielt als Konsequent des Brandes zusätzlich zum Pilot eine Verfilmungsstelle
E1 Gibt es Diskussionen zu dem Thema Bibliotheken und Sicherungsverfilmung?Es wurden bisher nur unikale Bestände verfilmt, welche die Kriterien für Handschriften erfüllen und stammen nicht aus dem DruckvorgangSchleswig-Holstein, Baden-WürtembergAusdehung ggf. auch Thüringer Instituitionen durch die räumliche Nähe, eventuell Baden Würtembergtechnisches Problem: Standard der Auswahl der Einzigartigkeit,Zerstörungsfreies Sicherungsverfahren nicht möglich mit den aktuell verwendeten Kameras, bei Bücher müßten diese aufgeschnitten werdenE2 Wie könnte eine flächendeckende Integration von Bibliotheken in die Sicherungsverfilmung aussehen?Flächendeckend nicht möglich momentan, Bibliotheksverfilmung kann nur mittels energischer Selektion erfolgen, es kann nur von der Vollständigkeit der Printerzeugnisse ausgegangen werden und es sind Massenverfahren erforderlich
E3 Würde es gesonderte Auswahlkriterien für Bibliotheken geben?Siehe eben
F1 Gibt es Diskussionen/Pläne zum Thema der Sicherung rein digitaler Daten?neinF2 Gibt es Diskussionen/Pläne audiovisuelles Material zu Sichen?Nein, Film Lichtton ginge technisch aber Dimension ist zu gigantischWenn ja:Wie sieht die Methode speziell in hinsicht der Audiodaten aus?
G Würde eher auf Material verzichtet werden als den Grundsatz der leichten Lesbarkeit zu brechen?Nein, kein anlass vom bisherigen ansatz abzuweichen
H1 Was finden Sie momentan gut?Die Ausweitung auf direkt erzeugte Farbfime ist ein sehr wichtiger FortschrittH2 Welche Probleme sehen Sie zur Zeit?Das Marksegment für Mikrofilm schrupft, ganzer analoger Fotobereich schrumpft und macht die Beschaffung teurerH3 Welche Proleme erwarten Sie für die Zukunft?Das sich das Problem verschärft, in der Konkurrenz mit dem digitalen Medium
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Anhang G Aussage ArchiveG1 Hessisches Hauptstaatsarchiv
Nur an die Bundvorgabe mit den Grundsätzen zur Durchführung der SicherungsverfilmungFarb: Weimar/BadenWürtembergNur staatliches Archivgut sonst keine kooperationenkeine digitale verfilmung/Hybridetipp: Luchterhand ausschuss statistik mit technik + diskussionsstandbibliotheken wollen farbe aber zu teuer daher lieber mehr schwarz weißdigitale version mittels dienstleister
G2 Landesarchiv BerlinTelefonat vom 17.06.2010
AUSWAHLA1 Nach welchen Kriterien wird das Gut für die Verfilmung ausgewählt?A2 Worauf basieren die Kriterien?A3 Welche Anpassungen an die Auswahl wurden zusätzlich zu den formalen Kriterien Vorgenommen?Wenn Ja:A3.1 Was waren die Gründe für die Anpassung?A3.2 Wie genau sind die angepassten Kriterien?A4 Fordern Sie Material von anderen Institutionen zur Verfilmung an?A5 Gibt es eine Kooperation mit anderen Institutionen z.B. Bibliotheken, Museen etc.?Wenn Ja:A5.1 Worinn besteht diese?A5.2 Welche Institutionen sind es und seit wann?
VERFILMUNGB1 Welche Sorte(n) Mikrofilm(e) wird an den Zentralen Bergungsort geschickt für die Sicherungsverfilmung?Dünnschichtmikrofilm 7 dickschichtmikrofilm, handelsüblicherB2 Unterscheidet sich die Sorte des Mikrofilms von der sonst verwendeten Sorte?Wenn Ja:nein nichts exklusiv für SicherungsverfilmungB2.2 Wieso wird ein anderer verwendet?B3 Wurde die Sorte geändert?Wenn Ja:Festschrift präsident hardtmut weber artikel zersetzung wegen EssigsäureB3.1 Welche Sorte war es vorher?B3.2 Aus welchen Gründen wurde gewechselt?B4 Wird Farbmikrofilmsicherung genutzt bzw. ist es geplant?
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Wenn Ja:Pilotprojekt ARCHE, medienB4.1 Welches Verfahren?Siehe Medien ARCHEB5 Wird Mikrofilmsicherung digitaler Daten genutzt bzw. ist es geplant?Wenn Ja:geplant direktverfilmung WYSIWYGB5.1 Welches Verfahren?Klassisch direktB6 Planen Sie einen Wechsel/Ergänzung des bisherigen Mikrofilms?Wenn Ja:ja oben. Farbrollfilm 35mm, makrofiches (Kartenverfilmung etc große vorlage)B6.1 Was sind die Gründe?Farbe als hist dimension zu dokumentieren, reproleistung nachnutzbar zu machenB7 Was für eine technische Ausstattung wird verwendet für die Verfilmung?SchrittkameraB8 Welcher Verkleinerungsfaktor wird verwendet?14,2 je nach vorlage variabelB9 Wird das verfilmte Gut in der European Register of Microform Masters nachgewiesen?Pilot Weimar wegen Farbe siehe PressemeldungB9 Bereiben/planen Sie hybride Sicherungsverfilmung?Pilotprojekt abgeschlossen in München, keine Alternative aber Daten sind vorhanden
UMFELDC1 Wie hoch ist Ihr Etat für die Sicherungsverfilmung für den Zentralen Bergungsort?C2 Erhalten Sie außer vom Bund von anderen Institutionen finanzielle Unterstützung?Wenn Ja:vom Land SachleistungenBund: Mietkosten, Sachkosten wie Geräte, Verbrauchsmaterial, Spesen/Reisekosten. Versachtlichte Personalkostenkeine Zuschüsse von Stiftungen oder ähnlichen, es darf kein Dritter mitmachen aus rechtlichen gründen (recht an Filmen) Ausnahme Schenkung aber wie verbuchen?Schutzfilm nur als Sonderprojekt.Bund/Land nicht aus verpflichtung entlassenC2.1 Um welche handelt es sich?C2.2 Wie hoch sind die Beträge?C3 Was für Probleme sehen Sie zur Zeit?C4 Was für Probleme sehen Sie in der Zukunft?C5 Was würden Sie sich für die weitere Zukunft Wünschen?C6 In welchen Punkten sind Sie zufrieden?
Sehr geehrter Herr König,die Auswahlkriterien des Verfilmungsgutes für die Sicherungsverfilmung auf den Grundsätzen zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien in der Fassung vom 1. März 1987, Pkt. 3. Eine Kopie der Grundsätze lege ich Ihnen bei.
Erläuternd möchte ich hinzufügen, das neben einer den Bestand begleitenden Dokumentation (= die Verzeichnung eines zu verfilmenden Bestandes muss abgeschlossen und vollständig sein) auch der Erhaltungszustand des Bestandes eine Rolle spielt. So werden z.B. durch Schimmel geschädigte Bestände erst restauriert, bevor sie sicherungsverfilmt werden können.
Die Verfilmung von Archivalien, die nach 1800 entstanden sind, und die laut oben genannten Grundsätze lediglich 15 % des Verfilmungsgutes ausmachen sollen, hat in jüngerer Zeit stark zugenommen, da viele Quellen nach 1800 ebenfalls zur Dringlichkeitsstufe 1 gezählt werden können. Dies gilt z.B. für Archivalien aus der NS-Zeit ebenso wie für Spruchkammerakten oder für Archivalien aus den für Schleswig-Holstein so prägenden Erhebungsjahren im 19. Jahrhundert.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Die lange Bearbeitungszeit Ihrer Anfrage bitte ich zu entschuldigen.Mit freundlichen GrüßenDr. Elke Strang
Sehr geehrter Herr König,bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Provinzialstraße 93, 50127 Bonn.Bezüglich der Kriterien für die Auswahl des Archivgutes resp. technischer Anweisungen für die Sicherungsverfilmung verweise ich auf die „Grundsätze zu Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien“ von der Fassung vom 1. März 1987 (Gemeinsames Ministerialblatt 1987, S. 284).Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragMichael Sparing
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G5 Niedersächsisches LandesarchivMail vom 28.05.2010
Kooperation: Verfilmt für Bremen mitBibliotheken: Info mit Vorgaben ging an diese aber keine AntwortenAuswahl: Grundsätze zur Verfilmung und NutzungVerfilmungstechnik: Nur nach Vorgabe BBK (Schwarz-Weiss)Bund zahlt:6,5 Stellen + GerätschaftenAnmerkung: Befürwortet Vorgaben des Bundes um auch Bibs. Etc. An Bord zu holen
G6 Sächsisches Staatsarchiv
Frage AntwortAUSWAHL
A1 Nach welchen Kriterien wird das Gut für die Verfilmung ausgewählt?
Nach den Kriterien der „Grundsätze zur Durchführung der Sicherheitsverfilmung von Archivalien“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern v. 13.05.1987)
A2 Worauf basieren die Kriterien? s. A1
A3 Welche Anpassungen an die Auswahl wurden zusätzlich zu den formalen Kriterien Vorgenommen?
keine
A3.1 Was waren die Gründe für die Anpassung?
-
A3.2 Wie genau sind die angepassten Kriterien?
-
A4 Fordern Sie Material von anderen Institutionen zur Verfilmung an?
Nein. Aber ggf. von anderen Institutionen des Freistaates an die Sicherungsverfilmungsstelle herangetragene Verfilmungswünsche werden gemäß den Kriterien, die in der Antwort zu A1 genannt wurden, in das Verfilmungsprogramm aufgenommen.
A5 Gibt es eine Kooperation mit anderen Institutionen z.B. Bibliotheken, Museen etc.?
Nein
A5.1 Worin besteht diese? -
A5.2 Welche Institutionen sind es und seit wann?
-
VERFILMUNG
B1 Welche Sorte(n) Mikrofilm(e) wird an den Zentralen Bergungsort geschickt für die Sicherungsverfilmung?
35-mm-Agfa-Silberhalogenidfilm in einer Länge von 66 m
B2 Unterscheidet sich die Sorte des Mikrofilms von der sonst verwendeten Sorte?
Nein
B2.2 Wieso wird ein anderer verwendet?
-
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B3 Wurde die Sorte geändert? Nein
B3.1 Welche Sorte war es vorher? -B3.2 Aus welchen Gründen wurde
gewechselt?-
B4 Wird Farbmikrofilmsicherung genutzt bzw. ist es geplant?
Farbmikroverfilmung findet nicht statt und ist auch nicht geplant.
B4.1 Welches Verfahren? -
B5 Wenn Ja:
Wird Mikrofilmsicherung digitaler Daten genutzt bzw. ist es geplant?
Mikrofilmsicherung digitaler Daten findet nicht statt und ist auch nicht geplant.
B5.1 Welches Verfahren? -B6 Planen Sie einen
Wechsel/Ergänzung des bisherigen Mikrofilms?
Nein
B6.1 Was sind die Gründe? -
B7 Was für eine technische Ausstattung wird verwendet für die Verfilmung?
3 Kameras des Typs Zeutschel OK 301
B8 Welcher Verkleinerungsfaktor wird verwendet?
In der Regel 18, bei Bedarf auch 16
B9 Wird das verfilmte Gut in der European Register of Microform Masters nachgewiesen?
Nein
B9 Betreiben/planen Sie hybride Sicherungsverfilmung?
Nein
UMFELD
C1 Wie hoch ist Ihr Etat für die Sicherungsverfilmung für den Zentralen Bergungsort?
circa 140.000 Euro jährliche Zuweisung durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
C2 Erhalten Sie außer vom Bund von anderen Institutionen finanzielle Unterstützung?
Nein
C2.1 Um welche handelt es sich? -
C2.2 Wie hoch sind die Beträge? -
C3 Was für Probleme sehen Sie zur Zeit?
Keine
C4 Was für Probleme sehen Sie in der Zukunft?
Keine
C5 Was würden Sie sich für die weitere Zukunft Wünschen?
-
C6 In welchen Punkten sind Sie zufrieden?
-
G7 Staatsarchiv Hamburg Mail vom 28.5.2010
Sehr geehrter Herr König,ich habe eben versucht, sie anzurufen, aber leider haben Sie keinen AB – deshalb diese E-Mail:Ich gehe davon aus, dass Sie die Information haben, dass es sich
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bei der Sicherungsverfilmung um eine sog. Bundesauftragsverwaltung durch die Länder nach Art. 85 GG handelt. Der richtige Ansprechpartner für Ihre Fragen wäre demnach das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe mailto:[email protected].
In der FHH werden seit den 90er Jahren keine Sicherungsverfilmungen mehr durchgeführt. Das geschieht seit 1997 bei der Sicherungsverfilmungsstelle im Landesarchiv Schleswig. Aber alle Fragen, die Sie gestellt haben, gelten ja für alle Bundesländer und den Bund (Bundesarchiv und Stiftung Preußischer Kulturbesitz) gleichermaßen, da die Verfilmung ja für den Bund nach gleichen Voraussetzungen und Kriterien erfolgen soll. Deshalb gibt es auch einen sog. Fototechnischen Ausschuss (FTA), der das BBK bei der Sicherungsverfilmung berät. Vielleicht sollten Sie Ihre Fragen auch dorthin richten. Der Vorsitzende des FTA, Herr Dr. Luchterhandt, ist im Landesarchiv Berlin beschäftigt
Ich versuche trotzdem zu den Fragen, zu denen ich eine Antwort geben kann, Ihnen für die Erstellung der Bachelorarbeit zu helfen:
AuswahlA 1 Die Auswahl des zu verfilmenden hamburgischen Archivguts erfolgt durch das Staatsarchiv. Wir richten uns dabei nach den vom BBK in Kraft gesetzten „Grundsätzen zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien vom 1. März 1987“. Dort sind die Auswahlkriterien genannt.A 2 s. A 1A 3 in der FHH „keine“, weil es bundeseinheitliche Kriterien sindA 4 ja, wenn es sich um Unikate handelt, die für die Überlieferung der FHH von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. vor dem Großen Brand entstanden)A 5 ja, mit der SUBA 5.1 Einbeziehung des Bibliotheksgutes in die SicherungsverfilmungA 5.2 SUB seit 2009; aber auch schon in der Vergangenheit mit anderen Institutionen, wie z.B. der Commerzbibliothek
VerfilmungZu allen Fragen kann Ihnen nur das BBK als Auftraggeber für die Länder etwas sagen
UmfeldZu C1 kann Ihnen nur BBK etwas sagenC 2 nein, weil es eine Bundesaufgabe istC 3 keineC 4 ggf. aufgrund von Sparzwängen eine Einschränkung des Umfanges der SicherungsverfilmungC 5 Fortbestehen des Bundessicherungsverfilmung
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C 6 Die FHH ist mit der Lösung zufrieden, dass die Verfilmung für die Bundesländer FHH und SH im Landesarchiv Schleswig abgewickelt wird.
Es ist positiv zu bewerten, dass der Bund es den Ländern gestattet, von den Sicherungsfilmen auch Duplikatfilmen zu ziehen, die dann für spätere Nachnutzungen (z.B. Herstellen von Lesefilmen oder Digitalisaten, die ins Netz gestellt werden können) verwendet werden können
Ich hoffe, Ihnen wenigstens ein wenig geholfen zu haben und würde mich sehr freuen, wenn Sie uns ein Belegexemplar Ihrer Bachelorarbeit (gern auch als Datei) übermitteln würden.Mit freundlichen Grüßen
Michael Stoffregen
G8 Thüringerisches HauptstaatsarchivMail vom 21.05.2006
Sehr geehrter Herr König,in Thüringen besteht beim Hauptstaatsarchiv in Weimar eine gemeinsame Verfilmungsstelle für alle Thüringischen Staatsarchive. Dort wird man Ihre Fragen zur Verfilmung und zum Umfeld beantworten können (Haushaltspläne stehen zudem im Internet). Falls Sie es noch nicht getan haben, sollten Sie das Hauptstaatsarchiv daher anschreiben.Für Meiningen kann ich daher nur den Punkt „Auswahl“ beantworten. In den letzten 15 Jahren sind mehrere Bestände aus dem Gemeinschaftlichen Hennebergischen Archiv (GHA), d.h. Akten aus der frühen Neuzeit) sicherungsverfilmt worden. Die Bestände sind zuvor mit dem Programm Augias neu verzeichnet und bei dieser Gelegenheit auch foliiert worden (die meisten Akten waren das zuvor nicht). Zu Details über diese Bestände können Sie sich auf der Internet-Seite der Thür. Staatsarchive (www.thueringen.de/de/staatsarchive) informieren; dort sind die Findbücher eingestellt. GHA II ist bereits zu DDR-Zeiten verfilmt worden, da es sich um einen bedeutenden Quellenbestand zur Geschichte des Bauernkrieges handelt. GHA III, IV, V und VI sind 1999 ff. verfilmt worden.
Sehr geehrter Herr König,Bevor ich Ihre Fragen im Einzelnen beantworte, möchte ich einige Bemerkungen über das Geheime Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz vorwegstellen, damit es Ihnen möglich ist, dieses Archiv in den Kontext der deutschen Archivlandschaft einzuordnen.Das Geheime Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (GStA PK) ist u. a. zuständig für die schriftliche Überlieferung der zentralen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen sowie für bestimmte Provinzialüberlieferungen des brandenburg-preußischen Staates bis zum Jahr 1945, ergänzt durch Nachlässe von Personen, deren Lebensläufe Beziehungen zu Brandenburg-Preußen aufweisen. Im Zuge der so genannten Gleichschaltung der Länder mit dem Reich in der NS-Zeit endet die hier verwahrte Überlieferung der preußischen Ministerien (mit Ausnahme des Staats- und des Finanzministeriums, deren Überlieferung bis in das Jahr 1945 reicht) in der Regel 1933/34. Anschließend ist provenienzmäßig das Bundesarchiv zuständig.Das Geheime Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz – vormals Preußisches Geheimes Staatsarchiv – gehört seit 1963 zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Seine Bestände und Aufgaben lassen das Archiv innerhalb der Stiftung nach wie vor als eine genuin „preußische“ Einrichtung erscheinen; im Ensemble deutscher Staatsarchive besteht es als eine der größten Dienststellen von besonderer Art: als „Staatsarchiv ohne Staat“ und somit heute im Wesentlichen als „Historisches Archiv“.Kein anderes Archiv ist durch die deutsche Teilung so betroffen, wie das Geheime Staatsarchiv PK. Mitten durch die Bestände des ehemaligen Preußischen Geheimen Staatarchivs ging auch der Riss der deutschen Teilung. Im Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands wurde festgeschrieben, dass die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals staatlichen preußischen Sammlungen – u. a. Geheimes Staatsarchiv – in Berlin wieder zusammenzuführen sind. Die Rückführung der Archivalien aus Merseburg, wo die kriegsbedingt ausgelagerten Akten 1949/50 im Zentralen Staatsarchiv der DDR – Dienststelle Merseburg – verwahrt wurden, an den angestammten Archivstandort in Berlin-Dahlem eröffnete neue Perspektiven und Aufgaben in der Archivarbeit. Es gilt, die Überlieferungen – insgesamt etwa 35 laufende Kilometer Archivgut – wieder ineinander zu verzahnen und transparent zu machen.Besonders deutlich zeigt sich die fast 50 Jahre währende Teilung der Bestände in der Sicherungsverfilmung: Wurden in Berlin-Dahlem seit Beginn der 1960er Jahre die im Westen verbliebenen Archivalien systematisch sicherungsverfilmt, so hat die DDR sich auf ausgewählte Archivaliengruppen einzelner Beständen konzentriert.
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Das Desiderat besteht heute darin, diese unterschiedlichen Sicherungsverfilmungen zusammenzuführen und die erheblichen Lücken zu schließen.
Fragebogen:A1 Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der „Grundsätze zur Durchführung der Sicherungsverfilmung von Archivalien“ (GMBl 1987, Nr. 16, S. 284-292) sowie nach dem Erhaltungszustand und der abgeschlossenen archivtechnischen Bearbeitung.A2 entfälltA3 entfälltA4 neinA5 neinB1 AGFA Copex Pan HDP 06 65mB2 neinB3 neinB4 neinB5 neinB6 neinB7 Zeutschel OK 301 und OK 401B8 Faktor 22B9 entfälltB10 neinC1 entfälltC2 neinC3 keineC4 Beschaffung von Aufnahmegeräten und FilmmaterialC5 Konstanz in Ausstattung und BetriebC6 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und mit dem von diesem beauftragten Dienstleister zur Vorbereitung und Einlagerung der Sicherungsfilme sowie Ausstattung, Betrieb und Output der hiesigen Sicherungsverfilmungsstelle sind sehr zufriedenstellend und erfüllen die Anforderungen der Bundessicherungsverfilmung.Für weitere Fragen in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.Mit freundlichen GrüßenIm Auftraggez. Dr. Marcus
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Anhang H SuB HamburgStaats- und Universitätsbibliothek HamburgMail vom 02.08.2010
Sehr geehrter Herr König,bevor ich auf Ihre Detailfragen zur Sicherungsverfilmung eingehe, zunächst ein paar grundsätzliche Bemerkungen zur Verfilmungspraxis in unserer Bibliothek. Sicherungsverfilmung von Bibliotheksbeständen wurde bei uns bislang vorwiegend anlaßbezogen durchgeführt, und zwar nur für Bestände aus den Sondersammlungen (Handschriftensammlung, Nachlaß- und Autographensammlungen, Sammlung Seltene und Alte Drucke, Musiksammlung, Kartensammlung, Hamburg-Sammlung) und darüber hinaus für Hamburger Zeitungen und Zeitschriften, für die wir als Landesbibliothek einen Archivierungsauftrag haben. Anlässe für Verfilmungen sind:Reproduktionsaufträge von Benutzerseite, Restaurierung von Objekten, Leihgaben für Ausstellungen, hohe Benutzungsintensität (z.B. im Rahmen von Lehrveranstaltungen, bei wiss. Projekten o.ä.), schlechter Erhaltungszustand oder gar Unbenutzbarkeit, gewollte Verlagerung der Benutzung auf das Sekundärmedium. Zusammen mit der derzeit laufenden Umstrukturierung von Reproduktionsvorgängen in unserer Medienwerkstatt (Fotostelle) wollen wir künftig aber auch vermehrt systematisch verfilmen, daß heißt, unabhängig von den oben genannten Anlässen einzelne Bestands- oder Signaturengruppen abarbeiten (ggf. auch nur in Auswahl), sofern sich darunter besonders wertvolle, seltene oder inhaltlich bedeutende Objekte befinden.Bis vor kurzem wurde Mikroverfilmung auf Rollfilm oder Mikrofiche durch unsere Fotostelle selbst durchgeführt, nur im Bereich der Zeitungsverfilmung werden externe Dienstleister beauftragt. Die Masterfilme werden in der Bibliothek archiviert, Benutzer erhalten Duplikate. Mit der Umstellung auf nur noch digitale Aufnahmetechnik sieht das neue Organisationsverfahren vor, daß die für eine Sicherungsverfilmung ausgewählten Objekte von unserer Medienwerkstatt vollständig gescant und anschließend über einen Dienstleister s/w-Mikrofilme von den Scans angefertigt werden (zu dieser Vorgehensweise siehe auch eine Projektskizze der Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar: http://www.klassik-stiftung.de/einrichtungen/herzogin-anna-amalia-bibliothek/projekte/sicherungsverfilmung.html). Ein Dienstleister wird gegenwärtig durch die Vorbereitung einer Ausschreibung gesucht. Bei diesem neuen Verfahren werden wir künftig zwei Masterfilme anfertigen lassen: ein für die Benutzung konsequent gesperrter zur Langzeitarchivierung und ein zweiter Masterfilm zur Anfertigung von Duplikaten für Benutzungszwecke.
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Nun zu Ihren Fragen:A1 Nach welchen Kriterien suchen Sie in Ihrem Bereich das zu verfilmende Material aus (ggf. einige Beispiele?)?A1: bisher anlaßbezogen (siehe oben); künftig zusätzlich auch systematisch nach Kriterien für den Kulturgutschutz (z.B. bei Drucken: Hamburger Alleinbesitz; bei Handschriften: nationale Bedeutung, ggf. auch wichtige regionale Bedeutung). A2 Woraus besteht es (Manuskripte, Sachbücher, Belletristik..)?A2: siehe oben (Sondersammlungen, Hamburger Zeitungen/Zeitschriften).A3 Haben Sie Vorgaben von dem Staatsarchiv Hamburg in Bezug auf Art und/oder Menge?A3: es gibt bezüglich der Sicherungsverfilmung bislang eine Abstimmung nur im Bereich der Zeitungsverfilmung.B1 Legen Sie fest ob S/W oder Farbverfilmung?B1: normalerweise nur s/w-Mikrofilm (auch bei vorliegenden Farbscans); bei illuminierten Handschriften oder anderen Objekten mit farblichen Besonderheiten wäre die Archivierung von Farbmikrofilmen (vom Farbscan) möglich, wird aber Einzelfallentscheidung sein.B2 Findet die Verfilmung in Ihrem Hause statt oder wie bei dem Staatsarchiv durch die Verfilmungsstelle in Schleswig?B2: siehe oben.B3 Erhalten Sie eine Beteiligung an den finanziellen Kosten durch das Staatsarchiv bzw. dem Bund?B3: Kostenbeteiligung durch das Staatsarchiv mit Sicherheit nicht, da der Unterhaltsträger für beide Dienststellen die Freie und Hansestadt Hamburg ist; Kostenbeteiligung des Bundes bislang keine, ob Möglichkeiten bestehen, wäre zu prüfen.C1 Was finden Sie gut?C2 Was finden Sie schlecht?C1, C2: läßt sich aus den oben geschilderten Verfahrensänderungen ableiten.C3 Was für Probleme erwarten Sie in Bezug auf die Sicherungsverfilmung?C3: keine grundsätzlichen.C4 Wie bewerten Sie die Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv?C4: im Prinzip sehr gut, Zusammenarbeit im Verfilmungsbereich ist aber eng begrenzt (siehe A3).D1 Kooperieren Sie mit anderen Einrichtungen außer dem Staatsarchiv im Bereich der Sicherungsverfilmung?D1: Nein.D2 Stimmen Sie sich mit anderen Bibliotheken ab?D2: Inhaltlich nur bei der Zeitungsverfilmung.
01. ABR / René Straub, Harry Walter02. Bettina Allamoda 03. Ella Ziegler04. Annette Begerow05. Christine Berndt 06. Joachim Blank/Karl Heinz Jeron07. Antje Dorn08. (e.) Twin Gabriel09. Ricoh Gerbl10. Katharina Grosse 11. Beate Gütschow12. Andreas Gursky13. Georg Herold14. Rudolf Herz15. Stephan Huber16 . Jörg Immendorff17. Christoph Inderwiesen18. Das Institut-INFuG, Friedolin Kleuderlein, Bernhard Kümmelmann, Hubert Sowa19. Christian Jankowski20. Frau K 21. Via Lewandowsky, Christine de La Garenne, Durs Grünbein24. Rupert Maier25. Elke Marhöfer26. Jonathan Meesse27. Olaf Metzel28. Rune Mields29. Wilhelm Mundt30. Frank Neubauer31. Boris Nieslony / ASA-European32. Marcel Odenbach33. Nana Petzet34 Peter Piller35. Tyyne Claudia Pollmann36. Alexander Roob37. Ulrike Rosenbach38. Thomas Ruff39. Karin Sander40. Eran Schaerf/Eva Meyer41. schleuser net., Farida Heuck, Ralf Homann, Manuela Unverdorben42. Christoph Schlingensief43. Andreas Slominski44. Cornelia Sollfrank
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45. TRansnational republic46. Franz Erhard Walther47. Christine Weber48. Frank H. Weimer49. Simone Westerwinter50. Georg Winter
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Eidesstattliche Versicherung
„Ich versichere, die vorliegende Arbeit selbstständig ohne fremde
Hilfe verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die
angegebenen benutzt zu haben. Die aus anderen Werken wörtlich
entnommenen Stellen oder dem Sinn nach entlehnten Passagen
sind durch Quellenangabe kenntlich gemacht.“
Lübeck, 12.08.2010 ______________________ Olaf König