Dr.-Ing. Antje Eichler - Valentum Kommunikation · PDF fileHauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. | Dr.-Ing. Antje Eichler 4 CE- Kennzeichnung Leistungserklärung Systeme zur
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Dr.-Ing. Antje Eichler
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. | Dr.-Ing. Antje Eichler
Dr.-Ing. Antje Eichler
Abt. Normungspolitik Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
EU- Bauproduktenverordnung
Was ändert sich für Bauunternehmen?
BMVBS Symposium 08. November 2012 - Berlin
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Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V:
Dachverband von 13 Landesverbänden und 5 Fachverbänden
repräsentiert die Interessen von 2.000 großen und
mittelständischen Unternehmen der deutschen Bauindustrie
Die Unternehmen der Deutschen Bauindustrie:
erwirtschaften einen Umsatz von über 43 Milliarden €/a
beschäftigen ca. 250.000 Mitarbeiter (34 % aller Beschäftigten
im deutschen Bauhauptgewerbe)
Geschäftsfelder - Wirtschaftsbau und öffentlicher Bau
Werte schaffen. Werte schützen.
Die deutsche Bauindustrie – Garant für Qualität
am Bau
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CE- Kennzeichnung
Leistungserklärung
Systeme zur Überprüfung und Bewertung der
Leistungsbeständigkeit (Konformitätsnachweis)
Notifzierung/Akkreditierung
Marktüberwachung
Produktinfostellen
Technische Spezifikation / Spezifische
Technische Dokumentation/Angemessene
Technische Dokumentation
EU-BauPVO
Anforderungen an
Bauwerke /Anforderungen
an Bauprodukte
EU-Bauproduktenverordnung – Was ändert
sich für Bauunternehmen?
Auf der Baustelle:
Vertrauen in die deklarierte
Leistung!
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http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-
goods/cemarking/downloads/ce_leaflet_consumers_de
= ?
EU-Bauproduktenverordnung
CE- Kennzeichnung
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= Qualitätszeichen?
= Verwendbarkeit?
= Gebrauchstauglichkeit?
= Ersatz für Ü?
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
Oder:
+
EU-Bauproduktenverordnung
CE- Kennzeichnung
Werden die tatsächlichen Probleme - nämlich
die „Unverträglichkeit“ zwischen europäischer
Produktnormung und nationalen Bauwerks-
anforderungen mit der EU-BauPVO gelöst?
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Das Bauprodukt entspricht den Anforde-
rungen der EU- BauPVO
Die Leistung des Produkts stimmt mit den
auf der Leistungserklärung ausgewiesenen
Leistungen überein
Das Bauprodukt erfüllt weitere relev.
Regelungen für alle anderen Sektoren, die
ebenfalls Anforderungen an das Produkt
stellen („konkurrierende Richtlinien“)
Dem Bauunternehmen:
Obliegt die Pflicht der
korrekten Produktaus-
wahl für den vorge-
sehenen Verwendungs-
zweck und die Prüfung
und Anwendung (meist)
erforderlicher nationaler
Verwendungsregeln
Bestätigung durch den Hersteller/Lieferanten:
EU-Bauproduktenverordnung
CE- Kennzeichnung
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EU- Bauproduktenverordnung
Leistungserklärung
Dem Bauunternehmen:
…dient sie u.a. auch als
Produktnachweis für den
Bauherrn und die
zuständigen Behörden
(55.2 und §81.4 MBO)!
Detaillierte Informationen:
- Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette
- Herstellererklärung
- Konformitätsnachweisverfahren + Stellen
- deklarierten Eigenschaften – Stufen/Klassen
- Prüfnachweise
- Lebenszyklusdaten
- Angaben zu gefährlichen Stoffen
Die Leistungserklärung:
- muss in der Sprache des Mitgliedsstaates vorliegen,
- muss die Grundanforderungen ausweisen, die für die
Verwendung des Produktes im Mitgliedsstaat
maßgeblich sind.
Neu! Leistungserklärung
(EU-BauPVO Artikel 4,5,6,7):
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Angemessene Technische
Dokumentationen
Spezifische Technische
Dokumentation
Andere vereinfachte Verfahren
EU- Bauproduktenverordnung
Leistungserklärung
Sicht der
Bauindustrie:
Vergleichbarkeit – Transparenz –
Marktfähigkeit dieser Lösungen auf
nationaler und EU- Ebene monitoren!
Prüfen, ob vereinfachte Regeln für die
Bewertung der Produkteigenschaften in
Produktnormen festgelegt werden
können?
Auslegungsrahmen für die Definition
„nicht im Rahmen einer Serienfertigung“
durch die Kommission – Bauindustrie
einbeziehen!
Neu! Vereinfachte Verfahren
(EU-BauPVO Artikel 36, 37, 38):
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Bereitstellung der Leistungserklärung
Sicht der Bauindustrie:
Bringschuld des Her-
stellers, keine Holschuld
des Bauunternehmens!
Alle wichtigen Infor-
mationen müssen auf der
Baustelle vorliegen!
Elektronische Bereit-
stellung (optional)→
rechtssichere
Ausgestaltung!
EU- Bauproduktenverordnung
Leistungserklärung
Möglichkeiten:
Papier
elektronisch (E-Mail/link)
Website des Herstellers
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Erweitert! Marktüberüberwachung
(EU-BauPVO Artikel 56,57,58,59):
„Wird festgestellt, dass Bauprodukte die geltenden
Anforderungen nicht erfüllen oder Bauprodukte mit
einer ernsten Gefahr verbunden sind, ergreifen die
Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gemäß
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die europäischen Rechtsvorschriften sind vom
Gedanken einer aktiven Mitwirkung der beteiligten
Wirtschaftsakteure getragen, z. B. durch das
Ergreifen freiwilliger Maßnahmen durch Hersteller,
Importeure oder Händler.“ (www.dibt.de)
Sicht der Bauindustrie:
Das Instrument der Markt-
überwachung auf der
Grundlage (EG) Nr. 765/
2008, Richtlinie 89/106/
EWG ist ein wichtiges
Element zur Schaffung
des Vertrauens in die
deklarierte Leistung !
Keine nichtkonformen
Produkte auf die
Baustelle!
EU- Bauproduktenverordnung
Marktüberwachung
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Kontrollmaßnahmen (MÜ- Programm) richten sich
an Akteure der Wirtschaftskette, also Hersteller,
Händler, Bevollmächtigte, Einführer
MÜ- Kontrollen:
- in Baumärkten,
- im Baustofffachhandel
- im Einzel- und Großhandel unter Einbeziehung
besonderer Vertriebswege (Direktvertrieb etc.)
- in Herstellwerken
Wichtig!
Europaweit harmonisierte Vorgehensweise –auch im
Rahmen der Marktüberwachung- ist Voraussetzung
für „Vertrauen in die deklarierte Leistung im Rahmen
des Europäischen Binnenmarktes“!
EU- Bauproduktenverordnung
Marktüberwachung
Anwender/ Verwender
sind keine Wirtschaftsak-
teure im Sinne der relev.
Verordnungen →
sondern das Schutzziel!
Marktüberwachung auf
Baustellen → verfehltes
Ziel!!!! → Rechtliche
Fragestellungen!!
Für die Bauindustrie:
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Kontrolle
Auf der Baustelle: CE- bzw. Ü bzw. CE+Ü auf
dem Produkt?
Übereinstimmung Bestell-
schein – Lieferschein?
Mängel und Beschädigungen?
Korrekte Abmessungen/
Stückzahl?
Dokumente in der Landes-
sprache?
Verstöße festgestellt?
→ Hersteller/Lieferant
Behörden
Bauprodukte müssen bei Anlieferung
sofort in Augenschein genommen
werden und eventuelle Mängel
müssen umgehend gemeldet werden
(Handelsgesetzbuch §377.1).
Geschieht dies nicht, verliert das
Bauunternehmen seine Gewähr-
leistungsrechte, weil das empfangene
Bauprodukt als „genehmigt“ gilt.
EU- Bauproduktenverordnung
Folgen für Bauunternehmen
Wareneingangskontrolle – Beitrag
zur Sicherheit!
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Aufgabe der
Bauunternehmen:
Erst kontrollieren, dann
einbauen!
Bauunternehmen, die
Bauprodukte einbauen, die
kein Ü-Zeichen bzw. keine
CE- Kennzeichnung tragen,
obwohl dies vorgeschrieben
ist, müssen je nach
Bundesland mit Geldbußen
zwischen 250 – 100.000 €
rechnen!
BGH Urteil vom 15.Juli 2008 – VIII ZR
211/07
- Falls ein Bauunternehmen mangelhafte
Bauprodukte eingebaut hat, muss es die
Kosten für den Ausbau der mangelhaften
Bauprodukte und den Einbau von
mangelfreien Bauprodukten
übernehmen.
- Das Bauunternehmen kann lediglich
einen Nacherfüllungsanspruch auf
Ersatzlieferung mangelfreien Materials
geltend machen.
EU- Bauproduktenverordnung
Folgen für Bauunternehmen
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Bauproduktnormung – Dringend
Verbesserungen erforderlich:
Fairness bei den Schnittstellen!
Klare Definitionen des Anwendungsbereiches
und eindeutigen Anwendungsbezug
sicherstellen!
Informationen zu nationalstaatlichen
Anforderungen an „Wesentliche Merkmale“
(npd-option) bereits in der Norm verankern
Konzept - Stufen und Klassen konsequent
umsetzen – Artikel 27 EU-BauPVO!
EU-Bauproduktenverordnung
Normung – Konsequent weiterentwickeln
Bauproduktnormen sind
direkt an die Bauausfüh-
rung gekoppelt (EU-
BauPVO)
Stärkere Verankerung
dieses Grundsatze in der
Normung gefordert!
Wesentliche Anforderungen
in den MS in Mandaten
konsequent umsetzen (EU-
BPVO Artikel 3)
Schwerpunkte:
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Artikel 27 - Stufen und Klassen in der EU-BauPVO – Erklärter Wille
oder nur „lockere Option“?
- gem. (1) kann KOM delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 60 erlassen, um
Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von
Bauprodukten festzulegen,
- gem. (2) sind diese in der Normung bzw. von den Technischen
Bewertungsstellen zu verwenden,
- wenn KOM keine Rechtsakte erlassen hat, so können Normungsgremien
Leistungsklassen auf der Grundlage eines geänderten Mandates in
harmonisierten Normen festlegen
(7) Die europäischen Normungsgremien und die Organisation Technischer
Bewertungsstellen achten den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, wenn sie
Schwellenwerte oder Leistungsklassen festlegen.
EU-Bauproduktenverordnung
Normung – Konsequent weiterentwickeln
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- Nur verwendbare Produkte auf die Baustelle → Ein verlässlicher Binnenmarkt
für Bauprodukte kann langfristig nur dann entstehen, wenn Bauprodukte alle
für die Bewertung der nationalen Verwendungssicherheit notwendigen
Stufen und Klassen enthalten!
- Solange Bauproduktnormen nicht die für die Verwendung in Deutschland
geforderten Wesentlichen Merkmale abdecken → bleiben zur Sicherstellung des
nationalen Schutzniveaus nationale Verwendbarkeitsnachweise erforderlich!
- Keine Verlagerung von Haftungsrisiken auf den Anwender
- EU-BauPVO harmonisiert umsetzen → Vertrauen in die „Wirtschaftsakteure“ –
und „Mechanismen“ → europaweit!
- Die Bereitstellung von Produktinformationen und Technischen Merkblättern ist
keine Holschuld des Anwenders sondern eine Bringschuld des Herstellers/
Lieferanten, website- Lösungen dürfen nur Option darstellen- rechtssichere
Ausgestaltung erforderlich!
EU-Bauproduktenverordnung
Zusammenfassung und Thesen
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. | Dr.-Ing. Antje Eichler
Dr.-Ing. Antje Eichler Abteilungsleierin Umwelt/ Normungspolitik Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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