A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt Freitag, 22. März Nr. 12 2002 I n h a l t : 58 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Landrats am 03.03.2002 59 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Kreistags am 03.03.2002 60 Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A 61 Überarbeitung des Flächennutzungsplanes/Landschaftsplanes der Großen Kreisstadt Eichstätt; hier: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen mit Erläuterungsbericht 62 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Stadtrats am 03.03.2002 63 Bekanntmachung über die Schulanmeldung 2002 64 Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Eichstätt 65 Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schulzentrum Eichstätt-Schottenau 66 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Ver- waltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Anlautertal vom 14.03.2002 67 Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und sonstigen Spar- urkunden (Sparkasse Ingolstadt) Bekanntmachungen des Landratsamtes Anlage 18 (zu § 95 GLKrWO Der Wahlleiter des Landkreises Eichstätt 58 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Land- rats am 03.03.2002 Der Landkreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 20.03.2002 folgendes Ergebnis der Wahl des Landrats festgestellt: 1. die Zahl der Stimmberechtigten: 88.857 die Zahl der Personen, die gewählt haben: 65.077 die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim- men: 63.754 die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel: 1.323 Dabei entfielen auf die einzelnen sich bewerbenden Personen: Ord- nungs- zahl Nr. Kennwort des Wahlvor- schlags- trägers Familienname, Vorname, akad. Grade, Beruf oder Stand, Anschrift gültige Stimmen 1 CSU Dr. Bittl, Xaver, Landrat, Ignaz-Pickl-Weg 18, 85072 Eich- stätt 48.252 2 SPD Hochrein, Hermann, Werkschutz- fachkraft, Jurastraße 38, 85111 Adelschlag- Ochsenfeld 15.502 2. Der Landkreiswahlausschuss hat festgestellt, dass Bittl, Xaver mit 48252 gültigen Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und damit zum Landrat gewählt ist. Die gewählte Person hat das Amt wirksam angenommen. Eichstätt, den 20.03.2002 gez. Adam W a h l e r , Landkreiswahlleiter Anlage 17 Teil 1 (zu § 95 GLKrWO) Der Wahlleiter des Landkreises Eichstätt 59 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Kreis- tags am 03.03.2002 Der Landkreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 20.03.2002 folgendes Ergebnis der Wahl des Kreistags festgestellt: 1. die Zahl der Stimmberechtigten: 88.857 die Zahl der Personen, die gewählt haben: 65.085 die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: 3.291.687 die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel: 1.698 2. Insgesamt sind 60 Kreistagssitze zu vergeben. 3. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen folgende Stimmen- zahlen und Sitze: Ord- nungs- zahl Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) Gesamtzahl der gültigen Stimmen Anzahl der Sitze 01 Christlich Soziale Union in Bayern (CSU) 1.825.724 34 02 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 723.323 13 03 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 113.700 2 04 Freie Unabhängige Wähler (FUW) 498.386 9 05 Ökologisch-Demokratische Partei (ödp) 130.554 2 Die Namen der Gewählten und der Listennachfolger aus den einzel- nen Wahlvorschlägen sowie deren Stimmenzahl sind in der Anlage zu dieser Bekanntmachung abgedruckt. Eichstätt, 20.03.2002 gez. Adam W a h l e r , Landkreiswahlleiter Anlage 17 Teil 2 (zu § 95 GLKrWO) Wahlvorschlag Ordnungszahl: 01 Kennwort: Christlich Soziale Union in Bayern (CSU) Der Wahlvorschlag hat 34 Sitze erhalten. Die nachfolgend unter Nr. 1 bis 34 genannten Personen sind in dieser Reihenfolge Kreisräte. Die übrigen Personen unter Nr. 35 bis 59 sind in der angegebenen Reihenfolge Listennachfolger.
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A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT
Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt85071 Eichstätt
Druck: Hausdruck Landratsamt
Freitag, 22. März Nr. 12 2002
I n h a l t :58 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Landrats am
03.03.200259 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Kreistags am
03.03.200260 Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung nach
VOB/A61 Überarbeitung des Flächennutzungsplanes/Landschaftsplanes
der Großen Kreisstadt Eichstätt; hier: Öffentliche Auslegungder Planunterlagen mit Erläuterungsbericht
62 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Stadtrats am03.03.2002
63 Bekanntmachung über die Schulanmeldung 200264 Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und
Kinderspielanlagen in der Stadt Eichstätt65 Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schulzentrum
Eichstätt-Schottenau66 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Ver-
waltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreisdes Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Anlautertal vom14.03.2002
67 Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und sonstigen Spar-urkunden (Sparkasse Ingolstadt)
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Anlage 18 (zu § 95 GLKrWODer Wahlleiter des Landkreises Eichstätt
58 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Land-rats am 03.03.2002
Der Landkreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 20.03.2002folgendes Ergebnis der Wahl des Landrats festgestellt:1. die Zahl der Stimmberechtigten: 88.857
die Zahl der Personen, die gewählt haben: 65.077die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-men:
63.754
die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigenStimmzettel:
1.323
Dabei entfielen auf die einzelnen sich bewerbenden Personen:
Ord-nungs-zahl Nr.
Kennwortdes
Wahlvor-schlags-trägers
Familienname, Vorname, akad. Grade,Beruf oder Stand, Anschrift
gültigeStimmen
1 CSU Dr. Bittl, Xaver, Landrat,Ignaz-Pickl-Weg 18, 85072 Eich-stätt
48.252
2 SPD Hochrein, Hermann, Werkschutz-fachkraft,Jurastraße 38, 85111 Adelschlag-Ochsenfeld
15.502
2. Der Landkreiswahlausschuss hat festgestellt, dass Bittl, Xavermit 48252 gültigen Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenengültigen Stimmen erhalten hat und damit zum Landrat gewähltist.Die gewählte Person hat das Amt wirksam angenommen.Eichstätt, den 20.03.2002gez. Adam W a h l e r , Landkreiswahlleiter
Anlage 17 Teil 1 (zu § 95 GLKrWO)Der Wahlleiter des Landkreises Eichstätt
59 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Kreis-tags am 03.03.2002
Der Landkreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 20.03.2002folgendes Ergebnis der Wahl des Kreistags festgestellt:1. die Zahl der Stimmberechtigten: 88.857
die Zahl der Personen, die gewählt haben: 65.085die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigenStimmen:
3.291.687
die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigenStimmzettel:
1.698
2. Insgesamt sind 60 Kreistagssitze zu vergeben.3. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen folgende Stimmen-
zahlen und Sitze:Ord-
nungs-zahl
Name des Wahlvorschlagsträgers(Kennwort)
Gesamtzahlder gültigen
Stimmen
Anzahlder
Sitze01 Christlich Soziale Union in
Bayern (CSU)1.825.724 34
02 Sozialdemokratische ParteiDeutschlands (SPD)
723.323 13
03 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN(GRÜNE)
113.700 2
04 Freie Unabhängige Wähler(FUW)
498.386 9
05 Ökologisch-DemokratischePartei (ödp)
130.554 2
Die Namen der Gewählten und der Listennachfolger aus den einzel-nen Wahlvorschlägen sowie deren Stimmenzahl sind in der Anlagezu dieser Bekanntmachung abgedruckt.Eichstätt, 20.03.2002gez. Adam W a h l e r , Landkreiswahlleiter
Anlage 17 Teil 2 (zu § 95 GLKrWO)
Wahlvorschlag Ordnungszahl: 01Kennwort: Christlich Soziale Union in Bayern (CSU)Der Wahlvorschlag hat 34 Sitze erhalten.Die nachfolgend unter Nr. 1 bis 34 genannten Personen sind in dieserReihenfolge Kreisräte.Die übrigen Personen unter Nr. 35 bis 59 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger.
Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 12 vom 22. März 2002 Seite: 2
Die Reihenfolge bestimmt sich nach den für die jeweilige Person ab-gegebenen gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entschei-det die Reihenfolge im Wahlvorschlag.Gewählte:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf
Wahlvorschlag Ordnungszahl: 02Kennwort: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)Der Wahlvorschlag hat 13 Sitze erhalten.Die nachfolgend unter Nr. 1 bis 13 genannten Personen sind in dieserReihenfolge Kreisräte.Die übrigen Personen unter Nr. 14 bis 60 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger.Die Reihenfolge bestimmt sich nach den für die jeweilige Person ab-gegebenen gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entschei-det die Reihenfolge im Wahlvorschlag.Gewählte:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf
Wahlvorschlag Ordnungszahl: 03Kennwort: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)Der Wahlvorschlag hat 2 Sitze erhalten.Die nachfolgend unter Nr. 1 bis 2 genannten Personen sind in dieserReihenfolge Kreisräte.Die übrigen Personen unter Nr. 3 bis 30 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger.Die Reihenfolge bestimmt sich nach den für die jeweilige Person ab-gegebenen gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entschei-det die Reihenfolge im Wahlvorschlag.Gewählte:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf
Wahlvorschlag Ordnungszahl: 04Kennwort: Freie Unabhängige Wähler (FUW)Der Wahlvorschlag hat 9 Sitze erhalten.Die nachfolgend unter Nr. 1 bis 9 genannten Personen sind in dieserReihenfolge Kreisräte.Die übrigen Personen unter Nr. 10 bis 60 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger.Die Reihenfolge bestimmt sich nach den für die jeweilige Person ab-gegebenen gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entschei-det die Reihenfolge im Wahlvorschlag.
Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 12 vom 22. März 2002 Seite: 5
Wahlvorschlag Ordnungszahl: 05Kennwort: Ökologisch-Demokratische Partei (ödp)Der Wahlvorschlag hat 2 Sitze erhalten.Die nachfolgend unter Nr. 1 bis 2 genannten Personen sind in dieserReihenfolge Kreisräte.Die übrigen Personen unter Nr. 3 bis 25 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger.Die Reihenfolge bestimmt sich nach den für die jeweilige Person ab-gegebenen gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entschei-det die Reihenfolge im Wahlvorschlag.Gewählte:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf
25 Christen-Pauksch, Bernd, Lehrer, Am Adamsberg 1,85072 Eichstätt
2.515
60 Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibungnach VOB/A
a) Öffentlicher Auftraggeber:Landkreis EichstättResidenzplatz 1, 85072 EichstättTel. 08421/70245, Fax 08421/70229
b) Öffentliche Ausschreibungc) Ausführung von Bauleistungend) Sanierung der Flachdachflächene) Bezeichnung der Baumaßnahme:
Kreiskrankenhaus KöschingKrankenhausstr. 1985092 KöschingArt und Umfang der Leistung:Gewerk Flachdacharbeitenca. 1600 m² Foliendach mit Absturzsicherungca. 630 m² mechanisch befestigtes Foliendach mit Absturz-
sicherungca. 1600 m² Dachbegrünungca. 380 m² Aluminiumblecharbeiten
f) Aufteilung in Lose: neing) Einbringung von Planungsleistungen: neinh) Ausführungszeit: 18. – 25. KW 2002i) Anforderungen schriftlich mit Verrechnungsscheck an Adresse
siehe a) oder persönliche Abholung vormittags ab 09.00 Uhr imLandratsamt Eichstätt, Residenzplatz 2, Zimmer-Nr. 140, 1.StockVersand der Unterlagen ab 25.03.2002
j) Kostenbeitrag: gegen Verrechnungsscheck € 25,00Unkostenbeitrag wird nicht zurückerstattet.
l) Angebote an: Anschrift siehe a)m) deutschn) Bieter und deren Bevollmächtigteo) Angebotseröffnung:
Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 12 vom 22. März 2002 Seite: 7
r) Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreters) Geforderte Eignungsnachweise: nach VOB/A § 8 Nr. 3 (1)t) Bindefrist: endet am 22.05.2002v) Auskünfte bei: Anschrift siehe a)
Eichstätt, 18.03.2002gez. S c h l o s s e r , Geschäftsführer
Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt
61 Überarbeitung des Flächennutzungspla-nes/Landschaftsplanes der Großen Kreisstadt Eichstätt;hier: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen mitErläuterungsbericht
Der Stadtrat Eichstätt hat in seine öffentlichen Sitzung vom05.04.2001 -Prot.-Nr. 104- den von der Regierung von Oberbayern,Projektgruppe Sonderaufgaben Städtebau, und der Landschaftsarchi-tektin Dipl.-Ing. Irene Burkhardt, Freising, gefertigten Flächennut-zungsplan mit integriertem Landschaftsplan vom 05.04.2001 unterBerücksichtigung verschiedener Änderungen gebilligt.
Die vorerwähnten Änderungen wurden in den nun vorliegendenEntwurf des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschafts-plan und Erläuterungsbericht in der Fassung vom Juli 2001 eingear-beitet.
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan undErläuterungsbericht in der Fassung vom Juli 2001 liegt in der Zeit
vom 02. April 2002 bis 02. Mai 2002im Rathaus, 85072 Eichstätt, Marktplatz 11, 2. Stock, im Zu-
gangsbereich zum Stadtbauamt (Zi.-Nr. 19), während der allgemei-nen Dienststunden öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist können Bedenken und Anregun-gen vorgebracht werden.
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan stelltfür das gesamte Stadtgebiet von Eichstätt die beabsichtigte Art derBodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt inden Grundzügen dar.
Eichstätt, 20.03.2002gez. Arnulf N e u m e y e r , Oberbürgermeister
Anlage 17 Teil 1 (zu § 95 GLKrWO)Der Wahlleiter der Grossen Kreisstadt Eichstätt
62 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Stadt-rats am 03.03.2002
Der Stadtwahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12.03.2002 fol-gendes Ergebnis der Wahl des Stadtrats festgestellt:1. die Zahl der Stimmberechtigten: 9.434
die Zahl der Personen, die gewählt haben: 6.311die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-men:
137.667
die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigenStimmzettel:
161
2. Insgesamt sind 24 Stadtratssitze zu vergeben.3. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen folgende
Stimmenzahlen und Sitze:
Ord-nungs-
zahl Nr.
Name desWahlvorschlagsträgers (Kenn-wort)
Gesamtzahlder gültigen
Stimmen
Anzahlder
Sitze01 Christlich-Soziale Union (CSU) 70.957 1402 Sozialdemokratische Partei
Die Namen der Gewählten und der Listennachfolger aus den einzel-nen Wahlvorschlägen sowie deren Stimmenzahl sind in der Anlagezu dieser Bekanntmachung abgedruckt.
Eichstätt, 13.03.2002gez. Arnulf N e u m e y e r , Oberbürgermeister
Anlage 17 Teil 2 (zu § 95 GLKrWO)Anlage zur Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl desStadtrats am 03.03.2002
Wahlvorschlag Ordnungszahl: 01Kennwort: Christlich-Soziale Union (CSU)
Der Wahlvorschlag hat 14 Sitze erhalten. Die nachfolgend unter Nr.1 bis 14 genannten Personen sind in dieser Reihenfolge Stadtratsmit-glieder.Die übrigen Personen unter Nr. 15 bis 24 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger. Die Reihenfolge bestimmt sich nachden für die jeweilige Person abgegebenen gültigen Stimmen. Beigleicher Stimmenanzahl entscheidet die Reihenfolge im Wahlvor-schlag.
Gewählte:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf oder Stand,
AnschriftGültige
Stimmen1 Dr. Schmidramsl, Josef, Oberarzt, Schimmelleite 36,
85072 Eichstätt6.948
2 Dr. Schön, Werner, Lehrer,Grabmannstr. 3, 85072 Eichstätt
Wahlvorschlag Ordnungszahl: 02Kennwort: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Der Wahlvorschlag hat 5 Sitze erhalten. Die nachfolgend unter Nr. 1bis 5 genannten Personen sind in dieser Reihenfolge Stadtratsmit-glieder.Die übrigen Personen unter Nr. 6 bis 24 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger. Die Reihenfolge bestimmt sich nachden für die jeweilige Person abgegebenen gültigen Stimmen. Beigleicher Stimmenanzahl entscheidet die Reihenfolge im Wahlvor-schlag.
Gewählte:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf oder Stand,
Der Wahlvorschlag hat einen Sitz erhalten. Die nachfolgend unterNr. 1 bis 1 genannten Personen sind in dieser Reihenfolge Stadtrats-mitglieder.Die übrigen Personen unter Nr. 2 bis 12 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger. Die Reihenfolge bestimmt sich nachden für die jeweilige Person abgegebenen gültigen Stimmen. Beigleicher Stimmenanzahl entscheidet die Reihenfolge im Wahlvor-schlag.
Gewählte:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf oder Stand,
Der Wahlvorschlag hat 2 Sitze erhalten. Die nachfolgend unter Nr. 1bis 2 genannten Personen sind in dieser Reihenfolge Stadtratsmit-glieder.Die übrigen Personen unter Nr. 3 bis 24 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger. Die Reihenfolge bestimmt sich nachden für die jeweilige Person abgegebenen gültigen Stimmen. Beigleicher Stimmenanzahl entscheidet die Reihenfolge im Wahlvor-schlag.
Gewählte:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf oder Stand,
24 Regler, Holger, Licht- und Tontechniker,Heidingsfelderweg 10, 85072 Eichstätt
104
Wahlvorschlag Ordnungszahl: 05Kennwort: Ökologisch- Demokratische Partei (ödp)
Der Wahlvorschlag hat 2 Sitze erhalten. Die nachfolgend unter Nr. 1bis 2 genannten Personen sind in dieser Reihenfolge Stadtratsmit-glieder.Die übrigen Personen unter Nr. 3 bis 12 sind in der angegebenenReihenfolge Listennachfolger. Die Reihenfolge bestimmt sich nachden für die jeweilige Person abgegebenen gültigen Stimmen. Beigleicher Stimmenanzahl entscheidet die Reihenfolge im Wahlvor-schlag.
Gewählte:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf oder Stand,
Wahlvorschlag Ordnungszahl: 06Kennwort: Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)
Der Wahlvorschlag hat keinen Sitz erhalten.Die Reihenfolge bestimmt sich nach den für die jeweilige Person ab-gegebenen gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entschei-det die Reihenfolge im Wahlvorschlag.
Listennachfolger:Nr. Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf oder Stand,
I. Schulanmeldung an der VolksschuleAm Dienstag, den 09. April 2002, findet an der Volksschule AmGraben im Pavillonbau und im Hauptbau (Erdgeschoss) in derZeit von 13.30 Uhr bis ca. 17.00 Uhr und an der Volksschule St.Walburg in den Zimmern 1, 2 und 3 im Hauptgebäude in derZeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
die Schulanmeldung statt.
Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr erst-mals schulpflichtig werden. Schulpflichtig werden alle Kinder,die am 30. Juni dieses Jahres sechs Jahre alt sein werden, alsospätestens am 30. Juni 1996 geboren sind.Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vomBesuch der Volksschule zurückgestellt worden sind; der Zurück-stellungsbescheid ist dabei vorzulegen.Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Er-ziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch derVolksschule zurückstellen zu lassen.Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Juli 1996geboren sind, können aufgenommen werden und sind regulärschulpflichtig. Die Prüfung der Schulfähigkeit erfolgt nur imZweifelsfall.Kinder, die erst in der Zeit vom 1. August bis einschließlich 31.Dezember dieses Jahres sechs Jahre alt werden, also spätestensam 31. Dezember 1996 geboren sind, können zur vorzeitigenSchulaufnahme angemeldet werden. Sie werden im selben Jahraufgenommen; die Prüfung der Schulfähigkeit erfolgt nur imZweifelsfall.Wenn ein Kind angemeldet werden soll, das in der Zeit vom 1.Januar 1997 – 30. Juni 1997 geboren ist, ist dafür ein schulpsy-chologisches Gutachten erforderlich, das die Schule erstellt.Die Kinder müssen an der öffentlichen Volksschule, in derenSchulsprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigtenprivaten Volksschule angemeldet werden. Das gilt auch dann,wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gast-schulverhältnisses beantragen wollen. Die Erziehungsberechtig-ten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kom-men. Wenn sie verhindert sind, sollen sie einen Vertreter beauf-tragen, das Kind zur Schulanmeldung zu bringen, und diesemeine entsprechende Vollmacht schriftlich erteilen.Kinder, die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werdenkönnen, dürfen schon vorher schriftlich angemeldet werden. Siemüssen bis spätestens 1. Juni angemeldet sein. Eine schriftlicheAnmeldung zur vorzeitigen Schulaufnahme ist nicht zulässig.Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei derSchulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen An-gaben machen und durch Vorlage der Geburtsurkunde belegen.Evtl. vorhandener Sorgerechtsbeschluss und Scheidungsurkundesind mitzubringen.
Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen siedie Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. Inder Regel genügt zum Nachweis hierfür die Unterschrift einesErziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. In Zweifelsfällenund bei Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme soll jedoch der an-dere Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen.Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können auch vomLeiter des Heimes angemeldet werden.
II. Anmeldung von Kindern mit nichtdeutscher MutterspracheKinder mit nichtdeutscher Muttersprache können nur an der zu-ständigen Sprengelschule angemeldet werden. Dort kann gegebe-nenfalls ein Antrag auf Besuch einer zweisprachigen Klasse ge-stellt werden.Zur Anmeldung sollen neben der Geburtsurkunde zur Erleichte-rung der Formalitäten der Pass und die Meldebescheinigung mit-gebracht werden.
III. Erklärung der ErziehungsberechtigtenBei der Schulanmeldung an öffentlichen Volksschulen erhaltendie Erziehungsberechtigten einen Vordruck ausgehändigt (Maiß-Nr. 4094) für die Erklärung, ob sie der Zuweisung ihres Kindesin eine Klasse mit Schülern gleichen Bekenntnisses zustim-men, falls für den Schülerjahrgang zwei oder mehr Klassen (Pa-rallelklassen) gebildet werden. Von der Ausgabe dieses Vordru-ckes wird abgesehen an Volksschulen, an denen mit Sicherheiteine Bildung von Parallelklassen nicht zu erwarten ist. Sind meh-rere Erziehungsberechtigte vorhanden, so gilt für die Abgabe derErklärung das Gleiche wie bei der Schulanmeldung.Die Erklärung bleibt für die Dauer des Besuchs einer öffentlichenVolksschule wirksam, wenn sie nicht widerrufen wird. Der Wi-derruf wird bei Änderung des Bekenntnisses sofort, im übrigenerst mit Beginn des folgenden Schuljahres wirksam.Für die schriftliche Anmeldung sind das Anmeldeblatt und dasBlatt für die genannte Erklärung bei den Volksschulen erhältlich.Eine schriftliche Anmeldung zur vorzeitigen Schulanmeldung istnicht zulässig.
IV. Schulanmeldung an der FörderschuleFörderschulbedürftige Kinder können von ihren Erziehungsbe-rechtigten unmittelbar an einer für das Kind geeigneten öffentli-chen oder staatlich anerkannten bzw. staatlich genehmigten pri-vaten Förderschule angemeldet werden.Förderschulen sind für Blinde, für Sehbehinderte, für Gehörlose,für Schwerhörige, für Sprachbehinderte, für Körperbehinderte,für Geistigbehinderte, für Lernbehinderte und zur Erziehungs-hilfe eingerichtet.Im übrigen gilt Abschnitt I entsprechend.
V. Schulanmeldung ist PflichtErziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldungeines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oderfahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 desBayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen mitGeldbuße belegt werden.
VI. Die Schulsprengeleinteilung ist in der Anlage beigefügt. In wel-che Schule die im Schuljahr 2002/2003 einzuschulenden Kindereingeschult werden, ist aus der Anlage durch den Buchstabenhinter der Straßenbezeichnung ersichtlich (G = Volksschule AmGraben, W = Volksschule St. Walburg)Eichstätt, den 14. März 2002gez. N e u m e y e r, Oberbürgermeister
Anlage zur Bekanntmachung über die SchulanmeldungSchulsprengeleinteilung;Aufgliederung der Straßen Eichstätts und der Stadtteile für die Zu-teilung der Schüler zu den Volksschulen (Grundschulen) Am Grabenund St. Walburg
Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 12 vom 22. März 2002 Seite: 11
Erläuterung: G = Volksschule Am GrabenW = Volksschule St. Walburg
64 Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanla-gen und Kinderspielanlagen in der Stadt Eichstätt
Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) inder Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796),zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140) fol-gende Satzung:
§ 1Gegenstand der Satzung
1. Die im Stadtgebiet Eichstätt vorhandenen Grünanlagen und Kin-derspielanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Eich-stätt.
2. Grünanlagen im Sinn dieser Satzung sind alle Grünflächen undParkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich gemacht sind undvon der Stadt Eichstätt unterhalten werden.Kinderspielanlagen sind alle Flächen und Einrichtungen fürSpiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind und vonder Stadt Eichstätt unterhalten werden. Spielanlagen können nachAltersgruppen und Funktionen gegliedert sein (Kleinkinderspiel-plätze, Kinderspielplätze, Spielwiesen, Bolzplätze, Rodelbahnenund Eislaufplätze).
3. Zu den Grünanlagen zählen insbesondere a) der Hofgarten und die Anlagen entlang des „Seminarweges“b) die Anlagen im Bereich „Am Graben“ und „Am Zwinger“c) die Anlagen in den Altmühlauen (soweit diese nicht landwirt-
schaftlich genutzt werden 4. Zu den Grünflächen gehören ferner
a) alle Wege und Plätze, Spielplätze, natürliche oder künstlicheWasserflächen und Wassereinrichtungen,
b) alle Einrichtungen, die der Verschönerung oder dem Schutzder Grünanlagen dienen (z.B. Denkmäler, Brunnen, Be-leuchtungsanlagen, Zäune)
c) alle Einrichtungen, die den Benutzern der Anlage zumGebrauch dienen (z.B. Sitzbänke, Papier- und Abfallkörbe,Spielgeräte und dgl.),
d) alle baulichen Anlagen im Anlagenbereich.5. Zu den Grünanlagen nach Abs. 1 gehören nicht die Grünflächen
im Bereich der Friedhöfe, die Schulen, die Kindergärten, sowieWald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes und Grünflächen,die Bestandteile der öffentlichen Straßen sind.
§ 2Recht auf Benutzung
Jeder hat das Recht, die Grünanlagen und Kinderspielanlagen un-entgeltlich zum Zweck der Erholung und des Spielens auf den vorge-sehenen Flächen nach Maßgabe der Satzung zu benutzen.
§ 3Verhalten in den Grünanlagen und auf Kinderspielanlagen
1. Die Benutzer der Grünanlagen und Kinderspielanlagen müssensich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt odermehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder be-lästigt wird.
2. Die Grünanlagen und Kinderspielanlagen dürfen nicht beschädigtoder verunreinigt, die Anlageeinrichtungen nicht verändert wer-den.
3. Den Benutzern von Grünanlagen und Kinderspielanlagen ist ins-besondere untersagt:a) die Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren, Kraftfahrzeuge
zu parken, abzustellen oder waschen, sowie mit Fahrrädernzu befahren und zu reiten;hiervon ausgenommen sind Wege und Flächen, welche durchbesondere Kennzeichnung für den entsprechenden Verkehrfreigegeben sind sowie das Fahren mit Kleinkinderrädern inBegleitung Erwachsener,
Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 12 vom 22. März 2002 Seite: 12
b) sportliches Ball spielen außerhalb der gekennzeichnetenSpiel- und Sportflächen,
c) Anpflanzungen zu betreten oder befahren,d) Rasenflächen zu betreten ist gestattet, außer in den Fällen des
ausdrücklichen Verbotes,e) die Anlagen zu verschmutzen, insbesondere Abfälle außer in
die dafür vorgesehenen Behältnisse wegzuwerfen und dieAnlagen durch Hundekot verunreinigen zu lassen,
f) Hunde frei herumlaufen zu lassen und Tiere auf Kinderspiel-plätze mitzubringen,
g) Blumen zu pflücken oder Pflanzen, Sträucher oder Bäume zubeschädigen,
h) Zelte und Wohnwagen aufzustellen,i) Gegenstände unbefugt zu errichten, aufzustellen oder anzu-
bringen, soweit dies nicht schon besonders untersagt ist,j) zu nächtigen,k) Bänke, Papier- und Abfallkörbe und andere Einrichtungen zu
entfernen, zu beschädigen oder zu beschmutzen oder zweck-widrig zu verwenden,
l) Schilder, Hinweise, Bauwerke, Einfriedungen oder andereEinrichtungen zu entfernen, zu beschädigen oder zu verun-reinigen,
m) in Brunnen und sonstigen Wassereinrichtungen zu baden,n) Eisflächen der natürlichen oder künstlichen Wasserflächen zu
betreten, soweit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeitfreigegeben sind,
o) Versammlungen und Umzüge ohne vorherige Genehmigungzu veranstalten,
p) Rundfunk- und andere Tonwiedergabegeräte oder Musikin-strumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörungauf andere Art und Weise herbeizuführen,
q) Plakate, Flugblätter, Flugschriften, Zeitungen und sonstigeDruckschriften zu verteilen oder anzuschlagen sowie Warenund Dienste irgendeiner Art ohne vorherige Genehmigunganzubieten,
r) Feuer außerhalb der zugelassenen Feuerstellen anzuzünden,s) sich in einem angetrunkenen oder ähnlichem Zustand aufzu-
halten, un-abhängig davon, ob dieser Zustand vorsätzlichoder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere be-rauschende Mittel herbeigeführt wurde,
t) alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel in dieAnlagen zum dortigen Genuss zu bringen.
§ 4Benutzung der Kinderspielanlagen
1. Die öffentlichen Kinderspielanlagen sindvom 01. April bis 31. Oktober jeden Jahres in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnetvom 01. November bis 31. März jeden Jahresin der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
2. Kleinkinderspielplätze mit Sandflächen stehen nur Kindern biszum vollendeten 6. Lebensjahr, Kinderspielplätze mit Spielgerä-ten Kindern bis zum 14. Lebensjahr, Bolzplätze Kindern und Ju-gendlichen bis zum 18. Lebensjahr zur Verfügung.Kinder unter sechs Jahren müssen in Begleitung eines Erzie-hungsberechtigten oder beauftragten Erwachsenen sein.
§ 5Beseitigungspflicht
Wer Grünanlagen oder Kinderspielanlagen verunreinigt oder be-schädigt, oder wer Anlageeinrichtungen beschädigt oder verändert,hat den ursprünglichen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
§ 7Benutzungssperre
Die Grünanlagen und Kinderspielanlagen können ganz oder teil-weise während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benützung
gesperrt werden, wenn dies aus gartenpflegerischen Gründen und ausGründen der Instandhaltung oder aufgrund sonstigen öffentlichenInteresses nötig ist.
§ 8Besondere Benutzung
Die Benutzung der Grünanlagen über die Zweckbestimmung des§ 2 hinaus bedarf der Erlaubnis der Stadt Eichstätt. Auf Antrag kannin Einzelfällen eine Befreiung von den Verboten des § 3 bewilligtwerden, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
§ 9Anordnungen
Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zu-ständigen Dienststellen und des Aufsichtspersonals ist Folge zu leis-ten.
§ 10Platzverweis
Wer Vorschriften dieser Satzung oder aufgrund einer dieser Sat-zung erlassenen Einzelanordnung zuwiderhandelt oder wer in Grün-anlagen oder Kinderspielanlagen Handlungen begeht, die mit Strafeoder Geldbuße bedroht sind, oder in die Grünanlagen oder Kinder-spielanlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlungerlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendetwerden sollen, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, ausden Grünanlagen oder Kinderspielanlagen verwiesen werden.
§ 11Haftungsbeschränkung
Die Benutzung der Grünanlagen und Kinderspielanlagen erfolgtauf eigene Gefahr. Die Stadt Eichstätt haftet im Rahmen der allge-meinen Vorschriften nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigemVerschulden.
§ 12Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer1. vorsätzlich als Benutzer der Grünanlagen und Kinderspielanlagen
andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständenunvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Abs. 1),
2. vorsätzlich Grünanlagen oder Kinderspielanlagen beschädigtoder verunreinigt oder Anlageeinrichtungen verändert (§ 3 Abs.2),
3. als Benutzer der Grünanlagen oder der Kinderspielanlagen denVerboten des § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 17 des Ordnungs-
widrigkeitengesetzes -OwiG- .§ 12
ErsatzvornahmeWird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung
ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorhe-riger Androhung und Ablauf einer gesetzlichen Frist an Stelle undauf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Eichstätt beseitigtwerden. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf esnicht, wenn der Zuwiderhandelnde nicht erreichbar ist oder wenn Ge-fahr im Verzuge ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ord-nungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 13In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntma-chung in Kraft.
Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 12 vom 22. März 2002 Seite: 13
Bekanntmachungen anderer Behörden
Zweckverband Schulzentrum Eichstätt-Schottenau
65 Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schulzent-rum Eichstätt-Schottenau
Am Dienstag, 16. April 2002, 14.00 Uhr, findet im Fachklas-sentrakt des Willibald-Gymnasiums Eichstätt, Schottenau 16, Zim-mer Nr. 125 (Schulbibliothek), eine öffentliche Sitzung mit folgenderTagesordnung statt:1. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2002, Finanzplanung bis ins
Jahr 2005; Beratung und Beschlussfassung2. Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 20003. Verschiedenes
Im Anschluss an den öffentlichen Teil findet eine nichtöffentli-che Sitzung statt.
Zweckverband Wasserbeseitigung Anlautertal
66 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebungvon Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eige-nen Wirkungskreis des Zweckverbandes zur Abwasser-beseitigung Anlautertal vom 14.03.2002
Der Zweckverband Anlautertal erlässt auf Grund Art. 20 desKostengesetzes, des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für denFreistaat Bayern und des Art. 26 des Gesetzes über die kommunaleZusammenarbeit folgende Änderungssatzung der Satzung über dieErhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis desZweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Anlautertal
§ 1Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eige-nen Wirkungskreis des Zweckverbandes zur AbwasserbeseitigungAnlautertal vom 20.12.1995 wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:In Satz 3 werden die Worte "1 DM" und "50.000 DM" durch die
Vorschriften der Tarifgruppe01 - 8 des Kostenverzeich-nisses gehen den Vorschrif-ten der Tarifgruppe 00 vor.
000 Anordnungen für den Ein-zelfall 15 bis 600 €
001 Beglaubigungen:
Beglaubigungen von Ab-schriften, Fotokopien u. dgl.von eigenen, dem eigenenWirkungskreis zuzurech-nende Urkunden1. wenn die zu beglaubi-
genden Abschriften,0,75 € je angefangenSeite bis zu der für die
Tarif-gruppe
Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
EUROFotokopien und dgl.Nicht von der Gemeindeselbst hergestellt sind
2. wenn die zu beglaubi-genden Abschriften,Fotokopien und dgl. vonder Gemeinde selbsthergestellt sind
Erteilung des Originalsvorgesehenen Gebühr,mindestens 5 €5 € im EinzelfallWerden mehrere Ab-schriften, Fotokopienund dgl. gleichzeitigbeglaubigt, kann dieGebühr pro Beglaubi-gung auf die Hälfte er-mäßigt werden.
002 Bescheinigungen:
1. Erteilung einer Beschei-nigung über steuerlichabsetzbare Spenden
2. Erteilung einer sonstigenBescheinigung
kostenfrei (vgl. Bek.vom 02.08.2000,AllMBl. S. 571)5 bis 75 €
003 Einsicht in Akten und amtli-che Bücher:
Einsicht in Akten oder Bü-cher, soweit diese nicht ineinem gebührenpflichtigenVerfahren gewährt wird.Die Gebühr erhöht sich umdie Hälfte, wenn seit demAbschluss der Akten oderBücher mehr als zehn Jahrevergangen sind. Gebühren-frei ist die Einsicht inRechtsvorschriften, Flä-chennutzungspläne und ähn-liche für die Unterrichtungder Öffentlichkeit bestimmteSchriftstücke oder Pläne.
0,75 € je Akte oderBuch, mindestens 5 €
004 Fristverlängerung:
1. Verlängerung einer Frist,deren Ablauf einenneuen Antrag auf Ertei-lung einer gebühren-pflichtigen Genehmi-gung, Erlaubnis oderBewilligung erforderlichmachen würde.
2. Fristverlängerung in an-deren Fällen
10 - 25 % der für dieGenehmigung, Erlaub-nis oder Bewilligungvorgesehenen Gebühr,mindestens 5 €.
5 bis 60 €
005 Zweitschriften:
Erteilung einer Zweitschrift 10 - 50 % der für dieErstschrift vorgesehe-nen Gebühr, mindestens5 €. Ist für die Erst-schrift eine Gebühr von0,50 bis 5 € vorgesehen,so ist diese Gebühr zuerheben; ist die Ertei-lung der Erstschrift ge-bührenfrei, so beträgtdie Gebühr 0,50 € jeangefangene Seite,mindestens 5 €.
Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 12 vom 22. März 2002 Seite: 14
Tarif-gruppe
Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
EURO
006 Niederschriften: 7,50 bis 75 €für jede angefangenStunde
Besondere Amtshandlun-gen
02 Hauptverwaltung
021 Amtshandlungen im Voll-streckungsverfahren
1. Androhung vonZwangsmitteln (Art. 36VwZVG), soweit sienicht mit dem Verwal-tungsakt verbunden ist,durch den die Handlung,Duldung oder Unterlas-sung aufgegeben wird.
4. Entscheidung über un-zulässige oder unbegrün-dete Einwendungen ge-gen die Vollstreckung,die den zu vollstrecken-den Anspruch betreffen(Art. 21 VwZVG)
50 % der Pfändungsge-bühr nach § 339 Abs. 4AO 1977, mindestens10 €12,50 bis 200 €
Tarif-gruppe
Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
EURO
03 Finanzverwaltung
030 Mitteilung von Besteue-rungsgrundlagen
031 Anmahnung rückständigerBeträge
5 bis 150 €
7 Öffentliche Einrichtungen,Wirtschaftsförderung
70 Allgemeine Amtshandlun-gen
700 Befreiung vom Anschluss-und/oder Benutzungszwang
10 bis 400 €
701 Erlaubnis- oder Ausnahme-bewilligung aufgrund einerSatzung
10 bis 1.200 €
702 Nachträgliche Auflagen,Rücknahme bzw. Widerrufeiner Erlaubnis oder Aus-nahmebewilligung nach Ta-rif-Nr. 701
10 bis 600 €
703 Anordnung zur Erfüllung ei-ner satzungsmäßigen Ver-pflichtung
10 bis 600 €
§ 2Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2002 in Kraft.Titting, 14.03.2002gez. H e i ß , Zweckverbandsvorsitzender
Sparkasse Ingolstadt
67 Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und sonsti-gen Sparurkunden
Gemäß Art. 39 AGBGB wurden nachstehend aufgeführte Spar-kassenbücher/Sparurkunden Nr. 13629472, 4764569, 12437331,13039119 durch Beschluss des Vorstands der Sparkasse Ingolstadtfür kraftlos erklärt.