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Seite
Inhalt: RunderlasseDritte Verwaltungsanordnung zur Änderung der
Verwaltungsanordnung zur Be-stimmung der Zahl der Kammern bei den
Verwaltungsgerichten und der Senatebei dem Verwaltungsgerichtshof .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . 322Änderung der Anordnung über Mitteilungen in
Zivilsachen (MiZi) . . . . . . . . . . . . . . 322Wahl der
Mitglieder der Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323Änderung der
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) . . . . . . . . .
. . . . 326Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
BekanntmachungenFrauenförder- und Gleichstellungsplan nach dem
Hessischen Gleichberechti-gungsgesetz (HGlG) für die
Justizvollzugsanstalten und das H.B. Wagnitz-Semi-nar –
Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug
(Zusammenfas-sung der Personalstellen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HGlG)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
Veröffentlichungen des JustizprüfungsamtsBesetzung des
Justizprüfungsamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . 369
Veröffentlichungen der Rechtsanwalts- und Notarkammern sowie des
Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der
Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 13. Juli 2016; hier:
Rentensteigerungsbetrag . . . . . . . . . . . 398
Personalnachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
402Ausschreibung freier Notarstellen . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
4028 A
Justiz-Ministerial-Blatt für HessenHERAUSGEGEBEN VOM HESSISCHEN
MINISTERIUM DER JUSTIZ
68 . Jahrgang Wiesbaden, den 1 . Oktober 2016 Nr . 10
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R U N D E R L A S S E
Nr. 21 Dritte Verwaltungsanordnung zur Änderung der
Verwaltungsanordnung zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den
Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof.
RdErl. d. HMdJ v. 30.08.2016(1220 - II/C2 - 2010/122276 - I/A) –
JMBl. S. 322 – – Gült.-Verz. Nr. 212 –
Dritte Verwaltungsanordnung zur Änderung der
Verwaltungsanordnung zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den
Verwaltungsgerichten
und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof
Aufgrund des § 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichts-ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
27 . Oktober 1997 (GVBl . I S . 381), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28 . September 2015 (GVBl . S . 346), wird bestimmt:
Satz 1 Nr . 2 der Verwaltungsanordnung zur Bestimmung der Zahl
der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem
Verwaltungsgerichtshof vom 31 . Januar 2011 (JMBl . S . 243),
zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 20 . Oktober 2012
(JMBl . S . 620), wird wie folgt geändert:
1 . In Buchst . b wird das Wort „zehn” durch „zwölf” ersetzt
.
2 . In Buchst . c wird das Wort „acht” durch „neun” ersetzt
.
3 . In Buchst . d wird das Wort „sechs” durch „sieben” ersetzt
.
Wiesbaden, den 30 . August 2016 Die Hessische Ministerin der
Justiz
Eva Kühne-Hörmann
Nr. 22 Änderung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
(MiZi). RdErl. d. HMdJ v. 30.08.2016 (1430/1 - II/B1 - 2014/2569 -
I/A) – JMBl. S. 322 –
– Gült.-Verz. Nr. 2106 –
Zwischen den Landesjustizministerien und dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz ist eine Vierzehnte Änderung
der Neufassung der bundeseinheitli-chen Anordnung über Mitteilungen
in Zivilsachen (MiZi) vom 29 . April 1998 (BAnz . Nr . 138a)
vereinbart worden .
Von einem Abdruck des Wortlauts der Vierzehnten Änderung der
MiZi wird im Hinblick auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger
durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
abgesehen . Auf die veröffentlichten Änderungen wird inhalt-lich
Bezug genommen .
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Für das Land Hessen treten die Änderungen am 1 . Oktober 2016 in
Kraft .
Die aktuelle Fassung der MiZi ist im Gesetzesportal der
juris-Justiz-Datenbank un-ter den Verwaltungsvorschriften einsehbar
. Druckexemplare können außerdem bei der Kulturbuch-Verlag GmbH,
Sprosserweg 3, 12351 Berlin (im Internet unter www
.kulturbuch-verlag .de oder per E-Mail: kbvinfo@kulturbuch-verlag
.de) bezogen werden .
Nr. 23 Wahl der Mitglieder der Ausschüsse der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen.
RdErl. d. HMdJ v. 06.09.2016(7654/1 - Z/A 4- 2011/1099 ) – JMBl. S.
323 – – Gült.-Verz. 211 –
Nach den §§ 29 und 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist bei jedem
Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer und beim
Landesarbeitsgericht ein Ausschuss der ehrenamtli-chen Richterinnen
und Richter zu bilden . Die Mitglieder des Ausschusses sind von den
ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern der Arbeitnehmer- und der
Arbeitgeberseite in getrennter Wahl zu wählen . Für die
Zusammensetzung dieser Ausschüsse und die Wahl ihrer Mitglieder
wird nach Anhörung der in § 14 Abs . 5 des Arbeitsgerichtsgeset-zes
genannten Verbände Folgendes bestimmt:
1 . Der Ausschuss besteht aus sechs ehrenamtlichen Richterinnen
und Richtern, von denen drei den Kreisen der Arbeitnehmerseite und
drei den Kreisen der Arbeitge-berseite angehören müssen .
2 . Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreterinnen
und Stellvertreter wer-den von den ehrenamtlichen Richterinnen und
Richtern der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite in getrennter
und schriftlicher Wahl gewählt .
3 . Wahlberechtigt und wählbar sind die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter, die am letzten Tag der Stimmabgabe bei
dem Gericht im Amt sind .
4 . Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand . Der
Wahlvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern . Vorsitzende oder Vorsitzender ist die
Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der
Direktor des Gerichts; im Falle der Verhinderung tritt an die
Stelle der oder des Vor-sitzenden die Vertreterin oder der
Vertreter im Amt . Als weitere Mitglieder gehören dem Wahlvorstand
die jeweils am Sitz des Gerichts wohnhaften lebensältesten
ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter der Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberseite an . Ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
sind die ihnen an Lebensjahren nach-folgenden ehrenamtlichen
Richterinnen oder Richter aus dem jeweiligen Kreis, die am Sitz des
Gerichts wohnen .
5 . Für die Wahl im Wege der Briefwahl gelten die folgenden
Bestimmungen:
a) Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes bestimmt
spätestens acht Wo-chen vor dem Ende der Amtszeit des Ausschusses
den letzten Tag der Stimm-
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abgabe . Sie oder er unterrichtet unverzüglich auf dem Dienstweg
die zustän-dige oberste Landesbehörde über den vorgesehenen
Zeitablauf der einzelnen Wahlhandlungen und den letzten Tag der
Stimmabgabe und erhält von dort unverzüglich eine Aufstellung der
Namen und Anschriften der Gewerkschaften, Vereinigungen und
Behörden, auf deren Vorschlag ehrenamtliche Richterinnen und
Richter an das Gericht berufen worden sind . Die vorschlagenden
Gewerk-schaften und Vereinigungen können durch
Regionalorganisationen vertreten sein .
b) Unverzüglich nach Eingang der Aufstellung unterrichtet die
oder der Vorsitzen-de des Wahlvorstandes die darin genannten
Gewerkschaften, Vereinigungen und Behörden über den vorgesehenen
Zeitablauf der einzelnen Wahlhandlun-gen und den letzten Tag der
Stimmabgabe . Zusammen mit der Unterrichtung gibt sie oder er ihnen
unter Einräumung einer Frist von mindestens vier Wochen
Gelegenheit, schriftliche Wahlvorschläge einzureichen .
c) Die zuständige oberste Landesbehörde trägt dafür Sorge, dass
ab dem Ein-gang der Unterrichtung über die bevorstehende Wahl bis
zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses keine Amtszeiten neu berufener
ehrenamtlicher Richterinnen und Richter beginnen; sofern bei
Eingang der Unterrichtung Wiederberufun-gen mit Amtszeitbeginn bis
zum letzten Tag der Stimmabgabe noch ausstehen, wird die oder der
Vorsitzende des Wahlvorstandes von erfolgten Wiederberu-fungen
rechtzeitig vor der Versendung der Liste nach Buchst . d
Doppelbuchst .aa unterrichtet .
d) Spätestens zehn Tage vor dem letzten Tag der Stimmabgabe
müssen den Wahlberechtigten zugegangen sein:aa) eine Liste der bei
dem Gericht am letzten Tag der Stimmabgabe im Amt
befindlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus dem
jeweiligen Kreis und die zu ihm eingereichten schriftlichen
Wahlvorschläge,
bb) eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler
abzugebende Erklä-rung, in der gegenüber dem Wahlvorstand
versichert wird, dass sie oder er die Namen auf der übersandten
Liste persönlich angekreuzt hat,
cc) ein Wahlumschlag, der die Aufschrift des Wahlvorstandes
trägt und auf dem der Vermerk „Briefwahl” angebracht ist,
dd) ein Umschlag mit dem Aufdruck „Porto zahlt Empfänger” mit
der Anschrift des Gerichts und dem Hinweis, dass in diesem der
verschlossene Wahl-umschlag mit der Liste der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter und die unterschriebene Erklärung über das
persönliche Ankreuzen der Namen an das Gericht zurückzusenden sind
(Buchst . g),
ee) die Bezeichnung des Tages, bis zu dem die Stimmabgabe bei
Gericht ein-gegangen sein muss (letzter Tag der Stimmabgabe),
ff) eine Abschrift dieses Runderlasses .
e) Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die
Aushändigung oder Über-sendung der Unterlagen zu vermerken .
f) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen für die Wahl
der Ausschuss-mitglieder . Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise,
dass auf der übersandten Liste bis zu drei Namen angekreuzt werden
.
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325
g) Die oder der Wahlberechtigte verschließt die Liste im
Wahlumschlag und sen-det den Wahlumschlag zusammen mit der
unterschriebenen Erklärung über das persönliche Ankreuzen der Namen
in dem nach Nr . 5 Buchst . d Doppel-buchst . dd übersandten
Umschlag verschlossen an das Gericht zurück . Der Wahlumschlag darf
weder Vermerke noch die Absenderanschrift enthalten .
h) Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes entnimmt den bei
Gericht einge-gangenen Sendungen die Wahlumschläge und die
Erklärungen über das per-sönliche Ankreuzen der Namen und bewahrt
diese bis zur Stimmenauszählung verschlossen auf; sie oder er
vermerkt den Eingang des Wahlumschlages und der unterschriebenen
Erklärung über das persönliche Ankreuzen der Namen auf der
Wählerliste . Innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des letzten
Tages der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Stimmenauszählung
vorzunehmen . Als Ausschussmitglieder sind diejenigen
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gewählt, die innerhalb des
jeweiligen Kreises die meisten Stimmen erhalten ha-ben .
Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter mit den nächsthöchsten Stimmenzahlen
innerhalb des jeweiligen Kreises . Bei Stimmengleichheit sind die
jeweils Älteren gewählt .
i) Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes fertigt eine
Niederschrift an, aus der der Gang der Wahlhandlung, die Beachtung
der Förmlichkeiten, das Wahl-ergebnis mit Angabe der gewählten
Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie
Beschlüsse des Wahlvorstandes über die Ungültigkeit ab-gegebener
Stimmen ersichtlich sind . Die Niederschrift ist von den
Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen .
6 . Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes kann die
Durchführung der Wahl im Wege der Wahlversammlung anordnen . Für
die Vorbereitung der Wahl finden die Regelungen in Nr . 5 Buchst .
a bis c entsprechende Anwendung . Zu den Wahlver-sammlungen sind
die am letzten Tag der Stimmabgabe im Amt befindlichen
ehren-amtlichen Richterinnen und Richter mindestens zehn Tage
vorher schriftlich zu la-den . Für die Durchführung der Wahl gilt
die Regelung in Nr . 2 entsprechend, wobei die Grundsätze eines
demokratischen Wahlverfahrens zu beachten sind . Über die
Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, auf die Nr . 5
Buchst . i entspre-chende Anwendung findet .
7 . Die Amtszeit des Ausschusses beträgt fünf Jahre . Die
Amtszeit beginnt mit dem letzten Tag der Stimmabgabe . Das Mitglied
behält sein Amt im Ausschuss auch dann bei, wenn sein Amt als
ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter während der
Amtszeit des Ausschusses endet, sofern sich seine weitere Berufung
als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter innerhalb
von sechs Mo-naten anschließt . In diesem Fall gilt das Mitglied in
der Zeit zwischen dem Ende seiner Amtszeit und der erneuten
Berufung als verhindert .
8 . Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes
rückt die Stellver-treterin oder der Stellvertreter aus dem
jeweiligen Kreis nach .
9 . Das Wahlergebnis ist unverzüglich durch Übersendung der
Niederschrift an die in der Aufstellung nach Nr . 5 Buchst . a
genannten Gewerkschaften, Vereinigungen
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326
und Behörden und durch Aushang im Gericht bekannt zu geben sowie
der zustän-digen obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg
mitzuteilen . Außerdem sind die gewählten Mitglieder des
Ausschusses unverzüglich über ihre Wahl zu unterrich-ten .
10 . Die Anfechtung der Wahl hat innerhalb von vier Wochen nach
Aushang des Wahl-ergebnisses beim Wahlvorstand zu erfolgen . Über
die Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand endgültig .
11 . Dieser Runderlass tritt am 1 . Januar 2017 in Kraft .
Nr. 24 Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA). RdErl. d. HMdJ v. 09.09.2016 (2344 - II/B1 - 2012/11843 -
Z/A2) – JMBl. S. 326 –
– Gült.-Verz.-Nr. 2105 –
I.
Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher vom 11 . Juli 2013
(JMBl . S . 416) wird wie folgt geändert:
1 . In § 38 Nr . 19 wird die Angabe „§ 155 der Kostenordnung
(KostO)” durch die Anga-be „§ 89 des Gerichts- und
Notarkostengesetzes (GNotKG)” ersetzt .
2 . § 46 Abs . 1 wird wie folgt geändert:a) In Nr . 3 wird die
Angabe „§ 155 KostO” durch die Angabe „§ 89 GNotKG” ersetzt .
b) In Nr . 4 wird die Angabe „§ 68 Nummer 13” durch die Angabe
„§ 38 Nummer 13” ersetzt .
3 . § 143 Abs . 1 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird die
Angabe „nach Vollzug der Eintragungsanordnung nach § 882c
Absatz 1 Nummer 1, § 882d ZPO” gestrichen .
b) Satz 2 wird gestrichen .
II.
Dieser Runderlass tritt am 1 . Oktober 2016 in Kraft .
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Nr. 25 Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO). RdErl. d.
HMdJ v. 09.09. 2016 (2344 - II/B1 - 2012/11843 - Z/A2) JMBl. S.
327– – Gült.-Verz.-Nr. 2105 –
I.
Die Gerichtsvollzieherordnung vom 11 . Juli 2013 (JMBl . S .
349) wird wie folgt geändert:
1 . In § 7 Abs . 2 wird die Angabe „714” durch die Angabe „716”
ersetzt .
2 . Der in der Anlage zur GVO enthaltene Vordruck GV 1
Dienstregister I erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass
ersichtliche Fassung .
3 . Der in der Anlage zur GVO enthaltene Vordruck GV 2
Dienstregister II erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass
ersichtliche Fassung .
4 . Der in der Anlage zur GVO enthaltene Vordruck GV 4
Kassenbuch II erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass
ersichtliche Fassung .
II.
Dieser Runderlass tritt am 1 . Oktober 2016 in Kraft .
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328
Anlage 1 (zu Abschnitt II Nr. 2)
GV 1 Dienstregister I (§ 47 Abs. 1 GVO)
Amtsgericht 20 Ober-Gerichtsvollzieher
Dienstregister I Dieses Register enthält einschließlich des
Titelblattes
_____________(i. B.:__________________________
____________________________________) Blätter, die mit einer
amtlich angesiegelten mit Trocken-stempel befestigten Schnur
durchzogen sind*). ____________________, den
___________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________ (Unterschrift und
Amtsbezeichnung)
______________ *) Bei Registern, die in einen festen Einband
gebunden und beschnit-ten sind, sind die Worte von „die“ bis „sind“
zu streichen. Die Richtigkeit der Übertragung der Seitennummern in
das Kassenbuch II wird bescheinigt. ____________________, den
___________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________ (Unterschrift und
Amtsbezeichnung)
Anleitung
1. 1Jeder Auftrag erhält in Spalte 1 eine besondere Nummer.
2Zustellungsaufträge sind nur einzutragen, wenn
sie allein auf die Durchführung von Zustellungen gleich welcher
Art gerichtet sind (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
vorläufige Zahlungsverbote usw.). 3Zustellungen, die innerhalb
eines Vollstre-ckungs- oder sonstigen Auftrags zu veranlassen sind,
sind nicht gesondert zu erfassen.
2. In Spalte 2 sind Tag und Monat anzugeben, bei Übertragungen
aus früheren Registern auch die Jahreszahl.
3. 1In Spalte 3 sind zur Bezeichnung des Auftrags der Name der
Parteien unter Voranstellung des Namens der auftraggebenden Partei
, bei Behörden auch deren Geschäftszeichen, und das Dienstgeschäft
anzu-geben. 2Bei Zustellungsersuchen ist das Aktenzeichen des
Gerichts, bei auswärtigen Gerichten auch der Ge-richtsort
anzugeben. 3Sachen, in denen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
bewilligt worden ist, sind als solche zu kennzeichnen. 4Bei
Dienstgeschäften außerhalb des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers
ist auch der Geschäftsort zu vermerken. 5Bei der Bezeichnung des
Dienstgeschäfts sind Abkürzungen statthaft, z. B.: Z = Zustellung,
Pr = Protest. Eintragungsbeispiele:
Müller ./. Schulz 30 B 1316/80 Hamburg Z
Meyer ./. Meyer 8 C 950/80 pZ in Neuhaus
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329
Seite 3 zu GV 1
4. 1In Spalte 4 sind die einzelnen Dienstverrichtungen alsbald
nach ihrer Vornahme zu vermerken.2In der Spal-
te 4a ist das Datum, in den Spalten 4b bis 4e die Anzahl der
erledigten und versuchten gebührenpflichtigen Dienstverrichtungen
einzutragen. 3Bei Zustellungen durch die Post und durch Aufgabe zur
Post (Spalte 4b) ist das Datum des an die Post gerichteten
Ersuchens maßgebend. 4In Spalte 4f werden sonstige
Dienstver-richtungen, z. B. Beglaubigungen vermerkt.
5. 1Die Gebühren und Auslagen sind in Spalte 5 einzutragen,
sobald sie entstanden sind, also nicht erst nach ihrem Eingang.
2Die Eintragungen müssen mit den Kostenrechnungen auf den Urkunden,
Niederschriften usw. übereinstimmen. 3Die Wegegelder nach Nr. 711
KV-GvKostG sind in Spalte 5d, die Reisekosten nach Nr. 712
KV-GvKostG sind in Spalte 5e einzustellen. 4In Spalte 5f ist die
Pauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG, in Spalte 5g sind die Auslagen
nach Nummern 701 bis 710 und 713 bis 715 KV-GvKostG einzustellen.
5Soweit bei bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, bei
Aufträgen des Gerichts und bei Gebühren- und Kostenfreiheit die
entstandenen Kosten nicht eingezogen werden können, wird Spalte 5
nicht ausgefüllt (vgl. Anleitung 7). 6Stellt sich die Unmöglichkeit
der Einziehung aus den vorgenannten Gründen erst nach-träglich
heraus, sind die in Spalte 5 eingestellten Beträge dort rot
abzusetzen.
6. In Spalte 6 ist nach dem Kosteneingang der eingegangene
Betrag zu vermerken.
7. 1In Spalte 7 sind die nach § 7 Abs. 3 GVO aus der Landeskasse
zu erstattenden Auslagen zu vermerken (z. B. in den Fällen der
Nummer 6 Abs. 2 und 3 DB-GvKostG). 2Die nach dem GvKostG fällig
gewordenen Kosten sind in voller Höhe aufgeschlüsselt in Spalte 8
zu vermerken. 3Dort ist auch die Absendung der Kos-tenmitteilung
oder der Grund für ihre Unterlassung zu vermerken. 4Werden in den
in Satz 1 bis 3 genannten Fällen Kosten an den Gerichtsvollzieher
abgeführt oder von ihm eingezogen, sind sie in Spalte 5
einzutragen. 5Die früher in Spalte 7 vermerkten Beträge werden,
soweit sie nunmehr durch die in Spalte 5 eingetragenen Beträge
gedeckt sind, in Spalte 7 rot abgesetzt. 6War die Seitensumme
bereits in das KB II übernommen, ist der Zahlungseingang
unmittelbar in das KB II einzutragen; die in Spalte 7 des DR I
eingetragenen Beträge sind im KB II in den Spalten 12 und 13
gleichzeitig rot abzusetzen. 7Auf die Eintragungen ist im DR I in
Spal-te 8 und im KB II in Spalte 14 gegenseitig zu verweisen.
8. Spalte 8 ist zur Aufnahme aller Vermerke bestimmt, die zur
Klarstellung zweckmäßig erscheinen oder an-geordnet sind.
9. 1Die Kosten der Spalte 5 und 7 sind nach ihrem Eingang,
spätestens aber sechs Wochen nach Eingang des letzten auf der Seite
verzeichneten Auftrags, seitenweise aufzurechnen und mit den
Seitensummen in das KB II zu übernehmen. 2Bis zu diesem Zeitpunkt
nicht eingegangene Kostenbeträge (Spalte 5) sind vorher rot
abzusetzen und unter gegenseitigen Vermerken in Spalte 8 auf die
laufende Seite des DR I zu übertragen. 3Dabei ist in Spalte 8
jeweils anzugeben „Übertrag“. 4Die laufende Nummer und der Jahrgang
des KB II sind am Ende der Spalte 8 zu vermerken.
10. 1Das DR I wird am 31. 12. jeden Jahres geschlossen.
2Seitensummen können noch bis zum 15.2. des Folge-jahres in das KB
II des neuen Jahres übernommen werden. 3Danach ist entsprechend Nr.
9 Satz 2 und Satz 3 zu verfahren.
11. Hinter die letzte Eintragung ist folgender Abschlussvermerk
zu setzen:
„Mit Nr. __________ für Neueintragungen geschlossen.
_______________________, den _________________
_____________________________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)“
12. 1Auf der Grundlage der gemäß Nr. 11 vermerkten
Auftragsnummer wird die bereinigte Anzahl der in dem Jahr erteilten
Zustellungsaufträge ermittelt. 2Dazu werden von der letzten am
31.12. vermerkten Nr. für Neu-eintragungen die in dem Jahr
vorangegangenen Neueintragungen abgezogen, bei denen in der Spalte
8 „Übertrag“ vermerkt worden ist (vgl. Nr. 9). 3Außerdem ist die
Zahl der sachlich nicht begründeten Mehrfach-eintragungen
abzuziehen, d. h. z. B. irrtümliche erneute Eintragungen bereits
eingetragener Aufträge, irrtüm-lich (fehlerhafte Annahme der
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers) von der Verteilungsstelle
zugeteilte und anschließend von dem unzuständigen
Gerichtsvollzieher unmittelbar an den zuständigen
Gerichtsvollzieher abgegebene Aufträge, soweit sie von dem
unzuständigen Gerichtsvollzieher zuvor in seinem Dienstregister
erfasst wurden, oder lediglich aufgrund eines Wechsels der
Gerichtsvollzieher-Software wiederholt registrier-te Aufträge.
4Ferner wird die Anzahl der Protestaufträge, die anhand der
Bezeichnung des Dienstgeschäfts in Spalte 3 zu ermitteln ist (vgl.
Nr. 3 Sätze 1 und 5), abgezogen. 5Die Berechnung ist unter Angabe
der konkret abgezogenen Nrn. und des Ergebnisses der Subtraktion im
Anschluss an den Abschlussvermerk zu doku-mentieren:
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330
Seite 3 zu GV 1
„Feststellung der bereinigten Anzahl der Zustellungsauf-träge
Von der vorstehend vermerkten Nr. der Neueintragun-gen ____ (z. B.
151) sind nach Satz 2 die Nummern - _______(z.B. 25) - _______(z.B.
58) - _______(z.B. 114) d. h. ____ (Anzahl der Nummern; z. B. 3),
abzuziehen, z. B. 151 minus 3 = 148. Zwischenergebnis der
Subtraktion: ______(z. B. 148). Davon sind nach Satz 3 (sachlich
nicht begründete Mehrfacheintragungen) die Nummern - _______(Nr.
12) - _______(Nr. 23) - _______(Nr. 52) - _______(Nr. 71) d. h.
____ (Anzahl der Nummern; z. B. 4) abzuziehen, z. B. 148 minus 4 =
144. Zwischenergebnis der Subtraktion: ______(z. B. 144). Davon
sind nach Satz 4 (Protestaufträge) die Nummern - _______(Nr. 10) -
_______(Nr. 63) d. h. ____ (Anzahl der Nummern; z. B. 2)
abzuziehen, z. B. 144 minus 2 = 142. Endergebnis der Subtraktion:
_____(z. B. 142), d. h. bereinigte Anzahl der Zustellungsaufträge.
_______________________, den _________________
_____________________________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)“
-
331
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Anlage 3 (zu Abschnitt II Nr. 4)
GV 4Kassenbuch II: Verwendete Einnahmen (§ 49 GVO)
Amtsgericht Vierteljahr 20 Ober-Gerichtsvollzieher
Kassenbuch II Verwendete Einnahmen
Dieses Kassenbuch enthält einschließlich des Titel-
blattes _____________(i. B.:__________________________
____________________________________) Blätter, die mit einer
amtlich angesiegelten mit Trocken-stempel befestigten Schnur
durchzogen sind*). ____________________, den
___________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________ (Unterschrift und
Amtsbezeichnung)
______________ *) Bei Büchern, die in einen festen Einband
gebunden und beschnitten sind, sind die Worte von „die“ bis „sind“
zu streichen.
Anleitung 1. Einzutragen sind alle Einnahmen im baren und
unbaren Zahlungsverkehr, die binnen drei Tagen verwendet
werden können, sowie Vorschüsse nach § 4 Abs. 3 in Verbindung
mit § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 GVKostG;Scheckbeträge sind - unter
Kennzeichnung der Zahlungsart in Spalte 14 - in die Spalten 4 und
11 einzutragen, wenn der Scheck an den Gläubiger weitergeleitet
wird (§ 60 Abs. 5 Satz 5 GVGA); andere Scheckbeträge sind erst nach
Einlösung des Schecks durch den Gerichtsvollzieher einzutragen. Bei
der Übernahme der Beträge aus dem KB I ist die Anleitung 1 zum KB I
zu beachten.
2. Die Spalten 1 bis 4 sind unverzüglich nach Eingang der
Zahlung, bei Zahlungen, die in Abwesenheit des Gerichtsvollziehers
oder an den Gerichtsvollzieher außerhalb des Geschäftszimmers
geleistet werden, un-verzüglich nach seiner Rückkehr auszufüllen.
In Spalte 3 ist auch das Jahr zu vermerken, wenn ein anderes als
das laufende in Frage kommt.
3. In Spalte 4 ist der Gesamtbetrag der Zahlung in einer Summe
einzutragen, auch wenn er mehreren Empfän-gern zusteht. Kommen
mehrere Dienstregisternummern in Frage, so sind sie in Spalte 3 und
die in den einzelnen Sachen verwendeten Teilbeträge in den Spalten
5 bis 11 je auf einer besonderen Zeile einzutragen.
4. Die Spalten 5 bis 11 sind spätestens am dritten Tag nach dem
Zahlungseingang auszufüllen. Unverzüglich nach einer Buchung in
Spalte 11 ist der Überweisungsauftrag auszuschreiben oder die
Barzahlung auszufüh-ren.
5. In den Spalten 5 und 6 sind alle eingegangenen Gebühren,
Kleinbeträge und Auslagen nachzuweisen, die an die Kasse
abzuliefern sind. Die dem Gerichtsvollzieher zustehenden
Gebührenanteile sind in Spalte 5 nicht abzuziehen.
6. In Spalte 7 bis 10 sind die eingegangenen
Dokumentenpauschale, Wegegelder, Reisekosten und die Pau-schale
nach Nr. 716 KV-GVKostG des Gerichtsvollziehers einzustellen, die
ihm nach den geltenden Bestim-mungen zu überlassen sind.
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336
In Spalte 10a sind die Auslagen nach Nr. 701 bis 710 und 713 bis
715 KV-GVKostG einzustellen.
7. In Spalte 11 sind alle Zahlungen an die Parteien oder an
Dritte einschließlich der Hinterlegungen und der Rückzahlung von
Vorschüssen und Überschüssen darzustellen. Auszahlungen, die im
Zusammenhang mit Auslagen des Gerichtsvollziehers stehen, sind
jedoch hier nicht darzustellen; insoweit bleibt es bei der Bu-chung
in den Spalten 10 und 10a.
8. In Spalte 12 und 13 sind hinsichtlich der im DR II
verzeichneten Aufträge die nach § 7 Abs. 3 GVO aus der Landeskasse
zu erstattenden Auslagen zu vermerken. Dabei sind nur die Spalten 1
bis 3, 12 und 13 auszu-füllen. In den Sonderakten sind die Nummer
des KB II und die nach dem GVKostG entstandenen Kosten in voller
Höhe zu vermerken. Dort sind auch die Vermerke nach Nummer 6 Abs. 5
DB-GVKostG zu fertigen. Gehen solche Kosten nachträglich ein, so
sind sie unter einer neuen laufenden Nummer des KB II zu buchen.
Gleichzeitig sind in den Spalten 12 und 13 die früher gebuchten
Beträge, soweit sie durch den Eingang ge-deckt sind, rot
abzusetzen. Für die Buchung der aus der Landeskasse zu erstattenden
Auslagen wird, soweit im DR I verzeichnete Auf-träge betroffen
sind, auf die Anleitung 7 zum DR I verwiesen.
9. Spalte 14 ist zur Aufnahme aller Vermerke bestimmt, die zur
Klarstellung zweckmäßig erscheinen oder an-geordnet sind.
10. Die Geldspalten sind zum nächsten Abrechnungstag unter einer
besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) aufzurechnen. Die
Schlusssummen sind doppelt zu unterstreichen. Innerhalb des
Abrechnungsabschnitts sind die einzelnen Seiten bereits
aufzurechnen, sobald auf ihnen weitere Eintragungen nicht mehr
vorge-nommen werden können.
11. Alle ausgezahlten Gelder, die an den Gerichtsvollzieher
zurückgelangen, sind als Geldeingänge erneut in das Kassenbuch
einzutragen.
12. Das Kassenbuch II ist am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.
jeden Jahres abzuschließen und die Schlusszusam-menstellung dieses
Vordrucks auszufüllen.
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Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach dem Hessischen
Gleichberechti-gungsgesetz (HGlG) für die Justizvollzugsanstalten
und das H.B. Wagnitz-Semi-nar – Dienstleistungszentrum für den
hessischen Justizvollzug – (Zusammenfas-sung der Personalstellen
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HGlG). Bek. d. MdJI v. 12.09.2016 (2400/3 -
IV/A1 - 2016/7006 - IV/A) – JMBl. S. 339 –
Die besondere Frauenbeauftragte für den Justizvollzug sowie der
Hauptpersonalrat Justizvollzug haben dem Frauenförder- und
Gleichstellungsplan für die Zeit vom 1 . Juni 2016 bis 31 . Mai
2022 zugestimmt .
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan hat folgenden
Inhalt:
I . Allgemeiner Teil
II . Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigungsstruktur,
Schätzung der zu be-setzenden Personalstellen und möglichen
Beförderungen sowie verbindliche Ziel-vorgaben
III . Maßnahmen der Frauenförderung bzw . Gleichstellung
I. Allgemeiner Teil
Frauenförder- und Gleichstellungspläne werden nach § 5 Abs . 1
Satz 1 HGlG für jeweils sechs Jahre für jede Dienststelle
aufgestellt .
Gemäß § 5 Abs . 1 Satz 2 HGlG können Personalstellen mit
mehreren Dienststellen in einem Frauenförder- und
Gleichstellungsplan zusammengefasst werden .
Für den Bereich Justizvollzug erfolgt dies durch das Hessische
Ministerium der Justiz nach § 5 Abs . 1 Satz 2 i . V . m . Abs . 2
HGlG aufgrund des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der
Justiz vom 18 . April 1994 (2400/3 - IV/6 - 10/94) – JMBl . 1994 S
. 168 .
Bei der Ist-Analyse wurden die Personaldaten zum Stichtag 1 .
Juni 2016 zu Grunde gelegt .
Nach§ 6 Abs . 5 Satz 1 HGlG sind jeweils mehr als die Hälfte der
zu besetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frauen
unterrepräsentiert sind, zur Beset-zung durch Frauen vorzusehen .
Ausnahmen hiervon sind nach § 6 Abs . 5 Satz 2 und 3 HGlG möglich
.
Diese Vorschrift wird bei der Festlegung der Zielvorgabe
hinsichtlich der Einstellung von Frauen im Justizvollzug für die
Bereichea) Allgemeiner Vollzugsdienst,b) Krankenpflegedienst,c)
Werkdienst
angewandt .
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340
Zwar besteht in annähernd der Hälfte der Laufbahnen im Bereich
des Justizvoll-zuges eine Unterrepräsentanz von Frauen . Bei den
unter a) und b) genannten Laufbahnen ist die Besonderheit gegeben,
dass in den Justizvollzugsanstalten für Männer Frauen nicht in
allen Bereichen eingesetzt werden können . In der Laufbahn zu c)
können nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation
gewonnen werden .
Der Frauenanteil im Allgemeinen Vollzugsdienst entspricht mit
derzeit 16% den dienstplanerischen Erfordernissen und tatsächlichen
Gegebenheiten des Justiz-vollzugs .
Der Anteil an Frauen im gesamten Werkdienst (inkl .
Hilfsbetriebe der Hauswirt-schaft) liegt derzeit bei rd . 13% .
Sowohl kurz- als auch langfristig dürfte eine Steigerung in diesem
Bereich nur schwer möglich sein . Diese Einschätzung be-ruht auf
der Tatsache, dass sich auf die im Werkdienst in den klassischen
Berufen (Schlosser, Schreiner, Elektriker, Heizer, Bäcker, pp .)
ausgeschriebenen Stellen in der Vergangenheit nahezu ausschließlich
Männer beworben haben, offenbar weil weibliche Fachkräfte auf dem
freien Arbeitsmarkt noch nicht in hinreichender An-zahl zur
Verfügung stehen (ausgenommen sind die Berufszweige Köchinnen und
Schneiderinnen) .
Nach § 6 Abs . 5 Satz 4 HGlG ist bei Beförderungen ohne
Stellenbesetzungen in Be-reichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, ein Frauenanteil vorzusehen, der
mindestens dem Anteil der Frauen an der nächst niedrigeren
Besoldungsgruppe in dem Bereich entspricht .
Eine Ausnahme hiervon ist nach § 6 Abs . 4 Satz 5 i . V . m .
Satz 3 HGlG möglich, wo-nach entsprechend weniger Planstellen zur
Besetzung durch Frauen vorgesehen werden können, wenn glaubhaft
dargelegt ist, dass nicht genügend Frauen mit der notwendigen
Qualifikation zu gewinnen sind .
II. Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigungsstruktur,
Schätzung der zu besetzenden Personalstellen und möglichen
Beförderungen sowie ver-bindliche Zielvorgabena) Höherer Dienstb
Gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienstc) Mittlerer Vollzugs- und
Verwaltungsdienstd) Ärztlicher Dienste) Pädagogischer Dienstf)
Psychologischer Dienstg) Sozialdiensth) Anwärteri) Allgemeiner
Vollzugsdienstj) Werkdienstk) Krankenpflegerdienstl)
Tarifbeschäftigte (ohne Krankenpflegerdienst)m)
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