Artenschutzfachliche Prüfung für die Ausweisung von Windvorrangflächen im Rahmen der Erstellung eines Teilflächennutzungsplanes für die Verbandsgemeinde Montabaur. Vorgelegt von Frank W. Henning Büro für Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtiermanagement, Fernwald Im Auftrag der Verbandsgemeinde Montabaur Stand 28.02.2011
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Artenschutzfachliche Prüfung für die Ausweisung von ... · Abs. 5 BNatSchG 2002) enthält insoweit Freistellungsklauseln. Aus § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG 2002 folgt, dass die Artenschutzprüfung
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Artenschutzfachliche Prüfung für die Ausweisung von
Windvorrangflächen im Rahmen der Erstellung eines
Teilflächennutzungsplanes für die Verbandsgemeinde
Montabaur.
Vorgelegt von
Frank W. Henning
Büro für Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und
Wildtiermanagement, Fernwald
Im Auftrag der
Verbandsgemeinde Montabaur
Stand 28.02.2011
Verbandgemeinde Montabaur 2 Artenschutzfachliche Prüfung Windvorzugsflächen Stand 28.02.2011
Büro für Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtiermanagement Diplom-Biologe Frank W. Henning � Waldstrasse 6 � 35463 Fernwald � Tel: 0641 – 480 18 - 60 � Fax: - 61 � [email protected]
5. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Continous Ecological Functionality) ......................................................14
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung .....................................................................................14
5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) ...17
2007 „Finnische Wölfe“ - Urteil vom 14.6.07, BVerwG, Urt. V. 9.7.2008 – 9 A 14.07 („Bad
Oeynhausen“), u.a.) sowie den Veröffentlichungen dazu (z.B. Mayr, E. M., LL. M. Eur. & L.
Sanktjohanser, NuR 07/2006, Gellermann NuR 29/2007, Trautner, J. 2008, Trautner, J. &
Joos, R. 2008, Albrecht 2009).
Verbandgemeinde Montabaur 5 Artenschutzfachliche Prüfung Windvorzugsflächen Stand 28.02.2011
Büro für Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtiermanagement Diplom-Biologe Frank W. Henning � Waldstrasse 6 � 35463 Fernwald � Tel: 0641 – 480 18 - 60 � Fax: - 61 � [email protected]
Um das faunistisch ökologische Konfliktpotenzial zu beurteilen, wurden im Planungsraum
erschöpfende ornithologische Untersuchungen zum Brutvogelvorkommen von Arten
durchgeführt, die möglicherweise von Windenergienutzung betroffen sein können. Ferner
wurden Gebietskennerbefragungen zu Vorkommen von eingriffempfindlichen Großvogel-
vorkommen und Fledermäusen durchgeführt. Eine Abstimmung mit den bei Struktur- und
Genehmigungsbehörde (SGD) Nord und LUWG Rheinland-Pfalz vorliegenden Daten zum
Vorkommen von streng geschützten Arten wurde vorgenommen. Fledermausvorkommen
wurden durch Detektorkartierungen und Netzfänge in allen bedeutsamen Phasen des
Jahreszyklus dieser Tiere untersucht. Die Ergebnisse und Methodenbeschreibungen zu den
faunistischen Erhebungen werden in einem gesonderten Ergebnisbericht zusammengefasst.
Dort sind auch die Lage des Untersuchungsgebietes und Ergebniskarten gegeben. Im
Rahmen dieser artenschutzfachlichen Prüfung werden die Ergebnisse noch einmal kurz
zusammen gefasst.
1.4 Artenschutzfachliche Prüfung Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
sind durch die sog. „Kleine Novelle“ BNatSchG (vom 12. Dezember 2007) neu gefasst
worden. Am 01. März 2010 trat das im Jahre 2009 erneut novellierte
Bundesnaturschutzgesetz in Kraft. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind
gegenüber der „Kleinen Novelle“ im Wesentlichen unverändert geblieben. Allerdings erfolgte
eine Neunummerierung der Bestimmungen. Die aktuelle rechtliche Situation wird im
Folgenden zusammenfassend dargestellt.
1.4.1 Verbotstatbestände (Zugriffsverbote) In § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 (§ 42 Abs. 1 BNatSchG 2002) sind die Verbotstatbestände
für geschützte Arten (Zugriffsverbote) dargestellt, die im Rahmen der Artenschutzprüfung zu
berücksichtigen sind. Die übereinstimmenden Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010
und des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 lauten:
„Es ist verboten
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.“
Ergänzend sind hier die Verbotstatbestände der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und der
Vogelschutzrichtlinie aufgeführt:
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Gemäß Art. 12 Abs. 1 FFH-RL gelten für die streng geschützten Tierarten gemäß Anhang
IVa die folgenden Verbote:
„a) alle absichtlichen Formen des Fangs und der Tötung von aus der Natur
entnommenen Exemplaren dieser Arten
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der
Fortpflanzungs- Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“
Nach der EU-Vogelschutzrichtlinie besteht gemäß Artikel 5 das Verbot:
„a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode,
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der
Entfernung von Nestern,
c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem
Zustand,
d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit,
sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie (VRL)
erheblich auswirkt,
e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“
1.4.2 Freistellung von Verboten und Folgen für die Artenschutzprüfung Die soeben dargestellten Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 (§ 42 Abs. 1 BNatSchG
sensorische Leistungen) auf, die ein Kollisionsrisiko so gut wie ausschließen. Zu
nachtziehenden Arten liegen keine Aussagen in Bezug auf die Häufigkeit von Kollisionen in
Abhängigkeit der Populationsstärke vor.
Die oben genannten möglichen Wirkfaktoren, die aus artenschutzrechtlicher Sicht
möglicherweise wirksam sind, können durch geeignete Maßnahmen zu Vermeidung und zur
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Continous Ecological
Functionality) gemindert oder ausgeschlossen werden. Diese Maßnahmen solle im
folgenden diskutiert werden.
4.4 Vorbelastungen
Innerhalb des Geltungsbereiches des Teilflächennutzungsplanes sind bisher keine
Windenergieanlagen vorhanden. Innerhalb der Waldbereiche findet eine ordnungsgemäße
Forstwirtschaft statt. In den die möglichen Vorzugsräume umgebenden Offenlandbereiche
dominiert die ackerbauliche Nutzung, neben der kleinflächig auch eine Grünlandnutzung
vorhanden ist. Als weitere Vorbelastung aus avifaunistischer Sicht unterliegt der
Planungsraum der jagdlichen Nutzung.
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5. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökolog-ischen Funktionalität (CEF-Continous Ecological Functionality)
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von
Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu vermeiden oder zu mindern. Eine
Beschränkung der Anzahl der Anlagen innerhalb der möglichen Vorrangbereiche wird aus
artenschutzfachlichen Gründen nicht vorgenommen.
• Rodungsarbeiten für die Reduktion von Gehölz- und Gebüschbeständen innerhalb
des Planungsraumes sind außerhalb der Brutzeit der Vögel und der
Fortpflanzungsperiode der Haselmaus durchzuführen. Für den Zeitraum zwischen
dem 01. März und 15. August sind keine Rodungen vorzunehmen. Eine Rodung
innerhalb dieses Zeitraumes führt in jedem Fall zur Zerstörung von Nestern und damit
zur Einschlägigkeit eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes. Für die
Haselmaus ist auch bei Rodungen nach dem 15. August durch eine ökologische
Baubegleitung auszuschließen, dass Individuen, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
dieser Art durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.
• Da nicht vollständig auszuschließen ist, dass mögliche Tagesquartiere von
Fledermäusen durch das Planungsvorhaben (Rodung) betroffen sein können, sollte
die Rodung zu Zeiten stattfinden, in denen sich die Fledermäuse innerhalb ihrer
Winterquartiere aufhalten. Die Rodung ist aus diesem Grund auf den Zeitraum
zwischen dem 15. November und dem 1. März zu beschränken.
• Vorhandenes Totholz ist nicht abzutransportieren, sondern muss in angrenzende
Waldbereiche verlagert werden. Dabei ist darauf zuachten, dass diese Verlagerung
im Rahmen des geplanten Vorhabens der Errichtung mehrerer Windenergieanlagen
innerhalb eines Waldes nur einmal stattfindet. Das Totholz ist somit nicht in den
Bereich des nächsten Bauabschnittes zu verbringen, sondern es sind für das Ver-
bringen in Abstimmung mit der Forstverwaltung geeignete Bereich zu lokalisieren, wo
das Totholz bis zum Ende der Umsetzung des Planungsvorhabens verbleiben kann.
• Aufgrund der Nutzung des Planungsraumes als Nahrungsraum für den
Schwarzspecht ist der Totholzanteil im verbleibenden Waldbereich weiter zu
erhöhen, da Nahrungsflächen durch die Rodung und Baufeldfreimachung sowie den
Ausbau der Zufahrtswege verloren gehen. Dies kann z. B. durch den Verbleib des
Kronenholzes in angrenzenden Bereichen der Rodungsmaßnahmen erfolgen.
• Innerhalb des Buchenhallenwaldes ist stehendes Totholz mit Baumhöhlen
vorhanden. Kann eine Fällung dieses Holzbestandes nicht vermieden werden, sollten
die Stämme mit Baumhöhlen bei der Umsetzung in den angrenzenden Waldbereich
in möglichst aufrechter Form wiederaufgestellt werden.
• Um den Ausschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Rahmen der
Realisierung des Planungsvorhabens sicher zustellen, kann eine ökologische
Baubegleitung für die Zeit der Rodung und des Rohbodenabtrages durchgeführt
werden. Ziel dieser ökologischen Baubegleitung ist es, durch Anwesenheit vor Ort
mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände frühzeitig zu erkennen und in
Abstimmung mit dem Vorhabensträger und den Genehmigungsbehörden deren
Einschlägigkeit zu verhindern.
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• Als effektive Vermeidungsmaßnahme betriebsbedingter Tötungen von Fledermäusen
können Betriebseinschränkungen zu Zeiten erhöhter Fledermausaktivität als effektive
Maßnahmen herangezogen werden. Durch diese Maßnahme wird die Einschlägigkeit
des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes der Tötung ausgeschlossen.
Entsprechend der tageszeitlichen Aktivität der Fledermäuse werden diese
Betriebseinschränkungen nur während der Dämmerungs- und Dunkelphase wirksam.
Die Betriebseinschränkungen sind grundsätzlich vom jahreszeitlichen Auftreten der
Fledermausarten in Abhängigkeit von den biotischen Faktoren abhängig.
Entsprechend den Untersuchungen von Behr et al. (2007) wurden bei Erfassungen
im Gondelbereich einer bestehenden Windenergieanlage alle Fledermausrufe bei
Windgeschwindigkeiten unter 6,5 m/s registriert. Daraus leiten die Autoren den
Vorschlag ab, das Kollisionsrisiko von Fledermäusen an Windenergieanlagen durch
einen Abschaltalogrithmus zu minimieren, der „die Rotoren bei niedrigen
Windgeschwindigkeiten (z. B. 5,5 m/s) zum Stillstand bringt. Ergebnisse aus dem
Jahr 2005 scheinen eine Wirksamkeit eines solchen Algorithmus für den Standort
Freiburg zu belegen“ (Behr et al. 2007, S. 124). In einer von Kerns et al. (2005)
durchgeführten Studie in den USA wurde ebenfalls eine Abnahme der Zahl
registrierter Todfunde bei höheren Windgeschwindigkeiten über 6 m/s nachgewiesen.
Nach den neuesten Erkenntnissen zum Konfliktpotential zwischen Windenergie-
nutzung und Fledermäusen empfiehlt Dürr (2007), dass bei summarischer
Betrachtung von 10-Tage-Intervallen (Dekaden) bei fehlenden oder eine geringen
Zahlen von Fledermaus-Flugbewegungen Abschaltzeiten für Windenergieanlagen
nicht erforderlich sind. Um artenschutzfachliche Verbotstatbestände auszuschließen
und da eine Prognoseunsicherheit bezüglich der Fledermausaktivitäten nicht
vollständig ausgeschlossen werden, kann sowie um die Zeit der Betriebs-
einschränkung und deren Beginn genauer zu determinieren, wird empfohlen, ein
akustischen Monitoring in Gondelhöhe durchzuführen. Dieses Monitoring dient zum
Einen der Dokumentation der Fledermausaktivitäten in den entsprechenden
Höhenbereichen und zum Anderen auch der Möglichkeit für den Betreiber, die
Betriebseinschränkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Berichte der Ergebnisse
des akustischen Monitorings werden zum Jahresende vorgelegt und dienen der
Anpassung der Betriebszeiten für das kommende Kalenderjahr. Das Monitoring ist
sowohl in den Zeiten der Abschaltung als auch während des Betriebes
durchzuführen. Die Auswertung der Daten erfolgt auf der Grundlage statistischer
Verfahren, die es ermöglichen aus der Grundgesamtheit der Aufnahmen eine
Stichproben zu analysieren. Für die Erfassung ist sicher zu stellen, dass die
Datenqualität in bezug auf die akustischen Eigenschaften der Erfassungsgeräte
insbesondere in bezug auf die Artansprache, die Reichweite der Erfassung sowie
deren Kalibrierbarkeit den Anforderungen für ein Vergleich mit anderen Standorten
erfüllt (Behr et al. 2009). Da die Datenqualität sich bis zur Inbetriebnahme der Anlage
noch weiter entwickeln wird, sind diese Vorgaben bei Umsetzung des Monitorings
den aktuellen Datenstandards anzupassen und können zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht vollständig festgelegt werden. Hinzu kommt, dass die Datenstandards in
Abhängigkeit von der Erfassungsgeräten zu formulieren sind. Die Dauer der
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Ausfallzeiten der Erfassungsgeräte sollte minimiert werden, um aus der
Grundgesamtheit eine repräsentative Stichprobe auswählen zu können. Eine
Schlagopfersuche ist nicht vorgesehen, da durch die Abschaltung der Anlagen bereits
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.
• Auf Konstruktionsebene kann eine Verwendung von Gittermasten für die zu
errichtenden Windenergieanlagen zu einer Attraktionswirkung für kollisionsgefährdete
Greifvogelarten führen. Aus diesem Grund ist eine Verwendung von Gittermasten
möglichst auszuschließen.
• Aufgrund der Errichtung der Windenergieanlagen innerhalb des Waldbereiches ist für
Fledermäuse, die innerhalb des Waldes ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie
ihre Jagdhabitate besitzen, ein ausreichender Raum zwischen Wipfelbereich des
Waldes und der unteren Rotorspitze vorzuhalten. Eine Höhe der unteren Rotorspitze
in Höhe von 90m wird als ausreichend erachtet, um den Fledermäusen, die
substratgebunden jagen, einen Jagdraum mit ausreichender vertikaler Ausdehnung
ohne Kollisionsgefahr zur Verfügung zu stellen.
• Für die Identifikation der Standorte der einzelnen WEA sind weitere Untersuchungen
zum Standort in Bezug auf die Brutplätze europäischer Vogelarten (= Verlust von
Höhlen) vorzunehmen, um den Umfang möglicher Kompensationsmaßnahmen zu
ermitteln.
• Der Kranich wird in Rheinland-Pfalz regelmäßig auf dem Durchzug beobachtet, da
Rheinland-Pfalz fast vollständig in dem ca. 300 km breiten Zugkorridor der
"westziehenden Population" liegt (Weingärtner 1996). Die Anzahl der rastenden
Kraniche in Rheinland-Pfalz schwankt von Jahr zu Jahr aufgrund der bestehenden
Witterungsverhältnisse. Der Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur zählt zu den
Zugrouten des Kranichs, die regelmäßig beflogen werden. Für den Kranich werden
als Gefährdungsursachen Freileitungen (Bauer & Berthold 1996) sowie Windkraft-
rotoren, Sendemasten und gegen den Himmel gerichtete Laserstrahlen genannt, die
die Kraniche von Ihrer Zugrichtung abbringen bzw. zu Orientierungsproblemen führen
können. Die Empfindlichkeit dieser Art gegenüber Windenergieanlagen wird als hoch
eingeschätzt (Nowald 1995, Brauneis et al. 1999). Insbesondere zwischen Rast- und
Nahrungsflächen können Windenergieanlagen eine Barrierewirkung besitzen.
Aufgrund der Lage des Planungsraumes ist nicht auszuschließen, dass die
Zugrouten der Kraniche von den geplanten Windkraftanlagen tangiert werden. Im
Rahmen von Genehmigungsverfahren für jüngere Anlagenstandorte kann eine
Abschaltung von WEA bei Massenzugereignissen in Verbindung mit schlechtem
Zugwetter sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere für Anlagenstandorte, die bisher frei
von Windenergieanlagen sind, wie dies in der Verbandsgemeinde Montabaur der Fall
ist. Für die Umsetzung einer solchen Abschaltung ist ein Kranichmonitoring
erforderlich, das die Massenzugtage identifiziert als auch die vorherrschende
Witterungslage berücksichtigt.
• Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die einzelnen Anlagen ist das mögliche
Auftreten anderer relevanter Artengruppen zu prüfen und deren
artenschutzfachlichen Belange zu bearbeiten.
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• Aufgrund der vorhandenen Lebensraumstrukturen ist nicht vollständig
auszuschließen, dass der Planungsraum vom Hirschkäfer besiedelt ist. Die Rodung
vor allem der Eichen innerhalb des Planungsraumes (=Entnahme der Wurzelstöcke)
kann zum Verlust des Lebensraumes des Hirschkäfers führen. Bei der Entfernung
der Baumstubben nach der Rodung ist nicht auszuschließen, dass
Fortpflanzungsstätten des Hirschkäfers zerstört werden. Eine mögliche
Vermeidungsmaßnahme stellt das „Umpflanzen“ der Baumstubben dar. Diese
werden mit ausreichend großem Wurzelballen in andere Bereiche (Eichenwald) in der
näheren Umgebung überführt und somit langfristig gesichert.
• Nach der Standortauswahl ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen,
ob weitere Artengruppen (Amphibien, Reptilien, Fische, Krebse) möglicherweise vom
Planungsvorhaben betroffen sein können.
5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität werden folgende Maßnahmen
getroffen:
• Bei einem Verlust von Waldanteilen gehen nicht nur Bäume verloren, sondern auch
die darin befindlichen Höhlen, die Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten
oder Ruhestätten von Fledermäusen darstellen können. Den Verlust dieser Höhlen
gilt es durch geeignete Maßnahmen, z. B. Nistkästen für Vögel bzw. das Anbringen
von Tagesquartieren für Fledermäuse vorauslaufend auszugleichen. Es ist sicher zu
stellen, dass die neu geschaffenen Quartiere betreut werden, d. h. das sowohl
jährliche Reinigungen als auch ein Ersatz von Quartieren erfolgt, sollten diese
verloren gehen oder beschädigt werden.
• Innerhalb von Laubwaldbereichen ist stehendes Totholz mit Baumhöhlen vorhanden.
Die Stämme mit Baumhöhlen sollten bei der Umsetzung in den angrenzenden
Waldbereich in möglichst aufrechter Form wiederaufgestellt werden.
6. Beurteilungsgrundlage Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat im Rahmen von
Windenergieplanungen „Abstandskriterien für Windenergieanlagen zu bedeutsamen
Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ veröffentlicht, bei deren
Unterschreiten von einer Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausgegangen
werden kann (Tabelle 1). Aufgrund der Geomorphologie des Geländes sowie der
ökologischen Ansprüche der einzelnen Vogelarten können die Abstandskriterien sowohl
positiv als auch negativ variieren. Um diese Variation von Abstandskriterien ebenfalls zu
berücksichtigen wurde neben der Erfassung von Horststandorten von Großvogelarten auch
eine Abgrenzung von Revieren bzw. Nutzungsräumen vorgenommen. Da aufgrund der
Erfassungsintensität von einer vollständigen Erfassung für den Untersuchungszeitraum 2010
ausgegangen werden kann, stellen die Abstandskriterien einen geeigneten Kriterienkatalog
dar, um Windvorzugsflächen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung aus Sicht der
europäischen Vogelarten zu identifizieren. Die folgenden beiden Tabellen stellen in einer
Auswahl Pufferzonen und Ausschlussbereiche für die Windenergienutzung um verschiedene
Vogellebensräume (Tab. 1) bzw. Ausschlusskriterien um bekannte Brutplätze (Tab. 2) dar.
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Tabelle 1: Übersicht über fachlich erforderliche Abstände von Windenergieanlagen zu verschiedenen Vogellebensräumen bzw. Funktionsräumen. Angegeben ist eine Pufferzone bzw. ein Ausschlussbereich um die entsprechenden Räume (nach LAG-VSW 2007).
Vogellebensraum Abstand der WEA Gastvogellebensräume internationaler, nationaler, und landesweiter Bedeutung
Pufferzone 10-fache Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m
Brutvogellebensräme nationaler, landesweiter und regionaler Bedeutung (z. B. Wiesenlimikolen-Lebensräume)
Pufferzone 10-fache Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m
Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen (Kranich Grus grus, Schwäne Cygnus sp., Gänse Anser sp, Branta sp.)
Freihalten
Zugkonzentrationskorridore Freihalten Einstandsgebiete und Hauptflugkorridore der Großtrappe Otis tarda
1.000 m Ausschlussbereich
Gewässer oder Gewässerkomplexe > 10 ha Pufferzone 10-fache Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m
Tabelle 2: Übersicht über fachlich erforderliche Abstände von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bestimmter Vogelarten. Angegeben ist ein Ausschlussbereich um bekannte Vorkommen (nach LAG-VSW 2007).
Art, Artengruppe Abstand der WEA Raufußhühner Tetraininae 1.000 m Kormoran Phalacrocorax carbo Brutkolonien 1.000 m Rohdommel Botaurus stellaris 1.000 m Zwergdommel Ixobrychus minutus 1.000 m Reiher Ardeidae Brutkolonien 1.000 m Schwarzstorch Ciconia nigra 3.000 m Weißstorch Ciconia ciconia 1.000 m Fischadler Pandion haliaetus 1.000 m Schreiadler Aquila pomarina 6.000 m Kornweihe Circus cyaneus 3.000 m Wiesenweihe Circus pyrgarus 1.000 m Rohrweihe Circus aeruginosus 1.000 m Schwarzmilan Milvus migrans 1.000 m Rotmilan Milvus milvus 1.000 m Seeadler Haliaeetus albicilla 3.000 m Baumfalke Falco subbuteo 1.000 m Wanderfalke Falco peregrinus 1.000 m Kanich Grus grus 1.000 m Wachtelkönig Crex crex 1.000 m Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria 1.000 m Möwen Laridae, Brutkolonien 1.000 m Seeschwalben Sternidae, Brutkolonien 1.000 m Sumpfohreule Asio flammeus 1.000 m Uhu Bubo bubo 1.000 m
Aufgrund der oben dargestellten Tabellen sind für den Planungsraum der
Verbandsgemeinde Montabaur und die zu prüfenden Flächen vor allem die Brutplätze von
Greifvogelarten sowie des Schwarzstorches in bezug auf artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände hin zu prüfen. Raufußhühner kommen innerhalb des Planungsraumes
nicht vor. Brutkolonien von Graureiher oder Kormoranen sind nicht innerhalb der Suchräume
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vorhanden. Brutvögel wie Kranich, Weißstorch, Korn-, Wiesen oder Rohrweihe oder auch die
Sumpfohreule sind in den bewaldeten Flächen als Brutvögel nicht zu erwarten. Der
Verbreitungsschwerpunkt der Rohrweihe in Rheinland-Pfalz befindet sich im Rheintal
südliche von Bingen und Mainz. Für den Planungsraum liegen keine Brutnachwiese für diese
Art vor, da die vorhandenen Lebensraumstrukturen für die Rohrweihe nur wenig geeignet
sind.
Auch Brutkolonien von Möwen oder Seeschwalben oder Brutplätze des Goldregenpfeifers
sind für den Raum der Verbandsgemeinde Montabaur nicht anzunehmen. Da sich die
Brutplätze des Wachtelkönigs im Offenland befinden und die Verbandsgemeinde Montabaur
nicht zu den Verbreitungsschwerpunkten dieser Art in Rheinland-Pfalz gehört, sind bei den
zu betrachtenden bewaldeten Flächen kaum artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu
erwarten.
Aus diesem Grund konzentriert sich die vorgelegte Arbeit auf die Arten Rotmilan,
Schwarzmilan, Uhu und Schwarzstorch. Der Wespenbussard wird in der Tabelle 2 der LAG-
VSW nicht als Art genannt, die von Windenergienutzung betroffen sein kann. Aufgrund der
Auflistung des Wespenbussard im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie soll die Verbreitung
dieser Art kurz angesprochen werden, bei der Betrachtung der einzelnen Flächen jedoch
keine Berücksichtigung mehr finden.
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7. Kurzfassung der Ergebnisse der Erhebungen 2010 Untersuchungsumfang und Untersuchungsintensität wurden im Vorfeld der Untersuchungen
mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD-Nord) in Koblenz abgestimmt
(siehe Bericht zur Erfassung, Henning 2011)
Untersuchungsumfang: Europäische Vogelarten
Horsterfassung und Kontrolle Analyse der Reviere Brutvogelerfassung Herbstzugerfassung Frühjahrszugerfassung Fledermäuse Detektorbegehungen Horchboxen Sichtbeobachtungen während des Herbstzuges Suche nach Balzquartieren Netzfang von Fledermäusen Recherche von Winterquartieren
7.1 Europäische Vogelarten Im Rahmen der Erfassungen 2010 konnten die in Tabelle 3 aufgelisteten europäischen
Vogelarten innerhalb des Planungsraumes nachgewiesen werden. In der Spalte der
möglichen artenschutzfachlichen Betroffenheit sind die europäischen Vogelarten rot
hervorgehoben, für die von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten ein
Abstandskriterium formuliert wurde. Für die gelb hervorgehobenen Arten sind
K 3: südlich Görgeshausen
K 2: nördlich Nentershausen
K 5: zwischen Heilberscheid und Heiligenroth K 8: Bei Welschneudorf
K 4: östlich Heilberscheid
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artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht
vollständig auszuschließen. Die Einschlägigkeit der artenschutzfachlichen Verbotstat-
bestände kann jedoch durch geeignete Minimierungsmaßnahmen die im Rahmen der
Genehmigung von Einzelanlagen Berücksichtigung finden können, vermieden werden (siehe
oben).
Tab. 3: Artenliste der nachgewiesenen europäischen Vogelarten Minimierungsmaßnahe erforderlich Abstandskriterium
Rote Liste Artenschutz Spezies Brutvogel /Brutverdacht Durchzügler
Wissenschaftlicher Name Mögliche artenschutz-
rechtliche Betroffenheit
RLD RL-RLP St. §
Amsel Turdus merula - - b V Bachstelze Motacilla alba - - b V Baumfalke Falco subbuteo 1 km 3 2 s A Baumpieper Anthus trivialis V - b V Bergfink Fringilla montifringilla - - b V Blaumeise Parus caeruleus - - b V Bluthänfling Carduelis cannabina V - b V Braunkehlchen Saxicola rubetra 3 3 b V Buchfink Fringilla coelebs - - b V Buntspecht Drendrocopus major - - b V Dohle Corvus monedula - 3 b V Dorngrasmücke Sylvia communis - - b V Eichelhäher Garrulus glandarius - - b V Eisvogel Alcedo atthis - 2 s B Elster Pica pica - - b V Feldlerche Alauda arvensis 3 - b V Feldsperling Passer montanus V - b V Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra - - b V Fischadler Pandion haeliatus s A Fitis Phylloscopus trochilus - - b V Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla - - b V Gartengrasmücke Sylvia borin - - b V Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus - - b V Gebirgsstelze Motacilla cinerea - - b V Gimpel Pyrrhula pyrrhula - - b V Girlitz Serinus serinus - - b V Goldammer Emberiza citrinella - - b V Graureiher Ardea cinerea - 2 b V Grauspecht Picus canus 2 - s B Grünfink Carduelis chloris - - b V Grünspecht Picus viridis - - s B Habicht Accipiter gentilis - 3 s A Haubenmeise Parus cristatus - - b V Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros - - b V Haussperling Passer domesticus V - b V Heckenbraunelle Prunella modularis - - b V Heidelerche Lullula arborea V 2 s B Hohltaube Columba oenas - 3 b V Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes - - b V Klappergrasmücke Sylvia curruca - - b V Kleiber Sitta europaea - - b V Kleinspecht Dryobates minor V 3 b V Kohlmeise Parus major - - b V Kolkrabe Corvus corax - 0 b V Kormoran Phalacrocorax carbo - II b V Kornweihe Circus cyaneus 2 II s A Kranich Grus grus - II s A Kuckuck Cuculus canorus V - b V Mauersegler Apus apus - - b V Mäusebussard Buteo buteo - - s A
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Rote Liste Artenschutz Spezies Brutvogel /Brutverdacht Durchzügler
Wissenschaftlicher Name Mögliche artenschutz-
rechtliche Betroffenheit
RLD RL-RLP St. §
Mehlschwalbe Delichon urbica V - b V Misteldrossel Turdus viscivorus - - b V Mittelspecht Dendrocopus medius - - s B Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - b V Nachtigall Luscinia megarhynchos - - b V Neuntöter Lanius collurio - 3 b V Rabenkrähe Corvus corone - - b V Raubwürger Lanius excubitor 2 2 s B Rauchschwalbe Hirundo rustica V - b V Ringeltaube Columba palumbus - - b V Rohrammer Emberiza schoeniclus - - b V Rotdossel Turdus iliacus b V Rotkehlchen Erithacus rubecula - - b V Rotmilan Milvus milvus 1 km - 3 s A Schleiereule Tyto alba - 3 s A Schwanzmeise Aegithalos caudatus - - b V Schwarzmilan Milvus migrans 1 km - 3 s A Schwarzspecht Dryocopus martius - 3 s B Schwarzstorch Ciconia nigra 3 km - II s A Singdrossel Turdus philomenos - - b V Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus - - b V Sperber Accipiter nisus - 3 s A Star Sturnus vulgaris - - b V Steinschmätzer Oenanthe oenanthe 1 3 s B Stieglitz Carduelis carduelis - - b V Stockente Anas plathyrhynchos - - b V Sumpfmeise Parus palustris - - b V Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustirs - - b V Tannenhäher Nucifraga caryocatactes - 4 b V Tannenmeise Parus ater - - b V Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca - - b V Türkentaube Streptopelia decaocto - - b V Turmfalke Falco tinnunculus - - s A Turteltaube Streptopelia turtur 3 - s A Uferschwalbe Riparia riparia - 3 s B Uhu Bubo bubo 1 km - 0 s A Wacholderdrossel Turdus pilaris - - b V Waldbaumläufer Certhia familaris - - b V Waldkauz Strix aluco - - s A Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatirx - - b V Waldohreule Asio otus - - s A Waldschnepfe Scolopax rusticola V 3 b V Wanderfalke Falco peregrinus 1 km - 1 s A Wasseramsel Cinclus cinclus - 3 b V Weidenmeise Parus montanus - - b V Wespenbussard Pernis apivorus V 3 s A Wiesenpieper Anthus pratensis V 3 b V Wintergoldhähnchen Regulus regulus - - b V Zaunkönig Troglodytes troglodytes - - b V Zilpzalp Phylloscopus collybita - - b V RLD: Rote Liste Deutschland (2007) RL-RLP: Rote Liste Rheinland-Pfalz (1993): 0: ausgestorben; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; V: Vorwarnliste
St.: Schutzstatus b: besonders geschützt; s: streng geschützt §: Rechtsgrundlage: B: Bundesartenschutzverordnung 2005 V: Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) A: Anhang A VO (EU) 338/97
Weiterhin wurden während der Erfassungen ein Thermikbereich über der Fläche K2
identifiziert, wie auch ein Zugvogelkorridor mit einer hohen Verdichtung des Kleinvogelzug im
Bereich nördlich der Fläche K8.
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7.2 Artenspektrum Fledermäuse
Eine Differenzierung zwischen Braunem und Grauen Langohr bzw. Kleiner und Großer
Bartfledermaus ist akustisch nicht möglich. Aus diesem Grund werden diese beiden
Artenpaare in der differenzierten Betrachtung nicht weiter differenziert. Der Große
Abendsegler, die Wasserfledermaus sowie die Zwergfledermaus sind nach der Roten Liste
Rheinland Pfalz als „gefährdet“ eingestuft, Breitflügelfledermaus und Fransenfledermaus als
„vom Aussterben bedroht“ und alle anderen nachgewiesenen Arten als „stark gefährdet“. Der
Große Abendsegler ist in Rheinland Pfalz als wandernde Arten eingestuft (i), d.h. dass keine
Wochenstubennachweise vorliegen. Die Bechsteinfledermaus ist bundesweit stark
gefährdet.
Tab. 4: Artenliste der nachgewiesenen Fledermausarten Minimierungsmaßnahme erforderlich
Rote Liste Spezies Wissenschaftlicher Name Mögliche artenschutz-
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8. Zusammenfassung Die folgende Tabelle 4 fasst die obigen Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen zusammen:
Tab. 4: Die Ergebnisse und daraus abgeleitete artenschutzfachliche Verbotstatbestände sowie die daraus resultierenden Ausschlussflächen für Windenergienutzung wurden sowohl mit der SGD-Nord als auch dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Referatsgruppe 41 – Naturschutz, Hotline Biodiversität abgestimmt. B: Brutnachweis, (B): Brutverdacht, N: Nahrungsgast, x: Nachweis der Art Gelb: Artenschutzfachliche Verbotstatbestände können mit Hilfe von Minderungsmaßnahmen überwunden werden. Rot: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, die nicht mit Hilfe von Minderungsmaßnahmen überwunden werden können. Grün: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stehen einer Nutzung dieser Fläche als Windvorrangfläche nicht entgegen
K2 K3 K4 K5 K8 Bechsteinfledermaus x Wasserfledermaus x Großes Mauohr x x x x x Große/Kleine Bartfledermaus x x x x x Fransenfledermaus x x x x x Großer Abendsegler x x x x x Kleinabendsegler Zwergfledermaus x x x x x Mückenfledermaus x Rauhautfledermaus x x x Graues/Braunes Langohr x x x x Baumfalke N N Baumpieper B B B B B Feldlerche B B Grauspecht B B B B Hohltaube B B B Mittelspecht B B B Rotmilan B B B B Schwarzmilan B B B B Schwarzspecht B B B B B Schwarzstorch B (3 km) Uhu B Waldkauz B B B B B Wespenbussard N Ökologische Gilde /Jäger des offenen Luftraumes“ N N N N N Ökologische Gilde „Ungefährdete Baumhöhlenbrüter der Laubwälder“ B B B B B
Ökologische Gilde Zugvögel gering gering gering gering hoch Kranich Ü Ü Ü Ü Ü Artenschutzfachliche Verbotstatbestände ja ja ja nein ja
In der Zusammenfassung ergeben sich aufgrund der nachgewiesenen Brutvogelarten für die
Flächen K2: nördlich Nentershausen, K 3: südlich Görgeshausen, K 4: östlich Heilberscheid
und K 8: bei Welschneudorf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, die nicht mit Hilfe von
Minderungsmaßnahmen überwunden werden können. Aufgrund der nachgewiesenen
Vogelarten sowie der notwendigen Mindestabstände sind artenschutzrechtliche Verbotstat-
bestände bei einer Nutzung dieser Flächen durch Windenergieanlagen nicht auszuschließen.
Eine Genehmigung der Windenergienutzung in diesen Bereichen ist deshalb aus
artenschutzfachlichen Gründen nicht in Aussicht zu stellen.
Für die Untersuchungsfläche K 5: zwischen Heilberscheid und Heiligenroth wurden keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände identifiziert, die zu einem Ausschluss dieser
möglichen Windvorzugsfläche führen.
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9. Gesetze, Normen und Richtlinien Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) – In
der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Fassung von November 2009.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung im Gesetz zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchG) vom 25. März 2002, BGBl. Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, Bonn 03. April 2002.
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Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie); ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. Nr. 305).
Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991 (ABl. Nr. 115).
Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. – Amtsblatt Nr. L 223/9 vom 13.8.1997.
Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. – Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997.
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Verbandgemeinde Montabaur 64 Artenschutzfachliche Prüfung Windvorzugsflächen Stand 28.02.2011
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Verbandgemeinde Montabaur 65 Artenschutzfachliche Prüfung Windvorzugsflächen Stand 28.02.2011
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