Spezialfälle der Rechnungslegung - Ruhr-Universität Bochum · 4 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester
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Spezialfälle der Rechnungslegung Latente Steuern
Immaterielle Vermögensgegenstände
2 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Organisatorisches
Kapitel 1: Latente Steuern
Kapitel 2: Immaterielle Vermögensgegenstände
Agenda
3 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Dozent und Betreuer
Betreuer des Moduls
Dipl.-Ök. Janine Maniora
janine.maniora@rub.de
Raum: GC 2 / 55
Benedikt Downar, M. Sc.
benedikt.downar@rub.de
Raum: GC 2 / 58
4 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Modul „Spezialfälle der Rechnungslegung“
Veranstaltungen des Moduls
21. Okt.: Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände
(Prof. Dr. Ernstberger)
28. Okt.: Sachanlagen und Leasing (Prof. Dr. Ernstberger)
04. Nov.: Eigenkapitaltransaktionen (Prof. Dr. Ernstberger)
11. Nov.: Finanzinstrumente und Hedging– Grundlagen (PwC)
18. Nov.: Finanzinstrumente und Hedging– komplexe Fälle (PwC)
25. Nov.: Verbindlichkeiten und Rückstellungen (PwC)
02. Dez.: Pensionsrückstellungen (PwC)
09. Dez.: Repetitorium (Lehrstuhl)
16. Dez.: Klausur
5 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Seminar zu Rechnungslegung Seminar zu Wirtschaftsprüfung
Empirical Auditing Research Empirical Accounting Master
Spezialfälle der Rechnungslegung Spezialfälle der Wirtschaftsprüfung
Modul „Spezialfälle der Rechnungslegung“
Lehrangebot des Lehrstuhls für Accounting, insb. Auditing im Master
Masterarbeit
Projektseminar in Accounting / Projektseminar in Auditing Research
Hinweis: Eine Anerkennung von Bachelormodulen nach §5 (3) PO „Management“ ist
nicht möglich
6 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Modul „Spezialfälle der Rechnungslegung“
Bestandteile des Moduls
Vorlesung mit Fallstudien und Übungsaufgaben sowie Selbststudium
Vorlesungstermine: Montag, 16.15-19.45 Uhr in GBCF 04 / 411
21. Oktober 2013 bis 09. Dezember 2013
Teilnahmevoraussetzungen
Kenntnisse in Buchführung und in der Rechnungslegung nach HGB (unbedingt
notwendig; diese Kenntnisse werden auch für die Klausur zwingend
vorausgesetzt)
Kenntnisse der IFRS und Grundlagen des Steuerrechts sind von Vorteil (aber nicht
zwingend notwendig)
7 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Modul „Spezialfälle der Rechnungslegung“
Prüfungsleistungen des Moduls
Abschlussklausur (60 Minuten)
Durch die aktive Beteiligung an der Lösung der Fallstudien können bis zu 10
Bonuspunkte für die Abschlussklausur erworben werden (die erreichten
Bonuspunkte werden bei der Note des Moduls berücksichtigt, falls die
Abschlussklausur mit mindestens 4,0 bestanden wurde).
Pro Veranstaltung können maximal 2 Bonuspunkte erworben werden.
Klausurtermin (voraussichtlich): 16. Dezember 2013 (Uhrzeit und Raum werden
noch bekannt gegeben)
8 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Modul „Spezialfälle der Rechnungslegung“
Dozenten des Moduls
Prof. Dr. Jürgen Ernstberger
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC
Lehrkonzept
aktivierende Elemente in den Vorlesungen (Übungen und Praxisfälle)
ergänzende (längere) Fallstudien
Diskussions- und Arbeitsgruppen
Selbststudium von Artikeln mit anschließender Diskussion
9 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Modul „Spezialfälle der Rechnungslegung“
Vorlesungsunterlagen und Literaturempfehlung
Download der präsentierten Folien und Aufgabenstellungen im Blackboard.
Beck‘scher Bilanz-Kommentar, 8. Aufl., München 2012.
Haufe HGB Bilanz Kommentar: Der Kommentar zur Handelsbilanz, 3. Aufl.,
Freiburg 2012.
HGB, 54. Auflage, 2013 (Einziges Hilfsmittel in der Klausur neben dem
Taschenrechner)
10 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Modul „Spezialfälle der Rechnungslegung“
Blackboard
Name des Kurses: Spezialfälle der Rechnungslegung WS 2013/14
Passwort: SFRL_WS_1314
11 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Einführung
Kapitel 1: Latente Steuern
Kapitel 2: Immaterielle Vermögensgegenstände
Agenda
12 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Kapitel 1: Latente Steuern nach HGB
Ziel (Bedeutung) von latenten Steuern
Erfassung von latenten Steuern
Arten von Differenzen
Bilanzierung von latenten Steuern
Latente Steuern auf Verlustvorträge
Ausweis und Anhangangaben
Steuerliche Überleitungsrechnung
Agenda
13 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Beispiel: Aktivierung eines selbst entwickelten IVGs in der Handelsbilanz versus
Aktivierungsverbot in der Steuerbilanz; Steuersatz: 40%
Problem: ohne latente Steuern spiegelt die Handelsbilanz (bzw. der Gewinn) nicht die
ökonomische Realität wieder, da (künftige) Steuerverpflichtungen nicht erfasst werden
Steuerbilanz Handelsbilanz ohne
latente Steuern
Handelsbilanz mit
latenten Steuern
Gewinn vor Steuern 500 1000 1000
Steueraufwand (auf Basis
der Steuerbilanz)
-200
-200
-200
(latenter) Steueraufwand
(passive latente Steuer) - - -200
Steueraufwand (Gesamt) -200 -200 -400
Gewinn nach Steuern 300 800 600
Effektiver Steuersatz 40% 20% 40%
Ziel (Bedeutung) von latenten Steuern
14 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Ziel (Bedeutung) von latenten Steuern
Gegenstand und Aufgabe von latenten Steuern
Abbildung von zum Abschlussstichtag „sicheren“, künftigen Be- und Entlastungen bei
den Ertragssteuern
Keine schon entstandenen Steueransprüche/ - schulden, sondern erwartete künftige
Beträge
Information der Kapitalgeber über zukünftige Steuerauswirkungen
15 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Kapitel 1: Latente Steuern nach HGB
Ziel (Bedeutung) von latenten Steuern
Erfassung von latenten Steuern
Arten von Differenzen
Bilanzierung von latenten Steuern
Latente Steuern auf Verlustvorträge
Ausweis und Anhangangaben
Steuerliche Überleitungsrechnung
Agenda
16 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Erfassung von latenten Steuern
Voraussetzungen für die Steuerabgrenzung (§ 274 Abs. 1 HGB)
Zeitlich begrenzte Differenzen:
Differenz zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen bei
Vermögensgegenständen, RAP oder Schulden, und
Umkehrung der Differenz in späteren Geschäftsjahren (Zeitpunkt ist
irrelevant).
Verlustvorträge:
Steuerliche Verlustvorträge und
Verlustverrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten
Eine sich ergebende Steuerbelastung wird nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB als
Rückstellung ausgewiesen
Eine sich ergebende Steuerentlastung kann nach § 266 Abs. 2 D. HGB als aktive
latente Steuer ausgewiesen werden (Ansatzwahlrecht)
17 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Kapitel 1: Latente Steuern nach HGB
Ziel (Bedeutung) von latenten Steuern
Erfassung von latenten Steuern
Arten von Differenzen
Bilanzierung von latenten Steuern
Latente Steuern auf Verlustvorträge
Ausweis und Anhangangaben
Steuerliche Überleitungsrechnung
Agenda
18 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Temporäre Differenzen
Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz, die sich künftig
steuerwirksam ausgleichen werden
Zeitpunkt des Ausgleichs nicht relevant, kann auch erst nach sehr langer Zeit sein
(muss im Zeitpunkt des Entstehens der Differenz noch nicht mal bekannt sein)
Permanente Differenzen
Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz, die sich künftig nie
steuerwirksam ausgleichen
Führen nicht zum Ansatz von latenten Steuern
Arten von Differenzen
19 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Beispiele für temporäre Differenzen
Unterschiedliche Abschreibungsmethoden für das Anlagevermögen
Ansatz von Drohverlustrückstellungen
Bewertung von Pensionsrückstellungen
Bewertung von langfristige Rückstellungen
Abschreibungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften
Arten von Differenzen
20 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Beispiel für permanente Differenzen
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. steuerfreie Erträge aufgrund ausdrücklicher
gesetzlicher Regelungen, wie
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen sind und AHK von > 35 Euro haben
Bewirtungsaufwendungen, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die
nach der allg. Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und
betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für
ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen
Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrkosten, die die steuerlichen Pauschalen
übersteigen
festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, Zinsen auf
hinterzogene Steuern, Schmiergeldzahlungen
Arten von Differenzen
21 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Arten von Differenzen
Vergleich der jeweiligen
Bilanzwerte
Falls temporäre Differenzen,
dann:
Aktiva
Handelsbilanz > Steuerbilanz
Handelsbilanz < Steuerbilanz
Passive Latenz
Aktive Latenz
Passiva
Handelsbilanz > Steuerbilanz
Handelsbilanz < Steuerbilanz
Aktive Latenz
Passive Latenz
22 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Kapitel 1: Latente Steuern nach HGB
Ziel (Bedeutung) von latenten Steuern
Erfassung von latenten Steuern
Arten von Differenzen
Bilanzierung von latenten Steuern
Latente Steuern auf Verlustvorträge
Ausweis und Anhangangaben
Steuerliche Überleitungsrechnung
Agenda
23 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bestimmung der Höhe der latenten Steuer
Berechnung der latenten Steuerposten (aktiv und passiv) mit den im Zeitpunkt der
Auflösung der Differenzen geltenden unternehmensspezifischen Steuersätzen
Falls nicht bekannt, Bewertung auf Grundlage der am Abschlussstichtag geltenden
Steuersätze
Verbot der Abzinsung § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB
Bilanzierung von latenten Steuern
anzuwendender
Steuersatz x
temporäre
Differenz
24 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Ansatz und Folgebewertung
Latente Steuern sind so zu erfassen, wie die Unterschiedsbeträge entstanden sind:
In der Gewinn und Verlustrechnung (Regelfall)
Ggf. im Eigenkapital:
z.B. latente Steuern aus Differenzen durch die Hebung von stillen Reserven im
Rahmen der (ergebnisneutralen) Erstkonsolidierung (DRS 18.52)
Bilanzierung von latenten Steuern
25 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Ansatz und Folgebewertung
Beurteilung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern: Nutzungsumfang muss
wahrscheinlich sein
ausreichende künftige Gewinne im Jahr der Auflösung oder
ausreichender Bestand an passiven latenten Steuern
Bei Folgebewertung sind spätere Steuersatzänderungen zu berücksichtigen, wenn
Zustimmung durch maßgebliche Körperschaft erfolgt (in Deutschland: Bundesrat)
Nach DRS 18.54 sind die Anpassungen ergebniswirksam zu erfassen
Bilanzierung von latenten Steuern
26 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Kapitel 1: Latente Steuern nach HGB
Ziel (Bedeutung) von latenten Steuern
Erfassung von latenten Steuern
Arten von Differenzen
Bilanzierung von latenten Steuern
Latente Steuern auf Verlustvorträge
Ausweis und Anhangangaben
Steuerliche Überleitungsrechnung
Agenda
27 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Verlustvorträge
Steuerliche Verlustvorträge als aktiver latente Steuern in Höhe der innerhalb der
nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen (§ 274
Abs. 1. Satz 3 HGB)
Beachtung von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und die Einhaltung des
Vorsichtsprinzips sind bei der Beurteilung des voraussichtlichen Ausgleichs
erforderlich
Latente Steuern auf Verlustvorträge
28 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Verlustvorträge (Beispiel)
Ein Unternehmen hat Verlustvorträge in Höhe von 1 Mio. €. Der relevante
unternehmensspezifische Steuersatz beträgt 15%. Nach steuerlichen Vorschriften ist
der steuerliche Verlust unbegrenzt nutzbar. Gemäß steuerliche Planungsrechnung
ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass das Unternehmen in den nächsten fünf
Jahren lediglich 800.000 € steuerlich nutzen kann.
Latente Steuern auf Verlustvorträge
29 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Diskussion
Diskutieren Sie, ob aus folgenden Sachverhalten latente Steuern resultieren
(können), indem Sie auf die jeweilige Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
eingehen
Der Erstansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes
Die Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwertes
Der Ansatz von selbstgeschaffenen IVG des Anlagevermögens
Außerplanmäßige Abschreibungen
Wertaufholung bei Wegfall des Grundes
Bestimmung der Herstellungskosten
Die Bewertung von sonstigen Rückstellungen
Die Bewertung von Pensionsrückstellungen
Aufwandsrückstellungen
Rückstellungen für voraussichtliche Schadenersatzzahlungen
Rückstellungen für voraussichtliche Bußgelder
30 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Diskussion
Bilanzierung nach Steuerrecht (1)
Der Erstansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes
Pflicht sofern derivativ (entgeltlich erworben)
Verbot sofern originär
Die Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwertes
Abschreibung über 15 Jahre
Der Ansatz von selbstgeschaffenen IVG des Anlagevermögens
Uneingeschränktes Aktivierungsverbot
Außerplanmäßige Abschreibungen
Wahlrecht der Vornahme von Teilwertabschreibungen kann unabhängig von der
Handelsbilanz ausgeübt werden
31 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Diskussion
Bilanzierung nach Steuerrecht (2)
Wertaufholung bei Wegfall des Grundes
Rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot
Bestimmung der Herstellungskosten
Strittig ob die in R 6.3 Abs. 4 EStR genannten Wahlrechte auch unabhängig von
der Handelsbilanz ausgeübt werden können
Die Bewertung von sonstigen Rückstellungen
Erfüllungsbetrag ohne Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen
Abzinsungsgebot bei einer Restlaufzeit > 1 Jahr
Zinssatz 5,5% (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3a-e EStG)
32 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Diskussion
Bilanzierung nach Steuerrecht (3)
Die Bewertung von Pensionsrückstellungen
Teilwertverfahren (keine Berücksichtigung von Gehalts-/Rentensteigerungen)
Zinssatz fix bei 6%
Aufwandsrückstellungen
Kein Ansatz von Aufwandsrückstellungen
Ausnahme: Unterlassene Instandhaltung, die in den ersten 3 Monaten des
folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird
33 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Kapitel 1: Latente Steuern nach HGB
Ziel (Bedeutung) von latenten Steuern
Erfassung von latenten Steuern
Arten von Differenzen
Bilanzierung von latenten Steuern
Latente Steuern auf Verlustvorträge
Ausweis und Anhangangaben
Steuerliche Überleitungsrechnung
Agenda
34 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzausweis nach § 274 HGB
Nettoausweis
Verrechnung von aktiven und passiven Steuerabgrenzungen, sodass nur eine
aktive oder passive Steuerabgrenzung ausgewiesen wird (§ 274 Abs. 1 Satz 1
HGB)
Bruttoausweis:
Unsaldierter Ausweis der aktiven und passiven latenten Steuern (§ 274 Abs. 1
Satz 3 HGB)
Anhangangaben nach § 285 Nr. 29 HGB
Differenzen und/oder steuerliche Verlustvorträge (inkl. Steuergutschriften und
Zinsvorträge) auf denen die latenten Steuern beruhen
Angewandte Steuersätze
Qualitative Angaben werden als ausreichend erachtet
Ausweis und Anhangangaben
35 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Kapitel 1: Latente Steuern nach HGB
Ziel (Bedeutung) von latenten Steuern
Erfassung von latenten Steuern
Arten von Differenzen
Bilanzierung von latenten Steuern
Latente Steuern auf Verlustvorträge
Ausweis und Anhangangaben
Steuerliche Überleitungsrechnung
Agenda
36 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Aufzeigen von Ursachen für die Abweichung von tatsächlichen und erwartetem
Steueraufwand, hierzu zählen typischerweise folgende Abweichungen
Steuerfreie Erträge
Gewerbesteuerhinzurechnungen/ -kürzungen
Permanente HGB-Abweichungen
Nicht-Ansatz und Wertberichtigung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge
keine temporären Differenzen, da latente Steuern gerade die Lücke zwischen
Handels- und Steuerbilanz schließen sollen
Ermöglicht die Berechnung des effektiven Steuersatzes
Steuerliche Überleitungsrechnung
37 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Quelle: RWE KA 2012
Steuerliche Überleitungsrechnung
38 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Fazit
Ansatz von Latenten Steuern bei unterschiedlichen Wertansätzen in der Handels-und
Steuerbilanz, die sich im Zeitablauf umkehren (§ 274 HGB)
Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuerüberhänge nach Verrechnung mit passiven
latenten Steuern (Ausschüttungssperre) – auch aktive latente Steuern auf
Verlustvorträge, soweit Verlustverrechnung in 5 Folgejahren
Pflicht zur Bildung latenter Steuern ist grundsätzlich auf große und mittelgroße
Kapitalgesellschaften beschränkt
Saldierter Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern oder Bruttoausweis möglich
Bewertung zum unternehmensindividuellem Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der
Differenzen zwischen handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen
39 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Kapitel 2: Immaterielle Vermögensgegenstände
Ansatz
Bewertung
Ausweis
Spezialfälle
Zentrale Unterschiede zu den IFRS
Agenda
40 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Begriff/Definition
Vermögensgegenstände ohne physische Substanz und nicht finanzieller Natur
Wirtschaftlicher Wert (Sache, tatsächliche bzw. rechtliche Position)
Selbständig bewertbar (Zuordnung von AK oder HK möglich)
Dem Wesen nach grds. einzeln verwertbar/verkehrsfähig (z.B. veräußerbar,
verarbeitbar, auslizensierbar)
Keine Aufspaltung, wenn eine Einheit gebildet wird (z.B. Software-Programme)
Ggf. auch Zusammenfassung mit körperlichen VGs, abhängig von den
Wertrelationen (z.B. CD und Software)
Ansatz
41 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen (öffentlich-rechtliche Befugnisse, z.B. Verkehrskonzessionen)
Gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Warenzeichen, Urheberrechte)
Ähnliche Rechte (z.B. Nutzungs-, Belieferungs-, Bezugsrechte)
Ähnliche Werte (z.B. Geheimverfahren, Rezepte, ungeschützte Erfindungen)
Software
Ansatz
42 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Handelt es sich im Folgenden um immaterielle Vermögensgegenstände?
Emissionszertifikat
Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert
Baugenehmigung für eine neu erstellte Lagerhalle
Ansatz
43 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Handelt es sich im Folgenden um immaterielle Vermögensgegenstände?
Geleistete Anzahlungen für eine Lieferung von Rohstoffen
Gute Lage eines Verkaufsgeschäfts
Eintragung eines neuen Markennamens
Ansatz
44 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Entgeltlich erworbene immaterielle VG
Entgeltlicher Erwerb: Kauf-/Tauschvorgang mit einem unternehmensexternen
Dritten zu Marktbedingungen oder Sacheinlage
Ansatzpflicht (als Vorrat oder als immaterieller VG des Anlagevermögens)
Ansatz
45 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Wurden folgende immateriellen VG entgeltlich erworben?
Unternehmen erlangt Eigentum über ein Softwarepaket durch einen
Unternehmenszusammenschluss
Unternehmen erlangt Eigentum über ein Patent durch eine Erbschaft
Unternehmen erlangt Eigentum über ein Geheimrezept durch eine Schenkung
Ansatz
46 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Wurden folgende immateriellen VG entgeltlich erworben?
Unternehmen erlangt Eigentum über ein Patent durch Erstellung in der eigenen
F&E-Abteilung
Unternehmen bekommt vom Staat eine bestimmte Menge an Emissions-
zertifikaten zur Verfügung gestellt
Ansatz
47 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Nicht entgeltlich erworbene immaterielle VG
Umlaufvermögen: Behandlung wie Vorräte, d.h. Aktivierungspflicht
Anlagevermögen:
grds. Ansatzwahlrecht für die HK (inkl. Entwicklungskosten) nach § 248 Abs.
2 S. 1 HGB, sobald mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, ein
immaterieller VG in der Entstehung begriffen ist
Ausn.: Aktivierungsverbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten
und vergleichbare VG (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB)
Ausn.: Aktivierungsverbot für Forschungskosten
Ausschüttungssperre in Höhe der aktivierten Aufwendungen (§ 268 Abs. 8
HGB)
Ansatz
48 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Forschungs- und Entwicklungskosten
Forschung: „eigenständige und planmäßige Suche nach neuen
wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner
Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können“ (§ 255 Abs. 2a HGB)
=> Aktivierungsverbot
Entwicklung: „die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem
Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher
Änderungen“ (§ 255 Abs. 2a HGB)
=> Aktivierung
Wenn Forschung und Entwicklung sich nicht trennen lassen
=> keine Aktivierung
Ansatz
49 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Beispiel zu Forschung
Herstellung des neuen Materials Graphen durch Andre Geim und Konstantin
Novoselov, die hierfür 2010 den Nobelpreis für Chemie erhielten
Ansatz
„Seine außergewöhnlichen Eigenschaften entfaltet Graphen erst als Solist auf einer Fläche von millionstel
Millimetern - als dünnstes Material der Welt: Eine Lage ist 100-mal zugfester als Stahl, und sie leitet Elektrizität
und Wärme besser als jedes andere Material, das wir kennen. Deshalb könnte Graphen die Welt der Technik
revolutionieren und ganz neue Anwendungen möglich machen, etwa superschnelle Computerchips im
Nanoformat, aufrollbare Touchscreens oder intelligente Fensterscheiben, die die Sonneneinstrahlung
regulieren. … Die Preisträger selbst wollten gestern keine allzu großen Versprechungen machen: "Wir wissen
noch nicht, wofür man Graphen wirklich anwenden kann", sagte Andre Geim, aber: "Ich hoffe, dass es unser
Leben genauso verändern kann wie Plastik." (Hamburger Abendblatt, 06.10.2010)
50 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Beispiel zu Entwicklung
Entwicklung eines neuen Automodells
Ansatz
51 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Handelt es sich im Folgenden um Forschung oder Entwicklung im Sinne von
§ 255 Abs. 2a HGB?
Entwicklung eines neuen Werkstoffs, der extrem hitzebeständig ist
Entwicklung eines Patents für ein neues Medikament
Entwicklung eines neuen Gummigemischs für außerordentlich beständige Reifen
Ansatz
52 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Handelt es sich im Folgenden um Forschung oder Entwicklung im Sinne von
§ 255 Abs. 2a HGB?
Entwicklung einer neuen Generation von Spielkonsolen
Entwicklung eines neuen Verfahrens für die schnellere Herstellung von
Kunststoffen
Ansatz
53 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Aktivierungsverbot
Marken: rechtliche geschützte Kennzeichnung von Waren/Dienstleistungen, die
dazu dient, sie von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden; Eintragung in
einem Register ist unerheblich
Drucktitel: Name bzw. besondere Bezeichnungen, unter denen Druckschriften
(z.B. Zeitungen) veröffentlicht werden
Verlagsrechte: ausschließliches Recht, ein Werk der Literatur/Tonkunst zu
vervielfältigen und zu verbreiten
Kundenlisten: systematische Bestandsaufnahme bzw. –führung von bestehenden
Geschäftskunden, enthält Name, Anschrift und ggf. kundenspezifische Daten
Vergleichbare immaterielle VG: Geschmacks- und Gebrauchsmuster,
Unternehmenskennzeichen, Urheberrechte, Internet-Domains
Ansatz
54 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Immaterielle VG bei Unternehmenszusammenschlüssen
Asset deal (= Übertragung aller VG und Schulden durch Einzelrechtsnachfolge):
Ansatz aller (immaterieller) VG, kein Goodwill
Share deal (= Kauf aller oder einer Mehrheit der Anteile):
Einzelabschluss: Ansatz der Beteiligung
Konzernabschluss: Kapitalkonsolidierung (und damit Ansatz aller
(immaterieller) VG zu Zeitwerten im Rahmen der Purchase Price Allocation,
PPA) und Ansatz eines sich ggf. ergebenen Differenzbetrags als Goodwill, der
als immaterieller VG fingiert wird (§ 246 Abs. 1 S. 4)
Ansatz
55 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Um welche Art des Unternehmenszusammenschlusses handelt es sich und
welche immateriellen VG sind dabei zu aktivieren?
A kauft von der B GmbH ein Paket mit mehreren Patenten, deren Zeitwert 50 Mio.
Euro beträgt. Da sie sich hierfür Synergien erhofft und auch im Vorfeld der
nächsten HV den Aktionären dringend eine neue Strategie präsentieren möchte
zahlt sie 55 Mio. Euro
Ansatz
56 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Um welche Art des Unternehmenszusammenschlusses handelt es sich und
welche immateriellen VG sind dabei zu aktivieren?
A kauft 100% der Anteile an der B GmbH. Letzere ist eine reine Holding (ohne
operatives Geschäft), die ein Paket mit mehreren Patenten hält, deren Zeitwert 50
Mio. Euro beträgt. Da sie sich hierfür Synergien erhofft und auch im Vorfeld der
nächsten HV den Aktionären dringend eine neue Strategie präsentieren möchte
zahlt sie 55 Mio. Euro.
Alternative: A kauf 51% der Anteile an der B GmbH.
Ansatz
57 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Einführung
Ansatz
Bewertung
Ausweis
Spezialfälle
Zentrale Unterschiede zu den IFRS
Agenda
58 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Zugangswert
Anschaffungskosten
Herstellungskosten
Beinhaltet verpflichtend alle Einzelkosten u. Gemeinkosten (§ 255 Abs. 2 S. 2)
Kann sonstige Kosten (allg. Verwaltung, soziale Aufwendungen/Altersver-
sorgung) und Fremdkapitalzinsen enthalten (Wahlrecht!) (§ 255 Abs. 2 S. 3
HGB)
Bei PPA: beizulegender Zeitwert
Fortgeführter Wert
AHK abzüglich planmäßiger Abschreibungen
Ggf. niedrigerer beizulegender Wert falls niedriger (außerplanmäßige Abschreibung)
Bewertung
59 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Einführung
Ansatz
Bewertung
Ausweis
Spezialfälle
Zentrale Unterschiede zu den IFRS
Agenda
60 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanz
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3. Geschäfts- oder Firmenwert;
4. geleistete Anzahlungen
Ausweis
61 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Anhang
Angabepflicht für Forschungs- und Entwicklungskosten (§ 285 S. 1 Nr. 22 HGB)
Aufnahme der Posten des immateriellen Vermögens in den Anlagespiegel
Ausweis
62 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Einführung
Ansatz
Bewertung
Ausweis
Spezialfälle
Zentrale Unterschiede zu den IFRS
Agenda
63 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzierung von Emissionsrechten (1)
Wirtschaftlich induzierte Reduktion des CO2 Ausstoßes bestimmter Anlagen für
eine Zuteilungsperiode (bisher: 2005-2007; 2008-2012; 2013-2020)
Kostenlose Zuteilung von (knappen) Zertifikaten jeweils am 28.2. eines Jahres
gemäß vereinbarten CO2 Zielwerten
Abgabe von Zertifikaten entsprechend des tatsächlichen CO2 Ausstoßes am 30.4.
des Folgejahres
Zertifikate sind registriert und an der Börse EEX frei handelbar (Preis für 1t CO2
aktuell zwischen 2,50€ und 4,50€)
Zertifikate können während der gesamten Zuteilungsperiode genutzt werden
Für am 30.4. eines Jahres fehlende Zertifikate kann eine Strafzahlung von z. Zt.
100€ / t CO2 erhoben werden
Spezialfälle
64 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzierung von Emissionsrechten (2)
Handelt es sich um einen IVG?
Wirtschaftlicher Wert
i.d.R. werden Emissionsrechte zur Aufrechterhaltung der Produktion
zwingend benötigt
Selbständig bewertbar
beim entgeltlichen Erwerb sind die Anschaffungskosten bekannt, bei einer
Zuteilung kann mindestens ein Erinnerungswert angesetzt werden
Dem Wesen nach grds. einzeln verwertbar/verkehrsfähig
aktiver Handel mit Emissionsrechten
Spezialfälle
65 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzierung von Emissionsrechten (3)
Ausweis
Unabhängig davon ob Emissionsrechte zu Handelszwecken oder zur Erfüllung
der gesetzlichen Anforderungen gehalten werden, sind sie dem
Umlaufvermögen zuzuordnen (IDW RS HFA 15 Tz. 5)
Emissionsberechtigungen, die für den Produktionsprozess verwendet
werden, sind unter den Vorräten auszuweisen.
Die übrigen Emissionsberechtigungen unter den sonstigen
Vermögensgegenständen
Spezialfälle
66 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzierung von Emissionsrechten (4)
Bewertung
staatliche Zuteilung
Wahlrecht zur Bewertung mit dem „vorsichtig geschätzten Zeitwert“ oder
zum Erinnerungswert
Bei Bilanzierung zum Zeitwert, zusätzliche Bildung eines Passivpostens
„Sonderposten für unentgeltlich ausgegebene
Emissionsberechtigungen“
Bei Bilanzierung zum Erinnerungswert ist der Passivposten obsolet
entgeltlicher Erwerb: Anschaffungskosten zuzüglich etwaiger
Anschaffungsnebenkosten
Spezialfälle
67 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzierung von Emissionsrechten (5)
Bilanzierung zum Geschäftsjahresende
Ansatz einer Rückstellung in Höhe der in Anspruch genommenen Rechte
(Sachleistungsverpflichtung)
Anteilige Auflösung des Sonderpostens zur Kompensation der Rückstellung
Bewertung der Rückstellung auf Basis der Buchwerte der gehaltenen bzw. noch
zu erwerbenden Rechte.
Verbrauchsfolge zur Bewertung: Zunächst werden die unentgeltlich
zugeteilten Rechte verbraucht und erst danach die erworbenen Rechte
Bilanzierung der Abgabe „verbrauchter“ Emissionsrechte
Ausbuchung der Rechte und Auflösung der Rückstellung
Verbliebene offene Positionen führen zu Strafzahlungen von 100 € je emittierter
Tonne
Spezialfälle
68 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzierung von Emissionsrechten (6)
Beispiel:
Gemäß Antragsverfahren (§ 9 Abs. 2 TEHG) werden der Alpha AG im Februar
2013 102,446 Mio. Emissionszertifikate für den Zeitraum 01.01.2013 –
31.12.2015 zugeteilt. Die Abgabe der Rechte erfolgt immer zum 30.04 eines
Jahres.
Zum Geschäftsjahresende (stets der 31.12) ergibt sich folgendes Ist-
Emissionsvolumen.
2013: 34,35 Mio. Stück
2014: 34 Mio. Stück
2015: 37 Mio. Stück
In 2014: Veräußerung von 6 Mio. Stück zum Preis von 24 €/Stück
In 2015: Ankauf von 8. Mio. Stück zum Preis von 19 €/Stück
Spezialfälle
69 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzierung von Software (1)
Unterscheidung von
Firmware (z.B. BIOS) => unselbständiger Teil der Hardware
Systemsoftware (z.B. Betriebssystem) und Anwendersoftware (z.B. MS
Office) =>eigenständiger immaterieller VG
Ausnahmen
Bundling (=Systemsoftware zusammen mit Hardware erworben und keine
eigenständigen Preise ermittelbar) => unselbständiger Teil der Hardware
Anwendungen mit allg. zugänglichen Daten (z.B. Telefonbuch) auf einem
Datenträger => materieller VG
Spezialfälle
70 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzierung von Software (2)
Spezialfälle
Aktivierbarkeit von
Individualsoftware
Eigenherstellung Einschaltung eines Dritten
(Softwarehaus)
Herstellungsrisiko
beim Software-
anwender Herstellungsrisiko beim
Softwareanbieter
Aktivierungsgebot nach §
255 Abs. 1 HGB
Aktivierungswahlrecht
nach § 248 Abs. 2 HGB
71 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Bilanzierung von Software (3)
Customizing
Einfahren, Programm-/Systemtests
Modifizierung und Zusammenfügung einzelner Programme
Einrichtung von Schnittstellen
Installation auf Computern von Mitarbeitern
Aufwendung zur Herstellung der Betriebsbereitschaft: ANK
Aufwendungen für zusätzliche Funktionalitäten: Beurteilung, ob Erweiterung oder
wesentliche Verbesserung vorliegt => dann: AktivierungsWR
Mittelbar mit der Beschaffung zusammenhängende Aufwendungen (z.B.
Schulungsmaßnahmen, reengineering cost) => Aufwand
Spezialfälle
72 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Exkurs: Bilanzierung von Lizenzspielern im Fußball (1)
Entgeltlich erworbene Spielerwerte
Nach h.M. ist Spielerlaubnis für Lizenzspieler als immaterieller zu aktivieren,
da Sie einen konzessionsähnlichen Charakter haben
Aber
zeitlich befristeter Arbeitsvertrag kann i.d.R. nur über einen
Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden, sodass Zustimmung des
Spielers notwendig ist
Verwertbarkeit/Veräußerbarkeit auch im Falle ausstehender Spielergehälter
fraglich wg. Sonderkündigungsrechten (§ 626 BGB)
Spezialfälle
73 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Exkurs: Bilanzierung von Lizenzspielern im Fußball (2)
Selbstgeschaffene Spielerwerte
selbstgeschaffener Spielerwert liegt vor, wenn die Ausbildung des Spielers
erfolgt und seine fußballerischen Fähigkeiten laufend durch gezielte sportliche
Förderung verbessert wird
Abgrenzung von Forschung und Entwicklung
F- und E-Junioren: Zuordnung zu den Forschungskosten, da Erfolg nicht
prognostizierbar (generelles Aktivierungsverbot)
D- und C-Junioren: Zuordnung zu den Forschungskosten, wenn
Erfolgsprognose unsicher (tendenziell Aktivierungsverbot)
B- und A-Junioren, Amateure: Zuordnung zu den Entwicklungskosten, wenn
einzelfallbezogene Prüfung positiv (einzelfallbezogenes
Aktivierungswahlrecht)
Spezialfälle
74 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Einführung
Ansatz
Bewertung
Ausweis
Spezialfälle
Zentrale Unterschiede zu den IFRS
Agenda
75 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Entwicklungskosten
Ansatzpflicht, wenn 6 Kriterien erfüllt werden
Technische Machbarkeit
Beabsichtigte Vollendung des Projekts
Fähigkeit zur Eigennutzung oder zum Verkauf
Zukünftiger ökonomischer Nutzen
Verfügbarkeit der technischen, finanziellen Ressourcen zur Fertigstellung
Zuverlässige Messbarkeit der Kosten
Zentrale Unterschiede zu den IFRS
76 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Zugangsbewertung
Herstellungskosten enthalten
alle Einzelkosten
alle Gemeinkosten, die unmittelbar der Herstellung zuordenbar sind (d.h. keine
Aktivierung von allg. Verwaltungskosten/Sozialkosten, die nicht dem
Produktionsbereich zuordenbar sind)
Fremdkapitalzinsen, sofern ein qualifying asset (=asset, dessen Versetzen in
einem betriebsbereiten Zustand einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt)
vorliegt und sie dem Produktionsprozess direkt zuordenbar sind
Zentrale Unterschiede zu den IFRS
77 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Folgebewertung
Grds. Wahlrecht zwischen cost model und revaluation model
Revaluation model ist bei intangible assets aber nur anwendbar, wenn ein aktiver
Markt besteht
Impairment test für außerplanmäßige Abschreibung
Unterstellung einer unbegrenzten Nutzungsdauer für Goodwill
=> keine planmäßige Abschreibung, sondern Impairment only approach
Zentrale Unterschiede zu den IFRS
78 Spezialfälle der Rechnungslegung – Latente Steuern und immaterielle Vermögensgegenstände| Bochum | Wintersemester 2013 / 2014
Warum hat wohl A. Moxter die immateriellen Vermögensgegenstände als „ewige
Sorgenkinder des Bilanzrechts“ bezeichnet? Welche Eigenschaften könnten für die
Schwierigkeiten bei der Entwicklung geeigneter Bilanzierungsnormen eine Rolle
spielen?
Welche Wahlrechte und Ermessensspielräume existieren bei der Bilanzierung von
immateriellen VG/assets nach HGB/IFRS?
Diskutieren Sie, inwieweit durch die Neuregelungen für immaterielle VG
(Ansatzwahlrecht!) die Ziele des BilMoG erreicht wurden.
Erläutern Sie Vor- und Nachteile einer möglichen Neuregelung für die Bilanzierung
von immateriellen Vermögensgegenständen, nach der diese alle zu aktivieren und
zum aktuellen Zeitwert zu bewerten sind.
Diskussionsfragen
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