Berliner Anwaltsblatt · 2020. 10. 2. · Berliner Anwaltsblatt HEFT 1– 2/2015 JANUAR/FEBRUAR 64. JAHRGANG THEMA Syndikusanwälte Stimmen zum Eckpunktepapier BERLINER ANWALTSVEREIN

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BerlinerAnwaltsblatt

H E F T 1 ndash 2 2 0 1 5 J A N U A R F E B R U A R 6 4 J A H R G A N G

T H E M A

SyndikusanwaumllteStimmen zum Eckpunktepapier

B E R L I N E R A N WA LT S V E R E I N

Richter- und Anwaltschaft im Dialog

T E R M I N E

RAK Kammer-versammlungam 11032015

H E R A U S G E G E B E N V O M B E R L I N E R A N WA LT S V E R E I N E VI N Z U S A M M E N A R B E I T M I T D E R R E C H T S A N WA LT S K A M M E R B E R L I N M I T D E R N O TA R K A M M E R B E R L I N

Neues Layout AUCH fuumlr Syndici

1J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

Das Berliner Anwaltsblatt - eine Institution fuumlr die Ber-liner und weit uumlber Berlin hinaus - erscheint in diesem Monat erstmals in neuer Aufmachung Einen Ruumlckblick auf das Berliner Anwaltsblatt im Wandel der Zeit und einen Ausblick auf die neue Heftgestaltung gibt Ihnen unser Redaktionsleiter Dr Eckart Yersin in diesem Heft Herzlichen Gluumlckwunsch zum neuen Berliner Anwalts-blatt

Auch weiterhin moumlchten wir Sie im Berliner An-waltsblatt uumlber aktuelle rechtliche und rechtspolitische Entwicklungen Rechtsprechung Veranstaltungen und Fragen der Kanzleifuumlhrung und des Anwaltsberufs in-formieren Aktuell ist sind die vom Bundesjustizmi-nister beim Neujahrempfang des DAV angekuumlndigten gesetz lichen Aumlnderung des Berufsbildes (und damit der sozialrechtliche Status) der Syndikusanwaumllte in der Dis-kussion Wir widmen dieser Diskussion in diesem Heft - und in der Arbeit Ihres Berufsverbands - einen brei-ten Raum Die Fragen des Berufsbilds der Syndici - also des Geheimnisschutzes der strafprozessualen Folgen der weiteren Oumlffnung der gerichtlichen Vertretung durch Syndikusanwaumllte und der sozialrechtlichen Moumlglichkei-ten zum Beitritt in die Versorgungswerke - haben weit uumlber die unmittelbar betroffenen Kolleginnen und Kolle-gen fuumlr uns alle groszlige Relevanz und betraumlchtliche Folgen fuumlr Versorgungswerke Strafverteidigung gerichtliche Vertretung und den Anwaltsmarkt

Die Redaktion des Berliner Anwaltsblatts freut sich auch uumlber Ihre Beitraumlge zu diesem und anderen The-men Die Fachbeitraumlge im Berliner Anwaltsblatt werden - schon uumlber die JURIS-Auswertung und Zusammenfas-sung - auch weit uumlber die Berliner Leserschaft hinaus wahrgenommen Die Redaktion des Berliner Anwalts-blatts erreichen Sie per E-Mail redaktionberliner-an-waltsblattde

Die Diskussion zu aktuellen Fragen der anwaltlichen Praxis ermoumlglicht Ihnen der Berliner Anwaltsverein auch im persoumlnlichen Austausch In diesem Heft und auf un-serer Website wwwberliner-anwaltsvereinde finden Sie die Termine der monatlichen Fortbildungsveranstaltun-gen unserer 11 Arbeitskreise - kostenlos fuumlr Mitglieder und selbstverstaumlndlich mit (FAO-) Fortbildungsbeschei-nigung Auszligerdem in diesem Heft die neuen Fortbil-dungsveranstaltungen des Berliner Anwaltsvereins mit Referenten aus Richter- und Anwaltschaft und einem breiten Themenspektrum Bankrecht - Mindestlohn - Markenrecht - GmbH-Recht - Familienrecht - Immobi-lienrecht - Handelsrecht etc Auch an dieser Stelle ein Dank des Berliner Anwaltsvereins fuumlr die gute Zusam-menarbeit mit der Verwaltung des Kammergerichts und der Berliner Justiz im Rahmen der gemeinsamen Veran-staltungsreihe bdquoRichter- und Anwaltschaft im Dialogldquo

Wir wuumlnschen Ihnen wieder einen spannenden Aus-tausch bei den Fortbildungsveranstaltungen im Berliner Anwaltsverein

Ihr

Ulrich Schellenberg

editorialliebe leserinnen und leser herzlich willkommen im berliner anwaltsblatt

i m p r e s s u m

2B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

HerausgeberBerliner Anwaltsverein eV Littenstr 11 10179 BerlinTelefon (030) 251 38 46 Fax (030) 251 32 63E-Mail mailberlineranwaltsvereindewwwberlineranwaltsvereinde

Redaktionsleitung Dr Eckart Yersin

Redaktion Christian Christiani German von Blumenthal Eike Boumlttcher Gregor Samimi Benno Schick Thomas Vetter Dr Eckart Yersin

Redaktionsanschrift Littenstr 11 10179 BerlinTelefon (030) 251 38 46 Fax (030) 251 32 63E-Mail redaktionberliner-anwaltsblattdewwwberlineranwaltsvereinde

Verantwortlich fuumlr Kammerton (der RAK Berlin) Marion Pietrusky Benno Schick Dr Andreas LindeRechtsanwaltskammer Berlin Hans-Litten-HausLittenstr 9 10179 BerlinTelefon (030) 30 69 31-0 Fax (030) 30 69 31 99 E-Mail inforak-berlinorgwwwrak-berlinde

Verantwortlich fuumlr Mitteilungen der Notarkammer Berlin Elke Holthausen-DuxNotarkammer BerlinLittenstraszlige 10 10179 BerlinTelefon (030) 24 62 90-0 Fax (030) 24 62 90-25E-Mail infonotarkammer-berlindewwwberliner-notarkammerde

Verantwortlich fuumlr Mitteilungen des Versorgungswerks der Rechtsanwaumllte in Berlin Dr Vera von DoetinchemVersorgungswerk der Rechtsanwaumllte in Berlin Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin

Verantwortlich fuumlr alle anderen Rubriken Dr Eckart YersinMeierottostr 7 10719 BerlinTelefon (030) 214 15 77 Fax (030) 218 92 02

Verantwortlich fuumlr Anzeigen Peter GeselliusBaseler Straszlige 80 12205 BerlinTelefon (030) 833 70 87 Fax (030) 833 91 25E-Mail cb-verlagt-onlinedewwwcb-verlagde

Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr 21 vom 0101 2015 Anzeigenschluss ist der 25 des Vormonates

Zeichnungen Philipp HeinischDortmunder Str 12 10555 BerlinTelefon (030) 827 041 63 Fax (030) 827 041 64E-Mail philippheinischt-onlinedewwwkunstundjustizde

Verlag Das Berliner Anwaltsblatt erscheint monatlich im CB-Verlag Carl-BoldtBaseler Str 80 12205 BerlinTelefon (030) 833 70 87 Fax (030) 833 91 25E-Mail cb-verlagt-onlinedewwwcb-verlagde

Bezugspreis im Jahresabo 90 Euro Einzelheft 10 Euro

Druck Globus-Druck GmbH amp Co Print KG 12205 BerlinTelefon (030) 614 20 17 Fax (030) 614 70 39

Redaktionsschluss ist der 20 des Vormonats

I n h a l t

3J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l I n e r a n w a l t s b l a t t3 B E R L I N E R A N WA LT S B L AT TJ A N U A R F E B R U A R 2 0 1 5

I N H A LT

T I T E LT H E M A Anwalt mit beschraumlnkten RechtenEckpunkte Syndikusanwaumllte 5

Stimmen aus der Anwaltschaft zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums 6

A K T U E L LNeues Layout beim Berliner Anwaltsblatt 10

bdquoNicht im ElfenbeinturmldquoInterview mit der Praumlsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Dr Ursula Hantl-Unthan 12

Uumlber aktuelle Entwicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht 14

Nicht-Fachanwaumllte duumlrfen bdquoSpezialistenldquo sein 15Unterhaltsrechtliche Leitlinien fuumlr 2015 veroumlffentlicht 15

DAV E-Akte kein blosses Abbild der Papierakte 15

DAV beim bdquoInterview der Wocheldquo mit den ARD-Houmlrfunkanstalten 16

B E R L I N E R A N WA LT S V E R E I NFortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015 18

Richter und Anwaltschaft im DialogRechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsstraf- und OWI-Recht 20

Richter und Anwaltschaft im DialogAktuelle Arbeitsrechtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen 21

Seminar bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick 2014ldquo 22

Aus den Arbeitskreisen des BAVNeue Sprecher gewaumlhlt 22

Veranstaltungen des BAV 24

K A M M E R T O N Kammerversammlung am 11 Maumlrz 201515 Uhr mit Vorstandswahlen und anschlieszligendem JahresfestIm Haus der Kulturen der Welt 28

N O TA R K A M M E R B E R L I NKammerversammlung 2015 32

U R T E I L E Mit verzoumlgerten Einschreiben ist nicht zu rechnen 32

Vogelgeste kann Sachverstaumlndigen die Verguumltung kosten 32

Haftungsfalle Haltestelle fuumlr Radfahrer 33

W I S S E N Das sogenannte Non-legal-Outsourcing von Anwaltskanzleien zur Aumlnderung des sect 2 BORAvon Dr Dirk Christoph Ciper LLM 34

F O R U M Aufloumlsung WeihnachtsraumltselBeruumlhmte Juristen 36

Leserbriefe 38

B Uuml R O amp W I R T S C H A F T Neuer Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleimitarbeiter 39

B U C H B E S P R E C H U N G E N 40

T E R M I N E Terminkalender 41

I N S E R AT E 44

B E I L A G E N H I N W E I S Dieser Ausgabe liegt ein Prospekt der Firma Juristische Fachseminare Bonn beiWir bitten um freundliche Beachtung

T i T e l T h e m a

5J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l T s b l a T T

Das Bundesjustizministerium hat zu Beginn des Jahres als Reaktion auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 3 April 2014 ein Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwaumllte vorgelegt Die Urteile des BSG hatten den Syndikusanwaumllten den Weg zu den Versorgungswerken der Rechtsanwaumllte de facto ver-sperrt (siehe Berliner Anwaltsblatt 2014 142) Mit dem Eckpunkte-Entwurf soll die Rentenfrage fuumlr die betrof-fenen Anwaumllte wieder rechtssicher beantwortet werden koumlnnen bdquoWir haben uns entschlossen eine Regelung zur Altersversorgung der Syndikusanwaumllte auf den Weg zu bringenldquo sagte Bundesjustizminister Heiko Maas anlaumlss-lich der Vorstellung des Eckpunktepapiers

Allerdings hat man sich in seinem Hause entgegen der Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer nicht fuumlr eine rein sozialrechtliche Loumlsung entschieden bdquoWir werden das Berufsrecht aumlndern und dadurch Rechtssi-cherheit schaffen damit Syndikusanwaumllte auch kuumlnftig Mitglied in den anwaltlichen Versorgungswerken bleiben koumlnnenldquo so Justizminister Maas weiter

syndikus wird legaldefiniert

Das Eckpunktepapier sieht vor die Taumltigkeit des Syndi-kus als anwaltliche Taumltigkeit anzuerkennen es soll fuumlr ihn eine Legaldefinition im Gesetz geben Er kann ne-ben seiner Syndikustaumltigkeit auch einer freiberuflichen Anwaltstaumltigkeit nachgehen muss dies aber nicht mehr Uumlber die Einordnung der Taumltigkeit des Syndikus als wei-sungsfreie anwaltliche Taumltigkeit entscheiden die Rechts-anwaltskammern hierfuumlr ist unter anderem der Anstel-lungsvertrag vorzulegen Bei positivem Votum wird der Syndikus Pflichtmitglied sowohl der jeweiligen Kammer

als auch des Versorgungswerkes mit der Moumlglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Keine Verguumltung nach rVG

In Sachen Verguumltung sollen Ergaumlnzungen des RVG fuumlr die Klarstellung sorgen dass die Entlohnung des Syndi-kus auf Basis des Arbeitsvertrages und eben nicht nach dem RVG erfolgt In den Verfahrensordnungen sollen Modifikationen klarstellen dass der Syndikus seinen Ar-beitgeber zivilprozessual uumlberall dort vertreten darf wo kein Anwaltszwang besteht In verwaltungs- finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren soll diese Unterscheidung nicht gelten hier soll der Syndikus generell vor Gericht auftreten duumlrfen

beschraumlnkte Vertretungsbefugnis und ausschluss der anwaltsprivilegien

In Straf- und Buszliggeldsachen mit Bezug zum eigenen Arbeitgeber sieht das Eckpunktepapier dagegen ein absolutes Vertretungsverbot des Syndikus vor Das soll uumlbrigens auch fuumlr die weiterhin moumlgliche freiberufliche anwaltliche Taumltigkeit des Syndikus gelten Ein weiterer Punkt der bereits vom DAV als nachbesserungswuumlrdig eingestuft wurde ist die Versagung der im Strafprozess-recht geregelten Anwaltsprivilegien (sect 53 Abs 1 Satz 1 Nummer 3 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht) sect 97 Abs 1 bis 3 StPO (Beschlagnahmeverbot) sect 100c Abs 6 StPO (Verbot der Wohnraumuumlberwachung) und sect 160a StPO (Einschraumlnkung von Ermittlungsmaszlignahmen)

Eike Boumlttcher

ecKpunKTepapier syndiKusanwaumllTe ndash anwalT miT beschraumlnKTen rechTen

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6B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

anwaltliche taumltigkeit in einem unternehmen ist moumlglich

Die Eckpunkte des Bundesjustizministers zu einer Neu-regelung des Rechts der Syndikusanwaumllte sind sehr zu begruumlszligen Sie gehen einen Schritt in die richtige Rich-tung Denn es wird werden sie Wirklichkeit vom Gesetz-geber erstmals klar gesagt - was in sect 46 BRAO bisher nur mittelbar stand - dass anwaltliche Taumltigkeit in einem Un-ternehmen moumlglich ist - und nicht etwa unmoumlglich wie das BSG meinte Damit waumlre ein bedeutender Schritt in Zukunft zur Sicherung des Anwaltsbildes getan welches schon seit Jahrzehnten besteht

Mit diesem Vorschlag wird zu Recht verworfen was auch vorgeschlagen worden ist dass naumlmlich Syndikus-anwaumllte keine richtigen Anwaumllte seien aber dennoch zugunsten eines Anwaltsversorgungswerks befreit wer-den muumlssten Ein solcher Vorschlag ist sozialpolitisch unvertretbar und wuumlrde von den Versorgungswerken ab-gelehnt werden muumlssen Selbstverstaumlndlich ist dass das Eckpunktepapier noch kein ausformulierter Gesetzent-wurf ist und wahrscheinlich deshalb noch Ungereimthei-ten enthaumllt

Gute regelung mit raum fuumlr nachbesserung

Das im Januar 2015 vorgelegte Eckpunktepapier des BMJ hat mindestens drei gute Seiten Es regelt zunaumlchst ein Thema das seit einigen Jahren nicht nur bei den Syndi-kusanwaumllten fuumlr erhebliche Unruhe gesorgt hat Durch zwei Entscheidungen des BSG die den Syndici unter teil-weise entschiedenem Widerspruch aus dem Schrifttum die Anwaltseigenschaft bei der Taumltigkeit fuumlr Ihren Ar-beitgeber abgesprochen hatte war klar geworden dass

der Streit nicht weiter auf dem Ruumlcken der Syndici aus-getragen werden darf sondern einer Entscheidung des Gesetzgebers bedarf Das Eckpunktepapier geht aber weiter und befasst sich allgemein mit der Rechtsstellung angestellter Anwaumllte ndash bevor hier ein weiteres Drama losgeht Und schlieszliglich Das Eckpunktepapier legt eine eigenstaumlndige Loumlsung vor Das hat zur Folge dass es vom BUJ und von der BRAK mit unterschiedlicher Begruumln-dung und Intensitaumlt kritisiert und vom DAV nur mit Ein-schraumlnkungen begruumlszligt worden ist Aus Sicht des Ministe-riums sicherlich ein gutes Zeichen

Drei Dinge sind zu regeln (1) Sind Syndici in ihrer Taumltigkeit als solche Anwaumllte (2) Wenn das so ist Duumlrfen sie dann fuumlr ihren Arbeitgeber als Prozessbevollmaumlchtig-te auftreten Und schlieszliglich (3) Gelten fuumlr sie die bdquolegal privilegesldquo unterliegt also die Kommunikation zwischen Syndikus und Unternehmensleitung dem besonderen Vertraulichkeits- und Beschlagnahmeschutz

Alle drei Themen regelt das Eckpunktepapier Wuumlr-de es entsprechend gesetzlich umgesetzt haumltten wir eine Regelung mit der man zum einen gut leben kann die aber zum anderen Raum laumlsst fuumlr spaumltere Nachbesse-rungen Die spaumltere gesetzliche Regelung wird ohnehin anders aussehen das bdquoStruckrsquosche Gesetzldquo wonach kein Gesetzesentwurf das Gesetzgebungsverfahren unveraumln-dert uumlbersteht gilt auch hier

Im Einzelnen (1) Dass die Doppelberufstheorie aus-druumlcklich aufgegeben wird ist nur zu begruumlszligen denn die-se Theorie gehoumlrt betrachtet man die lebhafte und teilwei-se heftige wissenschaftliche Auseinandersetzung daruumlber nicht zu den besten Theorien die jemals erdacht wurden Syndici koumlnnen also auch in ihrer Taumltigkeit fuumlr den Ar-beitgeber als Anwalt arbeiten und muumlssen sich nicht mit fragwuumlrdigen Workarounds behelfen Syndici duumlrfen also neben ihrem Beruf als Syndicus auch als niedergelassener Anwalt taumltig werden aber sie muumlssen es nicht

Sodann (2) Das Vertretungsverbot geht einigen zu weit anderen nicht weit genug Wenn man nur verbands-politisch argumentieren will also die niedergelassenen Anwaumllte vor Konkurrenz schuumltzen moumlchte kommt man mit der Verfassung in Konflikt Der DAV hat sich stets fuumlr die Beibehaltung des Vertretungsverbots ausgesprochen weil es sich mit dem Grundgedanken des Anwaltszwangs nicht vertraumlgt wenn Parteien sich dann doch selber ver-treten koumlnnen (Ausnahmen davon mal unberuumlcksichtigt gelassen) Das Eckpunktepapier folgt hier einem ande-ren Begruumlndungsansatz der sich jedenfalls vertreten laumlsst Das Eckpunktepapier erscheint hier ausgewogen damit sollte jeder leben koumlnnen

Schlieszliglich (3) die bdquolegal privilegesldquo im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts Die sollen nicht gelten Insbesondere dagegen richtet sich die Kritik der Syndi-ci Dieses Thema ist zu komplex als dass man es in aller Kuumlrze abhandeln kann aber hier liegt doch eine prag-matische Herangehensweise nahe Die Umsetzung der

stimmen aus der anwaltschaFt zum eckpunktepapier des BundesJustizministeriums

Hartmut Kilger Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft

berufsstaumlndischer Versorgungseinrichtungen eV

RA Markus Hartung Bucerius Center on the Legal Profession

t i t e l t h e m a

7J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

RA Dr Jan-Marco Luczak (CDU)Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses

fuumlr Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag

RAin Claudia Frank Praumlsidentin des Verbands der Freien Berufe in Berlin eV

Eckpunkte klaumlrt den Status der Syndici und hilft ihnen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Das ist fuumlr die Syndici dringlich man sollte es nicht durch einen Streit uumlber die reine Lehre verzoumlgern oder gar gefaumlhrden Die Diskussion um die bdquolegal privilegesldquo mag dann fortgesetzt werden auch auf europaumlischer Ebene

es gibt wichtigeres zu regeln

Wir koumlnnen nicht nach jedem Urteil das uns nicht passt die Gesetze aumlndern Ein Anwalt muss frei sein in der Aus-uumlbung seiner Taumltigkeit Bei einem angestellten Anwalt in einer Kanzlei oder bei einem anderen Anwalt ist dies si-cherlich moumlglich bei einem Syndikusanwalt nicht Wie soll er bei einem Unternehmen angestellt also Arbeit-nehmer sein den Weisungen und dem Direktionsrecht des Unternehmers unterliegen monatlich ein festes Ge-halt beziehen und gleichzeitig die in sect 1 BORA geregelte bdquoFreiheit der Advokaturldquo fuumlr sich in Anspruch nehmen

Ich bin der Ansicht sect 46 Bundesrechtsanwaltsord-nung ist nicht zu aumlndern Die Vermutung diese nun vorgestellten Aumlnderungen sind dem Urteil des BSG ge-schuldet liegt nahe Deswegen gilt es durch geeignete Maszlignahmen dafuumlr Sorge zu tragen dass auch Syndikus-anwaumllte sich von der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen koumlnne wenn sie dies wollen An-sonsten steht es jedem Unternehmen frei einen Anwalt mit allen Rechtsangelegenheiten zu bdquobeschaumlftigen

Alle weiteren Fragen die noch nicht in diesem Eck-punktepapier geregelt werden sind in den letzten Jahr-zehnten von der Rechtsprechung geklaumlrt worden Es gibt fuumlrwahr wichtigere Bereiche die zu regeln sind als die der Rentenversicherung von Syndikusanwaumllten Ein Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH wird belegen dass der bdquoSyndikusanwaltldquo eine deutsche Erfindung ist Nicht schon wieder eine Regelung die vor dem EuGH keinen Stand haben wird

syndizi brauchen rechtssicherheit

Die Frage ob die Syndikusanwaumllte vollstaumlndig gleich-gestellt werden koumlnnen und sollten ist umstritten Die erste Beratung des Eckpunktepapiers im Ausschuss fuumlr Recht und Verbraucherschutz am 28 Januar 2015 hat ge-zeigt wie vielschichtig die Problemlage ist Aus meiner Sicht gibt es hier drei maszliggebliche Punkte zu beachten Erstens muss die Loumlsung den Syndizi Rechtssicherheit bringen und bei etwaigen neuen Verfahren vor dem Bundessozialgericht standhalten Zweitens darf keine Spaltung der Anwaltschaft eintreten und drittens darf auf diesem Weg nicht das Fremdkapitalbeteiligungsver-bot ausgehebelt werde

An dem vorgelegten Eckpunktepapier muss diesbe-zuumlglich eventuell noch nachgearbeitet werden Wir brau-chen eine sachgerechte Loumlsung die nicht die Unabhaumln-gigkeit der Anwaltschaft insgesamt in Frage stellt und wir brauchen sie schnell Die Vorstellung eines Eckpunkte-papieres hat noch keine Auswirkungen auf die Rechtsla-ge so dass weitere Befreiungsantraumlge in den betreffen-den Faumlllen abgewiesen werden Um die entstandenen Unsicherheiten fuumlr die Betroffenen zu beenden waumlre es hilfreich wenn das Ministerium schnellstmoumlglich eine Gesetzesvorlage einbringt

syndikusanwalt als eigenes Berufsbild ist problematisch

Die Urteile des Bundessozialgerichts waren ein Pauken-schlag Die Verunsicherung bei den Betroffenen war und ist groszlig Die Union hat daher aus den Urteilen einen kla-ren gesetzgeberischen Handlungsauftrag abgeleitet und Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) aufgefordert schnell Klarheit uumlber den rechtlichen Status von Syndi-zi zu schaffen Die Ausgangslage ist dabei fuumlr mich klar Syndizi sind keine Anwaumllte zweiter Klasse sondern zent-rale und integrale Bestandteile der Anwaltschaft

Nach monatelangem Warten liegt nun endlich ein Eckpunktepapier des BMJV vor Die Vorschlaumlge gehen in die richtige Richtung Positiv ist dass die Doppelbe-rufstheorie ausdruumlcklich aufgegeben wird Syndizi wer-den kuumlnftig auch bei ihrer Arbeit im Unternehmen als Rechtsanwaumllte anerkannt und koumlnnen sich von der Ren-tenversicherungspflicht befreien lassen Dem uumlberkom-menen Berufsbild des BSG das in der Lebenswirklich-keit ohnehin keine Entsprechung findet wird damit die Grundlage entzogen

Wesentliche Punkte beduumlrfen allerdings noch der Klarstellung Die Eckpunkte lassen offen wann konkret eine Taumltigkeit im Unternehmen als anwaltlich zu be-trachten ist Entscheiden sollen uumlber die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Taumltigkeiten die Kammern Nach wel-

RAin Katja Keul Rechtspolitische Sprecherin der

Bundestagsfraktion Buumlndnis 90DIE GRUumlNEN

t i t e l t h e m a

8B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

chem inhaltlichen Maszligstab dies erfolgt ist leider unklar Eine Bezugnahme auf die bislang maszliggebliche Vier-Kri-terien-Theorie fehlt Es besteht aus meiner Sicht daher die Gefahr dass die Kammern unterschiedliche Maszligstauml-be anlegen und es zu einer Rechtszersplitterung kommt Das muss vermieden werden ndash deswegen brauchen wir klare gesetzliche Vorgaben Die Entscheidung der Kam-mern sollte bindend sein Die Definitionshoheit uumlber das anwaltliche Berufsbild darf nicht bei der Rentenversi-cherung oder den Gerichten liegen

Problematisch ist der Ansatz den Syndikusanwalt tendenziell als eigenstaumlndiges Berufsbild in der BRAO auszugestalten Wenn die Rechtsprechung hierin eine neue bdquoBerufsgruppeldquo iSd sect 6 Abs 1 S 3 SGB VI saumlhe lie-fe die angestrebte Befreiungsmoumlglichkeit ins Leere Das muss ausgeschlossen und Syndizi eindeutig als Teil der Anwaltschaft definiert werden Vor diesem Hintergrund ist zu klaumlren ob Ausnahmen von Anwaltsprivilegien ge-rechtfertigt sind Nach meinen Erfahrungen tragen Syn-dikusanwaumllte ihren Berufsethos und damit das Recht in die Unternehmen ndash die in den Eckpunkten unterstellte Verschiebung von Beweismitteln befuumlrchte ich nicht Si-cherzustellen ist zudem dass die vom BMJV vorgesehe-ne bdquokleine berufsrechtliche Loumlsungldquo innerhalb der BRAO traumlgt und vor dem BSG Bestand hat Gegebenenfalls be-darf es zusaumltzlich einer sozialrechtlichen Flankierung

Zeit duumlrfen wir keine mehr verlieren Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Befreiungspraxis zum Jah-reswechsel bereits geaumlndert und fuumlr tausende Syndizi Tatsachen geschaffen Ein Moratorium ist dringend not-wendig Ansonsten ist ein buumlrokratisches Hin und Her durch Um- und Ruumlckmeldungen nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Folge Die Eckpunkte muumlssen jetzt schnell in Gesetzesform gegossen werden Dabei muumlssen die Prinzipien gelten klare und verlaumlssliche Regelung fuumlr die Zukunft ndash groszligzuumlgiger Vertrauensschutz fuumlr die Ver-gangenheit

Berufsrechtliche anerkennung ist notwendig uumlberfaumlllig und einzig geeignet

Der Vorstand des Versorgungswerkes begruumlszligt die vom Bundesminister fuumlr Justiz und Verbraucherschutz mit dem Eckpunktepapier ergriffene Initiative die hoffent-lich zeitnah in gesetzliche Regelungen muumlnden wird sehr Die berufsrechtliche Anerkennung der Syndikus-anwaumlltinnen und Syndikusanwaumllte ist meines Erachtens dringend notwendig im Grunde laumlngst uumlberfaumlllig und einzig geeignet die Einheit der Anwaltschaft zu festigen

und damit die Leistungsfaumlhigkeit der berufsstaumlndischen Versorgung zu staumlrken

aus sozialrechtlicher sicht ist das eckpunktepapier zu begruumlszligen

Nur wenige Tage nachdem die Deutsche Rentenversi-cherung Bund ihre bdquoInformationen zum Befreiungsrechtldquo veroumlffentlicht hat in denen klargestellt wird wie die Ren-tenversicherung die bdquoSyndikusentscheidungenldquo vom 03 April 2014 des Bundessozialgerichts umsetzen wird stellt der Bundesjustizminister Heiko Maas auf der Auftakt-veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins Eckpunkte zur bdquoNeureglung des Rechts der Syndikusanwaumllteldquo vor Waumlhrend die Verlautbarung der Rentenversicherung die Vergangenheit im Auge hat ist dem Eckpunktepapier zu entnehmen wie in Zukunft berufsrechtlich mit Syndici umzugehen sein soll Beide Verlautbarungen sind ndash nicht nur aus sozialrechtlicher Sicht ndash zu begruumlszligen

Die in dem Eckpunktepapier vorgestellten Aumlnderun-gen im Berufsrecht haumltten die Entscheidungen des Bun-dessozialgerichts vom 3 April 2014 sicher verhindert Stellt das Berufsrecht zukuumlnftig klar dass der Rechts-anwaltsberuf nicht nur als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts eines Angehoumlrigen eines sozietaumltsfaumlhigen Berufs oder einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft ausge-uumlbt werden darf ndash in berufs- und sozialrechtlicher Praxis in der Vergangenheit unwidersprochen ausgeuumlbte Praxis ndash sondern sieht auch vor dass der Rechtsanwaltsberuf auch als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitge-bers ausgeuumlbt werden kann besteht kein Raum mehr fuumlr die unbelegte Annahme des Bundessozialgerichts eine anwaltliche Taumltigkeit koumlnne nicht in einem Beschaumlfti-gungsverhaumlltnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitge-ber ausgeuumlbt werden Der Praumlmisse des Bundessozial-gerichts Beschaumlftigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaumlltin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber koumlnne keine befreiungsfaumlhige Taumltigkeit sein wird durch die geplante Klarstellung im Berufsrecht die Grundlage entzogen

Sozialversicherungsrechtlich gangbar ist es dabei ohne weiteres die Befreiung von der Zulassung der Kol-legen und Kolleginnen als Syndici durch die Kammern abhaumlngig zu machen Die Entscheidung der Kammer haumltte fuumlr die Deutsche Rentenversicherung Bund Tat-bestandswirkung Es waumlre von der Deutschen Renten-versicherung nicht mehr zu pruumlfen ob die Taumltigkeit des Syndici anwaltliche Taumltigkeit im Sinne des sect 6 SGB VI ist Dass sich die Auseinandersetzung um den Status der

Dr Hermann Stapenhorst Praumlsident des Versorgungswerkes der Rechtsanwaumllte in Berlin

RA Martin Schafhausen Fachanwalt fuumlr Sozialrecht und Arbeitsrecht

t i t e l t h e m a

9J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

Syndici nicht auf die Kammerebene verschieben darf liegt auf der Hand Die Entscheidung dass anwaltliche Taumltigkeit unter den im Gesetz aufgezeigten Bedingun-gen auch bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern erfolgen kann muss selbstverstaumlndlich auch von den Kammern beruumlcksichtigt werden

Dass das Eckpunktepapier vorsieht dass bdquokuumlnftig zu-dem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusan-waumllte in hellip sozialgerichtlichen Verfahren zulaumlssig seinldquo soll ist ebenfalls unbedenklich und entspricht der ak-tuellen Rechtslage sect 73 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 SGG sieht ausdruumlcklich vor dass Beschaumlftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vor dem So-zialgericht und dem Landessozialgericht vertretungs-befugt sind Erstreckt werden soll diese Regelung nun auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht So wenig eine Vertretung nach sect 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGG heu-te schon vorkommt so selten bliebe sie auch nach einer Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht Es ist eben nicht nur das so-zialgerichtliche Verfahrensrecht sondern gerade auch das materielle Sozialrecht das nicht zum bdquoTagesgeschaumlftldquo der Kolleginnen und Kollegen gehoumlrt die bei nichtan-waltlichen Arbeitgebern beschaumlftigt sind Auch die dann

ausdruumlcklich zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndi-ci werden weiterhin gut beraten sein fuumlr ihren nichtan-waltlichen Arbeitgeber anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung bei den im Sozialrecht taumltigen Kolleginnen und Kollegen zu suchenSieht das Eckpunktepapier vor dass zu regeln ist dass die anwaltliche Unabhaumlngigkeit durch das Weisungs-recht des Arbeitgebers nicht beeintraumlchtigt werden darf so geraten die Erwaumlgungen dann aber in eine Schieflage wenn Zeugnisverweigerungsrecht und die Einschraumln-kung von Ermittlungsmaszlignahmen also die strafprozess-rechtlich geregelten Anwaltsprivilegien eingeschraumlnkt werden sollen Der Gesetzentwurf muss die Rechtspo-sition der Syndici im Unternehmen ernst nehmen und staumlrken Auch sie sind der berufene unabhaumlngige Berater und Vertreter (ihres Arbeitgebers) in allen Rechtsange-legenheiten Ihre Aufgabe ist es die Durchsetzung des Rechts im Unternehmen zu uumlberwachen In dieser Funk-tion muumlssen sie auch durch ein Zeugnisverweigerungs-recht und weitere strafprozessual geregelte Anwaltspri-vilegien geschuumltzt werdenDie Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts der Rechtsan-waumlltin ist gerade auch die Unabhaumlngigkeit gegenuumlber staatlicher Gewalt

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10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

Dr Eckart Yersin

bis 1981 1982 bis 1996 1997

A k t u e l l

11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

ab 1998 bis 2014 ab 2015

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12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Dr ursula Hantl-unthan

Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

Dr Ursula Hantl-Unthan

Claudia Frank

A k t u e l l

13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

A k t u e l l

14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

Amrei Viola Wienen

1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

Prof Niko Haumlrting

A k t u e l l

15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

Die Autorin ist

Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

Thomas Vetter

unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

Mitteilung des Kammergerichts

DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

A k t u e l l

16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

Thomas Vetter

DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

DAV-Mitteilung

B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

richter- und Anwaltschaft im Dialog

Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Urban Sandherr

B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

richter und Anwaltschaft im Dialog

Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

Roland Weiszlig

B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

RA Mathias Melzig

seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

Arbeitskreis Arbeitsrecht

Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

Aus den Arbeitskreisen des BAv

neue sprecher gewaumlhlt

RA Gregor Samimi

Gerlind R Pfoumlrtsch

Michael Loewer

Thomas Roumlth

B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

Arbeitskreis it-recht

Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

Enrico Reiter

Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

Dolmetscherund Uumlbersetzer

Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

Karsten Biesel

Frank Venetis

FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

BAv-verAnstAltungen

DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

im haus der Kulturen der welt

Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

Jahresfest

Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

an

1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

derjahr 2015

9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

2015 15 Verschiedenes

Tagesordnung

Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

K A m m e r t o n

27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

B) Das Problem seit dem 03 April 2014

Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

K A m m e r t o n

walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

K A m m e r t o n

bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

Berliner KostenecKe

wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

K A m m e r t o n

4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

tAg des Bedrohten AnwAlts

neuer messestAnd

FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

I N S O L V E N Z R E C H T

Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

M E D I Z I N R E C H T

Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

S O Z I A L R E C H T

Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

S T E U E R R E C H T

Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

V E R W A L T U N G S R E C H T

Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

Veranstaltungsorte

DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

Maumlrz 2015

N o t a r k a m m e r

U r t e i l e

32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

kammerversammlUNg 2015

mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

Eike Boumlttcher

vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

cb-verlagt-onlinede

Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

(Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

U r t e i l e

33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

Eike Boumlttcher

haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

Eike Boumlttcher

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Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

w i s s e n

34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

i einleitung

bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

Dr Dirk Christoph Ciper LLM

1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

2 ibid

w i s s e n

35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

iii Zusammenfassende stellungnahme

Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

F o r u m

36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

ein Jurist von epochaler Bedeutung

Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

eine international erfolgreiche Juristin

Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

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37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

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Z O R N S E M I N A R E

F o r u m

38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

Peter Heberlein Eike Boumlttcher

leserBrieFe

Deplatzierte politische Debatte

In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

B uuml r o amp W i r t s c h a f t

39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

Eike Boumlttcher

neuer Qualifikationslehrgang

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B uuml c h e r

40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

Stephan Lofing

FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

RA Daniel Eichenauer LLM

In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

RA Daniel Eichenauer LLM

Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

98-EUR

t e r m i n e

41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

Datum thema Veranstalter referent

0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

t e r m i n e

42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

Datum thema Veranstalter referent

t e r m i n e

43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

Datum thema Veranstalter referent

K l e i n a n z e i g e n

44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

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Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

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    1J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

    Das Berliner Anwaltsblatt - eine Institution fuumlr die Ber-liner und weit uumlber Berlin hinaus - erscheint in diesem Monat erstmals in neuer Aufmachung Einen Ruumlckblick auf das Berliner Anwaltsblatt im Wandel der Zeit und einen Ausblick auf die neue Heftgestaltung gibt Ihnen unser Redaktionsleiter Dr Eckart Yersin in diesem Heft Herzlichen Gluumlckwunsch zum neuen Berliner Anwalts-blatt

    Auch weiterhin moumlchten wir Sie im Berliner An-waltsblatt uumlber aktuelle rechtliche und rechtspolitische Entwicklungen Rechtsprechung Veranstaltungen und Fragen der Kanzleifuumlhrung und des Anwaltsberufs in-formieren Aktuell ist sind die vom Bundesjustizmi-nister beim Neujahrempfang des DAV angekuumlndigten gesetz lichen Aumlnderung des Berufsbildes (und damit der sozialrechtliche Status) der Syndikusanwaumllte in der Dis-kussion Wir widmen dieser Diskussion in diesem Heft - und in der Arbeit Ihres Berufsverbands - einen brei-ten Raum Die Fragen des Berufsbilds der Syndici - also des Geheimnisschutzes der strafprozessualen Folgen der weiteren Oumlffnung der gerichtlichen Vertretung durch Syndikusanwaumllte und der sozialrechtlichen Moumlglichkei-ten zum Beitritt in die Versorgungswerke - haben weit uumlber die unmittelbar betroffenen Kolleginnen und Kolle-gen fuumlr uns alle groszlige Relevanz und betraumlchtliche Folgen fuumlr Versorgungswerke Strafverteidigung gerichtliche Vertretung und den Anwaltsmarkt

    Die Redaktion des Berliner Anwaltsblatts freut sich auch uumlber Ihre Beitraumlge zu diesem und anderen The-men Die Fachbeitraumlge im Berliner Anwaltsblatt werden - schon uumlber die JURIS-Auswertung und Zusammenfas-sung - auch weit uumlber die Berliner Leserschaft hinaus wahrgenommen Die Redaktion des Berliner Anwalts-blatts erreichen Sie per E-Mail redaktionberliner-an-waltsblattde

    Die Diskussion zu aktuellen Fragen der anwaltlichen Praxis ermoumlglicht Ihnen der Berliner Anwaltsverein auch im persoumlnlichen Austausch In diesem Heft und auf un-serer Website wwwberliner-anwaltsvereinde finden Sie die Termine der monatlichen Fortbildungsveranstaltun-gen unserer 11 Arbeitskreise - kostenlos fuumlr Mitglieder und selbstverstaumlndlich mit (FAO-) Fortbildungsbeschei-nigung Auszligerdem in diesem Heft die neuen Fortbil-dungsveranstaltungen des Berliner Anwaltsvereins mit Referenten aus Richter- und Anwaltschaft und einem breiten Themenspektrum Bankrecht - Mindestlohn - Markenrecht - GmbH-Recht - Familienrecht - Immobi-lienrecht - Handelsrecht etc Auch an dieser Stelle ein Dank des Berliner Anwaltsvereins fuumlr die gute Zusam-menarbeit mit der Verwaltung des Kammergerichts und der Berliner Justiz im Rahmen der gemeinsamen Veran-staltungsreihe bdquoRichter- und Anwaltschaft im Dialogldquo

    Wir wuumlnschen Ihnen wieder einen spannenden Aus-tausch bei den Fortbildungsveranstaltungen im Berliner Anwaltsverein

    Ihr

    Ulrich Schellenberg

    editorialliebe leserinnen und leser herzlich willkommen im berliner anwaltsblatt

    i m p r e s s u m

    2B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    HerausgeberBerliner Anwaltsverein eV Littenstr 11 10179 BerlinTelefon (030) 251 38 46 Fax (030) 251 32 63E-Mail mailberlineranwaltsvereindewwwberlineranwaltsvereinde

    Redaktionsleitung Dr Eckart Yersin

    Redaktion Christian Christiani German von Blumenthal Eike Boumlttcher Gregor Samimi Benno Schick Thomas Vetter Dr Eckart Yersin

    Redaktionsanschrift Littenstr 11 10179 BerlinTelefon (030) 251 38 46 Fax (030) 251 32 63E-Mail redaktionberliner-anwaltsblattdewwwberlineranwaltsvereinde

    Verantwortlich fuumlr Kammerton (der RAK Berlin) Marion Pietrusky Benno Schick Dr Andreas LindeRechtsanwaltskammer Berlin Hans-Litten-HausLittenstr 9 10179 BerlinTelefon (030) 30 69 31-0 Fax (030) 30 69 31 99 E-Mail inforak-berlinorgwwwrak-berlinde

    Verantwortlich fuumlr Mitteilungen der Notarkammer Berlin Elke Holthausen-DuxNotarkammer BerlinLittenstraszlige 10 10179 BerlinTelefon (030) 24 62 90-0 Fax (030) 24 62 90-25E-Mail infonotarkammer-berlindewwwberliner-notarkammerde

    Verantwortlich fuumlr Mitteilungen des Versorgungswerks der Rechtsanwaumllte in Berlin Dr Vera von DoetinchemVersorgungswerk der Rechtsanwaumllte in Berlin Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin

    Verantwortlich fuumlr alle anderen Rubriken Dr Eckart YersinMeierottostr 7 10719 BerlinTelefon (030) 214 15 77 Fax (030) 218 92 02

    Verantwortlich fuumlr Anzeigen Peter GeselliusBaseler Straszlige 80 12205 BerlinTelefon (030) 833 70 87 Fax (030) 833 91 25E-Mail cb-verlagt-onlinedewwwcb-verlagde

    Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr 21 vom 0101 2015 Anzeigenschluss ist der 25 des Vormonates

    Zeichnungen Philipp HeinischDortmunder Str 12 10555 BerlinTelefon (030) 827 041 63 Fax (030) 827 041 64E-Mail philippheinischt-onlinedewwwkunstundjustizde

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    Bezugspreis im Jahresabo 90 Euro Einzelheft 10 Euro

    Druck Globus-Druck GmbH amp Co Print KG 12205 BerlinTelefon (030) 614 20 17 Fax (030) 614 70 39

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    I n h a l t

    3J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l I n e r a n w a l t s b l a t t3 B E R L I N E R A N WA LT S B L AT TJ A N U A R F E B R U A R 2 0 1 5

    I N H A LT

    T I T E LT H E M A Anwalt mit beschraumlnkten RechtenEckpunkte Syndikusanwaumllte 5

    Stimmen aus der Anwaltschaft zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums 6

    A K T U E L LNeues Layout beim Berliner Anwaltsblatt 10

    bdquoNicht im ElfenbeinturmldquoInterview mit der Praumlsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Dr Ursula Hantl-Unthan 12

    Uumlber aktuelle Entwicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht 14

    Nicht-Fachanwaumllte duumlrfen bdquoSpezialistenldquo sein 15Unterhaltsrechtliche Leitlinien fuumlr 2015 veroumlffentlicht 15

    DAV E-Akte kein blosses Abbild der Papierakte 15

    DAV beim bdquoInterview der Wocheldquo mit den ARD-Houmlrfunkanstalten 16

    B E R L I N E R A N WA LT S V E R E I NFortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015 18

    Richter und Anwaltschaft im DialogRechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsstraf- und OWI-Recht 20

    Richter und Anwaltschaft im DialogAktuelle Arbeitsrechtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen 21

    Seminar bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick 2014ldquo 22

    Aus den Arbeitskreisen des BAVNeue Sprecher gewaumlhlt 22

    Veranstaltungen des BAV 24

    K A M M E R T O N Kammerversammlung am 11 Maumlrz 201515 Uhr mit Vorstandswahlen und anschlieszligendem JahresfestIm Haus der Kulturen der Welt 28

    N O TA R K A M M E R B E R L I NKammerversammlung 2015 32

    U R T E I L E Mit verzoumlgerten Einschreiben ist nicht zu rechnen 32

    Vogelgeste kann Sachverstaumlndigen die Verguumltung kosten 32

    Haftungsfalle Haltestelle fuumlr Radfahrer 33

    W I S S E N Das sogenannte Non-legal-Outsourcing von Anwaltskanzleien zur Aumlnderung des sect 2 BORAvon Dr Dirk Christoph Ciper LLM 34

    F O R U M Aufloumlsung WeihnachtsraumltselBeruumlhmte Juristen 36

    Leserbriefe 38

    B Uuml R O amp W I R T S C H A F T Neuer Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleimitarbeiter 39

    B U C H B E S P R E C H U N G E N 40

    T E R M I N E Terminkalender 41

    I N S E R AT E 44

    B E I L A G E N H I N W E I S Dieser Ausgabe liegt ein Prospekt der Firma Juristische Fachseminare Bonn beiWir bitten um freundliche Beachtung

    T i T e l T h e m a

    5J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l T s b l a T T

    Das Bundesjustizministerium hat zu Beginn des Jahres als Reaktion auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 3 April 2014 ein Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwaumllte vorgelegt Die Urteile des BSG hatten den Syndikusanwaumllten den Weg zu den Versorgungswerken der Rechtsanwaumllte de facto ver-sperrt (siehe Berliner Anwaltsblatt 2014 142) Mit dem Eckpunkte-Entwurf soll die Rentenfrage fuumlr die betrof-fenen Anwaumllte wieder rechtssicher beantwortet werden koumlnnen bdquoWir haben uns entschlossen eine Regelung zur Altersversorgung der Syndikusanwaumllte auf den Weg zu bringenldquo sagte Bundesjustizminister Heiko Maas anlaumlss-lich der Vorstellung des Eckpunktepapiers

    Allerdings hat man sich in seinem Hause entgegen der Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer nicht fuumlr eine rein sozialrechtliche Loumlsung entschieden bdquoWir werden das Berufsrecht aumlndern und dadurch Rechtssi-cherheit schaffen damit Syndikusanwaumllte auch kuumlnftig Mitglied in den anwaltlichen Versorgungswerken bleiben koumlnnenldquo so Justizminister Maas weiter

    syndikus wird legaldefiniert

    Das Eckpunktepapier sieht vor die Taumltigkeit des Syndi-kus als anwaltliche Taumltigkeit anzuerkennen es soll fuumlr ihn eine Legaldefinition im Gesetz geben Er kann ne-ben seiner Syndikustaumltigkeit auch einer freiberuflichen Anwaltstaumltigkeit nachgehen muss dies aber nicht mehr Uumlber die Einordnung der Taumltigkeit des Syndikus als wei-sungsfreie anwaltliche Taumltigkeit entscheiden die Rechts-anwaltskammern hierfuumlr ist unter anderem der Anstel-lungsvertrag vorzulegen Bei positivem Votum wird der Syndikus Pflichtmitglied sowohl der jeweiligen Kammer

    als auch des Versorgungswerkes mit der Moumlglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

    Keine Verguumltung nach rVG

    In Sachen Verguumltung sollen Ergaumlnzungen des RVG fuumlr die Klarstellung sorgen dass die Entlohnung des Syndi-kus auf Basis des Arbeitsvertrages und eben nicht nach dem RVG erfolgt In den Verfahrensordnungen sollen Modifikationen klarstellen dass der Syndikus seinen Ar-beitgeber zivilprozessual uumlberall dort vertreten darf wo kein Anwaltszwang besteht In verwaltungs- finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren soll diese Unterscheidung nicht gelten hier soll der Syndikus generell vor Gericht auftreten duumlrfen

    beschraumlnkte Vertretungsbefugnis und ausschluss der anwaltsprivilegien

    In Straf- und Buszliggeldsachen mit Bezug zum eigenen Arbeitgeber sieht das Eckpunktepapier dagegen ein absolutes Vertretungsverbot des Syndikus vor Das soll uumlbrigens auch fuumlr die weiterhin moumlgliche freiberufliche anwaltliche Taumltigkeit des Syndikus gelten Ein weiterer Punkt der bereits vom DAV als nachbesserungswuumlrdig eingestuft wurde ist die Versagung der im Strafprozess-recht geregelten Anwaltsprivilegien (sect 53 Abs 1 Satz 1 Nummer 3 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht) sect 97 Abs 1 bis 3 StPO (Beschlagnahmeverbot) sect 100c Abs 6 StPO (Verbot der Wohnraumuumlberwachung) und sect 160a StPO (Einschraumlnkung von Ermittlungsmaszlignahmen)

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    6B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

    anwaltliche taumltigkeit in einem unternehmen ist moumlglich

    Die Eckpunkte des Bundesjustizministers zu einer Neu-regelung des Rechts der Syndikusanwaumllte sind sehr zu begruumlszligen Sie gehen einen Schritt in die richtige Rich-tung Denn es wird werden sie Wirklichkeit vom Gesetz-geber erstmals klar gesagt - was in sect 46 BRAO bisher nur mittelbar stand - dass anwaltliche Taumltigkeit in einem Un-ternehmen moumlglich ist - und nicht etwa unmoumlglich wie das BSG meinte Damit waumlre ein bedeutender Schritt in Zukunft zur Sicherung des Anwaltsbildes getan welches schon seit Jahrzehnten besteht

    Mit diesem Vorschlag wird zu Recht verworfen was auch vorgeschlagen worden ist dass naumlmlich Syndikus-anwaumllte keine richtigen Anwaumllte seien aber dennoch zugunsten eines Anwaltsversorgungswerks befreit wer-den muumlssten Ein solcher Vorschlag ist sozialpolitisch unvertretbar und wuumlrde von den Versorgungswerken ab-gelehnt werden muumlssen Selbstverstaumlndlich ist dass das Eckpunktepapier noch kein ausformulierter Gesetzent-wurf ist und wahrscheinlich deshalb noch Ungereimthei-ten enthaumllt

    Gute regelung mit raum fuumlr nachbesserung

    Das im Januar 2015 vorgelegte Eckpunktepapier des BMJ hat mindestens drei gute Seiten Es regelt zunaumlchst ein Thema das seit einigen Jahren nicht nur bei den Syndi-kusanwaumllten fuumlr erhebliche Unruhe gesorgt hat Durch zwei Entscheidungen des BSG die den Syndici unter teil-weise entschiedenem Widerspruch aus dem Schrifttum die Anwaltseigenschaft bei der Taumltigkeit fuumlr Ihren Ar-beitgeber abgesprochen hatte war klar geworden dass

    der Streit nicht weiter auf dem Ruumlcken der Syndici aus-getragen werden darf sondern einer Entscheidung des Gesetzgebers bedarf Das Eckpunktepapier geht aber weiter und befasst sich allgemein mit der Rechtsstellung angestellter Anwaumllte ndash bevor hier ein weiteres Drama losgeht Und schlieszliglich Das Eckpunktepapier legt eine eigenstaumlndige Loumlsung vor Das hat zur Folge dass es vom BUJ und von der BRAK mit unterschiedlicher Begruumln-dung und Intensitaumlt kritisiert und vom DAV nur mit Ein-schraumlnkungen begruumlszligt worden ist Aus Sicht des Ministe-riums sicherlich ein gutes Zeichen

    Drei Dinge sind zu regeln (1) Sind Syndici in ihrer Taumltigkeit als solche Anwaumllte (2) Wenn das so ist Duumlrfen sie dann fuumlr ihren Arbeitgeber als Prozessbevollmaumlchtig-te auftreten Und schlieszliglich (3) Gelten fuumlr sie die bdquolegal privilegesldquo unterliegt also die Kommunikation zwischen Syndikus und Unternehmensleitung dem besonderen Vertraulichkeits- und Beschlagnahmeschutz

    Alle drei Themen regelt das Eckpunktepapier Wuumlr-de es entsprechend gesetzlich umgesetzt haumltten wir eine Regelung mit der man zum einen gut leben kann die aber zum anderen Raum laumlsst fuumlr spaumltere Nachbesse-rungen Die spaumltere gesetzliche Regelung wird ohnehin anders aussehen das bdquoStruckrsquosche Gesetzldquo wonach kein Gesetzesentwurf das Gesetzgebungsverfahren unveraumln-dert uumlbersteht gilt auch hier

    Im Einzelnen (1) Dass die Doppelberufstheorie aus-druumlcklich aufgegeben wird ist nur zu begruumlszligen denn die-se Theorie gehoumlrt betrachtet man die lebhafte und teilwei-se heftige wissenschaftliche Auseinandersetzung daruumlber nicht zu den besten Theorien die jemals erdacht wurden Syndici koumlnnen also auch in ihrer Taumltigkeit fuumlr den Ar-beitgeber als Anwalt arbeiten und muumlssen sich nicht mit fragwuumlrdigen Workarounds behelfen Syndici duumlrfen also neben ihrem Beruf als Syndicus auch als niedergelassener Anwalt taumltig werden aber sie muumlssen es nicht

    Sodann (2) Das Vertretungsverbot geht einigen zu weit anderen nicht weit genug Wenn man nur verbands-politisch argumentieren will also die niedergelassenen Anwaumllte vor Konkurrenz schuumltzen moumlchte kommt man mit der Verfassung in Konflikt Der DAV hat sich stets fuumlr die Beibehaltung des Vertretungsverbots ausgesprochen weil es sich mit dem Grundgedanken des Anwaltszwangs nicht vertraumlgt wenn Parteien sich dann doch selber ver-treten koumlnnen (Ausnahmen davon mal unberuumlcksichtigt gelassen) Das Eckpunktepapier folgt hier einem ande-ren Begruumlndungsansatz der sich jedenfalls vertreten laumlsst Das Eckpunktepapier erscheint hier ausgewogen damit sollte jeder leben koumlnnen

    Schlieszliglich (3) die bdquolegal privilegesldquo im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts Die sollen nicht gelten Insbesondere dagegen richtet sich die Kritik der Syndi-ci Dieses Thema ist zu komplex als dass man es in aller Kuumlrze abhandeln kann aber hier liegt doch eine prag-matische Herangehensweise nahe Die Umsetzung der

    stimmen aus der anwaltschaFt zum eckpunktepapier des BundesJustizministeriums

    Hartmut Kilger Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft

    berufsstaumlndischer Versorgungseinrichtungen eV

    RA Markus Hartung Bucerius Center on the Legal Profession

    t i t e l t h e m a

    7J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

    RA Dr Jan-Marco Luczak (CDU)Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses

    fuumlr Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag

    RAin Claudia Frank Praumlsidentin des Verbands der Freien Berufe in Berlin eV

    Eckpunkte klaumlrt den Status der Syndici und hilft ihnen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Das ist fuumlr die Syndici dringlich man sollte es nicht durch einen Streit uumlber die reine Lehre verzoumlgern oder gar gefaumlhrden Die Diskussion um die bdquolegal privilegesldquo mag dann fortgesetzt werden auch auf europaumlischer Ebene

    es gibt wichtigeres zu regeln

    Wir koumlnnen nicht nach jedem Urteil das uns nicht passt die Gesetze aumlndern Ein Anwalt muss frei sein in der Aus-uumlbung seiner Taumltigkeit Bei einem angestellten Anwalt in einer Kanzlei oder bei einem anderen Anwalt ist dies si-cherlich moumlglich bei einem Syndikusanwalt nicht Wie soll er bei einem Unternehmen angestellt also Arbeit-nehmer sein den Weisungen und dem Direktionsrecht des Unternehmers unterliegen monatlich ein festes Ge-halt beziehen und gleichzeitig die in sect 1 BORA geregelte bdquoFreiheit der Advokaturldquo fuumlr sich in Anspruch nehmen

    Ich bin der Ansicht sect 46 Bundesrechtsanwaltsord-nung ist nicht zu aumlndern Die Vermutung diese nun vorgestellten Aumlnderungen sind dem Urteil des BSG ge-schuldet liegt nahe Deswegen gilt es durch geeignete Maszlignahmen dafuumlr Sorge zu tragen dass auch Syndikus-anwaumllte sich von der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen koumlnne wenn sie dies wollen An-sonsten steht es jedem Unternehmen frei einen Anwalt mit allen Rechtsangelegenheiten zu bdquobeschaumlftigen

    Alle weiteren Fragen die noch nicht in diesem Eck-punktepapier geregelt werden sind in den letzten Jahr-zehnten von der Rechtsprechung geklaumlrt worden Es gibt fuumlrwahr wichtigere Bereiche die zu regeln sind als die der Rentenversicherung von Syndikusanwaumllten Ein Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH wird belegen dass der bdquoSyndikusanwaltldquo eine deutsche Erfindung ist Nicht schon wieder eine Regelung die vor dem EuGH keinen Stand haben wird

    syndizi brauchen rechtssicherheit

    Die Frage ob die Syndikusanwaumllte vollstaumlndig gleich-gestellt werden koumlnnen und sollten ist umstritten Die erste Beratung des Eckpunktepapiers im Ausschuss fuumlr Recht und Verbraucherschutz am 28 Januar 2015 hat ge-zeigt wie vielschichtig die Problemlage ist Aus meiner Sicht gibt es hier drei maszliggebliche Punkte zu beachten Erstens muss die Loumlsung den Syndizi Rechtssicherheit bringen und bei etwaigen neuen Verfahren vor dem Bundessozialgericht standhalten Zweitens darf keine Spaltung der Anwaltschaft eintreten und drittens darf auf diesem Weg nicht das Fremdkapitalbeteiligungsver-bot ausgehebelt werde

    An dem vorgelegten Eckpunktepapier muss diesbe-zuumlglich eventuell noch nachgearbeitet werden Wir brau-chen eine sachgerechte Loumlsung die nicht die Unabhaumln-gigkeit der Anwaltschaft insgesamt in Frage stellt und wir brauchen sie schnell Die Vorstellung eines Eckpunkte-papieres hat noch keine Auswirkungen auf die Rechtsla-ge so dass weitere Befreiungsantraumlge in den betreffen-den Faumlllen abgewiesen werden Um die entstandenen Unsicherheiten fuumlr die Betroffenen zu beenden waumlre es hilfreich wenn das Ministerium schnellstmoumlglich eine Gesetzesvorlage einbringt

    syndikusanwalt als eigenes Berufsbild ist problematisch

    Die Urteile des Bundessozialgerichts waren ein Pauken-schlag Die Verunsicherung bei den Betroffenen war und ist groszlig Die Union hat daher aus den Urteilen einen kla-ren gesetzgeberischen Handlungsauftrag abgeleitet und Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) aufgefordert schnell Klarheit uumlber den rechtlichen Status von Syndi-zi zu schaffen Die Ausgangslage ist dabei fuumlr mich klar Syndizi sind keine Anwaumllte zweiter Klasse sondern zent-rale und integrale Bestandteile der Anwaltschaft

    Nach monatelangem Warten liegt nun endlich ein Eckpunktepapier des BMJV vor Die Vorschlaumlge gehen in die richtige Richtung Positiv ist dass die Doppelbe-rufstheorie ausdruumlcklich aufgegeben wird Syndizi wer-den kuumlnftig auch bei ihrer Arbeit im Unternehmen als Rechtsanwaumllte anerkannt und koumlnnen sich von der Ren-tenversicherungspflicht befreien lassen Dem uumlberkom-menen Berufsbild des BSG das in der Lebenswirklich-keit ohnehin keine Entsprechung findet wird damit die Grundlage entzogen

    Wesentliche Punkte beduumlrfen allerdings noch der Klarstellung Die Eckpunkte lassen offen wann konkret eine Taumltigkeit im Unternehmen als anwaltlich zu be-trachten ist Entscheiden sollen uumlber die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Taumltigkeiten die Kammern Nach wel-

    RAin Katja Keul Rechtspolitische Sprecherin der

    Bundestagsfraktion Buumlndnis 90DIE GRUumlNEN

    t i t e l t h e m a

    8B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

    chem inhaltlichen Maszligstab dies erfolgt ist leider unklar Eine Bezugnahme auf die bislang maszliggebliche Vier-Kri-terien-Theorie fehlt Es besteht aus meiner Sicht daher die Gefahr dass die Kammern unterschiedliche Maszligstauml-be anlegen und es zu einer Rechtszersplitterung kommt Das muss vermieden werden ndash deswegen brauchen wir klare gesetzliche Vorgaben Die Entscheidung der Kam-mern sollte bindend sein Die Definitionshoheit uumlber das anwaltliche Berufsbild darf nicht bei der Rentenversi-cherung oder den Gerichten liegen

    Problematisch ist der Ansatz den Syndikusanwalt tendenziell als eigenstaumlndiges Berufsbild in der BRAO auszugestalten Wenn die Rechtsprechung hierin eine neue bdquoBerufsgruppeldquo iSd sect 6 Abs 1 S 3 SGB VI saumlhe lie-fe die angestrebte Befreiungsmoumlglichkeit ins Leere Das muss ausgeschlossen und Syndizi eindeutig als Teil der Anwaltschaft definiert werden Vor diesem Hintergrund ist zu klaumlren ob Ausnahmen von Anwaltsprivilegien ge-rechtfertigt sind Nach meinen Erfahrungen tragen Syn-dikusanwaumllte ihren Berufsethos und damit das Recht in die Unternehmen ndash die in den Eckpunkten unterstellte Verschiebung von Beweismitteln befuumlrchte ich nicht Si-cherzustellen ist zudem dass die vom BMJV vorgesehe-ne bdquokleine berufsrechtliche Loumlsungldquo innerhalb der BRAO traumlgt und vor dem BSG Bestand hat Gegebenenfalls be-darf es zusaumltzlich einer sozialrechtlichen Flankierung

    Zeit duumlrfen wir keine mehr verlieren Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Befreiungspraxis zum Jah-reswechsel bereits geaumlndert und fuumlr tausende Syndizi Tatsachen geschaffen Ein Moratorium ist dringend not-wendig Ansonsten ist ein buumlrokratisches Hin und Her durch Um- und Ruumlckmeldungen nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Folge Die Eckpunkte muumlssen jetzt schnell in Gesetzesform gegossen werden Dabei muumlssen die Prinzipien gelten klare und verlaumlssliche Regelung fuumlr die Zukunft ndash groszligzuumlgiger Vertrauensschutz fuumlr die Ver-gangenheit

    Berufsrechtliche anerkennung ist notwendig uumlberfaumlllig und einzig geeignet

    Der Vorstand des Versorgungswerkes begruumlszligt die vom Bundesminister fuumlr Justiz und Verbraucherschutz mit dem Eckpunktepapier ergriffene Initiative die hoffent-lich zeitnah in gesetzliche Regelungen muumlnden wird sehr Die berufsrechtliche Anerkennung der Syndikus-anwaumlltinnen und Syndikusanwaumllte ist meines Erachtens dringend notwendig im Grunde laumlngst uumlberfaumlllig und einzig geeignet die Einheit der Anwaltschaft zu festigen

    und damit die Leistungsfaumlhigkeit der berufsstaumlndischen Versorgung zu staumlrken

    aus sozialrechtlicher sicht ist das eckpunktepapier zu begruumlszligen

    Nur wenige Tage nachdem die Deutsche Rentenversi-cherung Bund ihre bdquoInformationen zum Befreiungsrechtldquo veroumlffentlicht hat in denen klargestellt wird wie die Ren-tenversicherung die bdquoSyndikusentscheidungenldquo vom 03 April 2014 des Bundessozialgerichts umsetzen wird stellt der Bundesjustizminister Heiko Maas auf der Auftakt-veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins Eckpunkte zur bdquoNeureglung des Rechts der Syndikusanwaumllteldquo vor Waumlhrend die Verlautbarung der Rentenversicherung die Vergangenheit im Auge hat ist dem Eckpunktepapier zu entnehmen wie in Zukunft berufsrechtlich mit Syndici umzugehen sein soll Beide Verlautbarungen sind ndash nicht nur aus sozialrechtlicher Sicht ndash zu begruumlszligen

    Die in dem Eckpunktepapier vorgestellten Aumlnderun-gen im Berufsrecht haumltten die Entscheidungen des Bun-dessozialgerichts vom 3 April 2014 sicher verhindert Stellt das Berufsrecht zukuumlnftig klar dass der Rechts-anwaltsberuf nicht nur als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts eines Angehoumlrigen eines sozietaumltsfaumlhigen Berufs oder einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft ausge-uumlbt werden darf ndash in berufs- und sozialrechtlicher Praxis in der Vergangenheit unwidersprochen ausgeuumlbte Praxis ndash sondern sieht auch vor dass der Rechtsanwaltsberuf auch als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitge-bers ausgeuumlbt werden kann besteht kein Raum mehr fuumlr die unbelegte Annahme des Bundessozialgerichts eine anwaltliche Taumltigkeit koumlnne nicht in einem Beschaumlfti-gungsverhaumlltnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitge-ber ausgeuumlbt werden Der Praumlmisse des Bundessozial-gerichts Beschaumlftigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaumlltin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber koumlnne keine befreiungsfaumlhige Taumltigkeit sein wird durch die geplante Klarstellung im Berufsrecht die Grundlage entzogen

    Sozialversicherungsrechtlich gangbar ist es dabei ohne weiteres die Befreiung von der Zulassung der Kol-legen und Kolleginnen als Syndici durch die Kammern abhaumlngig zu machen Die Entscheidung der Kammer haumltte fuumlr die Deutsche Rentenversicherung Bund Tat-bestandswirkung Es waumlre von der Deutschen Renten-versicherung nicht mehr zu pruumlfen ob die Taumltigkeit des Syndici anwaltliche Taumltigkeit im Sinne des sect 6 SGB VI ist Dass sich die Auseinandersetzung um den Status der

    Dr Hermann Stapenhorst Praumlsident des Versorgungswerkes der Rechtsanwaumllte in Berlin

    RA Martin Schafhausen Fachanwalt fuumlr Sozialrecht und Arbeitsrecht

    t i t e l t h e m a

    9J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

    Syndici nicht auf die Kammerebene verschieben darf liegt auf der Hand Die Entscheidung dass anwaltliche Taumltigkeit unter den im Gesetz aufgezeigten Bedingun-gen auch bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern erfolgen kann muss selbstverstaumlndlich auch von den Kammern beruumlcksichtigt werden

    Dass das Eckpunktepapier vorsieht dass bdquokuumlnftig zu-dem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusan-waumllte in hellip sozialgerichtlichen Verfahren zulaumlssig seinldquo soll ist ebenfalls unbedenklich und entspricht der ak-tuellen Rechtslage sect 73 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 SGG sieht ausdruumlcklich vor dass Beschaumlftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vor dem So-zialgericht und dem Landessozialgericht vertretungs-befugt sind Erstreckt werden soll diese Regelung nun auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht So wenig eine Vertretung nach sect 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGG heu-te schon vorkommt so selten bliebe sie auch nach einer Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht Es ist eben nicht nur das so-zialgerichtliche Verfahrensrecht sondern gerade auch das materielle Sozialrecht das nicht zum bdquoTagesgeschaumlftldquo der Kolleginnen und Kollegen gehoumlrt die bei nichtan-waltlichen Arbeitgebern beschaumlftigt sind Auch die dann

    ausdruumlcklich zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndi-ci werden weiterhin gut beraten sein fuumlr ihren nichtan-waltlichen Arbeitgeber anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung bei den im Sozialrecht taumltigen Kolleginnen und Kollegen zu suchenSieht das Eckpunktepapier vor dass zu regeln ist dass die anwaltliche Unabhaumlngigkeit durch das Weisungs-recht des Arbeitgebers nicht beeintraumlchtigt werden darf so geraten die Erwaumlgungen dann aber in eine Schieflage wenn Zeugnisverweigerungsrecht und die Einschraumln-kung von Ermittlungsmaszlignahmen also die strafprozess-rechtlich geregelten Anwaltsprivilegien eingeschraumlnkt werden sollen Der Gesetzentwurf muss die Rechtspo-sition der Syndici im Unternehmen ernst nehmen und staumlrken Auch sie sind der berufene unabhaumlngige Berater und Vertreter (ihres Arbeitgebers) in allen Rechtsange-legenheiten Ihre Aufgabe ist es die Durchsetzung des Rechts im Unternehmen zu uumlberwachen In dieser Funk-tion muumlssen sie auch durch ein Zeugnisverweigerungs-recht und weitere strafprozessual geregelte Anwaltspri-vilegien geschuumltzt werdenDie Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts der Rechtsan-waumlltin ist gerade auch die Unabhaumlngigkeit gegenuumlber staatlicher Gewalt

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    10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

    Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

    In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

    die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

    Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

    Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

    So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

    Dr Eckart Yersin

    bis 1981 1982 bis 1996 1997

    A k t u e l l

    11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

    Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

    Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

    Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

    eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

    Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

    ab 1998 bis 2014 ab 2015

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    12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

    Dr ursula Hantl-unthan

    Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

    Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

    Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

    Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

    Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

    BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

    Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

    Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

    Dr Ursula Hantl-Unthan

    Claudia Frank

    A k t u e l l

    13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

    Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

    burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

    Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

    Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

    Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

    Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

    A k t u e l l

    14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

    Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

    die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

    Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

    auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

    Amrei Viola Wienen

    1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

    muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

    Prof Niko Haumlrting

    A k t u e l l

    15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

    und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

    Die Autorin ist

    Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

    und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

    niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

    In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

    Thomas Vetter

    unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

    Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

    Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

    unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

    Mitteilung des Kammergerichts

    DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

    Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

    Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

    Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

    Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

    A k t u e l l

    16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

    Thomas Vetter

    DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

    Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

    auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

    Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

    Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

    DAV-Mitteilung

    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

    18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

    Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

    09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

    Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

    Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

    10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

    Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

    Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

    23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

    Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

    30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

    Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

    Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

    Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

    19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

    Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

    Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

    21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

    Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

    Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

    30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

    Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

    Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

    cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

    bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

    bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

    Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

    20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

    Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

    Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

    Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

    bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

    richter- und Anwaltschaft im Dialog

    Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

    Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

    Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

    den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

    Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

    Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

    Urban Sandherr

    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

    2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

    Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

    Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

    richter und Anwaltschaft im Dialog

    Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

    Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

    wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

    Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

    Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

    Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

    Roland Weiszlig

    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

    22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

    Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

    RA Mathias Melzig

    seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

    Arbeitskreis Arbeitsrecht

    Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

    und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

    Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

    Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

    Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

    Aus den Arbeitskreisen des BAv

    neue sprecher gewaumlhlt

    RA Gregor Samimi

    Gerlind R Pfoumlrtsch

    Michael Loewer

    Thomas Roumlth

    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

    23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

    Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

    Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

    Arbeitskreis it-recht

    Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

    Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

    praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

    Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

    Enrico Reiter

    Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

    UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

    FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

    Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

    DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

    Dolmetscherund Uumlbersetzer

    Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

    Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

    Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

    Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

    Karsten Biesel

    Frank Venetis

    FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

    Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

    Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

    Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

    Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

    Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

    Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

    Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

    Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

    Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

    Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

    Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

    Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

    Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

    Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

    BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

    25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    BAv-verAnstAltungen

    DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

    03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

    07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

    26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

    15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

    23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

    Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

    Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

    26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

    vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

    im haus der Kulturen der welt

    Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

    Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

    Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

    Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

    Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

    Jahresfest

    Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

    Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

    an

    1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

    nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

    5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

    jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

    derjahr 2015

    9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

    Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

    2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

    2015 15 Verschiedenes

    Tagesordnung

    Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

    wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

    K A m m e r t o n

    27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

    rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

    A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

    Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

    Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

    Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

    B) Das Problem seit dem 03 April 2014

    Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

    Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

    Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

    C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

    I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

    ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

    II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

    BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

    nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

    1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

    rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

    a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

    b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

    Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

    1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

    5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

    28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    K A m m e r t o n

    walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

    Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

    zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

    braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

    fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

    2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

    zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

    In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

    D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

    a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

    nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

    vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

    b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

    Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

    c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

    rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

    E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

    a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

    Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

    b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

    Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

    Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

    8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

    11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

    29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    K A m m e r t o n

    bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

    Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

    c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

    Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

    d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

    beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

    F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

    Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

    1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

    Berliner KostenecKe

    wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

    In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

    12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

    30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    K A m m e r t o n

    4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

    stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

    Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

    Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

    In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

    tAg des Bedrohten AnwAlts

    neuer messestAnd

    FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

    Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

    A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

    Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

    A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    I N S O L V E N Z R E C H T

    Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    M E D I Z I N R E C H T

    Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    S O Z I A L R E C H T

    Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    S T E U E R R E C H T

    Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

    E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    V E R W A L T U N G S R E C H T

    Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

    Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

    Veranstaltungsorte

    DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

    Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

    Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

    Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

    Maumlrz 2015

    N o t a r k a m m e r

    U r t e i l e

    32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

    kammerversammlUNg 2015

    mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

    Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

    Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

    Eike Boumlttcher

    vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

    Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

    Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

    Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

    cb-verlagt-onlinede

    Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

    am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

    (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

    Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

    Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

    U r t e i l e

    33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

    Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

    Eike Boumlttcher

    haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

    Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

    An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

    Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

    Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

    Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

    Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

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    Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

    w i s s e n

    34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    i einleitung

    bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

    Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

    ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

    Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

    Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

    Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

    Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

    DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

    Dr Dirk Christoph Ciper LLM

    1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

    2 ibid

    w i s s e n

    35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

    Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

    iii Zusammenfassende stellungnahme

    Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

    Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

    Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

    Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

    Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

    Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

    F o r u m

    36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

    ein Jurist von epochaler Bedeutung

    Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

    Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

    Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

    eine international erfolgreiche Juristin

    Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

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    37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

    schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

    Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

    International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

    Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

    ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

    Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

    Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

    Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

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    38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

    Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

    Peter Heberlein Eike Boumlttcher

    leserBrieFe

    Deplatzierte politische Debatte

    In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

    Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

    RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

    Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

    Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

    Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

    Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

    Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

    B uuml r o amp W i r t s c h a f t

    39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

    Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

    bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

    chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

    Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

    Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

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    40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

    HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

    Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

    ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

    Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

    Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

    Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

    Stephan Lofing

    FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

    Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

    Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

    Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

    ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

    zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

    solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

    venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

    Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

    bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

    bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

    Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

    RA Daniel Eichenauer LLM

    In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

    Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

    Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

    RA Daniel Eichenauer LLM

    Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

    KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

    1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

    98-EUR

    t e r m i n e

    41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

    Datum thema Veranstalter referent

    0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

    0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

    0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

    0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

    0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

    0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

    0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

    06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

    0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

    0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

    0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

    0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

    0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

    0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

    1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

    1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

    1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

    t e r m i n e

    42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

    12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

    1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

    1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

    1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

    1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

    1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

    1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

    1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

    1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

    1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

    1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

    1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

    1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

    1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

    1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

    2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

    2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

    2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

    2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

    Datum thema Veranstalter referent

    t e r m i n e

    43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

    2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

    2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

    2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

    27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

    2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

    2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

    2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

    2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

    3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

    1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

    1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

    1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

    1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

    1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

    16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

    1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

    1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

    1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

    Datum thema Veranstalter referent

    K l e i n a n z e i g e n

    44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

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    Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

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    Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

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    Der Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV sucht zum 15032015 eine Leitung fuumlrseine Rechtsabteilung (Vollzeit)Der Sozialverband VdK Deutschland ist mit 17 MillionenMitgliedern der mitgliederstaumlrkste Sozialverband Deutsch-lands

    Der Landesverband BerlinndashBrandenburg eV des Sozial-verbandes VdK Deutschland engagiert sich neben derInteressenvertretung seiner Mitglieder in den BereichenSozialpolitik und Gesundheit Familie Bildung und Freizeitaktiv in der Durchfuumlhrung von sozialen Projekten Der VdKvertritt die Rechte seiner Mitglieder in allen Fragen desSozialrechts gegenuumlber Behoumlrden und Gerichten DieSozial- und Rechtsberatung ist ein wichtiges Marken-zeichen unseres Verbandes Dafuumlr betreiben wir eineRechtsabteilung mit derzeit 15 Mitarbeiterinnen

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      i m p r e s s u m

      2B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      HerausgeberBerliner Anwaltsverein eV Littenstr 11 10179 BerlinTelefon (030) 251 38 46 Fax (030) 251 32 63E-Mail mailberlineranwaltsvereindewwwberlineranwaltsvereinde

      Redaktionsleitung Dr Eckart Yersin

      Redaktion Christian Christiani German von Blumenthal Eike Boumlttcher Gregor Samimi Benno Schick Thomas Vetter Dr Eckart Yersin

      Redaktionsanschrift Littenstr 11 10179 BerlinTelefon (030) 251 38 46 Fax (030) 251 32 63E-Mail redaktionberliner-anwaltsblattdewwwberlineranwaltsvereinde

      Verantwortlich fuumlr Kammerton (der RAK Berlin) Marion Pietrusky Benno Schick Dr Andreas LindeRechtsanwaltskammer Berlin Hans-Litten-HausLittenstr 9 10179 BerlinTelefon (030) 30 69 31-0 Fax (030) 30 69 31 99 E-Mail inforak-berlinorgwwwrak-berlinde

      Verantwortlich fuumlr Mitteilungen der Notarkammer Berlin Elke Holthausen-DuxNotarkammer BerlinLittenstraszlige 10 10179 BerlinTelefon (030) 24 62 90-0 Fax (030) 24 62 90-25E-Mail infonotarkammer-berlindewwwberliner-notarkammerde

      Verantwortlich fuumlr Mitteilungen des Versorgungswerks der Rechtsanwaumllte in Berlin Dr Vera von DoetinchemVersorgungswerk der Rechtsanwaumllte in Berlin Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin

      Verantwortlich fuumlr alle anderen Rubriken Dr Eckart YersinMeierottostr 7 10719 BerlinTelefon (030) 214 15 77 Fax (030) 218 92 02

      Verantwortlich fuumlr Anzeigen Peter GeselliusBaseler Straszlige 80 12205 BerlinTelefon (030) 833 70 87 Fax (030) 833 91 25E-Mail cb-verlagt-onlinedewwwcb-verlagde

      Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr 21 vom 0101 2015 Anzeigenschluss ist der 25 des Vormonates

      Zeichnungen Philipp HeinischDortmunder Str 12 10555 BerlinTelefon (030) 827 041 63 Fax (030) 827 041 64E-Mail philippheinischt-onlinedewwwkunstundjustizde

      Verlag Das Berliner Anwaltsblatt erscheint monatlich im CB-Verlag Carl-BoldtBaseler Str 80 12205 BerlinTelefon (030) 833 70 87 Fax (030) 833 91 25E-Mail cb-verlagt-onlinedewwwcb-verlagde

      Bezugspreis im Jahresabo 90 Euro Einzelheft 10 Euro

      Druck Globus-Druck GmbH amp Co Print KG 12205 BerlinTelefon (030) 614 20 17 Fax (030) 614 70 39

      Redaktionsschluss ist der 20 des Vormonats

      I n h a l t

      3J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l I n e r a n w a l t s b l a t t3 B E R L I N E R A N WA LT S B L AT TJ A N U A R F E B R U A R 2 0 1 5

      I N H A LT

      T I T E LT H E M A Anwalt mit beschraumlnkten RechtenEckpunkte Syndikusanwaumllte 5

      Stimmen aus der Anwaltschaft zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums 6

      A K T U E L LNeues Layout beim Berliner Anwaltsblatt 10

      bdquoNicht im ElfenbeinturmldquoInterview mit der Praumlsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Dr Ursula Hantl-Unthan 12

      Uumlber aktuelle Entwicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht 14

      Nicht-Fachanwaumllte duumlrfen bdquoSpezialistenldquo sein 15Unterhaltsrechtliche Leitlinien fuumlr 2015 veroumlffentlicht 15

      DAV E-Akte kein blosses Abbild der Papierakte 15

      DAV beim bdquoInterview der Wocheldquo mit den ARD-Houmlrfunkanstalten 16

      B E R L I N E R A N WA LT S V E R E I NFortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015 18

      Richter und Anwaltschaft im DialogRechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsstraf- und OWI-Recht 20

      Richter und Anwaltschaft im DialogAktuelle Arbeitsrechtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen 21

      Seminar bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick 2014ldquo 22

      Aus den Arbeitskreisen des BAVNeue Sprecher gewaumlhlt 22

      Veranstaltungen des BAV 24

      K A M M E R T O N Kammerversammlung am 11 Maumlrz 201515 Uhr mit Vorstandswahlen und anschlieszligendem JahresfestIm Haus der Kulturen der Welt 28

      N O TA R K A M M E R B E R L I NKammerversammlung 2015 32

      U R T E I L E Mit verzoumlgerten Einschreiben ist nicht zu rechnen 32

      Vogelgeste kann Sachverstaumlndigen die Verguumltung kosten 32

      Haftungsfalle Haltestelle fuumlr Radfahrer 33

      W I S S E N Das sogenannte Non-legal-Outsourcing von Anwaltskanzleien zur Aumlnderung des sect 2 BORAvon Dr Dirk Christoph Ciper LLM 34

      F O R U M Aufloumlsung WeihnachtsraumltselBeruumlhmte Juristen 36

      Leserbriefe 38

      B Uuml R O amp W I R T S C H A F T Neuer Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleimitarbeiter 39

      B U C H B E S P R E C H U N G E N 40

      T E R M I N E Terminkalender 41

      I N S E R AT E 44

      B E I L A G E N H I N W E I S Dieser Ausgabe liegt ein Prospekt der Firma Juristische Fachseminare Bonn beiWir bitten um freundliche Beachtung

      T i T e l T h e m a

      5J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l T s b l a T T

      Das Bundesjustizministerium hat zu Beginn des Jahres als Reaktion auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 3 April 2014 ein Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwaumllte vorgelegt Die Urteile des BSG hatten den Syndikusanwaumllten den Weg zu den Versorgungswerken der Rechtsanwaumllte de facto ver-sperrt (siehe Berliner Anwaltsblatt 2014 142) Mit dem Eckpunkte-Entwurf soll die Rentenfrage fuumlr die betrof-fenen Anwaumllte wieder rechtssicher beantwortet werden koumlnnen bdquoWir haben uns entschlossen eine Regelung zur Altersversorgung der Syndikusanwaumllte auf den Weg zu bringenldquo sagte Bundesjustizminister Heiko Maas anlaumlss-lich der Vorstellung des Eckpunktepapiers

      Allerdings hat man sich in seinem Hause entgegen der Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer nicht fuumlr eine rein sozialrechtliche Loumlsung entschieden bdquoWir werden das Berufsrecht aumlndern und dadurch Rechtssi-cherheit schaffen damit Syndikusanwaumllte auch kuumlnftig Mitglied in den anwaltlichen Versorgungswerken bleiben koumlnnenldquo so Justizminister Maas weiter

      syndikus wird legaldefiniert

      Das Eckpunktepapier sieht vor die Taumltigkeit des Syndi-kus als anwaltliche Taumltigkeit anzuerkennen es soll fuumlr ihn eine Legaldefinition im Gesetz geben Er kann ne-ben seiner Syndikustaumltigkeit auch einer freiberuflichen Anwaltstaumltigkeit nachgehen muss dies aber nicht mehr Uumlber die Einordnung der Taumltigkeit des Syndikus als wei-sungsfreie anwaltliche Taumltigkeit entscheiden die Rechts-anwaltskammern hierfuumlr ist unter anderem der Anstel-lungsvertrag vorzulegen Bei positivem Votum wird der Syndikus Pflichtmitglied sowohl der jeweiligen Kammer

      als auch des Versorgungswerkes mit der Moumlglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

      Keine Verguumltung nach rVG

      In Sachen Verguumltung sollen Ergaumlnzungen des RVG fuumlr die Klarstellung sorgen dass die Entlohnung des Syndi-kus auf Basis des Arbeitsvertrages und eben nicht nach dem RVG erfolgt In den Verfahrensordnungen sollen Modifikationen klarstellen dass der Syndikus seinen Ar-beitgeber zivilprozessual uumlberall dort vertreten darf wo kein Anwaltszwang besteht In verwaltungs- finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren soll diese Unterscheidung nicht gelten hier soll der Syndikus generell vor Gericht auftreten duumlrfen

      beschraumlnkte Vertretungsbefugnis und ausschluss der anwaltsprivilegien

      In Straf- und Buszliggeldsachen mit Bezug zum eigenen Arbeitgeber sieht das Eckpunktepapier dagegen ein absolutes Vertretungsverbot des Syndikus vor Das soll uumlbrigens auch fuumlr die weiterhin moumlgliche freiberufliche anwaltliche Taumltigkeit des Syndikus gelten Ein weiterer Punkt der bereits vom DAV als nachbesserungswuumlrdig eingestuft wurde ist die Versagung der im Strafprozess-recht geregelten Anwaltsprivilegien (sect 53 Abs 1 Satz 1 Nummer 3 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht) sect 97 Abs 1 bis 3 StPO (Beschlagnahmeverbot) sect 100c Abs 6 StPO (Verbot der Wohnraumuumlberwachung) und sect 160a StPO (Einschraumlnkung von Ermittlungsmaszlignahmen)

      Eike Boumlttcher

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      6B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

      anwaltliche taumltigkeit in einem unternehmen ist moumlglich

      Die Eckpunkte des Bundesjustizministers zu einer Neu-regelung des Rechts der Syndikusanwaumllte sind sehr zu begruumlszligen Sie gehen einen Schritt in die richtige Rich-tung Denn es wird werden sie Wirklichkeit vom Gesetz-geber erstmals klar gesagt - was in sect 46 BRAO bisher nur mittelbar stand - dass anwaltliche Taumltigkeit in einem Un-ternehmen moumlglich ist - und nicht etwa unmoumlglich wie das BSG meinte Damit waumlre ein bedeutender Schritt in Zukunft zur Sicherung des Anwaltsbildes getan welches schon seit Jahrzehnten besteht

      Mit diesem Vorschlag wird zu Recht verworfen was auch vorgeschlagen worden ist dass naumlmlich Syndikus-anwaumllte keine richtigen Anwaumllte seien aber dennoch zugunsten eines Anwaltsversorgungswerks befreit wer-den muumlssten Ein solcher Vorschlag ist sozialpolitisch unvertretbar und wuumlrde von den Versorgungswerken ab-gelehnt werden muumlssen Selbstverstaumlndlich ist dass das Eckpunktepapier noch kein ausformulierter Gesetzent-wurf ist und wahrscheinlich deshalb noch Ungereimthei-ten enthaumllt

      Gute regelung mit raum fuumlr nachbesserung

      Das im Januar 2015 vorgelegte Eckpunktepapier des BMJ hat mindestens drei gute Seiten Es regelt zunaumlchst ein Thema das seit einigen Jahren nicht nur bei den Syndi-kusanwaumllten fuumlr erhebliche Unruhe gesorgt hat Durch zwei Entscheidungen des BSG die den Syndici unter teil-weise entschiedenem Widerspruch aus dem Schrifttum die Anwaltseigenschaft bei der Taumltigkeit fuumlr Ihren Ar-beitgeber abgesprochen hatte war klar geworden dass

      der Streit nicht weiter auf dem Ruumlcken der Syndici aus-getragen werden darf sondern einer Entscheidung des Gesetzgebers bedarf Das Eckpunktepapier geht aber weiter und befasst sich allgemein mit der Rechtsstellung angestellter Anwaumllte ndash bevor hier ein weiteres Drama losgeht Und schlieszliglich Das Eckpunktepapier legt eine eigenstaumlndige Loumlsung vor Das hat zur Folge dass es vom BUJ und von der BRAK mit unterschiedlicher Begruumln-dung und Intensitaumlt kritisiert und vom DAV nur mit Ein-schraumlnkungen begruumlszligt worden ist Aus Sicht des Ministe-riums sicherlich ein gutes Zeichen

      Drei Dinge sind zu regeln (1) Sind Syndici in ihrer Taumltigkeit als solche Anwaumllte (2) Wenn das so ist Duumlrfen sie dann fuumlr ihren Arbeitgeber als Prozessbevollmaumlchtig-te auftreten Und schlieszliglich (3) Gelten fuumlr sie die bdquolegal privilegesldquo unterliegt also die Kommunikation zwischen Syndikus und Unternehmensleitung dem besonderen Vertraulichkeits- und Beschlagnahmeschutz

      Alle drei Themen regelt das Eckpunktepapier Wuumlr-de es entsprechend gesetzlich umgesetzt haumltten wir eine Regelung mit der man zum einen gut leben kann die aber zum anderen Raum laumlsst fuumlr spaumltere Nachbesse-rungen Die spaumltere gesetzliche Regelung wird ohnehin anders aussehen das bdquoStruckrsquosche Gesetzldquo wonach kein Gesetzesentwurf das Gesetzgebungsverfahren unveraumln-dert uumlbersteht gilt auch hier

      Im Einzelnen (1) Dass die Doppelberufstheorie aus-druumlcklich aufgegeben wird ist nur zu begruumlszligen denn die-se Theorie gehoumlrt betrachtet man die lebhafte und teilwei-se heftige wissenschaftliche Auseinandersetzung daruumlber nicht zu den besten Theorien die jemals erdacht wurden Syndici koumlnnen also auch in ihrer Taumltigkeit fuumlr den Ar-beitgeber als Anwalt arbeiten und muumlssen sich nicht mit fragwuumlrdigen Workarounds behelfen Syndici duumlrfen also neben ihrem Beruf als Syndicus auch als niedergelassener Anwalt taumltig werden aber sie muumlssen es nicht

      Sodann (2) Das Vertretungsverbot geht einigen zu weit anderen nicht weit genug Wenn man nur verbands-politisch argumentieren will also die niedergelassenen Anwaumllte vor Konkurrenz schuumltzen moumlchte kommt man mit der Verfassung in Konflikt Der DAV hat sich stets fuumlr die Beibehaltung des Vertretungsverbots ausgesprochen weil es sich mit dem Grundgedanken des Anwaltszwangs nicht vertraumlgt wenn Parteien sich dann doch selber ver-treten koumlnnen (Ausnahmen davon mal unberuumlcksichtigt gelassen) Das Eckpunktepapier folgt hier einem ande-ren Begruumlndungsansatz der sich jedenfalls vertreten laumlsst Das Eckpunktepapier erscheint hier ausgewogen damit sollte jeder leben koumlnnen

      Schlieszliglich (3) die bdquolegal privilegesldquo im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts Die sollen nicht gelten Insbesondere dagegen richtet sich die Kritik der Syndi-ci Dieses Thema ist zu komplex als dass man es in aller Kuumlrze abhandeln kann aber hier liegt doch eine prag-matische Herangehensweise nahe Die Umsetzung der

      stimmen aus der anwaltschaFt zum eckpunktepapier des BundesJustizministeriums

      Hartmut Kilger Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft

      berufsstaumlndischer Versorgungseinrichtungen eV

      RA Markus Hartung Bucerius Center on the Legal Profession

      t i t e l t h e m a

      7J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

      RA Dr Jan-Marco Luczak (CDU)Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses

      fuumlr Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag

      RAin Claudia Frank Praumlsidentin des Verbands der Freien Berufe in Berlin eV

      Eckpunkte klaumlrt den Status der Syndici und hilft ihnen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Das ist fuumlr die Syndici dringlich man sollte es nicht durch einen Streit uumlber die reine Lehre verzoumlgern oder gar gefaumlhrden Die Diskussion um die bdquolegal privilegesldquo mag dann fortgesetzt werden auch auf europaumlischer Ebene

      es gibt wichtigeres zu regeln

      Wir koumlnnen nicht nach jedem Urteil das uns nicht passt die Gesetze aumlndern Ein Anwalt muss frei sein in der Aus-uumlbung seiner Taumltigkeit Bei einem angestellten Anwalt in einer Kanzlei oder bei einem anderen Anwalt ist dies si-cherlich moumlglich bei einem Syndikusanwalt nicht Wie soll er bei einem Unternehmen angestellt also Arbeit-nehmer sein den Weisungen und dem Direktionsrecht des Unternehmers unterliegen monatlich ein festes Ge-halt beziehen und gleichzeitig die in sect 1 BORA geregelte bdquoFreiheit der Advokaturldquo fuumlr sich in Anspruch nehmen

      Ich bin der Ansicht sect 46 Bundesrechtsanwaltsord-nung ist nicht zu aumlndern Die Vermutung diese nun vorgestellten Aumlnderungen sind dem Urteil des BSG ge-schuldet liegt nahe Deswegen gilt es durch geeignete Maszlignahmen dafuumlr Sorge zu tragen dass auch Syndikus-anwaumllte sich von der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen koumlnne wenn sie dies wollen An-sonsten steht es jedem Unternehmen frei einen Anwalt mit allen Rechtsangelegenheiten zu bdquobeschaumlftigen

      Alle weiteren Fragen die noch nicht in diesem Eck-punktepapier geregelt werden sind in den letzten Jahr-zehnten von der Rechtsprechung geklaumlrt worden Es gibt fuumlrwahr wichtigere Bereiche die zu regeln sind als die der Rentenversicherung von Syndikusanwaumllten Ein Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH wird belegen dass der bdquoSyndikusanwaltldquo eine deutsche Erfindung ist Nicht schon wieder eine Regelung die vor dem EuGH keinen Stand haben wird

      syndizi brauchen rechtssicherheit

      Die Frage ob die Syndikusanwaumllte vollstaumlndig gleich-gestellt werden koumlnnen und sollten ist umstritten Die erste Beratung des Eckpunktepapiers im Ausschuss fuumlr Recht und Verbraucherschutz am 28 Januar 2015 hat ge-zeigt wie vielschichtig die Problemlage ist Aus meiner Sicht gibt es hier drei maszliggebliche Punkte zu beachten Erstens muss die Loumlsung den Syndizi Rechtssicherheit bringen und bei etwaigen neuen Verfahren vor dem Bundessozialgericht standhalten Zweitens darf keine Spaltung der Anwaltschaft eintreten und drittens darf auf diesem Weg nicht das Fremdkapitalbeteiligungsver-bot ausgehebelt werde

      An dem vorgelegten Eckpunktepapier muss diesbe-zuumlglich eventuell noch nachgearbeitet werden Wir brau-chen eine sachgerechte Loumlsung die nicht die Unabhaumln-gigkeit der Anwaltschaft insgesamt in Frage stellt und wir brauchen sie schnell Die Vorstellung eines Eckpunkte-papieres hat noch keine Auswirkungen auf die Rechtsla-ge so dass weitere Befreiungsantraumlge in den betreffen-den Faumlllen abgewiesen werden Um die entstandenen Unsicherheiten fuumlr die Betroffenen zu beenden waumlre es hilfreich wenn das Ministerium schnellstmoumlglich eine Gesetzesvorlage einbringt

      syndikusanwalt als eigenes Berufsbild ist problematisch

      Die Urteile des Bundessozialgerichts waren ein Pauken-schlag Die Verunsicherung bei den Betroffenen war und ist groszlig Die Union hat daher aus den Urteilen einen kla-ren gesetzgeberischen Handlungsauftrag abgeleitet und Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) aufgefordert schnell Klarheit uumlber den rechtlichen Status von Syndi-zi zu schaffen Die Ausgangslage ist dabei fuumlr mich klar Syndizi sind keine Anwaumllte zweiter Klasse sondern zent-rale und integrale Bestandteile der Anwaltschaft

      Nach monatelangem Warten liegt nun endlich ein Eckpunktepapier des BMJV vor Die Vorschlaumlge gehen in die richtige Richtung Positiv ist dass die Doppelbe-rufstheorie ausdruumlcklich aufgegeben wird Syndizi wer-den kuumlnftig auch bei ihrer Arbeit im Unternehmen als Rechtsanwaumllte anerkannt und koumlnnen sich von der Ren-tenversicherungspflicht befreien lassen Dem uumlberkom-menen Berufsbild des BSG das in der Lebenswirklich-keit ohnehin keine Entsprechung findet wird damit die Grundlage entzogen

      Wesentliche Punkte beduumlrfen allerdings noch der Klarstellung Die Eckpunkte lassen offen wann konkret eine Taumltigkeit im Unternehmen als anwaltlich zu be-trachten ist Entscheiden sollen uumlber die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Taumltigkeiten die Kammern Nach wel-

      RAin Katja Keul Rechtspolitische Sprecherin der

      Bundestagsfraktion Buumlndnis 90DIE GRUumlNEN

      t i t e l t h e m a

      8B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

      chem inhaltlichen Maszligstab dies erfolgt ist leider unklar Eine Bezugnahme auf die bislang maszliggebliche Vier-Kri-terien-Theorie fehlt Es besteht aus meiner Sicht daher die Gefahr dass die Kammern unterschiedliche Maszligstauml-be anlegen und es zu einer Rechtszersplitterung kommt Das muss vermieden werden ndash deswegen brauchen wir klare gesetzliche Vorgaben Die Entscheidung der Kam-mern sollte bindend sein Die Definitionshoheit uumlber das anwaltliche Berufsbild darf nicht bei der Rentenversi-cherung oder den Gerichten liegen

      Problematisch ist der Ansatz den Syndikusanwalt tendenziell als eigenstaumlndiges Berufsbild in der BRAO auszugestalten Wenn die Rechtsprechung hierin eine neue bdquoBerufsgruppeldquo iSd sect 6 Abs 1 S 3 SGB VI saumlhe lie-fe die angestrebte Befreiungsmoumlglichkeit ins Leere Das muss ausgeschlossen und Syndizi eindeutig als Teil der Anwaltschaft definiert werden Vor diesem Hintergrund ist zu klaumlren ob Ausnahmen von Anwaltsprivilegien ge-rechtfertigt sind Nach meinen Erfahrungen tragen Syn-dikusanwaumllte ihren Berufsethos und damit das Recht in die Unternehmen ndash die in den Eckpunkten unterstellte Verschiebung von Beweismitteln befuumlrchte ich nicht Si-cherzustellen ist zudem dass die vom BMJV vorgesehe-ne bdquokleine berufsrechtliche Loumlsungldquo innerhalb der BRAO traumlgt und vor dem BSG Bestand hat Gegebenenfalls be-darf es zusaumltzlich einer sozialrechtlichen Flankierung

      Zeit duumlrfen wir keine mehr verlieren Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Befreiungspraxis zum Jah-reswechsel bereits geaumlndert und fuumlr tausende Syndizi Tatsachen geschaffen Ein Moratorium ist dringend not-wendig Ansonsten ist ein buumlrokratisches Hin und Her durch Um- und Ruumlckmeldungen nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Folge Die Eckpunkte muumlssen jetzt schnell in Gesetzesform gegossen werden Dabei muumlssen die Prinzipien gelten klare und verlaumlssliche Regelung fuumlr die Zukunft ndash groszligzuumlgiger Vertrauensschutz fuumlr die Ver-gangenheit

      Berufsrechtliche anerkennung ist notwendig uumlberfaumlllig und einzig geeignet

      Der Vorstand des Versorgungswerkes begruumlszligt die vom Bundesminister fuumlr Justiz und Verbraucherschutz mit dem Eckpunktepapier ergriffene Initiative die hoffent-lich zeitnah in gesetzliche Regelungen muumlnden wird sehr Die berufsrechtliche Anerkennung der Syndikus-anwaumlltinnen und Syndikusanwaumllte ist meines Erachtens dringend notwendig im Grunde laumlngst uumlberfaumlllig und einzig geeignet die Einheit der Anwaltschaft zu festigen

      und damit die Leistungsfaumlhigkeit der berufsstaumlndischen Versorgung zu staumlrken

      aus sozialrechtlicher sicht ist das eckpunktepapier zu begruumlszligen

      Nur wenige Tage nachdem die Deutsche Rentenversi-cherung Bund ihre bdquoInformationen zum Befreiungsrechtldquo veroumlffentlicht hat in denen klargestellt wird wie die Ren-tenversicherung die bdquoSyndikusentscheidungenldquo vom 03 April 2014 des Bundessozialgerichts umsetzen wird stellt der Bundesjustizminister Heiko Maas auf der Auftakt-veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins Eckpunkte zur bdquoNeureglung des Rechts der Syndikusanwaumllteldquo vor Waumlhrend die Verlautbarung der Rentenversicherung die Vergangenheit im Auge hat ist dem Eckpunktepapier zu entnehmen wie in Zukunft berufsrechtlich mit Syndici umzugehen sein soll Beide Verlautbarungen sind ndash nicht nur aus sozialrechtlicher Sicht ndash zu begruumlszligen

      Die in dem Eckpunktepapier vorgestellten Aumlnderun-gen im Berufsrecht haumltten die Entscheidungen des Bun-dessozialgerichts vom 3 April 2014 sicher verhindert Stellt das Berufsrecht zukuumlnftig klar dass der Rechts-anwaltsberuf nicht nur als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts eines Angehoumlrigen eines sozietaumltsfaumlhigen Berufs oder einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft ausge-uumlbt werden darf ndash in berufs- und sozialrechtlicher Praxis in der Vergangenheit unwidersprochen ausgeuumlbte Praxis ndash sondern sieht auch vor dass der Rechtsanwaltsberuf auch als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitge-bers ausgeuumlbt werden kann besteht kein Raum mehr fuumlr die unbelegte Annahme des Bundessozialgerichts eine anwaltliche Taumltigkeit koumlnne nicht in einem Beschaumlfti-gungsverhaumlltnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitge-ber ausgeuumlbt werden Der Praumlmisse des Bundessozial-gerichts Beschaumlftigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaumlltin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber koumlnne keine befreiungsfaumlhige Taumltigkeit sein wird durch die geplante Klarstellung im Berufsrecht die Grundlage entzogen

      Sozialversicherungsrechtlich gangbar ist es dabei ohne weiteres die Befreiung von der Zulassung der Kol-legen und Kolleginnen als Syndici durch die Kammern abhaumlngig zu machen Die Entscheidung der Kammer haumltte fuumlr die Deutsche Rentenversicherung Bund Tat-bestandswirkung Es waumlre von der Deutschen Renten-versicherung nicht mehr zu pruumlfen ob die Taumltigkeit des Syndici anwaltliche Taumltigkeit im Sinne des sect 6 SGB VI ist Dass sich die Auseinandersetzung um den Status der

      Dr Hermann Stapenhorst Praumlsident des Versorgungswerkes der Rechtsanwaumllte in Berlin

      RA Martin Schafhausen Fachanwalt fuumlr Sozialrecht und Arbeitsrecht

      t i t e l t h e m a

      9J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

      Syndici nicht auf die Kammerebene verschieben darf liegt auf der Hand Die Entscheidung dass anwaltliche Taumltigkeit unter den im Gesetz aufgezeigten Bedingun-gen auch bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern erfolgen kann muss selbstverstaumlndlich auch von den Kammern beruumlcksichtigt werden

      Dass das Eckpunktepapier vorsieht dass bdquokuumlnftig zu-dem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusan-waumllte in hellip sozialgerichtlichen Verfahren zulaumlssig seinldquo soll ist ebenfalls unbedenklich und entspricht der ak-tuellen Rechtslage sect 73 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 SGG sieht ausdruumlcklich vor dass Beschaumlftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vor dem So-zialgericht und dem Landessozialgericht vertretungs-befugt sind Erstreckt werden soll diese Regelung nun auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht So wenig eine Vertretung nach sect 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGG heu-te schon vorkommt so selten bliebe sie auch nach einer Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht Es ist eben nicht nur das so-zialgerichtliche Verfahrensrecht sondern gerade auch das materielle Sozialrecht das nicht zum bdquoTagesgeschaumlftldquo der Kolleginnen und Kollegen gehoumlrt die bei nichtan-waltlichen Arbeitgebern beschaumlftigt sind Auch die dann

      ausdruumlcklich zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndi-ci werden weiterhin gut beraten sein fuumlr ihren nichtan-waltlichen Arbeitgeber anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung bei den im Sozialrecht taumltigen Kolleginnen und Kollegen zu suchenSieht das Eckpunktepapier vor dass zu regeln ist dass die anwaltliche Unabhaumlngigkeit durch das Weisungs-recht des Arbeitgebers nicht beeintraumlchtigt werden darf so geraten die Erwaumlgungen dann aber in eine Schieflage wenn Zeugnisverweigerungsrecht und die Einschraumln-kung von Ermittlungsmaszlignahmen also die strafprozess-rechtlich geregelten Anwaltsprivilegien eingeschraumlnkt werden sollen Der Gesetzentwurf muss die Rechtspo-sition der Syndici im Unternehmen ernst nehmen und staumlrken Auch sie sind der berufene unabhaumlngige Berater und Vertreter (ihres Arbeitgebers) in allen Rechtsange-legenheiten Ihre Aufgabe ist es die Durchsetzung des Rechts im Unternehmen zu uumlberwachen In dieser Funk-tion muumlssen sie auch durch ein Zeugnisverweigerungs-recht und weitere strafprozessual geregelte Anwaltspri-vilegien geschuumltzt werdenDie Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts der Rechtsan-waumlltin ist gerade auch die Unabhaumlngigkeit gegenuumlber staatlicher Gewalt

      P R O F E S S I O N E L L E B E W E I S - U N D I N F O R M AT I O N S B E S C H A F F U N G wwwdmp-detekteide | infodmp-detekteide

      OBSERVATIONEN

      | Fehlverhalten in der Partnerschaft

      | Mitarbeiteruumlberpruumlfung

      | Unterhaltsangelegenheiten

      | GPS -Uumlberwachung

      | Beweissicherung

      ERMITTLUNGEN

      | Anschriften- und Personenermittlungen

      | Pfaumlndungsmoumlglichkeiten

      | Kontoermittlungen

      | Vermoumlgensaufstellungen

      | Beweis- und Informationsbeschaffung

      Berlin

      Kurfuumlrstendamm 52

      10707 Berlin

      Fon +49 (0) 30 middot 311 74 73 0

      Fax +49 (0) 30 middot 311 74 73 30

      Muumlnchen

      Maximilianstraszlige 35a

      80539 Muumlnchen

      Fon +49 (0) 89 middot 24 21 84 72

      Fax +49 (0) 89 middot 24 21 82 00

      Hamburg

      Valentinskamp 24

      20354 Hamburg

      Fon +49 (0) 40 middot 31 11 29 03

      Fax +49 (0) 40 middot 31 11 22 00

      Der hohe Qual itaumlts- und Abwicklungsstandard sowie die

      innovat iven Vorgehensweisen der DMP Detektei wurden

      nach der strengen international guumlltigen Norm ISO 9001

      vom TUumlV Rhe in land zer t i f i z ier t und ausgeze ichnet

      A k t u e l l

      10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

      Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

      In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

      die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

      Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

      Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

      So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

      Dr Eckart Yersin

      bis 1981 1982 bis 1996 1997

      A k t u e l l

      11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

      Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

      Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

      Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

      eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

      Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

      ab 1998 bis 2014 ab 2015

      Rechtsuumlbersetzungen mit Sachverstand

      Fanny-Zobel-Straszlige 9 12435 BerlinTelefon +49 (0)30 536212-10 Fax +49 (0)30 536212-11

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      Fachkompetenz insbesondere im Gesellschafts-

      Finanz- Immobilien- und Medienrecht

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      A k t u e l l

      12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

      Dr ursula Hantl-unthan

      Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

      Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

      Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

      Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

      Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

      BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

      Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

      Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

      Dr Ursula Hantl-Unthan

      Claudia Frank

      A k t u e l l

      13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

      Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

      burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

      Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

      Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

      Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

      Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

      A k t u e l l

      14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

      Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

      die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

      Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

      auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

      Amrei Viola Wienen

      1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

      muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

      Prof Niko Haumlrting

      A k t u e l l

      15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

      und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

      Die Autorin ist

      Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

      und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

      niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

      In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

      Thomas Vetter

      unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

      Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

      Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

      unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

      Mitteilung des Kammergerichts

      DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

      Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

      Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

      Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

      Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

      A k t u e l l

      16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

      Thomas Vetter

      DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

      Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

      auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

      Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

      Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

      DAV-Mitteilung

      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

      18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

      Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

      09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

      Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

      Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

      10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

      Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

      Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

      23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

      Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

      30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

      Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

      Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

      Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

      19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

      Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

      Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

      21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

      Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

      Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

      30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

      Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

      Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

      cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

      bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

      bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

      Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

      20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

      Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

      Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

      Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

      bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

      richter- und Anwaltschaft im Dialog

      Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

      Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

      Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

      den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

      Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

      Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

      Urban Sandherr

      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

      2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

      Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

      Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

      richter und Anwaltschaft im Dialog

      Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

      Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

      wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

      Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

      Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

      Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

      Roland Weiszlig

      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

      22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

      Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

      RA Mathias Melzig

      seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

      Arbeitskreis Arbeitsrecht

      Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

      und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

      Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

      Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

      Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

      Aus den Arbeitskreisen des BAv

      neue sprecher gewaumlhlt

      RA Gregor Samimi

      Gerlind R Pfoumlrtsch

      Michael Loewer

      Thomas Roumlth

      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

      23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

      Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

      Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

      Arbeitskreis it-recht

      Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

      Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

      praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

      Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

      Enrico Reiter

      Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

      UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

      FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

      Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

      DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

      Dolmetscherund Uumlbersetzer

      Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

      Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

      Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

      Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

      Karsten Biesel

      Frank Venetis

      FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

      Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

      Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

      Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

      Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

      Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

      Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

      Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

      Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

      Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

      Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

      Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

      Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

      Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

      Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

      BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

      25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      BAv-verAnstAltungen

      DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

      03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

      07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

      26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

      15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

      23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

      Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

      Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

      26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

      vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

      im haus der Kulturen der welt

      Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

      Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

      Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

      Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

      Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

      Jahresfest

      Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

      Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

      an

      1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

      nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

      5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

      jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

      derjahr 2015

      9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

      Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

      2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

      2015 15 Verschiedenes

      Tagesordnung

      Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

      wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

      K A m m e r t o n

      27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

      rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

      A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

      Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

      Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

      Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

      B) Das Problem seit dem 03 April 2014

      Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

      Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

      Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

      C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

      I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

      ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

      II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

      BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

      nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

      1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

      rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

      a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

      b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

      Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

      1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

      5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

      28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      K A m m e r t o n

      walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

      Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

      zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

      braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

      fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

      2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

      zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

      In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

      D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

      a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

      nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

      vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

      b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

      Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

      c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

      rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

      E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

      a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

      Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

      b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

      Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

      Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

      8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

      11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

      29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      K A m m e r t o n

      bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

      Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

      c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

      Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

      d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

      beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

      F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

      Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

      1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

      Berliner KostenecKe

      wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

      In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

      12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

      30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      K A m m e r t o n

      4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

      stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

      Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

      Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

      In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

      tAg des Bedrohten AnwAlts

      neuer messestAnd

      FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

      Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

      A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

      Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

      A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      I N S O L V E N Z R E C H T

      Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      M E D I Z I N R E C H T

      Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      S O Z I A L R E C H T

      Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      S T E U E R R E C H T

      Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

      E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      V E R W A L T U N G S R E C H T

      Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

      Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

      Veranstaltungsorte

      DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

      Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

      Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

      Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

      Maumlrz 2015

      N o t a r k a m m e r

      U r t e i l e

      32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

      kammerversammlUNg 2015

      mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

      Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

      Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

      Eike Boumlttcher

      vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

      Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

      Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

      Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

      cb-verlagt-onlinede

      Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

      am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

      (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

      Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

      Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

      U r t e i l e

      33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

      Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

      Eike Boumlttcher

      haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

      Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

      An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

      Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

      Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

      Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

      Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

      Eike Boumlttcher

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      24 h middot wwwschweitzer-onlinede

      Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

      w i s s e n

      34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      i einleitung

      bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

      Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

      ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

      Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

      Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

      Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

      Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

      DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

      Dr Dirk Christoph Ciper LLM

      1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

      2 ibid

      w i s s e n

      35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

      Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

      iii Zusammenfassende stellungnahme

      Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

      Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

      Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

      Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

      Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

      Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

      F o r u m

      36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

      ein Jurist von epochaler Bedeutung

      Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

      Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

      Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

      eine international erfolgreiche Juristin

      Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

      Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

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      37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

      schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

      Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

      International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

      Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

      ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

      Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

      Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

      Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

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      Z O R N S E M I N A R E

      F o r u m

      38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

      Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

      Peter Heberlein Eike Boumlttcher

      leserBrieFe

      Deplatzierte politische Debatte

      In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

      Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

      RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

      Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

      Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

      Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

      Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

      Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

      B uuml r o amp W i r t s c h a f t

      39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

      Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

      bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

      chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

      Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

      Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

      Eike Boumlttcher

      neuer Qualifikationslehrgang

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      B uuml c h e r

      40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

      HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

      Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

      ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

      Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

      Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

      Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

      Stephan Lofing

      FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

      Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

      Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

      Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

      ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

      zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

      solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

      venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

      Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

      bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

      bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

      Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

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      In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

      Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

      Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

      RA Daniel Eichenauer LLM

      Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

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      t e r m i n e

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      Datum thema Veranstalter referent

      0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

      0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

      0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

      0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

      0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

      0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

      0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

      06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

      0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

      0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

      0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

      0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

      0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

      0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

      1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

      1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

      1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

      t e r m i n e

      42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

      12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

      1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

      1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

      1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

      1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

      1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

      1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

      1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

      1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

      1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

      1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

      1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

      1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

      1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

      1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

      2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

      2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

      2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

      2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

      Datum thema Veranstalter referent

      t e r m i n e

      43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

      2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

      2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

      2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

      27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

      2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

      2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

      2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

      2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

      3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

      1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

      1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

      1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

      1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

      1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

      16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

      1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

      1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

      1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

      Datum thema Veranstalter referent

      K l e i n a n z e i g e n

      44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

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      Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

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      Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

      Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

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      Wir erwarten von Ihnen hohe juristische Qualifikationmehrjaumlhrige Berufserfahrung und einen eigenen Mandan-tenstamm

      Aussagefaumlhige Zuschriften die wir selbstverstaumlndlichabsolut vertraulich behandeln erbitten wir an Buse Heberer Fromm Rechtsanwaumllte SteuerberaterPartG mbB Herrn Rechtsanwalt Nezih Uumllkekul unterder E-Mail schulzbusede

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      wwwbuseinternationalcomBruumlssel middot London middot Mailand middot New York middotPalma de Mallorca middot Paris middot Sydney middot Zuumlrich

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      RechtsanwaumlltinRechtsanwalt gesuchtWir sind eine im Norden von Berlin gelegene Kanzlei fuumlrArbeits- Familien- und Erbrecht und suchen zum01032015 eine Rechtsanwaumlltin einen Rechtsanwalt infreier Mitarbeit zur Unterstuumltzung im Familienrecht sowiezur Uumlbernahme von Mandaten in anderen Rechtsgebieten(zB Verkehrsrecht Grundstuumlcksrecht Mietrecht) Wir bie-ten eine faire Beteiligung am unternehmerischen Erfolgindividuelle Perspektiven eine von Beginn an eigenstaumlndi-ge Taumltigkeit und ein sehr kollegiales Umfeld

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      Der Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV sucht zum 15032015 eine Leitung fuumlrseine Rechtsabteilung (Vollzeit)Der Sozialverband VdK Deutschland ist mit 17 MillionenMitgliedern der mitgliederstaumlrkste Sozialverband Deutsch-lands

      Der Landesverband BerlinndashBrandenburg eV des Sozial-verbandes VdK Deutschland engagiert sich neben derInteressenvertretung seiner Mitglieder in den BereichenSozialpolitik und Gesundheit Familie Bildung und Freizeitaktiv in der Durchfuumlhrung von sozialen Projekten Der VdKvertritt die Rechte seiner Mitglieder in allen Fragen desSozialrechts gegenuumlber Behoumlrden und Gerichten DieSozial- und Rechtsberatung ist ein wichtiges Marken-zeichen unseres Verbandes Dafuumlr betreiben wir eineRechtsabteilung mit derzeit 15 Mitarbeiterinnen

      Ihre Arbeitsschwerpunktebull Leitung der Rechtsabteilung (Fachaufsicht und fach-

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        I n h a l t

        3J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l I n e r a n w a l t s b l a t t3 B E R L I N E R A N WA LT S B L AT TJ A N U A R F E B R U A R 2 0 1 5

        I N H A LT

        T I T E LT H E M A Anwalt mit beschraumlnkten RechtenEckpunkte Syndikusanwaumllte 5

        Stimmen aus der Anwaltschaft zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums 6

        A K T U E L LNeues Layout beim Berliner Anwaltsblatt 10

        bdquoNicht im ElfenbeinturmldquoInterview mit der Praumlsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Dr Ursula Hantl-Unthan 12

        Uumlber aktuelle Entwicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht 14

        Nicht-Fachanwaumllte duumlrfen bdquoSpezialistenldquo sein 15Unterhaltsrechtliche Leitlinien fuumlr 2015 veroumlffentlicht 15

        DAV E-Akte kein blosses Abbild der Papierakte 15

        DAV beim bdquoInterview der Wocheldquo mit den ARD-Houmlrfunkanstalten 16

        B E R L I N E R A N WA LT S V E R E I NFortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015 18

        Richter und Anwaltschaft im DialogRechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsstraf- und OWI-Recht 20

        Richter und Anwaltschaft im DialogAktuelle Arbeitsrechtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen 21

        Seminar bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick 2014ldquo 22

        Aus den Arbeitskreisen des BAVNeue Sprecher gewaumlhlt 22

        Veranstaltungen des BAV 24

        K A M M E R T O N Kammerversammlung am 11 Maumlrz 201515 Uhr mit Vorstandswahlen und anschlieszligendem JahresfestIm Haus der Kulturen der Welt 28

        N O TA R K A M M E R B E R L I NKammerversammlung 2015 32

        U R T E I L E Mit verzoumlgerten Einschreiben ist nicht zu rechnen 32

        Vogelgeste kann Sachverstaumlndigen die Verguumltung kosten 32

        Haftungsfalle Haltestelle fuumlr Radfahrer 33

        W I S S E N Das sogenannte Non-legal-Outsourcing von Anwaltskanzleien zur Aumlnderung des sect 2 BORAvon Dr Dirk Christoph Ciper LLM 34

        F O R U M Aufloumlsung WeihnachtsraumltselBeruumlhmte Juristen 36

        Leserbriefe 38

        B Uuml R O amp W I R T S C H A F T Neuer Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleimitarbeiter 39

        B U C H B E S P R E C H U N G E N 40

        T E R M I N E Terminkalender 41

        I N S E R AT E 44

        B E I L A G E N H I N W E I S Dieser Ausgabe liegt ein Prospekt der Firma Juristische Fachseminare Bonn beiWir bitten um freundliche Beachtung

        T i T e l T h e m a

        5J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l T s b l a T T

        Das Bundesjustizministerium hat zu Beginn des Jahres als Reaktion auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 3 April 2014 ein Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwaumllte vorgelegt Die Urteile des BSG hatten den Syndikusanwaumllten den Weg zu den Versorgungswerken der Rechtsanwaumllte de facto ver-sperrt (siehe Berliner Anwaltsblatt 2014 142) Mit dem Eckpunkte-Entwurf soll die Rentenfrage fuumlr die betrof-fenen Anwaumllte wieder rechtssicher beantwortet werden koumlnnen bdquoWir haben uns entschlossen eine Regelung zur Altersversorgung der Syndikusanwaumllte auf den Weg zu bringenldquo sagte Bundesjustizminister Heiko Maas anlaumlss-lich der Vorstellung des Eckpunktepapiers

        Allerdings hat man sich in seinem Hause entgegen der Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer nicht fuumlr eine rein sozialrechtliche Loumlsung entschieden bdquoWir werden das Berufsrecht aumlndern und dadurch Rechtssi-cherheit schaffen damit Syndikusanwaumllte auch kuumlnftig Mitglied in den anwaltlichen Versorgungswerken bleiben koumlnnenldquo so Justizminister Maas weiter

        syndikus wird legaldefiniert

        Das Eckpunktepapier sieht vor die Taumltigkeit des Syndi-kus als anwaltliche Taumltigkeit anzuerkennen es soll fuumlr ihn eine Legaldefinition im Gesetz geben Er kann ne-ben seiner Syndikustaumltigkeit auch einer freiberuflichen Anwaltstaumltigkeit nachgehen muss dies aber nicht mehr Uumlber die Einordnung der Taumltigkeit des Syndikus als wei-sungsfreie anwaltliche Taumltigkeit entscheiden die Rechts-anwaltskammern hierfuumlr ist unter anderem der Anstel-lungsvertrag vorzulegen Bei positivem Votum wird der Syndikus Pflichtmitglied sowohl der jeweiligen Kammer

        als auch des Versorgungswerkes mit der Moumlglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

        Keine Verguumltung nach rVG

        In Sachen Verguumltung sollen Ergaumlnzungen des RVG fuumlr die Klarstellung sorgen dass die Entlohnung des Syndi-kus auf Basis des Arbeitsvertrages und eben nicht nach dem RVG erfolgt In den Verfahrensordnungen sollen Modifikationen klarstellen dass der Syndikus seinen Ar-beitgeber zivilprozessual uumlberall dort vertreten darf wo kein Anwaltszwang besteht In verwaltungs- finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren soll diese Unterscheidung nicht gelten hier soll der Syndikus generell vor Gericht auftreten duumlrfen

        beschraumlnkte Vertretungsbefugnis und ausschluss der anwaltsprivilegien

        In Straf- und Buszliggeldsachen mit Bezug zum eigenen Arbeitgeber sieht das Eckpunktepapier dagegen ein absolutes Vertretungsverbot des Syndikus vor Das soll uumlbrigens auch fuumlr die weiterhin moumlgliche freiberufliche anwaltliche Taumltigkeit des Syndikus gelten Ein weiterer Punkt der bereits vom DAV als nachbesserungswuumlrdig eingestuft wurde ist die Versagung der im Strafprozess-recht geregelten Anwaltsprivilegien (sect 53 Abs 1 Satz 1 Nummer 3 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht) sect 97 Abs 1 bis 3 StPO (Beschlagnahmeverbot) sect 100c Abs 6 StPO (Verbot der Wohnraumuumlberwachung) und sect 160a StPO (Einschraumlnkung von Ermittlungsmaszlignahmen)

        Eike Boumlttcher

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        anwaltliche taumltigkeit in einem unternehmen ist moumlglich

        Die Eckpunkte des Bundesjustizministers zu einer Neu-regelung des Rechts der Syndikusanwaumllte sind sehr zu begruumlszligen Sie gehen einen Schritt in die richtige Rich-tung Denn es wird werden sie Wirklichkeit vom Gesetz-geber erstmals klar gesagt - was in sect 46 BRAO bisher nur mittelbar stand - dass anwaltliche Taumltigkeit in einem Un-ternehmen moumlglich ist - und nicht etwa unmoumlglich wie das BSG meinte Damit waumlre ein bedeutender Schritt in Zukunft zur Sicherung des Anwaltsbildes getan welches schon seit Jahrzehnten besteht

        Mit diesem Vorschlag wird zu Recht verworfen was auch vorgeschlagen worden ist dass naumlmlich Syndikus-anwaumllte keine richtigen Anwaumllte seien aber dennoch zugunsten eines Anwaltsversorgungswerks befreit wer-den muumlssten Ein solcher Vorschlag ist sozialpolitisch unvertretbar und wuumlrde von den Versorgungswerken ab-gelehnt werden muumlssen Selbstverstaumlndlich ist dass das Eckpunktepapier noch kein ausformulierter Gesetzent-wurf ist und wahrscheinlich deshalb noch Ungereimthei-ten enthaumllt

        Gute regelung mit raum fuumlr nachbesserung

        Das im Januar 2015 vorgelegte Eckpunktepapier des BMJ hat mindestens drei gute Seiten Es regelt zunaumlchst ein Thema das seit einigen Jahren nicht nur bei den Syndi-kusanwaumllten fuumlr erhebliche Unruhe gesorgt hat Durch zwei Entscheidungen des BSG die den Syndici unter teil-weise entschiedenem Widerspruch aus dem Schrifttum die Anwaltseigenschaft bei der Taumltigkeit fuumlr Ihren Ar-beitgeber abgesprochen hatte war klar geworden dass

        der Streit nicht weiter auf dem Ruumlcken der Syndici aus-getragen werden darf sondern einer Entscheidung des Gesetzgebers bedarf Das Eckpunktepapier geht aber weiter und befasst sich allgemein mit der Rechtsstellung angestellter Anwaumllte ndash bevor hier ein weiteres Drama losgeht Und schlieszliglich Das Eckpunktepapier legt eine eigenstaumlndige Loumlsung vor Das hat zur Folge dass es vom BUJ und von der BRAK mit unterschiedlicher Begruumln-dung und Intensitaumlt kritisiert und vom DAV nur mit Ein-schraumlnkungen begruumlszligt worden ist Aus Sicht des Ministe-riums sicherlich ein gutes Zeichen

        Drei Dinge sind zu regeln (1) Sind Syndici in ihrer Taumltigkeit als solche Anwaumllte (2) Wenn das so ist Duumlrfen sie dann fuumlr ihren Arbeitgeber als Prozessbevollmaumlchtig-te auftreten Und schlieszliglich (3) Gelten fuumlr sie die bdquolegal privilegesldquo unterliegt also die Kommunikation zwischen Syndikus und Unternehmensleitung dem besonderen Vertraulichkeits- und Beschlagnahmeschutz

        Alle drei Themen regelt das Eckpunktepapier Wuumlr-de es entsprechend gesetzlich umgesetzt haumltten wir eine Regelung mit der man zum einen gut leben kann die aber zum anderen Raum laumlsst fuumlr spaumltere Nachbesse-rungen Die spaumltere gesetzliche Regelung wird ohnehin anders aussehen das bdquoStruckrsquosche Gesetzldquo wonach kein Gesetzesentwurf das Gesetzgebungsverfahren unveraumln-dert uumlbersteht gilt auch hier

        Im Einzelnen (1) Dass die Doppelberufstheorie aus-druumlcklich aufgegeben wird ist nur zu begruumlszligen denn die-se Theorie gehoumlrt betrachtet man die lebhafte und teilwei-se heftige wissenschaftliche Auseinandersetzung daruumlber nicht zu den besten Theorien die jemals erdacht wurden Syndici koumlnnen also auch in ihrer Taumltigkeit fuumlr den Ar-beitgeber als Anwalt arbeiten und muumlssen sich nicht mit fragwuumlrdigen Workarounds behelfen Syndici duumlrfen also neben ihrem Beruf als Syndicus auch als niedergelassener Anwalt taumltig werden aber sie muumlssen es nicht

        Sodann (2) Das Vertretungsverbot geht einigen zu weit anderen nicht weit genug Wenn man nur verbands-politisch argumentieren will also die niedergelassenen Anwaumllte vor Konkurrenz schuumltzen moumlchte kommt man mit der Verfassung in Konflikt Der DAV hat sich stets fuumlr die Beibehaltung des Vertretungsverbots ausgesprochen weil es sich mit dem Grundgedanken des Anwaltszwangs nicht vertraumlgt wenn Parteien sich dann doch selber ver-treten koumlnnen (Ausnahmen davon mal unberuumlcksichtigt gelassen) Das Eckpunktepapier folgt hier einem ande-ren Begruumlndungsansatz der sich jedenfalls vertreten laumlsst Das Eckpunktepapier erscheint hier ausgewogen damit sollte jeder leben koumlnnen

        Schlieszliglich (3) die bdquolegal privilegesldquo im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts Die sollen nicht gelten Insbesondere dagegen richtet sich die Kritik der Syndi-ci Dieses Thema ist zu komplex als dass man es in aller Kuumlrze abhandeln kann aber hier liegt doch eine prag-matische Herangehensweise nahe Die Umsetzung der

        stimmen aus der anwaltschaFt zum eckpunktepapier des BundesJustizministeriums

        Hartmut Kilger Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft

        berufsstaumlndischer Versorgungseinrichtungen eV

        RA Markus Hartung Bucerius Center on the Legal Profession

        t i t e l t h e m a

        7J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

        RA Dr Jan-Marco Luczak (CDU)Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses

        fuumlr Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag

        RAin Claudia Frank Praumlsidentin des Verbands der Freien Berufe in Berlin eV

        Eckpunkte klaumlrt den Status der Syndici und hilft ihnen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Das ist fuumlr die Syndici dringlich man sollte es nicht durch einen Streit uumlber die reine Lehre verzoumlgern oder gar gefaumlhrden Die Diskussion um die bdquolegal privilegesldquo mag dann fortgesetzt werden auch auf europaumlischer Ebene

        es gibt wichtigeres zu regeln

        Wir koumlnnen nicht nach jedem Urteil das uns nicht passt die Gesetze aumlndern Ein Anwalt muss frei sein in der Aus-uumlbung seiner Taumltigkeit Bei einem angestellten Anwalt in einer Kanzlei oder bei einem anderen Anwalt ist dies si-cherlich moumlglich bei einem Syndikusanwalt nicht Wie soll er bei einem Unternehmen angestellt also Arbeit-nehmer sein den Weisungen und dem Direktionsrecht des Unternehmers unterliegen monatlich ein festes Ge-halt beziehen und gleichzeitig die in sect 1 BORA geregelte bdquoFreiheit der Advokaturldquo fuumlr sich in Anspruch nehmen

        Ich bin der Ansicht sect 46 Bundesrechtsanwaltsord-nung ist nicht zu aumlndern Die Vermutung diese nun vorgestellten Aumlnderungen sind dem Urteil des BSG ge-schuldet liegt nahe Deswegen gilt es durch geeignete Maszlignahmen dafuumlr Sorge zu tragen dass auch Syndikus-anwaumllte sich von der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen koumlnne wenn sie dies wollen An-sonsten steht es jedem Unternehmen frei einen Anwalt mit allen Rechtsangelegenheiten zu bdquobeschaumlftigen

        Alle weiteren Fragen die noch nicht in diesem Eck-punktepapier geregelt werden sind in den letzten Jahr-zehnten von der Rechtsprechung geklaumlrt worden Es gibt fuumlrwahr wichtigere Bereiche die zu regeln sind als die der Rentenversicherung von Syndikusanwaumllten Ein Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH wird belegen dass der bdquoSyndikusanwaltldquo eine deutsche Erfindung ist Nicht schon wieder eine Regelung die vor dem EuGH keinen Stand haben wird

        syndizi brauchen rechtssicherheit

        Die Frage ob die Syndikusanwaumllte vollstaumlndig gleich-gestellt werden koumlnnen und sollten ist umstritten Die erste Beratung des Eckpunktepapiers im Ausschuss fuumlr Recht und Verbraucherschutz am 28 Januar 2015 hat ge-zeigt wie vielschichtig die Problemlage ist Aus meiner Sicht gibt es hier drei maszliggebliche Punkte zu beachten Erstens muss die Loumlsung den Syndizi Rechtssicherheit bringen und bei etwaigen neuen Verfahren vor dem Bundessozialgericht standhalten Zweitens darf keine Spaltung der Anwaltschaft eintreten und drittens darf auf diesem Weg nicht das Fremdkapitalbeteiligungsver-bot ausgehebelt werde

        An dem vorgelegten Eckpunktepapier muss diesbe-zuumlglich eventuell noch nachgearbeitet werden Wir brau-chen eine sachgerechte Loumlsung die nicht die Unabhaumln-gigkeit der Anwaltschaft insgesamt in Frage stellt und wir brauchen sie schnell Die Vorstellung eines Eckpunkte-papieres hat noch keine Auswirkungen auf die Rechtsla-ge so dass weitere Befreiungsantraumlge in den betreffen-den Faumlllen abgewiesen werden Um die entstandenen Unsicherheiten fuumlr die Betroffenen zu beenden waumlre es hilfreich wenn das Ministerium schnellstmoumlglich eine Gesetzesvorlage einbringt

        syndikusanwalt als eigenes Berufsbild ist problematisch

        Die Urteile des Bundessozialgerichts waren ein Pauken-schlag Die Verunsicherung bei den Betroffenen war und ist groszlig Die Union hat daher aus den Urteilen einen kla-ren gesetzgeberischen Handlungsauftrag abgeleitet und Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) aufgefordert schnell Klarheit uumlber den rechtlichen Status von Syndi-zi zu schaffen Die Ausgangslage ist dabei fuumlr mich klar Syndizi sind keine Anwaumllte zweiter Klasse sondern zent-rale und integrale Bestandteile der Anwaltschaft

        Nach monatelangem Warten liegt nun endlich ein Eckpunktepapier des BMJV vor Die Vorschlaumlge gehen in die richtige Richtung Positiv ist dass die Doppelbe-rufstheorie ausdruumlcklich aufgegeben wird Syndizi wer-den kuumlnftig auch bei ihrer Arbeit im Unternehmen als Rechtsanwaumllte anerkannt und koumlnnen sich von der Ren-tenversicherungspflicht befreien lassen Dem uumlberkom-menen Berufsbild des BSG das in der Lebenswirklich-keit ohnehin keine Entsprechung findet wird damit die Grundlage entzogen

        Wesentliche Punkte beduumlrfen allerdings noch der Klarstellung Die Eckpunkte lassen offen wann konkret eine Taumltigkeit im Unternehmen als anwaltlich zu be-trachten ist Entscheiden sollen uumlber die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Taumltigkeiten die Kammern Nach wel-

        RAin Katja Keul Rechtspolitische Sprecherin der

        Bundestagsfraktion Buumlndnis 90DIE GRUumlNEN

        t i t e l t h e m a

        8B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

        chem inhaltlichen Maszligstab dies erfolgt ist leider unklar Eine Bezugnahme auf die bislang maszliggebliche Vier-Kri-terien-Theorie fehlt Es besteht aus meiner Sicht daher die Gefahr dass die Kammern unterschiedliche Maszligstauml-be anlegen und es zu einer Rechtszersplitterung kommt Das muss vermieden werden ndash deswegen brauchen wir klare gesetzliche Vorgaben Die Entscheidung der Kam-mern sollte bindend sein Die Definitionshoheit uumlber das anwaltliche Berufsbild darf nicht bei der Rentenversi-cherung oder den Gerichten liegen

        Problematisch ist der Ansatz den Syndikusanwalt tendenziell als eigenstaumlndiges Berufsbild in der BRAO auszugestalten Wenn die Rechtsprechung hierin eine neue bdquoBerufsgruppeldquo iSd sect 6 Abs 1 S 3 SGB VI saumlhe lie-fe die angestrebte Befreiungsmoumlglichkeit ins Leere Das muss ausgeschlossen und Syndizi eindeutig als Teil der Anwaltschaft definiert werden Vor diesem Hintergrund ist zu klaumlren ob Ausnahmen von Anwaltsprivilegien ge-rechtfertigt sind Nach meinen Erfahrungen tragen Syn-dikusanwaumllte ihren Berufsethos und damit das Recht in die Unternehmen ndash die in den Eckpunkten unterstellte Verschiebung von Beweismitteln befuumlrchte ich nicht Si-cherzustellen ist zudem dass die vom BMJV vorgesehe-ne bdquokleine berufsrechtliche Loumlsungldquo innerhalb der BRAO traumlgt und vor dem BSG Bestand hat Gegebenenfalls be-darf es zusaumltzlich einer sozialrechtlichen Flankierung

        Zeit duumlrfen wir keine mehr verlieren Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Befreiungspraxis zum Jah-reswechsel bereits geaumlndert und fuumlr tausende Syndizi Tatsachen geschaffen Ein Moratorium ist dringend not-wendig Ansonsten ist ein buumlrokratisches Hin und Her durch Um- und Ruumlckmeldungen nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Folge Die Eckpunkte muumlssen jetzt schnell in Gesetzesform gegossen werden Dabei muumlssen die Prinzipien gelten klare und verlaumlssliche Regelung fuumlr die Zukunft ndash groszligzuumlgiger Vertrauensschutz fuumlr die Ver-gangenheit

        Berufsrechtliche anerkennung ist notwendig uumlberfaumlllig und einzig geeignet

        Der Vorstand des Versorgungswerkes begruumlszligt die vom Bundesminister fuumlr Justiz und Verbraucherschutz mit dem Eckpunktepapier ergriffene Initiative die hoffent-lich zeitnah in gesetzliche Regelungen muumlnden wird sehr Die berufsrechtliche Anerkennung der Syndikus-anwaumlltinnen und Syndikusanwaumllte ist meines Erachtens dringend notwendig im Grunde laumlngst uumlberfaumlllig und einzig geeignet die Einheit der Anwaltschaft zu festigen

        und damit die Leistungsfaumlhigkeit der berufsstaumlndischen Versorgung zu staumlrken

        aus sozialrechtlicher sicht ist das eckpunktepapier zu begruumlszligen

        Nur wenige Tage nachdem die Deutsche Rentenversi-cherung Bund ihre bdquoInformationen zum Befreiungsrechtldquo veroumlffentlicht hat in denen klargestellt wird wie die Ren-tenversicherung die bdquoSyndikusentscheidungenldquo vom 03 April 2014 des Bundessozialgerichts umsetzen wird stellt der Bundesjustizminister Heiko Maas auf der Auftakt-veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins Eckpunkte zur bdquoNeureglung des Rechts der Syndikusanwaumllteldquo vor Waumlhrend die Verlautbarung der Rentenversicherung die Vergangenheit im Auge hat ist dem Eckpunktepapier zu entnehmen wie in Zukunft berufsrechtlich mit Syndici umzugehen sein soll Beide Verlautbarungen sind ndash nicht nur aus sozialrechtlicher Sicht ndash zu begruumlszligen

        Die in dem Eckpunktepapier vorgestellten Aumlnderun-gen im Berufsrecht haumltten die Entscheidungen des Bun-dessozialgerichts vom 3 April 2014 sicher verhindert Stellt das Berufsrecht zukuumlnftig klar dass der Rechts-anwaltsberuf nicht nur als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts eines Angehoumlrigen eines sozietaumltsfaumlhigen Berufs oder einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft ausge-uumlbt werden darf ndash in berufs- und sozialrechtlicher Praxis in der Vergangenheit unwidersprochen ausgeuumlbte Praxis ndash sondern sieht auch vor dass der Rechtsanwaltsberuf auch als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitge-bers ausgeuumlbt werden kann besteht kein Raum mehr fuumlr die unbelegte Annahme des Bundessozialgerichts eine anwaltliche Taumltigkeit koumlnne nicht in einem Beschaumlfti-gungsverhaumlltnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitge-ber ausgeuumlbt werden Der Praumlmisse des Bundessozial-gerichts Beschaumlftigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaumlltin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber koumlnne keine befreiungsfaumlhige Taumltigkeit sein wird durch die geplante Klarstellung im Berufsrecht die Grundlage entzogen

        Sozialversicherungsrechtlich gangbar ist es dabei ohne weiteres die Befreiung von der Zulassung der Kol-legen und Kolleginnen als Syndici durch die Kammern abhaumlngig zu machen Die Entscheidung der Kammer haumltte fuumlr die Deutsche Rentenversicherung Bund Tat-bestandswirkung Es waumlre von der Deutschen Renten-versicherung nicht mehr zu pruumlfen ob die Taumltigkeit des Syndici anwaltliche Taumltigkeit im Sinne des sect 6 SGB VI ist Dass sich die Auseinandersetzung um den Status der

        Dr Hermann Stapenhorst Praumlsident des Versorgungswerkes der Rechtsanwaumllte in Berlin

        RA Martin Schafhausen Fachanwalt fuumlr Sozialrecht und Arbeitsrecht

        t i t e l t h e m a

        9J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

        Syndici nicht auf die Kammerebene verschieben darf liegt auf der Hand Die Entscheidung dass anwaltliche Taumltigkeit unter den im Gesetz aufgezeigten Bedingun-gen auch bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern erfolgen kann muss selbstverstaumlndlich auch von den Kammern beruumlcksichtigt werden

        Dass das Eckpunktepapier vorsieht dass bdquokuumlnftig zu-dem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusan-waumllte in hellip sozialgerichtlichen Verfahren zulaumlssig seinldquo soll ist ebenfalls unbedenklich und entspricht der ak-tuellen Rechtslage sect 73 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 SGG sieht ausdruumlcklich vor dass Beschaumlftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vor dem So-zialgericht und dem Landessozialgericht vertretungs-befugt sind Erstreckt werden soll diese Regelung nun auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht So wenig eine Vertretung nach sect 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGG heu-te schon vorkommt so selten bliebe sie auch nach einer Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht Es ist eben nicht nur das so-zialgerichtliche Verfahrensrecht sondern gerade auch das materielle Sozialrecht das nicht zum bdquoTagesgeschaumlftldquo der Kolleginnen und Kollegen gehoumlrt die bei nichtan-waltlichen Arbeitgebern beschaumlftigt sind Auch die dann

        ausdruumlcklich zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndi-ci werden weiterhin gut beraten sein fuumlr ihren nichtan-waltlichen Arbeitgeber anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung bei den im Sozialrecht taumltigen Kolleginnen und Kollegen zu suchenSieht das Eckpunktepapier vor dass zu regeln ist dass die anwaltliche Unabhaumlngigkeit durch das Weisungs-recht des Arbeitgebers nicht beeintraumlchtigt werden darf so geraten die Erwaumlgungen dann aber in eine Schieflage wenn Zeugnisverweigerungsrecht und die Einschraumln-kung von Ermittlungsmaszlignahmen also die strafprozess-rechtlich geregelten Anwaltsprivilegien eingeschraumlnkt werden sollen Der Gesetzentwurf muss die Rechtspo-sition der Syndici im Unternehmen ernst nehmen und staumlrken Auch sie sind der berufene unabhaumlngige Berater und Vertreter (ihres Arbeitgebers) in allen Rechtsange-legenheiten Ihre Aufgabe ist es die Durchsetzung des Rechts im Unternehmen zu uumlberwachen In dieser Funk-tion muumlssen sie auch durch ein Zeugnisverweigerungs-recht und weitere strafprozessual geregelte Anwaltspri-vilegien geschuumltzt werdenDie Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts der Rechtsan-waumlltin ist gerade auch die Unabhaumlngigkeit gegenuumlber staatlicher Gewalt

        P R O F E S S I O N E L L E B E W E I S - U N D I N F O R M AT I O N S B E S C H A F F U N G wwwdmp-detekteide | infodmp-detekteide

        OBSERVATIONEN

        | Fehlverhalten in der Partnerschaft

        | Mitarbeiteruumlberpruumlfung

        | Unterhaltsangelegenheiten

        | GPS -Uumlberwachung

        | Beweissicherung

        ERMITTLUNGEN

        | Anschriften- und Personenermittlungen

        | Pfaumlndungsmoumlglichkeiten

        | Kontoermittlungen

        | Vermoumlgensaufstellungen

        | Beweis- und Informationsbeschaffung

        Berlin

        Kurfuumlrstendamm 52

        10707 Berlin

        Fon +49 (0) 30 middot 311 74 73 0

        Fax +49 (0) 30 middot 311 74 73 30

        Muumlnchen

        Maximilianstraszlige 35a

        80539 Muumlnchen

        Fon +49 (0) 89 middot 24 21 84 72

        Fax +49 (0) 89 middot 24 21 82 00

        Hamburg

        Valentinskamp 24

        20354 Hamburg

        Fon +49 (0) 40 middot 31 11 29 03

        Fax +49 (0) 40 middot 31 11 22 00

        Der hohe Qual itaumlts- und Abwicklungsstandard sowie die

        innovat iven Vorgehensweisen der DMP Detektei wurden

        nach der strengen international guumlltigen Norm ISO 9001

        vom TUumlV Rhe in land zer t i f i z ier t und ausgeze ichnet

        A k t u e l l

        10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

        Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

        In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

        die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

        Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

        Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

        So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

        Dr Eckart Yersin

        bis 1981 1982 bis 1996 1997

        A k t u e l l

        11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

        Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

        Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

        Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

        eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

        Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

        ab 1998 bis 2014 ab 2015

        Rechtsuumlbersetzungen mit Sachverstand

        Fanny-Zobel-Straszlige 9 12435 BerlinTelefon +49 (0)30 536212-10 Fax +49 (0)30 536212-11

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        Fachkompetenz insbesondere im Gesellschafts-

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        A k t u e l l

        12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

        Dr ursula Hantl-unthan

        Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

        Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

        Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

        Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

        Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

        BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

        Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

        Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

        Dr Ursula Hantl-Unthan

        Claudia Frank

        A k t u e l l

        13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

        Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

        burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

        Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

        Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

        Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

        Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

        A k t u e l l

        14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

        Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

        die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

        Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

        auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

        Amrei Viola Wienen

        1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

        muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

        Prof Niko Haumlrting

        A k t u e l l

        15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

        und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

        Die Autorin ist

        Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

        und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

        niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

        In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

        Thomas Vetter

        unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

        Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

        Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

        unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

        Mitteilung des Kammergerichts

        DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

        Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

        Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

        Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

        Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

        A k t u e l l

        16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

        Thomas Vetter

        DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

        Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

        auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

        Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

        Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

        DAV-Mitteilung

        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

        18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

        Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

        09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

        Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

        Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

        10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

        Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

        Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

        23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

        Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

        30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

        Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

        Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

        Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

        19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

        Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

        Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

        21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

        Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

        Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

        30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

        Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

        Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

        cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

        bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

        bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

        Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

        20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

        Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

        Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

        Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

        bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

        richter- und Anwaltschaft im Dialog

        Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

        Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

        Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

        den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

        Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

        Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

        Urban Sandherr

        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

        2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

        Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

        Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

        richter und Anwaltschaft im Dialog

        Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

        Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

        wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

        Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

        Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

        Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

        Roland Weiszlig

        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

        22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

        Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

        RA Mathias Melzig

        seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

        Arbeitskreis Arbeitsrecht

        Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

        und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

        Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

        Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

        Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

        Aus den Arbeitskreisen des BAv

        neue sprecher gewaumlhlt

        RA Gregor Samimi

        Gerlind R Pfoumlrtsch

        Michael Loewer

        Thomas Roumlth

        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

        23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

        Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

        Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

        Arbeitskreis it-recht

        Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

        Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

        praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

        Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

        Enrico Reiter

        Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

        UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

        FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

        Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

        DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

        Dolmetscherund Uumlbersetzer

        Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

        Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

        Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

        Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

        Karsten Biesel

        Frank Venetis

        FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

        Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

        Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

        Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

        Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

        Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

        Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

        Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

        Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

        Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

        Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

        Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

        Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

        Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

        Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

        BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

        25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        BAv-verAnstAltungen

        DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

        03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

        07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

        26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

        15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

        23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

        Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

        Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

        26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

        vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

        im haus der Kulturen der welt

        Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

        Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

        Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

        Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

        Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

        Jahresfest

        Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

        Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

        an

        1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

        nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

        5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

        jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

        derjahr 2015

        9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

        Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

        2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

        2015 15 Verschiedenes

        Tagesordnung

        Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

        wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

        K A m m e r t o n

        27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

        rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

        A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

        Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

        Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

        Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

        B) Das Problem seit dem 03 April 2014

        Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

        Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

        Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

        C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

        I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

        ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

        II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

        BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

        nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

        1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

        rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

        a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

        b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

        Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

        1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

        5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

        28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        K A m m e r t o n

        walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

        Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

        zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

        braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

        fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

        2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

        zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

        In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

        D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

        a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

        nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

        vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

        b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

        Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

        c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

        rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

        E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

        a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

        Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

        b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

        Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

        Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

        8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

        11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

        29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        K A m m e r t o n

        bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

        Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

        c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

        Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

        d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

        beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

        F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

        Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

        1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

        Berliner KostenecKe

        wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

        In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

        12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

        30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        K A m m e r t o n

        4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

        stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

        Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

        Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

        In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

        tAg des Bedrohten AnwAlts

        neuer messestAnd

        FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

        Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

        A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

        Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

        A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        I N S O L V E N Z R E C H T

        Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        M E D I Z I N R E C H T

        Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        S O Z I A L R E C H T

        Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        S T E U E R R E C H T

        Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

        E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        V E R W A L T U N G S R E C H T

        Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

        Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

        Veranstaltungsorte

        DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

        Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

        Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

        Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

        Maumlrz 2015

        N o t a r k a m m e r

        U r t e i l e

        32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

        kammerversammlUNg 2015

        mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

        Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

        Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

        Eike Boumlttcher

        vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

        Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

        Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

        Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

        cb-verlagt-onlinede

        Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

        am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

        (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

        Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

        Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

        U r t e i l e

        33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

        Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

        Eike Boumlttcher

        haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

        Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

        An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

        Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

        Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

        Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

        Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

        Eike Boumlttcher

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        24 h middot wwwschweitzer-onlinede

        Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

        w i s s e n

        34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        i einleitung

        bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

        Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

        ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

        Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

        Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

        Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

        Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

        DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

        Dr Dirk Christoph Ciper LLM

        1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

        2 ibid

        w i s s e n

        35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

        Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

        iii Zusammenfassende stellungnahme

        Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

        Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

        Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

        Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

        Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

        Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

        F o r u m

        36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

        ein Jurist von epochaler Bedeutung

        Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

        Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

        Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

        eine international erfolgreiche Juristin

        Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

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        37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

        schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

        Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

        International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

        Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

        ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

        Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

        Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

        Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

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        F o r u m

        38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

        Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

        Peter Heberlein Eike Boumlttcher

        leserBrieFe

        Deplatzierte politische Debatte

        In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

        Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

        RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

        Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

        Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

        Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

        Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

        Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

        B uuml r o amp W i r t s c h a f t

        39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

        Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

        bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

        chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

        Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

        Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

        Eike Boumlttcher

        neuer Qualifikationslehrgang

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        B uuml c h e r

        40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

        HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

        Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

        ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

        Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

        Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

        Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

        Stephan Lofing

        FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

        Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

        Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

        Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

        ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

        zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

        solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

        venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

        Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

        bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

        bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

        Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

        RA Daniel Eichenauer LLM

        In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

        Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

        Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

        RA Daniel Eichenauer LLM

        Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

        KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

        1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

        98-EUR

        t e r m i n e

        41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

        Datum thema Veranstalter referent

        0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

        0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

        0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

        0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

        0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

        0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

        0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

        06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

        0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

        0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

        0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

        0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

        0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

        0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

        1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

        1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

        1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

        t e r m i n e

        42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

        12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

        1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

        1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

        1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

        1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

        1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

        1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

        1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

        1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

        1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

        1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

        1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

        1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

        1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

        1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

        2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

        2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

        2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

        2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

        Datum thema Veranstalter referent

        t e r m i n e

        43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

        2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

        2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

        2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

        27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

        2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

        2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

        2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

        2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

        3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

        1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

        1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

        1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

        1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

        1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

        16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

        1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

        1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

        1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

        Datum thema Veranstalter referent

        K l e i n a n z e i g e n

        44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

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        Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

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        Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

        Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

        An unserem Standort Berlin bieten wir

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        Wir erwarten von Ihnen hohe juristische Qualifikationmehrjaumlhrige Berufserfahrung und einen eigenen Mandan-tenstamm

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          T i T e l T h e m a

          5J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l T s b l a T T

          Das Bundesjustizministerium hat zu Beginn des Jahres als Reaktion auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 3 April 2014 ein Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwaumllte vorgelegt Die Urteile des BSG hatten den Syndikusanwaumllten den Weg zu den Versorgungswerken der Rechtsanwaumllte de facto ver-sperrt (siehe Berliner Anwaltsblatt 2014 142) Mit dem Eckpunkte-Entwurf soll die Rentenfrage fuumlr die betrof-fenen Anwaumllte wieder rechtssicher beantwortet werden koumlnnen bdquoWir haben uns entschlossen eine Regelung zur Altersversorgung der Syndikusanwaumllte auf den Weg zu bringenldquo sagte Bundesjustizminister Heiko Maas anlaumlss-lich der Vorstellung des Eckpunktepapiers

          Allerdings hat man sich in seinem Hause entgegen der Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer nicht fuumlr eine rein sozialrechtliche Loumlsung entschieden bdquoWir werden das Berufsrecht aumlndern und dadurch Rechtssi-cherheit schaffen damit Syndikusanwaumllte auch kuumlnftig Mitglied in den anwaltlichen Versorgungswerken bleiben koumlnnenldquo so Justizminister Maas weiter

          syndikus wird legaldefiniert

          Das Eckpunktepapier sieht vor die Taumltigkeit des Syndi-kus als anwaltliche Taumltigkeit anzuerkennen es soll fuumlr ihn eine Legaldefinition im Gesetz geben Er kann ne-ben seiner Syndikustaumltigkeit auch einer freiberuflichen Anwaltstaumltigkeit nachgehen muss dies aber nicht mehr Uumlber die Einordnung der Taumltigkeit des Syndikus als wei-sungsfreie anwaltliche Taumltigkeit entscheiden die Rechts-anwaltskammern hierfuumlr ist unter anderem der Anstel-lungsvertrag vorzulegen Bei positivem Votum wird der Syndikus Pflichtmitglied sowohl der jeweiligen Kammer

          als auch des Versorgungswerkes mit der Moumlglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

          Keine Verguumltung nach rVG

          In Sachen Verguumltung sollen Ergaumlnzungen des RVG fuumlr die Klarstellung sorgen dass die Entlohnung des Syndi-kus auf Basis des Arbeitsvertrages und eben nicht nach dem RVG erfolgt In den Verfahrensordnungen sollen Modifikationen klarstellen dass der Syndikus seinen Ar-beitgeber zivilprozessual uumlberall dort vertreten darf wo kein Anwaltszwang besteht In verwaltungs- finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren soll diese Unterscheidung nicht gelten hier soll der Syndikus generell vor Gericht auftreten duumlrfen

          beschraumlnkte Vertretungsbefugnis und ausschluss der anwaltsprivilegien

          In Straf- und Buszliggeldsachen mit Bezug zum eigenen Arbeitgeber sieht das Eckpunktepapier dagegen ein absolutes Vertretungsverbot des Syndikus vor Das soll uumlbrigens auch fuumlr die weiterhin moumlgliche freiberufliche anwaltliche Taumltigkeit des Syndikus gelten Ein weiterer Punkt der bereits vom DAV als nachbesserungswuumlrdig eingestuft wurde ist die Versagung der im Strafprozess-recht geregelten Anwaltsprivilegien (sect 53 Abs 1 Satz 1 Nummer 3 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht) sect 97 Abs 1 bis 3 StPO (Beschlagnahmeverbot) sect 100c Abs 6 StPO (Verbot der Wohnraumuumlberwachung) und sect 160a StPO (Einschraumlnkung von Ermittlungsmaszlignahmen)

          Eike Boumlttcher

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          6B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

          anwaltliche taumltigkeit in einem unternehmen ist moumlglich

          Die Eckpunkte des Bundesjustizministers zu einer Neu-regelung des Rechts der Syndikusanwaumllte sind sehr zu begruumlszligen Sie gehen einen Schritt in die richtige Rich-tung Denn es wird werden sie Wirklichkeit vom Gesetz-geber erstmals klar gesagt - was in sect 46 BRAO bisher nur mittelbar stand - dass anwaltliche Taumltigkeit in einem Un-ternehmen moumlglich ist - und nicht etwa unmoumlglich wie das BSG meinte Damit waumlre ein bedeutender Schritt in Zukunft zur Sicherung des Anwaltsbildes getan welches schon seit Jahrzehnten besteht

          Mit diesem Vorschlag wird zu Recht verworfen was auch vorgeschlagen worden ist dass naumlmlich Syndikus-anwaumllte keine richtigen Anwaumllte seien aber dennoch zugunsten eines Anwaltsversorgungswerks befreit wer-den muumlssten Ein solcher Vorschlag ist sozialpolitisch unvertretbar und wuumlrde von den Versorgungswerken ab-gelehnt werden muumlssen Selbstverstaumlndlich ist dass das Eckpunktepapier noch kein ausformulierter Gesetzent-wurf ist und wahrscheinlich deshalb noch Ungereimthei-ten enthaumllt

          Gute regelung mit raum fuumlr nachbesserung

          Das im Januar 2015 vorgelegte Eckpunktepapier des BMJ hat mindestens drei gute Seiten Es regelt zunaumlchst ein Thema das seit einigen Jahren nicht nur bei den Syndi-kusanwaumllten fuumlr erhebliche Unruhe gesorgt hat Durch zwei Entscheidungen des BSG die den Syndici unter teil-weise entschiedenem Widerspruch aus dem Schrifttum die Anwaltseigenschaft bei der Taumltigkeit fuumlr Ihren Ar-beitgeber abgesprochen hatte war klar geworden dass

          der Streit nicht weiter auf dem Ruumlcken der Syndici aus-getragen werden darf sondern einer Entscheidung des Gesetzgebers bedarf Das Eckpunktepapier geht aber weiter und befasst sich allgemein mit der Rechtsstellung angestellter Anwaumllte ndash bevor hier ein weiteres Drama losgeht Und schlieszliglich Das Eckpunktepapier legt eine eigenstaumlndige Loumlsung vor Das hat zur Folge dass es vom BUJ und von der BRAK mit unterschiedlicher Begruumln-dung und Intensitaumlt kritisiert und vom DAV nur mit Ein-schraumlnkungen begruumlszligt worden ist Aus Sicht des Ministe-riums sicherlich ein gutes Zeichen

          Drei Dinge sind zu regeln (1) Sind Syndici in ihrer Taumltigkeit als solche Anwaumllte (2) Wenn das so ist Duumlrfen sie dann fuumlr ihren Arbeitgeber als Prozessbevollmaumlchtig-te auftreten Und schlieszliglich (3) Gelten fuumlr sie die bdquolegal privilegesldquo unterliegt also die Kommunikation zwischen Syndikus und Unternehmensleitung dem besonderen Vertraulichkeits- und Beschlagnahmeschutz

          Alle drei Themen regelt das Eckpunktepapier Wuumlr-de es entsprechend gesetzlich umgesetzt haumltten wir eine Regelung mit der man zum einen gut leben kann die aber zum anderen Raum laumlsst fuumlr spaumltere Nachbesse-rungen Die spaumltere gesetzliche Regelung wird ohnehin anders aussehen das bdquoStruckrsquosche Gesetzldquo wonach kein Gesetzesentwurf das Gesetzgebungsverfahren unveraumln-dert uumlbersteht gilt auch hier

          Im Einzelnen (1) Dass die Doppelberufstheorie aus-druumlcklich aufgegeben wird ist nur zu begruumlszligen denn die-se Theorie gehoumlrt betrachtet man die lebhafte und teilwei-se heftige wissenschaftliche Auseinandersetzung daruumlber nicht zu den besten Theorien die jemals erdacht wurden Syndici koumlnnen also auch in ihrer Taumltigkeit fuumlr den Ar-beitgeber als Anwalt arbeiten und muumlssen sich nicht mit fragwuumlrdigen Workarounds behelfen Syndici duumlrfen also neben ihrem Beruf als Syndicus auch als niedergelassener Anwalt taumltig werden aber sie muumlssen es nicht

          Sodann (2) Das Vertretungsverbot geht einigen zu weit anderen nicht weit genug Wenn man nur verbands-politisch argumentieren will also die niedergelassenen Anwaumllte vor Konkurrenz schuumltzen moumlchte kommt man mit der Verfassung in Konflikt Der DAV hat sich stets fuumlr die Beibehaltung des Vertretungsverbots ausgesprochen weil es sich mit dem Grundgedanken des Anwaltszwangs nicht vertraumlgt wenn Parteien sich dann doch selber ver-treten koumlnnen (Ausnahmen davon mal unberuumlcksichtigt gelassen) Das Eckpunktepapier folgt hier einem ande-ren Begruumlndungsansatz der sich jedenfalls vertreten laumlsst Das Eckpunktepapier erscheint hier ausgewogen damit sollte jeder leben koumlnnen

          Schlieszliglich (3) die bdquolegal privilegesldquo im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts Die sollen nicht gelten Insbesondere dagegen richtet sich die Kritik der Syndi-ci Dieses Thema ist zu komplex als dass man es in aller Kuumlrze abhandeln kann aber hier liegt doch eine prag-matische Herangehensweise nahe Die Umsetzung der

          stimmen aus der anwaltschaFt zum eckpunktepapier des BundesJustizministeriums

          Hartmut Kilger Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft

          berufsstaumlndischer Versorgungseinrichtungen eV

          RA Markus Hartung Bucerius Center on the Legal Profession

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          RA Dr Jan-Marco Luczak (CDU)Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses

          fuumlr Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag

          RAin Claudia Frank Praumlsidentin des Verbands der Freien Berufe in Berlin eV

          Eckpunkte klaumlrt den Status der Syndici und hilft ihnen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Das ist fuumlr die Syndici dringlich man sollte es nicht durch einen Streit uumlber die reine Lehre verzoumlgern oder gar gefaumlhrden Die Diskussion um die bdquolegal privilegesldquo mag dann fortgesetzt werden auch auf europaumlischer Ebene

          es gibt wichtigeres zu regeln

          Wir koumlnnen nicht nach jedem Urteil das uns nicht passt die Gesetze aumlndern Ein Anwalt muss frei sein in der Aus-uumlbung seiner Taumltigkeit Bei einem angestellten Anwalt in einer Kanzlei oder bei einem anderen Anwalt ist dies si-cherlich moumlglich bei einem Syndikusanwalt nicht Wie soll er bei einem Unternehmen angestellt also Arbeit-nehmer sein den Weisungen und dem Direktionsrecht des Unternehmers unterliegen monatlich ein festes Ge-halt beziehen und gleichzeitig die in sect 1 BORA geregelte bdquoFreiheit der Advokaturldquo fuumlr sich in Anspruch nehmen

          Ich bin der Ansicht sect 46 Bundesrechtsanwaltsord-nung ist nicht zu aumlndern Die Vermutung diese nun vorgestellten Aumlnderungen sind dem Urteil des BSG ge-schuldet liegt nahe Deswegen gilt es durch geeignete Maszlignahmen dafuumlr Sorge zu tragen dass auch Syndikus-anwaumllte sich von der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen koumlnne wenn sie dies wollen An-sonsten steht es jedem Unternehmen frei einen Anwalt mit allen Rechtsangelegenheiten zu bdquobeschaumlftigen

          Alle weiteren Fragen die noch nicht in diesem Eck-punktepapier geregelt werden sind in den letzten Jahr-zehnten von der Rechtsprechung geklaumlrt worden Es gibt fuumlrwahr wichtigere Bereiche die zu regeln sind als die der Rentenversicherung von Syndikusanwaumllten Ein Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH wird belegen dass der bdquoSyndikusanwaltldquo eine deutsche Erfindung ist Nicht schon wieder eine Regelung die vor dem EuGH keinen Stand haben wird

          syndizi brauchen rechtssicherheit

          Die Frage ob die Syndikusanwaumllte vollstaumlndig gleich-gestellt werden koumlnnen und sollten ist umstritten Die erste Beratung des Eckpunktepapiers im Ausschuss fuumlr Recht und Verbraucherschutz am 28 Januar 2015 hat ge-zeigt wie vielschichtig die Problemlage ist Aus meiner Sicht gibt es hier drei maszliggebliche Punkte zu beachten Erstens muss die Loumlsung den Syndizi Rechtssicherheit bringen und bei etwaigen neuen Verfahren vor dem Bundessozialgericht standhalten Zweitens darf keine Spaltung der Anwaltschaft eintreten und drittens darf auf diesem Weg nicht das Fremdkapitalbeteiligungsver-bot ausgehebelt werde

          An dem vorgelegten Eckpunktepapier muss diesbe-zuumlglich eventuell noch nachgearbeitet werden Wir brau-chen eine sachgerechte Loumlsung die nicht die Unabhaumln-gigkeit der Anwaltschaft insgesamt in Frage stellt und wir brauchen sie schnell Die Vorstellung eines Eckpunkte-papieres hat noch keine Auswirkungen auf die Rechtsla-ge so dass weitere Befreiungsantraumlge in den betreffen-den Faumlllen abgewiesen werden Um die entstandenen Unsicherheiten fuumlr die Betroffenen zu beenden waumlre es hilfreich wenn das Ministerium schnellstmoumlglich eine Gesetzesvorlage einbringt

          syndikusanwalt als eigenes Berufsbild ist problematisch

          Die Urteile des Bundessozialgerichts waren ein Pauken-schlag Die Verunsicherung bei den Betroffenen war und ist groszlig Die Union hat daher aus den Urteilen einen kla-ren gesetzgeberischen Handlungsauftrag abgeleitet und Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) aufgefordert schnell Klarheit uumlber den rechtlichen Status von Syndi-zi zu schaffen Die Ausgangslage ist dabei fuumlr mich klar Syndizi sind keine Anwaumllte zweiter Klasse sondern zent-rale und integrale Bestandteile der Anwaltschaft

          Nach monatelangem Warten liegt nun endlich ein Eckpunktepapier des BMJV vor Die Vorschlaumlge gehen in die richtige Richtung Positiv ist dass die Doppelbe-rufstheorie ausdruumlcklich aufgegeben wird Syndizi wer-den kuumlnftig auch bei ihrer Arbeit im Unternehmen als Rechtsanwaumllte anerkannt und koumlnnen sich von der Ren-tenversicherungspflicht befreien lassen Dem uumlberkom-menen Berufsbild des BSG das in der Lebenswirklich-keit ohnehin keine Entsprechung findet wird damit die Grundlage entzogen

          Wesentliche Punkte beduumlrfen allerdings noch der Klarstellung Die Eckpunkte lassen offen wann konkret eine Taumltigkeit im Unternehmen als anwaltlich zu be-trachten ist Entscheiden sollen uumlber die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Taumltigkeiten die Kammern Nach wel-

          RAin Katja Keul Rechtspolitische Sprecherin der

          Bundestagsfraktion Buumlndnis 90DIE GRUumlNEN

          t i t e l t h e m a

          8B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

          chem inhaltlichen Maszligstab dies erfolgt ist leider unklar Eine Bezugnahme auf die bislang maszliggebliche Vier-Kri-terien-Theorie fehlt Es besteht aus meiner Sicht daher die Gefahr dass die Kammern unterschiedliche Maszligstauml-be anlegen und es zu einer Rechtszersplitterung kommt Das muss vermieden werden ndash deswegen brauchen wir klare gesetzliche Vorgaben Die Entscheidung der Kam-mern sollte bindend sein Die Definitionshoheit uumlber das anwaltliche Berufsbild darf nicht bei der Rentenversi-cherung oder den Gerichten liegen

          Problematisch ist der Ansatz den Syndikusanwalt tendenziell als eigenstaumlndiges Berufsbild in der BRAO auszugestalten Wenn die Rechtsprechung hierin eine neue bdquoBerufsgruppeldquo iSd sect 6 Abs 1 S 3 SGB VI saumlhe lie-fe die angestrebte Befreiungsmoumlglichkeit ins Leere Das muss ausgeschlossen und Syndizi eindeutig als Teil der Anwaltschaft definiert werden Vor diesem Hintergrund ist zu klaumlren ob Ausnahmen von Anwaltsprivilegien ge-rechtfertigt sind Nach meinen Erfahrungen tragen Syn-dikusanwaumllte ihren Berufsethos und damit das Recht in die Unternehmen ndash die in den Eckpunkten unterstellte Verschiebung von Beweismitteln befuumlrchte ich nicht Si-cherzustellen ist zudem dass die vom BMJV vorgesehe-ne bdquokleine berufsrechtliche Loumlsungldquo innerhalb der BRAO traumlgt und vor dem BSG Bestand hat Gegebenenfalls be-darf es zusaumltzlich einer sozialrechtlichen Flankierung

          Zeit duumlrfen wir keine mehr verlieren Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Befreiungspraxis zum Jah-reswechsel bereits geaumlndert und fuumlr tausende Syndizi Tatsachen geschaffen Ein Moratorium ist dringend not-wendig Ansonsten ist ein buumlrokratisches Hin und Her durch Um- und Ruumlckmeldungen nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Folge Die Eckpunkte muumlssen jetzt schnell in Gesetzesform gegossen werden Dabei muumlssen die Prinzipien gelten klare und verlaumlssliche Regelung fuumlr die Zukunft ndash groszligzuumlgiger Vertrauensschutz fuumlr die Ver-gangenheit

          Berufsrechtliche anerkennung ist notwendig uumlberfaumlllig und einzig geeignet

          Der Vorstand des Versorgungswerkes begruumlszligt die vom Bundesminister fuumlr Justiz und Verbraucherschutz mit dem Eckpunktepapier ergriffene Initiative die hoffent-lich zeitnah in gesetzliche Regelungen muumlnden wird sehr Die berufsrechtliche Anerkennung der Syndikus-anwaumlltinnen und Syndikusanwaumllte ist meines Erachtens dringend notwendig im Grunde laumlngst uumlberfaumlllig und einzig geeignet die Einheit der Anwaltschaft zu festigen

          und damit die Leistungsfaumlhigkeit der berufsstaumlndischen Versorgung zu staumlrken

          aus sozialrechtlicher sicht ist das eckpunktepapier zu begruumlszligen

          Nur wenige Tage nachdem die Deutsche Rentenversi-cherung Bund ihre bdquoInformationen zum Befreiungsrechtldquo veroumlffentlicht hat in denen klargestellt wird wie die Ren-tenversicherung die bdquoSyndikusentscheidungenldquo vom 03 April 2014 des Bundessozialgerichts umsetzen wird stellt der Bundesjustizminister Heiko Maas auf der Auftakt-veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins Eckpunkte zur bdquoNeureglung des Rechts der Syndikusanwaumllteldquo vor Waumlhrend die Verlautbarung der Rentenversicherung die Vergangenheit im Auge hat ist dem Eckpunktepapier zu entnehmen wie in Zukunft berufsrechtlich mit Syndici umzugehen sein soll Beide Verlautbarungen sind ndash nicht nur aus sozialrechtlicher Sicht ndash zu begruumlszligen

          Die in dem Eckpunktepapier vorgestellten Aumlnderun-gen im Berufsrecht haumltten die Entscheidungen des Bun-dessozialgerichts vom 3 April 2014 sicher verhindert Stellt das Berufsrecht zukuumlnftig klar dass der Rechts-anwaltsberuf nicht nur als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts eines Angehoumlrigen eines sozietaumltsfaumlhigen Berufs oder einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft ausge-uumlbt werden darf ndash in berufs- und sozialrechtlicher Praxis in der Vergangenheit unwidersprochen ausgeuumlbte Praxis ndash sondern sieht auch vor dass der Rechtsanwaltsberuf auch als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitge-bers ausgeuumlbt werden kann besteht kein Raum mehr fuumlr die unbelegte Annahme des Bundessozialgerichts eine anwaltliche Taumltigkeit koumlnne nicht in einem Beschaumlfti-gungsverhaumlltnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitge-ber ausgeuumlbt werden Der Praumlmisse des Bundessozial-gerichts Beschaumlftigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaumlltin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber koumlnne keine befreiungsfaumlhige Taumltigkeit sein wird durch die geplante Klarstellung im Berufsrecht die Grundlage entzogen

          Sozialversicherungsrechtlich gangbar ist es dabei ohne weiteres die Befreiung von der Zulassung der Kol-legen und Kolleginnen als Syndici durch die Kammern abhaumlngig zu machen Die Entscheidung der Kammer haumltte fuumlr die Deutsche Rentenversicherung Bund Tat-bestandswirkung Es waumlre von der Deutschen Renten-versicherung nicht mehr zu pruumlfen ob die Taumltigkeit des Syndici anwaltliche Taumltigkeit im Sinne des sect 6 SGB VI ist Dass sich die Auseinandersetzung um den Status der

          Dr Hermann Stapenhorst Praumlsident des Versorgungswerkes der Rechtsanwaumllte in Berlin

          RA Martin Schafhausen Fachanwalt fuumlr Sozialrecht und Arbeitsrecht

          t i t e l t h e m a

          9J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

          Syndici nicht auf die Kammerebene verschieben darf liegt auf der Hand Die Entscheidung dass anwaltliche Taumltigkeit unter den im Gesetz aufgezeigten Bedingun-gen auch bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern erfolgen kann muss selbstverstaumlndlich auch von den Kammern beruumlcksichtigt werden

          Dass das Eckpunktepapier vorsieht dass bdquokuumlnftig zu-dem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusan-waumllte in hellip sozialgerichtlichen Verfahren zulaumlssig seinldquo soll ist ebenfalls unbedenklich und entspricht der ak-tuellen Rechtslage sect 73 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 SGG sieht ausdruumlcklich vor dass Beschaumlftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vor dem So-zialgericht und dem Landessozialgericht vertretungs-befugt sind Erstreckt werden soll diese Regelung nun auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht So wenig eine Vertretung nach sect 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGG heu-te schon vorkommt so selten bliebe sie auch nach einer Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht Es ist eben nicht nur das so-zialgerichtliche Verfahrensrecht sondern gerade auch das materielle Sozialrecht das nicht zum bdquoTagesgeschaumlftldquo der Kolleginnen und Kollegen gehoumlrt die bei nichtan-waltlichen Arbeitgebern beschaumlftigt sind Auch die dann

          ausdruumlcklich zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndi-ci werden weiterhin gut beraten sein fuumlr ihren nichtan-waltlichen Arbeitgeber anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung bei den im Sozialrecht taumltigen Kolleginnen und Kollegen zu suchenSieht das Eckpunktepapier vor dass zu regeln ist dass die anwaltliche Unabhaumlngigkeit durch das Weisungs-recht des Arbeitgebers nicht beeintraumlchtigt werden darf so geraten die Erwaumlgungen dann aber in eine Schieflage wenn Zeugnisverweigerungsrecht und die Einschraumln-kung von Ermittlungsmaszlignahmen also die strafprozess-rechtlich geregelten Anwaltsprivilegien eingeschraumlnkt werden sollen Der Gesetzentwurf muss die Rechtspo-sition der Syndici im Unternehmen ernst nehmen und staumlrken Auch sie sind der berufene unabhaumlngige Berater und Vertreter (ihres Arbeitgebers) in allen Rechtsange-legenheiten Ihre Aufgabe ist es die Durchsetzung des Rechts im Unternehmen zu uumlberwachen In dieser Funk-tion muumlssen sie auch durch ein Zeugnisverweigerungs-recht und weitere strafprozessual geregelte Anwaltspri-vilegien geschuumltzt werdenDie Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts der Rechtsan-waumlltin ist gerade auch die Unabhaumlngigkeit gegenuumlber staatlicher Gewalt

          P R O F E S S I O N E L L E B E W E I S - U N D I N F O R M AT I O N S B E S C H A F F U N G wwwdmp-detekteide | infodmp-detekteide

          OBSERVATIONEN

          | Fehlverhalten in der Partnerschaft

          | Mitarbeiteruumlberpruumlfung

          | Unterhaltsangelegenheiten

          | GPS -Uumlberwachung

          | Beweissicherung

          ERMITTLUNGEN

          | Anschriften- und Personenermittlungen

          | Pfaumlndungsmoumlglichkeiten

          | Kontoermittlungen

          | Vermoumlgensaufstellungen

          | Beweis- und Informationsbeschaffung

          Berlin

          Kurfuumlrstendamm 52

          10707 Berlin

          Fon +49 (0) 30 middot 311 74 73 0

          Fax +49 (0) 30 middot 311 74 73 30

          Muumlnchen

          Maximilianstraszlige 35a

          80539 Muumlnchen

          Fon +49 (0) 89 middot 24 21 84 72

          Fax +49 (0) 89 middot 24 21 82 00

          Hamburg

          Valentinskamp 24

          20354 Hamburg

          Fon +49 (0) 40 middot 31 11 29 03

          Fax +49 (0) 40 middot 31 11 22 00

          Der hohe Qual itaumlts- und Abwicklungsstandard sowie die

          innovat iven Vorgehensweisen der DMP Detektei wurden

          nach der strengen international guumlltigen Norm ISO 9001

          vom TUumlV Rhe in land zer t i f i z ier t und ausgeze ichnet

          A k t u e l l

          10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

          Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

          In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

          die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

          Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

          Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

          So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

          Dr Eckart Yersin

          bis 1981 1982 bis 1996 1997

          A k t u e l l

          11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

          Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

          Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

          Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

          eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

          Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

          ab 1998 bis 2014 ab 2015

          Rechtsuumlbersetzungen mit Sachverstand

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          A k t u e l l

          12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

          Dr ursula Hantl-unthan

          Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

          Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

          Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

          Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

          Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

          BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

          Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

          Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

          Dr Ursula Hantl-Unthan

          Claudia Frank

          A k t u e l l

          13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

          Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

          burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

          Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

          Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

          Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

          Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

          A k t u e l l

          14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

          Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

          die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

          Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

          auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

          Amrei Viola Wienen

          1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

          muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

          Prof Niko Haumlrting

          A k t u e l l

          15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

          und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

          Die Autorin ist

          Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

          und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

          niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

          In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

          Thomas Vetter

          unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

          Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

          Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

          unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

          Mitteilung des Kammergerichts

          DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

          Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

          Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

          Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

          Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

          A k t u e l l

          16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

          Thomas Vetter

          DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

          Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

          auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

          Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

          Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

          DAV-Mitteilung

          B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

          18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

          Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

          09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

          Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

          Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

          10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

          Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

          Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

          23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

          Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

          30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

          Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

          Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

          Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

          B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

          19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

          Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

          Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

          21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

          Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

          Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

          30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

          Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

          Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

          cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

          bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

          bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

          Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

          B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

          20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

          Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

          Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

          Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

          bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

          richter- und Anwaltschaft im Dialog

          Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

          Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

          Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

          den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

          Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

          Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

          Urban Sandherr

          B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

          2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

          Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

          Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

          richter und Anwaltschaft im Dialog

          Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

          Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

          wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

          Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

          Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

          Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

          Roland Weiszlig

          B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

          22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

          Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

          RA Mathias Melzig

          seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

          Arbeitskreis Arbeitsrecht

          Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

          und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

          Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

          Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

          Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

          Aus den Arbeitskreisen des BAv

          neue sprecher gewaumlhlt

          RA Gregor Samimi

          Gerlind R Pfoumlrtsch

          Michael Loewer

          Thomas Roumlth

          B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

          23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

          Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

          Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

          Arbeitskreis it-recht

          Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

          Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

          praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

          Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

          Enrico Reiter

          Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

          UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

          FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

          Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

          DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

          Dolmetscherund Uumlbersetzer

          Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

          Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

          Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

          Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

          Karsten Biesel

          Frank Venetis

          FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

          Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

          Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

          Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

          Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

          Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

          Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

          Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

          Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

          Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

          Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

          Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

          Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

          Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

          Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

          BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

          B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

          25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          BAv-verAnstAltungen

          DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

          03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

          07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

          26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

          15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

          23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

          Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

          Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

          26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

          vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

          im haus der Kulturen der welt

          Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

          Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

          Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

          Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

          Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

          Jahresfest

          Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

          Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

          an

          1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

          nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

          5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

          jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

          derjahr 2015

          9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

          Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

          2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

          2015 15 Verschiedenes

          Tagesordnung

          Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

          wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

          K A m m e r t o n

          27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

          rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

          A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

          Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

          Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

          Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

          B) Das Problem seit dem 03 April 2014

          Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

          Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

          Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

          C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

          I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

          ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

          II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

          BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

          nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

          1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

          rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

          a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

          b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

          Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

          1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

          5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

          28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          K A m m e r t o n

          walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

          Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

          zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

          braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

          fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

          2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

          zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

          In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

          D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

          a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

          nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

          vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

          b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

          Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

          c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

          rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

          E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

          a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

          Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

          b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

          Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

          Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

          8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

          11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

          29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          K A m m e r t o n

          bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

          Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

          c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

          Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

          d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

          beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

          F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

          Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

          1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

          Berliner KostenecKe

          wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

          In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

          12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

          30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          K A m m e r t o n

          4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

          stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

          Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

          Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

          In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

          tAg des Bedrohten AnwAlts

          neuer messestAnd

          FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

          Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

          A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

          Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

          A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          I N S O L V E N Z R E C H T

          Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          M E D I Z I N R E C H T

          Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          S O Z I A L R E C H T

          Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          S T E U E R R E C H T

          Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

          E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          V E R W A L T U N G S R E C H T

          Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

          Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

          Veranstaltungsorte

          DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

          Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

          Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

          Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

          Maumlrz 2015

          N o t a r k a m m e r

          U r t e i l e

          32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

          kammerversammlUNg 2015

          mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

          Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

          Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

          Eike Boumlttcher

          vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

          Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

          Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

          Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

          cb-verlagt-onlinede

          Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

          am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

          (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

          Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

          Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

          U r t e i l e

          33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

          Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

          Eike Boumlttcher

          haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

          Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

          An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

          Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

          Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

          Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

          Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

          Eike Boumlttcher

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          Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

          w i s s e n

          34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          i einleitung

          bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

          Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

          ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

          Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

          Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

          Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

          Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

          DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

          Dr Dirk Christoph Ciper LLM

          1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

          2 ibid

          w i s s e n

          35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

          Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

          iii Zusammenfassende stellungnahme

          Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

          Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

          Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

          Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

          Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

          Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

          F o r u m

          36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

          ein Jurist von epochaler Bedeutung

          Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

          Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

          Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

          eine international erfolgreiche Juristin

          Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

          Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

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          Klares Juristendeutschkommt zu Ihnen

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          F o r u m

          37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

          schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

          Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

          International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

          Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

          ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

          Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

          Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

          Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

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          Z O R N S E M I N A R E

          F o r u m

          38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

          Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

          Peter Heberlein Eike Boumlttcher

          leserBrieFe

          Deplatzierte politische Debatte

          In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

          Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

          RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

          Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

          Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

          Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

          Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

          Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

          B uuml r o amp W i r t s c h a f t

          39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

          Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

          bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

          chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

          Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

          Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

          Eike Boumlttcher

          neuer Qualifikationslehrgang

          fuumlr kanzleimitarBeiter

          ILFT BEIM BERATEN GUT BERATEN ZU SEINUnsere Versicherungs- und Vorsorgeprodukte fuumlr Rechtsanwaumllte

          Rechtsanwaumllte benoumltigen zur Absicherung ihrer beruflichen und privaten Risiken leistungsstarken und umfassenden Vorsorge- und Versicherungsschutz HDI setzt Maszligstaumlbe bei der Entwicklung passender Versicherungsloumlsungen

          wwwhdidefreieberufe

          Ihr Ansprechpartner vor Ort HDI Vertriebs AG Gebietsdirektion Berlin Dr Matthias Dach

          Theodor-Heuss-Platz 7 (Pommernallee1) 14052 Berlin Telefon 030 3204-6274 matthiasdachhdide wwwhdide

          B uuml c h e r

          40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

          HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

          Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

          ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

          Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

          Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

          Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

          Stephan Lofing

          FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

          Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

          Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

          Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

          ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

          zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

          solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

          venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

          Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

          bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

          bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

          Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

          RA Daniel Eichenauer LLM

          In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

          Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

          Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

          RA Daniel Eichenauer LLM

          Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

          KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

          1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

          98-EUR

          t e r m i n e

          41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

          Datum thema Veranstalter referent

          0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

          0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

          0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

          0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

          0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

          0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

          0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

          06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

          0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

          0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

          0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

          0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

          0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

          0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

          1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

          1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

          1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

          t e r m i n e

          42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

          12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

          1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

          1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

          1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

          1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

          1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

          1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

          1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

          1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

          1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

          1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

          1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

          1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

          1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

          1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

          2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

          2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

          2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

          2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

          Datum thema Veranstalter referent

          t e r m i n e

          43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

          2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

          2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

          2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

          27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

          2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

          2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

          2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

          2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

          3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

          1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

          1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

          1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

          1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

          1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

          16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

          1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

          1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

          1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

          Datum thema Veranstalter referent

          K l e i n a n z e i g e n

          44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

          Wir sind eine auf Immobilienrecht spezialisierte KanzleiHoumlchste Fachkompetenz unternehmerisches Denken derBlick fuumlr das Ganze und das Ziel unseren anspruchsvollenMandanten erstklassige Beratung und Vertretung zu bie-ten sind Motivation Anspruch und Erfolgsrezept

          Zur Verstaumlrkung unseres Teams von derzeit 7 Rechtsan-waumllten suchen wir einen qualifizierten

          Rechtsanwalt (mw) mit einschlaumlgiger Berufserfahrung und

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          Eine Fachanwaltsausbildung ist wuumlnschenswert abernicht Bedingung

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          Lernen Sie uns kennen wir freuen uns auf Ihre Bewerbungdie Sie bitte an schinkelkrause-creutzburgde richten

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          Rechtsanwaumlltin mit einjaumlhriger BE bietet freieMitarbeit va fuumlr Arbeits- (derzeitig FA-Lehrgang)Miet-und Zivilrecht Kontakt bitte uumlber ra-antjehenningwebde

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          Berlin MittePartnerschaftsgesellschaft von Steuerberaternin undRechtsanwaltinnen sucht weiteren Partnerin (RAin FAStR) Schwerpunkt des Buumlros sind die steuerberaten-den Taumltigkeiten (70) Langfristige Uumlerleitung wirdgewaumlhrleistet Alles Naumlhere im persoumlnlichen Gespraumlch

          Zuschriften unter Chiffre AW 1-22015-2 anCB-Verlag Carl Boldt Postfach 45 02 07 12172 Berlin

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          Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Notariat

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          Die Kanzlei besteht derzeit aus 4 Rechtsanwaumllten -innender Schwerpunkt liegt im Immobilienrecht Verkehrs- undSchadensrecht sowie allgemeinen WirtschaftsrechtGeboten werden repraumlsentative Kanzleiraumlume in Top-Lagemit vollstaumlndiger moderner Ausstattung eingespieltesSekretariat professioneller Internetauftritt sowie angeneh-mes Arbeitsumfeld

          Angesprochen sind engagierte kompetente und selbstaumln-dige Kollegen (auch Berufsanfaumlnger mit erster Erfahrung)die eine Herausforderung suchen und Perspektiven habenum gemeinsam die Kanzlei auszubauen und zu ergaumlnzenGewuumlnscht ist zunaumlchst eine enge Kooperation die mittel-fristig zu einer dauerhaften Partnerschaft fuumlhrt

          Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

          Wirtschaftskanzlei-Mittegmxde

          Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

          Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

          An unserem Standort Berlin bieten wir

          Anwaltspersoumlnlichkeitenspezialisiert in den Bereichen des Gesellschaftsrechtsoder des Immobilienrechts gern auch verbunden miteinem Notariat die Gelegenheit sich unserer Kanzleianzuschlieszligen

          Wir erwarten von Ihnen hohe juristische Qualifikationmehrjaumlhrige Berufserfahrung und einen eigenen Mandan-tenstamm

          Aussagefaumlhige Zuschriften die wir selbstverstaumlndlichabsolut vertraulich behandeln erbitten wir an Buse Heberer Fromm Rechtsanwaumllte SteuerberaterPartG mbB Herrn Rechtsanwalt Nezih Uumllkekul unterder E-Mail schulzbusede

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            t i t e l t h e m a

            6B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

            anwaltliche taumltigkeit in einem unternehmen ist moumlglich

            Die Eckpunkte des Bundesjustizministers zu einer Neu-regelung des Rechts der Syndikusanwaumllte sind sehr zu begruumlszligen Sie gehen einen Schritt in die richtige Rich-tung Denn es wird werden sie Wirklichkeit vom Gesetz-geber erstmals klar gesagt - was in sect 46 BRAO bisher nur mittelbar stand - dass anwaltliche Taumltigkeit in einem Un-ternehmen moumlglich ist - und nicht etwa unmoumlglich wie das BSG meinte Damit waumlre ein bedeutender Schritt in Zukunft zur Sicherung des Anwaltsbildes getan welches schon seit Jahrzehnten besteht

            Mit diesem Vorschlag wird zu Recht verworfen was auch vorgeschlagen worden ist dass naumlmlich Syndikus-anwaumllte keine richtigen Anwaumllte seien aber dennoch zugunsten eines Anwaltsversorgungswerks befreit wer-den muumlssten Ein solcher Vorschlag ist sozialpolitisch unvertretbar und wuumlrde von den Versorgungswerken ab-gelehnt werden muumlssen Selbstverstaumlndlich ist dass das Eckpunktepapier noch kein ausformulierter Gesetzent-wurf ist und wahrscheinlich deshalb noch Ungereimthei-ten enthaumllt

            Gute regelung mit raum fuumlr nachbesserung

            Das im Januar 2015 vorgelegte Eckpunktepapier des BMJ hat mindestens drei gute Seiten Es regelt zunaumlchst ein Thema das seit einigen Jahren nicht nur bei den Syndi-kusanwaumllten fuumlr erhebliche Unruhe gesorgt hat Durch zwei Entscheidungen des BSG die den Syndici unter teil-weise entschiedenem Widerspruch aus dem Schrifttum die Anwaltseigenschaft bei der Taumltigkeit fuumlr Ihren Ar-beitgeber abgesprochen hatte war klar geworden dass

            der Streit nicht weiter auf dem Ruumlcken der Syndici aus-getragen werden darf sondern einer Entscheidung des Gesetzgebers bedarf Das Eckpunktepapier geht aber weiter und befasst sich allgemein mit der Rechtsstellung angestellter Anwaumllte ndash bevor hier ein weiteres Drama losgeht Und schlieszliglich Das Eckpunktepapier legt eine eigenstaumlndige Loumlsung vor Das hat zur Folge dass es vom BUJ und von der BRAK mit unterschiedlicher Begruumln-dung und Intensitaumlt kritisiert und vom DAV nur mit Ein-schraumlnkungen begruumlszligt worden ist Aus Sicht des Ministe-riums sicherlich ein gutes Zeichen

            Drei Dinge sind zu regeln (1) Sind Syndici in ihrer Taumltigkeit als solche Anwaumllte (2) Wenn das so ist Duumlrfen sie dann fuumlr ihren Arbeitgeber als Prozessbevollmaumlchtig-te auftreten Und schlieszliglich (3) Gelten fuumlr sie die bdquolegal privilegesldquo unterliegt also die Kommunikation zwischen Syndikus und Unternehmensleitung dem besonderen Vertraulichkeits- und Beschlagnahmeschutz

            Alle drei Themen regelt das Eckpunktepapier Wuumlr-de es entsprechend gesetzlich umgesetzt haumltten wir eine Regelung mit der man zum einen gut leben kann die aber zum anderen Raum laumlsst fuumlr spaumltere Nachbesse-rungen Die spaumltere gesetzliche Regelung wird ohnehin anders aussehen das bdquoStruckrsquosche Gesetzldquo wonach kein Gesetzesentwurf das Gesetzgebungsverfahren unveraumln-dert uumlbersteht gilt auch hier

            Im Einzelnen (1) Dass die Doppelberufstheorie aus-druumlcklich aufgegeben wird ist nur zu begruumlszligen denn die-se Theorie gehoumlrt betrachtet man die lebhafte und teilwei-se heftige wissenschaftliche Auseinandersetzung daruumlber nicht zu den besten Theorien die jemals erdacht wurden Syndici koumlnnen also auch in ihrer Taumltigkeit fuumlr den Ar-beitgeber als Anwalt arbeiten und muumlssen sich nicht mit fragwuumlrdigen Workarounds behelfen Syndici duumlrfen also neben ihrem Beruf als Syndicus auch als niedergelassener Anwalt taumltig werden aber sie muumlssen es nicht

            Sodann (2) Das Vertretungsverbot geht einigen zu weit anderen nicht weit genug Wenn man nur verbands-politisch argumentieren will also die niedergelassenen Anwaumllte vor Konkurrenz schuumltzen moumlchte kommt man mit der Verfassung in Konflikt Der DAV hat sich stets fuumlr die Beibehaltung des Vertretungsverbots ausgesprochen weil es sich mit dem Grundgedanken des Anwaltszwangs nicht vertraumlgt wenn Parteien sich dann doch selber ver-treten koumlnnen (Ausnahmen davon mal unberuumlcksichtigt gelassen) Das Eckpunktepapier folgt hier einem ande-ren Begruumlndungsansatz der sich jedenfalls vertreten laumlsst Das Eckpunktepapier erscheint hier ausgewogen damit sollte jeder leben koumlnnen

            Schlieszliglich (3) die bdquolegal privilegesldquo im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts Die sollen nicht gelten Insbesondere dagegen richtet sich die Kritik der Syndi-ci Dieses Thema ist zu komplex als dass man es in aller Kuumlrze abhandeln kann aber hier liegt doch eine prag-matische Herangehensweise nahe Die Umsetzung der

            stimmen aus der anwaltschaFt zum eckpunktepapier des BundesJustizministeriums

            Hartmut Kilger Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft

            berufsstaumlndischer Versorgungseinrichtungen eV

            RA Markus Hartung Bucerius Center on the Legal Profession

            t i t e l t h e m a

            7J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

            RA Dr Jan-Marco Luczak (CDU)Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses

            fuumlr Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag

            RAin Claudia Frank Praumlsidentin des Verbands der Freien Berufe in Berlin eV

            Eckpunkte klaumlrt den Status der Syndici und hilft ihnen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Das ist fuumlr die Syndici dringlich man sollte es nicht durch einen Streit uumlber die reine Lehre verzoumlgern oder gar gefaumlhrden Die Diskussion um die bdquolegal privilegesldquo mag dann fortgesetzt werden auch auf europaumlischer Ebene

            es gibt wichtigeres zu regeln

            Wir koumlnnen nicht nach jedem Urteil das uns nicht passt die Gesetze aumlndern Ein Anwalt muss frei sein in der Aus-uumlbung seiner Taumltigkeit Bei einem angestellten Anwalt in einer Kanzlei oder bei einem anderen Anwalt ist dies si-cherlich moumlglich bei einem Syndikusanwalt nicht Wie soll er bei einem Unternehmen angestellt also Arbeit-nehmer sein den Weisungen und dem Direktionsrecht des Unternehmers unterliegen monatlich ein festes Ge-halt beziehen und gleichzeitig die in sect 1 BORA geregelte bdquoFreiheit der Advokaturldquo fuumlr sich in Anspruch nehmen

            Ich bin der Ansicht sect 46 Bundesrechtsanwaltsord-nung ist nicht zu aumlndern Die Vermutung diese nun vorgestellten Aumlnderungen sind dem Urteil des BSG ge-schuldet liegt nahe Deswegen gilt es durch geeignete Maszlignahmen dafuumlr Sorge zu tragen dass auch Syndikus-anwaumllte sich von der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen koumlnne wenn sie dies wollen An-sonsten steht es jedem Unternehmen frei einen Anwalt mit allen Rechtsangelegenheiten zu bdquobeschaumlftigen

            Alle weiteren Fragen die noch nicht in diesem Eck-punktepapier geregelt werden sind in den letzten Jahr-zehnten von der Rechtsprechung geklaumlrt worden Es gibt fuumlrwahr wichtigere Bereiche die zu regeln sind als die der Rentenversicherung von Syndikusanwaumllten Ein Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH wird belegen dass der bdquoSyndikusanwaltldquo eine deutsche Erfindung ist Nicht schon wieder eine Regelung die vor dem EuGH keinen Stand haben wird

            syndizi brauchen rechtssicherheit

            Die Frage ob die Syndikusanwaumllte vollstaumlndig gleich-gestellt werden koumlnnen und sollten ist umstritten Die erste Beratung des Eckpunktepapiers im Ausschuss fuumlr Recht und Verbraucherschutz am 28 Januar 2015 hat ge-zeigt wie vielschichtig die Problemlage ist Aus meiner Sicht gibt es hier drei maszliggebliche Punkte zu beachten Erstens muss die Loumlsung den Syndizi Rechtssicherheit bringen und bei etwaigen neuen Verfahren vor dem Bundessozialgericht standhalten Zweitens darf keine Spaltung der Anwaltschaft eintreten und drittens darf auf diesem Weg nicht das Fremdkapitalbeteiligungsver-bot ausgehebelt werde

            An dem vorgelegten Eckpunktepapier muss diesbe-zuumlglich eventuell noch nachgearbeitet werden Wir brau-chen eine sachgerechte Loumlsung die nicht die Unabhaumln-gigkeit der Anwaltschaft insgesamt in Frage stellt und wir brauchen sie schnell Die Vorstellung eines Eckpunkte-papieres hat noch keine Auswirkungen auf die Rechtsla-ge so dass weitere Befreiungsantraumlge in den betreffen-den Faumlllen abgewiesen werden Um die entstandenen Unsicherheiten fuumlr die Betroffenen zu beenden waumlre es hilfreich wenn das Ministerium schnellstmoumlglich eine Gesetzesvorlage einbringt

            syndikusanwalt als eigenes Berufsbild ist problematisch

            Die Urteile des Bundessozialgerichts waren ein Pauken-schlag Die Verunsicherung bei den Betroffenen war und ist groszlig Die Union hat daher aus den Urteilen einen kla-ren gesetzgeberischen Handlungsauftrag abgeleitet und Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) aufgefordert schnell Klarheit uumlber den rechtlichen Status von Syndi-zi zu schaffen Die Ausgangslage ist dabei fuumlr mich klar Syndizi sind keine Anwaumllte zweiter Klasse sondern zent-rale und integrale Bestandteile der Anwaltschaft

            Nach monatelangem Warten liegt nun endlich ein Eckpunktepapier des BMJV vor Die Vorschlaumlge gehen in die richtige Richtung Positiv ist dass die Doppelbe-rufstheorie ausdruumlcklich aufgegeben wird Syndizi wer-den kuumlnftig auch bei ihrer Arbeit im Unternehmen als Rechtsanwaumllte anerkannt und koumlnnen sich von der Ren-tenversicherungspflicht befreien lassen Dem uumlberkom-menen Berufsbild des BSG das in der Lebenswirklich-keit ohnehin keine Entsprechung findet wird damit die Grundlage entzogen

            Wesentliche Punkte beduumlrfen allerdings noch der Klarstellung Die Eckpunkte lassen offen wann konkret eine Taumltigkeit im Unternehmen als anwaltlich zu be-trachten ist Entscheiden sollen uumlber die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Taumltigkeiten die Kammern Nach wel-

            RAin Katja Keul Rechtspolitische Sprecherin der

            Bundestagsfraktion Buumlndnis 90DIE GRUumlNEN

            t i t e l t h e m a

            8B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

            chem inhaltlichen Maszligstab dies erfolgt ist leider unklar Eine Bezugnahme auf die bislang maszliggebliche Vier-Kri-terien-Theorie fehlt Es besteht aus meiner Sicht daher die Gefahr dass die Kammern unterschiedliche Maszligstauml-be anlegen und es zu einer Rechtszersplitterung kommt Das muss vermieden werden ndash deswegen brauchen wir klare gesetzliche Vorgaben Die Entscheidung der Kam-mern sollte bindend sein Die Definitionshoheit uumlber das anwaltliche Berufsbild darf nicht bei der Rentenversi-cherung oder den Gerichten liegen

            Problematisch ist der Ansatz den Syndikusanwalt tendenziell als eigenstaumlndiges Berufsbild in der BRAO auszugestalten Wenn die Rechtsprechung hierin eine neue bdquoBerufsgruppeldquo iSd sect 6 Abs 1 S 3 SGB VI saumlhe lie-fe die angestrebte Befreiungsmoumlglichkeit ins Leere Das muss ausgeschlossen und Syndizi eindeutig als Teil der Anwaltschaft definiert werden Vor diesem Hintergrund ist zu klaumlren ob Ausnahmen von Anwaltsprivilegien ge-rechtfertigt sind Nach meinen Erfahrungen tragen Syn-dikusanwaumllte ihren Berufsethos und damit das Recht in die Unternehmen ndash die in den Eckpunkten unterstellte Verschiebung von Beweismitteln befuumlrchte ich nicht Si-cherzustellen ist zudem dass die vom BMJV vorgesehe-ne bdquokleine berufsrechtliche Loumlsungldquo innerhalb der BRAO traumlgt und vor dem BSG Bestand hat Gegebenenfalls be-darf es zusaumltzlich einer sozialrechtlichen Flankierung

            Zeit duumlrfen wir keine mehr verlieren Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Befreiungspraxis zum Jah-reswechsel bereits geaumlndert und fuumlr tausende Syndizi Tatsachen geschaffen Ein Moratorium ist dringend not-wendig Ansonsten ist ein buumlrokratisches Hin und Her durch Um- und Ruumlckmeldungen nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Folge Die Eckpunkte muumlssen jetzt schnell in Gesetzesform gegossen werden Dabei muumlssen die Prinzipien gelten klare und verlaumlssliche Regelung fuumlr die Zukunft ndash groszligzuumlgiger Vertrauensschutz fuumlr die Ver-gangenheit

            Berufsrechtliche anerkennung ist notwendig uumlberfaumlllig und einzig geeignet

            Der Vorstand des Versorgungswerkes begruumlszligt die vom Bundesminister fuumlr Justiz und Verbraucherschutz mit dem Eckpunktepapier ergriffene Initiative die hoffent-lich zeitnah in gesetzliche Regelungen muumlnden wird sehr Die berufsrechtliche Anerkennung der Syndikus-anwaumlltinnen und Syndikusanwaumllte ist meines Erachtens dringend notwendig im Grunde laumlngst uumlberfaumlllig und einzig geeignet die Einheit der Anwaltschaft zu festigen

            und damit die Leistungsfaumlhigkeit der berufsstaumlndischen Versorgung zu staumlrken

            aus sozialrechtlicher sicht ist das eckpunktepapier zu begruumlszligen

            Nur wenige Tage nachdem die Deutsche Rentenversi-cherung Bund ihre bdquoInformationen zum Befreiungsrechtldquo veroumlffentlicht hat in denen klargestellt wird wie die Ren-tenversicherung die bdquoSyndikusentscheidungenldquo vom 03 April 2014 des Bundessozialgerichts umsetzen wird stellt der Bundesjustizminister Heiko Maas auf der Auftakt-veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins Eckpunkte zur bdquoNeureglung des Rechts der Syndikusanwaumllteldquo vor Waumlhrend die Verlautbarung der Rentenversicherung die Vergangenheit im Auge hat ist dem Eckpunktepapier zu entnehmen wie in Zukunft berufsrechtlich mit Syndici umzugehen sein soll Beide Verlautbarungen sind ndash nicht nur aus sozialrechtlicher Sicht ndash zu begruumlszligen

            Die in dem Eckpunktepapier vorgestellten Aumlnderun-gen im Berufsrecht haumltten die Entscheidungen des Bun-dessozialgerichts vom 3 April 2014 sicher verhindert Stellt das Berufsrecht zukuumlnftig klar dass der Rechts-anwaltsberuf nicht nur als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts eines Angehoumlrigen eines sozietaumltsfaumlhigen Berufs oder einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft ausge-uumlbt werden darf ndash in berufs- und sozialrechtlicher Praxis in der Vergangenheit unwidersprochen ausgeuumlbte Praxis ndash sondern sieht auch vor dass der Rechtsanwaltsberuf auch als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitge-bers ausgeuumlbt werden kann besteht kein Raum mehr fuumlr die unbelegte Annahme des Bundessozialgerichts eine anwaltliche Taumltigkeit koumlnne nicht in einem Beschaumlfti-gungsverhaumlltnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitge-ber ausgeuumlbt werden Der Praumlmisse des Bundessozial-gerichts Beschaumlftigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaumlltin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber koumlnne keine befreiungsfaumlhige Taumltigkeit sein wird durch die geplante Klarstellung im Berufsrecht die Grundlage entzogen

            Sozialversicherungsrechtlich gangbar ist es dabei ohne weiteres die Befreiung von der Zulassung der Kol-legen und Kolleginnen als Syndici durch die Kammern abhaumlngig zu machen Die Entscheidung der Kammer haumltte fuumlr die Deutsche Rentenversicherung Bund Tat-bestandswirkung Es waumlre von der Deutschen Renten-versicherung nicht mehr zu pruumlfen ob die Taumltigkeit des Syndici anwaltliche Taumltigkeit im Sinne des sect 6 SGB VI ist Dass sich die Auseinandersetzung um den Status der

            Dr Hermann Stapenhorst Praumlsident des Versorgungswerkes der Rechtsanwaumllte in Berlin

            RA Martin Schafhausen Fachanwalt fuumlr Sozialrecht und Arbeitsrecht

            t i t e l t h e m a

            9J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

            Syndici nicht auf die Kammerebene verschieben darf liegt auf der Hand Die Entscheidung dass anwaltliche Taumltigkeit unter den im Gesetz aufgezeigten Bedingun-gen auch bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern erfolgen kann muss selbstverstaumlndlich auch von den Kammern beruumlcksichtigt werden

            Dass das Eckpunktepapier vorsieht dass bdquokuumlnftig zu-dem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusan-waumllte in hellip sozialgerichtlichen Verfahren zulaumlssig seinldquo soll ist ebenfalls unbedenklich und entspricht der ak-tuellen Rechtslage sect 73 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 SGG sieht ausdruumlcklich vor dass Beschaumlftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vor dem So-zialgericht und dem Landessozialgericht vertretungs-befugt sind Erstreckt werden soll diese Regelung nun auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht So wenig eine Vertretung nach sect 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGG heu-te schon vorkommt so selten bliebe sie auch nach einer Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht Es ist eben nicht nur das so-zialgerichtliche Verfahrensrecht sondern gerade auch das materielle Sozialrecht das nicht zum bdquoTagesgeschaumlftldquo der Kolleginnen und Kollegen gehoumlrt die bei nichtan-waltlichen Arbeitgebern beschaumlftigt sind Auch die dann

            ausdruumlcklich zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndi-ci werden weiterhin gut beraten sein fuumlr ihren nichtan-waltlichen Arbeitgeber anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung bei den im Sozialrecht taumltigen Kolleginnen und Kollegen zu suchenSieht das Eckpunktepapier vor dass zu regeln ist dass die anwaltliche Unabhaumlngigkeit durch das Weisungs-recht des Arbeitgebers nicht beeintraumlchtigt werden darf so geraten die Erwaumlgungen dann aber in eine Schieflage wenn Zeugnisverweigerungsrecht und die Einschraumln-kung von Ermittlungsmaszlignahmen also die strafprozess-rechtlich geregelten Anwaltsprivilegien eingeschraumlnkt werden sollen Der Gesetzentwurf muss die Rechtspo-sition der Syndici im Unternehmen ernst nehmen und staumlrken Auch sie sind der berufene unabhaumlngige Berater und Vertreter (ihres Arbeitgebers) in allen Rechtsange-legenheiten Ihre Aufgabe ist es die Durchsetzung des Rechts im Unternehmen zu uumlberwachen In dieser Funk-tion muumlssen sie auch durch ein Zeugnisverweigerungs-recht und weitere strafprozessual geregelte Anwaltspri-vilegien geschuumltzt werdenDie Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts der Rechtsan-waumlltin ist gerade auch die Unabhaumlngigkeit gegenuumlber staatlicher Gewalt

            P R O F E S S I O N E L L E B E W E I S - U N D I N F O R M AT I O N S B E S C H A F F U N G wwwdmp-detekteide | infodmp-detekteide

            OBSERVATIONEN

            | Fehlverhalten in der Partnerschaft

            | Mitarbeiteruumlberpruumlfung

            | Unterhaltsangelegenheiten

            | GPS -Uumlberwachung

            | Beweissicherung

            ERMITTLUNGEN

            | Anschriften- und Personenermittlungen

            | Pfaumlndungsmoumlglichkeiten

            | Kontoermittlungen

            | Vermoumlgensaufstellungen

            | Beweis- und Informationsbeschaffung

            Berlin

            Kurfuumlrstendamm 52

            10707 Berlin

            Fon +49 (0) 30 middot 311 74 73 0

            Fax +49 (0) 30 middot 311 74 73 30

            Muumlnchen

            Maximilianstraszlige 35a

            80539 Muumlnchen

            Fon +49 (0) 89 middot 24 21 84 72

            Fax +49 (0) 89 middot 24 21 82 00

            Hamburg

            Valentinskamp 24

            20354 Hamburg

            Fon +49 (0) 40 middot 31 11 29 03

            Fax +49 (0) 40 middot 31 11 22 00

            Der hohe Qual itaumlts- und Abwicklungsstandard sowie die

            innovat iven Vorgehensweisen der DMP Detektei wurden

            nach der strengen international guumlltigen Norm ISO 9001

            vom TUumlV Rhe in land zer t i f i z ier t und ausgeze ichnet

            A k t u e l l

            10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

            Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

            In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

            die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

            Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

            Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

            So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

            Dr Eckart Yersin

            bis 1981 1982 bis 1996 1997

            A k t u e l l

            11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

            Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

            Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

            Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

            eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

            Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

            ab 1998 bis 2014 ab 2015

            Rechtsuumlbersetzungen mit Sachverstand

            Fanny-Zobel-Straszlige 9 12435 BerlinTelefon +49 (0)30 536212-10 Fax +49 (0)30 536212-11

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            A k t u e l l

            12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

            Dr ursula Hantl-unthan

            Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

            Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

            Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

            Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

            Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

            BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

            Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

            Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

            Dr Ursula Hantl-Unthan

            Claudia Frank

            A k t u e l l

            13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

            Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

            burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

            Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

            Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

            Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

            Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

            A k t u e l l

            14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

            Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

            die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

            Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

            auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

            Amrei Viola Wienen

            1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

            muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

            Prof Niko Haumlrting

            A k t u e l l

            15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

            und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

            Die Autorin ist

            Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

            und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

            niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

            In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

            Thomas Vetter

            unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

            Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

            Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

            unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

            Mitteilung des Kammergerichts

            DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

            Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

            Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

            Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

            Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

            A k t u e l l

            16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

            Thomas Vetter

            DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

            Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

            auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

            Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

            Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

            DAV-Mitteilung

            B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

            18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

            Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

            09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

            Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

            Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

            10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

            Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

            Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

            23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

            Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

            30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

            Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

            Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

            Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

            B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

            19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

            Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

            Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

            21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

            Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

            Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

            30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

            Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

            Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

            cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

            bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

            bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

            Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

            B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

            20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

            Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

            Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

            Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

            bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

            richter- und Anwaltschaft im Dialog

            Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

            Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

            Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

            den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

            Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

            Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

            Urban Sandherr

            B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

            2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

            Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

            Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

            richter und Anwaltschaft im Dialog

            Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

            Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

            wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

            Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

            Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

            Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

            Roland Weiszlig

            B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

            22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

            Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

            RA Mathias Melzig

            seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

            Arbeitskreis Arbeitsrecht

            Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

            und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

            Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

            Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

            Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

            Aus den Arbeitskreisen des BAv

            neue sprecher gewaumlhlt

            RA Gregor Samimi

            Gerlind R Pfoumlrtsch

            Michael Loewer

            Thomas Roumlth

            B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

            23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

            Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

            Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

            Arbeitskreis it-recht

            Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

            Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

            praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

            Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

            Enrico Reiter

            Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

            UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

            FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

            Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

            DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

            Dolmetscherund Uumlbersetzer

            Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

            Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

            Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

            Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

            Karsten Biesel

            Frank Venetis

            FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

            Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

            Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

            Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

            Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

            Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

            Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

            Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

            Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

            Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

            Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

            Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

            Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

            Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

            Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

            BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

            B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

            25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            BAv-verAnstAltungen

            DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

            03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

            07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

            26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

            15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

            23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

            Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

            Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

            26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

            vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

            im haus der Kulturen der welt

            Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

            Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

            Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

            Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

            Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

            Jahresfest

            Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

            Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

            an

            1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

            nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

            5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

            jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

            derjahr 2015

            9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

            Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

            2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

            2015 15 Verschiedenes

            Tagesordnung

            Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

            wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

            K A m m e r t o n

            27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

            rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

            A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

            Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

            Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

            Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

            B) Das Problem seit dem 03 April 2014

            Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

            Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

            Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

            C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

            I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

            ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

            II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

            BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

            nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

            1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

            rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

            a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

            b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

            Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

            1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

            5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

            28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            K A m m e r t o n

            walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

            Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

            zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

            braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

            fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

            2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

            zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

            In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

            D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

            a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

            nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

            vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

            b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

            Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

            c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

            rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

            E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

            a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

            Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

            b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

            Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

            Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

            8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

            11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

            29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            K A m m e r t o n

            bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

            Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

            c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

            Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

            d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

            beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

            F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

            Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

            1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

            Berliner KostenecKe

            wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

            In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

            12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

            30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            K A m m e r t o n

            4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

            stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

            Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

            Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

            In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

            tAg des Bedrohten AnwAlts

            neuer messestAnd

            FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

            Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

            A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

            Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

            A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            I N S O L V E N Z R E C H T

            Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            M E D I Z I N R E C H T

            Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            S O Z I A L R E C H T

            Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            S T E U E R R E C H T

            Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

            E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            V E R W A L T U N G S R E C H T

            Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

            Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

            Veranstaltungsorte

            DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

            Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

            Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

            Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

            Maumlrz 2015

            N o t a r k a m m e r

            U r t e i l e

            32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

            kammerversammlUNg 2015

            mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

            Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

            Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

            Eike Boumlttcher

            vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

            Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

            Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

            Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

            cb-verlagt-onlinede

            Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

            am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

            (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

            Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

            Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

            U r t e i l e

            33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

            Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

            Eike Boumlttcher

            haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

            Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

            An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

            Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

            Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

            Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

            Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

            Eike Boumlttcher

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            Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

            w i s s e n

            34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            i einleitung

            bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

            Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

            ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

            Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

            Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

            Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

            Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

            DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

            Dr Dirk Christoph Ciper LLM

            1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

            2 ibid

            w i s s e n

            35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

            Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

            iii Zusammenfassende stellungnahme

            Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

            Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

            Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

            Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

            Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

            Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

            F o r u m

            36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

            ein Jurist von epochaler Bedeutung

            Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

            Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

            Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

            eine international erfolgreiche Juristin

            Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

            Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

            Beruumlhmte Juristen

            Klares Juristendeutschkommt zu Ihnen

            ins Haus

            Michael SchmuckRechtsanwalt bull Journalist bull Autor bull Dozent

            Im Buumlro am TurmFidicinstraszlige 4 bull 10965 Berlin-Kreuzberg

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            in Buumlrogemeinschaftmit RA Michael Reis

            F o r u m

            37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

            schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

            Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

            International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

            Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

            ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

            Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

            Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

            Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

            Anmeldung per Fax 07224 ndash 65 67 70

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            Anwaltsseminare - sect 15 FAO

            Christi Himmelfahrt in Berlin

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            Haftungsfallen im Erbrecht amp Testamentsgestaltung in der Patchworkfamilie RA Franz-Georg Lauck FA fuumlr Erbrecht Dresden

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            Aktuelle Rechtsprobleme der strafprozessualen Haupt-verhandlung Prof Dr Hartmut Schneider Bundesanwalt beim BGH Leipzig

            Beweisantragsrecht neue BGH-Entscheidung zum Urkunds-beweis Beweisverwertungsverbote sect 252 StPO Verstaumlndigung im Strafverfahren insb Auswirkungen auf die Berufung

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            Effektive Verteidigung in der Hauptverhandlung RA Klaus-Martin Rogg FA fuumlr Strafrecht Ravensburg

            Befangenheit Widerspruch Erklaumlrungen nach sect 257 StPO uvm Wenn dann richtig

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            RA Gerhard Hillebrand FA fuumlr Strafrecht u Verkehrsrecht Neumuumlnster

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            Z O R N S E M I N A R E

            F o r u m

            38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

            Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

            Peter Heberlein Eike Boumlttcher

            leserBrieFe

            Deplatzierte politische Debatte

            In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

            Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

            RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

            Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

            Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

            Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

            Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

            Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

            B uuml r o amp W i r t s c h a f t

            39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

            Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

            bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

            chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

            Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

            Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

            Eike Boumlttcher

            neuer Qualifikationslehrgang

            fuumlr kanzleimitarBeiter

            ILFT BEIM BERATEN GUT BERATEN ZU SEINUnsere Versicherungs- und Vorsorgeprodukte fuumlr Rechtsanwaumllte

            Rechtsanwaumllte benoumltigen zur Absicherung ihrer beruflichen und privaten Risiken leistungsstarken und umfassenden Vorsorge- und Versicherungsschutz HDI setzt Maszligstaumlbe bei der Entwicklung passender Versicherungsloumlsungen

            wwwhdidefreieberufe

            Ihr Ansprechpartner vor Ort HDI Vertriebs AG Gebietsdirektion Berlin Dr Matthias Dach

            Theodor-Heuss-Platz 7 (Pommernallee1) 14052 Berlin Telefon 030 3204-6274 matthiasdachhdide wwwhdide

            B uuml c h e r

            40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

            HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

            Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

            ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

            Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

            Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

            Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

            Stephan Lofing

            FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

            Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

            Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

            Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

            ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

            zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

            solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

            venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

            Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

            bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

            bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

            Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

            RA Daniel Eichenauer LLM

            In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

            Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

            Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

            RA Daniel Eichenauer LLM

            Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

            KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

            1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

            98-EUR

            t e r m i n e

            41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

            Datum thema Veranstalter referent

            0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

            0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

            0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

            0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

            0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

            0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

            0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

            06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

            0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

            0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

            0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

            0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

            0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

            0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

            1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

            1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

            1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

            t e r m i n e

            42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

            12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

            1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

            1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

            1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

            1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

            1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

            1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

            1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

            1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

            1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

            1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

            1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

            1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

            1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

            1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

            2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

            2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

            2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

            2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

            Datum thema Veranstalter referent

            t e r m i n e

            43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

            2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

            2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

            2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

            27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

            2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

            2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

            2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

            2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

            3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

            1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

            1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

            1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

            1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

            1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

            16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

            1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

            1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

            1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

            Datum thema Veranstalter referent

            K l e i n a n z e i g e n

            44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

            Wir sind eine auf Immobilienrecht spezialisierte KanzleiHoumlchste Fachkompetenz unternehmerisches Denken derBlick fuumlr das Ganze und das Ziel unseren anspruchsvollenMandanten erstklassige Beratung und Vertretung zu bie-ten sind Motivation Anspruch und Erfolgsrezept

            Zur Verstaumlrkung unseres Teams von derzeit 7 Rechtsan-waumllten suchen wir einen qualifizierten

            Rechtsanwalt (mw) mit einschlaumlgiger Berufserfahrung und

            uumlberdurchschnittlicher Qualifikation fuumlr den Bereich

            Mietrecht(sowie angrenzenden Rechtsgebieten)

            Eine Fachanwaltsausbildung ist wuumlnschenswert abernicht Bedingung

            Wir bieten Ihnen anspruchsvolle vielseitige Herausfor-derungen und Entwicklungsmoumlglichkeiten in einer ange-nehmen persoumlnlichen Atmosphaumlre eines kollegialenTeams

            Lernen Sie uns kennen wir freuen uns auf Ihre Bewerbungdie Sie bitte an schinkelkrause-creutzburgde richten

            Krause Creutzburg und PartnerKnaackstraszlige 22 (am Wasserturm) 10405 Berlin

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            Angesprochen sind engagierte kompetente und selbstaumln-dige Kollegen (auch Berufsanfaumlnger mit erster Erfahrung)die eine Herausforderung suchen und Perspektiven habenum gemeinsam die Kanzlei auszubauen und zu ergaumlnzenGewuumlnscht ist zunaumlchst eine enge Kooperation die mittel-fristig zu einer dauerhaften Partnerschaft fuumlhrt

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            Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

            Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

            An unserem Standort Berlin bieten wir

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            Der Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV sucht zum 15032015 eine Leitung fuumlrseine Rechtsabteilung (Vollzeit)Der Sozialverband VdK Deutschland ist mit 17 MillionenMitgliedern der mitgliederstaumlrkste Sozialverband Deutsch-lands

            Der Landesverband BerlinndashBrandenburg eV des Sozial-verbandes VdK Deutschland engagiert sich neben derInteressenvertretung seiner Mitglieder in den BereichenSozialpolitik und Gesundheit Familie Bildung und Freizeitaktiv in der Durchfuumlhrung von sozialen Projekten Der VdKvertritt die Rechte seiner Mitglieder in allen Fragen desSozialrechts gegenuumlber Behoumlrden und Gerichten DieSozial- und Rechtsberatung ist ein wichtiges Marken-zeichen unseres Verbandes Dafuumlr betreiben wir eineRechtsabteilung mit derzeit 15 Mitarbeiterinnen

            Ihre Arbeitsschwerpunktebull Leitung der Rechtsabteilung (Fachaufsicht und fach-

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            Unser Anforderungsprofilbull Abgeschlossenes Hochschulstudium der

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              t i t e l t h e m a

              7J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

              RA Dr Jan-Marco Luczak (CDU)Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses

              fuumlr Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag

              RAin Claudia Frank Praumlsidentin des Verbands der Freien Berufe in Berlin eV

              Eckpunkte klaumlrt den Status der Syndici und hilft ihnen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Das ist fuumlr die Syndici dringlich man sollte es nicht durch einen Streit uumlber die reine Lehre verzoumlgern oder gar gefaumlhrden Die Diskussion um die bdquolegal privilegesldquo mag dann fortgesetzt werden auch auf europaumlischer Ebene

              es gibt wichtigeres zu regeln

              Wir koumlnnen nicht nach jedem Urteil das uns nicht passt die Gesetze aumlndern Ein Anwalt muss frei sein in der Aus-uumlbung seiner Taumltigkeit Bei einem angestellten Anwalt in einer Kanzlei oder bei einem anderen Anwalt ist dies si-cherlich moumlglich bei einem Syndikusanwalt nicht Wie soll er bei einem Unternehmen angestellt also Arbeit-nehmer sein den Weisungen und dem Direktionsrecht des Unternehmers unterliegen monatlich ein festes Ge-halt beziehen und gleichzeitig die in sect 1 BORA geregelte bdquoFreiheit der Advokaturldquo fuumlr sich in Anspruch nehmen

              Ich bin der Ansicht sect 46 Bundesrechtsanwaltsord-nung ist nicht zu aumlndern Die Vermutung diese nun vorgestellten Aumlnderungen sind dem Urteil des BSG ge-schuldet liegt nahe Deswegen gilt es durch geeignete Maszlignahmen dafuumlr Sorge zu tragen dass auch Syndikus-anwaumllte sich von der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen koumlnne wenn sie dies wollen An-sonsten steht es jedem Unternehmen frei einen Anwalt mit allen Rechtsangelegenheiten zu bdquobeschaumlftigen

              Alle weiteren Fragen die noch nicht in diesem Eck-punktepapier geregelt werden sind in den letzten Jahr-zehnten von der Rechtsprechung geklaumlrt worden Es gibt fuumlrwahr wichtigere Bereiche die zu regeln sind als die der Rentenversicherung von Syndikusanwaumllten Ein Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH wird belegen dass der bdquoSyndikusanwaltldquo eine deutsche Erfindung ist Nicht schon wieder eine Regelung die vor dem EuGH keinen Stand haben wird

              syndizi brauchen rechtssicherheit

              Die Frage ob die Syndikusanwaumllte vollstaumlndig gleich-gestellt werden koumlnnen und sollten ist umstritten Die erste Beratung des Eckpunktepapiers im Ausschuss fuumlr Recht und Verbraucherschutz am 28 Januar 2015 hat ge-zeigt wie vielschichtig die Problemlage ist Aus meiner Sicht gibt es hier drei maszliggebliche Punkte zu beachten Erstens muss die Loumlsung den Syndizi Rechtssicherheit bringen und bei etwaigen neuen Verfahren vor dem Bundessozialgericht standhalten Zweitens darf keine Spaltung der Anwaltschaft eintreten und drittens darf auf diesem Weg nicht das Fremdkapitalbeteiligungsver-bot ausgehebelt werde

              An dem vorgelegten Eckpunktepapier muss diesbe-zuumlglich eventuell noch nachgearbeitet werden Wir brau-chen eine sachgerechte Loumlsung die nicht die Unabhaumln-gigkeit der Anwaltschaft insgesamt in Frage stellt und wir brauchen sie schnell Die Vorstellung eines Eckpunkte-papieres hat noch keine Auswirkungen auf die Rechtsla-ge so dass weitere Befreiungsantraumlge in den betreffen-den Faumlllen abgewiesen werden Um die entstandenen Unsicherheiten fuumlr die Betroffenen zu beenden waumlre es hilfreich wenn das Ministerium schnellstmoumlglich eine Gesetzesvorlage einbringt

              syndikusanwalt als eigenes Berufsbild ist problematisch

              Die Urteile des Bundessozialgerichts waren ein Pauken-schlag Die Verunsicherung bei den Betroffenen war und ist groszlig Die Union hat daher aus den Urteilen einen kla-ren gesetzgeberischen Handlungsauftrag abgeleitet und Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) aufgefordert schnell Klarheit uumlber den rechtlichen Status von Syndi-zi zu schaffen Die Ausgangslage ist dabei fuumlr mich klar Syndizi sind keine Anwaumllte zweiter Klasse sondern zent-rale und integrale Bestandteile der Anwaltschaft

              Nach monatelangem Warten liegt nun endlich ein Eckpunktepapier des BMJV vor Die Vorschlaumlge gehen in die richtige Richtung Positiv ist dass die Doppelbe-rufstheorie ausdruumlcklich aufgegeben wird Syndizi wer-den kuumlnftig auch bei ihrer Arbeit im Unternehmen als Rechtsanwaumllte anerkannt und koumlnnen sich von der Ren-tenversicherungspflicht befreien lassen Dem uumlberkom-menen Berufsbild des BSG das in der Lebenswirklich-keit ohnehin keine Entsprechung findet wird damit die Grundlage entzogen

              Wesentliche Punkte beduumlrfen allerdings noch der Klarstellung Die Eckpunkte lassen offen wann konkret eine Taumltigkeit im Unternehmen als anwaltlich zu be-trachten ist Entscheiden sollen uumlber die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Taumltigkeiten die Kammern Nach wel-

              RAin Katja Keul Rechtspolitische Sprecherin der

              Bundestagsfraktion Buumlndnis 90DIE GRUumlNEN

              t i t e l t h e m a

              8B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

              chem inhaltlichen Maszligstab dies erfolgt ist leider unklar Eine Bezugnahme auf die bislang maszliggebliche Vier-Kri-terien-Theorie fehlt Es besteht aus meiner Sicht daher die Gefahr dass die Kammern unterschiedliche Maszligstauml-be anlegen und es zu einer Rechtszersplitterung kommt Das muss vermieden werden ndash deswegen brauchen wir klare gesetzliche Vorgaben Die Entscheidung der Kam-mern sollte bindend sein Die Definitionshoheit uumlber das anwaltliche Berufsbild darf nicht bei der Rentenversi-cherung oder den Gerichten liegen

              Problematisch ist der Ansatz den Syndikusanwalt tendenziell als eigenstaumlndiges Berufsbild in der BRAO auszugestalten Wenn die Rechtsprechung hierin eine neue bdquoBerufsgruppeldquo iSd sect 6 Abs 1 S 3 SGB VI saumlhe lie-fe die angestrebte Befreiungsmoumlglichkeit ins Leere Das muss ausgeschlossen und Syndizi eindeutig als Teil der Anwaltschaft definiert werden Vor diesem Hintergrund ist zu klaumlren ob Ausnahmen von Anwaltsprivilegien ge-rechtfertigt sind Nach meinen Erfahrungen tragen Syn-dikusanwaumllte ihren Berufsethos und damit das Recht in die Unternehmen ndash die in den Eckpunkten unterstellte Verschiebung von Beweismitteln befuumlrchte ich nicht Si-cherzustellen ist zudem dass die vom BMJV vorgesehe-ne bdquokleine berufsrechtliche Loumlsungldquo innerhalb der BRAO traumlgt und vor dem BSG Bestand hat Gegebenenfalls be-darf es zusaumltzlich einer sozialrechtlichen Flankierung

              Zeit duumlrfen wir keine mehr verlieren Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Befreiungspraxis zum Jah-reswechsel bereits geaumlndert und fuumlr tausende Syndizi Tatsachen geschaffen Ein Moratorium ist dringend not-wendig Ansonsten ist ein buumlrokratisches Hin und Her durch Um- und Ruumlckmeldungen nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Folge Die Eckpunkte muumlssen jetzt schnell in Gesetzesform gegossen werden Dabei muumlssen die Prinzipien gelten klare und verlaumlssliche Regelung fuumlr die Zukunft ndash groszligzuumlgiger Vertrauensschutz fuumlr die Ver-gangenheit

              Berufsrechtliche anerkennung ist notwendig uumlberfaumlllig und einzig geeignet

              Der Vorstand des Versorgungswerkes begruumlszligt die vom Bundesminister fuumlr Justiz und Verbraucherschutz mit dem Eckpunktepapier ergriffene Initiative die hoffent-lich zeitnah in gesetzliche Regelungen muumlnden wird sehr Die berufsrechtliche Anerkennung der Syndikus-anwaumlltinnen und Syndikusanwaumllte ist meines Erachtens dringend notwendig im Grunde laumlngst uumlberfaumlllig und einzig geeignet die Einheit der Anwaltschaft zu festigen

              und damit die Leistungsfaumlhigkeit der berufsstaumlndischen Versorgung zu staumlrken

              aus sozialrechtlicher sicht ist das eckpunktepapier zu begruumlszligen

              Nur wenige Tage nachdem die Deutsche Rentenversi-cherung Bund ihre bdquoInformationen zum Befreiungsrechtldquo veroumlffentlicht hat in denen klargestellt wird wie die Ren-tenversicherung die bdquoSyndikusentscheidungenldquo vom 03 April 2014 des Bundessozialgerichts umsetzen wird stellt der Bundesjustizminister Heiko Maas auf der Auftakt-veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins Eckpunkte zur bdquoNeureglung des Rechts der Syndikusanwaumllteldquo vor Waumlhrend die Verlautbarung der Rentenversicherung die Vergangenheit im Auge hat ist dem Eckpunktepapier zu entnehmen wie in Zukunft berufsrechtlich mit Syndici umzugehen sein soll Beide Verlautbarungen sind ndash nicht nur aus sozialrechtlicher Sicht ndash zu begruumlszligen

              Die in dem Eckpunktepapier vorgestellten Aumlnderun-gen im Berufsrecht haumltten die Entscheidungen des Bun-dessozialgerichts vom 3 April 2014 sicher verhindert Stellt das Berufsrecht zukuumlnftig klar dass der Rechts-anwaltsberuf nicht nur als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts eines Angehoumlrigen eines sozietaumltsfaumlhigen Berufs oder einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft ausge-uumlbt werden darf ndash in berufs- und sozialrechtlicher Praxis in der Vergangenheit unwidersprochen ausgeuumlbte Praxis ndash sondern sieht auch vor dass der Rechtsanwaltsberuf auch als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitge-bers ausgeuumlbt werden kann besteht kein Raum mehr fuumlr die unbelegte Annahme des Bundessozialgerichts eine anwaltliche Taumltigkeit koumlnne nicht in einem Beschaumlfti-gungsverhaumlltnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitge-ber ausgeuumlbt werden Der Praumlmisse des Bundessozial-gerichts Beschaumlftigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaumlltin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber koumlnne keine befreiungsfaumlhige Taumltigkeit sein wird durch die geplante Klarstellung im Berufsrecht die Grundlage entzogen

              Sozialversicherungsrechtlich gangbar ist es dabei ohne weiteres die Befreiung von der Zulassung der Kol-legen und Kolleginnen als Syndici durch die Kammern abhaumlngig zu machen Die Entscheidung der Kammer haumltte fuumlr die Deutsche Rentenversicherung Bund Tat-bestandswirkung Es waumlre von der Deutschen Renten-versicherung nicht mehr zu pruumlfen ob die Taumltigkeit des Syndici anwaltliche Taumltigkeit im Sinne des sect 6 SGB VI ist Dass sich die Auseinandersetzung um den Status der

              Dr Hermann Stapenhorst Praumlsident des Versorgungswerkes der Rechtsanwaumllte in Berlin

              RA Martin Schafhausen Fachanwalt fuumlr Sozialrecht und Arbeitsrecht

              t i t e l t h e m a

              9J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

              Syndici nicht auf die Kammerebene verschieben darf liegt auf der Hand Die Entscheidung dass anwaltliche Taumltigkeit unter den im Gesetz aufgezeigten Bedingun-gen auch bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern erfolgen kann muss selbstverstaumlndlich auch von den Kammern beruumlcksichtigt werden

              Dass das Eckpunktepapier vorsieht dass bdquokuumlnftig zu-dem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusan-waumllte in hellip sozialgerichtlichen Verfahren zulaumlssig seinldquo soll ist ebenfalls unbedenklich und entspricht der ak-tuellen Rechtslage sect 73 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 SGG sieht ausdruumlcklich vor dass Beschaumlftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vor dem So-zialgericht und dem Landessozialgericht vertretungs-befugt sind Erstreckt werden soll diese Regelung nun auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht So wenig eine Vertretung nach sect 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGG heu-te schon vorkommt so selten bliebe sie auch nach einer Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht Es ist eben nicht nur das so-zialgerichtliche Verfahrensrecht sondern gerade auch das materielle Sozialrecht das nicht zum bdquoTagesgeschaumlftldquo der Kolleginnen und Kollegen gehoumlrt die bei nichtan-waltlichen Arbeitgebern beschaumlftigt sind Auch die dann

              ausdruumlcklich zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndi-ci werden weiterhin gut beraten sein fuumlr ihren nichtan-waltlichen Arbeitgeber anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung bei den im Sozialrecht taumltigen Kolleginnen und Kollegen zu suchenSieht das Eckpunktepapier vor dass zu regeln ist dass die anwaltliche Unabhaumlngigkeit durch das Weisungs-recht des Arbeitgebers nicht beeintraumlchtigt werden darf so geraten die Erwaumlgungen dann aber in eine Schieflage wenn Zeugnisverweigerungsrecht und die Einschraumln-kung von Ermittlungsmaszlignahmen also die strafprozess-rechtlich geregelten Anwaltsprivilegien eingeschraumlnkt werden sollen Der Gesetzentwurf muss die Rechtspo-sition der Syndici im Unternehmen ernst nehmen und staumlrken Auch sie sind der berufene unabhaumlngige Berater und Vertreter (ihres Arbeitgebers) in allen Rechtsange-legenheiten Ihre Aufgabe ist es die Durchsetzung des Rechts im Unternehmen zu uumlberwachen In dieser Funk-tion muumlssen sie auch durch ein Zeugnisverweigerungs-recht und weitere strafprozessual geregelte Anwaltspri-vilegien geschuumltzt werdenDie Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts der Rechtsan-waumlltin ist gerade auch die Unabhaumlngigkeit gegenuumlber staatlicher Gewalt

              P R O F E S S I O N E L L E B E W E I S - U N D I N F O R M AT I O N S B E S C H A F F U N G wwwdmp-detekteide | infodmp-detekteide

              OBSERVATIONEN

              | Fehlverhalten in der Partnerschaft

              | Mitarbeiteruumlberpruumlfung

              | Unterhaltsangelegenheiten

              | GPS -Uumlberwachung

              | Beweissicherung

              ERMITTLUNGEN

              | Anschriften- und Personenermittlungen

              | Pfaumlndungsmoumlglichkeiten

              | Kontoermittlungen

              | Vermoumlgensaufstellungen

              | Beweis- und Informationsbeschaffung

              Berlin

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              10707 Berlin

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              Muumlnchen

              Maximilianstraszlige 35a

              80539 Muumlnchen

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              A k t u e l l

              10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

              Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

              In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

              die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

              Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

              Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

              So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

              Dr Eckart Yersin

              bis 1981 1982 bis 1996 1997

              A k t u e l l

              11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

              Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

              Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

              Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

              eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

              Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

              ab 1998 bis 2014 ab 2015

              Rechtsuumlbersetzungen mit Sachverstand

              Fanny-Zobel-Straszlige 9 12435 BerlinTelefon +49 (0)30 536212-10 Fax +49 (0)30 536212-11

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              A k t u e l l

              12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

              Dr ursula Hantl-unthan

              Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

              Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

              Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

              Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

              Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

              BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

              Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

              Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

              Dr Ursula Hantl-Unthan

              Claudia Frank

              A k t u e l l

              13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

              Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

              burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

              Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

              Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

              Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

              Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

              A k t u e l l

              14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

              Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

              die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

              Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

              auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

              Amrei Viola Wienen

              1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

              muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

              Prof Niko Haumlrting

              A k t u e l l

              15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

              und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

              Die Autorin ist

              Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

              und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

              niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

              In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

              Thomas Vetter

              unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

              Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

              Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

              unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

              Mitteilung des Kammergerichts

              DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

              Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

              Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

              Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

              Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

              A k t u e l l

              16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

              Thomas Vetter

              DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

              Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

              auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

              Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

              Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

              DAV-Mitteilung

              B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

              18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

              Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

              09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

              Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

              Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

              10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

              Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

              Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

              23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

              Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

              30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

              Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

              Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

              Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

              B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

              19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

              Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

              Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

              21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

              Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

              Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

              30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

              Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

              Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

              cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

              bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

              bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

              Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

              B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

              20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

              Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

              Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

              Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

              bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

              richter- und Anwaltschaft im Dialog

              Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

              Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

              Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

              den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

              Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

              Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

              Urban Sandherr

              B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

              2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

              Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

              Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

              richter und Anwaltschaft im Dialog

              Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

              Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

              wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

              Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

              Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

              Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

              Roland Weiszlig

              B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

              22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

              Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

              RA Mathias Melzig

              seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

              Arbeitskreis Arbeitsrecht

              Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

              und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

              Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

              Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

              Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

              Aus den Arbeitskreisen des BAv

              neue sprecher gewaumlhlt

              RA Gregor Samimi

              Gerlind R Pfoumlrtsch

              Michael Loewer

              Thomas Roumlth

              B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

              23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

              Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

              Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

              Arbeitskreis it-recht

              Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

              Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

              praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

              Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

              Enrico Reiter

              Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

              UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

              FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

              Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

              DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

              Dolmetscherund Uumlbersetzer

              Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

              Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

              Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

              Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

              Karsten Biesel

              Frank Venetis

              FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

              Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

              Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

              Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

              Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

              Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

              Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

              Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

              Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

              Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

              Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

              Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

              Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

              Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

              Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

              BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

              B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

              25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              BAv-verAnstAltungen

              DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

              03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

              07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

              26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

              15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

              23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

              Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

              Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

              26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

              vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

              im haus der Kulturen der welt

              Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

              Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

              Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

              Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

              Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

              Jahresfest

              Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

              Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

              an

              1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

              nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

              5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

              jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

              derjahr 2015

              9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

              Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

              2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

              2015 15 Verschiedenes

              Tagesordnung

              Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

              wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

              K A m m e r t o n

              27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

              rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

              A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

              Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

              Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

              Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

              B) Das Problem seit dem 03 April 2014

              Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

              Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

              Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

              C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

              I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

              ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

              II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

              BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

              nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

              1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

              rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

              a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

              b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

              Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

              1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

              5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

              28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              K A m m e r t o n

              walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

              Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

              zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

              braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

              fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

              2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

              zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

              In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

              D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

              a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

              nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

              vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

              b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

              Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

              c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

              rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

              E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

              a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

              Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

              b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

              Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

              Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

              8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

              11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

              29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              K A m m e r t o n

              bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

              Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

              c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

              Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

              d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

              beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

              F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

              Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

              1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

              Berliner KostenecKe

              wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

              In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

              12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

              30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              K A m m e r t o n

              4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

              stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

              Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

              Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

              In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

              tAg des Bedrohten AnwAlts

              neuer messestAnd

              FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

              Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

              A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

              Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

              A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              I N S O L V E N Z R E C H T

              Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              M E D I Z I N R E C H T

              Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              S O Z I A L R E C H T

              Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              S T E U E R R E C H T

              Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

              E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              V E R W A L T U N G S R E C H T

              Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

              Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

              Veranstaltungsorte

              DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

              Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

              Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

              Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

              Maumlrz 2015

              N o t a r k a m m e r

              U r t e i l e

              32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

              kammerversammlUNg 2015

              mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

              Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

              Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

              Eike Boumlttcher

              vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

              Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

              Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

              Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

              cb-verlagt-onlinede

              Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

              am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

              (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

              Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

              Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

              U r t e i l e

              33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

              Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

              Eike Boumlttcher

              haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

              Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

              An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

              Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

              Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

              Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

              Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

              Eike Boumlttcher

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              Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

              w i s s e n

              34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              i einleitung

              bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

              Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

              ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

              Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

              Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

              Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

              Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

              DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

              Dr Dirk Christoph Ciper LLM

              1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

              2 ibid

              w i s s e n

              35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

              Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

              iii Zusammenfassende stellungnahme

              Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

              Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

              Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

              Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

              Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

              Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

              F o r u m

              36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

              ein Jurist von epochaler Bedeutung

              Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

              Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

              Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

              eine international erfolgreiche Juristin

              Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

              Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

              Beruumlhmte Juristen

              Klares Juristendeutschkommt zu Ihnen

              ins Haus

              Michael SchmuckRechtsanwalt bull Journalist bull Autor bull Dozent

              Im Buumlro am TurmFidicinstraszlige 4 bull 10965 Berlin-Kreuzberg

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              in Buumlrogemeinschaftmit RA Michael Reis

              F o r u m

              37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

              schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

              Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

              International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

              Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

              ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

              Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

              Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

              Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

              Anmeldung per Fax 07224 ndash 65 67 70

              Kanzlei Teilnehmer Name

              Straszlige

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              Steuerliche Gestaltungsmoumlglichkeiten im Erbrecht RA Holger Siebert FA fuumlr Erbrecht und Steuerrecht Alsfeld

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              Haftungsfallen im Erbrecht amp Testamentsgestaltung in der Patchworkfamilie RA Franz-Georg Lauck FA fuumlr Erbrecht Dresden

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              Aktuelle Rechtsprobleme der strafprozessualen Haupt-verhandlung Prof Dr Hartmut Schneider Bundesanwalt beim BGH Leipzig

              Beweisantragsrecht neue BGH-Entscheidung zum Urkunds-beweis Beweisverwertungsverbote sect 252 StPO Verstaumlndigung im Strafverfahren insb Auswirkungen auf die Berufung

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              Effektive Verteidigung in der Hauptverhandlung RA Klaus-Martin Rogg FA fuumlr Strafrecht Ravensburg

              Befangenheit Widerspruch Erklaumlrungen nach sect 257 StPO uvm Wenn dann richtig

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              Aktuelles im Verkehrsstraf- und OWi-Recht amp Neues im Fuumlhrerscheinrecht MPU ab 11 Promille

              RA Gerhard Hillebrand FA fuumlr Strafrecht u Verkehrsrecht Neumuumlnster

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              Haftungsfallen des Verkehrsanwalts RA Michael Kleinekorte FA fuumlr Verkehrsrecht und Versiche-rungsrecht Duumlsseldorf

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              Z O R N S E M I N A R E

              F o r u m

              38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

              Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

              Peter Heberlein Eike Boumlttcher

              leserBrieFe

              Deplatzierte politische Debatte

              In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

              Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

              RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

              Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

              Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

              Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

              Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

              Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

              B uuml r o amp W i r t s c h a f t

              39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

              Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

              bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

              chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

              Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

              Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

              Eike Boumlttcher

              neuer Qualifikationslehrgang

              fuumlr kanzleimitarBeiter

              ILFT BEIM BERATEN GUT BERATEN ZU SEINUnsere Versicherungs- und Vorsorgeprodukte fuumlr Rechtsanwaumllte

              Rechtsanwaumllte benoumltigen zur Absicherung ihrer beruflichen und privaten Risiken leistungsstarken und umfassenden Vorsorge- und Versicherungsschutz HDI setzt Maszligstaumlbe bei der Entwicklung passender Versicherungsloumlsungen

              wwwhdidefreieberufe

              Ihr Ansprechpartner vor Ort HDI Vertriebs AG Gebietsdirektion Berlin Dr Matthias Dach

              Theodor-Heuss-Platz 7 (Pommernallee1) 14052 Berlin Telefon 030 3204-6274 matthiasdachhdide wwwhdide

              B uuml c h e r

              40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

              HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

              Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

              ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

              Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

              Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

              Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

              Stephan Lofing

              FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

              Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

              Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

              Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

              ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

              zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

              solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

              venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

              Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

              bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

              bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

              Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

              RA Daniel Eichenauer LLM

              In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

              Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

              Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

              RA Daniel Eichenauer LLM

              Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

              KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

              1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

              98-EUR

              t e r m i n e

              41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

              Datum thema Veranstalter referent

              0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

              0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

              0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

              0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

              0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

              0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

              0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

              06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

              0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

              0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

              0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

              0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

              0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

              0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

              1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

              1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

              1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

              t e r m i n e

              42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

              12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

              1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

              1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

              1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

              1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

              1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

              1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

              1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

              1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

              1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

              1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

              1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

              1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

              1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

              1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

              2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

              2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

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              2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

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              t e r m i n e

              43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

              2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

              2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

              2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

              27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

              2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

              2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

              2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

              2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

              3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

              1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

              1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

              1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

              1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

              1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

              16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

              1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

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              1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

              Datum thema Veranstalter referent

              K l e i n a n z e i g e n

              44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

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              Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

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              Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

              Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

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              Der Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV sucht zum 15032015 eine Leitung fuumlrseine Rechtsabteilung (Vollzeit)Der Sozialverband VdK Deutschland ist mit 17 MillionenMitgliedern der mitgliederstaumlrkste Sozialverband Deutsch-lands

              Der Landesverband BerlinndashBrandenburg eV des Sozial-verbandes VdK Deutschland engagiert sich neben derInteressenvertretung seiner Mitglieder in den BereichenSozialpolitik und Gesundheit Familie Bildung und Freizeitaktiv in der Durchfuumlhrung von sozialen Projekten Der VdKvertritt die Rechte seiner Mitglieder in allen Fragen desSozialrechts gegenuumlber Behoumlrden und Gerichten DieSozial- und Rechtsberatung ist ein wichtiges Marken-zeichen unseres Verbandes Dafuumlr betreiben wir eineRechtsabteilung mit derzeit 15 Mitarbeiterinnen

              Ihre Arbeitsschwerpunktebull Leitung der Rechtsabteilung (Fachaufsicht und fach-

              liche Beratung der unterstellten MitarbeiterinnenPersonalentwicklung QualitaumltsentwicklungBeschwerde- und Risikomanagement)

              bull anwaltliche Taumltigkeiten wie Bearbeitung von AntraumlgenWiderspruumlchen Klagen und Berufungen der Mitgliederin allen sozialrechtlichen Fragen

              bull interne und externe Gremienarbeit

              Unser Anforderungsprofilbull Abgeschlossenes Hochschulstudium der

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                t i t e l t h e m a

                8B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                chem inhaltlichen Maszligstab dies erfolgt ist leider unklar Eine Bezugnahme auf die bislang maszliggebliche Vier-Kri-terien-Theorie fehlt Es besteht aus meiner Sicht daher die Gefahr dass die Kammern unterschiedliche Maszligstauml-be anlegen und es zu einer Rechtszersplitterung kommt Das muss vermieden werden ndash deswegen brauchen wir klare gesetzliche Vorgaben Die Entscheidung der Kam-mern sollte bindend sein Die Definitionshoheit uumlber das anwaltliche Berufsbild darf nicht bei der Rentenversi-cherung oder den Gerichten liegen

                Problematisch ist der Ansatz den Syndikusanwalt tendenziell als eigenstaumlndiges Berufsbild in der BRAO auszugestalten Wenn die Rechtsprechung hierin eine neue bdquoBerufsgruppeldquo iSd sect 6 Abs 1 S 3 SGB VI saumlhe lie-fe die angestrebte Befreiungsmoumlglichkeit ins Leere Das muss ausgeschlossen und Syndizi eindeutig als Teil der Anwaltschaft definiert werden Vor diesem Hintergrund ist zu klaumlren ob Ausnahmen von Anwaltsprivilegien ge-rechtfertigt sind Nach meinen Erfahrungen tragen Syn-dikusanwaumllte ihren Berufsethos und damit das Recht in die Unternehmen ndash die in den Eckpunkten unterstellte Verschiebung von Beweismitteln befuumlrchte ich nicht Si-cherzustellen ist zudem dass die vom BMJV vorgesehe-ne bdquokleine berufsrechtliche Loumlsungldquo innerhalb der BRAO traumlgt und vor dem BSG Bestand hat Gegebenenfalls be-darf es zusaumltzlich einer sozialrechtlichen Flankierung

                Zeit duumlrfen wir keine mehr verlieren Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Befreiungspraxis zum Jah-reswechsel bereits geaumlndert und fuumlr tausende Syndizi Tatsachen geschaffen Ein Moratorium ist dringend not-wendig Ansonsten ist ein buumlrokratisches Hin und Her durch Um- und Ruumlckmeldungen nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Folge Die Eckpunkte muumlssen jetzt schnell in Gesetzesform gegossen werden Dabei muumlssen die Prinzipien gelten klare und verlaumlssliche Regelung fuumlr die Zukunft ndash groszligzuumlgiger Vertrauensschutz fuumlr die Ver-gangenheit

                Berufsrechtliche anerkennung ist notwendig uumlberfaumlllig und einzig geeignet

                Der Vorstand des Versorgungswerkes begruumlszligt die vom Bundesminister fuumlr Justiz und Verbraucherschutz mit dem Eckpunktepapier ergriffene Initiative die hoffent-lich zeitnah in gesetzliche Regelungen muumlnden wird sehr Die berufsrechtliche Anerkennung der Syndikus-anwaumlltinnen und Syndikusanwaumllte ist meines Erachtens dringend notwendig im Grunde laumlngst uumlberfaumlllig und einzig geeignet die Einheit der Anwaltschaft zu festigen

                und damit die Leistungsfaumlhigkeit der berufsstaumlndischen Versorgung zu staumlrken

                aus sozialrechtlicher sicht ist das eckpunktepapier zu begruumlszligen

                Nur wenige Tage nachdem die Deutsche Rentenversi-cherung Bund ihre bdquoInformationen zum Befreiungsrechtldquo veroumlffentlicht hat in denen klargestellt wird wie die Ren-tenversicherung die bdquoSyndikusentscheidungenldquo vom 03 April 2014 des Bundessozialgerichts umsetzen wird stellt der Bundesjustizminister Heiko Maas auf der Auftakt-veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins Eckpunkte zur bdquoNeureglung des Rechts der Syndikusanwaumllteldquo vor Waumlhrend die Verlautbarung der Rentenversicherung die Vergangenheit im Auge hat ist dem Eckpunktepapier zu entnehmen wie in Zukunft berufsrechtlich mit Syndici umzugehen sein soll Beide Verlautbarungen sind ndash nicht nur aus sozialrechtlicher Sicht ndash zu begruumlszligen

                Die in dem Eckpunktepapier vorgestellten Aumlnderun-gen im Berufsrecht haumltten die Entscheidungen des Bun-dessozialgerichts vom 3 April 2014 sicher verhindert Stellt das Berufsrecht zukuumlnftig klar dass der Rechts-anwaltsberuf nicht nur als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts eines Angehoumlrigen eines sozietaumltsfaumlhigen Berufs oder einer Berufsausuumlbungsgemeinschaft ausge-uumlbt werden darf ndash in berufs- und sozialrechtlicher Praxis in der Vergangenheit unwidersprochen ausgeuumlbte Praxis ndash sondern sieht auch vor dass der Rechtsanwaltsberuf auch als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitge-bers ausgeuumlbt werden kann besteht kein Raum mehr fuumlr die unbelegte Annahme des Bundessozialgerichts eine anwaltliche Taumltigkeit koumlnne nicht in einem Beschaumlfti-gungsverhaumlltnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitge-ber ausgeuumlbt werden Der Praumlmisse des Bundessozial-gerichts Beschaumlftigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaumlltin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber koumlnne keine befreiungsfaumlhige Taumltigkeit sein wird durch die geplante Klarstellung im Berufsrecht die Grundlage entzogen

                Sozialversicherungsrechtlich gangbar ist es dabei ohne weiteres die Befreiung von der Zulassung der Kol-legen und Kolleginnen als Syndici durch die Kammern abhaumlngig zu machen Die Entscheidung der Kammer haumltte fuumlr die Deutsche Rentenversicherung Bund Tat-bestandswirkung Es waumlre von der Deutschen Renten-versicherung nicht mehr zu pruumlfen ob die Taumltigkeit des Syndici anwaltliche Taumltigkeit im Sinne des sect 6 SGB VI ist Dass sich die Auseinandersetzung um den Status der

                Dr Hermann Stapenhorst Praumlsident des Versorgungswerkes der Rechtsanwaumllte in Berlin

                RA Martin Schafhausen Fachanwalt fuumlr Sozialrecht und Arbeitsrecht

                t i t e l t h e m a

                9J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

                Syndici nicht auf die Kammerebene verschieben darf liegt auf der Hand Die Entscheidung dass anwaltliche Taumltigkeit unter den im Gesetz aufgezeigten Bedingun-gen auch bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern erfolgen kann muss selbstverstaumlndlich auch von den Kammern beruumlcksichtigt werden

                Dass das Eckpunktepapier vorsieht dass bdquokuumlnftig zu-dem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusan-waumllte in hellip sozialgerichtlichen Verfahren zulaumlssig seinldquo soll ist ebenfalls unbedenklich und entspricht der ak-tuellen Rechtslage sect 73 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 SGG sieht ausdruumlcklich vor dass Beschaumlftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vor dem So-zialgericht und dem Landessozialgericht vertretungs-befugt sind Erstreckt werden soll diese Regelung nun auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht So wenig eine Vertretung nach sect 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGG heu-te schon vorkommt so selten bliebe sie auch nach einer Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht Es ist eben nicht nur das so-zialgerichtliche Verfahrensrecht sondern gerade auch das materielle Sozialrecht das nicht zum bdquoTagesgeschaumlftldquo der Kolleginnen und Kollegen gehoumlrt die bei nichtan-waltlichen Arbeitgebern beschaumlftigt sind Auch die dann

                ausdruumlcklich zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndi-ci werden weiterhin gut beraten sein fuumlr ihren nichtan-waltlichen Arbeitgeber anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung bei den im Sozialrecht taumltigen Kolleginnen und Kollegen zu suchenSieht das Eckpunktepapier vor dass zu regeln ist dass die anwaltliche Unabhaumlngigkeit durch das Weisungs-recht des Arbeitgebers nicht beeintraumlchtigt werden darf so geraten die Erwaumlgungen dann aber in eine Schieflage wenn Zeugnisverweigerungsrecht und die Einschraumln-kung von Ermittlungsmaszlignahmen also die strafprozess-rechtlich geregelten Anwaltsprivilegien eingeschraumlnkt werden sollen Der Gesetzentwurf muss die Rechtspo-sition der Syndici im Unternehmen ernst nehmen und staumlrken Auch sie sind der berufene unabhaumlngige Berater und Vertreter (ihres Arbeitgebers) in allen Rechtsange-legenheiten Ihre Aufgabe ist es die Durchsetzung des Rechts im Unternehmen zu uumlberwachen In dieser Funk-tion muumlssen sie auch durch ein Zeugnisverweigerungs-recht und weitere strafprozessual geregelte Anwaltspri-vilegien geschuumltzt werdenDie Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts der Rechtsan-waumlltin ist gerade auch die Unabhaumlngigkeit gegenuumlber staatlicher Gewalt

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                | Unterhaltsangelegenheiten

                | GPS -Uumlberwachung

                | Beweissicherung

                ERMITTLUNGEN

                | Anschriften- und Personenermittlungen

                | Pfaumlndungsmoumlglichkeiten

                | Kontoermittlungen

                | Vermoumlgensaufstellungen

                | Beweis- und Informationsbeschaffung

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                10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

                Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

                In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

                die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

                Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

                Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

                So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

                Dr Eckart Yersin

                bis 1981 1982 bis 1996 1997

                A k t u e l l

                11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

                Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

                Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

                Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

                eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

                Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

                ab 1998 bis 2014 ab 2015

                Rechtsuumlbersetzungen mit Sachverstand

                Fanny-Zobel-Straszlige 9 12435 BerlinTelefon +49 (0)30 536212-10 Fax +49 (0)30 536212-11

                infomedialinguade wwwmedialinguade

                Fachkompetenz insbesondere im Gesellschafts-

                Finanz- Immobilien- und Medienrecht

                Spezialisierung auf die zentraleuropaumlischen Sprachen

                Beglaubigung von Uumlbersetzungen

                Flexibles maszliggeschneidertes Projektmanagement

                Streng vertrauliche Abwicklung

                Langjaumlhrige Erfahrung und solide Referenzen

                A k t u e l l

                12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

                Dr ursula Hantl-unthan

                Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

                Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

                Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

                Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

                Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

                BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

                Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

                Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

                Dr Ursula Hantl-Unthan

                Claudia Frank

                A k t u e l l

                13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

                Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

                burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

                Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

                Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

                Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

                Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

                A k t u e l l

                14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

                Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

                die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

                Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

                auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

                Amrei Viola Wienen

                1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

                muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

                Prof Niko Haumlrting

                A k t u e l l

                15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

                und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

                Die Autorin ist

                Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

                und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

                niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

                In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

                Thomas Vetter

                unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

                Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

                Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

                unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

                Mitteilung des Kammergerichts

                DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

                Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

                Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

                Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

                Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

                A k t u e l l

                16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

                Thomas Vetter

                DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

                Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

                auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

                Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

                Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

                DAV-Mitteilung

                B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

                Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

                09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

                Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

                Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

                10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

                Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

                Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

                23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

                Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

                30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

                Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

                Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

                Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

                B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

                Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

                Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

                21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

                Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

                Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

                30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

                Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

                Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

                cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

                bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

                bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

                Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

                B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

                Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

                Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

                Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

                bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

                richter- und Anwaltschaft im Dialog

                Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

                Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

                Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

                den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

                Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

                Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

                Urban Sandherr

                B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

                Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

                Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

                richter und Anwaltschaft im Dialog

                Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

                Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

                wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

                Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

                Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

                Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

                Roland Weiszlig

                B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

                Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

                RA Mathias Melzig

                seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

                Arbeitskreis Arbeitsrecht

                Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

                und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

                Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

                Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

                Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

                Aus den Arbeitskreisen des BAv

                neue sprecher gewaumlhlt

                RA Gregor Samimi

                Gerlind R Pfoumlrtsch

                Michael Loewer

                Thomas Roumlth

                B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

                Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

                Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

                Arbeitskreis it-recht

                Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

                Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

                praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

                Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

                Enrico Reiter

                Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

                UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

                FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

                Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

                DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

                Dolmetscherund Uumlbersetzer

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                Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

                Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

                Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

                Karsten Biesel

                Frank Venetis

                FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

                Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

                Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

                Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

                Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

                Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

                Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

                Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

                Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

                BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

                B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                BAv-verAnstAltungen

                DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

                03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

                07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

                26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

                15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

                Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

                Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

                vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

                im haus der Kulturen der welt

                Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

                Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

                Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

                Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

                Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

                Jahresfest

                Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

                Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

                an

                1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

                nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

                5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

                jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

                derjahr 2015

                9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

                Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

                2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

                2015 15 Verschiedenes

                Tagesordnung

                Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

                wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

                K A m m e r t o n

                27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

                rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

                A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

                Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

                Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

                Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

                B) Das Problem seit dem 03 April 2014

                Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

                Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

                Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

                C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

                I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

                ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

                II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

                BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

                nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

                1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

                rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

                a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

                b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

                Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

                1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

                5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

                28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                K A m m e r t o n

                walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

                Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

                zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

                braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

                fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

                2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

                zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

                In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

                D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

                a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

                nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

                vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

                b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

                Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

                c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

                rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

                E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

                a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

                Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

                b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

                Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

                Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

                8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

                11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

                29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                K A m m e r t o n

                bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

                Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

                c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

                Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

                d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

                beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

                F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

                Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

                1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

                Berliner KostenecKe

                wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

                In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

                12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

                30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                K A m m e r t o n

                4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

                stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

                Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

                Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

                In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

                tAg des Bedrohten AnwAlts

                neuer messestAnd

                FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

                Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

                A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

                Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

                A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                I N S O L V E N Z R E C H T

                Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                M E D I Z I N R E C H T

                Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                S O Z I A L R E C H T

                Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                S T E U E R R E C H T

                Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

                E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                V E R W A L T U N G S R E C H T

                Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

                Veranstaltungsorte

                DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

                Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

                Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

                Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

                Maumlrz 2015

                N o t a r k a m m e r

                U r t e i l e

                32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

                kammerversammlUNg 2015

                mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

                Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

                Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

                Eike Boumlttcher

                vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

                Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

                Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

                Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

                cb-verlagt-onlinede

                Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

                am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

                (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

                Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

                Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

                U r t e i l e

                33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

                Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

                Eike Boumlttcher

                haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

                Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

                An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

                Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

                Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

                Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

                Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

                Eike Boumlttcher

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                Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

                w i s s e n

                34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                i einleitung

                bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

                Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

                ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

                Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

                Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

                Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

                Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

                DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

                Dr Dirk Christoph Ciper LLM

                1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

                2 ibid

                w i s s e n

                35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

                Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

                iii Zusammenfassende stellungnahme

                Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

                Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

                Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

                Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

                Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

                Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

                F o r u m

                36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

                ein Jurist von epochaler Bedeutung

                Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

                Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

                Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

                eine international erfolgreiche Juristin

                Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

                Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

                Beruumlhmte Juristen

                Klares Juristendeutschkommt zu Ihnen

                ins Haus

                Michael SchmuckRechtsanwalt bull Journalist bull Autor bull Dozent

                Im Buumlro am TurmFidicinstraszlige 4 bull 10965 Berlin-Kreuzberg

                Klares-Juristendeutschde

                Gern mache ich Ihnen einAngebot fuumlr ein Inhouse-Seminar

                Der Wasserturm in Kreuzberg Fidicinstraszlige

                in Buumlrogemeinschaftmit RA Michael Reis

                F o r u m

                37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

                Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

                International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

                Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

                ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

                Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

                Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

                Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

                Anmeldung per Fax 07224 ndash 65 67 70

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                F o r u m

                38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

                Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

                Peter Heberlein Eike Boumlttcher

                leserBrieFe

                Deplatzierte politische Debatte

                In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

                Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

                RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

                Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

                Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

                Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

                Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

                Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

                B uuml r o amp W i r t s c h a f t

                39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

                Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

                bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

                chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

                Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

                Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

                Eike Boumlttcher

                neuer Qualifikationslehrgang

                fuumlr kanzleimitarBeiter

                ILFT BEIM BERATEN GUT BERATEN ZU SEINUnsere Versicherungs- und Vorsorgeprodukte fuumlr Rechtsanwaumllte

                Rechtsanwaumllte benoumltigen zur Absicherung ihrer beruflichen und privaten Risiken leistungsstarken und umfassenden Vorsorge- und Versicherungsschutz HDI setzt Maszligstaumlbe bei der Entwicklung passender Versicherungsloumlsungen

                wwwhdidefreieberufe

                Ihr Ansprechpartner vor Ort HDI Vertriebs AG Gebietsdirektion Berlin Dr Matthias Dach

                Theodor-Heuss-Platz 7 (Pommernallee1) 14052 Berlin Telefon 030 3204-6274 matthiasdachhdide wwwhdide

                B uuml c h e r

                40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

                Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

                ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

                Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

                Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

                Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

                Stephan Lofing

                FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

                Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

                Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

                Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

                ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

                zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

                solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

                venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

                Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

                bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

                bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

                Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

                RA Daniel Eichenauer LLM

                In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

                Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

                Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

                RA Daniel Eichenauer LLM

                Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

                KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

                1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

                98-EUR

                t e r m i n e

                41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                Datum thema Veranstalter referent

                0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

                0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

                0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

                0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

                0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

                0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

                0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

                06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

                0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

                0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

                0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

                0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

                0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

                1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

                1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

                1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

                t e r m i n e

                42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

                12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

                1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

                1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

                1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

                1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

                1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

                1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

                1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

                1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

                1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

                1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

                1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

                1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

                2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

                2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

                2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

                Datum thema Veranstalter referent

                t e r m i n e

                43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

                2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

                2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

                27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

                2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

                2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

                3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

                1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

                1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

                1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

                1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

                1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

                16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

                1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

                Datum thema Veranstalter referent

                K l e i n a n z e i g e n

                44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

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                Mietrecht(sowie angrenzenden Rechtsgebieten)

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                Lernen Sie uns kennen wir freuen uns auf Ihre Bewerbungdie Sie bitte an schinkelkrause-creutzburgde richten

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                Wirtschaftskanzlei in Berlin-MitteGut eingefuumlhrte Wirtschaftskanzlei in Berlin-Mitte sucht 1 bis 2 selbstaumlndige Kollegen Kolleginnen zur Zusam-menarbeit gerne mit eigenem Mandantenstamm

                Die Kanzlei besteht derzeit aus 4 Rechtsanwaumllten -innender Schwerpunkt liegt im Immobilienrecht Verkehrs- undSchadensrecht sowie allgemeinen WirtschaftsrechtGeboten werden repraumlsentative Kanzleiraumlume in Top-Lagemit vollstaumlndiger moderner Ausstattung eingespieltesSekretariat professioneller Internetauftritt sowie angeneh-mes Arbeitsumfeld

                Angesprochen sind engagierte kompetente und selbstaumln-dige Kollegen (auch Berufsanfaumlnger mit erster Erfahrung)die eine Herausforderung suchen und Perspektiven habenum gemeinsam die Kanzlei auszubauen und zu ergaumlnzenGewuumlnscht ist zunaumlchst eine enge Kooperation die mittel-fristig zu einer dauerhaften Partnerschaft fuumlhrt

                Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

                Wirtschaftskanzlei-Mittegmxde

                Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

                Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

                An unserem Standort Berlin bieten wir

                Anwaltspersoumlnlichkeitenspezialisiert in den Bereichen des Gesellschaftsrechtsoder des Immobilienrechts gern auch verbunden miteinem Notariat die Gelegenheit sich unserer Kanzleianzuschlieszligen

                Wir erwarten von Ihnen hohe juristische Qualifikationmehrjaumlhrige Berufserfahrung und einen eigenen Mandan-tenstamm

                Aussagefaumlhige Zuschriften die wir selbstverstaumlndlichabsolut vertraulich behandeln erbitten wir an Buse Heberer Fromm Rechtsanwaumllte SteuerberaterPartG mbB Herrn Rechtsanwalt Nezih Uumllkekul unterder E-Mail schulzbusede

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                • 06-09 thema - stimmen der anwaltschaft
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                  t i t e l t h e m a

                  9J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

                  Syndici nicht auf die Kammerebene verschieben darf liegt auf der Hand Die Entscheidung dass anwaltliche Taumltigkeit unter den im Gesetz aufgezeigten Bedingun-gen auch bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern erfolgen kann muss selbstverstaumlndlich auch von den Kammern beruumlcksichtigt werden

                  Dass das Eckpunktepapier vorsieht dass bdquokuumlnftig zu-dem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusan-waumllte in hellip sozialgerichtlichen Verfahren zulaumlssig seinldquo soll ist ebenfalls unbedenklich und entspricht der ak-tuellen Rechtslage sect 73 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 SGG sieht ausdruumlcklich vor dass Beschaumlftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vor dem So-zialgericht und dem Landessozialgericht vertretungs-befugt sind Erstreckt werden soll diese Regelung nun auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht So wenig eine Vertretung nach sect 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGG heu-te schon vorkommt so selten bliebe sie auch nach einer Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht Es ist eben nicht nur das so-zialgerichtliche Verfahrensrecht sondern gerade auch das materielle Sozialrecht das nicht zum bdquoTagesgeschaumlftldquo der Kolleginnen und Kollegen gehoumlrt die bei nichtan-waltlichen Arbeitgebern beschaumlftigt sind Auch die dann

                  ausdruumlcklich zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndi-ci werden weiterhin gut beraten sein fuumlr ihren nichtan-waltlichen Arbeitgeber anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung bei den im Sozialrecht taumltigen Kolleginnen und Kollegen zu suchenSieht das Eckpunktepapier vor dass zu regeln ist dass die anwaltliche Unabhaumlngigkeit durch das Weisungs-recht des Arbeitgebers nicht beeintraumlchtigt werden darf so geraten die Erwaumlgungen dann aber in eine Schieflage wenn Zeugnisverweigerungsrecht und die Einschraumln-kung von Ermittlungsmaszlignahmen also die strafprozess-rechtlich geregelten Anwaltsprivilegien eingeschraumlnkt werden sollen Der Gesetzentwurf muss die Rechtspo-sition der Syndici im Unternehmen ernst nehmen und staumlrken Auch sie sind der berufene unabhaumlngige Berater und Vertreter (ihres Arbeitgebers) in allen Rechtsange-legenheiten Ihre Aufgabe ist es die Durchsetzung des Rechts im Unternehmen zu uumlberwachen In dieser Funk-tion muumlssen sie auch durch ein Zeugnisverweigerungs-recht und weitere strafprozessual geregelte Anwaltspri-vilegien geschuumltzt werdenDie Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts der Rechtsan-waumlltin ist gerade auch die Unabhaumlngigkeit gegenuumlber staatlicher Gewalt

                  P R O F E S S I O N E L L E B E W E I S - U N D I N F O R M AT I O N S B E S C H A F F U N G wwwdmp-detekteide | infodmp-detekteide

                  OBSERVATIONEN

                  | Fehlverhalten in der Partnerschaft

                  | Mitarbeiteruumlberpruumlfung

                  | Unterhaltsangelegenheiten

                  | GPS -Uumlberwachung

                  | Beweissicherung

                  ERMITTLUNGEN

                  | Anschriften- und Personenermittlungen

                  | Pfaumlndungsmoumlglichkeiten

                  | Kontoermittlungen

                  | Vermoumlgensaufstellungen

                  | Beweis- und Informationsbeschaffung

                  Berlin

                  Kurfuumlrstendamm 52

                  10707 Berlin

                  Fon +49 (0) 30 middot 311 74 73 0

                  Fax +49 (0) 30 middot 311 74 73 30

                  Muumlnchen

                  Maximilianstraszlige 35a

                  80539 Muumlnchen

                  Fon +49 (0) 89 middot 24 21 84 72

                  Fax +49 (0) 89 middot 24 21 82 00

                  Hamburg

                  Valentinskamp 24

                  20354 Hamburg

                  Fon +49 (0) 40 middot 31 11 29 03

                  Fax +49 (0) 40 middot 31 11 22 00

                  Der hohe Qual itaumlts- und Abwicklungsstandard sowie die

                  innovat iven Vorgehensweisen der DMP Detektei wurden

                  nach der strengen international guumlltigen Norm ISO 9001

                  vom TUumlV Rhe in land zer t i f i z ier t und ausgeze ichnet

                  A k t u e l l

                  10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

                  Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

                  In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

                  die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

                  Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

                  Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

                  So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

                  Dr Eckart Yersin

                  bis 1981 1982 bis 1996 1997

                  A k t u e l l

                  11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

                  Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

                  Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

                  Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

                  eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

                  Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

                  ab 1998 bis 2014 ab 2015

                  Rechtsuumlbersetzungen mit Sachverstand

                  Fanny-Zobel-Straszlige 9 12435 BerlinTelefon +49 (0)30 536212-10 Fax +49 (0)30 536212-11

                  infomedialinguade wwwmedialinguade

                  Fachkompetenz insbesondere im Gesellschafts-

                  Finanz- Immobilien- und Medienrecht

                  Spezialisierung auf die zentraleuropaumlischen Sprachen

                  Beglaubigung von Uumlbersetzungen

                  Flexibles maszliggeschneidertes Projektmanagement

                  Streng vertrauliche Abwicklung

                  Langjaumlhrige Erfahrung und solide Referenzen

                  A k t u e l l

                  12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

                  Dr ursula Hantl-unthan

                  Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

                  Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

                  Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

                  Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

                  Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

                  BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

                  Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

                  Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

                  Dr Ursula Hantl-Unthan

                  Claudia Frank

                  A k t u e l l

                  13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

                  Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

                  burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

                  Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

                  Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

                  Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

                  Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

                  A k t u e l l

                  14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

                  Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

                  die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

                  Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

                  auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

                  Amrei Viola Wienen

                  1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

                  muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

                  Prof Niko Haumlrting

                  A k t u e l l

                  15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

                  und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

                  Die Autorin ist

                  Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

                  und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

                  niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

                  In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

                  Thomas Vetter

                  unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

                  Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

                  Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

                  unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

                  Mitteilung des Kammergerichts

                  DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

                  Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

                  Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

                  Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

                  Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

                  A k t u e l l

                  16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

                  Thomas Vetter

                  DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

                  Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

                  auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

                  Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

                  Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

                  DAV-Mitteilung

                  B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                  18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

                  Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

                  09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

                  Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

                  Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

                  10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

                  Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

                  Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

                  23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

                  Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

                  30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

                  Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

                  Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

                  Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

                  B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                  19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

                  Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

                  Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

                  21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

                  Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

                  Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

                  30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

                  Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

                  Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

                  cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

                  bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

                  bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

                  Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

                  B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                  20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

                  Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

                  Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

                  Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

                  bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

                  richter- und Anwaltschaft im Dialog

                  Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

                  Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

                  Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

                  den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

                  Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

                  Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

                  Urban Sandherr

                  B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                  2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

                  Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

                  Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

                  richter und Anwaltschaft im Dialog

                  Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

                  Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

                  wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

                  Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

                  Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

                  Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

                  Roland Weiszlig

                  B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                  22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

                  Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

                  RA Mathias Melzig

                  seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

                  Arbeitskreis Arbeitsrecht

                  Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

                  und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

                  Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

                  Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

                  Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

                  Aus den Arbeitskreisen des BAv

                  neue sprecher gewaumlhlt

                  RA Gregor Samimi

                  Gerlind R Pfoumlrtsch

                  Michael Loewer

                  Thomas Roumlth

                  B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                  23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

                  Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

                  Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

                  Arbeitskreis it-recht

                  Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

                  Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

                  praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

                  Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

                  Enrico Reiter

                  Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

                  UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

                  FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

                  Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

                  DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

                  Dolmetscherund Uumlbersetzer

                  Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

                  Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

                  Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

                  Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

                  Karsten Biesel

                  Frank Venetis

                  FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

                  Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

                  Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                  Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                  Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

                  Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

                  Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

                  Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                  Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

                  Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                  Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

                  Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                  Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                  Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

                  Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

                  BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

                  B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                  25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  BAv-verAnstAltungen

                  DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

                  03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

                  07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

                  26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

                  15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                  23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

                  Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

                  Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                  26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

                  vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

                  im haus der Kulturen der welt

                  Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

                  Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

                  Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

                  Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

                  Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

                  Jahresfest

                  Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

                  Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

                  an

                  1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

                  nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

                  5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

                  jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

                  derjahr 2015

                  9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

                  Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

                  2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

                  2015 15 Verschiedenes

                  Tagesordnung

                  Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

                  wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

                  K A m m e r t o n

                  27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

                  rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

                  A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

                  Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

                  Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

                  Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

                  B) Das Problem seit dem 03 April 2014

                  Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

                  Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

                  Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

                  C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

                  I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

                  ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

                  II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

                  BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

                  nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

                  1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

                  rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

                  a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

                  b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

                  Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

                  1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

                  5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

                  28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  K A m m e r t o n

                  walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

                  Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

                  zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

                  braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

                  fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

                  2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

                  zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

                  In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

                  D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

                  a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

                  nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

                  vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

                  b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

                  Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

                  c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

                  rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

                  E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

                  a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

                  Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

                  b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

                  Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

                  Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

                  8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

                  11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

                  29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  K A m m e r t o n

                  bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

                  Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

                  c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

                  Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

                  d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

                  beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

                  F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

                  Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

                  1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

                  Berliner KostenecKe

                  wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

                  In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

                  12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

                  30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  K A m m e r t o n

                  4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

                  stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

                  Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

                  Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

                  In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

                  tAg des Bedrohten AnwAlts

                  neuer messestAnd

                  FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

                  Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

                  A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

                  Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

                  A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  I N S O L V E N Z R E C H T

                  Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  M E D I Z I N R E C H T

                  Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  S O Z I A L R E C H T

                  Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  S T E U E R R E C H T

                  Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

                  E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  V E R W A L T U N G S R E C H T

                  Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                  Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

                  Veranstaltungsorte

                  DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

                  Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

                  Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

                  Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

                  Maumlrz 2015

                  N o t a r k a m m e r

                  U r t e i l e

                  32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

                  kammerversammlUNg 2015

                  mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

                  Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

                  Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

                  Eike Boumlttcher

                  vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

                  Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

                  Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

                  Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

                  cb-verlagt-onlinede

                  Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

                  am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

                  (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

                  Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

                  Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

                  U r t e i l e

                  33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

                  Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

                  Eike Boumlttcher

                  haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

                  Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

                  An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

                  Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

                  Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

                  Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

                  Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

                  Eike Boumlttcher

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                  Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

                  w i s s e n

                  34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  i einleitung

                  bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

                  Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

                  ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

                  Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

                  Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

                  Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

                  Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

                  DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

                  Dr Dirk Christoph Ciper LLM

                  1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

                  2 ibid

                  w i s s e n

                  35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

                  Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

                  iii Zusammenfassende stellungnahme

                  Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

                  Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

                  Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

                  Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

                  Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

                  Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

                  F o r u m

                  36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

                  ein Jurist von epochaler Bedeutung

                  Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

                  Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

                  Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

                  eine international erfolgreiche Juristin

                  Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

                  Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

                  Beruumlhmte Juristen

                  Klares Juristendeutschkommt zu Ihnen

                  ins Haus

                  Michael SchmuckRechtsanwalt bull Journalist bull Autor bull Dozent

                  Im Buumlro am TurmFidicinstraszlige 4 bull 10965 Berlin-Kreuzberg

                  Klares-Juristendeutschde

                  Gern mache ich Ihnen einAngebot fuumlr ein Inhouse-Seminar

                  Der Wasserturm in Kreuzberg Fidicinstraszlige

                  in Buumlrogemeinschaftmit RA Michael Reis

                  F o r u m

                  37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                  schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

                  Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

                  International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

                  Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

                  ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

                  Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

                  Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

                  Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

                  Anmeldung per Fax 07224 ndash 65 67 70

                  Kanzlei Teilnehmer Name

                  Straszlige

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                  Tel Fax

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                  Haftungsfallen im Erbrecht amp Testamentsgestaltung in der Patchworkfamilie RA Franz-Georg Lauck FA fuumlr Erbrecht Dresden

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                  Aktuelle Rechtsprobleme der strafprozessualen Haupt-verhandlung Prof Dr Hartmut Schneider Bundesanwalt beim BGH Leipzig

                  Beweisantragsrecht neue BGH-Entscheidung zum Urkunds-beweis Beweisverwertungsverbote sect 252 StPO Verstaumlndigung im Strafverfahren insb Auswirkungen auf die Berufung

                  Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                  Effektive Verteidigung in der Hauptverhandlung RA Klaus-Martin Rogg FA fuumlr Strafrecht Ravensburg

                  Befangenheit Widerspruch Erklaumlrungen nach sect 257 StPO uvm Wenn dann richtig

                  Verkehrsrecht Fr 15 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

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                  RA Gerhard Hillebrand FA fuumlr Strafrecht u Verkehrsrecht Neumuumlnster

                  Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                  Haftungsfallen des Verkehrsanwalts RA Michael Kleinekorte FA fuumlr Verkehrsrecht und Versiche-rungsrecht Duumlsseldorf

                  Seminargebuumlhren 2 Tage15 Std Einzeltag 75 Std 449 euro 349 euro 269 euro 189 euro + MwSt inkl umfangreicher aktueller Skripten Pausenverpflegung und Mittagessen Ermaumlszligigung fuumlr RAeAssessoren bis 3 Jahre nach ZulassungExamen und Mehrbucher ab dem 2 Anwaltsseminar pro Kalenderjahr 5 Fruumlhbucherrabatt bis 3 Monate vor dem Seminartag

                  Z O R N S E M I N A R E

                  F o r u m

                  38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

                  Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

                  Peter Heberlein Eike Boumlttcher

                  leserBrieFe

                  Deplatzierte politische Debatte

                  In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

                  Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

                  RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

                  Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

                  Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

                  Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

                  Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

                  Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

                  B uuml r o amp W i r t s c h a f t

                  39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

                  Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

                  bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

                  chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

                  Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

                  Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

                  Eike Boumlttcher

                  neuer Qualifikationslehrgang

                  fuumlr kanzleimitarBeiter

                  ILFT BEIM BERATEN GUT BERATEN ZU SEINUnsere Versicherungs- und Vorsorgeprodukte fuumlr Rechtsanwaumllte

                  Rechtsanwaumllte benoumltigen zur Absicherung ihrer beruflichen und privaten Risiken leistungsstarken und umfassenden Vorsorge- und Versicherungsschutz HDI setzt Maszligstaumlbe bei der Entwicklung passender Versicherungsloumlsungen

                  wwwhdidefreieberufe

                  Ihr Ansprechpartner vor Ort HDI Vertriebs AG Gebietsdirektion Berlin Dr Matthias Dach

                  Theodor-Heuss-Platz 7 (Pommernallee1) 14052 Berlin Telefon 030 3204-6274 matthiasdachhdide wwwhdide

                  B uuml c h e r

                  40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                  HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

                  Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

                  ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

                  Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

                  Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

                  Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

                  Stephan Lofing

                  FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

                  Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

                  Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

                  Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

                  ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

                  zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

                  solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

                  venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

                  Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

                  bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

                  bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

                  Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

                  RA Daniel Eichenauer LLM

                  In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

                  Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

                  Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

                  RA Daniel Eichenauer LLM

                  Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

                  KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

                  1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

                  98-EUR

                  t e r m i n e

                  41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                  Datum thema Veranstalter referent

                  0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

                  0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

                  0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

                  0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

                  0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

                  0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

                  0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

                  06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

                  0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

                  0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

                  0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

                  0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

                  0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                  0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

                  1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

                  1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

                  1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

                  t e r m i n e

                  42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

                  12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

                  1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                  1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

                  1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                  1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

                  1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

                  1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

                  1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

                  1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

                  1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

                  1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

                  1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

                  1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

                  1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

                  1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

                  2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                  2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

                  2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

                  2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

                  Datum thema Veranstalter referent

                  t e r m i n e

                  43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                  2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

                  2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

                  2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

                  27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

                  2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                  2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                  2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

                  2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

                  3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

                  1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

                  1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

                  1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

                  1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

                  1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

                  16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

                  1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                  1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                  1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

                  Datum thema Veranstalter referent

                  K l e i n a n z e i g e n

                  44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                  Wir sind eine auf Immobilienrecht spezialisierte KanzleiHoumlchste Fachkompetenz unternehmerisches Denken derBlick fuumlr das Ganze und das Ziel unseren anspruchsvollenMandanten erstklassige Beratung und Vertretung zu bie-ten sind Motivation Anspruch und Erfolgsrezept

                  Zur Verstaumlrkung unseres Teams von derzeit 7 Rechtsan-waumllten suchen wir einen qualifizierten

                  Rechtsanwalt (mw) mit einschlaumlgiger Berufserfahrung und

                  uumlberdurchschnittlicher Qualifikation fuumlr den Bereich

                  Mietrecht(sowie angrenzenden Rechtsgebieten)

                  Eine Fachanwaltsausbildung ist wuumlnschenswert abernicht Bedingung

                  Wir bieten Ihnen anspruchsvolle vielseitige Herausfor-derungen und Entwicklungsmoumlglichkeiten in einer ange-nehmen persoumlnlichen Atmosphaumlre eines kollegialenTeams

                  Lernen Sie uns kennen wir freuen uns auf Ihre Bewerbungdie Sie bitte an schinkelkrause-creutzburgde richten

                  Krause Creutzburg und PartnerKnaackstraszlige 22 (am Wasserturm) 10405 Berlin

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                  Die Kanzlei besteht derzeit aus 4 Rechtsanwaumllten -innender Schwerpunkt liegt im Immobilienrecht Verkehrs- undSchadensrecht sowie allgemeinen WirtschaftsrechtGeboten werden repraumlsentative Kanzleiraumlume in Top-Lagemit vollstaumlndiger moderner Ausstattung eingespieltesSekretariat professioneller Internetauftritt sowie angeneh-mes Arbeitsumfeld

                  Angesprochen sind engagierte kompetente und selbstaumln-dige Kollegen (auch Berufsanfaumlnger mit erster Erfahrung)die eine Herausforderung suchen und Perspektiven habenum gemeinsam die Kanzlei auszubauen und zu ergaumlnzenGewuumlnscht ist zunaumlchst eine enge Kooperation die mittel-fristig zu einer dauerhaften Partnerschaft fuumlhrt

                  Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

                  Wirtschaftskanzlei-Mittegmxde

                  Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

                  Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

                  An unserem Standort Berlin bieten wir

                  Anwaltspersoumlnlichkeitenspezialisiert in den Bereichen des Gesellschaftsrechtsoder des Immobilienrechts gern auch verbunden miteinem Notariat die Gelegenheit sich unserer Kanzleianzuschlieszligen

                  Wir erwarten von Ihnen hohe juristische Qualifikationmehrjaumlhrige Berufserfahrung und einen eigenen Mandan-tenstamm

                  Aussagefaumlhige Zuschriften die wir selbstverstaumlndlichabsolut vertraulich behandeln erbitten wir an Buse Heberer Fromm Rechtsanwaumllte SteuerberaterPartG mbB Herrn Rechtsanwalt Nezih Uumllkekul unterder E-Mail schulzbusede

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                  wwwbuseinternationalcomBruumlssel middot London middot Mailand middot New York middotPalma de Mallorca middot Paris middot Sydney middot Zuumlrich

                  1-2 Kanzleiraumlume am KurfuumlrstendammRechtsanwaltskanzlei mit attraktiven Raumlumen in verkehrs-guumlnstigster Kuacutedamm-Lage bietet ab sofort je 1 ndash 2 Buumlro-raumlume mit ca 20 m2 inkl ant Nutzung von Besprechungs-und Nebenraumlumen zur Untermiete an sympathischeRechtsanwalts- undoder Notarkollegen sowie Steuerbe-rater Eine Zusammenarbeit vorerst in Form einer Buumlro-gemeinschaft mit ergaumlnzenden Rechtsgebieten waumlre wuumln-schenswert Die vorhandene Infrastruktur sowie dasSekretariat koumlnnten nach Absprache gegen Kostenbe-teiligung mitbenutzt werden

                  Kontakt buerora-erkensde

                  wwwra-erkensdeZivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit Schwerpunkt

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                  Provisionsfrei direkt vom Bautraumlger

                  In der Werkstatt Am Lokdepot beraten wir Sie gerne nach vorheriger Terminabsprache

                  Besuchen Sie auch unsere Website wwwamlokdepotde oder rufen uns unter Tel 03044 00 874 10 an

                  UTB Grundstuumlcksentwicklungsgesellschaft mbH

                  RechtsanwaumlltinRechtsanwalt gesuchtWir sind eine im Norden von Berlin gelegene Kanzlei fuumlrArbeits- Familien- und Erbrecht und suchen zum01032015 eine Rechtsanwaumlltin einen Rechtsanwalt infreier Mitarbeit zur Unterstuumltzung im Familienrecht sowiezur Uumlbernahme von Mandaten in anderen Rechtsgebieten(zB Verkehrsrecht Grundstuumlcksrecht Mietrecht) Wir bie-ten eine faire Beteiligung am unternehmerischen Erfolgindividuelle Perspektiven eine von Beginn an eigenstaumlndi-ge Taumltigkeit und ein sehr kollegiales Umfeld

                  Wir freuen uns auf ihre aussagekraumlftige Bewerbung die Sieuns bitte per E-Mail an buerorabwde zukommen lassen

                  Rechtsanwaumllte Borgmann amp Witting wwwrabwde

                  FA fuumlr Erbrecht oder RA mitSchwerpunkt Erbrecht gesucht

                  Kanzlei in Schoumlneberg sucht FachanwaltFachanwaumlltinoder angehenden FachanwaltFachanwaumlltin fuumlr Erbrecht infreier Mitarbeit (ggf zur Vervollstaumlndigung der Fall-Liste)

                  Voraussetzungen ergebnisorientiertes Arbeiten Durchset-zungsfaumlhigkeit die Weiterfuumlhrung Ihrer eigenen Kanzlei istausdruumlcklich erwuumlnscht

                  Ideal aber nicht Bedingung waumlre die Kombination mit FA fuumlr Familienrecht

                  Fuumlr weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter Tel 030 - 531 42 48 00 oder infostephan-siehde

                  Anwaltszimmer in Wilmersdorf zu vermietenEtablierte zivilrechtlich breit aufgestellte Anwalts-kanzlei mit den Schwerpunkten Familienrecht Erbrechtund Nachlassverwaltung bietet ab sofort einenBuumlroraum (24 m2) nebst eingerichtetem Sekretariats-Arbeitsplatz im Stuckaltbau in Berlin Wilmersdorf zurUntermiete Mitbenutzung vorhandener Infrastruktur(Kopierer Telefon Fax etc) nach Absprache moumlglichBei guter Entwicklung kommt auch eine weitergehendeZusammenarbeit und spaumltere Partnerschaft in Betracht

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                  Rechtsanwaumlltin Manuela Krahl-RoumlhnischPichelsdorfer Str 97 13595 BerlinTelefon 03035136992wwwKrahl-Roehnischde infokrahl-roehnischde

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                  Repraumlsentative Kanzleietage in Berlin-Grunewald ca 200 m2 wegen Ausscheidens 2er Notarkollegen auf-grund Erreichens der Altersgrenze zu vermieten (2 Zimmerfuumlr Notarkollegen 3 Zimmer fuumlr 5 Mitarbeiter) GemeinsameNutzung von Empfang Halle und BeurkundungsraumlumenParkplaumltze auf dem Grundstuumlck

                  Greffin Rechtsanwaumlltin und Notarin wwwgreffinde

                  Der Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV sucht zum 15032015 eine Leitung fuumlrseine Rechtsabteilung (Vollzeit)Der Sozialverband VdK Deutschland ist mit 17 MillionenMitgliedern der mitgliederstaumlrkste Sozialverband Deutsch-lands

                  Der Landesverband BerlinndashBrandenburg eV des Sozial-verbandes VdK Deutschland engagiert sich neben derInteressenvertretung seiner Mitglieder in den BereichenSozialpolitik und Gesundheit Familie Bildung und Freizeitaktiv in der Durchfuumlhrung von sozialen Projekten Der VdKvertritt die Rechte seiner Mitglieder in allen Fragen desSozialrechts gegenuumlber Behoumlrden und Gerichten DieSozial- und Rechtsberatung ist ein wichtiges Marken-zeichen unseres Verbandes Dafuumlr betreiben wir eineRechtsabteilung mit derzeit 15 Mitarbeiterinnen

                  Ihre Arbeitsschwerpunktebull Leitung der Rechtsabteilung (Fachaufsicht und fach-

                  liche Beratung der unterstellten MitarbeiterinnenPersonalentwicklung QualitaumltsentwicklungBeschwerde- und Risikomanagement)

                  bull anwaltliche Taumltigkeiten wie Bearbeitung von AntraumlgenWiderspruumlchen Klagen und Berufungen der Mitgliederin allen sozialrechtlichen Fragen

                  bull interne und externe Gremienarbeit

                  Unser Anforderungsprofilbull Abgeschlossenes Hochschulstudium der

                  Rechtswissenschaftenbull langjaumlhrige Erfahrung als Rechtsanwaltanwaumlltin

                  im Sozialrechtbull Leitungserfahrungbull Flexibilitaumlt Belastbarkeit Einsatzbereitschaft

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                  Wir bieten Ihnen die Fuumlhrung eines motivierten kompeten-ten und zuverlaumlssigen Teams und die Moumlglichkeit zu eigen-verantwortlicher Taumltigkeit in einem modernen Sozialver-band sowie eine leistungsgerechte Verguumltung

                  Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per E-Mail bis zum 04032015 an den Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV Geschaumlftsfuumlhrung unter der Adresse klaussprengervdkde

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                  Sollten Sie die Fachanwaltsbezeichnung noch nichterworben haben ist es unser Bestreben Sie hier zu foumlr-dern Willkommen sind ausdruumlcklich auch Bewerbungenvon BerufsanfaumlngerinnenBerufsanfaumlngern Beabsichtigtist die Beschaumlftigung im unbefristeten Anstellungsver-

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                  wird selbstverstaumlndlich zugesichert

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                  Sekretariatsarbeitsplatz sowie eine moderne Buumlroinfra-struktur stehen zur Verfuumlgung

                  Kontakt Rechtsanwaumllte SteegerLeipziger Straszlige 124 10117 Berlin Telefon 030263 91 28-14

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                  BRANDENBURG AN DER HAVELTerminsvertretung beim Amtsgericht und Arbeitsgericht

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                  • U2 az
                  • 01 editorial
                  • 02 impressum
                  • 03 inhalt
                  • 04 anwaltsverein beitritt
                  • 05 thema anwalt mit beschraumlnkten rechten
                  • 06-09 thema - stimmen der anwaltschaft
                  • 10-11 aktuell1_Neues Layout
                  • 12-13 aktuell3_interview lag-praumlsidentin
                  • 14-17 Aktuell4_non-legal+spezialisten
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                  • 32-33 notarkammer+urteile
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                    A k t u e l l

                    10B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    neues layout beim Berliner Anwaltsblatt

                    Das Berliner Anwaltsblatt kann auf eine wechselvolle Geschichte blicken die bis zur Weimarer Zeit in das Jahr 1927 zuruumlckreicht Wen wundertrsquos bei der Geschichte Berlins und seines Umlands Die neue Jahrgangszaumlhlung des Blattes nach 1945 also des mit diesem Heft begin-nenden 64 Jahrgangs wurde mit der Neugruumlndung des Berliner Anwaltsvereins 1950 als dessen Mitteilungsblatt ab 1951 aufgenommen

                    In dieser Zeit verfestigte sich die Teilung Berlins im-mer mehr daher konnten nur die in West-Berlin zuge-lassenen Anwaumlltinnen und Anwaumllte das Mitteilungsblatt erhalten Trotz der bewegten Zeiten stand anfangs noch nicht viel drin schlieszliglich war es nur ein kleiner Verein und man beschraumlnkte sich auf Mitteilungen Dennoch sind die damaligen Ausgaben aber interessante Zeit-zeugnisse Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Blatt mehr und mehr zu einem Medium fuumlr die Darstellung der Berliner Anwaltschaft auch mit Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Notarkammer Neben den Ankuumlndigungen fuumlr Versammlungen Veran-staltungen und Fortbildungen und den Berichten dar-uumlber den Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechung und einzelnen Leserzuschriften erschienen zunehmend Beitraumlge zu Fragen Problemen und Sachverhalten die

                    die Berliner Anwaumllte oder uumlberhaupt die Anwaltschaft interessierten

                    Das Berliner Anwaltsblatt wurde auch zum juristischen Fachblatt So war es zum Sprachrohr fuumlr Verein Kammern und Autoren geworden das nach Maueroumlffnung und Ver-einigung fuumlr die ganze Berliner Anwaltschaft publizierte und auch noch die Brandenburger mit einbezog Diese Entwicklung wurde maszliggeblich vom Kollegen Harald K Thiele als Redaktionsleiter zwischen 1989 und 1999 ge-praumlgt Seit 1997 erschien das Berliner Anwaltsblatt in ei-nem neuen Gewand in den Farben des Anwaltsvereins mit der jeweils themenbezogenen Karikatur von Philipp Hei-nisch So kennen Sie das Blatt Es war umfangreicher und gehaltvoller geworden Und mit der Zahl der Anwaumlltinnen und Anwaumllte wuchs auch die monatliche Auflage zuletzt auf fast 17000 Ganz schoumln fuumlr ein Fachblatt wie auch fuumlr ein bdquoMitteilungsblaumlttchenldquo eines Anwaltsvereins

                    Die Redaktion verjuumlngte sich seit Beginn des Jahr-hunderts (genau gesagt seit 2000) schrittweise mit meiner Moderation zuweilen auch gewisser Mediation als Redak-tionsleiter Die Redakteure sind im besten Berufsalter um die 40 Das merkt man dem Blatt - wie wir finden - auch an und zwar nicht nur daran wie kontroverse Themen auf-gegriffen werden sondern auch an den berufspolitischen Akzenten und der aktiven Autorensuche und den eigenen aktuellen Beitraumlgen der Redakteure Dank der Autoren und der Redakteure ist unser Blatt ein Spiegel des Berliner An-waltslebens (jedenfalls bemuumlhen wir uns alle darum) der nicht nur in Berlin und Brandenburg und nicht nur von Anwaumlltinnen und Anwaumllten wahrgenommen wird

                    So wie wir inhaltlich mit der Zeit gehen wollen moumlch-ten wir es jetzt auch mit einem neuen Layout zeigen Was 1997 mit grauem Deckblatt und roten Streifen Balken oder Rubrikuumlberschriften neu war und mit den Farben grau-

                    Dr Eckart Yersin

                    bis 1981 1982 bis 1996 1997

                    A k t u e l l

                    11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

                    Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

                    Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

                    Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

                    eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

                    Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

                    ab 1998 bis 2014 ab 2015

                    Rechtsuumlbersetzungen mit Sachverstand

                    Fanny-Zobel-Straszlige 9 12435 BerlinTelefon +49 (0)30 536212-10 Fax +49 (0)30 536212-11

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                    Fachkompetenz insbesondere im Gesellschafts-

                    Finanz- Immobilien- und Medienrecht

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                    Beglaubigung von Uumlbersetzungen

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                    A k t u e l l

                    12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

                    Dr ursula Hantl-unthan

                    Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

                    Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

                    Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

                    Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

                    Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

                    BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

                    Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

                    Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

                    Dr Ursula Hantl-Unthan

                    Claudia Frank

                    A k t u e l l

                    13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

                    Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

                    burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

                    Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

                    Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

                    Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

                    Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

                    A k t u e l l

                    14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

                    Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

                    die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

                    Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

                    auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

                    Amrei Viola Wienen

                    1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

                    muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

                    Prof Niko Haumlrting

                    A k t u e l l

                    15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

                    und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

                    Die Autorin ist

                    Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

                    und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

                    niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

                    In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

                    Thomas Vetter

                    unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

                    Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

                    Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

                    unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

                    Mitteilung des Kammergerichts

                    DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

                    Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

                    Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

                    Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

                    Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

                    A k t u e l l

                    16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

                    Thomas Vetter

                    DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

                    Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

                    auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

                    Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

                    Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

                    DAV-Mitteilung

                    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                    18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

                    Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

                    09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

                    Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

                    Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

                    10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

                    Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

                    Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

                    23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

                    Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

                    30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

                    Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

                    Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

                    Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

                    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                    19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

                    Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

                    Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

                    21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

                    Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

                    Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

                    30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

                    Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

                    Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

                    cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

                    bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

                    bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

                    Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

                    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                    20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

                    Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

                    Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

                    Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

                    bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

                    richter- und Anwaltschaft im Dialog

                    Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

                    Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

                    Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

                    den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

                    Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

                    Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

                    Urban Sandherr

                    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                    2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

                    Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

                    Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

                    richter und Anwaltschaft im Dialog

                    Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

                    Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

                    wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

                    Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

                    Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

                    Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

                    Roland Weiszlig

                    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                    22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

                    Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

                    RA Mathias Melzig

                    seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

                    Arbeitskreis Arbeitsrecht

                    Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

                    und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

                    Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

                    Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

                    Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

                    Aus den Arbeitskreisen des BAv

                    neue sprecher gewaumlhlt

                    RA Gregor Samimi

                    Gerlind R Pfoumlrtsch

                    Michael Loewer

                    Thomas Roumlth

                    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                    23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

                    Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

                    Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

                    Arbeitskreis it-recht

                    Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

                    Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

                    praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

                    Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

                    Enrico Reiter

                    Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

                    UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

                    FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

                    Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

                    DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

                    Dolmetscherund Uumlbersetzer

                    Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

                    Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

                    Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

                    Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

                    Karsten Biesel

                    Frank Venetis

                    FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

                    Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

                    Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                    Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                    Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

                    Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

                    Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

                    Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                    Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

                    Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                    Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

                    Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                    Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                    Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

                    Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

                    BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

                    B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                    25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    BAv-verAnstAltungen

                    DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

                    03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

                    07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

                    26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

                    15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                    23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

                    Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

                    Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                    26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

                    vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

                    im haus der Kulturen der welt

                    Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

                    Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

                    Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

                    Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

                    Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

                    Jahresfest

                    Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

                    Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

                    an

                    1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

                    nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

                    5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

                    jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

                    derjahr 2015

                    9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

                    Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

                    2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

                    2015 15 Verschiedenes

                    Tagesordnung

                    Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

                    wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

                    K A m m e r t o n

                    27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

                    rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

                    A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

                    Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

                    Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

                    Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

                    B) Das Problem seit dem 03 April 2014

                    Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

                    Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

                    Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

                    C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

                    I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

                    ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

                    II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

                    BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

                    nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

                    1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

                    rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

                    a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

                    b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

                    Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

                    1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

                    5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

                    28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    K A m m e r t o n

                    walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

                    Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

                    zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

                    braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

                    fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

                    2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

                    zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

                    In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

                    D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

                    a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

                    nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

                    vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

                    b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

                    Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

                    c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

                    rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

                    E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

                    a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

                    Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

                    b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

                    Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

                    Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

                    8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

                    11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

                    29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    K A m m e r t o n

                    bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

                    Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

                    c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

                    Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

                    d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

                    beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

                    F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

                    Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

                    1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

                    Berliner KostenecKe

                    wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

                    In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

                    12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

                    30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    K A m m e r t o n

                    4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

                    stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

                    Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

                    Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

                    In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

                    tAg des Bedrohten AnwAlts

                    neuer messestAnd

                    FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

                    Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

                    A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

                    Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

                    A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    I N S O L V E N Z R E C H T

                    Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    M E D I Z I N R E C H T

                    Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    S O Z I A L R E C H T

                    Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    S T E U E R R E C H T

                    Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

                    E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    V E R W A L T U N G S R E C H T

                    Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                    Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

                    Veranstaltungsorte

                    DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

                    Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

                    Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

                    Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

                    Maumlrz 2015

                    N o t a r k a m m e r

                    U r t e i l e

                    32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

                    kammerversammlUNg 2015

                    mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

                    Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

                    Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

                    Eike Boumlttcher

                    vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

                    Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

                    Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

                    Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

                    cb-verlagt-onlinede

                    Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

                    am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

                    (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

                    Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

                    Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

                    U r t e i l e

                    33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

                    Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

                    Eike Boumlttcher

                    haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

                    Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

                    An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

                    Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

                    Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

                    Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

                    Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

                    Eike Boumlttcher

                    Schweitzer Sortiment

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                    Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

                    w i s s e n

                    34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    i einleitung

                    bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

                    Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

                    ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

                    Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

                    Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

                    Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

                    Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

                    DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

                    Dr Dirk Christoph Ciper LLM

                    1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

                    2 ibid

                    w i s s e n

                    35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

                    Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

                    iii Zusammenfassende stellungnahme

                    Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

                    Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

                    Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

                    Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

                    Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

                    Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

                    F o r u m

                    36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

                    ein Jurist von epochaler Bedeutung

                    Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

                    Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

                    Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

                    eine international erfolgreiche Juristin

                    Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

                    Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

                    Beruumlhmte Juristen

                    Klares Juristendeutschkommt zu Ihnen

                    ins Haus

                    Michael SchmuckRechtsanwalt bull Journalist bull Autor bull Dozent

                    Im Buumlro am TurmFidicinstraszlige 4 bull 10965 Berlin-Kreuzberg

                    Klares-Juristendeutschde

                    Gern mache ich Ihnen einAngebot fuumlr ein Inhouse-Seminar

                    Der Wasserturm in Kreuzberg Fidicinstraszlige

                    in Buumlrogemeinschaftmit RA Michael Reis

                    F o r u m

                    37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                    schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

                    Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

                    International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

                    Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

                    ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

                    Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

                    Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

                    Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

                    Anmeldung per Fax 07224 ndash 65 67 70

                    Kanzlei Teilnehmer Name

                    Straszlige

                    PLZ Ort

                    Tel Fax

                    Unterschrift

                    Z OR N S E M I N AR E B lum e n we g 1 7 65 9 3 G e rn s b a ch Tel 07224 ndash 655 822 wwwzorn-seminarede

                    Anwaltsseminare - sect 15 FAO

                    Christi Himmelfahrt in Berlin

                    15 Stunden Pflichtfortbildung ndash 2 Tage aacute 75 Std

                    Erbrecht ndash Strafrecht ndash Verkehrsrecht

                    Erbrecht Fr 15 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                    Steuerliche Gestaltungsmoumlglichkeiten im Erbrecht RA Holger Siebert FA fuumlr Erbrecht und Steuerrecht Alsfeld

                    Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                    Haftungsfallen im Erbrecht amp Testamentsgestaltung in der Patchworkfamilie RA Franz-Georg Lauck FA fuumlr Erbrecht Dresden

                    Strafrecht Fr 15 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                    Aktuelle Rechtsprobleme der strafprozessualen Haupt-verhandlung Prof Dr Hartmut Schneider Bundesanwalt beim BGH Leipzig

                    Beweisantragsrecht neue BGH-Entscheidung zum Urkunds-beweis Beweisverwertungsverbote sect 252 StPO Verstaumlndigung im Strafverfahren insb Auswirkungen auf die Berufung

                    Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                    Effektive Verteidigung in der Hauptverhandlung RA Klaus-Martin Rogg FA fuumlr Strafrecht Ravensburg

                    Befangenheit Widerspruch Erklaumlrungen nach sect 257 StPO uvm Wenn dann richtig

                    Verkehrsrecht Fr 15 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                    Aktuelles im Verkehrsstraf- und OWi-Recht amp Neues im Fuumlhrerscheinrecht MPU ab 11 Promille

                    RA Gerhard Hillebrand FA fuumlr Strafrecht u Verkehrsrecht Neumuumlnster

                    Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                    Haftungsfallen des Verkehrsanwalts RA Michael Kleinekorte FA fuumlr Verkehrsrecht und Versiche-rungsrecht Duumlsseldorf

                    Seminargebuumlhren 2 Tage15 Std Einzeltag 75 Std 449 euro 349 euro 269 euro 189 euro + MwSt inkl umfangreicher aktueller Skripten Pausenverpflegung und Mittagessen Ermaumlszligigung fuumlr RAeAssessoren bis 3 Jahre nach ZulassungExamen und Mehrbucher ab dem 2 Anwaltsseminar pro Kalenderjahr 5 Fruumlhbucherrabatt bis 3 Monate vor dem Seminartag

                    Z O R N S E M I N A R E

                    F o r u m

                    38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

                    Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

                    Peter Heberlein Eike Boumlttcher

                    leserBrieFe

                    Deplatzierte politische Debatte

                    In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

                    Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

                    RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

                    Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

                    Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

                    Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

                    Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

                    Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

                    B uuml r o amp W i r t s c h a f t

                    39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

                    Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

                    bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

                    chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

                    Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

                    Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

                    Eike Boumlttcher

                    neuer Qualifikationslehrgang

                    fuumlr kanzleimitarBeiter

                    ILFT BEIM BERATEN GUT BERATEN ZU SEINUnsere Versicherungs- und Vorsorgeprodukte fuumlr Rechtsanwaumllte

                    Rechtsanwaumllte benoumltigen zur Absicherung ihrer beruflichen und privaten Risiken leistungsstarken und umfassenden Vorsorge- und Versicherungsschutz HDI setzt Maszligstaumlbe bei der Entwicklung passender Versicherungsloumlsungen

                    wwwhdidefreieberufe

                    Ihr Ansprechpartner vor Ort HDI Vertriebs AG Gebietsdirektion Berlin Dr Matthias Dach

                    Theodor-Heuss-Platz 7 (Pommernallee1) 14052 Berlin Telefon 030 3204-6274 matthiasdachhdide wwwhdide

                    B uuml c h e r

                    40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                    HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

                    Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

                    ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

                    Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

                    Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

                    Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

                    Stephan Lofing

                    FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

                    Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

                    Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

                    Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

                    ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

                    zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

                    solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

                    venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

                    Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

                    bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

                    bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

                    Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

                    RA Daniel Eichenauer LLM

                    In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

                    Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

                    Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

                    RA Daniel Eichenauer LLM

                    Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

                    KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

                    1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

                    98-EUR

                    t e r m i n e

                    41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                    Datum thema Veranstalter referent

                    0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

                    0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

                    0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

                    0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

                    0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

                    0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

                    0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

                    06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

                    0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

                    0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

                    0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

                    0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

                    0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                    0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

                    1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

                    1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

                    1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

                    t e r m i n e

                    42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

                    12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

                    1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                    1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

                    1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                    1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

                    1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

                    1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

                    1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

                    1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

                    1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

                    1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

                    1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

                    1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

                    1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

                    1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

                    2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                    2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

                    2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

                    2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

                    Datum thema Veranstalter referent

                    t e r m i n e

                    43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                    2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

                    2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

                    2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

                    27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

                    2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                    2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                    2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

                    2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

                    3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

                    1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

                    1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

                    1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

                    1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

                    1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

                    16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

                    1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                    1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                    1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

                    Datum thema Veranstalter referent

                    K l e i n a n z e i g e n

                    44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                    Wir sind eine auf Immobilienrecht spezialisierte KanzleiHoumlchste Fachkompetenz unternehmerisches Denken derBlick fuumlr das Ganze und das Ziel unseren anspruchsvollenMandanten erstklassige Beratung und Vertretung zu bie-ten sind Motivation Anspruch und Erfolgsrezept

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                    Wir bieten Ihnen anspruchsvolle vielseitige Herausfor-derungen und Entwicklungsmoumlglichkeiten in einer ange-nehmen persoumlnlichen Atmosphaumlre eines kollegialenTeams

                    Lernen Sie uns kennen wir freuen uns auf Ihre Bewerbungdie Sie bitte an schinkelkrause-creutzburgde richten

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                    45J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

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                    Wirtschaftskanzlei in Berlin-MitteGut eingefuumlhrte Wirtschaftskanzlei in Berlin-Mitte sucht 1 bis 2 selbstaumlndige Kollegen Kolleginnen zur Zusam-menarbeit gerne mit eigenem Mandantenstamm

                    Die Kanzlei besteht derzeit aus 4 Rechtsanwaumllten -innender Schwerpunkt liegt im Immobilienrecht Verkehrs- undSchadensrecht sowie allgemeinen WirtschaftsrechtGeboten werden repraumlsentative Kanzleiraumlume in Top-Lagemit vollstaumlndiger moderner Ausstattung eingespieltesSekretariat professioneller Internetauftritt sowie angeneh-mes Arbeitsumfeld

                    Angesprochen sind engagierte kompetente und selbstaumln-dige Kollegen (auch Berufsanfaumlnger mit erster Erfahrung)die eine Herausforderung suchen und Perspektiven habenum gemeinsam die Kanzlei auszubauen und zu ergaumlnzenGewuumlnscht ist zunaumlchst eine enge Kooperation die mittel-fristig zu einer dauerhaften Partnerschaft fuumlhrt

                    Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

                    Wirtschaftskanzlei-Mittegmxde

                    Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

                    Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

                    An unserem Standort Berlin bieten wir

                    Anwaltspersoumlnlichkeitenspezialisiert in den Bereichen des Gesellschaftsrechtsoder des Immobilienrechts gern auch verbunden miteinem Notariat die Gelegenheit sich unserer Kanzleianzuschlieszligen

                    Wir erwarten von Ihnen hohe juristische Qualifikationmehrjaumlhrige Berufserfahrung und einen eigenen Mandan-tenstamm

                    Aussagefaumlhige Zuschriften die wir selbstverstaumlndlichabsolut vertraulich behandeln erbitten wir an Buse Heberer Fromm Rechtsanwaumllte SteuerberaterPartG mbB Herrn Rechtsanwalt Nezih Uumllkekul unterder E-Mail schulzbusede

                    wwwbusedeBerlin middot Duumlsseldorf middot Essen middot Frankfurt am Main middot Hamburg middotMuumlnchen

                    wwwbuseinternationalcomBruumlssel middot London middot Mailand middot New York middotPalma de Mallorca middot Paris middot Sydney middot Zuumlrich

                    1-2 Kanzleiraumlume am KurfuumlrstendammRechtsanwaltskanzlei mit attraktiven Raumlumen in verkehrs-guumlnstigster Kuacutedamm-Lage bietet ab sofort je 1 ndash 2 Buumlro-raumlume mit ca 20 m2 inkl ant Nutzung von Besprechungs-und Nebenraumlumen zur Untermiete an sympathischeRechtsanwalts- undoder Notarkollegen sowie Steuerbe-rater Eine Zusammenarbeit vorerst in Form einer Buumlro-gemeinschaft mit ergaumlnzenden Rechtsgebieten waumlre wuumln-schenswert Die vorhandene Infrastruktur sowie dasSekretariat koumlnnten nach Absprache gegen Kostenbe-teiligung mitbenutzt werden

                    Kontakt buerora-erkensde

                    wwwra-erkensdeZivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit Schwerpunkt

                    Familienrecht in Berlin-Pankow (wwwsylvette-schaeferde)

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                    46B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

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                    bis zu ca 230 m2 zur Verfuumlgung

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                    In der Werkstatt Am Lokdepot beraten wir Sie gerne nach vorheriger Terminabsprache

                    Besuchen Sie auch unsere Website wwwamlokdepotde oder rufen uns unter Tel 03044 00 874 10 an

                    UTB Grundstuumlcksentwicklungsgesellschaft mbH

                    RechtsanwaumlltinRechtsanwalt gesuchtWir sind eine im Norden von Berlin gelegene Kanzlei fuumlrArbeits- Familien- und Erbrecht und suchen zum01032015 eine Rechtsanwaumlltin einen Rechtsanwalt infreier Mitarbeit zur Unterstuumltzung im Familienrecht sowiezur Uumlbernahme von Mandaten in anderen Rechtsgebieten(zB Verkehrsrecht Grundstuumlcksrecht Mietrecht) Wir bie-ten eine faire Beteiligung am unternehmerischen Erfolgindividuelle Perspektiven eine von Beginn an eigenstaumlndi-ge Taumltigkeit und ein sehr kollegiales Umfeld

                    Wir freuen uns auf ihre aussagekraumlftige Bewerbung die Sieuns bitte per E-Mail an buerorabwde zukommen lassen

                    Rechtsanwaumllte Borgmann amp Witting wwwrabwde

                    FA fuumlr Erbrecht oder RA mitSchwerpunkt Erbrecht gesucht

                    Kanzlei in Schoumlneberg sucht FachanwaltFachanwaumlltinoder angehenden FachanwaltFachanwaumlltin fuumlr Erbrecht infreier Mitarbeit (ggf zur Vervollstaumlndigung der Fall-Liste)

                    Voraussetzungen ergebnisorientiertes Arbeiten Durchset-zungsfaumlhigkeit die Weiterfuumlhrung Ihrer eigenen Kanzlei istausdruumlcklich erwuumlnscht

                    Ideal aber nicht Bedingung waumlre die Kombination mit FA fuumlr Familienrecht

                    Fuumlr weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter Tel 030 - 531 42 48 00 oder infostephan-siehde

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                    Ihr Schwerpunkt wird auf den in einer Allgemeinkanzleiuumlblichen Gebieten liegen Sie verfuumlgen uumlber ein sicherespraxisorientiertes und zugewandtes Auftreten und sinddabei engagiert Dann freue ich mich Sie uumlber Ihre aussa-gekraumlftige Bewerbung ndash bevorzugt per Mail - versehen mitvollstaumlndigen Unterlagen kennenzulernen Bitte teilen Siemir in Ihrem Anschreiben Ihre Vorstellung zum zeitlichenUmfang und zur Houmlhe der Verguumltung sowie zur Vertragsartmit

                    Rechtsanwaumlltin Manuela Krahl-RoumlhnischPichelsdorfer Str 97 13595 BerlinTelefon 03035136992wwwKrahl-Roehnischde infokrahl-roehnischde

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                    Repraumlsentative Kanzleietage in Berlin-Grunewald ca 200 m2 wegen Ausscheidens 2er Notarkollegen auf-grund Erreichens der Altersgrenze zu vermieten (2 Zimmerfuumlr Notarkollegen 3 Zimmer fuumlr 5 Mitarbeiter) GemeinsameNutzung von Empfang Halle und BeurkundungsraumlumenParkplaumltze auf dem Grundstuumlck

                    Greffin Rechtsanwaumlltin und Notarin wwwgreffinde

                    Der Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV sucht zum 15032015 eine Leitung fuumlrseine Rechtsabteilung (Vollzeit)Der Sozialverband VdK Deutschland ist mit 17 MillionenMitgliedern der mitgliederstaumlrkste Sozialverband Deutsch-lands

                    Der Landesverband BerlinndashBrandenburg eV des Sozial-verbandes VdK Deutschland engagiert sich neben derInteressenvertretung seiner Mitglieder in den BereichenSozialpolitik und Gesundheit Familie Bildung und Freizeitaktiv in der Durchfuumlhrung von sozialen Projekten Der VdKvertritt die Rechte seiner Mitglieder in allen Fragen desSozialrechts gegenuumlber Behoumlrden und Gerichten DieSozial- und Rechtsberatung ist ein wichtiges Marken-zeichen unseres Verbandes Dafuumlr betreiben wir eineRechtsabteilung mit derzeit 15 Mitarbeiterinnen

                    Ihre Arbeitsschwerpunktebull Leitung der Rechtsabteilung (Fachaufsicht und fach-

                    liche Beratung der unterstellten MitarbeiterinnenPersonalentwicklung QualitaumltsentwicklungBeschwerde- und Risikomanagement)

                    bull anwaltliche Taumltigkeiten wie Bearbeitung von AntraumlgenWiderspruumlchen Klagen und Berufungen der Mitgliederin allen sozialrechtlichen Fragen

                    bull interne und externe Gremienarbeit

                    Unser Anforderungsprofilbull Abgeschlossenes Hochschulstudium der

                    Rechtswissenschaftenbull langjaumlhrige Erfahrung als Rechtsanwaltanwaumlltin

                    im Sozialrechtbull Leitungserfahrungbull Flexibilitaumlt Belastbarkeit Einsatzbereitschaft

                    und Durchsetzungsvermoumlgenbull sehr gute PCndashKenntnisse

                    Wir bieten Ihnen die Fuumlhrung eines motivierten kompeten-ten und zuverlaumlssigen Teams und die Moumlglichkeit zu eigen-verantwortlicher Taumltigkeit in einem modernen Sozialver-band sowie eine leistungsgerechte Verguumltung

                    Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per E-Mail bis zum 04032015 an den Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV Geschaumlftsfuumlhrung unter der Adresse klaussprengervdkde

                    RechtsanwaumlltinRechtsanwalt gesuchtWir sind eine Fachanwaltskanzlei fuumlr Arbeitsrecht das

                    oumlffentliche Dienstrecht und das Beamtenrecht in Potsdamund suchen zur Verstaumlrkung unseres Teams

                    eine Rechtsanwaumlltineinen Rechtsanwalt

                    Wenn Sie uumlber solide Rechtskenntnisse verfuumlgen aneiner abwechslungsreichen und spannenden Taumltigkeit mit

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                    idealerweise bereits den Fachanwaltskurs Arbeitsrechtabsolviert haben dann bewerben Sie sich bei uns

                    Sollten Sie die Fachanwaltsbezeichnung noch nichterworben haben ist es unser Bestreben Sie hier zu foumlr-dern Willkommen sind ausdruumlcklich auch Bewerbungenvon BerufsanfaumlngerinnenBerufsanfaumlngern Beabsichtigtist die Beschaumlftigung im unbefristeten Anstellungsver-

                    haumlltnis auf Vollzeitbasis

                    Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie unterwwwbecker-anwaltskanzleide

                    Ihre Bewerbung richten Sie bitte online ansekretariatbecker-anwaltskanzleide

                    zu Haumlnden Herrn Rechtsanwalt Thomas Becker LL M

                    Checkpoint CharlieFriedrichstraszligeWir bieten einen exklusiven Standort fuumlr

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                    WRD Witt Roschkowski DieckertRechtsanwaumllte ndash Steuerberater - Wirtschaftspruumlfer

                    Wir sind eine mittelstaumlndische Kanzlei die im Bereich desBaurechts bundesweit taumltig ist Wir suchen einen

                    RechtsanwaumlltinRechtsanwaltdieder bereits uumlber eine mindestens fuumlnfjaumlhrige

                    Berufserfahrung verfuumlgt (mit dem ZielTitel Fachanwaltinfuumlr Baurecht) und unser Team kurzfristig verstaumlrken kann

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                    WRD Berlin Herrn RA Dr DieckertLeipziger Platz 15 10117 Berlin oder berlinwrdde

                    K l e i n a n z e i g e n

                    48B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                    2 Notare in Buumlrogemeinschaft stehen vor derAltersgrenze und suchen Einzelnotar oder -notare zurUumlbernahme gegebenenfalls auch der Praxisraumlume inCharlottenburg

                    Zuschriften unter Chiffre AW 1-22015-4 anCB-Verlag Carl Boldt Postfach 45 02 07 12172 Berlin

                    Arbeitsrechtliche Kanzlei mit stabilemMandantenstamm zur Uumlbernahme

                    (Kauf oauml) in 2015 oder 2016 gesuchtErste Kontaktaufnahme bitte unter

                    arbeitsrechtskanzlei2015-2016gmxde Strenge Vertraulichkeit

                    wird selbstverstaumlndlich zugesichert

                    Buumlro Besprechungsraum fuumlr tageweiseNutzung in Berlin Neukoumllln gesucht

                    Anwaltskanzlei sucht zur Durchfuumlhrung von Mandanten-terminen immer mittwochs ab 12 Uhr ein Buumlro Besprechungsraum in zentraler Lage in Berlin Neukoumlllnzur Untermiete Buumlroinfrastruktur wird auszliger fuumlr denEmpfang der Mandanten Wartebereich nicht benoumltigt

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                    Kontakt Rechtsanwaumllte SteegerLeipziger Straszlige 124 10117 Berlin Telefon 030263 91 28-14

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                    ZusammenarbeitBuumlrogemeinschaftWir sind eine auf das private Immobilienrecht spezialisier-te Kanzlei mit 7 Berufstraumlgern in Berlin-Mitte und sucheneinen berufserfahrenen RechtsanwaumlltinRechtsanwalt miteigenem Mandantenstamm zunaumlchst zur Zusammenarbeitim Rahmen einer Buumlrogemeinschaft Eine Spezialisierungauf das oumlffentliche BaurechtVergaberecht waumlre wuumln-schenswert Naumlhere Informationen zu unserer Kanzleiunter wwwrasmpde

                    Anfragen bitte an wenzelewskirasmpde

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                    Wir uumlbernehmen Termins- und Gerichtsvertretungen im Oberlandesgerichtsbezirk Duumlsseldorf

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                    E-Mail RACipert-onlinede wwwCiperde

                    Terminsvertretungen vor den Gerichten inCottbus Luumlbben Senftenberg und Guben

                    uumlbernehmenBohn amp Kollegen bull Rechtsanwaumllte

                    Ostrower Wohnpark 2 bull 03046 CottbusTelefon 03553 83 24 30 bull Fax 03553 83 24 31

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                    RA Michael Richter Friesenstr 48a bull 30161 Hannover

                    Tel (0511) 676 57 35 bull Fax (0511) 676 57 36 anwaltkanzleirichterde

                    BRANDENBURG AN DER HAVELTerminsvertretung beim Amtsgericht und Arbeitsgericht

                    sowie Brandenburgischen Oberlandesgericht

                    Rechtsanwalt Thomas Kuumlppers

                    Kanzlei Scherbarth middot Hergaden middot Kuumlppers middot KaumltheMagdeburger Straszlige 21 Telefon 03381324-71714770 Brandenburg Telefax 0338130 49 99

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                    Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin und Muumlnchenuumlbernimmt Termins- und Prozessvertretungen aller Art

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                    Termins-vertretungen

                    Terminsvertretungen bei den Amtsgerichten und Arbeitsgerichtenim Groszligraum BrandenburgHavel

                    sowie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht

                    A N D R E A S W O L FRECHTSANWALT

                    Hauptstraszlige 21 Tel 0338122 66 5114776 Brandenburg Fax 0338122 66 56

                    Anzeigen bitte immer per E-Mail aufgeben

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                    Zivilverfahren in den NiederlandenAdvocaat Wouter Timmermans steht

                    deutschen Kollegen fuumlr Mandatsuumlbernahmein den Niederlanden zur Verfuumlgung

                    Grabosch Timmermans PartnerschaftsgesellschaftRechtsanwalt amp Advocaat

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                    Hannover 16ndash20 Maumlrz

                    • U1 titelpdf
                    • U2 az
                    • 01 editorial
                    • 02 impressum
                    • 03 inhalt
                    • 04 anwaltsverein beitritt
                    • 05 thema anwalt mit beschraumlnkten rechten
                    • 06-09 thema - stimmen der anwaltschaft
                    • 10-11 aktuell1_Neues Layout
                    • 12-13 aktuell3_interview lag-praumlsidentin
                    • 14-17 Aktuell4_non-legal+spezialisten
                    • 18-19 anwaltsverein1_fortbildung
                    • 20 anwaltsverein2_verkehrsrecht
                    • 21 anwaltsverein3_arbeitsrecht
                    • 22-23 anwaltsverein4_verkehrsrecht+neue sprecher
                    • 24-25 anwaltsverein5_veranstaltungen
                    • 26-31 kammerton
                    • 32-33 notarkammer+urteile
                    • 34-35 non-legal
                    • 36-38 raumltsel+leserbriefe
                    • 39 qualifikationslehrgang
                    • 40 buumlcher
                    • 41-43 termine
                    • 44-48 kleinanzeigen
                    • U3 kleinanz
                    • U4 az

                      A k t u e l l

                      11J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      weiszlig-rot dem Logo des Deutschen Anwaltvereins folgte wirkt nun ein bisschen wie von gestern Aktuell und frisch blieben jedoch stets die Karikaturen von Philipp Heinisch Die aktuellen Zeichnungen sind sogar so anregend dass dieser Teil unseres Layouts z B von der Monatszeitschrift bdquoJurisldquo der Beilage zum Anwaltsblatt kopiert wird Seiacutes drum Dieses besondere Gestaltungsmittel behalten wir bei die Zeichnungen von Heinisch auf dem Deckblatt in Verbindung mit den Themen unserer Hefte bleiben also auch beim neuen Layout erhalten

                      Schon vor einem Jahr (oder waren es zwei) wurde der Entschluss gefasst unser gesamtes Layout - Deckblatt und Heftseiten - zu reformieren zu modernisieren zu erneuern Wir wollten ein helleres Aumluszligeres und ein gra-fisch lockerer aber dennoch ernsthafter gestaltetes Heft Dazu dienen der zweispaltige Satz die Aufnahme dezenter Trennlinien die geaumlnderte hervorgehobenere Anordnung von Fotos die neue Gestaltung von Uumlberschriften und Zwischenuumlberschriften die Textformierung insgesamt das neue Papier und die Hervorhebung des Wesentlichen was schon beim ersten Durchblaumlttern haumlngen bleiben soll Schlieszliglich will man die Vorteile eines Heftes gegenuumlber einem gemailten Newsletter sofort greifen und sehen koumln-nen Die Inhalte der Beitraumlge bleiben natuumlrlich das Wich-tigste aber eine ansprechende Verpackung kann noch mehr Interesse wecken

                      Der Vorstand des Berliner Anwaltsvereins und der Vor-stand der Rechtsanwaltskammer fuumlr den Kammerton ha-ben die neue Gestaltung abgesegnet Schlieszliglich musste das uumlberzeugende Design von Frau Carmen Klaucke auch bezahlt werden Die Redaktion hat das neue Layout gern mit auf den Weg gebracht und der Verleger Herr Geselli-us hat viel Entgegenkommen gezeigt und aktiv das neue Layout uumlbernommen

                      Nun ist es an Ihnen den Leserinnen und Lesern sich ein Urteil zu bilden sich anregen zu lassen sich zu aumlrgern oder anerkennend die Aumlnderung zu begruumlszligen Gleichguumll-tigkeit zaumlhlt nicht Wir wuumlrden uns uumlber Aumluszligerungen zu dem neuen Layout freuen Es darf sogar Kritik geuumlbt oder

                      eine Verbesserung vorgeschlagen werden Ganz anders wollen wir es allerdings nicht machen Dazu haben wir zu viel Zeit darauf verwendet und sind eigentlich auch mit dem Ergebnis zufrieden So muss es auch sein denn sonst haumltten wir Ihnen das gar nicht vorsetzen duumlrfen

                      Der Autor ist Redaktionsleiter des Berliner Anwaltsblattes

                      ab 1998 bis 2014 ab 2015

                      Rechtsuumlbersetzungen mit Sachverstand

                      Fanny-Zobel-Straszlige 9 12435 BerlinTelefon +49 (0)30 536212-10 Fax +49 (0)30 536212-11

                      infomedialinguade wwwmedialinguade

                      Fachkompetenz insbesondere im Gesellschafts-

                      Finanz- Immobilien- und Medienrecht

                      Spezialisierung auf die zentraleuropaumlischen Sprachen

                      Beglaubigung von Uumlbersetzungen

                      Flexibles maszliggeschneidertes Projektmanagement

                      Streng vertrauliche Abwicklung

                      Langjaumlhrige Erfahrung und solide Referenzen

                      A k t u e l l

                      12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

                      Dr ursula Hantl-unthan

                      Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

                      Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

                      Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

                      Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

                      Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

                      BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

                      Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

                      Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

                      Dr Ursula Hantl-Unthan

                      Claudia Frank

                      A k t u e l l

                      13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

                      Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

                      burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

                      Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

                      Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

                      Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

                      Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

                      A k t u e l l

                      14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

                      Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

                      die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

                      Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

                      auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

                      Amrei Viola Wienen

                      1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

                      muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

                      Prof Niko Haumlrting

                      A k t u e l l

                      15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

                      und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

                      Die Autorin ist

                      Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

                      und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

                      niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

                      In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

                      Thomas Vetter

                      unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

                      Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

                      Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

                      unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

                      Mitteilung des Kammergerichts

                      DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

                      Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

                      Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

                      Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

                      Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

                      A k t u e l l

                      16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

                      Thomas Vetter

                      DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

                      Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

                      auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

                      Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

                      Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

                      DAV-Mitteilung

                      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                      18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

                      Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

                      09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

                      Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

                      Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

                      10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

                      Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

                      Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

                      23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

                      Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

                      30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

                      Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

                      Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

                      Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

                      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                      19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

                      Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

                      Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

                      21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

                      Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

                      Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

                      30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

                      Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

                      Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

                      cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

                      bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

                      bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

                      Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

                      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                      20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

                      Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

                      Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

                      Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

                      bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

                      richter- und Anwaltschaft im Dialog

                      Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

                      Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

                      Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

                      den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

                      Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

                      Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

                      Urban Sandherr

                      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                      2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

                      Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

                      Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

                      richter und Anwaltschaft im Dialog

                      Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

                      Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

                      wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

                      Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

                      Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

                      Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

                      Roland Weiszlig

                      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                      22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

                      Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

                      RA Mathias Melzig

                      seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

                      Arbeitskreis Arbeitsrecht

                      Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

                      und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

                      Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

                      Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

                      Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

                      Aus den Arbeitskreisen des BAv

                      neue sprecher gewaumlhlt

                      RA Gregor Samimi

                      Gerlind R Pfoumlrtsch

                      Michael Loewer

                      Thomas Roumlth

                      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                      23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

                      Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

                      Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

                      Arbeitskreis it-recht

                      Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

                      Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

                      praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

                      Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

                      Enrico Reiter

                      Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

                      UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

                      FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

                      Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

                      DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

                      Dolmetscherund Uumlbersetzer

                      Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

                      Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

                      Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

                      Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

                      Karsten Biesel

                      Frank Venetis

                      FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

                      Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

                      Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                      Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                      Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

                      Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

                      Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

                      Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                      Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

                      Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                      Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

                      Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                      Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                      Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

                      Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

                      BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

                      B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                      25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      BAv-verAnstAltungen

                      DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

                      03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

                      07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

                      26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

                      15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                      23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

                      Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

                      Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                      26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

                      vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

                      im haus der Kulturen der welt

                      Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

                      Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

                      Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

                      Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

                      Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

                      Jahresfest

                      Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

                      Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

                      an

                      1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

                      nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

                      5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

                      jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

                      derjahr 2015

                      9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

                      Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

                      2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

                      2015 15 Verschiedenes

                      Tagesordnung

                      Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

                      wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

                      K A m m e r t o n

                      27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

                      rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

                      A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

                      Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

                      Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

                      Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

                      B) Das Problem seit dem 03 April 2014

                      Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

                      Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

                      Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

                      C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

                      I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

                      ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

                      II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

                      BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

                      nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

                      1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

                      rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

                      a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

                      b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

                      Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

                      1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

                      5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

                      28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      K A m m e r t o n

                      walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

                      Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

                      zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

                      braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

                      fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

                      2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

                      zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

                      In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

                      D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

                      a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

                      nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

                      vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

                      b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

                      Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

                      c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

                      rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

                      E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

                      a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

                      Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

                      b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

                      Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

                      Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

                      8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

                      11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

                      29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      K A m m e r t o n

                      bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

                      Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

                      c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

                      Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

                      d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

                      beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

                      F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

                      Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

                      1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

                      Berliner KostenecKe

                      wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

                      In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

                      12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

                      30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      K A m m e r t o n

                      4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

                      stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

                      Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

                      Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

                      In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

                      tAg des Bedrohten AnwAlts

                      neuer messestAnd

                      FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

                      Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

                      A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

                      Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

                      A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      I N S O L V E N Z R E C H T

                      Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      M E D I Z I N R E C H T

                      Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      S O Z I A L R E C H T

                      Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      S T E U E R R E C H T

                      Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

                      E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      V E R W A L T U N G S R E C H T

                      Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                      Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

                      Veranstaltungsorte

                      DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

                      Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

                      Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

                      Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

                      Maumlrz 2015

                      N o t a r k a m m e r

                      U r t e i l e

                      32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

                      kammerversammlUNg 2015

                      mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

                      Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

                      Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

                      Eike Boumlttcher

                      vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

                      Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

                      Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

                      Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

                      cb-verlagt-onlinede

                      Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

                      am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

                      (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

                      Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

                      Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

                      U r t e i l e

                      33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

                      Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

                      Eike Boumlttcher

                      haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

                      Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

                      An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

                      Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

                      Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

                      Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

                      Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

                      Eike Boumlttcher

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                      Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

                      w i s s e n

                      34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      i einleitung

                      bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

                      Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

                      ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

                      Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

                      Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

                      Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

                      Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

                      DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

                      Dr Dirk Christoph Ciper LLM

                      1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

                      2 ibid

                      w i s s e n

                      35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

                      Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

                      iii Zusammenfassende stellungnahme

                      Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

                      Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

                      Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

                      Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

                      Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

                      Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

                      F o r u m

                      36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

                      ein Jurist von epochaler Bedeutung

                      Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

                      Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

                      Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

                      eine international erfolgreiche Juristin

                      Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

                      Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

                      Beruumlhmte Juristen

                      Klares Juristendeutschkommt zu Ihnen

                      ins Haus

                      Michael SchmuckRechtsanwalt bull Journalist bull Autor bull Dozent

                      Im Buumlro am TurmFidicinstraszlige 4 bull 10965 Berlin-Kreuzberg

                      Klares-Juristendeutschde

                      Gern mache ich Ihnen einAngebot fuumlr ein Inhouse-Seminar

                      Der Wasserturm in Kreuzberg Fidicinstraszlige

                      in Buumlrogemeinschaftmit RA Michael Reis

                      F o r u m

                      37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                      schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

                      Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

                      International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

                      Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

                      ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

                      Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

                      Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

                      Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

                      Anmeldung per Fax 07224 ndash 65 67 70

                      Kanzlei Teilnehmer Name

                      Straszlige

                      PLZ Ort

                      Tel Fax

                      Unterschrift

                      Z OR N S E M I N AR E B lum e n we g 1 7 65 9 3 G e rn s b a ch Tel 07224 ndash 655 822 wwwzorn-seminarede

                      Anwaltsseminare - sect 15 FAO

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                      Steuerliche Gestaltungsmoumlglichkeiten im Erbrecht RA Holger Siebert FA fuumlr Erbrecht und Steuerrecht Alsfeld

                      Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                      Haftungsfallen im Erbrecht amp Testamentsgestaltung in der Patchworkfamilie RA Franz-Georg Lauck FA fuumlr Erbrecht Dresden

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                      Aktuelle Rechtsprobleme der strafprozessualen Haupt-verhandlung Prof Dr Hartmut Schneider Bundesanwalt beim BGH Leipzig

                      Beweisantragsrecht neue BGH-Entscheidung zum Urkunds-beweis Beweisverwertungsverbote sect 252 StPO Verstaumlndigung im Strafverfahren insb Auswirkungen auf die Berufung

                      Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                      Effektive Verteidigung in der Hauptverhandlung RA Klaus-Martin Rogg FA fuumlr Strafrecht Ravensburg

                      Befangenheit Widerspruch Erklaumlrungen nach sect 257 StPO uvm Wenn dann richtig

                      Verkehrsrecht Fr 15 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                      Aktuelles im Verkehrsstraf- und OWi-Recht amp Neues im Fuumlhrerscheinrecht MPU ab 11 Promille

                      RA Gerhard Hillebrand FA fuumlr Strafrecht u Verkehrsrecht Neumuumlnster

                      Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                      Haftungsfallen des Verkehrsanwalts RA Michael Kleinekorte FA fuumlr Verkehrsrecht und Versiche-rungsrecht Duumlsseldorf

                      Seminargebuumlhren 2 Tage15 Std Einzeltag 75 Std 449 euro 349 euro 269 euro 189 euro + MwSt inkl umfangreicher aktueller Skripten Pausenverpflegung und Mittagessen Ermaumlszligigung fuumlr RAeAssessoren bis 3 Jahre nach ZulassungExamen und Mehrbucher ab dem 2 Anwaltsseminar pro Kalenderjahr 5 Fruumlhbucherrabatt bis 3 Monate vor dem Seminartag

                      Z O R N S E M I N A R E

                      F o r u m

                      38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

                      Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

                      Peter Heberlein Eike Boumlttcher

                      leserBrieFe

                      Deplatzierte politische Debatte

                      In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

                      Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

                      RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

                      Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

                      Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

                      Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

                      Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

                      Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

                      B uuml r o amp W i r t s c h a f t

                      39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

                      Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

                      bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

                      chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

                      Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

                      Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

                      Eike Boumlttcher

                      neuer Qualifikationslehrgang

                      fuumlr kanzleimitarBeiter

                      ILFT BEIM BERATEN GUT BERATEN ZU SEINUnsere Versicherungs- und Vorsorgeprodukte fuumlr Rechtsanwaumllte

                      Rechtsanwaumllte benoumltigen zur Absicherung ihrer beruflichen und privaten Risiken leistungsstarken und umfassenden Vorsorge- und Versicherungsschutz HDI setzt Maszligstaumlbe bei der Entwicklung passender Versicherungsloumlsungen

                      wwwhdidefreieberufe

                      Ihr Ansprechpartner vor Ort HDI Vertriebs AG Gebietsdirektion Berlin Dr Matthias Dach

                      Theodor-Heuss-Platz 7 (Pommernallee1) 14052 Berlin Telefon 030 3204-6274 matthiasdachhdide wwwhdide

                      B uuml c h e r

                      40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                      HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

                      Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

                      ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

                      Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

                      Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

                      Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

                      Stephan Lofing

                      FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

                      Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

                      Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

                      Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

                      ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

                      zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

                      solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

                      venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

                      Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

                      bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

                      bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

                      Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

                      RA Daniel Eichenauer LLM

                      In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

                      Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

                      Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

                      RA Daniel Eichenauer LLM

                      Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

                      KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

                      1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

                      98-EUR

                      t e r m i n e

                      41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                      Datum thema Veranstalter referent

                      0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

                      0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

                      0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

                      0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

                      0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

                      0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

                      0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

                      06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

                      0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

                      0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

                      0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

                      0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

                      0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                      0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

                      1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

                      1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

                      1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

                      t e r m i n e

                      42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

                      12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

                      1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                      1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

                      1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                      1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

                      1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

                      1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

                      1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

                      1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

                      1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

                      1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

                      1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

                      1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

                      1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

                      1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

                      2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                      2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

                      2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

                      2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

                      Datum thema Veranstalter referent

                      t e r m i n e

                      43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                      2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

                      2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

                      2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

                      27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

                      2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                      2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                      2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

                      2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

                      3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

                      1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

                      1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

                      1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

                      1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

                      1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

                      16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

                      1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                      1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                      1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

                      Datum thema Veranstalter referent

                      K l e i n a n z e i g e n

                      44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                      Wir sind eine auf Immobilienrecht spezialisierte KanzleiHoumlchste Fachkompetenz unternehmerisches Denken derBlick fuumlr das Ganze und das Ziel unseren anspruchsvollenMandanten erstklassige Beratung und Vertretung zu bie-ten sind Motivation Anspruch und Erfolgsrezept

                      Zur Verstaumlrkung unseres Teams von derzeit 7 Rechtsan-waumllten suchen wir einen qualifizierten

                      Rechtsanwalt (mw) mit einschlaumlgiger Berufserfahrung und

                      uumlberdurchschnittlicher Qualifikation fuumlr den Bereich

                      Mietrecht(sowie angrenzenden Rechtsgebieten)

                      Eine Fachanwaltsausbildung ist wuumlnschenswert abernicht Bedingung

                      Wir bieten Ihnen anspruchsvolle vielseitige Herausfor-derungen und Entwicklungsmoumlglichkeiten in einer ange-nehmen persoumlnlichen Atmosphaumlre eines kollegialenTeams

                      Lernen Sie uns kennen wir freuen uns auf Ihre Bewerbungdie Sie bitte an schinkelkrause-creutzburgde richten

                      Krause Creutzburg und PartnerKnaackstraszlige 22 (am Wasserturm) 10405 Berlin

                      wwwkrause-creutzburgde

                      Rechtsanwaumlltin mit einjaumlhriger BE bietet freieMitarbeit va fuumlr Arbeits- (derzeitig FA-Lehrgang)Miet-und Zivilrecht Kontakt bitte uumlber ra-antjehenningwebde

                      Buumlrogemeinschaft mit Notariat bietet schoumlnenRaum (20 qm) mit Balkon in sehr guter Lage inPankow (direkt gegenuumlber Rathaus) Miete 420 euro(brutto) Sekretariatskosten nach Vereinbarung

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                      Berlin MittePartnerschaftsgesellschaft von Steuerberaternin undRechtsanwaltinnen sucht weiteren Partnerin (RAin FAStR) Schwerpunkt des Buumlros sind die steuerberaten-den Taumltigkeiten (70) Langfristige Uumlerleitung wirdgewaumlhrleistet Alles Naumlhere im persoumlnlichen Gespraumlch

                      Zuschriften unter Chiffre AW 1-22015-2 anCB-Verlag Carl Boldt Postfach 45 02 07 12172 Berlin

                      OumlsterreichWir fuumlhren seit Jahren grenzuumlberschreitende

                      ExekutionenZwangsvollstreckungen undVollstreckbarerklaumlrungsverfahren von

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                      Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Notariat

                      sucht wegen uumlberdurchschnittlich gewachsenem Be-urkundungsgeschaumlft kurzfristig einen Notareine Nota-rin zur Verstaumlrkung und Aufnahme in die Partnerschaft

                      Zuschriften bitte unter Chiffre AW 1-22015-3 anCB-Verlag Carl Boldt Postfach 45 02 07 12172 Berlin

                      Wir bieten fuumlr eine Buumlrogemeinschaft inBerlin- Schmargendorf

                      (Naumlhe Hohenzollerndamm)ab dem 01032014 ein Anwaltszimmer ca 20 m2 mit Nut-zungsmoumlglichkeit eines Sekretariatsplatzes Mitbenutzungdes Konferenzzimmers sowie Anbindung an Sekretariats-Telefonservice ist moumlglich

                      Wir sind zwei Rechtsanwaumllte (einer davon Notar) eineRechtsanwaumlltin sowie ein Steuerberater Schwerpunkteneben dem Notariat sind ErbR BauR und VerkehrsR

                      Naumlheres gern im persoumlnlichen Gespraumlch

                      Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mailsandersander-rechtde Tel 030 890 690 0

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                      Kontakt Rechtsanwaumlltin Dorothea TeuchertTel(030) 7875547 dorotheateuchertaolde

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                      Rechtsanwaumlltin sucht ab sofort Kollegenoder Kollegin gern auch Steuerberater-in um die bereitsbestehende Kanzlei gemeinsam weiterzuentwickeln

                      Ich biete schoumlne helle Raumlume mit Stuck (Altbau 20 qm und15 qm) zur Untermiete in guter Lage (Gruumlnstraszlige AltstadtBerlin-Koumlpenick) mit guumlnstiger Kostenstruktur Mitbe-nutzung von Kuumlche und Besprechungsraum Sekre-tariatsarbeitsplatz n V Gegenseitige Vertretung erwuumlnscht

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                      Wirtschaftskanzlei in Berlin-MitteGut eingefuumlhrte Wirtschaftskanzlei in Berlin-Mitte sucht 1 bis 2 selbstaumlndige Kollegen Kolleginnen zur Zusam-menarbeit gerne mit eigenem Mandantenstamm

                      Die Kanzlei besteht derzeit aus 4 Rechtsanwaumllten -innender Schwerpunkt liegt im Immobilienrecht Verkehrs- undSchadensrecht sowie allgemeinen WirtschaftsrechtGeboten werden repraumlsentative Kanzleiraumlume in Top-Lagemit vollstaumlndiger moderner Ausstattung eingespieltesSekretariat professioneller Internetauftritt sowie angeneh-mes Arbeitsumfeld

                      Angesprochen sind engagierte kompetente und selbstaumln-dige Kollegen (auch Berufsanfaumlnger mit erster Erfahrung)die eine Herausforderung suchen und Perspektiven habenum gemeinsam die Kanzlei auszubauen und zu ergaumlnzenGewuumlnscht ist zunaumlchst eine enge Kooperation die mittel-fristig zu einer dauerhaften Partnerschaft fuumlhrt

                      Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

                      Wirtschaftskanzlei-Mittegmxde

                      Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

                      Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

                      An unserem Standort Berlin bieten wir

                      Anwaltspersoumlnlichkeitenspezialisiert in den Bereichen des Gesellschaftsrechtsoder des Immobilienrechts gern auch verbunden miteinem Notariat die Gelegenheit sich unserer Kanzleianzuschlieszligen

                      Wir erwarten von Ihnen hohe juristische Qualifikationmehrjaumlhrige Berufserfahrung und einen eigenen Mandan-tenstamm

                      Aussagefaumlhige Zuschriften die wir selbstverstaumlndlichabsolut vertraulich behandeln erbitten wir an Buse Heberer Fromm Rechtsanwaumllte SteuerberaterPartG mbB Herrn Rechtsanwalt Nezih Uumllkekul unterder E-Mail schulzbusede

                      wwwbusedeBerlin middot Duumlsseldorf middot Essen middot Frankfurt am Main middot Hamburg middotMuumlnchen

                      wwwbuseinternationalcomBruumlssel middot London middot Mailand middot New York middotPalma de Mallorca middot Paris middot Sydney middot Zuumlrich

                      1-2 Kanzleiraumlume am KurfuumlrstendammRechtsanwaltskanzlei mit attraktiven Raumlumen in verkehrs-guumlnstigster Kuacutedamm-Lage bietet ab sofort je 1 ndash 2 Buumlro-raumlume mit ca 20 m2 inkl ant Nutzung von Besprechungs-und Nebenraumlumen zur Untermiete an sympathischeRechtsanwalts- undoder Notarkollegen sowie Steuerbe-rater Eine Zusammenarbeit vorerst in Form einer Buumlro-gemeinschaft mit ergaumlnzenden Rechtsgebieten waumlre wuumln-schenswert Die vorhandene Infrastruktur sowie dasSekretariat koumlnnten nach Absprache gegen Kostenbe-teiligung mitbenutzt werden

                      Kontakt buerora-erkensde

                      wwwra-erkensdeZivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit Schwerpunkt

                      Familienrecht in Berlin-Pankow (wwwsylvette-schaeferde)

                      sucht ab 132015 Rechtsanwalt-anwaumlltin zur Vertretung in der Elternzeit fuumlr ca 30 StdWo im

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                      fuumlr Kanzlei mit Schwerpunkt Immobilienrecht Notariat

                      Es erwartet Sie Immobilienwirtschaftsrecht auf houmlchstemNiveau einschlieszliglich der Betreuung internationaler Immo-bilienportfolios Wir bieten einem engagierten und unter-nehmerisch denkenden Rechtsanwalt mit Berufserfahrungaus einem anspruchsvollen Kanzleiumfeld eine herausra-gende Chance sich als Rechtsanwalt Notar und kurzfri-stig als Partner zu etablieren

                      PROBANDTRechtsanwaumllte middot Notar

                      KarriereProbandtcom

                      Hagenstr 30 | 14193 Berlin Tel +49 (30) 895907-0 | wwwprobandtcom

                      K l e i n a n z e i g e n

                      46B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                      Notar- und Einzelanwalt in Berlin-Charlottenburg sucht junge(n)

                      Notar(in) fuumlr ZusammenarbeitNachfolge

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                      Verwirklichen Sie Ihren Traum von den eigenen Buumlro- undPraxisraumlumen inmitten der Bezirke Schoumlneberg Tempel-hof und Kreuzberg Am Lokdepot entstehen am suumld-lichen Ende des Gleisdreieckparks attraktive moderne Eigentumswohnungen sowie Gewerbeeinheiten

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                      bis zu ca 230 m2 zur Verfuumlgung

                      Das Bauvorhaben basiert auf der Idee Auszligenraum undNatur in den Wohn- und Arbeitsraum zu integrierenGroszlige Fensterfronten unterstreichen diesen Gedankenund bieten optimale Lichtbedingungen

                      Reduzierter Energieverbrauch durch KfW 70 StandardBeheizung uumlber Blockheizkraftwerk

                      Provisionsfrei direkt vom Bautraumlger

                      In der Werkstatt Am Lokdepot beraten wir Sie gerne nach vorheriger Terminabsprache

                      Besuchen Sie auch unsere Website wwwamlokdepotde oder rufen uns unter Tel 03044 00 874 10 an

                      UTB Grundstuumlcksentwicklungsgesellschaft mbH

                      RechtsanwaumlltinRechtsanwalt gesuchtWir sind eine im Norden von Berlin gelegene Kanzlei fuumlrArbeits- Familien- und Erbrecht und suchen zum01032015 eine Rechtsanwaumlltin einen Rechtsanwalt infreier Mitarbeit zur Unterstuumltzung im Familienrecht sowiezur Uumlbernahme von Mandaten in anderen Rechtsgebieten(zB Verkehrsrecht Grundstuumlcksrecht Mietrecht) Wir bie-ten eine faire Beteiligung am unternehmerischen Erfolgindividuelle Perspektiven eine von Beginn an eigenstaumlndi-ge Taumltigkeit und ein sehr kollegiales Umfeld

                      Wir freuen uns auf ihre aussagekraumlftige Bewerbung die Sieuns bitte per E-Mail an buerorabwde zukommen lassen

                      Rechtsanwaumllte Borgmann amp Witting wwwrabwde

                      FA fuumlr Erbrecht oder RA mitSchwerpunkt Erbrecht gesucht

                      Kanzlei in Schoumlneberg sucht FachanwaltFachanwaumlltinoder angehenden FachanwaltFachanwaumlltin fuumlr Erbrecht infreier Mitarbeit (ggf zur Vervollstaumlndigung der Fall-Liste)

                      Voraussetzungen ergebnisorientiertes Arbeiten Durchset-zungsfaumlhigkeit die Weiterfuumlhrung Ihrer eigenen Kanzlei istausdruumlcklich erwuumlnscht

                      Ideal aber nicht Bedingung waumlre die Kombination mit FA fuumlr Familienrecht

                      Fuumlr weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter Tel 030 - 531 42 48 00 oder infostephan-siehde

                      Anwaltszimmer in Wilmersdorf zu vermietenEtablierte zivilrechtlich breit aufgestellte Anwalts-kanzlei mit den Schwerpunkten Familienrecht Erbrechtund Nachlassverwaltung bietet ab sofort einenBuumlroraum (24 m2) nebst eingerichtetem Sekretariats-Arbeitsplatz im Stuckaltbau in Berlin Wilmersdorf zurUntermiete Mitbenutzung vorhandener Infrastruktur(Kopierer Telefon Fax etc) nach Absprache moumlglichBei guter Entwicklung kommt auch eine weitergehendeZusammenarbeit und spaumltere Partnerschaft in Betracht

                      Kontakt 01746798818

                      Als zivilrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaumlltin undFachanwaumlltin im Miet- und WEG-Recht und Verkehrsrechtsowie mit Taumltigkeitsschwerpunkt im Opferschutzrechtsuche ich eineneine

                      RechtsanwaltRechtsanwaumlltinals Vertretung fuumlr Mutterschutz- und Elternzeit (TeilzeitVollzeit moumlglich) fuumlr die Zeit von April 2015 bis ca Februar2016 und eventueller anschlieszligender Unterstuumltzung

                      Ihr Schwerpunkt wird auf den in einer Allgemeinkanzleiuumlblichen Gebieten liegen Sie verfuumlgen uumlber ein sicherespraxisorientiertes und zugewandtes Auftreten und sinddabei engagiert Dann freue ich mich Sie uumlber Ihre aussa-gekraumlftige Bewerbung ndash bevorzugt per Mail - versehen mitvollstaumlndigen Unterlagen kennenzulernen Bitte teilen Siemir in Ihrem Anschreiben Ihre Vorstellung zum zeitlichenUmfang und zur Houmlhe der Verguumltung sowie zur Vertragsartmit

                      Rechtsanwaumlltin Manuela Krahl-RoumlhnischPichelsdorfer Str 97 13595 BerlinTelefon 03035136992wwwKrahl-Roehnischde infokrahl-roehnischde

                      FAMILIENRECHTSKANZLEI in Berlin-Friedrichshainsucht ab sofort eine im

                      Familienrecht bereits berufserfahrene Unterstuumltzung

                      auf Basis freier Mitarbeit oder geringfuumlgigerBeschaumlftigung ua zur Fertigung von Schriftsaumltzen und

                      gerichtlichen Antraumlgen

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                      Anwaltsservice fuumlr a l le Faumll leCh Schellenberg

                      Tel 030-757 64 033 Mobil 0160-99 25 52 91

                      K l e i n a n z e i g e n

                      47J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

                      Repraumlsentative Kanzleietage in Berlin-Grunewald ca 200 m2 wegen Ausscheidens 2er Notarkollegen auf-grund Erreichens der Altersgrenze zu vermieten (2 Zimmerfuumlr Notarkollegen 3 Zimmer fuumlr 5 Mitarbeiter) GemeinsameNutzung von Empfang Halle und BeurkundungsraumlumenParkplaumltze auf dem Grundstuumlck

                      Greffin Rechtsanwaumlltin und Notarin wwwgreffinde

                      Der Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV sucht zum 15032015 eine Leitung fuumlrseine Rechtsabteilung (Vollzeit)Der Sozialverband VdK Deutschland ist mit 17 MillionenMitgliedern der mitgliederstaumlrkste Sozialverband Deutsch-lands

                      Der Landesverband BerlinndashBrandenburg eV des Sozial-verbandes VdK Deutschland engagiert sich neben derInteressenvertretung seiner Mitglieder in den BereichenSozialpolitik und Gesundheit Familie Bildung und Freizeitaktiv in der Durchfuumlhrung von sozialen Projekten Der VdKvertritt die Rechte seiner Mitglieder in allen Fragen desSozialrechts gegenuumlber Behoumlrden und Gerichten DieSozial- und Rechtsberatung ist ein wichtiges Marken-zeichen unseres Verbandes Dafuumlr betreiben wir eineRechtsabteilung mit derzeit 15 Mitarbeiterinnen

                      Ihre Arbeitsschwerpunktebull Leitung der Rechtsabteilung (Fachaufsicht und fach-

                      liche Beratung der unterstellten MitarbeiterinnenPersonalentwicklung QualitaumltsentwicklungBeschwerde- und Risikomanagement)

                      bull anwaltliche Taumltigkeiten wie Bearbeitung von AntraumlgenWiderspruumlchen Klagen und Berufungen der Mitgliederin allen sozialrechtlichen Fragen

                      bull interne und externe Gremienarbeit

                      Unser Anforderungsprofilbull Abgeschlossenes Hochschulstudium der

                      Rechtswissenschaftenbull langjaumlhrige Erfahrung als Rechtsanwaltanwaumlltin

                      im Sozialrechtbull Leitungserfahrungbull Flexibilitaumlt Belastbarkeit Einsatzbereitschaft

                      und Durchsetzungsvermoumlgenbull sehr gute PCndashKenntnisse

                      Wir bieten Ihnen die Fuumlhrung eines motivierten kompeten-ten und zuverlaumlssigen Teams und die Moumlglichkeit zu eigen-verantwortlicher Taumltigkeit in einem modernen Sozialver-band sowie eine leistungsgerechte Verguumltung

                      Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per E-Mail bis zum 04032015 an den Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV Geschaumlftsfuumlhrung unter der Adresse klaussprengervdkde

                      RechtsanwaumlltinRechtsanwalt gesuchtWir sind eine Fachanwaltskanzlei fuumlr Arbeitsrecht das

                      oumlffentliche Dienstrecht und das Beamtenrecht in Potsdamund suchen zur Verstaumlrkung unseres Teams

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                      Wenn Sie uumlber solide Rechtskenntnisse verfuumlgen aneiner abwechslungsreichen und spannenden Taumltigkeit mit

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                      idealerweise bereits den Fachanwaltskurs Arbeitsrechtabsolviert haben dann bewerben Sie sich bei uns

                      Sollten Sie die Fachanwaltsbezeichnung noch nichterworben haben ist es unser Bestreben Sie hier zu foumlr-dern Willkommen sind ausdruumlcklich auch Bewerbungenvon BerufsanfaumlngerinnenBerufsanfaumlngern Beabsichtigtist die Beschaumlftigung im unbefristeten Anstellungsver-

                      haumlltnis auf Vollzeitbasis

                      Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie unterwwwbecker-anwaltskanzleide

                      Ihre Bewerbung richten Sie bitte online ansekretariatbecker-anwaltskanzleide

                      zu Haumlnden Herrn Rechtsanwalt Thomas Becker LL M

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                      WRD Witt Roschkowski DieckertRechtsanwaumllte ndash Steuerberater - Wirtschaftspruumlfer

                      Wir sind eine mittelstaumlndische Kanzlei die im Bereich desBaurechts bundesweit taumltig ist Wir suchen einen

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                      Berufserfahrung verfuumlgt (mit dem ZielTitel Fachanwaltinfuumlr Baurecht) und unser Team kurzfristig verstaumlrken kann

                      Ihre Bewerbung richten Sie bitte an

                      WRD Berlin Herrn RA Dr DieckertLeipziger Platz 15 10117 Berlin oder berlinwrdde

                      K l e i n a n z e i g e n

                      48B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                      2 Notare in Buumlrogemeinschaft stehen vor derAltersgrenze und suchen Einzelnotar oder -notare zurUumlbernahme gegebenenfalls auch der Praxisraumlume inCharlottenburg

                      Zuschriften unter Chiffre AW 1-22015-4 anCB-Verlag Carl Boldt Postfach 45 02 07 12172 Berlin

                      Arbeitsrechtliche Kanzlei mit stabilemMandantenstamm zur Uumlbernahme

                      (Kauf oauml) in 2015 oder 2016 gesuchtErste Kontaktaufnahme bitte unter

                      arbeitsrechtskanzlei2015-2016gmxde Strenge Vertraulichkeit

                      wird selbstverstaumlndlich zugesichert

                      Buumlro Besprechungsraum fuumlr tageweiseNutzung in Berlin Neukoumllln gesucht

                      Anwaltskanzlei sucht zur Durchfuumlhrung von Mandanten-terminen immer mittwochs ab 12 Uhr ein Buumlro Besprechungsraum in zentraler Lage in Berlin Neukoumlllnzur Untermiete Buumlroinfrastruktur wird auszliger fuumlr denEmpfang der Mandanten Wartebereich nicht benoumltigt

                      Kontakt untermiete_rawebde

                      Buumlrogemeinschaft bietet repraumlsentativenArbeitsraum (20 qm Hochparterre Altbau)

                      direkt am S-Bahnhof Karlshorst fuumlr 28000 euroMonatTel 856105252

                      Anwaltsnotar bietet einem Kollegen Raum zur Untermiete nebst Mitbenutzung

                      Buumlroinfrastruktur in Berlin ndash Mitte Schumannstr

                      Kontakt 0171-8323025

                      Immobilienrechtlich ausgerichtete Kanzlei naheLeipziger Platz bietet fuumlr gestandenen Kollegenin miteigenem Dezernat Buumlroraum in repraumlsentativer Lage

                      Sekretariatsarbeitsplatz sowie eine moderne Buumlroinfra-struktur stehen zur Verfuumlgung

                      Kontakt Rechtsanwaumllte SteegerLeipziger Straszlige 124 10117 Berlin Telefon 030263 91 28-14

                      Die Fachanwaltskanzlei

                      wendelmuth waumlchst und

                      sucht fuumlr Falkensee

                      einen Rechtsanwalt (wm)Erfahrung im Erb- und Familienrecht erwuumlnscht

                      Details unter wwwwendelmuthnet in der Rubrik bdquoAktuellesldquo

                      BuumlrogemeinschaftKooperationKollegen bieten RAin und Notarin eine

                      Buumlrogemeinschaft an m d Ziel spaumlterer Kooperation

                      Rechtsanwaumllte Schuler ndash Notar aD Scharnhorst NotarTel 0308824931

                      Sehr gut gehendes Notariatauch zur Integration in bestehendes Notariat abzugeben

                      Zuschriften unter Chiffre AW 1-22015-7 anCB-Verlag Carl Boldt Postfach 45 02 07 12172 Berlin

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                      Bewerbungen an kanzleira-lieberumde

                      ZusammenarbeitBuumlrogemeinschaftWir sind eine auf das private Immobilienrecht spezialisier-te Kanzlei mit 7 Berufstraumlgern in Berlin-Mitte und sucheneinen berufserfahrenen RechtsanwaumlltinRechtsanwalt miteigenem Mandantenstamm zunaumlchst zur Zusammenarbeitim Rahmen einer Buumlrogemeinschaft Eine Spezialisierungauf das oumlffentliche BaurechtVergaberecht waumlre wuumln-schenswert Naumlhere Informationen zu unserer Kanzleiunter wwwrasmpde

                      Anfragen bitte an wenzelewskirasmpde

                      AnzeigenabteilungTelefon (030) 833 70 87

                      Wir uumlbernehmen Termins- und Gerichtsvertretungen im Oberlandesgerichtsbezirk Duumlsseldorf

                      RA Dr Dirk Christoph Ciper LLMKurfuumlrstendamm 217 10719 Berlin Tel 030-853 20 64

                      E-Mail RACipert-onlinede wwwCiperde

                      Terminsvertretungen vor den Gerichten inCottbus Luumlbben Senftenberg und Guben

                      uumlbernehmenBohn amp Kollegen bull Rechtsanwaumllte

                      Ostrower Wohnpark 2 bull 03046 CottbusTelefon 03553 83 24 30 bull Fax 03553 83 24 31

                      Terminsvertretungen an allen Amts- und Landgerichten

                      im Groszligraum HannoverBraunschweig

                      RA Michael Richter Friesenstr 48a bull 30161 Hannover

                      Tel (0511) 676 57 35 bull Fax (0511) 676 57 36 anwaltkanzleirichterde

                      BRANDENBURG AN DER HAVELTerminsvertretung beim Amtsgericht und Arbeitsgericht

                      sowie Brandenburgischen Oberlandesgericht

                      Rechtsanwalt Thomas Kuumlppers

                      Kanzlei Scherbarth middot Hergaden middot Kuumlppers middot KaumltheMagdeburger Straszlige 21 Telefon 03381324-71714770 Brandenburg Telefax 0338130 49 99

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                      Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin und Muumlnchenuumlbernimmt Termins- und Prozessvertretungen aller Art

                      CLLB Muumlnchen CLLB BerlinLiebigstr 21 80538 Muumlnchen Dircksenstr 47 10178 BerlinTel (089) 552 999 50 Tel (030) 288 789 60Fax (089) 552 999 90 Fax (030) 288 789 620

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                      Termins-vertretungen

                      Terminsvertretungen bei den Amtsgerichten und Arbeitsgerichtenim Groszligraum BrandenburgHavel

                      sowie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht

                      A N D R E A S W O L FRECHTSANWALT

                      Hauptstraszlige 21 Tel 0338122 66 5114776 Brandenburg Fax 0338122 66 56

                      Anzeigen bitte immer per E-Mail aufgeben

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                      Zivilverfahren in den NiederlandenAdvocaat Wouter Timmermans steht

                      deutschen Kollegen fuumlr Mandatsuumlbernahmein den Niederlanden zur Verfuumlgung

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                      Dircksenstraszlige 52 10178 Berlin030 577 014 660

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                      • 01 editorial
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                      • 05 thema anwalt mit beschraumlnkten rechten
                      • 06-09 thema - stimmen der anwaltschaft
                      • 10-11 aktuell1_Neues Layout
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                        A k t u e l l

                        12B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        bdquoniCHt iM elFenBeinturMldquointerview mit der Praumlsidentin des landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

                        Dr ursula Hantl-unthan

                        Praumlsidentin oder Praumlsident Warum hat die Amtsnachfol-ge so lange gedauert

                        Dr Hantl-Unthan Mit laumlngeren Vakanzen in der Gerichtsleitung steht das Landesarbeitsgericht nicht al-leine da Die Praumlsidentenstelle beim Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg war2 Jahre vakant die beim Landessozialgericht ist mittlerweile ebenfalls laumlnger als ein Jahr unbesetzt Die Gruumlnde sind sicher vielfaumlltig und wohl auch von anderer Stelle zu beschreiben In Berlin ndash Brandenburg kommt bei den Fachobergerichten die Besonderheit hinzu dass die Stellenbesetzungen nur im Einvernehmen zwischen Berlin und Brandenburg erfolgen koumlnnen Sie beduumlrfen der Beteiligung des Ge-meinsamen Richterwahlausschusses beider Laumlnder der nur wenige Sitzungstermine im Jahr hat Hinzu kommen Rechtsmittel die den unterlegenen Mitbewerbern zur Verfuumlgung stehenIch persoumlnlich hatte das groszlige Gluumlck dass ich waumlhrend der Dauer des Besetzungsverfahrens eine groszlige Solidaritaumlt meiner Kolleginnen und Kollegen am Landesarbeitsgericht erfahren habeBAB Welche Fragestellungen beschaumlftigen Sie zurzeit am meisten und welche langfristigen Ziele haben Sie sich fuumlr Ihre Amtszeit gesetzt

                        Dr Hantl-Unthan Groszligen Raum nehmen fuumlr mich derzeit Uumlberlegungen zur Altersstruktur der Belegschaft insbesondere der Richterschaft ein Wir haben an den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten in Berlin und Bran-denburg einen Altersdurchschnitt von 52 bis 53 Jahren Haushaltsrechtlich betrachtet ist die Neueinstellung von Nachwuchs eher schwierig Unter dem Gesichtspunkt Wissenstransfer Personalplanung und Personalentwick-lung ist die derzeitige Situation allerdings ausgespro-chen bedenklich Hier muss dringend der bislang allein auf Stellenwirtschaft und Stellenfinanzierung gerichtete Blick erweitert werden

                        Fachlich steht die Einfuumlhrung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs an was sicherlich eine groszlige Herausforderung allerdings nicht nur fuumlr die Arbeitsgerichtsbarkeit sein wird BAB Einige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg waren in der juumlngeren Vergangen-heit mehrfach bundesweit in das Augenmerk der Oumlffent-lichkeit geraten So kam das vielbeachtete Pfandbon-Urteil im sog Fall bdquoEmmelyldquo aus Berlin ebenso wie die vor dem Europaumlischen Gerichtshof fuumlr Menschenrechte verhandelte Entscheidung im sog bdquoWhistleblowerldquo-Fall einer Altenpflegerin Welchen Herausforderungen sehen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen sich durch solche in der Oumlffentlichkeit diskutierten Faumllle ausgesetzt

                        Dr Hantl-Unthan Gegen das zunehmende Interesse der Medien an Gerichtsverfahren ist nichts zu sagen Die Justiz sitzt nicht im Elfenbeinturm mit sachlicher Kritik muss auch die Rechtsprechung leben und diese akzeptie-ren und uumlberdenken auch wenn sie in hartem Ton ver-

                        BAB Frau Hantl-Unthan im April 2014 sind Sie zur Prauml-sidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit zur Praumlsidentin des zurzeit groumlszligten deutschen Landesarbeitsgerichts ernannt worden Zuvor waren Sie ja bereits langjaumlhrig Vorsitzende Richterin an diesem Ge-richt Was hat sich fuumlr Sie seit dem Wechsel in das Praumlsi-dentenamt veraumlndert

                        Dr Hantl-Unthan Richterinnen und Richter genie-szligen in unserer Verfassung Unabhaumlngigkeit und damit eine groszlige Freiheit in Ihrer Amtsausuumlbung Diese Freiheit gibt man natuumlrlich auf wenn man ein Amt in der Gerichtsver-waltung antritt Schon allein die Termine werden vielfach von anderer Stelle vorgegeben das Verwaltungshandeln ist haumlufig zentral bestimmt Ich war immer mit groszliger Be-geisterung Spruchrichterin Diese Taumltigkeit ist nun deut-lich zuruumlckgetreten was ich sehr bedauere Ich komme jedenfalls derzeit nur noch in sehr geringem Umfang zur Rechtsprechung Ich hoffe aber sehr und bin da auch ganz zuversichtlich dass sich dies nach einer gewissen Einar-beitungszeit im Praumlsidentinnenamt wieder aumlndert

                        Auch wenn ich meine spruchrichterliche Taumltigkeit ver-misse so ist die neue Aufgabe doch spannend anspruchs-voll und mit einer groszligen Verantwortung verbunden Ich habe das Gluumlck in einem gut funktionierenden Gerichts-betrieb zu arbeiten das Klima in unserem Hause ist so-wohl innerhalb der Richterschaft als auch im Bereich des nichtrichterlichen Personals gut die Zusammenarbeit mit den Gremien ist vertrauensvoll Auch das Verhaumlltnis zu den Brandenburger Kolleginnen und Kollegen ist ausge-sprochen gut Es ist eines meiner groszligen Anliegen dieses Klima so beizubehalten Hinzu kommt dass die Zusam-menarbeit mit der fuumlr die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zustaumlndigen Senatsverwaltung fuumlr Arbeit Integration und Frauen ausgesprochen angenehm verlaumluft Da laumlsst sich einiges auf dem sog bdquokurzen Dienstwegldquo klaumlren was die taumlgliche Arbeit erleichtert Den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbaumlnden ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine bedeutende Rolle zugewiesen die es zu beachtengiltDas Verstaumlndnis dafuumlr ist in der Senatsarbeitsverwaltung schon durch den Ressortzuschnitt natuumlrlich vorhanden BAB Ihr Vorgaumlnger im Amt Herr Dr Gerhard Binkert ist bereits im Februar 2013 in den Ruhestand getreten Da-mit war das Landesarbeitsgericht mehr als ein Jahr ohne

                        Dr Ursula Hantl-Unthan

                        Claudia Frank

                        A k t u e l l

                        13J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                        fasst istWir haben beim Landesarbeitsgericht eine gut funktionierende Presseabteilung die stets darauf achtet Verfahren von oumlffentlichem Interesse der Oumlffentlichkeit auch mitzuteilen Ich bin allerdings nicht der Meinung dass die Gerichte es hinnehmen muumlssen in einer Art und Weise beschimpft zu werden die jeglichen Respekt ver-missen laumlsst wie es gerade das LAG BB in den genannten Faumlllen erleben mussteHiergegen werden wir uns auch zukuumlnftig zur Wehr setzen In diesem Zusammenhang hat uumlbrigens damals auch der Berliner Anwaltsverein dankenswerterweise klare Worte gefunden BAB Zurzeit ist der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ar-beitsrechts recht aktiv Welche neuen Aufgaben kommen da zukuumlnftig auf die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit zu

                        Dr Hantl-Unthan Mit dem im August letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestaumlrkungsgesetz wurde erstmals flaumlchendeckend ein Mindestlohn eingefuumlhrt Wir rechnen hier durchaus mit einem Anstieg der Eingaumlnge bei den Arbeitsgerichten Auszligerdem wurde die Zustaumln-digkeit fuumlr die Uumlberpruumlfung von Allgemeinverbindlich-erklaumlrungen von Tarifvertraumlgen und von entsprechenden Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten auf die Landesarbeitsgerichte als Eingangsgerichte verlagert Da die meisten Regelungen auf Bundesebene getroffen werden und das Bundesarbeitsministerium seinen Sitz in Berlin hat wird die ganz uumlberwiegende Anzahl dieser Verfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-

                        burg anhaumlngig werden Bereits jetzt haben wir schon eine ganze Reihe dieser Verfahren zu verzeichnen Demnaumlchst steht die Regelung zur Tarifeinheit an mit der die Proble-matik der Tarifkonkurrenz zu den Spartengewerkschaften geloumlst werden soll Auch hier erwarten wir eine Zunahme der Verfahrenseingaumlnge BAB Was wuumlnschen Sie sich von den Anwaumllten

                        Dr Hantl-Unthan Wichtig fuumlr das Verhaumlltnis der Richterschaft zur Anwaltschaft sind der gegenseitige Re-spekt und das Bewusstsein gemeinsam als bdquoOrgane der Rechtpflegeldquo zu handeln Dies sollte beiden Seiten immer im Bewusstsein bleiben Der dem Landesarbeitsgericht verbundene Berliner Freundes- und Foumlrderkreis laquoAr-beitsrecht Gestern-Heute-Morgenraquo eV hat in den ver-gangenen Jahren am Landesarbeitsgericht Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Motto bdquoRichter und Anwaumllte im Dialogldquo durchgefuumlhrt und hierin ver-sucht aktuelle arbeitsrechtliche Themen aus dem Blick-winkel der Anwaltschaft und dem Blickwinkel der Rich-terschaft zu betrachten Ich halte das fuumlr eine gute Sache und werde mich dafuumlr einsetzen diese Veranstaltungs-reihe weiter durchzufuumlhrenBAB Vielen Dank Frau Dr Hantl-Unthan

                        Das Interview fuumlhrte Rechtsanwaumlltin Claudia Frank

                        Fachanwaumlltin fuumlr Arbeits- und Steuerrecht und

                        Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein

                        A k t u e l l

                        14B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        Uumlber den neuen sect 2 der Berufsordnung (BORA) referierte Herr Professor Niko Haumlrting bei der Sitzung des Arbeits-kreises IT-Recht am 13 Januar 2015 in den Raumlumlichkei-ten der Inhaus GmbH in der Klosterstraszlige 64 in BerlinDer 2014 neu gegruumlndete Arbeitskreis IT-Recht geht aus einer gemeinsamen Initiative der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen AnwaltVerein (DAVIT) und des Berliner Anwaltsvereins hervor Als regionaler Zusam-menschluss Berliner Anwaumlltinnen und Anwaumllten mit dem Taumltigkeitsschwerpunkt IT-Recht unter dem Dach des Berliner Anwaltsvereins bietet der Arbeitskreis alle zwei Monate am 2 Dienstag des Monats um 1800 Uhr im DAV-Haus Littenstr 11 10179 Berlin EG Vortraumlge zu aktuellen Themen und laumldt dazu alle interessierten Mitglieder des BAV herzlich einSprecher des Arbeitskreises sind Herr Rechtsanwalt Norman Baumluerle Herr Rechtsanwalt Mar-kus Timm und Frau Rechtsanwaumlltin Amrei Viola WienenHintergrund des interessanten Vortrags von Herrn Professor Haumlrting war die 7 Sitzung der 5 Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 1011112014 in Berlin bei der sect 2 BORA neu ge-fasst wurde 1 Der Beschluss der Satzungsversammlung muss nun noch vom Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz bdquoabgesegnetldquo und in den BRAK-Nachrichten verkuumlndet werden Der neue sect 2 BORA wird vermutlich zum 1 Juli 2015 oder 1 September 2015 je-denfalls nicht vor dem 1 Mai 2015 in Kraft tretenHaumlrting stellte das Thema des Vortrags als bdquoDauerbren-nerldquo vor - durch die Funktion Haumlrtings seit fuumlnfzehn

                        Jahren im Berufsrechtsausschuss im DAV und im In-formationsrechtsausschuss des DAV seit einem Jahr-zehnt sei die Thematik lange bekannt bdquoNur der Begriff bdquo Non-legal-Outsourcingldquo ist jetzt neuldquo so Haumlrting bdquoViel-leicht moumlchte man ein Zeichen setzen damit man jetzt endlich etwas bewegen kann zu dem Themaldquo Haumlrting stellte relevante rechtliche Grundlagen insbesondere sect 203 StGB(Verletzung von Privatgeheimnissen) sectsect 53 53 a und sect 97 StPO sectsect 43 a 59 b BRAOsowie die Ent-wicklung der Diskussion zu anwaltlicher Schweigepflicht und Non-legal Outsourcing detailliert dar Dabei wies er auf die veraumlnderten Bedingungen in der jetzigen anwalt-lichen Alltagswelt und die daher gegebene Problema-tik der Anwendung von Normen hin da diese noch aus einer aumllteren Zeit stammen wuumlrden sect 203 III StGB und

                        die damit einhergehende Diskussion seit den 90er Jahren um bdquoFernwartungldquo und externe Buchhaltung wurde de-tailliert dargestellt bdquoDas ging damals auf die Lobbyarbeit der Verbaumlnde der IT-Dienstleister zuruumlckldquo erklaumlrte Haumlr-ting Seit ca 2000 haumltte die Diskussion um Schreibbuumlros externe Telefonzentrale und die Debatte ob man bei Nut-

                        Uumlber aktuelle entwicklungen beim non-legal-Outsourcing im Hinblick

                        auf die anwaltliche schweigepflicht Vortrag von Herrn Professor niko Haumlrting im Arbeitskreis it-recht

                        Amrei Viola Wienen

                        1 Vgl in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 wonach der derzeitige aus 1996 stam-mende sect 2 BORA zu Unsicherheit und Grauzonen fuumlhrt da die Welt seitdem bdquoimmer technischer ldquo und bdquoimmer arbeitsteiligerldquo geworden sei und sich die Mandantenerwartungen mit aumlndern wuumlrden2 Vgl dazu in bdquoMix aus Revolution und Evolution Non-legal Outsorcing geregeltldquo Gasteyer Anwaltsblatt 12015 S 70 71 bdquoSozialadaumlquanz ist ein im Strafrecht entwickeltes Institut und damit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz In Anlehnung an eine Definition des BGH in einem Strafurteil ist eine Verhaltensweise sozialadaumlquat wenn sie objektiv einer uumlblichen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht Damit sind einige Pfloumlcke eingeschlagen Das Verhalten

                        muss gebilligt werden dh es muss ein Konsens daruumlber bestehen dass es zulaumlssig ist Zu den entscheidenden Kreisen gehoumlren die Rechtsanwaumllte und die Mandanten Der Anwalt kann sich also nicht ohne weiteres auf Sozi-aladaumlquanz berufen ohne dass sie objektiv vorliegtldquo Die Reform wuumlrde die rechtliche Wertung nicht nach den heutigen Gegebenheiten fuumlr die naumlchsten zwanzig Jahre einfrieren bdquoTechnische Aumlnderungen in unserem Leben privat und im Beruf und sich damit aumlndernde Erwartungen unserer Mandanten sind kuumlnftig zu beruumlcksichtigen Das ist ein groszliger Vorteilldquo Das Ziel sei nicht eine Detailregelung zuverlaumlssiger Kanzleiablaumlufe und ndashorganisation Was als sozi-aladaumlquat zulaumlssig sei und was nicht muumlsse jeder Anwalt vor dem uumlberragen-den Postulat der Vertraulichkeit selbst verantwortlich beurteilen

                        Prof Niko Haumlrting

                        A k t u e l l

                        15J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                        zung unverschluumlsselter E-Mail den Mandanten daruumlber informieren muss bzw ob man sich damit strafbar macht gefolgt Jetzt werde die gleiche Diskussion hinsichtlich Clouds gefuumlhrtIn der Neufassung von sect 2 III c) BORA wird in Bezug auf einen Verstoszlig gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die sogenannte Sozialadaumlquanz abgestelltIm Anschluss an den Vortrag wurde im Arbeitskreis da-her intensiv uumlber das Kriterium der Sozialadaumlquanz2 dis-kutiert Dabei ging es um die Frage der Definition von Sozialadaumlquanz und Allgemeinheit So wurden gespal-tene Ansichten in der Bevoumllkerung zum Beispiel in Be-zug auf Datenschutz Privatsphaumlre soziale Netzwerke

                        und Clouds aus der Perspektive der aumllteren Generation und der dazu stark kontrastierenden Perspektive der Start-Up-Szene in der lebhaften Diskussion herausge-arbeitet Besprochen wurde dabei auch die Auswirkung jeweils tagesaktueller Mediendarstellung zu Privatsphauml-re und Uumlberwachung auf die dahingehende Sensibili-taumlt von Mandanten Interessierte Mitglieder des BAV koumlnnen sich zu den Treffen des Arbeitskreises unter ak-itrechtberliner-anwaltsverein anmelden

                        Die Autorin ist

                        Rechtsanwaumlltin und Fachanwaumlltin fuumlr Urheber-

                        und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)

                        niCHt-FACHAnwAumllte DUumlrFen bdquosPeZiAlistenldquo sein

                        In einer kuumlrzlich veroumlffentlichten Entscheidung vom Juli 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet ndash in casu Familienrecht ndash bezeichnen darf auch wenn dafuumlr eine Fachanwaltschaft besteht (BGH Urt v 2472014 ndash I ZR 5313) Voraussetzung ist dass er zumindest uumlber die bdquoExpertiseldquo eines Fachanwalts verfuumlgt Der fuumlr das Wettbewerbsrecht zustaumlndige I Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs legte in seiner Entscheidung die (Satzungs)Vorschrift des sect 7 Abs 2 BORA verfassungskonform da-hingehend aus dass ein pauschales Verbot der Selbst-Bezeichnung als bdquoSpezialist fuumlrldquo zum Schutze des recht-suchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich sei bzw gegen den Grundsatz der Ver-haumlltnismaumlszligigkeit verstoszlige Ob die Selbsteinschaumltzung des werbenden Anwalts zutrifft muss er im Streitfall darlegen und beweisen Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskraumlftig ist (der BGH hat zur Klaumlrung der Frage an das Berufungsgericht zuruumlckverwiesen) darf das Urteil durchaus bereits als sbquokleine Revolutionrsquo im (Berufs-)Recht der Fachanwaltschaften und der anwalt-lichen Werbung bezeichnet werden

                        Thomas Vetter

                        unterHAltsreCHtliCHe leitlinien FUumlr 2015 VeroumlFFentliCHt

                        Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien fuumlr den Zeitraum ab dem 1 Januar 2015 veroumlffentlicht Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Un-terhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevan-ten Betraumlge

                        Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandes-gerichte wurden die Selbstbehaltssaumltze der bdquoDuumlsseldor-fer Tabelleldquo mit Wirkung zum 1 Januar 2015 angehoben Dies war Veranlassung fuumlr das Kammergericht dessen

                        unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen Seit Jahres-beginn wendet das Kammergericht die neuen Leitlinien an Die neuen Leitlinien sind im Volltext auf der Website der Senatsverwaltung fuumlr Justiz abrufbar

                        Mitteilung des Kammergerichts

                        DAV e-Akte kein BlOsses ABBilD Der PAPierAkte

                        Der Deutsche Anwaltverein (DAV) aumluszligert in einer aktuel-len Stellungnahme Vorbehalte gegen den Ende Septem-ber 2014 vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen Auch in der zweiten Entwurfsfassung fehle die Klarstel-lung dass diejenigen Inhalte der elektronischen Doku-mente die Elemente elektronischer Rechnerleistungen enthalten nicht nur als wieder eingescannte Ausdrucke sondern im urspruumlnglichen Dateiformat in die E-Akten eingestellt werden muumlssen

                        Zuvor hatte bereits der Deutsche Richterbund (DRB) Kritik an der geplanten ndash zeitlichen und inhaltlichen ndash Umsetzung des Gesetzentwurfs geuumlbt Dieser sieht we-gen bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit ei-ner elektronischen Aktenfuumlhrung im Strafprozess fuumlr die geplanten Regelungen derzeit keine Umsetzungschan-cen vor allem angesichts des geplanten Echtbetriebs der E-Akte bereits zum 112016 Dies sei nicht realistisch Um das Projekt nicht insgesamt zu gefaumlhrden sollte das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren in eine umfas-sende Konzeption zur flaumlchendeckenden Einfuumlhrung des elektronischen Rechtsverkehrs und von E-Akten in der deutschen Justiz eingeordnet werden

                        Ein erster Entwurf zur Einfuumlhrung der elektronischen Akte in Strafsachen war bereits vor zwei Jahren veroumlf-fentlicht worden jedoch auf harsche Kritik bei den Laumln-dern und Anwaltsorganisationen gestoszligen In der nun geplanten Neuregelung des 4 Abschnitts der Strafpro-zessordnung (sect 32 ff StPO) ist vorgesehen dass Straf- und Ermittlungsakten kuumlnftig elektronisch angelegt und gefuumlhrt werden Eine Oumlffnungsklausel (vgl ua sect 12 StPO-Einfuumlhrungsgesetz-E) gestattet den Laumlndern eine schrittweise Einfuumlhrung bis 2024

                        Der DAV hatte bereits 2012 in einer ersten Stellung-nahme darauf hingewiesen dass sich die Vorteile der

                        A k t u e l l

                        16B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        elektronischen gegenuumlber der herkoumlmmlichen Papierak-te nur dann einstellen koumlnnen wenn man die Moumlglich-keiten der digitalen Dokumentation voll ausschoumlpft Dies waumlre nicht schon dann der Fall wenn die kuumlnftige gesetz-liche Regelung nur die bisher in groszligen Wirtschaftsstraf-verfahren praktizierten Methoden festschriebe wonach die auf elektronischen Medien gespeicherte Akte nur das digitalisierte Abbild (bdquoScanldquo) der zuvor auf Papier erfass-ten Inhalte darstellen

                        Thomas Vetter

                        DAV Beim bdquointerView Der wOCHeldquo mit Den ArD-HoumlrFunkAnstAlten

                        Der Vizepraumlsident des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins Ulrich Schel-lenberg war Ansprechpartner fuumlr das Interview der Wo-che welches federfuumlhrend vom SWR gefuumlhrt wird und konnte damit die Expertise des DAV erfolgreich in den Medien repraumlsentieren Das Interview der Woche wird

                        auch allen anderen Redaktionen im ARD-Hauptstadtstu-dio zur Uumlbernahme angeboten Von diesem Angebot wur-de auch in weiteren Medien Gebrauch gemacht

                        Ulrich Schellenberg bekraumlftige die Meinung des Deutschen Anwaltvereins in der Debatte um die innere Sicherheit Weiterhin abgelehnt wird die Vorratsdaten-speicherung im Rahmen einer anlasslosen Erfassung der Kommunikationsdaten unbescholtener Buumlrgerinnen und Buumlrger Er wies auch darauf hin dass es zulaumlssig legal und auch richtig sei dass eine solche Maszlignahme bei ei-nem Verdacht erfolgt

                        Hinsichtlich des Gesetzentwurfes zur sogenannten bdquoHasskriminalitaumltldquo wies der DAV-Experte darauf hin dass bereits im Rahmen der Strafzumessung solche Mo-tivlagen beruumlcksichtigt werden koumlnnen Wichtig sei in diesem Zusammenhang dass diese Motivlagen im Rah-men der Ermittlungsarbeit auch ausreichend genug er-hoben werden Das Interview kann auf der Website des Senders (wwwswr2de) abgerufen werden

                        DAV-Mitteilung

                        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                        18B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        1903 05052 1905 und 02062015 richter und Anwaltschaft im Dialog

                        Seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Kopperation zwischen der Berliner Justiz und dem Berliner An-waltsverein die Veranstaltungsreihe bdquoRichter- und An-waltschaft im Dialogldquo Richterinnen und Richter des Kammergerichts referieren zu ihrer Rechtsprechung fuumlr ein oft diskussionsfreudiges Publikum aus Richter- und Anwaltschaft Im ersten Halbjahr auf der Agenda Ver-sicherungsrecht (Vorsitzende Richterin am KG Karin Reinhard) Bankrecht (Vorsitzender Richter am KG Sieg-fried Fahr) Arzthaftungsrecht (Vorsitzender Richter am KG Gerald Budde) und Maklerrecht (Richterin am Kam-mergericht Katrin Schoumlnberg)

                        09032015 Das Mindestlohngesetz in der Praxis

                        Mit dem im Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Staumlrkung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil das neue Mindestlohngesetz verabschiedet Damit ist ein einheitlicher Mindestlohn gesetzlich fest-gelegt der aber nicht fuumlr alle Arbeitnehmer gilt Ausnah-men sieht das Gesetz vor

                        Die Auswirkungen der Reform auf die arbeitsrechtliche (und sozialrechtliche) Praxis erlaumlutert und diskutiert Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Christopher Hilgenstock LLM Hannover Autor des Buchs bdquoDas Mindestlohng-esetzldquo das 2014 im Beck Verlag erschienen ist

                        10032015 schwerpunkte der neuesten rechtsprechung zum AGB-recht

                        Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung des AGB-Rechts immer weiter voran Fast woumlchentlich ers-cheinen neue Entscheidungen welche durchaus den Charakter von wichtigen Praumljudizien aufweisen Dies gilt sowohl im Bereich des Verbraucherrechts als auch bei der Verwendung von AGB-Klauseln im unternehm-erischen Bereich Ziel des Seminars ist es die Teilne-hmer uumlber den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu informieren und an Schwerpunkten zu zeigen wohin die Entwicklung bisher gefuumlhrt hat Tipps fuumlr die Praxis und Vertragsgestaltung sind dabei eingeschlossen

                        Wenige Juristen haben die Materie des AGB-Rechts in den letzten Jahrzehnten so durchdrungen und gepraumlgt Rechtsanwalt Prof Dr Friedrich Graf von Westphalen Mitherausgeber des mehrbaumlndigen AGB-Standartwerks Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo

                        23042015 bis 24042015 2 Deutscher it-rechtstag

                        Nunmehr zum zweiten Mal in Berlin der Deutsche IT-Rechtstag eine Kooperation von davit AnwaltAkademie und Berliner Anwaltsverein Wie immer ist der erste Tag der rechtspolitischen Diskussion gewidmet ndash diesmal mit Referaten und einer Podiumsdiskussion (Eintritt frei) zum Thema IT-Sicherheitsgesetz und Unterlassung-sklagegesetz IT-Sicherheit und Datenschutz Neue Ge-setze in der Unternehmenspraxis Am Freitag folgt ein intensives Fachprogramm mit breitem Themenspektrum Europaumlisches Vertragsrecht Lokalisierung von IKT-Un-ternehmen ibeacon und Google Universal Analytics Up-datezwang und Softwarenutzung IT-Vergabe nach der Reform Preisdifferenzierung im Online-Handel

                        30042015 Bilanzkunde fuumlr Juristen

                        Ein Einstieg in das von Juristen und in der juristischen Ausbildung gern vernachlaumlssigtes Themabull Bestandteile und Funktionen des Jahresabschlussesbull Struktur und Inhalt der Bilanzbull Struktur und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnungbull Case Study

                        Der Referent Friedrich Graf Friedrich von Kanitz Rechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer und Steuerberater ist Autor des im Beck-Verlag erschienenen Buchs bdquoBilanz-kunde fuumlr Juristenldquo

                        Fortbildung und fachlicher Austausch im ersten Halbjahr 2015

                        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                        19J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                        12052015 Aktuelle rechtsprechung zum GmbH-recht

                        Bjoumlrn Retzlaff Richter am Landgericht Berlin und Referent ua beim Berliner Anwaltsverein und der Deutschen Richterakademie gibt einen kompakten Uumlber-blick uumlber die neueste Rechtsprechung des BGH und der

                        Oberlandesgerichte zur GmbH Im Fokus stehen Kapi-talaufbringung Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung Ausschluss von Gesellschaftern Ab-berufung und Haftung des Geschaumlftsfuumlhrers sowie prozessuale Fragen

                        21052015 Basiswissen schiedsverfahren ndash ein Uumlberblick fuumlr Berater mittelstaumlndischer unternehmen

                        Die Bedeutung von Schiedsverfahren auch fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen nimmt staumlndig zu Unternehmer die Kunden oder Lieferanten auszligerhalb Deutschlands insbesondere aber auszligerhalb Europas haben muumlssen diese Alternative zu Verfahren vor sta-atlichen Gerichten beruumlcksichtigen Ihre Berater sollten daher uumlber ein diesbezuumlgliches Grundwissen verfuumlgen Bei grenzuumlberschreitenden Streitigkeiten ist jeder Partei daran gelegen sich nicht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen zu muumlssen Die Vereinbarung eines Schieds-verfahrens stellt hier einen fuumlr beide Seiten zumeist akz-eptablen Kompromiss dar Zudem ist auszligerhalb Europas die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil oft ausgeschlossen jedenfalls aber mit groumlszligerem Aufwand verbunden als die Anerkennung und Vollstreckung aus einem Schiedsurteil Aufgrund internationaler Abkom-men ist die Vollstreckung aus Schiedsspruumlchen dagegen in mehr als 140 Staaten moumlglich bdquoAuch bei rein natio-nalen Geschaumlften koumlnnen Schiedsverfahren ua hinsi-chtlich der besonderen Vertraulichkeit und der Schnel-ligkeit vorteilhaft seinldquo so Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann bdquoIn unserer Veranstaltung informieren wir Sie uumlber Vor- aber auch Nachteile die richtige (sehr fehler-traumlchtige) Abfassung von Schiedsklauseln und die Grun-dzuumlge des Verfahrensablaufsldquo Die Referenten Rechtsanwaumlltin Dr Antje Baumann LLM (Berkeley) Attorney-at-law (New York) und

                        Rechtsanwalt Oliver Korte (Fachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht) sind im Bereich StreitbeilegungDispute Resolution und sind als Parteivertreter und Schiedsrichter taumltig

                        30062015 Familienrecht Abaumlnderung von unterhaltstiteln

                        Die Abaumlnderung von Unterhaltstiteln begegnet dem Rechtsanwender in den unterschiedlichsten Fallgestal-tungen Beim Abschluss von Vereinbarungen ist vor allen Dingen zu fragen ob und ggf in welcher Weise Verein-barungen uumlber die Abaumlnderung geschlossen werden sol-len In streitigen Angelegenheiten geht es aus der Sicht der verschiedenen Beteiligten darum ob unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Titel angepasst werden koumlnnen oder ob die Abaumlnderbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren ausgeschlossen ist Themen der Veranstaltung bull Vereinbarungen uumlber die Abaumlnderbarkeit (Ausschluss

                        Modifikation) bull Abaumlnderbarkeit rechtskraumlftiger gerichtlicher Ents-

                        cheidungen (sect 238 FamFG Zulaumlssigkeit des Abaumlnder-ungsverlangens zeitliche Grenzen sonstige Vorausset-zungen insbesondere Aumlnderungen der Verhaumlltnisse Praumlklusion Sicherung von Ruumlckforderungsrechten)

                        bull Abaumlnderung sonstiger Unterhaltstitel (sect 239 FamFG) (Differenzierung nach der Art des Titels Prozessverglei-ch Vereinbarung zwischen den Beteiligten einseitige Unterhaltstitel materiell-rechtliche Anforderungen an die Abaumlnderung von Unterhalts- titeln Praumlklusionsfra-gen bei Unterhaltsvereinbarung Art der Abaumlnderung)

                        bull Sonstige verfahrensrechtliche Fragestellungen (Abaumlnderungsantrag oder Vollstreckungsgegenklage nach sect 767 ZPO Abaumlnderungsantrag oder Leistungsan-trag kostenrechtliche Fragestellungen Abaumlnderungen einstweiliger Anordnungen)

                        Rechtsanwaumlltin und Notarin Edith Kindermann Bre-men ist bekannt als Autorin und Referentin zum Fami-lienrecht sowie durch ihr ehrenamtliches Engagement ua als Vizepraumlsidentin des Deutschen Anwaltvereins

                        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                        20B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        Urban Sandherr Richter am 3 Strafsenat des Kammerge-richt referierte am 04112014 in rund zwei Stunden uumlber die juumlngste Rechtsprechung des Senats Den 50() Teilneh-merinnen und Teilnehmern bot sich die seltene Gelegen-heit die Rechtsprechung mit dem Referenten zu diskutie-ren und Erfahrungen aus der Praxis auszutauschen

                        Als Einstieg in den Vortrag stelle Sandherr den Be-schluss des Senats v 13102014 - 3 Ws (B) 37514) - vor wonach bdquosich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straszligenverkehr begeben darf wenn er sich der Ge-fahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschaumltzungsrisiko so handelt er objektiv und subjektiv fahrlaumlssigldquo Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine bisherige Rechtspre-chung ausdruumlcklich auf Diese hatte bisher die Verwirk-lichung der fahrlaumlssigen Begehungsalternative in der gemeinten Fallkonstellation verneint wenn - verkuumlrzt dargestellt -zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahrantritt geraume Zeit lag und die festgestellten Wirkstoffmengen den Grenzwert von 10 ngml gering-fuumlgig uumlberschritt

                        Wann ist die Verhaumlngung eines Fahrverbotes gegen Fruumlhstarter rechtmaumlszligig Mit dieser Frage hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom 322014 - 3 Ww (B) 1514 - auseinanderzusetzten bdquoSind Umstaumlnde ersichtlich die einer abstrakten Gefaumlhrdung andere Verkehrsteilnehmer entgegenstehen bedarf es regelmaumlszligig naumlherer Pruumlfung ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen istldquo stellt der Senat hier fest

                        Ob bei der Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs mittels Sensor und PIN auf die Fahrereigenschaft ge-schlossen werden darf ist zumindest fraglich wenn sich der Tatrichter in den Urteilsgruumlnden nicht mit der Moumlg-lichkeit der Weitergabe von Personalausweis und PIN auseinandergesetzt hat so der Senat in seiner Entschei-dung v 1022014 ndash 3 Ws (B) 1214

                        bdquoDie unterbliebene Belehrung des Betroffenen uumlber die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung fuumlhr nicht zur Unverwertbarkeit der Messung weil eine entsprechende

                        richter- und Anwaltschaft im Dialog

                        Aktuelle rechtsprechung des Kammergerichts zum verkehrsstraf- und Owi-recht

                        Belehrungspflicht nicht besteht [hellip] Nur bei konkreten Anhaltspunkten uumlber ein Vorspiegeln der Mitwirkungs-pflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen uumlber eine solche Pflicht kommt eine Unver-wertbarkeit der Messung in Betrachtldquo entschied der Se-nat am 9102014 ndash 3 Ww (B) 50714

                        Neben einigen anderen Entscheidungen wies Sand-herr in seinem Vortrag auch auf die Entscheidung des Senats v 2532013 - 3 Ws (B) 6113 - hin bdquoZum Nachteil des Betroffenen duumlrfen nur Beweismittel verwertet wer-

                        den die entweder im Buszliggeldbescheid aufgefuumlhrt ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung be-kannt gemacht worden sind Beabsichtigt der Richter die Einfuumlhrung und Verwertung von Beweismitteln zu de-nen sich der Betroffene bisher noch nicht aumluszligern konnte muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzten und den Betroffenen und dessen Verteidiger entspre-chend unterrichtenldquo

                        Gregor Samimi Fachanwalt fuumlr Strafrecht

                        Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

                        Urban Sandherr

                        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                        2121B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Berlin-Brandenburger Bezuumlgen wurde interessierten Kollegen auf einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins ge-boten Dozent der Veranstaltung am 8 Dezember 2014 im DAV-Haus war Dr Martin Fenski Vizepraumlsident des LAG Berlin-Brandenburg und Vorsitzender der dortigen Kammer 2 Dr Fenski verstand es hervorragend bekann-te Urteile in einen groumlszligeren Zusammenhang zu stellen und weniger bekannte Urteile in Erinnerung zu rufen vor allem solche des BAG und des EuGH aber natuumlrlich auch viele Urteile aus Berlin und Brandenburg

                        Urteile zum Urlaubsrecht das seit der bdquoSchultz-Hoffldquo (EuGH Urteil vom 2012009 C-35006 und C-52006) noch nicht wieder zur Ruhe gekommen ist bildeten den ersten Schwerpunkt Insbesondere wurde der Versuch des EuGH seine Entscheidung mit Grundsaumltzen von Uumlber-einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu untermauern (diese werden in dem sechsten Erwaumlgungs-grund der Arbeitszeitrichtlinie erwaumlhnt) besprochen Auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 1262014 (21 Sa 22114) wurde natuumlrlich erwaumlhnt der zufolge ein Arbeitgeber der den Urlaubsanspruch nicht bdquovon sich ausldquo erfuumlllt sich unter Umstaumlnden schadens-ersatzpflichtig macht Ausgangspunkt fuumlr die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg war die ndashfuumlr sich genommen nicht unbedingt kontroverse ndash Einordnung des Urlaubs-rechts als Arbeitsschutzrecht Ob angesichts des Wortlauts des sect 7 Abs 3 BUrlG nicht doch mehr fuumlr die Annahme ei-nes Verfalls des Anspruchs nach Ablauf der dort genann-ten Fristen spricht wurde zwischen den Anwesenden lebhaft diskutiert Revision war zugelassen worden aber der beschwerte Arbeitgeber hat diese nicht eingelegt Ob das BAG die Auffassung der Kammer 21 des LAG Berlin-Brandenburg teilt bleibt daher vorerst offen

                        Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die in diesem und im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zum AGG allen voran die Entscheidung des BAG zur bdquoHIV-Infektion als Behinderungldquo (Urteil vom 19122013 6 AZR 19012) Diese hatte am Arbeitsgericht Berlin ihren Ausgang genommen und endete nach einer Zuruumlckver-weisung durch das BAG am LAG Berlin-Brandenburg

                        richter und Anwaltschaft im Dialog

                        Aktuelle ArBeitsrechtliche rechtsprechung mit

                        Berlin-BrAnDenBurger Bezuumlgen

                        wo sich die Parteien verglichen Streitgegenstand war die Wartezeitkuumlndigung eines mit HIV infizierten aber praktisch keine Krankheitssymptome aufweisenden Ar-beitnehmers Er sollte im Reinraum eines Herstellers von medizinischen Mitteln eingesetzt werden Offen-bar wegen strenger EU-Regeln zum Umgang mit Me-dikamenten sah sich der Arbeitgeber zur Kuumlndigung gezwungen nachdem die Infektion des Arbeitnehmers bei einer betriebsaumlrztlichen Untersuchung bekannt ge-worden war Das BAG hatte sich vor allem mit der Fra-ge auseinanderzusetzen ob das AGG einschlieszliglich des dort vorgesehenen Entschaumldigungsanspruchs fuumlr (nicht dem allgemeinen Kuumlndigungsschutz unterliegenden) Wartezeitkuumlndigungen greift und auch ob es sich bei einer symptomlosen HIV-Infektion um eine Behinde-rung handeln kann Das BAG beantwortete beide Fragen mit ja und hob das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 1312012 (6 Sa 215911) auf Die Kammer 6 des LAG Berlin-Brandenburg hingegen hatte schon das Vorlie-gen einer bdquoBenachteiligungldquo gemaumlszlig sect 3 AGG verneint Es konnte daher dahinstehen lassen ob es sich bei der HIV-Infektion uumlberhaupt um eine Behinderung handeln kann und auch ob trotz sect 2 Abs 4 AGG wonach fuumlr Kuumln-digungen ausschlieszliglich die Bestimmungen zum allge-meinen und besonderen Kuumlndigungsschutz gelten bei einer Wartezeitkuumlndigung ein Entschaumldigungsanspruch gemaumlszlig sect 15 Abs 2 AGG in Betracht kommt

                        Abgerundet wurde der Uumlberblick mit zwei Urteilen des BAG zum Befristungsrecht die als Folge der Ent-scheidung Kuumlcuumlk (EuGH Urteil vom 26 1 2012 C-58610) ergangen sind Waumlhrend Faumllle der Kettenbefristungen heute mit dem Institut des bdquoRechtsmissbrauchsldquo geloumlst werden erzielte man fruumlher ndash vielleicht dogmatisch sau-berer und auch besser zu handhaben ndash das gleiche Ergeb-nis in dem man zum Beispiel bei Kettenbefristungen mit dem Sachgrund bdquoVertretungldquo unter Umstaumlnden zu Las-ten des Arbeitgebers annahm in Wirklichkeit handele es sich gar nicht um eine Vertretung sondern der betroffene Arbeitnehmer arbeite vielmehr dauerhaft als bdquoSpringerldquo Die Problematik der nun etablierten Linie dass bei ei-ner Befristung mit Sachgrund die fuumlr die sachgrundlo-se Befristung geltenden Grenzen von zwei Jahrendrei Verlaumlngerungen bdquoum ein Mehrfachesldquo uumlberschreitet ein Rechtsmissbrauch zu pruumlfen sei wurde anhand des Ur-teils des BAG vom 19214 (7 AZR 26012) besprochen

                        Zum Abschluss erwaumlhnte Dr Fenski noch die die Aus-wirkungen des neuen sect 98 ArbGG Bislang wurden Strei-tigkeiten um die Erstreckung einer Tarifnorm (durch Allgemeinverbindlicherklaumlrung bzw Rechtsverordnung) von verschiedenen Gerichtsbarkeiten entschieden und dies auch nur fuumlr den jeweiligen Einzelfall was zu Pro-blemen in der Praxis fuumlhrte Nun ist mit dem neuen sect 98 ArbGG ein neues Beschlussverfahren eingefuumlhrt wor-den fuumlr das in erster Instanz die Landesarbeitsgerichte zustaumlndig sind Vor kurzem sei der erste von der Neure-gelung betroffene Fall beim LAG Berlin-Brandenburg eingegangen das wegen des Dienstsitzes des Bundesar-beitsministeriums in Berlin ganz besonders von der Neu-regelung betroffen sein wird

                        Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

                        Roland Weiszlig

                        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                        22B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        In der Fortbildungsreihe des Arbeitskreises Verkehrs-recht beim Berliner Anwaltsverein referierte Gregor Sa-mimi am 04122014 zu den aktuellen Brennpunkten des Verkehrsrechts

                        Samimi behandelte in den rund vier Stunden Aktu-elles Informatives und Wichtiges aus den Bereichen des Verkehrszivilrechts des Verkehrsstrafrecht unter Ein-schluss des Ordnungswidrigkeitenrechts des Verkehrs-verwaltungsrecht und des Verkehrsversicherungsrechts Alle Teilnehmer erhielten ein Exemplar der Neuerschei-nung des Buches des Referenten bdquoVerkehrsrecht auf einen Blick - Musterschriftsaumltze Praxistipps Urteileldquo das gleichzeitig als Skript gute Dienste leistete Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern breit diskutiert wurden insbesondere die Themen Anwaltsvertrag und Widerrufsrecht Haftungsfalle Abfindungsvergleich Re-gress des Rechtsschutzversicherers Fahrerlaubnisrecht und MPU Besonderheiten der Abrechnung der Rechts-anwaltsverguumltung bei einem wirtschaftlichen Totalscha-den Auch das Thema Verguumltungsvereinbarung wurde lebhaft eroumlrtert und der Fallbearbeitungsaufwand kri-tisch hinterfragt Das Seminar lebte insbesondere auch von dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch der ver-sierten Kolleginnen und Kollegen

                        RA Mathias Melzig

                        seminAr bdquoverkehrsrecht AuF einen Blick 2014ldquo

                        Arbeitskreis Arbeitsrecht

                        Der Arbeitskreis Arbeitsrecht hat in seiner Novembersit-zung 2014 einen neuen Sprecherkreis gewaumlhlt Ihm ge-houmlren neben den bisherigen Sprechern RAinPfoumlrtschRA Loewer und RA Roumlth nunmehr auch RA Biesel und RA Venetis an Der Arbeitskreis bedankt sich bei den bisheri-gen Sprecherinnen und Sprechern fuumlr ihr Engagement Der AK Arbeitsrecht Berlin will sich in Zukunft noch mehr um die Aufarbeitung aktueller Themen kuumlmmern und vor allem auch den Diskurs innerhalb der Fachan-waltschaft Arbeitsrecht foumlrdern Hierfuumlr wurde in den monatlichen Veranstaltungen neben dem Fachvortrag

                        und der Rechtsprechungsuumlbersicht auch die Vorstellung eines Praxisfalles mit Diskussion eingefuumlhrt Die Neuer-ung wurde in den letzten beiden Veranstaltungen sehr gut aufgenommenWir moumlchten an dieser Stelle alle interessierten Kollegin-nen und Kollegen herzlich zu unseren Veranstaltungen einladen und freuen uns schon jetzt auf produktive fachliche Diskussionen Wir weisen darauf hin dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen als zweistuumlndige arbeitsrechtliche Fortbildung im Sinne der Fachanwalt-sordnung anerkannt wird Eine entsprechende Teilnah-mebescheinigung wird ausgestelltNachfolgend moumlchten sich die alten und neuen Sprecher kurz vorstellen

                        Gerhild RPfoumlrtsch ist seit 1986 in Berlin als selbstaumln-dige Anwaumlltin taumltig seit 2011 als Fachanwaumlltin fuumlr Ar-beitsrechtIhre Spezialgebiete sind Arbeitsrecht Miet-recht und privates WirtschaftsrechtSie hat in Augsburg Kempten Muumlnchen und Bruumlssel Jura studiert

                        Michael Loewer ist Gruumlndungssozius der Anwalts-sozietaumlt Jurati und Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach mehrjaumlhriger Taumltigkeit im Groszlig- und Einzelhandel sowie Abschluss der juristischen Ausbildung ist er seit dem Jahr 2000 in Berlin anwaltlich auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts taumltig Auszligerdem ist er Referent und Dozent fuumlr mehrere Schulungseinrichtungen

                        Thomas Roumlth ist nach seiner betriebswirtschaft-lichen Ausbildung in Nuumlrnberg und seiner juristischen in

                        Aus den Arbeitskreisen des BAv

                        neue sprecher gewaumlhlt

                        RA Gregor Samimi

                        Gerlind R Pfoumlrtsch

                        Michael Loewer

                        Thomas Roumlth

                        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                        23J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                        Berlin und Durban seit 1997 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen Er arbeitet mit seinem Sozius in einer Buuml-rogemeinschaft mit 6 Berufstraumlgern und betreut die Ge-biete des Arbeits- Miet- Straf- und Berufsrechts Er ist Fachanwalt fuumlr Arbeits- Miet- und Wohnungseigentums- sowie fuumlr Strafrecht Neben seiner Dozenten- und Pruuml-fertaumltigkeit ist er Richter am Anwaltsgericht zu Berlin

                        Karsten Biesel ist seit 1998 als Rechtsanwalt in Ber-lin taumltig hat sich fruumlhzeitig im Arbeits- und Dienstver-tragsrecht spezialisiert und ist seit 2004 Fachanwalt fuumlr Arbeitsrecht Nach vielen Jahren in der Sozietaumlt Schel-lenberg Unternehmeranwaumllte ist Herr Biesel seit dem 1 Oktober 2014 Partner der Sozietaumlt HHKW Biesel Heil-mann Hillmann Wolff Rechtsanwaumllte PartG in der mit seinem und dem Eintritt der Kollegin Dr Heilmann nun auch ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt gebildet wurde

                        Frank Venetis ist nach seiner juristischen Ausbildung in Tuumlbingen Berlin und Kapstadt seit 1996 als Rechtsan-walt in Stuttgart und Berlin taumltig Herr Venetis ist Gruumlnder und Geschaumlftsfuumlhrer der Kanzlei WMR Fiedler amp Venetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und betreut dort die Referate Arbeits- und Medienrecht Herr Venetis ist neben seiner forensischen und beratenden Taumltigkeit auch Fachbuchautor Referent und Seminarleiter

                        Arbeitskreis it-recht

                        Auch der Arbeitkreis IT-Recht des Berliner Anwalts-vereins hat eine neue Sprecherin Auf dem Treffen am 25 November 2014 wurde Rechtsanwaumlltin Amrei Viola Wienen Fachanwaumlltin fuumlr Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Lehrbeauftragte an der Hochschule fuumlr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Dozentin fuumlr die DeutscheAnwaltAkademie als neue Sprecherin vorgestellt Sie ist Mitglied der DAVIT und vervollstaumlndigt das bisherige Sprecherteam mit Rechts-anwalt Markus Timm und Rechtsanwalt Norman Baumluerle

                        Rechtsanwalt Christlieb Klages gab im anschlieszligen-den fachlichen Schwerpunkt einen vollstaumlndigen und

                        praxisbezogenen Uumlberblick uumlber die Klaviatur der An-spruchsgrundlagen der bdquoWebutationldquo fuumlr die Verteidi-gung von Persoumlnlichkeitsrechten im Internet Ausgangs-punkt waren Bewertungsportale fuumlr Aumlrzte

                        Anlaumlsslich der berufsrechtlichen Regelung des Non-legal-Outsourcing von Rechtsanwaumllten durch die 5 Sat-zungsversammlung ist das naumlchste Thema bdquoAktuelle Ent-wicklungen beim Non-legal-Outsourcing im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflichtldquo Referent ist Rechtsan-walt Prof Niko Haumlrting Das Treffen findet am 13 Januar 2015 um 18 Uhr im Inhaus in der Klosterstraszlige 64 statt Kostenlose Anmeldung fuumlr Mitglieder des Anwaltvereins per E-Mail ak-itrechtberliner-anwaltsvereinde

                        Enrico Reiter

                        Die Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht (v l n r Wienen Thimm Baumluerle)

                        UumlbersetzungenFachtexte aus verschiedenen Gebieten ferner Texte allgemeiner ArtPrivatbriefe Geschaumlftsbriefe Familienstandsurkunden Zeugnisse Wirversehen von uns gefertigte Uumlbersetzungen mit der Bescheinigung derRichtigkeit und Vollstaumlndigkeit

                        FachgebieteAuszligenhandel Bank und Boumlrse Bildung Film Funk Fernsehen Handel Recht (Zivilrecht Strafrecht Wirtschaftsrecht) Messewesen Patente Politik Steuern und Finanzen Versicherung Vertraumlge Werbung Wirtschaft Zollwesen

                        Termine und KostenFuumlr kuumlrzere Texte muumlssen Sie im allgemeinen mit 1 bis 3 Tagen rech-nen Genaueres koumlnnen wir Ihnen bei Vorlage des Textes sagen DieKosten werden nach sectsect 8 11 amp 12 JVEG berechnet die Kalkulationerfolgt bei Vorlage des Textes

                        DolmetschenGerichtsdolmetschen Gespraumlchs- und VerhandlungsdolmetschenVortragsdolmetschen Simultandolmetschen Kosten und Bedingungennennen wir auf Anfrage

                        Dolmetscherund Uumlbersetzer

                        Tel 030 middot 884 30 250Fax 030 middot 884 30 233

                        Mo-Fr 9 - 19 Uhrpostzaenkerde

                        Norbert Zaumlnker amp Kollegenbeeidigte Dolmetscher und Uumlbersetzer( Englisch Franzoumlsisch Spanisch Italienisch Russisch )

                        Lietzenburger Str 102 bull 10707 Berlinzwischen Bleibtreu- und Schluumlterstraszlige

                        Karsten Biesel

                        Frank Venetis

                        FORTBILDUNGAnmeldung unter mailberliner-anwaltsvereinde

                        Montag 09032015 1700 ndash 1900 UhrDAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXISDr Christopher Hilgenstock LLMFachanwalt fuumlr Arbeitsrecht HannoverAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Hilgenstock bdquoDas Mindestlohngesetz ndash eine systematische Darstellungldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 90 euro

                        Dienstag 10032015 1500 ndash 1900 UhrSCHWERPUNKTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG ZUM AGB-RECHTProf Dr Friedrich Graf von WestphalenRechtsanwalt Mitherausgeber des Graf von WestphalenThuumlsing bdquoVertragsrecht und AGB-Klauselwerkeldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                        Donnerstag 19032015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM VERSICHERUNGSRECHTKarin ReinhardVorsitzende Richterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                        Montag 13042015 1800 ndash 2000 UhrMITGLIEDERVERSAMMLUNG DES BERLINER ANWALTSVEREINSREFERAT TAKTIK UND RISIKEN BEIM VERGLEICHEdith KindermannRechtsanwaumlltin Bremen Vizepraumlsidentin des Deutschen AnwaltVereinsNur fuumlr BAV-Mitglieder Eintritt frei Anmeldung erbeten

                        Freitag 17042015 1330 ndash 1800 UhrNEUE RECHTSPRECHUNG ZUM MARKENRECHTProf Dr Dr hc Joachim BornkammVorsitzender Richter am BGH a D Honorarprofessor fuumlr Wettbewerbsrecht Kartellrecht Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universitaumlt FreiburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 160 euro

                        Donnerstag 30042015 1400 ndash 1900 UhrBILANZKUNDE FUumlR JURISTENFriedrich Graf von KanitzRechtsanwalt Wirtschaftspruumlfer Steuerberater KoumllnAlle Teilnehmer erhalten ein Exemplar Graf von Kanitz bdquoBilanzkunde fuumlr Juristenldquo Beck Verlag 2014Teilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 90 euro Nichtmitglieder 140 euro

                        Dienstag 05052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM BANKRECHTSiegfried FahrVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                        Dienstag 12052015 1600 ndash 1900 UhrAKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM GMBH-RECHTBjoumlrn RetzlaffRichter am Landgericht BerlinTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 60 euro Nichtmitglieder 90 euro

                        Dienstag 19052015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM ARZTHAFTUNGSRECHTGerald BuddeVorsitzender Richter am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                        Donnerstag 21052015 1800 ndash 2000 UhrBASISWISSEN SCHIEDSVERFAHREN ndash EIN UumlBERBLICK FUumlR BERATER MITTELSTAumlNDISCHER UNTERNEHMENDr Antje Baumann LLM Rechtsanwaumlltin Hamburg und Attorney-at-law New YorkOliver KorteFachanwalt fuumlr Handels- und Gesellschaftsrecht HamburgTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 50 euro Nichtmitglieder 80 euro

                        Dienstag 02062015 1800 ndash 2000 UhrRICHTER- UND ANWALTSCHAFT IM DIALOGAKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES KAMMERGERICHTS ZUM MAKLERRECHTKatrin SchoumlnbergRichterin am KammergerichtTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 40 euro Nichtmitglieder 70 euro

                        Dienstag 30062015 1330 ndash 1900 UhrFAMILIENRECHT ABAumlNDERUNG VON UNTERHALTSTITELNEdith KindermannFachanwaumlltin fuumlr Familienrecht Bremen (Mit-)Autorin bdquoDas FamFG in der Anwendungldquo bdquoPraxiskommentar Familienverfahrensrechtldquo u aTeilnahmebeitrag fuumlr Mitglieder 70 euro Nichtmitglieder 120 euro

                        Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und wuumlnschen Ihnen wieder einen ertragreichen fachlichen Austausch

                        Ort DAV-Haus Littenstr 11 10179 BerlinAlle Veranstaltungen mit (FAO-) Teilnahmebescheinigungen Alle Preise zzgl USt Sie erhalten als Bestaumltigung eine Rechnung ca eine Woche vor der VeranstaltungAnmeldung per Mail mail berliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030-251 32 63

                        BERLINER ANWALTSVEREIN EVLittenstraszlige 11 10179 BerlinTel 030-251 38 46Fax 030-251 32 63mailberliner-anwaltsvereindewwwberliner-anwaltsvereinde

                        B e r l i n e r A n w A l t s v e r e i n

                        25J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                        BAv-verAnstAltungen

                        DatumOrt TitelReferentGebuumlhrAnmeldung 26022015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht bdquoProbleme der Zurruhesetzung von Beamten -1900-2100 Uhr Aumlnderungen in der Rechtsprechungldquo Inhaus-GmbH Klosterstr 64 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin

                        03032015 Arbeitskreis Mietrecht und WEG bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo Beginn 1800 Uhr Ende 2000 Uhr Rechtsanwalt Frank Schubert Ort nn Anmeldungen an ak-miete-wegberliner-anwaltsvereinde (Ansprechpartnerin Dilan Issa)

                        07032015 Leipziger Juristenball Beginn 1800 Uhr Veranstaltungsort Es laumldt ein Leipziger AnwaltVerein eV Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Muumlnzgasse 1Neues Rathaus 04107 Leipzig Telefon 0341 99 75 20 Fax 0341 99 75 215 infoanwaltverein-leipzigdeMartin-Luther- (Fruumlhbucherrabatt fuumlr BAV-Mitglieder bis 31012015)Ring 4-6 04109 Leipzig

                        26032015 Arbeitskreis Verwaltungsrecht Neue Anforderungen an die Wohnbaulandentwicklung1900 ndash 2100 Uhr in Berlin ndash Berliner Modell der kooperativen BaulandentwicklungldquoOrt DAV-Haus Littenstr 11 Anmeldung ak-verwaltungberliner-anwaltsvereinde10179 Berlin-Mitte

                        15042015 Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung1800-2000 Uhr bei BankenOrt nn Rechtsanwaumlltin Sabine Latzel Legial Prozessfinanzierung und Golam Berliner Sparkasse Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                        23- 24042015 2 Deutscher IT-Rechtstag Ort DAV-Haus Littenstraszlige 11 Informationen und Buchung unter wwwanwaltakademiede Teilnahmebeitrag fuumlr BAV-10179 Berlin-Mitte Mitglieder 43560 EUR (Rabattcode IT15BAV2) Alle Veranstaltungen mit (FAO-) Anmeldung per Mail mailberliner-anwaltsvereinde oder per Fax 030 - 251 32 63

                        Dienstag Arbeitskreis Mietrecht und WEG Die Genossenschaft als Vermieter030320151800-2000 Uhr Anmeldung ak-miete-wegberliner-anwaltsvereindeOrt nn

                        Mittwoch Arbeitskreis Erbrecht Prozessfinanzierung im Erbrecht und Nachlassbearbeitung15042015 bei Banken1800-2000 UhrOrt nn Anmeldung ak-erbrechtberliner-anwaltsvereinde

                        26B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        KAmmerversAmmlung Am 11 maumlrz 2015 um 15 uhr mit

                        vorstAndswAhlen und Anschliessendem JAhresFest

                        im haus der Kulturen der welt

                        Auf der diesjaumlhrigen ordentlichen Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 11 Maumlrz 2015 finden unter TOP 9 und TOP 10 wieder Vorstandswahlen statt 14 Vorstandsmitglieder scheiden gem sect 68 Abs2 BRAO aus dem Vorstand aus Fuumlr zuumlgige Wahlen wird wieder das elektronische Wahlverfahren sorgen

                        Wahlvorschlaumlge sind bei der Geschaumlftsstelle spaumltestens 7 Tage vor der Wahl dh bis zum 04032015 ein-zureichen und muumlssen von mindestens 20 Kammermitgliedern unterschrieben sein Aber auch in der Kammer-versammlung koumlnnen sich Kandidatinnen und Kandidaten spontan bis zum Beginn der Wahl melden Die Wahl selbst wird elektronisch durchgefuumlhrt Die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorstandswahl haben ab 25 Februar 2015 die Moumlglichkeit sich auf der Website unter wwwrak-berlinde unter Fuumlr Mitglieder Vorstandswahl 2015 zu praumlsentieren

                        Zuvor steht auf der Tagesordnung unter TOP 6 ein Bericht uumlber den elektronischen Rechtsverkehr Fuumlr die Ent-wicklung die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) wird die BRAK zum 01042015 zusaumltzliche Beitraumlge von den regionalen Rechtsanwaltskammern abrufen so dass auf der Kammerversammlung unter TOP 7 eine Erhoumlhung des Kammerbeitrages zur Abstimmung steht

                        Ein weiterer wichtiger Tagesordnungspunkt ist der Antrag unter TOP 11 zur berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte (s dazu die S 27 - 29)

                        Folgende Tagesordnung wird auf der Kammerversammlung behandelt

                        Jahresfest

                        Im Anschluss an die Kammerversammlung findet im Restaurant Auster ebenfalls im Haus der Kulturen der Welt das 4 Jahresfest der Rechtsanwaltskammer statt ndash mit Imbiss Getraumlnken und Musik Neben den Kammermitglie-dern sind auch Vertreter aus der Justiz der Politik und aus der Wirtschaft zu Gast

                        Dem Jahresbericht 2014 liegt die Tagesordnung der Kammerversammlung und die Einladung zum Jahresfest bei Bitte melden Sie sich fuumlr das Jahresfest bis zum 04032015 mit der dem Jahresbericht beigefuumlgten Faxantwort

                        an

                        1 Eroumlffnung durch den Praumlsidenten 2 Bericht des Praumlsidenten und Aussprache 3 Bericht des Schatzmeisters und Aussprache 4 Bericht des Haushaltsausschusses uumlber die Rech-

                        nungslegung fuumlr das Kalenderjahr 2014 und Feststel-lung der Rechnungslegung

                        5 Entlastung des Vorstandes fuumlr das Kalenderjahr 2014 6 Bericht zum elektronischen Rechtsverkehr 7 Feststellung des Kammerbeitrages fuumlr das Kalender-

                        jahr 20158 Genehmigung des Wirtschaftsplanes fuumlr das Kalen-

                        derjahr 2015

                        9 Neu- und Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern101 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten102 Erster Wahlgang103 Weitere Wahlgaumlnge 11 Antraumlge zur versorgungsrechtlichen Situation der

                        Syndikusanwaumlltinnen und -anwaumllte12 Weitere Antraumlge 13 Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses fuumlr

                        2015 14 Wahl der Mitglieder des Sozialausschusses fuumlr

                        2015 15 Verschiedenes

                        Tagesordnung

                        Rechtsanwaltskammer BerlinHans-Litten-Haus Littenstr 9 10179 Berlin Tel 306 931-0 Fax 306 931-99

                        wwwrak-berlinde E-Mail inforak-berlinorgDer Newslettter der RAK Berlin kann abonniert werden unter wwwrak-berlinde unter AktuellesNewsletter

                        K A m m e r t o n

                        27J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                        KAmmerversAmmlung 2015 AntrAg zur gleichstellung von unternehmensJuristen mit

                        rechtsAnwaumllten ndash ein AntrAg der Alle KAmmermitglieder BetriFFt

                        A) Begriffsbestimmungen nach der derzeit geltenden Rechtslage

                        Rechtsanwalt ist ein Volljurist der von einer RAK als Rechtsanwalt zugelassen wurde und diesen Beruf selbst-staumlndig oder als Angestellter bei einem anderen Rechts-anwalt bzw einer anwaltlichen Berufsausuumlbungsgemein-schaft im Sinne des sect 59a BRAO ausuumlbt

                        Unternehmensjurist ist ein Volljurist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt ist und diesen in Rechtsangelegenheiten beraumlt

                        Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt der neben sei-nem Rechtsanwaltsberuf zusaumltzlich als Unternehmens-jurist taumltig ist Ein Syndikusanwalt verfuumlgt also uumlber zwei getrennte Berufe (Doppelberufs1- oder Zweitberufstheo-rie2 von BGH und BVerfG)

                        B) Das Problem seit dem 03 April 2014

                        Ein Rechtsanwalt ist grundsaumltzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaumllte ein Unterneh-mensjurist ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Renten-versicherung In der Vergangenheit konnte sich der Syn-dikusanwalt bezuumlglich seiner unternehmensjuristischen Taumltigkeit von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreien lassen und sodann fuumlr beide Berufe Beitraumlge in das Versorgungswerk einzahlen Die Rentenversicherung (DRV) sprach solche Befreiungen idR aus wenn der Syndikusanwalt als Unternehmens-jurist rechtsberatend rechtsgestaltend rechtsentschei-dend und rechtsvermittelnd taumltig war

                        Das Bundessozialgericht sah in dieser Befreiungspra-xis einen Verstoszlig gegen sect 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI (Urteile vom 030420143 ) Die Syndikusanwaumllte muumlssen nunmehr (Ausnahmen siehe Bestandschutzregelung der DRV4) fuumlr die Taumltigkeit als Unternehmensjurist in die gesetzliche Rentenversicherung und fuumlr die rechtsanwaltliche Taumltig-keit in das Versorgungswerk einzahlen Dies stellt fuumlr die Syndikusanwaumllte einen finanziellen Nachteil dar

                        Gegen die BSG-Urteile wurden Verfassungsbe-schwerden eingelegt

                        C) Wie ist auf die geaumlnderte Praxis zu reagieren

                        I) Akzeptanz des derzeitigen Rechtzustandes Vereinzelt wird gefordert die bestehende Rechtsla-

                        ge zu akzeptieren und keine Veraumlnderungen herbeizu-fuumlhren Dies folge aus dem in Deutschland geltenden Grundsatz einer solidarischen gesetzlichen Rentenver-sicherung Die Versorgungswerke seien nur geschaffen worden weil den Rechtsanwaumllten der Zugang zur gesetz-lichen Rentenversicherung verwehrt worden sei daran sei festzuhalten

                        II) Entscheidung des BVerfG abwartenAndere schlagen vor zunaumlchst die Entscheidung des

                        BVerfG abzuwarten III) Forderung nach gesetzgeberischen MaszlignahmenUumlberwiegend werden jedoch gesetzgeberische Maszlig-

                        nahmen gefordert um den Syndikusanwaumllten eine Be-freiung von der gesetzliche Rentenversicherung (wieder) zu ermoumlglichen Uumlber den richtigen Weg wird intensiv diskutiert

                        1) Berufsrechtliche LoumlsungGefordert wird eine (partielle oder vollstaumlndige) be-

                        rufsrechtliche Gleichstellung des Unternehmensjuristen mit einem Rechtsanwalt Aus der Literatur sei auf die Beitraumlge von Hellwig5 und Kleine-Cosack6 verwiesen

                        a) Der DAV eV vertritt die Auffassung dass ein Un-ternehmensjurist der Berater und Vertreter in Rechtsan-gelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden muumlsse Not-wendig sei dazu eine Klarstellung in sect46 BRAO Der DAV eV legte dazu bereits fruumlher einen Vorschlag7 vor der nunmehr weiterverfolgt wird

                        b) Der Bundesverband der Unternehmensjuristen eV forderte bisher ndash ohne einen Gesetzgebungsvor-schlag vorzulegen ndash die vollstaumlndige berufsrechtliche Gleichstellung von Unternehmensjurist und Rechtsan-

                        Fuumlr die Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015 liegen Antraumlge auf sozialversicherungs- und berufsrechtliche Gleichbehandlung von Unternehmensjuristinnen und -juristen mit Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten vor Der nachfolgende Beitrag soll einen gestrafften Uumlberblick uumlber den derzeitigen Diskussionsstand geben alle angegebenen Quellen sind uumlber eine Infobox unter wwwrak-berlinde abrufbar

                        1BGHZ 33 266 BGHZ 40 194 2BVerfG NJW 1993 317 3BSG AnwBl 2014 854 4wwwdeutsche-rentenversicherungde

                        5Hellwig Der Syndikusanwalt ndash neue Denkansaumltze AnwBl2015 2 6Kleine-Cosack Versorgungswerk ndash Aus fuumlr Syndikus BSG unterliegt Unab-haumlngigkeitsmythos AnwBl 2014 891 7Stellungnahme 2012-42 wwwanwaltvereinde

                        28B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        K A m m e r t o n

                        walt Infolge der geforderten Gleichstellung wuumlrde der Unternehmensjurist zu einem bdquoRechtsanwalt im Unter-nehmenldquo und damit uumlber alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts aus BRAO BORA FAO StPO etc verfuumlgen

                        Nach Veroumlffentlichung des Eckpunktepapiers vom BMJV (vgl unten c) hat der BUJ eV seine Zustimmung8

                        zu diesem Papier erklaumlrt c) Das Bundesministerium der Justiz und fuumlr Ver-

                        braucherschutz (BMJV) hat Anfang 2015 Eckpunkte9

                        fuumlr eine partielle Gleichstellung zur Diskussion gestellt Es soll neben dem bisherigen Rechtsanwalt ein neu-er Rechtsanwaltstyp der bdquoSyndikusanwaltldquo entstehen Dieser sei im Unternehmen als Rechtsanwalt taumltig und werde von der RAK zugelassen Voraussetzung sei eine im Arbeitsvertrag zu vereinbarende Unabhaumlngigkeit Er duumlrfe als Syndikusanwalt nur seinen Arbeitgeber bera-ten und vertreten jedoch als (zusaumltzlich) niedergelasse-ner Rechtsanwalt auch fuumlr andere Mandanten taumltig sein Fuumlr den neuen Syndikusanwalt bestuumlnde ein Verbot der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers nur noch in Anwaltsprozessen vor den Zivil- und Arbeitsgerich-ten Dieser Syndikusanwalt solle allen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten (zB Verschwiegenheit Haft-pflichtversicherung Fachanwaltschaften) unterliegen Um eine drohende bdquoVerschiebung von Beweismittelnldquo zu unterbinden sollen ihm jedoch die in der StPO enthalte-nen Rechte (zB Zeugnisverweigerungsrecht Beschlag-nahmeverbot) nicht zur Verfuumlgung stehen In OWi- und Strafsachen duumlrfe er weder seinen Arbeitgeber noch des-sen Mitarbeiter vertreten

                        2) Sozialversicherungsrechtliche LoumlsungDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Mehr-

                        zahl aller RAKen sowie die RAK Berlin praumlferieren bis-her eine sozialversicherungsrechtliche Loumlsung Das BSG habe einen Verstoszlig gegen sect 6 SGB VI erkannt also muumlsse das Problem dort geloumlst werden wo es entstanden sei im SGB VI Dazu hat die BRAK dem BMJV im Dezember 2014 einen Gesetzgebungsvorschlag10 vorgelegt Danach verbliebe es bei der Unterscheidung zwischen Unterneh-mensjurist und Rechtsanwalt der Unternehmensjurist wuumlrde jedoch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wenn er wegen seiner au-szligerhalb des Unternehmens bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt im Unternehmen angestellt worden sei

                        In der Literatur wurde von Singer ein aumlhnlicher Vor-schlag11 zur Aumlnderung des sect 6 SGB VI unterbreitet

                        D) Argumente gegen eine sozialversicherungs-rechtliche Loumlsung

                        a) Veraumlnderung des Anwaltsbildes beruumlcksichtigenEine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung sei

                        nicht ausreichend um den Interessen der Unternehmens-juristen gerecht zu werden Die Berufsausuumlbung sowie die Taumltigkeitsbilder eines Rechtsanwalts haumltten sich in den

                        vergangenen Jahrzehnten stark veraumlndert Die Taumltigkeiten eines Unternehmensjuristen unterschieden sich heute we-der inhaltlich noch von der Art und Weise ihrer Erbringung von denen eines Rechtsanwalts Der Unternehmensjurist sei bereits jetzt de facto ein bdquoRechtsanwalt im Unterneh-menldquo dies muumlsse berufsrechtlich nachgezeichnet werden

                        b) Unternehmensjuristen verfuumlgen uumlber ausreichen-de Unabhaumlngigkeit

                        Da sowohl Unternehmensjuristen als auch deren Ar-beitgeber ein besonderes Interesse an einer inhaltlich weisungsfreien juristischen Taumltigkeit haumltten koumlnne dies in Arbeitsvertraumlgen Konzernrichtlinien etc garantiert wer-den Das sei ausreichend um die Unabhaumlngigkeit zu ge-waumlhrleisten Zudem sei die Unabhaumlngigkeit eines Rechts-anwalts lediglich ein (nicht mehr zeitgemaumlszliges) Mysterium denn auch Rechtsanwaumllte seien nicht unabhaumlngig zB wenn sie von nur einem oder sehr wenigen Mandanten beauftragt wuumlrden (Dauermandate Groszligmandate)

                        c) Keine ErfolgsaussichtenDie Politik wuumlrde eine Aumlnderung des Sozialversiche-

                        rungsrechtes verhindern um das Beitragsvolumen fuumlr die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu verringern

                        E) Argumente gegen eine berufsrechtliche Loumlsung

                        a) Syndikusanwalt als Rechtsanwalt 2 Klasse ndash Ge-fahr fuumlr die Rechte aller Rechtsanwaumllte

                        Die Einfuumlhrung des neuen Rechtsanwaltstyps fuumlhre zu einer Aufspaltung der Rechtsanwaltschaft einerseits gaumlbe es den bdquoniedergelassenen Rechtsanwaltldquo mit allen Rechten und Pflichten und andererseits den bdquoSyndikus-anwaltldquo mit weniger Rechten und Pflichten Wenn jedoch diese geringeren Rechte und Pflichten ausreichen um den Rechtsanwaltsberuf auszuuumlben bestehe als Folge die Gefahr dass der Rechte- und Pflichtenkatalog einheitlich abgesenkt und dadurch Privilegien die den Rechtsan-waumllten zugestanden wurden ihnen wieder genommen wuumlrden Solche Versuche habe es bereits in der Ver-gangenheit gegeben wie zB der 2008 bis 2011 geltende sect 160a StPO (Differenzierung in Strafverteidiger einer-seits und Rechtsanwaumllte andererseits) zeige

                        b) Unabhaumlngigkeit Verschwiegenheit Aufgabe des Fremdbesitzverbotes Rechtschutzversicherer als Kanz-leiinhaber

                        Die Unabhaumlngigkeit und die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts wuumlrden angegriffen bzw ausgehebelt Die Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts (auch gegen-uumlber seinem Auftraggeber) gehe weit uumlber die inhaltli-che Weisungsfreiheit hinaus Sie sei fuumlr eine sachgerech-te Vertretung des Mandanten bdquoauf Augenhoumlheldquo mit den Gerichten das einzige noch vorhandene Alleinstellungs-merkmal uumlber das ein Rechtsanwalt gegenuumlber anderen Rechtsdienstleistern verfuumlge

                        Der neu zu schaffende Syndikusanwalt betriebe seine Kanzlei auf Kosten und in den Raumlumen seines Arbeitge-

                        8Offener Brief des BUJ vom 220120159Abrufbar unter wwwbmjvde 10wwwbrakde

                        11 Singer Unternehmensjuristen und ihre Rente - Zur berufs- und sozialver-sicherungsrechtlichen Stellung der Syndikus anwaumllte BRAK-Mitteilungen 2014 282

                        29J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                        K A m m e r t o n

                        bers also eines sogenannten bdquoBerufsfremdenldquo Derzeit besteht jedoch ein Fremdbesitzverbot dh berufsfremde Dritte duumlrfen nicht an einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt sein dort keine Stimmrechte haben und Entschei-dungen faumlllen koumlnnen

                        Das Fremdbesitzverbot stelle die wesentliche Grund-lage fuumlr die in sect 1 BRAO normierte Unabhaumlngigkeit des Rechtsanwalts von aumluszligeren Einfluumlssen dar Wozu der Wegfall des Fremdbesitzverbotes fuumlhren koumlnne zeige ein Blick nach England und Wales Dort sei der Fremdbe-sitz zulaumlssig nunmehr existierten dort Kanzleien die zu 100 im Besitz einer Rechtschutzversicherung seien und zB anwaltliche Dienstleistungen zu einem monatlichen Pauschaltarif von rund 16- EUR anboumlten12

                        c) Neuer Anwaltstyp erhaumllt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

                        Gemaumlszlig sect 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI sind Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen so-weit durch eine Gesetzesaumlnderung der Kreis der Pflicht-mitglieder einer berufsstaumlndischen Kammer erweitert wird Die Syndizi wuumlrden erst durch die Schaffung eines neuen Rechtsanwaltstyps zu Pflichtmitgliedern der RAK Eine berufsrechtliche Aumlnderung stelle somit gar nicht si-cher dass der neue Syndikusanwalt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte

                        d) Jedes Vertretungsverbot waumlre verfassungswidrigDie heutigen Verbote seinen nichtanwaltlichen Ar-

                        beitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten (sect 46 BRAO) rechtfertigen sich nur vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhaumlngigkeit eines Syndikusanwalts Soweit man nunmehr dem neuen Syndikusanwalt die fuumlr einen Rechtsanwaltsberuf erforderliche Unabhaumln-gigkeit bescheinige entfiele jedes verfassungsrechtliche Argument diese von einer Vertretung vor Gericht aus-zuschlieszligen Damit wuumlrde es zB zulaumlssig werden dass ein bei einem Haftpflichtversicherer angestellter Syn-dikusanwalt dieses Versicherungsunternehmen in allen Verfahren gerichtlich vertritt

                        F) Kammerversammlung am 11 Maumlrz 2015

                        Die Entscheidung daruumlber wie das Versorgungspro-blem der Syndikusanwaumllte geloumlst wird und die Abstim-mung auf der Kammerversammlung 2015 gehen alle Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllte an Es ist in die-sem Jahr somit besonders wichtig an der Kammerver-sammlung teilzunehmen

                        1 Das Kammergericht hat entgegen der Ansicht des Be-zirksrevisors das Verfahren in der Gesamtschau als be-sonders umfangreich und schwierig angesehen und die Pflichtverteidigergebuumlhren als bdquonicht zumutbarldquo im Sin-ne des sect 51 RVG bewertet KG Beschluss vom 11072014 1 ARs 22112 In der Entscheidung des Gerichts dass die Zuziehung eines Bevollmaumlchtigten fuumlr das Vorverfahren gemaumlszlig sect 162 Abs 2 S 2 VwGO notwendig war liegt zugleich eine positive Entscheidung uumlber die Erstattungsfaumlhigkeit ei-ner Geschaumlftsgebuumlhr nach Ziffer 2300 VV RVG Diese Entscheidung kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nicht aber im Kostenfest-setzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Ge-schaumlftsstelle geaumlndert werdenOVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24112014 OVG 3 K 61143 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen von ParteivortragVerfGH Berlin Beschluss vom 18062014 8714Leitsaumltze des Gerichtsa) Der Anspruch auf rechtliches Gehoumlr wird verletzt wenn im Einzelfall besondere Umstaumlnde deutlich ma-chen dass Vorbringen eines Beteiligten entweder uumlber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde Ein solcher Umstand ist etwa gegeben wenn das Gericht zu einer Frage die fuumlr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist trotz ent-sprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgruumln-den nicht Stellung nimmt sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (B v 06082013 - VerfGH 14712 - Rn 19 m w N staumlndige Rechtsprechung)b) Hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoumlr durch Uumlbergehen entscheidungserheblichen Parteivor-trags zur Berechtigung einer Kuumlrzung der angesetzten Dokumentenpauschale (Ziff 7000 VV RVG) wegen voll-staumlndigen Kopierens der Akte

                        Berliner KostenecKe

                        wAhlen zur sAtzungsversAmmlung

                        In diesem Jahr stehen die Neuwahlen der stimmbe-rechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer anDer Wahltag ist Montag 29 Juni 2015 Bis Donnerstag 7 Mai 2015 muumlssen die Wahlvor-schlaumlge eingereicht werden

                        12 Weil Noch einmal englische ABS BRAK-Mitteilungen 2014 292

                        30B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        K A m m e r t o n

                        4 Strafvollzugsverfahren Bestimmung des Streitwerts fuumlr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine VollzugmaszlignahmeKG Beschluss vom 14022014 2 Ws 2714 VollzLeitsaumltze des Gerichtsa) Bei der Streitwertbestimmung nach sect 52 Abs 1 iVm sect 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags fuumlr den Gefan-genen zu beruumlcksichtigenb) Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfaumlhigkeit der meis-ten Gefangenen eher niedrig festzusetzen muss aber so hoch bemessen sein dass die Taumltigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheintc) Die beantragte Ruumlckverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussicht-lich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2000 Euro rechtfertigenAlle Entscheidungen finden Sie unter httpwww gerichtsentscheidungenberlin-brandenburgdejportalportalpage sammlungpsmlbs10

                        stAr-umFrAge 2015 Bei der Berliner AnwAltschAFt

                        Das bdquoStatistische Berichtssystem fuumlr Rechtsanwaumll-teldquo (kurz STAR) wird auch 2015 wieder die wirt-schaftliche Lage der Anwaltschaft in ausgewaumlhlten Kammerbezirken untersuchen Die RAK Berlin beteiligt sich an der Untersuchung die das Institut fuumlr Freie Berufe (IFB) durchfuumlhrt weil dadurch zusaumltzlich zu den bundesweit repraumlsentativen Zahlen auch Daten zur wirtschaftlichen Lage der An-waltschaft in Berlin ermittelt werdenIn diesen Tagen wird zufaumlllig ausgewaumlhlten etwa 1400 Berliner Rechtsanwaumlltinnen und Rechtsanwaumllten ein Fragebogen uumlbersandt in dem ndash voumlllig anonym ndash ua nach der Zahl der bearbeiteten Mandate nach Zeitho-norar woumlchentlicher Arbeitszeit Umsatz und Gewinn sowie nach den Auswirkungen des 2 Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetzes gefragt wird Die Fragen koumln-nen ndash abgesichert durch ein Kennwort ndash auch online beantwortet werden Praumlsident Dr Marcus Mollnau bittet um rege BeteiligungDie Berliner Ergebnisse der letzten Untersuchung fin-den Sie im Kammerton 42014 Seite 115 ff

                        Seit Jahren nimmt aufgrund der demografischen Entwick-lung die Zahl der Auszubildenden der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ab Da die Ausbildungsmes-sen bei der Berufsorientierung junger Menschen eine wichtige Rolle spielen koumlnnen hat die Rechtsanwalts-kammer Berlin auf Vorschlag des Ausbildungsbeauf-tragten Hans-Oluf Meyer einen neuen Messestand (Foto oben) und neue Werbematerialen in Auftrag gegeben die der RAK jetzt zur Verfuumlgung stehen An der Finanzierung hat sich die Notarkammer Berlin beteiligt

                        In mehreren europaumlischen Staumldten haben Rechtsanwaumll-tinnen und Rechtsanwaumllten am Tag des bedrohten An-walts 2015 an Protestkundgebungen vor Botschaften oder Konsulaten der Republik Philippinen teilgenom-men Nach Angaben der Ausrichter der Kundgebungen verschiedener europaumlischer Anwaltsorganisationen sind seit 2001 auf den Philippinen 41 Anwaumlltinnen und An-waumllte getoumltet worden weil sie die Rechte der Aumlrmsten verteidigt oder sich mit Menschenrechtsverletzungen befasst haumltten Zahlreiche Kollegen seien auch bedroht oder eingeschuumlchtert worden Die RAK Berlin hat die Kundgebungen unterstuumltztIn Berlin protestierten einige Kolleginnen und Kollegen am 23012015 in Roben vor der philippinischen Bot-schaft in der Uhlandstraszlige unter ihnen vom Vorstand der RAK (Foto unten vrnl) RA Hans-Joachim Ehrig Kam-merpraumlsident Dr Marcus Mollnau und Vizepraumlsident und Menschenrechtsbeauftragter Bernd Haumlusler Die neue phillipinische Botschafterin stellte in Aussicht fuumlr ein Gespraumlch zur Verfuumlgung zu stehen Foto Schick

                        tAg des Bedrohten AnwAlts

                        neuer messestAnd

                        FortBildung 2015Dem Jahresbericht 2014 den alle Kammermitglieder Ende Februar erhalten ist wieder eine aktuelle Uumlber-sicht uumlber die Fortbildungsveranstaltungen beigefuumlgt die die RAK Berlin - zum groszligen Teil in Kooperation mit dem DAI - 2015 anbietet

                        Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin Anmeldung nur bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Tel 030 3069310 Fax 030 30693199inforak-berlinorg wwwrak-berlindetermine

                        A N W A L T I N E I G E N E R S A C H EDas bdquoBermudadreieckldquo Rechtsanwalt Mandant und Rechtsschutz-versicherung Einfuumlhrung und Hilfestellung beim Umschi en2532015 Mi 1400ndash1800 Uhr RAK Berlin kostenlos Gesine Reisert RAin FAin fuumlr Strafrecht FAin fuumlr Verkehrsrecht Berlin Michael Rudnicki RA FA fuumlr Strafrecht FA fuumlr Verkehrsrecht VorstandsmitgliedFristenmanagement und Ha ungsvermeidung2732015 Fr 1330ndash1700 Uhr RAK Berlin 80ndash euroMonika Teipel ReFa gepruuml e Buumlrovorsteherin Pruumlferin fuumlr ReNoFa und RFW Mitglied des Schlichtungsausschusses des RAK Berlin und des Berufsbildungsausschusses der NotK Sachverstaumlndige des BIBB Bonn

                        Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e VAnmeldung beim Deutschen Anwaltsinstitut e V Tel 0234 970640 Fax 0234 703507 infoanwaltsinstitutdeoder unter wwwrak-berlindetermine

                        A R B E I T S R E C H TAktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinKlaus Griese Richter am Arbeitsgericht Hamm130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        F A M I L I E N R E C H TIslamische Rechtsprobleme im Familienrecht Maszligstaumlbe des IPR 732015 Sa 900ndash1615 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Bock Richter am Landgericht Studienreferent an der Bundesakademie fuumlr Sicherheitspolitik Berlin130ndash euro 6 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        G E W E R B L I C H E R R E C H T S S C H U T ZNeueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbs- und Markenrecht 1332015 Fr 1330ndash1900 Uhr DAI BerlinProf Dr Wolfgang Buumlscher Vors Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        I T - R E C H T U R H E B E R - U N D M E D I E N R E C H TAktuelle Entwicklungen im So warerecht2032015 Fr 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinProf Dr Jochen Marly Richter am Oberlandesgericht Technische Universitaumlt Darmstadt130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        I N S O L V E N Z R E C H T

                        Restschuldbefreiung im Verbraucher- und RegelinsolvenzverfahrenDie aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand2732015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Gerhard Pape Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        M E D I Z I N R E C H T

                        Aktuelles Arztha ungsrecht und Patientenrechtegesetz2832015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinWolfgang Frahm Vors Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        S O Z I A L R E C H T

                        Gebuumlhren und Gebuumlhrenfestsetzung im Sozialrecht2332015 Mo 1300ndash1830 Uhr DAI BerlinMarcus Diel Richter am Sozialgericht Cottbus Bernd Meisterernst RA und Notar a D FA fuumlr Sozialrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Muumlnster130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        S T E U E R R E C H T

                        Ha ungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht732015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Julia Runte LLM RAin Steuerberaterin Maicirctre en droit Hamburg130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        S T R A F R E C H T H A N D E L S - U N D G E S E L L S C H A F T S R E C H T

                        E ektive Beratung und Verteidigung im Wirtscha sstrafrecht632015 Fr 1400ndash1930 Uhr DAI BerlinDr Wilhelm Krekeler RA FA fuumlr Strafrecht Dortmund Elke Werner RAin FAin fuumlr Strafrecht Dortmund130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        V E R W A L T U N G S R E C H T

                        Das Mandat im Schul- und Pruumlfungsrecht Aktuelle Entwicklungen 1432015 Sa 900ndash1445 Uhr DAI BerlinDr Christian Birnbaum RA FA fuumlr Verwaltungsrecht FA fuumlr Arbeitsrecht Koumlln130ndash euro 5 Zeitstunden ndash sect 15 FAO

                        Die Teilnahmegebuumlhren gelten nur fuumlr Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin

                        Veranstaltungsorte

                        DAI-Ausbildungscenter Berlin (DAI Berlin)Voltairestraszlige 1 10179 Berlin

                        Rechtsanwaltskammer Berlin ndash Geschauml sstelle ndash (RAK Berlin)Littenstraszlige 9 (4 Etage) 10179 Berlin

                        Diese und weitere Fortbildungsveranstaltungen sind auf wwwrak-berlindetermine abru ar

                        Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Berlin in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e V ndash DAI

                        Maumlrz 2015

                        N o t a r k a m m e r

                        U r t e i l e

                        32B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5

                        kammerversammlUNg 2015

                        mit verzoumlgertem eiNschreiBeN ist Nicht zU rechNeN

                        Mit der Zustellung eines Einschreibens darf aufgrund der Laufzeitvorgabe der Deutschen Post und mangels anderweitig mitgeteilter Besonderheiten bei derarti-gen Sendungen mit der Zustellung am Tag nach der Einlieferung gerechnet werden (Leitsatz des Bear-beiters)

                        Ein Straftaumlter kam nach der Verbuumlszligung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe auf Bewaumlhrung frei Aller-dings verstieszlig er nach seiner Freilassung gegen sei-ne Bewaumlhrungsauflagen Die zustaumlndige Strafkammer entschied per Beschluss die Bewaumlhrung aufzuheben Hiergegen wandte sich der Ex-Haumlftling innerhalb der dafuumlr maszliggeblichen Frist von einer Woche Allerdings wurde das dafuumlr verwendete Einschreiben erst drei Tage nach Aufgabe bei Gericht zugestellt Die Gene-ralstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin zugunsten des Beschwerdefuumlhrers Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand Das zustaumlndige OLG Hamm befand dass die Wiedereinsetzung zu gewaumlhren sei Fuumlr die Zustel-lung eines Einschreibens oder eines Einschreibens mit Ruumlckschein gelte seitens der Deutschen Post eine Laufzeitvorgabe von einem Tag Das bedeutet dass in der Regel ein Tag nach Einlieferung der Sendung mit einer Zustellung zu rechnen sei Fuumlr die Region in der der Beschwerdefuumlhrer seinen Wohnsitz hat gibt die Deutsche Post eine Erfolgsquote von 94 Prozent fuumlr die Laufzeitvorgabe von einem Tag an bdquoBei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begruumlndet dass diese Laufzeit eingehalten wird es kann danach grundsaumltz-lich davon ausgegangen werden dass wenn keine Be-sonderheiten vorliegen Postsendungen die an einem Werktag aufgegeben werden am folgenden Werktag beim Empfaumlnger eingehenldquo so das Gericht Besonder-heiten habe die Post weder fuumlr Einschreiben noch fuumlr Einschreiben mit Ruumlckschein benannt Deshalb habe der Beschwerdefuumlhrer auch hier von einer entspre-chenden Laufzeit ausgehen duumlrfen Die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand war demnach von Amts we-gen zu gewaumlhrenOLG Hamm Beschluss vom 16102014 ndash Az 3 Ws 35714

                        Eike Boumlttcher

                        vogelgeste kaNN sachverstaumlNdigeN die verguumltUNg kosteN

                        Zeigt eine Sachverstaumlndige einem verfahrensbetei-ligten Anwalt vor Gericht den Vogel kann dies ihre Ablehnung wegen Befangenheit begruumlnden und dar-uumlber hinaus ihren Verguumltungsanspruch entfallen las-sen (Leitsatz des Bearbeiters)

                        Einer Sachverstaumlndigen schien vor Gericht wegen des Vortrages des Klaumlgeranwalts das Maszlig des Ertraumlgli-chen uumlberschritten Waumlhrend seines Vortrages habe sie sich kurz mit dem Zeigefinger an die Schlaumlfe getippt und den Vogel gezeigt Der Anwalt erkannte darin ein Grund fuumlr die Befangenheit der Sachverstaumlndigen Das Gericht letztendlich auch und der Sachverstaumlndigen ging daraufhin auch die Verguumltung verloren Denn die durch die Ablehnung der Sachverstaumlndigen eingetretene Un-verwertbarkeit des Gutachtens fuumlhre dann zum Verlust der Verguumltung wenn der Sachverstaumlndigen Vorsatz oder grobe Fahrlaumlssigkeit vorgeworfen werden koumlnne Im bdquoVo-gel zeigenldquo laumlge eine Kraumlnkung des Anwalts mit der die Sachverstaumlndige grob pflichtwidrig Anlass dazu gegeben habe an ihrer Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln Es muumlsse jedem ge-richtlichen Sachverstaumlndigen unmittelbar klar sein dass mit ihrer Geste die Grenzen dessen was eine Partei als gerade noch angemessen hinnehmen muss klar uumlber-schritten seien In der Berufungsinstanz versuchte die

                        Berliner anwaltsblattanzeigenaufgabe bitte per email

                        cb-verlagt-onlinede

                        Die diesjaumlhrige Kammerversammlung findet

                        am Mittwoch dem 25 Maumlrz 2015 1500 Uhr im Ausbildungs-Center des DAIVoltairestraszlige 1

                        (Ecke Littenstraszlige) 10179 Berlinstatt

                        Foumlrderkreis des Instituts fuumlr Notarrecht

                        Die Mitgliederversammlung des Foumlrderkreises des Insti-tuts fuumlr Notarrecht an der Humboldt-Universitaumlt zu Ber-lin findet vor der Kammerversammlung am 25032015 in den Raumlumen der Notarkammer Berlin um 1400 Uhr statt

                        U r t e i l e

                        33J a N U a r F e B r U a r 2 0 1 5 B e r l i N e r a N w a l t s B l a t t

                        Sachverstaumlndige ihr Verhalten als Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene aus ihrer Sicht unberechtigte Kri-tik der Klaumlgerseite zu erklaumlren bdquoDies aumlndert indes nichts an der vorstehenden Bewertung der in Rede stehenden Gesteldquo stellte jedoch das mit der Sache befasste Ober-landesgericht stattOLG Stuttgart Beschluss vom 3072014 ndash Az 8 W 38813

                        Eike Boumlttcher

                        haFtUNgsFalle haltestelle Fuumlr radFahrer

                        Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichne-ten Radweg der rechts an einer Haltestelle des Lini-enverkehrs vorbeifuumlhrt und fuumlr die Fahrgaumlste einen fuumlr sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht mit einem Fahrgast der gerade einen haltenden Bus verlassen hat kommt wegen des Verstoszliges gegen sect 20 Abs 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80 Prozent zu Lasten des Radfahrers in Betracht (Leitsatz des Gerichts)

                        An einer Bushaltestelle an der ein Radweg entlang fuumlhrt kollidierte eine Radfahrerin mit einem Fahrgast der den gerade stoppenden Bus verlieszlig und verletzte sich dabei Die Radfahrerin nahm den aussteigenden Fahr-gast daraufhin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch Das mit der Sache in der zweiten Instanz befasste Kammergericht erkannte dem Grunde nach auch entsprechende Anspruumlche Allerdings hielt es eine erhebliche Mitverschuldensquote der Radfahrerin fuumlr gerechtfertigt

                        Fuumlr ihren Sturz vom Fahrrad war ihr Sorgfaltsver-stoszlig gegen sect 20 Abs 2 StVO (Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten beim Ein- und Aussteigen) ursaumlchlich Sie habe rechts nur vorbeifahren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung der Fahrgaumlste ausgeschlossen gewesen sei Entgegen der Ansicht der Klaumlgerin habe sie beim Passieren der Hal-testelle sect 20 Abs 2 StVO zu beachten gehabt Die Vor-schrift sei dann ebenso anzuwenden wenn Fahrgaumlste beim Verlassen oumlffentlicher Verkehrsmittel zunaumlchst ei-nen Buumlrgersteig erreichen und erst anschlieszligend einen Radweg passieren Dies folge bereits aus dem Wortlaut von sect 20 Abs 2 StVO Ihm seien keine Einschraumlnkun-gen im Sinne der klaumlgerischen Ansicht zu entnehmen Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wuumlrden sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begruumlnden lassen so das KG weiter Die Norm solle die Gefahren fuumlr ein- und aussteigende Fahrgaumlste verrin-gern und erhoumlhe deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden Die Gefahren seien fuumlr Fahr-gaumlste die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen muumlssen houmlher Gefaumlhrlich seien derartige Situationen aber auch fuumlr die Fahrgaumlste wenn sie zunaumlchst einen fuumlr Fuszliggaumlnger reservierten Bereich erreichen koumlnnen und erst anschlieszligend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten muumlssen Dies schon deswegen weil relativ schmale Bereiche fuumlr Fuszliggaumlnger von bis zu drei Metern haumlufig nicht geeignet seien eine groumlszligere Zahl von aussteigenden Fahrgaumlsten aufzunehmen diese mit-hin durch die nachruumlckenden auf den anschlieszligenden

                        Radweg gedraumlngt wuumlrden Da die Vorschrift nach der amtlichen Begruumlndung die Fahrgaumlste von Omnibussen des Linienverkehrs schuumltzen solle spraumlche nichts dafuumlr sie einschraumlnkend auszulegen

                        Bei der gemaumlszlig sect 254 Abs 1 BGB gebotenen Haftungs-abwaumlgung sei einerseits zu beruumlcksichtigen dass sect 20 StVO Fahrgaumlste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus sect 25 StVO entbinde Andererseits sei ein erhebliches an-spruchsminderndes Mitverschulden der Klaumlgerin in An-satz zu bringen Dieses wiege deutlich schwerer als das fahrlaumlssige Verschulden des Beklagten sect 25 Abs 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben Die Klaumlgerin habe naumlmlich sect 20 Abs 2 StVO - eine der sog Kardinalpflichten der Straszligenverkehrs-ordnung - verletzt Sie habe die Haltestelle nur passieren duumlrfen wenn eine Gefaumlhrdung von Fahrgaumlsten ldquoausge-schlossenrdquo ist was ersichtlich nicht der Fall war Ange-messen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80 Prozent zu Lasten der Klaumlgerin

                        Das Kammergericht traf in diesem Beschluss keine abschlieszligende Entscheidung Vielmehr regte es an dass sich die Parteien im Kosteninteresse unter Beruumlcksichti-gung der Ausfuumlhrungen des Senats zu der Mitverschul-densquote vergleichenKammergericht Beschluss vom 15012015 ndash Az 29 U 1814

                        Eike Boumlttcher

                        Schweitzer Sortiment

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                        Anwaltsblatt2-2013 27012015 848 Uhr Seite 2

                        w i s s e n

                        34B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        i einleitung

                        bdquoCoffee amp Lawldquo in einem Duisburger Cafeacute bdquoRechtsbe-ratungskioskldquo am Berliner Gendarmenmarkt und ein Anwaltsstand in der Frankfurter Fuszliggaumlngerzone der Kreativitaumlt an neuen Geschaumlftsmodellen einiger Berufs-kollegen sind scheinbar keine Grenzen gesetzt Dem Rechtsanwalt ist es heute bekanntlich erlaubt auswaumlrti-ge Sprechtage abzuhalten jedenfalls solange er nicht in Konflikt mit dem sect 2 BORA geraumlt also der anwaltlichen Verschwiegenheit

                        Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat sich nun auf ihrer Sitzung vom 10112014 mit dieser Vorschrift eingehend befasst und dem Bundesjus-tizministerium einen Aumlnderungsbeschluss vorgelegt der den derzeit regellosen Zustand insbesondere was das sogenannte bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo angeht beseitigen soll Danach wird jetzt klargestellt dass kein Verstoss ge-gen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegt wenn das Verhalten des Rechtsanwalts bdquoim Rahmen der Arbeitsab-laumlufe der Kanzlei einschlieszliglich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer uumlbli-chen von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadaumlquanz)ldquo Im uumlbri-gen darf ein Rechtsanwalt grundsaumltzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen bdquosoweit diese auch zur Verschwiegenheit verpflichtet werdenldquo

                        ii ursprung sinn und Zweck der Aumlnderung von sect 2 BOrA

                        Worum geht es genau beim bdquoOutsourcingldquo Es geht um kanzleibezogene Hilfstaumltigkeiten die nicht vom kanzleieigenen Personal erledigt werden sondern aus technischen undoder wirtschaftlichen Gruumlnden von kanzleiexternen Dienstleistern mit entsprechender Spe-zialisierung also etwa Schreibkraumlften Uumlbersetzungsbuuml-ros IT-Technikern Boten oder Reinigungsunternehmen Jetzt gilt es allerdings zu unterscheiden Schon bislang machte das Gesetz den anwaltlichen Verschwiegenheits-schutz nicht davon abhaumlngig wo diese Hilfskraumlfte kon-kret beschaumlftigt sind sondern davon ob ihre Taumltigkeit bdquoin einem inneren Zusammenhang mit der spezifischen

                        Berufstaumltigkeit des Rechtsanwaltesldquo steht Nach sect 2 IV BORA in der jetzigen Fassung hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen die bei seiner beruflichen Taumltigkeit mitwirken zur Verschwiegenheit ausdruumlcklich zu verpflichten und anzuhalten Bezuumlglich dieses Personenkreises haumllt die nun neue Vorschrift sect 2 V BORA-E zusaumltzlich fest dass kanzleiexterne Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten sind Dabei handelt es sich nach der ersten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt verschwiegenheitsge-schuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt wie zum Beispiel Uumlbersetzer und in der zweiten Alternative um Personen denen der Rechtsanwalt zwar keine verschwiegenheits-geschuumltzte Tatsachen zur Kenntnis gibt diese sich aber durch die Leistungserbringen wie zum Beispiel beim externen Kopieren oder Vernichten von Akten Kenntnis von Tatsachen verschaffen koumlnnen

                        Zwar wurde und wird niemand fuumlr unzulaumlssig oder problematisch erachten dass der Rechtsanwalt auch kanzleiexterne Personen engagiert die nichts mit der ei-gentlichen Mandatsbearbeitung zu tun haben das nennt sich dann bdquoNon-Legal-Outsourcingldquo (Schlieszliglich wird dieses Non-legal-Outsourcing auch bei anderen Beru-fen mit vergleichbarem Verschwiegenheitsschutz etwa bei Richtern Staatsanwaltschaft oder Finanzverwaltung betrieben Weshalb also sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege strengere Anforderungen aufer-legt werden) Aber die Diskussion zu deren rechtlicher Zulaumlssigkeit und Einordnung wurde nichtsdestotrotz seit langer Zeit und intensiv gefuumlhrt

                        Geloumlst werden soll die Problematik des Outsourcing nun uumlber die Lehre von der Sozialadaumlquanz die im Straf-recht entwickelt worden ist Nach aktueller systemati-scher Uumlbersicht in der Literatur1 fallen Handlungen die zwar vom Wortlaut einer Strafnorm erfasst sind sich aber bdquovoumlllig im Rahmen der normalen geschichtlich geworde-nen (sozialethischen) Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegenldquo nach der Lehre von der Sozialadaumlquanz aus dem Bereich des Unrechts heraus bdquoSozialadaumlquat ist ein bdquoden Wertevorstellungen und Maszligstaumlben der menschli-chen Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft ent-sprechendes Verhaltenldquo Dabei genuumlgt allerdings nicht schon allein die bloszlige Uumlblichkeit (faktische Komponen-te) sondern es ist auch immer deren rechtliche Billigung zu uumlberpruumlfen Die Pruumlfung bedarf nicht selten einer sorgfaumlltigen Abwaumlgung uumlber die soziale Tragbarkeit der Verhaltensfolgen Als Beispiel laumlsst sich heranziehen dass trotz ordnungsgemaumlszliger Herstellung und Verwen-dung von Kraftfahrzeugen Menschen im Straszligenverkehr ihr Leben verlieren oder verletzt werden koumlnnen diese Gefahren aber halt der Preis seien fuumlr die gesellschaft-lich gewollte Mobilitaumlt2

                        DAs sOgenAnnte nOn-legAl-OutsOurcing vOn AnwAltskAnZleien Zur AumlnDerung Des sect 2 BOrA

                        Dr Dirk Christoph Ciper LLM

                        1 Prof Dr Thomas Roumlnnau Grundwissen ndash Strafrecht Sozialadaumlquanz JuS 2011 311 ff

                        2 ibid

                        w i s s e n

                        35J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                        Uumlbertragen auf die behandelte Problematik duumlrfte das Outsourcing grundsaumltzlich der gesellschaftlich gewollten Spezialisierung und Kostenreduzierung im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung und deren zunehmen-der Internationalisierung entsprechen Ein mandatsdienli-ches Verhalten wie zum Beispiel die externe Uumlbersetzung fremdsprachlicher Unterlagen ist nun wirklich nicht ge-eignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die anwaltliche Verschwiegenheit zu erschuumlttern und damit sozialadaumlquat

                        Etwas anderes duumlrfte dann gelten wenn ein Rechts-anwalt uumlber gar keine eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten verfuumlgt und sich die ihm zugestellte Post mittels einer willkuumlrlichen dritten Person aushaumlndigen laumlsst Mit ei-ner derartigen Konstellation hatte sich der AGH Berlin (I AGH 513) zu befassen Der betroffene Anwalt ver-fuumlgte weder uumlber eigene Kanzleiraumlumlichkeiten noch Briefkasten mit Berufsbezeichnung geschweige denn Kanzlei- oder Namensschild Bei der Kanzleianschrift handelte es sich lediglich um Raumlumlichkeiten eines un-ter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebuumlros Der Inhaber dieses Reisebuumlros hatte von dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht ihn in allen gesetzlich zulaumls-sigen Angelegenheiten zu vertreten und Zustellungen fuumlr ihn anzunehmen Der AGH entschied (wohl nicht ganz zu unrecht) bei einer solchen Sachlage sei die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht sichergestellt Auch unter dem Aspekt der bdquoSozialadaumlquanzldquo wird der Kollege diese Geschaumlftspraxis kaum wieder aufnehmen koumlnnen

                        iii Zusammenfassende stellungnahme

                        Dass die Gesetzesaumlnderung vom Ministerium in der ge-waumlhlten Art und Weise Anfang Maumlrz 2015 abgesegnet wird daran gibt ist in Expertenkreisen keinerlei ernst-hafte Zweifel kritische Stimmen indes schon So wuumlrde der Ruumlckgriff auf das Institut der Sozialadaumlquanz zur Aufweichung der Saumlulen des Berufsstandes fuumlhren der Begriff sei auch trotz der Moumlglichkeit seiner Definition nach wie vor zu unbestimmt

                        Die Befuumlrworter des Beschlusses fuumlhren allerdings dagegen vor Augen bdquoEs reicht nicht aus allein zu kritisie-ren ohne alternative Loumlsungsvorschlaumlge zu unterbreiten Diese sind auch nicht ersichtlichldquo so etwa Rechtsanwalt und Notar Herbert P Schons Praumlsident der Rechtsan-waltskammer Duumlsseldorf

                        Rechtsanwalt Prof Dr Volker Roumlmermann wird noch deutlicher Er stellt fest bdquoDer vorsichtige Umgang man-cher Berufskollegen mit externen Dienstleistern nimmt zuweilen hysterische Zuumlge an Durch sect 203 III StGB sind Gehilfen von der Schweigepflicht umfasst Berufsrecht-lich macht es keinen Unterschied ob sich Kanzleien zu diesem Zweck Angestellter bedienen freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise verpflichteter Gehilfen Das alles ist zulaumlssig ebenso wie die Nutzung von Buumlroservicecen-tern mit dem dortigen Personalldquo

                        Alles andere als eine liberale Loumlsung der Gesamtpro-blematik wuumlrde voumlllig praxisfern sein und fuumlr Hardliner der Saumlulen des anwaltlichen Berufsstandes waumlre dann auch sicherlich ein generelles Verbot kanzleiexterner Personen wie beispielsweise der bei Bedarf engagier-ten Schreibkraft einer Praktikantin des IT-Mitarbeiters oder aber der Putzkolonne nicht fern Dass der Anwalt sodann tatsaumlchlich selber mit dem Putzlappen durch die eigenen Kanzleiraumlumlichkeiten laufen muss das hat der Gesetzgeber aber mit groszliger Sicherheit weder vorgese-hen noch beabsichtigt

                        Auf der anderen Seite entspricht es aber offensicht-lich auch nicht dem herkoumlmmlichen Bild des Anwaltes und wird entsprechend berufsrechtlich geahndet wenn Berufskollegen einmal bdquouumlbers Ziel hinausschieszligenldquo Denn bdquoCoffee amp Lawldquo das gibt es sicher auch in einer bdquoordentlichldquo eingerichteten Anwaltskanzlei und der ge-kochte Kaffee schmeckt zuweilen sogar besser als im Cafeacute an der Ecke jedenfalls erhaumllt ein Mandant ihn dann im jedem Falle bdquosozialadaumlquaterldquo

                        Der Autor ist Fachanwalt fuumlr Medizinrecht in Berlin

                        F o r u m

                        36B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        Die Weihnachtspause haben viele unser Leser wieder zum Mitraten genutzt und sich an unserem Weihnachtsraumlt-sel beteiligt Uumlber je eine CD bdquoAufgehorcht Kurioses aus der Justizldquo aus dem Verlag CH Beck koumlnnen sich RAin Monica Schoop aus Berlin und RA Mirko Doumlse eben-falls aus Berlin freuen Wir gratulieren den Gewinnern ganz herzlich Den uumlbrigen Einsendern danke wir fuumlr Ihre Teilnahme und druumlcken ihnen beim naumlchsten Raumltsel die Daumen Hier aber erst einmal die Aufloumlsungen des Weih-nachtsraumltsels

                        ein Jurist von epochaler Bedeutung

                        Hier ging es um Georg Jellinek (1661851 in Leip-zig dagger1211911 in Heidelberg) der als Sohn des Wiener Rabbiners Adolf Jellinek ab 1867 an der Alma Mater Rudol-phina in Wien ab 1872 in Heidelberg und Leipzig studier-te wo er 1872 zum Dr phil promoviert wurde Nach seiner Promotion zum Dr jur 1874 und Erlangung der Lehrbe-fugnis in Wien 1879 war er Privatdozent fuumlr Rechtsphilo-sophie und 1883 ao Professor fuumlr Staatsrecht bis klerikale und antisemitische Kreise in Wien seine Ernennung zum Ordinarius verhinderten und er 1889 nach Basel 1891 wie-der nach Heidelberg ging Zuvor hatte ihn 1889 die Berliner Juristische Fakultaumlt kurzerhand fuumlr habilitiert erklaumlrt In Heidelberg wurde er ordentlicher Professor fuumlr Staatsrecht Voumllkerrecht und Politik 190708 auch Prorektor

                        Hier schrieb er 1892 seine Statuslehre bdquoSystem der subjektiven oumlffentlichen Rechteldquo die 1949 als Vorlage fuumlr den Grundrechtskatalog diente 1900 entstand sein Haupt-werk bdquoAllgemeine Staatslehreldquo das mit seinem Drei-Ele-mente-Dogma fuumlr die Anerkennung als Staat (Staatsge-biet-Staatsvolk-Staatsgewalt) bis heute einen Meilenstein des Voumllkerrechts bildet Hochaktuell ist diese Lehre jetzt wieder bei der Frage ob das Kalifat des IS bereits als Staat im voumllkerrechtlichen Sinn angesehen werden kann Seine Ehefrau Camilla geb Wertheim (1860-1940) gruumlndete un-ter dem Einfluss von Marianne Weber Rechtsschutzstel-len fuumlr Frauen und wurde durch Entwuumlrfe zur Reform des Strafrechts insbesondere die Abschaffung des sect 218 StGB bekannt Sie erhielt 1930 von der Universitaumlt die juristi-sche Ehrendoktorwuumlrde Von ihren vier Kindern die das Kindesalter uumlberlebten wurde Tochter Dora ins KZ The-resienstadt verschleppt und der juumlngste Sohn Otto 1943 von der Gestapo zu Tode misshandelt

                        Von Jellinek gepraumlgt wurde der Begriff des Rechts als des bdquoethischen Minimumsldquo und von der bdquonormativen Kraft des Faktischenldquo Letzterer ist bis heute vielfacher Diskussionsstoff (siehe zB SZ-Magazin Heft 162008 wo der bloszligen Gewohnheit des Rauchens eine norma-tive Stellung zugeschrieben wird an der die heutige Ge-setzgebung uumlber Rauchverbote in Gaststaumltten nicht ohne weiteres vorbeikomme)

                        eine international erfolgreiche Juristin

                        Es handelt sich um Amal Ramzi Alamuddin Clooney (321978 in Beirut) deren Vater Ramzi Alamuddin Wirt-

                        Aufloumlsung weihnachtsraumltsel

                        Beruumlhmte Juristen

                        Klares Juristendeutschkommt zu Ihnen

                        ins Haus

                        Michael SchmuckRechtsanwalt bull Journalist bull Autor bull Dozent

                        Im Buumlro am TurmFidicinstraszlige 4 bull 10965 Berlin-Kreuzberg

                        Klares-Juristendeutschde

                        Gern mache ich Ihnen einAngebot fuumlr ein Inhouse-Seminar

                        Der Wasserturm in Kreuzberg Fidicinstraszlige

                        in Buumlrogemeinschaftmit RA Michael Reis

                        F o r u m

                        37J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5 B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t

                        schaftswissenschaften an der amerikanischen Universitaumlt von Beirut lehrte und deren Mutter Auslandskorrespon-dentin fuumlr die panarabische Zeitschrift al-Hayat war

                        Der Umzug der Familie wegen des libanesischen Buumlr-gerkriegs nach Gerrards Cross in London erfolgte 1980 Ihren Bachelor machte sie 2000 am St Hughrsquos College in Oxford ihren Master in New York an der NYU School of Law von wo sie bei Sullivan amp Cromwell eintrat und in bedeutenden Strafverfahren wie zB dem bdquoEnronldquo-Pro-zess wegen milliardenfacher Bilanzfaumllschung und gegen die Enron-Wirtschaftspruumlfungsgesellschaft Arthur An-dersen (endete zwar nur mit einer Geldbuszlige von 500000 Dollar fuumlhrte aber zum Zusammenbruch der Beratungs-firma) mitwirkte

                        International war sie am Buumlro des Staatsanwalts (pro-secutor) beim UN Special Tribunal for Lebanon und am Kriminalgerichtshof fuumlr das fruumlhere Jugoslawien taumltig 2010 trat sie in die Londoner Kanzlei Doughty Street Chambers als Barrister (Bar of England amp Wales Inner Temple) ein Zu ihren Mandanten gehoumlrten Julian Assange und Julia Ti-moschenko beraten hat sie neben Kommissionen der UN auch Kofi Annan sowie den Koumlnig von Bahrain Hamad Al-Khalifa Im Oktober 2014 wurde sie mit dem Verfahren der UNESCO auf Ruumlckgabe der bdquoElgin-Marblesldquo (in England befindliche Teile des Parthenon) an Griechenland befasst

                        Ihren neuen Familiennamen erhielt sie am 27 Sep-tember 2014 anlaumlsslich ihrer Hochzeit mit George Clooney Laut FAZ vom 15102014 hat sie 2 Wochen spaumlter auch ih-ren Kanzleinamen entsprechend geaumlndert

                        ein Jurist als erfolgreicher selfmademan und utopist

                        Gesucht war Peter Andreas Thiel (11101967 in FrankfurtMain) dessen Familie durch den global taumlti-gen Vater Klaus Thiel als Chemieingenieur in mehreren Erdteilen wohnhaft war bis man sich 1977 in Foster City bei San Francisco ansiedelte wo Thiel ab dem 5 Grad zur Schule ging 1985 mit dem Jura-Studium an der Stanford Law School begann und 1992 mit dem JD abschloss

                        Seine Bewerbung als clerk am Supreme Court in At-lanta blieb erfolglos so dass er als Anwalt in die bdquowhite-shoe firmldquo von Sullivan amp Cromwell in New York eintrat und nach sieben Monaten verlieszlig um sich bei der Creacutedit Suisse mit Finanzderivaten zu beschaumlftigen jedoch nach seiner Meinung zu wenig (100000 DollarJahr) verdiente so dass er 1996 nach Kalifornien ins Silicon Valley zuruumlck-kehrte Dort gruumlndete er mit dem 23jaumlhrigen Computer-programmierer Max Levchin die Gesellschaft Confinity die 1999 das Bezahlsystem Pay Pal herausbrachte das ebay 2002 fuumlr 15 Milliarden Dollar kaufte Mit seinem An-teil von 55 Millionen gruumlndete er innerhalb einer Woche den Hedgefond Clarium Capital Management und betei-ligte sich 2004 mit 102 Prozent an Zuckerbergs Facebook

                        Clariums Wert uumlberschritt im September 2008 kurz vor dem Kollaps der amerikanischen Finanzmaumlrkte die 7-Milliarden-Grenze war aber in deren Folge in 2011 nur noch 350 Millionen wert wovon zwei Drittel auf Thiel entfielen Den Verlust ausgleichen konnte er beim Face-book-Boumlrsengang im Mai 2012 durch den Verkauf seiner Facebook-Anteile mit seinem Erloumls von uumlber einer Milli-arde Dollar Thiel beteiligte sich in der Folgezeit unter an-

                        Anmeldung per Fax 07224 ndash 65 67 70

                        Kanzlei Teilnehmer Name

                        Straszlige

                        PLZ Ort

                        Tel Fax

                        Unterschrift

                        Z OR N S E M I N AR E B lum e n we g 1 7 65 9 3 G e rn s b a ch Tel 07224 ndash 655 822 wwwzorn-seminarede

                        Anwaltsseminare - sect 15 FAO

                        Christi Himmelfahrt in Berlin

                        15 Stunden Pflichtfortbildung ndash 2 Tage aacute 75 Std

                        Erbrecht ndash Strafrecht ndash Verkehrsrecht

                        Erbrecht Fr 15 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                        Steuerliche Gestaltungsmoumlglichkeiten im Erbrecht RA Holger Siebert FA fuumlr Erbrecht und Steuerrecht Alsfeld

                        Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                        Haftungsfallen im Erbrecht amp Testamentsgestaltung in der Patchworkfamilie RA Franz-Georg Lauck FA fuumlr Erbrecht Dresden

                        Strafrecht Fr 15 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                        Aktuelle Rechtsprobleme der strafprozessualen Haupt-verhandlung Prof Dr Hartmut Schneider Bundesanwalt beim BGH Leipzig

                        Beweisantragsrecht neue BGH-Entscheidung zum Urkunds-beweis Beweisverwertungsverbote sect 252 StPO Verstaumlndigung im Strafverfahren insb Auswirkungen auf die Berufung

                        Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                        Effektive Verteidigung in der Hauptverhandlung RA Klaus-Martin Rogg FA fuumlr Strafrecht Ravensburg

                        Befangenheit Widerspruch Erklaumlrungen nach sect 257 StPO uvm Wenn dann richtig

                        Verkehrsrecht Fr 15 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                        Aktuelles im Verkehrsstraf- und OWi-Recht amp Neues im Fuumlhrerscheinrecht MPU ab 11 Promille

                        RA Gerhard Hillebrand FA fuumlr Strafrecht u Verkehrsrecht Neumuumlnster

                        Sa 16 05 2015 ndash 75 Std - 0830 - 1730h

                        Haftungsfallen des Verkehrsanwalts RA Michael Kleinekorte FA fuumlr Verkehrsrecht und Versiche-rungsrecht Duumlsseldorf

                        Seminargebuumlhren 2 Tage15 Std Einzeltag 75 Std 449 euro 349 euro 269 euro 189 euro + MwSt inkl umfangreicher aktueller Skripten Pausenverpflegung und Mittagessen Ermaumlszligigung fuumlr RAeAssessoren bis 3 Jahre nach ZulassungExamen und Mehrbucher ab dem 2 Anwaltsseminar pro Kalenderjahr 5 Fruumlhbucherrabatt bis 3 Monate vor dem Seminartag

                        Z O R N S E M I N A R E

                        F o r u m

                        38B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        derem an humanitaumlren non-profit-groups wie bdquoHumanity Plusldquo und bdquoSeasteading Instituteldquo und gruumlndete bdquoThiel-Fellowshipsldquo die bis heute 100000-Dollar Stipendien an vielversprechende unter 20jaumlhrige Jungunternehmer (20-25 jaumlhrlich) vergeben

                        Den Versuch Menschen unsterblich werden zu lassen unternahm er mit seiner Beteiligung an dem start-up-Un-ternehmen bdquoHalcyon Molecularldquo das sich mit der DNA-Sequenzierung mit dem Ziel befasste genetische Stoumlrun-gen bei Menschen so rechtzeitig erkennbar und durch Aumlrzte behandelbar zu machen dass eine Verlaumlngerung des Lebens auf zumindest 150 Jahre machbar sein wuumlrde Schon das Unternehmen selbst erreichte ein solches Alter nicht sondern stellte im August 2012 seine Geschaumlftstauml-tigkeit ein

                        Peter Heberlein Eike Boumlttcher

                        leserBrieFe

                        Deplatzierte politische Debatte

                        In der Dezember-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts ist ein Aktuell-Beitrag von Dr Stephan Wohanka mit dem Ti-tel bdquoDie schwarze Nullldquo erschienen Der Autor befasst sich darin mit dem Bundeshaushalt und vertritt die Auffassung dass eine Abkehr vom Spar- und Konsolidierungskurs der Bundesregierung sowie ein finanz- und wirtschaftspoliti-sches Umdenken vonnoumlten seien Der Beitrag wirft aus meiner Sicht mehrere Fragen auf 1 Wer ist der Autor Denn dieser wird den Lesern - anders als andere Autoren der Ausgabe - leider nicht vorgestellt so dass nicht nachvollzogen werden kann ob dem Beitrag eine fachliche Qualifikation ein persoumlnlicherberuflicher Bezug zum Thema undoder ein Bezug zur Anwaltschaft zugrunde liegt In fruumlheren Ausgaben wurde der Autor noch als bdquowissenschaftlicher Publizist bdquo bdquoPolitikwissen-schaftlerldquo oder bdquo Politik- und Wirtschaftswissenschaftlerldquo praumlsentiert Warum wird eine solche Angabe nicht mehr gemacht (und welche davon ist richtig)2 Warum wird dem Autor Platz im Anwaltsblatt eingeraumlumt um politisch Stellung zu beziehen Ist die Auseinanderset-zung mit allgemeinpolitischen Fragen eine Aufgabe des Berliner Anwaltsvereins Letzteres ist mE gerade nicht der Fall derartige Stellungnahmen haben nichts mit der Erhaltung und Foumlrderung des Anwaltsstandes der Pflege kollegialer Gesinnung und der Wahrung der wissenschaft-lichen und sozialen Belange der Anwaltschaft zu tun3 Warum wird ein Artikel im Anwaltsblatt abgedruckt der bereits in einer anderen Zeitschrift der linken Berli-ner Zeitschrift bdquoDas Blaumlttchenldquo (17 Jahrgang Nummer 23 vom 10112014) erschienen ist Koumlnnte dieser Platz nicht besser genutzt (oder eingespart) werden Oder wurde ein Luumlckenfuumlller benoumltigtNatuumlrlich kann man auch mal im Anwaltsblatt uumlber den Tellerrand blicken wenngleich die wenigsten Anwaumllte uumlber zu wenig Lektuumlre klagen duumlrften Dann aber sollte bitte von Zweit- oder Drittverwertungen abgesehen und zumindest der Autor vorgestellt werden

                        Unabhaumlngig von dieser Kritik bedanke ich mich bei Ihnen fuumlr die sicherlich nicht immer einfache und auch zeitrau-bende Redaktionsleitung und wuumlnsche Ihnen ein gutes Gelingen im Jahr 2015

                        RA Eike-Heinrich Duhme Berlin

                        Anm der Redaktion zu 1 Die Taumltigkeitsbezeichnung des Autors ist uns hier tat-saumlchlich durchgerutscht Die in fruumlheren Ausgaben verwen-deten Bezeichnungen treffen unseres Wissens alle noch zu und schlieszligen sich unseres Erachtens auch nicht ausZu 2 Der Blick uumlber den Tellerrand war hier tatsaumlchlich ei-ner der Gruumlnde fuumlr die Veroumlffentlichung Auch das Anstoszligen bzw das Aufnehmen gesellschaftlich aktueller und bedeu-tender Debatten haben ihren Platz im Berliner Anwaltsblatt (und zeichnen dieses auch aus) zumal der Bezug zur An-waltschaft mit dem Text zum zeitgleich im Bundestag be-schlossenen Justizhaushalt der ja auch mittelbare Auswir-kungen auf die Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft hat nicht von vornherein von der Hand zu weisen istZu 3 Die vorherige Verwertung war uns leider nicht be-kannt

                        Apostrophitis im Berliner Anwaltsblatt

                        Ich empfinde es als peinlich wenn nicht einmal die Uumlber-schriften der einzelnen Beitraumlge auf Rechtschreibung hin uumlberpruumlft werden In dem Kammerton des Berliner An-waltsblatts 122014 lautet Ihre Uumlberschrift bdquoStreit umrsquos Ho-norarldquo Jedem halbwegs gebildeten Deutschen ist bekannt dass die Verschmelzung von Praumlposition und Artikel wie es bei ums fuumlrs aufs ins usw der Fall ist zu einer unloumlsba-ren Verbindung des Wortes fuumlhrt und ein Apostroph hier nichts zu suchen hat Es ist zwar allgemein bekannt dass die Amerikanisierung alle Lebensbereiche betrifft die zwanghafte Einfuumlgung eines Apostrophs sollte aber mei-ner Ansicht nach nicht unbedingt uumlbernommen werden erst recht nicht in einem Anwaltsblatt

                        Eva-Maria Fritzsch Rechtsanwaumlltin und Notarin

                        Anm d Red Vor Jahren erreichte uns ein ganz aumlhnlicher Le-serbrief der an uns Anwaumllte nicht nur als Organe der Rechts-pflege sondern auch als Bewahrer der deutschen Sprache appellierte und von uns nicht mehr und nicht weniger als die bdquoEindaumlmmung des Haumlkchenunwesensldquo forderte Seitdem war die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes - immer auf der Suche nach fehlerhaften Apostrophierungen - stets bestrebt jene unselige bdquoApostrophitisldquo aus unserem Blatt zu ver-bannen um Schaden von der deutschen Sprache abzuwen-den Umso haumlrter trifft uns nun der neuerliche Vorwurf der bdquoAmerikanisierungldquo gar und dieser war Anlass genug uns noch einmal bei dem hier maszliggeblichen Regelwerk dem Du-den zu vergewissern zumal ja die letzte Reform der Recht-schreibreform von 1996 bereits im Jahre 2006 stattfand Und tatsaumlchlich besagt Regel 14 (Nr 1) dass man bei bdquoallgemein uumlblichen Verschmelzungen von Praumlposition (Verhaumlltniswort) und Artikel bdquoin der Regel keinen Apostrophldquo setzt Nun weiszlig aber auch der nur halbwegs gebildete Jurist dass der Wort-laut bdquoin der Regelldquo kein bdquoMussldquo sondern vielmehr ein bdquoKannldquo - na gut - ein bdquoSollldquo impliziert Gleichwohl fuumlhlen wir uns ertappt und geloben hiermit Besserung Nun ja Seirsquos drum

                        B uuml r o amp W i r t s c h a f t

                        39J a n u a r f e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n W a l t s B l a t t

                        Die Soldan GmbH bietet einen Qualifikationslehrgang fuumlr Kanzleiangestellte ohne berufsspezifische Vorbildung an Zum Certified Lawyer`s Assistant koumlnnen sich Mitarbei-tern von Rechtsanwaltskanzleien in dem Lehrgang der Praumlsenzphasen und Onlineseminare kombiniert ausbil-den lassen Nach Auskunft der Anbieter des Lehrgangs eignet sich dieser auch als Aufbau- oder Wiedereinstiegs-studium fuumlr RA-Fachangestellte Notarfachangestellte Patentanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die nach beruflicher Pause ent-sprechenden Fortbildungsbedarf haben

                        bdquoKanzleien beklagen zunehmend die Schwierigkeit qualifiziertes Fachpersonal zu finden Englische Sprach-kenntnisse die in vielen Kanzleien dringend benoumltigt werden sind beim Personal oft nicht oder nur schlecht vorhanden In den vergangenen Jahren konnte daher die Tendenz beobachtet werden dass verstaumlrkt Fremdspra-

                        chenkorrespondenteninnen Europasekretaumlrinnen oder andere Quereinsteiger eingestellt wurden Diesen wiede-rum fehlt oft das noumltige fachliche Wissenldquo erklaumlrt Reneacute Dreske Geschaumlftsfuumlhrer der Hans Soldan GmbH

                        Die Ausbildung erfolgt zum einen in Praumlsenzphasen aber auch in interaktiven Online-Seminaren mit insge-samt 108 Unterrichtsstunden Den Teilnehmern wird zudem eine virtuelle Plattform zum regelmaumlszligigen Aus-tausch zur Verfuumlgung gestellt Den Abschluss bildet eine Online-Pruumlfung in der die fachgebundenen Themen in drei Pruumlfungen von jeweils 60 Minuten gepruumlft werden Diese Form des integrierten Lernens bietet die Moumlglich-keit die Abwesenheitszeiten in der Kanzlei auf ein not-wendiges Maszlig zu reduzieren und spart Reisezeiten und -kosten der Teilnehmer

                        Fuumlr 2015 sind Lehrgaumlnge in Muumlnchen Duumlsseldorf Frankfurt und Berlin geplant Bei dem Lehrgang handelt es sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) sondern vielmehr um eine privat-wirtschaftliche Zusatzausbildung Weitere Informationen sind unter wwwsoldandecla zu finden

                        Eike Boumlttcher

                        neuer Qualifikationslehrgang

                        fuumlr kanzleimitarBeiter

                        ILFT BEIM BERATEN GUT BERATEN ZU SEINUnsere Versicherungs- und Vorsorgeprodukte fuumlr Rechtsanwaumllte

                        Rechtsanwaumllte benoumltigen zur Absicherung ihrer beruflichen und privaten Risiken leistungsstarken und umfassenden Vorsorge- und Versicherungsschutz HDI setzt Maszligstaumlbe bei der Entwicklung passender Versicherungsloumlsungen

                        wwwhdidefreieberufe

                        Ihr Ansprechpartner vor Ort HDI Vertriebs AG Gebietsdirektion Berlin Dr Matthias Dach

                        Theodor-Heuss-Platz 7 (Pommernallee1) 14052 Berlin Telefon 030 3204-6274 matthiasdachhdide wwwhdide

                        B uuml c h e r

                        40B e r l i n e r A n w A l t s B l A t t J A n u A r F e B r u A r 2 0 1 5

                        HarzRieckeSchmid (Hrsg)Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht

                        Luchterhand Verlag5 Auflage 2015 2772 Seiten Hardcover inkl Onlineversion

                        ISBN 978-3-472-08902-515900 EUR

                        Das Handbuch beruumlcksichtigt den gesamten Faumlcherka-non der Fachanwaltschaft fuumlr Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht geht in Teilbereichen sogar uumlber diesen hinaus um den Praxisanforderungen der Mandatsbear-beitung in vollem Umfang gerecht zu werden

                        Die Neuauflage bietet eine umfassende Uumlberarbei-tung und Aktualisierung basierend auf der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Li-teratur Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Neue-rungen durch das am 01052013 in Kraft getretene Miet-rechtsaumlnderungsgesetz

                        Auch die 5 Auflage dieses bdquoAllroundersldquo ist ein sehr guter Begleiter in der taumlglichen Praxis weil er nicht nur die Hauptanwendungsgebiete Miet- und Wohnungsei-gentumsrecht praxisrelevant und nachvollziehbar auf-bereitet sondern auch die Nebengebiete wie z B die Fragen zum Streitwert und zur anwaltlichen Gebuumlhren-ordnung bearbeitet

                        Stephan Lofing

                        FA fuumlr Miet- und WEG-Recht

                        Thomas Lakies vielen Kollegen bekannter Richter am Ar-beitsgericht hier in Berlin und Autor zahlreicher Buumlcher zum Arbeitsrecht hat sein Buch bdquoDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenzldquo nun in der zweiten Auflage vorgelegt Es ist eine kompakte und uumlbersichtliche Darstellung der Grundzuumlge Insolvenzverfahrens die auf den unnoumltigen Ballast verzichtet ohne dabei oberflaumlchlich zu sein Ins-besondere fuumlr en Arbeitsrechtlicher der sonst nicht viel mit dem Insolvenzrecht zu tun hat bringt dies eine will-kommene Einfuumlhrung in diese Materie und ermoumlglicht das Verstaumlndnis der Besonderheiten des Arbeitsverhaumllt-nisses in dieser Phase Dabei wird das Schicksal des Ar-beitsverhaumlltnisses anschaulich dargestellt und orientiert sich an den Beduumlrfnissen des Praktikers der von den

                        Thomas LakiesDas Arbeitsverhaumlltnis in der Insolvenz

                        Erich Schmidt Verlag2 Augflage 2014 292 Seiten Kartoniert

                        ISBN 978 3 503 15748 83860 EUR

                        zahlreichen Praxistipps Beispielen und Formulierungs-hilfen profitiert Die Schwerpunkte des Buches bull Ablauf des Insolvenzverfahrensbull Bedeutung des vorlaumlufigen sowie des endguumlltigen In-

                        solvenzverwaltersbull Durchsetzung der Verguumltungsanspruumlche in der Insol-

                        venzbull Unterscheidung Insolvenz- und Masseforderungenbull Anspruch auf Insolvenzgeldbull Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten in der

                        Insolvenz insbesondere Interessenausgleich und So-zialplan

                        bull Kuumlndigung von Arbeitsverhaumlltnissen in der Insolvenz und Kuumlndigungsschutz

                        bull Betriebsveraumluszligerung in der Insolvenz

                        Das Werk ist damit eine groszlige Hilfe fuumlr alle Kollegen die sich mit dieser Schnittstelle der beiden Rechtsgebie-te konfrontiert sehen

                        RA Daniel Eichenauer LLM

                        In erster Auflage ist nun das kommentierte Prozess-formularbuch Kuumlndigungsschutzrecht als Ergaumlnzung zum Nomos Handkommentar Kuumlndigungsschutzrecht der zeitgleich in fuumlnfter Auflage herausgekommen ist erschienen Aber auch als Einzelwerk ist es eine gute Hilfestellung Durch sein Konzept der Orientierung am Gesetzesaufbau erleichtert es den Einstieg in komplexe Verfahrenssituationen und -ablaumlufe erheblich und bie-tet zahlreiche Vorteile fuumlr die Praxis

                        Ob man vom reinen Gesetzeswortlaut ausgeht oder uumlber eine Kommentierung in das Problem einsteigen moumlchte man findet leicht den passenden Formulie-rungsvorschlag

                        Die uferlos erscheinende Kasuistik wird strukturiert und Muster fuumlr Muster nutzbar gemacht ndash fuumlr das ge-samte Kuumlndigungsschutzrecht Alle Muster befinden sich zur weiteren Bearbeitung auf der beigefuumlgten CD-ROM

                        RA Daniel Eichenauer LLM

                        Wilhelm Mestwerdt Bernd Spengler Alexander Dubon (Hrsg)Kuumlndigungsschutzrecht Kommentiertes Prozessformularbuch

                        KuumlndigungsschutzrechtNomos Verlag

                        1 Auflage 2015 717 Seiten Gebunden Inkl CD-ROMISBN 978-3-8329-7804-4

                        98-EUR

                        t e r m i n e

                        41J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                        Datum thema Veranstalter referent

                        0203 weiterbildung in mediation ndash Berliner Institut Frauke Decker Familienmediation fuumlr Mediation Joachim Hiersemann

                        0303 arbeitskreis mietrecht und weG Berliner Anwaltsverein Frank Schubert bdquoDie Genossenschaft als Vermieterldquo eV

                        0403 erprobte Konzepte bem und wiederein- Deutsches Anwaltsinstitut Bettina Schmidt gliederung nach Krankheit RAK Berlin

                        0403 Kostenloser einfuumlhrungs-Kurs RA-MICRO Berlin- ra-miCrO 1 Brandenburg GmbH

                        0403 rund um die nationale und internationale RA-MICRO Dieter Schuumlll unterhaltsvollstreckung vor - waumlhrend - Berlin Mitte GmbH nach der insolvenz des schuldners

                        0403 englisch Kurs fuumlr Fortgeschrittene - RENO Gerald Brennan1103 erweiterter Grundlagenkurs fuumlr rechts- Berlin-Brandenburg1803 anwalts- und notarfachangestellte

                        0503 berufsbezogenes und kaufmaumlnnisches RENO Andrea Rumpelt rechnen - Pruumlfungskurs - Berlin-Brandenburg

                        06 - 0703 schau-spiel anwalt Deutsche Prof Michael Keller AnwaltAkademie Prof Klaus Klawitter

                        0603 aktuelle rechtsprechung des bundesverwal- Bundesvereinigung Helmut Petz tungsgerichts zum oumlffentlichen baurecht Oumlffentliches Recht

                        0603 antidiskriminierungsgebote - Bundesvereinigung Petra Schott rechtsprechung des euGH Oumlffentliches Recht Bernhard Franke Dr Torsten v Roetteken

                        0603 effektive beratung und Verteidigung Deutsches Dr Wilhelm Krekeler im wirtschaftsstrafrecht Anwaltsinstitut eV Elke Werner RAK Berlin

                        0603 Privates bankrecht 2015 - teil 1 Deutsches Dr Bernhard Dietrich Zahlungsverkehr Kreditrecht und Anwaltsinstitut Kreditsicherung RAK Berlin

                        0703 Haftungsfallen im Gemeinnuumltzigkeitsrecht Deutsches Dr Julia Runte Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                        0703 islamische rechtsprobleme im Deutsches Prof Dr Wolfgang Familienrecht maszligstaumlbe des iPr Anwaltsinstitut eV Bock RAK Berlin

                        1003 Kanzlei-Optimierung mit system Balanceplannercom Dr Stefan Ricke balanced scorecard fuumlr anwaltskanzleien und rechtsanwaumllte

                        1103 Das neue Prozesskostenhilferecht RENO Heinz Hansens Berlin-Brandenburg

                        1103 was ist die scharia aktuelle aspekte zum Juristische Gesellschaft Dr Marwan Kampf gegen islamistischen terror zu Berlin eV Abou-Taam

                        t e r m i n e

                        42b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5

                        12 - 1303 beratung und Verteidigung in Deutsches steuerstrafsachen Anwaltsinstitut eV

                        1203 aktuelle rechtsprechung zur dienstlichen Bundesvereinigung Maren Thomsen beurteilung im beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                        1203 berufsbezogene buchhaltung - Reno Andrea Rumpelt Pruumlfungskurs Berlin-Brandenburg

                        1303 Konkurrentenrechtsschutz im Bundesvereinigung Dr Thomas Heitz beamtenrecht Oumlffentliches Recht

                        1303 neueste rechtsprechung des bGH Deutsches Prof Dr zum wettbewerbs- und markenrecht Anwaltsinstitut eV Wolfgang Buumlscher

                        1303 rVG basics RA-MICRO Gundel Baumgaumlrtel Berlin Mitte GmbH

                        1303 titulierung und Durchsetzung Deutsches Klaus Reese von Forderungen der weG Anwaltsinstitut eV

                        1403 aktuelle entwicklungen im RAV eV Christoph von Planta arbeitsmigrationsrecht

                        1403 aktuelle rechtssprechung des baG und der Deutsches Klaus Griese instanzgerichte zu den Kernbereichen der Anwaltsinstitut eV betriebsverfassung RAK Berlin

                        1403 Das mandat im schul- und Pruumlfungsrecht Deutsches Dr Christian aktuelle entwicklungen Anwaltsinstitut eV Birnbaum RAK Berlin

                        1703 Coaching und mediation ARGE Anwaumlltinnen Anita Spenner-Guumlccedil

                        1803 aktuelle Probleme zum rVG und RA-MICRO Berlin Heinz Hansens zur Kostenerstattung Mitte GmbH

                        1803 beratungshilfe Das neue recht Dralle Seminare Dorothee Dralle

                        1803 Kostenloser einfuumlhrungskurs in RA-MICRO ra-miCrO 1 Berlin-Brandenburg GmbH

                        1903 notariat - speziell - Das neue - notarkosten- RENO Werner Tiedtke recht GnotKG - Grundstuumlcksrecht uvm Berlin-Brandenburg

                        2003 aktuelle entwicklungen im Deutsches Prof Dr Jochen Marly softwarerecht Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                        2003 - 2103 intensivpruumlfungsvorbereitung zum RENO Harald Wudy notarfachwirt fuumlr teilnehmer am Berlin-Brandenburg Prof Wolfgang Fernstudium der beuth Hochschule Schneider ua

                        2503 after work lounge Der ra-miCrO mobil RA-MICRO Andrea Brandenburg arbeitsplatz - unterwegs bearbeiten und freie Zeitfenster nutzen

                        2503 Personalentwicklung und mitarbeitermotivation RA-MICRO Kathrin Scheel Berlin Mitte GmbH

                        Datum thema Veranstalter referent

                        t e r m i n e

                        43J a n u a r F e b r u a r 2 0 1 5 b e r l i n e r a n w a l t s b l a t t

                        2503 ra-miCrO anwaltsworkshop RA-MICRO Andrea Brandenburg Der neue ra-miCrO Kalender Plus

                        2503 rVG - speziell (aufbauseminar) - Die RENO Heinz Hansens Verguumltung des beigeordneten anwalts Berlin-Brandenburg beitreibungsrecht

                        2603 Die teilungsversteigerung in der familien- und RA-MICRO Peter Mock erbrechtlichen Praxis Berlin Mitte GmbH

                        27 - 2803 arbeitsrechtliche schwerpunktthemen - Deutsches Bernd Ennemann u a Kuumlndigungsschutz Anwaltsinstitut eV

                        2703 restschuldbefreiung im Verbraucher- und Deutsches Dr Gerhard Pape regelinsolvenzverfahren Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                        2803 aktuelles arzthaftungsrecht und Deutsches Wolfgang Frahm Patientenrechtegesetz Anwaltsinstitut eV RAK Berlin

                        2803 Verteidigung nach rechtskraft unter RAV eV Sebastian Scharmer beruumlcksichtigung der neueren recht- sprechung des bVG und des eGmr

                        2803 Grundlagen der Zwangsvollstreckung RENO Brigitte Steder (Voraussetzungen Vollstreckungshindernisse) Berlin-Brandenburg

                        3103 Kostenloser einfuumlhrungskurs in ra-miCrO 1 RA-MICRO Berlin- Brandenburg GmbH

                        1104 internationale Zwangsvollstreckung RENO Ernst Riedel (ua Vollstreckung im ausland) Berlin-Brandenburg

                        1504 arbeitsrecht neues zu Gebuumlhren und Dralle Seminare Dorothee Dralle streitwerten

                        1504 Prozessfinanzierung im erbrecht und Berliner Anwaltsverein Sabine Latzel nachlassbearbeitung bei banken eV und Frau Golam

                        1504 renaissance der tarifeinheit Juristische Gesellschaft Dr Jens Schubert zu Berlin eV Roland Wolf

                        1504 selbstbestimmt im alter - workshop zum RENO Dr Michael Greulich Vorsorge- und betreungsrecht Berlin-Brandenburg

                        16 - 1704 6 Deutscher seniorenrechtstag 2015 Deutsche AnwaltAkademie

                        1604 Das Kostenfestsetzungsverfahren RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                        1604 Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen RA-MICRO Sabine Jungbauer Berlin Mitte GmbH

                        1604 notariat - speziell -Das neue notarkostenrecht RENO Werner Tiedtke - GnotKG -eherecht erbrecht uvm Berlin-Brandenburg

                        Datum thema Veranstalter referent

                        K l e i n a n z e i g e n

                        44B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                        Wir sind eine auf Immobilienrecht spezialisierte KanzleiHoumlchste Fachkompetenz unternehmerisches Denken derBlick fuumlr das Ganze und das Ziel unseren anspruchsvollenMandanten erstklassige Beratung und Vertretung zu bie-ten sind Motivation Anspruch und Erfolgsrezept

                        Zur Verstaumlrkung unseres Teams von derzeit 7 Rechtsan-waumllten suchen wir einen qualifizierten

                        Rechtsanwalt (mw) mit einschlaumlgiger Berufserfahrung und

                        uumlberdurchschnittlicher Qualifikation fuumlr den Bereich

                        Mietrecht(sowie angrenzenden Rechtsgebieten)

                        Eine Fachanwaltsausbildung ist wuumlnschenswert abernicht Bedingung

                        Wir bieten Ihnen anspruchsvolle vielseitige Herausfor-derungen und Entwicklungsmoumlglichkeiten in einer ange-nehmen persoumlnlichen Atmosphaumlre eines kollegialenTeams

                        Lernen Sie uns kennen wir freuen uns auf Ihre Bewerbungdie Sie bitte an schinkelkrause-creutzburgde richten

                        Krause Creutzburg und PartnerKnaackstraszlige 22 (am Wasserturm) 10405 Berlin

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                        Berlin MittePartnerschaftsgesellschaft von Steuerberaternin undRechtsanwaltinnen sucht weiteren Partnerin (RAin FAStR) Schwerpunkt des Buumlros sind die steuerberaten-den Taumltigkeiten (70) Langfristige Uumlerleitung wirdgewaumlhrleistet Alles Naumlhere im persoumlnlichen Gespraumlch

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                        OumlsterreichWir fuumlhren seit Jahren grenzuumlberschreitende

                        ExekutionenZwangsvollstreckungen undVollstreckbarerklaumlrungsverfahren von

                        deutschen Titel in Oumlsterreich durch auch als Substitute fuumlr dt Kollegen-innen und selbstverstaumlndlich bei vollem

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                        Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Notariat

                        sucht wegen uumlberdurchschnittlich gewachsenem Be-urkundungsgeschaumlft kurzfristig einen Notareine Nota-rin zur Verstaumlrkung und Aufnahme in die Partnerschaft

                        Zuschriften bitte unter Chiffre AW 1-22015-3 anCB-Verlag Carl Boldt Postfach 45 02 07 12172 Berlin

                        Wir bieten fuumlr eine Buumlrogemeinschaft inBerlin- Schmargendorf

                        (Naumlhe Hohenzollerndamm)ab dem 01032014 ein Anwaltszimmer ca 20 m2 mit Nut-zungsmoumlglichkeit eines Sekretariatsplatzes Mitbenutzungdes Konferenzzimmers sowie Anbindung an Sekretariats-Telefonservice ist moumlglich

                        Wir sind zwei Rechtsanwaumllte (einer davon Notar) eineRechtsanwaumlltin sowie ein Steuerberater Schwerpunkteneben dem Notariat sind ErbR BauR und VerkehrsR

                        Naumlheres gern im persoumlnlichen Gespraumlch

                        Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mailsandersander-rechtde Tel 030 890 690 0

                        Buumlrogemeinschaft (RARAin) in der Groszligbeerenstraszlige (Naumlhe Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg) bietet zur Untermiete einen schoumlnen hellenBuumlroraum ca 16 m2 ab sofort mit Mitbenutzung derGemeinschaftsflaumlchen Miete 500 euro inklusive Raumpflegeund Stromkosten Sekretariatsarbeitsplatz nV

                        Kontakt Rechtsanwaumlltin Dorothea TeuchertTel(030) 7875547 dorotheateuchertaolde

                        K l e i n a n z e i g e n

                        45J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

                        Script Art ndash wir entlasten Ihre AnwaltskanzleiEngagiert und termingerecht bieten wir Ihnen unseren freundlichen Telefon- sowie unseren

                        digitalen Schreibservice an so dass Sie mehr Freiraum fuumlr Ihr Kerngeschaumlft habenTelefon 030 437 46 60 bull Mail kontaktscriptartde bull wwwscriptartde

                        Rechtsanwaumlltin sucht ab sofort Kollegenoder Kollegin gern auch Steuerberater-in um die bereitsbestehende Kanzlei gemeinsam weiterzuentwickeln

                        Ich biete schoumlne helle Raumlume mit Stuck (Altbau 20 qm und15 qm) zur Untermiete in guter Lage (Gruumlnstraszlige AltstadtBerlin-Koumlpenick) mit guumlnstiger Kostenstruktur Mitbe-nutzung von Kuumlche und Besprechungsraum Sekre-tariatsarbeitsplatz n V Gegenseitige Vertretung erwuumlnscht

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                        Wirtschaftskanzlei in Berlin-MitteGut eingefuumlhrte Wirtschaftskanzlei in Berlin-Mitte sucht 1 bis 2 selbstaumlndige Kollegen Kolleginnen zur Zusam-menarbeit gerne mit eigenem Mandantenstamm

                        Die Kanzlei besteht derzeit aus 4 Rechtsanwaumllten -innender Schwerpunkt liegt im Immobilienrecht Verkehrs- undSchadensrecht sowie allgemeinen WirtschaftsrechtGeboten werden repraumlsentative Kanzleiraumlume in Top-Lagemit vollstaumlndiger moderner Ausstattung eingespieltesSekretariat professioneller Internetauftritt sowie angeneh-mes Arbeitsumfeld

                        Angesprochen sind engagierte kompetente und selbstaumln-dige Kollegen (auch Berufsanfaumlnger mit erster Erfahrung)die eine Herausforderung suchen und Perspektiven habenum gemeinsam die Kanzlei auszubauen und zu ergaumlnzenGewuumlnscht ist zunaumlchst eine enge Kooperation die mittel-fristig zu einer dauerhaften Partnerschaft fuumlhrt

                        Kontakt Rechtsanwalt Florian Becker unter 0177 8012633

                        Wirtschaftskanzlei-Mittegmxde

                        Wir sind eine uumlberoumlrtliche Kanzlei mit uumlber 100 Anwaumllten anden Standorten Berlin Duumlsseldorf Essen HamburgFrankfurt aM und Muumlnchen Wir beraten Unternehmen undUnternehmer auf allen Gebieten des WirtschaftsrechtsInternational sind wir an acht weiteren Standorten - BruumlsselLondon Mailand New York Palma de Mallorca ParisSydney und Zuumlrich - vertreten

                        Unser Ziel ist es umfangreiche Expertise und wirtschaftli-chen Erfolg mit einem Houmlchstmaszlig an Individualitaumlt undSelbstaumlndigkeit des Einzelnen zu verbinden

                        An unserem Standort Berlin bieten wir

                        Anwaltspersoumlnlichkeitenspezialisiert in den Bereichen des Gesellschaftsrechtsoder des Immobilienrechts gern auch verbunden miteinem Notariat die Gelegenheit sich unserer Kanzleianzuschlieszligen

                        Wir erwarten von Ihnen hohe juristische Qualifikationmehrjaumlhrige Berufserfahrung und einen eigenen Mandan-tenstamm

                        Aussagefaumlhige Zuschriften die wir selbstverstaumlndlichabsolut vertraulich behandeln erbitten wir an Buse Heberer Fromm Rechtsanwaumllte SteuerberaterPartG mbB Herrn Rechtsanwalt Nezih Uumllkekul unterder E-Mail schulzbusede

                        wwwbusedeBerlin middot Duumlsseldorf middot Essen middot Frankfurt am Main middot Hamburg middotMuumlnchen

                        wwwbuseinternationalcomBruumlssel middot London middot Mailand middot New York middotPalma de Mallorca middot Paris middot Sydney middot Zuumlrich

                        1-2 Kanzleiraumlume am KurfuumlrstendammRechtsanwaltskanzlei mit attraktiven Raumlumen in verkehrs-guumlnstigster Kuacutedamm-Lage bietet ab sofort je 1 ndash 2 Buumlro-raumlume mit ca 20 m2 inkl ant Nutzung von Besprechungs-und Nebenraumlumen zur Untermiete an sympathischeRechtsanwalts- undoder Notarkollegen sowie Steuerbe-rater Eine Zusammenarbeit vorerst in Form einer Buumlro-gemeinschaft mit ergaumlnzenden Rechtsgebieten waumlre wuumln-schenswert Die vorhandene Infrastruktur sowie dasSekretariat koumlnnten nach Absprache gegen Kostenbe-teiligung mitbenutzt werden

                        Kontakt buerora-erkensde

                        wwwra-erkensdeZivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit Schwerpunkt

                        Familienrecht in Berlin-Pankow (wwwsylvette-schaeferde)

                        sucht ab 132015 Rechtsanwalt-anwaumlltin zur Vertretung in der Elternzeit fuumlr ca 30 StdWo im

                        Rahmen freier Mitarbeit Bewerbungen per Mail bitte ansekretariatsylvette-schaeferde

                        Rechtsanwalt (mw)ndash Gesellschaftsrecht ndash

                        fuumlr Kanzlei mit Schwerpunkt Immobilienrecht Notariat

                        Es erwartet Sie Immobilienwirtschaftsrecht auf houmlchstemNiveau einschlieszliglich der Betreuung internationaler Immo-bilienportfolios Wir bieten einem engagierten und unter-nehmerisch denkenden Rechtsanwalt mit Berufserfahrungaus einem anspruchsvollen Kanzleiumfeld eine herausra-gende Chance sich als Rechtsanwalt Notar und kurzfri-stig als Partner zu etablieren

                        PROBANDTRechtsanwaumllte middot Notar

                        KarriereProbandtcom

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                        K l e i n a n z e i g e n

                        46B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                        Notar- und Einzelanwalt in Berlin-Charlottenburg sucht junge(n)

                        Notar(in) fuumlr ZusammenarbeitNachfolge

                        Tel 30 20 70 33 E-Mail kanzleira-starkde

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                        Verwirklichen Sie Ihren Traum von den eigenen Buumlro- undPraxisraumlumen inmitten der Bezirke Schoumlneberg Tempel-hof und Kreuzberg Am Lokdepot entstehen am suumld-lichen Ende des Gleisdreieckparks attraktive moderne Eigentumswohnungen sowie Gewerbeeinheiten

                        Fuumlr Ihr optimales Arbeitsumfeld stehen Ihnen ca 46 m2

                        bis zu ca 230 m2 zur Verfuumlgung

                        Das Bauvorhaben basiert auf der Idee Auszligenraum undNatur in den Wohn- und Arbeitsraum zu integrierenGroszlige Fensterfronten unterstreichen diesen Gedankenund bieten optimale Lichtbedingungen

                        Reduzierter Energieverbrauch durch KfW 70 StandardBeheizung uumlber Blockheizkraftwerk

                        Provisionsfrei direkt vom Bautraumlger

                        In der Werkstatt Am Lokdepot beraten wir Sie gerne nach vorheriger Terminabsprache

                        Besuchen Sie auch unsere Website wwwamlokdepotde oder rufen uns unter Tel 03044 00 874 10 an

                        UTB Grundstuumlcksentwicklungsgesellschaft mbH

                        RechtsanwaumlltinRechtsanwalt gesuchtWir sind eine im Norden von Berlin gelegene Kanzlei fuumlrArbeits- Familien- und Erbrecht und suchen zum01032015 eine Rechtsanwaumlltin einen Rechtsanwalt infreier Mitarbeit zur Unterstuumltzung im Familienrecht sowiezur Uumlbernahme von Mandaten in anderen Rechtsgebieten(zB Verkehrsrecht Grundstuumlcksrecht Mietrecht) Wir bie-ten eine faire Beteiligung am unternehmerischen Erfolgindividuelle Perspektiven eine von Beginn an eigenstaumlndi-ge Taumltigkeit und ein sehr kollegiales Umfeld

                        Wir freuen uns auf ihre aussagekraumlftige Bewerbung die Sieuns bitte per E-Mail an buerorabwde zukommen lassen

                        Rechtsanwaumllte Borgmann amp Witting wwwrabwde

                        FA fuumlr Erbrecht oder RA mitSchwerpunkt Erbrecht gesucht

                        Kanzlei in Schoumlneberg sucht FachanwaltFachanwaumlltinoder angehenden FachanwaltFachanwaumlltin fuumlr Erbrecht infreier Mitarbeit (ggf zur Vervollstaumlndigung der Fall-Liste)

                        Voraussetzungen ergebnisorientiertes Arbeiten Durchset-zungsfaumlhigkeit die Weiterfuumlhrung Ihrer eigenen Kanzlei istausdruumlcklich erwuumlnscht

                        Ideal aber nicht Bedingung waumlre die Kombination mit FA fuumlr Familienrecht

                        Fuumlr weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter Tel 030 - 531 42 48 00 oder infostephan-siehde

                        Anwaltszimmer in Wilmersdorf zu vermietenEtablierte zivilrechtlich breit aufgestellte Anwalts-kanzlei mit den Schwerpunkten Familienrecht Erbrechtund Nachlassverwaltung bietet ab sofort einenBuumlroraum (24 m2) nebst eingerichtetem Sekretariats-Arbeitsplatz im Stuckaltbau in Berlin Wilmersdorf zurUntermiete Mitbenutzung vorhandener Infrastruktur(Kopierer Telefon Fax etc) nach Absprache moumlglichBei guter Entwicklung kommt auch eine weitergehendeZusammenarbeit und spaumltere Partnerschaft in Betracht

                        Kontakt 01746798818

                        Als zivilrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaumlltin undFachanwaumlltin im Miet- und WEG-Recht und Verkehrsrechtsowie mit Taumltigkeitsschwerpunkt im Opferschutzrechtsuche ich eineneine

                        RechtsanwaltRechtsanwaumlltinals Vertretung fuumlr Mutterschutz- und Elternzeit (TeilzeitVollzeit moumlglich) fuumlr die Zeit von April 2015 bis ca Februar2016 und eventueller anschlieszligender Unterstuumltzung

                        Ihr Schwerpunkt wird auf den in einer Allgemeinkanzleiuumlblichen Gebieten liegen Sie verfuumlgen uumlber ein sicherespraxisorientiertes und zugewandtes Auftreten und sinddabei engagiert Dann freue ich mich Sie uumlber Ihre aussa-gekraumlftige Bewerbung ndash bevorzugt per Mail - versehen mitvollstaumlndigen Unterlagen kennenzulernen Bitte teilen Siemir in Ihrem Anschreiben Ihre Vorstellung zum zeitlichenUmfang und zur Houmlhe der Verguumltung sowie zur Vertragsartmit

                        Rechtsanwaumlltin Manuela Krahl-RoumlhnischPichelsdorfer Str 97 13595 BerlinTelefon 03035136992wwwKrahl-Roehnischde infokrahl-roehnischde

                        FAMILIENRECHTSKANZLEI in Berlin-Friedrichshainsucht ab sofort eine im

                        Familienrecht bereits berufserfahrene Unterstuumltzung

                        auf Basis freier Mitarbeit oder geringfuumlgigerBeschaumlftigung ua zur Fertigung von Schriftsaumltzen und

                        gerichtlichen Antraumlgen

                        Zuschriften unter Chiffre AW 1-22015-5 anCB-Verlag Carl Boldt Postfach 45 02 07 12172 Berlin

                        Anwaltsservice fuumlr a l le Faumll leCh Schellenberg

                        Tel 030-757 64 033 Mobil 0160-99 25 52 91

                        K l e i n a n z e i g e n

                        47J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5 B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t

                        Repraumlsentative Kanzleietage in Berlin-Grunewald ca 200 m2 wegen Ausscheidens 2er Notarkollegen auf-grund Erreichens der Altersgrenze zu vermieten (2 Zimmerfuumlr Notarkollegen 3 Zimmer fuumlr 5 Mitarbeiter) GemeinsameNutzung von Empfang Halle und BeurkundungsraumlumenParkplaumltze auf dem Grundstuumlck

                        Greffin Rechtsanwaumlltin und Notarin wwwgreffinde

                        Der Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV sucht zum 15032015 eine Leitung fuumlrseine Rechtsabteilung (Vollzeit)Der Sozialverband VdK Deutschland ist mit 17 MillionenMitgliedern der mitgliederstaumlrkste Sozialverband Deutsch-lands

                        Der Landesverband BerlinndashBrandenburg eV des Sozial-verbandes VdK Deutschland engagiert sich neben derInteressenvertretung seiner Mitglieder in den BereichenSozialpolitik und Gesundheit Familie Bildung und Freizeitaktiv in der Durchfuumlhrung von sozialen Projekten Der VdKvertritt die Rechte seiner Mitglieder in allen Fragen desSozialrechts gegenuumlber Behoumlrden und Gerichten DieSozial- und Rechtsberatung ist ein wichtiges Marken-zeichen unseres Verbandes Dafuumlr betreiben wir eineRechtsabteilung mit derzeit 15 Mitarbeiterinnen

                        Ihre Arbeitsschwerpunktebull Leitung der Rechtsabteilung (Fachaufsicht und fach-

                        liche Beratung der unterstellten MitarbeiterinnenPersonalentwicklung QualitaumltsentwicklungBeschwerde- und Risikomanagement)

                        bull anwaltliche Taumltigkeiten wie Bearbeitung von AntraumlgenWiderspruumlchen Klagen und Berufungen der Mitgliederin allen sozialrechtlichen Fragen

                        bull interne und externe Gremienarbeit

                        Unser Anforderungsprofilbull Abgeschlossenes Hochschulstudium der

                        Rechtswissenschaftenbull langjaumlhrige Erfahrung als Rechtsanwaltanwaumlltin

                        im Sozialrechtbull Leitungserfahrungbull Flexibilitaumlt Belastbarkeit Einsatzbereitschaft

                        und Durchsetzungsvermoumlgenbull sehr gute PCndashKenntnisse

                        Wir bieten Ihnen die Fuumlhrung eines motivierten kompeten-ten und zuverlaumlssigen Teams und die Moumlglichkeit zu eigen-verantwortlicher Taumltigkeit in einem modernen Sozialver-band sowie eine leistungsgerechte Verguumltung

                        Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per E-Mail bis zum 04032015 an den Sozialverband VdK BerlinndashBrandenburg eV Geschaumlftsfuumlhrung unter der Adresse klaussprengervdkde

                        RechtsanwaumlltinRechtsanwalt gesuchtWir sind eine Fachanwaltskanzlei fuumlr Arbeitsrecht das

                        oumlffentliche Dienstrecht und das Beamtenrecht in Potsdamund suchen zur Verstaumlrkung unseres Teams

                        eine Rechtsanwaumlltineinen Rechtsanwalt

                        Wenn Sie uumlber solide Rechtskenntnisse verfuumlgen aneiner abwechslungsreichen und spannenden Taumltigkeit mit

                        der Spezialausrichtung auf unsere Fachgebiete imRahmen interessanter Mandate interessiert sind und

                        idealerweise bereits den Fachanwaltskurs Arbeitsrechtabsolviert haben dann bewerben Sie sich bei uns

                        Sollten Sie die Fachanwaltsbezeichnung noch nichterworben haben ist es unser Bestreben Sie hier zu foumlr-dern Willkommen sind ausdruumlcklich auch Bewerbungenvon BerufsanfaumlngerinnenBerufsanfaumlngern Beabsichtigtist die Beschaumlftigung im unbefristeten Anstellungsver-

                        haumlltnis auf Vollzeitbasis

                        Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie unterwwwbecker-anwaltskanzleide

                        Ihre Bewerbung richten Sie bitte online ansekretariatbecker-anwaltskanzleide

                        zu Haumlnden Herrn Rechtsanwalt Thomas Becker LL M

                        Checkpoint CharlieFriedrichstraszligeWir bieten einen exklusiven Standort fuumlr

                        eine Einzelanwaumlltineinen Einzelanwalt oder eine uumlberoumlrtliche Sozietaumlt

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                        WRD Witt Roschkowski DieckertRechtsanwaumllte ndash Steuerberater - Wirtschaftspruumlfer

                        Wir sind eine mittelstaumlndische Kanzlei die im Bereich desBaurechts bundesweit taumltig ist Wir suchen einen

                        RechtsanwaumlltinRechtsanwaltdieder bereits uumlber eine mindestens fuumlnfjaumlhrige

                        Berufserfahrung verfuumlgt (mit dem ZielTitel Fachanwaltinfuumlr Baurecht) und unser Team kurzfristig verstaumlrken kann

                        Ihre Bewerbung richten Sie bitte an

                        WRD Berlin Herrn RA Dr DieckertLeipziger Platz 15 10117 Berlin oder berlinwrdde

                        K l e i n a n z e i g e n

                        48B e r l i n e r a n w a l t s B l a t t J a n u a r F e B r u a r 2 0 1 5

                        2 Notare in Buumlrogemeinschaft stehen vor derAltersgrenze und suchen Einzelnotar oder -notare zurUumlbernahme gegebenenfalls auch der Praxisraumlume inCharlottenburg

                        Zuschriften unter Chiffre AW 1-22015-4 anCB-Verlag Carl Boldt Postfach 45 02 07 12172 Berlin

                        Arbeitsrechtliche Kanzlei mit stabilemMandantenstamm zur Uumlbernahme

                        (Kauf oauml) in 2015 oder 2016 gesuchtErste Kontaktaufnahme bitte unter

                        arbeitsrechtskanzlei2015-2016gmxde Strenge Vertraulichkeit

                        wird selbstverstaumlndlich zugesichert

                        Buumlro Besprechungsraum fuumlr tageweiseNutzung in Berlin Neukoumllln gesucht

                        Anwaltskanzlei sucht zur Durchfuumlhrung von Mandanten-terminen immer mittwochs ab 12 Uhr ein Buumlro Besprechungsraum in zentraler Lage in Berlin Neukoumlllnzur Untermiete Buumlroinfrastruktur wird auszliger fuumlr denEmpfang der Mandanten Wartebereich nicht benoumltigt

                        Kontakt untermiete_rawebde

                        Buumlrogemeinschaft bietet repraumlsentativenArbeitsraum (20 qm Hochparterre Altbau)

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                        Anwaltsnotar bietet einem Kollegen Raum zur Untermiete nebst Mitbenutzung

                        Buumlroinfrastruktur in Berlin ndash Mitte Schumannstr

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                        Immobilienrechtlich ausgerichtete Kanzlei naheLeipziger Platz bietet fuumlr gestandenen Kollegenin miteigenem Dezernat Buumlroraum in repraumlsentativer Lage

                        Sekretariatsarbeitsplatz sowie eine moderne Buumlroinfra-struktur stehen zur Verfuumlgung

                        Kontakt Rechtsanwaumllte SteegerLeipziger Straszlige 124 10117 Berlin Telefon 030263 91 28-14

                        Die Fachanwaltskanzlei

                        wendelmuth waumlchst und

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                        BuumlrogemeinschaftKooperationKollegen bieten RAin und Notarin eine

                        Buumlrogemeinschaft an m d Ziel spaumlterer Kooperation

                        Rechtsanwaumllte Schuler ndash Notar aD Scharnhorst NotarTel 0308824931

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                        ZusammenarbeitBuumlrogemeinschaftWir sind eine auf das private Immobilienrecht spezialisier-te Kanzlei mit 7 Berufstraumlgern in Berlin-Mitte und sucheneinen berufserfahrenen RechtsanwaumlltinRechtsanwalt miteigenem Mandantenstamm zunaumlchst zur Zusammenarbeitim Rahmen einer Buumlrogemeinschaft Eine Spezialisierungauf das oumlffentliche BaurechtVergaberecht waumlre wuumln-schenswert Naumlhere Informationen zu unserer Kanzleiunter wwwrasmpde

                        Anfragen bitte an wenzelewskirasmpde

                        AnzeigenabteilungTelefon (030) 833 70 87

                        Wir uumlbernehmen Termins- und Gerichtsvertretungen im Oberlandesgerichtsbezirk Duumlsseldorf

                        RA Dr Dirk Christoph Ciper LLMKurfuumlrstendamm 217 10719 Berlin Tel 030-853 20 64

                        E-Mail RACipert-onlinede wwwCiperde

                        Terminsvertretungen vor den Gerichten inCottbus Luumlbben Senftenberg und Guben

                        uumlbernehmenBohn amp Kollegen bull Rechtsanwaumllte

                        Ostrower Wohnpark 2 bull 03046 CottbusTelefon 03553 83 24 30 bull Fax 03553 83 24 31

                        Terminsvertretungen an allen Amts- und Landgerichten

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                        RA Michael Richter Friesenstr 48a bull 30161 Hannover

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                        BRANDENBURG AN DER HAVELTerminsvertretung beim Amtsgericht und Arbeitsgericht

                        sowie Brandenburgischen Oberlandesgericht

                        Rechtsanwalt Thomas Kuumlppers

                        Kanzlei Scherbarth middot Hergaden middot Kuumlppers middot KaumltheMagdeburger Straszlige 21 Telefon 03381324-71714770 Brandenburg Telefax 0338130 49 99

                        E-Mail kanzleischerbarth-partnerde

                        Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin und Muumlnchenuumlbernimmt Termins- und Prozessvertretungen aller Art

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                        mail kanzleicllbdeweb httpwwwcllbde

                        Termins-vertretungen

                        Terminsvertretungen bei den Amtsgerichten und Arbeitsgerichtenim Groszligraum BrandenburgHavel

                        sowie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht

                        A N D R E A S W O L FRECHTSANWALT

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                        Anzeigen bitte immer per E-Mail aufgeben

                        cb-verlagt-onlinede

                        Zivilverfahren in den NiederlandenAdvocaat Wouter Timmermans steht

                        deutschen Kollegen fuumlr Mandatsuumlbernahmein den Niederlanden zur Verfuumlgung

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                        • 05 thema anwalt mit beschraumlnkten rechten
                        • 06-09 thema - stimmen der anwaltschaft
                        • 10-11 aktuell1_Neues Layout
                        • 12-13 aktuell3_interview lag-praumlsidentin
                        • 14-17 Aktuell4_non-legal+spezialisten
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