Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim Aktuelles aus der Pflanzenbauberatung Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim Trautskirchen, Marktbergel, Welbhausen, Gülchsheim, im Februar 2019
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Uffenheim
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Uffenheim
Aktuelles aus der Pflanzenbauberatung
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim
Terminierung einer Einmalbehandlung: ab EC 37/39 bei Umschwung von feucht-trüber hin zu trocken-heißer Witterung
Es gelten in der Gerste daher weiterhin die 4 Grundsätze:
• Begrenzung des Strobilurin-Einsatzes (z. B. Amistar Opti/Zakeo Opti, Fandango) in der Spritzfolge auf 1x (Resistenzgefahr bei Netzflecken)
• Kein Strobilurin-Einsatz ohne Azol-Partner, d. h. kein Solo-Einsatz von z. B. Amistar Opti/Zakeo Opti (Resistenzgefahr bei Netzflecken)
• Kein Carboxamid-Einsatz ohne Strobilurin-Partner, d. h. kein Solo-Einsatz von z. B. Adexar, Aviator Xpro, Elatus Era (Resistenzgefahr bei Netzflecken)
• Bei Spritzungen ab EC 39 immer Zumischung eines Chlorthalonil-Präparates (Resistenzgefahr bei Ramularia)
0,4 – 0,5 l/ha (zz) bzw. 0,5 – 0,6 l/ha (mz) Moddus/Countdown NT/Medax Top/Prodax in EC 30–32
Medax Top und Prodax auch bis EC 39
0,2 – 0,5 l/ha Camposan extra/Cerone 660 ab EC 37 (spätestens in EC 49)
bei mehrzeiligen Sorten bzw. Hybridsorten Zugabe von 0,2 – 0,3 l/ha Camposan extra/Cerone 660 zur Abschluss-Fungizidspritzung (Vorsicht bei Trockenheit; keine Mischung mit Herbiziden!)
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Herbizide, Fungizide, Wachstumsregler
Winterweizen
Folie 14
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Herbizide im Weizen
Schwerpunkt Fuchsschwanz (früher Einsatz!):
200 (0/0/0/Hang: 0) – 330 (5/0/0/Hang: 10) g/ha Atlantis Flex + 0,6 – 1,0 l/ha FHS, auf dränierten Flächen erst ab 16. März +
• 70 g/ha Biathlon 4D (+ 1,0 l/ha Dash) + 0,8 l/ha Pixie (5/5/0/Hang: 20), nicht auf dränierten Flächen
• 80 g/ha Alliance + 0,75 l/ha Starane XL (15/5/5/Hang: 10), kein Nachbau von Raps oder Zwischenfrüchten
Atlantis Komplett: 1,0 l/ha Atlantis OD + 80 ml/ha Husar OD (0/0/0/Hang: 10)
• evtl. + 1,0 l/ha Dash/Mero oder 0,5 l/ha Hasten
• bei Kornblume: + 15 g/ha Gropper SX/Finy (0/0/0/Hang: 10)
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Herbizide im Weizen
220 g/ha Broadway + 1,0 l/ha FHS (0/0/0/Hang: 0)
• bei Taubnessel: + 20 g/ha Dirigent SX (0/0/0/Hang: 10) oder + 15 g/ha Gropper SX/Finy (0/0/0/Hang: 10) oder + 15 – 20 g/ha Pointer Plus (5/0/0/Hang: 0)
• bei Ampfer: + 40 – 50 g/ha Concert SX (5/5/0/Hang: 20) oder + 20 g/ha Gropper SX/Finy (0/0/0/Hang: 10) oder + 30 g/ha Pointer Plus (5/0/0/Hang: 0)
Nur bei späten Anwendungen (Notlösung): Mischungen mit 1,2 l/ha Traxos + 1,0 l/ha Dash/Mero oder 0,5 l/ha Hasten (0/0/0/Hang: 0)
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Herbizide im Weizen
Schwerpunkt Trespen:
Sehr früher Einsatz (bei Vegetationsbeginn): 100 g/ha Attribut + 1,0 l/ha Dash/Mero oder 0,5 l/ha Hasten oder AHL + 150 g/ha Hoestar Super (0/0/0/Hang: 0) oder Splitting: 60 g/ha + 40 g/ha (Nachbau von Raps oder Zwischenfrüchten problematisch)
330 g/ha Atlantis Flex + 1,0 l/ha FHS (5/0/0/Hang: 10) + Mischungspartner (s. bei Fuchsschwanz), auf dränierten Flächen erst ab 16. März
Terminierung: bei Überschreiten der Bekämpfungsschwelle ab EC 37/39 nach einem Infektionsereignis (Niederschlag und 48 Stunden Blattnässe), innerhalb von 4 – 5 Tagen
Fast alle empfohlenen, breit wirksamen Mischungen haben eine Hangneigungs-Auflage.
Präparate mit dem Wirkstoff Nicosulfuron (z. B. Samson, Kelvin, Nicogan, Elumis, Principal, Kanos) dürfen nur jedes 2. Jahr auf der selben Fläche eingesetzt werden.
Resistenzen bei Ackerfuchsschwanz sind auch bei den im Mais verwendeten Sulfonylharnstoffen zu erwarten.
Zur Bekämpfung von Ackerfuchsschwanz bietet nur Laudis die Möglichkeit zum Wechsel der Wirkstoffgruppe.
Bei Verzicht auf den Wirkstoff Terbuthylazin ist eine Doppelbehandlung oder zumindest eine sehr frühe Einmalbehandlung nötig.
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Folie 31
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Insektizide im Mais
Insektizide – Drahtwurm:
Saatgut aus dem EU-Ausland, gebeizt mit Sonido ( Biscaya), Wirkungsgrad aber max. 50 % und keine zusätzliche Beizung mit Mesurol flüssig möglich oder
1,5 dt/ha Kalkstickstoff als Unterfußdüngung (oder 3 – 4 dt/ha flächig 14 Tage vor der Saat) und für gutes Wetter beten!
Insektizide – Maiszünsler:
125 ml/ha Coragen (0/0/0/Hang: 0; B 4) bei Warndienstaufruf
2-malige Anwendung von Trichogramma-Schlupfwespen (jeweils doppelte Belegung) mittels Drohnen und:
Pflügen, pflügen, pflügen …!
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Folie 33
Herbizid- und Insektizid-Maßnahmen
Raps
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Herbizide im Raps
0,35 l/ha Effigo gegen Kamille, Klettenlabkraut, Kornblume, Kompasslattich, Distel (0/0/0/Hang: 0), aber frühzeitiger Einsatz und kein Einsatz nach Anwendung von Runway
1,0 l/ha Korvetto (5/5/0/Hang: 0): Einsatzzeitraum und Wirkungsspektrum wie bei Effigo, aber zusätzlich Wirkung gegen Taubnessel, Klatschmohn, Storchschnabel, Erdrauch, Besenrauke
Gräserbekämpfung mit z. B. 1,5 + 1,5 l/ha Focus Aktiv-Pack (Focus Ultra + Dash) (0/0/0/Hang: 0)
V. a. bei Trockenheit stets Zugabe eines Bor-Düngers (insgesamt 1,5 – 2,0 kg/ha)
Folie 35
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Insektizide im Raps
Insektizide:
Bekämpfungsschwelle bei Stängelschädlingen: 10 – 15 Käfer je Gelbschale innerhalb von 3 Tagen
Behandlung bei Großem Rapsstängelrüssler umgehend, bei Geflecktem Kohltriebrüssler nach ca. 1 Woche
Rapsglanzkäfer schädigt bei mäßigem Befall nur bis zur Blüte
Bekämpfungsschwellen bei Rapsglanzkäfer:
• < 5 Käfer je Haupttrieb: keine Bekämpfung
• 5 – 10 Käfer je Haupttrieb: abhängig vom Standort
• > 10 Käfer je Haupttrieb: Bekämpfung immer sinnvoll
Bekämpfungsschwelle bei Kohlschotenrüssler: 0,5 – 1 Rüssler je Pflanze (in Bayern meist nicht notwendig)
Pyrethroide Klasse I Trebon 30 EC 5 - 15 B2 200 ml
Karate Zeon 5 - 15 B4 75 ml
Pyridinazomethrine Plenum 50 WG 10 - 27 B1 150 g
Biscaya 15 - 27 B4 300 ml
Mospilan SG 15 - 27 B4 200 g
Oxadiazine Avaunt 10 - 27 B1 170 ml
Pyrethroide Klasse II
(z. B.)
Neonicotinoide
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Insektizide im Raps
Insektizid-Strategie:
Erstbehandlung mit Trebon 30 EC (-/-/10/Hang: 10) oder (wenn nur wenige Glanzkäfer vorhanden sind) mit Karate Zeon (10/5/5/Hang: 0)
Folgespritzung vor der Blüte mit Plenum 50 WG (B 1) (0/0/0/Hang: 0) oder Avaunt (B 1) (0/0/0/Hang: 0) oder ab Blühbeginn mit Biscaya (B 4) (5/0/0/Hang: 0)
Wenn tatsächlich nötig, Blütenspritzung mit Biscaya (5/0/0/Hang: 0) oder Karate Zeon (10/5/5/Hang: 0)
Wasseraufwandmenge: mind. 300 l/ha
Im Sinne des Bienenschutzes sollen auch B 4-Insektizide während der Blüte erst abends eingesetzt werden.
Betanal Expert: Empfehlung: 1,0 bis 1,25 l/ha; Zulassung: 3 x 1,5 l/ha
Betanal maxxPro: Alternative zu Betanal Expert; Empfehlung: 1,0 l/ha (ungünstige Bedingung, fehlende Wachsschicht) bis 1,5 l/ha (sehr günstige Bedingungen, gute Wachsschicht); Zulassung: 3 x 1,5 l/ha
Betasana Trio SC: Alternative zu Betanal Expert; 1,75 l/ha Betasana Trio SC ersetzen ca. 1,0 l/ha Betanal Expert; Zulassung: 1 x 2,0 + 2 x 2,5 l/ha; Anwendung immer mit Hasten-Zusatz
Belvedere Extra: Alternative zu Betanal Expert; 1,0 l/h Belvedere Extra ersetzen ca. 1,0 l/ha Betanal Expert; Zulassung: 3 x 1,3 l/ha; Anwendung immer mit Hasten-Zusatz
Folie 43
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Herbizide in Zuckerrüben
Metafol SC: Alternative zu Goltix Gold; 1,0 l/ha Metafol SC ersetzt 1,0 l/ha Goltix Gold; Zulassung: 3 x 2,0 l/ha; bei Hangneigung nur 10 statt 20 m Randstreifen nötig
Rebell Ultra: Begrenzung auf max. 250 g Quinmerac/ha und Jahr, deshalb Zulassung auf 3 x 0,83 l/ha begrenzt. Keine Anwendung auf Bodenartgruppen 0 bis 3 gem. LUFA-Klassifizierung mit den Bezeichnungen flachgründiger Sand (S), Sand (S), lehmiger Sand (lS), sandiger Schluff (sU), stark sandiger Lehm (ssL) und lehmiger Schluff (lU).
Goltix Titan: Ergänzung des Wirkstoffs Quinmerac (Begrenzung s. o.), dadurch Verbesserung gegenüber Goltix Gold/Metafol SC hinsichtlich Kletten-Wirkung; Zulassung: 3 x 2,0 l/ha
Folie 44
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Herbizide in Zuckerrüben
Kezuro:
ähnlich Goltix Titan, aber bei max. 3,5 l/ha nur 2.000 g
Metamitron/ha (zu wenig für Dauerwirkung); Zulassung:
0,9/1,3/1,3 l/ha im NA; im NA keine
Hangneigungsauflage
Kombination von Goltix Titan/Kezuro und Rebell Ultra
Spätverunkrautung mit Hirse, Amarant und Franzosenkraut: 0,9 l/ha Spectrum (0,3 – 0,4 l/ha zur letzten NA-Spritzung, 10 Tage später den Rest, kombiniert mit 70 % eines Gräserherbizids)
• Verwendung des 3-jährigen Ertragsdurchschnitts aus der Düngebedarfsermittlung 2018 anstatt der Erträge des aktuellen Jahres
• Keine Angabe von Grobfutterzukäufen in der Nährstoffbilanz
Düngebedarfsermittlung 2019:
Verwendung des 3-jährigen Ertragsdurchschnitts der Jahre 2015-2017, wenn die Erträge 2018 um mehr als 20 % geringer waren als 2017
Düngung im Sommer 2018 zu Winterraps oder Wintergerste nach Getreide:
Umbruch von nicht oder schlecht aufgelaufenem Winterraps oder Wintergerste, die mit bis zu 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt wurden, ist sanktionsfrei möglich
Folie 53
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Neuerungen seit 2018
Definition Bewirtschaftungseinheit bei P2O5:
Neben Versorgungsstufen A und B können nun auch Schläge in Versorgungsstufen D und E zusammengefasst werden.
Düngebedarfsermittlung 2019:
• Excel-Programm wurde im Januar freigeschaltet.
• Vorläufige Nmin-Werte wurden im Januar veröffentlicht (aber nur für Flächen außerhalb „Roter Gebiete“ relevant).
• Online-Programm (inkl. N-Simulationsprogramm für „Rote Gebiete“) wurde kürzlich freigeschaltet.
• N-Simulationsprogramm kann für alle Feldstücke verwendet werden, also auch im „Weißen“ und im „Grünen Gebiet“.
Folie 54
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Neuerungen seit 2018
• Die DSN-Düngeempfehlung im Rahmen der Nmin-Untersuchung wird für den konkreten Schlag bzw. die Bewirtschaftungseinheit der Probenahme als Düngebedarfsermittlung für N anerkannt. Für P2O5 ist aber eine eigene Berechnung nötig.
• Die EUF-Düngeempfehlung wird für den konkreten Schlag bzw. die Bewirtschaftungseinheit der Probenahme als Düngebedarfsermittlung für N und P2O5 anerkannt.
• Kein N-Bedarf bei Körnerleguminosen, wenn > 85 % Leguminosen-Anteil Düngemengen bis 50 kg N/ha bzw. bis 30 kg P2O5/ha im Jahr dürfen jedoch auch ohne Düngebedarfsermittlung ausgebracht werden.
Folie 55
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Neuerungen seit 2018
• Es ist keine Düngebedarfsermittlung nötig für
Kleinstflächen bis 0,5 ha, die in größeren Feldstücken
liegen, wenn
es sich um ehemalige Lagerflächen für Zuckerrüben
oder um Kartoffel- oder Gemüseanbau für den
Eigenverbrauch handelt oder
es sich um Nachsaaten auf Teilflächen infolge von
Auswinterungsschäden bei Winterungen oder
Auflaufproblemen bei Sommerungen handelt.
Folie 56
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Neuerungen seit 2018
Einarbeitungspflicht:
• Harnstoff muss ab 1. Februar 2020 sowohl auf Acker-, als auch auf Grünland
mit einem Ureasehemmstoff angewandt oder
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, eingearbeitet werden.
Definition für Harnstoff: > 50 % des N als Amid-N
Harnstoffdüngung ohne Ureasehemmstoff ab 2020 auf bestellten Flächen und auf Grünland kaum noch möglich!
Folie 57
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Neuerungen seit 2018
Sperrfrist auf Ackerland:
Winterhanf wurde von der LfL als Zwischenfrucht
definiert, die – obwohl sie erst im Folgejahr genutzt wird
– mit max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-
N/ha bis 30. September gedüngt werden darf.
Folie 58
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Neuerungen seit 2018
Nährstoffvergleich: Keine Berücksichtigung nicht deklarierter Nährstoffmengen in Carbo- und Schwarzkalk (bei üblichen Kalkmengen)
Bewertung des Nährstoffvergleiches:
• Nur wenn alle Feldstücke in Versorgungsstufe D oder E sind, beträgt der max. Saldo 0 kg P2O5/ha, ansonsten 10 kg P2O5/ha.
• Bei Feststellung einer Überschreitung der Grenzen beim N- und P2O5-Saldo durch die zuständige Stelle:
Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz für viehhaltende Betriebe (> 750 kg N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern) und
Anordnung einer anerkannten Düngeberatung durch das LKP (Erzeugerring)
Folie 59
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Neuerungen seit 2018
Stoffstrombilanz:
• Erstellung spätestens 6 Monate nach dem Ende des
Bezugsjahres, d. h.
30. Juni 2019 für das Kalenderjahr 2018
31. Dezember 2019 für das Wirtschaftsjahr 2018/19
• Berechnung mit dem EDV-Programm „Nährstoffbilanz
Bayern“ der Bay. Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)
Folie 60
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Länder-Regelungen
Das Land Bayern musste für Gebiete von
Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand
aufgrund hoher Nitratgehalte durch Rechtsverordnung mind.
3 abweichende Vorschriften erlassen.
Im Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim zählen nahezu
alle Gemarkungen zu diesen sog. „Roten Gebieten“.
In den sog. „Weißen Gebieten“ gilt die DüV unverändert.
In den sog. „Grünen Gebieten“ gelten Erleichterungen bei der
Düngebedarfsermittlung, beim Nährstoffvergleich und bei der
Lagerkapazität.
Folie 61
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Landkreis Neustadt/Aisch – Bad Windsheim:
„Grüne Gemarkungen“:
Oberaltenbernheim, Obernzenn, Unternzenn
„Weiße Gemarkungen“:
Altselingsbach, Buch, Neuhof/Zenn, Neuziegenrück,
Trautskirchen, Unteraltenbernheim
„Grüne Gemarkungen“ mit „weißen Bereichen“:
Egenhausen, Urphertshofen
„Rote Gemarkungen“:
alle übrigen
Folie 62
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Kartenausschnitt aus iBALIS:
Folie 63
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Länder-Regelungen – „Rote Gebiete“
Abweichende Vorschriften für Feldstücke in „Roten Gebieten“:
• Abweichend von § 3 Feststellung der Gehalte an Gesamt-N, Ammonium-N und Gesamt-P2O5 des Stickstoff-mäßig bedeutendsten Wirtschaftsdüngers auf Grundlage anerkannter Messmethoden (mind. 1x jährlich)
Ergebnis darf nie älter als 1 Jahr sein.
Berücksichtigung bei der Düngebedarfsermittlung (ggf. bis 15. März 2019 nachtragen)
Ausgenommen: Betriebe mit max. 750 kg N-Anfall aus Wirtschaftsdüngern und ohne Aufnahme betriebsfremder Wirtschaftsdünger
Folie 64
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Länder-Regelungen – „Rote Gebiete“
• Abweichend von § 4 Ermittlung der im Boden verfügbaren N-Menge für jeden Ackerschlag oder jede Bewirtschaftungseinheit und Berücksichtigung bei der Düngebedarfsermittlung (ggf. bis 15. März 2019 nachtragen)
Mind. eine Nmin- oder EUF-Probe je Kultur ab 1,0 ha (Unterscheidung nach Nutzungscode); Ermittlung für weitere Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten mit dieser Kultur mittels N-Simulationsverfahren der LfL
Ausgenommen:
o Mehrschnittiger Feldfutterbau und
o Betriebe und Flächen ohne Verpflichtung zur Düngebedarfsermittlung, also u. a. Flächen, die nicht mit „wesentlichen N-Mengen“ (> 50 kg/ha N pro Jahr) gedüngt werden oder Betriebe < 15 ha (unter bestimmten Voraussetzungen)
Folie 65
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Betriebe und Flächen ohne Verpflichtung zur
Düngebedarfsermittlung:
1. Flächen mit z. B. Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baumschulen, Rebschulen, Baumobst, schnellwüchsigen Forstgehölzen zur Energiegewinnung,
2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei max. 100 kg/ha N-Ausscheidung, ohne zusätzliche N-Düngung,
3. Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg/ha N oder 30 kg/ha P2O5 aufbringen,
4. Betriebe, die abzüglich der Flächen unter 1. und 2. weniger als 15 ha LF bewirtschaften bei max. 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein und Erdbeeren und max. 750 kg N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern und ohne Aufnahme betriebsfremder Wirtschaftsdünger oder Biogas-Gärreste
Folie 66
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Länder-Regelungen – „Rote Gebiete“
• Abweichend von § 5 Einhaltung eines
Gewässerabstandes von mind. 5 m auf „ebenen“ bzw.
von mind. 10 m auf „stark geneigten“ Flächen.
Weiterhin Abstand von mind. 1 m auf „ebenen“ Flächen
bei Verwendung von Geräten mit genauer Platzierung
Folie 67
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Länder-Regelungen – „Rote Gebiete“
Abweichende Vorschriften entfallen
• für Betriebe, die einen Nährstoffüberschuss bei Stickstoff
von max. 35 kg N/ha im Ø der letzten 3 Düngejahre
nachweisen können, oder
• für Betriebe, die an der KuLaP-Maßnahme B 10
(Ökologischer Landbau) teilnehmen, oder
• für Feldstücke, die mit einer der KuLaP-Maßnahmen B 28 –
B 39 belegt sind, oder
• auf Antrag für Feldstücke, die in Kooperationen zwischen
Wasserversorgern und Landwirten einbezogen sind.
Folie 68
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Länder-Regelungen – „Grüne Gebiete“
Erleichterungen für Betriebe mit mind. 80 % Flächenanteil in „Grünen Gebieten“:
• Anhebung der Grenze für Pflicht zur Erstellung einer Düngebedarfsermittlung und eines Nährstoffvergleiches von 15 auf 30 ha LF (ohne Flächen mit z. B. Weihnachtsbäumen, schnellwüchsigen Forstgehölzen zur Energiegewinnung und Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei max. 100 kg/ha N-Ausscheidung, ohne zusätzliche N-Düngung), sofern
jährlich max. 110 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft anfallen und
max. 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein und Erdbeeren angebaut und
keine Wirtschaftsdünger oder Biogas-Gärreste aufgenommen werden.
Folie 69
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Länder-Regelungen – „Grüne Gebiete“
• Aber: Erleichterungen gelten nur für Flächen im
„Grünen“ und im „Weißen Gebiet“, d. h. weiterhin
Pflicht zur Wirtschaftsdünger- und N-Boden-
Untersuchung für Feldstücke in „Roten Gebieten“ als
Grundlage für die Erstellung einer
Düngebedarfsermittlung
• Für rinderhaltende Betriebe mit > 3 GV/ha LF und
ausreichend Grünland auch nach 1. Januar 2020 nur
Lagerkapazität für mind. 6 Monate
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Das Wichtigste in Kürze:
1. Berechnung der „170-kg-Grenze“ (zu Jahresbeginn)
2. Berechnung des benötigten und des vorhandenen
Lagerraumes (zu Jahresbeginn und bei jeder
Bestandsänderung)
3. Berechnung des Nährstoffvergleichs und ggf. der
Stoffstrombilanz (zu Jahresbeginn), vorzugsweise für
das Kalenderjahr!
4. Erstellung der Düngebedarfsermittlung (zu
Jahresbeginn)
Folie 71
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Folie 72
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www.lfl.bayern.de/iab/duengung/
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Folie 73
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Zulassungsstand bei Pflanzenschutzmitteln
Neue Anwendungsbestimmungen
Weitere Neuerungen im Fachrecht
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Zulassungsstand bei Pflanzenschutzmitteln
Herbizide:
Weiterhin Ruhen der Zulassung von Mitteln mit dem Wirkstoff Flupyrsulfuron (Lexus, Absolute M, Ciral u. ä.) seit 14.12.2017 nicht mehr einsetzbar!
Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat bis 15.12.2022 alle Produkte mind. bis 15.12.2019 einsetzbar
Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs Chloridazon (Rebell Ultra u. ä.) am 31.12.2018 bis 30.6.2020 einsetzbar
Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs Flurtamone (Bacara, Bacara forte, Cadou forte) am 27.6.2019 bis 27.3.2020 einsetzbar (2019 aufbrauchen!)
Auslaufen der Genehmigung der Wirkstoffe Phenmedipham und Desmedipham (Betanal, Belvedere, Betasana u. ä.) 2019 noch einsetzbar, danach unsicher
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Zulassungsstand bei Pflanzenschutzmitteln
Insektizide:
Widerruf der Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin (Dantop, Poncho Beta, Janus u. ä.), Imidacloprid (Sombrero, Monceren G, Gaucho u. ä.) und Thiamethoxam (Actara, Cruiser, Magna u. ä.) am 18.9.2018 seit 19.12.2018 nicht mehr einsetzbar!
Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs Pymetrozin (Plenum 50 WG u. ä.) am 30.4.2019 bis 30.1.2020 einsetzbar (2019 aufbrauchen!)
Folie 75
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Zulassungsstand bei Pflanzenschutzmitteln
Fungizide:
Widerruf der Zulassung des Wirkstoffs Picoxystrobin (Credo, Acanto u. ä.) zum 30.11.2017 seit 30.11.2018 nicht mehr einsetzbar!
Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs Fenpropimorph (Capalo, Diamant, Juwel Top, Opus Top u. ä.) am 30.4.2019 Aufbrauchfrist noch unbekannt (vermutlich irgendwann 2020)
Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs Fuberidazol (Baytan UFB) am 28.2.2019 Aufbrauchfrist noch unbekannt
Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs Triadimenol (Ceralo, Matador, Baytan 3, Baytan UFB u. ä.) am 31.8.2019 Aufbrauchfrist noch unbekannt
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Zulassungsstand bei Pflanzenschutzmitteln
Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs Propiconazol (Taspa, Gladio, Cirkon, Desmel u. ä.) am 19.6.2019 bis 19.3.2020 einsetzbar (2019 aufbrauchen!)
Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs Thiram (Aatiram 65 und TMTD 98 % Satec, jeweils Beizen u. a. in Mais, Rüben und Leguminosen) am 30.1.2019 bis 30.1.2020 einsetzbar (2019 aufbrauchen!)
Weiteren wichtigen Fungizid-Wirkstoffen steht bald das gleiche Schicksal bevor, z. B.
• Epoxiconazol (Capalo, Eleando, Adexar, Ceriax, Seguris, Osiris, Juwel, Duett Ultra u. ä.): Zukunft nach 2020 unsicher
• Chlorthalonil (Amistar Opti, Zakeo Opti): Entscheidung noch offen
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Zulassungsstand bei Pflanzenschutzmitteln
Sonstige:
Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs Methiocarb