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Rechtsfragen für Übungsleiter/innen Antworten auf die 50 von ÜL am häufigsten gestellten Rechtsfragen
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Rechtsfragen für Übungsleiter/innen - kwoonkerken.de · Vorwort Liebe Übungsleiterinnen, liebe Übungsleiter, geflügelte Worte wie „Der Übungsleiter steht immer mit einem

Sep 27, 2019

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Rechtsfragen fürÜbungsleiter/innenAntworten auf die 50 von ÜL am häufigsten gestellten Rechtsfragen

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ImpressumHerausgeber:

LandesSportBund Nordrhein-WestfalenFriedrich-Alfred-Straße 2547055 Duisburg

In Zusammenarbeit mitdem Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V., Lüdenscheid,der ARAG – Sportversicherung undder Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Redaktion/Inhalt:Ellen BerghausJörg BosakGerd FingerRoland GrabsWolfgang KleinebergRainer Kusch (verantwortlich)Jens-Christoph RiegerHans SchneiderMarion Weißhoff-GüntherClaus Weingärtner

Gestaltung:

Duisburg

Druck:Rhiem Druck

2. überarbeitete Auflage:Duisburg im August 2000

media team

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VorwortLiebe Übungsleiterinnen, liebe Übungsleiter,

geflügelte Worte wie „Der Übungsleiter steht immer mit einem Beinim Gefängnis“ regen immer wieder die Diskussion über Fragen derRechte, Pflichten und der Verantwortung von Übungsleiterinnen undÜbungsleitern an. Diskussionen wie auch Publikationen – vor allem inder Boulevardpresse – lösen darüber hinaus Unsicherheiten aus, dieÜbungsleiter/innen belasten. Basis hierfür ist dabei häufig Unwissen-heit über die genauen Regelungen und gesetzlichen Vorgaben sowiefehlende Informationen über den Versicherungsschutz.

Wir wollen mit dieser Broschüre dazu beitragen, diese Unsicherheitenzu beseitigen und Fragen zu beantworten, die häufiger an den Landes-SportBund Nordrhein-Westfalen und das Versicherungsbüro bei derSporthilfe gestellt werden. Wir wollen Ihnen mit dieser Broschüre dieSicherheit geben, sich richtig zu verhalten und sich in Ihrem ehren-amtlichen oder nebenamtlichem Engagement nicht durch unbegrün-dete „Angstmacherei“ verunsichern zu lassen.

Sollten sich für Sie weitere als die aufgelisteten Fragen stellen, sokönnen Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden Ihnen nach bestemWissen helfen.

Weiterhin viel Spaß und Erfolg bei Ihrer Tätigkeit im Verein!

Walter Schneeloch Manfred Peppekus

Vorsitzende des Ausschusses „Mitarbeiterentwicklung“im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen

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EinführungIn erster Linie soll diese Broschü-re Ihnen Sicherheit in Ihrem Han-deln als ÜL geben. Sie sollen sichorientieren können auf welchengesetzlichen Grundlagen IhrHandeln im Sportverein beruhtund wie diese gesetzlichenGrundlagen Anwendung findenkönnen. Natürlich gibt es beiGrundlagen Spielräume und dieNotwendigkeit der Interpretation.Auch hierbei will die Broschüremit Erfahrungen und Hinweisenaus der Praxis dann weiterhelfen,wenn Gesetze dies nicht können.Neben den Gesetzen sind auchpädagogische Aspekte zu berück-sichtigen. So kann es beispielsweise sinn-voll sein, für Kinder und Jugend-liche Situationen zu schaffen, indenen sie lernen, mit Gefahrenumzugehen. Die Aufgabe der ÜList es dabei, das Risiko kalkulier-bar zu machen, das heißt, ineinem Rahmen zu halten, der mitgrößter Wahrscheinlichkeit nichtzu Komplikationen und Unfällenführt. Einen 100%igen Schutzvor Unfällen gibt es im Sportnicht. Dennoch ist das gedankli-che Vorwegnehmen der Situatio-nen und die Prüfung möglicherGefahrenherde unerlässlicherBestandteil von verantwortungs-vollen Sportangeboten. Es mussein Blick, ein Gehör, ein Gefühlfür Gefährdungen oder für Situa-

tionen bei ÜL entwickelt werden.Wenn dann trotz größter Sorgfaltund Umsicht etwas passiert, stehtder/die ÜL dennoch nicht allein.Viel größer als die Gefahr per-sönlicher materieller Folgen isthäufig das Problem, mit derBewältigung der Schuld klar zukommen. „Habe ich etwas unter-lassen, was den Unfall/das Vor-kommnis hätte verhindern kön-nen?“ Mit dieser Broschüre solldie Sicherheit im Handeln unddie Fähigkeit, Situationen ein-schätzen zu können, unterstütztwerden. Die Broschüre richtet sich an alleMitarbeiter/innen von Sportverei-nen, die Sportler/innen jeglicherAltersstufe und Voraussetzungenbetreuen und beaufsichtigen.Dazu zählen neben den ÜL imBreitensport Trainer/innen sowieJugendleiter/innen bzw. Grup-penhelfer/innen, die Jugendgrup-pen im sportlichen und im außer-sportlichen Bereich der Jugendar-beit betreuen. Besonders von Bedeutung ist dieSituation auf Fahrten/Ferienfrei-zeiten, da hier besondere Bedin-gungen vorherrschen und in allerRegel von einer Ganztages- undauch Nachtbetreuung ausgegan-gen werden muss. Hier überneh-men die Betreuer/innen die Auf-gaben von Eltern und sind somitin besonderer Verpflichtung inBezug auf das Wohlergehen derAnvertrauten.

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Um den Umfang der Broschüreübersichtlich zu halten, war esnotwendig, manche Aspekte kurzund knapp zu schildern und Fra-gen entsprechend zu beantwor-ten. Richtschnur war bei derBeantwortung der Aspekt, wasÜL unbedingt wissen sollten. Siemüssen nicht jede möglicherwei-se auftretende Situation analysie-ren können. Und es geht auchnicht darum, Sie zum Hobbyjuri-sten auszubilden, der einzelneFälle nach eigenem Eindruck vielbesser beurteilen kann als dasRechtssystem. Vielmehr geht esdarum, Standardsituationen zubeschreiben, Handlungsvorschlä-ge zu geben, Tipps zur Vermei-dung des Eintretens solcherSituationen und mögliche Konse-quenzen aufzuzeigen.Handlungssicherheit soll gegebenwerden unter Berücksichtigungrechtlicher Bestimmungen undRegeln. Dabei sollten ÜL auchdie wichtigsten Grundregelnbzgl. Sorgfalts- und Aufsichts-pflicht beherrschen und darausihr Handeln ableiten können. Siesollen sich bewusst und sicherJugendlichen gegenüber verhal-ten können und ihr Handeln undihre Betreuungstätigkeit aufGrundlage des Gesetzes zumSchutze der Kinder und Jugendli-chen in der Öffentlichkeit undanderer Gesetze zum Schutze derKinder und Jugendlichen aus-führen.

Wem diese Broschüre zum Themanicht reicht, der kann Fortbildungs-veranstaltungen des LandesSport-Bundes oder der Verwaltungsbe-rufsgenossenschaft besuchen, diesich in ihren „Sport-II“-Lehrgän-gen mit dem Thema „Unfallverhü-tung im Sport“ beschäftigt.Die Broschüre ist in der Reihe vonInformationsmaterialien für ÜLerschienen. Bisher gibt es in dieserReihe u.a. folgende Titel:• Erste Hilfe bei Sportverletzungen• Empfehlungen für die Auswahl

und den Einsatz von ÜL beiAngeboten im Bereich Wasser

Sie erhalten die Broschüren beimLandesSportBund NRW, Tel.: 0203/7381-752.Um die Thematik für alle ÜL, JL,Trainer/innen etc. bewusst zumachen, empfehlen wir, diese zumGegenstand auf Versammlungender Mitarbeiter/innen im Sportver-ein, auf Mitgliederversammlungen,Vorstandssitzungen oder Gesprä-chen unter „Kollegen“ zu machen.Neben einer besseren Informationfür alle, die mit der Betreuunganderer Personen im Sport beauf-tragt sind, kann dadurch auch dasZiel erreicht werden, dass durchein größeres Gefahren- undGefährdungsbewusstsein mancheProblem- und Schadensfälle garnicht erst auftreten. Auch dieseskann dazu beitragen, dass dasanfangs zitierte Bild des „ÜL miteinem Bein im Gefängnis“ aus denKöpfen verschwindet.

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Bin ich ohne ÜL-Lizenz versi-chert?

Muss ich unbe-dingt Vereinsmit-glied sein?

Welche Qualifika-tion ist für ÜLnotwendig?

Was mache ichmit einemdefekten Gerät?

Wie viele Kinderkönnen voneinem/einer ÜLbetreut werden?

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Ja, denn Sie sind vom Verein eingesetztund handeln so im Auftrag des Vereins.Als ÜL sind Sie über die Sporthilfe unddie Verwaltungsberufsgenossenschaftversichert. Der Verein, für den der/dieÜL arbeitet, hat sich bei der Einstellungdes/der ÜL seiner/ihrer Fachkompetenzzu versichern.

Nein! Sie dürfen sogar in verschiedenenVereinen gleichzeitig tätig werden, ohnejeweils Vereinsmitglied zu sein.

Die, die für die Ausübung desSportangebots nötig ist und vom Auf-traggeber/Verein gefordert ist.Lizenzen, wie z.B. die ÜL-Lizenz, stel-len eine Qualifizierung mit festgeschrie-benem Standard dar, der Auskunft überbestimmte Fähigkeiten der Lizenzin-haber/in gibt.

Nicht benutzen, für andere gut sichtbarkennzeichnen, gegebenenfalls ausson-dern und eine Instandsetzung oder Ent-sorgung beim Geräteeigentümer einlei-ten. Falls ein „Handbuch“ vorhandenist, muss das defekte Gerät und derZeitpunkt der Sperrung des Gerätes ein-getragen werden.

So viele, wie er/sie verantwortlichbeaufsichtigen kann. Eine genaue Per-sonenzahl kann nicht genannt werden.Hallengröße, Kenntnisstand, Alter undEntwicklungsstand der Kinder, Witte-

Allgemeine Fragen

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Darf ich Kindernach Hause brin-gen?

Darf ich Kindervor dem Endeder normalenÜbungsstundenach Hauseschicken?

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rungsbedingungen, Art des Sportangebo-tes, Gruppenzusammensetzung sind nureinige Aspekte, die bei der Bestimmungder Gruppengröße von dem/der ÜL sorg-fältig abgewogen werden müssen, damiteine sichere und pädagogisch sinnvolleÜbungsarbeit gewährleistet werden kann.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen,z.B. wenn die Eltern ihr Kind nicht abho-len können. In diesem Fall sollte an derSportstätte ein Hinweis (schriftlich/mündlich) hinterlassen werden, damit dieEltern, falls sie doch noch kommen, ihrKind nicht vermissen. Die Aufsichts-pflicht gegenüber der Gruppe der anderenKinder ist unbedingt abzusichern (Vertre-tung)! Falls das Kind mit dem Auto mit-genommen werden soll, muss dieses ent-sprechend ausgerüstet sein (Kindersitz,Vorgaben StVO). Außerdem sollte vorabeine generelle Vereinbarung für diesenFall mit den Eltern getroffen worden sein.

Nein, wenn sie unter ca. 12 Jahren altsind und bisher immer abgeholt wurden. Bei über 12jährigen ist ein Nachhause-schicken nur im Notfall – und wenn das„Nachhausekommen“ gesichert ist –möglich. Ein Indiz für die Fähigkeit zurverkehrsgerechten Bewältigung desWeges ist z.B. der alleinige Weg zurSchule oder zur Übungsstunde. Einerechtzeitige Information über die Mög-lichkeit an die Eltern ist nötig. Der/dieverantwortliche ÜL darf die Aufsichts-pflicht nicht vernachlässigen (evtl.Begleitung sicherstellen).

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Kann ich michvertreten lassen,wenn ich selbstverhindert bin?

Welche Abspra-chen mit Elternsind bei Übungs-stunden mit Kin-dern sinnvoll?

Kann ich selbst-gebaute Gerätemitbringen?

Darf jemandunter 18 Jahreneine Übungsstun-de leiten?

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Ja! Sie können sich durch eine geeigne-te Person vertreten lassen. Die Verfah-rensweise sollte unbedingt mit dem Vor-stand des Vereins und mit den Vertre-tern/innen abgesprochen werden.

Das Bringen und Abholen der Kindervon der Sportstätte muss geklärt sein(Zeit, Ort, Bedingungen). Die abholendenPersonen sollen bestimmt sein. Ebensosollen Informationen über den Heimwegauch ohne Begleitung bei entsprechen-dem Alter/Weg dem/der ÜL bekannt sein.Eventuelle besondere gesundheitlicheGegebenheiten müssen geklärt sein undbei entsprechenden Sportangeboten(Schwimmen/Radtour) sollen die Elterndie Fähigkeiten der Kinder bescheinigenbzw. ihr Einverständnis schriftlicherklären.

Ja, wenn diese sicher sind. Materialien und technische Ausführungmüssen so beschaffen sein, dass keineGefahr für die Nutzer besteht. Bei dies-bezüglicher Unsicherheit dürfen keineselbstgebauten Geräte benutzt werden.

Ja, wenn die Person geeignet ist.Lizenzen, andere Qualifikationsnach-weise und Entwicklungsstand/Reife sindHinweise für eine Eignung. Außerdemmuss der Vorstand die Beauftragungaussprechen. Die Erziehungsberechtig-ten des/der ÜL müssen gefragt werdenund ihre Erlaubnis schriftlich erteilen.

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Kasten Bier zur(mannschaftsin-ternen) Meister-feier?

Kann es Abwei-chungen von Ge-setzesvorgaben auspädagogischenGründen geben?

An wen melde ichSchadensfälle?

Was mache ich,wenn mir der/dieAbteilungslei-ter/in mehr Kin-der schicken will,als ich verant-worten kann?

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Diese Entscheidung ist sicherlichgruppenabhängig. Das Gesetz zumSchutz der Jugend in der Öffentlichkeit(kein Bier unter 16 Jahren) kann eineOrientierung bieten. In jedem Fall istdie Aufsichts- und Sorgfaltspflicht zubeachten, damit die Jugendlichen kei-nen Schaden erleiden (Kontrolle überden Alkoholkonsum).

Nein, Gesetze gelten immer. Z.B.Schwarzfahren, Diebstahl, Rauchen inder Öffentlichkeit unter 16 Jahren sindnicht durch die Anwesenheit von ÜLlegitimiert.

An die zuständige, vom Vorstandbestimmte Person im Verein, die dieSchadensmeldung an das Versiche-rungsbüro bei der Sporthilfe e.V. (beiUnfällen von ÜL zusätzlich an die Ver-waltungs-Berufsgenossenschaft) weiter-leitet. Dies gilt auch für Unfällewährend der Aus- und Fortbildung vonÜL. Hierzu wird das entsprechendeFormblatt benutzt. Ist kein/e Sozial-wart/in vorhanden, ist der Vorstand, ggf.der Abteilungsvorstand zu verständigen.

Klar und konsequent ablehnen undmit Aspekten der Sicherheit, pädago-gisch sinnvoller Gruppengröße, Gerä-teausstattung, Hallengröße, ÜL-Anzahlusw. begründen. Es sollte eine zweiteGruppe eingerichtet werden, damit alleKinder weiterhin berücksichtigt werdenkönnen.

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Kinder werden inder Halle nichtabgeholt – mussich warten?

Kann ich denÜbungsbetrieb ineiner defektenHalle durch-führen?

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Ja! Der/die ÜL ist verpflichtet, die Auf-sicht wieder an die Eltern zu übergeben.Dies bedeutet, dass er/sie einen ange-messenen Zeitraum mit dem Kind war-ten muss, wenn sich die Eltern verspä-ten, es sei denn, dass andere Vereinba-rungen (am besten schriftlich) mit denErziehungsberechtigten getroffen wur-den. Ist auch nach erheblichenBemühungen (Telefonaten usw.) keinErziehungsberechtigter zu erreichen, istnichts über den Verbleib der Elternbekannt, müsste der/die ÜL ein Kindunter 12 Jahren in „öffentliche Obhut“ –Polizei, Feuerwehr oder Jugendamt –übergeben. Über 12 Jahren ist eine Ent-scheidung im Einzelfall unter Berück-sichtigung der Entwicklung des Kindeszu treffen.

Das kommt auf den Schaden an!Jede/r ÜL ist verpflichtet, vor Beginnder Übungsstunde Geräte und Halle aufeinwandfreies Funktionieren zu„checken“. Findet der/die ÜL einenMangel/Schaden vor, so muss er/sie ihnbewerten. Ist es ein geringer Schaden,kann er/sie die betreffende Stelle mar-kieren und für die Teilnehmer/innensperren. Besteht auf Grund des Scha-dens erhebliche Gefahr für die Sicher-heit, muss er/sie den Unterricht abbre-chen bzw. ausfallen lassen.Melden muss er/sie den festgestelltenSchaden unverzüglich (Verein/Vorstand,Hausmeister/in).

Aufsichtsfragen Sporthalle

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Wer ist zuständigfür die Reparatureines defektenHallendachs?

Hat der/die ÜLdie Aufsichts-pflicht beim Mut-ter-Kind-Turnen?

Was muss ichbeachten, wennich ein Kind inder Sporthallebesonders betreu-en muss, weil essich verletzt hat?

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Der Eigentümer der Halle! Dies isti.d.R. die Kommune oder der Verein.Der/die ÜL muss den Schaden an denVerein (Vorstand) melden. Der Vereinmuss den Schaden beheben bzw. mel-den, wenn es sich um eine kommunaleEinrichtung handelt.Achtung: Der/die ÜL muss bei der Durch-führung der Übungsstunde die Sicherheitder Teilnehmer/innen gewährleisten.

Ja! Geben die Eltern Hilfestellung, somüssen sie auch hier durch den/die ÜL indie Hilfestellung eingewiesen werden.Neben der Aufsichtspflicht über die Kin-der und der Sorgfaltspflicht bzgl. derEltern hat der/die ÜL weitere Sorgfalts-pflichten (siehe auch Fr. 38 – Verkehrssi-cherungspflicht). Er/Sie muss Aufbau, An-ordnung der Geräte und Durchführung derStunde so gestalten, dass Gefahren für dieTeilnehmer/innen (Kinder und Erwach-sene) weitestgehend ausgeschlossen sind.

Der/die ÜL hat die Aufsichtspflichtfür alle Kinder!Die Erfüllung der Aufsichtspflicht istgrundsätzlich in vier Stufen eingeteilt:1. Vorsorgliche Ermahnung,2. Aufstellung von Geboten und Ver-

boten, 3. Überwachung, 4. notwendiges Eingreifen. Hat sich ein Kind verletzt, so mussder/die ÜL sofort Hilfe leisten. Durch dievorsorgliche Ermahnung und Aufstellungder Regeln („Ihr bleibt so lange ruhig aufder Bank sitzen, ...“) kann der/die ÜLsich um das verletzte Kind kümmern.

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Was muss ichbeachten, wennich selbst kurzdie Sporthalleverlassen muss?

Was mache ich,wenn irgend-etwas passiert inder Sporthalle?

Kann ich meineÜbungsstundekurzfristig insFreie verlegen?

Was muss der/dieÜL beachten,wenn er/sie miteiner Kindergrup-pe die Übungs-stätte verlässt?

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Die vier Stufen der Aufsichtspflichtgreifen hier wieder! Muss ein/e ÜLwährend seiner/ihrer Übungsstunde „maldringend aufs Örtchen“, muss er/siezuvor für die Aufstellung der Regelnwährend seiner Abwesenheit sorgen undkann dann „mal eben schnell verschwin-den“. Gefährliche Beschäftigungen müs-sen während dieser Zeit eingestellt undgefährliche Gegenstände weggeschlos-sen werden. Ggf. sollte er/sie ein älteres,verständigeres Kind „aufpassen“ lassen.Die z.T. praktizierte Unsitte, „mal ebeneine rauchen zu gehen“, fällt nicht indiesen Bereich und stellt eine Verletzungder Aufsichtspflicht dar.

Hilfe holen (lassen)!Wenn ein schwerer Unfall passiert,muss der/die ÜL Erste Hilfe leisten.Gleichzeitig sollte er/sie (ggf. durch dieTeilnehmer/innen) den Rettungsdienstrufen. (Zuvor abklären, wo das Nottele-fon ist und wie die Meldung erfolgt!)

Wenn ein geeigneter Platz/Wiese etc.erreichbar ist, ja! Möchte der/die ÜLaber mit den Kindern „mal was anderesmachen“, z.B. Eis essen gehen, müssendie Eltern zuvor informiert sein.

Es müssen ausreichend Aufsichtsper-sonen zur Verfügung stehen.Eine Einverständniserklärung der Elternmuss vorliegen. Unter Umständen müs-sen sich Eltern bereit erklären mitzuge-hen, wenn es sich um einen gefährli-chen Weg handelt.

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Bin ich verant-wortlich dafür,wenn nach mei-ner Übungsstun-de die Halleoffen steht?

Was mache ich,wenn ich nichtpünktlich zurÜbungsstundeerscheinen kann?

Was mache ich,wenn ich kurzfri-stig nicht kannund keine Vertre-tung finde?

Wo fängt meineAufsichtspflichtals ÜL an, wohört sie auf?

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Hat der/die ÜL die „Schlüsselgewalt“für die Halle, ist er auch für das Ver-schließen der Halle verantwortlich –auch wenn nach ihm eigentlich nochGruppen kommen. Ist von der nachfol-genden Gruppe der/die ÜL noch nichtanwesend, muss er/sie die Halle ver-schließen. Hat der/die ÜL keinen Schlüs-sel, ist der/die Hausmeister/in bzw.Beauftragte/r für das Abschließen zustän-dig. (Absprache mit Hausmeister/in)

Den/die Hausmeister/in oder eineStellvertretung (Vorstand, Abtei-lungsleiter/in) informieren und mög-lichst eine Person organisieren, die dieAufsicht kurzfristig übernimmt. Emp-fehlenswert ist eine grundsätzlicheAbsprache mit den Eltern über Hand-lungsweisen in diesem Fall.

Der/die ÜL muss seine Verhinderungseiner/ihrer Stellvertretung oder eineranderen verantwortlichen Person desVereins bekannt geben. Gut wäre es,wenn der/die ÜL eine Telefonkette inGang setzen kann, die die Kinder direkterreicht. Möglichst den Erfolg der Tele-fonkette beim Letzten auf der Listeerfragen. Notfalls muss eine Persongefunden werden, die persönlich infor-miert, dass die Übungsstunde ausfällt.

In der Regel beim Betreten/Verlassender Sportanlage bzw. am Treffpunkt,z.B. vor dem Eingang! Der Verein/ÜLsollten gemeinsam mit den ElternAbsprachen treffen und Regeln aufstellen

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Darf ich als ÜLein Trampolin/Minitrampolineinsetzen ?

Unter welchenBedingungenkann ich als ÜLbeim Schwimm-unterricht/Schwimmtrainingeingesetzt wer-den?

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(wann, wo, an wen werden Kinder über-geben). Z.B. „Ihr übergebt mir die Kin-der, ich übergebe sie euch wieder“. Dennoft lassen die Eltern die Kinder schon„oben an der Straße aus dem Auto“ undsind dann weg. Dies kann eine Gefahr fürdie Kinder sein, wenn der/die ÜL sichverspätet oder die Stunde ausfällt.

Voraussetzung für den Einsatz desTrampolins/des Minitrampolins ist, dassder/die ÜL eine „Einführung in denUmgang mit dem Gerät“ erfahren hatund nachweisen kann. Lehrgänge fürdiesen Nachweis führen die Turnerbün-de (z.B. Westfälischer Turnerbund, Tel.:02388-300000) durch.

Die Beantwortung der Frage hängt voneinigen Faktoren ab:1. Zielgruppe2. Art des Schwimmbeckens/der

Schwimmstätte3. Teilnehmer/innen-Zahl4. Schwimmfähigkeit der Teil-

nehmer/innen5. Art des BadebetriebesEine Einschätzung der notwendigenVoraussetzungen der ÜL ist wegen derVielfalt der möglichen Voraussetzungenin diesem Rahmen nicht möglich. Weitere Informationen erhalten Sie in derBroschüre des LandesSportBundes Nord-rhein-Westfalen „Empfehlungen für dieAuswahl und den Einsatz von ÜL beiAngeboten im Bereich Wasser“. Die Bro-schüre kann unter folgender Telefonnum-mer angefordert werden: 0203/7381-752.

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Dürfen Mädchenund Jungenzusammen über-nachten?

Wie lange dürfenKinder in einerFerienfreizeit inder Disco blei-ben?

Was muss ich beider Durch-führung einerFete mit Jugend-lichen beachten?

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Nein, allerdings sollte das Alter derKinder berücksichtigt werden. Bis zumEintritt in das Schulalter können Kinderggf. zusammen in Gemeinschaftsunter-künften übernachten (nicht ohne vorhe-rige Absprache mit den Eltern).

Kinder dürfen überhaupt nicht inöffentliche Discotheken. Jugendlicheab 16 dürfen mit Erziehungsberechtig-ten (zu denen in diesem Fall auchJugendbetreuer/innen gehören) bis24:00 Uhr bleiben. In Deutschland undim Ausland gilt das Jugendschutzgesetzfür deutsche Personen. Hat das Ferien-land strengere Vorgaben, sind diese zubeachten. Eigene Discoveranstaltungenfür die Gruppe in nicht öffentlichenRäumen sollen entsprechend der Ziel-gruppe (Alter/Entwicklungsstand) nichtden Gesetzesvorgaben widersprechen.

Das Alter der Jugendlichen und dieVorgaben des Jugendschutzgesetzes.Absprachen im Rahmen der Gesetzebzgl. Rauchen und Alkoholkonsummüssen mit den Beteiligten bereits imVorfeld getroffen werden. Das Ende derVeranstaltung sollte ebenfalls im vor-hinein vereinbart worden sein.

Aufsichtsfragen Ferienfreizeiten

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Wann bin ichschadensersatz-pflichtig?

Was bedeutet„Verletzung derAufsichtspflicht“?

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Grundsätzlich haftet jede/r für denvon ihm/ihr selbst, d.h. durch eigeneHandlungen oder Unterlassungenschuldhaft verursachten Schäden involler Höhe. Dabei bleibt es gleich, obder/die Schadenverursacher/in voll-oder minderjährig ist, ob er/sie alleinoder als Mitglied einer Gruppe denSchaden verursacht hat.Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dassjede/r, der/die einen Schaden verursachthat, ihn auch wieder gutmachen müsse.Voraussetzung einer Schadenersatz-pflicht ist vielmehr, außer der Verursa-chung, das Verschulden. Die wenigenAusnahmefälle, in denen schon die rei-ne Verursachung zum Schadenersatzverpflichtet, bestätigen nur die Regel.Ein/e ÜL kann schadenersatzpflichtigwerden, indem er/sie schuldhaft dieAufsichtspflicht vernachlässigt, Organi-sationspflichten verletzt oder ungenü-gende Hilfestellungen gibt.

Kinder bis zur Vollendung des 7.Lebensjahres sind nicht schuldfähig(deliktsfähig) und müssen für Schädennicht haften. Beschränkt haftbar sindauch die Minderjährigen zwischendem 7. und 18. Lebensjahr. In diesenFällen wird sich der Anspruch einesGeschädigten gegen den/die Aufsichts-pflichtige/n richten. Nach § 832 BGBhat der-/diejenige, der/die Kraft Geset-zes zur Führung der Aufsicht über einePerson verpflichtet ist, die wegen Min-

Schadensersatz/Versicherungsfragen

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derjährigkeit oder wegen ihres geistigenoder körperlichen Zustandes der Beauf-sichtigung bedarf, den Schaden zuersetzen, den die zu beaufsichtigendePerson einem/einer Dritten widerrecht-lich zufügt. Aufsichtspflichtig sind dieEltern, Vormund, Lehrherr, Lehrer/innenoder per Vertrag der/die ÜL des Vereins.Der Aufsichtspflichtige ist von der Ver-pflichtung zum Schadenersatz frei,wenn er seiner Pflicht genügt hat oderwenn der Schaden auch bei vernünftigerund umsichtiger Aufsichtsführung ent-standen sein würde.Jede/r ÜL weiß, wie schwierig im Ein-zelfall eine „gehörige“ Aufsichtsführungist.Der/die Aufsichtspflichtige ist nur dannvon der Haftung befreit, wenn er/sie imSchadenfall den Entlastungsbeweisführen kann.Der zuständige Sport-Haftpflichtversi-cherer wird dem/der Anspruchsteller/inbzw. Geschädigten entweder mitteilen,dass die Ansprüche unbegründet sind –und damit den Anspruch zurückweisen– oder berechtigte Schadenersatzan-sprüche befriedigen. Insoweit wirdder/die ÜL bei schuldhaftem Verhalten(außer Vorsatz) von Ansprüchen freige-stellt.

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Was ist grobeFahrlässigkeit?

Wie bin icheigentlich versi-chert?

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„Fahrlässig handelt, wer die im Ver-kehr erforderliche Sorgfalt außeracht lässt“.Ganz allgemein kann gesagt werden,dass grob fahrlässig handelt, wer die imVerkehr erforderliche Sorgfalt in beson-ders schwerem Maße verletzt, wer nichtbeachtet, was unter den gegebenenUmständen jedem einleuchten musste.Anders ausgedrückt kann man auchsagen, dass der-/diejenige, der/die beson-ders leichtsinnig einen Schaden verur-sacht, grob fahrlässig handelt.

Üblicherweise ist das Risiko aus einerÜL-Tätigkeit nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Inso-fern kommt der Absicherung durch denSportversicherungsvertrag, den dieSporthilfe e.V., das Sozialwerk des Lan-desSportBundes, mit der ARAG Allge-meinen Versicherungs-AG Düsseldorfabgeschlossen hat, besondere Bedeu-tung zu. Der/die ÜL kann auf eineumfangreiche Absicherung im Bereichder Haftpflicht-, Unfall- und Rechts-schutzversicherung zurückgreifen. Ein-zelheiten sind den vertraglichen Bestim-mungen des Sportversicherungsvertra-ges zu entnehmen, der beim Vorstanddes Vereins eingesehen werden kann.

Hinweise für Sportvereinsmitarbeiter/innen außerhalb des Lan-desSportBundes NRW:Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Landessport-bund/Landessportverband über die abgeschlossenen Versicherungen.

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Was bedeutetVerkehrssiche-rungspflicht?

38 Aus den Haftungsgrundsätzen des § 823BGB leiten sich die so genannten Allge-meinen Verkehrssicherungspflichten her,die in der heutigen Rechtsprechung inHaftpflichtfällen eine große Rolle spie-len. Hierunter versteht man die Ver-pflichtung eines/einer jeden, der/diedurch sein/ihr Tun eine Gefahrenlagegeschaffen hat, die zur Abwendung einesSchadens von Personen und Sachenerforderlichen Sicherungsvorkehrungenzu treffen. Verkehrssicherungspflichtigsind demnach insbesondere alle, die aufeinem Grundstück einen Verkehr eröff-nen, also z.B. der Fußballklub, derwöchentlich Veranstaltungen auf demSportplatz/Sporthalle durchführt. Wasder/die Pflichtige im Einzelfall zu tunhat, um Schäden von Dritten fern zu hal-ten, richtet sich nach den jeweiligenUmständen. So muss z.B. der Sportver-ein dafür sorgen, dass die Zugänge zumSportplatz oder zur Sporthalle keinegrößeren Unebenheiten aufweisen, dasssie im Winter von Schnee und Eis mög-lichst freigehalten, wenn nötig gestreutwerden. Der/die ÜL muss dafür sorgen,dass sich Sportplatz/Sporthalle/Sport-geräte bei Nutzung in einem ordnungs-gemäßen Zustand befinden.Besonderes Augenmerk ist auf die Absi-cherung der Sportplätze zu richten. Somuss der Verein dafür Sorge tragen,dass andere Verkehrsteilnehmer/innennicht durch aus dem Sportgelände her-ausfliegende Bälle geschädigt werden.Regelmäßig wird der Verein dies durchdie Errichtung von Ballfangzäunen ver-

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Sind Unfälle aufdem Weg zurSporthalle versi-chert?

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hindern. Die Höhe des Zaunes richtetsich nach den örtlichen Gegebenheiten(wie z.B. vorbeiführende Bundesstraße,angrenzendes Wohngebiet etc.).Grundsätzlich spielt bei den zu treffen-den Maßnahmen die örtliche Lage, dieStärke des Verkehrs, die vom Objektausgehende Gefährdung, aber auch dieZumutbarkeit und Durchführbarkeit derins Auge gefassten Maßnahmen für dieVerkehrssicherungspflichtigen eine Rol-le.

Der durch den Sportversicherungsver-trag gebotene Versicherungsschutz bie-tet auch eine Absicherung bei den sogenannten Wegeunfällen. In den vertraglichen Bestimmungenheißt es: Die Mitglieder sind auch auf dendirekten Wegen zu und von Veran-staltungen, für die sie Versicherungs-schutz haben, gegen Unfälle versi-chert.Der Versicherungsschutz beginnt mitdem Verlassen der Wohnung undendet nach Rückkehr mit dem Wie-derbetreten.Die versicherten Personen erhalten z.B.Versicherungsschutz auf dem direktenWeg zu und von der Übungsstunde,dem Heim- oder Auswärtsspiel.

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Was bedeutet„vorsätzlichesHandeln“?

40 Der Gesetzestext des § 823 BGB teiltdas Verschulden in zwei Verschuldens-arten Vorsatz und Fahrlässigkeit ein. Vorsatz ist kurz gesagt das Wissen undWollen des rechtswidrigen Erfolgs imBewusstsein der Pflichtwidrigkeit, z.B.die Verletzung eines Sportlers bzw.einer Sportlerin durch einen gezieltenSchlag, die Zerstörung von Umkleide-anlagen durch Sportler/innen (Abreißenvon Spiegeln, Waschbecken etc.).Während eine vorsätzliche widerrechtli-che Schadenszufügung nach dem Haft-pflichtrecht ohne weiteres zum Scha-denersatz verpflichtet, kann in diesemFalle aus nahe liegenden Gründen keinHaftpflichtversicherungsschutz gebotenwerden. Es wäre ein Verstoß gegen dieguten Sitten und gesetzlich nichterlaubt.

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Wann besteht dieGefahr einerstrafrechtlichenVerfolgungdes/der ÜL?

Neben der Verfolgung zivilrechtlicherAnsprüche (Schadenersatzansprüche)kann sich der/die ÜL auch einer straf-rechtlichen Verfolgung ausgesetztsehen.Auch hier kommt es auf die Umständedes Einzelfalles an.Strafrechtliche Ermittlungen könnenaufgrund einer Strafanzeige erfolgenoder aber durch die Staatsanwaltschaf-ten veranlasst werden, wenn ein öffent-liches Interesse an einer Verfolgungbesteht.Z.B. kann die Verletzung einer Auf-sichtspflicht, die eine erhebliche Verlet-zung des zu Beaufsichtigenden nachsich zieht, strafrechtliche Ermittlungenauslösen. Sollten die Ermittlungsbehör-den einen Straftatbestand feststellen, sokann der/die ÜL bestraft werden. DieRichter/innen können zu Geld- oderHaftstrafen verurteilen.Im Rahmen der vertraglichen Bestim-mungen der Sport-Rechtsschutzversi-cherung erhalten die ÜL Kostenschutz.

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Wie viel darf ichals ÜL steuerfreiverdienen; sindmeine Ausgabenals ÜL steuerlichabsetzbar?

Sind für dieseEinnahmen Sozialabgaben zuzahlen?

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Bis zur Höhe von 3.600,– DM proKalenderjahr sind Einnahmen von ÜL,die nebenberuflich für gemeinnützigeSportvereine tätig sind, steuerfrei. Die-ser ÜL-Freibetrag gilt seit dem 1.1.2000.Einnahmen aus mehreren Mitarbeiterver-hältnissen als ÜL sind dabei zusammen-zurechnen. Auch Vereine müssen imAnwendungsbereich dieses Freibetrageskeine Steuern abführen. Zu den Einnah-men von ÜL im Rahmen des Freibetragsgehören grundsätzlich alle Zahlungenund steuerlich relevanten Vorteile, dieÜL im Zusammenhang mit ihrer Tätig-keit erhalten. Dies sind neben der Vergü-tung für das Training z.B. auch Fahrtkos-tenzuschüsse für die Fahrt zum Trainingbei Benutzung eines Privat-PKW. Maß-geblich sind insoweit die einschlägigensteuerrechtlichen Vorschriften. Die mitder ÜL-Tätigkeit in unmittelbaremZusammenhang stehenden Ausgabendürfen nur dann als Betriebsausgabenoder Werbungskosten abgezogen werden,wenn sie den Betrag der steuerfreienEinnahmen in Höhe von 3.600,– DM imKalenderjahr insgesamt übersteigen.

Nein! Weder Verein noch ÜL müssen beiEinnahmen aus der/den ÜL-Tätigkeit/enbis zu 3.600,– DM/Kalenderjahr Sozial-abgaben abführen. Es müssen auch keineMeldungen gegenüber den Krankenkas-sen vorgenommen werden. Für den Ver-ein gelten Besonderheiten im Bereich dergesetzlichen Unfallversicherung (vgl.Frage 48).

Steuer-/Finanzfragen

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Wie ist die Rechts-lage, wenn ich alsÜL mehr als3.600,– DM/Kalenderjahr ver-diene?

Wie viel darf ichals ÜL in einemgeringfügigenBeschäftigungs-verhältnis (630,–DM-Job) verdie-nen?

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Die Einnahmen sind dann steuerpflich-tig. Der Verein wird mit dem ÜL entwederals Selbstständigen oder als Arbeitnehmer/Beschäftigter zusammenarbeiten. AlsSelbständige/r ist der/die ÜL für die Ver-steuerung der Einnahmen und die sozialeSicherung selbst zuständig. Für den/die ÜLals Arbeitnehmer/in bzw. Beschäftigte/rführt der Verein als Arbeitgeber Steuernund Sozialabgaben ab. Der Status des/derÜL als Selbständige/r oder Arbeitnehmer/inbzw. Beschäftigte/r hängt von den Umstän-den des Einzelfalls ab. Die Kriterien fürdiese Abgrenzungsfrage sind für die Berei-che des Steuer- und Sozialversicherungs-rechts unterschiedlich. Der/die ÜL und derVerein haben die Möglichkeit, den steuer-rechtlichen Status beim Finanzamt und densozialversicherungsrechtlichen Status beider BfA in Berlin (Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte in Berlin) klären zulassen. U.U. ist eine Überprüfung des Sta-tusses bereits erfolgt und der/die ÜL kanneinen entsprechenden Nachweis vorlegen.Wegen der Einzelheiten der kompliziertenRechtslage wird auf den „Leitfaden für dieZusammenarbeit mit und Bezahlung vonÜL“ des LandesSportBundes NRW ver-wiesen (s. Literaturhinweise).

Grundsätzlich gilt die regelmäßige monat-liche Entgeltgrenze von 630,– DM beieiner geringfügigen Beschäftigung. Die3.600,– DM des ÜL-Freibetrages könnendabei zusätzlich vom Verein gezahlt wer-den. Für diese 3.600,– DM fallen keineSteuern und Sozialabgaben an. Wird derJahresfreibetrag auf 12 Monate verteilt,kann der Verein an den ÜL auf diese Wei-se bis zu 930,– DM monatlich zahlen.

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Was bedeutetberufsgenossen-schaftlicher Ver-sicherungs-schutz?

Wer ist bei derVBG versichert?

Ab wann zahltder VereinBeiträge zurVBG?

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Die für Sportvereine zuständige Verwal-tungsberufsgenossenschaft (VBG) gibtAngestellten oder angestelltenähnlichTätigen Versicherungsschutz beiArbeitsunfällen.Somit sind die Aufgaben der VBG:• Unfallverhütung (Prävention und

Gesundheitsschutz)• Medizinische, berufliche und soziale

Rehabilitation mit allen geeignetenMitteln, Geldleistungen

Versichert sind im Verein beschäftigtePersonen wie ÜL, Trainer/innen, Ver-waltungskräfte, Platzwarte.Nicht versichert sind Vorstandsmitglie-der, freiberuflich Tätige und Vereinsmit-glieder bei ihrem Sport und bei Tätig-keiten aufgrund mitgliedschaftsrechtli-cher Verpflichtungen (z.B. in Satzungenfestgeschriebene obligatorische Arbeits-stunden). Versicherungsschutz könnenfreiberuflich Tätige durch den Ab-schluss einer freiwilligen Versicherungerlangen.(Informationen bei der VBG-Hauptver-waltung in Hamburg, Tel.: 040/51460)

Der Verein bezahlt direkt bei der VBGBeiträge für beschäftigte Personen mitEntgelt. Für arbeitnehmerähnlich Tätige(keine Beschäftigten, auch ÜL mit einerjährlichen Aufwandsentschädigung biszu DM 3.600,–/Jahr) zahlt der Landes-SportBund NRW.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

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Welchen Versi-cherungsschutzbietet die VBG?

Wie informiertund berät dieVBG in Fragendes Rechts, derUnfallverhütungsowie desGesundheits-schutzes?

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Die VBG bietet umfassenden Versiche-rungsschutz bzgl. aller Folgen vonArbeitsunfällen incl. Unfällen auf demWeg zur/von der Arbeit.

In den Wochenendseminaren fürSportvereine werden die Themen bishin zu vereinsbezogenen Lösungenbearbeitet.Auskunft und Buchung:Akademie für Arbeitssicherheit undGesundheitsschutzHotel Schloß GevelinghausenSchloßstr. 159939 Olsberg-GevelinghausenTel.: 02904/9716-0Fax: 02904/9716-30

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Literaturhinweise• LandesSportBund NRW, Postfach 101506; 47015 Duisburg:

Broschüre „Empfehlungen für die Auswahl und den Einsatz vonÜbungsleitern/leiterinnen bei Angeboten im Bereich Wasser“, 3. Auflage 1999

• LandesSportBund NRW, Postfach 101506; 47015 Duisburg:„Leitfaden für die Zusammenarbeit mit und Bezahlung vonÜbungsleitern“, zu beziehen bei J.-C. Rieger/G. Finger, Tel. 0203/7381-790

• LandesSportBund NRW, Postfach 101506; 47015 Duisburg:„Wir im Sport“ – Ausgabe September 1999: Übungsleiter in derSozialversicherung

• Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V., Postfach 2540; 58475 Lüdenscheid:Broschüre „Der Sportversicherungsvertrag“, 1997

• Bundesverband der Unfallversicherungsträger, München:Reihe: „Sicherheit im Schulsport“, diverse Veröffentlichungenzu beziehen über:Rheinischer GemeindeunfallversicherungsverbandHeyestr. 99, 40625 Düsseldorf

• Verwaltungsberufsgenossenschaft, 22281 Hamburg:Broschüre: „Informationen für Sportvereine über gesetzlichenUnfallversicherungsschutz, Unfallverhütung und Beitragspflicht“

• Informationen und Termine über Seminare für Sportvereine (Falt-blatt) zu beziehen über:Akademie für Arbeitssicherheit und GesundheitsschutzHotel Schloß GevelinghausenSchloßstr. 1, 59939 Olsberg-GevelinghausenTel.: 02904/9716-0, Fax: 02904/9716-30

Die genannten Publikationen des LandesSportBundes sind zu bezie-hen über die SPURT GmbH, Sportshop, Friedrich-Alfred-Str. 25,47055 Duisburg, Tel.: 0203/7381-795.

Weitere Informationen auch über die Homepage www.lsb-nrw.de unterden Links „Recht“ und „Steuern“. Bei Rückfragen zu diesem Themawenden Sie sich bitte an die Telefonhotline des LandesSportBundesNRW: 0203/7381-790, RA J.-C. Rieger, Mo.-Mi. 10:00-12:00 Uhr.

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