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V O R W O R T
Mit den Regelungen zur Bekämpfungvon Scheinselbständigkeit und
derEinführung der Rentenversicherungs-pflicht für Alleinunternehmer
hat dieBundesregierung zwei Ziele verfolgt:Diejenigen, die bisher
tatsächlich be-schäftigt und nur zum Schein Selb-ständige waren,
werden wieder in denSchutz der sozialen Sicherungssys-teme
einbezogen. Dadurch werdenSelbständige nicht zu
Arbeitnehmerngemacht, sondern abhängig Beschäf-tigte besser
erfasst, die nur zum Scheinals Selbständige auftreten, um
Sozial-versicherungsbeiträge zu sparen.Maßgeblich bleibt nach wie
vor eineGesamtbetrachtung aller tatsäch-lichen und rechtlichen
Gegebenheitenim Einzelfall.
Diejenigen, die tatsächlich selbständigsind, brauchen, wenn sie
nur für einenAuftraggeber tätig sind und keine
ver-sicherungspflichtigen Arbeitnehmerbeschäftigen, eine
Altersvorsorge,und zwar grundsätzlich in der
Renten-versicherung.
Um schnell und unkompliziert zu klä-ren, ob eine Erwerbsperson
beschäf-tigt oder selbständig ist, wurde einbesonderes
Anfrageverfahren einge-führt. Für Existenzgründer wurden be-sondere
Erleichterungen geschaffen:Sie können sich auf Antrag für
einenZeitraum von drei Jahren von der Ver-sicherungspflicht
befreien lassen. Da-durch werden ihre finanziellen
Hand-lungsspielräume erweitert, so dassdieses Kapital für
Investitionen, diegerade in der Gründungszeit einesUnternehmens
besonders wichtigsind, aufgewendet werden kann.
Walter RiesterBundesminister für Arbeit und Sozialordnung
VORWORT
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INHALT
Inhalt
Neue Formen vonBeschäftigungsverhältnissen
Echten Existenzgründernsteht nichts im Wege
Vermutung einer Beschäftigung
Die Auswirkungen fürHandelsvertreter
Anfrageverfahren
Rentenversicherungspflicht fürarbeitnehmerähnlicheSelbständige
nach § 2 Satz 1Nr. 9 SGB VI
Befreiungsmöglichkeit auf Antrag
Die Beitragshöhe
Existenzgründerinnen undExistenzgründer im Schutzder
gesetzlichenRentenversicherung
Fragen und Antworten
Auszug aus demSozialgesetzbuch
Adressen
Anhang:Auszug aus dem Rundschreibender Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger vom20. Dezember 1999
INHALT
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Neue Formenvon BeschäftigungsverhältnissenIn den vergangenen
Jahren haben sich
Berufstätigkeiten, die bislang in tradi-tionell abhängigen
Beschäftigungs-verhältnissen ausgeübt wurden, er-heblich
verändert.
Es sind Arbeitsformen entstanden, diesich zwischen abhängiger
Beschäfti-gung und Selbständigkeit bewegen.Soweit keine
Sozialversicherungsbeiträ-ge gezahlt werden, kann es in
verschie-denen Branchen zu ordnungspolitischnicht vertretbaren
ungerechten Wett-bewerbsverzerrungen zwischen denUnternehmen
kommen. Für identischeTätigkeiten werden einerseits zwar
Be-schäftigte eingesetzt, von einem Teil derUnternehmen für diese
aber keineSozialversicherungsbeiträge gezahlt.Demgegenüber
verhalten sich andereUnternehmen rechtstreu, indem sie
ihreBeschäftigten ordnungsgemäß anmel-den und Beiträge
entrichten.
Für die nicht sozialversicherungsrecht-lich erfassten
Betroffenen kommt dasböse Erwachen später. Häufig entste-hen
Versorgungslücken, da insbeson-dere im Alter kein ausreichender
Ver-sicherungsschutz vorhanden ist. DieAllgemeinheit muss in diesen
Fällenüber die Sozialhilfe den Lebensunter-halt von nicht
abgesicherten Beschäf-tigten tragen.
Aus ordnungs- und sozialpolitischenGründen musste der
Gesetzgeber ein-greifen. Damit gilt, was in allen euro-päischen
Nachbarländern schon langeRecht ist. Im Zusammenhang mit
derNeuregelung aufgetretene Missver-ständnisse sind inzwischen
beseitigt:Rückwirkend zum 1. Januar 1999 istdas Gesetz zur
Förderung derSelbständigkeit in Kraft getreten. Esstellt zum einen
klar, dass die vielfachkritisierten Regelungen die bislang
Neue Formen vonBeschäftigungs-verhältnissen
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geltende Abgrenzung von selbständi-ger Tätigkeit zu abhängiger
Beschäf-tigung nicht verschoben haben. Zumanderen sieht dieses
Gesetz umfang-reiche Erleichterungen für echte Exi-stenzgründer
vor.
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E c h t e nE x i s t e n zg r ü n d e r nsteht nichts
im WegeDie Regelungen sind kein Hindernisfür Existenzgründungen,
denn es gehtin ihnen ausschließlich um den sozial-rechtlichen
Schutz von Beschäftigten.Wer als Existenzgründer Förderungs-mittel
erhalten hat oder erhält, istgrundsätzlich Selbständiger und
nichtein scheinselbständiger Beschäftigter.
Wenn Existenzgründer die Kriteriendes § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
erfüllen,sie also nur einen Auftraggeber habenund keinen
sozialversicherungspflich-tigen Mitarbeiter mit einem
Arbeits-entgelt über 630,- DM im Monatbeschäftigen, tritt
grundsätzlich Ver-sicherungspflicht in der Rentenver-sicherung
ein.
Damit Existenzgründer in der Grün-dungsphase nicht zu sehr
belastetwerden, sehen Sonderbestimmungenfür sie eine nur geringe
Beitragsbelas-
tung zur Rentenversicherung vor: Siekönnen Beiträge auf
Grundlage derHälfte des Durchschnittseinkommensder Versicherten in
der Rentenver-sicherung entrichten oder - sofern dastatsächliche
Einkommen noch darun-ter liegt - eine Ermäßigung bis auf
denMindestbeitrag in Anspruch nehmen.Ferner können sie sich auf
Antrag zeit-lich befristet bis zu einer Dauer von 3Jahren von der
Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen.
Echten Existenz-gründern stehtnichts im Wege
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Vermutungsr e g e l u n g
Bei Scheinselbständigen handelt essich um Erwerbspersonen, die
tatsäch-lich beschäftigt sind, aber zum Scheinals Selbständige
auftreten. Die Ent-scheidung über das Vorliegen
einerVersicherungspflicht im Einzelfall trifftdie zuständige
Krankenkasse alsEinzugsstelle für den
Gesamtsozial-versicherungsbeitrag auf der Grund-lage der ihr
obliegenden Amtsermitt-lungen, wobei sie alle rechtlichen
undtatsächlichen Umstände umfassend zuwürdigen hat. Die
Abgrenzungabhängiger Beschäftigung von selb-ständiger Tätigkeit
orientiert sich wei-ter an den dazu von der Rechtspre-chung
entwickelten Grundsätzen.Maßgeblich bleibt die Gesamt-würdigung
aller tatsächlichen undrechtlichen Gegebenheiten im Einzel-fall.
Treffen Merkmale für eine Be-schäftigung und für eine
Selbständig-keit zusammen, kommt es darauf an,
welche Merkmale überwiegen und woder Schwerpunkt der Tätigkeit
liegt.
Um die Entscheidungen zu erleichternund einheitliche Kriterien
anzulegen,haben die Spitzenorganisationen
derSozialversicherungsträger am 20. De-zember 1999 ergänzende
Hinweise zurversicherungsrechtlichen Beurteilungdieser Fragen
herausgegeben (vgl. An-lage 4 des Auszuges aus dem Rund-schreiben
der Spitzenverbände - im An-hang). Die Spitzenverbände habendarin
für bestimmte Berufsgruppen er-läuternde Kriterien aufgestellt, die
An-haltspunkte geben, wann abhängigeBeschäftigung und wann
Selbständig-keit vorliegt. Diese Auslegungshilfensollen fortgeführt
werden. Das voll-ständige Rundschreiben steht im Inter-net auf der
Homepage des VerbandesDeutscher
Rentenversicherungsträger(www.vdr.de) zur Verfügung.
Vermutungs-regelung
http://www.vdr.de
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Diese Mittel ermöglichen es aber nicht,den Sachverhalt
aufzuklären, wenn derAuftraggeber oder der Auftragnehmernotwendige
Auskünfte und die Her-ausgabe von Unterlagen verweigert.Hierzu sind
beide zwar rechtlich ver-pflichtet, die
Sozialversicherungsträgerhatten bis 1999 aber keine
Möglichkeit,diese Pflicht effektiv durchzusetzen.
Deshalb wurde im Jahre 1999 die Ver-mutungsregelung des § 7 Abs.
4 SGB IVin das Gesetz aufgenommen. Nur wenndie Parteien des zu
beurteilenden Ver-tragsverhältnisses ihre Mitwirkung beider
Aufklärung des Sachverhalts durchden Versicherungsträger
verweigern,kommt der Vermutungsregelung prak-tische Bedeutung zu.
In diesem Fallunterstellt das Gesetz zunächst eine ab-hängige
Beschäftigung, die zur Versi-cherungspflicht führt, wenn
mindestensdrei der fünf folgenden, durch das neueGesetz
präzisierten Merkmale vorliegen:
● Die Person beschäftigt im Zu-sammenhang mit ihrer
Tätigkeitregelmäßig keinen versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer,
dessenArbeitsentgelt aus diesem Beschäf-tigungsverhältnis
regelmäßig imMonat 630 Deutsche Mark über-steigt;
● sie ist auf Dauer und im Wesent-lichen nur für einen
Auftraggebertätig;
● ihr Auftraggeber oder ein ver-gleichbarer Auftraggeber lässt
ent-sprechende Tätigkeiten regelmäßigdurch von ihm beschäftigte
Arbeit-nehmer verrichten;
● ihre Tätigkeit lässt typische Merk-male unternehmerischen
Handelnsnicht erkennen;
● ihre Tätigkeit entspricht dem äuße-ren Erscheinungsbild nach
der Tä-tigkeit, die sie für denselben Auf-traggeber zuvor aufgrund
einesBeschäftigungsverhältnisses ausge-übt hatte.
Die so aufgrund der Vermutung alsabhängig beschäftigt
eingestufte Per-son oder ihr Auftraggeber haben dieMöglichkeit,
diese Vermutung zuwiderlegen. Auf diese Möglichkeitweist der
Versicherungsträger bei derBekanntgabe seiner Entscheidung hin.Es
kommt dann auf eine Gesamtwür-digung aller tatsächlichen und
recht-lichen Gegebenheiten an. Reichen diezur Widerlegung
vorgebrachten Ar-gumente und Beweismittel nicht aus,
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wird der Betreffende als Beschäftigterangesehen. Er ist damit
grundsätzlichin allen Zweigen der Sozialversiche-rung
versicherungs- und beitrags-pflichtig, und sein Auftraggeber
mussden Arbeitgeberanteil zur Hälfte tra-gen.
Ferner können Auftragnehmer undAuftraggeber in Zweifelfällen in
einemunkomplizierten Verfahren durch dieBundesversicherungsanstalt
für Ange-stellte klären lassen, ob eine selbstän-dige Tätigkeit
oder eine Beschäftigungvorliegt.
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Auswirkungen für Handelsv e r t r e t e r
Handelsvertreter im Sinne des Han-delsgesetzbuches erfüllen die
Voraus-setzungen für das Vorliegen einerselbständigen Tätigkeit.
Sie sind dahervon der Vermutung, scheinselbstän-dig zu sein,
ausgenommen. (vgl. fürHandelsvertreter Anlage 1 des Aus-zugs aus
dem Rundschreiben der Spit-zenverbände - im Anhang).
Handelsvertreter können allerdingsunter den Voraussetzungen des
§ 2Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 1. Januar
1999rentenversicherungspflichtig sein.
Die Übergangsregelung zur Befreiungvon der Versicherungspflicht
sowie dieweiteren Befreiungsmöglichkeiten fürExistenzgründer oder
ältere Selbstän-dige i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIgelten
selbstverständlich auch fürHandelsvertreter.
Auswirkungen fürHandelsvertreter
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A n f r a g everfahren
Häufig sind Auftragnehmer und Auf-traggeber sich nicht darüber
im klaren,ob die vereinbarte Tätigkeit als selb-ständig oder als
abhängig anzusehenist. Bisher konnten sie diese Frageausschließlich
von der Krankenkasseklären lassen. Nunmehr nimmt
dieBundesversicherungsanstalt für Ange-stellte auf Antrag diese
Aufgabe wahrund entscheidet verbindlich für alleanderen
Sozialversicherungsträger.
Und so geht’s:
● In Zweifelsfällen können Auftrag-geber und Auftragnehmer bei
derBfA (Adresse: s. Anhang) eine Ent-scheidung beantragen, ob eine
Be-schäftigung vorliegt. Wenn aber einanderer Versicherungsträger
be-reits ein Verfahren zur Feststellung,ob eine Beschäftigung
vorliegt, ein-
geleitet hatte, ist dies nicht mehrmöglich. Damit wird
verhindert,dass das Anfrageverfahren miss-bräuchlich verwendet
wird. EinenAntragsvordruck auf Feststellungdes
sozialversicherungsrechtlichenStatus können Sie bei der
Bundes-versicherungsanstalt für Ange-stellte, 10704 Berlin, Fax (0
30)86 52 72 40 anfordern. Der Vor-druck steht auch im Internet
unterwww.bta-berlin.de zur Verfügung.Telefonische Auskünfte erteilt
dieClearingstelle der BfA (08 00-3 33 19 19).
● Auftraggeber bzw. Auftragnehmererhalten eine schriftliche
Mitteilungder BfA, welche Angaben sie benö-tigen, um eine
Entscheidung zutreffen. Hierzu übersendet die BfAeinen zweiseitigen
Fragebogen.Dabei weist sie darauf hin, dass sie
Anfrageverfahren
http://www.bta-berlin.de
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nach Ablauf einer im Einzelfall fest-zusetzenden Frist aufgrund
derVermutungsregelung entscheidenkann, wenn die von ihr
benötigtenAuskünfte nicht erteilt werden.
● Die BfA entscheidet auf Grundlageder gemachten Angaben. Wenn
Sieabweichend von dem Antrag ent-scheiden will, teilt sie dies
unterDarstellung der Gründe mit. Sie gibtdabei die Möglichkeit,
ergänzendinnerhalb einer bestimmten Fristweitere Tatsachen
vorzutragen, dieeine andere Entscheidung begrün-den können.
Das ist Ihr Vorteil:
● Sie erhalten eine schnelle und ver-bindliche Auskunft, ob eine
sozial-versicherungspflichtige Beschäfti-gung vorliegt; die BfA
entscheidetso rasch wie möglich.
● Wird der Antrag innerhalb einesMonats nach Aufnahme der
Tätig-keit gestellt, so tritt die Versiche-rungspflicht erst am Tag
der Be-kanntgabe der Statusentscheidungein (wegen der Einzelheiten
vgl. denGesetzestext im Anhang). Die Ge-fahr, dass rückwirkend
Sozialversi-cherungsbeiträge gefordert wer-
den, besteht nicht, wenn der Antraginnerhalb eines Monats nach
Auf-nahme der Tätigkeit gestellt wird.
● Wird die 1-Monats-Frist für die An-tragstellung eingehalten,
ist die Ge-fahr, dass rückwirkend Sozialversi-cherungsbeiträge
erhoben werden,deutlich eingeschränkt.
Rechtsschutz:
● Widerspruch und Klage gegen dieEntscheidung haben
aufschiebendeWirkung. Das bedeutet, dass vonder Entscheidung über
das Vorlie-gen der Sozialversicherungspflichtso lange keine
Rechtswirkungenausgehen, bis sie mit Rechtsmittelnnicht mehr
angefochten werdenkann. Das ist jedoch keine Einla-dung,
Widerspruch und Klage zuerheben, denn mit Eintritt derRechtskraft
werden die Beiträge fäl-lig, die seit der Bekanntgabe
derEntscheidung entstanden sind.
● Trifft die BfA ohne zureichendenGrund innerhalb von 3
Monatenkeine Entscheidung, so besteht dieMöglichkeit, die sog.
Untätigkeits-klage zu erheben, mit der sie zurkurzfristigen
Entscheidung ge-zwungen werden kann.
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Rentenversicherungsp f l i c h t i g eSelbständigeSeit 1. Januar
1999 unterliegen auchSelbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGBVI dem
Schutz der Rentenversiche-rung.
Hierbei handelt es sich um Erwerbs-tätige, die:
● im Zusammenhang mit ihrer selb-ständigen Tätigkeit regelmäßig
kei-nen versicherungspflichtigen Ar-beitnehmer beschäftigen,
dessenArbeitsentgelt aus diesem Beschäf-tigungsverhältnis
regelmäßig 630Deutsche Mark im Monat über-steigt, und
● die auf Dauer und im Wesentlichennur für einen Auftraggeber
tätigsind.
Diese Gruppe von Erwerbstätigen istunzweifelhaft selbständig und
von
den scheinselbständigen Arbeitneh-mern zu unterscheiden. Jedoch
istimmer zunächst zu prüfen, ob nichteine Beschäftigung und damit
volleVersicherungspflicht als Beschäftigtervorliegt, weil
unzweifelhaft selbstän-dig nur sein kann, wer nicht tatsäch-lich
beschäftigt ist.
Die Einbeziehung in den Schutz derRentenversicherung war aus
folgen-den Gründen notwendig geworden:
Viele dieser Selbständigen haben imallgemeinen zwar einen
Krankenver-sicherungsschutz, sparten aber, wieUntersuchungen
gezeigt haben, ander Altersvorsorge oder werden dazuvon ihren
Auftraggebern genötigt,weil diese die dadurch
entfallenenPflichtbeiträge zur Rentenversiche-rung
wettbewerbsverzerrend in ihreFinanzkalkulation einbezogen
haben.
Rentenversiche-rungspflichtige
Selbständigenach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI
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Aber Vorsorge ist für die Lebensqua-lität im Alter wichtig.
Zumal dann,wenn es um eine ausreichende finan-zielle Absicherung
geht
Unter Solidaritätsgesichtspunkten wares nicht mehr länger
einzusehen, dassdie Sozialhilfe oder der Staat einsprin-gen muss,
wenn Selbständige keineoder nur ungenügende
Altersvorsor-geleistungen in ihrem Berufslebenerbracht haben.
Es ist besser, jetzt durch regelmäßigeBeitragszahlungen den
Rentenan-spruch zu sichern, als später von derSozialhilfe abhängig
zu sein.
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Befreiungsmöglichkeitenauf AntragRentenversicherungspflichtige
Selb-ständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIkönnen sich unter
gewissen Voraus-setzungen auf Antrag von der Versi-cherungspflicht
befreien lassen. Dabeisind drei Befreiungstatbestände
zuunterscheiden:
ÜbergangsweiseBefreiungsmöglichkeit
Erwerbstätige, die am 31. Dezember1998 eine selbständige
Tätigkeit aus-geübt haben, in der sie nicht ver-sicherungspflichtig
waren und diedanach erstmals gem. § 2 Satz 1 Nr. 9SGB VI
rentenversicherpflichtig wer-den, haben nach Maßgabe
einerÜbergangsregelung die Möglichkeit,sich auf Antrag von der
Rentenver-sicherungspflicht befreien zu lassen,wenn sie:
● vor dem 2. Januar 1949 geborensind, oder
● vor dem 10. Dezember 1998- mit einem öffentlichen oder -
privaten Versicherungsunter-nehmen einen Lebens-
oderRentenversicherungs-Vertrag ab-geschlossen haben, der so
aus-gestaltet ist oder binnen einesJahres nach Eintritt der
Versiche-rungspflicht so ausgestaltet wird,dass Leistungen für den
Fall derInvalidität und des Erlebens des60. oder eines höheren
Lebens-jahres sowie im Todesfall Lei-stungen an Hinterbliebene
er-bracht werden und für dieVersicherung mindestens eben-soviel
Beiträge aufzuwendensind, wie Beiträge zur Renten-versicherung zu
zahlen wären,oder
Befreiungs-möglichkeiten auf
Antrag
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- eine vergleichbare Form derVorsorge betrieben haben odernach
diesem Zeitpunkt oder bin-nen eines Jahres nach Eintritt
derVersicherungspflicht entspre-chend ausgestalten. Eine
ver-gleichbare Vorsorge liegt vor,wenn vorhandenes Vermögen(z.B.
Grundvermögen) oder Ver-mögen, das aufgrund einer aufDauer
angelegten vertraglichenVerpflichtung angespart wird,insgesamt
gewährleisten, dasseine Sicherung für den Fall der In-validität und
des Erlebens des 60.oder eines höheren Lebensjahressowie im
Todesfall für Hinter-bliebene vorhanden ist, derenwirtschaftlicher
Wert nicht hinterdem einer zur Befreiung berech-tigenden Lebens-
oder Renten-versicherung zurückbleibt, oder
- über eine Zusage auf einebetriebliche Altersversorgung
verfügen, durch die die obengenannten leistungs- und
auf-wandsbezogenen Voraussetzun-gen durchweg erfüllt sind.
Der Antrag für eine Befreiung mussinnerhalb eines Jahres nach
erstmali-ger Erfüllung der Kriterien des § 2 Satz1 Nr. 9 SGB VI
beim zuständigen Trä-
ger der gesetzlichen Rentenversiche-rung gestellt werden. Eine
etwaige Be-freiung wirkt auf den 1. Januar 1999zurück.
Befreiungsrecht fürExistenzgründer
Über die Übergangsregelung hinaus,können sich Existenzgründer
auf An-trag für einen Zeitraum von drei Jah-ren nach erstmaliger
Erfüllung derMerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIvon der
Rentenversicherungspflichtbefreien lassen. Erfüllen sie nach
die-sem Zeitpunkt die Kriterien nicht mehr- etwa weil sie
inzwischen für mehre-re Auftraggeber tätig sind - bestehtgenerell
keine Rentenversicherungs-pflicht mehr aufgrund der o.a.
Vor-schriften.
Befreiungsrecht fürÄltere
Ein dauerhaftes Befreiungsrecht stehtSelbständigen nach
Vollendung ihres58. Lebensjahres zu, soweit sie erst-mals nach § 2
Satz 1 Nr. 9 SGB VI ren-tenversicherungspflichtig gewordensind oder
zuvor als Existenzgründervon Versicherungspflicht befreit
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waren. Da die Phase des altersbe-dingten Übergangs aus einer
selb-ständigen Erwerbstätigkeit in dieNichterwerbstätigkeit häufig
vorüber-gehend über das Zwischenstadiumnach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
verläuft,soll den Betreffenden ermöglicht wer-den, ihre bisherige
Form der Alters-vorsorge außerhalb der Rentenversi-cherung
auszubauen
Wichtig:Die Befreiung gilt nur für Selbständi-ge, die gemäß § 2
Satz 1 Nr. 9 SGB VIrentenversicherungspflichtig sind.Wer also
später doch noch einmal inein Arbeitnehmerverhältnis wechseltwird
(wieder) rentenversicherungs-pflichtig.
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Die Beitragshöhe
Wer als Selbständiger gemäß § 2 Satz1 Nr. 9 SGB VI
rentenversicherungs-pflichtig ist und die Befreiungsmög-lichkeiten
nicht in Anspruch nehmenkann oder will, muss Beiträge zahlen.Da es
keinen Arbeitgeber gibt, zahltder Betreffende den vollen
Beitrags-satz. Die Höhe entspricht dem, washeute allgemein für
rentenversiche-rungspflichtige Selbständige gilt.
Als Bemessungsgrundlage für die Be-rechnung gilt die Bezugsgröße
der So-zialversicherung, welche im Jahre2001
● in den alten Bundesländern DM4.480,–
● in den neuen Bundesländern DM3.780,–
beträgt.
Bei einem Beitragssatz von 19,1 % zurgesetzlichen
Rentenversicherung er-gibt sich hieraus ein Regelbeitrag vonDM
855,68 im Westen und DM721,98 im Osten.
Auf Antrag wird im Einzelfall auch einhöheres oder niedrigeres
tatsächlichesArbeitseinkommen zugrunde gelegt.Der Steuerbescheid
ist als Nachweisfür die Höhe des Einkommens maß-gebend.
Die Beitragshöhe
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Existenzgründerinnenund Existenzg r ü n d e rkönnen in denSchutz
dergesetzlichenRentenver-s i c h e r u n geinbezogenw e r d e n
Für Existenzgründerinnen und Exi-stenzgründer, die in der
Gründungs-phase nur für einen Auftraggeber tätigsind und keine
Angestellten beschäf-tigen, ist die Mitgliedschaft in der
ge-setzlichen Rentenversicherung regel-mäßig von Vorteil. Denn:
JedeExistenzgründerin und Existenzgrün-der war meistens bis zum
Schritt indie Selbständigkeit als Arbeitnehmertätig, hat also
während dieser Zeit in
der Regel bereits einen Berufs- und Er-werbsunfähigkeitsschutz
in der Ren-tenversicherung erworben.
Folglich kann es nur im eigenen Inter-esse des Existenzgründers,
wie auchseiner Angehörigen und der Allge-meinheit liegen, diesen
Versiche-rungsschutz nicht leichtfertig aufsSpiel zu setzen. Das
gilt vor allem fürdie risikoreiche Gründungsphase, in
Existenz-gründerinnen und
Existenzgründerkönnen in den
Schutz dergesetzlichen
Rentenversicherungeinbezogen werden
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der noch gar nicht absehbar ist, ob dasEngagement letztlich
erfolgreich seinwird.
Für die geringere Beitragsbelastungzur Rentenversicherung gelten
fol-gende Sonderbestimmungen:
● In den ersten drei Berufsjahren sindauf Antrag nur Beiträge
nach derHälfte des Durchschnittseinkom-mens – also auf der Basis
eines Er-werbseinkommens von nur DM2.240,– in den alten bzw.
DM1.890,– in den neuen Bundeslän-dern – zu zahlen. Das sind
monat-lich DM 427,84 bzw. DM 360,99.
● Liegt das tatsächliche Einkommendes Betreffenden darunter,
ermä-ßigt sich der Beitrag für die altenund neuen Bundesländer
weiter biszum Mindestbeitrag von DM120,33.
Hierbei ist das steuerliche Einkommenmaßgebend. Und da dieses
bei Exi-stenzgründerinnen und Existenzgrün-dern häufig von hohen
Abschreibungenbeeinflusst ist, wird auch dieser Um-stand
beitragsrechtlich berücksichtigt.
Existenzgründer können sich auf An-trag für einen Zeitraum von 3
Jahren
nach erstmaliger Erfüllung der Krite-rien des § 2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI vonder Rentenversicherungspflicht be-freien lassen. Vor der
Inanspruchnah-me dieser Möglichkeit sollte jedochfolgendes bedacht
werden:
● Ein möglicherweise bereits als Ar-beitnehmer erworbener Schutz
vorden Risiken einer Erwerbsminde-rung kann verloren gehen,
● gleiches gilt für den Schutz vonHinterbliebenen,
● die späteren Rentenansprüche stei-gen nur, wenn auch
tatsächlichBeiträge zur Rentenversicherunggeleistet werden.
Für Existenzgründer, die bisher nichtin einem
sozialversicherungspflichti-gen Arbeitsverhältnis standen undkeine
eigene Familie haben, kann dieBefreiungsmöglichkeit aber
Vorteilebringen, indem sie die finanziellenHandlungsspielräume
erweitert. ZuBedenken ist jedoch, dass in diesemFalle nicht
unbeträchtliche Aufwen-dungen für eine private Altersvorsor-ge auch
für junge Menschen wichtigsind!
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fragen undantwortenFragen und
Antworten
!?
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S t a t u sf r a g e n
Frage: Ist derjenige, der drei von den fünf Kri-terien erfüllt,
aufgrund der Vermu-tung automatisch Scheinselbständigerund damit
Beschäftigter?
Antwort:Das Gesetz behält die bisherige Praxisbei der
Beurteilung von selbständigerund abhängiger Tätigkeit durch
diezuständigen Sozialversicherungsträ-ger bei. Die Abgrenzung
orientiert sichweiter an den von der Rechtsprechungentwickelten
Grundsätzen. Maß-geblich bleibt die Gesamtwürdigungaller
tatsächlichen und rechtlichen Ge-gebenheiten im Einzelfall.
TreffenMerkmale für eine Beschäftigung undfür die Selbständigkeit
zusammen,kommt es darauf an, welche Merk-male überwiegen und wo der
Schwer-punkt der Tätigkeit liegt. Nur wennsich nicht aufklären
lässt, ob eine ab-
hängige Beschäftigung oder eine selb-ständige Tätigkeit
vorliegt, weil not-wendige Auskünfte verweigertwerden, kommt der
Vermutungsre-gelung praktische Bedeutung zu. DenAuftragnehmern und
seinen Auftrag-gebern bleibt aber auch dann noch dieMöglichkeit,
die Vermutung einer Be-schäftigung durch entsprechende Tat-sachen
zu widerlegen.
Frage:Wenn Zweifel bestehen, ob tatsäch-lich eine selbständige
Tätigkeit vor-liegt: Wer kann den Antrag auf Ent-scheidung bei der
BfA stellen?
Antwort:Den Antrag können sowohl der Auf-traggeber als auch der
Auftragnehmerstellen.
Statusfragen
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?Frage:Wann tritt die Versicherungspflichtein, wenn ein Antrag
auf Entschei-dung durch die BfA gestellt wurde unddie BfA ein
versicherungspflichtigesBeschäftigungsverhältnisses bejaht?
Antwort:Üblicherweise tritt die Versicherungs-pflicht mit der
Aufnahme der Be-schäftigung ein. Dies gilt auch für
-Beschäftigungsverhältnisse vonScheinselbständigen. Die vollen
Beiträ-ge können vom Arbeitgeber im Falle derFeststellung eines
sozialversicherung-spflichtigen Beschäftigungsverhältnis-ses
regelmäßig rückwirkend für 4 Be-schäftigungsjahre verlangt
werden,unter bestimmten Voraussetzungensogar für bis zu 30 Jahre.
Von diesemGrundsatz sieht das Gesetz einige Aus-nahmen vor, in
denen die Versiche-rungspflicht erst mit der Bekanntgabeder
Entscheidung, dass eine Beschäfti-gung vorliegt, eintritt.
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
1. Der Antrag bei der BfA wird inner-halb eines Monats nach
Aufnahmeder Tätigkeit gestellt:
Die Versicherungspflicht tritt mitdem Tag der Bekanntgabe der
Ent-
scheidung ein, wenn der Beschäf-tigte zustimmt und er über
eineadäquate Absicherung verfügt.Auch in diesem Fall werden die
Bei-träge seit der Bekanntgabe der Ent-scheidung fällig, wenn
keineRechtsmittel gegen den Bescheidmehr möglich sind (vgl. § 7a
Abs. 6SGB IV). Dies gilt nicht, wenn ein an-derer
Versicherungsträger bereits einVerfahren zur Feststellung der
Versi-cherungspflicht eingeleitet oderabgeschlossen hatte,
beispielsweiseim Rahmen der regelmäßigenBetriebsprüfung durch die
Renten-versicherungsträger.
2.a) Ein Versicherungsträger stelltohne einen Antrag bei der
BfAfest, dass ein Beschäftigungsver-hältnis vorliegt, oder
b) ein Antrag auf Entscheidungdurch die BfA wird mehr als
einenMonat nach Aufnahme der Tä-tigkeit gestellt:
Wenn der Beschäftigte zustimmt, erüber eine adäquate
Absicherunggegen Krankheit und zur Altersvor-sorge hat und weder er
noch seinAuftraggeber grob fahrlässig odervorsätzlich von einer
selbständigenTätigkeit ausgegangen sind (vgl.hierzu Abschnitt 5 des
Rundschrei-
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?bens), tritt auch hier die Versiche-rungspflicht mit dem Tag
der Be-kanntgabe der Entscheidung ein.Die Beiträge werden jedoch
nachden allgemeinen Regelungen fällig.
Frage:Welche Möglichkeiten bestehen,wenn die BfA nicht
kurzfristig ent-scheidet?
Antwort:Regelmäßig soll die BfA möglichstkurzfristig
entscheiden, ob eine Beschäftigung vorliegt. Hat sie 3Monate
nachdem ein Antrag auf Ent-scheidung gestellt wurde ohne
zurei-chenden Grund noch nicht entschie-den, besteht die
Möglichkeit der sog.Untätigkeitsklage. Das heißt,
dasssozialgerichtliche Hilfe in Anspruchgenommen werden kann, um
die Ent-scheidung zu beschleunigen.
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? ?
Rentenversicherungs
pflichtFrage:Muss in den Fällen, in denen allein
dieVersicherungspflicht als Selbständigeri.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI festzu-stellen ist, zunächst von der Kranken-kasse oder der
Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte geprüftwerden, ob ein
abhängiges Beschäfti-gungsverhältnis vorliegt?
Antwort:Ja. Die Versicherungspflicht als Selb-ständiger nach § 2
Satz 1 Nr. 9 SGB VIkommt nur in Betracht, wenn die vor-rangige
Vermutung eines Beschäfti-gungsverhältnisses widerlegt ist.
DieKrankenkasse hat eine Entscheidungüber die ggf. vorliegende
Versiche-rungspflicht als Arbeitnehmer in derSozialversicherung zu
treffen. Rechts-sicherheit kann aber auch durch eineAnfrage bei der
Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte erreicht werden.
Frage:Können Selbständige, die schon
bisherrentenversicherungspflichtig waren(z.B. freie Journalisten
oder freie Mit-arbeiter in Bildungseinrichtungen),von der
Versicherungspflicht für Selb-ständige i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB
VIerfasst werden?
Antwort:Nein. Von der Versicherungspflicht alsSelbständiger
i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGBVI werden nur Personen erfasst, dienicht
bereits von den bestehendenRegelungen über die
Versicherungs-pflicht Selbständiger in der Rentenver-sicherung
erfasst sind. Die Neurege-lung hat der Gesetzgeber damitbegründet,
dass die Selbständigeni.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht we-niger
sozialschutzbedürftig erscheinenals die bereits vor dem 1. Januar
1999von der Rentenversicherungspflicht
Rentenver-sicherungspflicht
-
??
erfassten Selbständigen. Es war nichtSinn und Zweck dieser
Regelung, selb-ständig Tätigen, deren soziale Schutz-bedürftigkeit
in der gesetzlichen Ren-tenversicherung bereits durchbesondere
Regelungen Rechnung ge-tragen wurde, nochmals zu erfassen.
Dies gilt auch, sofern eine Renten-versicherungspflicht nach der
für Selb-ständige in den neuen Bundesländerngeltenden
Sonderregelung besteht.
Frage:Können Handelsvertreter oder Ver-sicherungsvertreter im
Sinne des Han-delsgesetzbuches Selbständige i.S.d.§ 2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI sein?
Antwort:Ja. Handelsvertreter im oben bezeich-neten Sinne ist,
wer als selbständigerGewerbetreibender ständig damit be-traut ist,
für einen anderen Unterneh-mer Geschäfte zu vermitteln oder
indessen Namen abzuschließen. Selb-ständig ist, wer im wesentlichen
freiseine Tätigkeit gestalten und seineArbeitszeit bestimmen
kann.
Von der Vermutung eines Beschäfti-gungsverhältnisses als
scheinselbstän-diger Arbeitnehmer sind Handelsver-treter im Sinne
des Handelsgesetz-
buches allerdings nach dem Gesetzausgenommen. Dies gilt auch
fürVersicherungsvertreter.
Frage: Können auch mitarbeitende Gesell-schafter von Personen-
und Kapital-gesellschaften von der Versicherungs-pflicht als
Selbständige i.S.d. § 2 Satz1 Nr. 9 SGB VI erfasst werden?
Antwort:Ja. Die Vorschrift erfasst grundsätzlichalle selbständig
tätigen Personen, diedie beiden im Gesetz genannten
Vor-aussetzungen erfüllen. Eine selb-ständige Tätigkeit kann auch
im Rah-men der Mitarbeit in einer Personen-oder Kapitalgesellschaft
ausgeübt wer-den (z.B. als Alleingesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH odermitarbeitender Gesellschafter einer Ge-sellschaft
des bürgerlichen Rechts). DieVoraussetzungen müssen dann von
derGesellschaft erfüllt werden und habenAuswirkungen auf den
versicherungs-rechtlichen Status der mitarbeitendenGesellschafter.
Die Gesellschaft musssomit auf Dauer und im wesentlichennur für
einen Auftraggeber tätig sein.Außerdem darf von der
Gesellschaftkein versicherungspflichtiger Arbeit-nehmer beschäftigt
werden, dessen Ar-beitsentgelt aus diesem Beschäfti-
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gungsverhältnis regelmäßig 630 DMim Monat übersteigt.
Eine Antragspflichtversicherung in dergesetzlichen
Rentenversicherung, diebereits bisher auch mitarbeitenden
Ge-sellschaftern gestattet wird, ist seitdem 1. Januar 1999 nur
noch zulässig,sofern nicht bereits Versicherungs-pflicht kraft
Gesetzes als Selbständigeri.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
eintritt.
Frage:Kann bei einer mangelnden sozialenSchutzbedürftigkeit von
der Versiche-rungspflicht im Rahmen des Ermes-sens abgesehen
werden?
Antwort:Nein. Ein Ermessensspielraum bei derEntscheidung über
die Versicherungs-pflicht besteht nicht, auch nicht beihohem
Gewinn.
Frage:Müssen die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ge-nannten
Freiberufler durch die neue Ver-sicherungspflicht für Selbständige
jetztRentenversicherungsbeiträge zahlen?
Antwort:In der Regel nein. Zu der freiberuf-lichen Tätigkeit
gehören die selb-ständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unter-richtende oder
erziehende Tätigkeit,die selbständige Berufstätigkeit derÄrzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Rechts-anwälte, Vermessungsingenieure,
In-genieure, Architekten, Handelschemi-ker, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater,beratenden Volks- und Betriebswirte,vereidigten
Buchprüfer (vereidigtenBücherrevisoren), Steuerbevollmäch-tigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Kran-kengymnasten, Journalisten,
Bild-berichterstatter, Dolmetscher, Über-setzer, Lotsen und
ähnlicher Berufe.
Sofern es sich um ein Einpersonen-Unternehmen mit der
wirtschaftlichenAbhängigkeit von nur einem Auftrag-geber handelt,
kann damit zwar eineVersicherungspflicht für Selbständigei.S.d. § 2
Satz 1 Nr. 9 SGB VI in Be-tracht kommen. Zu beachten ist je-doch
folgendes:
1. Die Regelungen über die Rentenver-sicherungspflicht
Selbständiger (z.B. alsselbständiger Publizist, Krankengym-nast
oder Seelotse ) gehen der Rege-lung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
vor.
2. Diejenigen Freiberufler, die Mitgliedeiner berufsständischen
Versorgungs-einrichtung ihrer Berufsgruppe sind(z.B. Ärzte,
Rechtsanwälte, Apothe-
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Antwort:Das Erfordernis einer dauerhaften Tä-tigkeit für einen
Auftraggeber solleinerseits Ausnahmefällen Rechnungtragen,
andererseits aber auch sicher-stellen, dass das Bestehen der
Versiche-rungspflicht nicht durch eine gelegent-liche Tätigkeit für
weitere Auftraggebermanipuliert werden kann.
Die Voraussetzung, dass der selbstän-dig Tätige im Wesentlichen
nur füreinen Auftraggeber tätig sein darf, um-fasst nicht nur den
Fall, dass der Betref-fende rechtlich (vertraglich) im
We-sentlichen an einen Auftraggebergebunden ist, sondern auch den
Fall,dass er tatsächlich (wirtschaftlich) voneinem einzigen
Auftraggeber abhängigist.
Liegt eine vertragliche Ausschließlich-keitsbindung an einen
Auftraggebernicht vor, ist davon auszugehen, dasseine selbständig
tätige Person imWesentlichen von einem Auftragge-ber abhängig ist,
wenn sie mindestensfünf Sechstel ihrer gesamten Einkünf-te aus den
zu beurteilenden Tätig-keiten alleine aus einer dieser Tätig-keiten
erzielt. Hierfür ist eine wertendeBetrachtung der Einkünfte des
Vor-jahres und für die Zukunft vor-zunehmen.
ker) können sich von der Versiche-rungspflicht in der
Rentenversiche-rung befreien lassen.
Frage:Ab welchem Zeitpunkt tritt bei rück-wirkender Feststellung
Versiche-rungspflicht als Selbständiger i.S.d. § 2Satz 1 Nr. 9 SGB
VI ein?
Antwort:Die Versicherungspflicht tritt ab demZeitpunkt ein, in
dem die gesetzlichenVoraussetzungen erfüllt sind, frühe-stens ab
dem 1. Januar 1999.
Frage:Umfasst der Begriff „versicherungs-pflichtige
Arbeitnehmer“ auch Auszu-bildende?
Antwort:Ja. Dies stellt die Regelung des § 2 Satz2 Nr. 1 -
entgegen der bisherigenRechtsprechung und
sozialversiche-rungsrechtlichen Praxis - zugunsten derFörderung von
Ausbildungsverhältnis-sen klar.
Frage:Unter welchen Voraussetzungen isteine selbständig tätige
Person aufDauer und im Wesentlichen nur füreinen Auftraggeber
tätig?
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Frage:Welche Indizien sprechen dafür, dassdie selbständig tätige
Person aufDauer und im Wesentlichen nur füreinen Auftraggeber tätig
ist?
Antwort:Indizien für diese Feststellung könneninsbesondere
sein:
● regelmäßige Auftragsvergabe bzw.Dauerauftrag
● Vertragsgestaltung (z.B. Verpflich-tung zur ausschließlichen
Tätigkeitfür den Auftraggeber)
● Höhe der Einnahmen aus der Auf-tragstätigkeit
● Angaben des Auftraggebers oderder erwerbsmäßig tätigen
Person
● Art der Waren bzw. der Dienstlei-stung dient ausschließlich
den Be-dürfnissen des Auftraggebers
● Äußeres Auftreten (z.B. Dienstklei-dung, Firmenwagen,
Firmenlogo).
Die selbständig tätige Person kann dieseFeststellung durch die
Vorlage konkre-ter anderweitiger Vertrags- oder
Ein-kommensnachweise widerlegen.
Frage:Unterliegt eine Selbständigkeit i.S.d. §2 Satz 1 Nr. 9 SGB
VI auch dann derVersicherungspflicht, wenn die Tätig-keit neben
einem versicherungspflich-tigen Beschäftigungsverhältnis ausge-übt
wird?
Antwort:Ja, es tritt dann eine Mehrfachver-sicherung ein; es sei
denn, die selb-ständige Nebentätigkeit wird nurgeringfügig
ausgeübt. Beim Über-schreiten der Beitragsbemessungs-grenze erfolgt
eine anteilige Berück-sichtigung der Einkünfte.
Als nebenberufliche Tätigkeit kom-men z. B. in Frage:
Handelsvertreter,Versicherungsvertreter und
Bauspar-kassenvertreter, EDV-Berater, Inter-viewer
(Meinungsforscher), Telear-beiter.
Frage:Welcher Rentenversicherungsträgerist für die Durchführung
der Pflicht-versicherung für Selbständige i.S.d.§ 2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI sachlich undörtlich zuständig?
Antwort:Nach § 134 Nr. 6 SGB VI die Bundes-versicherungsanstalt
für Angestellte.
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B e i t r a g sr e c h t
Frage:Welche Beiträge sind vom Selbständi-gen i.S.d. § 2 Satz 1
Nr. 9 SGB VI andie Rentenversicherung zu zahlen?
Antwort:Der Selbständige i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9SGB VI kann
einkommensabhängigeoder einkommensunabhängige Bei-träge zahlen.
Er ist berechtigt, ohne Rücksicht aufdie tatsächliche Höhe
seiner Einkünf-te, den Regelbeitrag zu zahlen.Diesem Beitrag liegt
ein Arbeits-einkommen in Höhe der Bezugs-größe (2001: DM 4.480,–
mtl. West/DM 3.780,– mtl. Ost) zugrunde.
Bis zum Ablauf von drei Kalenderjah-ren nach dem Jahr der
Aufnahme derselbständigen Tätigkeit sind der Bei-tragsberechnung
auf Antrag nur 50
Prozent der Bezugsgröße zugrunde zulegen, sofern nicht die
Befreiungs-möglichkeit für Existenzgründer in An-spruch genommen
wird.
Bei Nachweis eines von der Bezugs-größe abweichenden
Arbeitseinkom-mens kann der Beitragsberechnungauch dieses
Arbeitseinkommen zu-grunde gelegt werden. Der Nachweisist durch den
jeweils letzten Einkom-mensteuerbescheid zu führen. Ist
eineVeranlagung zur Einkommensteuernoch nicht erfolgt, sind die
Einkünftemit sonstigen Unterlagen zu belegen.
Als Mindestbeitrag sind bei einemBeitragssatz von 19,1%
monatlich120,33 DM zur Rentenversicherungzu entrichten.
Beitragsrecht
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Melderecht
Frage:Wie werden der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte
die Selb-ständigen i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGBVI bekannt?
Antwort:Diese Selbständigen haben sich für dieDurchführung der
Versicherung bei derfür die Rentenversicherung der wirt-schaftlich
von einem Auftraggeber ab-hängigen Alleinunternehmer zuständi-gen
Bundesversicherungsanstalt fürAngestellte zu melden.
Erfolgt das nicht, werden die Sachver-halte in der Regel bei
Prüfungen derEinzugsstelle oder über Betriebsprü-fungen bekannt.
Denn die Versiche-rungsträger sind nach der
Beitrags-überwachungsordnung berechtigtund verpflichtet, in den
Betrieben allesozialversicherungsrelevanten Tatbe-
stände zu prüfen. Der Arbeitgeber hatdazu alle Unterlagen, die
der Klärung,ob ein versicherungs- und beitrags-pflichtiges
Beschäftigungsverhältnisvorliegt, auf Verlangen offen zu legen.
Frage:Eine Befreiung von der Rentenversi-cherungspflicht ist
unter anderemmöglich, soweit ein Lebens- oder
Ren-tenversicherungsvertrag mit einemöffentlichen oder privaten
Versiche-rungsunternehmen vor dem 10. De-zember 1998 abgeschlossen
wordenist. Ist hierbei der Tag der Antragstel-lung auf Abschluss
eines Versiche-rungsvertrages oder der Tag der Aus-stellung des
Versicherungsscheinsentscheidend?
Antwort:Maßgebend für die Anwendung derBefreiungsregelung ist
der Tag, an
Melderecht
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dem das Versicherungsunternehmendie Annahme des Antrages
bestätigthat.
Frage:In welchem Monat muss die Prämie fürden ggf.
nachgebesserten Versiche-rungsvertrag die Höhe des Beitrageszur
Rentenversicherung erreichen?
Antwort:Die Aufwendungen für den Versiche-rungsvertrag müssen
spätestens beiAntragstellung den ansonsten zuzahlenden
Rentenversicherungsbei-trag erreichen, damit die
Befreiungausgesprochen werden kann. Hierbeiist das vom Versicherten
im Zeitpunktder Antragstellung nachgewieseneArbeitseinkommen zu
berücksichti-gen.
Frage:Wie ist die Anpassung einer Lebens-oder Rentenversicherung
nachzuwei-sen?
Antwort:Es genügt, wenn der Antrag zur An-passung des
Versicherungsvertragesbis zur Einreichung des Befreiungsan-trages
gestellt wird und der Beginn derAnpassung vor diesem Zeitpunkt
liegt.Auf den Zeitpunkt der Annahme bzw.
die Bestätigung des Vertrages durch dieVersicherungsgesellschaft
kommt esnicht an, denn die Dauer des Verfah-rens beim öffentlichen
oder privatenVersicherungsunternehmen darf nichtzu Lasten des
Versicherten gehen. DerVertrag kann selbst dann noch ange-passt
werden, wenn die Eigenschaft alsrentenversicherungspflichtiger
Selb-ständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIvom
Sozialversicherungsträger erstspäter als ein Jahr nach erstmaliger
Er-füllung der Merkmale des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI festgestellt
wird, wenn derAntrag rechtzeitig gestellt wurde.
Frage:Ein Lebens- oder Rentenversiche-rungsvertrag muss u.a.
Leistungen fürden Fall der Invalidität vorsehen. Wasist in diesem
Zusammenhang unterInvalidität zu verstehen?
Antwort:Den Leistungen für den Fall von Inva-lidität entsprechen
bei Lebens- undRentenversicherungsverträgen dieLeistungen einer
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die entweder dievollständige
oder die teilweise Berufs-unfähigkeit abdeckt.
Vollständige Berufsunfähigkeit liegtu.a. vor, wenn der
Versicherte infolge
-
??
?Krankheit, Körperverletzung oderKräfteverfalls voraussichtlich
dauerndaußerstande ist, seinen Beruf auszuü-ben. Teilweise
Berufsunfähigkeit liegtvor, wenn die zuvor genannten
Vor-aussetzungen nur in einem bestimm-ten Grad voraussichtlich
dauernd er-füllt sind.
Jede abgeschlossene Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung ist
damit alsBefreiungsvoraussetzung mit denRenten wegen verminderter
Erwerbs-fähigkeit in der gesetzlichen Renten-versicherung
vergleichbar.
Frage:Selbständige müssen zur Befreiungvon der
Versicherungspflicht nach §231 Abs. 5 Nr. 2 SGB VI einen
Lebens-oder Rentenversicherungsvertrag ab-geschlossen haben, aus
dem u.a. Lei-stungen für das Erleben des 60. odereines höheren
Lebensjahres erbrachtwerden. Ist durch den Begriff „höhe-ren
Lebensjahres“ eine Begrenzungauf das 65. Lebensjahr bezweckt?
Antwort:Nein. Im Gesetz ist lediglich eineUntergrenze
(Vollendung des 60. Le-bensjahres), nicht jedoch eine Ober-grenze
vorgesehen. Der Gesetzgeberist davon ausgegangen, dass sich der
Selbständige auf der Basis der vorge-schriebenen
Vorsorgeaufwendungenschon im eigenen Interesse nicht fürein zu
hohes Lebensalter für den Ab-lauf der Versicherung entscheidet.
Frage:Müssen die Leistungen aus einem Le-bens- oder
Rentenversicherungsver-trag als monatlich wiederkehrendeLeistung
erbracht werden?
Antwort:Nein. Das Gesetz lässt offen, in wel-cher Form die
vertraglichen Leistun-gen zu erbringen sind. Damit ist aucheine
Kapitallebensversicherung Grund-lage für die Befreiung, wenn sie
denim Gesetz genannten Leistungsum-fang vorsieht und hierfür die im
Gesetzgeforderten Beiträge aufgewendetwerden.
Frage:Welche Voraussetzungen müssen füreine
Befreiungsversicherung erfülltwerden, damit im Todesfall
Leistungenan Hinterbliebene erbracht werden?
Antwort:Bei der Frage, ob aufgrund eines Ver-sicherungsvertrages
im Todesfall Lei-stungen an Hinterbliebene erbrachtwerden, kommt es
darauf an, ob ein
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Lebensversicherungsvertrag oder einRentenversicherungsvertrag
abge-schlossen ist.
Bei einem Lebensversicherungsver-trag ist das Todesfallrisiko
bereits danneingeschlossen, wenn der verheirate-te Versicherte als
bezugsberechtigtden Ehegatten eingesetzt hat. In die-sem Fall wird
die Lebensversicherungan den bezugsberechtigten
Ehegattenausgezahlt, wenn der Versicherte denVersicherungsfall
nicht erlebt.
Bei einem Rentenversicherungsver-trag ist das Todesfallrisiko
erst danneingeschlossen, wenn eine
Hinter-bliebenenzusatzversicherung, die imTodesfall Leistungen an
den bezugs-berechtigten Ehegatten vorsieht, ab-geschlossen ist. Ist
das nicht der Fall,kommt allein eine Beitragsrückerstat-tung an die
bezugsberechtigte Personin Betracht; hierbei handelt es sich
abernicht um „Leistungen im Todesfall andie Hinterbliebenen“ im
Sinne der Be-freiungsvorschrift.
Frage:Kann die für die Befreiung nach § 231Abs. 5 Nr. 2 SGB VI
notwendigePrämienhöhe auch durch die Additionmehrerer
Versicherungsverträge er-reicht werden?
Antwort:Ja. Die geforderte Prämienhöhe kannauch durch die
Zusammenrechnungder einzelnen Prämienhöhen aus ver-schiedenen
Lebens- und Rentenver-sicherungsverträgen sowie unter
Be-rücksichtigung einer Zusage auf einebetriebliche
Altersversorgung erzieltwerden. Hierbei sind zu einem vordem 10.
Dezember 1998 abgeschlos-senen Versicherungsvertrag auchzusätzliche
Versicherungsverträge zuberücksichtigen, die erst nach dem9.
Dezember 1998 abgeschlossenwurden.
Frage:Wirkt die Befreiung auch für zukünf-tige selbständige
Tätigkeiten, die dieVoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9SGB VI
erfüllen?
Antwort:Ja. Solche Selbständige werden aufAntrag für jede
Tätigkeit als arbeit-nehmerähnliche Selbständige von
derVersicherungspflicht befreit. BeiAufnahme einer abhängigen
Be-schäftigung tritt allerdings Ver-sicherungspflicht als
Arbeitnehmer ein.
Frage:Welche Maßstäbe gelten für den Ver-gleich der Prämienhöhe
mit den in der
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Rentenversicherung zu zahlendenBeiträgen?
Antwort:Für den Vergleich der ausreichendenPrämienhöhe mit den
ansonsten in derRentenversicherung aufzuwenden-den Beiträgen ist
auf die Regelungenfür die Beitragszahlung Selbständigerzum
Zeitpunkt der Antragstellung, zu-rückzugreifen. Das bedeutet,
dasseine Prämienhöhe ausreichend ist,wenn sie zu diesem
Zeitpunkt
● mindestens in Höhe des Regelbei-trages,
● bei Existenzgründern - soweit siesich nicht von der
Rentenversiche-rungspflicht haben befreien lassen -in den ersten 3
Jahren mindestensin Höhe des halben Regelbeitragesoder
● unterhalb des (halben) Regelbeitra-ges in einkommensgerechter
Bei-tragshöhe – mindestens jedoch inHöhe von 120,33 DM (2001)
gezahlt wird.
Frage:Reicht es für die Befreiung von
derRentenversicherungspflicht für bereitsam 31. Dezember 1998
tätige Selb-ständige aus, wenn Immobilienver-
mögen vorhanden ist oder in Aktien-fonds investiert wird?
Antwort:Grundsätzlich erkennt das Gesetz in §231 Abs. 5 Nr. 3
SGB VI jede andereForm der Altersvorsorge an, sofern siebereits vor
dem 10. Dezember 1998betrieben wurde und so ausgestaltetwar oder
nachträglich (innerhalb einesJahres nach Eintritt der
Versiche-rungspflicht) so ausgestaltet wird,dass sie insgesamt
gewährleistet, dasseine ausreichende Sicherung für denFall der
Invalidität und zur Sicherungdes Alters vorhanden ist und im
To-desfall eine Hinterbliebenenversor-gung gesichert ist. Dabei
darf der wirt-schaftliche Wert nicht hinter demeiner privaten
Lebens- oder Renten-versicherung, die entsprechende Risi-ken
abdeckt und über einen entspre-chenden Leistungsumfang
verfügt,zurückbleiben. Dies kann auch in Formvon Immobilien und
Aktienfonds ge-schehen. Die Konkretisierung im Ein-zelfall bleibt
dem pflichtgemäßenErmessen der Bundesversicherungs-anstalt für
Angestellte überlassen.
Frage:Existenzgründer können sich auf An-trag für drei Jahre von
der Renten-versicherungspflicht nach § 2 Satz 1
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Nr. 9 SGB VI befreien lassen. Wannbeginnt der Dreijahreszeitraum
zu lau-fen?
Antwort:Der Beginn des Dreijahreszeitraumesrichtet sich nach der
erstmaligen Er-füllung der Merkmale des § 2 Satz 1Nr. 9 SGB VI.
Frage:Kann der dreijährige Beitragszeitraumfür eine zweite
Existenzgründung er-neut in Anspruch genommen wer-den?
Antwort:Ja. Eine zweite Existenzgründung liegtallerdings nicht
vor, wenn eine beste-hende selbständige Existenz lediglichumbenannt
oder deren Geschäfts-zweck gegenüber der Vorangegange-nen nicht
wesentlich verändert wor-den ist.
Frage:Steht das Befreiungsrecht für Exi-stenzgründer auch
Personen zu, diesich bereits vor dem 1. Januar 1999selbständig
gemacht haben?Antwort:Ja, soweit der Dreijahreszeitraum
nachAufnahme der selbständigen Tätigkeitnoch nicht überschritten
ist.
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Auszug ausdem Sozialgesetzbuch
Auszug aus demSozialgesetzbuch
Viertes Buch Sozialgesetzbuch -Gemeinsame Vorschriften für
dieSozialversicherung:
§ 7 Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselb-ständige Arbeit,
insbesondere ineinem Arbeitsverhältnis. Anhalts-punkte für eine
Beschäftigung sindeine Tätigkeit nach Weisungen undeine
Eingliederung in die Arbeitsorga-nisation des Weisungsgebers.“
...
„(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigenPerson, die ihre
Mitwirkungspflichtennach § 206 des Fünften Buchs Sozial-gesetzbuch
oder nach § 196 Abs. 1 desSechsten Buchs Sozialgesetzbuch
nichterfüllt, wird vermutet, dass sie be-schäftigt ist, wenn
mindestens drei derfolgenden fünf Merkmale vorliegen:
1. Die Person beschäftigt im Zu-sammenhang mit ihrer
Tätigkeitregelmäßig keinen versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer,
dessenArbeitsentgelt aus diesem Beschäf-tigungsverhältnis
regelmäßig imMonat 630 Deutsche Mark über-steigt;
2. sie ist auf Dauer und im wesent-lichen nur für einen
Auftraggebertätig;
3. ihr Auftraggeber oder ein ver-gleichbarer Auftraggeber lässt
ent-sprechende Tätigkeiten regelmäßigdurch von ihm beschäftigte
Arbeit-nehmer verrichten;
4. ihre Tätigkeit lässt typische Merk-male unternehmerischen
Handelnsnicht erkennen;
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5. ihre Tätigkeit entspricht dem äuße-ren Erscheinungsbild nach
der Tä-tigkeit, die sie für denselben Auf-traggeber zuvor aufgrund
einesBeschäftigungsverhältnisses ausge-übt hatte.
Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter,die im wesentlichen frei
ihre Tätigkeitgestalten und über ihre Arbeitszeit be-stimmen
können. Die Vermutungkann widerlegt werden.
§ 7 a Anfrageverfahren
(1) Die Beteiligten können schriftlicheine Entscheidung
beantragen, obeine Beschäftigung vorliegt, es seidenn, die
Einzugsstelle oder ein ande-rer Versicherungsträger hatte im
Zeit-punkt der Antragstellung bereits einVerfahren zur Feststellung
einer Be-schäftigung eingeleitet. Über den An-trag entscheidet
abweichend von§ 28h Abs. 2 die Bundesversiche-rungsanstalt für
Angestellte.
(2) Die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte entscheidet
aufgrundeiner Gesamtwürdigung aller Um-stände des Einzelfalles, ob
eine Be-schäftigung vorliegt.
(3) Die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte teilt den
Beteiligtenschriftlich mit, welche Angaben undUnterlagen sie für
ihre Entscheidungbenötigt. Sie setzt den Beteiligten
eineangemessene Frist, innerhalb derdiese die Angaben zu machen und
dieUnterlagen vorzulegen haben. Bei derFristsetzung weist sie
darauf hin, dasssie die Vermutungsregelung des § 7Abs. 4 nach
Fristablauf anwendenkann.
(4) Die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte teilt den
Beteiligtenmit, welche Entscheidung sie zutreffen beabsichtigt,
bezeichnet dieTatsachen, auf die sie ihre Ent-scheidung stützen
will, und gibt denBeteiligten Gelegenheit, sich zuder
beabsichtigten Entscheidung zuäußern.
(5) Die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte fordert die
Beteiligtenauf, innerhalb einer angemessenenFrist die Tatsachen
anzugeben, dieeine Widerlegung begründen, wenndiese die Vermutung
widerlegen wol-len.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1innerhalb eines Monats nach
Aufnah-me der Tätigkeit gestellt und stellt die
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Bundesversicherungsanstalt für Ange-stellte ein
versicherungspflichtiges Be-schäftigungsverhältnis fest, tritt
dieVersicherungspflicht mit der Bekannt-gabe der Entscheidung ein,
wenn derBeschäftigte
1. zustimmt und
2. er für den Zeitraum zwischen Auf-nahme der Beschäftigung und
derEntscheidung eine Absicherunggegen das finanzielle Risiko
vonKrankheit und zur Altersvorsorgevorgenommen hat, die der Art
nachden Leistungen der gesetzlichenKrankenversicherung und der
ge-setzlichen Rentenversicherung ent-spricht.
Der Gesamtsozialversicherungsbei-trag wird erst zu dem Zeitpunkt
fällig,zu dem die Entscheidung, dass eineBeschäftigung vorliegt,
unanfechtbargeworden ist.
(7) Widerspruch und Klage gegenEntscheidungen, dass eine
Beschäf-tigung vorliegt, haben aufschiebendeWirkung. Eine Klage auf
Erlass derEntscheidung ist abweichend von§ 88 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzesnach Ablauf von drei Monaten zu-lässig.
§ 7b Beitragsrückstände
Stellt ein Versicherungsträger außer-halb des Verfahrens nach §
7a fest,dass eine versicherungspflichtige Be-schäftigung vorliegt,
tritt die Versi-cherungspflicht erst mit dem Tag derBekanntgabe
dieser Entscheidung ein,wenn der Beschäftigte
1. zustimmt,
2. für den Zeitraum zwischen Aufnah-me der Beschäftigung und der
Ent-scheidung eine Absicherung gegendas finanzielle Risiko von
Krankheitund zur Altersvorsorge vorgenom-men hat, die der Art nach
den Lei-stungen der gesetzlichen Kranken-versicherung und der
gesetzlichenRentenversicherung entspricht, und
3. er oder sein Arbeitgeber weder vor-sätzlich noch grob
fahrlässig voneiner selbständigen Tätigkeit aus-gegangen ist.
§ 7c Übergangsregelung fürBeitragsrückstände
Bestehen Zweifel, ob eine Beschäfti-gung oder eine selbständige
Tätigkeitvorliegt, und ist ein Antrag auf Ent-
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scheidung, ob eine Beschäftigung vor-liegt, bis zum 30. Juni
2000 gestelltworden, tritt die Versicherungspflichtmit der
Bekanntgabe der Entschei-dung der Bundesversicherungsanstaltfür
Angestellte ein, dass ein versiche-rungspflichtiges
Beschäftigungsver-hältnis vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2
giltentsprechend. Satz 1 findet keine An-wendung, wenn
1. im Zeitpunkt der Antragstellung dieEinzugsstelle oder ein
andererVersicherungsträger bereits eineEntscheidung, dass eine
versiche-rungspflichtige Beschäftigung vor-liegt, getroffen oder
ein ent-sprechendes Verfahren eingeleitethatte, oder
2. der Arbeitgeber seine Pflichtennach dem Dritten Abschnitt bis
zuder Entscheidung vorsätzlich odergrob fahrlässig nicht erfüllt
hat.“
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche
Rentenversicherung:
§ 2 Satz 1 Nr. 9:
Versicherungspflichtig sind selbstän-dig Tätige...9.
Personen,
a) die im Zusammenhang mit ihrerselbständigen Tätigkeit
regelmäßigkeinen versicherungspflichtigen Ar-beitnehmer
beschäftigen, dessenArbeitsentgelt aus diesem
Beschäf-tigungsverhältnis regelmäßig 630Deutsche Mark im Monat
über-steigt, undb) auf Dauer und im wesentlichennur für einen
Auftraggeber tätigsind.
§ 2 Satz 2:
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1. auch Personen, die berufliche
Kenntnisse, Fertigkeiten oder Er-fahrungen im Rahmen
beruflicherBildung erwerben,
2. nicht Personen, die als geringfügigBeschäftigte nach § 5 Abs.
2 Satz 2auf die Versicherungsfreiheit ver-zichtet haben.
In § 6 Abs. 1a:
Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9versicherungspflichtig sind,
werdenvon der Versicherungspflicht befreit
1. für einen Zeitraum von drei Jahrennach erstmaliger Aufnahme
einerselbständigen Tätigkeit, die die
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Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 er-füllt,
2. nach Vollendung des 58. Lebens-jahres, wenn sie nach einer
zuvorausgeübten selbständigen Tätigkeiterstmals nach § 2 Satz 1 Nr.
9 ver-sicherungspflichtig werden oderzuvor aufgrund der Nummer 1
vonder Versicherungspflicht befreitwaren.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für dieAufnahme einer zweiten
selbständi-gen Tätigkeit, die die Merkmale des §2 Satz 1 Nr. 9
erfüllt. Eine Aufnahmeeiner selbständigen Tätigkeit liegtnicht vor,
wenn eine bestehende selb-ständige Tätigkeit lediglich umbe-nannt
oder deren Geschäftszweckgegenüber der vorangegangenennicht
wesentlich verändert wordenist.“
§134:
Für selbständig Tätige, die als
1. Lehrer oder Erzieher, 2. Pflegepersonen,3. Hebammen oder
Entbindungspfle-
ger, 4. Seelotsen,5. Künstler oder Publizisten
6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1Nr. 9
versicherungspflichtig sind, ist dieBundesversicherungsanstalt
für Ange-stellte zuständig.
§ 231 Abs. 5:
Personen, die am 31. Dezember 1998eine selbständige Tätigkeit
ausgeübthaben, in der sie nicht versicherungs-pflichtig waren, und
danach gemäß § 2Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig wer-den, werden
auf Antrag von dieser Ver-sicherungspflicht befreit, wenn sie
1. vor dem 2. Januar 1949 geborensind oder
2. vor dem 10. Dezember 1998 miteinem öffentlichen oder
privatenVersicherungsunternehmen einenLebens- oder
Rentenversiche-rungsvertrag abgeschlossen haben,der so ausgestaltet
ist oder bis zum30. Juni 2000 oder binnen einesJahres nach Eintritt
der Versiche-rungspflicht so ausgestaltet wird,dassa) Leistungen
für den Fall der Inva-lidität und des Erlebens des 60. odereines
höheren Lebensjahres sowieim Todesfall Leistungen an
Hinter-bliebene erbracht werden und
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b) für die Versicherung mindestensebensoviel Beiträge
aufzuwendensind, wie Beiträge zur Rentenversi-cherung zu zahlen
wären, oder
3. vor dem 10. Dezember 1998 einevergleichbare Form der
Vorsorgebetrieben haben oder nach diesemZeitpunkt bis zum 30. Juni
2000oder binnen eines Jahres nach Ein-tritt der
Versicherungspflicht ent-sprechend ausgestalten; eine
ver-gleichbare Vorsorge liegt vor, wenn a) vorhandenes Vermögen
oderb) Vermögen, das aufgrund einerauf Dauer angelegten
vertraglichenVerpflichtung angespart wird, insgesamt gewährleisten,
dass eineSicherung für den Fall der Invaliditätund des Erlebens des
60. oder eineshöheren Lebensjahres sowie imTodesfall für
Hinterbliebene vor-handen ist, deren wirtschaftlicherWert nicht
hinter dem einer Lebens-oder Rentenversicherung nachNummer 2
zurückbleibt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eineZusage auf eine
betriebliche Alters-versorgung, durch die die leistungs-bezogenen
und aufwandsbezogenenVoraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2erfüllt
werden. Die Befreiung ist bin-nen eines Jahres nach Eintritt der
Ver-
sicherungspflicht zu beantragen; dieFrist läuft nicht vor dem
30. Juni 2000ab. Die Befreiung wirkt vom Eintrittder
Versicherungspflicht an.
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A d r e s s e n
Verband DeutscherRentenversicherungsträger (VDR),
Eysseneckstraße 55,60322 Frankfurt/Main,Tel.: (069) 1522-0Fax:
(069) 1522320Internet:http://www.vdr.de
Bundesversicherungsanstalt fürAngestellte (BfA), Ruhrstraße
2,10709 Berlin Postanschrift 10704 BerlinTel.: (030)86 5-1Fax:
(030)86 5-2 72 40Internet:http://www.bfa-berlin.de
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38-0Fax: (0251) 2 38-34 71Internet: http://www.lva-westfalen.de
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(0711) 8 48-1Fax: (0711) 8 44- 7 02Internet:
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28, 44789 BochumPostanschrift 44781 BochumTel.: (0234)3 04-0Fax:
(0234)3 04-52 05
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53170 BonnTel.: ( 0228) 84 3-0Fax: ( 0228) 84
3-502Internet:http://www.aok.de
http://www.lva-thueringen.dehttp://www.lva-unterfranken.dehttp://www.lva-westfalen.dehttp://www.lva-wuerttemberg.dehttp://www.aok.de
-
r u n ds c h r e i b e nder spitzeno r g a n i s at i o n e
n
AOK-BUNDESVERBAND, BONN
BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN,ESSEN
IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH
SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG
BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHENKRANKENKASSEN, KASSEL
BUNDESKNAPPSCHAFT, BOCHUM
AEV-ARBEITER-ERSATZKASSEN-VERBAND E.V.,SIEGBURG
VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSENE.V., SIEGBURG
VERBAND DEUTSCHER RENTENVERSICHERUNGS-TRÄGER, FRANKFURT
BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGE-STELLTE, BERLIN
BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT, NÜRNBERG
Rundschreibender Spitzen-organisationen
-
20. Dezember 1999
Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit;Versicherungs- ,
Beitrags- und Melderecht
(...)
Inhaltsverzeichnis
1 (...)
2 (...)
3 Versicherungsrecht
3.1 Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV
3.2 Amtsermittlungsgrundsatz
3.3 Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom Dienst-
/Werkvertrag
3.4 Amtliche Eintragungen oder Genehmigungen als Hinweis auf
eineselbständige Tätigkeit, Gesellschaftsform
3.5 Vermutung einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 4 SGB IV
3.5.1 Beschäftigung von Arbeitnehmern
3.5.2 Bindung an einen Auftraggeber
3.5.3 Entsprechende Tätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer
3.5.4 Typische Merkmale unternehmerischen Handelns
-
3.5.5 Äußeres Erscheinungsbild
3.5.6 Auswirkungen auf die Sozialversicherung
3.5.7 Nicht erfasste Personenkreise
3.5.7.1 Handelsvertreter
3.5.7.2 Mitarbeitende Gesellschafter
3.6 Widerlegung der Vermutung eines
Beschäftigungsverhältnisses
3.7 Anwendung der Rechtsvermutung
3.8 Anfrageverfahren
3.8.1 Allgemeines
3.8.2 Verwaltungsverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte
3.8.3 Beginn der Versicherungspflicht bei einem rechtzeitigen
Anfrageverfahren
3.8.4 Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei einem
Anfrage-verfahren
3.8.5 Übergangsregelung zum Beginn der Versicherungspflicht bei
einemAnfrageverfahren
4 Rechtsmittel gegen Statusentscheidungen
5 Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen
außerhalb einesrechtzeitigen Anfrageverfahrens
6 Pflichten des Auftraggebers
-
7 Bestandsschutz bindender Feststellungen nach § 7 Abs. 4 SGB IV
alterFassung
8 Beitragsrecht
8.1 Allgemeines
8.2 Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht nicht als
Selbständigebewertet werden
8.3 Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht als
Selbständigebewertet werden
8.3.1 Allgemeines
8.3.2 Beitragspflichtige Einnahmen in Anlehnung an die
Bezugsgröße
8.3.3 Beitragspflichtige Einnahmen nach dem letzten
Einkommensteuer-bescheid
8.3.4 Übergangsfälle
8.4 Beitragstragung und Beitragszahlung
9 Melderecht
10 Führung von Lohnunterlagen
11 Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher
Selbständiger
-
A n l a g eAnlage 1
Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester,
Rundfunk- und Fern-sehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen
künstlerisch und publizistisch täti-gen Personen vom 13. Mai 1992
(nicht abgedruckt)
Anlage 2
Versicherungsrechtliche Beurteilung von HandelsvertreternSeite
87
Anlage 3
Versicherungsrechtliche Beurteilung von
Gesellschafter–Geschäftsführern einerGmbH (nicht abgedruckt)
Anlage 4
Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen
abhängiger Be-schäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie zur
Bestimmung der Merkmale ty-pischen unternehmerischen HandelnsSeite
96
(...)
-
3.13 Versicherungsrecht3.1 Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB
IV
In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind Arbeiter undAngestellte (Arbeitnehmer), die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versi-cherungspflichtig. Da
selbständig Tätige in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslo-senversicherung nicht zum versicherungspflichtigen
Personenkreis zählen und inder Rentenversicherung nur ein kleiner
Kreis selbständig tätiger Personen versi-cherungspflichtig ist,
bedarf es zur Unterscheidung einer selbständigen Tätigkeitvon einer
Beschäftigung als Arbeitnehmer bestimmter Abgrenzungskriterien.
Die Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als
nichtselbständige Arbeit,insbesondere in einem Arbeitsverhältnis,
definiert. Der Begriff des Beschäfti-gungsverhältnisses ist
allerdings weitergehender als der Begriff des
Arbeitsver-hältnisses; er erfasst somit auch Fälle, in denen ein
Arbeitsverhältnis nicht vorliegt(z.B. bei GmbH-Geschäftsführern).
Als typische Merkmale einer Beschäftigungnennt § 7 Abs. 1 Satz 2
SGB IV die Weisungsgebundenheit der Erwerbspersonund ihre
betriebliche Eingliederung. Diese Merkmale sind nicht zwingend
kumu-lativ für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses
erforderlich, sie sindlediglich als Anhaltspunkte erwähnt, ohne
eine abschließende Bewertung vorzu-nehmen. So kann das
Weisungsrecht – vornehmlich bei Diensten höherer Art –eingeschränkt
und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am
Arbeitsprozessverfeinert“ sein.
Der Auftraggeber hat - wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei
seinen Mitarbeitern- zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm
abhängig beschäftigt oder für ihn selb-ständig tätig ist. Ist ein
Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfallkeine
abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal von ihm nichts zu
veran-lassen. Er geht jedoch - wie bisher schon - das Risiko ein,
dass bei einer Prüfungdurch einen Versicherungsträger und ggf. im
weiteren Rechtsweg durch die So-zialgerichte der Sachverhalt anders
bewertet und dadurch die Nachzahlung vonBeiträgen erforderlich
wird. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, das
Anfra-geverfahren zur Statusklärung bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestell-te nach § 7a SGB IV
einzuleiten (vgl. Ausführung zu Abschnitt 3.8).
-
3.3
3.23.2 AmtsermittlungsgrundsatzIst zu der
versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit ein
Verwal-tungsverfahren eingeleitet, gilt der
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). DieVermutungsregelung des §
7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV hebt diesen Grundsatz in
derSozialversicherung nicht auf. Der Sozialversicherungsträger hat
von sich aus dieTatsachen zu ermitteln, die zur Beurteilung der
Rechtsfrage, ob eine selbständigeTätigkeit oder eine abhängige
Beschäftigung vorliegt, erforderlich sind. Für dieAbgrenzung sind
weiterhin die von der Rechtsprechung entwickelten
Kriterienmaßgeblich. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller
Umstände des Ein-zelfalls. Treffen Merkmale, die für die
Beschäftigteneigenschaft sprechen, mitMerkmalen zusammen, die auf
Selbständigkeit hindeuten, hat der Sozialversi-cherungsträger nach
Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesamtwürdi-gung zu
prüfen, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, und
aufder Grundlage des § 7 Abs. 1 SGB IV zu entscheiden.
3.3 Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom Dienst-
/Werkvertrag
Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom
Rechtsverhältnis eines freienDienstnehmers oder Werkvertragnehmers
durch den Grad der persönlichen Ab-hängigkeit bei der Erledigung
der Dienst- oder Werkleistung. Arbeitnehmer ist,wer
weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer
vonseinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.
Der hinrei-chende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht
nur daran, dass der Be-schäftigte einem Direktionsrecht seines
Vertragspartners unterliegt, welches In-halt, Durchführung, Zeit,
Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zuerbringenden Tätigkeit
betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer detail-lierten und
den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark
ein-schränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen
Vertragsdurch-führung ergeben.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der
Eigenart der jeweili-gen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich
abstrakte, für alle Beschäftigungs-verhältnisse geltende Kriterien
nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können so-
-
3.4
wohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen
freier Dienst- oderWerkverträge erbracht werden, andere regelmäßig
nur im Rahmen eines Be-schäftigungsverhältnisses. Aus Art und
Organisation der Tätigkeit kann auf dasVorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. Dabei sind für
dieAbgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände der
Leistungserbringungvon Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die
die Parteien ihrem Rechtsver-hältnis gegeben haben oder gar die von
ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der je-weilige Vertragstyp ergibt
sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiede-rum folgt aus
den getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichenDurchführung
des Vertrages. Aus der praktischen Handhabung lassen sich
Rück-schlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die
Parteien in Wirk-lichkeit ausgegangen sind.
3.4 Amtliche Eintragungen oder Genehmigungen als Hinweis auf
eine selbständige Tätigkeit, Gesellschaftsform
Aufgrund der Gesamtbetrachtung kann durchaus jemand auch
selbständig tätigsein, der nur für einen Auftraggeber arbeitet und
in seinem Unternehmen keineMitarbeiter beschäftigt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn er für seine Unter-nehmung bzw.
selbständige Tätigkeit eine besondere amtliche Genehmigung
oderZulassung benötigt. Auch die Eintragung in die Handwerksrolle
stützt die Annah-me einer selbständigen Tätigkeit. Die
Gewerbeanmeldung bzw. die Eintragung indas Gewerberegister oder in
das Handelsregister reicht dagegen für sich alleinenicht aus.
Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft (z.B. GmbH, KG oder
OHG), schließt diesein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum
Auftraggeber aus. Der Ausschlusseines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses wirkt jedoch nur auf die Beurteilungder
Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer,nicht jedoch auf die Frage, ob die in der
Gesellschaft Tätigen (z.B. Kommanditi-sten) Arbeitnehmer dieser
Gesellschaft sein können (vgl. Abschnitt 3.5.7.2).
Die gleiche Beurteilung gilt grundsätzlich auch, sofern es sich
bei dem Auftrag-nehmer um eine Ein-Personen-GmbH handelt.
-
3.5
Handelt es sich bei der auftragnehmenden Gesellschaft um eine
GbR, ist das Vor-liegen einer abhängigen Beschäftigung oder einer
selbständigen Tätigkeit im Ein-zelfall zu prüfen.
3.5 Vermutung einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 4 SGB IV
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB IV sieht als
materiell-rechtliche Folge einer Ver-letzung der
Mitwirkungspflichten der zu beurteilenden Erwerbspersonen aus §
206SGB V oder aus § 196 Abs. 1 SGB VI vor, dass eine Beschäftigung
der betreffen-den Erwerbsperson vermutet wird. Die fehlende
Mitwirkung des Auftraggebersan der Klärung des Vorliegens eines
Beschäftigungsverhältnisses kann zwar nichtzu einer Anwendung des §
7 Abs. 4 SGB IV führen, entbindet ihn jedoch nichtvon seiner
Auskunftspflicht nach § 98 Abs. 1 SGB X.
Die Vermutungsregelung kommt damit nur in den Ausnahmefällen zur
Anwen-dung, in denen dem Sozialversicherungsträger eine
vollständige Sachverhaltsauf-klärung aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen unmöglich ist. Wenn die Vor-aussetzungen für
eine Anwendung der Vermutungsregelung erfüllt sind und dieszur
Annahme einer abhängigen Beschäftigung führt, können die
Beteiligten dieVermutung widerlegen, indem sie Tatsachen
vorbringen, die der Sozialversiche-rungsträger zunächst wegen der
fehlenden Mitwirkung nicht berücksichtigenkonnte (siehe Abschnitt
3.6).
Nach dem Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV wird das
Bestehen einerBeschäftigung gesetzlich vermutet, wenn mindestens
drei der nachstehend auf-geführten fünf Merkmale vorliegen:
1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit wird regelmäßig kein
versicherungs-pflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen
Arbeitsentgelt aus diesem Be-schäftigungsverhältnis regelmäßig im
Monat 630 DM übersteigt.
2. Die Erwerbsperson ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftrag-geber tätig.
-
3.5.1
3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt
entsprechendeTätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte
Arbeitnehmer verrichten.
4. Die Tätigkeit der Erwerbsperson lässt typische Merkmale
unternehmerischenHandelns nicht erkennen.
5. Die Tätigkeit der Erwerbsperson entspricht dem äußeren
Erscheinungsbild nachder Tätigkeit, die sie für denselben
Auftraggeber zuvor aufgrund eines Be-schäftigungsverhältnisses
ausgeübt hatte.
3.5.1 Beschäftigung von Arbeitnehmern
Anders als ein Selbständiger kann ein abhängig Beschäftigter die
von ihm zuerbringende Arbeitsleistung in der Regel nicht auf andere
Personen übertragen,sondern hat sie persönlich zu erbringen.
Deshalb ist die Nichtbeschäftigung vonversicherungspflichtigen
Arbeitnehmern ein wichtiges Merkmal für das Vorliegeneiner
Beschäftigung.
Alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die im Zusammenhang
mit der zu be-urteilenden Tätigkeit regelmäßig beschäftigt werden,
sind bei der Prüfung des er-sten Vermutungsmerkmals zu
berücksichtigen, es sei denn, das Arbeitsentgelt ausdiesem
Beschäftigungsverhältnis übersteigt nicht regelmäßig im Monat 630
DM.Es kommt somit nicht alleine auf die Versicherungspflicht des
Arbeitnehmers an,die sich bereits aufgrund der nach § 8 Abs. 2 SGB
IV vorzunehmenden Zu-sammenrechnung oder durch den Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheitnach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergeben
kann, sondern auch auf die Höhe des ausdieser Beschäftigung
erzielten Arbeitsentgelts. Als Arbeitnehmer gelten hierbeiauch
Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen
im Rah-men beruflicher Bildung erwerben. Die im Gesetz genannte
Verdienstgrenze istauch dann nicht überschritten, wenn die zu
beurteilende Erwerbsperson mehrereArbeitnehmer beschäftigt, deren
Arbeitsentgelte zusammen 630 DM monatlichübersteigen. Die
Voraussetzung des ersten Merkmals der Vermutungsregelungwird dann
ebenfalls erfüllt.
-
3.5.2
Die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer durch die Erwerbsperson
muss regelmäßigerfolgen; hierdurch sollen Manipulationen durch eine
kurzfristige Beschäftigungvon Arbeitnehmern verhindert werden. Von
einer regelmäßigen Beschäftigungvon Arbeitnehmern ist auszugehen,
wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisseoder befristete
Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge für die
Er-werbsperson ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines
Jahres von biszu zwei Monaten (z.B. nach Kündigung eines
Arbeitnehmers) sind insoweit grund-sätzlich unschädlich.
Die aufgrund des Gesetzes vom 19.12.1998 eingefügte
Ausnahmeregelung fürFamilienangehörige entfällt zum 1.4.2000 (vgl.
Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom20.12.1999). Ab diesem Zeitpunkt sind
Familienangehörige, die sich in einem Be-schäftigungsverhältnis
befinden, wie alle anderen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Arbeitnehmer, die im Privathaushalt und somit nicht im
Zusammenhang mit derzu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden,
bleiben bei der Beurteilung unbe-rücksichtigt. Im Übrigen kommt es
auf die Art der Tätigkeit, die die im Zu-sammenhang mit der zu
beurteilenden Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer aus-üben, nicht
an (z.B. Reinigungskräfte für Arbeits-/Büroräume).
3.5.2 Bindung an einen Auftraggeber
Die Bindung an einen Auftraggeber gilt stets in den Fällen einer
vertraglichen Aus-schließlichkeitsbindung. Es genügt jedoch auch
eine faktische Bindung.
Durch das Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftragge-ber tätig zu sein, soll Ausnahmefällen Rechnung
getragen und insbesondere sicher-gestellt werden, dass eine
Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für einen oderauch mehrere
andere Auftraggeber die Vermutung einer Beschäftigung gegen
Ar-beitsentgelt nicht ausschließt.
Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber
ist auszugehen,wenn die Tätigkeit im Rahmen eines
Dauerauftragsverhältnisses oder eines
-
3.5.3
regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt.
Hierbei sind nebenden zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu
beachten und branchenspezifischeBesonderheiten zu berücksichtigen.
Bei einer im Voraus begrenzten, lediglichvorübergehenden Tätigkeit
für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbe-zogenen
Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser
Tätigkeit fürnur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung
innerhalb eines Jahresliegt; im Einzelfall kann auch bei längeren
Projektzeiten keine dauerhafte Tätig-keit nur für einen
Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahmedes
Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen.
Die Bindung an einen Auftraggeber besteht allerdings dann, wenn
sich zeitlich be-grenzte Auftragsverhältnisse mit demselben
Auftraggeber regelmäßig wiederho-len. Existenzgründer müssen nach
ihrem Unternehmenskonzept die Zusammen-arbeit mit mehreren
Auftraggebern anstreben. Außerdem dürfen die tatsächlichenUmstände
dem nicht entgegenstehen. Von einem Existenzgründer wird in
derRegel in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der zu
beurteilenden Tätigkeitauszugehen sein. Eine dauerhafte Tätigkeit
für mehrere Auftraggeber liegt auchdann vor, wenn der Auftragnehmer
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach-einander für verschiedene
Auftraggeber tätig ist. Das zweite Erfordernis, wesent-lich nur für
einen Auftraggeber tätig zu sein, ist als erfüllt anzusehen, wenn
derBetroffene mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte
aus den zu beur-teilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser
Tätigkeiten erzielt.
Bei der Prüfung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IV gelten
Konzernunternehmenim Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) sowie
Kooperationspartner insoweit als einAuftraggeber.
Als Auftraggeber können auch Franchisegeber in Betracht
kommen.
3.5.3 Entsprechende Tätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer
Das dritte Kriterium ist vor allem in den Fällen von Bedeutung,
in denen ein Auf-traggeber für entsprechende Tätigkeiten neben
festangestellten Personen auch
-
3.5.4
freie Mitarbeiter beschäftigt. Lässt sich bei der
Gesamtwürdigung der Tätigkeitdes freien Mitarbeiters im Vergleich
zu den festangestellten Personen fürentsprechende Tätigkeiten kein
wesentlicher Unterschied feststellen, spricht diesfür ein
Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt auch, wenn entsprechende
Tätig-keiten bei einem vergleichbaren Auftraggeber von
Arbeitnehmern verrichtet wer-den. Von einem vergleichbaren
Auftraggeber ist auszugehen, wenn Branchen-identität vorliegt oder
die Tätigkeit durch gleiche Arbeitsinhalte gekennzeichnetist.
3.5.4 Typische Merkmale unternehmerischen Handelns
Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische
Entscheidungsfrei-heit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt
sowie unternehmerische Chan-cen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung
betreiben kann.
Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u.a.,
dass Leistun-gen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, statt im
Namen und auf Rech-nung des Auftraggebers erbracht werden, sowie
die eigenständige Entscheidungüber
- Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug,- Einstellung von
Personal,- Einsatz von Kapital und Maschinen,- die Zahlungsweise
der Kunden (z.B. sofortige Barzahlung, Stundungsmöglich-
keit, Einräumung von Rabatten),- Art und Umfang der
Kundenakquisition, - Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das
eigene Unternehmen (z.B. Be-
nutzung eigener Briefköpfe).
Auf den Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen
abhängi-ger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie zur
Bestimmung der Merk-male typischen unternehmerischen Handelns
(Anlage 4) wird verwiesen.
-
3.5.6
3.5.53.5.5 Äußeres ErscheinungsbildMit diesem fünften Kriterium
wird die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses infreie Mitarbeit
ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in die
Vermutungs-regelung aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die
Fälle des Outsourcing unddes Outplacement. Bleibt das äußere
Erscheinungsbild der Tätigkeit unverändert,so spricht dies für
einen Fortbestand des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses.
3.5.6 Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Durch die Aufnahme der Regelung des § 7 Abs. 4 in das Vierte
Buch Sozialge-setzbuch - Gemeinsame Vorschriften - wird
klargestellt, dass die Vermutung einerBeschäftigung bei fehlender
Mitwirkung der Erwerbsperson für alle Zweige derSozialversicherung
gilt. Das führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in
derKranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5
Abs. 1 Nr. 1 SGBV, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB
XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI,§ 25 Abs. 1 SGB III). Demzufolge gelten
im Grundsatz alle versicherungs-, bei-trags- und melderechtlichen
Konsequenzen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Die hier betroffenen erwerbsmäßig tätigen Personen, die daneben
weitere Be-schäftigungen ausüben, unterliegen ggf. in allen
Beschäftigungen der Sozialver-sicherungspflicht
(Mehrfachbeschäftigung). Außerdem gelten die für Beschäftig-te
maßgeblichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit (z.B.
wegenAusübung einer geringfügigen Beschäftigung, bei Bezug einer
Altersrente aus dergesetzlichen Rentenversicherung).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, deren
regelmäßigesJahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt, krankenversiche-rungsfrei. Auch diese Vorschrift findet
auf die hier betroffenen erwerbsmäßig tä-tigen Personen
uneingeschränkt Anwendung. Für die Ermittlung des regelmäßi-gen
Jahresarbeitsentgelts gelten die von der Rechtsprechung und
Rechtslehreaufgestellten Grundsätze (...). Wird die Beschäftigung
im Einkommensteuerrechtals selbständige Tätigkeit bewertet, ist für
die Ermittlung des regelmäßigen
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3.5.73.5.7.1
Jahresarbeitsentgelts § 14 Abs. 4 SGB IV zu beachten, wonach bis
zum Nachweiseines niedrigeren oder höheren Einkommens ein Einkommen
in Höhe der Be-zugsgröße maßgeblich ist. Bei Ansatz der Bezugsgröße
kommt Versicherungsfrei-heit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V daher
nicht in Betracht.
Wird bereits zu Beginn der Beschäftigung ein niedrigeres oder
höheres Einkom-men nachgewiesen, ist dieses Einkommen nicht nur für
die Beitragseinstufung,sondern auch für die versicherungsrechtliche
Beurteilung maßgeblich; übersteigtdas nachgewiesene Einkommen die
Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht von vorn-herein
Krankenversicherungsfreiheit. Wird dagegen erst im Laufe der
Beschäfti-gung ein die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigendes
Jahresarbeitsentgelt nach-gewiesen, endet die Versicherungspflicht
gemäß § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf desKalenderjahres, in dem das
höhere Arbeitseinkommen nachgewiesen wird, wennauch die
Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres
überschrittenwird. Besteht Krankenversicherungsfreiheit wegen
Überschreitens der Jahres-arbeitsentgeltgrenze und wird ein
niedrigeres Einkommen als die Jahresarbeits-entgeltgrenze
nachgewiesen, dann tritt Krankenversicherungspflicht von
demZeitpunkt an ein, von dem das niedrigere Arbeitsentgelt gemäß §
14 Abs. 4 SGBIV in Verb. mit § 165 Abs. 1 Sätze 3 bis 10 SGB VI
anzusetzen ist.
Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungspflicht in der
Krankenversicherungnicht vorliegt, wenn das
Beschäftigungsverhältnis neben einer hauptberuflich selb-ständigen
Tätigkeit ausgeübt wird (§ 5 Abs. 5 SGB V).
3.5.7 Nicht erfasste Personenkreise3.5.7.1 Handelsvertreter
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV gilt die Vermutungsregelung des
Satzes 1 dieserVorschrift nicht für Handelsvertreter, die im
Wesentlichen frei ihre Tätigkeit ge-stalten und über ihre
Arbeitszeit bestimmen können.
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 Handel