17. Aprilsymposion 2016 Brandschutz & Haustechnik · Aufbau Brandschutz OIB RL 2 Brandschutz OIB RL 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten OIB RL 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten
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owid
Brandschutz & Haustechnik
Wesentliche Inhalte aus OIB und TRVB Referent:
DI Herbert Hasenbichler
17. Aprilsymposion 2016
TRVB 110 B 15
BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEI
LEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGEN
TRVB 110 B [HH]
INHALT
>> von der Wiener Installationen-Richtlinie zur TRVB 110 B
- Definitionen und AnforderungenDefinitionen und Anforderungen- Leitungsführung durch Trennbauteile und
brandabschnittsbildende BauteileL it füh i Fl ht- Leitungsführung in Fluchtwegen
- Zulässige Ausnahmen und Erleichterungen
- Zusammenfassung und Ausblick
TRVB 110 B [HH]
AUFGABENSTELLUNG
ANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEUANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEU
>> ANHAND DES STEIERMÄRKISCHEN BAUGESETZES(VOR OiB)
ÄAnforderungen bei WOHNGEBÄUDEN> Vollgeschossbereich zB. F 60> Brandwände F 90> Brandwände F 90
KEINE explizite Anführung von Anforderungen an KEINE explizite Anführung von Anforderungen an Abschlüssen von Durchbrüchen
TRVB 110 B [HH]
AUFGABENSTELLUNG
ANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEUANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEU
>> ANHAND DES STEIERMÄRKISCHEN BAUGESETZES(VOR OiB)
Anforderungen bei LÜFTUNGSANLAGEN> Luftleitungen, Kanäle, Schächte nichtbrennbar
A h ö li h> Ausnahmen möglich> Brandabschnitte – K 90 bzw. L 90
Abluftleitungen von Küchendunstabzugsgeräten brandbeständig (F 90) über Dach führen!
TRVB 110 B [HH]
g ( )
AUFGABENSTELLUNG
TRVB 110 B [HH]
BRANDSCHUTZ
SYSTEMSYSTEM
Eb 1 i l i ti t A f d > Ebene 1 zielorientierte Anforderungen „functional requirements“ Gesetz und / oder Verordnung
> Ebene 2 technische AnforderungenOIB – Richtlinien
> Ebene 3 Methoden und LösungenNormen, technische RegelwerkeNormen, technische Regelwerke
TRVB 110 B [HH]
Art. 3 BauPVO
Quelle: INFORMATIONSSCHRIFT, Deutsche Bauchemie
TRVB 110 B [HH]
BRANDSCHUTZ
Aufbau BrandschutzAufbau Brandschutz
OIB RL 2 BrandschutzOIB RL 2.1 Brandschutz bei BetriebsbautenOIB RL 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten
S ll lä d P kd kStellplätzen und ParkdecksOIB RL 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem
Fluchtniveau von mehr als 22 mFluchtniveau von mehr als 22 m
TRVB 110 B 15 Brandschutztechnische Anforderungen beigLeitungen und deren Durchführungen
TRVB 110 B [HH]
DEFINITIONEN
KLARE BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
TRENNDECKEN / WÄNDE> TRENNDECKEN / -WÄNDEDecke zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten
untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen. untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen. Wand zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z. B. Treppenhäusern).
> BRANDABSCHNITT> BRANDABSCHNITTBereich, der durch brandabschnittsbildende Wande bzw. Decken von Teilen eines Gebaudes getrennt ist.
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OiB - TRAGFÄHIGKEIT
2.12.1 Feuerwiderstand von BauteilenFeuerwiderstand von Bauteilen
TRVB 110 B [HH]
OiB - TRAGFÄHIGKEIT
2.12.1 Feuerwiderstand von BauteilenFeuerwiderstand von Bauteilen
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OiB - AUSBREITUNG
3.13.1 BrandabschnitteBrandabschnitte
>> Für Brandabschnitte in oberirdischen Geschossen gilt:
>> Für Brandabschnitte in unterirdischen Geschossen gilt:
> maximale Netto-Grundfläche von 800 m2
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OiB - AUSBREITUNG
33..22 Trennwände und TrenndeckenTrennwände und Trenndecken
Wohnungen und Betriebseinheiten sind untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z.B. Gänge) durch Trennwände und Trenndecken gemäß Tabelle 1b zu trennen.
Mehrere Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher gNutzung und Verkaufsstätten können hierbei bis zur maximal zulässigen Brandabschnittsfläche als eine Betriebseinheit betrachtetwerden. werden.
Für Wände von Treppenhäusern gelten abweichend davon die Anforderungen gemäß den Tabellen 2a 2b bzw 3Anforderungen gemäß den Tabellen 2a, 2b bzw. 3.
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AUSBREITUNG
BRANDABSCHNITTEBRANDABSCHNITTEBRANDABSCHNITTEBRANDABSCHNITTE
Offnungen in brandabschnittsbildenden Wa nden bzw. Decken b hl h l dmu ssen Abschlu sse erhalten, die
>> dieselbe Feuerwiderstandsdauer
wie die brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke aufzuweisen haben und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein haben und die sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird - selbstschließend auszufuhren sind. Abweichend davon ist fur Tu ren und Tore...
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AUSBREITUNG
TRENNWÄNDE TRENNWÄNDE UND TRENNDECKENUND TRENNDECKENTRENNWÄNDE TRENNWÄNDE UND TRENNDECKENUND TRENNDECKEN
Sonstige Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die di lb F id t d d i di T d b dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die Trennwand bzw. Trenndecke aufweisen.
Diese sind selbstschließend auszuführen, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird.
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OiB - AUSBREITUNG
3.43.4 Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige EinbautenSchächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten
Liegen Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten in Wänden bzw Decken oder durchdringen diese ist durch Wänden bzw. Decken oder durchdringen diese, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung)sicherzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch über die erforderliche Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt die erforderliche Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird.
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PRAXIX
ERFÜLLUNG DES SCHUTZZIELESERFÜLLUNG DES SCHUTZZIELESERFÜLLUNG DES SCHUTZZIELESERFÜLLUNG DES SCHUTZZIELES
>> INSTALLATIONEN – RICHTLINIE (MA 37 – KSB / 2013)fBrandschutztechnische Anforderungen bei
Leitungsdurchführungen
>> MUSTER-RICHTLINIE U BER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGEN(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) - März 2000( g g )
>> TRVB 110 B 15 –BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEIBRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEILEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGEN
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REGELWERKE
ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN
>> INSTALLATIONEN – RICHTLINIE (MA 37 – KSB / 2013)Brandschutztechnische Anforderungen bei Brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungsdurchführungen
Hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung betreffend die Hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung betreffend die Interpretation der Bestimmungen des Punktes 3.4 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ in Verbindung mit § 88 der B d fü Wi (BO) i d F l d f t l tBauordnung für Wien (BO) wird Folgendes festgelegt:
....
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REGELWERKE
ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGENERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN
>> MUSTER-RICHTLINIE U BER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGENANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGEN(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) - März 2000
Diese Richtlinie gilt furDiese Richtlinie gilt fura) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in
Räumen zwischen notwendigen Treppenräumend A ä i F i i t di Fl d i und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in
offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden,b) die Fuhrung von Leitungen durch bestimmte Wände und
Decken,c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im
Brandfall.
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ENTSTEHUNG TRVB 110
TRVB TRVB 110 110 B AUS DER WIENER INSTALLATIONSRLB AUS DER WIENER INSTALLATIONSRLTRVB TRVB 110 110 B AUS DER WIENER INSTALLATIONSRLB AUS DER WIENER INSTALLATIONSRL
Jänner 2014 Gründung der ArbeitsgruppeJ i 2014 1 LJuni 2014 1. LesungSeptember 2014 2. LesungSeptember November 2014 September November 2014
Auflage zum EinspruchNovember 2014 Einspruchsbehandlung
einstimmige Verabschiedung zur Beschlussfassung
A il 2015 H bApril 2015 Herausgabe
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TRVB 110 B
TRVB 110 B 15 TRVB 110 B 15 ––BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEI LEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGENBEI LEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGEN
In Gebäuden werden Installationen (haustechnische Leitungen) durch Wände und Decken geführt, an die b d h h h f d ll dbrandschutztechnische Anforderungen gestellt werden.
Ohne eine ordnungsgemäße Abschottung stellen diese eine Gefahr hinsichtlich Brand- und Rauchweiterleitung in angrenzende Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dar.
Dies betrifft auch Installationsschächte, die zwischen Wohnungen und Betriebseinheiten angeordnet werden.
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TRVB 110 B
Die Gefahr der Brandentstehung innerhalb eines Schachtes ergibt Die Gefahr der Brandentstehung innerhalb eines Schachtes ergibt sich im wesentlichen durch energieführende Leitungen bzw. durch Feuer- und Heißarbeiten im Zuge von Reparatur- und N hi t ll ti b it i h lb d S h ht i i B i h Nachinstallationsarbeiten innerhalb des Schachtes sowie im Bereich der Schachtwände.
Bei einer Brandentstehung außerhalb des Schachtes besteht im Wesentlichen - die Gefahr einer Brandausbreitung z B über Leitungen in - die Gefahr einer Brandausbreitung z.B. über Leitungen in
den Schacht und in weiterer Folge vor allem eine Verrauchung angrenzender Bereiche sowie
- die Gefahr der Verrauchung angrenzender Bereiche über Lüftungsanlagen bzw. Luftleitungen.
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DEFINITIONEN
ABSCHOTTUNGEN:ABSCHOTTUNGEN:
- gemäß ÖNORM EN 1366-3 h l d d d dein System zum Erhalt der Feuerwiderstandsdauer eines
raumabschließenden Bauteils an der Stelle, an der vorgesehen ist, Leitungen durch den raumabschließenden g , gBauteil zu führen
gemäß ETAG 026 2- gemäß ETAG 026 - 2dient zur Aufrechterhaltung des Feuerwiderstandes von feuerwiderstandsfähigen Bauteilen, durch die Ver- und Entsorgungsleitungen (Installationen) hindurchgeführt werden
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ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN
HARTSCHOTTHARTSCHOTT
Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder
HARTSCHOTTHARTSCHOTT
Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend g g ,
>> aus hartem Material
(z.B. Mörtel mit Zement-, Gips-oder Magnesitbildung).
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ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN
WEICHSCHOTTWEICHSCHOTTWEICHSCHOTTWEICHSCHOTT
Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird bestehend geführt wird, bestehend
>> aus einem weichen Material
( B Mi l ll ) d (z.B. Mineralwolle) und allfälligen weiteren Komponenten(Beschichtungen). ( g )
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ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN
MODULSCHOTTMODULSCHOTTMODULSCHOTTMODULSCHOTT
Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend
>> aus vorgefertigten Rahmenelementen (mit Unterteilungen),
gefüllt mit intumiszierendenBrandschutzelementen.
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ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN
POLSTERSCHOTTPOLSTERSCHOTTPOLSTERSCHOTTPOLSTERSCHOTT
Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend aus
>> k ti G bi d it i >> sackartigen Gebinden mit einer trockenen Füllung,
di i h T b f hl die sich unter Temperaturbeaufschlagung aufbläht und den verbleibenden Restquerschnitt zwischen Wand bzw. Decke und dem Rohr (Leitung) ausfüllt bzw. verschließt.
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ABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGENABSCHOTTUNGEN
SCHAUMSCHOTTSCHAUMSCHOTTSCHAUMSCHOTTSCHAUMSCHOTT
Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend aus
>> entsprechendem im Zug der Verarbeitung der Verarbeitung aufgeschäumten Baustoffen.
TRVB 110 B
DEFINITIONEN
BRANDSCHUTZKLAPPEN:BRANDSCHUTZKLAPPEN:
- gemäß ÖNORM H 6025
- gemäß ÖNORM EN 15 650Vorrichtung zum Einsatz in Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen zur Sicherstellung von Brandabschnitten und im Brandfall die Fluchtmöglichkeit
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BRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPEN
DEFINITION:DEFINITION:DEFINITION:DEFINITION:
BRANDSCHUTZKLAPPE:BRANDSCHUTZKLAPPE:
Beweglicher Verschluss innerhalb einer Leitung, der dafur vorgesehen ist, den Durchtritt von Feuer und Rauchden Durchtritt von Feuer und Rauchzu verhindern.
TRVB 110 B
BRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPEN
EINBAU MIT EINBAU MIT DEHNUNGSKOMPENSATIONDEHNUNGSKOMPENSATIONEINBAU MIT EINBAU MIT DEHNUNGSKOMPENSATIONDEHNUNGSKOMPENSATION
Brandschutzklappen durfen an nicht tragenden Wanden oder Decken (z.B. Leichtwand) dann befestigt werden, wenn durch Maßnahmen(z.B. Leichtwand) dann befestigt werden, wenn durch Maßnahmender Dehnungskompensation die im Brandfall durch Warmedehnungoder Absturz der anschließenden Luftleitungen entstehenden Krafte
it h b t t d soweit herabgesetzt werden, dass die Lage der Brandschutzklappe und des Weichschotts nicht verandert wird.
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BRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPEN
EINBAU OHNE DEHNUNGSKOMPENSATIONEINBAU OHNE DEHNUNGSKOMPENSATIONEINBAU OHNE DEHNUNGSKOMPENSATIONEINBAU OHNE DEHNUNGSKOMPENSATION
Die Brandschutzklappe ist mit einer ppmassiven tragfähigen Wand oder tragenden Decke starr zu verbinden starr zu verbinden.
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BRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPENBRANDSCHUTZKLAPPEN
EINBAU BEI STARR BEFESTIGTEN LUFTLEITUNGENEINBAU BEI STARR BEFESTIGTEN LUFTLEITUNGENEINBAU BEI STARR BEFESTIGTEN LUFTLEITUNGENEINBAU BEI STARR BEFESTIGTEN LUFTLEITUNGEN
Werden Luftleitungen derart starr an Wanden und Decken befestigt, dass auf die Klappe keine die Funktion der Klappe beeintrachtigendenKrafte einwirken, sind beim Einbau der Klappe keine Maßnahmen fur die Dehnungskompensation erforderlich. g p
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DEFINITIONEN
FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE IN LÜFTUNGSLEITUNGEN AUF BASIS INTUMESZIERENDER MATERIALEN GEMÄSS ÖNORM H 6027:
- ohne mechanisches Verschlusselement (FLI) intumeszierende Wirkung
it h i h V hl l t (FLI VE) - mit mechanischem Verschlusselement (FLI-VE) intumeszierender Wirkung und mechanischem Verschlusselement
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DEFINITIONEN
VE)
LI-
V(F
L
Quelle: ÖNORM H 6027
TRVB 110 B [HH]
Quelle: ÖNORM H 6027
DEFINITIONEN
LI)
(F
L
Quelle: ÖNORM H 6027
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DEFINITIONEN
HAUSTECHNISCHE LEITUNGENHAUSTECHNISCHE LEITUNGEN
- Luftführende Leitungenmechanische und statische Leitungen
- Elektrische LeitungengStromkabel, Kommunikationsleitungen, EDV - Leitungen
- Wasserführende LeitungenAbwasserleitungen, Trinkwasserleitungen, Heizungsleitungen
- Sonstige medienführende LeitungenG l it F ä l it Kält l it Gasleitungen, Fernwärmeleitungen, Kälteleitungen, Hydraulikleitungen ...
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SCHACHTTYPEN
SCHACHTTYP A
Der vertikale Schacht wird über seine gesamte Länge mit Trennwänden begrenzt gesamte Länge mit Trennwänden begrenzt.
Öffnungen gegenüber dem ersten t i di h G h d i ht unterirdischen Geschoss und nicht
ausgebautem Dachgeschoss.
Werden die Ausführungen gemäß Punkt 7.2 in Anspruch genommen,dürfen im Schacht keine elektrischen
Leitungen geführt werden.
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SCHACHTTYPEN
SCHACHTTYP A
Anforderung an das Brandverhalten der Baustoffe:
GK 2, GK 3, GK 4 an Schachtinnenseite Bekleidung in A2 GK 5, FLN > 22 m Schachtwände in A2
Lüftung bei Schachttyp A mit Fläche > 2 m²
- 2,5 % der Schachtgrundfläche- nicht erforderlich bei wasserführenden Leitungen bzw.
nichtbrennbaren Lüftungsleitungen
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SCHACHTTYPEN
SCHACHTTYP BSCHACHTTYP B
Die Öffnungen im Bereich der Geschossdecken müssen entsprechend der Geschossdecken müssen entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der anschließenden Decke abgeschottet werden.
An die den Schacht begrenzenden Wände sowie an deren Leitungsdurchführungen sowie an deren Leitungsdurchführungen werden keine Anforderungen gestellt.
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BRANDVERHALTEN
VON LEITUNGEN:VON LEITUNGEN:
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BRANDVERHALTEN
VON DÄMMSTOFFEN UND WÄRMEDÄMMUNGEN:VON DÄMMSTOFFEN UND WÄRMEDÄMMUNGEN:
Für Dämmstoffe bzw. Wärmedämmungen von Leitungen in Schächten sowie Gängen und Stiegenhäusern außerhalb von Wohnungen und sowie Gängen und Stiegenhäusern außerhalb von Wohnungen und nichtausgebauten Dachböden sind mindestens nachfolgende Klassen des Brandverhaltens vorzusehen:
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LEITUNGSFÜHRUNG
DURCH TRENNBAUTEILE UND BRANDABSCHNITTEDURCH TRENNBAUTEILE UND BRANDABSCHNITTE
Grundsätzlich bei brandabschnittsbildenden Bauteilen und Trennbauteilen unabhängig vom - Querschnitt bzw. Durchmesser
Material der Leitungen- Material der Leitungen
Einzelne Leitungen, ausgenommen Leerverrohrungen, ohne g , g g ,geprüfte bzw. klassifizierte Abschottung, wenn- Durchmesser höchstens 25 mm- Abstand zueinander mindestens 1 m- Durchbruch für Leitungsdurchführung passgenau
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LEITUNGSFÜHRUNG
NACHWEISE
- Für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Europäischen Norm abgedeckt werden (z.B. BSK gemäß ÖNORM EN 15650, Norm abgedeckt werden (z.B. BSK gemäß ÖNORM EN 15650, BRSK gemäß ÖNORM EN 12101-8), ist die Vorlage einer Leistungserklärung sowie die CE-Kennzeichnung erforderlich erforderlich.
- Für Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung (ETB) vorliegt (z B Steine und Stopfen Kabelboxen (ETB) vorliegt (z.B. Steine und Stopfen, Kabelboxen, beschichtete Mineralfaserplatten (mit z.B. dämmschichtbildender oder ablativer Beschichtung), Schäume, Mineralfaserprodukte (z B Rohrschalen) modulare Systeme (Modulschotts) Mörtel (z.B. Rohrschalen), modulare Systeme (Modulschotts), Mörtel, Kissen, Manschetten, Bandagen, Dichtungsmassen, Kombiabschottungen), ist die Vorlage einer
L i t klä i di CE K i h f d li h
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Leistungserklärung sowie die CE-Kennzeichnung erforderlich.
LEITUNGSFÜHRUNG
NACHWEISENACHWEISE
- Für Feuerschutzabschlüsse auf Basis intumeszierender Materialien (FLI FLI VE) gemäß ÖNORM H 6027 ist das Einbauzeichen (FLI, FLI-VE) gemäß ÖNORM H 6027 ist das Einbauzeichen
ÜA erforderlich.
- Für Bauprodukte, die weder von einer harmonisierten Europäischen Norm (hEN) noch einer Leitlinie für die Europäische technische Zulassung (ETAG) abgedeckt werden oder für die kein Zulassung (ETAG) abgedeckt werden, oder für die kein zutreffendes Regelwerk vorhanden ist, ist jedenfalls ein Klassifizierungsbericht gemäß ÖNORM EN 13501-2 bzw. ÖÖNORM EN 13501-3 erforderlich
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LEITUNGSFÜHRUNG
LUFTFÜHRENDE LEITUNGENLUFTFÜHRENDE LEITUNGEN
Bei luftführenden Leitungen aus NICHTBRENNBAREN BAUSTOFFEN kann die Abschottung - durch Anordnung einer Brandschutzklappe, ausgenommen
bei Räumen, die im Brandfall be- und entlüftet werden sollen, , ,- in Abhängigkeit der Verlegungsart durch Ausbildung der
Leitung in EI tt, durch Ummantelung der Leitung in EI tt über die gesamte - durch Ummantelung der Leitung in EI tt über die gesamte Länge,
- in Abhängigkeit des zulässigen Einsatzbereiches durch FLI-VE – Produkte,
erfolgen.
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LEITUNGSFÜHRUNG
LUFTFÜHRENDE LEITUNGENLUFTFÜHRENDE LEITUNGEN
Bei luftführenden Leitungen aus Kunststoff (z.B. PE, PP, PVC) kann die
Abschottung Abschottung
- durch Ummantelung der Leitung in EI tt mit Baustoffen in A2 ,
- durch eine Brandschutzmanschette oder ein
Brandschutzband mit einer Klassifizierung in EI tt
erfolgen.
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LEITUNGSFÜHRUNG
VERWENDUNG VON FLI ODER FLI - VEVERWENDUNG VON FLI ODER FLI VE
Ergänzend bzw. abweichend vom Anwendungsbereich der ÖNORM H 6027 dürfen bei folgenden Nutzungen in Gebäuden mit einem Fluchtniveau g gvon nicht mehr als 32 m jedenfalls auch FLI-VE (in Verbindung mit einer Kaltrauchsperre) in Trennbauteilen verwendet werden:
Nutzung Räume
unabhängig von Nutzung Nassräume
Bürogebäude kleinzellige Bürostruktur(Büroeinheiten ≤ 100 m²)
Beherbergungsstätten GästezimmerBeherbergungsstätten Gästezimmer
Justizanstalten Hafträume
Gesundheitseinrichtungen Patientenzimmer, einzelne l f h l l
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Personalaufenthaltsräume, einzelne Büros
LEITUNGSFÜHRUNG
VERWENDUNG VON MOTORBETRIEBENEN BSKVERWENDUNG VON MOTORBETRIEBENEN BSK
> Gebäude mit einem FLN > 32 m
> Gebäude mit einem FLN ≤ 32 m zusätzlich bei- Verkaufsstätten gemäß TRVB 138 N- Beherbergungsstätten > 30 BettenBeherbergungsstätten > 30 Betten- Justizanstalten- Krankenanstalten udgl.- Garagen mit BMA- Garagen mit automatischen Löschanlagen- Gebäude mit BMA auf Basis von Brandschutzkonzepten
In brandabschnittsbildenden Bauteilen ist die Verwendung von FLI und FLI-VE gemäß ÖNORM H 6027 unzulässig.
p
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FLI und FLI VE gemäß ÖNORM H 6027 unzulässig.
LEITUNGSFÜHRUNG
ELEKTRISCHE LEITUNGENELEKTRISCHE LEITUNGEN
Die Abschottung von Kabeln kann mittels Brandschutzkissen, Brandschutzschaum, Brandschutzstein mit Brandschutzkissen, Brandschutzschaum, Brandschutzstein mit Brandschutzfüllmasse, Brandschutzmörtel, Brandschutzbeschichtung der Kabel, intumeszierenderB d h t d d l Brandschutzmasse oder dgl.
erfolgen.
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LEITUNGSFÜHRUNG
WASSERFÜHRENDE LEITUNGENWASSERFÜHRENDE LEITUNGEN
KUNSTSTOFFLEITUNGEN- BrandschutzmanschettenBrandschutzmanschetten- Alternativ: Ummantelung der Leitungen in der Klassifizierung EI tt
mit Baustoffen in A2 zulässig.
NICHTBRENNBARE WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN sowie für wasserführende Leitungen aus VERBUNDWERKSTOFFEN, welche nicht mit einer Brandschutzmanschette oder einer Brandschutzbandage abgeschottet werden können,- Streckenisolierung mit Baustoffen in A2- Streckenisolierung mit Baustoffen in A2
Sprinklerleitungen sind ausgenommen.
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LEITUNGSFÜHRUNG
SONSTIGE MEDIENFÜRENDE LEITUNGENSONSTIGE MEDIENFÜRENDE LEITUNGEN
Bei sonstigen medienführenden nicht brennbaren Leitungen kann die Abschottung durch Abschottung durch
- Ummantelung der Leitung in der Klassifizierung EI tt mit Baustoffen in A2 oder A2 oder
- Streckenisolierungen in A2
erfolgen erfolgen.
Bei sonstigen medienführenden brennbaren Leitungen (z.B. Rohr-postleitungen) kann die Abschottung mittels Brandschutzmanschetten oder Gleichwertigem erfolgen.
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FLUCHTWEGE
LEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGENLEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGEN
In Treppenhäusern und in gesicherten Fluchtbereichen gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist eine offene Verlegung von Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist eine offene Verlegung von brennbaren Leitungen grundsätzlich unzulässig.
Ausgenommen davon sind Ausgenommen davon sind - Gebäude der GK 2 und GK 3, jedoch nicht Treppenhäuser der Tab 2a
der OIB-Richtlinie 2 sowie t füh d L it i hl S t - permanent wasserführende Leitungen in geschlossenen Systemen,
jedoch
GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Flucht-niveau
> 22 m- D-s1, d0 C-s1, d0 B-s1, d0 A2-s1, d0 A2-s1, d0
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D s1, d0 C s1, d0 B s1, d0 A2 s1, d0 A2 s1, d0
FLUCHTWEGE
LEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGENLEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGEN
An Einzelleitungen für treppenhauseigene haus- und sicherheitstechnische Anlagen sowie für Einzelleitungen von sicherheitstechnische Anlagen sowie für Einzelleitungen von Messeinrichtungen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt.
Die Anordnung von Elektro-Verteilerschränken (Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtungen) ohne brandschutztechnische Qualifikation in Treppenhäusern ist unzulässig.
Schachttyp B ist auf Grund der erhöhten Brandbelastung nicht zulässig Schachttyp B ist auf Grund der erhöhten Brandbelastung nicht zulässig. >> Schachttyp A anwenden.
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FLUCHTWEGE
REVISIONSÖFFNUNGEN REVISIONSÖFFNUNGEN
> Gebäude mit FLN ≤ 22 mEI2 30-Sm oder EI2 30 und vierseitig angeschlagenEI2 30 Sm oder EI2 30 und vierseitig angeschlagen
> Gebäude mit FLN > 22 mEI 90 S d EI 90 d i iti hlEI2 90-Sm oder EI2 90 und vierseitig angeschlagenEI2 30-Sm oder EI2 30 und vierseitig angeschlagen ausreichend, wenn
Revisionsöffnung in Gang, der vom Treppenhaus durch Türen in E 30-C abgetrennt ist ODERRevisionsöffnung nicht größer als 0 2 m²Revisionsöffnung nicht größer als 0,2 m²
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AUSNAHMEN (BIS 22 m)
WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IN MASSIVWAND
( )
WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IN MASSIVWAND
TRVB 110 B [HH]
AUSNAHMEN (BIS 22 m)
WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IM FUSSBODEN
( )
WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IM FUSSBODEN
TRVB 110 B [HH]
AUSNAHMEN (BIS 22 m)
LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE
( )
LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE
Falls Leitungen aller Art – ausgenommen Lüftungsleitungen - auf der Rohdecke auf einer Länge von mindestens 1 m (vom Schacht Rohdecke auf einer Länge von mindestens 1 m (vom Schacht gemessen)- in einer Schüttung in A2 oder
i i S hütt B t ff d Kl E i it i - in einer Schüttung aus Baustoffen der Klasse E sowie mit einer darüber und darunter angeordneten Lage aus Baustoffen der Klasse A2 von mindestens 3 cm, oder
- in einem Steinwollriegel aus Platten mit einer seitlichen Überlappung von jeweils mindestens 10 cm und einer Höhe von der Rohdecke bis zur EstrichunterkanteRohdecke bis zur Estrichunterkante
in den Schacht geführt werden, sind beim Eintritt in den Schacht KEINEbrandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich.
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AUSNAHMEN (BIS 22 m)
LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE
( )
LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE
TRVB 110 B [HH]
AUSNAHMEN (BIS 22 m)
LEITUNGSFÜHRUNG
( )
LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE
TRVB 110 B [HH]
NORMEN
FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE LEITUNGENFEUERWIDERSTANDSFÄHIGE LEITUNGEN
Feuerwiderstandsfähige Luftleitungen sind Leitungen, die zur Verteilung
oder Absaugung von Luft eingesetzt und die so ausgeführt werden dass oder Absaugung von Luft eingesetzt und die so ausgeführt werden, dass
sie eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer liefern.
> Ausführung gemäß ÖNORM EN 1366-1 in Verbindung mit
ÖNORM EN 13501-3 als Leitung mit definierter FWK
TRVB 110 B [HH]
NORMEN
FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTEFEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTE
Feuerwiderstandsfähige Installationskanäle oder –schächte sind
horizontale Kanäle oder vertikale Schächte mit brennbaren oder horizontale Kanäle oder vertikale Schächte mit brennbaren oder
nichtbrennbaren Installationen wie Rohren oder Kabeln, wobei eine
Brandbeanspruchung sowohl von außerhalb als auch von innerhalb
des Installationskanals bzw. -schachtes vorhanden sein kann.
> Ausführung gemäß ÖNORM EN 1366-5 in Verbindung mit > Ausführung gemäß ÖNORM EN 1366 5 in Verbindung mit
ÖNORM EN 13501-2 als Installationskanal oder -schacht mit
definierter Feuerwiderstandsklasse EI tt oder
> Ausführung als Kanal- oder Schachtwände gemäß ÖNORM
EN 1364-1 in Verbindung mit ÖNORM EN 13501-2
TRVB 110 B [HH]
NORMEN
FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTEFEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTE
> Ausführung gemäß ÖNORM EN 1366-5 in Verbindung mit
ÖNORM EN 13501-2 als Installationskanal oder -schacht mit ÖNORM EN 13501 2 als Installationskanal oder schacht mit
definierter Feuerwiderstandsklasse EI tt
TRVB 110 B [HH]
NORMEN
FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTEFEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTE
> Ausführung als Kanal- oder Schachtwände gemäß ÖNORM
EN 1364-1 in Verbindung mit ÖNORM EN 13501-2EN 1364 1 in Verbindung mit ÖNORM EN 13501 2
TRVB 110 B [HH]
TRVB 110 B
ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICKZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK
> Zurückziehung der Wiener Installationen-Richtlinie (KSB)
Hi ll d MLAR> Hintanstellung der MLAR
> Anwendung der TRVB 110 B> Anwendung der TRVB 110 B
- grundsätzliche Ausführungsmöglichkeiten
- bei Anwendung können zielorientierte Anforderungen
als erfüllt angesehen werden
> konstruktive Verbesserungen werden gerne > konstruktive Verbesserungen werden gerne
entgegengenommen
TRVB 110 B [HH]
LETZTENDLICH …
DANKEDANKEFÜR DIEFÜR DIEAUFMERKSAMKEIT!AUFMERKSAMKEIT!AUFMERKSAMKEIT!AUFMERKSAMKEIT!
TRVB 110 B [HH]
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