This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
• Zur Person: Rechtsanwalt, Dipl. Betriebswirt Georg Brüggen, Staatsminister a.D., Lehrbeauftragter der TU Chemnitz für öffentliches Wirtschaftrecht, Inhaber der Kanzlei Brüggen Rechtsanwälte Dresden, Berlin, Chemnitz
Unter anderem Mitautor des Kommentars zum SächsVergG, Mitglied des Rechtsausschusses und des Arbeitskreises Vergaberecht des BdI sowie des Arbeitskreises Vergaberecht des VUBIC
• Zur Kanzlei:Spezialisten für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht
Zur Person und zur KanzleiZur Person und zur Kanzlei
Abschaffung der Zweiteilung des materiellen Vergaberechts und VergabeverfahrensrechtsKeine Stellungnahme im Gesetzentwurf
Ausdehnung des Rechtsschutzes auf alle AufträgeDies würde laut BReg. zusätzliche Bürokratie schaffen und öffentliche Investitionen verzögern. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts vom 13. Juni 2006 (BVerfG, 1 BvR 1160/03) über einen verfassungsgemäßen Rechtsschutz im Bereich der unterschwelligen Aufträge wirdvon der BReg. eine Regelung des Rechtsschutzes in diesem Bereich nicht für erforderlich gehalten. Ist das wirklich zutreffend?
Zusammenfassung von VgV, VOL/A, VOB/A und VOF in einer VOAlternative wurde abgelehnt, um „an Bewährtem festzuhalten“ und Umstrukturierungen zu vermeiden
Seite 6 Reg.-Entwurf:„Das Gesetz hilft Bürokratie abzubauen und Verfahrensabläufe zu vereinfachen,Verwaltungskosten werden daher gesenkt. Das Gesetz zielt auf eine Erhöhung derTransparenz für eine konsequentere Einhaltung der Vergaberegeln. Öffentliche Investitionenwerden effizienter.“
Seite 6 Reg.-Entwurf:„Das Gesetz hilft Bürokratie abzubauen und Verfahrensabläufe zu vereinfachen,Verwaltungskosten werden daher gesenkt. Das Gesetz zielt auf eine Erhöhung derTransparenz für eine konsequentere Einhaltung der Vergaberegeln. Öffentliche Investitionenwerden effizienter.“
§ 97 Abs. 3 GWB„ Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen.“
§ 97 Abs. 3 GWB„ Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen.“
§ 97 Abs. 3 GWB (Entwurf)„ Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zuberücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusam-menvergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.“
§ 97 Abs. 3 GWB (Entwurf)„ Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zuberücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusam-menvergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.“
§ 97 Abs. 4 GWB (Gesetzentwurf)„Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenndies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.“
§ 97 Abs. 4 GWB (Gesetzentwurf)„Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenndies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.“
Kein Verstoß gegen allgemeinverbindliche TarifverträgeAber:
EuGH (C-346/06): Verpflichtung bei der Ausführung Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen, ist EG-rechtswidrig
Bedingungen für die Auftragsausführung„Die öffentlichen Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen..“
RL 2004/18 EGArtikel 26
Bedingungen für die Auftragsausführung„Die öffentlichen Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen..“
§ 97 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 GWB (Entwurf) setzt wie die Regelungen der betreffenden EG-Richtlinien voraus, dass die zusätzlichen Anforderungen für die Auftragsausführung im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
Mit diesem Erfordernis wird sichergestellt, dass allgemeine Anforderungen an die Unternehmens oder Geschäftspolitik ohne konkreten Bezug zum Auftrag (z.B. allgemeine Ausbildungsquoten, Quotierungen von Führungspositionen zugunsten der Frauenförderung, generelle Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen) nach wie vor dem Landes- oder Bundesgesetzgeber vorbehalten bleiben.
Beispiel: § 141 SGB IX regelt, Werkstätten behinderter Menschen und Blindenwerkstätten bei der Auftragsvergabe besonders zu berücksichtigen.
§ 99 Absatz 1 Satz 2 GWB (Entwurf) „Ein öffentlicher Auftrag liegt nicht vor, wenn öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen durch eine oder mehrere juristische Personen erbringen lassen, die selbst öffentliche Auftraggeber sind und an denen privates Kapital nicht beteiligt ist, sofern diese juristischen Personen die zu erbringende Leistung überhaupt nicht auf dem Markt anbieten oder im wesentlichen für öffentliche Auftraggeber tätig sind.“
Konsequenz:Also soll künftig die Auftragseigenschaft fehlen, wenn von öffentlicher Hand an öffentliche Hand vertikal vergeben wird.
Voraussetzung:Einhaltung der Teckal-Kriterien (Kontrollkriterium und Wesentlichkeitskriterium)Achtung: restriktive Rspr. (VK Sachen fordert Verankerung im Gesellschaftvertrag)
Die Antwort des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs u.a. lautet:
§ 99 Absatz 3 GWB (Entwurf): „Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung undAusführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichenAuftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftlicheoder technische Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbarwirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vomAuftraggeber genannten Erfordernissen.“
Vergaberechtsnovelle 2008Informations- und Wartepflicht
§ 13 VgV wird zu § 101 a GWB (Entwurf)
Frist statt 14 Tage jetzt 15 Tage
Ein bloßer Hinweis darauf, dass das Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei, genügt der Informationspflicht nicht.
angemessene Bezahlung zur Sicherstellung der Qualifikation von Wachpersonal
Die Platzierung muss nicht sollte aber angegeben werden. Aus der Angabe der Platzierung kann das Unternehmen Rückschlüsse für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages ziehen. Nachprüfungsanträge, die wegen schlechter Platzierung keine Chance auf einen Zuschlag haben, sind in der Regel wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Eine Angabe der Platzierung schützt daher die Unternehmen vor Verfahrenskosten in Nachprüfungsverfahren, die sie in Kenntnis ihrer Platzierung nicht anstrengen würden.
Rügen müssen unverzüglich erfolgen . Rügen aufgrund der Vergabebekanntmachung oder der Leistungsbeschreibung müssen spätestens bis zum ablauf der Angebotsfrist gerügt werden.
Ein bloßer Hinweis darauf, dass das Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei, genügt der Informationspflicht nicht.
Wenn Auftraggeber mitteilt, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, muss die Vergabekammer künftig spätestens 15 Tage später angerufen werden.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Vergaberechtsnovelle 2008Neu: Schutzschrift der Vergabestelle
§ 110 Absatz 2 GWB (Entwurf)Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5sowie § 61 gelten entsprechend.