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Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen – Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)
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Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht - fernuni-hagen.de · Gibt es weitere einschlägige Anspruchsgrundlagen? Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen – Mastermodul

Sep 17, 2018

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Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht

FernUniversität in Hagen – Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)

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Fall 2: Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs

BGH NJW 2012, 528, Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11 BGHZ 181, 233, Urt. v. 5.6.2009 – V ZR 144/08

Prof. Dr. Andreas Bergmann

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S

B K

Überwachung & Vorbereitung und Durchführung des Abschleppens

§§ 823 II, 858 BGB

§§ 823 II, 858 BGB iVm § 398 BGB

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S

B K

Überwachung & Vorbereitung und Durchführung des Abschleppens

§§ 823 II, 858 BGB iVm § 398 BGB

(Abschleppen: 150 €; Überwachung und Vorbereitung: 69,50 €)

Herausgabe des Autos Zug-um-Zug gegen Zahlung von 150 € & 3.758 € Nutzungsentschädigung

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S

B K

Überwachung & Vorbereitung und Durchführung des Abschleppens

§§ 823 II, 858 BGB iVm § 398 BGB

(Abschleppen: 150 €; Überwachung und Vorbereitung: 69,50 €)

Herausgabe des Autos Zug-um-Zug gegen Zahlung von 150 € & 3.758 € Nutzungsentschädigung

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S

B K

Überwachung & Vorbereitung und Durchführung des Abschleppens

§§ 823 II, 858 BGB iVm § 398 BGB

3.758 € Nutzungsentschädigung

§§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB

§ 273 I, II BGB

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Gutachtliche Überlegungen

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K => B, §§ 990 Abs. 2, 280 I, II, 286 BGB

I.  Schuldverhältnis: •  gesetzliches Schuldverhältnis

•  EBV: §§ 985 ff. BGB (vgl. § 990 II BGB) •  Voraussetzung: Vindikationslage

II.  Pflichtverletzung: •  § 286 Abs. 1 BGB: Verzug mit der Herausgabepflicht gem. § 985 BGB

•  Verzug = Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung •  keine Fälligkeit, wenn B ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 I, II

BGB zustand 1.  Schadensersatzanspruch S => K, §§ 823, 858 BGB

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1.  Schadensersatzanspruch S => K, §§ 823, 858 a.  § 858 BGB ist Schutzgesetz b.  verbotene Eigenmacht

•  S ist unmittelbarer Besitzer des Grundstücks •  Besitzentziehung (str.) des Stellplatzes (Besitzstörung am ganzen

Grundstück) •  Selbsthilferecht gem. § 859 III BGB

•  Zeitgrenze „sofort“ •  Treu und Glauben (§ 242 BGB)

•  Verhältnismäßigkeit •  kein milderes Mittel vorhanden

•  nur Teil des Grundstücks betroffen? •  aber § 903 S. 1 Alt. 1 BGB: jede Einwirkung kann

ausgeschlossen werden c.  Rechtsfolge: Schadensersatz gem. § 249 Abs. 1 BGB

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c.  Rechtsfolge: Schadensersatz gem. § 249 Abs. 1 BGB

•  Schadenposition 1: Abschleppkosten •  adäquat kausal

•  Abschleppen ist naheliegende Folge •  Dazwischentreten des S, der den Abschleppauftrag erteilt

•  aber: gebilligte Reaktion des S (§ 859 III BGB), die von K herausgefordert wurde

•  Schutzzweck der Norm •  § 859 BGB: Selbsthilferecht

•  Schadensposition 2a: Vorbereitung des Abschleppens •  adäquat kausal verursacht •  zwar: typische Kosten der Schadensermittlung und Schadensabwicklung nicht (ohne

weiteres) zu ersetzen •  aber: hier geht es um die Beseitigung der Besitzstörung

•  Schadensposition 2b: Überwachung des Grundstücks •  adäquat kausal verursachter Schaden

•  nein: Besitzstörung kann hinweggedacht werden, ohne dass diese Kosten entfielen

d.  Schadensersatzanspruch besteht weitgehend •  Zurückbehaltungsrecht gem. 273 BGB setzt alleine Anspruch voraus: auf die genaue

Höhe kommt es nicht an •  anders nur, wenn K Zahlung oder Sicherheit angeboten hätte

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(wo sind wir im Prüfungsaufbau) •  keine Fälligkeit, wenn B ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 I, II BGB

zusand 1.  Schadensersatzanspruch S => K, §§ 823, 858 BGB 2.  Abtretung des Ersatzanspruchs (§ 398 BGB)

•  Freistellungsanspruch (S=>K) wandelt sich in Zahlungsanspruch (B=>K)

•  an Erfüllungs statt: daher keine Probleme mit §§ 134 BGB, 3 RDG 3.  Schadensersatzanspruch ist auch fällig (§ 271 BGB) 4.  Einschränkung des Zurückbehaltungsrecht gem. § 242 BGB

•  Verhältnismäßigkeit •  Ansatz: Zurückhaltung einer wertvollen Leistung (Auto) zum

Zwecke der Durchsetzung einer geringfügigen Gegenforderung (Abschleppkosten) •  aber: K hätte das Zurückbehaltungsrecht durch

Sicherheitsleistung gem. § 273 Abs. 3 BGB abwehren können

5.  Zwischenergebnis: Zurückbehaltungsrecht bestand

•  Kein Verzug => keine Pflichtverletzung => kein Anspruch aus §§ 990 II, 280, 286 BGB

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Abschließende Bemerkungen

Gemeinsame Diskussion am Dienstag, den 15. Mai 2012 um 18:30 Uhr im virtuellen Klassenzimmer (Adobe Connect)

BGH stützt Erstattungsanspruch für die Abschleppkosten ausschließlich auf §§ 823 Abs. 2, 858 BGB. Gibt es weitere einschlägige Anspruchsgrundlagen?

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Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht

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