o e mi e i n d e me n z neu geiss menznou menzberg Bekanntmachung Öffentliche Auflage — Bauprojekt Im Sinne von § 193 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG) vom 07. März 1989 sowie des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Menznau wird folgende Planauflage im ordentlichen Verfahren durchgeführt: Bauvorhaben Neubau Lagerhalle, überdachte Abstellplätze und Abbruch Gebäude Gesuchsteller/in Häfliger + Stöckli Immobilien AG, Wolhuserstrasse 24, 6122 Menznau Grundstück-Nr. / Lage 835 / Rüdelmoos 6 Gebäude-Nr. 737 Einsprachefrist 27. August 2018 bis 17. September 2018 Baugesuch und Pläne liegen während der Einsprachefrist auf der Gemeindeverwal tung Menznau öffentlich zur Einsichtnahme auf. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind innert der Einsprachefrist schriftlich mit Antrag und dessen Begründung beim Gemeinderat Menznau einzu reichen. Gemäss § 212 Abs. 2 PBG hat ein Einsprecher, welcher im Baubewilligungs- oder Gestaltungsplanverfahren unterliegt oder auf wessen Einsprache nicht eingetreten wird, die dadurch verursachten amtlichen Kosten zu tragen. Bei leichtfertigen oder trölerischen Einsprachen gilt dies auch für die weiteren Verfahrenskosten. Menznau, 24. August 2018 Gemeindeverwaltung Menznau Marianne Duss Gemei ndesch reibe rin Energiestadt Me n z nau natülich vielfaltig
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o e mi e i n d eme n z neugeissmenznoumenzberg
Bekanntmachung
Öffentliche Auflage — Bauprojekt
Im Sinne von § 193 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG) vom07. März 1989 sowie des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Menznau wirdfolgende Planauflage im ordentlichen Verfahren durchgeführt:
Bauvorhaben Neubau Lagerhalle, überdachte Abstellplätzeund Abbruch Gebäude
Einsprachefrist 27. August 2018 bis 17. September 2018
Baugesuch und Pläne liegen während der Einsprachefrist auf der Gemeindeverwaltung Menznau öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind innert der Einsprachefristschriftlich mit Antrag und dessen Begründung beim Gemeinderat Menznau einzureichen.
Gemäss § 212 Abs. 2 PBG hat ein Einsprecher, welcher im Baubewilligungs- oderGestaltungsplanverfahren unterliegt oder auf wessen Einsprache nicht eingetretenwird, die dadurch verursachten amtlichen Kosten zu tragen. Bei leichtfertigen odertrölerischen Einsprachen gilt dies auch für die weiteren Verfahrenskosten.