Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 30. April 2015 Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht von Prof. Dr. Stephan.
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Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht
30. April 2015
Dr. Stephan SchauhoffRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
vonProf. Dr. Stephan Schauhoff
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Teil II: Überblick
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§ 3 Internationales Steuerrecht (Schaumburg, Kapitel 3 – 5, Tipke/Lang, § 7.2; Birk § 7)
Teil II: Überblick
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I. Rechtsquellen
Steuertatbestände ergeben sich letztlich aus nationalem Recht, internationales Recht bindet Bundesrepublik Deutschland, führt aber nicht zur Besteuerung des Einzelnen
Teil II: Überblick
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1. Gesetzesmäßigkeit der Besteuerung
Art. 20 Abs. 3 GG: vollziehende Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden
§ 3 Abs. 1 AO: Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, Gesetz ist jede Rechtsnorm, förmliche Gesetze
Völkerrechtliche Verträge, wenn unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (§ 2 AO)
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2. Völkerrecht
Völkerrechtliche Verträge
Gewohnheitsrecht
Allgemeine Rechtsgrundsätze, Menschenrechte
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a) Völkerrechtliche Verträge, insbesondere DBA
Doppelbesteuerungsabkommen mit 98 Staaten
Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG, Art. 78 GG)
Austausch Ratifikationsurkunden
Entwicklungshilfeverträge
Multilaterale Völkerrechtsverträge wie Wiener Übereinkommen v. 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen
EU-Schiedsverfahrenskonvention
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b) Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze
Weitgehend bedeutungslos im Steuerrecht
Teil II: Überblick
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c) Auslegung
Regelungssouveränität der AbkommenHomogene AuslegungArt. 3 Abs. 2 OECD-MA: folgende Auslegungsreihenfolge:
Begriffsdefinition des Abkommens
Sinnzusammenhang des Abkommens
Verweis auf innerstaatliche Begriffswelt
Regelmäßig dynamische Verweisung auf innerstaatliches Recht
Wiener Übereinkommen über das Recht der völkerrechtlichen Verträge (WÜRV); beide Sprachfassungen
Rechtsfortbildung und Analogie möglich
Kommentar zum OECD-MA ist kein Völkergewohnheitsrecht Qualifikationskonflikt und Verständigungsverfahren
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3. Normenhierarchie
Völkerrechtliche Verträge stehen über Zustimmungsgesetz auf gleichem Rang wie „einfache“ Steuergesetze (§ 2 AO)
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a) § 2 AO
Lex generalis posterior non derogat legi speciali priori;
Aber: spätere spezielle gesetzliche Regelung mit gesetzgeberischem Willen zur Abkommensverdrängung gehen vor (treaty override)
Nicht grundgesetzwidrig, sondern völkerrechtswidrige Vertragsverletzung, die zur Kündigung des DBA berechtigt
Teil II: Überblick
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b) Treaty overriding
Bsp.: §§ 50d Abs. 1, 3, 8, 9, 10, 11 EStG, 20 Abs. 2 AStG
BFH v. 10.1.2012 I R 66/09:
Vorlage zum BVerfG, ob § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG insofern verfassungswidrig ist, als es gegen bindendes Völkervertragsrecht als materielle Gestaltungsschranke verstößt und damit Verstoß gegen Art. 25 GG vorliegt
In D wohnender türkischer Staatsangehöriger erzielte Einkünfte aus Tätigkeit in Türkei, kein Nachweis, ob dort besteuert
Keine Rechtfertigung aus Sicht BFH, da § 50d Abs. 8 EStG nur Überhaupt-besteuerung verlangt, D müsste Türkei für Ehrlichkeit informieren
BFH v. 11.12.2013 I R 4/13Vorlage zum BVerfG, ob § 50 d Abs. 10 EStG idF des JStG 2009 verfassungs-widrig ist: Italienischer Gesfter dt. Persgesft. erhält von Gesellschaft Zinsen, in D oder I stpfl.?
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Verfassungsrechtliche Grenzen des Treaty overriding
Verfassungsorgane haben völkerrechtliche Verträge zu achten, Bruch durch Gesetzgeber bedarf besonderer Qualität
Wenn Gesetzgeber milderes Mittel hat, wie Information des ausländischen Fiskus über Steuerrechtsverstoß, geht die Durchbrechung der DBA-Regel, welcher Staat Einkünfte besteuern darf, vor
Gleichgültig, wie hoch Türkei Vorgang besteuert, D darf sein Steuerniveau nach Abkommen nicht durchsetzen
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II. Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote im Internationalen Steuerrecht
Keine allgemeine völkerrechtliche Regelung, die in allen Staaten den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verbürgt;
unterschiedliche Besteuerung in verschiedenen Staaten zweifelsohne zulässig;
Diskriminierungsverbot: Benachteiligung Steuerausländer zu Inländer, Bevor-zugung möglich mit Rechtfertigung;
Gleichbehandlungsgebot: Nur im Einzelfall gegeben
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1. GATT – Diskriminierungsverbote
Grundsatz Inländergleichbehandlung für eingeführte Waren, insbesondere indirekte Steuern
Teil II: Überblick
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2. DBA – Diskriminierungsverbote (Art. 24 OECD-MA)
Verbot Diskriminierung:
Staatsangehörige
Betriebsstättendiskriminierung:Verstoß, wenn Gesamtsteuerbelastung ausl. Unternehmens hinsichtlich inl. Betriebsstätte höher ist als für ansässiges Unternehmen (Steuerabzug abgeltend problematisch)
Unternehmensschuldnerdiskriminierung, bspw. Zinsschranke, wenn nur für Ausländer relevant
Verbot der Diskriminierung von Kapital- oder Personen-Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung
Teil II: Überblick
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III. Grundsätze der Besteuerung bei internationalen Sachverhalten
Welteinkommensprinzip
Quellenprinzip
D: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
USA: + Staatsangehörigkeit
GB: residence or domicile
F: auch bei Arbeitsausübung ohne Wohnsitz
CH: ohne Erwerbstätigkeit wenigstens 90 Tage Aufenthalt
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1. Nationales Recht
§ 1 EStG iVm §§ 8, 9 AO
§ 1 KStG iVm §§ 10, 11 AO
§§ 49 ff. EStG
§ 32 Abs. 1 KStG iVm § 8 Abs. 1 KStG iVm §§ 49 ff. EStG
Teil II: Überblick
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a) Unbeschränkte Steuerpflicht
Wohnsitz: mehrere
Umstände für Beibehalten und Benutzen: Ferienaufenthalte reichen nicht, wenn Kinder nur im Ausland leben, damit deren fortbestehender
Wohnsitz im Inland anzunehmen wäre (BFH v. 17.5.2013 – III B 121/12) (Entscheidung zum Kindergeld)
Gewöhnlicher Aufenthalt
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Fingierte unbeschränkte Steuerpflicht: § 1a EStG: Beide Ehegatten haben Wohnsitz im EU-Ausland, kein Splitting: FG Ba-Wü v. 17.4.2013, 14 K 2879/12
Rechtssitz
Ort der Geschäftsleitung
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b) Beschränkte Steuerpflicht
§§ 49 ff. EStG
Isolierende Betrachtungsweise: Ltd. aus GB vermietet Immobilie in D und verkauft diese, gewerbliche Einkünfte oder VuV und Veräußerungserlös ggfs. steuerfrei?
Quellenprinzip
Veranlagungsverfahren (§ 50 Abs. 2 EStG) oder
Quellensteuerabzug (KapErtSt, § 50a EStG, Lohnsteuer)
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c) Anrechnung ausländischer Steuern
§ 34c EStG
§ 26 KStG
Unilateral Anrechnung, Abzug, Pauschalierung etc.
DBA-Anrechnung oder Freistellung
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d) Verlustausgleichsbeschränkung und Progressionsvorbehalt
Eigentlich gemindertes Welteinkommen berücksichtigen, aber § 2a EStG (nicht für EU-Verluste):
Per Country limitation
§ 32b Abs. 1 Satz 2 EStG zur Vermeidung negativer Progressionsvorbehalt, § 2a Abs. 2a EStG (EU-Ausnahme) gilt entsprechend
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2. DBA
Freistellungsmethode
Anrechnungsmethode
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a) Ziel: Vermeidung Doppelbesteuerung
Weiße Einkünfte auf Grund Qualifikationskonflikt
Dt. Personengesellschaft, US-Gesellschafter gibt Darlehen: SBV, Besteuerungsrecht Zinsen bei Betriebsstätte in D? Oder nach DBA in USA? Jetzt § 50d Abs. 10 EStG, dazu BFH v. 11.12.2013 I R 4/13
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b) Zuordnung von Besteuerungsquellen
nach DBA, insoweit erkennt nationales Recht Vorrang ausländischer Besteuerung an
LuF Belegenheit
Immobilie Belegenheit
Unternehmen Betriebsstätte
Künstler/Sportler Auftrittsort
Dividende, Lizenz, Zins Wohnsitzstaat mit Quellensteuer
Selbständige Arbeit feste Einrichtung
Nichtselbständige Arbeit 183 Tage
Drittstaaten Wohnsitz
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c) Wirkungsweise
DBA – Wohnsitz: Doppelansässigkeit
Besteuerung: Prüfung nationales Recht (beschränkt/unbeschränkt)
Einschränkung durch DBA (Freistellung oder Anrechnung)
Treaty override
Steuerverfahren: Veranlagung, Quellensteuerabzug
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3. Bekämpfung Steuervermeidung
a) Außensteuerrecht:§ 2 AStG: Wohnsitz Steueroase§ 7 ff. AStG: Hinzurechnungsbesteuerung positive Einkünfte§ 15 AStG: Zurechnung Stiftung/Trusteinkommen
b) Treaty override:§ 50d EStG
c) Beachtung Gleichbehandlungsgebote
d) Zinsschranke: Zins nicht abziehbar, um Steuersubstrat in D zu lassen
e) Lizenzschranke?
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