[ [ Rechtsformwahl bei der Unternehmensgründung Persönliche Beratung für den Mittelstand DR.PUPLICK&PARTNER Notar . Fachanwälte . Rechtsanwälte DR. PUPLICK & PARTNER GbR Dortmund, 09.11.2007 Dr. Alexander Puplick Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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[ Rechtsformwahl bei der Unternehmensgründung Persönliche Beratung für den Mittelstand DR.PUPLICK&PARTNE R Notar. Fachanwälte. Rechtsanwälte DR. PUPLICK.
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Rechtsformwahl bei der Unternehmensgründung
Persönliche Beratung für den Mittelstand
DR.PUPLICK&PARTNE
RNotar . Fachanwälte . Rechtsanwälte
DR. PUPLICK & PARTNER GbR
Dortmund, 09.11.2007Dr. Alexander PuplickRechtsanwalt und NotarFachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung
1.1. Welche Rechtsform empfiehlt sich?Welche Rechtsform empfiehlt sich?2.2. Welche Besonderheiten sind zu beachten?Welche Besonderheiten sind zu beachten?
1.1. Welche Rechtsform empfiehlt sich?Welche Rechtsform empfiehlt sich?2.2. Welche Besonderheiten sind zu beachten?Welche Besonderheiten sind zu beachten?
X will nach erfolgreichem Abschluss seines Design-Studiums eine X will nach erfolgreichem Abschluss seines Design-Studiums eine eigene Werbeagentur gründen. Er verfügt über ein gutes Netzwerk eigene Werbeagentur gründen. Er verfügt über ein gutes Netzwerk und rechnet wie folgt: und rechnet wie folgt:
Erstes Geschäftsjahr:Erstes Geschäftsjahr:• Jahresumsatz 100.000,00 € Jahresumsatz 100.000,00 € • 2 Halbtagskräfte (Sekretariats- und Kreativbereich)2 Halbtagskräfte (Sekretariats- und Kreativbereich)
Zweites/Drittes Geschäftsjahr: Zweites/Drittes Geschäftsjahr: • Steigerung von je 30 % bis 50 %Steigerung von je 30 % bis 50 %
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1.1. Welche Besonderheiten sind zu beachten?Welche Besonderheiten sind zu beachten?2.2. Welche Rechtsform empfiehlt sich?Welche Rechtsform empfiehlt sich?
1.1. Welche Besonderheiten sind zu beachten?Welche Besonderheiten sind zu beachten?2.2. Welche Rechtsform empfiehlt sich?Welche Rechtsform empfiehlt sich?
A und B wollen in das Immobiliengeschäft einsteigen. A versteht das A und B wollen in das Immobiliengeschäft einsteigen. A versteht das Baufach, B ist Kaufmann. Baufach, B ist Kaufmann.
Zweck des Geschäfts: Zweck des Geschäfts: • Bau Bau • Errichtung Errichtung • Vermarktung Vermarktung • Vermittlung Vermittlung • Handel von und mit Gewerbeimmobilien Handel von und mit Gewerbeimmobilien • für eigene und fremde Rechnung für eigene und fremde Rechnung
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung
1.1. Welche Besonderheiten sind zu beachten?Welche Besonderheiten sind zu beachten?2.2. Welche Rechtsform empfiehlt sich?Welche Rechtsform empfiehlt sich?
1.1. Welche Besonderheiten sind zu beachten?Welche Besonderheiten sind zu beachten?2.2. Welche Rechtsform empfiehlt sich?Welche Rechtsform empfiehlt sich?
C hat als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Softwareprogramm C hat als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Softwareprogramm entwickelt. Er hat mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die entwickelt. Er hat mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte getroffen und will nun seine eigene Nutzungsrechte getroffen und will nun seine eigene Softwareschmiede gründen. Dazu braucht er nach seiner Softwareschmiede gründen. Dazu braucht er nach seiner Einschätzung einen wesentlichen Geldkreditgeber für weitere Einschätzung einen wesentlichen Geldkreditgeber für weitere Forschung, Entwicklung und Vertrieb. Forschung, Entwicklung und Vertrieb.
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Rechtsformen im VergleichRechtsformen im Vergleich
Einzel-unternehmen
BGB-Gesellschaft
oHG KG
Gründung • Kaufmann• Firma - persönl. Name - Phantasiename• HR-Anmeldung - eingetragener Kfm.• unbeschränkt
• Personen- zusammen- schluss durch Vertrag (auch formlos)• beliebiger Zweck • Firma: Namen der Gesellschafter
• Personen- zusammen- schluss durch Vertrag • Handelsgewerbe • HR-Anmeldung
• Personen- zusammen- schluss durch Vertrag • Handelsgewerbe• HR-Anmeldung• persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär)• Kommanditist: Haftung auf die Haftsumme (Einlage) beschränkt
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Dortmund.
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist 2. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
3. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Gesellschaftsvertrag einer „Einmann-GmbH“Gesellschaftsvertrag einer „Einmann-GmbH“
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1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,-- € (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO) und wird von dem alleinigen Gesellschafter, Herrn _______ gehalten.
2. Das Stammkapital ist in voller Höhe in bar vor der Anmeldung zum Handelsregister an die Gesellschaft zu erbringen.
§ 4 - Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
1. Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung in das Handelsregister. Sie wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
§ 5 – Vertretung und Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
…
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„Franz Müller GmbH“Als Geschäftsführer überreiche ich / erste Ausfertigung des notariellen Gesellschaftsvertrages vom heutigen Tage (UR.–Nr. /2007 des auch jetzt amtierenden Notars),/ erste Ausfertigung des notariellen Gesellschafterbeschlusses vom
heutigen Tage (UR.–Nr. /2007 des auch jetzt amtierenden Notars),/ Liste der Gesellschafter,
und melde die Gesellschaft und meine Bestellung zum alleinvertretungs-berechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an.
Handelsregisteranmeldung einer GmbHHandelsregisteranmeldung einer GmbH
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Ich versichere, dass das Stammkapital von 25.000,-- € in voller Höhe von dem alleinigen Gesellschafter Franz Müller vor der Anmeldung zum Handelsregister in bar an die Gesellschaft eingezahlt ist und sich der eingezahlte Betrag endgültig in meiner freien Verfügung als Geschäftsführer befindet.
…
Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich in __________.
Die allgemeine Regelung über die Geschäftsführung lautet:1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch
Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
2. Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Gesellschaftern Einzelvertretungsberechtigung und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Dortmund, den
voraussichtlicher Zeitaufwand: von der Anmeldung bis zur Eintragung ca. 7 bis 21 TageKosten: 42,-- € netto zuzüglich Gerichtskosten
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1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Dortmund.
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist…
§ 3 - Stammkapital, Stammeinlagen
1. Das Stammkapital beträgt 25.000,-- € (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO) und ist zur Hälfte in bar vor der Anmeldung zum Handelsregister an die Gesellschaft zu erbringen. Der Rest ist auf Anforderung der Geschäftsführung an die Gesellschaft zu leisten.
Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern
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2. Auf das Stammkapital übernehmen:a) __________ eine Stammeinlage von 12.500,-- €b) __________ eine Stammeinlage von 12.500,-- €
§ 4 - Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr…
§ 5 – Vertretung und Geschäftsführung
1. Vertretung:a) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein
Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Proku risten vertreten.
b) Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
c) Die Geschäftsführer sind für Geschäfte mit Gesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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2. Geschäftsführung:Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Alle darüber hinausgehenden Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung.
Hierzu zählen ist besondere:a) Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige oder
Tätigkeitsgebiete;b) Erwerb, Veräußerung oder Stilllegung von Betrieben und Betriebsteilen;c) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücks-
gleichen Rechten;d) Aufnahme von Krediten, die im Einzelfall einen Betrag von 25.000,-- €
übersteigen;…
Der vorstehende Katalog kann durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheitvon 51 % (in Worten: einundfünfzig Prozent) der vertretenen Stimmen – auch einzelnen geschäftsführenden Gesellschaftern gegenüber – erweitert oder ein-geschränkt werden.
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1. Jegliche Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile hiervon bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Stimmenmehrheit von 51 % (in Worten: einundfünfzig Prozent). Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise an einen Mitgesellschafter, seinen Ehegatten oder einen Abkömmling überträgt.
…
§ 9 - Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Eine Einziehung von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft ist mit Zustimmungdes betroffenen Gesellschafters jederzeit möglich.
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2. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenna) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,b) der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides
statt zu versichern hat,c) die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil oder einen Teil
desselben betrieben und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird,
…
§ 10 - Abfindung
1. Scheidet ein Gesellschafter - gleich aus welchem Grunde - aus der Gesellschaft aus, so steht ihm eine Abfindung zu.
…Der jeweils geschuldete Abfindungsbetrag ist ab dem Tag der Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils mit jährlich 2 % (in Worten: zwei Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens jedoch mit 7 % (in Worten: sieben Prozent) zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit den einzelnen Raten zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu zahlen. Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden.
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Gesellschafter, die während der Dauer ihrer Geschäftsbeteiligung heiraten und damit in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft treten, sind verpflichtet,
- Gütertrennung gem. § 1414 BGB zu vereinbaren oder - ihren Gesellschaftsanteil durch einen Ehevertrag vom Zugewinnausgleich gem. § 1363 BGB auszuschließen oder aber
- einen Ehevertrag zu schließen, wonach zwar ein Zugewinnausgleich geltend gemacht werden kann, dieser aber nicht in das betriebliche und betrieblich gebundene Vermögen vollstreckt werden kann, so dass im Falle der Scheidung eines Gesellschafters kein Zugriff des geschiedenen Ehegatten auf die Gesellschaft erfolgen kann.
Für Gesellschafter, die bei Gründung der Gesellschaft verheiratet sind, gilt die vorstehende Regelung von ihrer Eheschließung an bzw. von ihrem Eintritt in die Gesellschaft.
Kommt ein Gesellschafter mit dieser Verpflichtung in Verzug, so sind die übrigen Gesellschafter jederzeit berechtigt, seinen Geschäftsanteil zum Buchwert (zuzüglich 10 % stille Reserven) zu übernehmen. Eine Abfindung ist gem. § 10 dieses Vertrages vorzunehmen.
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1. Den Gesellschaftern und den Geschäftsführern, soweit diese Gesellschafter sind, ist es untersagt, außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbstständig, unselbstständig oder beratend, auch nicht gelegentlich oder mittelbar, tätig zu werden.
Ebenso ist eine Beteiligung an Wettbewerbsunternehmen – außer in Gestalt von Aktien oder Wandelanleihen – auch als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter unzulässig. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf [xxx] Den Gesellschaftern und den Geschäftsführern der Gesellschaft kann Befreiung von dem Wettbewerbsverbot erteilt werden. Über Art und Umfang der Befreiung, die Aufgabenabgrenzung sowie die Gegenleistung beschließen die Gesellschafter durch einstimmigen Beschluss, soweit die Geschäftsführer Gesellschafter sind. Ansonsten sind entsprechende Regelungen in die Anstellungsverträge der Geschäftsführer aufzunehmen.
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2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot ist eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,-- € (in Worten: fünfzigtausendtausend EURO) zu zahlen.
Die Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Herausgabe des erlangten Vorteilesbleiben davon unberührt.
3. Das Wettbewerbsverbot endet zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters oder Geschäftsführers.
§ 13 - Tod eines Gesellschafters…
§ 14 - Kündigung…
§ 15 - Auflösung
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss mit einer Stimmenmehrheit von 75 % (in Worten: fünfundsiebzig Prozent) beschlossen werden.
…
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1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird da-durch die Rechtswirksamkeit des Gesamtvertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechend ist beim Vorhandensein einer unbewussten Lücke zu verfahren. Zur Ausfüllung der Lücke soll das gelten, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie beim Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten.
…
voraussichtlicher Zeitaufwand: von der Anmeldung bis zur Eintragung ca. 14 bis 21 TageKosten: 168,-- € netto zuzüglich Gerichtskosten
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung
• kapitalmäßige Beteiligung durch Einlage in das Vermögen des kapitalmäßige Beteiligung durch Einlage in das Vermögen des Kaufmanns/der Gesellschaft Kaufmanns/der Gesellschaft
- ohne unmittelbar Haftung - ohne unmittelbar Haftung - ohne Bekanntgabe der stillen Beteiligung nach Existenz und Höhe - ohne Bekanntgabe der stillen Beteiligung nach Existenz und Höhe - ohne Nennung des stillen Gesellschafters - ohne Nennung des stillen Gesellschafters
• es entsteht eine reine Innengesellschaft als BGB-Gesellschaftes entsteht eine reine Innengesellschaft als BGB-Gesellschaft
Stille GesellschaftStille GesellschaftStille GesellschaftStille Gesellschaft
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)und Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
29.05.200629.05.200629.05.200629.05.2006
23.05.200723.05.200723.05.200723.05.2007
• BMJ legt den Referentenentwurf vorBMJ legt den Referentenentwurf vor
• Bundeskabinett beschließt den GesetzesentwurfBundeskabinett beschließt den Gesetzesentwurf
IV. Quartal 2007IV. Quartal 2007IV. Quartal 2007IV. Quartal 2007• Einbringung in den Bundesrat, Beratung und Einbringung in den Bundesrat, Beratung und
BeschlussBeschluss
I. Quartal 2008I. Quartal 2008I. Quartal 2008I. Quartal 2008• Beteiligung Bundesrat, Ausfertigung und Beteiligung Bundesrat, Ausfertigung und
Veröffentlichung im BundesgesetzblattVeröffentlichung im Bundesgesetzblatt• voraussichtliches Inkrafttreten voraussichtliches Inkrafttreten
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung
Herabsetzung des Mindestkapitals für eine GmbH von 25 T€ auf 10 T€Herabsetzung des Mindestkapitals für eine GmbH von 25 T€ auf 10 T€
Beschleunigung des Eintragungsverfahrens bei Zulassungsberufen Beschleunigung des Eintragungsverfahrens bei Zulassungsberufen -- Gewerbeordnung, GaststättenG, Handwerksordnung, Freiberufler Gewerbeordnung, GaststättenG, Handwerksordnung, Freiberufler -- Abkoppelung von den verwaltungsrechtlichen VerfahrenAbkoppelung von den verwaltungsrechtlichen Verfahren
Stärkung der Gesellschafterliste: Stärkung der Gesellschafterliste: -- Eintragung der Gesellschafter Eintragung der Gesellschafter -- Veröffentlichung, Gutglaubensschutz Veröffentlichung, Gutglaubensschutz
Vereinfachung der Regelung zur Kapitalerstattung. Vereinfachung der Regelung zur Kapitalerstattung.
Wesentliche ÄnderungenWesentliche Änderungen
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung
Problem: Problem: • verschleierte Sachgründung, wenn das Stammkapital der GmbH verschleierte Sachgründung, wenn das Stammkapital der GmbH
eingesetzt wird, um die Aktiva von dem Einzelunternehmen zu eingesetzt wird, um die Aktiva von dem Einzelunternehmen zu übernehmen. übernehmen.
Günstiger Weg: Günstiger Weg: • Einbringung des Einzelunternehmens im Anschluss an die Einbringung des Einzelunternehmens im Anschluss an die
Bargründung im Wege der Kapitalerhöhung gegen Gewährung von Bargründung im Wege der Kapitalerhöhung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen. Geschäftsanteilen.
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung
• Ausgliederungserklärung mit Ausgliederungsplan wird der neu zu Ausgliederungserklärung mit Ausgliederungsplan wird der neu zu errichtenden GmbH beigefügt. errichtenden GmbH beigefügt.
• Identität zwischen Anteilseignern des Ausgangsrechtsträgers und des Identität zwischen Anteilseignern des Ausgangsrechtsträgers und des Zielrechtsträgers muss bestehen. Zielrechtsträgers muss bestehen.
• Gesamtschuldnerische Haftung gem. § 133 UmwG von Ausgangs- und Gesamtschuldnerische Haftung gem. § 133 UmwG von Ausgangs- und Zielrechtsträger Zielrechtsträger
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung
3. Gründung einer GmbH und3. Gründung einer GmbH und
anschl. Abschluss eines Ausgliederungsvertragesanschl. Abschluss eines Ausgliederungsvertrages 3. Gründung einer GmbH und3. Gründung einer GmbH und
anschl. Abschluss eines Ausgliederungsvertragesanschl. Abschluss eines Ausgliederungsvertrages
• Ausgliederungsvertrag ist abzuschließen, Kostennachteile Ausgliederungsvertrag ist abzuschließen, Kostennachteile
4. Gründung einer KG unter Beteiligung des Sohnes 4. Gründung einer KG unter Beteiligung des Sohnes und Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbHund Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH
4. Gründung einer KG unter Beteiligung des Sohnes 4. Gründung einer KG unter Beteiligung des Sohnes und Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbHund Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH
• V gründet eine (GmbH & Co.) KG V gründet eine (GmbH & Co.) KG • Übertragung des Einzelunternehmens auf diese KG Übertragung des Einzelunternehmens auf diese KG • Übertragung von Kommanditbeteiligungen auf S im Wege der Schenkung Übertragung von Kommanditbeteiligungen auf S im Wege der Schenkung
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung
Wir beraten mittelständische Unternehmen und UnternehmerWir beraten mittelständische Unternehmen und Unternehmer
Handels-, Wirtschafts- und GesellschaftsrechtHandels-, Wirtschafts- und GesellschaftsrechtArbeitsrecht Arbeitsrecht
Sicherung der privaten VermögenssphäreSicherung der privaten VermögenssphäreHaftungsrisiken der Unternehmerstellung in der Unternehmenskrise Haftungsrisiken der Unternehmerstellung in der Unternehmenskrise
In einem Team von Rechtsanwälten und FachanwältenIn einem Team von Rechtsanwälten und Fachanwältenanalysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigenanalysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen
Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf. Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf.
Wir begleiten Sie und nehmen uns Zeit für Sie. Wir begleiten Sie und nehmen uns Zeit für Sie.
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Rechtsformwahl bei der Rechtsformwahl bei der UnternehmensgründungUnternehmensgründung