© 2010 · NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft · www.patientenanwalt.com · Mag. Martha Haselsteiner NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft PATIENTENRECHTE Mag. Martha Haselsteiner
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NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
PATIENTENRECHTE
Mag. Martha Haselsteiner
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Patientencharta
• Nicht direkt verbindlich– richtet sich an die Gesetzgebung!
• Mindeststandards
• Demonstrative Aufzählung der wichtigsten Patientenrechte
– Recht auf Behandlung und Pflege– Recht auf Achtung der Würde und Integrität – Recht auf Selbstbestimmung und Information– Recht auf Dokumentation– Besondere Bestimmungen für Kinder– Vertretung von Patienteninteressen– Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
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Wo steht was?
ÄrzteG GuKG NÖ KAGKAKuG
Berufsrechte Krankenanstaltenrecht
Ärzte Pflegekräfte Krankenanstalten
Patientencharta
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Patientenrechte im Überblick
Recht auf Behandlung und Pflege
Recht auf Dokumentation
Recht auf Selbst-bestimmung und
Information
Recht auf Achtung der Würde und Integrität
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Recht auf Behandlung und Pflege
Zweckmäßige und angemessene Leistungen für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied
– des Alters– des Geschlechts– der Herkunft– des Vermögens– des Religionsbekenntnisses– der Art und Ursache der Erkrankung
rechtzeitig sicherzustellen
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Recht auf Behandlung und Pflege
• Diagnostik und Behandlung haben entsprechend dem Stand der Wissenschaft bzw nach anerkannten Methoden zu erfolgen
• Kann nach dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung des Patienten nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass mit Zustimmung des Patienten eine Überstellung in eine geeignete andere Krankenanstalt erfolgt
• Qualitätskontrollen und Qualitätssicherungsmaßnahmen
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Religiöse Betreuung
LebensrythmusPrivatsphäre
Datenschutz Besuche
Sterben in Würde
Recht auf Würde & Integrität
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Behandlung/Maßnahme
AUFKLÄRUNG
ZUSTIMMUNG
AUSKUNFT & EINSICHT
Selbstbestimmung
Ausnahme:
Gefahr im Verzug
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„Therapeutisches Privileg“:
Vorenthalten medizinischer Informationen, wenn die Weitergabe an den Patienten seinen Gesundheitszustand verschlechtern würde
nur in sehr engen Grenzen!
Selbstbestimmung
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Grundsatz:
Der einsichts- und urteilsfähige Patient entscheidet selbst!
Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist jene Fähigkeit, Grund und Bedeutung der Behandlung einsehen können und seinen Willen danach zu richten.
Sie steht immer im Kontext mit der konkreten Maßnahme!
Auch objektiv „unvernünftige“ Entscheidungen sind zu akzeptieren, wenn Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorliegt.
Wer entscheidet?
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Sonderfall: Minderjährige
Ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben?
(Wird im Zweifel ab 14 Jahren vermutet)
NEIN
Einwilligung der Eltern
alleine
Einwilligung von
Eltern + Kind
Ist mit der Behandlung gewöhnlich eine schwere und nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
oder Persönlichkeit verbunden?
JA
Einwilligung des Minderjährigen
alleine
NEIN
JA
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Sonderfall: Sachwalterschaft
Ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben?
JA
NEIN
Ist mit der Behandlung gewöhnlich eine schwere und nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
oder Persönlichkeit verbunden?
(„wichtige die Person betreffende Angelegenheit“)
JANEIN
Patient entscheidet
alleine
SW entscheidet
alleine
SW und
Gericht
wenn in der Zuständigkeit
des Sachwalters
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Einsichtsrecht: Der Patient und sein Umfeld
• Patient selbst uneingeschränkt (theoretische Ausnahme des therapeutischen Privilegs)
• Gesetzliche Vertreter, soweit sie vertretungsbefugt sind– Eltern
– Sachwalter
– Vorsorgebevollmächtigte
– Angehörigenvertretung
• Vertrauenspersonen
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• UbG-Patientenanwälte bei Unterbringung
• Gerichte, Behörden, SV-Träger, …
• Einweisende und weiterbehandelnde Ärzte bzw. Krankenanstalten
• Patientenanwaltschaften
Einsichtsrecht: Behörden und Institutionen
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Gibt es nach dem Tod des Patienten ein Einsichtsrecht von Erben oder nahen Angehörigen?
„Es stehen berechtigte Interessen und der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht entgegen, wenn seine Einwilligung zur Offenbarung zu mutmaßen ist.“OGH 1 Ob 341/99z
Einsichtsrecht nach dem Tod
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Die Patientenverfügungvorausschauende Selbstbestimmung
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Rechtlicher Rahmen
jede Behandlung bedarf der Zustimmung des Patienten
Patient kann jede Behandlung ablehnen, selbst wenn dies zum Tod führt
Einsichts- und Urteilsfähigkeit?(Sachwalter, gesetzlicher Vertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Patientenverfügung)
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Patientenverfügung
Kommunikationsbrücke zwischen Arzt und Patient
Patientenverfügungs-Gesetz PatVG (BGBl I 55/2006)
• Willenserklärung, mit der • eine medizinische Behandlung• abgelehnt wird • und die dann wirksam werden soll, wenn der Patient im Zeitpunkt
der Behandlung nicht einsichts- und urteilsfähig ist.
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Arten der Patientenverfügung
verbindlich beachtlich
Alle Formvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Konkrete Beschreibung der abgelehnten Maßnahmen
Inhalt ist unbedingt zu befolgen
Keine Formvoraussetzungen
Allgemeine Beschreibung der abgelehnten Maßnahmen möglich.
Orientierungshilfe bei der Behandlung
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Allgemeine Voraussetzungen
• Höchstpersönlichkeit– keine Vertretung
• Einsichts- und Urteilsfähigkeit
• Kein strafrechtlich unzulässiger Inhalt– keine aktive direkte Sterbehilfe!
• Freie Willensentscheidung (nicht durch Irrtum, List, Täuschung oder Zwang veranlasst)
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Minderjährige & PV
§ 146c Abs. 1 ABGB: Bei mündigen Minderjährigen (ab 14 Jahren) wird im Zweifel vermutet, dass sie einsichts- und urteilsfähig sind.
Voraussetzung für die Errichtung einer PV ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, nicht die Volljährigkeit
= auch Minderjährige können eine PV errichten, wenn sie dafür einsichts- und urteilsfähig sind
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Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung
• Konkrete Beschreibung – der abgelehnten Maßnahmen– der konkreten Situation
• Ärztliche Aufklärung vor Errichtung
• Schriftliche Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigem Mitarbeiter der Patientenvertretungen nach rechtlicher Belehrung
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Erneuerung einer verbindlicher PV
• Eine Erneuerung ist nach spätestens 5 Jahren unter Einhaltung der Formerfordernisse erforderlich.
– Ausnahme: die PV bleibt auch nach fünf Jahren verbindlich, wenn Willensbildungs-fähigkeit nicht mehr gegeben ist.
• Wird die verbindliche PV nach 5 Jahren nicht erneuert, wird sie zu einer beachtlichen PV.
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Beachtliche Patientenverfügung
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden...
• Abgelehnte Maßnahmen nicht konkret beschrieben• Nicht eingehaltene Formvorschriften
– Keine ärztliche Aufklärung– Nicht bei Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertretung
errichtet– Keine Erneuerung obwohl weiter einsichts- und urteilsfähig
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Nachträgliche Unwirksamkeit
• Stand der med. Wissenschaft hat sich seit der Errichtung grundlegend geändert hat
• Widerruf– ausdrücklich oder– konkludent (schlüssig)
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Der Weg zur Patientenverfügung
Patientenvertretung
Erstinformation Reflexion
Freunde, Familie, Vertrauens-personen
Ärztliche Aufklärung
HausärztIn, Intensiv-
medizinerIn
Erstellen vor RA, Notar, PatVertretung
verbindliche Patienten-Verfügung
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Auffinden der PV
• PatientIn übergibt PV bei Aufnahme
• Vertrauensperson bringt die PV
• Hinweiskarte bei den Dokumenten (mit Kontakt der Vertrauensperson)
• Kein zentrales Register, aber:– Register der Notare– Register der Rechtsanwälte
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Auffinden der PV
Patientenverfügungen sind in der Krankengeschichte zu dokumentieren.§ 10 Abs 1 Z 7 KAKuG, § 21 Abs 1 lit NÖ KAG
Bringschuld des Patienten gegenüber dem Krankenhaus
Krankenhaus: Keine „Nachforschungspflicht“
Ab Dokumentation in der Verantwortung des Krankenhauses
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Außergerichtliches Beschwerdemanagementim Gesundheitswesen
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Wege der Konfliktbehandlung
außer-gerichtlich
Strafgericht
Zivilgericht
gerichtlich
Patienten-Vertretungen
Schlichtungs-stellen
Entschädigungs-Fonds
Ombudsstellen(KH)
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Leitbild der PPA
• Sprachrohr für PatientInnen
• Wir suchen nach Lösungen – nicht nach Sündenböcken
• Qualitätssicherung durch Feedback
• Ventil in emotional aufgeladenen Situationen
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Aufgaben
Beschwerdemanagement
Strukturelle Patientenvertretung
Öffentlichkeitsarbeit
Patientenverfügung
Information und Beratung
Entschädigungsfonds
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Überprüfung durch NÖ PPA
Einholung Unterlagen und Stellungnahme
Prüfung: Arzt
Jurist
Behandlungs-, Aufklärungs-
Fehler
Menschlich/kommunikatives
Problem
Einbringung
Verhandlung mit VersicherungSchadenersatz Feedback
Kein Fehler
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Überprüfung durch NÖ PPA
Einholung Unterlagen und Stellungnahme
Prüfung: Arzt
Jurist
Aufgeklärte Komplikation
schwerer Schaden
Verlauf derErkrankung
Einbringung
NÖ Patienten-Entschädigungsfonds
Keine EntschädigungFeedback
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alle Geschäftsfälle von 1994 - 2009
156
264320
290349 324
473522
595
814
952
11441212 1239 1248
1352
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1000
1100
1200
1300
1400
1500
1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
Geschäftsanfall 1994-2009
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Erste Überprüfungsergebnisse (NÖ):
2009: 721 Beschwerden (KA, Ä, PH)
Verdacht auf Behandlungsfehler; 110
kein Verdacht auf Behandlungsfehler; 611
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Ergebnisse110 Verdachtsfälle im Jahr 2009
Davon wurden ingesamt 98 Patienten entschädigt.
12
72
26
98
kein Schadenersatz Schadenersatz - direkte Verhandlung mit Versicherung Schadenersatz - über Schiedsstelle
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NÖ Patienten-Entschädigungsfonds
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Grundsätze
• Kein Ersatz der zivilrechtlichen Haftung
• daher auch keine Entlastung der Haftpflichtversicherungen
• Ergänzend zum Haftungssystem:NÖ Patienten-Entschädigungsfonds
• Kein Rechtsanspruch, kein Rechtszug
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Finanzierung
• Patientenseitige Finanzierung:– Alleine durch Patienten!– 73 Eurocent pro Krankenhausaufenthaltstag
(max. 28 Tage)
• Aufwand für Patientenanwaltschaft alleine aus Landesmitteln
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Ansprüche:
• Begünstigte Personen:
– Patient
– Rechtsnachfolger
– Personen mit nachweislich kausalen Aufwendungen
– nach § 1327 ABGB begünstigte Personen (Unterhalt).
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Auszahlungsbeträge:
• Bei sehr hohen Dauerschäden:bis zu € 150.000,-
• Grundsätzliche Höchstgrenze:€ 36.000,-
• Rückgriff möglich– Kommt es nach einer Entschädigungsleistung zu einer
Schadenersatzleistung (§§ 1293ff ABGB), so ist die Entschädigung an den NÖ Patienten-Entschädigungsfonds zurückzuzahlen.
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Zwei-Stufen-Modell
PPA prüft, ob eine zivilrechtliche Haftung besteht
1. Stufe
2. Stufe
Wenn in 1. Stufe keine Lösung möglich ist, dann möglicherweise Fall für Fonds.
• Gutachten (gerichtl. beeideter SV)• Verhandlung mit Versicherung• Schiedsstelle (ÄK NÖ)• Abschlussschreiben
HAFTUNGSRECHT
NÖ PATIENTEN-ENTSCHÄDIGUNGSFONDS
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Grundsätzliche Voraussetzungen
• Der Schaden ist bei einer Behandlung in einer Niederösterreichischen Krankenanstalt eingetreten
• Eintritt des Schadens nach dem 31. 12. 2000
• Fall noch nicht verjährt– (drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger)
• Kein Gerichtsverfahren in derselben Sache anhängig
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Kriterien für Entschädigung
• Fragliche Haftung– es gibt Anhaltspunkte für eine Haftung nach
Schadenersatzrecht– sind aber nicht sicher beweisbar
• Komplikation– Kein Fehlverhalten– Es hat sich ein Risiko verwirklicht, das man nie sicher
vermeiden kann• Sehr selten und gleichzeitig schwerwiegend• Katastrophaler Verlauf, dh außerordentlich großer
Schaden
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NÖ Patienten-Entschädigungsfonds
Anzahl der Geschäftsfälle
3
31
4954
8592
105
127
102
0
20
40
60
80
100
120
140
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
Jahr
Be
tra
g
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NÖ Patienten-Entschädigungsfonds
Entschädigungssummen
€ 161.500,00
€ 412.163,00
€ 569.500,00
€ 848.300,00
€ 648.163,15
€ 1.203.500,00€ 1.282.800,00
€ 1.058.868,89
€ -
€ 200.000,00
€ 400.000,00
€ 600.000,00
€ 800.000,00
€ 1.000.000,00
€ 1.200.000,00
€ 1.400.000,00
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
Jahr
Au
szah
lun
gsb
etra
g
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