Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012 Reinbek – 25. Oktober 2012
Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der
Tarifabschlüsse 2012
Reinbek – 25. Oktober 2012
I. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung
II. Übersicht über tarifliche Änderungen
III. Branchenzuschläge
IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“
V. Ausblick
Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen?
Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?
I. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung
Gesetzes-änderungen
Aktuelle Recht-
sprechungTarifverträge
im Focus:betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich aufgewertet
spannend:Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG („vorübergehend“)
Aktuelle Rechtsprechung
„Vorübergehende“ Überlassung
§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG
„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“
Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“)
ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11(Beschwerde eingelegt)
Betriebsrat
(Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“)
ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12
Betriebsrat
Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“)
Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Persoanlkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein
LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11(Rechtsbeschwerde eingelegt)
Betriebsrat
Kein Einstellungsanspruch bei Dauerleihenach „altem“ AÜG
LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12(Revision zugelassen)
Problem:
Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.
Gesetzesänderungen
Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.:
1. Vorübergehende Überlassung (s.o.)
2. „Drehtürklausel“
3. Rechte im Entleiherbetrieb
4. Mindestlohn
2. „Drehtürklausel“
keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt
3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze
durch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an
geeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrt, falls unterlassen
3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten
gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine,
Beförderungsmittel
4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
01.01.2012 – 31.10.2012:West: 7,89 EUROst: 7,01 EUR
ab 01.11.2012:West: 8,19 EUROst: 7,50 EUR
Tarifverträge
im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012
Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt (jedoch nicht für alle Betriebe relevant tarifbindungsabhängig)
II. Übersicht über tarifliche Änderungen
Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG
Stamm-mitarbeiter
Leiharbeit-nehmer
grundsätzlich identische Vergütung
identische Tätigkeiten
Verleiher
Entleiher
Leiharbeitnehmer
Arbeitsentgelt
Überlassungsentgelt
Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz
Stamm-mitarbeiter Leiharbeit-
nehmer
bei abweichender tariflicher Vereinbarung
identische Tätigkeiten
Abweichende tarifliche Vereinbarung:
Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich
populärer Abweichungs-TV DGB/iGZ
Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher
dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen Regelungen(z.B. Branchenzuschläge)
Verleiher
Entleiher
Leiharbeitnehmer
Vereinbarung über
Tarifgeltung
Überlassungsentgelt
Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit
TV Branchen-zuschläge
TVe Metall und
Elektro/Chemie
III. Branchenzuschläge
TV Branchen-zuschläge
Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen?
• direkt:alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern vereinbart haben
• indirekt:alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über durchgereichte einsatzbranchenbezogene Tariflohnerhöhungen
Verleiher
Entleiher
Leiharbeitnehmer
Vereinbarung über
Tarifgeltung
Überlassungsentgelt€
€
Wie funktionieren Branchenzuschläge?
Wird der Leiharbeitnehmer in einem branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den Grundlohn zahlen
die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen erhöhen sich
Zuschlagstaffelung
nach 6 Wochen 15 %
nach 3 Monaten 20 %
nach 5 Monaten 30 %
nach 7 Monaten 45 %
nach 9 Monaten 50 %
Beispiel: Entgeltgruppe EG5
bisherige Tarifstufe 11,92 EUR
ab 01.11.2012 12,21 EUR
nach 6 Wochen/Z1 14,04 EUR
nach 3 Monaten/Z2 14,65 EUR
nach 5 Monaten/Z3 15,87 EUR
nach 7 Monaten/Z4 17,70 EUR
nach 9 Monaten/Z5 18,32 EUR
Behandlung der Zuschläge
Deckelung auf Equal-Pay
gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach DGB/iGZ
bei ununterbrochenem Einsatz(Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!)
Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012(Ausnahme: wer dort bereits 6 Wochen da
Zuschlagsstufe 1 erfüllt
Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag?
Branche der Metall- und Elektroindustrie
ohne Handwerk
mit zahlreichen angeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ)
auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs kommt es nicht an!
Weitere Regelungen des TV Branchenzuschläge
im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher aufzunehmen
die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Verleiher mitzuteilen
IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“
TVe Metall und
Elektro/Chemie
Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen?
nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die jeweiligen Tarifverträge fallen
jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine abweichende Regelung besteht(Öffnungsklausel)
Regelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern
keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft
bei befristetem Einsatz
bei Vorliegen eines Sachgrundes
bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf
Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus:
Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen Tarifverstoßes
ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf Arbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten
Übernahmeprüfung und verbindliches Angebot(nur Metall-/Elektro-TV)
Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten
Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 Monaten
jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund erfolgt
Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)
Tariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen
für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina
Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!)
Höchstdauer des Einsatzes
Übernahmeregelungen
bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen insoweit TV Zeitarbeit
Innerbetriebliche Regelungen
regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern
bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden
Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung fallen
Einsichtsrechts des Betriebsrats in Verleihverträge
V. Ausblick
Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen?
Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?