Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kap. 6.5 Energie Mitgliederversammlung des Kreisverbandes LUP des Städte- und Gemeindetages M-V am 31.03.2016 in Dütschow Karl Schmude Leiter der Geschäftsstelle des regionalen Planungsverbands
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Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kap. 6.5 Energie
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes LUP des Städte- und Gemeindetages M-V am 31.03.2016 in Dütschow
Karl SchmudeLeiter der Geschäftsstelle des regionalen Planungsverbands
„Die Geschäftsstelle hat keine Meinung.Sie hat einen Auftrag.“
Regionalplanung (auf Basis von Energiepolitik, Recht usw.):Gremien des regionalen Planungsverbands
Projektplanung (auf Basis der Regionalplanung):Projektentwickler, Grundstückseigentümer, ggf. Gemeinden usw.
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie
Gliederung des Vortrags
1. Rahmen für Energieprojekte2. Planungsrechtliche Anforderungen Windenergie3. Worum geht es bei der Fortschreibung?4. Kapitelentwurf5. Sachstand und Ausblick
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie
1. Der Rahmen für Energieprojekte in Westmecklenburg
Klima- u. Energiepolitik- EEG / Vergütungen- Netze und Speicher- Sinn / Notwendigkeit?
Projektplanung- Grenzwerte für Schall,
Schattenwurf usw.- Details zu Naturschutz usw.- Anlagentyp, -standorte usw.- Wege- und Leitungsbau
Rechtlicher Rahmen Windenergie- Privilegierung im Außenbereich- 9 es sei denn, es erfolgt eine
flächendeckende Planung9- 9 die den hohen Anforderungen
der Rechtsprechung standhalten muss
Regionalplanung- Eignungsgebiete Windenergie
mit Innen- und Außenwirkung- Abwägung mit allen anderen,
räumlich relevanten Belangen- Aussagen (im Text) zu
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßtauch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
=> Privilegierung der Windenergie im Außenbereich,gleichzeitig Einschränkung durch flächendeckende Planung
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (9) 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient (9)
(3) (9) Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
=> Begründung für hohen Qualitätsanspruch an die Planung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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=> Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGBo WEA sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen und Erschließung gesichert ist
=> Planvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGBo öffentliche Belange stehen entgegen, wenn eine Ausweisung an anderer Stelle
als Ziel der Raumordnung erfolgt ist (RREP: WEG)o d.h., Plangeber kann eine „Kontingentierung“ der grundsätzlich privilegierten
Windenergie vornehmeno aber nur unter folgenden Prämissen ->
=> Konzentrationsflächenplanungo Möglichkeit des Plangebers zur räumlichen Steuerung privilegierter Vorhabeno WEG: Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone sind privilegiert (Ziel nach
innen), Vorhaben außerhalb sind i.d.R. unzulässig (Ziel nach außen)o bei Planungsverzicht oder gerichtlicher Aufhebung des geltenden RREP:
Privilegierung im gesamten Außenbereich!
2.) planungsrechtliche Anforderungen Windenergie
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2.) planungsrechtliche Anforderungen Windenergie
=> nachvollziehbares und schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept (BVerwG vom 13.12.2012)
nur dieses rechtfertigt Ausschluss von WEA auf Teilen des Plangebietes!
o Gründe für positive Standortzuweisungo Gründe für Freihaltung des übrigen Planungsraumeso planungsrechtliches Abwägungsgebot; Abwägungsvorgang schrittweise
1. Ermittlung, Begründung und Dokumentation „harter“ und „weicher“ Tabuzonen („Weißflächenkartierung“)
2. Festlegung der übrig bleibenden sog. Potenzialflächen3. standortbezogene sachlich-fachliche Abwägung der Potenzialflächen mit
konkurrierenden Nutzungen -> gut begründete Einzelfallentscheidung (keine „Singularinteressen“!)
4. Prüfung, Begründung und Dokumentation, ob „substanziell Raum verschafft“ (falls nicht: „weiche“ Tabuzonen überprüfen und ggf. ändern)
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2.) planungsrechtliche Anforderungen Windenergie
⇒ in „substanzieller Weise Raum schaffen“
o keine normative Zielgrößeo leitet sich aus der Privilegierung der Windenergie im Außenbereich abo individuelle Verhältnisse des Planungsraums / regionale Gegebenheiteno Relation Potenzialfläche zu Gesamtfläche abzüglich „harter“ und „weicher“
Tabubereicheo Unzulässigkeit gezielter oder verkappter Verhinderungsplanungo Unzulässigkeit eines vollständigen Ausschlusses der Windenergie
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Öffentliche Wahrnehmung: Planungsverband – „das sind die Schlimmen!“
o „Verspargelung“ der Landschafto Schall / Infraschall, Schattenwurf, optische Bedrängungo Entwertung der Grundstückeo Artenschutz usw.
„Energiewende und Windenergie sind generell ein Irrweg“
„Wir haben ja nichts gegen Windenergie – aber nicht hier“
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Realität: Planungsverband – „wir sind die Guten!“
o „Energiewende“, d.h. weg von Atomenergie und fossilen Energieträgern / hin zu erneuerbaren Energien ist grundsätzlich beschlossen (UN, EU, Bund, Land) – liegt nicht im Belieben des RPV
o RPV hat sich die Entscheidung nicht leicht gemacht: Regionales Energiekonzept seit 2011, Diskussion um Fortschreibung des RREP seit 2013, erster Beschluss von Text und Kriterien im Februar 2015
o Verbandsvertreter übernehmen Verantwortung für 460.000 Menschen in der Region und darüber hinaus
o Die Eignungsgebiete haben eine doppelte Funktion: Windenergienutzung im Inneren – keine Windenergienutzung außerhalb der Gebiete
• Beschlüsse der Verbandsversammlung 2013 – 2016 (Texte und Kriterien)
• Aktualisierte und geprüfte Daten
• Laufende Rechtsberatung (Dr. Jan Thiele / Dombert Rechtsanwälte)
Keine Grundlage: Informelle Vorabbeteiligung der Gemeinden 2015
Textteil (Programmsätze und Begründung)
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4.) Kapitelentwurf
Neue Programmsätze gegenüber der Fassung vom 24.02.2015
• „planerische Öffnungsklausel“ für die gemeindliche Bauleitplanung (PS 10)
Geänderte / präzisierte Programmsätze gegenüber 24.02.2015
• Trennung von PS 5 (Wärme / Biogas) in zwei Programmsätze• Leicht veränderte Kriterien Windenergie (PS 8 und Begründung)• Ausnahmeregelung für Forschung und Entwicklung (PS 11)
Abgelehnte Programmsätze gegenüber 24.02.2015
• Bürger- und Kommunalbeteiligung (PS 12)
PS (1) RREP WM wird gestrichen. PS (1) wird wie folgt neu formuliert.
(1) In allen Teilräumen Westmecklenburgs soll einedauerhaft verfügbare sowie wirtschaftliche, umwelt-und sozialverträgliche Energieversorgung sicher-gestellt werden.
Energieversorgung sicherstellen
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PS (2) bis (7) werden neu eingefügt.
(2) Dem Klimaschutz und der weiteren Reduzierungvon Treibhausgasemissionen soll durch Energie-einsparung, Energieeffizienz sowie die weitere Er-schließung, den Ausbau und die regionale NutzungErneuerbarer Energien Rechnung getragen werden.
Klimaschutz durch Energiewende
(3) Durch die Erzeugung, die Verteilung und denVertrieb Erneuerbarer Energien einschließlich derEntstehung von Produktions- und Forschungsstättensoll regionale Wertschöpfung generiert werden.
regionale Wertschöpfung
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(4) Die regionale Strom- und Wärmeerzeugungsowie der Verkehr sollen auf Erneuerbare Energienumgestellt werden. Der Umbau soll bedarfsgerecht undim Sinne einer dezentralen Produktion und Versorgungerfolgen. Die gemeindlichen Planungen sollen diesberücksichtigen.
(5) Zur Erschließung vorhandener Wärme-potenziale sollen vor allem die Solarthermie und dieGeothermie weiter ausgebaut sowie innovativeTechnologien der Energieumwandlung genutztwerden.
Umstellung auf Erneuerbare Energien
Erschließung von Wärmepotenzialen
(6) Die Erzeugung von Biogas hat auf dem Einsatzvon Reststoffbiomasse sowie auf der Grundlage vonWärmenutzungskonzepten zu erfolgen. (Z)
Erzeugung von Biogas
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(7) Die Erforschung, Entwicklung und Anwendungneuer Technologien im Bereich der Energie-speicherung und Energieumwandlung soll unter-stützt werden.
Energie-speicherungund -umwandlung
PS (2) RREP WM wird zu PS (8). Satz 1 wird gestrichen.
(8) Die Errichtung von raumbedeutsamen Wind-energieanlagen und der Ersatz sowie die Erneuerungbestehender Anlagen sind ausschließlich innerhalb derEignungsgebiete Windenergieanlagen* zulässig.
Innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagendürfen keine der Windenergienutzung entgegen-stehenden Nutzungen zugelassen werden. (Z)
*festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 19
Eignungsgebiete für Windenergie-anlagen
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Thema RotmilanBezug ist Programmsatz 8 (Eignungsgebiete Windenergie, u.a. Antrag Fr. Cordes, EW-Frage Fr. von Soosten)
Eigene Ermittlungen der Raumordnung, z.B. zu Artenschutz
Aus einem OVG-Urteil zum RREP Vorpommern: Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod?feed=bsmv-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE130002211(Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010)Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Urteil vom 03.04.2013, 4 K 24/118
„Wie die Verfahrensunterlagen (9) zeigen, hat der Planungsverband sowohl zu Fragen des Natur- als auch des Artenschutzes (9) auf die (9) Fachinformationen der Fachbehörden (9) zurückgegriffen und diese bewertet; ebenso wurden (9) die einschlägigen Erkenntnisse (9) bewertet, die Einwender in beiden Beteiligungsrunden in das Planungsverfahren eingebracht haben.
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Ermittlungen der Raumordnung zum Artenschutz
„Wenn er dann nicht noch zusätzliche „spezielle“ artenschutzrechtliche Prüfungen selbst in Auftrag gegeben hat, ist dies auf der Ebene der Regionalplanung – anders als bei der Bauleitplanung oder gar im konkreten Anlagenzulassungsverfahren – jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, wie nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eignung eines Gebietes insgesamt in Frage gestellt sein könnte.
Eine allgemeine Ermittlungspflicht – etwa durch Beauftragung von Gutachtern – nach Art einer Fach(planungs)behörde ist dem Landesplanungsrecht nicht zu entnehmen.“
Fazit: Planungsverband kann kartieren lassen, er muss nicht.
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PS (9) wird neu eingefügt.
(9) Von allen Gebäuden, die nach Art und Nutzung demdauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen (Wohn-gebäude, Ferienhäuser), ist ein Abstand einzuhalten,welcher der 7-fachen Gesamthöhe der Windenergie-anlage, mindestens jedoch 1.000 m, entspricht. (Z)
höhenbezogene Abstandsregelung
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PS (10) wird neu eingefügt.
(10) Ausnahmsweise ist die Errichtung von Wind-energieanlagen außerhalb der in der Gesamtkartedargestellten Eignungsgebiete für Windenergieanlagenzulässig, wenn die Windenergieanlagen in einem der imRegionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklen-burg gemäß Landesverordnung vom 31. August 2011 fest-gesetzten und dargestellten Windeignungsgebiete (Alt-gebiete) errichtet werden sollen und wenn die Standort-flächen der Windenergieanlagen durch Darstellung ineinem Flächennutzungsplan der Gemeinde bauleit-planerisch gesichert sind. Zu diesem Zweck darf dieGemeinde für den auf ihr Gemeindegebiet entfallendenräumlichen Anteil eines Altgebietes auch einenFlächennutzungsplan aufstellen oder ändern. (Z)
Planerische Öffnungsklausel für die gemeindliche Bauleitplanung
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PS (3) RREP WM wird zu PS (11) und wie folgt geändert.
(11) In Ausnahmefällen dürfen Windenergieanlagenaußerhalb der in der Gesamtkarte dargestelltenEignungsgebiete für Windenergieanlagen errichtetwerden, wenn dies zu Forschungs- und Entwicklungs-zwecken eines in der Planungsregion Westmecklenburgansässigen Windenergieanlagenherstellers erforderlichist, hierfür geeignete Standorte in den Windeignungs-gebieten nachweislich nicht zur Verfügung stehen undwenn dies durch besondere Standortanforderungenbegründet ist.
Ein Raumordnungsverfahren für den Standort istdurchzuführen.
Ausnahme-regelung für Forschung und Entwicklung
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PS (12) wird neu eingefügt.
(12) Berechtigte Bürger und Gemeinden sind entsprechendden Regelungen des Gesetzes über die Beteiligung vonBürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks inMecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeinden-beteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V) wirtschaftlich anneu in Betrieb zu nehmenden Windenergieanlagen zubeteiligen. (Z) *
*Der Programmsatz und die dazugehörige Begründung stehen unter demVorbehalt, dass die genannte gesetzliche Grundlage für eine solcheRegelung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern geschaffen wird (vgl.Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgernsowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern – LT-Drucksache 6/4568).
(Wurde als einziger Programmsatz am 20.01.2016 abgelehnt, Begründung: Beteiligung ist ohnehin im Gesetz geregelt.)
Bürger- und Kommunal-beteiligung
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PS (4) RREP WM wird zu PS (13) und wie folgt geändert.
(13) Biogasanlagen, die nicht in einem räumlichen undfunktionalen Zusammenhang mit einem Landwirtschafts-betrieb stehen, sollen vorzugsweise in vorhandenenIndustrie- und Gewerbegebieten errichtet werden.
Biogas-anlagen
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PS (5) RREP WM wird zu PS (14) und wie folgt geändert.
(14) An geeigneten Standorten sollen Voraussetzungen fürden weiteren Ausbau der Nutzung der Sonnenenergie zurErzeugung von Strom und Wärme geschaffen werden.Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sollen vorrangigauf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagenerrichtet werden.
Für Photovoltaikfreiflächenanlagen sollen insbesonderebereits versiegelte und vorbelastete Flächen odergeeignete Konversionsflächen genutzt werden.
Solarthermie-und Photovoltaik-anlagen
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PS (6) RREP WM wird zu PS (15) und wie folgt geändert.
(15) Die Nutzung der Geothermie soll weiter ausgebautwerden. An dafür geeigneten Standorten sollen insbe-sondere in verdichteten Siedlungsstrukturen die Potenzialeder Tiefengeothermie und in ländlichen Siedlungs-strukturen die Potenziale der oberflächennahenGeothermie erschlossen werden.
Geothermie
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PS (7) RREP WM wird zu PS (16) und wie folgt geändert.
(16) Beim Neu- und Ausbau von Energieleitungssystemensoll eine Parallelführung und Bündelung mit bestehen-den Infrastrukturtrassen angestrebt werden.Leitungen sollen in Siedlungs- und hochwertigen Land-schaftsbereichen unterirdisch verlegt werden.
Energie-leitungssysteme
PS (8) RREP WM wird zu PS (17) und wie folgt geändert.
(17) Bei allen Vorhaben der Energieerzeugung, derEnergieumwandlung und des Energietransportes sollenRegelungen zum Rückbau der Anlagen nach derNutzung bereits in der Planungsphase getroffen werden.
Rückbau
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Weiterer Zeitplan
• Erste Stufe der Beteiligung läuft 02/2016 – 05/2016• Nach bisheriger Erfahrung ca. 1.200 Stellungnahmen mit je 3-5
Argumenten, d.h. 3.600 – 6.000 einzelne Argumente• Darstellung von Argumenten und Abwägung in Datenbank und im
Internet, vgl. http://www.raumordnung-mv.de/• Nach bisheriger Erfahrung ca. 6 Monate für Abwägung und
Vorbereitung des Beschlusses, d.h. ca. Juni – November 2016• Verbandsversammlung Juli 2016: Statistik• Verbandsversammlung Nov. 2016: Abwägungsergebnisse• Auftragnehmer soll im Dialog mit der Geschäftsstelle Abwägungs-
vorschläge und den folgenden, zweiten Entwurf in Text und Karte vorbereiten
• Entscheidungen treffen die Gremien des Planungsverbandes(AG Vorstand > Vorstand > Verbandsversammlung)
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 EnergieVorstellung des Kapitelentwurfes
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Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20 NatSchAG M-V ab 5 ha
Militärische Anlagen
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Weiche Ausschlusskriterien4.) Kapitelentwurf
1.000 m Abstandspuffer zu Gebieten, die nach der BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und
der Gesundheit dienen
1.000 m Abstandspuffer zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich
Vorranggebiete Rohstoffsicherung
Vorranggebiete Küsten- und Hochwasserschutz
Vorranggebiete Trinkwasser
Vorranggebiete Gewerbe- und Industrie
Tourismusschwerpunkträume
Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)
Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotential, einschließlich 1.000 m Abstandspuffer
Waldflächen ab 10 ha
Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung
Biosphärenreservate
Naturparks
Europäische Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. November 2009, einschließlich 500 m Abstandspuffer
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Weiche Ausschlusskriterien4.) Kapitelentwurf
Horste / Nistplätze von Großvögeln gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG:
• Schreiadler – Waldschutzareal einschließlich 3.000 m Abstandspuffer• Schwarzstorch – Brutwald einschließlich 3.000 m Abstandspuffer• Seeadler – Horst einschließlich 2.000 m Abstandspuffer• Fischadler – Horst einschließlich 1.000 m Abstandspuffer• Wanderfalke – Horst einschließlich 1.000 Abstandspuffer• Weißstorch – Nest einschließlich 1.000 m Abstandspuffer
Kernflächen des Gebietes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „Schaalsee-Landschaft“ gemäß
genehmigtem Pflege- und Entwicklungsplan
Flugplätze einschließlich Bauschutz- und Hindernisbegrenzungsbereich gemäß §§ 12 und 17 LuftVG
Schutz- und Wirkungsbereiche militärischer Anlagen
Mindestgröße eines Windeignungsgebietes von 35 ha
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 EnergieVorstellung des Kapitelentwurfes
Restriktionskriterien4.) Kapitelentwurf
500 m Abstandspuffer zu den Kernflächen des Gebietes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „Schaalsee-
Landschaft“ gemäß genehmigtem Pflege- und Entwicklungsplan
500 m Abstandspuffer zu festgesetzten Naturschutzgebieten gemäß § 23 BNatSchG
500 m Abstandspuffer zu naturnahen Mooren nach Gutachtlichem Landschaftsprogramm M-V gemäß Karte V
500 m Abstandspuffer zu Biosphärenreservaten
500 m Abstandspuffer zu Naturparks
Vorbehaltsgebiete Naturschutz- und Landschaftspflege
Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung
Vorbehaltsgebiete Küsten- und Hochwasserschutz
Vorbehaltsgebiete Gewerbe und Industrie
Vorbehaltsgebiete Kompensation und Entwicklung
200 m Abstandspuffer zu gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 20 NatSchAG M-V ab 5 ha
Horste vom Rotmilan einschließlich 1.000 m Abstandspuffer
Landschaftsschutzgebiete gemäß der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung
Vogelzug Zone A – hohe bis sehr hohe Dichte
Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer
Flugsicherungseinrichtungen, einschließlich Schutz- u. Wirkbereich
Gesetzlich geschützte Bau- und Bodendenkmale gemäß § 7 i. V. m. § 1 DSchG M-V, einschließlich der zum
Funktionserhalt erforderlichen Sichtachsen bestehender und geplanter UNESCO-Welterbestätten
Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten 2.500 m
Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Werder(Beispiel für Umfassung)
Bildschirmfoto Google Maps
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 EnergieVorstellung des Kapitelentwurfes
Gebietskulisse 1. Entwurf (LK NWM)
4.) Kapitelentwurf
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 EnergieVorstellung des Kapitelentwurfes
Gebietskulisse 1. Entwurf (LUP)
4.) Kapitelentwurf
Westmecklenburg – „7H“
Textentwurf (beschlossen 24.02.2015)
„Von allen Gebäuden, die nach Art und Nutzung dem dauerhaften
Aufenthalt von Menschen dienen (Wohngebäude, Ferienhäuser), ist ein
Abstand einzuhalten, welcher der 7-fachen Gesamthöhe der
Windenergieanlage, mindestens jedoch 1.000 m, entspricht. (Z)“
Folgen
• Keine Abstandsregelung, sondern eine Höhenbegrenzung
• „Pilzförmige“ WEG: Außen kleinere WEA, zur Mitte höher
• Gesamtleistung der WEG ist niedriger (kein linearer Zusammenhang)
• „Substanziell Raum schaffen“ (Urteil BVerwG 2008) bezieht sich auf
Fläche. Was passiert, wenn aufgrund von „7H“ erheblich weniger
Leistung bereitgestellt werden kann als theoretisch möglich?
„7H“ bedeutet:
200m H => 1.400m Abstand180m H => 1.260m Abstand160m H => 1.120m Abstand140m H => 980m Abstand120mH => 840m Abstand100mH => 700m Abstand
Größenvergleich: Auswahl von Enercon Windkraftanlagen, Kölner Dom, Florianturm, Brandenburger Tor und Sattelzug mit 40′-ISO-Container.
Die Windkraftanlagen sind anhand ihres Einführungsjahres eingetragen. Bildnachweis: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:EnerconSizes_de.svg - Lizenz: Creative Commons CC0 1.0 Universal Public Domain Dedication
E-101 aktuell mit Türmen 99 / 135 / 149m verfügbarGesamthöhe damit ca. 150 / 185 / 200m
Gesamtfläche der vorgeschlagenen Eignungsgebiete1. Entwurf: 6 477 haRREP WM 2011: 3 695 ha= 1,75 fach
Verhältnis der vorgeschlagenen Eignungsgebiete zu Regionsfläche1. Entwurf: 64,77 km²Regionsfläche: 7.001 km²= 0,9 % der Regionsfläche
Verhältnis zwischen Potenzialsuchraum und vorgeschlagenen Eignungsgebieten1. Entwurf: 6 477 haPotenzialsuchraum: 10 820 ha= 60 % des Potentialsuchraumes
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 EnergieVorstellung des Kapitelentwurfes
Gebietskulisse 1. Entwurf
4.) Kapitelentwurf
24.02.2015: Beschluss der Programmsätze inkl.der regionalen Kriterien als Grundlage für Gebietskulisse (Potenzialsuchraum)
Allererster, nicht verbindlicher Entwurf für Potenzialsuchraum =Gegenstand der gemeindlichen informellen Vorabbeteiligung(II / 2015)
20.01.2016: Programmsätze und Begründung, Kriterien, überarbeitete Gebietskulisse =Gegenstand der 1. Beteiligungsstufe (I-II / 2016)
Abwägung der Stellungnahmen, Prüfung der aktualisierten Daten,Überarbeitung der Gebietskulisse,Überarbeitung der Texte, Beschlussvorschlag für 1. Beteiligungsstufe(III-IV / 2015)
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 EnergieVorstellung des Kapitelentwurfes
5.) Sachstand
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 EnergieVorstellung des Kapitelentwurfes
5.) weiteres Verfahren
Formale Schritte 2016
20.01.2016: Beschlussfassung zur Beteiligung 1. Stufe
03 – 05/2016: Beteiligung (mindestens 1 Monat, meist 3 Monate)
06 – 11/2016: Abwägung und Erstellung eines zweiten Entwurfs
13.07.2016: Erste Kenntnisnahme von Zwischenergebnissen
30.11.2016: Beschlussfassung über Abwägung der 1. Stufe,