30.03.22 K-SDP-2/2 1 Altersteilzeit - Tarifvertrag Verlängerung bis 2016 Für Jahrgänge 1955 bis 1960 Festlegung des Umfanges einvernehmlich zwischen Unternehmen und Betriebsrat im Rahmen der vereinbarten Personalplanung. Entscheidung der „Auswahlkriterien“ für eine individuelles ATZ-Angebot nach Beratung mit dem Betriebsrat durch das Unternehmen. ATZ-Dauer: Längstens 7 Jahre / mindestens 2 Jahre Weitergeltung der bisherigen Regelungen (zB): ATZ-Entgelt nach Zumutbarkeitstabelle § 4.2.2 TV über ATZ Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge auf 100% der Vollzeitbeiträge
23
Embed
Altersteilzeit - Tarifvertrag Verlängerung bis 2016 Für Jahrgänge 1955 bis 1960
Altersteilzeit - Tarifvertrag Verlängerung bis 2016 Für Jahrgänge 1955 bis 1960 Festlegung des Umfanges einvernehmlich zwischen Unternehmen und Betriebsrat im Rahmen der vereinbarten Personalplanung. - PowerPoint PPT Presentation
Welcome message from author
This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
Transcript
20.04.23 K-SDP-2/2 1
Altersteilzeit - Tarifvertrag Verlängerung bis 2016
Für Jahrgänge 1955 bis 1960
Festlegung des Umfanges einvernehmlich zwischen Unternehmen und Betriebsrat im Rahmen der vereinbarten Personalplanung.
Entscheidung der „Auswahlkriterien“ für eine individuelles ATZ-Angebot nach Beratung mit dem Betriebsrat durch das Unternehmen.
ATZ-Dauer: Längstens 7 Jahre / mindestens 2 Jahre
Weitergeltung der bisherigen Regelungen (zB):
ATZ-Entgelt nach Zumutbarkeitstabelle § 4.2.2 TV über ATZ
Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge auf 100% der Vollzeitbeiträge
Ausgleich der halben Rentenminderung, höchstens 9 % der 18 %-Abschläge
20.04.23 K-SDP-2/2 2
Teilnahmevoraussetzungen für die Altersteilzeit
Erfüllte Wartezeit von 35 Versicherungszeiten (Rente für langjährig Ver-sicherte / Rente für schwerbehinderte Menschen)
Jahrgänge 1955 bis 1960
Rentenbeginn mit 63 Jahren (langjährig Versicherte)
Stufenweise Anhebung des Rentenbeginns von 60/9 Jahre (Jg 1955) bis 61/4 Jahre (Jg 1960) für schwerbehinderte Menschen
Frühstmöglicher Beginn mit Alter 56 Jahren für langjährig Versicherte
Frühstmöglicher Beginn mit Alter 55 Jahren für Schwerbehinderte
Spätester Beginn mit Alter 61 Jahren
Schwerbehinderte Menschen entsprechend früher
20.04.23 K-SDP-2/2 320.04.23 3
Wartezeit
Auf die Wartezeit werden alle rentenrechtliche Zeiten angerechnet (§ 50 GB VI)
*) Bei späterer ZWP-Entnahme wird das Restguthaben in die Beteiligungsrente II überführt
4 Jahre ZWP-Guthaben
Arbeitsphase
Freiphase
Zeitwert-Entnahme in ATZZWP-Entn.in Vollzeit*
55 Jahre 56 Jahre 63 Jahre59,5 Jahre
Ø Hälfte der bisherigen Arbeitszeit
55,5 Jahre
Spätmöglicher Beginn - Kombimodell
ATZ-Beginn: 61 Jahre Dauer: 24 Monate
Blockmodell: 1 Jhr. aktiv / 1 Jhr. Passiv
*) Bei späterer ZWP-Entnahme wird das Restguthaben in die Beteiligungsrente II überführt
Arbeitsphase
Freiphase
Zeitwert-Entnahme in ATZ
Zeitwert-Entnahmein Vollzeit
4 Jahre ZWP-Guthaben
55 Jahre 61Jahre 63 Jahre62 Jahre
Ø Hälfte der bisherigen Arbeitszeit58 Jahre
Altersteilzeit mit Zeit-Wertpapier-Entnahme
20.04.23 K-SDP-2/2 6
Regelungen des Tarifvertrages über Altersteilzeit
Vergütung während der Altersteilzeit (ATZ-Entgelt)
Die Höhe des ATZ-Entgeltes bestimmt sich aus
bisheriger Entgeltstufe
entsprechenden Prozentsatz lt. Zumutbarkeitstabelle gemäß § 4.2.2 TV ATZ
Zumutbarkeitstabelle
ES 1 – 5 95% von VollzeitnettoES 6 90% ES 7 87% ES 8 - 10 85% ES 11 - 12 84% ES 13 – 14 83% ES 15 – 18 82% ES 19 – 20 81% ES 21 – 22, Tarif+ Stufe I,II 80% ES Tarif + Stufe III 78%
20.04.23 K-SDP-2/2 7
Regelungen des Tarifvertrages über Altersteilzeit
Vergütung während der Altersteilzeit (ATZ-Entgelt)Entgeltbestandteile für die Berechnung des ATZ-Entgeltes
Brutto-Entgelt entsprechend Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung
Individuelle Zulage bzw. AZ-Zulage
Gesetzliche Abzüge
Steuern entsprechend Steuerklasse
Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegever-sicherung
= Vollzeitnetto
ATZ-Entgelt = Vollzeitnetto x Prozentsatz gemäß Zumutbarkeitskurve
* ) Der ATZ-Zuschuss ist steuer- und soziaversicherungsbeitragsfrei – er unterliegt aber dem Progressionsausgleich gemäß § 32 B EStG
20.04.23 K-SDP-2/2 13
Teilzeit-netto
Gesetzl. Abzüge
Tei
lzei
t-b
rutt
o
ATZ-Zuschuss(Pro Jahr)
AT
Z-E
ntg
elt
net
to
Steuer-pflichtiges
Brutto-Entgelt(pro Jahr)
ATZ-Zu-
schuss
Erh
öh
ter
Ste
uer
satz
gem
äß §
32
b E
StG
Steuer-pflichtiges
Brutto-Entgelt(pro Jahr)
Steuerschuld800 € – 1.800 €*
Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b EStG
Monatlich
Jährlich
*) Berechnungsbeispiele. Genaue Angaben liefert ein Steuerberater
20.04.23 K-SDP-2/2 14
Bonuszahlungen (Mai / Novemberzahlung)
Mit Beginn der Altersteilzeit wird jeweils die Hälfte
des Vollzeitbonusses gewährt
Stichtage:
Maizahlung: 30.04. d. K. J. Besteht am 30.04. d. K. J. ATZ: halber Bonus
Novemberzahlung: 30.11. d. K. J.
Besteht am 30.11. d. K. J. ATZ: halber Bonus
20.04.23 K-SDP-2/2 15
Mehrarbeit
Mehrarbeit während der Altersteilzeit ist zulässig
Entgeltung grundsätzlich nur in bezahlter Freizeit
Zuschläge bei „zuschlagspflichtiger“ Mehrarbeit werden in „bar“ vergütet.
Schichtzuschläge / Schichtausgleichszulage
Werden / wird in der aktiven zu 100 % gewährt
Keine Zahlung in der passiven Phase
20.04.23 K-SDP-2/2 16
Urlaub / zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaub wird entsprechend der Wochenarbeitstage gewährt (5-Tage-Woche: 30 Tage). Im Jahr mit Ende aktiver Phase wird der Urlaub an- teilig gewährt (z.Bsp. Ende September: Urlaubsan- spruch 9/12tel = 22,5 aufgerundet 23 Tage). Zusätzliches Urlaubsgeld wird entsprechend des Urlaubsanspruches gewährt. Kein Urlaub in der passiven Phase / kein zusätzliches Urlaubsgeld in der passiven Phase
20.04.23 K-SDP-2/2 17
Rentenversicherungsbeiträge (RV-Beiträge)
RV-Beiträge werden durch VW auf die Höhe der Vollzeit- entgelt-Beiträge aufgestockt.
Ausgleich der Rentenminderung
Volkswagen gleicht die Hälfte der durch vorzeitigem Bezug der gesetzlichen Rente entstehenden Rentenminderung aus.
Der Ausgleich erfolgt über die Gewährung eines zusätz-lichen Betrages in der VW-Rente
20.04.23 K-SDP-2/2 18
Aufstockung der Renten-versicherungs-Beiträge
auf Vollzeithöhe
Indi
vidu
elle
Min
deru
ng
nach
Geb
-Jah
r
Ausgleich des halben Minderungsbetrages über die VW-Rente
Anwartschaft mit 63
Rentenbeginn ab Alter 63
Kein hälftiger Ausgleich der Differenz aus der Rente mit Rentenbeginn ab Regelalter und der Rente mit Alter 63
Anwartschaft mitRegelalter
Rentenbeginn ab Alter 63
20.04.23 K-SDP-2/2 19
Betriebliche Altersversorgung
Berechnungsgrundlage
Die Berechnung erfolgt aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der ATZ.
Bei Tariferhöhungen wird der ermittelte Durchschnitts- wert entsprechend der prozentualen Erhöhung ange-
passt.
Bei einer individuellen Entgelterhöhung wird der ermit- telte Durchschnittswert entsprechend der
prozentualen Erhöhung aus dem Entgeltstufenwechsel angepasst.
20.04.23 K-SDP-2/2 20
Arbeitsjubiläum
Jubiläumsgratifikation gemäß § 19 MTV Berechnungsgrundlage für die Gratifikation ist das ATZ-Entgelt
(Teilzeitnetto plus ATZ-Aufstockungsbetrag).
Dieser Betrag wird multipliziert mit
Bei 25jährigem Jubiläum: 1,45
Bei 35jährigem Jubiläum: 2,9
Auf diesen Betrag sind Steuern und Soziaversicherungsbeiträge zu zahlen.
Arbeitsbefreiung anlässlich des Jubiläums
2 Tage bei 25jährigem Jubiläum3 Tage bei 35jährigem Jubiläum
Keine zusätzliche Arbeitsbefreiungstage in der passiven Phase
*) Der ATZ-Zuschuss und sonstige ATZ-Leistungen werden von VW getragen. Förderleistungen der Arbeitsagentur werden nur geleistet, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Übernahme von Ausgebildeten, Einstellung von Leistungen).
*) Der ATZ-Zuschuss und sonstige ATZ-Leistungen werden von VW getragen. Förderleistungen der Arbeitsagentur werden nur geleistet, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Übernahme von Ausgebildeten, Einstellung von Leistungen).
*) Der ATZ-Zuschuss und sonstige ATZ-Leistungen werden von VW getragen. Förderleistungen der Arbeitsagentur werden nur geleistet, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Übernahme von Ausgebildeten, Einstellung von Leistungen).