3. Februar 2017 15. Vergabetag Baden-Württemberg Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte – Was ist! Was wird? Schirmherrin: Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut Veranstalter: Mit freundlicher Unterstützung durch: 15. Vergabetag Baden-Württemberg Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte – Was ist! Was wird? Freitag, 3. Februar 2017 Sparkassenakademie Baden-Württemberg, Stuttgart Stand Zusammenfassung Tagungsunterlagen: 22. Februar 2017 Tagungsunterlagen
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Architekten- und Ingenieurleistungen ober- und unterhalb der … › ... › 15VT-Tagungsunterlagen.pdf · 2017-02-22 · III. Wesentliche Änderungen IV. Schätzung des Auftragswertes
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3. Februar 2017
15. Vergabetag Baden-WürttembergVergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte – Was ist! Was wird?
Schirmherrin: Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Veranstalter:
Mit freundlicher Unterstützung durch:
15. Vergabetag Baden-WürttembergVergabe von Architekten- und Ingenieurleistungenober- und unterhalb der Schwellenwerte –Was ist! Was wird?
Freitag, 3. Februar 2017Sparkassenakademie Baden-Württemberg, Stuttgart
Stand Zusammenfassung Tagungsunterlagen: 22. Februar 2017
Tagungsunterlagen
15. Vergabetag Baden-Württemberg
Schirmherrin: Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte – Was ist! Was wird?
Vormittagsprogramm
Nachmittagsprogramm
Termin Freitag, 3. Februar 2017 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Ort Sparkassenakademie Baden-Württemberg
Konferenzsaal, Pariser Platz 3A, 70173 Stuttgart
Anreise Die Sparkassenakademie befindet sich in
unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs.
Details: www.spk-akademie.de/Service > Anfahrt
Zielgruppe Planer, Architekten und Ingenieure sowie die
entsprechenden Personen oder Stellen – Ministerien,
Landkreise, Städte, Gemeinden, sonstige Behörden
welche mit der Vergabe von Architekten- und
Ingenieurleistungen befasst sind.
Teilnahme-
gebühr
Eine Teilnahmegebühr von 80 EUR (inkl. MwSt.)
wird erhoben. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Anmeldeschluss Anmeldungen sind bis 20.01.2017 möglich.
Anmeldung /
Teilnahme
Anmeldungen nur online über
https://www.staatsanzeiger.de/vergabetag.
Mit der Anmeldung werden die Plätze reserviert.
Die Anmeldebestätigung erhalten Sie per E-Mail.
Die Teilnahme ist nur mit einer
Anmeldebestätigung möglich.
Die Rechnung über die Teilnahmegebühr erhalten
Sie eine Woche vor der Veranstaltung.
Kostenfreie Abmeldungen sind bis zum 25.01.2017
möglich, danach ist das volle Entgelt zu entrichten.
Fortbildungs-
anerkennung
Von der AKBW mit 4 Fortbildungsstunden,
von der INGBW mit 4 Punkten anerkannt.
Veranstalter Ingenieurkammer Baden-Württemberg
www.ingbw.de (Tagungsorganisation)
Architektenkammer Baden-Württemberg
www.akbw.de
Städtetag Baden-Württemberg
www.staedtetag-bw.de
Landkreistag Baden-Württemberg
www.landkreistag-bw.de
Gemeindetag Baden-Württemberg
www.gemeindetag-bw.de
GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V.
www.ghv-guetestelle.de
VBI Verband Beratender Ingenieure BW
www.vbi.de
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
www.staatsanzeiger.de
Internet www.vergabetage-bw.de
08:30 Uhr Teilnehmerregistrierung und
Begrüßungskaffee
09:15 Uhr Begrüßung durch den Moderator
Dipl.-Ing. Andreas Nußbaum
Mitglied des Vorstandes der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Grußwort im Namen der Schirmherrin
Ministerialdirigent Michael Kleiner
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
09:30 Uhr Das neue Vergaberecht 2016 im Überblick
Davina Übelacker
Syndikusrechtsanwältin – Justiziarin der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
10:05 Uhr Erfahrungsbericht eVergabe aus Sicht der Auftraggeber und Auftragnehmer
Josef Horn
Leiter Ausschreibungsdienst, Prokurist Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
10:40 Uhr Kaffeepause
11:15 Uhr Zuschlagskriterien: Was ist Neu?
Dipl.-Ing. Peter Kalte
Geschäftsführer der GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V.
11:50 Uhr Vergaberechtliche Aspekte der eVergabe und deren Umsetzung
Dr. Beatrice Fabry
Rechtsanwältin bei Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
12:30 Uhr
Mittagspause / Mittagsbuffet
13:45 Uhr Neues Vergaberecht unterhalb der Schwelle?
Dr. Daniel Fülling
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat IB6 - Öffentliche Aufträge; Vergabe-prüfstelle; Immobilienwirtschaft
14:30 Uhr Auswirkungen der Unterschwellenvergabe aus Sicht der Architekten und Ingenieure
Eric Zimmermann
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Bereichsleiter Recht und Wettbewerb, Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg
15:00 Uhr Brauchen Kommunen die UVgO?
Dipl.-Ing. Anne Sick, Architektin
Stadtdirektorin, Leiterin Amt für Hochbau und
Gebäudewirtschaft Stadt Karlsruhe
15:30 Uhr Schlussworte
Die Vorträge sind in der Regel auf je 20 Minu-ten ausgelegt; im direkten Anschluss daran besteht die Möglichkeit für Rückfragen und Diskussion.
II. Grober Überblick: Ziele und Struktur des neuen Vergaberechts
III. Wesentliche Änderungen
IV. Schätzung des Auftragswertes
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II. Wesentliche Änderungen
Ablauf des Verfahrens wird
- von der Leistungsbeschreibung
- über die Prüfung von Ausschlussgründen,
- die Eignungsprüfung,
- den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages
erstmals in den § 119 ff. GWB vorgezeichnet und nicht mehr, wie bisher, in VOL/VOB oder VOF
a. Ablauf des Verfahrens
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b. Verfahrensarten
- Durch § 14 VgV Gleichstellung von offenem und nicht offenem Verfahren
- § 74 VgV : „ Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben.“ Stärkung des Verhandlungsverfahrens
- Rahmenvereinbarung als selbstständiger Vertragstyp neben dem öffentlichen Auftrag
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c. Auftragsänderung und Kündigung
- Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren
- Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vorgegebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet.
- Neue Vorgaben für Kündigungsmöglichkeiten
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d. Strategische Aspekte
Ausweitung der Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele bei der Beschaffung zu berücksichtigen, nämlich bei der:
• In der Regel „können“ und nicht „sollen“ oder „müssen“
• Nachweis geforderter Eigenschaften durch Verweis auf Gütezeichen/Label unter bestimmten (engen) Voraussetzungen möglich
• Bei Zuschlagskriterien und Ausführungsbestimmungen müssen die Kriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen
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e. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Ziel:
- Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für Bieter und Auftraggeber
- Erleichterung der Teilnahme an Vergabeverfahren in anderen Mitgliedstaaten
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Inhalt und Form der EEE
- EEE umfasst 13 Seiten, die Anleitung 4 Seiten
- Nachweis dafür, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die Eignungskriterien erfüllt sind, und (bei Teilnahmewettbewerb) die weiteren objektiven Regeln und Kriterien zur Auswahl der Bewerber erfüllt sind
- Nach Art.59 der RL 2014/24/EU muss die Ausstellung ausschließlich in elektronischer Form erfolgen. ABER: Frist bis zum 18.04.2018
- Der Bieter muss eine EEE nicht zwingend vorlegen. Wird sie aber vorgelegt, ist sie bei inhaltlicher Vollständigkeit als Nachweis von der Vergabestelle zu akzeptieren.
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f. Berücksichtigung mittelständischer Interessen ,§97 Abs. 4 GWB
- Eignungskriterien sind bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass sich kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger beteiligen können (§ 75 Abs.4)
- Anderenfalls: Offenlegung der Gründe (Begründungs- und Dokumentationspflicht entsprechend § 8 Abs. 1 VgV)
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g. E-Vergabe
Die elektronische Kommunikation wird nach den Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien zum Grundsatz im Vergabeverfahren
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h. Statistikpflicht gegenüber der EU
- Unterhalb der Schwelle müssen Auftraggeber auftragsbezogenen Daten oberhalb einer im Verordnungswege festzulegenden Bagatellgrenze an die statistikführenden Stellen übermitteln
- Oberhalb der Schwelle findet künftig eine automatische Extrahierung der Daten aus den elektronischen Bekanntmachungsformularen und vollelektronische Übermittlung an die statistikführende Stelle statt
II. Grober Überblick: Ziele und Struktur des neuen Vergaberechts
III. Wesentliche Änderungen
IV. Schätzung des Auftragswertes
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Ab einem Auftragswert von 209.000,00 Euro ist für öffentliche Auftraggeber europaweites Vergaberecht anzuwenden
§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB:
„Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden (…)“
III. Schätzung des Auftragswertes
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Der Auftragswert umfasst folgende Kosten ohne Mehrwertsteuer (§3 Abs. 1 VgV) :
Voraussichtliches Honorar
Nebenkosten (siehe OLG Brandenburg, 08.05.2006)
Etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen
Prämien oder Zahlungen an die Bewerber
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§ 3 Abs. 7 VgV
„Kann (…) die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen.“
Gleichartige Planungsleistungen liegen dann vor, wenn sie sich demselben Leistungsbild der HOAI zuordnen lassen.
1. Haushaltsrechtliche Erwägungen können die Aufteilung eines öffentlichen Architektenauftrags über mehrere Haushaltsjahre nicht rechtfertigen, wenn die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionale Kontinuität aufweisen.
2. Ob eine Architektenleistung, die in getrennten Bauabschnitten erfolgt, als einheitlicher Auftrag anzusehen ist, beurteilt sich danach, ob ihre wirtschaftliche und technische Funktion einen einheitlichen Charakter hat.
(Leitsätze gebildet von Schwabe, IBR 2012, 288)
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Im Reg-E war noch formuliert:
„Dabei ist der Wert der Leistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, bei der Auftragswertberechnung zusammenzurechnen.“
Diese Formulierung wurde abgeändert in:
„Bei losweiser Beschaffung ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen (§3 Abs.7 VgV) gilt dies aber nur für Lose über gleichartige Leistungen.“
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Vertragsverletzungsverfahren: „Schwimmbad Elze“
Stadt Elze vergab in den Jahren 2013 und 2014 für die Sanierung ihres Freibades in zwei Bauabschnitten verschiedene Planungsleistungen – im Einzelnen Objektplanung/Architektur, Tragwerksplanung, Planung technische Ausrüstung (Heizung-, Sanitär- und Elektroinstallation), Planung Wassertechnik – im Gesamtwert von (laut Europäischer Kommission) 457.222,70 Euro ohne europaweite Ausschreibung an verschiedene Planungsbüros.
Die EU-Kommission ist unter Berufung auf die EuGH- Entscheidung vom 15.März 2012 („Autalhalle Niedernhausen“) der Auffassung, dass die Auftragswerte der vergebenen Aufträge zusammenzurechnen sind.
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Ergebnis:
• Der Auftragswert kann auch im neuen Vergaberecht wie bisher geschätzt werden
• Die HOAI hat Indiz- Wirkung für Planungsleistungen
(Da Planungsleistungen für Architekten und Ingenieure in der Bundesrepublik Deutschland nach der HOAI zu honorieren sind, ist auch der Auftragswert nach der HOAI zu ermitteln.
Honorarbestandteile, die nicht dem Preisrecht der HOAI unterliegen (besondere Leistungen, Nebenkosten etc.), sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten zu schätzen.
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Verstöße gegen die Regelung zur Schätzung des Auftragswertes können im Wege des vergaberechtlichen Rechtschutzes überprüft werden.
Bei geförderten Maßnahmen kann es zu Kürzungen/Streichungen von Zuwendungen kommen.
• Zugang zu Vergabeunterlagen über die EU-Bekanntmachung• Nationale Veröffentlichung erst nach der EU-Veröffentlichung• Unregistrierter Zugang zu Vergabeunterlagen• Angebotsabgabe ohne Signatur
Oktober - neue VOB (national)(bei Zulassung der digitalen Kommunikation)
• Direkter Zugang zu Vergabeunterlagen aus der Bekanntmachung• Unregistrierter Zugang zu Vergabeunterlagen• Angebotsabgabe ohne Signatur
Neue Vorgaben 2016
Problematisch
Zugang zu Vergabeunterlagen ohne Registrierung• Keine Möglichkeit nicht registrierte Bewerber über Nachschreiben,
Bieternachrichten und Friständerungen zu benachrichtigen• Urheberecht (z.B. der Planer)
Angebote ohne Signatur• Fehlender Identitätsnachweis• Unterschiedliche Regelung bei Liefer-/Dienstleistungen
• >208.000 € ohne Signatur• <208.000 € mit Signatur
Neue Vorgaben 2016
Chaotisch
Formulare der Vergabehandbücher• Neue VHB und HVA: Juni 2016 • Kommunale Handbücher: Dezember 2016
EU Schnittstelle• Fehlerhafte Erstdefinition• Mehrmalige kurzfristige Änderungen• Keine Berücksichtigung der Altverfahren (Vergebener Auftrag, Aufhebung)
Neue Vorgaben 2016
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2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Entwicklung eVergabe (Verwaltungen)Landesverwaltung
„Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene (…) Kriterien, zum Bespiel Qualität, fach-licher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder – frist und Preis/Honorar.“
Kriterien für Planungsleistungen weitgehend ungeeignet!
„Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bieter, der (…) die bestmögliche Leistung erwarten lässt.“
§ 20 Abs. 1 Satz 1 VOF:
„Die Auftragsverhandlungen (…) dienen der Ermittlung des Bieters, der (…) am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet.“
Anerkannt: Prognoseentscheidung mit weitem Ermessens-spielraum für den Auftraggeber!
Meist also doch der Versuch über ein „Mehr an Eignung“!
Zuschlagskriterien heute (GWB)§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB:
„Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungsverhältnis.“
Es soll das Verhältnis von Preis und Leistung berücksichtigt werden!
Das wäre (nur) bei der so genannten „Richtwertmethode“ gegeben, d. h.:
Es gewinnt der Bieter mit der höchsten Kennzahl Z, als Quotient aus Leistung und Preis: Z = L/P!
Zuschlagskriterien heute (GWB)Amtliche Begründung zu § 127 Abs. 1 Satz 2 GWB:
„Der Angebotspreis (…) müssen ins Verhältnis gesetzt werden zur Leistung, die im Rahmen des öffentlichen Auftrags erbracht werden soll.“
Demnach „muss“ das Verhältnis von Preis und Leistung berücksichtigt werden!
Am Rande: In diesem Vortrag wird nicht betrachtet, dass bei identischen Leistungen (L = 1) auch nur der Preis zählen kann, wie z. B. bei Bauleistungen!
Zuschlagskriterien allgemein heute (VgV)§ 58 Abs. 1 VgV:
„Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.“
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VgV:
„Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.“
Unnötige Wiederholungen in GWB und VgV!
Aber immerhin keine unterschiedlich auszulegenden Aussagen!
Zuschlagskriterien allgemein heute (VgV)§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VgV:
„Neben dem Preis (…) können auch qualitative (…) Zuschlags-kriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, (…) der Leistung (…)“
Diese Kriterien sind bei Planungsleistungen auch weiterhin nicht zu greifen, da die Leistung erst nach Leistungserbringung bewertet werden kann!
Zuschlagskriterien allgemein heute (VgV)§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV:
„Neben dem Preis (…) können auch qualitative (…) Zuschlags-kriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann (…)“
Heute ist ein „Mehr an Eignung“ beim Schlüsselpersonal beim Zuschlag zulässig!
Personal darf nicht schon bei der Eignungsprüfung herangezogen werden (§ 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV)!
Zuschlagskriterien allgemein heute (VgV)Amtliche Begründung zu § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV:
„Öffentliche Auftraggeber sollen (…) insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen für geistig-schöpferische Dienstleitungen wie beispielshaft Beratungstätigkeiten oder Architektenleistungen, die Qualität des mit der Ausführung des konkreten Auftrags betrauten Personals der Zuschlagsentscheidung zugrunde legen können. (…)“
Gilt also für Planerleistungen!
Personal wird damit das „Tafelsilber“ des Bieters!
Aber: Personal sollte vertraglich fixiert werden (so weit möglich)!
Aber: Bieter wird beauftragt und nicht das Personal selbst!
Dennoch: GHV empfiehlt dieses Kriterium, denn das Personal ist entscheidend!
Zuschlagskriterien allgemein heute (VgV)§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV:
„Neben dem Preis (…) können auch qualitative (…) Zuschlags-kriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
3. die Verfügbarkeit (…)“
Verfügbarkeit ist zulässig, nicht jedoch: Ortsansässigkeit (VK Sachsen, Beschluss vom 31.01.2007 – 1/SVK/124-06)!
Es geht um Verfügbarkeit im Sinne von: Wie schnell kann ein Planer reagieren!
Zuschlagskriterien allgemein heute (VgV)§ 58 Abs. 2 Satz 3 VgV:
„Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise (…) vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen (…) Zuschlagskriterien (…) bestimmt wird.“
Bei der Vorgabe von Festpreisen kann der AG auch nur nach qualitativen Kriterien vergeben!
Zulässig, wenn in der HOAI-Grundleistungen vergeben werden sollen und Mindestsätze und Nebenkosten vorgegeben werden!
Weitere Hinweise bei § 76 VgV!
Zuschlagskriterien allgemein heute (VgV)§ 59 Abs. 1 VgV:
„Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlags-kriterium „Kosten“ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.“
Klingt erst einmal interessant!
Zuschlagskriterien allgemein heute (VgV)§ 59 Abs. 2 VgV:
„ (…) Die Berechnungsmethode kann umfassen:
1. die Anschaffungskosten,
2. die Nutzungskosten (…),
3. Die Wartungskosten,
4. Kosten am Ende der Nutzugsdauer (…)
5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen (…)“
Das alles ist erst nach der Planung erkennbar!
Damit ist das Kriterium für die Vergabe von Planungsleistungen ungeeignet!
Zuschlagskriterien Planerleistungen heute (VgV)§ 76 Abs. 1 VgV:
„Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswett-bewerb vergeben.“
Leistungswettbewerb und kein Preiswettbewerb!
Streng genommen: Nur Leistung (Qualität) und kein Preis (so auch Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV 2017, §76 Rdn. 3)!
Also: Bei HOAI-Grundleistungen und Vorgabe Mindestsätze, kann nur Leistung (Qualtiät) bewertet werden!
Jedenfalls: Qualitätskriterien müssen überwiegen!
Auf keinen Fall: Überwiegend oder sogar allein nach Preis!
Zuschlagskriterien Planerleistungen heute (VgV)§ 76 Abs. 2 VgV:
„Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen (…) kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens (…) verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77.“
Lösungsvorschläge sind zulässig!
Lösungsvorschläge können als Zuschlagskriterium dienen!
Lösungsvorschläge sind zu vergüten!
Zuschlagskriterien Planerleistungen heute (VgV)§ 77 Abs. 2 VgV:
„Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswett-bewerben (…) die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen (…), so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung anzu-setzen.“
Angemessene „Vergütung“ und nicht nur „Kostenerstattung“!
HOAI wäre Vergütung (so auch § 77 Abs. 3 VgV)!
Achtung: Zu niedrig erscheinende Vergütung ist im Vergabeverfahren zu rügen und nachträglich unzulässig (BGH, Urteil vom 19.04.2016 - X ZR 77/14).
Zuschlagskriterien Planerleistungen heute (VgV)§ 78 Abs. 2 Satz 4 VgV:
„Der öffentliche Auftraggeber prüft bei den Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung.“
In den genannten Gebieten „soll“ ein Planungswettbewerb erfolgen!
Ergebnis eines Planungswettbewerbs ist in den genannten Gebieten ein sinnvolles Zuschlagskriterium!
Vergaberechtliche Aspekte der eVergabeund deren Umsetzung
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3. Februar 2017
15. Vergabetag Baden-WürttembergVergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte – Was ist! Was wird?
Schirmherrin: Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Veranstalter:
Mit freundlicher Unterstützung durch:
Dr.
Daniel FüllingBundesministerium für Wirtschaft und EnergieReferat IB6 - Öffentliche Aufträge, Vergabeprüfstelle, Immobilienwirtschaft
Neues Vergaberechtunterhalb der Schwelle?
Neues Vergaberecht unterhalb der Schwelle?15. Vergabetag Baden-Württemberg
3. Februar 2017Stuttgart
Dr. Daniel FüllingBundesministerium für Wirtschaft und Energie
Übersicht 2
► Struktur des Vergaberechts
► Grundzüge der Unterschwellenreform
► Einzelne Regelungsaspekte
Inhaltsübersicht
Übersicht 3
Reform im Oberschwellenbereich:
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) vom 18. Dezember 2015 GWB, Teil 4
Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModVO) vom 18. April 2016 VgV, SektVO, KonzVgV, VergStatVO
Grundsatz "Eins-zu-Eins-Umsetzung"
VOL/A EG (2. Abschnitt) und VOF entfallen
In Kraft getreten: 18. April 2016
1. Vergaberechtsreform 2016Überblick
Übersicht 4
Oberschwellenreform 2014-2016 diente ausschließlich der EU-Richtlinienumsetzung für den Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte
Konsequenz ist der zunächst unveränderte Fortbestand von: VOL/A – 1. Abschnitt VOB/A – 1. Abschnitt
Haushaltsvergaberecht im Unterschwellenbereich (zumindest bei Verfahren ohne Relevanz für den Binnenmarkt): § 30 HGrG; § 55 BHO Allg. Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO
1. Vergaberechtsreform 2016Überblick
Übersicht 5
1. Vergaberechtsreform 2016Aufbau des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte
EU-RechtSektoren-richtlinie
RL 2014/25/EU
AllgemeineVergaberichtlinie
RL 2014/24/EU
RL Verteidigungund SicherheitRL 2009/81/EG
Anforderungen des EU-Primärrechts
GWB, Teil 4 Landesvergabegesetze
Vergabeverordnung (VgV)
VOL/A2. Abschnitt
VOF VOB/A EU2. Abschnitt
Sektoren-verordnung
(SektVO)
VSVgVVerteidigung
und Sicherheit
VOB-VS(nur bauspezifische
Bestimmungen)
Vorgaben durch Verwaltungsvorschriften,
z.B. Gemeinsamer Erlass zur
Beschaffung von Holzprodukten
Allgemeine Verwaltungs-vorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff)
Sonstige rechtliche Vorgaben in
Rechtsvorschriften, z.B.
§21 SchwarzArbG
§21 AEntG
§19 MiLoG
§141 SGB IX
NEU: Konzessions-richtlinie
RL 2014/23/EU
NEU:Konzessionsver-gabeverordnung
(KonzVgV)
Übersicht 6
Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerten machen zahlenmäßig rund 90 % der Vergaben aus, gemessen am Volumen über 75 % (Schätzungen)
Eckpunkte zur Vergaberechtsreform: Prüfung des Anpassungsbedarf unterhalb der Schwellenwerte
2. Reform des Vergaberechts unterhalb der EU-SchwellenwerteEinführung
Übersicht 7
Gründe für die Reform
Mehr Flexibilität Größerer Gestaltungsspielraum Vereinheitlichung - Übertragung der besseren Struktur im
Oberschwellenbereich auch auf die Unterschwelle Höhere Rechtssicherheit Digitalisierung
Vergabeverordnung als „Blaupause“ Struktur und Aufbau werden übernommen „soft harmonization“
2. Reform des Vergaberechts unterhalb der EU-SchwellenwerteEinführung
Übersicht 8
Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO)
Ende August 2016: BMWi-Diskussionsentwurf zur UVgO veröffentlichthttp://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Oeffentliche-Auftraege-und-Vergabe/reform-des-vergaberechts.html
Verbändeanhörung am 10. Oktober 2016
2. Reform des Vergaberechts unterhalb der EU-SchwellenwerteUVgO – Verfahren (1)
Übersicht 9
Abstimmung mit allen Bundesländern und Bundesressorts am 16. November 2016
17. Januar 2017: Veröffentlichung der UVgO auf den Internetseiten des BMWi:
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit
Gleichbehandlungsgrundsatz
Berücksichtigung von strategischen Zielen (neu)
Berücksichtigung mittelständischer Interessen
3. Einzelne Regelungsaspekte der UVgOGrundsätze der Vergabe
Übersicht 14
Öffentliche Ausschreibung (stets zulässig)
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (stets zulässig)
● Gleichstellung mit öffentlicher Ausschreibung
● Verzicht auf Teilnahmewettbewerb unter best. Voraus. zulässig
Verhandlungsvergabe (ehemals freihändige Vergabe)
● Zulassungsvoraussetzungen: Mischung zwischen Tatbeständen der VgV und VOL/A 1. Abschnitt
● immer mit oder ohne TN-Wettbewerb möglich
3. Einzelne Regelungsaspekte der UVgOVerfahrensarten (1)
Übersicht 15
Detaillierte Beschreibung der Verfahrensabläufe● insbesondere Ausgestaltung der Verhandlungsvergabe
● unter bestimmten Voraussetzungen braucht nur ein Unternehmen aufgefordert werden
Keine Mindestfristen, aber angemessene Fristsetzung
Direktauftrag bis 1.000 Euro (keine förmliche Verfahrensart!)
3. Einzelne Regelungsaspekte der UVgOVerfahrensarten (2)
Übersicht 16
Gleichlauf mit der VgV (teils auch GWB)
Wahrung der Vertraulichkeit
Vermeidung von Interessenkonflikten
Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens; Markterkundung
Grundsätze der Kommunikation; techn. Anforderungen an die E-Vergabe
Zulässigkeit der zentralen Beschaffung
Ausschlussgründe
Zuschlag
Nachforderung von Unterlagen
3. Einzelne Regelungsaspekte der UVgOVereinheitlichung
Übersicht 17
Erleichterungen gegenüber der VgV
Dokumentation
einfachere Anforderungen an Gütezeichen
Vereinfachung bei Eignung und Eignungskriterien
Flexiblere Zulassung von Nebenangeboten
3. Einzelne Regelungsaspekte der UVgOFlexibilität
Übersicht 18
Neuerungen Auftragsänderung
Verweis auf § 132 Absatz 1, 2 und 4 GWB de-minimis-Regelung über 20 % (anstatt 10 % wie GWB)
ausdrückliche Regelung zu Ausführungsbedingungen
Strategische Vergabe
Ungewöhnlich niedrige Angebote
3. Einzelne Regelungsaspekte der UVgONeuerungen
Übersicht 19
Elektronische Mittel: gleiche Voraussetzungen wie in §§ 9 ff. VgV
Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen zwingend im Internet (Internetportale oder Internetseiten des AG)+ Ermittelbarkeit der Bekanntmachung über www.bund.de
Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar
3. Einzelne Regelungsaspekte der UVgOE-Vergabe (1)
Übersicht 20
Übermittlung der Angebote und Teilnahmeanträge in elektronischer Form:− grds. entscheidet der Auftraggeber über die Form der Einreichung− ab 25.000 Euro zwingend elektronische Übermittlung;
Ausnahme: bei Vergabeverfahren ohne TN-Wettbewerb
+ Übergangsfristen (Stufenregelung):− bis 31.12.2018 darf der Auftraggeber die Form bestimmen
(auch bei Aufträgen über 25.000 Euro); Bieter muss sich anpassen
− von 01.01.2019 bis 31.12.2019 muss der Auftraggeber elektronische Angebote akzeptieren, auch wenn er andere Form vorgeschrieben hat
3. Einzelne Regelungsaspekte der UVgOE-Vergabe (2)
Übersicht 21
Freiberufliche Dienstleistungen große Flexibilität bei der Vergabe freiberuflicher
Dienstleistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des
Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist
Regelung analog der aktuell geltenden Nr. 2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur § 55 BHO
3. Einzelne Regelungsaspekte der UVgOFreiberufliche Dienstleistungen
Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieDr. Daniel Fülling
15. Vergabetag Baden-WürttembergVergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte – Was ist! Was wird?
Schirmherrin: Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Veranstalter:
Mit freundlicher Unterstützung durch:
Eric Zimmermann
Auswirkungen der Unterschwellenvergabeaus Sicht der Architekten und Ingenieure
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Bereichsleiter Recht und Wettbewerb, Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg
Auswirkungen der Unterschwellenvergabeaus Sicht der Architekten und Ingenieure
Eric ZimmermannArchitektenkammer Baden-Württemberg
Die „Schwelle“:
209.000,00 Euro für Architekten- und Ingenieurleistungen (netto)
§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB:
„Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden (…)“
Anwendungsbereich:
Bisher: § 1 VOL/A„Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen). Sie gelten nicht für Bauleistungen, die unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen und für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt.“
Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 31. August 2016 zur
„Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwelle
(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)“
Verbändeanhörung Oktober 2016
Exkurs:
Begründung zur Vergaberechtsmodernisierung 2016:(…) dass die Vergabeverfahren (...) effizienter, einfacher und flexiblergestaltet und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an Vergabeverfahren (...) erleichtert werden sollenBT-Drs. 18/7318, S. 1
Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. Januar 2017
• Unterschwellenvergabeordnung <> Verordnung• In-Kraft-treten nicht mit Bekanntmachung• „Strukturelle“ Orientierung an VgV• Umsetzung durch die Bundesländer
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 50 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen
„Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden,2 sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 50 S. 1 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen
„Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden,2 sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.“
• Erbringen von Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit• Anbieten von Leistungen im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen
Freiberufliche Tätigkeit = ArchG, IngKammG
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 50 S. 1 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen
„Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden,2 sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.“
2 = vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
„Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; (…)“
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 50 S. 1 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen
„Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden,2 sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.“
Grundsätzlich im Wettbewerb = es gibt Ausnahmen!
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 50 S. 2 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen
Grundsätzlich = Ausnahmen = S. 2
„Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 50 S. 2 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen
Eingrenzung des Wettbewerbs auf Möglichkeit nach- Natur des Geschäfts- Besondere Umstände
Wann ist nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen Wettbewerb möglich?
1) Wann ist nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen Wettbewerb möglich?
2) Wenn Wettbewerb möglich: Was bedeutet Wettbewerb?
1) Wann ist nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen Wettbewerb möglich?
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 55 BHO
„(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.“
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 55 LHO BW
„(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Verträge sind nach einheitlichen Richtlinien abzuschließen, die vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium aufzustellen oder einzuführen sind; ausgenommen sind Verträge für laufende Geschäfte.“
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 31 GemHVO
„(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die als verbindlich bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.“
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen§ 55 BHO § 55 LHO § 31 GemHVO
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.
Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
Verträge sind nach einheitlichen Richtlinien abzuschließen, die vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanz-und Wirtschaftsministerium aufzustellen oder einzuführen sind; ausgenommen sind Verträge für laufende Geschäfte.
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die als verbindlich bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung):
Nr. 6.7.1:„(…) Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter bedarf es grundsätzlich für das Vorliegen der Ausnahmesituation des § 55 LHO der Prüfung im Einzelfall. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei freiberuflichen Leistungen solche besonderen Umstände in der Regel vorliegen. Freiberufliche Leistungen können daher grundsätzlich freihändig entsprechend Nummer 6.3 Absatz 3 vergeben werden.“
Nr. 6.3 Abs. 3:„Bei der Freihändigen Vergabe sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern (…).“
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV):
Die Anwendung folgender Bestimmungen wird den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung empfohlen:
Nr. 2.3.5VwV Beschaffung mit Ausnahme der nur die Landesbehörden betreffenden Regelungen sowie der Verweise auf die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die VV-LHO.
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen
§ 55 LHO § 31 GemHVO § 50 UVgO
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.
Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflicher Träger (RifT):
Nr. 6.5„Vor Erteilung von Direktaufträgen über 50.000 Euro sind grundsätzlich drei Angebote einzuholen.“
2) Wenn Wettbewerb möglich: Was bedeutet Wettbewerb?
§ 50 S. 2 UVgO
Anwendung der UVgO?
Erläuterungen zur UVgO„Die Vorschrift greift die Regelung Nummer 2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) –ähnliche Regelungen finden sich teils auf Landesebene – auf und stellt klar, dass auch freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Dabei ist ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgOso viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“
§ 52 Durchführung von Planungswettbewerben
„Planungswettbewerbe können insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt werden.“
Planungsleistungen
§ 52 Durchführung von Planungswettbewerben
Erläuterungen zur UVgO:
„Auch wenn dies bereits bisher möglich ist und praktiziert wird, stellt die Vorschrift (im Vergleich zur VOL/A) erstmals klar, dass auch im Unterschwellenbereich Planungs-wettbewerbe durchgeführt werden können. Unabhängig davon, dass sich Auftraggeber im Unterschwellenbereich bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen nach § 50 richten, kann es sich bei Planungsleistungen im Bereich der Raumplanung des Städtebaus, der Landschafts-und Freiraumplanung, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung anbieten, Planungswettbewerbe durchzuführen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen dienen Planungswettbewerbe dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten. Sofern sich der Auftraggeber bei diesen Leistungen für einen Planungswettbewerb entscheidet, wendet er daher bei ihrer Durch-führung die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) oder vergleichbare Richtlinien an.“
Planungsleistungen
§ 52 Durchführung von Planungswettbewerben
Erläuterungen zur UVgO:
„Sofern sich der Auftraggeber bei diesen Leistungen für einen Planungswettbewerb entscheidet, wendet er daher bei ihrer Durch-führung die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) oder vergleichbare Richtlinien an.“
Zusammenfassung:
• Eine Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) kommt• Auf Bundesebene ist sie noch nicht in Kraft getreten• Eigenständige Umsetzung in Land und Kommunen• UVgO spricht sich für Wettbewerb aus• Sonderregelungen für Freiberufler• Natur des Geschäfts / Besondere Umstände können gegen Wettbewerb sprechen• Bei Architekten- und Ingenieurleistungen: Durchführung von
Planungswettbewerbe möglich• Anwendung der RPW 2013
3. Februar 2017
15. Vergabetag Baden-WürttembergVergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte – Was ist! Was wird?
Schirmherrin: Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Veranstalter:
Mit freundlicher Unterstützung durch:
Dipl.-Ing.
Anne Sick
Brauchen Kommunen die UVgO?
Architektin
Stadtdirektorin, Leiterin Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft Stadt Karlsruhe
Anne Sick, Leiterin Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft Stadt Karlsruhe
Braucht die Kommune die UVgOfür die Vergabe von freiberuflichen Leistungen?
Technisches Rathaus3. Februar 2017 9Vortrag Vergabetag
Rechtsvorschriften• GWB, Teil 4
• VgV Liefer‐ und Dienstleistungen oberhalb des Schwellenwertes
• VOL/A, VOL/B Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen unterhalb des Schwellenwertes
• VOB/A, VOB/B Bauleistungen
• Vergabedienstanweisung der Stadt Karlsruheregelt die Zuständigkeiten und Wertgrenzen bei Vergaben
• UVgOLiefer‐ und Dienstleistungen unterhalb des Schwellenwertes
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 10
§ 1Gegenstand und Anwendungsbereich
Öffentliche Liefer‐ und Dienstleistungsaufträge und Rahmenvereinbarungen unterhalb des Schwellenwertes
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 11
§ 8 Wahl der Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und durch Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.
Vergabedienstanweisung der Stadt Karlsruhe7.2.1: Es sind regelmäßig mehrere Angebote im Rahmen eines Leistungswettbewerbes (kein reiner Preiswettbewerb) einzuholen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vergütung nicht auf allgemein verbindlichen Honorarregelungen beruht. Auf die Streuung der Aufträge ist stets zu achten.
7.2.2:Leistungen ab dem EU Schwellenwert sind nach VOF zu vergeben. Unterhalb des Schwellenwertes kann in besonderen Fällen eine sinngemäße Anwendung empfehlenswert sein (Vergabebekanntmachung, Verhandlungsverfahren).
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 14
Streuung Aufträge 2014/2015
• Streuung der Aufträge 2014/2015
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 15
Architektenverträge: 178 Verträge an 63 verschiedene Büros60 % der beauftragten Büros 1‐2 Verträge15 % der beauftragten Büros >5 Aufträge
Streuung Aufträge 2014/2015
3. Februar 2017 Vortrag Vergabetag 16
Ingenieurverträge: 209 Verträge an 38 verschiedene Büros60 % der beauftragten Büros 1‐2 Verträge10 % der beauftragten Büros >10 Aufträge
Anzahl Vergaben zwischen 1000€ und Schwellenwert 574
• Davon HOAI Verträge 347
• Davon frei vereinbart 227
Anzahl Vergaben über Schwellenwert 24
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 17
§ 14Direktauftrag
Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
§ 12 (3) Im Falle einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 Nummer 10 bis 14 darf auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden. Dies gilt auch für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen, die nach einer verbindlichen Gebühren‐ oder Honorarordnung abgerechnet werden.
Anzahl Vergaben zwischen 1000 Euro und Schwellenwert 574
• davon HOAI Verträge 347
• davon frei vereinbart 227
Anzahl Vergaben über Schwellenwert 24
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 21
Verpflichtung zur Bekanntmachung und Dokumentation
§ 30 (1) UVgO
Der Auftraggeber informiert nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder seinen Internetseiten. Diese Information enthält mindestens Namen und Adresse des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle, den Namen des beauftragten Unternehmens, die Verfahrensart, Art und Umfang der Leistung sowie den Zeitraum der Leistungserbringung.
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 22
§ 6 UVgO
Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
Anzahl Vergaben zwischen 1000 Euro und Schwellenwert 574
• Davon HOAI Verträge 347
• Davon frei vereinbart 227
Anzahl Vergaben über Schwellenwert 24
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 24
§ 12 (3) Im Falle einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 Nummer 10 bis 14 darf auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.…
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 25
§ 8 Absatz 4 Nummer 10 bis 14
10. die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
11. es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und erwerbbare Lieferleistung handelt,
12. zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen,
a) die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen be‐stimmt sind,
b) bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und
c) bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde,
Vortrag Vergabetag3. Februar 2017 26
13. eine vorteilhafte Gelegenheit zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führt, als dies beiDurchführung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre,
14. es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,