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26.03.2011 Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011
Energetische Modernisierungen
Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, Energieberatung und vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. Kristian PannkeWeinbergstraße 8, 99099 ErfurtTel./Fax: (0361) 34 54 087 - E-Mail: [email protected]
t.h.g. bauplanungspartner – architektur- und ingenieurbüro g.b.r.
* Wertsteigerung und – erhalt durch energetische Modernisierungen* Energetische Sanierung unter Beachtung der gesetzlichen
Anforderungen heute und zukünftig
2) Schadensminimierung* Brandschutz: Rauchmelder retten Leben* vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
26.03.2011 Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011
Energetische Modernisierungen
Modernisierungen sind :Unter Modernisierung versteht man im Mietrecht alle
baulichen Maßnahmen des Eigentümers/Vermieters einer Immobilie, die das Ziel haben, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser zu bewirken (vergl. § 554 BGB).
Alle anderen Arbeiten, insbesondere Reparaturen bezeichnet man als Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen.
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Energetische Modernisierungen
Typischer Energetischer Zustand von Wohngebäuden in Deutschland
Reihenmittelhaus saniertunsaniert
Mehrfamilienhaus saniertunsaniert
Wohnungsbestand Durchschnittlicher Energieverbrauch in kWh/m²
75 Prozent der Wohngebäude sind vor der ersten Wärmeschutzverordnung (1. November 1977) errichtet worden. Diese sind vielfach unsaniert und daher in einem energetisch schlechten Zustand. Insbesondere unsanierte Wohngebäude brauchen etwa dreimal so viel Energie zur Beheizung als Neubauten.
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Energetische Modernisierungen
Ursachen der hohen Energieverbräuche
1) Anlagentechnik: Wärmeerzeuger
Wärmepumpe
Solarsystem
Brennwertkessel
ältere Wärmeerzeuger
Verteilung der Wärmeerzeuger bei Gebäuden mit Baujahr vor 2000 Auswertung der Verbrauchsausweise Wohngebäude)
26.03.2011 Cornelia Hopf Immobilienseminar 2011
Energetische Modernisierungen
Ursachen der hohen Energieverbräuche
1) Anlagentechnik:Wärmeerzeuger
Wärmepumpe
Solarsystem
Brennwertkessel
ältere Wärmeerzeuger
Verteilung der Wärmeerzeuger bei Gebäuden mit Baujahr 2000 bis 2003 Auswertung der Verbrauchsausweise Wohngebäude)
2004-2007 =>
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Energetische Modernisierungen
Ursachen der hohen Energieverbräuche2) Gebäudehülle:
31. Dezember 2006 82.293.000 82.293.00031. Dezember 2010 81.887.000 82.039.00031. Dezember 2015 81.102.000 81.790.00031. Dezember 2020 80.057.000 81.328.00031. Dezember 2025 78.773.000 80.670.00031. Dezember 2030 77.203.000 79.750.00031. Dezember 2035 75.414.000 78.618.00031. Dezember 2040 73.422.000 77.288.00031. Dezember 2045 71.188.000 75.725.00031. Dezember 2050 68.743.000 73.958.000
Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland
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Energetische Modernisierungen
Fazit:
- Weniger Menschen suchen Wohnraum
- Sie wählen den Wohnraum, dessen Beheizung sie mit wirtschaftlich hinnehmbarem Aufwand bezahlen können,
- Nur die Immobilie ist langfristig wirtschaftlich, die einen hohen Vermietungsstand aufweist.
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Energetische Modernisierungen
Fazit:
Der Wert einer Immobilie bestimmt sich bekanntermaßen durch die Lage aber auch immer mehr durch das Komfortangebot und die operativen Kosten.
Investitionen in die energetische Ausstattung der Gebäudekonstruktion sowie in Technische Anlagen steigern und sichern den Wert Ihrer Immobilie.
Darüber hinaus können insbesondere erneuerbare Energiesysteme zur besseren öffentlichen Wahrnehmung beitragen.
1) Energieeinsparverordnung EnEV 2009 vom 01.10.2009a) „Monatsbilanzverfahren“ der DIN V 4108-6:2003-09b) DIN V 18599 und nach der Heizungsanlagenverordnung DIN V 4701-10:2003-08
2) Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG)inkraft getreten am: 01.01.2009
1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs- , Kühl- , Raumluft - und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1.
(praktisch alle Wohnhäuser)
(2) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für …8. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und…
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von
(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres - Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres - Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustsnach Anlage 1 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres - Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.
(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden.
EnEV 2009 :§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE - Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 versehen sind.
- enthält qualitative Festlegungen zum Wirkungsgrad
EnEV 2009 : Anlage 4a zu § 13 Anforderungen an Heizkessel
Werden Niedertemperatur - Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung … als erfüllt.
EnEV 2009 : Anlage 5 zu § 14 Anforderungen an die Wärme-dämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Art der Leitungen / Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m K)
1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm 2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm 3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser 4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm 5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in
Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern ½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden. ½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
Es ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlich.
EnEV 2009 : § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs - oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.
Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, ihren Wärmeenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht. …
erfordert Recht zum Betreten und Führen von Leitungen über die entsprechenden Grundstücke
(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 untereinander und miteinander kombiniert werden.
(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.
(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.
(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(1) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
(2) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist § 3 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen worden ist.
1) Energetische Gebäudesanierung ist ein komplexer Prozess.2) Es müssen diverse Nachweise geführt und mehrere gesetzliche
Anforderungen eingehalten werden.3) Lassen Sie sich nach den Richtlinien der „Vor Ort Beratung“ des Bundes
über die Möglichkeiten der Gebäudesanierung und –modernisierung beraten zu:- gesetzlichen Anforderungen,- konstruktiven Erfordernissen, baulichen Abläufen, Gestaltung, Kosten, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit
Eine Bitte!Nehmen sie sich dazu einen Architekten, Energieberater oder Fachplaner -
Brandrauch enthält eine Vielzahl hochgiftiger Substanzen und führt beim Einatmen innerhalb weniger Minuten zu Bewusstlosigkeit und später zum Tod durch Ersticken. Ca. 80 % aller Brand-Opfer sind erstickt. Im Schlaf vom Brandrauch überrascht, haben Sie keine
Möglichkeit mehr, sich in Sicherheit zu bringen.
Der Großteil aller Brände in Wohnungen entwickelt sich langsam - bevor es zu einem offenen Feuer kommt, entsteht zunächst eine große Menge Rauch. Bei einem Brand von nur 100 Gramm Kunststoff entsteht so viel Rauch, daß eine 80 qm große Wohnung vollkommen ausgefüllt wird.
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Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Funktion: Rauchmelder können bereits geringe Mengen
Brandrauch in der Raumluft wahrnehmen und so rechtzeitig vor seinen Gefahren warnen.
Es handelt sich dabei um kleine, batteriebetriebene Geräte, die Rauch mit Hilfe einer optischen Messzelle erkennen und mit einem lauten, durchdringenden Alarmton warnen.
Preis ab etwa 25,- € in Baumärkten, im Elektro- und Brandschutzfachhandel und anderen einschlägigen Fachgeschäften
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Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Wichtige Hinweise!
Montage an der Zimmerdecke.
Melder muss akustisch vor Nachlassen der Batteriespannung warnen.
Funktionsfähigkeit der Geräte regelmäßig mittels eingebauter Test-Schaltung überprüfen.
Für Hörgeschädigte gibt es Rauchmelder, die mit Rüttelkissen oder optischen Signalen kombiniert werden können.
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Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Wie funktioniert ein Rauchmelder?
Der Rauchmelder besteht im Allgemeinen aus einer dunklen Kammer, durch die ein Lichtstrahl verläuft . Normalerweise (kein Rauch in der Luft) trifft dieser Lichtstrahl nicht auf das Fotoelement.
Dringt nun Rauch in den Rauchmelder, so wird an den Rauchpartikeln das Licht gebrochen und das Licht zerstreut. Trifft nun Licht auf das Fotoelement, wird der Alarm aktiviert.
Nun beginnt der Melder zu blinken (Kontrollampe) und einen sehr lauten Warnton abzugeben.
Das Fliegengitter verhindert das Eindringen von Insekten und größeren Stoffen, die zum fehlerhaften Auslösen des Melders führen könnten.
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Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Gesetzliche Forderung: nach Thüringer Bauordnung (vom 16.03.2004) zuletzt geändert
am 05.02.2008
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.ThürBO § 46 (4)
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Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Bestandsgebäude:Bei Bestandsgebäuden gibt es einen gewissen Ermessensspielraum.
Dieser wird zum Einen begrenzt durch das Vorhandensein von Gefahren, wobei der Begriff der konkreten Gefahr immer mit einer Anpassungspflicht verbunden wird. Die andere Grenze bildet die wirtschaftliche Zumutbarkeit der baulichen Anpassungen an das neue Bauordnungsrecht.
Anders verhält sich die Sache, wenn in einer oder mehreren Wohnungen Renovierungs-, Instandsetzungs- und/oder Sanierungsarbeiten geplant und durchgeführt werden. Hier greift das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Eigentümer ist nach § 46 (4) ThürBO verpflichtet, Rauchwarnmelder zu installieren.
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Brandschutz- Rauchmelder retten Leben
Empfehlung zur Nachrüstung
Die Empfehlung der Ausstattung der Wohnung bei Neuvermietung resultiert aus folgenden Gründen:
- geringe Investitionssumme bei hohem Sicherheitsgewinn für Leib und Leben sowie Sachwert,
- ca. 80 % aller Brandtoten sind erstickt und hätten bei rechtzeitiger Alarmierung Rettung erfahren,
- ein entstehender Brand, der rasch bekämpft wird, verursacht geringere Sachschäden
- zunehmend ältere Mieter haben ein höheres Sicherheitsbedürfnis, offensiver Umgang in der Vermarktung mit „mehr Sicherheit“ möglich
- Einen nicht unerheblichen Aufwand stellt jedoch die Unterhaltung der Rauchwarnmelder (jährlicher Wechsel der Batterien, Funktionsprobe, Reinigung) dar.
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee:
Problem Frost-Tauwechsel
- Schnee schmilz an und gefriert bei fallenden Temperaturen wieder
- Eis bildet sich und verschließt die Rinnen und Abläufe (Überhänge, Zapfen)
- Verkehrssicherungspflicht- Räumung der Traufbereiche
erforderlich
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee:
Bei Tauwetterperioden schmilzt massiv der Schnee auf dem Dach
Durch vereiste Rinnen, Abläufe und Eispakete an der Traufe staut sich Schmelzwasser und hinterläuft die Unterspannbahn an Fehlstellen.
Folge: Durchfeuchtung der Drempel und Deckenköpfe.
Schimmelgefahr!
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee : Das Wetter kann nicht beeinflusst werden.
Vorsorge, was tun:
1) Steildächer:- Kontrolle der fachgerechten Ausführung des Unterdaches im
Traufbereich bis ca. 2 m - Ggf. Herstellen eines schlagregendichten Unterdaches (bei flachen
Dachneigungen bis ca. 35°)- Sichern einer funktionierenden Dachentwässerung durch Kontrolle
und ggf. Korrektur des Gefälles oder/und Einbau einer Dachrinnenheizung
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Dachrinnenheizung:Prinzip:Das Dachrinnenheizband wird bis zu
einer Rinnenbreite von 200 mm einfach und gestreckt verlegt. Ab 200 mm Rinnenbreite oder bei besonderen örtlichen oder klimatischen Gegebenheiten ist eine Mehrfachbelegung erforderlich.
In Fallrohren ist in der Regel eine einfache gestreckte Verlegung ausreichend. Das Heizband ist bis 25,00 m Fallrohr selbsttragend, d.h. ein Abhängen ist nicht erforderlich.
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Dachrinnenheizung :Die Selbstregelung:
In wärmeren Abschnitten dehnt sich das Kunststoffmaterial aus und unterbricht mehr und mehr die Strompfade der Kohlenstoffpartikel. Der Widerstand steigt an, Stromaufnahme und Heizleistung sinkenentsprechend.
Kosten ca. 300,00 € für 12 m Dachrinne
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee : Das Wetter kann nicht beeinflusst werden.
Vorsorge, was tun:
2) Loggien/Balkone:
- Kontrolle der fachgerechten Ausführung des Abdichtung, vor allem der Aufkantung (15 cm lt. Flachdach-RiLi)
- Sichern einer funktionierenden Entwässerung durch Kontrolle der Abläufe
- Regelmäßige Beräumung von Eis und Schnee
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee : Das Wetter kann nicht beeinflusst werden.Vorsorge, was tun:
3) Flachdächer:
- Kontrolle der fachgerechten Ausführung der Abdichtung, vor allem der Aufkantung bei Dächern mirAttika(15 cm lt. Flachdach-RiLi)
- Sichern einer funktionierenden Entwässerung durch Kontrolle der Abläufe
- Regelmäßige Beräumung von Eis und Schnee, wenn ein Überschreiten der zulässigenLasten droht
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee :Schneelasten nach DIN 1055-5 (2005-07)- Gewichtslasten durch Schneeauflage
hängen von folgenden Faktoren ab:- Schneelastzone nach DIN- Höhe (über Meeresspiegel)- Dachform und –neigung- Position (besondere Dachformen)- Die Karte zeigt einen Überblick über die Schneelastzonen in Deutschland.
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Eis und Schnee:
Eislasten : pro cm Eis ca. 9,0 kg/m²
Das bedeutet, eine 10 cm dicke Eisschicht wiegt bereits 90 kg/m².
Für Schneelasten werden bei Gebäudeerrichtung je nach geografischer Höhe und Lage zwischen 85 und 225 kg/m² berücksichtigt.
Kontrolle der Einschicht-Dicke, Beräumung
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Vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, Energieberatung und vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. Kristian PannkeWeinbergstraße 8, 99099 ErfurtTel./Fax: (0361) 34 54 087 - E-Mail: [email protected]