Hausarzt-EBM & Fachärztliche Grundpauschale …M C G Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 22.11.2013 Hausarzt-EBM & Fachärztliche Grundpauschale Praktische Konsequenzen der EBM-Reform
Post on 28-Aug-2020
1 Views
Preview:
Transcript
M C G
Dipl.-Ing. Frank Welz
Düsseldorf, 22.11.2013
Hausarzt-EBM & Fachärztliche Grundpauschale
Praktische Konsequenzen der EBM-Reform
für Krankenhaus-MVZ
M C G
Stand der EBM-Reform 2013/2014
M C GEBM-Reform 2013/2014 in der Übersicht
Zum 01.10.2013
Umstellung des EBM auf den Kalkulationspunktwert 10Ct.
Hausärzte
-Überarbeitung des EBM-Abschnitts für Haus- und Kinderärzte
-Einführung der Pauschalen für Grundversorgung für Haus- und Kinderärzte
Fachärzte
-Einführung der Pauschalen für Grundversorgung für Fachärzte
Alle Änderungen waren mit dem GKV-Spitzenverband zu verhandeln
M C G
Pauschalen für Grundversorger - Fachärzte
ab 01.10.2013 (Quelle: Beschluss BA 311.Sitzung v. 28.06.2013)
Quelle:
KBV-Informationen für die Praxis
Juni 2013
Beispiel:
GOP 09220
Zuschlag für die Hals-Nasen-Ohrenärztliche
Grundversorgung gemäß Allgemeiner
Bestimmung 4.3.8 zu den Gebührenordnungs-
Positionen 09210 bis 09212
einmal im Behandlungsfall 2,20 € / 22 Punkte
Der Zuschlag nach der Gebührenordnungs-
position 09220 kann gemäß Allgemeiner
Bestimmung 4.3.8 ausschließlich in Behand-
lungsfällen abgerechnet werden, in denen nur
Leistungen der fachärztlichen Grundversor-
gung gemäß Anhang 3 und/oder regionaler
Vereinbarungen erbracht und berechnet
werden.
(Ausschlussliste siehe 311. Sitzung des BA
vom 28.06.2013, Abschn. 19.)
M C G
EBM für Hausärzte ab 01.10.2013
GOP entfallen (alt) GOP (neu)
GOP Leistungslegende Wert, € GOP Leistungslegende Wert, €
Versichertenpauschale 03000 Versichertenpauschale
03110 0-5 Jahre 42,08 0-4 Jahre 23,60
03111 6-59 Jahre 31,12 5-18 Jahre 15,00
03112 Ab 60 Jahre 36,07 19-54 Jahre 12,20
55-75 Jahre 15,70
Ab 76 Jahre 21,00
Versichertenpauschale 03010 Versichertenpauschale
03120 0-5 Jahre 21,04 0-4 Jahre 11,80
03121 6-59 Jahre 15,56 5-18 Jahre 7,50
03122 Ab 60 Jahre 18,92 19-54 Jahre 6,10
55-75 Jahre 7,90
Ab 76 Jahre 10,50
03040 Zusatzpausch. HA-Versorgung 14,00
03212 Chronikerpauschale 17,50 03220 Chronikerpauschale 1Kontakt 13,00
03221 Chronikerpauschale 2Kontakte 15,00
03230 Problemorient. Gespräch 9,00
03240 Hausärztl.-geriatr. Basisassesm. 13,08 03360 Hausärztl.-geriatr. Basisassesm. 12,20
03362 Hausärztl.-geriatr. Betreuung 15,90
03370 Palliativmed. Ersterhebung 34,10
03371 Palliativmed. Betreuung i.d. Praxis 15,90
03372 Pall. Betreuung i.d. Häuslichkeit 12,40
03373 Pall. Betreuung i.d. Häuslichkeit 12,40
M C G
EBM-Reform 2013/2014
Grundproblem für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ
Bezug der Leistungslegenden des EBM und der Honorarverteilung nicht auf den
Arztfall, sondern auf den Behandlungsfall:
§ 21 Bundesmantelvertrag/Ärzte
Die gesamte von derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut,
Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) innerhalb
desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten
derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlung gilt jeweils als
Behandlungsfall.
(In vertragsärztlichen Einzelpraxen Arztfall = Behandlungsfall!)
M C G
Quelle: KBV
Fachärztliche Grundversorgerpauschalen
ab 01.10.2013
Im Behandlungsfall!
M C GVersichertenpauschalen für Hausärzte
(fakultative Leistungsinhalte unvollständig widergegeben)
M C G
Lebens
(Lebensalter wird durch die Software des PVS berücksichtigt)
Zuschlag 22,5%, bisher 10% für fachgleiche BAG
Weshalb nicht auch für fachgleiche Praxen in MVZ?
Versichertenpauschalen für Hausärzte
M C GVersichertenpauschalen für Hausärzte
M C GPauschale für hausärztliche Grundversorgung
Abrechnung neben GOP 03030 im BHF Abschlag 50%
Abrechnung neben Notdienst nur bei mindestens einem weiteren Patientenkontakt
Abrechnung neben Leistungen der Onkologievereinbarung nicht möglich
Abrechnung nicht neben Leistungen des § 6 Anlage 5 BMVÄ/EKV (fachärztliche Leistg.)
Abrechnung bei Überweisung zum Diabetologie-Schwerpunkt Abschlag 50%
Abrechnung bei Überweisung zum HIV/AIDS-Schwerpunkt Abschlag 50%
Die GOP 03040 wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt!
(fakultative Leistungsinhalte unvollständig widergegeben)
M C GChronikerpauschalen
Abrechnungsvoraussetzung Angabe einer gesicherten ICD10-Diagnose
Abrechnung neben Leistungen der Onkologievereinbarung nicht möglich
Abrechnung nicht neben Leistungen des § 6 Anlage 5 BMVÄ/EKV (fachärztliche Leistg.)
Abrechnung bei Überweisung zum Diabetologie-Schwerpunkt möglich
Abrechnung bei Überweisung zum HIV/AIDS-Schwerpunkt möglich
Nicht neben GOP 03370-03373, 03221, 35111-35113, 35120, 35130, 35131,35140
bis 35142, 35150, nicht neben Abschn.30.5, 30.7, 30.9, 35.2
(fakultative Leistungsinhalte unvollständig widergegeben)
M C GChronikerpauschalen
(fakultative Leistungsinhalte unvollständig widergegeben)
Keine hausärztliche Grundversorgerpauschale, auch keine Chronikerpauschalen
M C GProblemorientiertes Gespräch
Cave: Budget 45 Punkte/Behandlungsfall
(fakultative Leistungsinhalte unvollständig widergegeben)
M C G
Ansatzpunkte zur Kooperation
Krankenhaus- MVZ
Kinderheilkunde
M C GBestehende kinderfachärztliche Leistungen im EBM
M C G
Neu ab 01.10.2013: Sozialpädiatrie (Kinderheilkunde)
Diagnosekatalog
145 Punkte
(weitere neue Leistungen analog Hausarztkapitel)
M C G
Ansatzpunkte zur Kooperation
Krankenhaus- MVZ
Geriatrie
M C G Geriatrische Versorgung im Hausarzt-EBM
(Leistungslegenden des EBM sind unvollständig widergegeben)
122 Punkte
159 Punkte
M C G
Ansatzpunkte zur Kooperation
Krankenhaus- MVZ
Palliativmedizin
Haus- und Kinderärzte
M C G
Palliativversorgung BRD
Ausgaben und Leistungserbringer Palliativ
M C G
Frequenzstatistik SAPV-Verordnungen
M C G Palliativmedizinische Versorgung im Hausarzt-EBM
341 Punkte
159 Punkte
124 Punkte
M C G Palliativmedizinische Versorgung im Hausarzt-EBM
124 Punkte
Äquivalente Leistungen im Kinderarztkapitel des EBM
M C G
Weiterentwicklung des EBM 2013/2014
M C G
Beschlusslage der Vertreterversammlung der KBV zum Hausarzt-EBM:
· Rückkehr zur alten Chronikerdefinition
· Überprüfung der Zu- und Abschläge für kleine oder große Praxen
· Keine Schlechterstellung von Hausärzten in fachübergreifenden BAGs
· Abrechenbarkeit der Gesprächsleistung wann immer diese notwendig ist
· Abrechnung der Zusatzpauschale 03040 auch im Vertretungsfalle und bei
Überweisungen innerhalb der Hausärzte (SPP)
· Kein Aufaddieren der Kontaktzeit bei gleichzeitiger Abrechnung von
Versichertenpauschale und Gesprächsleistung
EBM-Änderungsvorschläge der KBV-VV v. 20.09.2013
M C GWeiterentwicklung des EBM 2013/2014
Zweite Reformstufe zum 01.07.2014:
Hausärzte
-Neukalkulation der EBM-Leistungen
-Überprüfung der Parameter des Standardbewertungssystems
-Überprüfung der Kalkulation der Leistungen im EBM
-Neue Vergütungssystematik für technikgestützte Leistungen
-Vergütung für Hausbesuche von qualifizierten nichtärztlichen Mitarbeitern auch
in nicht unterversorgten Gebieten
Fachärzte
-Weiterentwicklung der Facharztkapitel im EBM
-Neukalkulation der EBM-Leistungen
-Überprüfung der Parameter des Standardbewertungssystems
-Überprüfung der Kalkulation der Leistungen im EBM
Alle Änderungen sind mit dem GKV-Spitzenverband zu verhandeln
M C G
Ausblick
Koalitionsverhandlungen 2013 CDU/CSU-SPD
AG „Gesundheit und Pflege“
Stand 11.11.2013 (5. Verhandlungsrunde)
(Quelle: Gesundheitspolitischer Informationsdienst Nr. 24, 11.11.2013)
M C G
AG „Gesundheit und Pflege“
Auszüge aus den Ergebnissen 5. Verhandlungsrunde
1. Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung:
Verbesserung der Zulassung von Krankenhäusern in unterversorgten
Gebieten (in § 116a SGB V soll das Wort „kann“ durch „muss“ ersetzt werden
mit einer jährlichen verbindlichen Überprüfung).
3. Reduzierung der Wartezeit auf einen Arzttermin:
Bei der Überschreitung einer Wartefrist von vier Wochen sollen dem Patient
eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus angeboten werden. Die
Behandlung erfolgt zu Lasten des jeweiligen KV-Budgets.
6. Medizinische Versorgungszentren (MVZ):
Künftig werden auch arztgruppengleiche MVZ (z.B. Hausärzte, Psycho-
therapeuten, Fachärzte) zugelassen.
M C G
Quelle: September 2013 | KBV KLARTEXT
Wartezeiten: Fast die Hälfte der Befragten
kann ohne vorherige Terminabsprache
zum Arzt.
Fachärztliche Versorgung
M C G
AG „Gesundheit und Pflege“
Auszüge aus den Ergebnissen 5. Verhandlungsrunde
6. Medizinische Versorgungszentren (MVZ):
Kommunen erhalten das Recht, MVZ zu gründen, davon unberührt bleibt der
Vorrang eines ärztlichen Bewerbers nach § 103 Absatz 4 SGB V.
Bei Vergütung und Zulassung dürfen MVZ im Rahmen des bestehenden
Rechts nicht benachteiligt werden.
8. Nichtärztliche Gesundheitsberufe:
Der Einsatz von qualifizierten nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen, die
delegierte ärztliche Leistungen erbringen, soll flächendeckend ermöglicht und
leistungsgerecht vergütet werden.
Modellvorhaben zur Erprobung neuer Formen der Substitution ärztlicher
Leistungen sollen aufgelegt, die Ergebnisse sollen standardisiert evaluiert und
je nach Ergebnis in die Regelversorgung überführt wer-den.
M C G
AG „Gesundheit und Pflege“
Auszüge aus den Ergebnissen 5. Verhandlungsrunde
9. Integrierte Versorgung:
Für die verschiedenen Möglichkeiten zur Vereinbarung von integrierten und
selektiven Versorgungsformen (§§ 63-65, 73a, 73c 140a ff SGB V) werden
die rechtlichen Rahmenbedingungen angeglichen und bestehende Hemm-
nisse zur Umsetzung beseitigt. Regelungen zur Mindestdauer und zur Substitution der Regelversorgung
sollen aufgehoben und die Bereinigungsverfahren vereinfacht werden.
13. Innovationsfonds:
Zur Förderung innovativer Versorgungsformen und für die Versorgungs-
forschung wird ein Innovationsfonds geschaffen.
Der Innovationsfonds soll mit einem Finanzierungsvolumen von 300 Mio. Euro
ausgestattet werden. 300 Mio. Euro sollen von den Krankenkassen zur Verfü-
gung gestellt werden, für die Hälfte dieses Aufwandes erhalten die Kranken-
kassen zusätzliche Zuweisungen aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds.
M C G
15. Übergang vom stationären in den ambulanten Versorgungsbereich:
Leistungslücken beim Übergang vom stationären in den ambulanten
Versorgungsbereich sollen dadurch überwunden werden, indem der
Leistungsanspruch der Versicherten und das den Krankenhäusern zuge-
ordnete Entlassungsmanagement durch eine gesetzliche Koordinie-
rungsfunktion der Krankenkassen ergänzt werden.
Die Möglichkeiten der Krankenhäuser, bei der Entlassung Leistungen zu
verordnen, werden ausgeweitet.
AG „Gesundheit und Pflege“
Auszüge aus den Ergebnissen 5. Verhandlungsrunde
M C G
Danke für die Aufmerksamkeit !
top related