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_____________________________________________________________________________________________________________________________ Version 11, Stand: 2020-08-19
Sehr geehrte Geschäftspartner/-innen, um eine reibungslose Warenannahme und Warenvereinnahmung zu gewährleisten, ist die Einhaltung unserer Anlieferungsrichtlinien zwingend notwendig. Nur so können wir sicherstellen, dass Ihre Produkte schnellstmöglich und ohne Sonderaufwendungen zur Auslieferung gelangen. Bitte geben Sie unsere Anlieferungsrichtlinien als verbindliche Anweisung an Ihre Lieferfirmen weiter. 1 Allgemeine Daten 1.1 Anschriften
2.1 Avisierung 2.1.1 Zur zeitnahen Entladung der LKW ist jede Anlieferung von der Lieferfirma oder deren
Beauftragte ab 3 Paletten mindestens einen Tag, ab 10 Paletten mindestens 3 Tage vor Ablieferung per Fax oder E-Mail zu avisieren.
2.1.2 Nicht avisierte Anlieferungen können zur Annahmeverweigerung führen. 2.1.3 Zur Avisierung benutzen Sie bitte unser Anlieferungs-Avis, welches Sie als Muster
auf der Seite 11 finden. Nach der Avisierung bekommen Sie ein Zeitfenster zur Anlieferung mitgeteilt.
2.1.4 Die Anlieferung von Gefahrstoffen muss zwingend im Vorfeld mit VSB abgestimmt
werden. Darüber hinaus muss die Anlieferung - unabhängig von der Menge -mindestens 2 Tage vor Anlieferung unter Angabe von Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Anliefermenge und Anliefertag von der Lieferfirma avisiert werden. Die Anlieferung darf nur nach vorhergehender Avisierungsbestätigung durch VSB erfolgen. Die Nichteinhaltung führt unweigerlich zur Annahmeverweigerung.
2.2 Frankatur
Grundsätzlich erfolgt die Anlieferung „frei Haus“.
2.3 Verzollung
Anlieferungen aus dem Ausland sind verzollt anzuliefern.
2.4 Anlieferung 2.4.1 Jeder Artikel muss auf der Außenseite bzw. auf der Umverpackung mit einem
scannbaren Barcode (ISBN / EAN) und der Titelnummer versehen sein.
2.4.2 Paletten müssen so geladen sein, dass eine gefahrlose Entladung vom Heck des Fahrzeuges, mit Hilfe von Elektrohubwagen möglich ist.
Jeder Anlieferung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizufügen:
Lieferanschrift
Name des Verlages / der Auftrag gebenden Firma
Absender/-in
VSB-Titelnummer oder ISBN
Auflage / Druck
Titelbezeichnung
Gesamtstückzahl je angelieferten Titel
Anzahl Paletten je Titel
Angaben zum Gefahrgut / Gefahrstoff (wenn zutreffend) 2.7 Frachtpapiere
Auf den Frachtpapieren sind der Auftrag gebende Verlag / die Auftrag gebende Firma sowie der Absender / die Absenderin anzugeben.
2.8 Weitere Dokumente Generell ist vor der Anlieferung von Gefahrstoffen das entsprechend gültige produktkonforme Sicherheitsdatenblatt in der aktuellen deutschen Fassung an die E-Mail-Adresse [email protected] zu senden.
3 Verpackung 3.1 Anlieferung in Kartons 3.1.1 Jeder Karton muss sortenrein gepackt werden. 3.1.2 Auf jedem Karton ist auf der Frontseite die VSB-Titelnummer oder ISBN sowie die
Stückzahl zu vermerken. 3.1.3 Gefahrgüter und Gefahrstoffe müssen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften
3.2 Anlieferung auf Europalette 3.2.1 Die Anlieferung palettierter Ware ist ausschließlich auf unbeschädigten Europaletten
gemäß UIC 435-2 zulässig. Die Europaletten müssen mindestens der Qualitäts-Klasse B genügen und somit maschinen-, fördertechnik- und hochregaltauglich (MFH-tauglich) sein.
3.2.2 Paletten, die nicht den unter 3.2.1 genannten Kriterien entsprechen, werden nicht getauscht und wie defekte Paletten behandelt. Die resultierende Behandlung von Ware und Paletten wird gesondert berechnet.
3.2.3 Die Ware darf nicht seitlich über die Europalette hinausragen.
3.2.4 Die Palettenhöhe (inkl. Palette) darf 1,40 m nicht überschreiten. 3.2.5 Das zulässige Gesamtgewicht je Palette darf maximal 700 kg nicht überschreiten. 3.2.6 Eine Überladung der Palette ist nicht gestattet. 3.2.7 Jede Palette ist grundsätzlich sortenrein anzuliefern. Bei Anlieferung von Kleinmengen(Karton auf Palette) sind diese separat zu
kennzeichnen. Die Kartons sind sortenrein zu packen. 3.2.8 Die Stapelung muss im branchenüblichen Verbund mit gleicher Stückzahl pro Lage
(z. B. 5 /10 / 20 usw.) erfolgen. 3.2.9 Jede Palette ist an der Stirnseite mit einem Palettenanhänger zu versehen (siehe
Seite 12). 3.2.10 Die Ware ist mit einem Kantenschutz zu versehen und mit PE-Stretchfolie zu
umwickeln. 3.2.11 Eingeschweißte Artikel dürfen nur mit einer Antirutschfolie angeliefert werden. 3.2.12 Den anfallenden Mehraufwand für nicht ordnungsgemäß angelieferte Ware stellen
wir wie folgt in Rechnung:
Umstapeln der Ware, Entsorgung der defekten Palette 35,00 €
Lieferung auf Mischpalette, Sortieren der Ware: 25,00 €
Palette umpacken: 30,00 €
Fehlender Palettenanhänger 10,00 €
Fehlender Lieferschein 15,00 €
3.2.13 Gefahrgüter und Gefahrstoffe müssen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet sein.
4 Ladungssicherung 4.1 Die Ladungssicherung ist mit minimalem Packmitteleinsatz vorzunehmen. 4.2 Das zur Ladungssicherung verwendete Material muss grundsätzlich aus
umweltverträglichem und recyclingfähigem Material bestehen. 4.3 Sicherungshauben und Kantenschutz müssen aus recycelbarer Pappe bestehen. 4.4 Sicherungsfolien sind nur aus Polyethylen (PE) zu verwenden. 4.5 Die Folie darf nicht am Palettenfuß befestigt sein. 4.6 Es dürfen nur Spannbänder aus Polypropylen (PP) verwendet werden. 4.7 Auf eine Metallverplombung der Spannbänder ist zu verzichten. 4.8 Als Klebebänder sind ungefärbte, ungebleichte Papiermaterialien ohne
Nylonverstärkung zu verwenden. 4.9 Klebstoffe müssen leicht löslich sein und dürfen das Recycling nicht erschweren.
FCKW- bzw. PVC-haltige oder ähnliche Verpackungen, die nicht unseren Bestimmungen entsprechen, werden auf Kosten des jeweiligen Verlages / der jeweiligen Auftrag gebenden Firma entsorgt.
5 Sendungsprüfung 5.1 VSB bestätigt dem Transport führenden Unternehmen den Empfang der
angelieferten Sendung. 5.2 Menge und Beschaffenheit der einzelnen Artikel werden zum Zeitpunkt der
Übernahme nicht geprüft. 5.3 Spätere Schadenersatzansprüche wegen verdeckter Beschädigungen oder
Fehlmengen behalten wir uns vor. 5.4 VSB führt keine Qualitäts- und Funktionsüberprüfung durch.
6 Tatbestandsaufnahme und Schadensverfolgung 6.1 Eine Tatbestandsaufnahme bei offensichtlichen Transportschäden wird im
Schadensfall unsererseits unverzüglich veranlasst und dokumentiert. 6.2 Es obliegt den Inhabenden der Ware, Ansprüche aus Transportschäden oder bei
Mengendifferenzen gegenüber Dritten in eigener Zuständigkeit zu verfolgen. 7 Nichteinhaltung der Anlieferungsrichtlinien
Mehrkosten, die durch Nichteinhaltung dieser Anlieferungsrichtlinien entstehen, werden wir nach Aufwand berechnen und mit dem jeweils gültigen Stundensatz an den Verlag / die Auftrag gebende Firma weiterberechnen. Darüber hinaus behalten wir uns vor, die Annahme von nicht konformen Anlieferungen zu verweigern. Dies betrifft insbesondere die Anlieferung von Gefahrstoffen und Gefahrgütern. Sonderabsprachen sind hiervon ausgenommen.