37. Brief: Passionara und das Strafverfahren Liebe Passionara! Du möchtest eine Sensibilisierungshilfe für das „praktische Strafrecht“ haben, da Du meinst, das „theoretische Strafrecht“ gäbe es so „rein“ gar nicht. Recht hast Du! Das StGB verwirklicht sich in der Tat nicht aus sich selbst heraus, sondern findet sein Gepräge immer aus einem Rechtsfindungsprozess in einem Strafverfahren. Dem materiellen Strafrecht kann nur mit Hilfe des in der Strafprozessordnung niedergelegten formellen Strafverfahrensrechts zur Geltung verholfen werden. Ein StGB ohne StPO ist wie ein Schaft ohne Schneide! Nur mit einem solch komplexen, beide Rechtsgebiete umfassenden Verständnis ist den Bedürfnis- sen der Praxis Rechnung zu tragen. Das hast Du mit Deiner Frage sehr gut durchschaut! Ich werde jetzt versuchen, Dir anschaulich ein Strafverfahren von A bis Z so zu schil- dern, dass Du mit Freunde an diesem gewinnbringenden Prozess teilhast. Also: Der wegen Diebstahls erheblich vorbestrafte Jupp Schmitz riss am 08.01.20.. gegen 6.15 Uhr den Blendladen des Hoffensters am Anwesen Obere-Brüder-Straße 97 in Oberhausen des Eigentümers Helmut Schneider aus der Verankerung, zertrümmerte die dahinter befindliche Fensterscheibe, griff durch die so entstandene Öffnung und schaltete das Licht an. Er hatte die Absicht, in den Raum einzusteigen und zu stehlen, flüchtete aber, als er jemanden – den durch die Geräusche geweckten Wohnungsinhaber – die Treppe herabkommen hörte. Die Frage, ob und wie Jupp sich strafbar gemacht hat und welche Folgen seine Tat für ihn haben kann, beantwortet das materielle Strafrecht. Es ist im Wesentlichen im StGB geregelt. Hier kommen die §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht, ein Rücktritt scheidet mangels „Freiwilligkeit“ aus. Die Frage, durch wen und auf welchem Wege die Strafbarkeit des Jupp festgestellt und eine Strafe verhängt und eine verhängte Strafe vollstreckt wird, beantwortet das formelle Strafrecht (Strafverfahrensrecht). Das Strafverfahrensrecht ist die Summe der Normen, die die Feststellung strafbaren Ver- haltens, dessen Rechtsfolgen und die Durchsetzung der Rechtsfolgen betreffen. Wohingegen
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37. Brief: Passionara und das Strafverfahren · Ladung der Beteiligten usw.) ... Bedeutend für die Abgrenzung Beschuldigter/Zeuge ... damit der Angeklagte nicht das ordnungsgemäße
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37. Brief: Passionara und das Strafverfahren
Liebe Passionara!
Du möchtest eine Sensibilisierungshilfe für das „praktische Strafrecht“ haben, da Du
meinst, das „theoretische Strafrecht“ gäbe es so „rein“ gar nicht. Recht hast Du! Das StGB
verwirklicht sich in der Tat nicht aus sich selbst heraus, sondern findet sein Gepräge immer
aus einem Rechtsfindungsprozess in einem Strafverfahren. Dem materiellen Strafrecht kann
nur mit Hilfe des in der Strafprozessordnung niedergelegten formellen Strafverfahrensrechts
zur Geltung verholfen werden. Ein StGB ohne StPO ist wie ein Schaft ohne Schneide! Nur
mit einem solch komplexen, beide Rechtsgebiete umfassenden Verständnis ist den Bedürfnis-
sen der Praxis Rechnung zu tragen. Das hast Du mit Deiner Frage sehr gut durchschaut!
Ich werde jetzt versuchen, Dir anschaulich ein Strafverfahren von A bis Z so zu schil-
dern, dass Du mit Freunde an diesem gewinnbringenden Prozess teilhast.
Also:
Der wegen Diebstahls erheblich vorbestrafte Jupp Schmitz riss am 08.01.20.. gegen 6.15 Uhr
den Blendladen des Hoffensters am Anwesen Obere-Brüder-Straße 97 in Oberhausen des
Eigentümers Helmut Schneider aus der Verankerung, zertrümmerte die dahinter befindliche
Fensterscheibe, griff durch die so entstandene Öffnung und schaltete das Licht an. Er hatte
die Absicht, in den Raum einzusteigen und zu stehlen, flüchtete aber, als er jemanden – den
durch die Geräusche geweckten Wohnungsinhaber – die Treppe herabkommen hörte.
Die Frage, ob und wie Jupp sich strafbar gemacht hat und welche Folgen seine Tat für ihn
haben kann, beantwortet das materielle Strafrecht. Es ist im Wesentlichen im StGB geregelt.
Hier kommen die §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht, ein Rücktritt
scheidet mangels „Freiwilligkeit“ aus.
Die Frage, durch wen und auf welchem Wege
die Strafbarkeit des Jupp festgestellt und eine Strafe verhängt und
eine verhängte Strafe vollstreckt wird,
beantwortet das formelle Strafrecht (Strafverfahrensrecht).
Das Strafverfahrensrecht ist die Summe der Normen, die die Feststellung strafbaren Ver-
haltens, dessen Rechtsfolgen und die Durchsetzung der Rechtsfolgen betreffen. Wohingegen
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das Strafrecht die Summe der Normen ist, welche die Voraussetzungen strafbaren Verhaltens
und dessen Rechtsfolgen betreffen.
Die gesetzlichen Grundlagen des Strafverfahrensrechts sind folgende:
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), in welchem der Aufbau und die Zusammenset-
zung sowie die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Gerichte geregelt
ist
Die Strafprozessordnung (StPO), in der das eigentliche „Verfahrensrecht“ geregelt ist,
also die rechtlichen Normen, welche den konkreten Ablauf des Strafverfahrens vor dem
zuständigen Gericht betreffen
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches die Besonderheiten im Verfahren gegen Ju-
gendliche und Heranwachsende regelt
Das Grundgesetz (GG), hier sind insbesondere zu beachten:
- Art. 101 GG (Verbot von Ausnahmegerichten und Anspruch auf den gesetzlichen
Richter)
- Art. 103 GG (Abs. 1: Anspruch auf rechtliches Gehör; Abs. 2 „nullum crimen sine le-
ge“ (kein Verbrechen ohne Gesetz), sowie Abs. 3: „ne bis in
idem“(keine erneute Bestrafung für die gleiche Straftat))
Das Strafgesetzbuch (StGB) bzgl. Verfolgungsvoraussetzungen und Verfolgungshinder-
nissen, namentlich
- Strafantrag, §§ 77 bis 77 d StGB
- Verfolgungsverjährung, §§ 78 ff StGB
Die Zivilprozessordung (ZPO) hinsichtlich der Zustellungsvorschriften. Denn über § 37
Abs. 1 StPO gelten für die Zustellung auch im Strafverfahren die Vorschriften der ZPO,
also insbesondere die §§ 166 ff ZPO
Die Menschenrechtskonvention (MRK), in der neben der sog. Unschuldsvermutung (Art.
6 Abs. 2 MRK) strafprozessuale Garantien festgeschrieben sind, vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3
MRK (u.a. Grundsatz des fairen Verfahrens, Recht auf Verteidigung);
Das Strafverfahren, dem sich Jupp Schmitz ausgesetzt sieht, gliedert sich in zwei Haupt-
abschnitte: das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren.
Den Einschnitt zwischen beiden bildet die Rechtskraft des Urteils (§ 449 StPO).
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Das Erkenntnisverfahren ist wiederum in mehrere Abschnitte aufgeteilt:
Der erste Abschnitt, das Ermittlungsverfahren, dient der umfassenden Aufklärung der
Straftat und der Person des Täters durch Polizei und Staatsanwaltschaft und schließt mit
der Einreichung der Anklageschrift bei Gericht ab.
Mit der Anklageerhebung beginnt der zweite Abschnitt, das Zwischenverfahren, in dem
das Gericht dem Angeschuldigten die Anklage zustellt und ihm Gelegenheit zur Stel-
lungnahme und zur Anbringung von Beweisanträgen gibt. Es schließt mit der Entschei-
dung des Gerichtes über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfah-
rens, dem Eröffnungsbeschluss.
Dieser leitet über in den dritten Abschnitt, das Hauptverfahren. Das Hauptverfahren
setzt sich zusammen aus der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Terminsbestimmung,
Ladung der Beteiligten usw.) und der eigentlichen Hauptverhandlung, dem Kernstück des
Strafverfahrens. In ihr wird aufgrund mündlicher Verhandlung und Beweiserhebung über
Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten durch Urteil entschieden.
Innerhalb des Vollstreckungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen:
Strafvollstreckung: Das ist die Einleitung und allgemeine Überwachung der Ausführung
des Urteils. Die Strafvollstreckung liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft (§ 451
Abs. 1 StPO) und ist gem. § 31 Abs. 2 RPflG im Wesentlichen dem Rechtspfleger über-
tragen.
Strafvollzug: Das ist die Durchführung der Strafmaßnahme selbst und die Regelung der
damit zusammenhängenden Einzelfragen. Der Strafvollzug liegt im Wesentlichen in den
Händen besonderer Vollzugsbehörden, denen der Justizvollzugsanstalten.
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Der Ablauf des Strafverfahrens im groben Überblick für Dich
Begehung einer Straftat
Nach materiellem Strafrecht zu beurteilen.
Ermittlungsverfahren
(Vorverfahren) §§ 160 bis 177 StPO
In der Praxis eingeleitet durch Strafanzeige oder Strafantrag, § 158 StPO oder durch dienst-
lich erlangte Kenntnis von Amts wegen, § 160 I StPO
Ziel:
Die Staatsanwaltschaft hat zu ermitteln, ob ein „genügender Anlass zur Erhebung der öffentli-
chen Klage“ (§ 170 Abs. 1 StPO) gegen den Beschuldigten gegeben ist. Dies ist der Fall,
wenn nach Auffassung der StA die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist.
Anderenfalls erfolgt Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts. Zu beachten
sind allerdings auch – in der Praxis wichtig – die Möglichkeiten der Einstellung wegen Ge-
ringfügigkeit oder nach Auflagenerfüllung gemäß §§ 153, 153a StPO. Erfolgt keine Einstel-
lung, so kommt es zu der
Anklageerhebung
durch die Staatsanwaltschaft, § 170 Abs. 1 StPO, bei dem erstinstanzlich zuständigen Gericht.
Der bisher „Beschuldigte“ wird hierdurch zum „Angeschuldigten“, § 157 StPO.
Zwischenverfahren §§ 199 bis 211 StPO
Dem Angeschuldigten wird die Anklageschrift zugestellt zwecks gerichtlichen Gehörs. Das
Gericht hat unter Berücksichtigung möglicher Einwendungen des Angeschuldigten zu prüfen,
ob der von der Staatsanwaltschaft angenommene hinreichende Verdacht tatsächlich gegeben
ist; kommt es zu einem negativen Ergebnis, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abge-
lehnt (§ 204 StPO); anderenfalls kommt es zum
Eröffnungsbeschluss § 207 StPO,
der „hinreichenden Tatverdacht“ voraussetzt (§ 203 StPO); auch dies bedeutet hinreichende
Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Aus dem „Angeschuldigten“ wird der „Ange-
klagte“, § 157 StPO.
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Hauptverfahren §§ 213 bis 295 StPO
Die Hauptverhandlung (§§ 226 bis 275 StPO) ist das „Kernstück“ des Strafverfahrens: Das
Gericht hat in der Beweisaufnahme zu prüfen, ob der Angeklagte einer Straftat tatsächlich
schuldig ist. Soweit keine Einstellung des Verfahrens erfolgt, kommt es, egal ob Freispruch
oder Verurteilung, immer zu einem
Urteil;
§ 260 StPO,
welches Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens (Berufung/Revision) sein kann und im Fal-
le der Rechtskraft Grundlage ist für die
Vollstreckung,
§§ 449 ff StPO,
einer verhängten Strafe (einschließlich der Möglichkeiten einer Reststrafen-Aussetzung zur
Bewährung, der Anordnung von Führungsaufsicht u.a.m.).
Das Ziel des Strafverfahrens ist die möglichst nachhaltige Verfolgung und Bestrafung al-
ler Straftaten des Jupp Schmitz. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfordert
unter Umständen tiefe Eingriffe in die Freiheitssphäre des Beschuldigten. Andererseits muss
die Schuld oder die Unschuld aber erst noch festgestellt werden. Das erfordert ein möglichst
schonendes, behutsames Vorgehen gegenüber dem vielleicht unschuldigen Beschuldigten.
Der darin liegenden Kollision der Interessen des Staates an einer nachhaltigen Strafver-
folgung und denjenigen des Einzelnen an einem umfassenden Schutz vor Eingriffen in seine
Freiheits- und Persönlichkeitsrechte muss die Strafverfahrensordnung Rechnung tragen. Das
Strafverfahren sucht diesen Ausgleich herzustellen durch bestimmte, das Verfahren tragende
rechtsstaatliche Grundsätze (Maxime). Diese Prinzipien beruhen außer auf den verfassungs-
rechtlichen Garantien auch auf Erfahrungs- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.
Nunmehr will ich Dir die Beteiligten am Strafverfahren vorstellen, ihren Stand und Ih-
re Rechte und Pflichten.
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1. Die Staatsanwaltschaft
Ihre Aufgaben:
Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens, §§ 160, 161 I, 163 I StPO
Sie ist Anklagevertreterin im Zwischen- und Hauptverfahren
Sie ist Strafvollstreckungsbehörde, § 451 StPO
Ihre Organisation:
Sie weist einen hierarchischen Aufbau auf, unabhängig von und parallel zu den Gerich-
ten, §§ 150, 145 ff GVG
Ihre Struktur ist monokratisch mit einem Behördenleiter an der Spitze, für den der indivi-
duelle Staatsanwalt immer als Vertreter handelt, § 144 GVG
Die Staatsanwaltschaft ist im Unterschied zu den Gerichten nicht unabhängig, sondern
untersteht als weisungsgebundene Behörde dem Landesjustizminister.
Ausprägungen des hierarchischen und monokratischen Aufbaus sind
- das externe Weisungsrecht des Justizministers, § 147 Nr. 1, 2 GVG
- das interne Weisungsrecht des Behördenleiters
- das Substitutionsrecht, d.h. jeder zunächst zuständige Staatsanwalt kann durch den
Behördenleiter oder den Justizminister ausgetauscht werden
- das Devolutivrecht; dies bedeutet, dass der jeweilige Behördenleiter den Fall selbst an
sich ziehen kann, § 145 I 2. Alt. GVG.
Grenzen des Weisungsrechts: An Weisungen, deren Erfüllung eine Straftat (Strafvereite-
lung im Amt, § 258 a StGB) oder eine Verletzung der Menschenwürde (Folter) darstellen
würde, ist der einzelne Staatsanwalt nicht gebunden.
2. Die Polizei
Ihre Aufgaben:
Zum einen die repressive Funktion zur Aufklärung begangener Straftaten. Hierfür sind
die StPO und das GVG maßgebend.
Zum anderen die präventive Funktion zur Gefahrenabwehr. Hierfür sind in erster Linie
die Polizeigesetze der Länder maßgebend.
Ihr Verhältnis zur StA bei repressiver Tätigkeit:
§ 152 GVG: Die Polizei fungiert als Ermittlungsperson
§ 161 I 2 StPO: Verpflichtung, nach Vorgaben der StA tätig zu werden
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§ 163 I, II StPO: Recht und Pflicht, unabhängig von der StA im sog. ersten Zugriff tätig
zu werden, muss aber unverzüglich (rechtstheoretisch) (§ 121 BGB) oder bei kleineren
und mittleren Straftaten nach Ausermittlung (rechtstatsächlich) an die StA weiterleiten
3. Der Beschuldigte
Seine Bezeichnung:
Beschuldigter ist derjenige, gegen den das Ermittlungsverfahren läuft, § 157 StPO
Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den das Zwischenverfahren läuft, § 157
StPO
Angeklagter ist der Beschuldigte, gegen den das Hauptverfahren läuft, § 157 StPO
Verurteilter ist derjenige, gegen den ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, z.B. § 451 III
StPO
Beginn der Beschuldigteneigenschaft:
Anfangsverdacht und
Strafverfolgungswille
Bedeutend für die Abgrenzung Beschuldigter/Zeuge
Ein Verdächtiger wird zum Beschuldigten durch konkludentes Handeln der Verfolgungs-
behörde, indem sie Maßnahmen ergreift, die nur gegen Beschuldigte zulässig sind (z.B.
Verhaftung)
Rechte des Beschuldigten:
Anwesenheitsrecht, §§ 168 c II, 230 StPO; Ausnahmen aber in §§ 168 c III, 231 II, 231 a
– 233, 247 StPO, damit der Angeklagte nicht das ordnungsgemäße Verfahren behindern
kann
Aufklärungsrecht, § 136 I StPO über Tat und Strafvorschriften; Ausnahme bei polizeili-
chen Vernehmungen im Hinblick auf Strafvorschriften, § 163 a IV 1, 2
Aussageverweigerungsrecht, §§ 136 I 2, 243 IV 1 StPO
Recht auf Verteidigung, §§ 136 I 2, 137 StPO
Beweisantragsrecht, §§ 136 I S. 3, 219, 244 ff StPO
Fragerecht an Zeugen und Sachverständige, § 240 II StPO
Recht auf notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung) nur in den Fällen des § 140
StPO
Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, konkretisiert in §§ 33, 136 I, II, 201, 243 IV, 258 I, II,
265 StPO
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Pflichten des Beschuldigten:
Anwesenheitspflicht, §§ 230, 231 StPO; Ausnahmen in § 233 StPO