25. April 2022 Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern Die Diamorphin gestützte Therapie Schwerstabhängiger seit 2009 – Bilanz und Perspektiven Dr. Christoph von Ascheraden - Mitglied des Vorstandes und Vorsitzender des Ausschusses Sucht und Drogen der Bundesärztekammer -
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17. Mai 2014 Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern Die Diamorphin gestützte Therapie Schwerstabhängiger seit 2009 – Bilanz und.
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BundesärztekammerArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern
Die Diamorphin gestützte Therapie Schwerstabhängiger seit 2009
– Bilanz und Perspektiven
Dr. Christoph von Ascheraden- Mitglied des Vorstandes und Vorsitzender des
Ausschusses Sucht und Drogen der Bundesärztekammer -
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Vortragsinhalte
• Ist-Zustand der Substitution
• Ist-Zustand der Substitution mit Diamorphin
• Bedarfsanalyse Diamorphin
• Notwendige Anpassungen der Rahmenbedingungen für die DAM-
Substitution
• aktuelle Probleme der Substitution
• Lösungsvorschläge
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Entwicklung Substitutionspatienten und Substitutionsärzte
2003 - 2011
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Kriterien für die Diamorphin-Substitution
Patient:
• mind. 23 Jahre alt
• seit mind. 5 Jahren opiatabhängig,
• schwerwiegende somatische und psychische Begleiterkrankungen
• vorher zwei erfolglos beendete Behandlungen, davon eine mind. üb. 6
Monate mit PSB
• 6 Monate begleitende PSB
• Behandlungsüberprüfung nach 2 Jahren
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des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)MvV-Richtlinie des G-BA 2010
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit DiamorphinPersonalbedarf:
1.[…] In der Einrichtung ist die ärztliche substitutionsgestützte Behandlung über einen täglichen Zeitraum von 12 Stunden sicherzustellen. Hierfür sind Arztstellen in Voll- oder Teilzeit im Umfang von grundsätzlich 3 Vollzeitstellen und eine angemessene Anzahl qualifizierter nichtärztlicher Vollzeitstellen vorzuhalten.
Stellungnahme der BÄK 2010+ mdl. Anhörung 29.11.2012
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit Diamorphin
1.Die Beschreibung der Mindestausstattung sollte sich in der Richtlinie darauf beschränken, dass eine Besetzung der Einrichtung mit einem Arzt / einer Ärztin mit erforderlicher Qualifikation während der Vergabezeiten einschließlich der Wochenend- und Feiertagszeiten sichergestellt ist.
MvV-Änderungsentwurf 28.06.2012
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit Diamorphin
1.[…] In der Einrichtung ist die ärztliche substitutionsgestützte Behandlung über einen täglichen Zeitraum von 12 Stunden sicherzustellen. Hierfür sind eine angemessene Anzahl Arztstellen und qualifizierter nichtärztlicher Stellen in Voll- oder Teilzeit vorzuhalten.Während der Vergabezeiten und der Nachbeobachtung muss eine Ärztin oder ein Arzt in der Einrichtung anwesend sein. Außerhalb dieser Zeiträume muss die ärztliche Betreuung durch die Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes oder durch eine ärztliche Rufbereitschaft gewährleistet sein, um die ärztliche substitutionsgestützte Behandlung sicherzustellen.
mdl. Anhörung 29.11.2012:•Ärztliche Anwesenheit nur während der Vergabe- und Sprechstundenzeiten•keine 24-Std.-Rufbereitschaft
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§ 10 Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit DiamorphinRaumbedarf: 4.[…] Wenigstens […] drei separate Räume (insbesondere zur Trennung von Wartebereich, Ausgabebereich und Überwachungsbereich nach erfolgter Substitution). […] Für Notfälle die notwendige Ausstattung zur Durchführung einer kardiopulmonalen Reanimation sowie Pulsoxymetrie und Sauerstoffversorgung.
Stellungnahme der BÄK 2010
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit Diamorphin Hinsichtlich der räumlichen Ausstattung der Einrichtungen zur Substitution mit Diamorphin ist sicherzustellen: •dass bzgl. Aufbewahrung und Ausgabe des Substituts alle Belange der Betäubungsmittelsicherheit gewährleistet sind,•dass die Applikation des Substituts unter fachlicher Aufsicht und unter Sichtschutz gegenüber Dritten erfolgen kann,•dass erforderliche Untersuchungen und ggf. erforderliche Notfall-Behandlungen getrennt vom Ausgabebereich erfolgen können,•dass im Falle einer integrierten PSB dieser die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
MvV-Änderungsentwurf 28.06.2012
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit Diamorphin
3.[…] Räumlichkeiten, die in geeigneter Weise eine Trennung von Wartebereich, Ausgabebereich und Überwachungsbereich nach erfolgter Substitution ermöglichen. […] Für Notfälle die notwendige Ausstattung zur Durchführung einer kardiopulmonalen Reanimation sowie Pulsoxymetrie und Sauerstoffversorgung.
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des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)MvV-Richtlinie des G-BA 2010
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit Diamorphin 4.Organisatorische Trennung von Patienten mit diamorphingestützten Substitution und Patienten, die ausschließlich keine diamorphingestützte Substitutionsbehandlung erhalten.
Stellungnahme der BÄK 2010
+ mdl. Anhörung 29.11.2012 § 10 Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit Diamorphin mdl. Anhörung 29.11.2012:zu §10, 4.:Es bedarf keiner organisatorischen Trennung beider Patientengruppen. Die organisatorische Trennung erhöht für die Einrichtungen nur den logistischen, räumlichen und personellen Aufwand.
Grundsätzliche Position:
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a und 2b BtMG legen die zuständigen Landesbehörden Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen fest. Die Richtlinie des G-BA sollte sich daher ausschließlich auf die Sicherstellung medizinischer und versorgungsbezogener Standards beschränken und von baulich-quantitativen Vorgaben absehen.
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Problemfelder der Substitutionsbehandlung
• Wegbrechen einer flächendeckenden Versorgung
• Veränderungen in der Zielgruppe
• Finanzierungs- und Vergütungsprobleme
• Restriktive rechtliche Rahmenbedingungen
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Wegbrechen einer flächendeckenden Versorgung
• für kleine Arztpraxen in ländlichen Regionen hoher
Aufwand und wenig Nutzen
• Schwierigkeiten der Integration der Patientengruppe in
die Praxisabläufe
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Veränderungen in der Zielgruppe
• Änderungen der Altersstruktur
• Multimorbidität, wachsender Pflegebedarf
• Substitution in Haftanstalten
• neue Drogen und Usergruppen
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Finanzierungs- und Vergütungsprobleme
• Substitutionsziffern
• Arzt-Patienten-Gespräche idR. einmal wöchentlich
• Take-home-Verordnung
• Abrechnung der Behandlung von Begleiterkrankungen
• Finanzierung der DAM-Substitution
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Restriktive rechtliche Rahmenbedingungen
• Strafandrohungen des BtMG
• Abstinenzorientierung in der BtMVV und MvV
• Beigebrauchsverständnis
• Apothekendispensierrecht nach §43 AMG
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