Anne Damberg, Tobias M. Berger Qualifizierung in der Untersuchungshaft Das künftige Schleswig- Holsteinische Untersuchungshaftvollzugsgesetz Anne Damberg, Leiterin der Jugendanstalt Schleswig Tobias Berger, stellv. Leiter der Justizvollzugsanstalt Neumünster
27
Embed
Anne Damberg, Tobias M. Berger Qualifizierung in der Untersuchungshaft Das künftige Schleswig-Holsteinische Untersuchungshaftvollzugsgesetz Anne Damberg,
This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
Transcript
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Qualifizierung in der Untersuchungshaft
Das künftige Schleswig-Holsteinische Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Anne Damberg, Leiterin der Jugendanstalt SchleswigTobias Berger, stellv. Leiter der Justizvollzugsanstalt Neumünster
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Ausbildungs- / Qualifizierungsmöglichkeit der Jugendanstalt Schleswig 2009
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Jugendanstalt Schleswig199 Haftplätze
• Jugendanstalt Schleswig
83 Haftplätze (10 im offenen Vollzug) 12 Haftplätze U-Haft
• JA SL/Teilanstalt Neumünster
116 Haftplätze
34 Plätze U-Haft
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Aufnahme und Zuweisung im Jugendvollzug
- Aufnahme ausschließlich in der JA SL/Teilanstalt Neumünster- Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfes - 14-täglich Zugangskonferenz: Erster Vollzugsplan und
Entscheidung, in welchem Teil der Anstalt die Unterbringung erfolgt- Kriterien: Länge der Haftzeit oder zu erwartende Länge bei U-
Gefangenen- Ausbildungseignung- Eignung für ganztägigen Hauptschul- oder Förderschulkurs- Wohnort südlich oder nördlich des Kanals- Alter- Wohngruppeneignung
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Unterbringung junger Untersuchungsgefangener
§ 70 des zukünftigen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
(1)Junge Untersuchungsgefangene können mit Jugendstrafgefangenen gemeinsam untergebracht werden.
(2)Junge Untersuchungsgefangene können mit Gefangenen im Erwachsenenvollzug gemeinsam an Freizeit- und Bildungs-maßnahmen teilnehmen sowie gemeinsam arbeiten.
(3)Während der Ruhezeit werden junge Untersuchungs-gefangene in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können sie mit einem anderen Untersuchungsgefangenen oder einem Jugendstrafgefangenen gemeinsam untergebracht werden.
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Vorteile der gemeinsamen Unterbringung von jungen Untersuchungsgefangenen und
Jugendstrafgefangenen
- Frühzeitiger Beginn von schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen
- Die kleine Anzahl von jungen Untersuchungsgefangenen kann am Gesamtangebot der entwicklungsfördernden Maßnahmen des Jugendvollzuges teilnehmen
- Durch die Untersuchungshaft entsteht keine Lücke in der schulischen und beruflichen Entwicklung
- Die Unterbringung im Wohngruppenvollzug (insbesondere am Standort Schleswig) ist in vollem Umfang möglich
- Viele Untersuchungsgefangene wechseln ohne Unterbrechung in die Strafhaft
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Berufsvorbereitung Multi Berufsvorbereitung Holz Berufsvorbereitung Metall
Beginn Laufender Einstieg möglich Laufender Einstieg möglich Laufender Einstieg möglich
Anzahl Plätze 12 12 12
z.Zeit belegt 7 8 11
Tätigkeits-beschreibung
sowie
Ziele der
Ausbildung/ Qualifizierung
- Werkzeug- und Materialkunde- Herstellen von Mauerwerkskörpern
aus Groß- & Kleinformatigen Steinen- Herstellen von Putzen- Verlegen von Fliesen & Platten im
Dickbettverfahren- Materialhaltung und –pflege- Beet- & Rasenpflege- Arbeiten im Team- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit- Bedienen und Warten von Maschinen- Lesen von Zeichnungen und
Anfertigen von Übungsstücken
- Werkzeug- und Materialkunde- Bearbeiten von Holz- Lesen von Zeichnungen und Anfertigen
von Übungsstücken- Materialhaltung und –pflege- Arbeiten im Team- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit- Bedienen und Warten von Maschinen
-Werkzeug- und Materialkunde- Bearbeiten von Metall- Lesen von Zeichnungen und Anfertigen
von Übungsstücken- Materialhaltung und –pflege- Arbeiten im Team- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit- Bedienen und Warten von Maschinen
Dauer 1 und 18 Monate 1 und 18 Monate 1 und 18 Monate
Ausbildungsort Multihalle
Außengelände
Holzhalle Metallhalle
Stellenanteil Rack Mitarb.
Vollzeit 1,0
5 Tage / Woche
Vollzeit 1,0
5 Tage / Woche
Vollzeit 1,0
5 Tage / Woche
Mitarbeiter d. Qualifizierung
Thomas Lewitzke Rudi Amtmann Hans Dierksen
Aufnahmekriterien BvB - Förderzeit vorhanden
Förderung am Ende der Haftzeit
BvB - Förderzeit vorhanden
Förderung am Ende der Haftzeit
BvB - Förderzeit vorhanden
Förderung am Ende der Haftzeit
Teilnahme d. Gefangenen
Zuweisung durch die Agentur für Arbeit Zuweisung durch die Agentur für Arbeit Zuweisung durch die Agentur für Arbeit
Entlohnung Verg.-St. III Verg.-St. III Verg.-St. III
Zuweisung zu den Bildungs- und Qualifizierungsangeboten
Aufnahme in der Jugendanstalt
Schleswig/Teilanstalt Neumünster:
- Eingangsdiagnostik
- Hauptschulüberprüfung
- Profiling und Zuweisung des Anstaltsbereiches (Neumünster oder Schleswig)
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Aufnahme in Jugendanstalt Schleswig:
- Profiling, falls in der Teilanstalt nicht durchlaufen- BvB-Förderzeit vorhanden + 6 Monate vor
voraussichtlicher Entlassung = BvB-Maßnahme- keine BvB-Förderzeit zu wenig oder noch nicht geeignet
= Küche, Produktionsschule, Gebäudereinigerlehrgang oder Arbeitstherapie
- wöchentliche Bildungskonferenz:Überprüfung der Zuweisung (z.B. Wechsel von der Arbeitstherapie in einen Lehrgang oder bei nahendem Entlassungszeitpunkt BvB-Förderzeit nutzen)
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Ausblick
- Juli 2009 Baubeginn einer Sozialtherapie am Standort Schleswig
- 30 zusätzliche Behandlungsplätze in Schleswig (Erhöhung der Haftplatzzahl auf 113)
- Abbau von 30 Haftplätzen in der JA SL/Teilanstalt NMS (Reduzierung der dortigen Haftplätze auf 86)
- Verlagerung der Aufnahmeabteilung vom Standort Neumünster nach Schleswig
- Bau einer Sporthalle
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Qualifizierung in der Untersuchungshaft
Das künftige Schleswig-Holsteinische Untersuchungshaftgesetz
Qualifizierung für erwachsene Untersuchungsgefangene
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Die Justizvollzugsanstalt Neumünster als zentrale Ausbildungsanstalt des Landes
Schleswig-Holstein
Zuständigkeiten:Erstvollzug bis 8 Jahre (Vollstreckungsplanänderung in
Vorbereitung)518 Haftplätze im geschlossenen Strafvollzug130 Haftplätze in der Untersuchungshaft für den Landgerichtsbezirk Kiel
Ausbildungs- und qualifizierungsgeeignete Gefangene aus allen anderen Justizvollzugsanstalten in Abweichung vom Vollstreckungsplan
Anne Damberg, Tobias M. Berger
status quo
Ausbildungs-, Arbeits- und Qualifizierungsangebote für Strafgefangene:
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Anstaltsgebundene Angebote
Bildungsmaßnahme Dauer der Maßnahme Abschlusszertifikat JVA Beginn Bemerkungen Berufsvorbereitende Maßnahme: Metall
Ausbildungs-, Arbeits- und Qualifizierungs-angebote für Untersuchungsgefangene
Anne Damberg, Tobias M. Berger
• keine Ausbildung• keine Qualifizierung• 18 Arbeitsplätze im Untersuchungshaftbetrieb
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Anne Damberg, Tobias M. Berger
de lege ferenda
Gesetzesentwurf über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein (UVollzG-E),
Kabinettsentwurf vom 17.03.2009
Anne Damberg, Tobias M. Berger
§ 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen
(1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
Gesetzesbegründung 3b):Jedoch soll sich die Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil der Untersuchungsgefangenen auswirken und keine Schlechterstellung gegenüber den Strafgefangenen zur Folge haben. Einer freiwilligen Teilnahme an Angeboten der Anstalt steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen.
Anne Damberg, Tobias M. Berger
§ 11 Trennungsgrundsätze
(1) Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen anderer Haftarten, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. Ausnahmen sind zulässig1. mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen,2. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.
(...)(4) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere gemeinsame
Arbeit und eine gemeinsame Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig.
Anne Damberg, Tobias M. Berger
§ 24 Arbeit und Bildung
(1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.(2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Binnendifferenzierung in der Untersuchungshaft
Landesweite Aufteilung der Untersuchungsgefangenen
Trennung nach HaftgründenTrennung nach Umfang der notwendigen
Sicherungsmaßnahmen
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Entscheidungssystem
einheitliche Aufnahmeabteilung für die gesamte Justizvollzugsanstalt Neumünster
Feststellung der Bildungsdefizite und der Qualifizierungsmöglichkeiten bzw. Motivation
Einschätzung des Verfahrensstandes, der voraussichtlichen Dauer und des Ergebnisses durch die zuständige Vollzugsabteilungsleitung
Unterbreitung eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsangebots an den einzelnen Untersuchungsgefangenen
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Modularisierung der beruflichen Ausbildung und der schulischen
Bildungsmaßnahmen
z.B.: Befreiung von den in Schleswig-Holstein eingeführten Pflichtterminen
zur Hauptschulprüfung;
3-Monatsmodule
Anne Damberg, Tobias M. Berger
Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler(NschPVO)vom 15. Februar 2008
§ 12 Abschlussprüfung im Justizvollzug
(1) (…)(2) Den Vorsitz des Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 2 hat die
Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt Neumünster, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt.
(3) Die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden abweichend von § 6 von der oder dem Vorsitzende des Prüfungsausschusses festgelegt und bekannt gegeben.
(4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden abweichend von § 7 Abs. 1 durch den Pädagogischen Dienst gestellt. Die Aufgabenstellung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.