Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*) Vom 25. Juni 2009 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti- kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- dung und Forschung: Inhaltsübersicht Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur der Berufsausbildung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 5 Durchführung der Berufsausbildung § 6 Abschlussprüfung § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 10 Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin § 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 12 Durchführung der Berufsausbildung § 13 Abschlussprüfung § 14 Teil 1 der Abschlussprüfung § 15 Teil 2 der Abschlussprüfung § 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin § 18 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 19 Durchführung der Berufsausbildung § 20 Abschlussprüfung § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 5 Schlussvorschriften § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin Teil 1 Gemeinsame Vorschriften §1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Chemielaborant/Chemielaborantin, 2. Biologielaborant/Biologielaborantin, 3. Lacklaborant/Lacklaborantin, werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate. §3 Struktur der Berufsausbildung Die Ausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus 1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, in- tegrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4; 1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflicht- qualifikationen: a) für den Chemielaboranten/die Chemielabo- rantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Num- mer 7 bis 8.3, b) für den Biologielaboranten/die Biologielabo- rantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Num- mer 7 bis 13, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10; 2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifi- kationen; davon sind a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Aus- *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzei- ger veröffentlicht. 1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
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1600 Verordnung über die Berufsausbildung im … 6.2 Physikalische Größ en und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen
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Verordnungüber die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*)
Vom 25. Juni 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnetdas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologieim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-dung und Forschung:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2 Ausbildungsdauer§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Teil 2
Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf
Chemielaborant/Chemielaborantin
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5 Durchführung der Berufsausbildung§ 6 Abschlussprüfung§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 3
Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf
Biologielaborant/Biologielaborantin
§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 12 Durchführung der Berufsausbildung§ 13 Abschlussprüfung§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 4
Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf
Lacklaborant/Lacklaborantin
§ 18 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 19 Durchführung der Berufsausbildung§ 20 Abschlussprüfung§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1
StaatlicheAnerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1. Chemielaborant/Chemielaborantin,
2. Biologielaborant/Biologielaborantin,
3. Lacklaborant/Lacklaborantin,
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.
§ 2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
§ 3
Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in
1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus
1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, in-tegrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4,§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1bis 6.4;
1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflicht-qualifikationen:
a) für den Chemielaboranten/die Chemielabo-rantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Num-mer 7 bis 8.3,
b) für den Biologielaboranten/die Biologielabo-rantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Num-mer 7 bis 13,
c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantinnach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7bis 10;
2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifi-kationen; davon sind
a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantinmindestens vier Wahlqualifikationen aus der Aus-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und derdamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusministerder Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzei-ger veröffentlicht.
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wahlliste I nach § 4 Absatz 3 auszuwählen, wobeimindestens zwei Wahlqualifikationen aus denNummern 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegensind; die übrigen Wahlqualifikationen könnenauch aus der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4ausgewählt werden,
b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantinmindestens vier Wahlqualifikationen aus der Aus-wahlliste I nach § 11 Absatz 3 auszuwählen; dieübrigen Wahlqualifikationen können auch aus derAuswahlliste II nach § 11 Absatz 4 ausgewähltwerden,
c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin min-destens fünf Wahlqualifikationen aus der Aus-wahlliste I nach § 18 Absatz 3 auszuwählen,wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen ausden Nummern 1 bis 10 dieser Auswahlliste fest-zulegen sind; die übrige Wahlqualifikation kannauch aus der Auswahlliste II nach § 18 Absatz 4ausgewählt werden.
Teil 2
Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf
Chemielaborant/Chemielaborantin
§ 4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) auf-geführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Glie-derung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten dieAbweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbil-dungsberufsbild):
A b s c h n i t t A : P f l i c h t q u a l i f i k a t i o n e n n a c h§ 3 N umm e r 1
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-deln (Responsible Care):
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-beit,
3.2 Umweltschutz,
3.3 Einsetzen von Energieträgern,
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-schließlich Pflege und Wartung,
4. Durchführen elektrotechnischer und elektronischerArbeiten,
5. Qualitätsmanagement,
6. Umweltbezogene Arbeitstechniken,
7. Durchführen immunologischer und biochemischerArbeiten,
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8. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
10. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi-scher Arbeiten,
11. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
12. Durchführen diagnostischer Arbeiten,
13. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemit-teln,
14. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
15. Untersuchen von Beschichtungen.
Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 derAuswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahl-qualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und dieWahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 derAuswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahl-qualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewähltwerden.
§ 5
Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einerqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführenund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den§§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-ßig durchzusehen.
§ 6
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildungwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-ordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifika-tionen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfungnur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 7
Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf denim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:
1. Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
2. Allgemeine und Präparative Chemie.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charak-terisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-ren,
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
d) arbeitsorganisatorische und technologischeSachverhalte verknüpfen sowie
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:
a) präparative Arbeiten durchführen,
b) Produkte charakterisieren;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eineArbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeits-aufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a undArbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe bbeziehen soll;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeits-aufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präpa-rative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und technolo-gische Sachverhalte und deren Verknüpfung ana-lysieren, bewerten und geeignete Lösungswegedarstellen,
b) chemisch-physikalische Methoden und Arbeits-stoffe prozessbezogen einsetzen,
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-wie
d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-schutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
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2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Atombau, chemische Bindung und Periodensys-tem der Elemente,
b) Stoffkunde,
c) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen undBeeinflussung von Reaktionen,
d) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Kon-zentrationsberechnungen,
e) Trennen und Reinigen von Stoffen,
f) Allgemeine Labortechnik sowie
g) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstof-fen;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
§ 8
Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie aufden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus denPrüfungsbereichen:
1. Prozessorientiertes Arbeiten,
2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-beiten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufeselbstständig planen und durchführen,
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c) arbeitsorganisatorische und technologischeSachverhalte verknüpfen,
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seinerArbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-gründen sowie
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeitenauszuwählen:
a) Durchführen einer instrumentell analytischen Auf-gabe,
b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
c) Durchführen einer physikalisch analytischen Auf-gabe,
d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a ge-wählten Wahlqualifikationen aus der Auswahl-liste I;
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeits-aufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe Iauf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeits-aufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und dieArbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie undWahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und techno-logische Sachverhalte und deren Verknüpfunganalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege darstellen,
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-wie
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Analytische Chemie:
aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvor-bereitung und Reaktionsgleichungen,
bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,
cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemi-sches Gleichgewicht sowie
dd) Auswerten von Messergebnissen unter Be-rücksichtigung stöchiometrischer Berechnun-gen,
b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewähl-ten Wahlqualifikationen, davon höchstens eineder Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und bsind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Num-mer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-ten:
1. Prüfungsbereich Herstellen undCharakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeitensowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie undWahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausrei-chend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
§ 10
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem derin Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Teil 3
Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf
Biologielaborant/Biologielaborantin
§ 11
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) auf-geführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbil-dungsberufsbild):
A b s c h n i t t A : P f l i c h t q u a l i f i k a t i o n e n n a c h§ 3 N umm e r 1
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichenHandeln (Responsible Care):
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-beit,
3.2 Umweltschutz,
3.3 Einsetzen von Energieträgern,
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-schließlich Pflege und Wartung,
A b s c h n i t t B : Wa h l q u a l i f i k a t i o n e n n a c h§ 3 N umm e r 2 B u c h s t a b e b
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifi-kationen:
1. Durchführen immunologischer und biochemischerArbeiten,
2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
3. Durchführen botanischer Arbeiten,
4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi-scher Arbeiten,
6. Durchführen parasitologischer Arbeiten,
7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
8. Durchführen toxikologischer Arbeiten,
9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,
10. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,
11. Durchführen diagnostischer Arbeiten II,
12. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten.
Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur in Verbindungmit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden.
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifi-kationen:
1. Laborbezogene Informationstechnik,
2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
3. Prozessbezogene Arbeitstechniken,
4. Qualitätsmanagement,
5. Umweltbezogene Arbeitstechniken,
6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischerVerfahren,
7. Anwenden chromatografischer Verfahren,
8. Anwenden spektroskopischer Verfahren,
9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.
§ 12
Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermitteltwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einerqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführenund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den§§ 13 bis 17 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-ßig durchzusehen.
§ 13
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In derAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dasser die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildungwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-ordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifika-tionen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfungnur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 14
Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf denim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus denPrüfungsbereichen:
1. Untersuchung biologischer Systeme,
2. Biologische Grundlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologi-scher Systeme bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) biologische und chemisch-physikalische Metho-den sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwen-den,
b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-ren,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen
e) arbeitsorganisatorische und technologischeSachverhalte verknüpfen sowie
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeitenauszuwählen:
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eineArbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich dieArbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e inVerbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Num-mer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II aufNummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und dieArbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagenbestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und technolo-gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfunganalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege darstellen,
b) biologische und chemisch-physikalische Metho-den beschreiben,
c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstof-fen beschreiben,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-wie
1605Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
§ 15
Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie aufden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:
1. Prozessorientiertes Arbeiten,
2. Biologische Technologien,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-beiten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufeselbstständig planen und durchführen,
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c) arbeitsorganisatorische und technologischeSachverhalte verknüpfen,
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seinerArbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-gründen sowie
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeitenauszuwählen:
a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
b) Durchführen biochemischer Arbeiten,
c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahl-qualifikationen der Auswahlliste I,
d) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahl-qualifikationen der Auswahlliste II;
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und IIIdurchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Num-mer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf
Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III aufNummer 2 Buchstabe c oder d beziehen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und dieArbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Pro-zent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technolo-gien bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und technolo-gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfunganalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege ableiten und darstellen,
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-wie
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-tigkeiten zugrunde zu legen:
a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
b) Durchführen biochemischer Arbeiten,
c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b ge-wählten Wahlqualifikationen, davon höchstenseine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sindinsgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zuNummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Pro-zent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten so-wie im Prüfungsbereich Biologische Technologienjeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
§ 17
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem derin Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Teil 4
Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf
Lacklaborant/Lacklaborantin
§ 18
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind min-destens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3)aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zurLacklaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-rufsbild):
A b s c h n i t t A : P f l i c h t q u a l i f i k a t i o n e n n a c h§ 3 N umm e r 1
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichenHandeln (Responsible Care):
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derArbeit,
3.2 Umweltschutz,
3.3 Einsetzen von Energieträgern,
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-schließlich Pflege und Wartung,
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlquali-fikationen:
1. Laborbezogene Informationstechnik,
2. Qualitätsmanagement,
3. Umweltbezogene Arbeitstechniken.
§ 19
Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermitteltwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einerqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführenund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den§§ 20 bis 24 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-ßig durchzusehen.
§ 20
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildungwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-ordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifi-kationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 derAbschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprü-
fung nur insoweit einbezogen werden, als es für dieFeststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 21
Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf denim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:
1. Applikations- und Prüftechnik,
2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüf-technik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) lacktechnische Arbeiten durchführen,
b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-ren,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e) arbeitsorganisatorische und technologischeSachverhalte verknüpfen sowie
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-tigkeiten zugrunde zu legen:
a) Durchführen analytischer Arbeiten,
b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün-den und
c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-stoffen;
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und IIIdurchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I aufNummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II aufNummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III aufNummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeits-aufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physi-kalische und chemische Einzelbestimmungen einbe-zogen werden;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeits-aufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zugewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik vonBeschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und technolo-gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege darstellen,
b) chemische und physikalische Eigenschaften vonStoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe be-schreiben,
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-wie
d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Durchführen analytischer Arbeiten,
b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün-den,
c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-stoffen sowie
d) Herstellen von Beschichtungsstoffen;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
§ 22
Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie aufden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:
1. Herstellung und Qualitätskontrolle,
2. Lack- und Beschichtungstechnologie,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Quali-tätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufeselbstständig planen und durchführen,
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c) arbeitsorganisatorische und technologischeSachverhalte verknüpfen,
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seinerArbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-gründen sowie
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung ei-ner der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewähl-
ten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste INummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prü-fen,
b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Ar-beitsrezeptur erstellen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschich-tungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und technolo-gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfunganalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege darstellen,
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-wie
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,
b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise vonLackrohstoffen,
c) Formulierung von Beschichtungsstoffen,
d) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewähl-ten Wahlqualifikationen, davon mindestens eineder Wahlqualifikationen der Auswahlliste I Num-mer 1 bis 10;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und csind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgabenzu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu ge-wichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 23
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskon-trolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Be-schichtungstechnologie jeweils mit mindestens„ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
§ 24
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem derin Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-
reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündlichePrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diesfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag gebenkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesenPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und dasErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-dung im Laborbereich Chemie, Biologie, Lack vom22. März 2000 (BGBl. I S. 257) außer Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2009
D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In VertretungO t r e m b a
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
A b s c h n i t t A : P f l i c h t q u a l i f i k a t i o n e n n a c h § 3 N umme r 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 84.Woche
85. – 182.Woche
1 2 3 4
1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertre-tungsrechtlichen Organe des ausbildendenBetriebes beschreiben
3 BetrieblicheMaßnahmen zumverantwortlichenHandeln(Responsible Care)(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
3.1 Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih-rer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Brändenbeschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-kämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln
1611Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-gung berücksichtigen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 84.Woche
85. – 182.Woche
1 2 3 4
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6)
a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kos-ten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln
4 Arbeitsorganisationund Kommunikation(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
4.1 Arbeitsplanung,Arbeiten im Team(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli-cher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein-richten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstel-len und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher undterminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Be-arbeitungszeiten planen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-stimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffungund Dokumentation(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2)
a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und de-ren Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentie-ren, beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations-und Informationssysteme(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und In-formationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-heit anwenden
3*)
4.4 Messdatenerfassungund -verarbeitung(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4)
a) labortechnische Aufgaben, insbesondereSteuerung, Messdatenerfassung und -auswer-tung, mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählenund einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
3*)
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1613Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 84.Woche
85. – 182.Woche
1 2 3 4
4.5 Anwenden vonFremdsprachen beiFachaufgaben(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-ten, technische Unterlagen, Dokumentationen,Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanwei-sungen, auswerten und anwenden
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln
5 Umgehenmit Arbeitsstoffen(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebietenzuordnen und mit diesen Werkstoffen umge-hen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffenanwenden, insbesondere Gefahrensymboleund -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklä-ren und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um-setzungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie derenLösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
4*)
6 Chemische undphysikalische Methoden(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
6.1 Probenahmeund Probenvorbereitung(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1)
a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-bereitung für die Gehalts- und Qualitätskon-trolle unterscheiden
b) Proben nehmen
2*)
6.2 Physikalische Größenund Stoffkonstanten(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2)
a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-genauigkeit einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche ein-setzen
c) physikalische Größen messen und Stoffkon-stanten bestimmen, insbesondere Temperaturund pH-Wert messen
3*)
6.3 Analyseverfahren(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3)
a) fotometrische Bestimmungen durchführen undauswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbeson-dere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Ver-fahren trennen
4*)
6.4 Trennen undVereinigen vonArbeitsstoffen(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4)
a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-sondere durch Dekantieren, Sedimentieren,Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 84.Woche
85. – 182.Woche
1 2 3 4
7 Durchführenanalytischer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
7.1 Vorbereiten von Proben(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1)
a) Stoffe in Lösung bringen
b) Proben zur Messung vorbereiten
c) Referenzmaterialien auswählen und zur Mes-sung vorbereiten
3
7.2 Qualitative Analyse(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2)
a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
b) charakteristische Reaktionen zur Identifizie-rung anorganischer Stoffe durchführen
4
7.3 Spektroskopie(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3)
a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS-und IR-Spektrometern Auskunft geben sowieIR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebie-ten zuordnen
4
b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qua-litativ und quantitativ analysieren 5
7.4 Gravimetrie(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4)
a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravi-metrie aufstellen
b) gravimetrische Bestimmung durchführen
4 5
7.5 Maßanalyse(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5)
a) chemische Reaktionsgleichungen der Maß-analyse aufstellen
b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebietenzuordnen
c) direkte und indirekte volumetrische Bestim-mungen acidimetrisch-alkalimetrisch undkomplexometrisch durchführen
d) direkte und indirekte volumetrische Bestim-mungen oxidimetrisch-reduktometrisch durch-führen
e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-schiedlichen Methoden, insbesondere poten-ziometrisch, konduktometrisch oder polaro-grafisch, durchführen
6
7.6 Chromatografie(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6)
a) Identitätsprüfungen durchführen 5
b) Stoffgemische chromatografisch trennen unddie Analyten quantitativ bestimmen 6
7.7 Auswerten vonMessergebnissen(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7)
Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten,dokumentieren und auf Plausibilität prüfen
3
1615Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 84.Woche
85. – 182.Woche
1 2 3 4
8 Durchführenpräparativer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
8.1 Herstellen von Präparaten(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1)
a) chemische Reaktionsgleichungen geplanterSynthesen aufstellen sowie Ansätze und Aus-beuten berechnen
b) Syntheseapparaturen einsetzen
c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C-Verknüpfungen, Einführung funktioneller Grup-pen, Veränderung funktioneller Gruppen undenzymatische Reaktion nach Vorschrift her-stellen
4 6
d) organische oder anorganische Verbindungüber mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-gleichgewichtes ergreifen
f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigungeinsetzen
6
8.2 Trennen undReinigen von Stoffen(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2)
a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie-ren
b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisie-ren reinigen
e) Stoffe extrahieren
f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-druck und reduziertem Druck sowie mitSchleppmitteln trennen
5 4
8.3 Charakterisierenvon Produkten(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3)
Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch min-destens vier Methoden charakterisieren, davonsind mindestens drei der folgenden Methodenanzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polari-metrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelz-punktbestimmung
2 6
A b s c h n i t t B : Wa h l q u a l i f i k a t i o n e n n a c h § 3 N umme r 2 B u c h s t a b e a
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 84.Woche
85. – 182.Woche
1 2 3 4
9 Präparative Chemie,Reaktionstypen und-führung(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Synthesevorschriften auswählen
b) Syntheseapparaturen auswählen
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 84.Woche
85. – 182.Woche
1 2 3 4
c) Verbindungen nach Analogvorschriften undVorschriften mit allgemeinen Angaben unterAnwenden von mindestens fünf unterschiedli-chen Reaktionstypen herstellen, davon sindmindestens vier der folgenden Reaktionstypenanzuwenden:
– Addition,
– Substitution,
– Umlagerung,
– Eliminierung,
– biokatalytische Reaktion,
– katalytische Reaktion,
– Cyclisierung,
– Polymerisation
d) Verbindungen über mehrere Stufen unter An-wenden unterschiedlicher Reaktionstypen her-stellen
e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukteauf Einhaltung der Spezifikation prüfen unddas Ergebnis dokumentieren
13
10 Präparative Chemie,Synthesetechnik(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Verbindungen unter Anwenden von mindes-tens zwei unterschiedlichen Techniken herstel-len, dabei mindestens eine der folgendenTechniken anwenden:
– Tieftemperatursynthese,
– Mikrosynthese,
– Synthese an polymeren Trägern,
– Schutzgassynthese,
– Fermentertechnik,
– fotochemische Synthese,
– Gasphasenreaktion,
– elektrochemische Technik,
– Hochdrucksynthese,
– Kombinatorik
b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedli-che Reaktionsführungen optimieren
c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukteauf Einhaltung der Spezifikation prüfen unddas Ergebnis dokumentieren
13
11 DurchführenverfahrenstechnischerArbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c) Stoffe, insbesondere mechanisch und ther-misch, trennen und reinigen
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragenund optimieren
1623Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 85.Woche
86. – 182.Woche
1 2 3 4
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatzbedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhal-ten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maß-nahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar-ben Behältern und Fördersystemen zuord-nen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2 Umweltschutz(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-lastungen im beruflichen Einwirkungsbereichbeitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch denAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag zumUmweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialver-wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-ner umweltschonenden Entsorgung zufüh-ren
3.3 Einsetzen vonEnergieträgern(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3)
a) die im Ausbildungsbetrieb verwendetenEnergiearten unter Beachtung des Wir-kungsgrades und Gefährdungspotentialseinsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperie-ren einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrischeEnergien unter Verwendung von SI-Größenund SI-Einheiten berechnen
2*)
3.4 Umgehen mitArbeitsgeräten und-mitteln einschließlichPflege und Wartung(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4)
a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-richtungen bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrerWerkstoffeigenschaften einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ein-satz vorbereiten, prüfen, reinigen und war-ten sowie bei Störungen Maßnahmen zurFehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5 QualitätssicherndeMaßnahmen,Kundenorientierung(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5)
a) Elemente des Qualitätsmanagements auf-gabenspezifisch anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunftgeben
d) statistische Methoden aufgabenbezogenanwenden
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-gung berücksichtigen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 85.Woche
86. – 182.Woche
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3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6)
a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un-terscheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit vonKosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra-gen
4 Arbeitsorganisationund Kommunikation(§ 11 Absatz 2 Nummer 4)
4.1 Arbeitsplanung,Arbeiten im Team(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-licher Vorgaben und ergonomischer Regelneinrichten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-triebsmittel auswählen, disponieren, bereit-stellen und lagern
währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe undTeilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-cher und terminlicher Vorgaben planen so-wie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderlicheBearbeitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmit-tel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisseabstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung undDokumentation(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2)
a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden undderen Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumen-tieren, beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- undInformationssysteme(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3)
a) betriebsspezifische Kommunikations- undInformationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-fischer Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi-cherheit anwenden
3*)
4.4 Messdatenerfassungund -verarbeitung(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4)
a) labortechnische Aufgaben, insbesondereSteuerung, Messdatenerfassung und -aus-wertung, mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte aus-wählen und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
3*)
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 85.Woche
86. – 182.Woche
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4.5 Anwenden vonFremdsprachen beiFachaufgaben(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-ten, technische Unterlagen, Dokumentatio-nen, Handbücher, Betriebs- und Ge-brauchsanweisungen, auswerten und an-wenden
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln
5 Umgehen mit Arbeitsstoffen(§ 11 Absatz 2 Nummer 5)
a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebietenzuordnen und mit diesen Werkstoffen umge-hen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffenanwenden, insbesondere Gefahrensymboleund -bezeichnungen von Arbeitsstoffen er-klären und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um-setzungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiome-trische Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie derenLösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
4*)
6 Chemische undphysikalische Methoden(§ 11 Absatz 2 Nummer 6)
6.1 Probenahmeund Probenvorbereitung(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1)
a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben-vorbereitung für die Gehalts- und Qualitäts-kontrolle unterscheiden
b) Proben nehmen
2*)
6.2 Physikalische Größenund Stoffkonstanten(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2)
a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-genauigkeit einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereicheeinsetzen
c) physikalische Größen messen und Stoffkon-stanten bestimmen, insbesondere Tempera-tur und pH-Wert messen
3*)
6.3 Analyseverfahren(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3)
a) fotometrische Bestimmungen durchführenund auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbe-sondere nach Einsatzgebieten, unterschei-den
c) Stoffgemische durch chromatografischeVerfahren trennen
4*)
6.4 Trennen und Vereinigenvon Arbeitsstoffen(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4)
a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-sondere durch Dekantieren, Sedimentieren,Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 85.Woche
86. – 182.Woche
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7 Durchführenmikrobiologischer Arbeiten I(§ 11 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Um-gang mit biologischem Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisationanwenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier an-wenden
g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-tungstechniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und mor-phologisch differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keim-zahl bestimmen
a) Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbeson-dere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt,Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri-sche Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil,bestimmen
4
b) Fließkurven erstellen und auswerten 2
7.2 Chemische Verfahrenzur Bestimmung vonKennzahlen(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2)
a) Massen- und Stoffmengenkonzentration so-wie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffenberechnen
2
b) Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikatenund Beschichtungsstoffen, insbesondereSäurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl,Iodzahl und Epoxidwert bestimmen
3
c) Verhalten von Rohstoffen und Beschich-tungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beur-teilen und Einsatzgebieten zuordnen
8.1 Vorbehandeln zuprüfender Untergründe(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1)
a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbe-handlungsmethoden begründen
b) Angaben über die Vorbehandlung zu be-schichtender Untergründe dokumentieren
c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen undschleifen
2
8.2 Applizieren vonBeschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2)
a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistoleund Tauchgefäß einsetzen
b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenenParametern zu beschichtendes Objekt be-rechnen
c) Applikationsarten unterscheiden, insbeson-dere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackie-ren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Sprit-zen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen
d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be-schichtungsstoffen anwenden
4 3
e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit vonder Oberflächenbeschaffenheit und der Ap-plikationsmethode beurteilen und dokumen-tieren
2
1637Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 80.Woche
81. – 182.Woche
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8.3 Trocknen und Härtenvon Beschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3)
a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nachden Filmbildungsmechanismen unterschei-den
b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknenund chemisch härten
3 6
8.4 Prüfen von Beschichtungenund Beschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4)
a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebenerSpezifikation herstellen
b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vor-lage beurteilen
3
c) beschichtungstechnologische Kennzahlen,insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbar-keit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnig-keit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, be-stimmen und dokumentieren
7
d) Farbton messen und Standardvergleichedurchführen
e) Oberflächenstörungen beschreiben
f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbe-sondere gegen Schwitzwasser, Bewitterungund Chemikalien, prüfen sowie Ergebnissebeurteilen und dokumentieren
g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen be-urteilen
4
9 Grundlagen der Herstellungvon Beschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Nummer 9)
a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate un-terscheiden und einsetzen 3
b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigungverfahrenstechnischer Parameter erstellen 7
c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nachvorgegebenen Rezepturen herstellen sowieFertigungsablauf dokumentieren
8
10 Grundlagen zurFormulierung vonBeschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Nummer 10)
a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung,Herstellung, Lagerung und Anwendung un-terscheiden sowie über deren arbeitstechni-schen Einsatz Auskunft geben
b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffeunter Berücksichtigung der ApplikationsartenStreichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tau-chen erstellen
c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Addi-tive nach den Applikationsarten Streichen,Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen aus-wählen und einsetzen
d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nachden Applikationsarten Streichen, Rollen,Druckluftspritzen und Tauchen formulieren
13
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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A b s c h n i t t B : Wa h l q u a l i f i k a t i o n e n n a c h § 3 N umme r 2 B u c h s t a b e c
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 80.Woche
81. – 182.Woche
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11 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfenvon wasserverdünnbarenBeschichtungsstoffenund -systemen für Holzund Holzwerkstoffe(§ 18 Absatz 3 Nummer 1)
a) systemspezifische Eigenschaften von was-serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und-systemen erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-logie, systemspezifische Eigenschaften undKostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifischauswählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-dere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h) Applikationstechnik systemspezifisch aus-wählen und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-duktspezifische Verarbeitungsvorschriftenbeachten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-fen, bewerten und optimieren
13
12 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfenvon wasserverdünnbarenBeschichtungsstoffenund -systemen fürKunststoffoberflächen(§ 18 Absatz 3 Nummer 2)
a) systemspezifische Eigenschaften von was-serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und-systemen erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-logie, systemspezifische Eigenschaften undKostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifischauswählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-dere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
g) Untergrund vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch aus-wählen und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-duktspezifische Verarbeitungsvorschriftenbeachten
13
1639Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 80.Woche
81. – 182.Woche
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j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-fen, bewerten und optimieren
13 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfenvon wasserverdünnbarenBeschichtungsstoffenund -systemen fürmetallische Untergründe(§ 18 Absatz 3 Nummer 3)
a) systemspezifische Eigenschaften von was-serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und-systemen erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-logie, systemspezifische Eigenschaften undKostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifischauswählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-dere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
g) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe-reiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch aus-wählen und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-duktspezifische Verarbeitungsvorschriftenbeachten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-fen, bewerten und optimieren
13
14 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfenvon Beschichtungsstoffenund -systemen fürmineralische Untergründe(§ 18 Absatz 3 Nummer 4)
a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-logie, systemspezifische Eigenschaften undKostenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifischauswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
g) Applikationstechnik produkt- und prozess-orientiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-duktspezifische Verarbeitungsvorschriftenbeachten
13
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Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 80.Woche
81. – 182.Woche
1 2 3 4
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-fen, bewerten und optimieren
15 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfenvon lösemittelhaltigenBeschichtungsstoffen und-systemen für Holz undHolzwerkstoffe(§ 18 Absatz 3 Nummer 5)
a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-logie, systemspezifische Eigenschaften undKostenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifischauswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g) Applikationstechnik produkt- und prozess-orientiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-duktspezifische Verarbeitungsvorschriftenbeachten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-fen, bewerten und optimieren
13
16 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfenvon lösemittelhaltigenBeschichtungsstoffenund -systemen fürKunststoffoberflächen(§ 18 Absatz 3 Nummer 6)
a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-logie, systemspezifische Eigenschaften undKostenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifischauswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prü-fen und vorbehandeln
g) Applikationstechnik produkt- und prozess-orientiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-duktspezifische Verarbeitungsvorschriftenbeachten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-fen, bewerten und optimieren
13
1641Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Ausbildungsabschnitt
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53. – 80.Woche
81. – 182.Woche
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17 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfenvon lösemittelhaltigenBeschichtungsstoffenund -systemen fürmetallische Untergründe(§ 18 Absatz 3 Nummer 7)
a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-logie, systemspezifische Eigenschaften undKostenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifischauswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe-handeln
g) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-duktspezifische Verarbeitungsvorschriftenbeachten
h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-fen, bewerten und optimieren
13
18 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen vonKorrosionsschutzsystemen(§ 18 Absatz 3 Nummer 8)
a) Anforderungsprofil erstellen, dabei insbeson-dere die Anwendung im konstruktiven Stahl-bau, die Verarbeitung unter Witterungsbedin-gungen sowie Ökologie- und Kostenaspekteberücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte auswählen und ein-setzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
f) Untergründe durch abtragende Verfahrenmaschinell und manuell vorbereiten
g) Applikationstechnik systemspezifisch unterBerücksichtigung der Witterung auswählenund einsetzen
h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung pro-duktspezifischer Verarbeitungsvorschriftenapplizieren
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Er-gebnis bewerten und Korrosionsschutzsys-tem optimieren
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1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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81. – 182.Woche
1 2 3 4
19 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfenvon Pulverlacksystemen(§ 18 Absatz 3 Nummer 9)
a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver-lacksystemen erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-logie, systemspezifische Eigenschaften undKostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlenund sieben
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-dere Temperatur und Verweilzeit, festlegenund einhalten
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Objekte elektrostatisch beschichten
i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-fen, bewerten und optimieren
13
20 Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfenvon Elektrotauchlacken(§ 18 Absatz 3 Nummer 10)
a) systemspezifische Eigenschaften von Elek-trotauchlacken erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-logie, systemspezifische Eigenschaften undKostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifischauswählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-dere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-wie Korrekturmaßnahmen einleiten unddurchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Aufbau und Funktionsweise von Elektro-tauchanlagen erklären
i) Applikationsparameter, insbesondere Span-nung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit,pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil, festlegen
j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspa-rameter elektroforetisch beschichten, dabeiproduktspezifische Verarbeitungsvorschriftenbeachten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigungder Filmbildungsmechanismen härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-fen, bewerten und optimieren
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1643Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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53. – 80.Woche
81. – 182.Woche
1 2 3 4
21 Formulieren, Herstellenund Prüfen von Bindemitteln(§ 18 Absatz 3 Nummer 11)
a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formu-lieren
b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlaufanhand ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich-tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
13
22 Durchführenfarbmetrischer Arbeiten(§ 18 Absatz 3 Nummer 12)
a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgerätenerläutern
b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-tieren
d) Farbmittel nach optischen, chemischen undthermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausar-beiten
13
23 Untersuchenvon Beschichtungen(§ 18 Absatz 3 Nummer 13)
a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Be-schichtungsfehler und deren Ursachen fest-stellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-gung vorschlagen
b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlungvon Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d) Zusammensetzung von Beschichtungenspektroskopisch untersuchen
e) fotometrische Messungen durchführen
f) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-tieren
13
24 DurchführenapplikationstechnischerArbeiten unterProzessbedingungen(§ 18 Absatz 3 Nummer 14)
a) zu beschichtende Objekte vorbereiten undprüfen
b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten undnach unterschiedlichen Verfahren beschich-ten
c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknenund härten
d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Feh-lerfreiheit prüfen
e) Applikationsprozess optimieren
13
25 DurchführenproduktionstechnischerArbeiten zurFertigungsübertragung(§ 18 Absatz 3 Nummer 15)
a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent-wicklungsrezepturen, erstellen
b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgrößeund Stoffeigenschaft, auswählen
c) Produktionsaufträge planen
d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstabherstellen und abfüllen
e) Produktionskosten ermitteln und Produkti-onsverfahren optimieren
f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumen-tieren
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1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
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Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Lfd.Nr. Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwertein Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.Woche
53. – 80.Woche
81. – 182.Woche
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26 LaborbezogeneInformationstechnik(§ 18 Absatz 4 Nummer 1)
a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösungvon Laboraufgaben auswählen, testen undeinsetzen
b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen von Datensystemendokumentieren
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27 Qualitätsmanagement(§ 18 Absatz 4 Nummer 2)
a) Validierung für ein Verfahren durchführen unddokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar-beitsplatz entwickeln