Besteuerung von Alterseinkünften - · PDF fileBesteuerung von Alterseinkünften | 3 Inhalt . I. ALLGEMEINES 4 II. BESTEUERUNG VON LEIBRENTEN UND ANDEREN LEISTUNGEN 6 2.1. Leibrenten

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S t e u e r n

Besteuerung von Alterseinkuumlnften

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 3

Inhalt

I ALLGEMEINES 4

II BESTEUERUNG VON LEIBRENTEN UND ANDEREN LEISTUNGEN 6

21 Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen

Alterssicherungssystemen 6

22 Andere Leibrenten 12

23 Leistungen aus einer Rentenversicherung die nicht lebenslang

gezahlt werden 14

III BESTEUERUNG VON PENSIONEN 15

IV BESTEUERUNG VON LEISTUNGEN AUS

ALTERSVORSORGEVERTRAumlGEN (bdquoRIESTERldquo) 18

41 Grundsatz 18

42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen 18

43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen 19

44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht

gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen 21

V BESTEUERUNG VON LEISTUNGEN AUS DER BETRIEBLICHEN

ALTERSVERSORGUNG 22

51 Allgemeines 22

52 Leistungen aus einer Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse 24

53 Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und

Direktversicherungen 25

VI ALTERSENTLASTUNGSBETRAG 26

VII ALTERSUNABHAumlNGIGE STEUERMINDERNDE AUFWENDUNGEN 28

71 Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen) 28

72 Spenden 28

73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen 29

VIII VERFAHRENSRECHT 31

81 Rentenbezugsmitteilungen 31

82 Steuererklaumlrungen 31

83 Elektronische Steuererklaumlrung oder klassische Formulare 32

IX AUSLANDSRENTNER 33

4 | Allgemeines

I Allgemeines

Es gibt viele Moumlglichkeiten zur Erzielung von Einkuumlnften im Alter Typische Alterseinkuumlnfte sind etwa Pensionen und Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen Daneben dienen auch Einkuumlnfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter

Die Besteuerung von Alterseinkuumlnften wurde mit dem Altersshyeinkuumlnftegesetz zum 01012005 neu geregelt Mit diesem Gesetz wird - auf Grund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts shydie Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkuumlnften angeglichen Insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung werden in zunehmendem Maszlige bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beruumlcksichtigt und die fuumlr Penshysionen zu gewaumlhrenden Freibetraumlge werden schrittweise abgeshybaut Auch der Abbau des im Bereich der Versorgungsbezuumlge bestehenden Versorgungsfreibetrags wird bis in das Jahr 2039 gestreckt

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 5

Gleichzeitig kommt es zu einer stetig ansteigenden steuerlichen Beruumlcksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sondershyausgaben Dieser gleitende Uumlbergang zur (am Ende vollstaumlndigen) nachgelagerten Besteuerung dauert insgesamt bis zum Jahr 2040 Bei Personen die im Jahr 2040 oder spaumlter in Rente gehen untershyliegt die Rente oder Pension - unter Beruumlcksichtigung eventueller Abzugsbetraumlge bei Alterseinkuumlnften - dann in voller Houmlhe der Besteuerung so dass alle Rentner und Pensionaumlre die ab dem Jahr 2040 eine Rente bzw Pension erstmalig beziehen einkommenshysteuerrechtlich gleich behandelt werden

Die groszlige Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner die vor Inkrafttreten des Alterseinkuumlnftegesetzes am 01012005 bereits Rente bezogen haben muss auch nach 2005 auf ihre Rente keine Steuern bezahlen So waren ab dem Jahr 2005 fuumlr alle Alleinsteshyhenden die als bdquoBestandsrentnerldquo bereits eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 als bdquoNeufaumllleldquo in Rente gingen Renten bis zu einer Houmlhe von ca 19193 Euro pro Jahr - das sind ca 1599 Euro pro Monat - steuerunbelastet wenn keine weiteren Einkuumlnfte vorshylagen Bei Verheirateten verdoppelten sich diese Betraumlge Fuumlr Rentner die 2010 in Rente gehen betraumlgt die Houmlhe der jaumlhrlich steuerunbelasteten Rente ca 16236 Euro pro Jahr Die genaue Houmlhe der Rente die steuerlich unbelastet bleibt haumlngt aber auch von der Houmlhe des Beitrags zur Krankenversicherung ab Die genannten Zahlen beziehen sich - wie bereits ausgefuumlhrt - nur auf Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Verfuumlgt der Rentner neben einer gesetzlichen Rente noch uumlber anshydere Einkuumlnfte z B aus Werkspensionen oder Betriebsrenten Vershymietung und Verpachtung oder kommen Einkuumlnfte eines ershywerbstaumltigen Ehepartners hinzu kann sich auch eine Steuerbelasshytung ergeben

Diese Broschuumlre gibt einen Uumlberblick uumlber die Besteuerung der unterschiedlichen Formen von Alterseinkuumlnften und informiert uumlber bestimmte Abzugsmoumlglichkeiten die der Gesetzgeber eingeshyraumlumt hat Ob und in welchem Umfang ein Abzug moumlglich ist haumlngt jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab

6 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

II Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

21 Leibrenten und andere Leistungen aus den

gesetzlichen Alterssicherungssystemen

a) Grundsatz

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den landwirtshyschaftlichen Alterskassen den berufsstaumlndischen Versorgungseinshyrichtungen und aus Basisrentenvertraumlgen unterliegen seit 2005 grundsaumltzlich der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt gleichershymaszligen fuumlr alle Bestandsrenten sowie fuumlr nach 2004 erstmals geshyzahlte Renten Erfasst werden alle Leistungen aus den genannten Alterssicherungssystemen unabhaumlngig davon ob sie als Rente oder Teilrente - wie Altersrente Erwerbsminderungsrente Hintershybliebenenrente (als Witwen-Witwerrente oder Waisenrente) oder Erziehungsrente - oder als einmalige Leistung - wie Sterbeshygeld oder Abfindung von Kleinbetragsrenten - ausgezahlt werden

Bestimmte Leistungen sind allerdings steuerfrei z B Leistunshygen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Abfindungsbeshytrag fuumlr eine Witwen-Witwerrente wegen Wiederheirat des Witwersder Witwe nach sect 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch shySGB VI oder die unter bestimmten Voraussetzungen moumlgliche Erstattung der Versicherungsbeitraumlge zur gesetzlichen Rentenvershysicherung Gleiches gilt fuumlr entsprechende Leistungen aus berufsshystaumlndischen Versorgungseinrichtungen

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Jahr des Rentenshybeginns

Besteueshyrungsanteil in vH

bis 2005 50

Auf Grund des Systemwechsels im Jahre 2005 kommt fuumlr die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungsshysystemen und Basisrentenvertraumlgen bis zum Jahr 2039 eine Uumlbershygangsregelung zur Anwendung bei der sowohl die Besteuerung der Leistungen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendunshygen sukzessive ansteigen Fuumlr jede Rente wird der anteilige Renshytenbetrag gesondert ermittelt der zu versteuern ist (Besteueshyrungsanteil) Bemessungsgrundlage hierfuumlr ist der (Brutto-)Jahresshybetrag der Rente im Jahr nach Rentenbeginn Eine Rente beginnt zu dem Zeitpunkt zu dem die Rentenzahlung ggf auch nach ruumlckwirkender Zubilligung tatsaumlchlich bewilligt wird Dieser Zeitshypunkt ist dem Rentenbescheid zu entnehmen Der Unterschiedsshybetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteueshyrungsanteil bleibt dagegen steuerfrei Er wird als Rentenfreibeshytrag in Euro dauerhaft festgeschrieben Diese Festschreibung ershyfolgt im Jahr nach dem Rentenbeginn da es sich hierbei um das ershyste Jahr handelt in dem eine bdquovolleldquo Jahresrente ausgezahlt wird Bei Rentenbeginn vor dem Systemwechsel (01012005) erfolgt die dauerhafte Festschreibung des Rentenfreibetrags auf Grund der Jahresrente im Jahr 2005 weil der Rentenbezieher bereits im Jahr 2005 eine volle Jahresrente bezogen hat

Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit sowohl fuumlr ehemalige rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch fuumlr ehemals selbstaumlndig Taumltige und nicht pflichtversicherte Persoshynen

Der Besteuerungsanteil der Rente wird fuumlr jeden neu hinzushykommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in jaumlhrlichen Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschlieszligend in jaumlhrshylichen Schritten von 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent nach dem sog Kohortenprinzip angehoben

ab 2006 52

2007 54

2008 56

2009 58

2010 60

2011 62

2012 64

2013 66

2014 68

2015 70

2016 72

2017 74

2018 76

2019 78

2020 80

2021 81

2022 82

2023 83

2024 84

2025 85

2026 86

2027 87

2028 88

2029 89

2030 90

2031 91

2032 92

2033 93

2034 94

2035 95

2036 96

2037 97

2038 98

2039 99

2040 100

8 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

BE I S P I E L 1 A bezieht ab dem 01092008 eine Altersrente i H v monatlich 1500 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zum 01072009 wird die Rente auf Grund der jaumlhrlichen Rentenanpassung auf 1550 Euro monatlich erhoumlht

Fuumlr das Jahr 2008 ergibt sich ein Jahresbetrag der Rente i H v 6000 Euro (4 x 1500 Euro) Der Besteuerungsanteil fuumlr den Rentenbeginn im Jahr 2008 betraumlgt 56 Prozent somit unterliegt fuumlr 2008 ein Betrag von 3360 Euro der Besteuerung (56 von 6000 Euro) 2009 betraumlgt der Jahresbetrag der Rente 18300 Euro [(6 x 1500 Euro) + (6 x 1550 Euro)] Der Besteuerung wird ein Betrag von 10248 Euro zu Grunde gelegt (56 von 18300 Euro) Der Unterschiedsbeshytrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente (18300 Euro) und dem der Besteueshyrung unterliegenden Teil der Rente (10248 Euro) i H v 8052 Euro ergibt den Rentenfreibetrag Soweit sich jetzt keine Aumlnderungen ergeben wird dieser Renshytenfreibetrag dem A in Zukunft jedes Jahr gewaumlhrt

Der Rentenfreibetrag gilt grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs Aumlndert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei um eine regelmaumlszligige Anpassung - wie die jaumlhrliche Rentenerhoumlhung - bleibt der Rentenfreibetrag unveraumlndert Dies fuumlhrt zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Denn auch regelmaumlszligige Anpassungen von Pensionen unterliegen vollstaumlndig der nachgelagerten Besteuerung

BE I S P I E L 2 (ER G Auml N Z U N G Z U BE I S P I E L 1) Angenommen die Altersrente von A wird zum 01072010 auf Grund einer regelshymaumlszligigen Anpassung auf 1600 Euro monatlich erhoumlht

Der Jahresbetrag der Rente fuumlr das Jahr 2010 betraumlgt 18900 Euro [(6 x 1550 Euro) + (6 x 1600 Euro)] Nach Abzug des Rentenfreibetrags fuumlr A i H v 8052 Euro verbleiben 10848 Euro die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einshykommens angesetzt werden

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Aumlnderungen des Jahresbetrags der Rente die nicht auf einer regelmaumlszligigen Anpassung beruhen fuumlhren hingegen zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags Dieser ist auf der Basis des bisher maszliggebenden Besteuerungsanteils mit dem veraumlnderten Jahresbruttobetrag der Rente abzuumlglich des Betrags der auf regelmaumlszligige Anpassungen der Rente entfaumlllt neu zu ermitteln Auch Rentennachzahlungen oder -ruumlckzahlungen sowie der Wegshyfall des Kinderzuschusses zur Rente aus einer berufsstaumlndischen Versorgungseinrichtung koumlnnen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente fuumlhren

BE I S P I E L 3 B bezieht ab dem 01092008 eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renshytenversicherung Diese wuumlrde - wenn B nicht uumlber weitere Einkuumlnfte verfuumlshygen wuumlrde - 1200 Euro betragen Wegen anzurechnender Einkuumlnfte erhaumllt B aber nur eine Rente von 1000 Euro monatlich ausgezahlt Auf Grund gerinshygerer anzurechnender Einkuumlnfte wird B ab dem 01082010 eine Rente von 1100 Euro monatlich ausgezahlt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angeshynommen dass es in den Jahren 2009 bis 2011 keine regelmaumlszligige Anpassung der Rente gab

Der Jahresbetrag der Rente betraumlgt 2009 12000 Euro (12 x 1000 Euro) Bei einem Besteuerungsanteil von 56 Prozent ergibt sich ein festzuschreibender Rentenfreibetrag i H v 5280 Euro [12000 Euro - (56 von 12000 Euro)] Auf Grund der anzurechnenden Einkuumlnfte aumlndert sich ab dem 01082010 der Rentenbetrag Als Folgewirkung steigt auch der Jahresbetrag der Rente den der Rentner im Jahr 2010 bezieht Da dies nicht Ursache einer regelmaumlszligigen Anpassung war ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen Somit ergibt sich fuumlr 2010 ein Rentenfreibetrag i H v 5500 Euro Fuumlr 2011 ist der Rentenshyfreibetrag infolge der Rentenerhoumlhung nochmals neu zu berechnen weil sich der Jahresbetrag der Rente auch 2011 aus dem genannten Grund aumlndert (nun wurde fuumlr ein ganzes Kalenderjahr die houmlhere Rente gezahlt) Der Renshytenfreibetrag betraumlgt ab 2011 grundsaumltzlich 5808 Euro

Unter bestimmten Voraussetzungen koumlnnen Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog Ershytragsanteil besteuert werden (vgl hierzu die Ausfuumlhrungen unter 22 b)

10 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

b) Folgerenten

Besonderheiten gelten fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten bei denen bereits fruumlher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten) Fuumlr die Beshyrechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsaumltzlich als eigenstaumlndige Renten behandelt Bei der Ermittshylung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsaumlchliche Beginn dieser Rente herangezogen Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsaumltzlich das Jahr in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns fuumlr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils Als Besteuerungsanteil wird aber ndash wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen ndash immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt Der steuershyfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsaumltzen im Jahr das dem Beginn der Folgerente folgt ermittelt und festgeschrieben

Folgerenten liegen z B vor wenn

eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsshyminderung gezahlt wird oder umgekehrt eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt eine kleine Witwen-Witwerrente einer groszligen Witwen-Witwerrente folgt

Eine Folgerente kann auch vorliegen wenn die Rentenempshyfaumlnger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind Somit stamshymen z B auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung und eine nachfolgende Witwen-Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

22 Andere Leibrenten

a) Allgemeines

Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

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b) Oumlffnungsklausel

Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

die nicht lebenslang gezahlt werden

Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

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III Besteuerung von Pensionen

Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

16 | Besteuerung von Pensionen

Jahr des Versorgungsbeginns

Versorgungsfreibetrag

in der Versorgungsbezuumlge

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

in Euro

Houmlchstbetrag in Euro

bis 2005 400 3000 900

ab 2006 384 2880 864

2007 368 2760 828

2008 352 2640 792

2009 336 2520 756

2010 320 2400 720

2011 304 2280 684

2012 288 2160 648

2013 272 2040 612

2014 256 1920 576

2015 240 1800 540

2016 224 1680 504

2017 208 1560 468

2018 192 1440 432

2019 176 1320 396

2020 160 1200 360

2021 152 1140 342

2022 144 1080 324

2023 136 1020 306

2024 128 960 288

2025 120 900 270

2026 112 840 252

2027 104 780 234

2028 96 720 216

2029 88 660 198

2030 80 600 180

2031 72 540 162

2032 64 480 144

2033 56 420 126

2034 48 360 108

2035 40 300 90

2036 32 240 72

2037 24 180 54

2038 16 120 36

2039 08 60 18

2040 00 0 0

Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

41 Grundsatz

Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

ten Beitraumlgen beruhen

Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

a) Lebenslange Renten

Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

c) Andere Leistungen

Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

beruhen

Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

51 Allgemeines

Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

Unterstuumltzungskasse

Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

53 Leistungen aus Pensionsfonds

Pensionskassen und Direktversicherungen

Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

26 | Altersentlastungsbetrag

VI Altersentlastungsbetrag

Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

Das auf die Vollendung des

64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

Altersentlastungsbetrag

in der Einkuumlnfte

Houmlchstbetrag in Euro

2005 400 1900

2006 384 1824

2007 368 1748

2008 352 1672

2009 336 1596

2010 320 1520

2011 304 1444

2012 288 1368

2013 272 1292

2014 256 1216

2015 240 1140

2016 224 1064

2017 208 988

2018 192 912

2019 176 836

2020 160 760

2021 152 722

2022 144 684

2023 136 646

2024 128 608

2025 120 570

2026 112 532

2027 104 494

2028 96 456

2029 88 418

2030 80 380

2031 72 342

2032 64 304

2033 56 266

2034 48 228

2035 40 190

2036 32 152

2037 24 114

2038 16 76

2039 08 38

2040 00 0

Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

71 Sonderausgaben

(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

72 Spenden

Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

VIII Verfahrensrecht

81 Rentenbezugsmitteilungen

Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

82 Steuererklaumlrungen

Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

32 | Verfahrensrecht

Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

klassische Formulare

Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

IX Auslandsrentner

Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(httpwwwsteuerportal-mvde)

34 | Notizen

DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

Netzen moumlglich

Impressum

Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

Berlin Mai 2010

Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

  • Inhalt
  • I Allgemeines
  • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
    • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
      • a) Grundsatz
      • b) Folgerenten
        • 22 Andere Leibrenten
          • a) Allgemeines
          • b) Oumlffnungsklausel
            • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
              • III Besteuerung von Pensionen
              • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                • 41 Grundsatz
                • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                  • a) Lebenslange Renten
                  • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                  • c) Andere Leistungen
                    • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                      • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                        • 51 Allgemeines
                        • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                        • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                          • VI Altersentlastungsbetrag
                          • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                            • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                            • 72 Spenden
                            • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                              • VIII Verfahrensrecht
                                • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                • 82 Steuererklaumlrungen
                                • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                  • IX Auslandsrentner

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 3

    Inhalt

    I ALLGEMEINES 4

    II BESTEUERUNG VON LEIBRENTEN UND ANDEREN LEISTUNGEN 6

    21 Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen

    Alterssicherungssystemen 6

    22 Andere Leibrenten 12

    23 Leistungen aus einer Rentenversicherung die nicht lebenslang

    gezahlt werden 14

    III BESTEUERUNG VON PENSIONEN 15

    IV BESTEUERUNG VON LEISTUNGEN AUS

    ALTERSVORSORGEVERTRAumlGEN (bdquoRIESTERldquo) 18

    41 Grundsatz 18

    42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen 18

    43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen 19

    44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht

    gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen 21

    V BESTEUERUNG VON LEISTUNGEN AUS DER BETRIEBLICHEN

    ALTERSVERSORGUNG 22

    51 Allgemeines 22

    52 Leistungen aus einer Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse 24

    53 Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und

    Direktversicherungen 25

    VI ALTERSENTLASTUNGSBETRAG 26

    VII ALTERSUNABHAumlNGIGE STEUERMINDERNDE AUFWENDUNGEN 28

    71 Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen) 28

    72 Spenden 28

    73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen 29

    VIII VERFAHRENSRECHT 31

    81 Rentenbezugsmitteilungen 31

    82 Steuererklaumlrungen 31

    83 Elektronische Steuererklaumlrung oder klassische Formulare 32

    IX AUSLANDSRENTNER 33

    4 | Allgemeines

    I Allgemeines

    Es gibt viele Moumlglichkeiten zur Erzielung von Einkuumlnften im Alter Typische Alterseinkuumlnfte sind etwa Pensionen und Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen Daneben dienen auch Einkuumlnfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter

    Die Besteuerung von Alterseinkuumlnften wurde mit dem Altersshyeinkuumlnftegesetz zum 01012005 neu geregelt Mit diesem Gesetz wird - auf Grund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts shydie Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkuumlnften angeglichen Insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung werden in zunehmendem Maszlige bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beruumlcksichtigt und die fuumlr Penshysionen zu gewaumlhrenden Freibetraumlge werden schrittweise abgeshybaut Auch der Abbau des im Bereich der Versorgungsbezuumlge bestehenden Versorgungsfreibetrags wird bis in das Jahr 2039 gestreckt

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 5

    Gleichzeitig kommt es zu einer stetig ansteigenden steuerlichen Beruumlcksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sondershyausgaben Dieser gleitende Uumlbergang zur (am Ende vollstaumlndigen) nachgelagerten Besteuerung dauert insgesamt bis zum Jahr 2040 Bei Personen die im Jahr 2040 oder spaumlter in Rente gehen untershyliegt die Rente oder Pension - unter Beruumlcksichtigung eventueller Abzugsbetraumlge bei Alterseinkuumlnften - dann in voller Houmlhe der Besteuerung so dass alle Rentner und Pensionaumlre die ab dem Jahr 2040 eine Rente bzw Pension erstmalig beziehen einkommenshysteuerrechtlich gleich behandelt werden

    Die groszlige Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner die vor Inkrafttreten des Alterseinkuumlnftegesetzes am 01012005 bereits Rente bezogen haben muss auch nach 2005 auf ihre Rente keine Steuern bezahlen So waren ab dem Jahr 2005 fuumlr alle Alleinsteshyhenden die als bdquoBestandsrentnerldquo bereits eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 als bdquoNeufaumllleldquo in Rente gingen Renten bis zu einer Houmlhe von ca 19193 Euro pro Jahr - das sind ca 1599 Euro pro Monat - steuerunbelastet wenn keine weiteren Einkuumlnfte vorshylagen Bei Verheirateten verdoppelten sich diese Betraumlge Fuumlr Rentner die 2010 in Rente gehen betraumlgt die Houmlhe der jaumlhrlich steuerunbelasteten Rente ca 16236 Euro pro Jahr Die genaue Houmlhe der Rente die steuerlich unbelastet bleibt haumlngt aber auch von der Houmlhe des Beitrags zur Krankenversicherung ab Die genannten Zahlen beziehen sich - wie bereits ausgefuumlhrt - nur auf Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Verfuumlgt der Rentner neben einer gesetzlichen Rente noch uumlber anshydere Einkuumlnfte z B aus Werkspensionen oder Betriebsrenten Vershymietung und Verpachtung oder kommen Einkuumlnfte eines ershywerbstaumltigen Ehepartners hinzu kann sich auch eine Steuerbelasshytung ergeben

    Diese Broschuumlre gibt einen Uumlberblick uumlber die Besteuerung der unterschiedlichen Formen von Alterseinkuumlnften und informiert uumlber bestimmte Abzugsmoumlglichkeiten die der Gesetzgeber eingeshyraumlumt hat Ob und in welchem Umfang ein Abzug moumlglich ist haumlngt jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab

    6 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

    II Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

    21 Leibrenten und andere Leistungen aus den

    gesetzlichen Alterssicherungssystemen

    a) Grundsatz

    Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den landwirtshyschaftlichen Alterskassen den berufsstaumlndischen Versorgungseinshyrichtungen und aus Basisrentenvertraumlgen unterliegen seit 2005 grundsaumltzlich der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt gleichershymaszligen fuumlr alle Bestandsrenten sowie fuumlr nach 2004 erstmals geshyzahlte Renten Erfasst werden alle Leistungen aus den genannten Alterssicherungssystemen unabhaumlngig davon ob sie als Rente oder Teilrente - wie Altersrente Erwerbsminderungsrente Hintershybliebenenrente (als Witwen-Witwerrente oder Waisenrente) oder Erziehungsrente - oder als einmalige Leistung - wie Sterbeshygeld oder Abfindung von Kleinbetragsrenten - ausgezahlt werden

    Bestimmte Leistungen sind allerdings steuerfrei z B Leistunshygen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Abfindungsbeshytrag fuumlr eine Witwen-Witwerrente wegen Wiederheirat des Witwersder Witwe nach sect 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch shySGB VI oder die unter bestimmten Voraussetzungen moumlgliche Erstattung der Versicherungsbeitraumlge zur gesetzlichen Rentenvershysicherung Gleiches gilt fuumlr entsprechende Leistungen aus berufsshystaumlndischen Versorgungseinrichtungen

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 7

    Jahr des Rentenshybeginns

    Besteueshyrungsanteil in vH

    bis 2005 50

    Auf Grund des Systemwechsels im Jahre 2005 kommt fuumlr die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungsshysystemen und Basisrentenvertraumlgen bis zum Jahr 2039 eine Uumlbershygangsregelung zur Anwendung bei der sowohl die Besteuerung der Leistungen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendunshygen sukzessive ansteigen Fuumlr jede Rente wird der anteilige Renshytenbetrag gesondert ermittelt der zu versteuern ist (Besteueshyrungsanteil) Bemessungsgrundlage hierfuumlr ist der (Brutto-)Jahresshybetrag der Rente im Jahr nach Rentenbeginn Eine Rente beginnt zu dem Zeitpunkt zu dem die Rentenzahlung ggf auch nach ruumlckwirkender Zubilligung tatsaumlchlich bewilligt wird Dieser Zeitshypunkt ist dem Rentenbescheid zu entnehmen Der Unterschiedsshybetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteueshyrungsanteil bleibt dagegen steuerfrei Er wird als Rentenfreibeshytrag in Euro dauerhaft festgeschrieben Diese Festschreibung ershyfolgt im Jahr nach dem Rentenbeginn da es sich hierbei um das ershyste Jahr handelt in dem eine bdquovolleldquo Jahresrente ausgezahlt wird Bei Rentenbeginn vor dem Systemwechsel (01012005) erfolgt die dauerhafte Festschreibung des Rentenfreibetrags auf Grund der Jahresrente im Jahr 2005 weil der Rentenbezieher bereits im Jahr 2005 eine volle Jahresrente bezogen hat

    Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit sowohl fuumlr ehemalige rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch fuumlr ehemals selbstaumlndig Taumltige und nicht pflichtversicherte Persoshynen

    Der Besteuerungsanteil der Rente wird fuumlr jeden neu hinzushykommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in jaumlhrlichen Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschlieszligend in jaumlhrshylichen Schritten von 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent nach dem sog Kohortenprinzip angehoben

    ab 2006 52

    2007 54

    2008 56

    2009 58

    2010 60

    2011 62

    2012 64

    2013 66

    2014 68

    2015 70

    2016 72

    2017 74

    2018 76

    2019 78

    2020 80

    2021 81

    2022 82

    2023 83

    2024 84

    2025 85

    2026 86

    2027 87

    2028 88

    2029 89

    2030 90

    2031 91

    2032 92

    2033 93

    2034 94

    2035 95

    2036 96

    2037 97

    2038 98

    2039 99

    2040 100

    8 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

    BE I S P I E L 1 A bezieht ab dem 01092008 eine Altersrente i H v monatlich 1500 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zum 01072009 wird die Rente auf Grund der jaumlhrlichen Rentenanpassung auf 1550 Euro monatlich erhoumlht

    Fuumlr das Jahr 2008 ergibt sich ein Jahresbetrag der Rente i H v 6000 Euro (4 x 1500 Euro) Der Besteuerungsanteil fuumlr den Rentenbeginn im Jahr 2008 betraumlgt 56 Prozent somit unterliegt fuumlr 2008 ein Betrag von 3360 Euro der Besteuerung (56 von 6000 Euro) 2009 betraumlgt der Jahresbetrag der Rente 18300 Euro [(6 x 1500 Euro) + (6 x 1550 Euro)] Der Besteuerung wird ein Betrag von 10248 Euro zu Grunde gelegt (56 von 18300 Euro) Der Unterschiedsbeshytrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente (18300 Euro) und dem der Besteueshyrung unterliegenden Teil der Rente (10248 Euro) i H v 8052 Euro ergibt den Rentenfreibetrag Soweit sich jetzt keine Aumlnderungen ergeben wird dieser Renshytenfreibetrag dem A in Zukunft jedes Jahr gewaumlhrt

    Der Rentenfreibetrag gilt grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs Aumlndert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei um eine regelmaumlszligige Anpassung - wie die jaumlhrliche Rentenerhoumlhung - bleibt der Rentenfreibetrag unveraumlndert Dies fuumlhrt zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Denn auch regelmaumlszligige Anpassungen von Pensionen unterliegen vollstaumlndig der nachgelagerten Besteuerung

    BE I S P I E L 2 (ER G Auml N Z U N G Z U BE I S P I E L 1) Angenommen die Altersrente von A wird zum 01072010 auf Grund einer regelshymaumlszligigen Anpassung auf 1600 Euro monatlich erhoumlht

    Der Jahresbetrag der Rente fuumlr das Jahr 2010 betraumlgt 18900 Euro [(6 x 1550 Euro) + (6 x 1600 Euro)] Nach Abzug des Rentenfreibetrags fuumlr A i H v 8052 Euro verbleiben 10848 Euro die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einshykommens angesetzt werden

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 9

    Aumlnderungen des Jahresbetrags der Rente die nicht auf einer regelmaumlszligigen Anpassung beruhen fuumlhren hingegen zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags Dieser ist auf der Basis des bisher maszliggebenden Besteuerungsanteils mit dem veraumlnderten Jahresbruttobetrag der Rente abzuumlglich des Betrags der auf regelmaumlszligige Anpassungen der Rente entfaumlllt neu zu ermitteln Auch Rentennachzahlungen oder -ruumlckzahlungen sowie der Wegshyfall des Kinderzuschusses zur Rente aus einer berufsstaumlndischen Versorgungseinrichtung koumlnnen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente fuumlhren

    BE I S P I E L 3 B bezieht ab dem 01092008 eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renshytenversicherung Diese wuumlrde - wenn B nicht uumlber weitere Einkuumlnfte verfuumlshygen wuumlrde - 1200 Euro betragen Wegen anzurechnender Einkuumlnfte erhaumllt B aber nur eine Rente von 1000 Euro monatlich ausgezahlt Auf Grund gerinshygerer anzurechnender Einkuumlnfte wird B ab dem 01082010 eine Rente von 1100 Euro monatlich ausgezahlt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angeshynommen dass es in den Jahren 2009 bis 2011 keine regelmaumlszligige Anpassung der Rente gab

    Der Jahresbetrag der Rente betraumlgt 2009 12000 Euro (12 x 1000 Euro) Bei einem Besteuerungsanteil von 56 Prozent ergibt sich ein festzuschreibender Rentenfreibetrag i H v 5280 Euro [12000 Euro - (56 von 12000 Euro)] Auf Grund der anzurechnenden Einkuumlnfte aumlndert sich ab dem 01082010 der Rentenbetrag Als Folgewirkung steigt auch der Jahresbetrag der Rente den der Rentner im Jahr 2010 bezieht Da dies nicht Ursache einer regelmaumlszligigen Anpassung war ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen Somit ergibt sich fuumlr 2010 ein Rentenfreibetrag i H v 5500 Euro Fuumlr 2011 ist der Rentenshyfreibetrag infolge der Rentenerhoumlhung nochmals neu zu berechnen weil sich der Jahresbetrag der Rente auch 2011 aus dem genannten Grund aumlndert (nun wurde fuumlr ein ganzes Kalenderjahr die houmlhere Rente gezahlt) Der Renshytenfreibetrag betraumlgt ab 2011 grundsaumltzlich 5808 Euro

    Unter bestimmten Voraussetzungen koumlnnen Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog Ershytragsanteil besteuert werden (vgl hierzu die Ausfuumlhrungen unter 22 b)

    10 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

    b) Folgerenten

    Besonderheiten gelten fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten bei denen bereits fruumlher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten) Fuumlr die Beshyrechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsaumltzlich als eigenstaumlndige Renten behandelt Bei der Ermittshylung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsaumlchliche Beginn dieser Rente herangezogen Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsaumltzlich das Jahr in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns fuumlr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils Als Besteuerungsanteil wird aber ndash wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen ndash immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt Der steuershyfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsaumltzen im Jahr das dem Beginn der Folgerente folgt ermittelt und festgeschrieben

    Folgerenten liegen z B vor wenn

    eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsshyminderung gezahlt wird oder umgekehrt eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt eine kleine Witwen-Witwerrente einer groszligen Witwen-Witwerrente folgt

    Eine Folgerente kann auch vorliegen wenn die Rentenempshyfaumlnger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind Somit stamshymen z B auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung und eine nachfolgende Witwen-Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

    BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

    Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

    12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

    22 Andere Leibrenten

    a) Allgemeines

    Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

    Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

    Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

    b) Oumlffnungsklausel

    Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

    Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

    14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

    BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

    A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

    10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

    25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

    Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

    23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

    die nicht lebenslang gezahlt werden

    Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

    III Besteuerung von Pensionen

    Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

    Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

    Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

    16 | Besteuerung von Pensionen

    Jahr des Versorgungsbeginns

    Versorgungsfreibetrag

    in der Versorgungsbezuumlge

    Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

    in Euro

    Houmlchstbetrag in Euro

    bis 2005 400 3000 900

    ab 2006 384 2880 864

    2007 368 2760 828

    2008 352 2640 792

    2009 336 2520 756

    2010 320 2400 720

    2011 304 2280 684

    2012 288 2160 648

    2013 272 2040 612

    2014 256 1920 576

    2015 240 1800 540

    2016 224 1680 504

    2017 208 1560 468

    2018 192 1440 432

    2019 176 1320 396

    2020 160 1200 360

    2021 152 1140 342

    2022 144 1080 324

    2023 136 1020 306

    2024 128 960 288

    2025 120 900 270

    2026 112 840 252

    2027 104 780 234

    2028 96 720 216

    2029 88 660 198

    2030 80 600 180

    2031 72 540 162

    2032 64 480 144

    2033 56 420 126

    2034 48 360 108

    2035 40 300 90

    2036 32 240 72

    2037 24 180 54

    2038 16 120 36

    2039 08 60 18

    2040 00 0 0

    Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

    Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

    Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

    18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

    IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

    41 Grundsatz

    Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

    42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

    ten Beitraumlgen beruhen

    Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

    Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

    Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

    43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

    gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

    Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

    a) Lebenslange Renten

    Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

    b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

    Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

    20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

    Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

    Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

    c) Andere Leistungen

    Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

    44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

    als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

    beruhen

    Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

    BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

    Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

    22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

    V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

    51 Allgemeines

    Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

    Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

    Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

    Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

    Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

    Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

    Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

    24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

    Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

    Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

    52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

    Unterstuumltzungskasse

    Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

    53 Leistungen aus Pensionsfonds

    Pensionskassen und Direktversicherungen

    Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

    Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

    Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

    Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

    26 | Altersentlastungsbetrag

    VI Altersentlastungsbetrag

    Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

    Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

    Das auf die Vollendung des

    64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

    Altersentlastungsbetrag

    in der Einkuumlnfte

    Houmlchstbetrag in Euro

    2005 400 1900

    2006 384 1824

    2007 368 1748

    2008 352 1672

    2009 336 1596

    2010 320 1520

    2011 304 1444

    2012 288 1368

    2013 272 1292

    2014 256 1216

    2015 240 1140

    2016 224 1064

    2017 208 988

    2018 192 912

    2019 176 836

    2020 160 760

    2021 152 722

    2022 144 684

    2023 136 646

    2024 128 608

    2025 120 570

    2026 112 532

    2027 104 494

    2028 96 456

    2029 88 418

    2030 80 380

    2031 72 342

    2032 64 304

    2033 56 266

    2034 48 228

    2035 40 190

    2036 32 152

    2037 24 114

    2038 16 76

    2039 08 38

    2040 00 0

    Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

    28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

    VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

    Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

    71 Sonderausgaben

    (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

    Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

    72 Spenden

    Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

    Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

    Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

    Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

    73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

    Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

    30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

    Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

    Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

    VIII Verfahrensrecht

    81 Rentenbezugsmitteilungen

    Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

    Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

    82 Steuererklaumlrungen

    Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

    32 | Verfahrensrecht

    Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

    Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

    83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

    klassische Formulare

    Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

    httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

    SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

    Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

    httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

    Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

    IX Auslandsrentner

    Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

    Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

    (httpwwwsteuerportal-mvde)

    34 | Notizen

    DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

    Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

    Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

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    Berlin Mai 2010

    Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

    Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

    • Inhalt
    • I Allgemeines
    • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
      • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
        • a) Grundsatz
        • b) Folgerenten
          • 22 Andere Leibrenten
            • a) Allgemeines
            • b) Oumlffnungsklausel
              • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                • III Besteuerung von Pensionen
                • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                  • 41 Grundsatz
                  • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                  • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                    • a) Lebenslange Renten
                    • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                    • c) Andere Leistungen
                      • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                        • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                          • 51 Allgemeines
                          • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                          • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                            • VI Altersentlastungsbetrag
                            • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                              • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                              • 72 Spenden
                              • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                • VIII Verfahrensrecht
                                  • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                  • 82 Steuererklaumlrungen
                                  • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                    • IX Auslandsrentner

      4 | Allgemeines

      I Allgemeines

      Es gibt viele Moumlglichkeiten zur Erzielung von Einkuumlnften im Alter Typische Alterseinkuumlnfte sind etwa Pensionen und Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen Daneben dienen auch Einkuumlnfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter

      Die Besteuerung von Alterseinkuumlnften wurde mit dem Altersshyeinkuumlnftegesetz zum 01012005 neu geregelt Mit diesem Gesetz wird - auf Grund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts shydie Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkuumlnften angeglichen Insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung werden in zunehmendem Maszlige bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beruumlcksichtigt und die fuumlr Penshysionen zu gewaumlhrenden Freibetraumlge werden schrittweise abgeshybaut Auch der Abbau des im Bereich der Versorgungsbezuumlge bestehenden Versorgungsfreibetrags wird bis in das Jahr 2039 gestreckt

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 5

      Gleichzeitig kommt es zu einer stetig ansteigenden steuerlichen Beruumlcksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sondershyausgaben Dieser gleitende Uumlbergang zur (am Ende vollstaumlndigen) nachgelagerten Besteuerung dauert insgesamt bis zum Jahr 2040 Bei Personen die im Jahr 2040 oder spaumlter in Rente gehen untershyliegt die Rente oder Pension - unter Beruumlcksichtigung eventueller Abzugsbetraumlge bei Alterseinkuumlnften - dann in voller Houmlhe der Besteuerung so dass alle Rentner und Pensionaumlre die ab dem Jahr 2040 eine Rente bzw Pension erstmalig beziehen einkommenshysteuerrechtlich gleich behandelt werden

      Die groszlige Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner die vor Inkrafttreten des Alterseinkuumlnftegesetzes am 01012005 bereits Rente bezogen haben muss auch nach 2005 auf ihre Rente keine Steuern bezahlen So waren ab dem Jahr 2005 fuumlr alle Alleinsteshyhenden die als bdquoBestandsrentnerldquo bereits eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 als bdquoNeufaumllleldquo in Rente gingen Renten bis zu einer Houmlhe von ca 19193 Euro pro Jahr - das sind ca 1599 Euro pro Monat - steuerunbelastet wenn keine weiteren Einkuumlnfte vorshylagen Bei Verheirateten verdoppelten sich diese Betraumlge Fuumlr Rentner die 2010 in Rente gehen betraumlgt die Houmlhe der jaumlhrlich steuerunbelasteten Rente ca 16236 Euro pro Jahr Die genaue Houmlhe der Rente die steuerlich unbelastet bleibt haumlngt aber auch von der Houmlhe des Beitrags zur Krankenversicherung ab Die genannten Zahlen beziehen sich - wie bereits ausgefuumlhrt - nur auf Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Verfuumlgt der Rentner neben einer gesetzlichen Rente noch uumlber anshydere Einkuumlnfte z B aus Werkspensionen oder Betriebsrenten Vershymietung und Verpachtung oder kommen Einkuumlnfte eines ershywerbstaumltigen Ehepartners hinzu kann sich auch eine Steuerbelasshytung ergeben

      Diese Broschuumlre gibt einen Uumlberblick uumlber die Besteuerung der unterschiedlichen Formen von Alterseinkuumlnften und informiert uumlber bestimmte Abzugsmoumlglichkeiten die der Gesetzgeber eingeshyraumlumt hat Ob und in welchem Umfang ein Abzug moumlglich ist haumlngt jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab

      6 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

      II Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

      21 Leibrenten und andere Leistungen aus den

      gesetzlichen Alterssicherungssystemen

      a) Grundsatz

      Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den landwirtshyschaftlichen Alterskassen den berufsstaumlndischen Versorgungseinshyrichtungen und aus Basisrentenvertraumlgen unterliegen seit 2005 grundsaumltzlich der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt gleichershymaszligen fuumlr alle Bestandsrenten sowie fuumlr nach 2004 erstmals geshyzahlte Renten Erfasst werden alle Leistungen aus den genannten Alterssicherungssystemen unabhaumlngig davon ob sie als Rente oder Teilrente - wie Altersrente Erwerbsminderungsrente Hintershybliebenenrente (als Witwen-Witwerrente oder Waisenrente) oder Erziehungsrente - oder als einmalige Leistung - wie Sterbeshygeld oder Abfindung von Kleinbetragsrenten - ausgezahlt werden

      Bestimmte Leistungen sind allerdings steuerfrei z B Leistunshygen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Abfindungsbeshytrag fuumlr eine Witwen-Witwerrente wegen Wiederheirat des Witwersder Witwe nach sect 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch shySGB VI oder die unter bestimmten Voraussetzungen moumlgliche Erstattung der Versicherungsbeitraumlge zur gesetzlichen Rentenvershysicherung Gleiches gilt fuumlr entsprechende Leistungen aus berufsshystaumlndischen Versorgungseinrichtungen

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 7

      Jahr des Rentenshybeginns

      Besteueshyrungsanteil in vH

      bis 2005 50

      Auf Grund des Systemwechsels im Jahre 2005 kommt fuumlr die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungsshysystemen und Basisrentenvertraumlgen bis zum Jahr 2039 eine Uumlbershygangsregelung zur Anwendung bei der sowohl die Besteuerung der Leistungen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendunshygen sukzessive ansteigen Fuumlr jede Rente wird der anteilige Renshytenbetrag gesondert ermittelt der zu versteuern ist (Besteueshyrungsanteil) Bemessungsgrundlage hierfuumlr ist der (Brutto-)Jahresshybetrag der Rente im Jahr nach Rentenbeginn Eine Rente beginnt zu dem Zeitpunkt zu dem die Rentenzahlung ggf auch nach ruumlckwirkender Zubilligung tatsaumlchlich bewilligt wird Dieser Zeitshypunkt ist dem Rentenbescheid zu entnehmen Der Unterschiedsshybetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteueshyrungsanteil bleibt dagegen steuerfrei Er wird als Rentenfreibeshytrag in Euro dauerhaft festgeschrieben Diese Festschreibung ershyfolgt im Jahr nach dem Rentenbeginn da es sich hierbei um das ershyste Jahr handelt in dem eine bdquovolleldquo Jahresrente ausgezahlt wird Bei Rentenbeginn vor dem Systemwechsel (01012005) erfolgt die dauerhafte Festschreibung des Rentenfreibetrags auf Grund der Jahresrente im Jahr 2005 weil der Rentenbezieher bereits im Jahr 2005 eine volle Jahresrente bezogen hat

      Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit sowohl fuumlr ehemalige rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch fuumlr ehemals selbstaumlndig Taumltige und nicht pflichtversicherte Persoshynen

      Der Besteuerungsanteil der Rente wird fuumlr jeden neu hinzushykommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in jaumlhrlichen Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschlieszligend in jaumlhrshylichen Schritten von 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent nach dem sog Kohortenprinzip angehoben

      ab 2006 52

      2007 54

      2008 56

      2009 58

      2010 60

      2011 62

      2012 64

      2013 66

      2014 68

      2015 70

      2016 72

      2017 74

      2018 76

      2019 78

      2020 80

      2021 81

      2022 82

      2023 83

      2024 84

      2025 85

      2026 86

      2027 87

      2028 88

      2029 89

      2030 90

      2031 91

      2032 92

      2033 93

      2034 94

      2035 95

      2036 96

      2037 97

      2038 98

      2039 99

      2040 100

      8 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

      BE I S P I E L 1 A bezieht ab dem 01092008 eine Altersrente i H v monatlich 1500 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zum 01072009 wird die Rente auf Grund der jaumlhrlichen Rentenanpassung auf 1550 Euro monatlich erhoumlht

      Fuumlr das Jahr 2008 ergibt sich ein Jahresbetrag der Rente i H v 6000 Euro (4 x 1500 Euro) Der Besteuerungsanteil fuumlr den Rentenbeginn im Jahr 2008 betraumlgt 56 Prozent somit unterliegt fuumlr 2008 ein Betrag von 3360 Euro der Besteuerung (56 von 6000 Euro) 2009 betraumlgt der Jahresbetrag der Rente 18300 Euro [(6 x 1500 Euro) + (6 x 1550 Euro)] Der Besteuerung wird ein Betrag von 10248 Euro zu Grunde gelegt (56 von 18300 Euro) Der Unterschiedsbeshytrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente (18300 Euro) und dem der Besteueshyrung unterliegenden Teil der Rente (10248 Euro) i H v 8052 Euro ergibt den Rentenfreibetrag Soweit sich jetzt keine Aumlnderungen ergeben wird dieser Renshytenfreibetrag dem A in Zukunft jedes Jahr gewaumlhrt

      Der Rentenfreibetrag gilt grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs Aumlndert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei um eine regelmaumlszligige Anpassung - wie die jaumlhrliche Rentenerhoumlhung - bleibt der Rentenfreibetrag unveraumlndert Dies fuumlhrt zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Denn auch regelmaumlszligige Anpassungen von Pensionen unterliegen vollstaumlndig der nachgelagerten Besteuerung

      BE I S P I E L 2 (ER G Auml N Z U N G Z U BE I S P I E L 1) Angenommen die Altersrente von A wird zum 01072010 auf Grund einer regelshymaumlszligigen Anpassung auf 1600 Euro monatlich erhoumlht

      Der Jahresbetrag der Rente fuumlr das Jahr 2010 betraumlgt 18900 Euro [(6 x 1550 Euro) + (6 x 1600 Euro)] Nach Abzug des Rentenfreibetrags fuumlr A i H v 8052 Euro verbleiben 10848 Euro die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einshykommens angesetzt werden

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 9

      Aumlnderungen des Jahresbetrags der Rente die nicht auf einer regelmaumlszligigen Anpassung beruhen fuumlhren hingegen zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags Dieser ist auf der Basis des bisher maszliggebenden Besteuerungsanteils mit dem veraumlnderten Jahresbruttobetrag der Rente abzuumlglich des Betrags der auf regelmaumlszligige Anpassungen der Rente entfaumlllt neu zu ermitteln Auch Rentennachzahlungen oder -ruumlckzahlungen sowie der Wegshyfall des Kinderzuschusses zur Rente aus einer berufsstaumlndischen Versorgungseinrichtung koumlnnen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente fuumlhren

      BE I S P I E L 3 B bezieht ab dem 01092008 eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renshytenversicherung Diese wuumlrde - wenn B nicht uumlber weitere Einkuumlnfte verfuumlshygen wuumlrde - 1200 Euro betragen Wegen anzurechnender Einkuumlnfte erhaumllt B aber nur eine Rente von 1000 Euro monatlich ausgezahlt Auf Grund gerinshygerer anzurechnender Einkuumlnfte wird B ab dem 01082010 eine Rente von 1100 Euro monatlich ausgezahlt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angeshynommen dass es in den Jahren 2009 bis 2011 keine regelmaumlszligige Anpassung der Rente gab

      Der Jahresbetrag der Rente betraumlgt 2009 12000 Euro (12 x 1000 Euro) Bei einem Besteuerungsanteil von 56 Prozent ergibt sich ein festzuschreibender Rentenfreibetrag i H v 5280 Euro [12000 Euro - (56 von 12000 Euro)] Auf Grund der anzurechnenden Einkuumlnfte aumlndert sich ab dem 01082010 der Rentenbetrag Als Folgewirkung steigt auch der Jahresbetrag der Rente den der Rentner im Jahr 2010 bezieht Da dies nicht Ursache einer regelmaumlszligigen Anpassung war ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen Somit ergibt sich fuumlr 2010 ein Rentenfreibetrag i H v 5500 Euro Fuumlr 2011 ist der Rentenshyfreibetrag infolge der Rentenerhoumlhung nochmals neu zu berechnen weil sich der Jahresbetrag der Rente auch 2011 aus dem genannten Grund aumlndert (nun wurde fuumlr ein ganzes Kalenderjahr die houmlhere Rente gezahlt) Der Renshytenfreibetrag betraumlgt ab 2011 grundsaumltzlich 5808 Euro

      Unter bestimmten Voraussetzungen koumlnnen Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog Ershytragsanteil besteuert werden (vgl hierzu die Ausfuumlhrungen unter 22 b)

      10 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

      b) Folgerenten

      Besonderheiten gelten fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten bei denen bereits fruumlher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten) Fuumlr die Beshyrechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsaumltzlich als eigenstaumlndige Renten behandelt Bei der Ermittshylung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsaumlchliche Beginn dieser Rente herangezogen Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsaumltzlich das Jahr in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns fuumlr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils Als Besteuerungsanteil wird aber ndash wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen ndash immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt Der steuershyfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsaumltzen im Jahr das dem Beginn der Folgerente folgt ermittelt und festgeschrieben

      Folgerenten liegen z B vor wenn

      eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsshyminderung gezahlt wird oder umgekehrt eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt eine kleine Witwen-Witwerrente einer groszligen Witwen-Witwerrente folgt

      Eine Folgerente kann auch vorliegen wenn die Rentenempshyfaumlnger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind Somit stamshymen z B auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung und eine nachfolgende Witwen-Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

      BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

      Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

      12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

      22 Andere Leibrenten

      a) Allgemeines

      Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

      Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

      Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

      b) Oumlffnungsklausel

      Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

      Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

      14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

      BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

      A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

      10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

      25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

      Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

      23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

      die nicht lebenslang gezahlt werden

      Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

      III Besteuerung von Pensionen

      Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

      Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

      Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

      16 | Besteuerung von Pensionen

      Jahr des Versorgungsbeginns

      Versorgungsfreibetrag

      in der Versorgungsbezuumlge

      Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

      in Euro

      Houmlchstbetrag in Euro

      bis 2005 400 3000 900

      ab 2006 384 2880 864

      2007 368 2760 828

      2008 352 2640 792

      2009 336 2520 756

      2010 320 2400 720

      2011 304 2280 684

      2012 288 2160 648

      2013 272 2040 612

      2014 256 1920 576

      2015 240 1800 540

      2016 224 1680 504

      2017 208 1560 468

      2018 192 1440 432

      2019 176 1320 396

      2020 160 1200 360

      2021 152 1140 342

      2022 144 1080 324

      2023 136 1020 306

      2024 128 960 288

      2025 120 900 270

      2026 112 840 252

      2027 104 780 234

      2028 96 720 216

      2029 88 660 198

      2030 80 600 180

      2031 72 540 162

      2032 64 480 144

      2033 56 420 126

      2034 48 360 108

      2035 40 300 90

      2036 32 240 72

      2037 24 180 54

      2038 16 120 36

      2039 08 60 18

      2040 00 0 0

      Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

      Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

      Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

      18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

      IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

      41 Grundsatz

      Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

      42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

      ten Beitraumlgen beruhen

      Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

      Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

      Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

      43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

      gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

      Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

      a) Lebenslange Renten

      Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

      b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

      Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

      20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

      Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

      Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

      c) Andere Leistungen

      Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

      44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

      als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

      beruhen

      Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

      BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

      Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

      22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

      V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

      51 Allgemeines

      Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

      Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

      Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

      Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

      Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

      Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

      Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

      24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

      Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

      Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

      52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

      Unterstuumltzungskasse

      Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

      53 Leistungen aus Pensionsfonds

      Pensionskassen und Direktversicherungen

      Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

      Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

      Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

      Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

      26 | Altersentlastungsbetrag

      VI Altersentlastungsbetrag

      Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

      Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

      Das auf die Vollendung des

      64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

      Altersentlastungsbetrag

      in der Einkuumlnfte

      Houmlchstbetrag in Euro

      2005 400 1900

      2006 384 1824

      2007 368 1748

      2008 352 1672

      2009 336 1596

      2010 320 1520

      2011 304 1444

      2012 288 1368

      2013 272 1292

      2014 256 1216

      2015 240 1140

      2016 224 1064

      2017 208 988

      2018 192 912

      2019 176 836

      2020 160 760

      2021 152 722

      2022 144 684

      2023 136 646

      2024 128 608

      2025 120 570

      2026 112 532

      2027 104 494

      2028 96 456

      2029 88 418

      2030 80 380

      2031 72 342

      2032 64 304

      2033 56 266

      2034 48 228

      2035 40 190

      2036 32 152

      2037 24 114

      2038 16 76

      2039 08 38

      2040 00 0

      Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

      28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

      VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

      Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

      71 Sonderausgaben

      (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

      Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

      72 Spenden

      Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

      Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

      Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

      Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

      73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

      Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

      30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

      Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

      Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

      VIII Verfahrensrecht

      81 Rentenbezugsmitteilungen

      Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

      Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

      82 Steuererklaumlrungen

      Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

      32 | Verfahrensrecht

      Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

      Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

      83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

      klassische Formulare

      Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

      httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

      SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

      Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

      httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

      Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

      IX Auslandsrentner

      Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

      Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

      (httpwwwsteuerportal-mvde)

      34 | Notizen

      DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

      Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

      Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

      Netzen moumlglich

      Impressum

      Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

      Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

      Berlin Mai 2010

      Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

      Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

      • Inhalt
      • I Allgemeines
      • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
        • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
          • a) Grundsatz
          • b) Folgerenten
            • 22 Andere Leibrenten
              • a) Allgemeines
              • b) Oumlffnungsklausel
                • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                  • III Besteuerung von Pensionen
                  • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                    • 41 Grundsatz
                    • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                    • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                      • a) Lebenslange Renten
                      • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                      • c) Andere Leistungen
                        • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                          • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                            • 51 Allgemeines
                            • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                            • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                              • VI Altersentlastungsbetrag
                              • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                • 72 Spenden
                                • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                  • VIII Verfahrensrecht
                                    • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                    • 82 Steuererklaumlrungen
                                    • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                      • IX Auslandsrentner

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 5

        Gleichzeitig kommt es zu einer stetig ansteigenden steuerlichen Beruumlcksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sondershyausgaben Dieser gleitende Uumlbergang zur (am Ende vollstaumlndigen) nachgelagerten Besteuerung dauert insgesamt bis zum Jahr 2040 Bei Personen die im Jahr 2040 oder spaumlter in Rente gehen untershyliegt die Rente oder Pension - unter Beruumlcksichtigung eventueller Abzugsbetraumlge bei Alterseinkuumlnften - dann in voller Houmlhe der Besteuerung so dass alle Rentner und Pensionaumlre die ab dem Jahr 2040 eine Rente bzw Pension erstmalig beziehen einkommenshysteuerrechtlich gleich behandelt werden

        Die groszlige Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner die vor Inkrafttreten des Alterseinkuumlnftegesetzes am 01012005 bereits Rente bezogen haben muss auch nach 2005 auf ihre Rente keine Steuern bezahlen So waren ab dem Jahr 2005 fuumlr alle Alleinsteshyhenden die als bdquoBestandsrentnerldquo bereits eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 als bdquoNeufaumllleldquo in Rente gingen Renten bis zu einer Houmlhe von ca 19193 Euro pro Jahr - das sind ca 1599 Euro pro Monat - steuerunbelastet wenn keine weiteren Einkuumlnfte vorshylagen Bei Verheirateten verdoppelten sich diese Betraumlge Fuumlr Rentner die 2010 in Rente gehen betraumlgt die Houmlhe der jaumlhrlich steuerunbelasteten Rente ca 16236 Euro pro Jahr Die genaue Houmlhe der Rente die steuerlich unbelastet bleibt haumlngt aber auch von der Houmlhe des Beitrags zur Krankenversicherung ab Die genannten Zahlen beziehen sich - wie bereits ausgefuumlhrt - nur auf Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Verfuumlgt der Rentner neben einer gesetzlichen Rente noch uumlber anshydere Einkuumlnfte z B aus Werkspensionen oder Betriebsrenten Vershymietung und Verpachtung oder kommen Einkuumlnfte eines ershywerbstaumltigen Ehepartners hinzu kann sich auch eine Steuerbelasshytung ergeben

        Diese Broschuumlre gibt einen Uumlberblick uumlber die Besteuerung der unterschiedlichen Formen von Alterseinkuumlnften und informiert uumlber bestimmte Abzugsmoumlglichkeiten die der Gesetzgeber eingeshyraumlumt hat Ob und in welchem Umfang ein Abzug moumlglich ist haumlngt jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab

        6 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

        II Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

        21 Leibrenten und andere Leistungen aus den

        gesetzlichen Alterssicherungssystemen

        a) Grundsatz

        Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den landwirtshyschaftlichen Alterskassen den berufsstaumlndischen Versorgungseinshyrichtungen und aus Basisrentenvertraumlgen unterliegen seit 2005 grundsaumltzlich der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt gleichershymaszligen fuumlr alle Bestandsrenten sowie fuumlr nach 2004 erstmals geshyzahlte Renten Erfasst werden alle Leistungen aus den genannten Alterssicherungssystemen unabhaumlngig davon ob sie als Rente oder Teilrente - wie Altersrente Erwerbsminderungsrente Hintershybliebenenrente (als Witwen-Witwerrente oder Waisenrente) oder Erziehungsrente - oder als einmalige Leistung - wie Sterbeshygeld oder Abfindung von Kleinbetragsrenten - ausgezahlt werden

        Bestimmte Leistungen sind allerdings steuerfrei z B Leistunshygen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Abfindungsbeshytrag fuumlr eine Witwen-Witwerrente wegen Wiederheirat des Witwersder Witwe nach sect 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch shySGB VI oder die unter bestimmten Voraussetzungen moumlgliche Erstattung der Versicherungsbeitraumlge zur gesetzlichen Rentenvershysicherung Gleiches gilt fuumlr entsprechende Leistungen aus berufsshystaumlndischen Versorgungseinrichtungen

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 7

        Jahr des Rentenshybeginns

        Besteueshyrungsanteil in vH

        bis 2005 50

        Auf Grund des Systemwechsels im Jahre 2005 kommt fuumlr die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungsshysystemen und Basisrentenvertraumlgen bis zum Jahr 2039 eine Uumlbershygangsregelung zur Anwendung bei der sowohl die Besteuerung der Leistungen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendunshygen sukzessive ansteigen Fuumlr jede Rente wird der anteilige Renshytenbetrag gesondert ermittelt der zu versteuern ist (Besteueshyrungsanteil) Bemessungsgrundlage hierfuumlr ist der (Brutto-)Jahresshybetrag der Rente im Jahr nach Rentenbeginn Eine Rente beginnt zu dem Zeitpunkt zu dem die Rentenzahlung ggf auch nach ruumlckwirkender Zubilligung tatsaumlchlich bewilligt wird Dieser Zeitshypunkt ist dem Rentenbescheid zu entnehmen Der Unterschiedsshybetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteueshyrungsanteil bleibt dagegen steuerfrei Er wird als Rentenfreibeshytrag in Euro dauerhaft festgeschrieben Diese Festschreibung ershyfolgt im Jahr nach dem Rentenbeginn da es sich hierbei um das ershyste Jahr handelt in dem eine bdquovolleldquo Jahresrente ausgezahlt wird Bei Rentenbeginn vor dem Systemwechsel (01012005) erfolgt die dauerhafte Festschreibung des Rentenfreibetrags auf Grund der Jahresrente im Jahr 2005 weil der Rentenbezieher bereits im Jahr 2005 eine volle Jahresrente bezogen hat

        Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit sowohl fuumlr ehemalige rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch fuumlr ehemals selbstaumlndig Taumltige und nicht pflichtversicherte Persoshynen

        Der Besteuerungsanteil der Rente wird fuumlr jeden neu hinzushykommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in jaumlhrlichen Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschlieszligend in jaumlhrshylichen Schritten von 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent nach dem sog Kohortenprinzip angehoben

        ab 2006 52

        2007 54

        2008 56

        2009 58

        2010 60

        2011 62

        2012 64

        2013 66

        2014 68

        2015 70

        2016 72

        2017 74

        2018 76

        2019 78

        2020 80

        2021 81

        2022 82

        2023 83

        2024 84

        2025 85

        2026 86

        2027 87

        2028 88

        2029 89

        2030 90

        2031 91

        2032 92

        2033 93

        2034 94

        2035 95

        2036 96

        2037 97

        2038 98

        2039 99

        2040 100

        8 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

        BE I S P I E L 1 A bezieht ab dem 01092008 eine Altersrente i H v monatlich 1500 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zum 01072009 wird die Rente auf Grund der jaumlhrlichen Rentenanpassung auf 1550 Euro monatlich erhoumlht

        Fuumlr das Jahr 2008 ergibt sich ein Jahresbetrag der Rente i H v 6000 Euro (4 x 1500 Euro) Der Besteuerungsanteil fuumlr den Rentenbeginn im Jahr 2008 betraumlgt 56 Prozent somit unterliegt fuumlr 2008 ein Betrag von 3360 Euro der Besteuerung (56 von 6000 Euro) 2009 betraumlgt der Jahresbetrag der Rente 18300 Euro [(6 x 1500 Euro) + (6 x 1550 Euro)] Der Besteuerung wird ein Betrag von 10248 Euro zu Grunde gelegt (56 von 18300 Euro) Der Unterschiedsbeshytrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente (18300 Euro) und dem der Besteueshyrung unterliegenden Teil der Rente (10248 Euro) i H v 8052 Euro ergibt den Rentenfreibetrag Soweit sich jetzt keine Aumlnderungen ergeben wird dieser Renshytenfreibetrag dem A in Zukunft jedes Jahr gewaumlhrt

        Der Rentenfreibetrag gilt grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs Aumlndert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei um eine regelmaumlszligige Anpassung - wie die jaumlhrliche Rentenerhoumlhung - bleibt der Rentenfreibetrag unveraumlndert Dies fuumlhrt zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Denn auch regelmaumlszligige Anpassungen von Pensionen unterliegen vollstaumlndig der nachgelagerten Besteuerung

        BE I S P I E L 2 (ER G Auml N Z U N G Z U BE I S P I E L 1) Angenommen die Altersrente von A wird zum 01072010 auf Grund einer regelshymaumlszligigen Anpassung auf 1600 Euro monatlich erhoumlht

        Der Jahresbetrag der Rente fuumlr das Jahr 2010 betraumlgt 18900 Euro [(6 x 1550 Euro) + (6 x 1600 Euro)] Nach Abzug des Rentenfreibetrags fuumlr A i H v 8052 Euro verbleiben 10848 Euro die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einshykommens angesetzt werden

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 9

        Aumlnderungen des Jahresbetrags der Rente die nicht auf einer regelmaumlszligigen Anpassung beruhen fuumlhren hingegen zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags Dieser ist auf der Basis des bisher maszliggebenden Besteuerungsanteils mit dem veraumlnderten Jahresbruttobetrag der Rente abzuumlglich des Betrags der auf regelmaumlszligige Anpassungen der Rente entfaumlllt neu zu ermitteln Auch Rentennachzahlungen oder -ruumlckzahlungen sowie der Wegshyfall des Kinderzuschusses zur Rente aus einer berufsstaumlndischen Versorgungseinrichtung koumlnnen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente fuumlhren

        BE I S P I E L 3 B bezieht ab dem 01092008 eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renshytenversicherung Diese wuumlrde - wenn B nicht uumlber weitere Einkuumlnfte verfuumlshygen wuumlrde - 1200 Euro betragen Wegen anzurechnender Einkuumlnfte erhaumllt B aber nur eine Rente von 1000 Euro monatlich ausgezahlt Auf Grund gerinshygerer anzurechnender Einkuumlnfte wird B ab dem 01082010 eine Rente von 1100 Euro monatlich ausgezahlt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angeshynommen dass es in den Jahren 2009 bis 2011 keine regelmaumlszligige Anpassung der Rente gab

        Der Jahresbetrag der Rente betraumlgt 2009 12000 Euro (12 x 1000 Euro) Bei einem Besteuerungsanteil von 56 Prozent ergibt sich ein festzuschreibender Rentenfreibetrag i H v 5280 Euro [12000 Euro - (56 von 12000 Euro)] Auf Grund der anzurechnenden Einkuumlnfte aumlndert sich ab dem 01082010 der Rentenbetrag Als Folgewirkung steigt auch der Jahresbetrag der Rente den der Rentner im Jahr 2010 bezieht Da dies nicht Ursache einer regelmaumlszligigen Anpassung war ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen Somit ergibt sich fuumlr 2010 ein Rentenfreibetrag i H v 5500 Euro Fuumlr 2011 ist der Rentenshyfreibetrag infolge der Rentenerhoumlhung nochmals neu zu berechnen weil sich der Jahresbetrag der Rente auch 2011 aus dem genannten Grund aumlndert (nun wurde fuumlr ein ganzes Kalenderjahr die houmlhere Rente gezahlt) Der Renshytenfreibetrag betraumlgt ab 2011 grundsaumltzlich 5808 Euro

        Unter bestimmten Voraussetzungen koumlnnen Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog Ershytragsanteil besteuert werden (vgl hierzu die Ausfuumlhrungen unter 22 b)

        10 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

        b) Folgerenten

        Besonderheiten gelten fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten bei denen bereits fruumlher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten) Fuumlr die Beshyrechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsaumltzlich als eigenstaumlndige Renten behandelt Bei der Ermittshylung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsaumlchliche Beginn dieser Rente herangezogen Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsaumltzlich das Jahr in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns fuumlr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils Als Besteuerungsanteil wird aber ndash wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen ndash immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt Der steuershyfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsaumltzen im Jahr das dem Beginn der Folgerente folgt ermittelt und festgeschrieben

        Folgerenten liegen z B vor wenn

        eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsshyminderung gezahlt wird oder umgekehrt eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt eine kleine Witwen-Witwerrente einer groszligen Witwen-Witwerrente folgt

        Eine Folgerente kann auch vorliegen wenn die Rentenempshyfaumlnger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind Somit stamshymen z B auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung und eine nachfolgende Witwen-Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

        BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

        Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

        12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

        22 Andere Leibrenten

        a) Allgemeines

        Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

        Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

        Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

        b) Oumlffnungsklausel

        Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

        Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

        14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

        BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

        A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

        10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

        25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

        Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

        23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

        die nicht lebenslang gezahlt werden

        Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

        III Besteuerung von Pensionen

        Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

        Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

        Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

        16 | Besteuerung von Pensionen

        Jahr des Versorgungsbeginns

        Versorgungsfreibetrag

        in der Versorgungsbezuumlge

        Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

        in Euro

        Houmlchstbetrag in Euro

        bis 2005 400 3000 900

        ab 2006 384 2880 864

        2007 368 2760 828

        2008 352 2640 792

        2009 336 2520 756

        2010 320 2400 720

        2011 304 2280 684

        2012 288 2160 648

        2013 272 2040 612

        2014 256 1920 576

        2015 240 1800 540

        2016 224 1680 504

        2017 208 1560 468

        2018 192 1440 432

        2019 176 1320 396

        2020 160 1200 360

        2021 152 1140 342

        2022 144 1080 324

        2023 136 1020 306

        2024 128 960 288

        2025 120 900 270

        2026 112 840 252

        2027 104 780 234

        2028 96 720 216

        2029 88 660 198

        2030 80 600 180

        2031 72 540 162

        2032 64 480 144

        2033 56 420 126

        2034 48 360 108

        2035 40 300 90

        2036 32 240 72

        2037 24 180 54

        2038 16 120 36

        2039 08 60 18

        2040 00 0 0

        Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

        Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

        Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

        18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

        IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

        41 Grundsatz

        Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

        42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

        ten Beitraumlgen beruhen

        Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

        Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

        Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

        43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

        gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

        Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

        a) Lebenslange Renten

        Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

        b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

        Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

        20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

        Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

        Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

        c) Andere Leistungen

        Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

        44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

        als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

        beruhen

        Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

        BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

        Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

        22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

        V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

        51 Allgemeines

        Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

        Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

        Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

        Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

        Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

        Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

        Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

        24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

        Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

        Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

        52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

        Unterstuumltzungskasse

        Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

        53 Leistungen aus Pensionsfonds

        Pensionskassen und Direktversicherungen

        Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

        Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

        Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

        Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

        26 | Altersentlastungsbetrag

        VI Altersentlastungsbetrag

        Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

        Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

        Das auf die Vollendung des

        64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

        Altersentlastungsbetrag

        in der Einkuumlnfte

        Houmlchstbetrag in Euro

        2005 400 1900

        2006 384 1824

        2007 368 1748

        2008 352 1672

        2009 336 1596

        2010 320 1520

        2011 304 1444

        2012 288 1368

        2013 272 1292

        2014 256 1216

        2015 240 1140

        2016 224 1064

        2017 208 988

        2018 192 912

        2019 176 836

        2020 160 760

        2021 152 722

        2022 144 684

        2023 136 646

        2024 128 608

        2025 120 570

        2026 112 532

        2027 104 494

        2028 96 456

        2029 88 418

        2030 80 380

        2031 72 342

        2032 64 304

        2033 56 266

        2034 48 228

        2035 40 190

        2036 32 152

        2037 24 114

        2038 16 76

        2039 08 38

        2040 00 0

        Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

        28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

        VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

        Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

        71 Sonderausgaben

        (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

        Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

        72 Spenden

        Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

        Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

        Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

        Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

        73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

        Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

        30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

        Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

        Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

        VIII Verfahrensrecht

        81 Rentenbezugsmitteilungen

        Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

        Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

        82 Steuererklaumlrungen

        Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

        32 | Verfahrensrecht

        Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

        Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

        83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

        klassische Formulare

        Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

        httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

        SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

        Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

        httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

        Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

        IX Auslandsrentner

        Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

        Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

        (httpwwwsteuerportal-mvde)

        34 | Notizen

        DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

        Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

        Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

        Netzen moumlglich

        Impressum

        Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

        Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

        Berlin Mai 2010

        Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

        Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

        • Inhalt
        • I Allgemeines
        • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
          • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
            • a) Grundsatz
            • b) Folgerenten
              • 22 Andere Leibrenten
                • a) Allgemeines
                • b) Oumlffnungsklausel
                  • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                    • III Besteuerung von Pensionen
                    • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                      • 41 Grundsatz
                      • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                      • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                        • a) Lebenslange Renten
                        • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                        • c) Andere Leistungen
                          • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                            • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                              • 51 Allgemeines
                              • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                              • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                • VI Altersentlastungsbetrag
                                • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                  • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                  • 72 Spenden
                                  • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                    • VIII Verfahrensrecht
                                      • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                      • 82 Steuererklaumlrungen
                                      • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                        • IX Auslandsrentner

          6 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

          II Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

          21 Leibrenten und andere Leistungen aus den

          gesetzlichen Alterssicherungssystemen

          a) Grundsatz

          Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den landwirtshyschaftlichen Alterskassen den berufsstaumlndischen Versorgungseinshyrichtungen und aus Basisrentenvertraumlgen unterliegen seit 2005 grundsaumltzlich der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt gleichershymaszligen fuumlr alle Bestandsrenten sowie fuumlr nach 2004 erstmals geshyzahlte Renten Erfasst werden alle Leistungen aus den genannten Alterssicherungssystemen unabhaumlngig davon ob sie als Rente oder Teilrente - wie Altersrente Erwerbsminderungsrente Hintershybliebenenrente (als Witwen-Witwerrente oder Waisenrente) oder Erziehungsrente - oder als einmalige Leistung - wie Sterbeshygeld oder Abfindung von Kleinbetragsrenten - ausgezahlt werden

          Bestimmte Leistungen sind allerdings steuerfrei z B Leistunshygen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Abfindungsbeshytrag fuumlr eine Witwen-Witwerrente wegen Wiederheirat des Witwersder Witwe nach sect 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch shySGB VI oder die unter bestimmten Voraussetzungen moumlgliche Erstattung der Versicherungsbeitraumlge zur gesetzlichen Rentenvershysicherung Gleiches gilt fuumlr entsprechende Leistungen aus berufsshystaumlndischen Versorgungseinrichtungen

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 7

          Jahr des Rentenshybeginns

          Besteueshyrungsanteil in vH

          bis 2005 50

          Auf Grund des Systemwechsels im Jahre 2005 kommt fuumlr die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungsshysystemen und Basisrentenvertraumlgen bis zum Jahr 2039 eine Uumlbershygangsregelung zur Anwendung bei der sowohl die Besteuerung der Leistungen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendunshygen sukzessive ansteigen Fuumlr jede Rente wird der anteilige Renshytenbetrag gesondert ermittelt der zu versteuern ist (Besteueshyrungsanteil) Bemessungsgrundlage hierfuumlr ist der (Brutto-)Jahresshybetrag der Rente im Jahr nach Rentenbeginn Eine Rente beginnt zu dem Zeitpunkt zu dem die Rentenzahlung ggf auch nach ruumlckwirkender Zubilligung tatsaumlchlich bewilligt wird Dieser Zeitshypunkt ist dem Rentenbescheid zu entnehmen Der Unterschiedsshybetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteueshyrungsanteil bleibt dagegen steuerfrei Er wird als Rentenfreibeshytrag in Euro dauerhaft festgeschrieben Diese Festschreibung ershyfolgt im Jahr nach dem Rentenbeginn da es sich hierbei um das ershyste Jahr handelt in dem eine bdquovolleldquo Jahresrente ausgezahlt wird Bei Rentenbeginn vor dem Systemwechsel (01012005) erfolgt die dauerhafte Festschreibung des Rentenfreibetrags auf Grund der Jahresrente im Jahr 2005 weil der Rentenbezieher bereits im Jahr 2005 eine volle Jahresrente bezogen hat

          Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit sowohl fuumlr ehemalige rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch fuumlr ehemals selbstaumlndig Taumltige und nicht pflichtversicherte Persoshynen

          Der Besteuerungsanteil der Rente wird fuumlr jeden neu hinzushykommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in jaumlhrlichen Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschlieszligend in jaumlhrshylichen Schritten von 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent nach dem sog Kohortenprinzip angehoben

          ab 2006 52

          2007 54

          2008 56

          2009 58

          2010 60

          2011 62

          2012 64

          2013 66

          2014 68

          2015 70

          2016 72

          2017 74

          2018 76

          2019 78

          2020 80

          2021 81

          2022 82

          2023 83

          2024 84

          2025 85

          2026 86

          2027 87

          2028 88

          2029 89

          2030 90

          2031 91

          2032 92

          2033 93

          2034 94

          2035 95

          2036 96

          2037 97

          2038 98

          2039 99

          2040 100

          8 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

          BE I S P I E L 1 A bezieht ab dem 01092008 eine Altersrente i H v monatlich 1500 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zum 01072009 wird die Rente auf Grund der jaumlhrlichen Rentenanpassung auf 1550 Euro monatlich erhoumlht

          Fuumlr das Jahr 2008 ergibt sich ein Jahresbetrag der Rente i H v 6000 Euro (4 x 1500 Euro) Der Besteuerungsanteil fuumlr den Rentenbeginn im Jahr 2008 betraumlgt 56 Prozent somit unterliegt fuumlr 2008 ein Betrag von 3360 Euro der Besteuerung (56 von 6000 Euro) 2009 betraumlgt der Jahresbetrag der Rente 18300 Euro [(6 x 1500 Euro) + (6 x 1550 Euro)] Der Besteuerung wird ein Betrag von 10248 Euro zu Grunde gelegt (56 von 18300 Euro) Der Unterschiedsbeshytrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente (18300 Euro) und dem der Besteueshyrung unterliegenden Teil der Rente (10248 Euro) i H v 8052 Euro ergibt den Rentenfreibetrag Soweit sich jetzt keine Aumlnderungen ergeben wird dieser Renshytenfreibetrag dem A in Zukunft jedes Jahr gewaumlhrt

          Der Rentenfreibetrag gilt grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs Aumlndert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei um eine regelmaumlszligige Anpassung - wie die jaumlhrliche Rentenerhoumlhung - bleibt der Rentenfreibetrag unveraumlndert Dies fuumlhrt zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Denn auch regelmaumlszligige Anpassungen von Pensionen unterliegen vollstaumlndig der nachgelagerten Besteuerung

          BE I S P I E L 2 (ER G Auml N Z U N G Z U BE I S P I E L 1) Angenommen die Altersrente von A wird zum 01072010 auf Grund einer regelshymaumlszligigen Anpassung auf 1600 Euro monatlich erhoumlht

          Der Jahresbetrag der Rente fuumlr das Jahr 2010 betraumlgt 18900 Euro [(6 x 1550 Euro) + (6 x 1600 Euro)] Nach Abzug des Rentenfreibetrags fuumlr A i H v 8052 Euro verbleiben 10848 Euro die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einshykommens angesetzt werden

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 9

          Aumlnderungen des Jahresbetrags der Rente die nicht auf einer regelmaumlszligigen Anpassung beruhen fuumlhren hingegen zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags Dieser ist auf der Basis des bisher maszliggebenden Besteuerungsanteils mit dem veraumlnderten Jahresbruttobetrag der Rente abzuumlglich des Betrags der auf regelmaumlszligige Anpassungen der Rente entfaumlllt neu zu ermitteln Auch Rentennachzahlungen oder -ruumlckzahlungen sowie der Wegshyfall des Kinderzuschusses zur Rente aus einer berufsstaumlndischen Versorgungseinrichtung koumlnnen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente fuumlhren

          BE I S P I E L 3 B bezieht ab dem 01092008 eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renshytenversicherung Diese wuumlrde - wenn B nicht uumlber weitere Einkuumlnfte verfuumlshygen wuumlrde - 1200 Euro betragen Wegen anzurechnender Einkuumlnfte erhaumllt B aber nur eine Rente von 1000 Euro monatlich ausgezahlt Auf Grund gerinshygerer anzurechnender Einkuumlnfte wird B ab dem 01082010 eine Rente von 1100 Euro monatlich ausgezahlt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angeshynommen dass es in den Jahren 2009 bis 2011 keine regelmaumlszligige Anpassung der Rente gab

          Der Jahresbetrag der Rente betraumlgt 2009 12000 Euro (12 x 1000 Euro) Bei einem Besteuerungsanteil von 56 Prozent ergibt sich ein festzuschreibender Rentenfreibetrag i H v 5280 Euro [12000 Euro - (56 von 12000 Euro)] Auf Grund der anzurechnenden Einkuumlnfte aumlndert sich ab dem 01082010 der Rentenbetrag Als Folgewirkung steigt auch der Jahresbetrag der Rente den der Rentner im Jahr 2010 bezieht Da dies nicht Ursache einer regelmaumlszligigen Anpassung war ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen Somit ergibt sich fuumlr 2010 ein Rentenfreibetrag i H v 5500 Euro Fuumlr 2011 ist der Rentenshyfreibetrag infolge der Rentenerhoumlhung nochmals neu zu berechnen weil sich der Jahresbetrag der Rente auch 2011 aus dem genannten Grund aumlndert (nun wurde fuumlr ein ganzes Kalenderjahr die houmlhere Rente gezahlt) Der Renshytenfreibetrag betraumlgt ab 2011 grundsaumltzlich 5808 Euro

          Unter bestimmten Voraussetzungen koumlnnen Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog Ershytragsanteil besteuert werden (vgl hierzu die Ausfuumlhrungen unter 22 b)

          10 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

          b) Folgerenten

          Besonderheiten gelten fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten bei denen bereits fruumlher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten) Fuumlr die Beshyrechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsaumltzlich als eigenstaumlndige Renten behandelt Bei der Ermittshylung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsaumlchliche Beginn dieser Rente herangezogen Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsaumltzlich das Jahr in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns fuumlr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils Als Besteuerungsanteil wird aber ndash wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen ndash immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt Der steuershyfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsaumltzen im Jahr das dem Beginn der Folgerente folgt ermittelt und festgeschrieben

          Folgerenten liegen z B vor wenn

          eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsshyminderung gezahlt wird oder umgekehrt eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt eine kleine Witwen-Witwerrente einer groszligen Witwen-Witwerrente folgt

          Eine Folgerente kann auch vorliegen wenn die Rentenempshyfaumlnger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind Somit stamshymen z B auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung und eine nachfolgende Witwen-Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

          BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

          Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

          12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

          22 Andere Leibrenten

          a) Allgemeines

          Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

          Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

          Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

          b) Oumlffnungsklausel

          Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

          Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

          14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

          BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

          A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

          10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

          25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

          Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

          23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

          die nicht lebenslang gezahlt werden

          Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

          III Besteuerung von Pensionen

          Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

          Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

          Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

          16 | Besteuerung von Pensionen

          Jahr des Versorgungsbeginns

          Versorgungsfreibetrag

          in der Versorgungsbezuumlge

          Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

          in Euro

          Houmlchstbetrag in Euro

          bis 2005 400 3000 900

          ab 2006 384 2880 864

          2007 368 2760 828

          2008 352 2640 792

          2009 336 2520 756

          2010 320 2400 720

          2011 304 2280 684

          2012 288 2160 648

          2013 272 2040 612

          2014 256 1920 576

          2015 240 1800 540

          2016 224 1680 504

          2017 208 1560 468

          2018 192 1440 432

          2019 176 1320 396

          2020 160 1200 360

          2021 152 1140 342

          2022 144 1080 324

          2023 136 1020 306

          2024 128 960 288

          2025 120 900 270

          2026 112 840 252

          2027 104 780 234

          2028 96 720 216

          2029 88 660 198

          2030 80 600 180

          2031 72 540 162

          2032 64 480 144

          2033 56 420 126

          2034 48 360 108

          2035 40 300 90

          2036 32 240 72

          2037 24 180 54

          2038 16 120 36

          2039 08 60 18

          2040 00 0 0

          Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

          Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

          Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

          18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

          IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

          41 Grundsatz

          Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

          42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

          ten Beitraumlgen beruhen

          Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

          Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

          Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

          43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

          gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

          Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

          a) Lebenslange Renten

          Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

          b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

          Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

          20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

          Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

          Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

          c) Andere Leistungen

          Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

          44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

          als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

          beruhen

          Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

          BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

          Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

          22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

          V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

          51 Allgemeines

          Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

          Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

          Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

          Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

          Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

          Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

          Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

          24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

          Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

          Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

          52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

          Unterstuumltzungskasse

          Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

          53 Leistungen aus Pensionsfonds

          Pensionskassen und Direktversicherungen

          Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

          Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

          Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

          Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

          26 | Altersentlastungsbetrag

          VI Altersentlastungsbetrag

          Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

          Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

          Das auf die Vollendung des

          64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

          Altersentlastungsbetrag

          in der Einkuumlnfte

          Houmlchstbetrag in Euro

          2005 400 1900

          2006 384 1824

          2007 368 1748

          2008 352 1672

          2009 336 1596

          2010 320 1520

          2011 304 1444

          2012 288 1368

          2013 272 1292

          2014 256 1216

          2015 240 1140

          2016 224 1064

          2017 208 988

          2018 192 912

          2019 176 836

          2020 160 760

          2021 152 722

          2022 144 684

          2023 136 646

          2024 128 608

          2025 120 570

          2026 112 532

          2027 104 494

          2028 96 456

          2029 88 418

          2030 80 380

          2031 72 342

          2032 64 304

          2033 56 266

          2034 48 228

          2035 40 190

          2036 32 152

          2037 24 114

          2038 16 76

          2039 08 38

          2040 00 0

          Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

          28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

          VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

          Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

          71 Sonderausgaben

          (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

          Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

          72 Spenden

          Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

          Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

          Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

          Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

          73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

          Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

          30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

          Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

          Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

          VIII Verfahrensrecht

          81 Rentenbezugsmitteilungen

          Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

          Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

          82 Steuererklaumlrungen

          Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

          32 | Verfahrensrecht

          Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

          Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

          83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

          klassische Formulare

          Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

          httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

          SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

          Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

          httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

          Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

          IX Auslandsrentner

          Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

          Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

          (httpwwwsteuerportal-mvde)

          34 | Notizen

          DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

          Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

          Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

          Netzen moumlglich

          Impressum

          Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

          Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

          Berlin Mai 2010

          Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

          Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

          • Inhalt
          • I Allgemeines
          • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
            • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
              • a) Grundsatz
              • b) Folgerenten
                • 22 Andere Leibrenten
                  • a) Allgemeines
                  • b) Oumlffnungsklausel
                    • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                      • III Besteuerung von Pensionen
                      • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                        • 41 Grundsatz
                        • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                        • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                          • a) Lebenslange Renten
                          • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                          • c) Andere Leistungen
                            • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                              • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                • 51 Allgemeines
                                • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                  • VI Altersentlastungsbetrag
                                  • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                    • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                    • 72 Spenden
                                    • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                      • VIII Verfahrensrecht
                                        • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                        • 82 Steuererklaumlrungen
                                        • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                          • IX Auslandsrentner

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 7

            Jahr des Rentenshybeginns

            Besteueshyrungsanteil in vH

            bis 2005 50

            Auf Grund des Systemwechsels im Jahre 2005 kommt fuumlr die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungsshysystemen und Basisrentenvertraumlgen bis zum Jahr 2039 eine Uumlbershygangsregelung zur Anwendung bei der sowohl die Besteuerung der Leistungen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendunshygen sukzessive ansteigen Fuumlr jede Rente wird der anteilige Renshytenbetrag gesondert ermittelt der zu versteuern ist (Besteueshyrungsanteil) Bemessungsgrundlage hierfuumlr ist der (Brutto-)Jahresshybetrag der Rente im Jahr nach Rentenbeginn Eine Rente beginnt zu dem Zeitpunkt zu dem die Rentenzahlung ggf auch nach ruumlckwirkender Zubilligung tatsaumlchlich bewilligt wird Dieser Zeitshypunkt ist dem Rentenbescheid zu entnehmen Der Unterschiedsshybetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteueshyrungsanteil bleibt dagegen steuerfrei Er wird als Rentenfreibeshytrag in Euro dauerhaft festgeschrieben Diese Festschreibung ershyfolgt im Jahr nach dem Rentenbeginn da es sich hierbei um das ershyste Jahr handelt in dem eine bdquovolleldquo Jahresrente ausgezahlt wird Bei Rentenbeginn vor dem Systemwechsel (01012005) erfolgt die dauerhafte Festschreibung des Rentenfreibetrags auf Grund der Jahresrente im Jahr 2005 weil der Rentenbezieher bereits im Jahr 2005 eine volle Jahresrente bezogen hat

            Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit sowohl fuumlr ehemalige rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch fuumlr ehemals selbstaumlndig Taumltige und nicht pflichtversicherte Persoshynen

            Der Besteuerungsanteil der Rente wird fuumlr jeden neu hinzushykommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in jaumlhrlichen Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschlieszligend in jaumlhrshylichen Schritten von 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent nach dem sog Kohortenprinzip angehoben

            ab 2006 52

            2007 54

            2008 56

            2009 58

            2010 60

            2011 62

            2012 64

            2013 66

            2014 68

            2015 70

            2016 72

            2017 74

            2018 76

            2019 78

            2020 80

            2021 81

            2022 82

            2023 83

            2024 84

            2025 85

            2026 86

            2027 87

            2028 88

            2029 89

            2030 90

            2031 91

            2032 92

            2033 93

            2034 94

            2035 95

            2036 96

            2037 97

            2038 98

            2039 99

            2040 100

            8 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

            BE I S P I E L 1 A bezieht ab dem 01092008 eine Altersrente i H v monatlich 1500 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zum 01072009 wird die Rente auf Grund der jaumlhrlichen Rentenanpassung auf 1550 Euro monatlich erhoumlht

            Fuumlr das Jahr 2008 ergibt sich ein Jahresbetrag der Rente i H v 6000 Euro (4 x 1500 Euro) Der Besteuerungsanteil fuumlr den Rentenbeginn im Jahr 2008 betraumlgt 56 Prozent somit unterliegt fuumlr 2008 ein Betrag von 3360 Euro der Besteuerung (56 von 6000 Euro) 2009 betraumlgt der Jahresbetrag der Rente 18300 Euro [(6 x 1500 Euro) + (6 x 1550 Euro)] Der Besteuerung wird ein Betrag von 10248 Euro zu Grunde gelegt (56 von 18300 Euro) Der Unterschiedsbeshytrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente (18300 Euro) und dem der Besteueshyrung unterliegenden Teil der Rente (10248 Euro) i H v 8052 Euro ergibt den Rentenfreibetrag Soweit sich jetzt keine Aumlnderungen ergeben wird dieser Renshytenfreibetrag dem A in Zukunft jedes Jahr gewaumlhrt

            Der Rentenfreibetrag gilt grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs Aumlndert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei um eine regelmaumlszligige Anpassung - wie die jaumlhrliche Rentenerhoumlhung - bleibt der Rentenfreibetrag unveraumlndert Dies fuumlhrt zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Denn auch regelmaumlszligige Anpassungen von Pensionen unterliegen vollstaumlndig der nachgelagerten Besteuerung

            BE I S P I E L 2 (ER G Auml N Z U N G Z U BE I S P I E L 1) Angenommen die Altersrente von A wird zum 01072010 auf Grund einer regelshymaumlszligigen Anpassung auf 1600 Euro monatlich erhoumlht

            Der Jahresbetrag der Rente fuumlr das Jahr 2010 betraumlgt 18900 Euro [(6 x 1550 Euro) + (6 x 1600 Euro)] Nach Abzug des Rentenfreibetrags fuumlr A i H v 8052 Euro verbleiben 10848 Euro die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einshykommens angesetzt werden

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 9

            Aumlnderungen des Jahresbetrags der Rente die nicht auf einer regelmaumlszligigen Anpassung beruhen fuumlhren hingegen zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags Dieser ist auf der Basis des bisher maszliggebenden Besteuerungsanteils mit dem veraumlnderten Jahresbruttobetrag der Rente abzuumlglich des Betrags der auf regelmaumlszligige Anpassungen der Rente entfaumlllt neu zu ermitteln Auch Rentennachzahlungen oder -ruumlckzahlungen sowie der Wegshyfall des Kinderzuschusses zur Rente aus einer berufsstaumlndischen Versorgungseinrichtung koumlnnen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente fuumlhren

            BE I S P I E L 3 B bezieht ab dem 01092008 eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renshytenversicherung Diese wuumlrde - wenn B nicht uumlber weitere Einkuumlnfte verfuumlshygen wuumlrde - 1200 Euro betragen Wegen anzurechnender Einkuumlnfte erhaumllt B aber nur eine Rente von 1000 Euro monatlich ausgezahlt Auf Grund gerinshygerer anzurechnender Einkuumlnfte wird B ab dem 01082010 eine Rente von 1100 Euro monatlich ausgezahlt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angeshynommen dass es in den Jahren 2009 bis 2011 keine regelmaumlszligige Anpassung der Rente gab

            Der Jahresbetrag der Rente betraumlgt 2009 12000 Euro (12 x 1000 Euro) Bei einem Besteuerungsanteil von 56 Prozent ergibt sich ein festzuschreibender Rentenfreibetrag i H v 5280 Euro [12000 Euro - (56 von 12000 Euro)] Auf Grund der anzurechnenden Einkuumlnfte aumlndert sich ab dem 01082010 der Rentenbetrag Als Folgewirkung steigt auch der Jahresbetrag der Rente den der Rentner im Jahr 2010 bezieht Da dies nicht Ursache einer regelmaumlszligigen Anpassung war ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen Somit ergibt sich fuumlr 2010 ein Rentenfreibetrag i H v 5500 Euro Fuumlr 2011 ist der Rentenshyfreibetrag infolge der Rentenerhoumlhung nochmals neu zu berechnen weil sich der Jahresbetrag der Rente auch 2011 aus dem genannten Grund aumlndert (nun wurde fuumlr ein ganzes Kalenderjahr die houmlhere Rente gezahlt) Der Renshytenfreibetrag betraumlgt ab 2011 grundsaumltzlich 5808 Euro

            Unter bestimmten Voraussetzungen koumlnnen Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog Ershytragsanteil besteuert werden (vgl hierzu die Ausfuumlhrungen unter 22 b)

            10 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

            b) Folgerenten

            Besonderheiten gelten fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten bei denen bereits fruumlher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten) Fuumlr die Beshyrechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsaumltzlich als eigenstaumlndige Renten behandelt Bei der Ermittshylung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsaumlchliche Beginn dieser Rente herangezogen Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsaumltzlich das Jahr in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns fuumlr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils Als Besteuerungsanteil wird aber ndash wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen ndash immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt Der steuershyfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsaumltzen im Jahr das dem Beginn der Folgerente folgt ermittelt und festgeschrieben

            Folgerenten liegen z B vor wenn

            eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsshyminderung gezahlt wird oder umgekehrt eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt eine kleine Witwen-Witwerrente einer groszligen Witwen-Witwerrente folgt

            Eine Folgerente kann auch vorliegen wenn die Rentenempshyfaumlnger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind Somit stamshymen z B auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung und eine nachfolgende Witwen-Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

            BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

            Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

            12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

            22 Andere Leibrenten

            a) Allgemeines

            Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

            Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

            Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

            b) Oumlffnungsklausel

            Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

            Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

            14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

            BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

            A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

            10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

            25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

            Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

            23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

            die nicht lebenslang gezahlt werden

            Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

            III Besteuerung von Pensionen

            Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

            Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

            Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

            16 | Besteuerung von Pensionen

            Jahr des Versorgungsbeginns

            Versorgungsfreibetrag

            in der Versorgungsbezuumlge

            Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

            in Euro

            Houmlchstbetrag in Euro

            bis 2005 400 3000 900

            ab 2006 384 2880 864

            2007 368 2760 828

            2008 352 2640 792

            2009 336 2520 756

            2010 320 2400 720

            2011 304 2280 684

            2012 288 2160 648

            2013 272 2040 612

            2014 256 1920 576

            2015 240 1800 540

            2016 224 1680 504

            2017 208 1560 468

            2018 192 1440 432

            2019 176 1320 396

            2020 160 1200 360

            2021 152 1140 342

            2022 144 1080 324

            2023 136 1020 306

            2024 128 960 288

            2025 120 900 270

            2026 112 840 252

            2027 104 780 234

            2028 96 720 216

            2029 88 660 198

            2030 80 600 180

            2031 72 540 162

            2032 64 480 144

            2033 56 420 126

            2034 48 360 108

            2035 40 300 90

            2036 32 240 72

            2037 24 180 54

            2038 16 120 36

            2039 08 60 18

            2040 00 0 0

            Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

            Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

            Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

            18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

            IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

            41 Grundsatz

            Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

            42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

            ten Beitraumlgen beruhen

            Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

            Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

            Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

            43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

            gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

            Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

            a) Lebenslange Renten

            Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

            b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

            Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

            20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

            Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

            Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

            c) Andere Leistungen

            Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

            44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

            als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

            beruhen

            Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

            BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

            Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

            22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

            V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

            51 Allgemeines

            Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

            Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

            Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

            Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

            Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

            Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

            Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

            24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

            Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

            Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

            52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

            Unterstuumltzungskasse

            Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

            53 Leistungen aus Pensionsfonds

            Pensionskassen und Direktversicherungen

            Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

            Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

            Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

            Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

            26 | Altersentlastungsbetrag

            VI Altersentlastungsbetrag

            Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

            Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

            Das auf die Vollendung des

            64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

            Altersentlastungsbetrag

            in der Einkuumlnfte

            Houmlchstbetrag in Euro

            2005 400 1900

            2006 384 1824

            2007 368 1748

            2008 352 1672

            2009 336 1596

            2010 320 1520

            2011 304 1444

            2012 288 1368

            2013 272 1292

            2014 256 1216

            2015 240 1140

            2016 224 1064

            2017 208 988

            2018 192 912

            2019 176 836

            2020 160 760

            2021 152 722

            2022 144 684

            2023 136 646

            2024 128 608

            2025 120 570

            2026 112 532

            2027 104 494

            2028 96 456

            2029 88 418

            2030 80 380

            2031 72 342

            2032 64 304

            2033 56 266

            2034 48 228

            2035 40 190

            2036 32 152

            2037 24 114

            2038 16 76

            2039 08 38

            2040 00 0

            Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

            28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

            VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

            Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

            71 Sonderausgaben

            (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

            Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

            72 Spenden

            Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

            Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

            Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

            Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

            73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

            Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

            30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

            Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

            Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

            VIII Verfahrensrecht

            81 Rentenbezugsmitteilungen

            Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

            Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

            82 Steuererklaumlrungen

            Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

            32 | Verfahrensrecht

            Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

            Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

            83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

            klassische Formulare

            Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

            httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

            SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

            Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

            httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

            Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

            IX Auslandsrentner

            Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

            Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

            (httpwwwsteuerportal-mvde)

            34 | Notizen

            DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

            Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

            Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

            Netzen moumlglich

            Impressum

            Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

            Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

            Berlin Mai 2010

            Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

            Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

            • Inhalt
            • I Allgemeines
            • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
              • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                • a) Grundsatz
                • b) Folgerenten
                  • 22 Andere Leibrenten
                    • a) Allgemeines
                    • b) Oumlffnungsklausel
                      • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                        • III Besteuerung von Pensionen
                        • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                          • 41 Grundsatz
                          • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                          • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                            • a) Lebenslange Renten
                            • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                            • c) Andere Leistungen
                              • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                  • 51 Allgemeines
                                  • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                  • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                    • VI Altersentlastungsbetrag
                                    • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                      • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                      • 72 Spenden
                                      • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                        • VIII Verfahrensrecht
                                          • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                          • 82 Steuererklaumlrungen
                                          • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                            • IX Auslandsrentner

              8 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

              BE I S P I E L 1 A bezieht ab dem 01092008 eine Altersrente i H v monatlich 1500 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zum 01072009 wird die Rente auf Grund der jaumlhrlichen Rentenanpassung auf 1550 Euro monatlich erhoumlht

              Fuumlr das Jahr 2008 ergibt sich ein Jahresbetrag der Rente i H v 6000 Euro (4 x 1500 Euro) Der Besteuerungsanteil fuumlr den Rentenbeginn im Jahr 2008 betraumlgt 56 Prozent somit unterliegt fuumlr 2008 ein Betrag von 3360 Euro der Besteuerung (56 von 6000 Euro) 2009 betraumlgt der Jahresbetrag der Rente 18300 Euro [(6 x 1500 Euro) + (6 x 1550 Euro)] Der Besteuerung wird ein Betrag von 10248 Euro zu Grunde gelegt (56 von 18300 Euro) Der Unterschiedsbeshytrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente (18300 Euro) und dem der Besteueshyrung unterliegenden Teil der Rente (10248 Euro) i H v 8052 Euro ergibt den Rentenfreibetrag Soweit sich jetzt keine Aumlnderungen ergeben wird dieser Renshytenfreibetrag dem A in Zukunft jedes Jahr gewaumlhrt

              Der Rentenfreibetrag gilt grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs Aumlndert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei um eine regelmaumlszligige Anpassung - wie die jaumlhrliche Rentenerhoumlhung - bleibt der Rentenfreibetrag unveraumlndert Dies fuumlhrt zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Denn auch regelmaumlszligige Anpassungen von Pensionen unterliegen vollstaumlndig der nachgelagerten Besteuerung

              BE I S P I E L 2 (ER G Auml N Z U N G Z U BE I S P I E L 1) Angenommen die Altersrente von A wird zum 01072010 auf Grund einer regelshymaumlszligigen Anpassung auf 1600 Euro monatlich erhoumlht

              Der Jahresbetrag der Rente fuumlr das Jahr 2010 betraumlgt 18900 Euro [(6 x 1550 Euro) + (6 x 1600 Euro)] Nach Abzug des Rentenfreibetrags fuumlr A i H v 8052 Euro verbleiben 10848 Euro die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einshykommens angesetzt werden

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 9

              Aumlnderungen des Jahresbetrags der Rente die nicht auf einer regelmaumlszligigen Anpassung beruhen fuumlhren hingegen zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags Dieser ist auf der Basis des bisher maszliggebenden Besteuerungsanteils mit dem veraumlnderten Jahresbruttobetrag der Rente abzuumlglich des Betrags der auf regelmaumlszligige Anpassungen der Rente entfaumlllt neu zu ermitteln Auch Rentennachzahlungen oder -ruumlckzahlungen sowie der Wegshyfall des Kinderzuschusses zur Rente aus einer berufsstaumlndischen Versorgungseinrichtung koumlnnen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente fuumlhren

              BE I S P I E L 3 B bezieht ab dem 01092008 eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renshytenversicherung Diese wuumlrde - wenn B nicht uumlber weitere Einkuumlnfte verfuumlshygen wuumlrde - 1200 Euro betragen Wegen anzurechnender Einkuumlnfte erhaumllt B aber nur eine Rente von 1000 Euro monatlich ausgezahlt Auf Grund gerinshygerer anzurechnender Einkuumlnfte wird B ab dem 01082010 eine Rente von 1100 Euro monatlich ausgezahlt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angeshynommen dass es in den Jahren 2009 bis 2011 keine regelmaumlszligige Anpassung der Rente gab

              Der Jahresbetrag der Rente betraumlgt 2009 12000 Euro (12 x 1000 Euro) Bei einem Besteuerungsanteil von 56 Prozent ergibt sich ein festzuschreibender Rentenfreibetrag i H v 5280 Euro [12000 Euro - (56 von 12000 Euro)] Auf Grund der anzurechnenden Einkuumlnfte aumlndert sich ab dem 01082010 der Rentenbetrag Als Folgewirkung steigt auch der Jahresbetrag der Rente den der Rentner im Jahr 2010 bezieht Da dies nicht Ursache einer regelmaumlszligigen Anpassung war ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen Somit ergibt sich fuumlr 2010 ein Rentenfreibetrag i H v 5500 Euro Fuumlr 2011 ist der Rentenshyfreibetrag infolge der Rentenerhoumlhung nochmals neu zu berechnen weil sich der Jahresbetrag der Rente auch 2011 aus dem genannten Grund aumlndert (nun wurde fuumlr ein ganzes Kalenderjahr die houmlhere Rente gezahlt) Der Renshytenfreibetrag betraumlgt ab 2011 grundsaumltzlich 5808 Euro

              Unter bestimmten Voraussetzungen koumlnnen Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog Ershytragsanteil besteuert werden (vgl hierzu die Ausfuumlhrungen unter 22 b)

              10 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

              b) Folgerenten

              Besonderheiten gelten fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten bei denen bereits fruumlher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten) Fuumlr die Beshyrechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsaumltzlich als eigenstaumlndige Renten behandelt Bei der Ermittshylung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsaumlchliche Beginn dieser Rente herangezogen Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsaumltzlich das Jahr in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns fuumlr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils Als Besteuerungsanteil wird aber ndash wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen ndash immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt Der steuershyfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsaumltzen im Jahr das dem Beginn der Folgerente folgt ermittelt und festgeschrieben

              Folgerenten liegen z B vor wenn

              eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsshyminderung gezahlt wird oder umgekehrt eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt eine kleine Witwen-Witwerrente einer groszligen Witwen-Witwerrente folgt

              Eine Folgerente kann auch vorliegen wenn die Rentenempshyfaumlnger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind Somit stamshymen z B auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung und eine nachfolgende Witwen-Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

              BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

              Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

              12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

              22 Andere Leibrenten

              a) Allgemeines

              Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

              Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

              Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

              b) Oumlffnungsklausel

              Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

              Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

              14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

              BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

              A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

              10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

              25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

              Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

              23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

              die nicht lebenslang gezahlt werden

              Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

              III Besteuerung von Pensionen

              Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

              Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

              Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

              16 | Besteuerung von Pensionen

              Jahr des Versorgungsbeginns

              Versorgungsfreibetrag

              in der Versorgungsbezuumlge

              Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

              in Euro

              Houmlchstbetrag in Euro

              bis 2005 400 3000 900

              ab 2006 384 2880 864

              2007 368 2760 828

              2008 352 2640 792

              2009 336 2520 756

              2010 320 2400 720

              2011 304 2280 684

              2012 288 2160 648

              2013 272 2040 612

              2014 256 1920 576

              2015 240 1800 540

              2016 224 1680 504

              2017 208 1560 468

              2018 192 1440 432

              2019 176 1320 396

              2020 160 1200 360

              2021 152 1140 342

              2022 144 1080 324

              2023 136 1020 306

              2024 128 960 288

              2025 120 900 270

              2026 112 840 252

              2027 104 780 234

              2028 96 720 216

              2029 88 660 198

              2030 80 600 180

              2031 72 540 162

              2032 64 480 144

              2033 56 420 126

              2034 48 360 108

              2035 40 300 90

              2036 32 240 72

              2037 24 180 54

              2038 16 120 36

              2039 08 60 18

              2040 00 0 0

              Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

              Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

              Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

              18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

              IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

              41 Grundsatz

              Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

              42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

              ten Beitraumlgen beruhen

              Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

              Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

              Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

              43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

              gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

              Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

              a) Lebenslange Renten

              Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

              b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

              Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

              20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

              Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

              Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

              c) Andere Leistungen

              Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

              44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

              als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

              beruhen

              Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

              BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

              Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

              22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

              V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

              51 Allgemeines

              Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

              Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

              Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

              Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

              Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

              Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

              Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

              24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

              Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

              Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

              52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

              Unterstuumltzungskasse

              Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

              53 Leistungen aus Pensionsfonds

              Pensionskassen und Direktversicherungen

              Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

              Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

              Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

              Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

              26 | Altersentlastungsbetrag

              VI Altersentlastungsbetrag

              Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

              Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

              Das auf die Vollendung des

              64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

              Altersentlastungsbetrag

              in der Einkuumlnfte

              Houmlchstbetrag in Euro

              2005 400 1900

              2006 384 1824

              2007 368 1748

              2008 352 1672

              2009 336 1596

              2010 320 1520

              2011 304 1444

              2012 288 1368

              2013 272 1292

              2014 256 1216

              2015 240 1140

              2016 224 1064

              2017 208 988

              2018 192 912

              2019 176 836

              2020 160 760

              2021 152 722

              2022 144 684

              2023 136 646

              2024 128 608

              2025 120 570

              2026 112 532

              2027 104 494

              2028 96 456

              2029 88 418

              2030 80 380

              2031 72 342

              2032 64 304

              2033 56 266

              2034 48 228

              2035 40 190

              2036 32 152

              2037 24 114

              2038 16 76

              2039 08 38

              2040 00 0

              Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

              28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

              VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

              Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

              71 Sonderausgaben

              (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

              Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

              72 Spenden

              Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

              Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

              Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

              Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

              73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

              Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

              30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

              Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

              Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

              VIII Verfahrensrecht

              81 Rentenbezugsmitteilungen

              Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

              Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

              82 Steuererklaumlrungen

              Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

              32 | Verfahrensrecht

              Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

              Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

              83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

              klassische Formulare

              Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

              httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

              SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

              Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

              httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

              Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

              IX Auslandsrentner

              Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

              Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

              (httpwwwsteuerportal-mvde)

              34 | Notizen

              DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

              Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

              Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

              Netzen moumlglich

              Impressum

              Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

              Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

              Berlin Mai 2010

              Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

              Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

              • Inhalt
              • I Allgemeines
              • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                  • a) Grundsatz
                  • b) Folgerenten
                    • 22 Andere Leibrenten
                      • a) Allgemeines
                      • b) Oumlffnungsklausel
                        • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                          • III Besteuerung von Pensionen
                          • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                            • 41 Grundsatz
                            • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                            • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                              • a) Lebenslange Renten
                              • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                              • c) Andere Leistungen
                                • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                  • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                    • 51 Allgemeines
                                    • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                    • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                      • VI Altersentlastungsbetrag
                                      • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                        • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                        • 72 Spenden
                                        • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                          • VIII Verfahrensrecht
                                            • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                            • 82 Steuererklaumlrungen
                                            • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                              • IX Auslandsrentner

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 9

                Aumlnderungen des Jahresbetrags der Rente die nicht auf einer regelmaumlszligigen Anpassung beruhen fuumlhren hingegen zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags Dieser ist auf der Basis des bisher maszliggebenden Besteuerungsanteils mit dem veraumlnderten Jahresbruttobetrag der Rente abzuumlglich des Betrags der auf regelmaumlszligige Anpassungen der Rente entfaumlllt neu zu ermitteln Auch Rentennachzahlungen oder -ruumlckzahlungen sowie der Wegshyfall des Kinderzuschusses zur Rente aus einer berufsstaumlndischen Versorgungseinrichtung koumlnnen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente fuumlhren

                BE I S P I E L 3 B bezieht ab dem 01092008 eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renshytenversicherung Diese wuumlrde - wenn B nicht uumlber weitere Einkuumlnfte verfuumlshygen wuumlrde - 1200 Euro betragen Wegen anzurechnender Einkuumlnfte erhaumllt B aber nur eine Rente von 1000 Euro monatlich ausgezahlt Auf Grund gerinshygerer anzurechnender Einkuumlnfte wird B ab dem 01082010 eine Rente von 1100 Euro monatlich ausgezahlt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angeshynommen dass es in den Jahren 2009 bis 2011 keine regelmaumlszligige Anpassung der Rente gab

                Der Jahresbetrag der Rente betraumlgt 2009 12000 Euro (12 x 1000 Euro) Bei einem Besteuerungsanteil von 56 Prozent ergibt sich ein festzuschreibender Rentenfreibetrag i H v 5280 Euro [12000 Euro - (56 von 12000 Euro)] Auf Grund der anzurechnenden Einkuumlnfte aumlndert sich ab dem 01082010 der Rentenbetrag Als Folgewirkung steigt auch der Jahresbetrag der Rente den der Rentner im Jahr 2010 bezieht Da dies nicht Ursache einer regelmaumlszligigen Anpassung war ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen Somit ergibt sich fuumlr 2010 ein Rentenfreibetrag i H v 5500 Euro Fuumlr 2011 ist der Rentenshyfreibetrag infolge der Rentenerhoumlhung nochmals neu zu berechnen weil sich der Jahresbetrag der Rente auch 2011 aus dem genannten Grund aumlndert (nun wurde fuumlr ein ganzes Kalenderjahr die houmlhere Rente gezahlt) Der Renshytenfreibetrag betraumlgt ab 2011 grundsaumltzlich 5808 Euro

                Unter bestimmten Voraussetzungen koumlnnen Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog Ershytragsanteil besteuert werden (vgl hierzu die Ausfuumlhrungen unter 22 b)

                10 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                b) Folgerenten

                Besonderheiten gelten fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten bei denen bereits fruumlher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten) Fuumlr die Beshyrechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsaumltzlich als eigenstaumlndige Renten behandelt Bei der Ermittshylung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsaumlchliche Beginn dieser Rente herangezogen Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsaumltzlich das Jahr in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns fuumlr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils Als Besteuerungsanteil wird aber ndash wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen ndash immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt Der steuershyfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsaumltzen im Jahr das dem Beginn der Folgerente folgt ermittelt und festgeschrieben

                Folgerenten liegen z B vor wenn

                eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsshyminderung gezahlt wird oder umgekehrt eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt eine kleine Witwen-Witwerrente einer groszligen Witwen-Witwerrente folgt

                Eine Folgerente kann auch vorliegen wenn die Rentenempshyfaumlnger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind Somit stamshymen z B auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung und eine nachfolgende Witwen-Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

                BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

                Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

                12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                22 Andere Leibrenten

                a) Allgemeines

                Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

                Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

                Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

                b) Oumlffnungsklausel

                Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

                Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

                14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

                A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

                10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

                25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

                Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

                23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

                die nicht lebenslang gezahlt werden

                Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

                III Besteuerung von Pensionen

                Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

                Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

                Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

                16 | Besteuerung von Pensionen

                Jahr des Versorgungsbeginns

                Versorgungsfreibetrag

                in der Versorgungsbezuumlge

                Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

                in Euro

                Houmlchstbetrag in Euro

                bis 2005 400 3000 900

                ab 2006 384 2880 864

                2007 368 2760 828

                2008 352 2640 792

                2009 336 2520 756

                2010 320 2400 720

                2011 304 2280 684

                2012 288 2160 648

                2013 272 2040 612

                2014 256 1920 576

                2015 240 1800 540

                2016 224 1680 504

                2017 208 1560 468

                2018 192 1440 432

                2019 176 1320 396

                2020 160 1200 360

                2021 152 1140 342

                2022 144 1080 324

                2023 136 1020 306

                2024 128 960 288

                2025 120 900 270

                2026 112 840 252

                2027 104 780 234

                2028 96 720 216

                2029 88 660 198

                2030 80 600 180

                2031 72 540 162

                2032 64 480 144

                2033 56 420 126

                2034 48 360 108

                2035 40 300 90

                2036 32 240 72

                2037 24 180 54

                2038 16 120 36

                2039 08 60 18

                2040 00 0 0

                Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

                Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

                Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

                18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                41 Grundsatz

                Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                ten Beitraumlgen beruhen

                Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                a) Lebenslange Renten

                Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                c) Andere Leistungen

                Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                beruhen

                Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                51 Allgemeines

                Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                Unterstuumltzungskasse

                Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                53 Leistungen aus Pensionsfonds

                Pensionskassen und Direktversicherungen

                Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                26 | Altersentlastungsbetrag

                VI Altersentlastungsbetrag

                Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                Das auf die Vollendung des

                64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                Altersentlastungsbetrag

                in der Einkuumlnfte

                Houmlchstbetrag in Euro

                2005 400 1900

                2006 384 1824

                2007 368 1748

                2008 352 1672

                2009 336 1596

                2010 320 1520

                2011 304 1444

                2012 288 1368

                2013 272 1292

                2014 256 1216

                2015 240 1140

                2016 224 1064

                2017 208 988

                2018 192 912

                2019 176 836

                2020 160 760

                2021 152 722

                2022 144 684

                2023 136 646

                2024 128 608

                2025 120 570

                2026 112 532

                2027 104 494

                2028 96 456

                2029 88 418

                2030 80 380

                2031 72 342

                2032 64 304

                2033 56 266

                2034 48 228

                2035 40 190

                2036 32 152

                2037 24 114

                2038 16 76

                2039 08 38

                2040 00 0

                Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                71 Sonderausgaben

                (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                72 Spenden

                Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                VIII Verfahrensrecht

                81 Rentenbezugsmitteilungen

                Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                82 Steuererklaumlrungen

                Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                32 | Verfahrensrecht

                Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                klassische Formulare

                Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                IX Auslandsrentner

                Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                (httpwwwsteuerportal-mvde)

                34 | Notizen

                DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                Netzen moumlglich

                Impressum

                Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                Berlin Mai 2010

                Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                • Inhalt
                • I Allgemeines
                • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                  • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                    • a) Grundsatz
                    • b) Folgerenten
                      • 22 Andere Leibrenten
                        • a) Allgemeines
                        • b) Oumlffnungsklausel
                          • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                            • III Besteuerung von Pensionen
                            • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                              • 41 Grundsatz
                              • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                              • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                • a) Lebenslange Renten
                                • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                • c) Andere Leistungen
                                  • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                    • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                      • 51 Allgemeines
                                      • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                      • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                        • VI Altersentlastungsbetrag
                                        • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                          • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                          • 72 Spenden
                                          • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                            • VIII Verfahrensrecht
                                              • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                              • 82 Steuererklaumlrungen
                                              • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                • IX Auslandsrentner

                  10 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                  b) Folgerenten

                  Besonderheiten gelten fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten bei denen bereits fruumlher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten) Fuumlr die Beshyrechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsaumltzlich als eigenstaumlndige Renten behandelt Bei der Ermittshylung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsaumlchliche Beginn dieser Rente herangezogen Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsaumltzlich das Jahr in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns fuumlr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils Als Besteuerungsanteil wird aber ndash wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen ndash immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt Der steuershyfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsaumltzen im Jahr das dem Beginn der Folgerente folgt ermittelt und festgeschrieben

                  Folgerenten liegen z B vor wenn

                  eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsshyminderung gezahlt wird oder umgekehrt eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt eine kleine Witwen-Witwerrente einer groszligen Witwen-Witwerrente folgt

                  Eine Folgerente kann auch vorliegen wenn die Rentenempshyfaumlnger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind Somit stamshymen z B auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung und eine nachfolgende Witwen-Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

                  BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

                  Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

                  12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                  22 Andere Leibrenten

                  a) Allgemeines

                  Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

                  Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

                  Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

                  b) Oumlffnungsklausel

                  Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

                  Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

                  14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                  BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

                  A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

                  10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

                  25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

                  Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

                  23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

                  die nicht lebenslang gezahlt werden

                  Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

                  III Besteuerung von Pensionen

                  Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

                  Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

                  Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

                  16 | Besteuerung von Pensionen

                  Jahr des Versorgungsbeginns

                  Versorgungsfreibetrag

                  in der Versorgungsbezuumlge

                  Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

                  in Euro

                  Houmlchstbetrag in Euro

                  bis 2005 400 3000 900

                  ab 2006 384 2880 864

                  2007 368 2760 828

                  2008 352 2640 792

                  2009 336 2520 756

                  2010 320 2400 720

                  2011 304 2280 684

                  2012 288 2160 648

                  2013 272 2040 612

                  2014 256 1920 576

                  2015 240 1800 540

                  2016 224 1680 504

                  2017 208 1560 468

                  2018 192 1440 432

                  2019 176 1320 396

                  2020 160 1200 360

                  2021 152 1140 342

                  2022 144 1080 324

                  2023 136 1020 306

                  2024 128 960 288

                  2025 120 900 270

                  2026 112 840 252

                  2027 104 780 234

                  2028 96 720 216

                  2029 88 660 198

                  2030 80 600 180

                  2031 72 540 162

                  2032 64 480 144

                  2033 56 420 126

                  2034 48 360 108

                  2035 40 300 90

                  2036 32 240 72

                  2037 24 180 54

                  2038 16 120 36

                  2039 08 60 18

                  2040 00 0 0

                  Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

                  Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

                  Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

                  18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                  IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                  41 Grundsatz

                  Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                  42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                  ten Beitraumlgen beruhen

                  Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                  Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                  Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                  43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                  gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                  Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                  a) Lebenslange Renten

                  Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                  b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                  Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                  20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                  Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                  Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                  c) Andere Leistungen

                  Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                  44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                  als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                  beruhen

                  Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                  BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                  Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                  22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                  V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                  51 Allgemeines

                  Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                  Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                  Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                  Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                  Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                  Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                  Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                  24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                  Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                  Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                  52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                  Unterstuumltzungskasse

                  Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                  53 Leistungen aus Pensionsfonds

                  Pensionskassen und Direktversicherungen

                  Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                  Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                  Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                  Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                  26 | Altersentlastungsbetrag

                  VI Altersentlastungsbetrag

                  Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                  Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                  Das auf die Vollendung des

                  64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                  Altersentlastungsbetrag

                  in der Einkuumlnfte

                  Houmlchstbetrag in Euro

                  2005 400 1900

                  2006 384 1824

                  2007 368 1748

                  2008 352 1672

                  2009 336 1596

                  2010 320 1520

                  2011 304 1444

                  2012 288 1368

                  2013 272 1292

                  2014 256 1216

                  2015 240 1140

                  2016 224 1064

                  2017 208 988

                  2018 192 912

                  2019 176 836

                  2020 160 760

                  2021 152 722

                  2022 144 684

                  2023 136 646

                  2024 128 608

                  2025 120 570

                  2026 112 532

                  2027 104 494

                  2028 96 456

                  2029 88 418

                  2030 80 380

                  2031 72 342

                  2032 64 304

                  2033 56 266

                  2034 48 228

                  2035 40 190

                  2036 32 152

                  2037 24 114

                  2038 16 76

                  2039 08 38

                  2040 00 0

                  Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                  28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                  VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                  Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                  71 Sonderausgaben

                  (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                  Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                  72 Spenden

                  Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                  Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                  Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                  Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                  73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                  Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                  30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                  Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                  Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                  VIII Verfahrensrecht

                  81 Rentenbezugsmitteilungen

                  Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                  Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                  82 Steuererklaumlrungen

                  Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                  32 | Verfahrensrecht

                  Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                  Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                  83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                  klassische Formulare

                  Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                  httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                  SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                  Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                  httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                  Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                  IX Auslandsrentner

                  Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                  Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                  (httpwwwsteuerportal-mvde)

                  34 | Notizen

                  DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                  Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                  Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                  Netzen moumlglich

                  Impressum

                  Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                  Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                  Berlin Mai 2010

                  Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                  Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                  • Inhalt
                  • I Allgemeines
                  • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                    • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                      • a) Grundsatz
                      • b) Folgerenten
                        • 22 Andere Leibrenten
                          • a) Allgemeines
                          • b) Oumlffnungsklausel
                            • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                              • III Besteuerung von Pensionen
                              • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                • 41 Grundsatz
                                • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                  • a) Lebenslange Renten
                                  • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                  • c) Andere Leistungen
                                    • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                      • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                        • 51 Allgemeines
                                        • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                        • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                          • VI Altersentlastungsbetrag
                                          • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                            • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                            • 72 Spenden
                                            • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                              • VIII Verfahrensrecht
                                                • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                • 82 Steuererklaumlrungen
                                                • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                  • IX Auslandsrentner

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 11

                    BE I S P I E L 4 A wird im Alter von 61 Jahren erwerbsunfaumlhig und erhaumllt ab dem 01082006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenvershysicherung Ab dem 01052010 wird die Rente wegen voller Erwerbsmindeshyrung nach Vollendung des 65 Lebensjahres durch eine Regelaltersrente ershysetzt Aus Vereinfachungsgruumlnden wird angenommen dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine Rentenerhoumlhungen gegeben hat

                    Fuumlr die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent weil sie im Jahr 2006 begonnen hat Die Erwerbsunfaumlhigkeitsrente wurde uumlber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach wird nicht der tatsaumlchliche Rentenbeginn der Altersrente (01052010) fuumlr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangeshyzogen sondern es gelten fuumlr die Ermittlung des Rentenbeginns die Beshysonderheiten fuumlr eine Folgerente Es wird dafuumlr unterstellt die Altersrente haumltte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fruumlher also am 01082006 begonnen Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i H v 52 berechnet wird Ohne die Sonderregelung wuumlrden 60 Prozent der Altersrente der Besteueshyrung unterliegen

                    12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                    22 Andere Leibrenten

                    a) Allgemeines

                    Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

                    Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

                    Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

                    b) Oumlffnungsklausel

                    Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

                    Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

                    14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                    BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

                    A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

                    10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

                    25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

                    Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

                    23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

                    die nicht lebenslang gezahlt werden

                    Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

                    III Besteuerung von Pensionen

                    Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

                    Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

                    Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

                    16 | Besteuerung von Pensionen

                    Jahr des Versorgungsbeginns

                    Versorgungsfreibetrag

                    in der Versorgungsbezuumlge

                    Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

                    in Euro

                    Houmlchstbetrag in Euro

                    bis 2005 400 3000 900

                    ab 2006 384 2880 864

                    2007 368 2760 828

                    2008 352 2640 792

                    2009 336 2520 756

                    2010 320 2400 720

                    2011 304 2280 684

                    2012 288 2160 648

                    2013 272 2040 612

                    2014 256 1920 576

                    2015 240 1800 540

                    2016 224 1680 504

                    2017 208 1560 468

                    2018 192 1440 432

                    2019 176 1320 396

                    2020 160 1200 360

                    2021 152 1140 342

                    2022 144 1080 324

                    2023 136 1020 306

                    2024 128 960 288

                    2025 120 900 270

                    2026 112 840 252

                    2027 104 780 234

                    2028 96 720 216

                    2029 88 660 198

                    2030 80 600 180

                    2031 72 540 162

                    2032 64 480 144

                    2033 56 420 126

                    2034 48 360 108

                    2035 40 300 90

                    2036 32 240 72

                    2037 24 180 54

                    2038 16 120 36

                    2039 08 60 18

                    2040 00 0 0

                    Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

                    Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

                    Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

                    18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                    IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                    41 Grundsatz

                    Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                    42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                    ten Beitraumlgen beruhen

                    Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                    Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                    Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                    43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                    gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                    Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                    a) Lebenslange Renten

                    Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                    b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                    Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                    20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                    Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                    Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                    c) Andere Leistungen

                    Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                    44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                    als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                    beruhen

                    Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                    BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                    Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                    22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                    V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                    51 Allgemeines

                    Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                    Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                    Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                    Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                    Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                    Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                    Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                    24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                    Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                    Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                    52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                    Unterstuumltzungskasse

                    Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                    53 Leistungen aus Pensionsfonds

                    Pensionskassen und Direktversicherungen

                    Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                    Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                    Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                    Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                    26 | Altersentlastungsbetrag

                    VI Altersentlastungsbetrag

                    Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                    Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                    Das auf die Vollendung des

                    64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                    Altersentlastungsbetrag

                    in der Einkuumlnfte

                    Houmlchstbetrag in Euro

                    2005 400 1900

                    2006 384 1824

                    2007 368 1748

                    2008 352 1672

                    2009 336 1596

                    2010 320 1520

                    2011 304 1444

                    2012 288 1368

                    2013 272 1292

                    2014 256 1216

                    2015 240 1140

                    2016 224 1064

                    2017 208 988

                    2018 192 912

                    2019 176 836

                    2020 160 760

                    2021 152 722

                    2022 144 684

                    2023 136 646

                    2024 128 608

                    2025 120 570

                    2026 112 532

                    2027 104 494

                    2028 96 456

                    2029 88 418

                    2030 80 380

                    2031 72 342

                    2032 64 304

                    2033 56 266

                    2034 48 228

                    2035 40 190

                    2036 32 152

                    2037 24 114

                    2038 16 76

                    2039 08 38

                    2040 00 0

                    Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                    28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                    VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                    Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                    71 Sonderausgaben

                    (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                    Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                    72 Spenden

                    Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                    Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                    Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                    Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                    73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                    Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                    30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                    Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                    Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                    VIII Verfahrensrecht

                    81 Rentenbezugsmitteilungen

                    Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                    Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                    82 Steuererklaumlrungen

                    Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                    32 | Verfahrensrecht

                    Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                    Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                    83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                    klassische Formulare

                    Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                    httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                    SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                    Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                    httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                    Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                    IX Auslandsrentner

                    Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                    Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                    (httpwwwsteuerportal-mvde)

                    34 | Notizen

                    DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                    Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                    Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                    Netzen moumlglich

                    Impressum

                    Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                    Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                    Berlin Mai 2010

                    Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                    Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                    • Inhalt
                    • I Allgemeines
                    • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                      • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                        • a) Grundsatz
                        • b) Folgerenten
                          • 22 Andere Leibrenten
                            • a) Allgemeines
                            • b) Oumlffnungsklausel
                              • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                • III Besteuerung von Pensionen
                                • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                  • 41 Grundsatz
                                  • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                  • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                    • a) Lebenslange Renten
                                    • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                    • c) Andere Leistungen
                                      • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                        • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                          • 51 Allgemeines
                                          • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                          • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                            • VI Altersentlastungsbetrag
                                            • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                              • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                              • 72 Spenden
                                              • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                • VIII Verfahrensrecht
                                                  • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                  • 82 Steuererklaumlrungen
                                                  • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                    • IX Auslandsrentner

                      12 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                      22 Andere Leibrenten

                      a) Allgemeines

                      Lebenslange Leibrenten die nicht aus einem der oben beschrieshybenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw aus einer Basisshyrente stammen werden mit dem sog Ertragsanteil steuerlich ershyfasst Die Houmlhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknuumlpft und ershyrechnet wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertraumlge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein wuumlrden Die Ertraumlge die waumlhrend der Ansparphase entstanden sind bleiben dagegen unshyberuumlcksichtigt Der sich so ergebende Wert wird gleichmaumlszligig uumlber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhaumlngigen Ertragsanteil

                      Fuumlr abgekuumlrzte Leibrenten - z B aus einer eigenstaumlndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung die nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt wird - gibt es spezielle Ertragsanteile Hiershydurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten beruumlcksichtigt

                      Die Houmlhe der Ertragsanteile wurde zum 01012005 auf Grund der geaumlnderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl fuumlr Renten deren Rentenbeginn nach dem 31122004 liegt als auch fuumlr solche die bereits vor dem 01012005 bewilligt und gezahlt worden sind abgesenkt

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

                      b) Oumlffnungsklausel

                      Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

                      Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

                      14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                      BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

                      A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

                      10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

                      25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

                      Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

                      23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

                      die nicht lebenslang gezahlt werden

                      Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

                      III Besteuerung von Pensionen

                      Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

                      Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

                      Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

                      16 | Besteuerung von Pensionen

                      Jahr des Versorgungsbeginns

                      Versorgungsfreibetrag

                      in der Versorgungsbezuumlge

                      Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

                      in Euro

                      Houmlchstbetrag in Euro

                      bis 2005 400 3000 900

                      ab 2006 384 2880 864

                      2007 368 2760 828

                      2008 352 2640 792

                      2009 336 2520 756

                      2010 320 2400 720

                      2011 304 2280 684

                      2012 288 2160 648

                      2013 272 2040 612

                      2014 256 1920 576

                      2015 240 1800 540

                      2016 224 1680 504

                      2017 208 1560 468

                      2018 192 1440 432

                      2019 176 1320 396

                      2020 160 1200 360

                      2021 152 1140 342

                      2022 144 1080 324

                      2023 136 1020 306

                      2024 128 960 288

                      2025 120 900 270

                      2026 112 840 252

                      2027 104 780 234

                      2028 96 720 216

                      2029 88 660 198

                      2030 80 600 180

                      2031 72 540 162

                      2032 64 480 144

                      2033 56 420 126

                      2034 48 360 108

                      2035 40 300 90

                      2036 32 240 72

                      2037 24 180 54

                      2038 16 120 36

                      2039 08 60 18

                      2040 00 0 0

                      Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

                      Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

                      Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

                      18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                      IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                      41 Grundsatz

                      Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                      42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                      ten Beitraumlgen beruhen

                      Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                      Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                      Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                      43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                      gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                      Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                      a) Lebenslange Renten

                      Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                      b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                      Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                      20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                      Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                      Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                      c) Andere Leistungen

                      Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                      44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                      als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                      beruhen

                      Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                      BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                      Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                      22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                      V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                      51 Allgemeines

                      Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                      Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                      Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                      Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                      Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                      Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                      Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                      24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                      Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                      Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                      52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                      Unterstuumltzungskasse

                      Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                      53 Leistungen aus Pensionsfonds

                      Pensionskassen und Direktversicherungen

                      Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                      Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                      Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                      Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                      26 | Altersentlastungsbetrag

                      VI Altersentlastungsbetrag

                      Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                      Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                      Das auf die Vollendung des

                      64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                      Altersentlastungsbetrag

                      in der Einkuumlnfte

                      Houmlchstbetrag in Euro

                      2005 400 1900

                      2006 384 1824

                      2007 368 1748

                      2008 352 1672

                      2009 336 1596

                      2010 320 1520

                      2011 304 1444

                      2012 288 1368

                      2013 272 1292

                      2014 256 1216

                      2015 240 1140

                      2016 224 1064

                      2017 208 988

                      2018 192 912

                      2019 176 836

                      2020 160 760

                      2021 152 722

                      2022 144 684

                      2023 136 646

                      2024 128 608

                      2025 120 570

                      2026 112 532

                      2027 104 494

                      2028 96 456

                      2029 88 418

                      2030 80 380

                      2031 72 342

                      2032 64 304

                      2033 56 266

                      2034 48 228

                      2035 40 190

                      2036 32 152

                      2037 24 114

                      2038 16 76

                      2039 08 38

                      2040 00 0

                      Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                      28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                      VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                      Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                      71 Sonderausgaben

                      (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                      Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                      72 Spenden

                      Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                      Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                      Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                      Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                      73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                      Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                      30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                      Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                      Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                      VIII Verfahrensrecht

                      81 Rentenbezugsmitteilungen

                      Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                      Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                      82 Steuererklaumlrungen

                      Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                      32 | Verfahrensrecht

                      Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                      Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                      83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                      klassische Formulare

                      Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                      httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                      SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                      Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                      httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                      Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                      IX Auslandsrentner

                      Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                      Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                      (httpwwwsteuerportal-mvde)

                      34 | Notizen

                      DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                      Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                      Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                      Netzen moumlglich

                      Impressum

                      Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                      Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                      Berlin Mai 2010

                      Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                      Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                      • Inhalt
                      • I Allgemeines
                      • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                        • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                          • a) Grundsatz
                          • b) Folgerenten
                            • 22 Andere Leibrenten
                              • a) Allgemeines
                              • b) Oumlffnungsklausel
                                • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                  • III Besteuerung von Pensionen
                                  • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                    • 41 Grundsatz
                                    • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                    • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                      • a) Lebenslange Renten
                                      • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                      • c) Andere Leistungen
                                        • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                          • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                            • 51 Allgemeines
                                            • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                            • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                              • VI Altersentlastungsbetrag
                                              • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                • 72 Spenden
                                                • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                  • VIII Verfahrensrecht
                                                    • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                    • 82 Steuererklaumlrungen
                                                    • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                      • IX Auslandsrentner

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 13

                        b) Oumlffnungsklausel

                        Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuershypflichtigen unter den Voraussetzungen der sog Oumlffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen wershyden die grundsaumltzlich der Kohortenbesteuerung unterlaumlgen Die Oumlffnungsklausel ist fuumlr Faumllle erforderlich in denen uumlber lange Zeitraumlume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Altersshysicherungssystemen) oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzshylichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachshybesteuerung bestehen wuumlrde

                        Die Oumlffnungsklausel gilt nur fuumlr den Teil der Leibrente oder anshyderen Leistung der auf Beitraumlgen oder Beitragsanteilen beruht die bis zum 31122004 uumlber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsshygrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden Erst dann besteht die Gefahr dass es zu einer Zweifachshybesteuerung kommen koumlnnte Fuumlr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen die auf Beitraumlgen bis zur Beitragsbemesshysungsgrenze beruhen bleibt es bei der Kohortenbesteuerung Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst

                        14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                        BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

                        A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

                        10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

                        25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

                        Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

                        23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

                        die nicht lebenslang gezahlt werden

                        Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

                        III Besteuerung von Pensionen

                        Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

                        Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

                        Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

                        16 | Besteuerung von Pensionen

                        Jahr des Versorgungsbeginns

                        Versorgungsfreibetrag

                        in der Versorgungsbezuumlge

                        Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

                        in Euro

                        Houmlchstbetrag in Euro

                        bis 2005 400 3000 900

                        ab 2006 384 2880 864

                        2007 368 2760 828

                        2008 352 2640 792

                        2009 336 2520 756

                        2010 320 2400 720

                        2011 304 2280 684

                        2012 288 2160 648

                        2013 272 2040 612

                        2014 256 1920 576

                        2015 240 1800 540

                        2016 224 1680 504

                        2017 208 1560 468

                        2018 192 1440 432

                        2019 176 1320 396

                        2020 160 1200 360

                        2021 152 1140 342

                        2022 144 1080 324

                        2023 136 1020 306

                        2024 128 960 288

                        2025 120 900 270

                        2026 112 840 252

                        2027 104 780 234

                        2028 96 720 216

                        2029 88 660 198

                        2030 80 600 180

                        2031 72 540 162

                        2032 64 480 144

                        2033 56 420 126

                        2034 48 360 108

                        2035 40 300 90

                        2036 32 240 72

                        2037 24 180 54

                        2038 16 120 36

                        2039 08 60 18

                        2040 00 0 0

                        Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

                        Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

                        Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

                        18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                        IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                        41 Grundsatz

                        Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                        42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                        ten Beitraumlgen beruhen

                        Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                        Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                        Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                        43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                        gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                        Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                        a) Lebenslange Renten

                        Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                        b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                        Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                        20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                        Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                        Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                        c) Andere Leistungen

                        Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                        44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                        als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                        beruhen

                        Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                        BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                        Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                        22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                        V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                        51 Allgemeines

                        Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                        Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                        Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                        Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                        Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                        Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                        Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                        24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                        Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                        Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                        52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                        Unterstuumltzungskasse

                        Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                        53 Leistungen aus Pensionsfonds

                        Pensionskassen und Direktversicherungen

                        Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                        Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                        Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                        Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                        26 | Altersentlastungsbetrag

                        VI Altersentlastungsbetrag

                        Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                        Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                        Das auf die Vollendung des

                        64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                        Altersentlastungsbetrag

                        in der Einkuumlnfte

                        Houmlchstbetrag in Euro

                        2005 400 1900

                        2006 384 1824

                        2007 368 1748

                        2008 352 1672

                        2009 336 1596

                        2010 320 1520

                        2011 304 1444

                        2012 288 1368

                        2013 272 1292

                        2014 256 1216

                        2015 240 1140

                        2016 224 1064

                        2017 208 988

                        2018 192 912

                        2019 176 836

                        2020 160 760

                        2021 152 722

                        2022 144 684

                        2023 136 646

                        2024 128 608

                        2025 120 570

                        2026 112 532

                        2027 104 494

                        2028 96 456

                        2029 88 418

                        2030 80 380

                        2031 72 342

                        2032 64 304

                        2033 56 266

                        2034 48 228

                        2035 40 190

                        2036 32 152

                        2037 24 114

                        2038 16 76

                        2039 08 38

                        2040 00 0

                        Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                        28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                        VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                        Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                        71 Sonderausgaben

                        (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                        Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                        72 Spenden

                        Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                        Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                        Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                        Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                        73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                        Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                        30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                        Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                        Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                        VIII Verfahrensrecht

                        81 Rentenbezugsmitteilungen

                        Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                        Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                        82 Steuererklaumlrungen

                        Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                        32 | Verfahrensrecht

                        Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                        Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                        83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                        klassische Formulare

                        Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                        httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                        SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                        Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                        httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                        Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                        IX Auslandsrentner

                        Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                        Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                        (httpwwwsteuerportal-mvde)

                        34 | Notizen

                        DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                        Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                        Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                        Netzen moumlglich

                        Impressum

                        Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                        Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                        Berlin Mai 2010

                        Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                        Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                        • Inhalt
                        • I Allgemeines
                        • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                          • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                            • a) Grundsatz
                            • b) Folgerenten
                              • 22 Andere Leibrenten
                                • a) Allgemeines
                                • b) Oumlffnungsklausel
                                  • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                    • III Besteuerung von Pensionen
                                    • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                      • 41 Grundsatz
                                      • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                      • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                        • a) Lebenslange Renten
                                        • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                        • c) Andere Leistungen
                                          • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                            • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                              • 51 Allgemeines
                                              • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                              • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                • VI Altersentlastungsbetrag
                                                • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                  • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                  • 72 Spenden
                                                  • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                    • VIII Verfahrensrecht
                                                      • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                      • 82 Steuererklaumlrungen
                                                      • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                        • IX Auslandsrentner

                          14 | Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

                          BE I S P I E L 5 A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicheshyrung geleistet Angenommen er haumltte bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von 12 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenshyversicherung geleistet Am 02012009 vollendet A sein 65 Lebensjahr und geht in Rente Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 auf Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenver sicherung Er erhaumllt eine Rente i H v insgesamt 3000 Euro monatlich d h 36000 Euro pro Jahr

                          A hat die Moumlglichkeit fuumlr einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenshyversicherung die guumlnstigere Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden Denn er hat bis zum 31122004 uumlber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beitraumlge oberhalb des Houmlchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet Der Anteil der Rente der auf Beitraumlgen oberhalb des Houmlchstbeitrags beruht beshytraumlgt 30 Prozent d h 10800 Euro Die Rente fuumlr A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfassen

                          10800 Euro x 18 (Ertragsanteil) = 1944 Euro

                          25200 Euro x 58 (Kohortenprozentsatz 2009) = 14616 Euro (ab 2010 wird ein jaumlhrlicher Rentenfreibetrag ermittelt und festshygeschrieben)

                          Von der Gesamtrente des A i H v 36000 Euro sind insgesamt 16056 Euro bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu beruumlcksichtigen Die geshynaue Houmlhe der Steuerlast des A haumlngt von den anderen Abzugsbetraumlgen ab die der A geltend machen kann

                          23 Leistungen aus einer Rentenversicherung

                          die nicht lebenslang gezahlt werden

                          Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenshyzahlung vereinbart richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften uumlber Einkuumlnfte aus Kapishytalvermoumlgen (siehe hierzu weiter unten)

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

                          III Besteuerung von Pensionen

                          Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

                          Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

                          Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

                          16 | Besteuerung von Pensionen

                          Jahr des Versorgungsbeginns

                          Versorgungsfreibetrag

                          in der Versorgungsbezuumlge

                          Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

                          in Euro

                          Houmlchstbetrag in Euro

                          bis 2005 400 3000 900

                          ab 2006 384 2880 864

                          2007 368 2760 828

                          2008 352 2640 792

                          2009 336 2520 756

                          2010 320 2400 720

                          2011 304 2280 684

                          2012 288 2160 648

                          2013 272 2040 612

                          2014 256 1920 576

                          2015 240 1800 540

                          2016 224 1680 504

                          2017 208 1560 468

                          2018 192 1440 432

                          2019 176 1320 396

                          2020 160 1200 360

                          2021 152 1140 342

                          2022 144 1080 324

                          2023 136 1020 306

                          2024 128 960 288

                          2025 120 900 270

                          2026 112 840 252

                          2027 104 780 234

                          2028 96 720 216

                          2029 88 660 198

                          2030 80 600 180

                          2031 72 540 162

                          2032 64 480 144

                          2033 56 420 126

                          2034 48 360 108

                          2035 40 300 90

                          2036 32 240 72

                          2037 24 180 54

                          2038 16 120 36

                          2039 08 60 18

                          2040 00 0 0

                          Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

                          Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

                          Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

                          18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                          IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                          41 Grundsatz

                          Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                          42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                          ten Beitraumlgen beruhen

                          Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                          Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                          Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                          43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                          gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                          Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                          a) Lebenslange Renten

                          Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                          b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                          Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                          20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                          Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                          Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                          c) Andere Leistungen

                          Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                          44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                          als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                          beruhen

                          Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                          BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                          Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                          22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                          V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                          51 Allgemeines

                          Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                          Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                          Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                          Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                          Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                          Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                          Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                          24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                          Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                          Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                          52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                          Unterstuumltzungskasse

                          Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                          53 Leistungen aus Pensionsfonds

                          Pensionskassen und Direktversicherungen

                          Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                          Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                          Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                          Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                          26 | Altersentlastungsbetrag

                          VI Altersentlastungsbetrag

                          Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                          Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                          Das auf die Vollendung des

                          64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                          Altersentlastungsbetrag

                          in der Einkuumlnfte

                          Houmlchstbetrag in Euro

                          2005 400 1900

                          2006 384 1824

                          2007 368 1748

                          2008 352 1672

                          2009 336 1596

                          2010 320 1520

                          2011 304 1444

                          2012 288 1368

                          2013 272 1292

                          2014 256 1216

                          2015 240 1140

                          2016 224 1064

                          2017 208 988

                          2018 192 912

                          2019 176 836

                          2020 160 760

                          2021 152 722

                          2022 144 684

                          2023 136 646

                          2024 128 608

                          2025 120 570

                          2026 112 532

                          2027 104 494

                          2028 96 456

                          2029 88 418

                          2030 80 380

                          2031 72 342

                          2032 64 304

                          2033 56 266

                          2034 48 228

                          2035 40 190

                          2036 32 152

                          2037 24 114

                          2038 16 76

                          2039 08 38

                          2040 00 0

                          Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                          28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                          VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                          Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                          71 Sonderausgaben

                          (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                          Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                          72 Spenden

                          Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                          Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                          Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                          Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                          73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                          Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                          30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                          Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                          Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                          VIII Verfahrensrecht

                          81 Rentenbezugsmitteilungen

                          Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                          Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                          82 Steuererklaumlrungen

                          Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                          32 | Verfahrensrecht

                          Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                          Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                          83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                          klassische Formulare

                          Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                          httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                          SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                          Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                          httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                          Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                          IX Auslandsrentner

                          Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                          Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                          (httpwwwsteuerportal-mvde)

                          34 | Notizen

                          DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                          Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                          Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                          Netzen moumlglich

                          Impressum

                          Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                          Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                          Berlin Mai 2010

                          Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                          Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                          • Inhalt
                          • I Allgemeines
                          • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                            • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                              • a) Grundsatz
                              • b) Folgerenten
                                • 22 Andere Leibrenten
                                  • a) Allgemeines
                                  • b) Oumlffnungsklausel
                                    • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                      • III Besteuerung von Pensionen
                                      • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                        • 41 Grundsatz
                                        • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                        • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                          • a) Lebenslange Renten
                                          • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                          • c) Andere Leistungen
                                            • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                              • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                • 51 Allgemeines
                                                • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                  • VI Altersentlastungsbetrag
                                                  • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                    • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                    • 72 Spenden
                                                    • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                      • VIII Verfahrensrecht
                                                        • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                        • 82 Steuererklaumlrungen
                                                        • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                          • IX Auslandsrentner

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 15

                            III Besteuerung von Pensionen

                            Versorgungsbezuumlge (insbesondere Beamten- und Werkspensioshynen) gehoumlren als Bezuumlge und Vorteile aus fruumlheren Dienstleistunshygen zu den - nachtraumlglichen - Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Da fuumlr diese Altersbezuumlge anders als fuumlr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitraumlge gezahlt werden unterliegen Versorgungsbezuumlge grundsaumltzlich in vollem Umfang der Besteueshyrung

                            Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkuumlnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezuumlge gemildert Von den Versorshygungsbezuumlgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter auf einen Houmlchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibeshytrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei Daneben wird - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro beruumlcksichtigt

                            Der maszliggebende Prozentsatz fuumlr den steuerfreien Teil der Vershysorgungsbezuumlge und der Houmlchstbetrag des Versorgungsfreibeshytrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns Mit der vollshystaumlndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteushyerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renshyten erreicht sein Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maszlige verringert in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhoumlht werden

                            16 | Besteuerung von Pensionen

                            Jahr des Versorgungsbeginns

                            Versorgungsfreibetrag

                            in der Versorgungsbezuumlge

                            Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

                            in Euro

                            Houmlchstbetrag in Euro

                            bis 2005 400 3000 900

                            ab 2006 384 2880 864

                            2007 368 2760 828

                            2008 352 2640 792

                            2009 336 2520 756

                            2010 320 2400 720

                            2011 304 2280 684

                            2012 288 2160 648

                            2013 272 2040 612

                            2014 256 1920 576

                            2015 240 1800 540

                            2016 224 1680 504

                            2017 208 1560 468

                            2018 192 1440 432

                            2019 176 1320 396

                            2020 160 1200 360

                            2021 152 1140 342

                            2022 144 1080 324

                            2023 136 1020 306

                            2024 128 960 288

                            2025 120 900 270

                            2026 112 840 252

                            2027 104 780 234

                            2028 96 720 216

                            2029 88 660 198

                            2030 80 600 180

                            2031 72 540 162

                            2032 64 480 144

                            2033 56 420 126

                            2034 48 360 108

                            2035 40 300 90

                            2036 32 240 72

                            2037 24 180 54

                            2038 16 120 36

                            2039 08 60 18

                            2040 00 0 0

                            Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

                            Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

                            Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

                            18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                            IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                            41 Grundsatz

                            Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                            42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                            ten Beitraumlgen beruhen

                            Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                            Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                            Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                            43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                            gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                            Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                            a) Lebenslange Renten

                            Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                            b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                            Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                            20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                            Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                            Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                            c) Andere Leistungen

                            Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                            44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                            als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                            beruhen

                            Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                            BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                            Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                            22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                            V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                            51 Allgemeines

                            Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                            Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                            Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                            Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                            Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                            Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                            Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                            24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                            Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                            Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                            52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                            Unterstuumltzungskasse

                            Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                            53 Leistungen aus Pensionsfonds

                            Pensionskassen und Direktversicherungen

                            Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                            Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                            Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                            Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                            26 | Altersentlastungsbetrag

                            VI Altersentlastungsbetrag

                            Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                            Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                            Das auf die Vollendung des

                            64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                            Altersentlastungsbetrag

                            in der Einkuumlnfte

                            Houmlchstbetrag in Euro

                            2005 400 1900

                            2006 384 1824

                            2007 368 1748

                            2008 352 1672

                            2009 336 1596

                            2010 320 1520

                            2011 304 1444

                            2012 288 1368

                            2013 272 1292

                            2014 256 1216

                            2015 240 1140

                            2016 224 1064

                            2017 208 988

                            2018 192 912

                            2019 176 836

                            2020 160 760

                            2021 152 722

                            2022 144 684

                            2023 136 646

                            2024 128 608

                            2025 120 570

                            2026 112 532

                            2027 104 494

                            2028 96 456

                            2029 88 418

                            2030 80 380

                            2031 72 342

                            2032 64 304

                            2033 56 266

                            2034 48 228

                            2035 40 190

                            2036 32 152

                            2037 24 114

                            2038 16 76

                            2039 08 38

                            2040 00 0

                            Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                            28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                            VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                            Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                            71 Sonderausgaben

                            (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                            Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                            72 Spenden

                            Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                            Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                            Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                            Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                            73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                            Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                            30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                            Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                            Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                            VIII Verfahrensrecht

                            81 Rentenbezugsmitteilungen

                            Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                            Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                            82 Steuererklaumlrungen

                            Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                            32 | Verfahrensrecht

                            Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                            Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                            83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                            klassische Formulare

                            Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                            httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                            SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                            Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                            httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                            Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                            IX Auslandsrentner

                            Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                            Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                            (httpwwwsteuerportal-mvde)

                            34 | Notizen

                            DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                            Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                            Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                            Netzen moumlglich

                            Impressum

                            Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                            Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                            Berlin Mai 2010

                            Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                            Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                            • Inhalt
                            • I Allgemeines
                            • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                              • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                • a) Grundsatz
                                • b) Folgerenten
                                  • 22 Andere Leibrenten
                                    • a) Allgemeines
                                    • b) Oumlffnungsklausel
                                      • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                        • III Besteuerung von Pensionen
                                        • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                          • 41 Grundsatz
                                          • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                          • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                            • a) Lebenslange Renten
                                            • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                            • c) Andere Leistungen
                                              • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                  • 51 Allgemeines
                                                  • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                  • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                    • VI Altersentlastungsbetrag
                                                    • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                      • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                      • 72 Spenden
                                                      • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                        • VIII Verfahrensrecht
                                                          • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                          • 82 Steuererklaumlrungen
                                                          • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                            • IX Auslandsrentner

                              16 | Besteuerung von Pensionen

                              Jahr des Versorgungsbeginns

                              Versorgungsfreibetrag

                              in der Versorgungsbezuumlge

                              Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

                              in Euro

                              Houmlchstbetrag in Euro

                              bis 2005 400 3000 900

                              ab 2006 384 2880 864

                              2007 368 2760 828

                              2008 352 2640 792

                              2009 336 2520 756

                              2010 320 2400 720

                              2011 304 2280 684

                              2012 288 2160 648

                              2013 272 2040 612

                              2014 256 1920 576

                              2015 240 1800 540

                              2016 224 1680 504

                              2017 208 1560 468

                              2018 192 1440 432

                              2019 176 1320 396

                              2020 160 1200 360

                              2021 152 1140 342

                              2022 144 1080 324

                              2023 136 1020 306

                              2024 128 960 288

                              2025 120 900 270

                              2026 112 840 252

                              2027 104 780 234

                              2028 96 720 216

                              2029 88 660 198

                              2030 80 600 180

                              2031 72 540 162

                              2032 64 480 144

                              2033 56 420 126

                              2034 48 360 108

                              2035 40 300 90

                              2036 32 240 72

                              2037 24 180 54

                              2038 16 120 36

                              2039 08 60 18

                              2040 00 0 0

                              Tabelle zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrag und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

                              Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

                              Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

                              18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                              IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                              41 Grundsatz

                              Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                              42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                              ten Beitraumlgen beruhen

                              Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                              Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                              Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                              43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                              gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                              Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                              a) Lebenslange Renten

                              Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                              b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                              Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                              20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                              Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                              Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                              c) Andere Leistungen

                              Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                              44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                              als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                              beruhen

                              Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                              BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                              Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                              22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                              V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                              51 Allgemeines

                              Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                              Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                              Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                              Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                              Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                              Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                              Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                              24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                              Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                              Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                              52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                              Unterstuumltzungskasse

                              Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                              53 Leistungen aus Pensionsfonds

                              Pensionskassen und Direktversicherungen

                              Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                              Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                              Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                              Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                              26 | Altersentlastungsbetrag

                              VI Altersentlastungsbetrag

                              Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                              Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                              Das auf die Vollendung des

                              64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                              Altersentlastungsbetrag

                              in der Einkuumlnfte

                              Houmlchstbetrag in Euro

                              2005 400 1900

                              2006 384 1824

                              2007 368 1748

                              2008 352 1672

                              2009 336 1596

                              2010 320 1520

                              2011 304 1444

                              2012 288 1368

                              2013 272 1292

                              2014 256 1216

                              2015 240 1140

                              2016 224 1064

                              2017 208 988

                              2018 192 912

                              2019 176 836

                              2020 160 760

                              2021 152 722

                              2022 144 684

                              2023 136 646

                              2024 128 608

                              2025 120 570

                              2026 112 532

                              2027 104 494

                              2028 96 456

                              2029 88 418

                              2030 80 380

                              2031 72 342

                              2032 64 304

                              2033 56 266

                              2034 48 228

                              2035 40 190

                              2036 32 152

                              2037 24 114

                              2038 16 76

                              2039 08 38

                              2040 00 0

                              Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                              28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                              VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                              Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                              71 Sonderausgaben

                              (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                              Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                              72 Spenden

                              Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                              Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                              Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                              Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                              73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                              Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                              30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                              Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                              Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                              VIII Verfahrensrecht

                              81 Rentenbezugsmitteilungen

                              Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                              Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                              82 Steuererklaumlrungen

                              Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                              32 | Verfahrensrecht

                              Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                              Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                              83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                              klassische Formulare

                              Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                              httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                              SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                              Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                              httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                              Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                              IX Auslandsrentner

                              Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                              Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                              (httpwwwsteuerportal-mvde)

                              34 | Notizen

                              DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                              Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                              Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                              Netzen moumlglich

                              Impressum

                              Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                              Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                              Berlin Mai 2010

                              Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                              Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                              • Inhalt
                              • I Allgemeines
                              • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                  • a) Grundsatz
                                  • b) Folgerenten
                                    • 22 Andere Leibrenten
                                      • a) Allgemeines
                                      • b) Oumlffnungsklausel
                                        • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                          • III Besteuerung von Pensionen
                                          • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                            • 41 Grundsatz
                                            • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                            • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                              • a) Lebenslange Renten
                                              • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                              • c) Andere Leistungen
                                                • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                  • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                    • 51 Allgemeines
                                                    • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                    • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                      • VI Altersentlastungsbetrag
                                                      • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                        • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                        • 72 Spenden
                                                        • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                          • VIII Verfahrensrecht
                                                            • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                            • 82 Steuererklaumlrungen
                                                            • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                              • IX Auslandsrentner

                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 17

                                Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs Zu einer Neuberechshynung fuumlhren - wie bei Renten - nur Aumlnderungen des Versorgungsshybezugs die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- Erhoumlhungs- oder Kuumlrzungsregelungen haben

                                Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug beshystimmen sich der Prozentsatz der Houmlchstbetrag des Versorgungsshyfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuumlr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorshygungsbezugs des Verstorbenen Bei Bezug von Witwen-Witwershyoder Waisengeld ist fuumlr die Berechnung der Freibetraumlge fuumlr Vershysorgungsbezuumlge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbeshynen maszliggebend der diesen Versorgungsanspruch zuvor begruumlnshydete

                                18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                                IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                                41 Grundsatz

                                Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                                42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                                ten Beitraumlgen beruhen

                                Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                                Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                                Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                                43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                                gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                                Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                                a) Lebenslange Renten

                                Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                                b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                                Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                                20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                                Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                                Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                                c) Andere Leistungen

                                Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                                44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                                als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                                beruhen

                                Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                                BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                                Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                                22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                                51 Allgemeines

                                Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                                Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                                Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                                Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                                Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                                Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                                Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                                24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                                Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                                52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                                Unterstuumltzungskasse

                                Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                                53 Leistungen aus Pensionsfonds

                                Pensionskassen und Direktversicherungen

                                Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                                Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                                Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                                Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                                26 | Altersentlastungsbetrag

                                VI Altersentlastungsbetrag

                                Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                Das auf die Vollendung des

                                64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                Altersentlastungsbetrag

                                in der Einkuumlnfte

                                Houmlchstbetrag in Euro

                                2005 400 1900

                                2006 384 1824

                                2007 368 1748

                                2008 352 1672

                                2009 336 1596

                                2010 320 1520

                                2011 304 1444

                                2012 288 1368

                                2013 272 1292

                                2014 256 1216

                                2015 240 1140

                                2016 224 1064

                                2017 208 988

                                2018 192 912

                                2019 176 836

                                2020 160 760

                                2021 152 722

                                2022 144 684

                                2023 136 646

                                2024 128 608

                                2025 120 570

                                2026 112 532

                                2027 104 494

                                2028 96 456

                                2029 88 418

                                2030 80 380

                                2031 72 342

                                2032 64 304

                                2033 56 266

                                2034 48 228

                                2035 40 190

                                2036 32 152

                                2037 24 114

                                2038 16 76

                                2039 08 38

                                2040 00 0

                                Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                71 Sonderausgaben

                                (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                72 Spenden

                                Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                VIII Verfahrensrecht

                                81 Rentenbezugsmitteilungen

                                Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                82 Steuererklaumlrungen

                                Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                32 | Verfahrensrecht

                                Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                klassische Formulare

                                Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                IX Auslandsrentner

                                Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                34 | Notizen

                                DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                Netzen moumlglich

                                Impressum

                                Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                Berlin Mai 2010

                                Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                • Inhalt
                                • I Allgemeines
                                • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                  • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                    • a) Grundsatz
                                    • b) Folgerenten
                                      • 22 Andere Leibrenten
                                        • a) Allgemeines
                                        • b) Oumlffnungsklausel
                                          • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                            • III Besteuerung von Pensionen
                                            • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                              • 41 Grundsatz
                                              • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                              • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                • a) Lebenslange Renten
                                                • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                • c) Andere Leistungen
                                                  • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                    • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                      • 51 Allgemeines
                                                      • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                      • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                        • VI Altersentlastungsbetrag
                                                        • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                          • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                          • 72 Spenden
                                                          • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                            • VIII Verfahrensrecht
                                                              • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                              • 82 Steuererklaumlrungen
                                                              • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                • IX Auslandsrentner

                                  18 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                                  IV Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                                  41 Grundsatz

                                  Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo) aus Pensionsshyfonds Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert Dies gilt auch dann wenn zushygunsten des Vertrags ausschlieszliglich Beitraumlge geleistet wurden fuumlr die der Anleger keine bdquoRiesterldquo-Foumlrderung erhalten hat Aus dieshysem Grund findet auch die ab dem 01012009 geltende Abgeltungshysteuer bei den Altersvorsorgevertraumlgen keine Anwendung Die Houmlhe der Besteuerung korrespondiert grundsaumltzlich mit der steushyerlichen Freistellung der Beitraumlge in der Ansparphase Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefoumlrdert dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu vershysteuern Hat der Anleger hingegen keine Foumlrderung erhalten wershyden maximal die entstandenen Ertraumlge und Wertsteigerungen beshysteuert Unter Umstaumlnden muumlssen die Altersleistungen entspreshychend aufgeteilt werden

                                  42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdershy

                                  ten Beitraumlgen beruhen

                                  Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlieszliglich auf gefoumlrdershyten Beitraumlgen unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung Dies gilt auch soweit die Leistunshygen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertraumlgen und Wertsteigerungen beruhen

                                  Zu den gefoumlrderten Beitraumlgen gehoumlren die zugunsten eines Alshytersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitraumlge zuzuumlglich der fuumlr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage soweit sie insshygesamt den Houmlchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2100 Euro) nicht uumlbersteigen mindestens jedoch die gewaumlhrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetraumlge (ab dem Jahr 2005 = 60 EuroJahr)

                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                                  Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                                  43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                                  gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                                  Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                                  a) Lebenslange Renten

                                  Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                                  b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                                  Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                                  20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                                  Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                                  Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                                  c) Andere Leistungen

                                  Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                                  44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                                  als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                                  beruhen

                                  Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                                  BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                                  Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                                  22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                  V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                                  51 Allgemeines

                                  Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                                  Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                                  Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                                  Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                                  Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                                  Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                                  Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                                  24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                  Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                                  Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                                  52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                                  Unterstuumltzungskasse

                                  Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                                  53 Leistungen aus Pensionsfonds

                                  Pensionskassen und Direktversicherungen

                                  Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                                  Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                                  Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                                  Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                                  26 | Altersentlastungsbetrag

                                  VI Altersentlastungsbetrag

                                  Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                  Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                  Das auf die Vollendung des

                                  64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                  Altersentlastungsbetrag

                                  in der Einkuumlnfte

                                  Houmlchstbetrag in Euro

                                  2005 400 1900

                                  2006 384 1824

                                  2007 368 1748

                                  2008 352 1672

                                  2009 336 1596

                                  2010 320 1520

                                  2011 304 1444

                                  2012 288 1368

                                  2013 272 1292

                                  2014 256 1216

                                  2015 240 1140

                                  2016 224 1064

                                  2017 208 988

                                  2018 192 912

                                  2019 176 836

                                  2020 160 760

                                  2021 152 722

                                  2022 144 684

                                  2023 136 646

                                  2024 128 608

                                  2025 120 570

                                  2026 112 532

                                  2027 104 494

                                  2028 96 456

                                  2029 88 418

                                  2030 80 380

                                  2031 72 342

                                  2032 64 304

                                  2033 56 266

                                  2034 48 228

                                  2035 40 190

                                  2036 32 152

                                  2037 24 114

                                  2038 16 76

                                  2039 08 38

                                  2040 00 0

                                  Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                  28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                  VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                  Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                  71 Sonderausgaben

                                  (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                  Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                  72 Spenden

                                  Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                  Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                  Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                  Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                  73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                  Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                  30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                  Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                  Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                  VIII Verfahrensrecht

                                  81 Rentenbezugsmitteilungen

                                  Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                  Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                  82 Steuererklaumlrungen

                                  Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                  32 | Verfahrensrecht

                                  Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                  Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                  83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                  klassische Formulare

                                  Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                  httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                  SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                  Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                  httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                  Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                  IX Auslandsrentner

                                  Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                  Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                  (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                  34 | Notizen

                                  DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                  Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                  Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                  Netzen moumlglich

                                  Impressum

                                  Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                  Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                  Berlin Mai 2010

                                  Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                  Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                  • Inhalt
                                  • I Allgemeines
                                  • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                    • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                      • a) Grundsatz
                                      • b) Folgerenten
                                        • 22 Andere Leibrenten
                                          • a) Allgemeines
                                          • b) Oumlffnungsklausel
                                            • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                              • III Besteuerung von Pensionen
                                              • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                • 41 Grundsatz
                                                • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                  • a) Lebenslange Renten
                                                  • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                  • c) Andere Leistungen
                                                    • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                      • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                        • 51 Allgemeines
                                                        • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                        • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                          • VI Altersentlastungsbetrag
                                                          • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                            • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                            • 72 Spenden
                                                            • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                              • VIII Verfahrensrecht
                                                                • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                  • IX Auslandsrentner

                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 19

                                    Fuumlr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Beruumlcksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unshyter VI) in Betracht

                                    43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nicht

                                    gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                                    Wurden die Beitraumlge die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden nicht steuerlich gefoumlrdert dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitraumlgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform Faktisch werden die Leistungen die auf ungefoumlrderten Beitraumlgen beruhen wie bei vergleichbaren anshyderen Anlageprodukten besteuert

                                    a) Lebenslange Renten

                                    Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente hanshydelt die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruht erfolgt die Beshysteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil Die Houmlhe des Ertragsanteils ist abhaumlngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl 22a)

                                    b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversicherungen die auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen

                                    Wird auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen beruhendes Kapital aus eishynem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicheshyrungsvertrags ausgezahlt werden die Leistungen wie bei einem bdquonormalenldquo Versicherungsvertrag besteuert Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen die bis zum 01012005 abschlossen wurden und Vertraumlgen mit Vertragsschluss nach dem 31122004 zu unterscheiden

                                    20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                                    Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                                    Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                                    c) Andere Leistungen

                                    Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                                    44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                                    als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                                    beruhen

                                    Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                                    BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                                    Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                                    22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                    V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                                    51 Allgemeines

                                    Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                                    Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                                    Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                                    Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                                    Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                                    Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                                    Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                                    24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                    Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                                    Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                                    52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                                    Unterstuumltzungskasse

                                    Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                                    53 Leistungen aus Pensionsfonds

                                    Pensionskassen und Direktversicherungen

                                    Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                                    Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                                    Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                                    Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                                    26 | Altersentlastungsbetrag

                                    VI Altersentlastungsbetrag

                                    Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                    Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                    Das auf die Vollendung des

                                    64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                    Altersentlastungsbetrag

                                    in der Einkuumlnfte

                                    Houmlchstbetrag in Euro

                                    2005 400 1900

                                    2006 384 1824

                                    2007 368 1748

                                    2008 352 1672

                                    2009 336 1596

                                    2010 320 1520

                                    2011 304 1444

                                    2012 288 1368

                                    2013 272 1292

                                    2014 256 1216

                                    2015 240 1140

                                    2016 224 1064

                                    2017 208 988

                                    2018 192 912

                                    2019 176 836

                                    2020 160 760

                                    2021 152 722

                                    2022 144 684

                                    2023 136 646

                                    2024 128 608

                                    2025 120 570

                                    2026 112 532

                                    2027 104 494

                                    2028 96 456

                                    2029 88 418

                                    2030 80 380

                                    2031 72 342

                                    2032 64 304

                                    2033 56 266

                                    2034 48 228

                                    2035 40 190

                                    2036 32 152

                                    2037 24 114

                                    2038 16 76

                                    2039 08 38

                                    2040 00 0

                                    Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                    28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                    VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                    Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                    71 Sonderausgaben

                                    (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                    Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                    72 Spenden

                                    Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                    Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                    Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                    Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                    73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                    Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                    30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                    Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                    Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                    VIII Verfahrensrecht

                                    81 Rentenbezugsmitteilungen

                                    Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                    Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                    82 Steuererklaumlrungen

                                    Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                    32 | Verfahrensrecht

                                    Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                    Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                    83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                    klassische Formulare

                                    Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                    httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                    SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                    Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                    httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                    Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                    IX Auslandsrentner

                                    Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                    Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                    (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                    34 | Notizen

                                    DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                    Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                    Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                    Netzen moumlglich

                                    Impressum

                                    Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                    Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                    Berlin Mai 2010

                                    Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                    Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                    • Inhalt
                                    • I Allgemeines
                                    • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                      • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                        • a) Grundsatz
                                        • b) Folgerenten
                                          • 22 Andere Leibrenten
                                            • a) Allgemeines
                                            • b) Oumlffnungsklausel
                                              • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                • III Besteuerung von Pensionen
                                                • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                  • 41 Grundsatz
                                                  • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                  • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                    • a) Lebenslange Renten
                                                    • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                    • c) Andere Leistungen
                                                      • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                        • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                          • 51 Allgemeines
                                                          • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                          • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                            • VI Altersentlastungsbetrag
                                                            • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                              • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                              • 72 Spenden
                                                              • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                • VIII Verfahrensrecht
                                                                  • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                  • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                  • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                    • IX Auslandsrentner

                                      20 | Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertraumlgen (bdquoRiesterldquo)

                                      Erfuumlllt ein vor dem 01012005 abgeschlossener Versicherungsvershytrag bestimmte Voraussetzungen - u a mindestens 12 Jahre Vershytragslaufzeit - kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl der Ertraumlge) steuerfrei erfolgen Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor - z B weil die Vertragslaufshyzeit weniger als 12 Jahre betragen hat - sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmaumlszligigen und auszligerrechnungsmaumlszligigen Zinsen zu versteuern

                                      Bei einem nach dem 31122004 abgeschlossenen Versicheshyrungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitraumlge der Besteuerung Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60 Lebensjahres (ab 31122011 Vollendung des 62 Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung minshydestens 12 Jahre bestanden ist nur die Haumllfte dieses Unterschiedsshybetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen

                                      c) Andere Leistungen

                                      Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevershytrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitraumlgen der Besteuerung zu Grunde zu legen Wird die Leistung erst nach Vollshyendung des 60 Lebensjahres des Leistungsempfaumlngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren ist nur die Haumllfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern Fuumlr nach dem 31122011 abgeschlossene Vertraumlge ist grundsaumltzlich auf die Vollshyendung des 62 Lebensjahres abzustellen Entsprechende Fallgeshystaltungen koumlnnen sich z B bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmaumlszligig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlieszligender Teilkapitalverrentung ab dem 85 Lebensjahr Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert

                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                                      44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                                      als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                                      beruhen

                                      Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                                      BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                                      Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                                      22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                      V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                                      51 Allgemeines

                                      Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                                      Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                                      Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                                      Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                                      Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                                      Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                                      Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                                      24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                      Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                                      Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                                      52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                                      Unterstuumltzungskasse

                                      Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                                      53 Leistungen aus Pensionsfonds

                                      Pensionskassen und Direktversicherungen

                                      Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                                      Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                                      Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                                      Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                                      26 | Altersentlastungsbetrag

                                      VI Altersentlastungsbetrag

                                      Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                      Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                      Das auf die Vollendung des

                                      64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                      Altersentlastungsbetrag

                                      in der Einkuumlnfte

                                      Houmlchstbetrag in Euro

                                      2005 400 1900

                                      2006 384 1824

                                      2007 368 1748

                                      2008 352 1672

                                      2009 336 1596

                                      2010 320 1520

                                      2011 304 1444

                                      2012 288 1368

                                      2013 272 1292

                                      2014 256 1216

                                      2015 240 1140

                                      2016 224 1064

                                      2017 208 988

                                      2018 192 912

                                      2019 176 836

                                      2020 160 760

                                      2021 152 722

                                      2022 144 684

                                      2023 136 646

                                      2024 128 608

                                      2025 120 570

                                      2026 112 532

                                      2027 104 494

                                      2028 96 456

                                      2029 88 418

                                      2030 80 380

                                      2031 72 342

                                      2032 64 304

                                      2033 56 266

                                      2034 48 228

                                      2035 40 190

                                      2036 32 152

                                      2037 24 114

                                      2038 16 76

                                      2039 08 38

                                      2040 00 0

                                      Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                      28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                      VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                      Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                      71 Sonderausgaben

                                      (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                      Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                      72 Spenden

                                      Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                      Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                      Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                      Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                      73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                      Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                      30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                      Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                      Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                      VIII Verfahrensrecht

                                      81 Rentenbezugsmitteilungen

                                      Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                      Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                      82 Steuererklaumlrungen

                                      Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                      32 | Verfahrensrecht

                                      Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                      Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                      83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                      klassische Formulare

                                      Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                      httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                      SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                      Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                      httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                      Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                      IX Auslandsrentner

                                      Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                      Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                      (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                      34 | Notizen

                                      DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                      Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                      Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                      Netzen moumlglich

                                      Impressum

                                      Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                      Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                      Berlin Mai 2010

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                                      • Inhalt
                                      • I Allgemeines
                                      • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                        • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                          • a) Grundsatz
                                          • b) Folgerenten
                                            • 22 Andere Leibrenten
                                              • a) Allgemeines
                                              • b) Oumlffnungsklausel
                                                • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                  • III Besteuerung von Pensionen
                                                  • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                    • 41 Grundsatz
                                                    • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                    • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                      • a) Lebenslange Renten
                                                      • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                      • c) Andere Leistungen
                                                        • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                          • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                            • 51 Allgemeines
                                                            • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                            • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                              • VI Altersentlastungsbetrag
                                                              • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                • 72 Spenden
                                                                • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                  • VIII Verfahrensrecht
                                                                    • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                    • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                    • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                      • IX Auslandsrentner

                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 21

                                        44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrderten

                                        als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen

                                        beruhen

                                        Beruhen die Leistungen sowohl auf gefoumlrderten als auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgen muumlssen die Leistungen in der Auszahshylungsphase aufgeteilt werden

                                        BE I S P I E L 6 A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevershytrag Waumlhrend der Ansparphase hat er regelmaumlszligig Beitraumlge geleistet die uumlber den jeweiligen Houmlchstbetrag hinausgingen Am 02012010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt Pro Jahr ergeben sich 6000 Euro Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gefoumlrderten und zu 20 Prozent auf nicht gefoumlrdershyten Beitraumlgen

                                        Die Rente des A ist fuumlr die steuerliche Behandlung aufzuteilen 80 Prozent der Rente - d h 4800 Euro - unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung Der Restbetrag (1200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen Dieser betraumlgt im Falle des A 18 Prozent Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d h i H v 216 Euro der Beshysteuerung Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Houmlhe von 6000 Euro somit 5016 Euro (4800 Euro + 216 Euro) fuumlr die Besteuerung angesetzt

                                        22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                        V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                                        51 Allgemeines

                                        Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                                        Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                                        Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                                        Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                                        Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                                        Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                                        Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                                        24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                        Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                                        Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                                        52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                                        Unterstuumltzungskasse

                                        Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                                        53 Leistungen aus Pensionsfonds

                                        Pensionskassen und Direktversicherungen

                                        Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                                        Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                                        Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                                        Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                                        26 | Altersentlastungsbetrag

                                        VI Altersentlastungsbetrag

                                        Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                        Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                        Das auf die Vollendung des

                                        64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                        Altersentlastungsbetrag

                                        in der Einkuumlnfte

                                        Houmlchstbetrag in Euro

                                        2005 400 1900

                                        2006 384 1824

                                        2007 368 1748

                                        2008 352 1672

                                        2009 336 1596

                                        2010 320 1520

                                        2011 304 1444

                                        2012 288 1368

                                        2013 272 1292

                                        2014 256 1216

                                        2015 240 1140

                                        2016 224 1064

                                        2017 208 988

                                        2018 192 912

                                        2019 176 836

                                        2020 160 760

                                        2021 152 722

                                        2022 144 684

                                        2023 136 646

                                        2024 128 608

                                        2025 120 570

                                        2026 112 532

                                        2027 104 494

                                        2028 96 456

                                        2029 88 418

                                        2030 80 380

                                        2031 72 342

                                        2032 64 304

                                        2033 56 266

                                        2034 48 228

                                        2035 40 190

                                        2036 32 152

                                        2037 24 114

                                        2038 16 76

                                        2039 08 38

                                        2040 00 0

                                        Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                        28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                        VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                        Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                        71 Sonderausgaben

                                        (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                        Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                        72 Spenden

                                        Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                        Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                        Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                        Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                        73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                        Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                        30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                        Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                        Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                        VIII Verfahrensrecht

                                        81 Rentenbezugsmitteilungen

                                        Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                        Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                        82 Steuererklaumlrungen

                                        Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                        32 | Verfahrensrecht

                                        Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                        Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                        83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                        klassische Formulare

                                        Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                        httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                        SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                        Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                        httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                        Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                        IX Auslandsrentner

                                        Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                        Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                        (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                        34 | Notizen

                                        DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                        Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                        Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                        Netzen moumlglich

                                        Impressum

                                        Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                        Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                        Berlin Mai 2010

                                        Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                        Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                        • Inhalt
                                        • I Allgemeines
                                        • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                          • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                            • a) Grundsatz
                                            • b) Folgerenten
                                              • 22 Andere Leibrenten
                                                • a) Allgemeines
                                                • b) Oumlffnungsklausel
                                                  • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                    • III Besteuerung von Pensionen
                                                    • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                      • 41 Grundsatz
                                                      • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                      • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                        • a) Lebenslange Renten
                                                        • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                        • c) Andere Leistungen
                                                          • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                            • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                              • 51 Allgemeines
                                                              • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                              • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                  • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                  • 72 Spenden
                                                                  • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                    • VIII Verfahrensrecht
                                                                      • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                      • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                      • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                        • IX Auslandsrentner

                                          22 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                          V Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

                                          51 Allgemeines

                                          Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leisshytungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersvershysorgung Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditaumltsversorgung zusagt Dem Arbeitgeber stehen zur Durchfuumlhrung der betriebshylichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfuumlgung Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar uumlber einen externen Versorgungstraumlger (Direktversicherung Pensionsshykasse Pensionsfonds oder Unterstuumltzungskasse) organisieren Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeshyber selbst undoder durch den Arbeitnehmer finanziert werden in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug fuumlr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeishytraumlge erbringt

                                          Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen ohne sich eines Versorgungstraumlgers zur Erfuumlllung der Zusage zu bedienen Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsruumlckstellungen bilden

                                          Bei einer Unterstuumltzungskasse handelt es sich nach der geshysetzlichen Definition um eine rechtlich selbstaumlndige Versorgungsshyeinrichtung die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfuumlllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstuumltshyzungskasse bleibt gegenuumlber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleisshytung der Kasse zur Leistung verpflichtet Die Unterstuumltzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht sie kann daher grundshysaumltzlich frei uumlber das angesammelte Kapital verfuumlgen und es z B dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfuumlgung stellen

                                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                                          Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                                          Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                                          Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                                          Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                                          24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                          Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                                          Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                                          52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                                          Unterstuumltzungskasse

                                          Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                                          53 Leistungen aus Pensionsfonds

                                          Pensionskassen und Direktversicherungen

                                          Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                                          Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                                          Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                                          Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                                          26 | Altersentlastungsbetrag

                                          VI Altersentlastungsbetrag

                                          Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                          Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                          Das auf die Vollendung des

                                          64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                          Altersentlastungsbetrag

                                          in der Einkuumlnfte

                                          Houmlchstbetrag in Euro

                                          2005 400 1900

                                          2006 384 1824

                                          2007 368 1748

                                          2008 352 1672

                                          2009 336 1596

                                          2010 320 1520

                                          2011 304 1444

                                          2012 288 1368

                                          2013 272 1292

                                          2014 256 1216

                                          2015 240 1140

                                          2016 224 1064

                                          2017 208 988

                                          2018 192 912

                                          2019 176 836

                                          2020 160 760

                                          2021 152 722

                                          2022 144 684

                                          2023 136 646

                                          2024 128 608

                                          2025 120 570

                                          2026 112 532

                                          2027 104 494

                                          2028 96 456

                                          2029 88 418

                                          2030 80 380

                                          2031 72 342

                                          2032 64 304

                                          2033 56 266

                                          2034 48 228

                                          2035 40 190

                                          2036 32 152

                                          2037 24 114

                                          2038 16 76

                                          2039 08 38

                                          2040 00 0

                                          Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                          28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                          VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                          Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                          71 Sonderausgaben

                                          (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                          Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                          72 Spenden

                                          Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                          Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                          Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                          Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                          73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                          Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                          30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                          Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                          Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                          VIII Verfahrensrecht

                                          81 Rentenbezugsmitteilungen

                                          Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                          Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                          82 Steuererklaumlrungen

                                          Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                          32 | Verfahrensrecht

                                          Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                          Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                          83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                          klassische Formulare

                                          Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                          httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                          SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                          Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                          httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                          Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                          IX Auslandsrentner

                                          Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                          Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                          (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                          34 | Notizen

                                          DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                          Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                          Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                          Netzen moumlglich

                                          Impressum

                                          Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                          Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                          Berlin Mai 2010

                                          Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                          Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                          • Inhalt
                                          • I Allgemeines
                                          • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                            • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                              • a) Grundsatz
                                              • b) Folgerenten
                                                • 22 Andere Leibrenten
                                                  • a) Allgemeines
                                                  • b) Oumlffnungsklausel
                                                    • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                      • III Besteuerung von Pensionen
                                                      • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                        • 41 Grundsatz
                                                        • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                        • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                          • a) Lebenslange Renten
                                                          • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                          • c) Andere Leistungen
                                                            • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                              • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                • 51 Allgemeines
                                                                • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                  • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                  • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                    • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                    • 72 Spenden
                                                                    • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                      • VIII Verfahrensrecht
                                                                        • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                        • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                        • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                          • IX Auslandsrentner

                                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 23

                                            Bei ihrer Vermoumlgensanlage muss aber gewaumlhrleistet sein dass die Erfuumlllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsshyleistungen) dauernd gesichert ist Die Unterstuumltzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl der Versorgungsleisshytungen absichern indem sie eine entsprechende Ruumlckdeckungsshyversicherung abschlieszligt In diesem Fall spricht man von einer ruumlckgedeckten Unterstuumltzungskasse Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchfuumlhrungsweg sondern nur um eine Variante der Unterstuumltzungskasse

                                            Schlieszligt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Leshybensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer undoder seine Hinterbliebenen dabei bezugsshyberechtigt liegt eine Direktversicherung vor Zu beachten ist dashybei dass der Arbeitgeber nach Erfuumlllung der Voraussetzungen fuumlr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf

                                            Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfaumlhige Versorshygungseinrichtungen die betriebliche Altersversorgung durchfuumlhshyren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewaumlhren Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicheshyrungsaufsicht

                                            Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicheshyrungsunternehmen deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter Invaliditaumlt oder Tod ist Es gibt geschlossene Pensionskassen die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern oder offene Kassen die uumlberbetrieblich bundesweit agieren

                                            24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                            Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                                            Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                                            52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                                            Unterstuumltzungskasse

                                            Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                                            53 Leistungen aus Pensionsfonds

                                            Pensionskassen und Direktversicherungen

                                            Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                                            Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                                            Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                                            Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                                            26 | Altersentlastungsbetrag

                                            VI Altersentlastungsbetrag

                                            Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                            Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                            Das auf die Vollendung des

                                            64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                            Altersentlastungsbetrag

                                            in der Einkuumlnfte

                                            Houmlchstbetrag in Euro

                                            2005 400 1900

                                            2006 384 1824

                                            2007 368 1748

                                            2008 352 1672

                                            2009 336 1596

                                            2010 320 1520

                                            2011 304 1444

                                            2012 288 1368

                                            2013 272 1292

                                            2014 256 1216

                                            2015 240 1140

                                            2016 224 1064

                                            2017 208 988

                                            2018 192 912

                                            2019 176 836

                                            2020 160 760

                                            2021 152 722

                                            2022 144 684

                                            2023 136 646

                                            2024 128 608

                                            2025 120 570

                                            2026 112 532

                                            2027 104 494

                                            2028 96 456

                                            2029 88 418

                                            2030 80 380

                                            2031 72 342

                                            2032 64 304

                                            2033 56 266

                                            2034 48 228

                                            2035 40 190

                                            2036 32 152

                                            2037 24 114

                                            2038 16 76

                                            2039 08 38

                                            2040 00 0

                                            Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                            28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                            VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                            Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                            71 Sonderausgaben

                                            (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                            Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                            72 Spenden

                                            Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                            Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                            Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                            Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                            73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                            Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                            30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                            Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                            Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                            VIII Verfahrensrecht

                                            81 Rentenbezugsmitteilungen

                                            Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                            Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                            82 Steuererklaumlrungen

                                            Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                            32 | Verfahrensrecht

                                            Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                            Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                            83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                            klassische Formulare

                                            Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                            httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                            SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                            Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                            httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                            Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                            IX Auslandsrentner

                                            Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                            Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                            (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                            34 | Notizen

                                            DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                            Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                            Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                            Netzen moumlglich

                                            Impressum

                                            Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                            Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                            Berlin Mai 2010

                                            Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                            Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                            • Inhalt
                                            • I Allgemeines
                                            • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                              • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                • a) Grundsatz
                                                • b) Folgerenten
                                                  • 22 Andere Leibrenten
                                                    • a) Allgemeines
                                                    • b) Oumlffnungsklausel
                                                      • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                        • III Besteuerung von Pensionen
                                                        • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                          • 41 Grundsatz
                                                          • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                          • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                            • a) Lebenslange Renten
                                                            • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                            • c) Andere Leistungen
                                                              • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                  • 51 Allgemeines
                                                                  • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                  • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                    • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                    • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                      • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                      • 72 Spenden
                                                                      • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                        • VIII Verfahrensrecht
                                                                          • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                          • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                          • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                            • IX Auslandsrentner

                                              24 | Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

                                              Der Pensionsfonds wurde 2002 eingefuumlhrt Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorshyschriften der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung dem Arbeitnehmer die Leistung als lebensshylange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unshymittelbar anschlieszligender Restverrentung erbringen zu muumlssen

                                              Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu untershyscheiden zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstuumltzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktshyversicherung der Pensionskasse und dem Pensionsfonds

                                              52 Leistungen aus einer Direktzusage oder

                                              Unterstuumltzungskasse

                                              Hat sich der Arbeitgeber fuumlr die Abwicklung der betrieblichen Alshytersversorgung uumlber eine Direktzusage oder Unterstuumltzungskasse entschieden dann ergibt sich fuumlr den Arbeitnehmer in der bdquoAnshysparphaseldquo noch kein Rechtsanspruch so dass insoweit dem Arshybeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflieszligt Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtraumlglichen Arshybeitslohn Dieser gehoumlrt - wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstaumltigkeit des Arbeitnehmers - zu den Einkuumlnften aus nichtselbstaumlndiger Arbeit Der nachtraumlgliche Arbeitslohn ist grundsaumltzlich voll nachgelagert zu versteuern Es werden aber die Freibetraumlge fuumlr Versorgungsbezuumlge abgezogen (s unter III) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

                                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                                              53 Leistungen aus Pensionsfonds

                                              Pensionskassen und Direktversicherungen

                                              Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                                              Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                                              Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                                              Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                                              26 | Altersentlastungsbetrag

                                              VI Altersentlastungsbetrag

                                              Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                              Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                              Das auf die Vollendung des

                                              64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                              Altersentlastungsbetrag

                                              in der Einkuumlnfte

                                              Houmlchstbetrag in Euro

                                              2005 400 1900

                                              2006 384 1824

                                              2007 368 1748

                                              2008 352 1672

                                              2009 336 1596

                                              2010 320 1520

                                              2011 304 1444

                                              2012 288 1368

                                              2013 272 1292

                                              2014 256 1216

                                              2015 240 1140

                                              2016 224 1064

                                              2017 208 988

                                              2018 192 912

                                              2019 176 836

                                              2020 160 760

                                              2021 152 722

                                              2022 144 684

                                              2023 136 646

                                              2024 128 608

                                              2025 120 570

                                              2026 112 532

                                              2027 104 494

                                              2028 96 456

                                              2029 88 418

                                              2030 80 380

                                              2031 72 342

                                              2032 64 304

                                              2033 56 266

                                              2034 48 228

                                              2035 40 190

                                              2036 32 152

                                              2037 24 114

                                              2038 16 76

                                              2039 08 38

                                              2040 00 0

                                              Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                              28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                              VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                              Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                              71 Sonderausgaben

                                              (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                              Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                              72 Spenden

                                              Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                              Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                              Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                              Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                              73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                              Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                              30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                              Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                              Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                              VIII Verfahrensrecht

                                              81 Rentenbezugsmitteilungen

                                              Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                              Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                              82 Steuererklaumlrungen

                                              Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                              32 | Verfahrensrecht

                                              Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                              Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                              83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                              klassische Formulare

                                              Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                              httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                              SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                              Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                              httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                              Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                              IX Auslandsrentner

                                              Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                              Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                              (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                              34 | Notizen

                                              DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                              Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                              Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                              Netzen moumlglich

                                              Impressum

                                              Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                              Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                              Berlin Mai 2010

                                              Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                              Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                              • Inhalt
                                              • I Allgemeines
                                              • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                  • a) Grundsatz
                                                  • b) Folgerenten
                                                    • 22 Andere Leibrenten
                                                      • a) Allgemeines
                                                      • b) Oumlffnungsklausel
                                                        • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                          • III Besteuerung von Pensionen
                                                          • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                            • 41 Grundsatz
                                                            • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                            • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                              • a) Lebenslange Renten
                                                              • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                              • c) Andere Leistungen
                                                                • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                  • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                    • 51 Allgemeines
                                                                    • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                    • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                      • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                      • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                        • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                        • 72 Spenden
                                                                        • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                          • VIII Verfahrensrecht
                                                                            • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                            • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                            • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                              • IX Auslandsrentner

                                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 25

                                                53 Leistungen aus Pensionsfonds

                                                Pensionskassen und Direktversicherungen

                                                Leistungen aus Pensionsfonds Pensionskassen und Direktversishycherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifishyzierten Altersvorsorgevertrag behandelt Es kommt somit darauf an ob die sich ergebenden Leistungen auf gefoumlrderten Beitraumlgen beruhen oder nicht

                                                Soweit die Leistungen auf gefoumlrderten Betraumlgen beruhen ershyfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen

                                                Bei den genannten Durchfuumlhrungswegen koumlnnen die entspreshychenden Beitraumlge auf verschiedene Art und Weise gefoumlrdert worshyden sein So sind z B unter bestimmten Voraussetzungen Beitraumlge aus dem ersten Dienstverhaumlltnis an einen Pensionsfonds eine Penshysionskasse oder fuumlr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kashypitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsshybemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2640 Euro) steuerfrei Der Houmlchstbetrag erhoumlht sich um weitere 1800 Euro wenn die Beitraumlge auf Grund einer beshytrieblichen Versorgungszusage geleistet werden die nach dem 31122004 erteilt wurde

                                                Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten

                                                26 | Altersentlastungsbetrag

                                                VI Altersentlastungsbetrag

                                                Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                                Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                                Das auf die Vollendung des

                                                64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                                Altersentlastungsbetrag

                                                in der Einkuumlnfte

                                                Houmlchstbetrag in Euro

                                                2005 400 1900

                                                2006 384 1824

                                                2007 368 1748

                                                2008 352 1672

                                                2009 336 1596

                                                2010 320 1520

                                                2011 304 1444

                                                2012 288 1368

                                                2013 272 1292

                                                2014 256 1216

                                                2015 240 1140

                                                2016 224 1064

                                                2017 208 988

                                                2018 192 912

                                                2019 176 836

                                                2020 160 760

                                                2021 152 722

                                                2022 144 684

                                                2023 136 646

                                                2024 128 608

                                                2025 120 570

                                                2026 112 532

                                                2027 104 494

                                                2028 96 456

                                                2029 88 418

                                                2030 80 380

                                                2031 72 342

                                                2032 64 304

                                                2033 56 266

                                                2034 48 228

                                                2035 40 190

                                                2036 32 152

                                                2037 24 114

                                                2038 16 76

                                                2039 08 38

                                                2040 00 0

                                                Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                                28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                                Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                                71 Sonderausgaben

                                                (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                                Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                                72 Spenden

                                                Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                                Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                                Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                                Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                                73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                                Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                                30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                                Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                                VIII Verfahrensrecht

                                                81 Rentenbezugsmitteilungen

                                                Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                                Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                                82 Steuererklaumlrungen

                                                Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                                32 | Verfahrensrecht

                                                Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                                Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                                83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                                klassische Formulare

                                                Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                                httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                                SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                                Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                                httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                                Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                                IX Auslandsrentner

                                                Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                                Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                                34 | Notizen

                                                DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                Netzen moumlglich

                                                Impressum

                                                Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                Berlin Mai 2010

                                                Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                • Inhalt
                                                • I Allgemeines
                                                • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                  • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                    • a) Grundsatz
                                                    • b) Folgerenten
                                                      • 22 Andere Leibrenten
                                                        • a) Allgemeines
                                                        • b) Oumlffnungsklausel
                                                          • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                            • III Besteuerung von Pensionen
                                                            • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                              • 41 Grundsatz
                                                              • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                              • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                • a) Lebenslange Renten
                                                                • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                • c) Andere Leistungen
                                                                  • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                    • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                      • 51 Allgemeines
                                                                      • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                      • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                        • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                        • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                          • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                          • 72 Spenden
                                                                          • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                            • VIII Verfahrensrecht
                                                                              • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                              • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                              • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                • IX Auslandsrentner

                                                  26 | Altersentlastungsbetrag

                                                  VI Altersentlastungsbetrag

                                                  Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64 Lebensjahr vollendet hat dem steht grundsaumltzlich ein Altersentlastungsbeshytrag zu Dessen Houmlhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen Er betraumlgt grundsaumltzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkuumlnfte die nicht solche aus nichtselbstaumlndiger Arbeit sind houmlchstens 1900 Euro im Kalendershyjahr Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr fuumlr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut Dieser Abbau folgt nach dem sog Kohortenprinzip Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behaumllt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo fuumlr den Rest seines Lebens D h fuumlr den einzelnen Bezieher von Alterseinkuumlnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64 Lebensshyjahres folgenden Jahr bdquoeingefrorenrdquo Der in diesem Jahr anzuwenshydende Prozentsatz und der Houmlchstbetrag werden zeitlebens beruumlcksichtigt

                                                  Der Altersentlastungsbetrag wird fuumlr alle beruumlcksichtigungsshyfaumlhigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewaumlhrt Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt aber auch bestimmte andere Einshykuumlnfte (z B aus Vermietung und Verpachtung) sofern die Summe dieser anderen Einkuumlnfte positiv ist Bei der Bemessung des Beshytrags werden diejenigen Alterseinkuumlnfte nicht beruumlcksichtigt bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verguumlnstigung in Anspruch nehmen konnte Nicht anzusetzen sind z B Versorshygungsbezuumlge (z B Beamtenpensionen) fuumlr die ein Versorgungsshyfreibetrag zu gewaumlhren ist oder Renten die nur mit dem Ertragsshyanteil besteuert werden

                                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                                  Das auf die Vollendung des

                                                  64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                                  Altersentlastungsbetrag

                                                  in der Einkuumlnfte

                                                  Houmlchstbetrag in Euro

                                                  2005 400 1900

                                                  2006 384 1824

                                                  2007 368 1748

                                                  2008 352 1672

                                                  2009 336 1596

                                                  2010 320 1520

                                                  2011 304 1444

                                                  2012 288 1368

                                                  2013 272 1292

                                                  2014 256 1216

                                                  2015 240 1140

                                                  2016 224 1064

                                                  2017 208 988

                                                  2018 192 912

                                                  2019 176 836

                                                  2020 160 760

                                                  2021 152 722

                                                  2022 144 684

                                                  2023 136 646

                                                  2024 128 608

                                                  2025 120 570

                                                  2026 112 532

                                                  2027 104 494

                                                  2028 96 456

                                                  2029 88 418

                                                  2030 80 380

                                                  2031 72 342

                                                  2032 64 304

                                                  2033 56 266

                                                  2034 48 228

                                                  2035 40 190

                                                  2036 32 152

                                                  2037 24 114

                                                  2038 16 76

                                                  2039 08 38

                                                  2040 00 0

                                                  Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                                  28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                  VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                                  Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                                  71 Sonderausgaben

                                                  (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                                  Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                                  72 Spenden

                                                  Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                                  Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                                  Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                                  Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                                  73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                                  Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                                  30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                  Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                                  Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                                  VIII Verfahrensrecht

                                                  81 Rentenbezugsmitteilungen

                                                  Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                                  Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                                  82 Steuererklaumlrungen

                                                  Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                                  32 | Verfahrensrecht

                                                  Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                                  Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                                  83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                                  klassische Formulare

                                                  Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                                  httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                                  SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                                  Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                                  httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                                  Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                                  Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                                  IX Auslandsrentner

                                                  Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                                  Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                  (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                                  34 | Notizen

                                                  DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                  Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                  Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                  Netzen moumlglich

                                                  Impressum

                                                  Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                  Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                  Berlin Mai 2010

                                                  Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                  Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                  • Inhalt
                                                  • I Allgemeines
                                                  • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                    • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                      • a) Grundsatz
                                                      • b) Folgerenten
                                                        • 22 Andere Leibrenten
                                                          • a) Allgemeines
                                                          • b) Oumlffnungsklausel
                                                            • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                              • III Besteuerung von Pensionen
                                                              • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                • 41 Grundsatz
                                                                • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                  • a) Lebenslange Renten
                                                                  • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                  • c) Andere Leistungen
                                                                    • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                      • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                        • 51 Allgemeines
                                                                        • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                        • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                          • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                          • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                            • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                            • 72 Spenden
                                                                            • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                              • VIII Verfahrensrecht
                                                                                • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                  • IX Auslandsrentner

                                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 27

                                                    Das auf die Vollendung des

                                                    64 Lebensjahres folgende Kalenderjahr

                                                    Altersentlastungsbetrag

                                                    in der Einkuumlnfte

                                                    Houmlchstbetrag in Euro

                                                    2005 400 1900

                                                    2006 384 1824

                                                    2007 368 1748

                                                    2008 352 1672

                                                    2009 336 1596

                                                    2010 320 1520

                                                    2011 304 1444

                                                    2012 288 1368

                                                    2013 272 1292

                                                    2014 256 1216

                                                    2015 240 1140

                                                    2016 224 1064

                                                    2017 208 988

                                                    2018 192 912

                                                    2019 176 836

                                                    2020 160 760

                                                    2021 152 722

                                                    2022 144 684

                                                    2023 136 646

                                                    2024 128 608

                                                    2025 120 570

                                                    2026 112 532

                                                    2027 104 494

                                                    2028 96 456

                                                    2029 88 418

                                                    2030 80 380

                                                    2031 72 342

                                                    2032 64 304

                                                    2033 56 266

                                                    2034 48 228

                                                    2035 40 190

                                                    2036 32 152

                                                    2037 24 114

                                                    2038 16 76

                                                    2039 08 38

                                                    2040 00 0

                                                    Tabelle zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

                                                    28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                    VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                                    Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                                    71 Sonderausgaben

                                                    (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                                    Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                                    72 Spenden

                                                    Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                                    Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                                    Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                                    Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                                    73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                                    Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                                    30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                    Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                                    Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                                    VIII Verfahrensrecht

                                                    81 Rentenbezugsmitteilungen

                                                    Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                                    Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                                    82 Steuererklaumlrungen

                                                    Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                                    32 | Verfahrensrecht

                                                    Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                                    Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                                    83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                                    klassische Formulare

                                                    Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                                    httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                                    SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                                    Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                                    httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                                    Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                                    Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                                    IX Auslandsrentner

                                                    Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                                    Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                    (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                                    34 | Notizen

                                                    DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                    Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                    Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                    Netzen moumlglich

                                                    Impressum

                                                    Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                    Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                    Berlin Mai 2010

                                                    Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                    Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                    • Inhalt
                                                    • I Allgemeines
                                                    • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                      • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                        • a) Grundsatz
                                                        • b) Folgerenten
                                                          • 22 Andere Leibrenten
                                                            • a) Allgemeines
                                                            • b) Oumlffnungsklausel
                                                              • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                • III Besteuerung von Pensionen
                                                                • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                  • 41 Grundsatz
                                                                  • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                  • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                    • a) Lebenslange Renten
                                                                    • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                    • c) Andere Leistungen
                                                                      • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                        • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                          • 51 Allgemeines
                                                                          • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                          • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                            • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                            • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                              • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                              • 72 Spenden
                                                                              • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                • VIII Verfahrensrecht
                                                                                  • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                  • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                  • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                    • IX Auslandsrentner

                                                      28 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                      VII Altersunabhaumlngige steuershymindernde Aufwendungen

                                                      Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens koumlnnen bestimmte altersunabhaumlngige Aufwendungen steuermindernd beruumlcksichtigt werden

                                                      71 Sonderausgaben

                                                      (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

                                                      Als Sonderausgaben koumlnnen insbesondere Vorsorgeaufwendunshygen beruumlcksichtigt werden Darunter fallen neben den Altersvorshysorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Beitraumlge zu Berufsunfaumlhigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitraumlge zu den Kranken- und Pflegeversicherunshygen Vorsorgeaufwendungen koumlnnen grundsaumltzlich im Rahmen von Houmlchstbetraumlgen geltend gemacht werden Diese betragen fuumlr Personen die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren muumlsshysen und hierfuumlr keine steuerfreien Leistungen erhalten 2800 Euro Fuumlr alle anderen betraumlgt der Houmlchstbetrag 1900 Euro Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitraumlge zur Basiskrankenshyund Pflegepflichtversicherung jedoch houmlher koumlnnen diese anshystelle des Houmlchstbetrags angesetzt werden Um Beitraumlge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich wenn sie zur Absicheshyrung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet wershyden

                                                      72 Spenden

                                                      Spenden und Mitgliedsbeitraumlge zur Foumlrderung steuerbeguumlnstigter Zwecke koumlnnen unter bestimmten Voraussetzungen grundsaumltzshylich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte als Sondershyausgabe steuerlich beruumlcksichtigt werden Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraumlge wenn der Empfaumlnger z B den Sport kulturelle Betaumltigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde foumlrdert

                                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                                      Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                                      Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                                      Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                                      73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                                      Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                                      30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                      Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                                      Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                                      VIII Verfahrensrecht

                                                      81 Rentenbezugsmitteilungen

                                                      Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                                      Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                                      82 Steuererklaumlrungen

                                                      Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                                      32 | Verfahrensrecht

                                                      Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                                      Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                                      83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                                      klassische Formulare

                                                      Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                                      httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                                      SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                                      Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                                      httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                                      Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                                      Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                                      IX Auslandsrentner

                                                      Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                                      Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                      (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                                      34 | Notizen

                                                      DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                      Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                      Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                      Netzen moumlglich

                                                      Impressum

                                                      Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                      Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                      Berlin Mai 2010

                                                      Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                      Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                      • Inhalt
                                                      • I Allgemeines
                                                      • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                        • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                          • a) Grundsatz
                                                          • b) Folgerenten
                                                            • 22 Andere Leibrenten
                                                              • a) Allgemeines
                                                              • b) Oumlffnungsklausel
                                                                • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                  • III Besteuerung von Pensionen
                                                                  • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                    • 41 Grundsatz
                                                                    • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                    • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                      • a) Lebenslange Renten
                                                                      • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                      • c) Andere Leistungen
                                                                        • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                          • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                            • 51 Allgemeines
                                                                            • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                            • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                              • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                              • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                                • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                                • 72 Spenden
                                                                                • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                  • VIII Verfahrensrecht
                                                                                    • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                    • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                    • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                      • IX Auslandsrentner

                                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 29

                                                        Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an politische Parteien ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1650 Euro Houmlhere Spenden und Mitgliedsbeitraumlge als 1650 Euro oder 3300 Euro werden bis maximal 1650 Euro oder 3300 Euro als Sonderausgaben beruumlcksichtigt

                                                        Bei Spenden und Mitgliedsbeitraumlgen an unabhaumlngige Waumlhlershyvereinigungen die die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllen ershymaumlszligigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben houmlchstens um 825 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten houmlchstens um 1 650 Euro

                                                        Alle Spenden und Mitgliedsbeitraumlge fuumlr steuerbeguumlnstigte Zwecke sind grundsaumltzlich durch eine Zuwendungsbestaumltigung nachzuweisen Fuumlr Spenden und Mitgliedsbeitraumlge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis moumlglich Ist der Empfaumlnger der Spenden und Mitgliedsbeitraumlge eine juristische Person des oumlffentlichen Rechts oder eine oumlffentliche Dienststelle genuumlgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsshybestaumltigung (z B Kontoauszug) Bei gemeinnuumltzigen Einrichtunshygen (z B Vereine Stiftungen) ist zusaumltzlich ein von dieser Einrichshytung erstellter Beleg erforderlich der Angaben uumlber die Freistelshylung von der Koumlrperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthaumllt Auszligerdem muss angegeben sein ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitraumlge handelt

                                                        73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen

                                                        Wenn einem Steuerpflichtigen zwangslaumlufig bestimmte groumlszligere Aufwendungen erwachsen als der uumlberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaumlltnisse gleicher Vershymoumlgensverhaumlltnisse und gleichen Familienstands (auszligergewoumlhnshyliche Belastungen) koumlnnen diese grundsaumltzlich vom Gesamtbeshytrag der Einkuumlnfte abgezogen werden Typischerweise zaumlhlen hierzu auch krankheits- bzw behinderungsbedingte Aufwendunshygen Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtshyschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit Rechnung getragen werden Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuerminshydernd nur aus soweit sie die sog zumutbare Belastung uumlbersteishygen

                                                        30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                        Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                                        Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                                        VIII Verfahrensrecht

                                                        81 Rentenbezugsmitteilungen

                                                        Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                                        Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                                        82 Steuererklaumlrungen

                                                        Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                                        32 | Verfahrensrecht

                                                        Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                                        Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                                        83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                                        klassische Formulare

                                                        Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                                        httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                                        SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                                        Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                                        httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                                        Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                                        Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                                        IX Auslandsrentner

                                                        Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                                        Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                        (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                                        34 | Notizen

                                                        DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                        Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                        Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

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                                                        Impressum

                                                        Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                        Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                        Berlin Mai 2010

                                                        Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                        Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                        • Inhalt
                                                        • I Allgemeines
                                                        • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                          • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                            • a) Grundsatz
                                                            • b) Folgerenten
                                                              • 22 Andere Leibrenten
                                                                • a) Allgemeines
                                                                • b) Oumlffnungsklausel
                                                                  • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                    • III Besteuerung von Pensionen
                                                                    • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                      • 41 Grundsatz
                                                                      • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                      • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                        • a) Lebenslange Renten
                                                                        • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                        • c) Andere Leistungen
                                                                          • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                            • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                              • 51 Allgemeines
                                                                              • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                              • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                                • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                                • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                                  • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                                  • 72 Spenden
                                                                                  • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                    • VIII Verfahrensrecht
                                                                                      • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                      • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                      • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                        • IX Auslandsrentner

                                                          30 | Altersunabhaumlngige steuermindernde Aufwendungen

                                                          Die Houmlhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbeshytrags der Einkuumlnfte) ist abhaumlngig von der Houmlhe des Gesamtbetrags der Einkuumlnfte vom Familienstand und von der Zahl der Kinder Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfaumlhigkeit einen gewissen Teil seiner Belasshytung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen

                                                          Um es behinderten Menschen zu ersparen ihre behinderungsshybedingten Mehraufwendungen die fuumlr die Hilfe bei den gewoumlhnshylichen und regelmaumlszligig wiederkehrenden Verrichtungen des taumlgshylichen Lebens fuumlr die Pflege sowie fuumlr einen erhoumlhten Waumlschebeshydarf anfallen im Einzelnen nachweisen zu muumlssen besteht als Sonderregelung fuumlr diese Aufwendungen die Moumlglichkeit an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetraumlge in Anshyspruch zu nehmen Damit hat jeder behinderte Mensch der die gesetzlichen Voraussetzungen erfuumlllt die Wahl fuumlr die genannshyten Aufwendungen entweder - ohne Anrechnung einer zumutbashyren Belastung - einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder - unter Beshyruumlcksichtigung einer zumutbaren Belastung - seinen tatsaumlchshylichen behinderungsbedingten Mehraufwand als auszligergewoumlhnlishyche Belastung steuermindernd geltend zu machen Fuumlr die Inanshyspruchnahme der Pauschbetraumlge genuumlgt die Feststellung des GdB ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwenshydungen bedarf Bei den Pauschbetraumlgen fuumlr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetraumlge

                                                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                                          VIII Verfahrensrecht

                                                          81 Rentenbezugsmitteilungen

                                                          Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                                          Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                                          82 Steuererklaumlrungen

                                                          Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                                          32 | Verfahrensrecht

                                                          Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                                          Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                                          83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                                          klassische Formulare

                                                          Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                                          httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                                          SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                                          Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                                          httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                                          Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                                          Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                                          IX Auslandsrentner

                                                          Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                                          Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                          (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                                          34 | Notizen

                                                          DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                          Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                          Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                          Netzen moumlglich

                                                          Impressum

                                                          Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                          Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                          Berlin Mai 2010

                                                          Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                          Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                          • Inhalt
                                                          • I Allgemeines
                                                          • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                            • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                              • a) Grundsatz
                                                              • b) Folgerenten
                                                                • 22 Andere Leibrenten
                                                                  • a) Allgemeines
                                                                  • b) Oumlffnungsklausel
                                                                    • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                      • III Besteuerung von Pensionen
                                                                      • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                        • 41 Grundsatz
                                                                        • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                        • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                          • a) Lebenslange Renten
                                                                          • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                          • c) Andere Leistungen
                                                                            • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                              • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                                • 51 Allgemeines
                                                                                • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                                • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                                  • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                                  • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                                    • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                                    • 72 Spenden
                                                                                    • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                      • VIII Verfahrensrecht
                                                                                        • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                        • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                        • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                          • IX Auslandsrentner

                                                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 31

                                                            VIII Verfahrensrecht

                                                            81 Rentenbezugsmitteilungen

                                                            Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollstaumlndig und zushytreffend besteuert werden uumlbermitteln die Rentenversicherungsshytraumlger und Versicherungsunternehmen jaumlhrlich Rentenbezugsshymitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anshygesiedelt Dort werden bereits Aufgaben fuumlr die bdquoRiester-Renteldquo wahrgenommen

                                                            Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklaumlrung (siehe 8 2) sondern werden den Finanzaumlmtern zur Auswertung zur Vershyfuumlgung gestellt Das bedeutet Bei Rentnern die bereits eine Steueshyrerklaumlrung abgegeben haben wird durch das Finanzamt die Richshytigkeit der Angaben anhand der Mitteilung uumlberpruumlft Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklaumlrung und der Mitteilung erkennbar erhaumllt man selbstverstaumlndlich keine Post vom Finanzshyamt Bei Rentnern die bisher keine Steuererklaumlrung abgegeben haben pruumlft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf dazu auf eine Erklaumlrung einzureichen

                                                            82 Steuererklaumlrungen

                                                            Die Besteuerung des Einkommens (einschlieszliglich der Alterseinshykuumlnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommenshysteuererklaumlrung vorgenommen Grundsaumltzlich besteht fuumlr alle Steuerpflichtigen - also auch fuumlr Rentnerinnen und Rentner - eine umfassende gesetzliche Steuererklaumlrungspflicht Es gibt jedoch eishynige Ausnahmen So ist insbesondere eine Steuererklaumlrung nicht abzugeben wenn die Einkuumlnfte der steuerpflichtigen Person (u a vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht uumlbersteigen Der Grundfreibetrag betraumlgt gegenwaumlrtig (2010) 8004 Euro fuumlr zusammen veranlagte Ehegatshyten 16008 Euro Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfuumlllt ist deshalb die Abgabe einer Steuererklaumlrung verzichtbar In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung

                                                            32 | Verfahrensrecht

                                                            Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                                            Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                                            83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                                            klassische Formulare

                                                            Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                                            httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                                            SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                                            Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                                            httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                                            Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                                            Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                                            IX Auslandsrentner

                                                            Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                                            Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                            (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                                            34 | Notizen

                                                            DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                            Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                            Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                            Netzen moumlglich

                                                            Impressum

                                                            Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                            Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                            Berlin Mai 2010

                                                            Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                            Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                            • Inhalt
                                                            • I Allgemeines
                                                            • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                              • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                                • a) Grundsatz
                                                                • b) Folgerenten
                                                                  • 22 Andere Leibrenten
                                                                    • a) Allgemeines
                                                                    • b) Oumlffnungsklausel
                                                                      • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                        • III Besteuerung von Pensionen
                                                                        • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                          • 41 Grundsatz
                                                                          • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                          • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                            • a) Lebenslange Renten
                                                                            • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                            • c) Andere Leistungen
                                                                              • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                                • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                                  • 51 Allgemeines
                                                                                  • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                                  • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                                    • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                                    • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                                      • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                                      • 72 Spenden
                                                                                      • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                        • VIII Verfahrensrecht
                                                                                          • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                          • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                          • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                            • IX Auslandsrentner

                                                              32 | Verfahrensrecht

                                                              Aber auch dann wenn eine Steuererklaumlrung abzugeben ist muss es nicht zwangslaumlufig auch tatsaumlchlich zu einer Steuerfestsetzung kommen Die Houmlhe der Einkommensteuer haumlngt noch von weiteshyren einkommensabhaumlngigen Faktoren wie z B die Houmlhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen auszligergewoumlhnlicher Belastungen ab die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken

                                                              Die Einkommensteuererklaumlrung muss bis zum 31 Mai des Folshygejahres abgegeben werden Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert den Termin einzuhalten so kann die Abgabefrist auf Antrag verlaumlngert werden Die gesetzshyliche Steuererklaumlrungspflicht besteht aber unabhaumlngig davon ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklaumlrungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsaumlchlich eine Steuer festshyzusetzen ist

                                                              83 Elektronische Steuererklaumlrung oder

                                                              klassische Formulare

                                                              Wer nur Rente bezieht benoumltigt fuumlr die persoumlnlichen Angaben den sog Mantelbogen und die Anlage R Versorgungsbezuumlge wershyden grundsaumltzlich in der Anlage N eingetragen Vermietungseinshykuumlnfte auf der Anlage V Wer zusaumltzlich noch Zinsertraumlge hat vershywendet die Anlage KAP und oder Anlage AUS Ab dem Veranlashygungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungshysteuer grundsaumltzlich nicht mehr notwendig Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzminisshyterium unter

                                                              httpwwwbundesfinanzministeriumdeWirtschaft und Verwaltung

                                                              SteuernVeroeffentlichungen zu SteuerartenAbgeltungsteuer

                                                              Die Formulare bekommen Sie in jedem Finanzamt oder im Internet

                                                              httpwwwbundesfinanzministeriumdeServiceFormulare A-Z

                                                              Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                                              Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                                              IX Auslandsrentner

                                                              Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                                              Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                              (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                                              34 | Notizen

                                                              DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                              Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                              Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                              Netzen moumlglich

                                                              Impressum

                                                              Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                              Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                              Berlin Mai 2010

                                                              Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                              Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                              • Inhalt
                                                              • I Allgemeines
                                                              • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                                • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                                  • a) Grundsatz
                                                                  • b) Folgerenten
                                                                    • 22 Andere Leibrenten
                                                                      • a) Allgemeines
                                                                      • b) Oumlffnungsklausel
                                                                        • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                          • III Besteuerung von Pensionen
                                                                          • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                            • 41 Grundsatz
                                                                            • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                            • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                              • a) Lebenslange Renten
                                                                              • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                              • c) Andere Leistungen
                                                                                • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                                  • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                                    • 51 Allgemeines
                                                                                    • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                                    • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                                      • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                                      • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                                        • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                                        • 72 Spenden
                                                                                        • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                          • VIII Verfahrensrecht
                                                                                            • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                            • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                            • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                              • IX Auslandsrentner

                                                                Besteuerung von Alterseinkuumlnften | 33

                                                                Am einfachsten koumlnnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuerershyklaumlrung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben Unter httpswwwelsterde finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklaumlrung Sie erhalten Elster-Formular das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung auch als CD bei Ihrem Finanzamt Fuumlr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr moumlglich

                                                                IX Auslandsrentner

                                                                Mit dem Alterseinkuumlnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geaumlndert die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihshyren gewoumlhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkuumlnfte aus eishynem deutschen Alterssicherungssystem beziehen So handelt es sich insoweit um inlaumlndische Einkuumlnfte die grundsaumltzlich der beshyschraumlnkten Steuerpflicht unterliegen Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inlaumlndische Besteuerung erfolgt haumlngt jeshydoch noch von weiteren Faktoren ab Wichtig ist z B ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja welche Reshygelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht Eine fuumlr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeinguumllshytige Aussage laumlsst sich aus diesem Grund nicht treffen

                                                                Fuumlr die Auslandsrentner ist ndash unabhaumlngig von ihrem Wohnsitz oder gewoumlhnlichen Aufenthalt im Ausland ndash das Finanzamt Neushybrandenburg zustaumlndig soweit sie nur mit Einkuumlnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind Wie konshykret die Besteuerung durchgefuumlhrt wird erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                                (httpwwwsteuerportal-mvde)

                                                                34 | Notizen

                                                                DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                                Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                                Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                                Netzen moumlglich

                                                                Impressum

                                                                Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                                Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                                Berlin Mai 2010

                                                                Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                                Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                                • Inhalt
                                                                • I Allgemeines
                                                                • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                                  • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                                    • a) Grundsatz
                                                                    • b) Folgerenten
                                                                      • 22 Andere Leibrenten
                                                                        • a) Allgemeines
                                                                        • b) Oumlffnungsklausel
                                                                          • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                            • III Besteuerung von Pensionen
                                                                            • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                              • 41 Grundsatz
                                                                              • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                              • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                                • a) Lebenslange Renten
                                                                                • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                                • c) Andere Leistungen
                                                                                  • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                                    • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                                      • 51 Allgemeines
                                                                                      • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                                      • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                                        • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                                        • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                                          • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                                          • 72 Spenden
                                                                                          • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                            • VIII Verfahrensrecht
                                                                                              • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                              • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                              • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                                • IX Auslandsrentner

                                                                  34 | Notizen

                                                                  DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                                  Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                                  Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                                  Netzen moumlglich

                                                                  Impressum

                                                                  Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                                  Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                                  Berlin Mai 2010

                                                                  Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                                  Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                                  • Inhalt
                                                                  • I Allgemeines
                                                                  • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                                    • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                                      • a) Grundsatz
                                                                      • b) Folgerenten
                                                                        • 22 Andere Leibrenten
                                                                          • a) Allgemeines
                                                                          • b) Oumlffnungsklausel
                                                                            • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                              • III Besteuerung von Pensionen
                                                                              • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                                • 41 Grundsatz
                                                                                • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                                • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                                  • a) Lebenslange Renten
                                                                                  • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                                  • c) Andere Leistungen
                                                                                    • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                                      • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                                        • 51 Allgemeines
                                                                                        • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                                        • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                                          • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                                          • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                                            • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                                            • 72 Spenden
                                                                                            • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                              • VIII Verfahrensrecht
                                                                                                • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                                • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                                • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                                  • IX Auslandsrentner

                                                                    DI E S E U N D W E I T E R E BR O S C H Uuml R E N S I N D E R H Auml L T L I C H B E I

                                                                    Bundesministerium der Finanzen Referat fuumlr Buumlrgerangelegenheiten 11016 Berlin buergerreferatbmfbundde wwwbundesfinanzministeriumde

                                                                    Bestellservice Telefon 0180577 80 90 (014 euro Minute) Telefax 0180577 80 94 (014 euro Minute) Aus dem Netz der Deutschen Telekom Abweichungen aus anderen

                                                                    Netzen moumlglich

                                                                    Impressum

                                                                    Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Oumlffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraszlige 97 10117 Berlin wwwbundesfinanzministeriumde

                                                                    Fotos Ilja C Hendel Uwe Suumllflohn Druck Silber Druck oHG

                                                                    Berlin Mai 2010

                                                                    Die Broschuumlre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschuumlre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF koumlnshynen Sie der Internetseite des BMF entnehmen wwwbundesfinanzmishynisteriumde

                                                                    Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                                    • Inhalt
                                                                    • I Allgemeines
                                                                    • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                                      • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                                        • a) Grundsatz
                                                                        • b) Folgerenten
                                                                          • 22 Andere Leibrenten
                                                                            • a) Allgemeines
                                                                            • b) Oumlffnungsklausel
                                                                              • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                                • III Besteuerung von Pensionen
                                                                                • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                                  • 41 Grundsatz
                                                                                  • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                                  • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                                    • a) Lebenslange Renten
                                                                                    • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                                    • c) Andere Leistungen
                                                                                      • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                                        • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                                          • 51 Allgemeines
                                                                                          • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                                          • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                                            • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                                            • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                                              • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                                              • 72 Spenden
                                                                                              • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                                • VIII Verfahrensrecht
                                                                                                  • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                                  • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                                  • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                                    • IX Auslandsrentner

                                                                      Diese Druckschrift wird im Rahmen der Oumlffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen hershyausgegeben Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parshyteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern waumlhrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwershybung verwendet werden Dies gilt fuumlr Landtags- Bundestags- und Kommunalwahlen Missbraumluchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsstaumlnden der Parteien sowie das Einlegen Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung Unabhaumlngig davon wann auf welshychem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfaumlnger zugesagt ist darf sie auch ohne zeitshylichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden die als Parteinahme der Bundesshyregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden koumlnnte

                                                                      • Inhalt
                                                                      • I Allgemeines
                                                                      • II Besteuerung von Leibrentenund anderen Leistungen
                                                                        • 21 Leibrenten und andere Leistungen aus dengesetzlichen Alterssicherungssystemen
                                                                          • a) Grundsatz
                                                                          • b) Folgerenten
                                                                            • 22 Andere Leibrenten
                                                                              • a) Allgemeines
                                                                              • b) Oumlffnungsklausel
                                                                                • 23 Leistungen aus einer Rentenversicherungdie nicht lebenslang gezahlt werden
                                                                                  • III Besteuerung von Pensionen
                                                                                  • IV Besteuerung von Leistungenaus Altersvorsorgevertraumlgen(bdquoRiesterldquo)
                                                                                    • 41 Grundsatz
                                                                                    • 42 Zahlungen die ausschlieszliglich auf gefoumlrdertenBeitraumlgen beruhen
                                                                                    • 43 Zahlungen die ausschlieszliglich auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                                      • a) Lebenslange Renten
                                                                                      • b) Leistungen aus Versicherungsvertraumlgen PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen die auf nichtgefoumlrderten Beitraumlgen beruhen
                                                                                      • c) Andere Leistungen
                                                                                        • 44 Zahlungen die sowohl auf gefoumlrdertenals auch auf nicht gefoumlrderten Beitraumlgenberuhen
                                                                                          • V Besteuerung von Leistungenaus der betrieblichenAltersversorgung
                                                                                            • 51 Allgemeines
                                                                                            • 52 Leistungen aus einer Direktzusage oderUnterstuumltzungskasse
                                                                                            • 53 Leistungen aus PensionsfondsPensionskassen und Direktversicherungen
                                                                                              • VI Altersentlastungsbetrag
                                                                                              • VII Altersunabhaumlngige steuerminderndeAufwendungen
                                                                                                • 71 Sonderausgaben(insbesondere Vorsorgeaufwendungen)
                                                                                                • 72 Spenden
                                                                                                • 73 Auszligergewoumlhnliche Belastungen
                                                                                                  • VIII Verfahrensrecht
                                                                                                    • 81 Rentenbezugsmitteilungen
                                                                                                    • 82 Steuererklaumlrungen
                                                                                                    • 83 Elektronische Steuererklaumlrung oderklassische Formulare
                                                                                                      • IX Auslandsrentner

                                                                        top related