„Best Practice“ von IFRS-Anwendern - ausgewählte Ergebnisse einer Umfrage zum Umgang mit den bilanzpolitischen Möglichkeiten nach IFRS - oder Wie einheitlich sind bzw. können IFRS-Abschlüsse sein? 07. Juli 2006 (Siegen) Prof. Dr. Isabel von Keitz Fachhochschule Münster
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„Best Practice“ von IFRS-Anwendern · 2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten 2.1. Ziel und Aufbau
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„Best Practice“ von IFRS-Anwendern
- ausgewählte Ergebnisse einer Umfrage zum Umgang mit den bilanzpolitischen Möglichkeiten nach IFRS -
oder
Wie einheitlich sind bzw. können IFRS-Abschlüsse sein?
1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB
1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung
1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung
2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse
2.2. Ausübung von Wahlrechten
2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen
3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)
1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB
1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung
1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung
2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse
2.2. Ausübung von Wahlrechten
2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen
3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)
Kasuistische Entwicklung von Standards mit zahlreichen Wahlrechten, kein Rahmenkonzept und kein vollständiges Regelwerk
1989 - 1993
Ausarbeitung eines Framework (Rahmenkonzeptes) und Reduzierung der Wahlrechte
1994 - 2000
Erfüllung der Anforderungen der internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO): „Core set of standards“, d.h. weitere Überarbeitung und Vervollständigung des IASB-Regelwerkes
EU-Verordnung: Für alle EU-Unternehmen, die auf einem geregelten Markt notiert sind, müssen spätestens ab 2005 bzw. 2007 zwingend einen IFRS-Konzernabschluss offen legen
�„Enforcement“: Überwachung der richtigen Anwendung der IFRS durch unabhängige Institution (in D: zweitstufiges Modell durch Prüfstelle und BaFin)
�„Endorsement“: Übernahme der IFRS durch EU
2002 - ???
Konvergenzprojekte mit dem US-amerikanischen Standardsetter mit dem Ziel der Akzeptanz der IFRS durch SEC (der US-amerikanischen Börsen-aufsichtsbehörde)
� Pflicht zur Anwendung der IFRS besteht gem. § 315a Abs. 2 HGB auch für Unternehmen, die die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG beantragt haben.
� Übergangsvorschrift bis 2007 gilt für SEC-gelistete Unternehmen nur dann, wenn Sie bereits 07/2002 einen full US-GAAP-Abschluss veröffentlicht haben (gem. Art. 9 der IAS-VO)
� Wahlrecht der „befreienden“ Offenlegung eines Einzelabschlusses nach IFRS gilt nur für große Kapitalgesellschaften
� Befreiende Offenlegung gilt für Bundesanzeiger. Im Handelsregister ist weiterhin HGB-Abschluss einzureichen
� Bei Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses sind zusätzlich folgende HGB-Vorschriften zu beachten
1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB
1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung
1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung
2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse
2.2. Ausübung von Wahlrechten
2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen
3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)
1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung (I)
Bilanzierungs- und Darstellungswahlrechte:
= Regelwerk erlaubt explizit zwei alternative Bilanzierungs-/Darstellungsmethoden für vergleichbare Sachverhalte
� Aktuell 16 Bilanzierungswahlrechte, die sich materiell auf Bilanz und/oder GuV auswirken, z.B.:– Fiktive Verbrauchsfolgeverfahren für Vorratsbewertung
– Bestimmung des Fertigstellungsgrades bei Teilgewinnrealisierung
– Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Gewinne/Verluste bei Pensionszusagen
– Modelle zur Folgebewertung von Sachanlagen + immateriellen Vermögenswerten
� Aktuell 12 Darstellungswahlrechte, die keine materiellen Auswirkungen auf Bilanz und/oder GuV haben, z.B.:– GKV oder UKV
– Darstellung der Kapitalflussrechnung (5 Wahlrechte: z.B. direkt oder indirekt)
1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB
1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung
1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung
2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse
2.2. Ausübung von Wahlrechten
2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen
3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)
1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB
1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung
1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung
2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse
2.2. Ausübung von Wahlrechten
2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen
3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)
� Wahlrecht zur Neubewertung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und Investment Properties alternativ zur fortgeführten Anschaffungskostenmethode
� Bewertung mit Neubewertungsbetrag (= beizulegender Zeitwert abzüglich nachfolgender planmäßiger Abschreibungen und abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen)
� Für immaterielle Vermögenswerte: nur bei Vorliegen eines aktiven Marktes
� gleichzeitige Neubewertung einer gesamten Gruppe von Sachanlagen
Erfolgsneutrale Neubewertung von Sachanlagen + immateriellen Vermögenswerten:
� Erhöhung des Buchwertes: grds. erfolgsneutrale Erfassung in Neubewertungsrücklage, sofern nicht eine vergangene erfolgswirksame Minderung i.R.d. Neubewertung rückgängig gemacht wird
� Minderung des Buchwertes: grds. erfolgswirksame Erfassung, sofern nicht eine vergangene erfolgsneutrale Erhöhung i.R.d. Neubewertung rückgängig gemacht wird
� Erfolgsneutrale Verrechnung der Neubewertungsrücklage (Verrechnung mit Gewinnrücklagen) bei Realisierung (z.B. Veräußerung oder planmäßiger Abnutzung)
Erfolgswirksame Neubewertung von Investment Properties:
� Erhöhungen und Minderungen werden jeweils erfolgswirksam erfasst
1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB
1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung
1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung
2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse
2.2. Ausübung von Wahlrechten
2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen
3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)
� Ansatzgebot für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte in der Entwicklungsphase, wenn Folgendes bewiesen werden kann:
- Technische Durchführbarkeit des Projekts,- Absicht des Unternehmens, das Projekt zu vollenden,- Fähigkeit, den Vermögensgegenstand zu nutzen bzw. zu verkaufen,- Wie der Vermögenswert künftig Nutzen stiften kann,- Verfügbarkeit der adäquaten Ressourcen, und- Fähigkeit, Kosten zuverlässig zu bestimmen.
� Uneingeschränktes Ansatzverbot für folgende immaterielle Vermögenswerte, da sechs Kriterien niemals gegeben sind:
- Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte in der Forschungsphase,
- selbst erstellter Goodwill, selbst erstellte Marken, Impressi, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Güter sowie
- Ausgaben, die keine intangible assets darstellen (z.B. für Weiter-bildungsmaßnahmen, Werbung, Ingangsetzung)
2.3. Ermessensspielräume – Auslegung der IAS/IFRS (II)
1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB
1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung
1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung
2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse
2.2. Ausübung von Wahlrechten
2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen
3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)