1 Vortrag am 8. und 15. Juli 2004 im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Spezifische Aspekte des Gründungsmanagements“ Thema: Unternehmensnachfolge Unternehmensübergabe / - übernahme Lehrstuhl für Unternehmensgründung und Wirtschaftsentwicklung; Prof. Dr. Lambert T. Koch Bergische Universität Wuppertal
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1 Vortrag am 8. und 15. Juli 2004 im Rahmen der Veranstaltungsreihe Spezifische Aspekte des Gründungsmanagements Thema: Unternehmensnachfolge Unternehmensübergabe.
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Vortrag am 8. und 15. Juli 2004 im Rahmen der Veranstaltungsreihe
Rd. 40 % sollen eine familieninterne Nachfolge; je 30 % eine externe Nachfolge erfahren bzw. zur Stilllegung oder zum Verkauf des Unternehmens führen.
Der Schwerpunkt zu übergebender Unternehmen liegt im Bereich der kleinen Unternehmen zwischen 50 und 250 T€ Umsatz. Hier ist der größte Anteil von Unternehmen, die stillgelegt oder verkauft werden.
Bei der familieninternen Nachfolge sind zwei Drittel in der zweiten Generation gescheitert; nur 6 % der Unternehmen kommen in die vierte Generation.
Zahlreiche Probleme entstehen insbesondere bei Fragen der Unternehmens- bzw. der Familienlogik (z.B. Rationalität vs. Emotionen; Delegation vs. Kontrolle; Veränderung vs. Tradition).
Aber auch der Wertewandel von alt zu jung spielt eine bedeutende Rolle (z.B. Arbeitsorientierung vs. Freizeitorientierung; Sparbereitschaft vs. Verschuldungsbereitschaft; scheinbar unbegrenzte Ressourcen vs. Ressourcenknappheit).
Es bestehen emotionale Hürden bei Übergebern: Gerechtigkeitstick; Glauben an den geborenen Nachfolger; Denkmalsetzung; Glauben an die richtige Fortsetzung des Unternehmens
und Übernehmern: Erfüllung von Unternehmereigenschaften; Investitionsbereitschaft; „Welpenschutz“; Durchsetzungsvermögen beim Abschneiden alter Zöpfe.
Soll bei einer Übertragung im Erlebensfall der Unternehmer (oder überlebende Ehepartner) durch den Übernehmer Versorgungsleistungen erhalten (häufigster Fall)?
vorweggenommene Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen (Typus 1 oder 2) bei Schenkungsabsicht mit Versorgungscharakter
Verkauf des Unternehmens an den Familiennachfolger als gerechte Form der Übertragung bei mehreren Erben?
klassische, aber in der Theorie veraltete Methoden der Unternehmensbewertung:
Substanzwertverfahren: Summe der im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände zum Marktwert (Aufdeckung stiller Reserven) unter Abzug der darauf lastenden Verbindlichkeiten bzw. bewerteten Rückstellungen
Im Kombinationsmodell mit einer Firmenwertermittlung unter Berücksichtigung von gewichteten Vergangenheitserträgen unter Abzug von kalkulatorischen Unternehmerlöhnen und Eigenkapitalzinsen
Insbesondere beliebt bei der Bewertung freiberuflicher Praxen oder Kanzleien.
Jahresumsatz mal Prozentsatz x (meist über 100 %)
Auch heute ist dieses Verfahren bei Kanzleiübergaben unter Wirtschaftsprüfern / Steuerberatern noch üblich unter Vernachlässigung sämtlicher Kostenpositionen.
Definition Standard 1 des IDW; Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen:
„Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner. Demnach wird der Wert des Unternehmens allein aus seiner Eigenschaft abgeleitet, finanzielle Überschüsse für den Unternehmenseigner zu erwirtschaften.“
Die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse stellt das größte praktische Problem der Unternehmensbewertung dar.
Der Bezug auf Vergangenheitswerte soll nur für Plausibilitätsüberlegungen eine Rolle spielen dürfen. Es sind immer zukunftsbezogene Planrechnungen des Bewertungen zugrundezulegen.
Dabei wird unterschieden in eine überschaubare erste Phase von ca. drei bis fünf Jahren, für die regelmäßig Planrechnungen vorliegen und eine zweite Phase „danach“, die sich deutlich schwerer prognostizieren lässt.
Nach den Regeln der Finanzmathematik werden die prognostizierten finanziellen Überschüsse diskontiert auf den Bewertungsstichtag.
Hierbei sind hinsichtlich des Diskontierungsfaktors Risikoabschläge nach der Zinszuschlagsmethode (z.B. Capital Asset Pricing Model; CAPM-Verfahren), die Kürzung des Kapitalisierungszinssatzes um persönliche Ertragsteuern und Inflationstendenzen zu berücksichtigen.
Das Ertragswertverfahren ermittelt den Unternehmenswert durch Diskontierung finanzieller Überschüsse, die aus handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden.
Der Kapitalisierungszinssatz bestimmt sich je nach Bedarf für einen objektivierten oder subjektivierten Unternehmenswert nach dem Basiszinssatz zuzüglich Risikozuschlag oder nach individuellen Verhältnissen
Beim DCF-Verfahren werden unter Verwendung unterschiedlicher Methoden (Weighted-Average-Cost-of-Capital, wacc; Adjusted-Present-Value, APV) Cash Flows diskontiert. Hierbei spielt bei der Ermittlung der Eigenkapitalkosten der Beta-Faktor die bekannt entscheidende Rolle.
Steuerlich zulässig ist im Gegensatz zu den betriebswirtschaftlich anerkannten Verfahren einzig das sog. Stuttgarter Verfahren.
Hierbei handelt es sich um ein Kombinationsmodell aus Substanz- und Ertragswertverfahren, bei dem letztlich ein Kapitalisierungszinssatz von 9 % und eine auf 5 Jahre begrenzte Laufzeit des Unternehmens angesetzt wird.
Die Finanzierung des Unternehmenserwerbs belastet den Unternehmenserwerber zunächst privat. Er muss die Mittel zur Bedienung der Zins- und Tilgungsraten aus den Gewinnen seiner Unternehmensbeteiligung erwirtschaften.
Je nach Unternehmensform sind die Zinsen in vollem Umfang oder „nur“ zur Hälfte steuerlich berücksichtigungsfähig.
Für Ratingzwecke muss die Eigenkapitalquote „stimmen“; Faustregel: mindestens 20 % Eigenkapitalanteil (siehe auch spätere Übersicht Finanzierungsalternativen)
Sind Sicherheiten für Fremdkapitalgeber darstellbar?
Die Trennung hat grundsätzlich keine steuerlichen Folgen außer der Beendigung steuerpflichtiger Einnahmen aus der Arbeitstätigkeit für das Unternehmen.
Bei Betriebsverpachtung Einstufung des Betriebs als „ruhenden Gewerbebetrieb“ wenn die Wiederaufnahme des Betriebs möglich ist.
Letztlich besteht zwischen dem Erwerb von Todes wegen und dem Erwerb durch Schenkung unter Lebenden nur hinsichtlich der besonderen Versorgungsbezüge ein Unterschied, die nur beim Erwerb von Todes wegen gewährt werden.
Maßgeblich für die Bewertung der Erbschaft / Schenkung ist das Bewertungsgesetz. Soweit keine besonderen Vorschriften gelten, gilt der gemeine Wert.
Besondere Vorschriften gelten für Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und für Anteile an Kapitalgesellschaften.
Freibeträge und Vergünstigungen für Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteile:
Freibetrag von 225.000,00 Euro (bei Erwerb durch Schenkung unter der Bedingung, dass der Schenker den Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch nehmen will und dies ausdrücklich erklärt)
Der verbleibende Wert, der für das Betriebsvermögen oder die Anteile an Kapitalgesellschaften ermittelt wurde, kommt nur zu 65 % zum Ansatz.
Freibeträge und Vergünstigungen für Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteile (Fortsetzung):
Erwerbe durch Angehörige der Steuerklassen II oder III werden grundsätzlich nach Steuerklasse I besteuert (jedoch mit Einschränkung eines Entlastungsbetrages nur noch in Höhe von 88 %).
Einschränkungen durch Behaltensregelungen für einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Erwerb (kein Verkauf der Beteiligung und keine Überentnahmen über 52.000,00 Euro).
Unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen:
Sie ist in der Regel als unentgeltliche Zuwendung mit Versorgungscharakter ausgestaltet, da sich die Leistung an den Übergeber häufig nach dessen Bedürfnissen richtet und nicht nach der Leistungsfähigkeit des übertragenen Unternehmens.
Hinsichtlich der erbschaftsteuerlichen Konsequenzen wird der Barwert der Versorgungsleistungen von dem Wert des übertragenen Vermögens in Abzug gebracht.
Unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (Fortsetzung):
Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Konsequenzen werden wie im Normalfall die ertragsteuerlichen Werte des Übergebers fortgeführt.
Die wiederkehrenden Leistungen sind je nach dem, ob die übertragene Wirtschaftseinheit die Versorgungsleistungen abdeckt, zum Teil abdeckt oder nicht abdeckt entweder in vollem Umfang, mit dem Rentenanteil oder gar nicht beim Leistenden als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Übergeber hat die Einkünfte korrespondierend zu versteuern.
(Voraus-)Vermächtnis: Wird vorab den Empfängern zugerechnet. Es kommt nicht zu einer Beteiligung der übrigen Erben an dem im Vermächtniswege zugewiesenen Vermögenswert.
Teilungsanordnung: Zunächst wird die Erbschaft nach der vom Erblasser festgelegten Quote den Erben zugerechnet. Es entsteht eine Erbengemeinschaft.
Setzt sich diese auseinander, entstehen umfangreiche ertragsteuerliche Konsequenzen durch dann in der Regel zu leistende Abfindungszahlungen .
Beim Verkauf des Unternehmens als Option der Unternehmensnachfolge erfolgt immer ein entgeltliches Geschäft, das zu ertragsteuerlichen Konsequenzen führt.
Der Preis und damit auch die Höhe der Steuerzahlungen hängt besonders von der Rechtsform des übertragenen Unternehmens ab.
Insbesondere durch die Änderung des Körperschaftsteuersystems auf das Halbeinkünfteverfahren können vor Verkauf der Beteiligung Umwandlungen, Betriebsaufspaltungen und / oder Einbringungen des Unternehmens in andere Unternehmen sinnvoll sein.
Verkauf eines Einzelunternehmens oder eines Anteils an einer Personengesellschaft gegen Einmalzahlung:
Bei Verkauf des gesamten Betriebes, des gesamten Mitunternehmeranteils oder eines Anteils von 100 % an einer Kapitalgesellschaft kann ein begünstigter Veräußerungsgewinn entstehen.
Der Veräußerungsgewinn berechnet sich aus dem Vergleich des Veräußerungspreises mit den Veräußerungskosten und dem Kapitalkonto des Veräußerers.
Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes mit anschließender Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen.
Die Veräußerung eines Teilanteils gilt als laufender Gewinn (Thema Minianteil).
Bei Überschreitung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit kann alternativ einmal im Leben der halbe durchschnittliche Steuersatz (Ansatz: 56 %) zur Anwendung gelangen für Veräußerungsgewinne bis 5 Millionen Euro.
Für diesen Fall erhält der Steuerpflichtige ebenfalls einmalig einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, der sich jedoch reduziert, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
Bei Aufnahme eines Mitgesellschafters in ein bestehendes Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft wird – soweit gewünscht ist, dass der Einzelunternehmer oder ein Mitgesellschafter noch übergangsweise mitarbeitet und danach ausscheidet – häufig zunächst nur ein Minianteil an den Übernehmer verkauft und zu einem späteren Zeitpunkt der gesamte Rest der Beteiligung.
Der erste Veräußerungsvorgang ist laufender Gewinn, der zweite führt zu einem steuerbegünstigtem Veräußerungsgewinn.
Drohende Unterschiede in der Gewinnverteilung können durch angemessene Tätigkeitsvergütungen aufgefangen werden.
Verkauf eines Einzelunternehmens oder eines Anteils an einer Personengesellschaft gegen Ratenzahlungen:
Die Ratenzahlungsweise ist nichts anderes als eine Stundung des Kaufpreises.
Daher wird diese Zahlungsweise nicht anders behandelt als die Einmalzahlung es sein denn, die Raten erstrecken sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren und der Vertrag lässt erkennen, dass sich der Veräußerer eine Versorgung verschaffen will.
Für diesen Fall gelten die Regeln des Verkaufs gegen Rentenzahlung.
Verkauf eines Einzelunternehmens oder eines Anteils an einer Personengesellschaft gegen Rentenzahlungen:
Wahlrecht für den Veräußerer, ob er sofort oder aufgeschoben versteuern will.
Bei der Sofortversteuerung entsteht ein begünstigter Veräußerungsgewinn, der sich wie oben beschrieben berechnet. Als Veräußerungspreis gilt der Barwert der zukünftigen Rentenzahlungen. Die Ertragsanteile der Rentenzahlungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Bei der aufgeschobenen Besteuerung fällt solange keine Steuer an, wie der Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung durch die laufenden Zahlungen nicht überschritten wird. Erst danach sind die Einkünfte als sonstige laufende Einkünfte zu versteuern.
Bei einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft kann ebenfalls ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen (mit geringfügiger Steuerbegünstigung).
Der Veräußerungsgewinn berechnet sich aus der Differenz des Veräußerungspreises, den Veräußerungskosten und den Anschaffungskosten der Beteiligung.
Unter bestimmten Umständen sind auch Veräußerungsverluste zu berücksichtigen.
Häufig wird seitens der abgebenden Unternehmer erwogen, um den Verkauf des Unternehmens „billiger“ zu machen und sich eine weitere finanzielle Absicherung zu verschaffen, vorhandene Betriebsgrundstücke durch eine Betriebsaufspaltung dem laufenden Geschäftsbetrieb zu entnehmen.
Wird keine weitere Gestaltung vorgenommen, verkauft der Unternehmer unter Zurückhaltung seines Betriebsgrundstücks den Rest des Unternehmens und erzielt so einen laufenden Gewinn und einen Entnahmegewinn für die Entnahme des Grundstücks in das Privatvermögen.
Bringt der Unternehmer statt dessen das Grundstück zeitlich vor dem Verkauf seines Unternehmens in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ein, an der er als einziger Kommanditist beteiligt ist, und verkauft dann später den kompletten Rest seines Einzelunternehmens, erzielt er insoweit einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn und spart sich die Versteuerung der stillen Reserven im Grundstück; Grunderwerbsteuer fällt nicht an.
Nachteilig ist an dieser Gestaltung, dass das Grundstück weiterhin steuerlich „verhaftet“ bleibt.
Jedoch Vorsicht: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Gesamtplan beachten.
Der Unternehmer geht aus der aktiven Geschäftsführung des Unternehmens heraus und überlässt einem Fremden die Leitung des Unternehmens.
Steuerlich ändert sich nichts, außer dass der Unternehmer keine Einkünfte mehr aus der aktiven Tätigkeit erhält. Sein Geschäftsführer erhält eine Vergütung und erhält damit Gewinnanteile, die zuvor dem Unternehmer zustanden.
Der Unternehmer erhält den Gewinn zugerechnet, der nach der Vergütung des Fremdgeschäftsführers verbleibt.
Bei der Betriebsverpachtung im Ganzen hat der Verpächter das sogenannte Verpächterwahlrecht.
Danach kann der Verpächter entweder die Betriebsaufgabe erklären, die stillen Reserven versteuern und sodann Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklären oder
die Verpachtung eines ruhenden Gewerbebetriebes erklären, um zu einem späteren Zeitpunkt nach Auslaufen des Pachtvertrages die eigene gewerbliche Tätigkeit wiederaufzunehmen.
Beide Formen der Trennung von Eigentum und Unternehmensführung ermöglichen es dem Unternehmer, sich ohne gänzliche Aufgabe des Gewerbebetriebes für eine Übergangszeit aus der Geschäftsführung zu verabschieden.
In beiden Formen ist die Unternehmensnachfolge nicht abschließend geklärt.
Beide Formen ermöglichen es dem Unternehmer, z.B. ein geeigneteres Alter des eigenen Nachwuchses abzuwarten, um später die familieneigene Nachfolge durchzuführen.