Urnengang vom 19. Mai 2019 – Dossier zu den Spitalvorlagen 1. Dokumente des Zweckverbandes 1.1 Beleuchtender Bericht Zweckverbandsabstimmung: Auflösung Zweckverband vom 30. November 2018 1 ) Ausführlicher Bericht, Zusammenfassung im Bericht des Gemeinderates an die Stimmberechtigten. 1.2 Beleuchtender Bericht Nachfolgeorganisationen Zweckverband Spital Affoltern: Gründung von zwei Nachfolgeorganisationen für Langzeitpflege und Spital 1 ) vom 30. November 2018 Ausführlicher Bericht, teilweise Überlappung mit 1.1, Zusammenfassung im Bericht des Gemeinderates an die Stimmberechtigten. 1.3 Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Regelung der Liquidation des Zweck- verbandes Spital Affoltern, verabschiedet an der DV vom 29. November 2018: 1 ) Regelt die Liquidation des Zweckverbandes, sofern die Gemeinden dieser einstimmig zu- stimmen. Regelung differenziert nach Zustandekommen / Nicht-Zustandekommen des Nachfolgeorganisationen. 1.4 Bericht der Rechnungsprüfungskommission des Zweckverbandes Spital Affoltern zur Auflösung des Zweckverbandes vom 31. Oktober 2018: 1 ) Enthält den RPK-Abschied mit der Empfehlung an die Stimmberechtigten der Verbandsge- meinden, der Auflösung des Zweckverbandes zuzustimmen. 2. Dokumente zur IKA Pflegezentrum Sonnenberg 2.1 Anstaltsvertrag Interkommunale Anstalt IKA Pflegezentrum Sonnenberg 1 ) Bestimmt den Zweck der IKA und den Beitritt weiterer Gemeinden; regelt die Aufsicht durch die Trägergemeinden, die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen, Arbeitsweise von Verwaltungsrat und Kontrollstelle; Personalrecht und Beschaffungswesen. Ferner die kaufmännische Führung, die Finanzstruktur, die Fremdmittel (max. 70 % der Bilanzsumme) und die Haftung der Anstalt. Zudem die Aufsicht, den Rechtsschutz und Anstaltsstreitigkei- ten sowie die Kündigung, Auflösung und Liquidation, Bezugspflicht beim Versorgungszent- rum Spital und Änderungen des Anstaltsvertrags. 3. Dokumente zur gemeinnützigen AG Spital Affoltern 3.1 Interkommunale Vereinbarung IKV "Gründung gemeinnützige AG Spital Affoltern" 1 ) Bestimmt Ziele und Zweck sowie Aktionärinnen der gemeinnützigen AG Spital Affoltern so- wie die Eigentümerstrategie. Regelt den Kauf, Verkauf, Tausch und Schenkung von Aktien und die Finanzierung, insbesondere die Verpflichtung zur Aktienkapitalerhöhung von maxi- mal 20 Mio. Franken, wenn dies eine Mehrheit bestimmt und zur Übernahme einer Haftung über 18 Mio. Franken für Fremdkapitalschulden. Zudem Bestimmungen zum Personal, Betritt weiterer Gemeinden und Änderungen der IKV. 3.2 Statuten der gemeinnützigen AG Spital Affoltern 2 ) Übliche Statuten einer Aktiengesellschaft, umfassend Kapital zu Zweck, Organe (General- versammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle), Jahresrechnung und Gewinnverteilung, Auflösung und Liquidation 3.3 Aktionärsbindungsvertrag 2 ) Regelt die Zusammenarbeit der Aktionärsgemeinden bezüglich Geschäftspolitik, Verwal- tungsratz, Stimmrechtsvereinbarungen, Veräusserungen der Aktionen, Vorkaufsrecht, Vertragsänderungen. 4. Finanzkennzahlen 2 ) Darstellung der Zahlen aus dem "Beleuchtenden Bericht Zweckverbandsabstimmung" mit Darstellung der Beträge für die Gemeinde und je Einwohnerin und Einwohner. 1 ) Gedruckte Beilage zur Weisung und Webseite www.stallikon.ch/gemeindeversammlung 2 ) Webseite www.stallikon.ch/gemeindeversammlung
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2. Dokumente zur IKA Pflegezentrum Sonnenberg 3. Dokumente ... · Enthält den RPK-Abschied mit der Empfehlung an die Stimmberechtigten der Verbandsge-meinden, der Auflösung des
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Urnengang vom 19. Mai 2019 – Dossier zu den Spitalvorlagen
1. Dokumente des Zweckverbandes
1.1 Beleuchtender Bericht Zweckverbandsabstimmung: Auflösung Zweckverband vom 30. November 2018 1) Ausführlicher Bericht, Zusammenfassung im Bericht des Gemeinderates an die Stimmberechtigten.
1.2 Beleuchtender Bericht Nachfolgeorganisationen Zweckverband Spital Affoltern: Gründung von zwei Nachfolgeorganisationen für Langzeitpflege und Spital 1) vom 30. November 2018 Ausführlicher Bericht, teilweise Überlappung mit 1.1, Zusammenfassung im Bericht des Gemeinderates an die Stimmberechtigten.
1.3 Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Regelung der Liquidation des Zweck- verbandes Spital Affoltern, verabschiedet an der DV vom 29. November 2018: 1) Regelt die Liquidation des Zweckverbandes, sofern die Gemeinden dieser einstimmig zu-stimmen. Regelung differenziert nach Zustandekommen / Nicht-Zustandekommen des Nachfolgeorganisationen.
1.4 Bericht der Rechnungsprüfungskommission des Zweckverbandes Spital Affoltern zur Auflösung des Zweckverbandes vom 31. Oktober 2018: 1) Enthält den RPK-Abschied mit der Empfehlung an die Stimmberechtigten der Verbandsge-meinden, der Auflösung des Zweckverbandes zuzustimmen.
2. Dokumente zur IKA Pflegezentrum Sonnenberg
2.1 Anstaltsvertrag Interkommunale Anstalt IKA Pflegezentrum Sonnenberg 1) Bestimmt den Zweck der IKA und den Beitritt weiterer Gemeinden; regelt die Aufsicht durch die Trägergemeinden, die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen, Arbeitsweise von Verwaltungsrat und Kontrollstelle; Personalrecht und Beschaffungswesen. Ferner die kaufmännische Führung, die Finanzstruktur, die Fremdmittel (max. 70 % der Bilanzsumme) und die Haftung der Anstalt. Zudem die Aufsicht, den Rechtsschutz und Anstaltsstreitigkei-ten sowie die Kündigung, Auflösung und Liquidation, Bezugspflicht beim Versorgungszent-rum Spital und Änderungen des Anstaltsvertrags.
3. Dokumente zur gemeinnützigen AG Spital Affoltern
3.1 Interkommunale Vereinbarung IKV "Gründung gemeinnützige AG Spital Affoltern" 1) Bestimmt Ziele und Zweck sowie Aktionärinnen der gemeinnützigen AG Spital Affoltern so-wie die Eigentümerstrategie. Regelt den Kauf, Verkauf, Tausch und Schenkung von Aktien und die Finanzierung, insbesondere die Verpflichtung zur Aktienkapitalerhöhung von maxi-mal 20 Mio. Franken, wenn dies eine Mehrheit bestimmt und zur Übernahme einer Haftung über 18 Mio. Franken für Fremdkapitalschulden. Zudem Bestimmungen zum Personal, Betritt weiterer Gemeinden und Änderungen der IKV.
3.2 Statuten der gemeinnützigen AG Spital Affoltern 2) Übliche Statuten einer Aktiengesellschaft, umfassend Kapital zu Zweck, Organe (General-versammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle), Jahresrechnung und Gewinnverteilung, Auflösung und Liquidation
3.3 Aktionärsbindungsvertrag 2) Regelt die Zusammenarbeit der Aktionärsgemeinden bezüglich Geschäftspolitik, Verwal-tungsratz, Stimmrechtsvereinbarungen, Veräusserungen der Aktionen, Vorkaufsrecht, Vertragsänderungen.
4. Finanzkennzahlen 2) Darstellung der Zahlen aus dem "Beleuchtenden Bericht Zweckverbandsabstimmung" mit Darstellung der Beträge für die Gemeinde und je Einwohnerin und Einwohner.
1) Gedruckte Beilage zur Weisung und Webseite www.stallikon.ch/gemeindeversammlung 2) Webseite www.stallikon.ch/gemeindeversammlung
Bericht zur bilanziellen Trennung des Akutspitals und der Langzeitpflege
Überarbeitete Version gemäss Anforderungen Gemeindeamt Zürich
843 6610 Sonnenbergstrasse 23 Villa Sonnenberg (früher Haus 1)
Palliativ Care 1870 VV
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Die Gesamtfläche der jeweiligen Grundstücke sowie deren in diesem Bericht zugrunde gelegten
Landwerte sind Tabelle 2 aufgelistet:
Tabelle 2: Berechnung Landwerte
Kat-Nr. Bemerkungen Fläche [m2] Lageklasse CHF je m2 Landwert
5148 Gesamtfläche 2'338 -
./. Anteil Finanzvermögen - 2'338
Fläche ohne Anteil FV - W2a / LK1 690 -
6343 Gesamtfläche 714
./. Anteil Finanzvermögen -
Fläche ohne Anteil FV 714 W3 / LK2 690 492'660
6354 Gesamtfläche 38'254
./. Anteil Finanzvermögen -1'400
Fläche ohne Anteil FV 36'854 ZöB 180 6'633'720
6610 Gesamtfläche 9'983
./. Anteil Finanzvermögen -580
Fläche ohne Anteil FV 9'403 W3 / LK2 690 6'488'070
1.4.1 Finanzvermögen
Bei der Trennung des Finanzvermögens bestehen folgende Herausforderungen:
In der Zeit vor dem eigenen Haushalt können keine eindeutigen Aussagen bezüglich der
separaten Ertragsrechnungen für die LZP oder das Akutspital gemacht werden.
Es wurden keine getrennten Konten für die beiden Bereiche geführt.
Es besteht nach wie vor keine Trennung bei den liquiden Mitteln der beiden Bereiche.
Die Schenkungen zuhanden des ZV (betrifft insbesondere das Finanzvermögen) weisen
keine Differenzierung auf, ob dies zweckgebunden für das Akutspital oder die LZP erfolgt
sind.
Das Finanzvermögen besteht in erster Linie aus nicht betriebsrelevanten Liegenschaften,
die nicht - wie Bargeldbestände oder Finanzanlagen – ohne weiteres zwischen beiden Be-
reichen aufgeteilt werden können.
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Da es sich beim Finanzvermögen in erster Linie um nicht betriebsrelevante Liegenschaften in der
Bauzone handelt, wurde folgendes Vorgehen gewählt:
Grundsatz 3 der Bilanztrennung: Positionen, die nicht klar zugeordnet werden können, werden
individuell und fair (sachgerecht) aufgeteilt. Hierfür werden passende Verteilungsschlüssel ver-
wendet.
Als Verteilschlüssel wird das Verhältnis am Cashflow der LZP und des Akutspitals angewendet.
Dabei wird das gesamte Finanzvermögen beziehungsweise die Liegenschaften der LZP zugeord-
net. Das Akutspital wird dahingehend entschädigt, dass es der LZP ein Darlehen in der Höhe des
Anteils am Cashflow der Jahre 2015-2019 gewährt. In den Vertragswerken wird über die entspre-
chenden Formulierungen sichergestellt, dass die Aufteilung fair erfolgt, und keine der beiden Be-
reiche (auch zukünftig) bevor- oder benachteiligt wird.
Das Grundstück mit der Kataster Nr. 5148 (siehe Abbildung 1) befindet sich im Finanzvermögen
und wird somit der LZP zugewiesen.
Was bedeuten die Darlehen des Akutspitals an die LZP?
Das Darlehen des Akutspitals an die LZP ist vom Meccano her ähnlich wie ein Verkauf der Lie-
genschaften vom Akutspital an die LZP zu betrachten (es fliesst nur kein Cash). Somit wird das
gewährte Darlehen seitens des Akutspitals (Aktivseite Bilanz Akutspital) im selben Umfang zu
einer Erhöhung des Eigenkapitals (Passivseite Bilanz Akutspital) führen.
1.4.2 Baulandreserven
Der Zweckverband verfügt über Baulandreserven ohne betriebliche Relevanz. Diese müssen fair
aufgeteilt werden, so dass keiner der beiden Bereiche offensichtlich bevor- oder benachteiligt wird.
Als Baulandreserven ist jener Bereich der Parzelle mit der Kataster Nr. 6610 (vormals Nr. 4256)
definiert (siehe Abbildung 1), der aktuell nicht durch die Palliative Care Station (Villa Sonnenberg)
genutzt wird. Dieser wird bei der Trennung der LZP und des Akutspitals abparzelliert und der LZP
zugewiesen.
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Für die finanzielle Aufteilung wird das identische Vorgehen gewählt, wie bei den Liegenschaften
im Finanzvermögen:
Grundsatz 3 der Bilanztrennung: Positionen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können,
werden individuell und fair (sachgerecht) aufgeteilt. Hierfür werden passende Verteilungsschlüssel
verwendet.
Als Verteilschlüssel wird das Verhältnis des Cashflows der LZP und des Akutspitals angewendet.
Dabei werden die Baulandreserven der LZP zugeordnet. Das Akutspital wird dahingehend entschä-
digt, dass es der LZP ein Darlehen in der Höhe des Anteils der Cashflows der Jahre 2015-2019
gewährt. Über die entsprechenden Formulierungen in den Vertragswerken ist zudem sichergestellt,
dass auch ein zukünftiger Gewinn aufgrund von Steigerungen der Landpreise fair zwischen allen
involvierten Parteien aufgeteilt wird.
1.4.3 Betriebsrelevante Grundstücke
Die Aufteilung der betriebsrelevanten Grundstücke ist zentral um die zukünftige Handlungsfähig-
keit der LZP und des Akutspitals sicherzustellen. Dabei müssen insbesondere zwei Aspekte beach-
tet werden:
1. Um den benötigten Neubau für das Akutspital realisieren zu können, benötigt es ein Bau-
feld um einen Neubau bei laufendem Betrieb erstellen zu können.
2. Es werden Landreserven für die LZP benötigt, um in Zukunft die Möglichkeit zu haben die
Infrastruktur (Kapazität) zu erweitern.
Um die Vorlage zur Trennung der beiden Bereiche LZP und Akutspital weiterhin so einfach wie
möglich zu halten, ist eine pragmatische Trennung des Grundstücks für öffentliche Bauten vorge-
sehen. Da jedoch das Energie- und Versorgungszentrum aus betrieblichen und finanziellen Über-
legungen sinnvollerweise durch das Akutspital betrieben wird, kommt es für diesen Bereich des
Grundstücks in der Zone für öffentliche Bauten (Kataster Nr. 6354) zu einer Baurechtslösung so-
lange das Energie- und Versorgungszentrum in der heutigen Form betrieben wird. Sollte es nicht
mehr betrieben und zurückgebaut werden, so fällt das Grundstück zurück an die LZP die es ent-
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sprechend für die zukünftige Entwicklung nutzen kann. Zudem verfügt die LZP über weitere Land-
reserven, die sie nutzen könnte, falls ein Erweiterungsbau vor Ende der Betriebszeit des Versor-
gungszentrums notwendig werden sollte.
Da es sich aktuell um ein Grundstück in der Zone für öffentliche Bauten handelt (Kataster Nr.
6354), ist der Verwendungszweck eingeschränkt, was sich entsprechend im Wert des Grundstücks
niederschlägt (siehe Tabelle 2). Sollte es in Zukunft zu einer Umzonung in Bauland mit entspre-
chender Wertsteigerung und anschliessendem Verkauf kommen, so muss wiederum eine Entschä-
digung an die andere Partei vorgesehen sein, damit es zu keiner Benachteiligung einer der beiden
Bereiche LZP oder Akutspital kommt. In diesem Fall kommt wiederum der Grundsatz zur Anwen-
dung, der auch für das Finanzvermögen und die Baulandreserven zum Tragen kommt.
Grundsatz 3 der Bilanztrennung: Positionen, die nicht klar zugeordnet werden können, werden
individuell und fair (sachgerecht) aufgeteilt. Hierfür werden passende Verteilungsschlüssel ver-
wendet.
Als Verteilschlüssel für potentielle zukünftige Gewinne aus Umzonungen und Verkäufen wird das
Verhältnis des Cashflows der Jahre 2015-2019 der LZP und des Akutspitals angewendet.
Über die entsprechenden Formulierungen in den Vertragswerken wird sichergestellt, dass auch ein
zukünftiger Gewinn aufgrund von Umzonungen mit anschliessendem Verkauf fair zwischen allen
involvierten Parteien aufgeteilt wird.
Das Grundstück mit der Kataster Nr. 6343 wird aufgrund der Betriebsrelevanz dem Akutspital
zugeschlagen.
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2 Aufteilung der Bilanzpositionen
Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel basierend auf Grundsätzen Erläuterungen
1
Aktiven
Flüssige Mittel
100000 1000 Hauptkasse
Als Aufteilungsschlüssel für die Flüssigen Mittel wird der durchschnittliche Anteil der LZP und des Akutspitals an den Cashflow der Jahre 2015-2019 verwendet.
Für die Aufteilung der Flüssigen Mittel wird der Anteil des Akutspitals und der LZP an den historischen Cashflows be-rechnet. Hierfür wurden die Cashflows der letzten 4 Jahre analysiert, um eine gerechte Aufteilung sicherzustellen. Die-ses Vorgehen garantiert, dass beide Bereiche ihren Betrieb ohne Liquiditätsprobleme fortsetzten können.
102100 1001,01 Postcheck
102101 1001,02 Postcheck Betrieb
102102 1001,03 Postcheck Projekte
102200 1002,01 ZKB Betriebskonto 1121-0017.005
102201 1002,02 ZKB Betriebskonto 011021-00119126
102205 1002,03 UBS 276-807674.01W
Kontokorrent
Anteil Sozialleistungen (Kto. 22028 - 220033)
Entschädigung durch die LZP basierend auf ihrem Anteil an der Lohnsumme, weil die Sozialleistungs-konten zu 100% dem Akutspital zugeordnet werden.
Anteil Quellensteuer LZP (Kto. 220034)
Entschädigung durch die LZP, weil das Quellensteu-erkonto zu 100% dem Akutspital zugeordnet wird. Der Betrag kann durch Zuordnung auf die jeweiligen Mitarbeitenden klar bestimmt werden.
Entschädigung durch die LZP, weil die entspre-chende passive Position zu 100% dem Akutspital zu-geordnet wird. Der Betrag kann durch Zuordnung auf die jeweiligen Mitarbeitenden klar bestimmt werden.
11
Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
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Forderungen aus Lieferung und Leistung
109001 1019,07 Transitkonto Debitoren / VESR Zahl Der Betrag ist unter der Wesentlichkeitsgrenze von 10'000.- und wird dem Akutspital zugeordnet. Die Position wird auf Ende 2018 bereinigt und ist somit für die Ausgliederung irrelevant.
109005 1019,08 Transitkonto Löhne Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet. Die Position wird ab Ende 2017 transitorisch ge-trennt gebucht.
Position umfasst Lohnzahlungen, Zulagen und Stundenlöhner. Die Auszahlung erfolgt im Januar.
110000 1015,04 Debitoren - Sammelkonto Akutspital Das Konto betrifft nur das Akutspital.
110004 1015,09 Debitoren - Sammelkonto Übrige Alle Rechnungen betreffen das Akutspital, die Psy-chiatrie, die Psychotherapie oder die Physiotherapie. Die Position wird somit vollständig dem Akutspital zugeordnet.
110009 1015,11 Debitoren - SAP Die Position wird auf Ende 2017 bereinigt und ist somit für die Ausgliederung irrelevant.
Für diese Positionen wurden Delkredere-Positionen gebucht. Dieses Konto betrifft noch alte Fälle vor 2015.
110010 1015,12 Debitoren - Zwischenabschluss Zurzeit existieren noch nicht verrechnete Positionen der LZP. Für den Abschluss 2017 ist ein neues Konto eröffnet worden, um die LZP Abgrenzungen separat verbuchen zu können.
Die Mietkautionen können auf die jeweiligen Mitar-beitenden zugeordnet werden, das Konto kann somit klar zugewiesen werden.
Es handelt sich um Mietkautionen für extern gemietete Woh-nungen
114303 1019,03 Debitor Palliativstation (Darlehen) Die Palliativstation und die dazugehörigen Konten werden dem Akutspital zugeordnet.
114304 1019,05 Debitor Gemeinden (Hebammenwar-tegeld)
Kann klar dem Akutspital zugeordnet werden. Die Position wird auf Ende 2017 bereinigt und ist somit für die Ausgliederung irrelevant.
114305 1014,01 Debitor GD (Sanierungsbeitrag BVK) Kantonsanteil an den Sanierungsbeiträgen der BVK für die Mitarbeitenden des Akutspitals, der Psychiat-rie, der Palliativstation und aller weiterer Bereiche, die vom Kanton finanziert werden. All diese Berei-che und die dazugehörigen Konten werden dem Akutspital zugeordnet.
Das Konto wird aufgelöst, wenn auch die Sanierungsrückstel-lungen aufgelöst werden und das Gemeindeamt das schriftliche ok. gegeben hat.
114306 1010,01 Vorschüsse an Nebenkassen Die Kassen des Akutspital, der Psychiatrie, des Res-taurants und der MUKI sind dem Akutspital zuge-ordnet. Der LZP ist die Kasse der Aktivierungsthera-pie zugeordnet, diese wird alle 2-3 Monate abge-rechnet.
Die einzelnen Kassenbestände sind jederzeit überprüfbar und können klar zugeordnet werden.
114307 1010,02 Vorschüsse - Taschengeld Psychiatrie Die Psychiatrie und die dazugehörigen Konten wer-den dem Akutspital zugeordnet.
Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
114309 1010,05 Vorschüsse an Personal An welche Mitarbeitenden die Vorschüsse gewährt wurden, ist klar bestimmbar. Somit kann die Position klar zugeordnet werden.
114310 1010,06 Vorauszahlungen für Mitarbeitende (Zahlung via Lohnabzug)
Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
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Vorräte
120000 1025,01 Zentrallager Aufteilung gemäss dem Inventar vom 31.12.19.
120001 1025,03 Apotheke Die Apotheke wird zu 100% dem Akutspital zuge-wiesen. Die LZP wird basierend auf ihrem Anteil an dem Gesamtumsatz der Apotheke mittels einer Cash Zahlung entschädigt.
Nur wenige Medikamente können klar der LZP zugeordnet wer-den. Die Aufteilung gemäss dem Anteil am Jahresumsatz garan-tiert, dass beide Bereiche fair behandelt werden. Die Apotheke wird zu 100% dem Akutspital zugeordnet, weil es unsicher ist, von wo die LZP ihre Medikamente nach der Ausgliederung be-ziehen wird.
120002 1025,09 OPS Die Vorräte des OP's gehören zum Akutspital.
120003 1025,05 Hauswirtschaft Alle Positionen, für die ein Inventar existiert, werden nach diesem zugeordnet. Für die restlichen Positio-nen wird als Aufteilungsschlüssel die Anzahl Betten verwendet.
Die Verwendung der Materialien der Hauswirtschaft ist eng mit der Grösse und der Bettenanzahl verknüpft. Die Zuordnung an-hand der Anzahl Betten garantiert somit eine faire und effiziente Aufteilung.
120004 1025,07 Küche Das Verpflegungszentrum und die dazugehörigen Konten werden dem Akutspital zugeordnet.
120005 1025,11 Übrige Vorräte Aufteilung gemäss dem Inventar vom 31.12.19.
120090 1025,02 Wertberichtigung Zentrallager Die Wertberichtigung entspricht dem Anteil des Akutspitals und der LZP an dem zu berichtigenden Konto (Kto.120000).
120091 1025,04 Wertberichtigung Apotheke Die Wertberichtigung entspricht dem Anteil des Akutspitals und der LZP an dem zu berichtigenden Konto (Kto.120001).
120092 1025,1 Wertberichtigung OPS Die Wertberichtigung entspricht dem Anteil des Akutspitals und der LZP an dem zu berichtigenden Konto (Kto.120002).
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Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
120093 1025,06 Wertberichtigung Hauswirtschaft Die Wertberichtigung entspricht dem Anteil des Akutspitals und der LZP an dem zu berichtigenden Konto (Kto.120003).
120094 1025,08 Wertberichtigung Küche Die Wertberichtigung entspricht dem Anteil des Akutspitals und der LZP an dem zu berichtigenden Konto (Kto.120004).
120095 1025,12 Wertberichtigung Übrige Vorräte Die Wertberichtigung entspricht dem Anteil des Akutspitals und der LZP an dem zu berichtigenden Konto (Kto.120005).
128000 1030,04 Abgrenzung Erträge Überlieger Als Überlieger werden nur Patienten aus dem Akut-bereich bezeichnet. Das Konto wird somit dem Akutspital zugeordnet.
Die Erträge können klar auf die Mitarbeitenden auf-geteilt werden und so der entsprechenden Partei zu-geordnet werden.
Diese Position setzt sich aus ausstehenden Erträgen für KKTG, UVTG und EO zusammen.
130010 1030,03 TA Periodizität unterjährig Der Betrag ist unter der Wesentlichkeitsgrenze von 10'000.- und wird dem Akutspital zugeordnet.
130011 1030,05 TA Periodizität überjährig Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
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Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
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Finanzanlagen
140000 1023,02 Haus 2 Sonnenbergstrasse 21
Diese Liegenschaften befinden sich in der Bauzone, sind nicht betriebsrelevant und werden zu 100% der Langzeitpflege zugewiesen. Die anteilsmässige Ent-schädigung, die das Akutspital erhält, basiert auf sei-nem durchschnittlichen Anteil an den Cashflows in den Jahren 2015-2019. Die Entschädigung erfolgt in der Form eines Guthabens bzw. Darlehens, das das Akutspital der Langzeitpflege gewährt.
Es handelt sich um drei vermietete Liegenschaften, die nach HRM2 neubewertet worden sind. Die Liegenschaften sind nicht betriebsrelevant, werden aktuell aber teilweise durch das Spital genutzt. Eine Aufteilung der Liegenschaften er-scheint nicht sinnvoll. Daher werden die Liegenschaften der LZP zugeschlagen und das Akutspital wird in Form eines Darlehens finanziell entschädigt, welches das Akutspital der LZP gewährt. Um eine Gleichstellung der LZP und des Akutspitals zu gewährleisten und potentielle Verkaufsge-winne oder Verluste fair aufzuteilen, wird das Darlehen nur dann ausbezahlt, wenn die Liegenschaften verkauft werden. Dabei wird grundsätzlich eine Neubewertung anhand des ef-fektiven Verkaufspreises vorgenommen. Somit ist sicherge-stellt, dass auch zukünftig keine der beiden Bereiche bevor- oder benachteiligt wird.
140001 1023,03 Haus 3 Sonnenbergstrasse 32
140002 1023,04 Haus 4 Spittelstrasse 27
140010 1023,05 Haus 2 Neubewertung
140011 1023,06 Haus 3 Neubewertung
140012 1023,07 Haus 4 Neubewertung
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Sachanlagen
150010 1143,01 Gebäude Verwaltung/Dienste/Lager-gebäude/Werkstatt/usw.
Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150011 1143,02 WB Gebäude Verwaltung/Dienste/La-gergebäude/Werkstatt/usw.
Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150020 1143,03 Gebäude Akut/Psychiatrie/Palliative Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150021 1143,04 WB Gebäude Akut/Psychiatrie/Pallia-tive
Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150030 1143,05 Gebäude Langzeitpflege Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150031 1143,06 WB Gebäude Langzeitpflege Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150040 1143,07 Gebäude Nebenbetriebe Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150041 1143,08 WB Gebäude Nebenbetriebe Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150055 1143,09 Bauprojekte in Arbeit/Anlagen in Bau Die Projekte betreffen das Akutspital, die Zuordnung erfolgt analog.
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Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
150080 1143,10 Allgemeine Betriebsinstallationen Der Grossteil kann gemäss den Kontodetails klar zu-geordnet werden. Der restliche Betrag wird entspre-chend dem Verhältnis der klar aufteilbaren Anlagen zugeordnet.
150081 1143,11 WB Allgemeine Betriebsinstallation Der Grossteil kann gemäss den Kontodetails klar zu-geordnet werden. Der restliche Betrag wird entspre-chend dem Verhältnis der klar aufteilbaren Anlagen zugeordnet.
150090 1143,12 Anlagespezifische Installationen Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150091 1143,13 WB Anlagespezifische Installationen Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
Der Grossteil kann gemäss den Kontodetails klar zu-geordnet werden. Der restliche Betrag wird entspre-chend dem Verhältnis der klar aufteilbaren Anlagen zugeordnet.
Der Grossteil kann gemäss den Kontodetails klar zu-geordnet werden. Der restliche Betrag wird entspre-chend dem Verhältnis der klar aufteilbaren Anlagen zugeordnet.
150110 1146,05 Mobiliar und Einrichtungen Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150111 1146,06 WB Mobiliar und Einrichtungen Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150120 1146,07 Büromaschinen/Kommunikation Die Aufteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der klar aufteilbaren Anlagen.
150121 1146,08 WB Büromaschinen/Kommunikation Die Aufteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der klar aufteilbaren Anlagen.
150130 1146,09 Fahrzeuge Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150131 1146,10 WB Fahrzeuge Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150140 1146,11 Werkzeuge und Geräte Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
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Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
150141 1146,12 WB Werkzeuge und Geräte Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150160 1146,13 Informatik Hardware Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150161 1146,14 WB Informatik Hardware Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150165 1149,01 Informatik Software Der Grossteil kann gemäss den Kontodetails klar zu-geordnet werden. Der restliche Betrag wird entspre-chend dem Verhältnis der klar aufteilbaren Anlagen zugeordnet.
150166 1149,02 WB Informatik Software Der Grossteil kann gemäss den Kontodetails klar zu-geordnet werden. Der restliche Betrag wird entspre-chend dem Verhältnis der klar aufteilbaren Anlagen zugeordnet.
150170 1149,03 Übrige Sachanlagen in Arbeit Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150180 1146,15 Anlagen in Leasing, Med. Geräte, Ma-schinen, Aparte
Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
150181 1146,16 WB Anlagen in Leasing, Med. Geräte, Maschinen, Aparte
Wird gemäss den Kontodetails zugeordnet.
Darlehen und Beteiligungen
Darlehen und Beteiligungen an Ge-meinden, Stiftungen, Zweckverbänden
Entschädigung durch die LZP an das Akutspital in Form eines Darlehens, welches das Akutspital der LZP gewährt, weil die gesamten Finanzanlagen der LZP zugewiesen wurden (Kto. 140). Das Darlehen aus den nicht betriebsrelevanten Liegenschaften ist nur dann auszuzahlen, wenn die LZP die Liegen-schaften verkauft.
Für eine detaillierte Erläuterung des Darlehens für die nicht betriebsrelevanten Liegenschaften siehe Kto. 140 „Finanz-anlagen“.
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Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
2
Passiven
20
Kurzfristiges Fremdkapital
200
Kurzfristige Verbindlichkeiten Lie-ferung und Leistung
200100 2000,01 Lieferantenkreditoren Sammelkonto Die klar zuweisbaren Rechnungen von einem Betrag über 1000.- werden gemäss dem Inventar vom 31.12.2019 aufgeteilt. Rechnungen von über 1000.-, die die Apotheke betreffen, werden gemäss dem je-weiligen Anteil am Gesamtumsatz der Apotheke aufgeteilt. Alle anderen Rechnungen, die nicht klar zuteilbar sind, werden dem Akutspital zugewiesen und die LZP entschädigt ihren Anteil mittels einer Cash Zahlung. Die Höhe der Entschädigung basiert auf dem durchschnittlichen Anteil der LZP an den Cashflows in den Jahren 2015-2019.
203
Anzahlungen von Patienten/Kunden
203000 2001,01 Vorauszahlung/Depot Patienten Das Konto betrifft nur das Akutspital.
203002 2009,04 Depot Patienten LZP Das Konto betrifft nur die LZP.
Es handelt sich um einen Betriebskredit. Die Auftei-lung erfolgt analog zu der Aufteilung der flüssigen Mittel. Als Aufteilungsschlüssel wird somit der durchschnittliche Anteil der LZP und des Akutspit-als an den Cashflow der letzten 4 Jahre verwendet.
Es ist geplant, dass der Kredit bis Ende 2018 vollständig zu-rückgezahlt ist.
220000 2189,26 Geldaufbewahrung Empfang Das Konto wird per 31.12.2018 einen Betrag von 0.- aufweisen.
19
Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
220001 2189,06 Rückzahlung an Patienten/Kranken-kasse
Ab 2018 werden separate Konten für das Akutspital und die LZP geführt, dadurch können die Konten zum Zeitpunkt der Ausgliederung klar zugewiesen werden.
Eine rückwirkende Aufteilung ist mit grossem Aufwand ver-bunden. Aus pragmatischen Überlegungen werden darum in der Zukunft zwei Konten geführt.
220050 2189,29 Rückzahlung an LZP Patienten/Kran-kenkasse/Gemeinden
Das Konto betrifft nur die LZP. Das Konto wird ab 2018 geführt, um eine Aufteilung des ak-tuell gemeinsam geführten Kontos 22001 zu ermöglichen.
220002 2189,27 ESR-Zahlungen in Bearbeitung Das Konto betrifft nur das Akutspital.
220003 2189,28 Zahlungen in Bearbeitung Kann klar dem Akutspital zugeordnet werden. Die Position wird auf Ende 2017 bereinigt und ist somit für die Ausgliederung irrelevant.
Das Konto betrifft noch alte Fälle von 2015.
220005 2001,02 Geldaufbewahrung von Patienten Das Konto wird dem Akutspital zugewiesen. Das Konto wird per 31.12.2108 ein Saldo von 0.- aufwei-sen.
220006 2000,09 Krückenverrechnung Das Konto betrifft nur das Akutspital.
220007 2000,13 Durchlaufkonto Taschengeld Das Konto wird per 31.12.2018 ein Saldo von 0.- aufweisen.
220008 2189,03 Saldoübertrag Taschengeld Das Konto betrifft nur die LZP. Es handelt sich um den Taschengeldbezug der Bewohner der LZP. Dieser wird mit einer Verschiebung von einem Monat dem Bewohner per Rechnung wieder belastet.
220010 2000,03 Datenträger bargeldloses Zahlsystem Es handelt sich um Guthaben von Mitarbeitenden. Die Aufteilung erfolgt, indem jedem Mitarbeitenden sein Guthaben zugewiesen wird und die Mitarbeiten-den dann ihrer jeweiligen Abteilung zugeordnet wer-den.
220011 2189,09 Kreditkarten Abrechnungskonto Mit Kreditkarten wird im Kafi27 und Restaurant Pa-norama, an den beiden Schlüsselladestationen sowie am Empfang bezahlt. Diese Nebenbetriebe und die dazugehörigen Konten werden dem Akutspital zuge-ordnet.
220012 2189,19 Arzthonorare Pool Medizin Das Konto betrifft nur das Akutspital. Die Honorare werden nur in dem Akutspital, der Psychiatrie und der Palliativstation eruiert.
20
Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
220013 2189,2 Arzthonorare Pool Chirurgie Das Konto betrifft nur das Akutspital. Die Honorare werden nur im Akutspital, der Psychiatrie und der Palliativstation eruiert.
220014 2189,21 Arzthonorare Pool Gyn / Gebs Das Konto betrifft nur das Akutspital. Die Honorare werden nur im Akutspital, der Psychiatrie und der Palliativstation eruiert.
220015 2189,22 Arzthonorare Pool Anästhesie Das Konto betrifft nur das Akutspital. Die Honorare werden nur im Akutspital, der Psychiatrie und der Palliativstation eruiert.
220016 2189,23 Arzthonorare Pool Psychiatrie Die Psychiatrie und die dazugehörigen Konten wer-den dem Akutspital zugeordnet.
Die Honorare werden nur im Akutspital, der Psychiatrie und der Palliativstation eruiert.
220017 2189,24 Arzthonorare Pool Akutgeriatrie/Palli-ative
Die Palliativstation und die dazugehörigen Konten werden dem Akutspital zugeordnet.
Die Honorare werden nur im Akutspital, der Psychiatrie und der Palliativstation eruiert.
220022 2000,14 13. Monatslohn, Gutschrift Der Betrag ist unter der Wesentlichkeitsgrenze von 10'000.- und wird dem Akutspital zugeordnet.
220024 2189,18 Arzthonorare ohne AHV Das Konto betrifft nur das Akutspital. Die Honorare werden nur im Akutspital, der Psychiatrie und der Palliativstation eruiert.
220026 2001,03 Schlüsseldepot Mitarbeiter Die Aufteilung erfolgt, indem jedem Mitarbeitenden sein Depot zugewiesen wird und die Mitarbeitenden dann ihrer jeweiligen Abteilung zugeordnet werden.
220027 2009,03 Trinkgeld Kasse Zuordnung gemäss der Aufstellung der Personalab-teilung.
220028 2000,04 AHV / ALV
Die Rechnungen werden nicht getrennt gestellt, da sie noch auf der aktuellen Bilanzstruktur basieren. Eine direkte Aufteilung ist somit nicht möglich, da-rum werden die Positionen vollumfänglich dem Akutspital zugeordnet, die LZP entschädigt ihren Anteil basierend auf ihrem Anteil an der Lohn-summe.
Die Konten sind eng mit dem Lohn der einzelnen Mitarbei-tenden verknüpft. Ein Aufteilungsschlüssel basierend auf der Lohnsumme garantiert somit eine faire Zuordnung.
220029 2000,05 Beamtenversicherungskasse
220030 2000,06 VSAO
220031 2006,20 Vorsorgestiftung VLS
220032 2000,10 Krankentaggeldversicherung
220033 2000,07 Betriebs- u. Nichtbetriebsunfallversi-cherung
21
Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
220034 2000,08 Quellensteuer Die Rechnung basiert auf dem gemeinsamen Betrieb und wird somit nicht in zwei getrennten Rechnungen gestellt. Eine direkte Aufteilung ist somit nicht mög-lich, darum wird die Position dem Akutspital zuge-ordnet. Welche Mitarbeitende diese Position betrifft, kann klar bestimmt werden. Die LZP entschädigt ih-ren Anteil basierend auf dieser Zuordnung.
Die Rechnung basiert auf dem gemeinsamen Betrieb und wird somit nicht in zwei getrennten Rechnungen gestellt. Eine direkte Aufteilung ist somit nicht mög-lich, darum wird die Position dem Akutspital zuge-ordnet. Welche Mitarbeitende diese Position betrifft, kann klar bestimmt werden. Die LZP entschädigt ih-ren Anteil basierend auf dieser Zuordnung.
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220036 2189,14 Erstattungen EO-Entschädigungen Die EO Entschädigungen können den jeweiligen Mitarbeitenden zugeordnet werden, das Konto kann somit klar zugewiesen werden.
220037 2189,15 Erstattungen Unfalltaggeld Welche Mitarbeitenden dieses Konto betrifft, ist klar bestimmbar. Somit kann das Konto klar zugewiesen werden.
220038 2000,02 Mehrwertsteuer Bern Die normale MwSt.-Abrechnung und die Bezugs-steuer können klar zugeordnet werden. Die übrige MwSt.-Schuld, die sich hauptsächlich aus den MwSt. Schulden des Restaurants und der geschulde-ten MwSt. auf die Parkplatzeinnahmen zusammen-setzt, wird nach der Anzahl der Mitarbeitenden auf-geteilt.
Die Einnahmen des Restaurants und der Parkplätze stammen von Mitarbeitende und Besuchern. Da keine Daten existie-ren, die die Aufschlüsselung der Besucher auf die jeweilige Partei ermöglichen, ist die Aufteilung anhand der Mitarbei-tenden die bestmögliche Lösung.
220039 2009,02 Gutscheine Kafi 27 und Rigi Der Betrag ist unter der Wesentlichkeitsgrenze von 10'000.- und wird dem Akutspital zugeordnet.
220040 2050,02 TP Kunstkarten Der Betrag ist unter der Wesentlichkeitsgrenze von 10'000.- und wird dem Akutspital zugeordnet.
220041 2189,16 Erstattungen Krankentaggeld Der Betrag ist unter der Wesentlichkeitsgrenze von 10'000.- und wird dem Akutspital zugeordnet.
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Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
220046 2189,11 Uebergangskonto CO2-Rückvergü-tung
Die Position wird dem Akutspital zugewiesen. Eine Aufteilung ist nicht notwendig, da die Position per Ende 2017 aufgelöst wird und somit für die Ausglie-derung irrelevant ist.
220047 2189,06 Durchlaufskonto Patienten-Debitoren Die Position wird dem Akutspital zugewiesen. Eine Aufteilung ist nicht notwendig, da die Position per Ende 2017 aufgelöst wird und somit für die Ausglie-derung irrelevant ist.
Es handelt sich um Umbuchungen der Patientenzahlungen.
230
Passive Rechnungsabgrenzung (TP)
230000 2050,01 Transitorische Passiven Die Aufteilung erfolgt gemäss den Buchungen.
240000 2021,01 Darlehen Palliativstation Die Palliativstation und die dazugehörigen Konten werden dem Akutspital zugeordnet.
240050 2021,04 Darlehen Langfristig Die Position setzt sich aus den Kantonsdarlehen für das Akutspital, die Psychiatrie, das Verpflegungs-zentrum, die Palliativstation und einem Bertriebskre-dit zusammen. Als Aufteilungsschlüssel für den Be-triebskredit wird der durchschnittliche Anteil der LZP und des Akutspitals an den Cashflow der letz-ten 4 Jahre verwendet. Die restlichen Positionen werden dem Akutspital zugewiesen.
Der Betriebskredit ist eng mit der Liquidität gekoppelt. Eine Aufschlüsselung anhand der durchschnittlichen Cashflows ist somit die bestmögliche Lösung. Aktuell sieht es danach aus, als ob der Betriebskredit vor dem 31.12.2018 vollum-fänglich zurückgezahlt wird. Somit würde auch die entspre-chende Aufteilung entfallen.
240080 2021,05 Leasingverbindlichkeiten Das Konto betrifft nur das Akutspital.
23
Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
Darlehen an die LZP gewährt durch das Akutspital
Entschädigung durch die LZP an das Akutspital in Form eines Darlehens, welches das Akutspital der LZP gewährt, weil die gesamten Finanzanlagen der LZP zugewiesen wurden (Kto. 140). Das Darlehen aus den nicht betriebsrelevanten Liegenschaften ist nur dann auszuzahlen, wenn die LZP die Liegen-schaften verkauft.
Für eine detaillierte Erläuterung des Darlehens für die nicht betriebsrelevanten Liegenschaften siehe Kto. 140 „Finanz-anlagen“.
259
Zweckgebundene Fonds
259000 2033,05 Fonds für Härtefälle Der Fonds für Härtefälle wird aus Spenden für das Akutspital gespiesen. Die Position wird somit dem Akutspital zugewiesen.
Fonds zur Finanzierung der Interessen des Akutspitals, die nicht ohne weiteres aus anderen Mitteln gedeckt werden können.
259001 2033,04 Fonds für besondere Aufgaben Das Konto weist zurzeit ein Saldo von 0.- aus und wird nicht wieder aktiviert.
259002 2033,01 Weihnachtsfonds Der Hauptteil des Fonds wird durch die LZP ver-wendet. Darum wird der Fond vollumfänglich der LZP zugewiesen.
Die Verwendung des Fonds ist seit 2003 nachvollziehbar. Es wurden daraus vor allem Weihnachtsgeschenke für die Be-wohner der LZP und für freiwilligen Helfer finanziert.
259003 2033,02 Langzeitpflege Sonnenberg Rigi und Pilatus
Das Konto betrifft nur die LZP. Fonds zur Finanzierung von nicht beitragsberechtigten Bau- und Ausstattungskosten des Krankenheimes oder Beiträge an die Zweckverbandsanteile bei subventionierten Bau- und
Ausstattungskosten. Weiter wird der Fonds zur Finanzierung von Beiträgen an die Kosten der Heim- oder Spitalbehand-lung von Langzeitpatienten in Härtefällen verwendet.
259004 2033,03 Langzeitpflege Sonnenberg Tages-heim I
Das Konto betrifft nur die LZP. Fonds zur Finanzierung von nicht beitragsberechtigten Kos-ten des Betriebes und der Ausstattung des Tagesheimes.
259006 2033,06 Fonds Palliativstation / Villa Sonnen-berg
Das Konto betrifft nur das Akutspital. Fonds zur Finanzierung spezieller Aufwendungen, für die keine ordentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
259007 2033,07 Fonds Mutter-Kind-Station Das Konto betrifft nur das Akutspital. Fonds zur Finanzierung spezieller Aufwendungen, für die keine ordentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
259100 2039,08 Fonds Chefarzt Chirurgie Das Konto betrifft nur das Akutspital. Fonds zur Finanzierung spezieller Aufwendungen, für die keine ordentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
259101 2039,09 Fonds Chefarzt Medizin Das Konto betrifft nur das Akutspital. Fonds zur Finanzierung spezieller Aufwendungen, für die keine ordentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
259102 2039,10 Fonds leitender Arzt Gyn/Geb Das Konto betrifft nur das Akutspital. Fonds zur Finanzierung spezieller Aufwendungen, für die keine ordentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
24
Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
259103 2039,11 Fonds Chefarzt Anästhesie Das Konto betrifft nur das Akutspital. Fonds zur Finanzierung spezieller Aufwendungen, für die keine ordentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
259105 2039,13 Fonds Aerztefortbildung Das Konto betrifft nur das Akutspital, da die LZP keine Ärzte hat, die an diesem Fonds beteiligt sind.
Fonds zur Finanzierung spezieller Aufwendungen, für die keine ordentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
259106 2039,14 Fonds Chefarzt Palliative Care Das Konto betrifft nur das Akutspital. Fonds zur Finanzierung spezieller Aufwendungen, für die keine ordentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
260
Langfristige Rückstellungen
260000 2040,02 Rückstellungen Betrieb Die Aufteilung erfolgt gemäss den Buchungen. In diesen Rückstellungen ist der BVK- Sanierungsbeitrag sowie die Ferien- und Mehrstunden pro Kostenstelle ver-bucht
28
Eigenkapital
280
Eigenkapital Gemeinden
280000 2390,01 Beteiligungswert Aeugst a.A.
Die Anteile des Akutspitals und der LZP an den tota-len Investitionen jeder Gemeinde sind bekannt. Bei der Berechnung der Anteile wurde das Verpfle-gungszentrum vollständig dem Akutspital zugeord-net. Der Beteiligungswert wird auf Basis dieser An-teile aufgeschlüsselt. Eine detaillierte Aufstellung der Beteiligungswerte ist in Kapitel 3 abgebildet.
280001 2390,02 Beteiligungswert Affoltern a.A.
280002 2390,03 Beteiligungswert Bonstetten
280003 2390,04 Beteiligungswert Hausen a.A.
280004 2390,05 Beteiligungswert Hedingen
280005 2390,06 Beteiligungswert Kappel a.A.
280006 2390,07 Beteiligungswert Knonau
280007 2390,08 Beteiligungswert Maschwanden
280008 2390,09 Beteiligungswert Mettmenstetten
280009 2390,1 Beteiligungswert Obfelden
280010 2390,11 Beteiligungswert Ottenbach
280011 2390,12 Beteiligungswert Rifferswil
280012 2390,13 Beteiligungswert Stallikon
280013 2390,14 Beteiligungswert Wettswil a.A.
291
Gewinnreserven bzw. kum. Verlust
25
Konto Kto. HRM Bezeichnung Aufteilungsschlüssel Erläuterungen
291000 2399,20 Ergebnis laufendes Geschäftsjahr Der Gewinn wurde nach HRM ermittelt und kann eindeutig zugewiesen werden.
Es handelt sich um den Gewinn von 2016.
291100 2390,16 Neubewertung Liegenschaften Die Aufteilung erfolgt analog zu der Aufteilung der Finanzanlagen
291200 2390,15 Bilanzgewinn Der Gewinn wurde nach HRM ermittelt und kann eindeutig zugewiesen werden.
Es handelt sich um den Gewinn von 2015.
Die Anteile des Akutspitals und der LZP an den totalen Investitionen jeder Gemeinde sind bekannt. Bei der Berechnung der Anteile wurde das Verpflegungszentrum vollständig dem Akut-spital zugeordnet. Der Beteiligungswert wird auf Basis dieser Anteile aufgeschlüsselt. Gemäss den Statuten des Spitalzweckverbands erfolgt die definitive Verteilung der Beteiligungswerte zu je 50% nach der berichtigten absoluten Steuerkraft und der Einwohnerzahlen der Gemeinden am 1. Januar des Jahres, in dem der Kreditantrag gestellt wurde. Da die Steuerkraft und die Einwohnerzahl über die Jahre variierte, waren auch die Investitionsbeiträge, die die jeweiligen Gemeinden zu leisten hatten, nicht stabil. Darum ist das Verhältnis der Beteiligungswerte von dem Akutspital zu der LZP nicht bei jeder Gemeinde dasselbe.
26
3 Effektive Trennung der Bilanzen zum Stichtag 31.12.2017
3.1 Vorgehen und Annahmen
3.1.1 Vorgehen
Die Aufteilung der Bilanz erfolgt basierend auf den in diesem Bericht definierten Trennungsgrund-
sätzen für jede Bilanzposition. Als Basis für diesen Bericht dienen die Bilanzkennzahlen per 31.
Dezember 2017. Das vollständige Zahlenmaterial wurde durch die Finanzabteilung des Spital Af-
foltern zur Verfügung gestellt und verifiziert. Die federas Beratung AG führte die Berechnung der
Verkehrswerte durch und die Alerion Consult AG berechnete die Cashflows der Jahre 2015-2017
und erstellte den vorliegenden Bericht.
Für die finale Aufteilung der Bilanzen werden die Bilanzkennzahlen per 31. Dezember 2019 ver-
wendet werden.
3.1.2 Annahmen
Bei der Trennung der Bilanzen nach Buch- und Verkehrswert handelt es sich um fiktive Trennun-
gen der Bilanz. Es wurden keine Inventuren oder Materialprüfungen durchgeführt. Teilweise
musste daher mit alternativen Verteilungsschlüsseln gearbeitet werden und Annahmen getroffen
werden. Diese sind im Anhang 1 jeweils detailliert ausgewiesen. Gesamthaft beschränkt sich aber
die Verwendung von alternativen Verteilungsschlüsseln auf ein sehr geringes Mass, was auch der
als klein zu bezeichnenden Bilanzfehlbetrag von 0.224% der Bilanzsumme – dies entspricht
158'078 CHF – bei Berechnung nach Buchwerten zeigt. Dieser Fehlbetrag wurde in einem neu
geschaffenen Ausgleichkonto ausgeglichen.
3.2 Berechnung des Cashflow-Schlüssels
Im Folgenden wird auf die genaue Berechnung des Cashflows eingegangen, zu welcher die HRM-
Rechnung als Grundlage dient. Der Cashflow ist der Überschuss der Einzahlungen über die Aus-
zahlungen einer Unternehmung, der je nach Abgrenzung der betrachteten Zahlungsgrössen unter-
schiedlich ermittelt wird.
27
Der Ablauf der Berechnung des Cashflows ist für das Spital Affoltern von 2015 bis 2017 jedes
Jahr gleich. Grundsätzlich wird zwischen der Aufteilung des Cashflows in Akutspital und LZP
unterschieden. Zum Akutspital zählt der Rettungsdienst zu 100%, während die Cafeteria zwischen
Akutspital und LZP zu jeweils 50% aufgeteilt wird. Um diverse Positionen in der Bilanz dem
Akutspital resp. der LZP (mit Stichtag 31. Dezember 2017) zuzuordnen, wurde daher der durch-
schnittliche Cashflow der Jahre 2015 bis 2017 verwendet. Es ergibt sich final eine durchschnittli-
che, gerundete Aufteilung von 61% für das Akutspital und 39% für die LZP, nach welcher die
relevanten Bilanzpositionen aufgeteilt werden. Die Werte sind in Tabelle 3 blau markiert.
Wichtig anzumerken ist, dass für die Jahre 2018 und 2019 noch keine Cashflow Berechnung statt-
finden kann, da die Geschäftsjahre erst abgeschlossen werden müssen. In der finalen Bilanzauftei-
lung zwischen Akutspital und LZP wird mit Stichtag 31. Dezember 2019 der durchschnittliche
Cashflow der Jahre 2015 bis 2019 verwendet. Der Aufteilungsschlüssel per 31. Dezember 2019
wird sich somit von dem in diesem Bericht angewandten Schlüssel unterscheiden.
28
Tabelle 3: Berechnung des Cashflow Schlüssels
Akutspital (100% Rettungsdienst, 50% Cafeteria)
LZP (50% Cafeteria)
IST 15 IST 16 IST 17 IST 15 IST 16 IST 17 Spital- und Heimtaxen, Pensi-onsgelder
Total Verwaltungsvermögen 117'158'600 9'202'562 126'361'162 3'051'141 44'045'421
2 Berechnung: ⅔ des Landwertes Kat. Nr. 6354 (4'422'480 CHF) abzüglich der erwarteten Rückbaukosten über 3'051'141 CHF. 3 Die Rückbaukosten betreffen nur betriebsrelevante Gebäude des Akutspitals. 4 Die 4'411'887.60 CHF (68% des Landwertes Kat. Nr. 6610) werden in der Bilanz als Finanzvermögen (Konto 140) berücksichtigt. 5 Es wird angenommen, dass für das Gebäude der Palliativ Care Station ein Käufer gefunden wird und daher 50% des aktuellen Wertes als Verkaufserlös erzielt werden kann.
Für die Aufteilung der flüssigen Mittel wird der Anteil des Akut-spitals und der LZP an den historischen Cashflows berechnet. Hier-für wurden die Cashflows 2015-2018 (hier: 2017, da 2018 als Ge-schäftsjahr noch nicht abgeschlossen) analysiert, um eine gerechte Aufteilung sicherzustellen. Dieses Vorgehen garantiert, dass beide Bereiche ihren Betrieb ohne Liquiditätsprobleme fortsetzten kön-nen.
109001 1019,07 Transitkonto Debitoren / VESR Zahl -297.527,80 -221.346,45 -76.181,35 Aufteilung nach Rücksprache mit Hrn. Engetschwiler (über Frau Stamm)
109003 1019,02 Ausgleich übrige Debitoren 0,00
109005 1019,08 Transitkonto Löhne 9.078,55 7.187,19 1.891,36 Position umfasst Lohnzahlungen, Zulagen und Stundenlöhner. Die Auszahlung erfolgt im Januar. Nach Anzahl der MA aufgeteilt.
130011 1030,05 TA Periodizität überjährig 184.118,58 155.632,53 28.486,05
10 Total Umlaufvermögen 15.730.902,50 11.488.439,70 4.242.462,82
49
Konto Kto. HRM Bezeichnung Saldo Akutspital LZP Erläuterungen
14 Anlagevermögen
140
Finanzanlagen
140000 1023,02 Haus 2 Sonnenbergstrasse 21 790.000,00 790.000,00 Es handelt sich um drei vermietete Liegenschaften, die nach HRM2 neubewertet worden sind. Die Liegenschaften sind nicht betriebsrelevant, werden aktuell aber teilweise durch das Spital genutzt. Eine Aufteilung der Liegenschaf-ten erscheint nicht sinnvoll. Daher werden die Liegenschaf-ten der LZP zugeschlagen und das Akutspital wird in Form eines Darlehens finanziell entschädigt, welches das Akut-spital der LZP gewährt. Um eine Gleichstellung der LZP und des Akutspitals zu gewährleisten und potentielle Ver-kaufsgewinne oder Verluste fair aufzuteilen, wird das Dar-lehen nur dann ausbezahlt, wenn die Liegenschaften ver-kauft werden. Dabei wird grundsätzlich eine Neubewertung anhand des effektiven Verkaufspreises vorgenommen. So-mit ist sichergestellt, dass auch zukünftig keine der beiden Bereiche bevor- oder benachteiligt wird. Als dritte Partei sind Trägergemeinden des ZV von einem zukünftigen Ver-kauf betroffen. Das gewählte Vorgehen stellt sicher, dass die Gemeinden entsprechend berücksichtigt werden.
140001 1023,03 Haus 3 Sonnenbergstrasse 32 2.170.000,00 2.170.000,00
140002 1023,04 Haus 4 Spittelstrasse 27 494.000,00 494.000,00
140010 1023,05 Haus 2 Neubewertung 251.000,00 251.000,00
140011 1023,06 Haus 3 Neubewertung 157.000,00 157.000,00
140012 1023,07 Haus 4 Neubewertung 192.000,00 192.000,00
Darlehen aus Zuweisung Finanzanla-gen
-2.472.940,00 Entschädigung durch die LZP an das Akutspital in Form ei-nes Darlehens, welches das Akutspital der LZP gewährt, weil die gesamten Finanzanlagen der LZP zugewiesen wur-den (Kto. 140). Das Darlehen aus den nicht betriebsrele-vanten Liegenschaften ist nur dann auszuzahlen, wenn die LZP die Liegenschaften verkauft.
Gutschrift aus Gewährung Darlehen 2.472.940,00
150
Sachanlagen
150010 1143,01 Gebäude Verwaltung/Dienste/Lager-gebäude/Werkstatt/usw.
7.881.837,51 7.881.837,51
150011 1143,02 WB Gebäude Verwaltung/Dienste/La-gergebäude/Werkstatt/usw.
-902.328,23 -902.328,23
150020 1143,03 Gebäude Akut/Psychiatrie/Palliative 26.643.693,58 25.882.447,58 761.246,00
50
Konto Kto. HRM Bezeichnung Saldo Akutspital LZP Erläuterungen
150021 1143,04 WB Gebäude Akut/Psychiatrie/Pallia-tive
-16.669.138,70 -16.081.215,35 -587.923,35
150030 1143,05 Gebäude Langzeitpflege 9.092.228,00 9.092.228,00
150031 1143,06 WB Gebäude Langzeitpflege -2.061.885,40 -2.061.885,40
150040 1143,07 Gebäude Nebenbetriebe 2.422.512,50 2.422.512,50
150041 1143,08 WB Gebäude Nebenbetriebe -1.202.214,11 -1.202.214,11
150055 1143,09 Bauprojekte in Arbeit/Anlagen in Bau 30.02 30.02
-21.000.000,00 -20.893.693,80 -106.306,20 Das langfristige Darlehen musste umgebucht werden, da Fristenablauf Anfangs 2018. Die Darlehen wurden 2018 er-neuert.
In diesem Darlehen sind die Kantonsdarlehen des Akutspit-ales (CHF 7'296'172.00) und der Psychiatrie (CHF 4'236'248.00) enthalten. Im Weiteren der Bau des Verpfle-gungszentrums (CHF 8'995'000.00) und noch einen Teil des Baus der Palliativstation (CHF 200'00.00, der laufend von der Stiftung Spital Affoltern zurückbezahlt wird) und ein Betriebskredit von CHF 272'580.00. Dieser wird ge-mäss dem durchschnittlichen Cashflow aufgeteilt.
220000 2189,26 Geldaufbewahrung Empfang 0,00
220001 2189,06 Rückzahlung an Patienten/Kranken-kasse
-216.150,00 -131.851,50 -84.298,50 Mit Cashflow aufgeteilt
220002 2189,27 ESR-Zahlungen in Bearbeitung 0,00
220003 2189,28 Zahlungen in Bearbeitung 0,00
220004 Chefarzt Honorare 0,00
220005 2001,02 Geldaufbewahrung von Patadmin -258.462,00 -258.462,00
220024 2189,18 Arzthonorare ohne AHV -810.315,10 -810.315,10
220026 2001,03 Schlüsseldepot Mitarbeiter -26.381,50 -20.885,50 -5.496,00 Annahme: Jeder MA hat einen Schlüssel
Anzahl MA per 31.12.2017: Total Betrieb: 720
(Akutspital: 570, LZP: 150)
220027 2009,03 Trinkgeld Kasse -29.319,27 -29.119,27 -200,00 Die KST-Leiter der LZP haben alle die Trinkgelder bezo-gen, bis auf die Wäscherei. LZP: Saldo 200 CHF
Die AHV-pflichtige Lohnsumme für das Jahr 2017 für den ganzen Betrieb war 41.768.301,80 CHF. Lohnsumme der LZP: 7.618.069,75 CHF; das ergibt einen Anteil von 18.24% an der Gesamtsumme.
Die Anteile des Akutspitals und der LZP an den totalen In-vestitionen jeder Gemeinde sind bekannt. Bei der Berech-nung der Anteile wurde das Verpflegungszentrum vollstän-dig dem Akutspital zugeordnet. Der Beteiligungswert wird auf Basis dieser Anteile aufgeschlüsselt.
Die genaue Abstimmung kann momentan wegen Abwesenheiten nicht eruiert werden. Des-
halb wurde das Konto nach dem Verhältnis der Mitarbeiter aufgeteilt.
Zu 7. Die Berechnung der Cash-Flows für die Jahre 2015 bis 2017 enthielt einige kleinere Unge-
nauigkeiten. Wir haben eine Simulation vorgenommen und festgestellt, dass eine Korrektur
beim Akutspital zu einem um TCHF 44 höheren Eigenkapital und bei der LZP zu einem um
TCHF 44 tieferen Eigenkapital führen würde.
Zu 8. Die Aufteilung erfolgte jeweils anhand der berechneten Cash-Flows von 61% (Akutspital)
und 39% (LZP). Keine Differenzen festgestellt. Siehe dazu auch Punkt 7.
Zu 9. Die verschiedenen Zwischentotale sind korrekt berechnet.
Zu 10. Die Berechnung erfolgte auf der Annahme, dass nur die Mindestquoren erreicht werden
(60% LZP und 75% Akutspital). Die austretenden Gemeinden würden somit 40% des anteili-
gen Eigenkapitals der LZP und 25% des anteiligen Eigenkapitals des Akutspitals erhalten.
Die austretenden Gemeinden werden nur aufgrund des Eigenkapitals zu Buchwerten ent-
schädigt, weshalb das zusätzliche Eigenkapital aufgrund der Aufwertung zu Verkehrswer-
ten für diese Berechnung nicht mitberücksichtigt wurde. Die Berechnung erfolgte korrekt.
Zu 11. Die Berechnung der Eigenkapital- und Fremdkapital-Quoten für die verschiedenen Varian-
ten wurde korrekt vorgenommen.
Zu 12. Die Zahlen konnten, mit Ausnahme von unwesentlichen Rundungsdifferenzen, abgestimmt
werden.
Zu 13. n/a
Da die oben aufgeführten Prüfungshandlungen weder eine Prüfung noch eine Review in Übereinstim-
mung mit den Schweizer Prüfungsstandards (PS) darstellen, geben wir keine Zusicherung über die
pro-Forma Ausgliederungsbilanz per 31. Dezember 2017 des Zweckverband Spital Affoltern am Albis
per 31. Dezember 2017 ab.
Hätten wir zusätzliche Prüfungshandlungen, eine Prüfung oder eine Review des Abschlusses in Über-
einstimmung mit den Schweizer Prüfungsstandards (PS) vorgenommen, hätten wir möglicherweise
andere Sachverhalte festgestellt und Ihnen darüber berichtet.
Unser Bericht dient einzig dem oben dargelegten Zweck und Ihrer Information. Er darf zu keinem
anderen Zweck verwendet werden. Er bezieht sich nur auf die oben bezeichneten Positionen und
Konten und nicht auf irgendeinen Abschluss des Zweckverband Spital Affoltern am Albis als Ganzes.
Aarau, 27. September 2018
BDO AG
Thomas Schmid
dipl. Wirtschaftsprüfer
Philipp Mathys
dipl. Wirtschaftsprüfer
Beilagen
Bericht zur bilanziellen Trennung des Akutspitals und der Langzeitpflege vom 27. September 2018
Statuten gemeinnützige AG Spital Affoltern 29.11.2018 Seite 1 / 10
Von der Delegiertenversammlung am 29. November 2018 verabschiedet.
Statuten der gemeinnützigen AG Spital Affoltern
Inhaltsverzeichnis I. Grundlage ....................................................................................................................................................3
Art. 1 Firma, Sitz und Dauer ......................................................................................................................3
II. Kapital .........................................................................................................................................................3
Art. 3 Aktienkapital und Aktien .................................................................................................................3
A Generalversammlung ..................................................................................................................................5
B Verwaltungsrat ...........................................................................................................................................7
Art. 17 Anzahl und Wahl der Verwaltungsräte ...........................................................................................7
C Revisionsstelle .............................................................................................................................................9
Art. 23 Anforderungen an die Revisionsstelle ............................................................................................9
IV. Jahresrechnung und Gewinnverteilung ..................................................................................................9
Art. 24 Geschäftsjahr, Geschäfts- und Revisionsbericht ............................................................................9
Art. 25 Verteilung des Bilanzgewinnes, Reserven ................................................................................... 10
V. Auflösung und Liquidation ....................................................................................................................... 10
Statuten gemeinnützige AG Spital Affoltern 29.11.2018 Seite 3 / 10
I. Grundlage
Art. 1 Firma, Sitz und Dauer
Unter der Firma gemeinnützige AG Spital Affoltern besteht mit Sitz in Affoltern am Albis eine gemeinnützige Aktiengesellschaft mit öffentlichem Zweck (im Folgenden «Gesellschaft» genannt) von unbeschränkter Dauer gemäss den vorliegenden Statuten und Art. 620 ff. OR.
Art. 2 Zweck
1 Die Gesellschaft bezweckt die Sicherstellung einer spitalmedizinischen Grundversorgung (stationäre und ambulante Spitalleistungen und daran anschliessende medizinische Angebote) in der Region Affoltern. Zu diesem Zweck führt die Gesellschaft den Betrieb des Spitals Affoltern, bestehend aus einem Akutspital und angegliederten Diensten, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Einwohnerinnen und Einwohner der Region.
2 Die Gesellschaft kann mit allen oder mit einzelnen Trägergemeinden zu kostendeckenden Bedingungen besondere Leistungsaufträge vereinbaren. 3 Die Gesellschaft kann weitere Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung übernehmen, sofern diese in einem untergeordneten zweckmässigen Verhältnis zur Grundversorgung stehen. Sie kann dazu mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens zusammenarbeiten. 4 Unter der Voraussetzung, dass der Grundversorgungsauftrag nicht gefährdet wird, kann die Gesellschaft Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie kann im Inland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. 5 Die Gesellschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, die geeignet erscheinen, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die mit diesem zusammenhängen.
II. Kapital
Art. 3 Aktienkapital und Aktien
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF ******** (********* Schweizer Franken)(Buchwert der per 01.01.2020 eingebrachten Liquidationsanteile aus der ZV-Auflösung der an der AG partizipierenden ehemaligen Verbandsgemeinden). Es ist eingeteilt in ****** Namenaktien zu CHF 1'000.- (1'000 Schweizer Franken).
Art. 4 Beabsichtigte Sachübernahme
Die Gesellschaft beabsichtigt, vom bisherigen Zweckverband Spital Affoltern Liegenschaften, Mobiliar, Betriebseinrichtungen, Geräte, Maschinen sowie Warenlager zum Preis von CHF ***** (Buchwert per 31.12.2019 der gemäss Liquidationsregeln des Zweckverbands Spital Affoltern der LZP zugeordneten Werte) zu übernehmen.
Statuten gemeinnützige AG Spital Affoltern 29.11.2018 Seite 4 / 10
Art. 5 Aktienzertifikate, Umwandlung von Aktien
1 Die Gesellschaft kann anstelle einzelner Aktien Aktienzertifikate über mehrere Aktien ausgeben. 2 Die Gesellschaft kann darauf verzichten, Aktien bzw. Aktienzertifikate auszugeben. 3 Das Eigentum oder andere Rechte an einer Aktie schliessen die Anerkennung der Statuten in der jeweils gültigen Form in sich.
Art. 6 Aktienbuch
1 Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in das die Eigentümer und Nutzniesser der Namenaktien mit Namen und Adresse eingetragen werden. Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder Nutzniesser nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. 3 Vom Datum der Einberufung einer Generalversammlung bis zu dem auf die Generalversammlung folgenden Tag werden keine Eintragungen in das Aktienbuch vorgenommen.
Art. 7 Übertragung der Aktien
1 Die Übertragung der Namenaktien oder die Begründung einer Nutzniessung an den Namenaktien bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat. 2 Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung verweigern:
a) wenn er dem Veräusserer der Aktien im Namen der Gesellschaft anbietet, die Aktien für deren Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen;
b) wenn der Veräusserer der Aktien keine Erklärung des Erwerbers beibringt, dass dieser die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerben wird;
c) wenn durch die Veräusserung der Aktien die weitere Verfolgung des Gesellschaftszweckes im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten in Frage gestellt sein könnte.
3 Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung der Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.
4 Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvoll-streckung erworben worden, so kann der Verwaltungsrat das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn er im Namen der Gesellschaft dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. Der Erwerber kann verlangen, dass der Richter am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft.
Statuten gemeinnützige AG Spital Affoltern 29.11.2018 Seite 5 / 10
III. Organisation der Gesellschaft
Art. 8 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind: A) Generalversammlung; B) Verwaltungsrat; C) Revisionsstelle.
A Generalversammlung
Art. 9 Befugnisse
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. Ihr stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:
1. Festsetzung und Änderung der Statuten (vorbehalten bleiben Artikel 21 Ziffern 7 und 8 dieser Statuten);
2. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates inkl. Präsidenten, sowie die der Mitglieder der Revisionsstelle;
3. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, einer allfälligen Konzernrechnung sowie Abnahme des allfälligen Berichtes der Revisionsstelle;
4. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes; 5. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; 6. Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates und Genehmigung des
jährlichen Berichtes des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung ausgerichteten Entschädigungen;
7. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Art. 10 Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen
1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. 2 Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle es für angezeigt erachten, oder wenn es eine Generalversammlung beschliesst. 3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die allein oder zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und des Antrages, bei Wahlen unter Angabe der Namen der vorgeschlagenen Kandidaten verlangt werden. Der Verwaltungsrat beruft die Generalversammlung diesfalls innerhalb von 40 Tagen ein.
Statuten gemeinnützige AG Spital Affoltern 29.11.2018 Seite 6 / 10
Art. 11 Einberufung
1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls die Revisionsstelle, spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag mit allen Unterlagen für jene Traktanden, zu denen Entscheidungen zu fällen sind, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu. 2 Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen der Aktionäre und Nutzniesser. 3 Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat den Hinweis zu enthalten, dass der Geschäftsbericht, der allfällige Revisionsbericht sowie das Protokoll der letzten Generalversammlung 30 Tage vor dem Versammlungstag zur Einsicht der Aktionäre am Sitz der Gesellschaft aufliegen sowie dass jeder Aktionär verlangen kann, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird.
4 Die Einberufung muss die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, und bei Wahlgeschäften die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten enthalten.
Art. 12 Traktandierung
1 Aktionäre, die allein oder zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Traktandierung muss mindestens 35 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge der Aktionäre anbegehrt werden.
2 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, insbesondere über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen, kann die Generalversammlung keine Beschlüsse fassen, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung. 3 Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.
Art. 13 Universalversammlung
Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung festgesetzten Formvorschriften abhalten. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind.
Statuten gemeinnützige AG Spital Affoltern 29.11.2018 Seite 7 / 10
Art. 14 Vorsitz der Generalversammlung, Stimmenzähler, Protokoll
1 Der Präsident des Verwaltungsrates führt den Vorsitz in der Generalversammlung. Bei seiner Abwesenheit führt der Vizepräsident des Verwaltungsrates den Vorsitz. Ist auch dieser abwesend, so wird der Vorsitzende von der Generalversammlung gewählt. 2 Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und die Stimmenzähler, die nicht Aktionäre zu sein brauchen. 3 Der Verwaltungsrat sorgt für die Führung des Protokolls, das vom Vorsitzenden, von den Stimmenzählern, falls solche bezeichnet werden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 4 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
Art. 15 Stimmrecht und Vertretung
1 Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.
2 Jeder Aktionär kann sich in der Generalversammlung durch einen Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Art. 16 Beschlussfassung
1 Die Generalversammlung beschliesst und wählt, soweit das Gesetz oder diese Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Beschluss als nicht zustande gekommen; bei Stimmengleichheit in Wahlen entscheidet das Los.
2 Der Vorsitzende hat keinen Stichentscheid. Die Beschlüsse gemäss Art. 704 OR müssen von Gesetzes wegen mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigen. 3 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der Vorsitzende die geheime Stimmabgabe anordnet oder die Generalversammlung diese mit einfachem Mehr beschliesst.
B Verwaltungsrat
Art. 17 Anzahl und Wahl der Verwaltungsräte
Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
Art. 18 Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt, wobei die Zeit von einer ordentlichen Generalversammlung bis zur nächstfolgenden als ein Jahr gilt. Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit wieder wählbar. Die maximale Amtsdauer beträgt – ungeachtet allfälliger Unterbrüche – zwölf Jahre.
Statuten gemeinnützige AG Spital Affoltern 29.11.2018 Seite 8 / 10
Art. 19 Organisation
Der Verwaltungsrat konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird, selbst. Er kann einen Vizepräsidenten und einen Sekretär wählen. Letzterer muss weder dem Verwaltungsrat angehören noch Aktionär sein. Der Verwaltungsrat ordnet im Übrigen und vorbehältlich Art. 19 der Statuten seine Organisation durch ein Organisationsreglement.
Art. 20 Einberufung, Beschlussfassung, Protokoll
1 Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates einberufen, so oft dies als notwendig erscheint, oder wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. 2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 4 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen, das durch den Vorsitzenden und den Sekretär zu unterzeichnen ist. 5 Beschlüsse können auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
Art. 21 Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. 2 Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen; 2. Festlegung der Organisation; 3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der
Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; 4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen und die Regelung der Zeichnungsberechtigung; 5. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich
im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6. Erstellung des Geschäftsberichtes und des jährlichen Berichtes an die Generalversammlung über die dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung ausgerichteten Entschädigungen sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7. Beschlussfassung über nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht vollständig liberierte Aktien und daraus folgende Statutenänderungen;
Statuten gemeinnützige AG Spital Affoltern 29.11.2018 Seite 9 / 10
8. Beschlussfassung über die Erhöhung des Aktienkapitals, soweit diese in der
Kompetenz des Verwaltungsrates liegt (Art. 651 Abs. 4 OR), sowie die Feststellung von Kapitalerhöhungen, die Erstellung des Kapitalerhöhungsberichtes und die Vornahme der entsprechenden Statutenänderungen;
9. die gemäss Fusionsgesetz unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates;
10. Benachrichtigung des Richters im Fall der Überschuldung; 11. andere durch Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat vorbehaltene Aufgaben
und Befugnisse. 3 Im Übrigen kann der Verwaltungsrat die Geschäftsführung sowie die Vertretung der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Organisationsreglement ganz oder teilweise an einzelne oder mehrere seiner Mitglieder (Delegierte) oder an Dritte übertragen.
C Revisionsstelle
Art. 22 Revision
1 Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr eine Revisionsstelle. 2 Das Amt der Revisionsstelle endet mit Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
Art. 23 Anforderungen an die Revisionsstelle
1 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
2 Im Übrigen richten sich die Anforderungen an die Revisionsstelle, ihre Unabhängigkeit und ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
IV. Jahresrechnung und Gewinnverteilung
Art. 24 Geschäftsjahr, Geschäfts- und Revisionsbericht
1 Die Jahresrechnung wird jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. 2 Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung und Anhang), dem Lagebericht und gegebenenfalls der Konzernrechnung zusammensetzt.
Statuten gemeinnützige AG Spital Affoltern 29.11.2018 Seite 10 / 10
Art. 25 Verteilung des Bilanzgewinnes, Reserven
1 Aus dem Jahresgewinn ist zuerst die Zuweisung an die Reserven entsprechend den Vorschriften des Gesetzes vorzunehmen. Der Bilanzgewinn steht zur Verfügung der Generalversammlung, die ihn im Rahmen der gesetzlichen Auflagen (insbesondere Art. 671 ff. OR) nach freiem Ermessen verwenden kann. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Aktionärsbindungsvertrags. 2 Neben der gesetzlichen Reserve kann die Generalversammlung weitere Reserven schaffen.
V. Auflösung und Liquidation
Art. 26 Auflösung, Liquidation
1 Die Auflösung der Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist, erfolgen. Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgeführt, sofern sie nicht durch die Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. 2 Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach Massgabe der Art. 742 ff. OR. Die Liquidatoren sind ermächtigt, Aktiven (Grundstücke eingeschlossen) der Gesellschaft freihändig zu veräussern. 3 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden den Aktionären gemäss Aktienanteil ausgeschüttet, sofern sich jede dieser Gemeinden schriftlich verpflichtet, diese Mittel gemeinnützig einzusetzen. Andernfalls werden diese Mittel einer andern wegen Gemeinnützigkeit oder Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz mit möglichst ähnlicher Zwecksetzung zugewendet. 4 Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Gemeinden des ehemaligen Zweckverbandes Spital Affoltern sowie allfällige Ansprüche des Kantons.
VI. Mitteilungen und Bekanntmachungen
Art. 27 Mitteilungen, Publikationsorgan
1 Mitteilungen der Gesellschaft erfolgen schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail unter Anforderung von Lese- und Übermittlungsbestätigung an die zuletzt im Aktienbuch eingetragene Adresse der Aktionäre und Nutzniesser. Sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, kann der Verwaltungsrat Mitteilungen auch durch einmalige Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Affoltern am Albis vornehmen. 2 Publikationsorgan der Gesellschaft ist das «Schweizerische Handelsamtsblatt».
Aktionärsbindungsvertrag gemeinnützige Spital Affoltern AG 29.11.2018 Seite 1
Von der Delegiertenversammlung am 29. November 2018 verabschiedet.
Aktionärsbindungsvertrag gemeinnützige AG Spital Affoltern
*******************************
AKTIONÄRSBINDUNGSVERTRAG
zwischen
den Gemeinden *****
(nachfolgend «Vertragsparteien» oder «Aktionärinnen» genannt) betreffend
Beteiligung an der gemeinnützigen AG Spital Affoltern (nachfolgend «Gesellschaft» genannt)
Aktionärsbindungsvertrag gemeinnützige Spital Affoltern AG 29.11.18 Seite 2
Inhaltsverzeichnis
I. Zweck des Aktionärsbindungsvertrags ....................................................................................................... 3
II. Kapital- und Aktionärsstruktur.................................................................................................................... 3
III. Geschäftspolitik ...................................................................................................................................... 4
IV. Verwaltungsrat / Generalversammlung der gemeinnützigen AG Spital Affoltern ................................. 4
V. Stimmrechtsvereinbarungen ...................................................................................................................... 5
VI. Veräusserung der Aktien ........................................................................................................................ 5
VII. Verpflichtung von Rechtsnachfolgern .................................................................................................... 7
VIII. Verpfändung und Nutzniessung ............................................................................................................. 7
IX. Inkrafttreten und Dauer des Vertrages .................................................................................................. 7
X. Vertragsänderungen und Beitritt ................................................................................................................ 8
XI. Salvatorische Klausel ............................................................................................................................... 8
XII. Anwendbares Recht ................................................................................................................................ 8
XIII. Gerichtsstand .......................................................................................................................................... 8
Aktionärsbindungsvertrag gemeinnützige Spital Affoltern AG 29.11.18 Seite 3
Präambel
Die Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags sind Mitglieder-gemeinden des bisherigen Zweckverbandes Spital Affoltern. Um die regional verankerte stationären Spitalversorgung zu sichern und für das Spital optimale Rahmenbedingungen für seine zukünftige Entwicklung zu schaffen sowie um die gemeinsame Kontrolle über die Gesellschaft zu sichern und ihre Aktionärsrechte zu koordinieren, haben die Stimmberech-tigten der Gemeinden des bisherigen Zweckverbandes die Auflösung des Zweckverbandes und die Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft zur Führung des Akutspitals beschlossen. Die gemeinnützige AG Spital Affoltern mit öffentlicher Zwecksetzung wird auf der Grundlage der Interkommunalen Vereinbarung «Gründung gemeinnützige AG Spital Affoltern» vom 01.01.2020 errichtet.
Zu diesem Zweck und in Ergänzung zur Interkommunalen Vereinbarung schliessen die Vertragsparteien folgenden Aktionärsbindungsvertrag:
I. Zweck des Aktionärsbindungsvertrags
1 Mit dem Abschluss dieses Aktionärsbindungsvertrags bezwecken die Vertrags-
parteien, die Beteiligungsverhältnisse an der gemeinnützigen AG Spital Affoltern und die diesbezügliche Zusammenarbeit zu regeln.
2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Fragen im Zusammenhang mit
diesem Vertrag mit gutem Willen jeweils für alle Beteiligten faire und angemes-sene Lösungen herbeizuführen. Insbesondere verpflichten sich die Vertragspar-teien, jederzeit alles in ihrer Macht stehende zur Durchsetzung der Bestimmungen dieses Aktionärsbindungsvertrages zu unternehmen und in keiner Situation Hand-lungen vorzunehmen und Auslegungen geltend zu machen oder durchzusetzen, die den berechtigten Interessen der gemeinnützigen AG Spital Affoltern und/oder der Vertragsparteien zuwiderlaufen.
II. Kapital- und Aktionärsstruktur
3 Die Vertragsparteien sind Aktionärinnen der Gesellschaft. Für die Wahrnehmung
der Aufgaben ge m ä ss Z i f f e r 1 3 bilden die Gemeinden drei, nach Aktienka-pitalanteil gegliederte Gruppen:
A) Die drei grössten Aktionäre; B) die übrigen Aktionäre; C) die sechs kleinsten Aktionäre.
4 Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF ******* (******* Schweizer Fran-
ken). Es ist eingeteilt in ***** Namenaktien zu CHF 1'000.- (1'000 Schweizer Fran-ken).
5 Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung setzt sich das Aktionariat der Gesell-
schaft wie folgt zusammen:
Aktionärsbindungsvertrag gemeinnützige Spital Affoltern AG 29.11.18 Seite 4
Nach Abstimmung Tabelle einfügen
6 Erwirbt eine Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Aktien der
Gesellschaft, so gelten auch für diese Aktien die Bestimmungen dieses Vertrages.
III. Geschäftspolitik
7 Der Verwaltungsrat der gemeinnützigen AG Spital Affoltern lädt die Aktionärin- nen zur Stellungnahme zu den folgenden Geschäften ein:
▪ Statutenänderungen; ▪ Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen; ▪ Auf- oder Abspaltungen; ▪ Erwerb von Beteiligungen; ▪ Kauf, Verkauf, Tausch und Schenkung von Liegenschaften im Wert von
mehr als 2 Millionen Schweizer Franken.
8 Die Gesellschaft kann zur Finanzierung ihrer Tätigkeit Fremdmittel bei den Aktio-nären oder bei Dritten aufnehmen. Die Fremdkapitalquote (Fremdkapital im Ver-hältnis zur Bilanzsumme) darf 70 % nicht übersteigen.
9 Der nach Zuweisung an die gesetzlichen Reserven verbleibende Jahresgewinn
darf ausschliesslich zur langfristigen Sicherstellung des Gesellschaftszwecks ver-wendet werden. Es werden keine Dividenden ausgeschüttet und keine Tantiemen ausgerichtet.
IV. Verwaltungsrat / Generalversammlung der gemeinnützigen AG Spital Affoltern
10 Die Aktionärinnen beachten die für ihre Instruktion und Stimmabgabe massgebli-
chen Entscheidungen gemäss der jeweiligen Gemeindeordnung und entscheiden gemäss den in der jeweiligen Gemeinde gefällten Entscheidungen.
11 Jede Aktionärin und der Verwaltungsrat haben das Recht, zuhanden der Fin-
dungskommission Personen für den Verwaltungsrat der Gesellschaft vorzuschla- gen.
12 Der Verwaltungsrat ist nach Möglichkeit fachlich ausgewogen zusammengesetzt.
13 Die drei Aktionärinnengruppen nach Ziff. II. wählen mit einfachem Mehr der Ge-
meinden je eine sich nicht für das Verwaltungsratsmandat bewerbende Vertretung in eine Findungskommission. Letztere zieht bei Bedarf eine professionelle Beglei-tung bei, nimmt Vorschläge für die Wahl entgegen und kann eigene Vorschläge vorbringen. Sie unterbreitet die Vorschläge (einschliesslich des Vorschlages für die Wahl des Verwaltungsratspräsidiums) spätestens einen Monat vor der General-versammlung den Aktionärinnen, dies unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
Aktionärsbindungsvertrag gemeinnützige Spital Affoltern AG 29.11.18 Seite 5
14 Die Aktionärinnen verständigen sich vor der Generalversammlung auf die Stimm-
abgabe für die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Verwaltungsrates im Sinn der vorstehenden Ausführungen. Bei der Wahl entscheidet das einfache Mehr der Aktien.
V. Stimmrechtsvereinbarungen
15 Die Vertragsparteien verpflichten sich in ihrer Eigenschaft als Aktionärinnen der
Gesellschaft, die Verwaltungsratsmitglieder auf die Einhaltung der Bestimmun- gen dieses Aktionärsbindungsvertrages zu verpflichten, wobei klar ist, dass im Kon-fliktfall die Interessen der Gesellschaft vorgehen. Zu dieser Verpflichtung gehört der Erlass eines Organisationsreglements gestützt auf Art. 20 und Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 der Gesellschaftsstatuten, das für folgende im Verwaltungsrat der Gesell-schaft zu beschliessenden Gegenstände die Zustimmung von mindestens zwei Drit-teln aller Verwaltungsräte vorsieht:
▪ Beschlüsse über den Erwerb und Verkauf von massgeblichen Beteiligun-
gen; ▪ Aufgabe oder Aufnahme neuer Geschäftsbereiche; ▪ Kauf und Verkauf wesentlicher Aktiva; ▪ Abschluss oder Kündigung für die Gesellschaft wesentlicher Verträge; ▪ einmalige Investitionen, die den Betrag von CHF 1,5 Mio. übersteigen,
soweit sie nicht im Budget enthalten sind; ▪ jährlich wiederkehrende Verpflichtungen in der Höhe von
über CHF 0,5 Mio., soweit sie nicht im Budget enthalten sind; ▪ das Budget; ▪ Wahl von Verwaltungsräten in einen Verwaltungsratsausschuss; ▪ Ausübung der Aktionärsrechte bei Beteiligungen; ▪ Änderung des Organisationsreglements; ▪ Beschlüsse über die Übertragung von Aktien; ▪ Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken.
VI. Veräusserung der Aktien
A Übertragungsbeschränkung
16 Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer des vorliegenden Akti-
onärsbindungsvertrags ihre Aktien an der Gesellschaft nur nach den darin vorge-sehenen Bedingungen zu übertragen.
17 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Aktien während fünf Jahren nach Eintrag
der Gesellschaft im Handelsregister nicht zu übertragen, sofern nicht sämtliche Par-teien des vorliegenden ABV vorgängig zugestimmt haben.
18 Als Übertragung gilt jede entgeltliche oder unentgeltliche Entäusserung.
Aktionärsbindungsvertrag gemeinnützige Spital Affoltern AG 29.11.18 Seite 6
B Vorhand- und Vorkaufsrecht
19 Die Vertragsparteien räumen sich bzw. ihren Rechtsnachfolgerinnen gegenseitig
ein Vorhand- und ein Vorkaufsrecht ein an allen Aktien der Gesellschaft, die ihnen heute gehören und in Zukunft gehören werden.
20 Vorkaufspreis soll der tiefere der folgenden Werte sein:
a) innere Wert der Aktien (ermittelt nach Rz 30) oder b) der Angebotspreis des Dritten.
21 Beabsichtigt eine Aktionärin, ihre Aktien an der Gesellschaft ganz oder teilweise
an andere Aktionäre oder Dritte zu übertragen, muss diese Aktionärin (nachfol-gend „Verpflichtete“), die betroffenen Titel den Mitaktionärinnen (nachfolgend „Berechtigte“) durch schriftliche Verkaufsofferte, unter Angabe der wesentlichen Vertragsmerkmale (Name des Käufers, Kaufpreis sowie allfälliger davon abwei-chender Vorkaufspreis [innerer Wert], Zahlungsmodalitäten), anbieten.
22 Den Berechtigten steht das Vorkaufsrecht proportional zu dem von ihnen gehal-
tenen Anteil am Aktienkapital zu.
23 Die Berechtigten haben innert 180 Tagen nach Erhalt der Anzeige schriftlich zu erklären, ob sie hinsichtlich aller ihnen offerierten Aktien von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen. Teilangebote müssen vom Verpflichteten nicht akzep- tiert werden. Stillschweigen gilt als Ablehnung des+ Vorkaufsrechts.
24 Lehnen eine oder mehrere Berechtigte den Kauf der ihr/ihnen zustehenden Aktien
ab, hat die Verpflichtete diese Aktien den anderen Berechtigten erneut schriftlich anzubieten.
25 Wenn alle Berechtigten abgelehnt haben, ist die Verpflichtete in der Folge wäh-
rend 3 Monaten frei, die angebotenen Titel zu den mitgeteilten Konditionen an Dritte zu veräussern. Kommt während dieser Frist kein Verkauf zustande, kommt die vor-liegende Regelung erneut zur Anwendung.
26 Das Vorhandrecht/Vorkaufsrecht ist unter Vorbehalt anderslautender Regelun-
gen im vorliegenden Vertrag nicht übertragbar.
C Mitverkaufsrecht
27 Sofern eine Aktionärin, eine Aktionärsgruppe oder ein Dritter durch Kapitalerhöhung oder Kauf, einen Anteil von 50 % der Aktienstimmen erreicht oder überschreitet, ist er oder sie verpflichtet, den übrigen Parteien ein Kaufangebot für deren Aktienbe-teiligungen zu unterbreiten.
Aktionärsbindungsvertrag gemeinnützige Spital Affoltern AG 29.11.18 Seite 7
28 Als Angebotspreis gilt der höhere der folgenden Werte:
a) Innerer Wert der Aktien (ermittelt nach Rz 30) oder b) der Aktienpreis der Transaktion, bei der ein Anteil von 50 % erreicht oder
überschritten wurde. 29 Wenn sich die Parteien über die Bewertung der Aktien nicht einigen können, kommt
das Bewertungsverfahren gemäss Rz 30 zur Anwendung.
D Bestimmungen des inneren Werts
30 Die Bestimmung des inneren Wertes erfolgt per 31.12. eines jeden Jahres ver- bindlich und endgültig durch die Revisionsstelle der Gesellschaft aufgrund allge- mein anerkannter kaufmännischer Grundsätze und gilt bis zur Festlegung des Folgejahres. Die Bestimmung wird den Vertragsparteien mit dem Vorliegen des Wertes mitgeteilt.
VII. Verpflichtung von Rechtsnachfolgern
31 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Ver-
trag auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden. Sie verpflichten sich zudem, diese Überbindungspflicht auch auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen.
VIII. Verpfändung und Nutzniessung
32 Die Einräumung einer Nutzniessung an Aktien oder die Verpfändung von Aktien
ist einer Vertragspartei ohne Einwilligung der übrigen Vertragsparteien nicht ge- stattet.
IX. Inkrafttreten und Dauer des Vertrages
33 Dieser Vertrag tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und gilt für eine feste Dauer von 10 Jahren ab Vertragsunterzeichnung.
34 Sollte dieser Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf der Frist der Vertragsdauer
schriftlich und adressiert an alle dannzumaligen Vertragsparteien gekündigt wer- den, so verlängert er sich jeweils automatisch um weitere 3 Jahre. Die Kündi- gung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
35 Mit der Kündigung dieses Vertrages entsteht ein Kaufrecht an den Aktien aus- scheidender Parteien zu einem gemäss Rz 30 ermittelten Wert. Im Übrigen wird der Vertrag von den anderen Vertragsparteien fortgesetzt.
Aktionärsbindungsvertrag gemeinnützige Spital Affoltern AG 29.11.18 Seite 8
36 Dieser Vertrag hat für jede Vertragspartei solange Bestand, als diese Aktionärin
der Gesellschaft ist. Eine ausscheidende Aktionärin wird ihrer Rechte und Pflich- ten erst entbunden, wenn die Übertragung der Aktien gegen Entrichten des Kauf-preises erfolgt ist und der Erwerber dem vorliegenden Vertrag vorbehaltlos bei-getreten ist. Die Vertragsparteien bleiben darüber hinaus an diejenigen Bestimmun-gen dieses Vertrages gebunden, die ihrem Sinn und Zweck nach so zu verstehen sind, dass sie die Auflösung dieses Vertrages überdauern sollen.
X. Vertragsänderungen und Beitritt
37 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschliesslich der vorliegen-
den Bestimmung, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Zustimmung sowie Unterzeichnung von zwei Dritteln der Vertragsparteien, die zwei Drittel des Aktienkapitals halten. Vorbehalten bleiben die Regelungen der Interkommunalen Vereinbarung.
38 Dritte können nur Aktionärinnen der Gesellschaft werden, wenn sie sich vor dem
Aktienerwerb schriftlich verpflichten, dem vorliegenden Aktionärsbindungsvertrag als Partei beizutreten.
39 Der Beitritt gemäss vorstehender Ziffer erfolgt entweder durch den Verkauf nach
den vorstehenden Regelungen oder auf dem Weg der Erhöhung des Aktienkapi- tals, wobei die bisherigen Aktionärinnen in letzterem Fall auf die Ausübung ihres Zeichnungsrechts verzichten.
XI. Salvatorische Klausel
40 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages
hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine neue Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Vertragslücken.
XII. Anwendbares Recht
41 Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
XIII. Gerichtsstand
42 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind
die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich zuständig. Gerichtsstand ist die Stadt Zürich.
Gemeinde Stallikon Wahl der Gemeinde in "Basisdaten"
Einwohner A 3687
Mindestquorum B 60% Wahl Mindestquorum in "Basisdaten
Zahlen in tausend CHF Formel Bemerkungen
Total Stallikon Total Stallikon Total Stallikon
Beteiligung Gemeinden C 12'984 972 12'984 972 12'984 972
Gewinnreserven D 4'337 325 4'337 325 4'337 325
E 26'861 2'010 26'558 1'987 Bewertung Gebäude nach Verkehrswerten,
Grundstücke gemäss aktuellen Landpreisen
Total Eigenkapital F=C+D+E 17'321 1'296 44'182 3'306 43'879 3'284
G=B*C 7'790 972 7'790 972
H=D+E+G 12'127 1'513 38'988 4'863
Kapitalabfluss austretende Gemeinden I=C*(1-B) 5'194
- Beteiligung Gemeinden J=C 12'984
- Erlös für Stallikon 972
- Erlös je Einwohner in CHF 264.00
- Beteiligung Gemeinden (inkl. Gewinn-
reserven und Aufwertung)
K=H 38'988 4'863 Die Beteiligung steigt stark an, die Beteiligung
ist jedoch für die Gemeinde nicht nutzbar.
- Erhöhung Beteiligung L=K-C 3'891
- Verfügbares Eigenkapital M=F 43'879
- Verkaufserlös für Stallikon 3'284 Dieser Betrag erhält die Gemeinde, wenn
- Verkaufserlös pro Einwohner in CHF 891.00 die Langzeitpflege verkauft wird
- Zusätzlicher Verkaufserlös
gegenüber Beteiligungswert
N=M-C 30'895 2'312
- Zusätzlicher Verkaufserlös gegenüber Beteiligungswert pro Einwohner in CHF 627.00
Bemerkungen:
1 Betrachtet wird der Fall, dass die IKA Langzeitpflege direkt nach der Auflösung des Zweckverbandes an einen Dritten verkauft wird
Variante B: IKA kommt zustande,
Stallikon tritt bei
Variante C: IKA kommt nicht zustande
Buchwerte Verkehrswerte bei Fort-
führung Langzeitpflege
Liquidationswerte
Aufwertung Eigenkapital bei
Bewertung nach Verkehrswerten
Beteiligungswert bei Mindestquorum
(ohne Gewinnreserven)
Total Eigenkapital bei Mindestquorum
und 100% Gewinnreserven
Variante A: IKA kommt zustande,
Stallikon tritt NICHT bei
Druck: 23.01.2019 Bewertungstabellen Stallikon neu 20190123.xlsx / IKA LZP CHF
Kennzahlen Abstimmung Spital Affoltern: gemeinnützige Spital AG 23.01.2019
Gemeinde Stallikon Wahl der Gemeinde in "Basisdaten"
Einwohner A 3687
Mindestquorum B 75% Wahl Mindestquorum in "Basisdaten"
Zahlen in tausend CHF Formel Bemerkungen
Total Stallikon Total Stallikon Total Stallikon
Beteiligung Gemeinden C 25'908 1'935 25'908 1'935 25'908 1'935
Verlustvortrag D -3'045 -227 -3'045 -227 -3'045 -227
E 58'974 4'404 -25'997 -1'941 Bewertung Gebäude nach Verkehrswerten,
Grundstücke gemäss aktuellen Landpreisen
Total Eigenkapital F=C+D+E 22'863 1'707 81'837 6'111 -3'134 -234
G=B*C 19'431 1'935 19'431 1'935
H=D+E+G 16'386 1'631 75'360 7'503
Kapitalabfluss austretende Gemeinden I=C*(1-B) 6'477
- Beteiligung Gemeinden J=C 25'908
- Erlös für Stallikon 1'935
- Erlös je Einwohner in CHF 525.00
Bemerkung 1
- Beteiligung Gemeinden K=B*C 19'431 1'935
- Verlustvortrag 0 0 Bemerkung 2
- AK-Erhöhung (Maximalwert) L 20'000 1'991
- Total AK M=K+L 39'431 3'926
- Bürgschaft N 18'000 1'792
- Begleichung Fremdkapital, Erlös
Landwerte, Rückbaukosten
O 0 0 Bemerkung 3
- Total Risk Exposure P=K+L+N+O 57'431 5'718
- Total Risk Exposure pro Einwohner in CHF 1'551.00
- Zu deckendes "Eigenkapital" Q=F -3'134 Bemerkung 4
- Beitrag von Stallikon -234
- Beitrag je Einwohner in CHF -63
Bemerkungen:
1 Risk Exposure bei Minimalquorum: Betrachtet wird der Fall, dass die gAG Spital gegründet wird, aber nicht erfolgreich ist und liquidiert werden muss.
2 Der Verlustvortrag ändert nichts an der Aktienbeteilung der Gemeinde, welche die Haftung begrenzt
3 Wegen der maximalen Haftung mit dem AK, entfällt dieser Betrag von ca. CHF 25 Mio, der bei der Liquidation eingesetzt ist.
4 Dies ist der worst case, es kann eine für die Gemeinden günstigere Liquidation erwartet werden
Variante B: gAG kommt zustande,
Stallikon tritt bei
Variante C: gAG kommt NICHT zustande
Buchwerte Verkehrswerte bei
Fortführung Spital
Liquidationswerte
Aufwertung Verkehrswerte /
Reduktion EK bei Liquidation
Beteiligungswert bei Mindestquorum
(ohne Verlustvortrag)
Total Eigenkapital bei Mindest-
quorum und 100% Verlustvortrag
Variante A: gAG kommt zustande,
Stallikon tritt NICHT bei
Druck: 23.01.2019 Bewertungstabellen Stallikon neu 20190123.xlsx / gAG Spital CHF