ARBEITSZEIT - KALENDER 2022
1
ARBEITSZEIT-KALENDER 2022
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Ich wünsche Ihnen, dass 2022 ein glückliches, schönes und erfolgreiches Jahr für Sie wird. Und sollten Sie einmal nicht gerecht be-handelt werden, kontaktieren Sie am besten die AK!
„
Renate Anderl AK Präsidentin
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Persönliche Daten
Name
Firma
Falls Sie diesen Kalender finden, rufen Sie mich bitte an.
Telefonische Beratung von Montag bis Freitag, 8 - 15.45 Uhr WÄHLEN SIE 01 / 501 65 für Fragen zum Thema
Arbeitsrecht, Elternkarenz, Lehrlings- und Jugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201Konsumentenschutz, Internet- und Datenschutzberatung, Banken und Versicherungen (8–12 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209Pensions-, Kranken-, Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1207Sicherheit & Gesundheit am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208Insolvenzschutz (Mo bis Do, 8–14 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342Registrierung Gesundheitsberufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202
Wohnrecht-Beratung (Mo bis Fr 8–12 Uhr, Di 15 -18 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1345 Bildungsnavi (Mo+Do 9 -14 Uhr, Di+Mi 13 -18 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1406 Digi-Winner (8–12 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405 Pflegegeld-Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204
MitgliederserviceAK-Infomaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1401Bildungsgutschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0800 311 311
Terminvereinbarung für eine persönliche Beratung von Mo bis Fr, 8–14 Uhr WÄHLEN SIE 01 / 501 65 für Fragen zum Thema
Arbeitsrecht, Elternkarenz, Lehrlings- und Jugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341Konsumentenschutz, Internet- und Datenschutzberatung, Banken und Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209Pensions-, Kranken-, Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341Insolvenzschutz (Mo bis Do, 8–14 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342Registrierung Gesundheitsberufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202
2
Dezember 2021
Krampus
Nikolaus
Maria Empfängnis
Fahrplanwechsel
Vollmond
Winterbeginn
Heiliger Abend | Weihnachtsferien bis 6.1.2022
Christtag
Stefanitag
Silvester
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BILDUNGSGUTSCHEINBestellung für 2022
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Mit der AK-App haben Sie unsere Serviceinfos griffbereit. Wieviel netto bleibt vom brutto? Wo gibt‘s das günstigste Konto? Und wo den besten Internettarif? Fragen Sie unsere App! Egal wo Sie sind - wir sind für Sie da.
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DIE AK IN DER TASCHE
4
Jänner 2022Neujahr; Konzert
Heilige Drei Könige
Orthodoxe Weihnachten
Ferienmesse 13.-16.1.
Vollmond
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Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Neujahr; Konzert
Heilige Drei Könige
Orthodoxe Weihnachten
Ferienmesse 13.-16.1.
Vollmond
KW
1K
W 3
KW
52
KW
2K
W 4
Summe Stunden
KW 5
6
Februar 2022Chinesisches Neujahrsfest
Semesterferien (Wien, Niederösterreich) bis 13.2.
NFL Super Bowl
Valentinstag
Vollmond
Jobmesse 19. bis 20.2.
Tag der sozialen Gerechtigkeit
Tag der Muttersprachen
Opernball
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Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Chinesisches Neujahrsfest
Semesterferien (Wien, Niederösterreich) bis 13.2.
NFL Super Bowl
Valentinstag
Vollmond
Jobmesse 19. bis 20.2.
Tag der sozialen Gerechtigkeit
Tag der Muttersprachen
Opernball
KW
6K
W 8
KW
5K
W 7
KW
9
Summe Stunden
8
März 2022Faschingsdienstag
Aschermittwoch
BeSt 3. bis 6.3.
Steuerspartage 7.-11.3.
Frauentag
Tricky Women Festival 9. bis 13.3.
Vollmond
Wiener Immobilienmesse 19. bis 20.3.
Frühlingsbeginn
Steuerspartage 21.-25.3.
Sommerzeitbeginn
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Steuer SparenBroschüre
Steuerausgleichfür 2021
9
Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Faschingsdienstag
Aschermittwoch
BeSt 3. bis 6.3.
Steuerspartage 7.-11.3.
Frauentag
Tricky Women Festival 9. bis 13.3.
Vollmond
Wiener Immobilienmesse 19. bis 20.3.
Frühlingsbeginn
Steuerspartage 21.-25.3.
Sommerzeitbeginn
KW
10
KW
12
KW
9K
W 1
1K
W 1
3
Summe Stunden
10
April 2022Ramadan 2.4. bis 2.5.
Steuerspartage 4.-8.4.
Weltgesundheitstag
Osterferien bis 18.4.
Vollmond
Ostersonntag
Ostermontag
Vienna City Marathon
Tag der Arbeitslosen
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Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Ramadan 2.4. bis 2.5.
Steuerspartage 4.-8.4.
Weltgesundheitstag
Osterferien bis 18.4.
Vollmond
Ostersonntag
Ostermontag
Vienna City Marathon
Tag der Arbeitslosen
KW
14
KW
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KW
13
KW
15
KW
17
Summe Stunden
12
Mai 2022Tag der Arbeit | Staatsfeiertag
Steuerspartage 2.-5.5.
Muttertag | Tag der Befreiung
Europatag
Tag der Pflege
Songcontest Finale
Vollmond
Lange Nacht der Forschung
Frauenlauf
Christi Himmelfahrt
Campions League Finale
1
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13
Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Tag der Arbeit | Staatsfeiertag
Steuerspartage 2.-5.5.
Muttertag | Tag der Befreiung
Europatag
Tag der Pflege
Songcontest Finale
Vollmond
Lange Nacht der Forschung
Frauenlauf
Christi Himmelfahrt
Campions League Finale
KW
18
KW
20
KW
22
KW 17
KW
19
KW
21
Summe Stunden
14
Juni 2022
Pfingstsonntag
Pfingstmontag
Vienna Pride
Vatertag
Vollmond
Fronleichnam | Sommernachtskonzert
Sommerbeginn
1
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Do Kursübersicht Herbst 2022
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Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Pfingstsonntag
Pfingstmontag
Vienna Pride
Vatertag
Vollmond
Fronleichnam | Sommernachtskonzert
SommerbeginnK
W 2
2K
W 2
4K
W 2
6K
W 2
3K
W 2
5
Summe Stunden
16
Juli 2022Sommerferien (Wien, Niederösterreich, Burgenland) bis 4.9.
Impulstanz 7.7.-7.8.
Vollmond
Tag der Freundschaft
1
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Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Sommerferien (Wien, Niederösterreich, Burgenland) bis 4.9.
Impulstanz 7.7.-7.8.
Vollmond
Tag der Freundschaft
KW
26
KW
28
KW
30
KW
27
KW
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Summe Stunden
18
August 2022
Weltkatzentag
Vollmond
Mariä Himmelfahrt
Business Run
1
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19
Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Weltkatzentag
Vollmond
Mariä Himmelfahrt
Business Run
KW
32
KW
34
KW
31
KW
33
KW
35
Summe Stunden
20
September 2022
Vollmond
Tag der pflegenden Angehörigen
Herbstbeginn
1
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Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Vollmond
Tag der pflegenden Angehörigen
Herbstbeginn
KW
36
KW
38
KW
35
KW
37
KW
39
Summe Stunden
22
Oktober 2022
Jom Kippur 4.-5.10.
Vollmond
Internationaler Mädchentag
Game City 14. bis 16.10.
Nationalfeiertag | Herbstferien bis 2.11.
Sommerzeitende
Weltspartag | Halloween
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Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Jom Kippur 4.-5.10.
Vollmond
Internationaler Mädchentag
Game City 14. bis 16.10.
Nationalfeiertag | Herbstferien bis 2.11.
Sommerzeitende
Weltspartag | Halloween
KW
40
KW
42
KW
39
KW
41
KW
43
Summe Stunden
KW 44
24
November 2022Allerheiligen
Allerseelen
Vollmond
Hl. Leopold (schulfrei in Wien, NÖ)
L14, 16. bis 19.11. | Tag der Toleranz
Fußball WM 21.11.-18.12.
Buch Wien 23. bis 27.11.
Pflegekongress, 24. bis 25.11.
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Mi Kursübersicht Frühling 2023
25
Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Allerheiligen
Allerseelen
Vollmond
Hl. Leopold (schulfrei in Wien, NÖ)
L14, 16. bis 19.11. | Tag der Toleranz
Fußball WM 21.11.-18.12.
Buch Wien 23. bis 27.11.
Pflegekongress, 24. bis 25.11.
KW
44
KW
46
KW
48
KW
45
KW
47
Summe Stunden
26
Dezember 2022
Krampus
Nikolaus
Vollmond | Maria Empfängnis
Tag der Menschenrechte
Fahrplanwechsel
Winterbeginn
Heiliger Abend
Christtag
Stefanitag
Silvester
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
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22
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28
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30
31
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Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
BILDUNGSGUTSCHEINBestellung für 2023
27
Arbeitsbeginn Pausen /Arbeitsunterbrechnung Arbeitsende Stunden
Krampus
Nikolaus
Vollmond | Maria Empfängnis
Tag der Menschenrechte
Fahrplanwechsel
Winterbeginn
Heiliger Abend
Christtag
Stefanitag
Silvester
KW
48
KW
50
KW
52
KW
49
KW
51
Summe Stunden
28
Neujahr, Konzert
Heilige Drei Könige
Vollmond Orthodoxe Weihnachten
1234 5 6789
101112 13141516171819202122232425 262728293031
SoMoDiMiDoFrSaSoMoDiMiDoFrSaSoMoDiMiDoFrSaSoMoDiMiDoFrSaSoMoDi
Jänner 2023
29
Die AK kämpft für Sie und fast 4 Millionen weitere Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer in Österreich um Gerechtigkeit. Gerechtigkeit heißt zum Beispiel, dass jeder Arbeit hat und davon leben kann. Gerecht ist aber auch, wenn jeder eine Ausbildung machen kann, wenn das Steuersystem fair und das Wohnen für jeden leistbar ist.
Täglich setzt sich die AK bei Politik und Wirtschaft dafür ein, dass es diese Gerechtigkeit für alle gibt. Und nicht nur für wenige. Gleichzeitig helfen wir unseren Mitgliedern, wenn sie konkrete Hilfe brauchen. Wir tun das persönlich, rasch und direkt. Natürlich auch dann, wenn es um den Einstieg in das Arbeitsleben geht. Darum dieser Arbeitszeitkalender. Er soll Ihnen eine kleine Start-hilfe in den Beruf sein. Und ein Zeichen dafür, wie sehr sich die AK mit Ihnen verbunden fühlt.
Informieren Sie sich auf den folgenden Seiten über die wichtigsten Dinge, die es beim Start ins Arbeitsleben zu beachten gilt. Für weitere Informationen wenden Sie sich einfach an unsere Beraterinnen und Berater. Sie freuen sich darauf, Ihnen helfen zu können.
Für immer #Gerechtigkeit
30
Was ist ein Arbeitsvertrag, was ein Dienstzettel?
ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag. Das heißt: Sowohl Sie als auch Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeit-geber haben Rechte und Pflichten. Im Arbeitsvertrag kann alles vereinbart werden, was nicht durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend festgelegt ist.
Die Hauptpflicht der Arbeitgeberseite besteht in der Bezahlung des Entgelts
Ihre wichtigste Pflicht ist es, die Arbeitsleistung zu erfüllen
Achten Sie genau darauf, was in Ihrem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) steht. Es wirkt sich auf Ihr gesamtes Arbeits-leben im Betrieb aus. Möglicherweise sogar länger.
Form des ArbeitsvertragesDer Abschluss des Arbeitsvertrages ist normalerweise an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn schriftlich, mündlich aber auch durch eine „schlüssige Handlung“ abschließen.
Schlüssig kann ein Arbeitsvertrag dann zustande kommen, wenn Sie für jemanden eine Arbeitsleistung erbringen und dieser Ihre Leistung annimmt.
Achtung: Es gibt kein Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Daher ist das Recht auf Ausstellung eines Dienstzettels besonders wichtig.
AK Infoservice
31
DienstzettelIhre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen einen Dienst-zettel ausstellen – er ist gesetzlich vorgeschrieben und besonders wichtig – vor allem zur Beweissicherung. Denn es gibt kein Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Im Dienstzettel sind alle wesentlichen Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag aufgelistet – das Gesetz schreibt genau vor, was im Dienstzettel stehen muss.
Keinen Anspruch auf einen Dienstzettel haben Sie, wenn Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der alle Punkte enthält, die für einen Dienstzettel gesetzlich vorgeschrieben sind.
Was ist mit Änderungen?Ändern sich die Angaben auf dem Dienstzettel, muss Ihnen das Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber spätestens nach einem Monat schriftlich mitteilen. Es sei denn, die Änderungen ergeben sich aus neuen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestim-mungen.
Achten Sie bitte darauf, dass der Dienstzettel alle mündlichen Vereinbarungen enthält. Enthält der Dienstzettel Fehler, wie z. B. ein niedrigeres Gehalt als mündlich vereinbart? Dann schicken Sie Ihrer Arbeitge-berin bzw. Ihrem Arbeitgeber einen eingeschriebenen Brief und ersuchen Sie um Richtigstellung. So zeigen Sie, dass Sie mit bestimmten Inhalten des Dienstzettels nicht einverstanden sind.
Für immer #Gerechtigkeit
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Wie ist das mit der Arbeitszeit?Das Arbeitszeitrecht regelt insbesondere die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, welche Zuschläge Sie für Ihre Mehr- und Überstunden erhalten und welche Pausen Sie bekommen müssen.
Alles klar mit den Überstunden? Das Arbeitszeitgesetz legt fest, wann Überstunden vorliegen und wie viele Sie maximal machen dürfen. Ob Sie hingegen grundsätzlich zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, hängt in erster Linie von Ihrem Arbeitsvertrag ab - ABER: In einem konkreten Fall müssen Sie dann keine Überstunden machen, wenn „berücksichtigungswürdige“ Gründe Ihrerseits dagegensprechen. Zum Beispiel die Betreuung Ihres Kindes. Es hängt immer davon ab, ob Ihre Interessen oder die Ihres Betriebes schwerer wiegen.
Wann liegen Überstunden vor?Überstundenarbeit leisten Sie dann, wenn Sie die Grenzen der ge-setzlich zulässigen wöchentlichen oder täglichen Normalarbeits-zeit überschreiten. Zum Beispiel mehr als 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche arbeiten.
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Sie bekommen keinen Dienstzettel? – Dann fordern Sie Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber mit einem eingeschriebenen Brief dazu auf. Wenn das nichts nützt, können Sie den Dienstzettel beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen. Wenden Sie sich dazu an die AK. Wir unterstützen Sie dabei!
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Da die Normalarbeitszeit aber in vielen Fällen mehr als 8 Stunden/Tag oder 40 Stunden/Woche betragen kann – zB in Zusammen-hang mit Gleitzeit – liegen nicht immer ab der 9. Stunde/Tag und ab der 41. Stunde pro Woche Überstunden vor.
Höchstgrenzen?Wöchentlich sind maximal 20 Überstunden erlaubt. Allerdings darf die Tagesarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überstunden 60 Stunden nicht überschreiten.
Vergütung von ÜberstundenFür Überstunden muss Ihnen Ihr Betrieb einen Zuschlag von 50 Prozent bezahlen. Die Vereinbarung von Zeitausgleich an Stelle der Bezahlung ist aber zulässig. Viele Kollektivverträge sehen höhere Zuschläge vor, in erster Linie für Überstunden in der Nacht sowie an Sonntagen und Feiertagen.
Für eine 50%-ige Überstunde bekommen Sie daher zB 1,5 Stunden Zeitausgleich, für eine 100%-ige Überstunde 2 Stunden.
Lesen Sie im Kollektivvertrag Ihres Betriebes nach, welche Zuschläge in Ihrem Betrieb gelten. Ein Kollektivvertrag muss in Ihrem Betrieb zur freien Einsicht aufliegen.
Im Durchschnitt von 17 Wochen darf die wöchentliche Arbeitszeit aber 48 Stunden nicht überschreiten.
Für immer #Gerechtigkeit
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Mehrarbeit nur mit 25 Prozent-ZuschlagMehrarbeit gibt es bei Teilzeitarbeit. Also dann, wenn Sie weniger als 40 Stunden bzw. 38,5 Stunden (wie im Handel) wöchentlich arbeiten. Mehrarbeit ist jene Arbeitszeit, die zwischen der verein-barten Arbeitszeit (z. B. 30 Wochenstunden) und der Normalar-beitszeit des Arbeitsgesetzes liegt (z. B. 40 Wochenstunden).
Vergütung von MehrarbeitFür Mehrarbeit muss Ihnen Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber einen Zuschlag von 25 Prozent bezahlen. Statt einer finanziellen Abgeltung können Sie mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeit-geber einen Zeitausgleich vereinbaren.
Der gesetzliche Zuschlag von 25 Prozent gebührt nicht, wenn
Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhälntis 1:1 ausgeglichen werden oder
bei vereinbarter Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Weiters kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen enthalten.
Zwischen der verkürzten Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Std.) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Std.) bekom-men Sie nur dann einen Zuschlag, wenn es der Kollektiv-vertrag vorsieht.
Wir raten Ihnen dazu, Ihre Arbeitszeit selbst aufzuschrei-ben und sie regelmäßig mit den Aufzeichnungen Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers zu vergleichen. Fehlen Stunden, machen Sie diese sofort mittels einge-schriebenen Briefes geltend!
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Wie schaut’s mit Urlaub aus?Wie viel Urlaub bekommen Sie? Wann dürfen Sie ihn nehmen? Was, wenn Sie krank werden? Hier sind die Antworten auf diese und weitere wichtigen Fragen:
Wann bekomme ich Urlaub?Pro Arbeitsjahr steht Ihnen bezahlter Urlaub von 5 Wochen zu. Das sind 30 Werktage. In den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjah-res wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zu jener Zeit, die Sie bereits in der Firma sind. Pro Monat entstehen somit 2,5 Werktage. Nach 6 Monaten haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresur-laub von 30 Werktagen.
Kann ich jederzeit in den Urlaub gehen?Leider nein! Ihren Urlaub müssen Sie immer mit Ihrer Arbeitgebe-rin bzw. Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber hat nicht das Recht, Sie zwangsweise in den Urlaub zu schicken. Aber auch Sie können nur in Urlaub gehen, wenn Ihre Arbeitgeberin bzw Ihr Arbeitgeber zustimmt!
Ausnahme ist der sogenannte „persönliche Feiertag“, den Sie ein-mal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen können. Näheres zu den Voraussetzungen finden Sie auf unserer Homepage.
Wurde Ihr Urlaub bereits bewilligt, liegt eine Urlaubsvereinbarung vor. Der Urlaub kann Ihnen von Ihrer Arbeitgeberin bzw Ihrem Arbeitgeber nicht mehr gestrichen werden.
Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ein Recht auf 5 bzw 6 Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr!
Für immer #Gerechtigkeit
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Nur wenn die Firma sehr wichtige wirtschaftliche Gründe dafür hat, darf sie Ihren Urlaub streichen. Sie muss allerdings alle bereits angefallenen Kosten (z. B. Stornogebühren) tragen.
Geld statt Urlaub?Der Urlaub dient der Erholung. „Endlich ausspannen“, lautet das Motto. Deshalb darf es keine Geld-statt-Urlaub-Vereinbarung geben, solange Sie in einem Betrieb arbeiten. Endet Ihr Arbeits-verhältnis jedoch, müssen Ihnen nicht konsumierte, nicht verjährte Urlaubstage als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden.
Und wenn ich im Urlaub krank werde?Das wäre höchst unerfreulich, ist aber natürlich möglich. Die gute Nachricht ist: Die Urlaubstage bleiben Ihnen erhalten, wenn der Urlaub unter folgenden Voraussetzungen unterbrochen wird:
Die Erkrankung dauert länger als 3 Kalendertage
Sie haben die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
Sie haben die Erkrankung spätestens nach 3 Tagen Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber gemeldet
Bei Wiederantritt des Dienstes legen Sie unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vor
Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder Sie wieder gesund sind, müssen Sie wieder arbeiten gehen.
Krank im AuslandWenn Sie im Ausland krank werden, kann es ein bisschen kom-plizierter werden. Denn Sie müssen danach unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Und zusätzlich eine behördliche
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Bestätigung dafür, dass Ihr ärztliches Zeugnis von einem zugelas-senen Arzt ausgestellt wurde.
Diese Bestätigung brauchen Sie nicht, wenn Sie in einem öffent-lichen Krankenhaus behandelt wurden und darüber eine Bestäti-gung dieses Krankenhauses vorlegen.
So geht KrankenstandWenn Sie krank werden, sollten Sie einige wichtige Dinge beach-ten, um keine weiteren Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Krankenstand sofort meldenSie sind verpflichtet, Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber unverzüglich Ihren Krankenstand zu melden; zB telefonisch - möglichst zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend sollten Sie gleich einen Arzt bzw. eine Ärztin aufsuchen und sich krank-schreiben lassen. Denn wenn es der Arbeitgeber verlangt, müssen Sie eine Krankenstandsbestätigung vorlegen – auch dann, wenn Sie nur einen Tag krank sind.
In der Krankenstandsbestätigung muss die Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit stehen, nicht aber die Diagnose. Niemand braucht zu wissen, woran Sie leiden. Das ist Ihre Privatsache. Ursache bedeutet, es muss angege-ben sein, ob Sie krank sind oder einen Unfall hatten.
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Krankenstandsbestätigung bringenWenn Sie Ihrer Melde- und Nachweispflicht nicht oder verspätet erfüllen, muss Ihnen Ihre Arbeitgeberin bzw Ihr Arbeitgeber für die versäumte Zeit kein Entgelt zahlen.
Sie dürfen in der Regel jedoch nicht fristlos entlassen werden, wenn Sie Ihre Mitteilungs- oder Nachweispflicht verletzen.
Mit Hausverstand durch den KrankenstandIm Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was das Gesundwerden verzögern könnte. Was erlaubt ist, hängt somit von der Art der Erkrankung ab. Gehen Sie also beispielsweise bitte nicht ins Freie, wenn Sie wegen einer Grippe im Krankenstand sind. Ausnahmen: der Gang zum Arzt oder in die Apotheke. In einem Krankenstand wegen Depressionen kann Spazierengehen hingegen ein Teil der Behandlung und deshalb gestattet sein.
Was zu tun ist, gibt der Hausverstand vor bzw. entscheidet im Zweifelsfall der Arzt bzw. die Ärztin.
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Wenn Sie sich während des Krankenstandes nicht an Ihrem Hauptwohnsitz aufhalten, müssen Sie das der Österreichischen Gesundheitskasse melden. Bei einem Aufenthalt im Ausland ist vorher die Zustimmung der ÖGK einzuholen.
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Ein Betrieb erspart sich mit einer Kündigung im Krankenstand gar nichts. Denn er muss Ihnen das Entgelt im Krankenstand auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses so lange weiterbezahlen wie er dies im aufrechten Arbeitsverhältnis müsste.
Kündigung im KrankenstandTatsache ist: Im Krankenstand sind Sie nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Deshalb gehen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer krank arbeiten. Bei einer Kündigung gelten die-selben Fristen und Termine wie bei einer „normalen“ Kündigung.
Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss auch bei einer einvernehmlichen Lösung das Entgelt nach dem Ende des Arbeits-verhältnisses weiterzahlen. Und zwar dann, wenn die einvernehm-liche Lösung während oder im Hinblick auf einen Krankenstand erfolgt ist.
Wie lange und wie viel Krankenentgelt bekomme ich?Wie lange Sie von Ihrer Arbeitgeberin bzw Ihrem Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlt bekommen, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Im ersten Arbeitsjahr bekommen Sie 6 Wochen lang das volle Entgelt, ab dem 2. Arbeitsjahr 8 Wochen, nach 15 Jahren 10 Wochen und nach 25 Jahren 12 Wochen lang das volle Entgelt. Im Anschluss an die volle Entgeltfortzahlung erhalten Sie jeweils noch vier Wochen lang das halbe Entgelt.
Wieviel bekommen Sie? Während eines Krankenstandes dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt werden als wenn Sie arbeiten – sie bekommen das sog. Krankenentgelt. Das heißt, Sie werden so bezahlt, als ob die Krankheit nicht eingetreten wäre.
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Lohn und alles was dazugehörtUnter Entgelt versteht man jede Art von Leistung, die Sie von der Arbeitgeberseite erhalten. Und zwar dafür, dass Sie Ihre Arbeits-kraft zur Verfügung stellen.
Bei Arbeiterinnen und Arbeitern nennt man das Entgelt meist Lohn, bei Angestellten Gehalt.
Die monatliche LohnabrechnungFür Ihre Arbeit müssen Sie neben dem monatlichen Entgelt auch eine Lohnabrechnung erhalten – diese kann Ihnen auch elektro-nisch zur Verfügung gestellt werden. Darauf sehen Sie ganz genau, wie sich Ihr Entgelt zusammensetzt – zB Lohn/Gehalt, Zulagen, Prämien sowie Abzüge wie Lohnsteuer oder Sozialversicherungs-beiträge.
Wie viel Lohn steht mir zu?In Österreich gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Aber bei den meisten Arbeitsverhältnissen kommt ein Kollektivvertrag zur Anwendung, der einen Mindestlohn bzw. ein Mindestgehalt vorsieht.
Leider gibt es in Österreich keinen gesetzlichen An-spruch auf eine jährliche Lohnerhöhung. Die erhalten Sie nur dann, wenn sie im Kollektivvertrag vorgesehen oder arbeitsvertraglich vereinbart ist.
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Weihnachts- und UrlaubsgeldSowohl Urlaubsgeld als auch Weihnachtsgeld sind Sonderzahlun-gen. Manche Kollektivverträge nennen diese Sonderzahlungen auch anders – zB 13. und 14. Gehalt.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlun-gen! Diese erhalten Sie nur, wenn sie im Kollektivvertrag vorgesehen sind oder arbeitsvertraglich vereinbart wurden.
Höhe der SonderzahlungAuch die Höhe der Sonderzahlungen hängt vom anzuwendenden Kollektivvertrag oder vom Arbeitsvertrag ab. Meistens beträgt das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn – es kann aber auch mehr oder weniger sein.
Weiters gilt:
Regelmäßig geleistete Überstunden, Zulagen, Prämien etc müssen nur dann im Urlaubs- oder Weihnachtsgeld enthalten sein, wenn es vertraglich vereinbart wurde oder der Kollektivver-trag vorsieht.
Bei Teilzeitbeschäftigten müssen regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim Urlaubs-/Weihnachtsgeld berück-sichtigt werden.
Für die Zeit einer Elternkarenz und des Präsenz- , Zivil- oder Aus-bildungsdienstes steht Ihnen kein Urlaubs-/ Weihnachtsgeld zu.
Das volle Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhalten Sie, wenn Sie während des ganzen Kalenderjahres im Betrieb beschäftigt waren – beginnt oder endet Ihr Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres erhalten Sie meist nur den aliquoten Teil.
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Alles Gute!Die AK wünscht Ihnen viel Erfolg beim (Wieder-)Einstieg in das Berufsleben. Sollten Sie Probleme mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber haben, wenden Sie sich einfach an unsere Expertin-nen und Experten. Sie unterstützen Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit ihrem umfassenden Wissen und ihrer Erfahrung.
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RATGEBERLebensnah, verständlich geschrieben und mit vielen praktischen Beispielen! Alle aktuellen AK Publikationen stehen zum Download für Sie bereit.
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