1 RA Prof. Dr. Burkhard Binnewies Kanzlei Streck Mack Schwedhelm Universität Tübingen Wintersemester 2012/2013 Gewerbesteuer als Objektsteuer • Anknüpfungspunkt ist nicht der Rechtsträger des Betriebs sondern der Gewerbebetrieb selbst. • GewSt-Subjekte sind: → natürliche Person → juristische Person → Mitunternehmerschaft
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1 RA Prof. Dr. Burkhard Binnewies Kanzlei Streck Mack Schwedhelm Universität Tübingen Wintersemester 2012/2013 Gewerbesteuer als Objektsteuer Anknüpfungspunkt.
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RA Prof. Dr. Burkhard BinnewiesKanzlei Streck Mack Schwedhelm
Universität TübingenWintersemester 2012/2013
Gewerbesteuer als Objektsteuer
• Anknüpfungspunkt ist nicht der Rechtsträger des Betriebs, sondern der Gewerbebetrieb selbst.
• GewSt-Subjekte sind:
→ natürliche Person
→ juristische Person
→ Mitunternehmerschaft
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Äquivalenzprinzip
Gewerbesteuer als Ausgleich für zB:
Bau und Unterhaltung von Straßen
Erschließung von Baugelände/Gewerbegelände
Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Verkehrsmittel
Umweltschutzmaßnahmen
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Einschränkungen des Äquivalenzprinzips
Die GewSt ist umzulegen. Der Bund und die Länder sind am GewSt-Aufkommen beteiligt.
Unabhängig von einer unmittelbaren oder mittelbaren Betroffenheit muss die GewSt erhoben werden.
Aufgrund von § 16 Abs. 4 GewStG kommt es zur Erhebung einer Mindestgewerbesteuer.
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Finanzverfassung
→ konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 105 Abs. 2 GG)
→ Art. 72 Abs. 2 GG gilt
→ Aufkommen steht Gemeinden zu (Art. 106 Abs. 6 GG)
→ Hebesatzrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG
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Hebesätze des Jahres 2012
Berlin 410 %
Frankfurt/Main 460 %
Köln 475 %
München 490 %
Neubrandenburg 395 %
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Ermittlung der Gewerbesteuer
Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)./. Kürzungen (§ 9 GewStG) = maßgebender Gewerbeertrag./. Gewerbeverlust (§ 10 a GewStG)./. bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
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Gewerbebetrieb
Positiv
Selbständigkeit, Nachhaltigkeit der Betätigung, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Negativ
keine Land- und Forstwirtschaft, keine freiberufliche Tätigkeit, keine Vermögensverwaltung
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Sonderformen des Gewerbebetriebs
• Infizierte Personengesellschaften
• Betriebsaufspaltung
• Gewerblicher Grundstückshandel
• Sonderbetriebseinnahme/-ausgabe
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Personelle Verflechtung
Sachliche Verflechtung
P Gesamtgut
§ 1415 BGBHerr H Frau H
H-GmbH
Pflegeheim
51 %D
49 %
Herr H Frau H
H-GbR
Grundstück
50 % 50 %
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Übersicht: Stille GesellschaftÜbersicht: Stille Gesellschaft
AbgrenzungsmerkmalAbgrenzungsmerkmal
Schuldrechtliche Beteiligung an stillen Reserven und am Geschäftswert Besonders hohe Gewinnbe- teiligung Unternehmerische Mit- spracherechte
GemeinsamkeitenGemeinsamkeiten
(1) Reine Innengesellschaft(2) Gewerbetreibender und damit Subjekt der Gewinnerzielung ist nur der Inhaber des Handelsgeschäfts(3) Gesellschaft ist nicht Subjekt der GewSt(4) Gesellschaft ist nicht Beteiligte im Besteuerungs- und FGO-Verfahren
AbgrenzungsmerkmalAbgrenzungsmerkmal
Keine Abweichung von der Regel der §§ 230 ff. HGB Verlustbeteiligung gemäß § 231 Abs. 2 HGB Keine unternehmerischen Mit- spracherechte
Folgen(1) Mitunternehmerschaft iSd. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG(2) Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen(3) Einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein- künfte gem. § 189 Abs. 1 Nr. 2 a AO, aber Ein- schränkung der Rechtsbehelfs- und Klagebefugnis des stillen Gesellschafters in entsprechender An- wendung der § 352 Abs. 1 AO, § 48 Abs. 1 FGO
Folgen(1) Stiller Gesellschafter bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG(2) Gewinnanteil des stillen Gesellschafters ist für den Inhaber des Handelsgeschäfts Betriebs- ausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG)(3) Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Gesellschafter(4) Beteiligung des stillen Gesellschafters gehört grundsätzlich zum Privatvermögen, so dass Veräußerungsgewinne nur iRd. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfasst werden
atypisch stille Gesellschaft
typisch stille Gesellschaft
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A B
A + B OHG50 %50 %
Sonderbetriebsvermögen
Grundstück
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Gewinnanteil: 75Sonderbetriebseinnahmen: 20
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStGGewinnanteil: 75
- Betriebseinnahmen 200- Betriebsausgaben 50 - Allgemein 30 - Mietzins an A 20- Gewinn der Gesellschaft 150- Gesamtgewinn: Gewinn A 75
Gewinn B 75 Sondervergütung A 20
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A B-GmbH
A/B OHG
ESt
UStGewSt
KSt
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§ 7 Satz 4 GewStG
A B-GmbH
A/B OHG
C-GmbH
§ 3 Nr. 40 EStG§ 3 c EStG
§ 8 b KStG
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Erweiterung der Hinzurechnungstatbestände
generelle Hinzurechnung von Zinsanteilen iHv. 25 %
Mieten und Leasingraten für bewegliches Vermögen mit 0,20 x 25 % = 5 %
• Mieten und Pachten für unbewegliches Vermögen mit 0,5 x 25 % = 12,5 %
• Lizenzzahlungen uä. mit 0,25 x 25 % = 6,25 %
Freibetrag iHv. € 100.000,--
Hinzurechnung unabhängig von Erfassung zur GewSt beim Empfänger (keine korrespondierende Kürzung bei Mieten und Pachten, vgl. § 9 Nr. 4 GewStG aF)
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§ 8 c KStG:
• Bei Anteils- und Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 %, aber weniger als 50 % ist ein quotaler Untergang des Verlustabzugs vor- gesehen. Ein schädlicher Anteilseignerwechsel liegt vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile an einen Erwerber, diesem nahe stehende Personen oder eine Gruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden (§ 8 c Satz 1 KStG).
• Werden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mittelbar oder unmittel- bar mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber, diesem nahe stehende Personen oder eine Gruppe mit gleichgerichteten Interressen übertragen, geht der vorhandene Verlustvortrag vollständig verloren (§ 8 c Satz 2 KStG). Bei der Feststellung der Grenze von 50 % sind die schädlichen An- teilserwerbe, die bereits zu einem quotalen Untergang des Verlustes ge- führt haben, mitzuberücksichtigen.
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A-GmbH
A
100 %
EDCBVerkauf
A-GmbH
25 %25 % 25 % 25 %
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A-GmbH
A
100 %
CBjeweils gesonderter Verkauf von 30 %
A-GmbH
40 % 30 %30 %
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Jahr 01 €
Jahr 02€
Jahr 03€
Jahr 04€
Jahr 05€
GezeichnetesKapital 1.000.000BeteiligungsverhältnisseGesellschafterA 700.000GesellschafterB 300.000GesellschafterCÜbertragene Anteile im 5-
Jahreszeitraum
Schädlicher Beteiligungserwerb
Ergebnis des laufenden VZ, davon Verlust bis zum schädlichenBeteiligungserwerb
Verbleibender Verlustabzug zum Endedes vorangeg. VZ, Verlustabzugsverbot § 8 c Satz 1 KStG
Verlustabzugsverbot § 8 c Satz 2 KStGVerlustausgleichsverbot § 8 c Satz 1KStGVerlustabzug
1.000.000
400.000
300.000
300.000300.000
(30 %)ja
-2.000.000
-1.200.000
20.000.0006.000.000
(30 %)
0
360.000
1.000.000
400.000
200.000
400.000400.000
(40 %)nein
-600.000
-300.000
15.640.0000
0
0
1.000.000
400.000
150.000
450.000450.000
(45 %)nein
3.500.000
0
16.240.0000
0
02.500.000
1.000.000
400.000
50.000
550.000550.000
(55 %)ja
4.700.000
0
13.740.0000
13.740.000(100 %)
0
Verbleibender Verlustabzug zum Ende
des VZ
15.640.000 16.240.000 13.740.000 0
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Da die Verluste aus § 21 EStG iHv. € 90.000,-- in voller Höhe mit den nicht nach § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften aus § 20 EStGverrechenbar sind, kommt es nicht zur Kürzung der gewerblichen Ein-künfte iSd. § 15 EStG.
Einzelveranlagung
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Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt folgende Einkünfte:
Der Verlust des Ehemannes aus § 21 EStG iHv. € 100.000,-- ist vorrangig mit den positiven Einkünften aus § 19 EStG der Ehefrauzu verrechnen. Die gewerblichen Einkünfte iSd. § 35 EStG ent-sprechen den ungekürzten Einkünften aus § 15 EStG.
EM EF
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Die GewSt-Anrechnung nach § 35 EStG beinhaltet eine unvoll-ständige Entlastung:
• Die pauschalierte GewSt-Anrechnung geht ins Leere, wenn keine ESt-Schuld besteht, zB aufgrund anderweitiger Verluste aus anderen Einkunftsquellen.
• Es gibt kein System, in dem nicht ausgeschöpftes Anrechnungspotential festgehalten würde.
• Bei GewSt-Hebesätzen über 400 % entlastet die Anrechnung nur anteilig.
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Die Anwendung des BewG ist wie folgt zu prüfen:
• Spezielle Vorschriften außerhalb des BewG (zB § 6 EStG).
• Ausdrückliche Verweisung auf das BewG in Spezialgesetzen (§ 12 ErbStG).
• Geltung der besonderen Bewertungsvorschriften (§ 17 BewG).
• Geltung allgemeiner Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 BewG.
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Das BewertungsrechtDas Bewertungsrechtfür erbschaft-/schenkungsteuerliche für erbschaft-/schenkungsteuerliche
ZweckeZwecke
Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts:
gemeiner Wert
jedenfalls Annäherungswert
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Systematik des § 12 ErbStGSystematik des § 12 ErbStG
Absatz 1
1. Teil BewG
not. Anteile an KapGes.
Forderungen einzelner Personen (§12 Abs. 4 BewG)
Versicherungsansprüche (§12 Abs. 4 BewG)
Absätze 2/3/5/6
ges. festgestellte Werte
Grundbesitz
inländ. BV
nicht not. Anteile an KapGes.
WG + Schulden mehrerer Personen
Absatz 4
ertragsteuerlicher Wert
Bodenschätze
Absatz 7
gemeiner Wert (§31 BewG)
ausländ. BV + Grundbesitz
zB:
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Bewertungsregeln für:
Grundbesitz (LuF, Grundstücke)
Betriebsvermögen
nicht not. Anteile an KapGes
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§§ 157 ff. BewG§§ 157 ff. BewG
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Unbebaute GrundstückeUnbebaute Grundstücke
Begriff, §178 BewG (↔ §196 BewG!)
aktuelle Bodenrichtwerte x Fläche (Stichtag: 31.12. des Vorjahrs)
Nachweis geringerer Verkehrswert bei Wertminderungsgründen (zB Altlasten)
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Bebaute GrundstückeBebaute Grundstücke
6 Grundstücksarten 3 Bewertungsmethoden
Ein- und Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke
Wohn- und Teileigentum
Geschäftsgrundstücke
gem. genutzte Grundstücke
sonstige bebaute Grundstücke
Vergleichswert
Ertragswert
Sachwert
jeweilige Zuordnung
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VergleichswertverfahrenVergleichswertverfahren
Ein- und Zweifamilienhäuser/Teil- und Wohnungseigentum
Vergleichspreise der Gutachterausschüsse
nachrangig: Vergleichsfaktoren (zB Durchschnittspreise pro qm lt. Grundstücksmarktbericht)
Belastungen bleiben außer Betracht!
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