29. Januar 2015 Krankenversicherung und Leistungsanbieter Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health Systems and Policies Ambulanter Sektor V: MVZ, Ärztenetze etc. (Kooperationen) Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter 1
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Ambulanter Sektor Vmig.tu-berlin.de/.../2015.01.29__RB__Amb5_MVZ_HzV.pdf · 2015. 1. 29. · 15% Quelle: MVZ-Statistik der KBV ... Geriatrie, 4. Einführung eines einrichtungsinternen,
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29. Januar 2015 Krankenversicherung und Leistungsanbieter
Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin
(WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) &
European Observatory on Health Systems and Policies
Ambulanter Sektor V: MVZ, Ärztenetze etc. (Kooperationen)
Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter
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Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
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MVZ sollen durch die strukturierte Zusammenarbeit mehrerer ärztlicher
Fachgebiete eine patientenorientierte Versorgung aus einer Hand ermöglichen.
Für MVZ gelten folgende Grundsätze:
• MVZ sind fachübergreifende Einrichtungen. Das bedeutet, dass in einem MVZ mindestens zwei Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind.
• MVZ müssen ärztlich geleitet werden. Sind in einem MVZ unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (beispielsweise Ärzte und Psychotherapeuten), kann das MVZ auch in kooperativer Leitung geführt werden.
• In einem MVZ können Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig werden.
MVZ Fakten (31.12.2013)
29. Januar 2015 Krankenversicherung und Leistungsanbieter 3
Anteil der MVZ-Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung Ca. 91% der zugelassenen Mikrobiologen und ca. 66% der zugelassenen Laborärzte arbeiten in MVZs.
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MVZ-Ärzte Ärzte der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der MVZ
Quellen: MVZ-Statistik der KBV – Stand 31.12.2010; Bundesarztregister 31.12.2010
767 Laborärzte bundesweit
505 Laborärzte in MVZ
11 9. Februar 2012 Management im Gesundheitswesen II: Leistungsanbieter
Fachgruppenverteilung in Krankenhaus-MVZ Bezogen auf die Gesamtzahl der Fachgruppen in den MVZ (n = 647 MVZ) Strahlentherapeuten führend
Quelle: MVZ-Statistik der KBV – Stand 31.12.2010
9. Februar 2012 Management im Gesundheitswesen II: Leistungsanbieter 12
Zusammenfassung: MVZ Entwicklungstendenzen
• Die Zahl der MVZ insgesamt und auch die Zahl der MVZ, bei denen ein Krankenhaus als Trägerschaft beteiligt ist, steigt stetig.
• MVZ firmieren nahezu ausschließlich in Form der GmbH bzw. GbR. MVZ in Krankenhausträgerschaft werden vorrangig als GmbH gegründet.
• MVZ arbeiten überwiegend mit „angestellten Ärzten“ oder aber mit „Vertragsärzten und angestellten Ärzten“ (d.h. nicht nur mit Vertragsärzten).
• MVZ, die in Trägerschaft eines Krankenhauses stehen, arbeiten nahezu ausschließlich mit angestellten Ärzten.
• Die durchschnittliche Arbeitsgröße der MVZ erhöht sich langsam. Im 4. Quartal 2011 arbeiteten pro MVZ durchschnittlich 5,5 Ärzte.
• MVZ gründen sich sowohl in städtischen als auch ländlichen Gebieten; allerdings existiert die Mehrzahl der MVZ in Gebieten mit einer hohen Einwohnerzahl und -dichte.
• Hausärzte und Internisten sind die am häufigsten vertretenen Fachgruppen in den MVZ.
18. November 2010 Management im Gesundheitswesen II: Leistungsanbieter 13 13
Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b)
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• Patienten gehen zunächst zum Hausarzt
• Koordination der Versorgung des Patienten durch den Hausarzt
(Hausarzt als Lotse)
• Ziel:
– Verbesserung der Versorgung / Vermeidung von Doppeluntersuchungen (Schnittstellenproblematik)
– Individuelles Präventionsprogramm möglich
– Möglichkeit zur Ausgabenreduktion über Rabatte (da Möglichkeit besteht Auswahl des Leistungsanbieters zu steuern)
(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.
(2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt, die über die vom G-BA sowie in den Bundesmantelverträgen geregelten Anforderungen an die hausärztliche Versorgung nach § 73 hinausgehen: 1. Teilnahme der Hausärzte an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung ent-sprechend geschulter Moderatoren, 2. Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien, 3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrieren, wie patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie, 4. Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, indikatorengestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements.
(3) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist freiwillig. Die Teilnehmer verpflichten sich schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf dessen Überweisung; ….
(4) Zur flächendeckenden Sicherstellung des Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen spätestens bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. …
(5) In den Verträgen nach Absatz 4 sind das Nähere über den Inhalt und die Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung, insbesondere die Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 2, sowie die Vergütung zu regeln. Eine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 2 ist möglich. Gegenstand der hausarztzentrierten Versorgung dürfen nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. …
(5a) In Verträgen nach Absatz 4 ist bei der nach Absatz 5 Satz 1 zu vereinbarenden Vergütung der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) zu beachten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität wird insbesondere erfüllt, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass der rechnerische durchschnittliche Fallwert nicht den sich in der Kassenärztlichen Vereinigung ergebenden rechnerischen durchschnittlichen Fallwert aller an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte überschreitet; ….
§ 73b Hausarztzentrierte Versorgung
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Hausarztzentrierte Versorgung in Deutschland
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Frühe Beispiele
• Hausarztmodell der Barmer (2005: >1.000.000 TN)
– Als IV-Vertrag mit Hausärzten und Apothekern
– Ärzte erhalten ca. € 5,- je Patient je Quartal, Teilnahme an Weiterbildung festgeschrieben