Erben und Vererben - Mühlehalde.ch · 1. Erben und Vererben 1.1 Eheliches Güterrecht bei Ehegatten Beim Tod eines Ehegatten findet zuerst die güterrechtliche Auseinander-setzung
Post on 17-Oct-2020
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Erben und Vererben
Nachlassratgeber
Bei Blindheit und Sehbehinderung
Inhalt
Grusswort aus dem Stiftungsrat 3
Die Mühlehalde stellt sich vor 4
6 gute Gründe, die Mühlehalde zu unterstützen 5
Wie können Sie die Stiftung Mühlehalde begünstigen? 6
1. Erben und Vererben 8
1.1 Eheliches Güterrecht bei Ehegatten 8
1.2 Die drei Güterstände 8
1.3 Der Ehevertrag 9
2. Der Erbgang 10
3. Die Vermögenslage früh planen 12
3.1 Wer kann ein Testament schreiben? 12
3.2 Wenn Sie kein Testament hinterlassen 12
3.3 Was Sie mit einem Testament bewirken können 13
3.4 Der Pflichtteilsschutz 14
3.5 Steuerpflicht 14
4. Die Verfügungsformen 16
4.1 Das eigenhändige Testament 16
4.2 Das öffentliche Testament 18
4.3 Der Erbvertrag 19
Glossar 20
Impressum 22
Die Mühlehalde stellt sich vorDie 1979 gegründete Stiftung Mühlehalde betreibt seit 1985 ein Wohnheim
für sehbehinderte und blinde Menschen, von denen ein Grossteil hochalt-
rig und oft mehrfach behindert ist.
Seit 2001 gibt es neben dem Wohnheim auch das «Mobile – Begleitetes
Wohnen», ein stationäres Wohn- und Rehabilitationsangebot in Zürich
Oerlikon. Dieses begleitet jüngere Menschen ab 18 Jahren beim Schritt
vom Elternhaus, Internat oder Heim in die Selbstständigkeit. Das «Mobile»
unterstützt auch Menschen nach einem Sehverlust bei der Rückkehr in die
eigene Wohnung und bei der beruflichen Neuorientierung.
Die Stiftung Mühlehalde ist politisch und konfessionell neutral, als ge-
meinnützig anerkannt und steuerbefreit sowie ZEWO- und ISO-zertifiziert.
6 gute Gründe, die Mühlehalde zu unterstützenLebensqualität für blinde und sehbehinderte Menschen: Die Stiftung
Mühlehalde ist ein Lebensort, an dem blinde und sehbehinderte Menschen
ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese hohe Lebensqualität
ist ohne eine breite Palette von blindenspezifischen Betreuungsleistungen
und Rehabilitation nicht möglich.
Die Stiftung Mühlehalde steht allen Menschen aus der Schweiz offen, die
blind oder sehbehindert sind.
Ein Teil der für die Erfüllung des Kernauftrags benötigten Mittel muss über
Spenden und Legate aufgebracht werden. Dazu gehören viele blindenspe-
zifische Betreuungsleistungen sowie die Renovationen des 1985 eröffneten
Wohnheims.
Blinde und sehbehinderte Menschen haben einen hohen Betreuungsauf-
wand, der von der öffentlichen Hand nur teilweise gedeckt wird. Der
Mensch nimmt etwa 75% der Informationen aus seiner Umwelt über das
Sehen wahr, was insbesondere im visuellen Erfassen und Reagieren sowie
in der sozialen Interaktion bei Sprechen, Gestik, Mimik, Lesen wichtig ist.
Bei blinden und sehbehinderten Menschen muss fast jede Massnahme
1:1 begleitet werden.
Spenden und vererben Sie in Ihrer Region! So wird Ihre Unterstützung
fassbar und der Erfolg vor Ort sichtbar.
Keine versteckte Steuer: Spenden und Vermächtnisse kommen der Stif-
tung Mühlehalde vollumfänglich zugute, denn sie ist als gemeinnützige
Stiftung nicht steuerpflichtig und muss keine Erbschaftssteuern zahlen.
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Grusswort aus dem Stiftungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Diese Broschüre richtet sich an alle, die sich mit der Regelung ihrer Ver-
mögensnachfolge befassen. Dieser Leitfaden dient nicht nur denen, welche
die Stiftung Mühlehalde begünstigen möchten, sondern ist generell hilf-
reich, wenn man eine gemeinnützige Organisation als Erbin einsetzen oder
seinen Nachlass anders aufteilen möchte, als es das Gesetz vorsieht.
Seit 1979 setzt sich die Stiftung Mühlehalde für blinde und sehbehinderte
Menschen ein, um ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermög-
lichen.
Es würde uns freuen, wenn Sie die Stiftung Mühlehalde als Erbin oder mit
einem Legat begünstigen. Jeder Beitrag sichert die Zukunft unserer Stiftung.
Die Stiftung Mühlehalde ist von Bund und Kanton als gemeinnützig aner-
kannt und von den Erbschaftssteuern befreit. Das von Ihnen vermachte
Vermögen kommt daher ungeschmälert den blinden und sehbehinderten
Menschen der Stiftung Mühlehalde zugute.
Ihr Beitrag kann vielen blinden und sehbehinderten Menschen wirkungsvoll
helfen. Wir danken Ihnen von Herzen für Ihr Interesse.
Dr. iur. Jurij Benn
Mitglied des Stiftungsrates
Wie Sie die Stiftung Mühlehalde begünstigen könnenEs gibt viele Möglichkeiten einer Begünstigung.
Vermächtnis/Legat
Wenn Sie für die Stiftung Mühlehalde ein Vermächtnis vorsehen, können
Sie ihr bestimmte Vermögenswerte wie Bargeld oder Wertschriften oder
Sachwerte wie Immobilien oder Kunstwerke vermachen.
Miterbin
Unter Berücksichtigung gesetzlicher Teilungsvorschriften können Sie der
Stiftung Mühlehalde einen prozentualen Anteil Ihres Vermögens verma-
chen. Damit wird die Stiftung Mühlehalde Mitglied der Erbengemeinschaft.
Übrigens: Die gesetzlichen und eingesetzten Erben übernehmen mit Erb-
antritt das gemeinsame Vermögen und auch die Schulden abzüglich der
Vermächtnisse.
Alleinerbin
Wenn keine gesetzlichen Erben existieren, besteht auch die Möglichkeit,
die Stiftung Mühlehalde als Alleinerbin des ganzen Vermögens einzusetzen.
Schenkung
Mit einer Schenkung zu Lebzeiten können Sie die Stiftung Mühlehalde
ebenfalls begünstigen.
Lebensversicherung
Sie können die Stiftung Mühlehalde auch als Begünstigte in Ihrer Lebens-
oder Rentenversicherung einsetzen.
Trauerspende/Kranzspende
Vermerken Sie in der Todesanzeige, dass die Stiftung Mühlehalde eine
Spende erhalten soll, statt Blumen oder Kränze zu schenken. Geben Sie
bitte das Spendenkonto PC 80-21096-3 zu Gunsten der Stiftung Mühlehal-
de in Zürich an.
Bitten denken Sie daran, den Namen der verstorbenen Person zu nennen.
Die Stiftung Mühlehalde wird Sie gerne informieren, wer alles gespendet hat.
1. Erben und Vererben
1.1 Eheliches Güterrecht bei Ehegatten
Beim Tod eines Ehegatten findet zuerst die güterrechtliche Auseinander-
setzung statt. Dabei wird bestimmt, welche Teile des ehelichen Vermögens
für den überlebenden Ehepartner bestimmt sind und welche in die Erb-
masse des Verstorbenen gehören. Entscheidend dafür ist der Güterstand
der beiden Ehegatten. Erst danach findet die Erbteilung statt. Die Artikel
181 bis 251 ZGB regeln das Güterrecht und organisieren die Vermögens-
verhältnisse der Ehepartner während der Ehe und bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung oder Tod.
1.2 Die drei Güterstände
Die Errungenschaftsbeteiligung
Bei der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet man zwischen dem
Eigengut, das Schenkungen, Erbschaften und in die Ehe eingebrachte
Vermögenswerte umfasst, sowie die Errungenschaft, die Erträge aus
Eigengut, das Einkommen aus Arbeitserwerb und Ersatzanschaffungen für
die Errungenschaft umfasst. Im Erbfall behält der überlebende Ehegatte
sein Eigengut, erhält die Hälfte seiner Errungenschaft sowie die Hälfte der
Errungenschaft des anderen Ehegatten. Der Rest fällt in den Nachlass des
Verstorbenen.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft entsteht durch Ehevertrag zwischen den Ehegat-
ten oder Brautleuten und vereinigt mit wenigen Ausnahmen das gesam-
te eheliche Vermögen zu einem Gesamtgut, das beiden Gatten gehört.
Sie verwalten es gemeinsam und verfügen gemeinsam darüber. Bei der
güterrechtlichen Teilung behält der überlebende Ehegatte sein Eigengut
und erhält die Hälfte des Gesamtgutes. Der Rest fällt in den Nachlass des
Verstorbenen.
Gütertrennung
Dieser Güterstand wird begründet durch Ehevertrag, von Gesetzes wegen
bei Konkurseröffnung über einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegat-
ten oder auf Anordnung des Richters in Problemfällen.
1.3 Der Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann zwischen den Brautleuten vor der Ehe auf den Zeit-
punkt der Eheschliessung oder von Ehegatten zu einem beliebigen Zeit-
punkt während der Ehe abgeschlossen werden. Mit einem Ehevertrag kann
sich ein Paar für die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung entschei-
den oder die Errungenschaftsbeteiligung modifizieren wie z. B., dass der
überlebende Ehepartner das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen erhält.
Der Ehevertrag muss öffentlich bei einem Notar beurkundet werden.
2. Der Erbgang
Mit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin wird der Erbgang er-
öffnet. Wer ein oder mehrere Testamente des Erblassers findet, muss diese
beim Zivilgericht einreichen. Die Verfügung des Erblassers wird dann innert
Monatsfrist von den zuständigen Behörden eröffnet. Wer als Erbe einge-
setzt wurde, kann das Erbe antreten oder ausschlagen oder bei unklaren
Vermögensverhältnissen ein öffentliches Inventar verlangen, um heraus-
zufinden, ob die Erbschaft verschuldet ist.
Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen muss ein
Inventar aufnehmen. Die Hinterbliebenen bzw. Erben müssen in diesem
Fall die Steuerbehörde über das Vermögen des Verstorbenen aufklären. In
der Regel wird die Inventarisation auf schriftlichem Weg erledigt; die Er-
ben füllen per Todestag die Steuererklärung aus und beantworten Fragen
mittels eines Fragebogens. Auf Wunsch der Erben wird ein Inventar durch
die Steuerbehörde aufgenommen. Das Steuerinventar bildet eine wichtige
Basis für die Erbteilung.
Mit der Testamentseröffnungsverfügung kann von den Erben der Erb-
schein bestellt werden, im Kanton Zürich beim Bezirksgericht. Nur auf-
grund dieses Dokuments dürfen Erben Werte aus dem Nachlass in Besitz
nehmen oder sich im Grundbuch eintragen lassen.
3. Die Vermögenslage früh planen
3.1 Wer kann ein Testament schreiben?
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann über sein
Vermögen nach seinem Tod frei verfügen, unter Beachtung des Pflichtteils-
schutzes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Verheirateten
und eingetragenen Partnerschaften.
3.2 Wenn Sie kein Testament hinterlassen
Trotz detaillierten gesetzlichen Bestimmungen bricht unter Erben immer
wieder Streit aus. Mit einer persönlichen Regelung in der Form eines Tes-
taments helfen Sie, diese Auseinandersetzungen im Kreis von Familie und
weiteren Begünstigten zu vermeiden.
Mündliche Absichtserklärungen und Versprechungen haben keinerlei Gül-
tigkeit. Ohne Testament gehen andere, Ihnen vielleicht sehr nahestehende
Personen leer aus: Ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin, aber
auch Freunde, geliebte Menschen oder eine Organisation, die Ihnen am
Herzen liegt.
Wenn bei einem Todesfall kein Testament zu finden ist, kommt die gesetz-
liche Nachlassregelung zum Zug. Berücksichtigt werden die nächsten Ver-
wandten, die sogenannten «gesetzlichen Erben»: der überlebende Ehegatte,
die Nachkommen, die Eltern samt Nachkommen, sowie die Grosseltern
samt Nachkommen.
In der gesetzlichen Erbfolge gilt eine bestimmte Rangfolge: Die nächsten
Erben sind die Kinder oder, wenn vorverstorben, deren Nachkommen. Sind
keine Kinder, Ehepartner oder eingetragene Partner vorhanden, dann geht
die Erbschaft an Vater und Mutter des Erblassers oder ihre Nachkommen.
Sind gar keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden, dann fällt ohne Testa-
ment der gesamte Nachlass an den Wohnsitzkanton.
3.3 Was Sie mit einem Testament bewirken können
• Mit einem Testament bestimmen Sie und nicht der Staat oder Gesetzgeber.
• Sie schaffen Klarheit und beugen Missverständnissen und Streit vor.
• Sie ändern die gesetzliche Erbfolge: Sie bestimmen, wer Erbe wird und
wer ein Legat erhält.
• Sie können jemanden von der Erbschaft ausschliessen, unter Berücksich-
tigung des Pflichtteilsschutzes.
• Sie können Ihren Ehepartner oder Ihre Nachkommen maximal begünstigen.
• Sie begünstigen Menschen oder Organisationen, die Ihnen am Herzen
liegen.
• Sie können Erbschaftssteuern sparen, wenn Sie eine gemeinnützige Orga-
nisation berücksichtigen.
• Sie können jemanden nur als Vorerben einsetzen und Nacherben bestim-
men.
3.4 Der Pflichtteilsschutz
Das Schweizer Recht sieht für bestimmte Erben einen Pflichtteilsschutz
vor. Die nächsten Verwandten, d. h. Nachkommen, Ehegatten, eingetra-
gene Partner und Eltern, haben einen Anspruch auf einen Anteil Ihres
Vermögens. Geschwister, Grosseltern, Tanten, Onkel und weitere Ver-
wandte haben keinen Pflichtteilsschutz. Der Pflichtteilsschutz ist zwingend
und kann nur in schweren, begründeten Fällen aufgehoben werden. Der
Erblasser kann also nur über diejenige Quote frei verfügen, die nicht durch
Pflichtteile gebunden ist.
Der Pflichtteil berechnet sich vom gesetzlichen Erbteil und beträgt für die
Nachkommen 3/4, für den Ehegatten 1/2 und für jeden Elternteil ebenfalls
1/2 des gesetzlichen Erbanspruches.
Hinterlässt der Erblasser z. B. die Ehefrau und zwei Kinder, hat die Ehe-
frau von Gesetzes wegen einen pflichtteilsgeschützten Mindestanspruch
von 2/8 (der Pflichtteil von 1/2 des gesetzlichen Erbteiles von 1/2) und die
Kinder von 3/8 (der Pflichtteil von 3/4 des gesetzlichen Erbteiles von 1/2)
des gesamten Nachlasses.
3.5 Steuerpflicht
Alle Vermögensübergänge durch Erbgang oder durch Schenkungen zu
Lebzeiten sind in allen Kantonen mit Ausnahme im Kanton Schwyz steu-
erpflichtig. Es gibt aber grosse Unterschiede bezüglich der steuerfreien
Personengruppen. Wir empfehlen deshalb, sich bei der Steuerbehörde der
Wohngemeinde zu erkundigen. Zuwendungen, Erbschaften und Legate
an gemeinnützige Organisationen wie die Stiftung Mühlehalde sind in der
Regel steuerbefreit.
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4. Die Verfügungsformen
4.1 Das eigenhändige Testament
Sie können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Teilungsvorschrif-
ten auch liebgewonnene Freunde oder Organisationen und Institutionen
berücksichtigen, welche Ihre ganz persönlichen Anliegen verfolgen. Sie
sorgen mit einem Testament vor, damit Ihre Wünsche nach Ihrem Tod re-
spektiert werden. Sie können damit Missverständnisse und Streitigkeiten
unter den Erben weitgehend verhindern. Zudem haben Sie die Möglichkeit,
einen unparteiischen und seriösen Willensvollstrecker einzusetzen.
Bitte beachten Sie beim Aufsetzen des Testamens Folgendes:
Ein eigenhändiges Testament wird von Anfang bis Ende von Hand ge-
schrieben. Sie können es jederzeit mit einem neuen Testament ändern,
ergänzen oder aufheben.
Wenn Sie ein älteres Testament ungültig erklären wollen, dann schreiben
Sie am Anfang vorsorglich: «Dieses Testament hebt sämtliche früheren
Testamente auf.»
Lassen Sie sich von niemandem unter Druck setzen. Im Testament gilt
einzig und allein IHR Wille. Sie können notfalls jederzeit ein neues Testa-
ment schreiben und damit das alte ersetzen bzw. für ungültig erklären.
Zuerst verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vermögenswerte.
Dazu gehören Immobilien, Bankkonten, Wertschriften, Lebensversiche-
rungen, Münzsammlungen, Einrichtungsgegenstände, Kunstwerke und
Dinge von ideellem Wert.
Ist Ihre familiäre oder vermögensrechtliche Situation kompliziert, ist es
ratsam, eine Fachperson wie z. B. einen Notar, Anwalt oder Treuhänder
beizuziehen.
Machen Sie eine Liste mit allen Personen und Organisationen, die Sie ger-
ne berücksichtigen möchten. Anschliessend suchen Sie aus, wer von die-
sen Personen und Organisationen etwas von Ihnen bekommen soll. Legen
Sie fest, wer in Ihrem Testament berücksichtigt werden soll. Notieren Sie
die Namen und vielleicht auch den Wohnort und die Beziehung der Person,
damit es keine Verwechslungen gibt.
Verschiedene Personen Ihrer Familie sind erbrechtlich pflichtteilge-
schützt. Diese erben also in jedem Fall einen Mindestanteil Ihres Vermö-
gens. Diesen Anteil können Sie nicht beeinflussen. Die frei verfügbare
Quote können Sie hingegen in Ihrem Testament Personen oder Organisati-
onen Ihrer Wahl vermachen.
Legen Sie fest, in welcher Form die Vermögenswerte übertragen werden.
Mit einem Vermächtnis/Legat wird ein bestimmter Geldbetrag, eine Immo-
bilie, ein Kunstwerk, eine Lebensversicherung vermacht und nur diese.
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Sie können neben den gesetzlichen Erben weitere Personen oder Organi-
sationen als Erben einsetzen und für jede den Bruchteil festlegen, den sie
vom Gesamterbe erhalten sollen. Sie können auch Nacherben bestimmen,
die das Erbe erhalten sollen, falls die Vorerben sterben.
Setzen Sie einen Willensvollstrecker ein, der den Nachlass für Sie regelt.
Wählen Sie eine Vertrauensperson, einen Gemeindevertreter, einen Anwalt
oder Ihre Bank.
Auf dieser Grundlage können Sie nun einen ersten Testamentsentwurf
schreiben. Lassen Sie sich Zeit und überschlafen Sie den Entwurf.
Nehmen Sie den Entwurf als Vorlage und schreiben Sie anschliessend Ihr
Testament. Bitte beachten Sie, dass es von Anfang bis Ende handgeschrie-
ben, handschriftlich mit Ort und Datum versehen und von Ihnen unter-
schrieben sein muss.
Bewahren Sie Ihr Testament an einem sicheren Ort auf und stellen Sie
sicher, dass es nach Ihrem Tod auch gefunden wird (z. B. Wohnsitzgemein-
de, Notar, Vertrauensperson).
Vernichten Sie ungültige Testamente.
4.2 Das öffentliche Testament
Bei komplexen Vermögens- und Familienverhältnissen, bei Streitigkeiten
oder gerade wenn Liegenschaften vererbt werden, kann man auch ein
notariell beurkundetes Testament erstellen lassen.
Dieses Vorgehen empfiehlt sich auch bei sehbehinderten oder blinden
Personen oder wenn Sie wegen körperlicher Einschränkungen nicht mehr
von Hand schreiben können.
Ein Notar oder die gesetzliche Urkundsperson unterstützen Sie bei der
Erstellung Ihres Testaments und unterschreiben das Dokument ebenfalls.
Zwei Zeugen bestätigen die Verfügungsfähigkeit des Erblassers.
Wir vermitteln Ihnen auf Wunsch gerne einen Notar.
4.3 Der Erbvertrag
Neben den beiden Testamentsformen eigenhändig und öffentlich gibt
es auch den Erbvertrag. Für dessen Errichtung benötigt es im Gegen-
satz zum Testament immer zwei Parteien, wobei der Erblasser eine der
Vertragsparteien ist. Damit der Erbvertrag gültig ist, muss er öffentlich
beurkundet sein. Im Gegensatz zum Testament, das jederzeit widerrufen
werden kann, muss der Erbvertrag im gegenseitigen, schriftlichen Einver-
ständnis zwischen den Parteien aufgehoben oder geändert werden.
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Glossar
Das Glossar soll es Ihnen leichter machen, die vielen Begriffe rund ums
Erben besser zu verstehen.
Auflage
Durch die Auflage wird dem Erben eine Verpflichtung auferlegt. Eine typi-
sche Auflage ist beispielsweise die Zweckbestimmung für die Verwendung
der Mittel oder ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an einer Liegen-
schaft für den überlebenden Ehegatten.
Eheliches Güterrecht
Bei Verheirateten wird nach dem Tod zuerst die güterrechtliche Auseinan-
dersetzung durchgeführt. Diese bestimmt den Umfang des Nachlasses.
Erben einsetzen
Statt eines fixen Betrages oder eines Gegenstandes wie beim Legat
vermachen Sie bei der Erbeinsetzung Anteile Ihres Nachlasses oder den
ganzen Nachlass.
Erblasser
Der Verfasser eines Testaments wird Erblasser genannt.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den zu-
künftigen Erben. Der Vertrag kann – im Gegensatz zum Testament – nicht
einseitig aufgehoben werden und muss notariell beurkundet sein.
Fonds
Konto innerhalb des Vermögens einer Institution, für das besondere Be-
stimmungen gelten, etwa eine spezielle Herkunft und Zweckbestimmung.
Gesetzliche Erben
Gesetzliche Erben sind die Erben, die von Gesetzes wegen die Erbschaft
erhalten, wenn vom Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen wur-
de oder diese ungültig ist. Dazu gehören der überlebende Ehegatte, die
Nachkommen, die Eltern samt Nachkommen sowie die Grosseltern samt
Nachkommen
Nacherbeneinsetzung
Der Erblasser kann den eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die
Erbschaft bei seinem Ableben einem andern als Nacherben auszuliefern.
Dies gilt auch für das Vermächtnis.
Notar
Der Notar beurkundet Rechtsgeschäfte nach gesetzlich vorgegebenen,
speziellen Verfahren. Er hilft beispielsweise beim Abfassen eines Testa-
ments, das den gesetzlichen Ansprüchen vollumfänglich entspricht und
dazu beiträgt, dass beim Erben nicht Streit entsteht.
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Pflichtteil/freie Quote
Ehegatten, Nachkommen und Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch
auf einen Mindestanteil, den Pflichtteil. Der Nachlass minus die Summe
der Pflichtteile ist die freie Quote, über die der Erblasser frei verfügen kann.
Spende
Finanzielle Mittel, Wertschriften, Immobilien, die in der Regel zu Lebzeiten
verteilt werden.
Testament/letztwillige Verfügung
Mit dem Testament kann der Erblasser frei entscheiden, wer einen Anteil
des frei verfügbaren Teils seines Nachlasses erhält. Das Testament kann
eigenhändig geschrieben oder notariell beglaubigt sein.
Vermächtnis/Legat
Das Vermächtnis wird oft Legat genannt. Mit dem Vermächtnis wird ein
bestimmter Vermögenswert oder ein bestimmter Gegenstand vermacht.
Willens- oder Testamentsvollstrecker
Der Willensvollstrecker handelt im Auftrag des Erblassers. Er verwaltet
das Nachlassvermögen und führt die Erbteilung durch. Der Willensvoll-
strecker untersteht behördlicher Aufsicht.
Impressum
Konzept, Redaktion: Dr. iur. Andrea Libardi, Stiftung Mühlehalde
Layout, Grafik: Roman Hofer, Gestaltung & Illustration
Druck: brain print GmbH
Datum: Mai 2015
Wohnheim Mühlehalde Witikonerstrasse 100 8032 Zürich Telefon 044 421 11 11 wohnheim@muehlehalde.ch www.muehlehalde.chBesuchen Sie auch unsere Website:
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