-
Seite 1 von 17
1) Sollte dieses Dokument mehrere rechtlich
selbständigeVersicherungsverträge enthalten, so wird der Umwelt
zulie-be der Allgemeine Teil (Abschnitt B) der Allgemeinen
Versi-
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB
2010)– Fassung Juni 2011
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
§ 3 Versicherte Sachen
§ 4 Daten und Programme
§ 5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- undSchutzkosten,
Wiederherstellungskosten vonGeschäftsunterlagen, Mehrkosten durch
behördlicheWiederherstellungsbeschränkungen, Mehrkosten
durchPreissteigerungen
§ 6 Versicherungsort
§ 7 Versicherungswert; Versicherungssumme
§ 8 Umfang der Entschädigung
§ 9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 10 Sachverständigenverfahren
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheits-vorschriften
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen
Abschnitt B1)
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
seinesVertreters bis zum Vertragsschluss
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende
desVertrages
§ 3 Unterjährige Zahlweise
§ 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen
verspäteterZahlung oder Nichtzahlung
§ 5 Folgeprämie
§ 6 Lastschriftverfahren
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 9 Gefahrerhöhung
§ 10 Überversicherung
§ 11 Mehrere Versicherer
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 13 Aufwendungsersatz
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 19 Repräsentanten
§ 20 Verjährung
§ 21 Zuständiges Gericht
§ 22 Anzuwendendes Recht
cherungsbedingungen (AVB) nur einmal im Volltextausgewiesen. Sie
finden diesen nach dem letzten aus-gewiesenen Abschnitt A der
AVB.
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die
Leitungswasserversicherung (AWB 2010) – Fassung Juni 2011
Seite 2 von 17
Abschnitt A
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb vonGebäuden
eintretende
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicher-ten
Rohren
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) undden damit
verbundenen Schläuchen;
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Kli-ma-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln,Boilern
oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend
genanntenversicherten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts,Armaturen (z.
B. Wasser- und Absperrhähne, Ven-tile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowiederen Anschlussschläuche;
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbareTeile von
Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanla-gen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte
Baukörper,einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten alsRohre
innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre
undInstallationen unterhalb der Bodenplatte (tragend odernicht
tragend) nicht versichert.
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb vonGebäuden
eintretende frostbedingte und sonstige Bruch-schäden an den
Zuleitungsrohren der Wasserversorgungoder an den Rohren der
Warmwasserheizungs-, Dampf-heizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
Solarheizungsan-lagen, soweit
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oderAnlagen
dienen und
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befin-den
und
c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
3. Nässeschäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherteSachen,
die durch bestimmungswidrig austretendes Lei-tungswasser zerstört
oder beschädigt werden oder ab-handen kommen.
b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitun-gen) oder
damit verbundenen Schläuchen;
bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung ver-bundenen
sonstigen Einrichtungen oder derenwasserführenden Teilen;
cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfhei-zung;
dd) Klima- ,Wärmepumpen oder Solarheizungsanla-gen;
ee) Wasserbetten oder Aquarien.
c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-pumpen-
oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser-dampf stehen Leitungswasser
gleich.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkendeUrsachen
Schäden durch
aa) Regenwasser aus Fallrohren;
bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
cc) Schwamm;
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-wässer,
Überschwemmung oder Witterungsnieder-schläge oder einen durch diese
Ursachen hervor-gerufenen Rückstau;
ee) Erdbeben;
ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Lei-tungswasser
nach Nr. 3 die Erdsenkung oder denErdrutsch verursacht hat;
gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzeines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-dung;
hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oderähnlichen mobilen
Behältnissen;
ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä-den
an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht be-zugsfertig sind
und an den in diesen Gebäudenoder Gebäudeteilen befindlichen
Sachen;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestelltoder
montiert sind oder deren Probelauf noch nichterfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte);
cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen.
§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-kende
Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähn-liche Ereignisse,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oderAufstand.
2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-kende
Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.
3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-kende
Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie,nukleare Strahlung
oder radioaktive Substanzen.
§ 3 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeich-neten
a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die
Leitungswasserversicherung (AWB 2010) – Fassung Juni 2011
Seite 3 von 17
b) beweglichen Sachen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in dasGebäude
eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seineKosten angeschafft oder
übernommen hat und für dieer die Gefahr trägt als bewegliche
Sachen
Daten und Programme sind keine Sachen.
2. Gebäude
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne
Zubehörversichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Bewegliche Sachen
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der
Versi-cherungsnehmer
a) Eigentümer ist;
b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kauf-option
geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt nochnicht abgelaufen oder
bereits ausgeübt war;
c) sie sicherungshalber übereignet hat.
4. Fremdes Eigentum
Über Nr. 3 b) und Nr. 3 c) hinaus ist fremdes Eigentum
nurversichert, soweit es seiner Art nach zu den versichertenSachen
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bear-beitung, Benutzung,
Verwahrung oder zum Verkauf in Ob-hut gegeben wurde und soweit
nicht der Versicherungs-nehmer nachweislich, insbesondere mit dem
Eigentümer,vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den
Versi-cherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
5. Versicherte Interessen
Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt
fürRechnung des Eigentümers und des Versicherungsneh-mers.
In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des
Versi-cherungswertes nur das Interesse des Eigentümers
maß-gebend.
6. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes verein-bart
ist:
a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B.
Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken,Münzen und
Medaillen, Schmucksachen, Perlen undEdelsteine, auf Geldkarten
geladene Beträge, unbear-beitete Edelmetalle sowie Sachen aus
Edelmetallen,soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teilevon
Werkzeugen sind;
b) Geschäftsunterlagen;
c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan-hänger
und Zugmaschinen;
e) Hausrat aller Art;
f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechs-ler) samt
Inhalt sowie Geldautomaten;
h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü-cke,
ferner typengebundene, für die laufende Produktionnicht mehr
benötigte Fertigungsvorrichtungen.
§ 4 Daten und Programme
1. Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr.3 und Nr.
4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-derung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten und Pro-gramme durch einen dem Grunde
nach versichertenSchaden an dem Datenträger (Datenspeicher für
maschi-nenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Pro-gramme
gespeichert waren, verursacht wurde.
2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion
einerversicherten Sache notwendig sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer
ver-sicherten Sache notwendigen Daten und Programme imRahmen der
Position, der die Sache zuzuordnen ist, fürderen Grundfunktion die
Daten und Programme erforder-lich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendi-ge Daten
und Programme sind System-Programmdatenaus Betriebssystemen oder
damit gleichzusetzende Daten.
3. Daten und Programme als Handelsware
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten undzum
Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Datenund Programme im
Rahmen der Position, der der zumVerkauf bestimmte Datenträger
zuzuordnen ist.
4. Sonstige Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme imRahmen
der Position Geschäftsunterlagen.
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig herge-stellte
Programme, individuelle Programme und individuel-le Daten, sofern
diese Daten und Programme weder für dieGrundfunktion einer
versicherten Sache notwendig nochauf einem zum Verkauf bestimmten
Datenträger gespei-chert sind.
5. Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu derenNutzung
der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist,die nicht
betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder diesich nur im
Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
mitwirkendeUmstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätz-lich
entstehen, weil die versicherten Daten oder Pro-gramme durch
Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder ver-gleichbare Vorkehrungen (z.
B. Kopierschutzstecker o-der Verschlüsselungsmaß-nahmen) gesichert
sind (z. B.Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
§ 5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- undSchutzkosten,
Wiederherstellungskosten von Ge-schäftsunterlagen, Mehrkosten durch
behördlicheWiederherstellungsbeschränkungen, Mehrkostendurch
Preissteigerungen
1. Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten
Ver-sicherungssumme die infolge eines
Versicherungsfallestatsächlich entstandenen Aufwendungen für
notwendige
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die
Leitungswasserversicherung (AWB 2010) – Fassung Juni 2011
Seite 4 von 17
d) Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbe-schränkungen;
e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wirdnicht für
die Feststellung einer Unterversicherung heran-gezogen. Sofern eine
Unterversicherung für eine vomSchaden betroffene Position besteht,
für welche die Mehr-kosten gemäß d) und e) versichert sind, werden
dieseMehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssummeder vom
Schaden betroffenen Position zum Versiche-rungswert der vom Schaden
betroffenen Position ersetzt.
2. Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen fürdas
Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Ab-bruchs stehen
gebliebener Teile, für das Abfahren vonSchutt und sonstigen Resten
zum nächsten Ablagerungs-platz und für das Ablagern oder
Vernichten.
3. Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, diedadurch
entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstel-lung oder
Wiederbeschaffung von versicherten Sachen,andere Sachen bewegt,
verändert oder geschützt werdenmüssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Auf-wendungen für
De- oder Remontage von Maschinen, fürDurchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilenoder für das Erweitern von
Öffnungen.
4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
sindAufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintrittdes
Versicherungsfalles für die Wiederherstellung oderWiederbeschaffung
von Geschäftsunterlagen, serienmäßighergestellten Programmen,
individuellen Daten und indivi-duellen Programmen anfallen.
5. Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbe-schränkungen
a) Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbe-schränkungen sind Aufwendungen, die dadurch
entste-hen, dass die versicherte und vom Schaden betroffeneSache
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nichtin derselben Art
und Güte wiederhergestellt oder wie-derbeschafft werden darf.
b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des
Versi-cherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entste-henden
Mehrkosten nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften dieNutzung der
Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-falles ganz oder teilweise
untersagt, sind die dadurchentstehenden Mehrkosten nicht
versichert.
c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vomSchaden
betroffenen Sache aufgrund behördlicher
Wie-derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelleerfolgen
darf, werden die Mehrkosten nur in dem Um-fang ersetzt, in dem sie
auch bei Wiederherstellung anbisheriger Stelle entstanden
wären.
d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch ent-stehen,
dass sich die Wiederherstellung durch behördli-che
Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert,werden gemäß Nr. 6
ersetzt.
e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
dieMehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neu-wert
ersetzt.
6. Mehrkosten durch Preissteigerungen
a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendun-gen für
Preissteigerungen versicherter und vom Scha-den betroffener Sachen
zwischen dem Eintritt des Ver-sicherungsfalles und der
Wiederherstellung oder Wie-derbeschaffung.
b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellungoder
Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,werden die
Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, indem sie auch bei
unverzüglicher Wiederherstellung oderWiederbeschaffung entstanden
wären.
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignis-sen,
behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-schränkungen oder
Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungendie
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der ver-sicherten und vom
Schaden betroffenen Sachen verzö-gern, werden die dadurch
entstandenen Preissteige-rungen jedoch ersetzt.
d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
dieMehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neu-wert
ersetzt.
§ 6 Versicherungsort
1. Örtlicher Geltungsbereich
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des
Versi-cherungsorts.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolgeeines
eingetretenen oder unmittelbar bevorstehendenVersicherungsfalles
aus dem Versicherungsort entferntund in zeitlichem und örtlichem
Zusammenhang mitdiesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden
oderabhanden kommen.
b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag
be-zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oderdie als
Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigenversichert
sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebs-angehörigen kein
Versicherungsschutz.
3. Bargeld und Wertsachen
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind,
bestehtVersicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen
oderBehältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichnetenArt.
Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der
Ge-schäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch oh-ne
Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungs-grenze
versichert.
§ 7 Versicherungswert; Versicherungssumme
1. Versicherungswert von Gebäuden
a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzu-wenden ist,
um Sachen gleicher Art und Güte inneuwertigem Zustand herzustellen.
Maßgebend istder ortsübliche Neubauwert einschließlich Archi-
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die
Leitungswasserversicherung (AWB 2010) – Fassung Juni 2011
Seite 5 von 17
tektengebühren sowie sonstige Konstruktions-
undPlanungskosten.
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auchAufwendungen, die
dadurch entstehen, dass dieWiederherstellung der Sachen in
derselben Art undGüte infolge Technologiefortschritts entweder
nichtmöglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Auf-wand möglich
wäre. Die Ersatzgüter müssen hier-bei den vorhandenen Sachen
möglichst nahekommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkostendurch behördliche
Wiederherstellungsbeschrän-kungen, die dadurch entstehen, dass
Sachen auf-grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht
inderselben Art und Güte wiederhergestellt werdendürfen, es sei
denn, dass diese Mehrkosten alsTechnologiefortschritt gemäß Absatz
2 zu berück-sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkos-ten
durch behördliche Wiederherstellungsbe-schränkungen besteht gemäß
den Vereinbarungenzu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischendem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Wie-derherstellung sind ebenfalls nicht
Bestandteil desNeuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehr-kosten
besteht gemäß den Vereinbarungen zu denversicherten Kosten.
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwertvereinbart
ist oder falls der Zeitwert im Fall derVersicherung zum Neuwert
weniger als 40 Prozentdes Neuwertes beträgt
(Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge-bäudes durch
einen Abzug entsprechend seineminsbesondere durch den
Abnutzungsgrad bestimm-ten Zustand.
cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge-meinen Wert
vereinbart ist oder falls das Gebäudezum Abbruch bestimmt oder
sonst dauernd ent-wertet ist; eine dauernde Entwertung liegt
insbe-sondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweckallgemein oder
im Betrieb des Versicherungsneh-mers nicht mehr zu verwenden
ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsneh-mer erzielbare
Verkaufspreis für das Gebäudeoder für das Altmaterial.
b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen,die nicht
Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderesvereinbart wurde,
entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1 a)bb) oder unter den dort
genannten Voraussetzungen dergemeine Wert gemäß Nr. 1 a) cc).
2. Versicherungswert von beweglichen Sachen
a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni-schen
Betriebseinrichtung ist
aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzu-wenden ist,
um Sachen gleicher Art und Güte inneuwertigem Zustand wieder zu
beschaffen odersie neu herzustellen, maßgebend ist der
niedrigereBetrag.
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auchAufwendungen, die
dadurch entstehen, dass dieWiederherstellung oder Wiederbeschaffung
derSachen in derselben Art und Güte infolge Techno-
logiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nurmit
unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. DieErsatzgüter müssen
hierbei den vorhandenen Sa-chen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkostendurch behördliche
Wiederherstellungsbeschrän-kungen, die dadurch entstehen, dass
Sachen auf-grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht
inderselben Art und Güte wiederhergestellt oderwiederbeschafft
werden dürfen, es sei denn, dassdiese Mehrkosten als
Technologiefortschritt gemäßAbsatz 2 zu berücksichtigen sind.
Versicherungs-schutz für Mehrkosten durch behördliche
Wieder-herstellungsbeschränkungen besteht gemäß denVereinbarungen
zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischendem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Wie-derherstellung oder
Wiederbeschaffung sind eben-falls nicht Bestandteil des Neuwertes.
Versiche-rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäßden
Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwertvereinbart
ist oder falls der Zeitwert im Fall derVersicherung zum Neuwert
weniger als 40 Prozentdes Neuwertes beträgt
(Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der be-weglichen Sachen
durch einen Abzug entspre-chend ihrem insbesondere durch den
Abnutzungs-grad bestimmten Zustand;
cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihrenZweck allgemein
oder im Betrieb des Versiche-rungsnehmers nicht mehr zu verwenden
ist;
gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis fürdie Sache oder
für das Altmaterial.
b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag,
deraufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
wie-derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebendist der
niedrigere Betrag.
Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Ein-tritt des
Versicherungsfalles und der Wiederherstellungoder Wiederbeschaffung
der Vorräte sind nicht zu be-rücksichtigen. Versicherungsschutz für
diese Mehrkos-ten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
versi-cherten Kosten.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielba-ren
Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenenErzeugnissen
durch den erzielbaren Verkaufspreis derfertigen Erzeugnisse.
c) Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Pro-totypen
und Ausstellungsstücken, ferner von typenge-bundenen, für die
laufende Produktion nicht mehr benö-tigten Fertigungsvorrichtungen,
ohne Kaufoption geleas-ten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen
dieKaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie füralle
sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichenSachen ist
entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder un-ter den dort genannten
Voraussetzungen der gemeineWert gemäß a) cc);
d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlereEinheitskurs
am Tag der jeweils letzten Notierung
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die
Leitungswasserversicherung (AWB 2010) – Fassung Juni 2011
Seite 6 von 17
aller amtlichen Börsen der BundesrepublikDeutschland;
bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
3. Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nichtberechtigt,
so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
4. Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versichererund
Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-trag, der dem
Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3entsprechen soll.
b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinenWert
vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmerdie
Versicherungssumme für die versicherte Sache fürdie Dauer des
Versicherungsverhältnisses dem jeweilsgültigen Versicherungswert
anpassen.
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
dieVersicherungssumme nicht dem Versicherungswert,kann die Regelung
über die Unterversicherung zur An-wendung kommen.
§ 8 Umfang der Entschädigung
1. Entschädigungsberechnung
a) Der Versicherer ersetzt
aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfal-les
abhanden gekommenen Sachen den Versiche-rungswert unmittelbar vor
Eintritt des Versiche-rungsfalles;
bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Repa-raturkosten zur
Zeit des Eintritts des Versiche-rungsfalles zuzüglich einer durch
den Versiche-rungsfall entstandenen und durch die Reparaturnicht
auszugleichenden Wertminderung, höchstensjedoch den
Versicherungswert unmittelbar vor Ein-tritt des
Versicherungsfalles. Die Reparaturkostenwerden gekürzt, soweit
durch die Reparatur derVersicherungswert der Sache gegenüber dem
Ver-sicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versi-cherungsfalles erhöht wird.
b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die
nochvorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanzder
versicherten und vom Schaden betroffenen Sachefür die
Wiederherstellung nicht wieder verwendet wer-den darf, werden bei
der Entschädigungsberechnunggemäß a) berücksichtigt, soweit
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen han-delt, die vor
Eintritt des Versicherungsfalles erteiltwurden oder
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriftendie
Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi-cherungsfalles ganz oder
teilweise untersagt war.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-beschränkungen,
die dadurch entstehen, dass dieversicherte und vom Schaden
betroffene Sacheaufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht
inderselben Art und Güte wiederhergestellt oderwiederbeschafft
werden darf, werden im Rahmender Entschädigungsberechnung gemäß a)
nichtersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als
Technologiefortschritt im Versicherungswert zu be-rücksichtigen
sind.
c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
derEntschädigungsberechnung gemäß a) und b) ange-rechnet.
d) Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkos-ten,
Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstel-lungskosten von
Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkos-ten, Mehrkosten durch
behördliche Wiederherstellungs-beschränkungen und Mehrkosten durch
Preissteigerun-gen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
versi-cherten Kosten.
e) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer
Ent-schädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
2. Neuwertanteil
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt
derVersicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, derden
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen An-spruch nur,
soweit und sobald er innerhalb von drei Jahrennach Eintritt des
Versicherungsfalles sichergestellt hat,dass er die Entschädigung
verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an derbisherigen
Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederher-stellung an der
bisherigen Stelle rechtlich nicht möglichoder wirtschaftlich nicht
zu vertreten, so genügt es,wenn das Gebäude an anderer Stelle
innerhalb derBundesrepublik Deutschland wieder-hergestellt
wird;auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungs-betrag,
der bei einer Wieder-herstellung an der bisheri-gen Stelle
entstanden wäre;
b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen
sind, in gleicher Art und Güte und in neuwer-tigem Zustand
wiederzubeschaffen. Nach vorherigerZustimmung des Versicherers
genügt Wiederbeschaf-fung gebrauchter Sachen; anstelle von
Maschinen kön-nen Maschinen beliebiger Art beschafft werden,
wennderen Betriebszweck derselbe ist;
c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind,
wie-derherzustellen.
3. Zeitwertschaden
a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder
abhand-engekommenen Sachen gemäß den Bestimmungenüber den
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädig-ten Sachen werden die
Kosten einer Reparatur um denBetrag gekürzt, um den durch die
Reparatur der Zeit-wert der Sache gegenüber dem Zeitwert
unmittelbar vorEintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
b) Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und
Ausstel-lungsstücke, ferner typengebundene, für die
laufendeProduktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtun-gen
versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmerauf den Teil der
Entschädigung für diese Sachen, derden gemeinen Wert übersteigt,
einen Anspruch nur, so-weit für die Verwendung der Entschädigung
die Voraus-setzungen gemäß Nr. 2 b) oder Nr. 2 c) erfüllt sind
unddie Wiederherstellung notwendig ist.
4. Unterversicherung
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der
Versiche-rungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfal-les, so besteht Unterversicherung.
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die
Leitungswasserversicherung (AWB 2010) – Fassung Juni 2011
Seite 7 von 17
Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigungnach Nr. 1
in dem Verhältnis von Versicherungssummezum Versicherungswert nach
folgender Berechnungs-formel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit
derVersicherungssumme dividiert durch den Versiche-rungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer
Positionversicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt,so
werden bei Ermittlung des Versicherungswertes derdavon betroffenen
Sachen höchstens diese Beträge be-rücksichtigt. Ergibt sich aus dem
so ermittelten Versi-cherungswert eine Unterversicherung, so wird
die Ent-schädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede
vereinbartePosition gesondert festzustellen.
c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6und
Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im An-schluss an a) und b)
anzuwenden.
5. Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Ri-siko
vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesenPositionen nicht
berücksichtigt.
6. Selbstbehalt
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den ver-einbarten
Selbstbehalt gekürzt.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nachNr. 7 sind
im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
7. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je
Versicherungsfallhöchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssum-me;
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten
Entschädigungsgren-zen;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;Schäden,
die im laufenden Versicherungsjahr beginnen,fallen insgesamt unter
die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
8. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
Versiche-rungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Um-satzsteuer
anlässlich der Wiederherstellung oder Wieder-beschaffung
tatsächlich nicht gezahlt hat.
§ 9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungendes
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-spruchs abgeschlossen
sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nachMeldung des
Schadens den Betrag als Abschlags-zahlung beanspruchen, der nach
Lage der Sache min-destens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
derEntschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-nehmer
gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-schaffung
sichergestellt hat.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil
derEntschädigung für Anschauungsmodelle,
Prototypen,Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die
lau-fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvor-richtungen
wird fällig, nachdem der Versicherungsneh-mer gegenüber dem
Versicherer den Nachweis geführthat, dass er die Wiederherstellung
oder Wiederbeschaf-fung sichergestellt hat.
2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vomVersicherer
nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Ent-schädigung
verpflichtet, wenn die Sache infolge einesVerschuldens des
Versicherungsnehmers nicht inner-halb einer angemessenen Frist
wiederhergestellt oderwiederbeschafft worden ist.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem
anderenRechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb einesMonats
nach Meldung des Schadens geleistet wird, seitAnzeige des Schadens
zu verzinsen;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
derEntschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, indem der
Versicherungsnehmer die Sicherstellung derWiederherstellung oder
Wieder-beschaffung versicher-ter Sachen gegenüber dem Versicherer
nachgewiesenhat;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigungfällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) undNr. 3 b)
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in deminfolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Ent-schädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-rungsnehmers
bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge-gen den
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-tanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft;
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetz-lichen
Bestimmungen über die Sicherung von Realgläu-bigern nicht
erfolgte.
§ 10 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des
Versiche-rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in
ei-nem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versiche-rer und
Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinba-ren.
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die
Leitungswasserversicherung (AWB 2010) – Fassung Juni 2011
Seite 8 von 17
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarungauf weitere
Feststellungen zum Versicherungsfall ausge-dehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen
zubenennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-nannt hat,
kann die andere unter Angabe des von ihrgenannten Sachverständigen
in Textform auffordern,den zweiten Sachverständigen zu
benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb vonzwei Wochen
nach Zugang der Aufforderung benannt,so kann ihn die auffordernde
Partei durch das für denSchadenort zuständige Amtsgericht ernennen
lassen. Inder Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versi-cherungsnehmer auf diese Folge hin-zuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine
Personbenennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmersist oder
mit ihm in dauernder Geschäftsverbindungsteht; ferner keine Person,
die bei Mitbewerbern oderGeschäftspartnern angestellt ist oder mit
ihnen in einemähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Be-ginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständi-gen als Obmann. Die
Regelung unter b) gilt entspre-chend für die Benennung eines
Obmannes durch dieSachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigennicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei
durchdas für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal-ten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörtenund
beschädigten versicherten Sachen sowie derennach dem
Versicherungsvertrag in Frage kommendenVersicherungswerte zum
Zeitpunkt des Versicherungs-falles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskos-ten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kos-ten.
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-den
Parteien gleichzeitig. Weichen die Fest-stellungen
derSachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versi-cherer
sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidetüber die streitig
gebliebenen Punkte innerhalb der durchdie Feststellungen der
Sachverständigen gezogenenGrenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Par-teien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob-mannes sind
für die Vertragsparteien verbindlich, wennnicht nachgewiesen wird,
dass sie offenbar von der wirkli-chen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund dieser ver-bindlichen Feststellungen berechnet der
Versicherer dieEntschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diesedurch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen könnenoder
wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Parteidie
Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-mannes tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Oblie-genheiten
des Versicherungsnehmers nicht berührt.
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheits-vorschriften
1. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der
Versicherungs-nehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollie-ren;
dies gilt auch während einer vorüber-gehenden Be-triebsstilllegung
(z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pro-grammen zu
erstellen, sofern nicht in der Branche desVersicherungsnehmers
kürzere Fristen zur Datensiche-rung üblich sind. Diese sind so
aufzubewahren, dass sieim Versicherungsfall voraussichtlich nicht
gleichzeitigmit den Originalen zerstört oder beschädigt werden
oderabhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm-lungen und
über sonstige Sachen, für die dies beson-ders vereinbart ist,
Verzeichnisse zu führen und dieseso aufzubewahren, dass sie im
Versicherungsfall vo-raussichtlich nicht gleichzeitig mit den
versicherten Sa-chen zerstört oder beschädigt werden oder
abhandenkommen können.
Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkundensowie für
Sammlungen, wenn der Wert dieser Sacheninsgesamt 2.500 € nicht
übersteigt.
Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherteSachen
mindestens 12 cm über dem Fußboden zu la-gern;
e) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrich-tungen
stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhaltenund Mängel, Störungen
oder Schäden unverzüglichnach den anerkannten Regeln der Technik
beseitigen zulassen;
f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtun-gen
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zubeheizen
und dies genügend häufig zu kontrollieren o-der dort alle
wasserführenden Anlagen und Einrichtun-gen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten.
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 ge-nannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den inAbschnitt B § 8
beschriebenen Voraussetzungen zur Kün-digung berechtigt oder auch
ganz oder teilweise leistungs-frei.
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B§ 9 Nr. 1
a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die
Leitungswasserversicherung (AWB 2010) – Fassung Juni 2011
Seite 9 von 17
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer
vorVertragsschluss gefragt hat;
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewi-chen wird,
Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführtwerden oder ein Gebäude
oder der überwiegende Teildes Gebäudes nicht genutzt wird.
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermit-telt, so hat
der Versicherungsnehmer dies nach Kennt-niserlangung dem
Versicherer unverzüglich in Textform an-zuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen
Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent-schädigung für diese Sache
gezahlt worden ist, so behälter den Anspruch auf die Entschädigung,
falls er die Sacheinnerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur
Verfü-gung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung
zu-rückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-den
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem fürdiese Sache eine
Entschädigung in voller Höhe ihresVersicherungswertes gezahlt
worden ist, so hat der Ver-sicherungsnehmer die Entschädigung
zurückzuzahlenoder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu
stel-len. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht in-nerhalb
von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforde-rung in Textform des
Versicherers auszuüben; nachfruchtlosem Ablauf dieser Frist geht
das Wahlrecht aufden Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-den
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem fürdiese Sache eine
Entschädigung gezahlt worden ist, diebedingungsgemäß geringer als
der Versicherungswertist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache
behal-ten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.Erklärt er
sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nachEmpfang einer
Aufforderung in Textform des Versiche-rers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer dieSache im Einvernehmen mit dem Versicherer
öffentlichmeistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös
abzü-glich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den An-teil,
welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemä-ßen Entschädigung
entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, sokann der
Versicherungsnehmer die bedingungs-gemäßeEntschädigung in Höhe der
Reparaturkosten auch dannverlangen oder behalten, wenn die Sachen
in den Fällenvon Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,wenn der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sichden Besitz wieder zu
verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-langte
Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem
Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigenRechte zu
übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachenzustehen.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für
kraftloserklärt worden, so hat der Versicherungs-nehmer die
glei-chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das
Wertpapierzurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsneh-mer
die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzö-gerung fälliger
Leistungen aus den Wertpapieren ein Zins-verlust entstanden
ist.
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-nehmerveräußert,
so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber-gangs (bei Immobilien das
Datum des Grundbuchein-trages) an dessen Stelle der Erwerber in die
währendder Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-verhältnis
sich ergebenden Rechte und Pflichten desVersicherungsnehmers
ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie,die auf
die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufen-de
Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erstgegen
sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er-langt.
2. Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Versi-cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von ei-nem
Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht er-lischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab derKenntnis des Versicherers von der
Veräußerung ausge-übt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs-verhältnis mit
sofortiger Wirkung oder zu jedem späte-ren Zeitpunkt bis zum Ablauf
des Versicherungsjahres inTextform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-halbeines
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnisdes Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung inner-halb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausge-übt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Ver-äußerer
allein für die Zahlung der Prämie.
3. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußereroder
Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nichtzur
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfallspäter als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zudem die Anzeige hätte zugehen
müssen, und der Versi-cherer nachweist, dass er den mit dem
Veräußerer be-stehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
geschlossenhätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung
ver-pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunktbekannt
war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehenmüssen, oder wenn zur Zeit
des Eintrittes des Versiche-rungsfalles die Frist für die Kündigung
des Versicherersabgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Seite 10 von 17
Allgemeiner Teil (Abschnitt B)zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen– Fassung Dezember 2010
Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oderseines
Vertreters bis zum Vertragsschluss
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht
vonGefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Ver-tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Ge-fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer inTextform
gefragt hat und die für dessen Entschluss erheb-lich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zuschließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeigeverpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber
vorVertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen imSinne des
Satzes 1 stellt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nichtvorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer beiKenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände denVertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, sowerden die anderen Bedingungen auf Verlangen
desVersicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldetenPflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
abder laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-teil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämieum mehr als 10
Prozent oder schließt der Versichererdie Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Um-stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Ver-trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungdes
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.In dieser
Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versi-cherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-gungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichtnach Nr. 1,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-ten, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die An-zeigepflicht weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig ver-letzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers istdas
Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass derVersicherer den Vertrag bei
Kenntnis der nicht ange-zeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingun-gen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfal-les
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, essei denn, der
Versicherungsnehmer weist nach, dass
die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Um-stand
bezieht, der weder für den Eintritt oder die Fest-stellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststel-lung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versi-cherers ursächlich ist. Hat der
Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
Versicherernicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichtnach Nr. 1
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann derVersicherer den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat kündigen, es sei denn,
der Versichererhätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht
angezeigtenUmstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
ab-geschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a),zum
Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweilsausgeschlossen,
wenn der Versicherer den nicht ange-zeigten Gefahrenumstand oder
die unrichtige Anzeigekannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis-tiger
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt(Nr. 2
b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versichererinnerhalb eines
Monats in Schriftform geltend machen unddabei die Umstände angeben,
auf die er seine Erklärungstützt; zur Begründung kann er
nachträglich weitere Um-stände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlan-gung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem derVersicherer
von der Verletzung der Anzeigepflicht und derUmstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils gel-tend gemachte Recht
begründen.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt(Nr. 2
b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versiche-rer nur zu, wenn
er den Versicherungsnehmer durch ge-sonderte Mitteilung in Textform
auf die Folgen der Verlet-zung der Anzeigepflicht hingewiesen
hat.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-nehmers
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr.1 und Nr. 2 sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertre-ters als auch die Kenntnis
und die Arglist des Versiche-rungsnehmers zu berücksichtigen.
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt B Allgemeiner Teil zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen – Fassung Dezember 2010
Seite 11 von 17
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
An-zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletztworden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter nochdem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-keit zur Last
fällt.
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum
Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlö-schen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss;dies gilt nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieserFrist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre,wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die An-zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt hat.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Endedes
Vertrages
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege-lungen
über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-lung der Erst-
oder Einmalprämie zu dem im Versiche-rungsschein angegebenen
Zeitpunkt.
2. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-nen
Zeitraum abgeschlossen.
3. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-längert
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht ei-ner der
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor demAblauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigungzugegangen ist.
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr alsdrei
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol-genden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-ten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Mo-nate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahreszugehen.
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endetder
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zumvorgesehenen
Zeitpunkt.
6. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versi-cherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu demder
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
§ 3 Unterjährige Zahlweise
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durchlaufende
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,jährlich oder
als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungenumfasst die
Versicherungsperiode einen Monat, ein Viertel-jahr, ein halbes Jahr
oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämieist die Versicherungsperiode
die vereinbarte Vertragsdau-er, jedoch höchstens ein Jahr.
§ 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspä-teter
Zahlung oder Nichtzahlung
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von demBestehen
eines Widerrufrechts – unverzüglich nach demZeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsscheinangegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginnsvor
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämieunverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nachdem in Satz
1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt derVersicherungsschutz erst,
nachdem die Zahlung bewirktist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Versiche-rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist
dieerste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nachZugang
des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nachNr. 1
maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kannder Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange dieZahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-nehmer
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmaligePrämie
nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeits-zeitpunkt zahlt, so
ist der Versicherer für einen vor Zahlungder Prämie eingetretenen
Versicherungsfall nicht zur Leis-tung verpflichtet, wenn er den
Versicherungsnehmer durchgesonderte Mitteilung in Textform oder
durch einen auffälli-gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolgeder Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
Versi-cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
§ 5 Folgeprämie
1. Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten
Ver-sicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb desim
Versicherungsschein oder in der Prämienrechnungangegebenen
Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge-prämie
in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz desihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlan-gen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer beinicht
rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf des-sen Kosten in
Textform zur Zahlung auffordern und ei-ne Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen ab Zu-gang der Zahlungsaufforderung
bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer jeVertrag die
rückständigen Beträge der Prämie, Zinsenund Kosten im Einzelnen
beziffert und außerdem aufdie Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und
Kündigungs-
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt B Allgemeiner Teil zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen – Fassung Dezember 2010
Seite 12 von 17
recht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hin-weist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-lungsfrist
ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche-rungsnehmer bei
Eintritt des Versicherungsfalles mit derZahlung der Prämie oder der
Zinsen oder Kosten inVerzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zurLeistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnunggesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltungeiner Kündigungsfrist mit
sofortiger Wirkung kündigen,sofern der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung dergeschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-frist so
verbunden werden, dass sie mit Fristablaufwirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer zu die-sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist. Hierauf istder Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrück-lich hinzuweisen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs-nehmer
innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,wenn sie mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monats nach
Fristablauf die Zahlung leis-tet.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers(Nr. 3
b) bleibt unberührt.
§ 6 Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahrenvereinbart
worden, hat der Versicherungsnehmer zumZeitpunkt der Fälligkeit der
Prämie für eine ausreichendeDeckung des Kontos zu sorgen.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eineoder
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungs-versuch, nicht
eingezogen werden können, ist der Versi-cherer berechtigt, die
Lastschriftvereinbarung in Textformzu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-hende Prämie und
zukünftige Prämien selbst zu übermit-teln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren
fürfehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
Versiche-rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht
demVersicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der demZeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutzbestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
derVersicherung weg, steht dem Versicherer die Prämiezu, die er
hätte beanspruchen können, wenn die Versi-cherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wä-re, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des InteressesKenntnis erlangt hat.
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus,
seineVertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerru-fen, hat
der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zu-gang des Widerrufs
entfallenden Teil der Prämien zuerstatten. Voraussetzung ist, dass
der Versicherer inder Belehrung über das Widerrufsrecht, über
dieRechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-trag
hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge-stimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende derWiderrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat derVersicherer
zusätzlich die für das erste Versicherungs-jahr gezahlte Prämie zu
erstatten; dies gilt nicht, wennder Versicherungsnehmer Leistungen
aus dem Versi-cherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
desVersicherers beendet, weil der
VersicherungsnehmerGefahrumstände, nach denen der Versicherer vor
Ver-tragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigthat, so
steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirk-samwerden der
Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt desVersicherers
beendet, weil die einmalige oder die erstePrämie nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so stehtdem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebührzu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung
desVersicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, sosteht dem
Versicherer die Prämie bis zum Wirksam-werden der
Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung derPrämie
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse beiBeginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn dasInteresse bei einer
Versicherung, die für ein künftigesUnternehmen oder für ein anderes
künftiges Interessegenommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
kann je-doch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendesInteresse in
der Absicht versichert, sich dadurch einenrechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist derVertrag nichtig. Dem
Versicherer steht in diesem Falldie Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem er von dendie Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
er-langt.
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der
Versi-cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
zuerfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichensowie
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschrif-ten;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich verein-barten
Obliegenheiten;
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
grobfahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
Ver-sicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllenhat, so
kann der Versicherer innerhalb eines Monats,nachdem er von der
Verletzung Kenntnis erlangt hat,den Vertrag fristlos kündigen.
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt B Allgemeiner Teil zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen – Fassung Dezember 2010
Seite 13 von 17
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge-schlossen, wenn
der Versicherungsnehmer beweist,dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des
Versiche-rungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-rung des
Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem ervon ihm
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ge-gebenenfalls auch mündlich
oder telefonisch - an-zuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-dung/ -minderung
– gegebenenfalls auch mündlichoder telefonisch – einzuholen, wenn
die Umständedies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-dung/
-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu be-folgen. Erteilen mehrere
an dem Versicherungsver-trag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Wei-sungen, hat der Versicherungsnehmer
nachpflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen dasEigentum
unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich einVerzeichnis
der abhanden gekommenen Sacheneinzureichen;
gg) das Schadenbild solange unverändert zu lassen,bis die
Schadenstelle oder die beschädigten Sa-chen durch den Versicherer
freigegeben wordensind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind
dasSchadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen biszu einer Besichtigung durch den
Versicherer auf-zubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jedeAuskunft –
auf Verlangen in Textform – zu erteilen,die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oderdes Umfanges der Leistungspflicht des
Versiche-rers erforderlich ist sowie jede Untersuchung überUrsache
und Höhe des Schadens und über denUmfang der Entschädigungspflicht
gestatten;
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin-gen, deren
Beschaffung ihm billigerweise zugemu-tet werden kann;
jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpa-piere oder
sonstige aufgebotsfähige Urkunden un-verzüglich das
Aufgebotsverfahren einzuleiten undetwaige sonstige Rechte zu
wahren, insbesondereabhanden gekommene Sparbücher und
anderesperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu las-sen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
Versi-cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheitgemäß
Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm diesnach den
tatsächlichen und rechtlichen Umständenmöglich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitnach Nr. 1
oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherervon der Verpflichtung
zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist
derVersicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältniszu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver-sicherungsnehmers
entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
derVersicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet-zung ist
der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich-tet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dassdie Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintrittoder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch fürdie Feststellung oder den Umfang der Leistungspflichtdes
Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
desVersicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklä-rungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann
voll-ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versi-cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-form auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 9 Gefahrerhöhung
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe
derVertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-sächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden,dass der Eintritt des
Versicherungsfalles oder eine Ver-größerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte In-anspruchnahme des Versicherers
wahrscheinlicherwird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nichtnur -
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Um-stand ändert, nach
dem der Versicherer vor Vertrags-schluss gefragt hat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sichdie
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach denUmständen als
mitversichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
Versi-cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Ver-sicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder derenVornahme durch einen
Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass erohne
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge-fahrerhöhung
vorgenommen oder gestattet hat, somuss er diese dem Versicherer
unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner
Ver-tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt,muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer un-verzüglich anzeigen, nachdem
er von ihr Kenntnis er-langt hat.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versi-cherer
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtungnach Nr. 2
a), kann der Versicherer den Vertrag fristloskündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Ver-pflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat.
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt B Allgemeiner Teil zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen – Fassung Dezember 2010
Seite 14 von 17
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kannder
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einemMonat
kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in denFällen nach Nr. 2
b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er denVertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monatkündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab demZeitpunkt der
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-grundsätzen entsprechende
erhöhte Prämie verlangenoder die Absicherung der erhöhten Gefahr
ausschlie-ßen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhungum mehr als
10 Prozent oder schließt der Versichererdie Absicherung der
erhöhten Gefahr aus, so kann derVersicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Mo-nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohneEinhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hatder
Versicherer den Versicherungsnehmer auf diesesKündigungsrecht
hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder
Ver-tragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht
in-nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers vonder
Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zu-stand
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhungbestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfallein, so
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,wenn der
Versicherungsnehmer seine Pflichten nachNr. 2 a) vorsätzlich
verletzt hat. Verletzt der Versiche-rungsnehmer diese Pflichten
grob fahrlässig, so ist derVersicherer berechtigt, seine Leistung
in dem Verhältniszu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Ver-sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einergroben
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zubeweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c)ist der
Versicherer für einen Versicherungsfall, der spä-ter als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu demdie Anzeige dem
Versicherer hätte zugegangen seinmüssen, leistungsfrei, wenn der
Versicherungsnehmerseine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat derVersicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig ver-letzt,
so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leis-tungspflicht des
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihmdie Gefahrerhöhung zu dem
Zeitpunkt, zu dem ihm dieAnzeige hätte zugegangen sein müssen,
bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dassdie
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintrittdes
Versicherungsfalles oder den Umfang derLeistungspflicht war
oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfal-les die
Frist für die Kündigung des Versicherersabgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt waroder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab demZeitpunkt der
Gefahrerhöhung eine seinen Ge-schäftsgrundsätzen entsprechende
erhöhte Prä-mie verlangt.
§ 10 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi-cherten
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versi-cherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dasszur Beseitigung der
Überversicherung die Versicherungs-summe mit sofortiger Wirkung
herabgesetzt wird. Ab Zu-gang des Herabsetzungsverlangens, ist für
die Höhe derPrämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer
be-rechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mitdem
neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in derAbsicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigenVermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig.Dem Versicherer steht die
Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umstän-den Kenntnis erlangt.
§ 11 Mehrere Versicherer
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-selbe
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versichererdie andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In derMitteilung sind der
andere Versicherer und die Versiche-rungssumme anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (sie-he Nr.
1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche-rer unter den
in § 8 beschriebenen Voraussetzungen zurKündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leis-tungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer
vorEintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der
anderenVersicherung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-selbe
Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-rungssummen zusammen
den Versicherungswert oderübersteigt aus anderen Gründen die Summe
der Ent-schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste-hen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, denGesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als
Gesamtschuldnerverpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommenhat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nichtmehr als den Betrag
des ihm entstandenen Schadensverlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn die Verträgebei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherteaus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung fürdenselben Schaden, so
ermäßigt sich der Anspruch ausdem vorliegenden Vertrag in der
Weise, dass die Ent-schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht
höherist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-summen, aus
denen die Prämien errechnet wurde, nurin diesem Vertrag in Deckung
gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigtsich der
Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträ-
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt B Allgemeiner Teil zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen – Fassung Dezember 2010
Seite 15 von 17
gen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leistenist, als wenn
der Gesamtbetrag der Versicherungs-summen in diesem Vertrag in
Deckung gegeben wor-den wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-rung in der
Absicht geschlossen, sich dadurch einenrechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-der in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunktzu, zu dem
er von den die Nichtigkeit begründendenUmständen Kenntnis
erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch dendie
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kennt-nis von dem
Entstehen der Mehrfachversicherung ge-schlossen, kann er verlangen,
dass der später ge-schlossene Vertrag aufgehoben oder die
Versiche-rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung derPrämie auf
den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durchdie frühere Versicherung
nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzungder
Versicherungssumme und Anpassung der Prämiewerden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklä-rung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenndie
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dassnach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträgeder Versicherungswert gesunken
ist.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträ-ge
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherergeschlossen
worden, kann der Versicherungsnehmernur die verhältnismäßige
Herabsetzung der Versiche-rungssummen und der Prämien
verlangen.
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertragim eigenen
Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-cherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesemVertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nichtauch dem Versicherten zu. Das gilt
auch, wenn der Versi-cherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung anden
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dassder Versicherte
seine Zustimmung dazu erteilt hat. DerVersicherte kann die Zahlung
der Entschädigung nur mitZustimmung des Versicherungsnehmers
verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des
Versiche-rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind beider
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-nis und das
Verhalten des Versicherten zu berücksichti-gen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsneh-mers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Ver-sicherungsnehmer für sein
Interesse das Verhalten unddie Kenntnis des Versicherten nur
zurechnen lassen,wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungs-nehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,wenn der
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossenworden ist oder ihm eine
rechtzeitige Benachrichtigungdes Versicherungsnehmers nicht möglich
oder nichtzumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegenan, wenn
der Versicherungsnehmer den Vertrag ohneAuftrag des Versicherten
geschlossen und den Versi-cherer nicht darüber informiert hat.
§ 13 Aufwendungsersatz
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung desSchadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die
derVersicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfal-les den
Umständen nach zur Abwendung und Minde-rung des Schadens für
geboten halten durfte oder dieer auf Weisung des Versicherers
macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, umeinen
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfallabzuwenden oder in
seinen Auswirkungen zu mindern,geltend, so leistet der Versicherer
Aufwendungsersatznur, wenn diese Aufwendungen bei einer
nachträglichenobjektiven Betrachtung der Umstände
verhältnismäßigund erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Wei-sung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür-zen,
kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) undb) entsprechend
kürzen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige
Ent-schädigung betragen zusammen höchstens die Versi-cherungssumme
je vereinbarter Position; dies gilt je-doch nicht, soweit
Aufwendungen auf Weisung desVersicherers entstanden sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäßa)
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-rungsnehmers
vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen
aa) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institu-tionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Inte-resse kostenfrei zu
erbringen sind;
bb) zusätzlich in der
Ertragsausfall-/Betriebsunterbre-chungs-Versicherung
- soweit durch sie über die Haftzeit hinaus für
denVersicherungsnehmer Nutzen entsteht;
- soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden,die nicht
versichert sind oder
- zur Beseitigung des Sachschadens.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe dieKosten
für die Ermittlung und Feststellung eines vonihm zu ersetzenden
Schadens, sofern diese den Um-ständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi-gen oder
Beistand hinzu, so werden diese Kosten nurersetzt, soweit er zur
Zuziehung vertraglich verpflichtetist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,kann
er auch den Kostenersatz nach a) entsprechendkürzen.
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt B Allgemeiner Teil zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen – Fassung Dezember 2010
Seite 16 von 17
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge-gen einen
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-cherer über, soweit
der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche-rungsnehmers
geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-mers gegen
eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha-dens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergangnicht geltend gemacht werden,
es sei denn, diese Personhat den Schaden vorsätzlich
verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oderein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht un-ter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriftenzu wahren, und nach Übergang
des Ersatzanspruchs aufden Versicherer bei dessen Durchsetzung
durch den Ver-sicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
vor-sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
ver-pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Drit-ten
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-zung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Ver-sicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen;die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahr-lässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede
derVertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. DieKündigung
ist in Textform zu erklären. Die Kündigung istnur bis zum Ablauf
eines Monats seit dem Abschluss derVerhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das
Versiche-rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem
spä-teren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres
inTextform zu kündigen.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nachihrem
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
desVersicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfallvorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der
Ent-schädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräfti-ges
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Ver-sicherungsnehmers
festgestellt, so gilt die vorsätzlicheHerbeiführung des Schadens
als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grobfahrlässig
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, sei-ne Leistung in einem
der Schwere des Verschuldensdes Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältniszu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
Versicherungs-falles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistigüber Tatsachen, die
für den Grund oder die Höhe der Ent-schädigung von Bedeutung sind,
täuscht oder zu täuschenversucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
durchrechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmerwegen
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, sogelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweitin
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sinddie für den
Versicherer bestimmten Erklärungen und An-zeigen, die das
Versicherungsverhältnis betreffen und dieunmittelbar gegenüber dem
Versicherer erfolgen, in Text-form abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltungdes
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oderin dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle ge-richtet werden. Die
gesetzlichen Regelungen über den Zu-gang von Erklärungen und
Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-schrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-lenserklärung,
die dem Versicherungsnehmer gegenüberabzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenenBriefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift.Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer
nicht ange-zeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tagenach
der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
Nieder-lassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter derAnschrift
seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findenbei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung dieBestimmungen nach Nr. 2 entsprechend
Anwendung.
§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
vomVersicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-zunehmen
betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Versicherungs-vertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlichdessen
Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss desVertrages
und während des Versicherungsverhältnis-ses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
vomVersicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-ren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-gen,
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit
60300-2010 2/01.2019/CR
-
Abschnitt B Allgemeiner Teil zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen – Fassung Dezember 2010
Seite 17 von 17
der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungs-vertrags
an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkungdieser Vollmacht muss
der Versicherungsnehmer nur ge-gen sich gelten lassen, wenn er die
Beschränkung bei derVornahme der Zahlung kannte oder in Folge
grober Fahr-lässigkeit nicht kannte.
§ 19 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und dasVerhalten
seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 20 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren indrei
Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vonden Anspruch
begründenden Umständen und der Persondes Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrläs-sigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei demVersicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-nung der Zeitraum
zwischen Anmeldung und Zugang derin Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherersbeim Anspruchsteller nicht mit.
§ 21 Zuständiges Gericht
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungs-
vermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Versi-cherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der
Zi-vilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, indessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-geerhebung seinen
Wohnsitz, in Ermangelung ei