117 Mémorial du Memorial des Grand-Duché de Luxembourg. Mardi, 5 février 1918. N° 7. Dienstag, 5. Februar 1918. Arrêté du 30 janvier 1918, concernant l'intro- duction de la taxe allemande des médica- ments, édition 1918. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR; Vu l'art. 36 de l'ordonnance r. g.-d. du 12 oc- tobre 1841, sur l'organisation du service sani- taire; Vu les proposition du Collège médical; Le Conseil d'État entendu ; Arrête: . Art. 1 er . A partir du 1 er janvier 1918, les pharmaciens suivront la taxe allemande, édi- tion de 1918, qui sera publiée on annexe au présent arrêté, La transformation en francs et centimes des prix établis par cette taxe s'opérera en aug- mentant dû quart les chiffres représentant les valeurs en marks et pfennigs; ainsi 10 pfennigs correspondront à 10+2½ centimes, 20 pfen- nigs à 20+5 centimes et ainsi de suite. Art. 2. Les fournitures des médicaments ou préparations pour compte des caisses de maladie ou de secours subiront un rabais de 20 %, celles servant à la pratique vétérinaire subiront une réduction de 10 %. Art. 3. Le présent arrêté sera inséré au Mé- morial Luxembourg, le 30 janvier 1918. Le Directeur général de l'intérieur, M. KOHN. Beschluß vom 30. Januar 1918, betreffend die Einführung der deutschen Arzneitaxe, Aus- gabe 1918. Der General-Direktor des Innern; Nach Einsicht des Art. 36 der Kgl.-Großh. Verordnung vom 12. Oktober 1841, betreffend die Organisation des Sanitätswesens; Auf die Vorschläge des Medizinalkollegiums; Nach Anhörung des Staatsrates; Beschließt: Art. 1. Vom 1. Januar 1918 ab befolgen die Apotheker die deutsche Arzneitaxe, Ausgabe 1918, welche als Anhang zum gegenwärtigen Beschluß veröffentlicht wird. Die Umwandlung in Franken und Centimen der durch diese Taxe festgestellten Preise ge- schieht, indem man zu den Ziffern, welche den Wert in Mark und Pfennig darstellen, ein Vierter hinzufügt, so zwar, daß 10 Pfennig 10+2½ Centimen, 20 Pfennig 20+5 Centimen ent- sprechen. Art. 2. Bei Lieferungen von Arzneien und Präparaten für Rechnung der tranken - oder Unterstützungskassen wird ein Rabatt von 20 , bei denen die für die Veterinärpraxis bestimmt sind, ein Rabatt von 10 gewährt. Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß soll im ,Me- morial veröffentlicht werden. Luxemburg, den 36. Januar 1918. Der General-Direktor des Innern, M. Kohn. Großherzogtums Luxemburg.
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Mémorialdu
Memorialdes
Grand-Duché de Luxembourg.Mardi, 5 février 1918. N° 7. Dienstag, 5. Februar 1918.
Arrêté du 30 janvier 1918, concernant l'intro-duction de la taxe allemande des médica-ments, édition 1918.
L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR;
Vu l'art. 36 de l'ordonnance r. g.-d. du 12 oc-tobre 1841, sur l'organisation du service sani-taire;
Vu les proposition du Collège médical;Le Conseil d'État entendu ;
Arrête: .Art. 1er. A partir du 1er janvier 1918, les
pharmaciens suivront la taxe allemande, édi-tion de 1918, qui sera publiée on annexe auprésent arrêté,
La transformation en francs et centimes desprix établis par cette taxe s'opérera en aug-mentant dû quart les chiffres représentant lesvaleurs en marks et pfennigs; ainsi 10 pfennigscorrespondront à 10+2½ centimes, 20 pfen-nigs à 20+5 centimes et ainsi de suite.
Art. 2. Les fournitures des médicaments oupréparations pour compte des caisses de maladieou de secours subiront un rabais de 20 %, cellesservant à la pratique vétérinaire subiront uneréduction de 10 %.
Art. 3. Le présent arrêté sera inséré au Mé-morial
Luxembourg, le 30 janvier 1918.Le Directeur général de l'intérieur,
M. KOHN.
Beschluß vom 30. Januar 1918, betreffend dieEinführung der deutschen Arzneitaxe, Aus-gabe 1918.
Der General-Direktor des Innern;
Nach Einsicht des Art. 36 der Kgl.-Großh.Verordnung vom 12. Oktober 1841, betreffenddie Organisation des Sanitätswesens;
Auf die Vorschläge des Medizinalkollegiums;Nach Anhörung des Staatsrates;
Beschließt:Art. 1. Vom 1. Januar 1918 ab befolgen die
Apotheker die deutsche Arzneitaxe, Ausgabe1918, welche als Anhang zum gegenwärtigenBeschluß veröffentlicht wird.
Die Umwandlung in Franken und Centimender durch diese Taxe festgestellten Preise ge-schieht, indem man zu den Ziffern, welche denWert in Mark und Pfennig darstellen, ein Vierterhinzufügt, so zwar, daß 10 Pfennig 10+2½Centimen, 20 Pfennig 20+5 Centimen ent-sprechen.
Art. 2. Bei Lieferungen von Arzneien undPräparaten für Rechnung der tranken - oderUnterstützungskassen wird ein Rabatt von 20 ,bei denen die für die Veterinärpraxis bestimmtsind, ein Rabatt von 10 gewährt.
Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß soll im ,Me-morial veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 36. Januar 1918.
Der General-Direktor des Innern,M. Kohn.
Großherzogtums Luxemburg.
— Deutsche Arzneitaxe.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Der Verkaufspreis einer Arznei setzt sich, unbeschadet der besonderen Bestimmungen unter Nr. 20,21, zusammen
I. aus den Preisen der zu ihrer Herstellung erforderlichen Arzneimittel,
II. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungenzur Herstellung der abgabefertigen Arznei aufgewendet werden müssen,
III. aus dem Preise des zur Aufnahme der Arznei verwendeten Gefäßes.
I. Berechnung der Arzneimittelpreise.
Die Preisberechnung der Arzneimittel geht aus von einer Ermittelung rechnerischen Zweckendienender Zahlenwerte, die im Nachfolgenden als Grundansatz und Ansätze bezeichnet werden. Jenachdem es sich um ein von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem Zustande zu kaufendes oderum ein galenisches Arzneimittel handelt, wird Zunächst der Grundansatz nach den Bestimmungenunter Nr. 1 oder 2 ermittelt. Aus diesem Grundansatz werden dann nach Nr. 4 die Ansätze für dieverschiedenen Gewichtsstufen berechnet, als welche die Mengen von 100 g, 10 g, 1 g, 0,1 g, 0,01 g,und 0,001 g einerseits, von 200 g und 500 g andrerseits in der Preisliste der Arzneimittel festgesetztsind. Aus diesen Ansätzen ergeben sich nach Nr. 6 die Preise für die Gewichtsstufen.
Aus den Preisen für die Gewichtsstufen werden die Preise für die zur Anfertigung einerArznei erforderlichen Mengen der Arzneimittel nach den Bestimmungen unter Nr. 7 bis 9 be-rechnet.
Die nach Nr. 1 ermittelten Grundansätze dienen auch zur Aufstellung der nach Nr. 2 zu berechnendenPreisansätze für diejenigen Arzneimittelmengen, die zur Anfertigung eines galenischen Arzneimittelsverwendet werden.
1. Der Grundansatz für Arzneimittel, die nicht in den. Apotheken hergestellt, sondern in rohemoder bearbeitetem Zustande eingekauft werden, wird in folgender Weise ermittelt:
a) Es wird der durchschnittliche Ankaufspreis der einzelnen Waren für den Umfang des Reichs-gebietes festgestellt. Maßgebend ist der Einkaufspreis für 1 kg; bei solchen Arzneimitteln, die vonApotheken mittleren Geschäftsumfanges in Mengen von 10 g oder weniger eingekauft zu werdenpflegen, sind die Einkaufspreise dieser Mengen maßgebend. Statt dieses Einkaufspreises wird
bei einem durchschnittlichen Einkaufspreise von 30 .M oder weniger für ,1 kg das Doppelte desEinkaufspreises,
bei einem durchschnittlichen Einkaufspreise von mehr als 30 .M, aber nicht mehr als 40 .M für 1 kgder Betrag von 60 M,
bei einem durchschnittlichen Einkaufspreise von mehr als 40 M, für 1 kg der um die Hälfte erhöhteEinkaufspreis,
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Taxe allemande des médicaments.
1918.
bei einer Einkaufsmenge von 10 g oder weniger der um die Hälfte erhöhte Einkaufspreisder weiteren Berechnung zugrunde gelegt.
b) Hierzu werden für Verpackung und Fracht 0,15 .M auf 1 kg oder ein geringeres Gewicht als1 kg hinzugezählt. Dieser Zuschlag wird bei denjenigen Waren, bei denen der Einkaufspreis für 1 kgfür die Preisberechnung maßgebend ist, auf 0,50 .M erhöht, wenn sie in besonders in Rechnung ge-stellten Gefäßen geliefert werden; dies gilt jedoch nicht bei folgenden, meist in größeren Mengenbezogenen Waren: Acetum, Acetum pyrolignosum crudum, Acida cruda, Adeps Suillus, Calcariachlorata, Glycerinum, Kalium carbonicum crudum, Oleum Arachidis, Oleum Jecoris Aselli, OleumLini, Oleum Olivarum, Oleum Olivarum commune, Oleum Pini, Oleum Rapae, Oleum Sesami,Oleum Terebinthinae, Sapo kalinus venalis, Spiritus, Vaselinum.
c) Für etwa erforderliches Schneiden und Zerstoßen eines Arzneimittels werden ferner 0,75 .M,. für Herstellung eines mittelfeinen oder feinen Pulvers 2,00 .M hinzugezählt.
Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge für die Preisberechnung maßgebend,so beträgt der Zuschlag in jedem Falle 0,10 M.
2. Der Grundansatz für galenische Arzneimittel ergibt sich ans den Preisansätzen für die zurHerstellung im Einzelfalle verwendeten Arzneimittelmengen und der Vergütung für die zurHerstellung erforderlichen Arbeiten. Für die nachstehend unter e, d, g, h, i, k aufgeführten Artenvon galenischen Arzneimitteln wird noch ein Zuschlag zur Ausgleichung des bei der Herstellung sichergebenden Materialverlustes hinzugezählt. Maßgebend ist die Herstellungsmenge von 1 kg; beisolchen galenischen Arzneimitteln, die von Apotheken mittleren Geschäftsumfanges in Mengen unter1 kg hergestellt zu werden Pflegen, ist die Menge von 100 g maßgebend.
Die Preisansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen werden durch Teilung der entsprechendenGrundansätze im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt.
Für die Anfertigung wird,sofern die Herstellungsmenge von 1 kg der Preisberechnung zugrunde gelegt wird, die entsprechende,
nachstehend bestimmte Vergütung,sofern die Herstellungsmenge von 100 g der Preisberechnung zugrunde gelegt wird, ein Zehntel
dieser Vergütung.in Ansatz gebracht, ausgenommen jedoch die Fälle unter a, b und k.
Zur Ausgleichung des bei der Herstellung sich ergebenden durchschnittlichen Materialverlustes von10 vom Hundert wird bei den oben aufgeführten Arten von galenischen Arzneimitteln dem ans denPreisansätzen und der Vergütung berechneten Botrage ein Neuntel zugeschlagen.
Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzena) bei der Herstellung von Extrakten auf je 1 kg der auszuziehenden Stoffe
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bei dünnen Extrakten
„ d i c k e n„ trockenen
„ Fluid-
bei der Anfertigung von trockenen, narkotischen Extrakten aus dicken Extrakten auf 50 grdes dicken Extrakts
3,006,00
12,00
6,00
1,25
b) bei der Herstellung von Destillaten, einschließlich aller. Nebenarbeiten, für 1 kg des
Destillats bei spirituösen oder ätherischen
bei wässerigen
1,50
1,00
Beträgt die Menge des herzustellenden Destillates weniger als 1 kg, so ist die Vergütung
für die Herstellung von 1 kg in die Berechnung einzusetzen.c) beim Kochen von Ölen und weingeisthaltigen Flüssigkeiten, einschließlich des etwa
erforderlichen Abdampfens, Pressens und Filtrierens, für 1 kgd) bei der Herstellung von Latwergen oder Pasten für den inneren Gebrauch für 1 kg .
e) bei der Herstellung von Mischungen von Flüssigkeiten für 1 kgf) bei der Herstellung von Lösungen von Salzen, Gummi, Seifen oder Honig, sowie
von Balsamen, Ölen, einschließlich des Ausziehens und Filtrierens, für 1 kg
wenn dabei Erwärmen erforderlich istwenn dabei noch weitere Arbeiten erforderlich sindg) bei der Herstellung von Ceraten, Pflastern und Seifen für 1 kgh) bei der Mengung von feinen Pulvern für 1 kg
bei der Mengung von Tee oder groben Pulvern für 1 kgi) bei der Herstellung von Salben oder Pasten für den äußeren Gebrauch für 1 kg
ohne Schmelzenwenn dabei Schmelzen erforderlich ist
4,001,50
0,50
1,00
1,502,50
4,00
1,000,50
2,00
4,00
k) bei der Herstellung von Tinkturen und Elixieren sowie von durch Ausziehen von Pflanzenstoffengewonnenen Weinen und Essigen, bei denen die Preisansätze für die. zur Herstellung von 1 kg ver-wendeten Arzneimittelmengen zusammen mehr als 7,00 .M betragen,
für 1 kgfür 100 g
5,00
1,00
120
(Siehe jedoch auch die Bestimmung in Nr. 3 unter a.)I m vorstehenden unter a bis k nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den Bestimmungen unter
Nr. 11 zu vergüten.
3. Für die nachbezeichneten galenischen Arzneimittel werden abweichend von den vorhergehendenBestimmungen nicht Preisansätze und Vergütungen berechnet, sondern es gelten mit Rücksicht aufdie besonderen Verhältnisse bei der Herstellung und dem Verbrauch folgende Bestimmungen:. a) Tinkturen und Elixiere sowie durch Ausziehen von Pflanzenstoffen gewonnene Weine und
Essige, bei denen die Preisansätze für die zur Herstellung von 1 kg verwendeten ArzneimittelmengenZusammen nicht mehr als 7,00 .M betragen, werden, einschließlich der verwendeten Arzneimittel,sofern in der Preisliste nicht besondere Preise festgesetzt sind, und unbeschadet der Bestimmungenunter Nr. 7 Absatz 2, berechnet mit 0,15 .M für 10 g, mit 1,00 M für 100 g.
b) Sirupe werden einschließlich der verwendeten Arzneimittel, sofern in der Preisliste nicht besonderePreise festgesetzt sind und unbeschadet der Bestimmungen unter Nr. 7 Absatz 2, berechnet mit 0,10 .Mfür 10 g mit 0,70 M für 100 g.
c) Für die folgenden galenischen Arzneimittel gelten, unbeschadet der Bestimmungen unter Nr. 7Absatz 2, die aus der Preisliste ersichtlichen, abweichend berechneten Preise: Acetum Sabadillae.
4. Aus dem Grundansatz für 1 kg wird zunächst der Ansatz für die Gewichtsstufe von 100 g ermit-telt; dieser Ansatz dient als Unterlage für die Ermittelung der Ansätze für alle übrigen Gewichts-stufen.
Als Ansatz für 100 g wird ein Achtel des für 1 kg ermittelten Grundansatzes genommen. Die An-sätze für 10 g, 1 g, 0,1 g, 0,01 g, und 0,001 g sind je ein Achtel der für 100 g, 10 g 1 g, 0,1 g, und0,01 g ermittelten Ansätze. Der Ansatz für 200 g ist das Eindreiviertelfache des für 100 g ermitteltenAnsatzes.
Ist für die Ermittelung des Grundansatzes der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge,oder die Herstellungsmenge von 100 g maßgebend, so dienen diese Grundansätze unmittelbar zurErmittelung der Ansätze für diese und die niedrigeren Gewichtsstufen.
5. Bei allen unter Nr. 1 bis 2 und Nr. 4 aufgeführten Berechnungen sind Pfennigbrüche auf einenvollen Pfennig zu erhöhen. Der niedrigste Betrag, der in die Berechnung einzusetzen ist, ist in jedemFalle 5 Pfennig.
6. Aus den so ermittelten Ansätzen werden die Preise für die Gewichtsstufen dadurch berechnet,daß 1 bis 2 Pfennig auf 0 Pfennig, 3 bis 7 Pfennig auf 5 Pfennig und 8 bis 9 Pfennig auf 10 Pfennigabgerundet werden. Der niedrigste Preis für eins Gewichtsstufe ist 5 Pfennig. Der Preis für 500 gist das Doppelte des Preises für 200 g.
7. Die Preise für die zur Anfertigung einer Arznei erforderlichen Arzneimittelmengen werdennach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den Preisen der als Abschnitt E folgenden Preislisteberechnet. Wenn in der Preisliste nur ein Preis festgesetzt ist, so wird nach diesem der Preis für jedeMenge des Arzneimittels berechnet. Sind die Preise eines Arzneimittels für verschiedene Mengenabgestuft, so ist für die Berechnung des Preises der zwischen diesen Stufen liegenden Mengen derPreis der nächstniedrigeren Stufe maßgebend.
Wenn auf diese Weise der Preis für die nächsthöhere Stufe überschritten wird, so darf nur der Preisdieser Stufe berechnet werden.*) Der für die höchste Stufe festgesetzte Preis ist maßgebend für dieBerechnung der Preise aller diese Stufe überschreitenden Mengen. Jeder Pfennigbruch ist aufeinen vollen Pfennig zu erhöhen.
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*) Beispiel: Kosten nach der Preisliste 1 g eines Mittels 10 Pf., 10 g dieses Mittels 70 Pf., so sind für9 g nicht 90 Pf., sondern nur 70 Pf. anzurechnen.
Aqua Amygdalarum amararum, Aqua Calcariae, Aqua chlorata, Aqua Plumbi, Aqua recentissimiedestillata sterilisata, Collemplastrum adhaesivum, Collemplastrum Zinci, Decoctum Sarsaparillaeçompositum fortius, Decoctum Sarsaparillae composition rnitius, Decoctum Zittmanni, Em-plastrum Hydrargyri, Emulsio Olei Jecoris Aselli, Extractum Filicis, Folia Stramonii nitrata conc,Infusum Sennae compositum, Liquor Aluminii acetici, Liquor Gresoli saponatus, Liquor Ferrialbuminati, Liquor Ferri peptonati, Liquor Ferri peptonati cum Mangano, Liquor Ferri saccha-rati cum Mangano, Liquor Kalii arsenicosi, Liquor Plumbi subacetici, Mucilago Gummi arabici,Oleum Chloroformii, Pastilli Hydrargyri bichlorati, Sapo kalinus, Species antiasthmaticae, Spe-cies laxantes, Species laxantes hamburgenses, Sulfur depuratum, Tinctura Ferri composita, Tinc-tura haemostyptica, Unguentum Cantharidum pro usu veterinario, Unguentum Hygdraryri cine-reum, Unguentum Hydrargyri cinereum cum Adipe Lanae paratum.
8. Der niedrigste Preis ist 5 Pfennig für die in der Preisliste der Arzneimittel mit einem * be-zeichneten Mittel 10 Pfennig.
Bei der Abgabe von Arzneien, welche Salze des Homatropinum und des Physostigminum ent-halten, sind als Mindestpreis bei ersteren 1,25 M, bei letzteren 0,50 M in Ansatz zu bringen, auch wenngeringere Mengen verordnet sind.
9. 20 Tropfen von Flüssigkeiten (einschließlich der fetten und ätherischen Ole und Tinkturen),25 Tropfen Essigäther, Chloroform und Atherweingeist, 50 Tropfen Äther sind wie 1 g anzurechnen.
10. Für Arzneimittel, die in der Preisliste nicht aufgeführt sind, sind die Preise nach den Bestim-mungen in Nr. 1 bis 3 unter b, in Nr. 4 bis 6 und in Nr. 7 Absatz 2 zu berechnen.
II. Vergütungen für die zur Herstellung der abgäbefertigen Arzneiaufgewendeten Arbeiten.
11. Es werden vergütet
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a) für die Bereitung einer Arznei durch Mischen mehrerer Flüssigkeiten, vorbehaltlich der Bestim-mungen unter b und c 10 Pf.
b) für die Bereitung einer Arznei, zu der das Lösen oder das Anreiben eines oder mehrerer nichtflüssiger Arzneimittel (Salze, Zucker, Ölzucker, Manna, arabisches Gummi, Phosphor, Karbolsäure,Latwergen, Muse, Seifen, Storax und dergl. sowie Extrakte — mit Ausnahme der Extrakte vondünner Konsistenz —) in einer oder mehreren Flüssigkeiten, ferner die Anfertigung von Schleimaus Eibischwurzeln, Tragant, Quittensamen und dergl. erforderlich ist, einschließlich des verbrauchtendestillierten Wassers bis zu einer Menge von 300 g 35 Pf.
A n m e r k u n g : Sind die Salze in kristallisiertem und in gepulvertem Zustand in der Arznei-taxe aufgeführt, so darf bei Lösungen nur der Preis des kristallisierten Salzes angerechnet werden.
Bei der Angabe von Lösungsverhältnissen bedeuten die Ausdrucke Z.B. 1—10, 1:10, 1/10, 1+9,daß 1 Teil des zu lösenden Stoffes in 9 Teilen Flüssigkeit zu lösen ist.
c) für die Bereitung einer Arznei, Zu der die Anfertigung von Abkochungen oder Aufgüssen (Schleimvon Eibischwurzel siehe zu b), von Ankochungen, von Auszügen (Mazerationen, Digestionen), vonSaturationen, Emulsionen, Gallerten oder von Salepschleim, — auch in Verbindung untereinanderoder mit einer oder mehreren der unter b aufgeführten Arbeiten — erforderlich ist, einschließlich desverbrauchten destillierten Walsers bis zu einer Menge von 300 g 40 Pf.
bei einer Teilung oder einer vervielfältigten Verabreichung eines flüssigen Arzneimittels oderder vorstehend unter a bis c aufgeführten Arzneien für jede Gabe (Dosis), einschließlich der Ver-gütung für die Herrichtung zur Abgabe, jedoch ausschließlich des Preises für das Glas 15 Pf.
bei einer Verabreichung in Ampullen, einschließlich der Vergütungen für das Zuschmelzen undSterilisieren, jedoch ausschließlich der nur einmal anzurechnenden Vergütung für die Herrichtungzur Abgabe sowie der Preise für die Ampullen und die Pappschachtel bis zu 3 Stück 75 Pf.
für jedes weitere Stück 10 „ä)für die Bereitung einer Latwerge oder einer Paste für den inneren Gebrauch, einschließlich des
erforderlichen Wassers 30 Pf.e) für die Bereitung eines Pflasters 40 „f für das Streichen eines Pflasters bis zur Größe von 100 qem, einschließlich der erforderlichen
Leinwand, des Leders oder des Seidenzeugs 30 Pffür jede weiteren 100 qcm 20g) für die Bereitung einer Salbe oder einer Paste für den äußeren Gebrauch, einschließlich des
erforderlichen Wassers 40 Pfbei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten Verabreichung von Salben für jede Gabe (Dosis)
einschließlich des Wachspapiers 5 Pfh) für die Bereitung von Pastillen, auch Plätzchen, Zeltchen und gepreßten Tabletten bis zu 10
Stück 50 Pf.für jede weiteren 10 Stück 30
bei mehr als insgesamt 50 Stück für jede weiteren 10 Stück 20i) für die Bereitung von Pillen bis einschließlich 50 Stück 40für jede weiteren 50 Pillen 20für das Überziehen von Pillen mit weißem Leim, Hornstoff, Tolubalsam, Zucker, Silber, Gold
usw., bis einschließlich 50 Stück 75 Pffür die Bereitung von Pillen, einschließlich der Boli, von mehr als 2 g für Tiere für 1 Stück 30 „für jedes weitere Stück 5 Pf.
Anmerkung: Hat der Arzt kein bestimmtes Streumittel verordnet, so wird zum Bestreuen derPillen Bärlappsamen angewendet, der nicht angerechnet werden darf.
k) für die Bereitung von Körnern aller Art (einschließlich des Versilberus) bis einschließlich 10Stück 40 Pf.
für jede weiteren 10 Stück 20 „l) für die Mengung eines Tees oder Pulvers, sowie für eine Betreibung 20 „bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten Verabreichung eines Tees oder eines Pulvers
für jode Gabe (Dosis 5 „bei einer Verabreichung in Kapseln ans Leim oder Oblatenmasse für jede Gabe (Dosis) 10 „m) für die Bereitung von Suppositorien in jeder Form (Kugeln, Stäbchen, Zäpfchen oder dergl.)
sowie von Wundstäbchen bis zu 3 Stück 40 Pf.für jedes weitere Stück 10 „
Aumerkung: In den unter a bis m aussetzten Vergütungen sind die. Einzelvergütungen füralle, zur Herstellung der betreffenden Arzueiformen erforderlichen Arbeiten, einschließlich des etwaerforderlichen Zerreibens der angewendeten Stoffe, enthalten. Kapseln aller Art, Brieftaschen(Konvolute) usw. dürfen nicht angerechnet werden.
n) für das Abdampfen einer Flüssigkeit für jede zu verdampfenden 100 g 10 Pf.o) für das Zerquetschen (Kontundieren) oder Zerreiben eines Stoffes, insofern es nicht scholl in
den übrigen Arbeitsvergütungen enthalten ist 10 Pf.p) für eine vorgeschriebene Filtration 10 „q) für das Sterilisieren eines Gefäßes bis 100 g Fassungsvermögen, eines Arzneimittels oder
einer Arznei bis zu 100 g einschließlich 30 Pf.für größere Gefäße oder für größere Mengen 50 „für das Sterilisieren eines Geräts 30 „
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Anmerkung: Dem Sterilisieren eines Gefäßes oder Geräts ist das Auskochen bezüglich derVergütungen gleichmachten.
r) für die Herrichtung eines Arzneimittels oder einer Arznei zur Abgabe (Dispensation) einschließ-lich des Korkes, der Überdecke (Lektur), des erforderlichen Papierbeutels sowie der Aufschrift (mitoder ohne Angabe der Bestandteile der Arznei) 15 Pf.
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III. Preise der Gefäße.12. Für die Gefäße, in denen die Arzneien abgegeben werden, gelten die in dem Abschnitt F
sestgesetz en Preise.13. Für die Berechnung des Gefäßpreises (abgesehen von Pulverkästchen) ist das Gewicht der
Arznei maßgebend .Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme trockener Stoffe verwendet, so wird der Preis
der Gefäße nach ihrem Fassungsvermögen an destilliertem Wasser berechnet.14. Werden verwendbare reine Gläser, Kruken, Pappschachteln oder Pulverkästchen bei Wieder-
holungen zur Aufnahme der Arznei in die Apotheke gesandt, so ist dafür der volle Preis abzurechnen.15. Gläser (einschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenem Glasstöpsel sowie Holzkorkhöpsel
dürfen nur dann angerechnet werden, wenn sie ausdrücklich verlangt oder verordnet sind oderwenn sie durch die Natur des Arzneimittels notwendig erfordert werden oder wenn die Ver-hältnisse der Arzneiempfänger die Zustimmung zu deren Verwendung voraussetzen lassen.
Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen Anstalten und Kassen und vonsolchen Vereinen und Anstalten, die der offen lichen Armenpflege dienen, sowie bei der Abgabevon Tierarzneien dürfen Pulverkästchen, Gläser (einschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenemGlasstöpsel, Hozkorkstöpsel, feste Deckel jeder Art zu Salbenkruken, sowie Weiße Kruken nur ange-rechnet werden, wenn ihre Verwendung im ärztlichen Rezept angeordnet ist. Jedoch sind bei derAbgabe von Pulvern oder von Pastillen, die Mittel der Tabelle B des Arzneibuches, Opium oderdessen Alkaloide oder Chloralhydrat enthalten, Pulverkästchen bezw. Pappschachteln stets zu ver-wenden und anzurechnen, soweit das Arzneibuch nicht andere Bestimmungen enthält. Bei derAbgabe von Augensalben ist es zulässig, Weiße Kruken mit Deckel zu verwenden und anzurechnen.
16. Der Verkaufspreis der Arznei ist durch Zusammenzählen der einzelnen Preise und Vergü-tungen zu ermitteln. Dabei ist der Verkaufspreis, wenn er 1 M nicht übersteigt, in der Weise abzu-runden, daß 1—4 Pfennig auf 5 Pfennig und 6—9 Pfennig auf 10 Pfennig erhöht werden; wenner jedoch 1 M übersteigt, so werden 1—4 Pfennig auf 0 Pfennig, 6—9 Pfennig auf 5 Pfennig herab-gesetzt.
17. Wenn auf dem Rezepte Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie vomApotheker hinzuzufügen. Ist z. B. bei einer Pillenmasse die Zugabe eines oder mehrerer Binde-mittel erforderlich, ohne daß Art oder Menge vorgeschrieben sind, so hat der Apotheker die erforder-lichen Zusätze auf dem Rezepte zu vermerken.
18. Bei der Verabfolgung von Arzneien während der Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr mor-in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September und während der Stunden von 9 Uhr abends bis7 Uhr morgens in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März beträgt die zulässige Zusatzgebühr 50 Pfennig(Nachttaxe).
19. Der Verkaufspreis der Arznei ist mit seinen Einzelbeträgen auf dem Rezepte zu vermerken.
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B. Besondere Bestimmungen.20. Die in der Preisliste aufgeführten Preise für Serum antidiphthericum, Serum antimeningiti-
cum, Serum antitetanicum und Tuberculinum verstehen sich einschließlich der Vergütungen für diezur Abgabe erforderlichen Arbeiten und der Preise für die verwendeten Gefäße. Bei Abgabe vonTuberkulinverdünnungen beträgt die Mindestmenge des in Rechnung zu setzenden Tuberkulins9,1 ccm, selbst wenn geringere Mengen verordnet sind.
21. Bei der Abgabe fabrikmäßig hergestellter Zubereitungen, die nur in fortiger Aufmachung(Originalpackung) in den Handel kommen, ist, sofern nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller,festgesetzt ist, dem Einkaufspreise bis zu 1 M ein Zuschlag von 100 ., dem Einkaufspreise von mehrals 1,25 M bis zu 3 M ein Zuschlag von 60 , dem Einkaufspreise von mehr als 3,20 M, ein Zuschlagvon 50 , zuzurechnen. Beträgt der Einkaufspreis mehr als 1 M, aber nicht mehr als 1,25 M, sobeträgt der Verkaufspreis 2 M, beträgt der Einkaufspreis mehr als 3 M, aber nicht mehr als 3,20 M.,so beträgt der Verkaufspreis 4,80 M, sofern nicht höhere Verkaufspreise vom Hersteller festgesetztsind. Eine Dispensationsgebühr (Nr. 11 unter r) darf nicht angerechnet werden, sofern die Abgabein der unveränderten Originalpackung und ohne Zusatz einer handschriftlichen Gebrauchsanweisungerfolgt. Depeschengebühr, Porto, Zol l ufw. darf der Apotheker dann in Anrechnung bringen, wennihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind, und der Besteller auf solche vorherhingewiesen worden war.
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in kleineren Mengen verordnet, alsdie fertige Aufmachung enthält, so ist außer der Dispensationsgebühr und dem Preise für das etwaerforderliche Gefäß das Doppelte des Einkaufspreises anzurechnen.
C.Bestimmungen über die Preisberechnung homöopathischer Arneien.Die Verkaufspreise für homöopathische Arzneien, einschließlich der darin enthaltenen Arznei-
mittel, werden berechnet wie folgt:
Gegens tand
Ur t ink tu ren bis zu
„ jede wet terenUr t ink tu ren zum äußerlichen Gebrauche
Ve rdünnungen bis zuüber 5 g
„ jede we i te renVer re ibungen bis zu
über 5 gjede we i te ren
Streukügelchen bis zuüber 5.g
jede we i te renStreukügelchen, unbefeuchtet
Milchzucker, p räpar ie r te r
Gewicht
155
10100
510105
10105
10101
101
10
g
Preis
Pf,10402025
2003050203050253050255
155
157 a
D e Preise oder Vergütungen für homöopathische Arzneimittel, deren Einkaufspreis mehr als dieHälfte der vorstehenden Preise beträgt, für Zusätze zu homöopathischen Arzneizubereitungen, wiedestilliertes Wasser, Weingeist und andere Stoffe, für besonders verordnete Arbeiten zur Herstellunghomöopathischer Arzneien, für die Gefäße zur Aufnahme der homöopathischen Arzneien und für dieHerrichtung zur Abgabe sind nach den Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe zu berechnen.. DieBestimmungen unter Nr. 16 bis 19 und Nr. 21 finden auch auf homöopatische Arzneien Anwendung.
D. Verzeichnis.der Arzneimittel, die unter ihrer mit Wortschutz versehenen Bezeichnung und unter ihrem wisse-schaftlichen Namen in die Preisliste der Arzneimittel aufgenommen worden sind.Geschützte Bezeichnungen. Wissenschaftliche Namen.
a) für Gläser, runde oder sechseckige, mit enger oder weiter Öffnung, weiße oder farbige,
Inhal t , für das Stückvon mehr als 50 g bis 100 g Inhal t , für das Stück
100 g bis 200
200 g bis 300
300 g bis 400400 g bis 550
solche von mehr als 500 g für je 500 g des Inhalts, das Stück mehr
bis35
4560
75100
120
60
50
Pf
b) Gläser mit eingeriebenem Glasstöpsel, mit enger oder weiter Öffnung, bis zu 15 g Inhalt
das Stückvon mehr als 15 g bis zu 100 g Inhalt , für das Stück
100 g bis zu 200 g
200 g bis Zu 500 g
c) Tropfgläser n it einge iebenem Glasstöpsel bis Zu 15 g Inhalt , das Stück
von mehr als 15 g lis 50 g Inhalt, das Stückvon mehr als 50 g bis 100 g Inhalt, das Stückd) Gläser mit eingeschliffener Pipette, für das Stück
e) Ampullen, weiße oder farbige, bis zu 5 ccm Inhalt , für das Stück
90
100
130
170
6575
90
13020
Pf
f) feste Deckel jeder Art zu Pulvergläsern und zu Salbenkruken bei Gefäßen bis zu 20 g Inhal t , das
Stückbei größeren Gefäßen, das Stück.
g) Kruken: graue oder gelbe (aus Ton oder Steingut), bis 50 g Inhal t , das Stück
von mehr als 50 g bis 100 g I n h lt, des Stückvon mehr als 100 g bis 200 g Inhalt, das Stückvon mehr als 200 g bis 500 g Inhalt, das Stück
solche von mehr als 500 g, für je 500 g des Inhalts, das Stück mehrh) Kruken, weiße oder andersfarbige (aus Porzellan oder Glas), bis 50 g Inhalt , das Stückvon mehr als 50 g bis 100 g Inhalt , das Stückvon mehr als 100 g bis 200 g Inhalt , das Stück
von mehr als 200 g bis 300 g Inhalt , das Stückvon mehr als 300 g bis 400 g Inhalt , das Stück
von mehr als 400 g bis 500 g Inhalt, das Stücki) Pappschachteln: bis 50 g Inhalt, das Stück
von mehr als 50 g bis 100 g Inhalt , das Stückvon mehr als 100 g bis 200 g Inhal t , das Stück
solche von mehr als 200 g, für je 100 g des Inhalts, das Stück mehr
k) Pulverkästchen: zur Aufnahme von 1 bis 10 Pulvern, das Stückvon mehr als 10 Puvern, das Stück
30
50
20
25
4,0
7060
2035
65100
130
15020
3045
20
20
35
Pf
170
F. Preisliste der Gefäße.
171
Berichtigung. — Körungsdienst.Bezüglich der im „Memorial" Nr. 6 von 1918 bezeichneten Ortschaften, in welchen der Hingst
des Hrn. Alphons Reiff, Ackerer zu Fischbach (Clerf) zum Veschälungsdienste zugelassen ist,soll der deutsche Text heißen:
„Gemeinde Munshausen: alle 14 Tage, Mittwochs und Donnerstag) in Holzthum bezw. inWeiler; alle 14 Tage, Mittwochs, in Drinklingen."
Luxemburg, den 5. Februar 1918.Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels
J. F a b e r .
Avis. — Règlement communal.
En séance du 21 décembre, 1917, le conseilcommunal de Grevenmacher a édicté un règle-ment de police portant défense d'établir desglissoires sur la voirie publique. — Ce règle-ment a été dûment publiée.
Luxembourg, le 2 février 1918.Le Directeur général de I'intérieur,
M. KOHN.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.In seiner Sitzung vom 21. Dezember 1917 hat
der Gemeinderat von Grevenmacher ein Polizei-reglement über das Rodeln und Schleifen aufden öffentlichen Verkehrswegen erlassen. —Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffent-licht norden.
Luxemburg, den 2. Februar 1918.
Der General-Direktor des Innern,M. Kohn.
Avis. — Titres au porteur.
Il résulte d'un exploit de l'huissier P, Weitzel à Luxembourg en date du 15 janvier 1918 , qu'il a été faitopposition au paiement tant du capital que des intérêts échus et à échoir de 26 obligations 5 % de la sociétéanonyme des Aciéries Réunies Burbach-Eich-Dudelange, établie à Dudelange, portant les nos 2502 à 2509,2511 à 2515, 2518 à 2524, 2526 à 2531, émission de 1014, avec coupons de 1916 et suivants attachés.
L'opposant prétend que les titres en question ont été égarés.Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'art, 4 de la loi du 10 mai 1891, concernant lu
perte des titres au porteur.
Luxembourg, le 29 janvier 1918.Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement,