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Haager Landkriegsordnung

Apr 07, 2018

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  • 8/3/2019 Haager Landkriegsordnung

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    Prambel

    Seine Majestt der deutsche Kaiser, Knig von Preuen,

    Der Prsident der Vereinigten Staaten von Amerika,

    Der Prsident der Argentinischen Republik,

    Seine Majestt der Kaiser von sterreich, Knig von Bhmen u.s.w. und Apostolischer Knig von Ungarn,

    Seine Majestt der Knig der Belgier,

    Der Prsident der Republik Bolivien,

    Der Prsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien,

    Seine Knigliche Hoheit der Frst von Bulgarien,

    Der Prsident der Republik Chile,

    Der Prsident der Republik Kolumbien,

    Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba,

    Seine Majestt der Knig von Dnemark,

    Der Prsident der Dominikanischen Republik,

    Der Prsident der Republik Ekuador,

    Der Prsident der Franzsischen Republik,

    Seine Majestt der Knig des Vereinigten Knigreichs von Grobritannien und Irland und der Britischenberseeischen Lande, Kaiser von Indien,

    Seine Majestt der Knig der Hellenen,

    Der Prsident der Republik Guatemala,

    Der Prsident der Republik Hati,

    Seine Majestt der Knig von Italien,

    Seine Majestt der Kaiser von Japan,

    Seine Knigliche Hoheit der Groherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau,

    Der Prsident der Vereinigten Staaten von Mexiko,

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    Seine Knigliche Hoheit der Frst von Montenegro,

    Seine Majestt der Knig von Norwegen,

    Der Prsident der Republik Panama,

    Der Prsident der Republik Paraguay,

    Ihre Majestt die Knigin der Niederlande,Der Prsident der Republik Peru,

    Seine Kaiserliche Majestt der Schah von Persien,

    Seine Majestt der Knig von Portugal und Algarvien u.s.w.,

    Seine Majestt der Knig von Rumnien,

    Seine Majestt der Kaiser aller Reuen,

    Der Prsident der Republik Salvador,

    Seine Majestt der Knig von Serbien,

    Seine Majestt der Knig von Siam,

    Seine Majestt der Knig von Schweden,

    Der Schweizerische Bundesrat,

    Seine Majestt der Kaiser der Osmanen,

    Der Prsident des Orientalischen Freistaats Uruguay,

    Der Prsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

    in der Erwgung, da bei allem Bemhen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffneteStreitigkeiten zwischen den Vlkern zu verhten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zufassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigefhrt wird, die ihre Frsorge nicht hatabwenden knnen,

    von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem uersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den

    sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu diesen, in der Meinung, da es zu diesem Zweckevon Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebruche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen,sei es, um sie nher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewissen Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wiemglich von ihrer Schrfe verlieren,

    haben eine Vervollstndigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fassung des Werkes der ErstenFriedenskonferenz fr ntig befunden, die im Anschlu an die Brsseler Konferenz von 1874, ausgehendvon den durch eine weise und hochherzige Frsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zurFeststellung und Regelung der Gebruche des Landkriegs angenommen hat.

    Nach der Auffassung der hohen vertragschlieenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung

    durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militrischenInteressen gestatten, den Kriegfhrenden als allgemeine Richtschnur fr ihr Verhalten in den Beziehungenuntereinander und mit der Bevlkerung dienen.

    Es war indessen nicht mglich, sich schon jetzt ber Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der

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    Praxis vorkommenden Flle erstrecken.

    Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschlieenden Teile liegen, da die nichtvorgesehenen Flle in Ermangelung einer schriftlichen Abrede der willkrlichen Beurteilung dermilitrischen Befehlshaber berlassen bleiben.

    Solange, bis ein vollstndigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohenvertragschlieenden Teile fr zweckmig, festzusetzen, da in den Fllen, die in den Bestimmungen dervon ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevlkerung und die Kriegfhrendenunter dem Schutze und der Herrschaft der Grundstze des Vlkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben ausden unter gesitteten Vlkern feststehenden Gebruchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und ausden Forderungen des ffentlichen Gewissens.

    Sie erklren, da namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zuverstehen sind.

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    Bevollmchtigte

    Die hohen vertragschlieenden Teile, die hierber ein neues Abkommen abzuschlieen wnschen, habenzu Ihren Bevollmchtigten ernannt:

    Seine Majestt der Deutsche Kaiser, Knig von Preuen:

    Seine Exzellenz den Freiherrn Marschall von Bieberstein, Allerhchstihren Staatsminister,auerordentlichen und bevollmchtigten Botschafter in Konstantinopel;

    Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhchstihren Gesandten in auerordentlicher Mission zu dieser Konferenz,Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswrtigen Amte, Mitglied des Stndigen Schiedshofs;

    Der Prsident der Vereinigten Staaten von Amerika:

    Seine Exzellenz Herrn Joseph H. Choate, auerordentlichen Botschafter,

    Seine Exzellenz Herrn Horace Porter, auerordentlichen Botschafter,Seine Exzellenz Herrn Uriah M. Rose, auerordentlichen Botschafter,

    Seine Exzellenz Herrn David Jayne Hill, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister derRepublik im Haag,

    Herrn Charles S. Sperry, Kontreadmiral, bevollmchtigten Minister,

    Herrn George B. Davis, Brigadegeneral, Chef der Militrjustiz der Bundesarmee, bevollmchtigtenMinister,

    Herrn William I. Buchanan, bevollmchtigten Minister;

    Der Prsident der Argentinischen Republik:

    Seine Exzellenz Herrn Roque Saenz Pea, ehemaligen Minister der auswrtigen Angelegenheiten,auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister der Republik in Rom, Mitglied des StndigenSchiedhofs,

    Seine Exzellenz Herrn Luis M. Drago, ehemaligen Minister der Republik fr auswrtige Angelegenheitenund fr Kultus, Kammerdeputierten, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz Herrn Carlos Rodriguez Larreta, ehemaligen Minister der Republik fr auswrtigeAngelegenheiten und fr Kultus, Mitglied des Stndigen Schiedshofs;

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    Seine Majestt der Kaiser von sterreich, Knig von Bhmen u.s.w. und Apostolischer Knig vonUngarn:

    Seine Exzellenz Herrn Gatan Mrey von Kapos-Mre, Allerhchstihren Geheimen Rat,auerordentlichen und bevollmchtigten Botschafter,

    Seine Exzellenz Herrn Baron Karl von Macchio, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister in Athen;

    Seine Majestt der Knig der Belgier:

    Seine Exzellenz Herrn Beernaert, Allerhchstihren Staatsminister, Mitglied der Reprsentantenkammer,Mitglied des Institut de France und der kniglichen Akademien von Belgien und Rumnien, Ehrenmitglieddes Instituts fr Internationales Recht, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz Herrn J. van den Heuvel, Allerhchstihren Staatsminister, ehemaligen Justizminister,Seine Exzellenz Herrn Baron Guillaume, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister im Haag, Mitglied der Kniglichen Akademie von Rumnien;

    Der Prsident der Republik Bolivien:

    Seine Exzellenz Herrn Claudio Pinilla, Minister der auswrtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglieddes Stndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz Herrn Fernando E. Guachalla, bevollmchtigten Minister in London;

    Der Prsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien:

    Seine Exzellenz Herrn Ruy Barbosa, auerordentlichen und bevollmchtigten Botschafter, Mitglied desStndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz Herrn Eduardo F. S. dos Santos Lisba, auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister im Haag;

    Seine Knigliche Hoheit der Frst von Bulgarien:

    Herrn Vrban Vinaroff, Generalmajor im Generalstab, Allerhchstihren General la suite,

    Herrn Ivan Karandjouloff, Generalstaatsanwalt beim Kassationshofe;

    Der Prsident der Republik Chile:Seine Exzellenz Herrn Domingo Gana, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister derRepublik in London,

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    Seine Exzellenz Herrn Augusto Matte, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister derRepublik in Berlin,

    Seine Exzellenz Herrn Carlos Concha, ehemaligen Kriegsminister, ehemaligen Prsidenten derDeputiertenkammer, ehemaligen auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister in Buenos-Aires;

    Der Prsident der Republik Kolumbien:

    Herrn General Jorge Holguin,

    Herrn Santiago Perez Triana,

    Seine Exzellenz Herrn General Marceliano Vargas, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigtenMinister der Republik in Paris;

    Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba:

    Herrn Antonio Sanchez de Bustamante, Professor des Internationalen Rechtes an der Universitt inHavana, Senator der Republik,

    Seine Exzellenz Herrn Gonzalo de Quesada y Arstegui, auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister der Republik in Washington,

    Herrn Manuel Sanguily, ehemaligen Direktor des Instituts fr hheren Unterricht in Havana, Senator derRepublik;

    Seine Majestt der Knig von Dnemark:

    Seine Exzellenz, Herrn Constantin Brun, Allerhchstihren Kammerherrn, auerordentlichen Gesandtenund bevollmchtigten Minister in Washington,

    Herrn Kontreadmiral Christian Frederik Scheller,

    Herrn Axel Vedel, Allerhchstihren Kammerherrn, Sektionschef im Kniglichen Ministerium derauswrtigen Angelegenheiten;

    Der Prsident der Dominikanischen Republik:

    Herrn Francisco Henriquez y Carvajal, ehemaligen Staatssekretr im Ministerium der auswrtigenAngelegenheiten der Republik, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Herrn Apolinar Tejera, Rektor des Gewerbeinstituts der Republik, Mitglied des Stndigen Schiedshofs;

    Der Prsident der Republik Ekuador:

    Seine Exzellenz Herrn Viktor Rendn, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister derRepublik in Paris und in Madrid,

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    Herrn Geschftstrger Enrique Dorn y de Alsa;

    Der Prsident der Franzsischen Republik:

    Seine Exzellenz Herrn Lon Bourgeois, auerordentlichen Botschafter der Republik, Senator, ehemaligenMinisterprsidenten, ehemaligen Minister der auswrtigen Angelegenheiten, Mitglied des Stndigen

    Schiedshofs,Herrn Baron d'Estournelles de Constant, Senator, bevollmchtigten Minister erster Klasse, Mitglied desStndigen Schiedshofs,

    Herrn Louis Renault, Professor an der Juristischen Fakultt der Universitt in Paris, charakterisiertenbevollmchtigten Minister, Justitiar des Ministeriums der auswrtigen Angelegenheiten, Mitglied desInstitut de France, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz Herrn Marcellin Pellet, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister derFranzsischen Republik im Haag;

    Seine Majestt der Knig des Vereinigten Knigreichs von Grobritannien und Irland und derBritischen berseeischen Lande, Kaiser von Indien:

    Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Edward Fry, G. C. B., Mitglied des Geheimen Rates,Allerhchstihren auerordentlichen Botschafter, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Ernest Mason Satow, G. C. M. G., Mitglied des GeheimenRates, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Donald James Mackay Baron Reay, G. C. S. I., G. C. I. E.,Mitglied des Geheimen Rates, ehemaligen Vorsitzenden des Instituts fr Internationales Recht,

    Seine Exzellenz Sir Henry Howard, K. C. M. G., C. B., Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigen Minister im Haag;

    Seine Majestt der Knig der Hellenen:

    Seine Exzellenz Herrn Clon Rizo Rangab, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister in Berlin,

    Herrn Georges Streit, Professor des Internationalen Rechtes an der Universitt in Athen, Mitglied desStndigen Schiedshofs;

    Der Prsident der Republik Guatemala:

    Herrn Jos Tible Machado, Geschftstrger der Republik im Haag und in London, Miglied des StndigenSchiedshofs,

    Herrn Enrique Gmez Carillo, Geschftstrger der Republik in Berlin;

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    Der Prsident der Republik Hati:

    Seine Exzellenz Herrn Jean Joseph Dalbmar, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigtenMinister der Republik in Paris,

    Seine Exzellenz Herrn J. N. Lger, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister derRepublik in Washington,

    Herrn Pierre Hudicourt, ehemaligen Professor des Internationalen Rechtes, Rechtsanwalt in Port-au-Prince;

    Seine Majestt der Knig von Italien:

    Seine Exzellenz den Grafen Joseph Tornielli Brusati di Vergano, Senator des Knigreichs, BotschafterSeiner Majestt des Knigs in Paris, Mitglied des Stndigen Schiedshofs, Prsidenten der ItalienischenDelegation,

    Seine Exzellenz Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten zum Parlament, Unterstaatssekretr imKniglichen Ministerium der auswrtigen Angelegenheiten,

    Herrn Kommandeur Guido Fusinato, Staatsrat, Abgeordneten zum Parlament, ehemaligenUnterrichtsminister;

    Seine Majestt der Kaiser von Japan:

    Seine Exzellenz Herrn Keiroku Tsudzuki, Allerhchstihren auerordentlichen und bevollmchtigtenBotschafter,

    Seine Exzellenz Herrn Aimaro Sato, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigtenMinister im Haag;

    Seine Knigliche Hoheit der Groherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:

    Seine Exzellenz Herrn Eyschen, Allerhchstihren Staatsminister, Prsidenten der GroherzoglichenRegierung,

    Herrn Grafen von Villers, Geschftstrger des Groherzogtums in Berlin;

    Der Prsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:

    Seine Exzellenz Herrn Gonzalo A. Esteva, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Ministerder Republik in Rom,

    Seine Exzellenz Herrn Sebastian B. de Mier, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Ministerder Republik in Paris,

    Seine Exzellenz Herrn Francisco L. de la Barra, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigtenMinister der Republik in Brssel und im Haag;

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    Seine Knigliche Hoheit der Frst von Montenegro:

    Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter Seiner Majestt desKaisers aller Reuen in Paris,

    Seine Exzellenz Herrn von Martens, Kaiserlichen Geheimen Rat, stndiges Mitglied des Rates imKaiserlich Russischen Ministerium der auswrtigen Angelegenheiten,

    Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Kaiserlichen Wirklichen Staatsrat, auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister Seiner Majestt des Kaisers aller Reuen im Haag;

    Seine Majestt der Knig von Norwegen:

    Seine Exzellenz Herrn Francis Hagerup, ehemaligen Ministerprsidenten, ehemaligen Professor desRechtes, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister im Haag und inKopenhagen, Mitglied des Stndigen Schiedshofs;

    Der Prsident der Republik Panama:

    Herrn Belisario Porras;

    Der Prsident der Republik Paraguay:

    Seine Exzellenz Herrn Eusebio Machan, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister derRepublik in Paris,

    Herrn Grafen G. Du Monceau de Bergendal, Konsul der Republik in Brssel;

    Ihre Majestt die Knigin der Niederlande:

    Herrn W. H. von Beaufort, Allerhchstihren ehemaligen Minister der auswrtigen Angelegenheiten,Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten,

    Seine Exzellenz Herrn T. M. C. Asser, Allerhchstihren Staatsminister, Mitglied des Staatsrats, Mitglied

    des Stndigen Schiedshofs,Seine Exzellenz den Jonkheer J. C. C. den Beer Poortugael, Generalleutnant a. D., ehemaligenKriegsminister, Mitglied des Staatsrats,

    Seine Exzellenz den Jonkheer J. A. Rell, Allerhchstihren Adjutanten im auerordentlichen Dienste,Vizeadmiral a. D., ehemaligen Marineminister,

    Herrn J. A. Loeff, Allerhchstihren ehemaligen Justizminister, Mitglied der zweiten Kammer derGeneralstaaten;

    Der Prsident der Republik Peru:

    Seine Exzellenz Herrn Carlos G. Candamo, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister

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    der Republik in Paris und in London, Mitglied des Stndigen Schiedshofs;

    Seine Kaiserliche Majestt der Schah von Persien:

    Seine Exzellenz Samad Khan Momtazos Saltaneh, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister in Paris, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz Mirza Ahmed Khan Sadigh Ul Mulk, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister im Haag;

    Seine Majestt der Knig von Portugal und Algarvien u.s.w.:

    Seine Exzellenz Herrn Marquis de Soveral, Allerhchstihren Staatsrat, Pair des Knigreichs, ehemaligenMinister der auswrtigen Angelegenheiten, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister in London, Allerhchstihren auerordentlichen und bevollmchtigten

    Botschafter,Seine Exzellenz Herrn Grafen de Selir, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister im Haag,

    Seine Exzellenz Herrn Alberto d'Oliveira, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister in Bern;

    Seine Majestt der Knig von Rumnien:

    Seine Exzellenz Herrn Alexander Beldiman, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister in Berlin,

    Seine Exzellenz Herrn Edgar Mavrocordato, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister im Haag;

    Seine Majestt der Kaiser aller Reuen:

    Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Allerhchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter in Paris,

    Seine Exzellenz Herrn von Martens, Allerhchstihren Geheimen Rat, stndiges Mitglied des Rates imKaiserlichen Ministerium der auswrtigen Angelegenheiten, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Allerhchstihren Wirklichen Staatsrat, Kammerherrn,auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister im Haag;

    Der Prsident der Republik Salvador:

    Herrn Pedro I. Matheu, Geschftstrger der Republik in Paris, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,Herrn Santiago Perez Triana, Geschftstrger der Republik in London;

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    Seine Majestt der Knig von Serbien:

    Seine Exzellenz Herrn General Sava Groutch, Prsidenten des Staatsrats,

    Seine Exzellenz Herrn Milovan Milovanovitch, Allerhchstihren auerordentlichen Gesandten undbevollmchtigten Minister in Rom, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Seine Exzellenz Herrn Michel Militchevitch, Allerhchstihren auerodentlichen Gesandten und

    bevollmchtigten Minister in London und im Haag;

    Seine Majestt der Knig von Siam:

    Herrn Generalmajor Mom Chatidej Udom,

    Herrn C. Corragioni d'Orelli, Allerhchstihren Legationsrat,

    Herrn Hauptmann Luang Bhuvanarth Narbal;

    Seine Majestt der Knig von Schweden, der Goten und der Wenden:

    Seine Exzellenz Herrn Knut Hjalmar Leonard Hammarskjld, Allerhchstihren ehemaligen Justizminister,auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister in Kopenhagen, Mitglied des StndigenSchiedshofs,

    Herrn Johannes Hellner, Allerhchstihren ehemaligen Minister ohne Portefeuille, ehemaliges Mitglied desobersten Gerichtshofs in Schweden, Mitglied des Stndigen Schiedshofs;

    Der Schweizerische Bundesrat:

    Seine Exzellenz Herrn Gaston Carlin, auerordentlichen Gesandten und bevollmchtigten Minister derSchweizerischen Eidgenossenschaft in London und im Haag,

    Herrn Eugne Borel, Oberst im Generalstabe, Professor an der Universitt in Genf,

    Herrn Max Huber, Professor der Rechte an der Universitt in Zrich;

    Seine Majestt der Kaiser der Osmanen:

    Seine Exzellenz Turkhan Pascha, Allerhchstihren auerordentlichen Botschafter, Minister des Evkaf,

    Seine Exzellenz Rechid Bey, Allerhchstihren Boschafter in Rom,

    Seine Exzellenz den Vizeadmiral Mehemmed Pascha;

    Der Prsident des Orientalischen Freistaats Uruguay:

    Seine Exzellenz Herrn Jos Batlle y Ordoez, ehemaligen Prsidenten der Republik, Mitglied desStndigen Schiedshofs,

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    Seine Exzellenz Herrn Juan P. Castro, ehemaligen Prsidenten des Senats, auerordentlichen Gesandtenund bevollmchtigten Minister der Republik in Paris, Mitglied des Stndigen Schiedshofs,

    Der Prsident der Vereinigten Staaten von Venezuela:

    Herrn Jos Gil Fortoul, Geschftstrger der Republik in Berlin.

    Welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehriger Form befunden haben,ber folgende Bestimmungen bereingekommen sind:

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    Das Abkommen

    Die Vertragsmchte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaregeln geben, welche der dem vorliegendenAbkommen beigefgten Ordnung der Gesetze und Gebruche des Landkriegs entsprechen.

    Die Bestimmungen der im Artikel 1 angefhrten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden nurzwischen den Vertragsmchten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegfhrenden smtlichVertragsparteien sind.

    Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenFalles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist fr alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrerbewaffneten Macht gehrenden Personen begangen werden.

    Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation fr die Beziehungen zwischen den Vertragsmchten an dieStelle des Abkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebruche des Landkriegs.

    Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft fr die Beziehungen zwischen den Mchten, die es unterzeichnethaben, die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermaen ratifizieren sollten.

    Dieses Abkommen soll mglichst bald ratifiziert werden.

    Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

    Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von denVertretern der daran teilnehmenden Mchte und von dem Niederlndischen Minister der auswrtigenAngelegenheiten unterzeichnet wird.

    Die spteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels eines schriftlichen, an die

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    Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufgen ist.

    Beglaubigte Abschrift des Protokolls ber die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der imvorstehenden Absatz erwhnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung derNiederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mchten sowie den anderen Mchten, diedem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fllen desvorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tagesie die Anzeige erhalten hat.

    Die Mchte, die nicht unterzeichnet haben, knnen diesem Abkommen spter beitreten.

    Die Macht, die beizutreten wnscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigenund ihr dabei die Beitrittsurkunde zu bersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegtwerden wird.

    Diese Regierung wird unverzglich allen anderen Mchten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie derBeitrittsurkunde bersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

    Dieses Abkommen wird wirksam fr die Mchte, die an der ersten Hinterlegung vonRatifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll ber dieseHinterlegung aufgenommen ist, und fr die spter ratifizierenden oder beitretenden Mchte sechzig Tage,nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritterhalten hat.

    Sollte eine der Vertragsmchte dieses Abkommen kndigen wollen, so soll die Kndigung schriftlich derRegierung der Niederlande erklrt werden, die unverzglich beglaubigte Abschrift der Erklrung allenanderen Mchten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklrung erhalten hat.

    Die Kndigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklrt hat, und erst ein Jahr,nachdem die Erklrung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

    Ein im Niederlndischen Ministerium der auswrtigen Angelegenheiten gefhrtes Register soll den Tag dergem Artikel 5 Abs. 3,4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, andem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 6 Abs. 2) oder von der Kndigung (Artikel 8 Abs. 1)eingegangen sind.

    Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszgedaraus zu verlangen.

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    Die Unterzeichneten

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmchtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

    Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, dieim Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften denzur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mchten auf diplomatischem Wege bergeben werdensollen.

    1. Fr Deutschland:

    Marschall.Kriege.

    Unter Vorbehalt des Artikel 44 der anliegenden Kriegsordnung.

    2. Fr die Vereinigten Staaten von Amerika:

    Joseph H. Choate.Horace Porter.U. M. Rose.

    David Jayne Hill.C. S. Sperry.

    William I. Buchanan.

    3. Fr Argentinien

    Roque Saenz Pea.Luis M. Drago

    C. Rez Larreta.

    4. Fr sterreich-Ungarn:

    Mrey.Baron Macchio.

    Mit dem in der Vollversammlung der Konferenz vom 17. August 1907 erklrten Vorbehalte.

    5. Fr Belgien:

    A. Beernaert.J. Van den Heuvel.

    Guillaume.

    6. Fr Bolivien:

    Claudio Pinilla.

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    7. Fr Brasilien:

    Ruy Barbosa.E. Lisba.

    8. Fr Bulgarien:

    Generalmajor Vinaroff.

    Iv. Karandjouloff.9. Fr Chile:

    Domingo Gana.Augusto Matte.Carlos Concha.

    10. Fr China:

    11. Fr Kolumbien:

    Jorge Holguin.S. Perez Triana.

    M. Vargas.

    12. Fr die Republik Kuba:

    Antonio S. de Bustamante.Gonzalo de Quesada.

    Manuel Sanguily.

    13. Fr Dnemark:

    C. Brun.

    14. Fr die Dominikanische Republik:

    Dr. Henriquez y Carvajal.Apolinar Tejera.

    15. Fr Ekuador:

    Victor M. Rendn.

    E. Dorn y de Alsa.16. Fr Spanien:

    17. Fr Frankreich:

    Lon Bourgeois.d'Estournelles de Constant.

    L. Renault.Marcellin Pellet.

    18. Fr Grobritannien:Edw. Fry.

    Ernest Satow.Reay.

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    Henry Howard.

    19. Fr Griechenland:

    Clon Rizo Rangab.Georges Streit.

    20. Fr Guatemala:

    Jos Tible Machado.

    21. Fr Hati:

    Dalbmar Jn Joseph.J. N. Lger.

    Pierre Hudicourt.

    22. Fr Italien:

    Pompilj.G. Fusinato.

    23. Fr Japan:

    Aimaro Sato.Unter Vorbehalt des Artikel 44.

    24. Fr Luxemburg:

    Eyschen.Graf von Villers.

    25. Fr Mexiko:

    G. A. Esteva.S. B. de Mier.

    F. L. de la Barra.

    26. Fr Montenegro:

    Nelidow.Martens.

    N. Tcharykow.Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der diesem Abkommen anliegenden Kriegsordnung

    gemacht und in das Protokoll der vierten Vollversammlung vom 17. August 1907aufgenommen worden sind.

    27. Fr Nikaragua:

    28. Fr Norwegen:

    F. Hagerup.

    29. Fr Panama:

    B. Porras.

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    30. Fr Paraguay:

    G. du Monceau.

    31. Fr die Niederlande:

    W. H. de Beaufort.T. M. C. Asser.

    den Beer Poortugael.J. A. Rell.J. A. Loeff.

    32. Fr Peru:

    C. G. Candamo.

    33. Fr Persien:

    Momtazos-Saltaneh M. Samad Khan.

    Sadigh ul Mulk M. Ahmed Khan.34. Fr Portugal:

    Marquis de Soveral.Graf de Selir.

    Alberto d'Oliveira.

    35. Fr Rumnien:

    Edg. Mavrocordato.

    36. Fr Ruland:

    Nlidow.Martens.

    N. Tcharykow.

    Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der diesem Abkommen anliegenden Kriegsordnunggemacht und in das Protokoll der vierten Vollversammlung vom 17 August 1907

    aufgenommen worden sind.

    37. Fr Salvador:

    P. J. Matheu.S. Perez Triana.

    38. Fr Serbien:

    S. Groutch.M. G. Milovanovitch.M. G. Militchevitch.

    39. Fr Siam:

    Mom Chatidej Udom.C. Corragioni d'Orelli.

    Luang Bhvanarth Narbal.

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    40. Fr Schweden:

    K. H. L. Hammarskjld.Joh. Hellner.

    41. Fr die Schweiz:

    Carlin.

    42. Fr die Trkei:

    Turkhan.Unter Vorbehalt des Artikel 3.

    43. Fr Uruguay:

    Jos Batile y Ordoez.

    44. Fr Venezuela:

    J. Gil Fortoul.

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    A n h a n g1 Kriegsfhrende

    1.1 Begriff des Kriegsfhrenden

    Artikel 1

    Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur fr das Heer, sondern auch fr dieMilizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:

    1. da jemand an ihrer Spitze steht, der fr seine Untergebenen verantwortlich ist,

    2. da sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,

    3. da sie die Waffen offen fhren und

    4. da sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebruche des Krieges beobachten.

    In den Lndern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeresbilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer" einbegriffen.

    Artikel 2

    Die Bevlkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebezu den Waffen greift, um die eindrigenden Truppen zu bekmpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nachArtikel 1 zu organisieren, wird als kriegfhrend betrachtet, wenn sie die Waffen offen fhrt und dieGesetze und Gebruche des Krieges beobachtet.

    Artikel 3

    Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten undNichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderenAnspruch anf Behandlung als Kriegsgefangene.

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    A n h a n g1 Kriegsfhrende

    1.2 Kriegsgefangene

    Artikel 4

    Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt derPersonen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben.

    Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.

    Alles, was ihnen persnlich gehrt, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden undSchriftstcken militrischen Inhalts.

    Artikel 5

    Die Kriegsgefangenen knnen in Stdten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werdenmit der Verpflichtung, sich nicht ber eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihreEinschlieung nur statthaft als unerlliche Sicherungsmaregel und nur whrend der Dauer der dieseMaregel notwendig machenden Umstnde.

    Artikel 6

    Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nachihren Fhigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten drfen nicht bermig sein und in keiner

    Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeitenfr ffentliche Verwaltungen oder fr Privatpersonen oder fr ihre eigene Rechnung auszufhren.

    Arbeiten fr den Staat werden nach den Stzen bezahlt, die fr Militrpersonen des eigenen Heeres beiAusfhrung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Stze nicht bestehen, nach einem Satze, wie erden geleisteten Arbeiten entspricht.

    Werden die Arbeiten fr Rechnung anderer ffentlicher Verwaltungen oder fr Privatpersonen ausgefhrt,so werden die Bedingungen im Einverstndnisse mit der Militrbehrde festgestellt.

    Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der berschu nachAbzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden.

    Artikel 7

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    Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat fr ihren Unterhalt zu sorgen.

    In Ermangelung einer besonderen Verstndigung zwischen den Kriegfhrenden sind die Kriegsgefangenenin Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fue zu behandeln wie die Truppender Regierung, die sie gefangen genommen hat.

    Artikel 8

    Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staatesgelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmigkeit kann mit der erforderlichen Strengegeahndet werden.

    Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihr Heer zuerreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von den Truppen, welche sie gefangengenommen hatten, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung.

    Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen werden, knnen fr diefrhere Flucht nicht bestraft werden.

    Artikel 9

    Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben;handelt er gegen diese Vorschrift, so knnen ihm die Vergnstigungen, die den Kriegsgefangenen seinerKlasse zustehen, entzogen werden.

    Artikel 10

    Kriegsgefangene knnen gegen Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes sie dazuermchtigen; sie sind alsdann bei ihrer persnlichen Ehre verbunden, die bernommenen Verpflichtungensowohl ihrer eigenen Regierung als auch dem Staate gegenber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat,gewissenhaft zu erfllen.

    Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die demgegebenen Ehrenworte widersprechen.

    Artikel 11

    Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen;ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen auf Entlassunggegen Ehrenwort zu entsprechen.

    Artikel 12

    Jeder gegen Ehrenwort entlassenen Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegenber er dieEhrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen Verbndete die Waffen trgt und wieder ergriffenwird, verliert das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.

    Artikel 13

    Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehren, wie Kriegskorrespondenten,

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    Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geratenund diesem ihre Festhaltung zweckmig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene,vorausgesetzt, da sie sich im Besitz eines Ausweises der Militrbehrde des Heeres befinden, das siebegleiten.

    Artikel 14

    Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegfhrenden Staaten und eintretenden Falles inden neutralen Staaten, die Angehrige eines der Kriegfhrenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eineAuskunftsstelle ber die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenenbetreffenden Anfragen zu beantworten, und erhlt von den zustndigen Dienststellen alle Angaben berdie Unterbringung und deren Wechsel, ber Freilassungen gegen Ehrenwort, ber Austausch, berEntweichungen, ber Aufnahme in die Hospitler und ber Sterbeflle sowie sonstige Ausknfte, die ntigsind, um ber jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten. DieAuskunftsstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer, den Vor- und Zunamen, dasAlter, den Heimatort, den Dienstgrad, den Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort derGefangennahme, der Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle besonderen

    Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedenschlusse der Regierung des anderenKriegfhrenden bermittelt.

    Die Auskunftsstelle sammelt ferner alle zum persnlichen Gebrauche dienenden Gegenstnde,Wertsachen, Briefe u. s. w., oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenenoder in Hospitlern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt siedie Berechtigten zu.

    Artikel 15

    Die Hilfsgesellschaften fr Kriegsgefangene, die ordnungsmig nach den Gesetzen ihres Landes gebildetworden sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildttigen Nchstenhilfe zu sein, erhalten vonden Kriegfhrenden fr sich und ihre ordnungsmig beglaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalbder durch die militrischen Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihremenschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausfhren zu knnen. Den Delegierten dieserGesellschaften kann auf Grund einer ihnen persnlich von der Militrbehrde erteilten Erlaubnis undgegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa erlassenen Ordnungs- undPolizeivorschriften zu fgen, gestattet werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an denRastorten der in die Heimat zurckkehrenden Gefangenen zu verteilen.

    Artikel 16Die Auskunftsstellen genieen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete,die fr die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande derAufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenlndern von allen Postgebhren befreit.

    Die als Liebesgaben und Beihilfen fr Kriegsgefangene bestimmten Gegenstnde sind von allenEingangszllen und anderen Gebhren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.

    Artikel 17

    Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den Offizieren gleichen Dienstgrads in demLande zusteht, wo sie gefangen gehalten werden; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.

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    Artikel 18

    Den Kriegsgefangenen wird in der Ausbung ihrer Religion mit Einschlu der Teilnahme am Gottesdienstevolle Freiheit gelassen unter der einzigen Bedingung, da sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriftender Militrbehrde fgen.

    Artikel 19

    Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen entgegengenommen odererrichtet wie die der Militrpersonen des eigenen Heeres.

    Das gleiche gilt fr die Sterbeurkunden sowie fr die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei derenDienstgrad und Rang zu bercksichtigen ist.

    Artikel 20

    Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen krzester Frist in ihre Heimat entlassenwerden.

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    A n h a n g1 Kriegsfhrende

    1.3 Kranke und Verwundete

    Artikel 21

    Die Pflichten der Kriegfhrenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmensich aus dem Genfer Abkommen.

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    A n h a n g2 Feindseligkeiten

    2.1 Mittel zur Schdigung des Feindes, Belagerungen und Beschieungen

    Artikel 22

    Die Kriegfhrenden haben kein unbeschrnktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schdigung des Feindes.

    Artikel 23

    Abgesehen von den durch Sondervertrge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:

    a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,

    b) die meuchlerische Ttung oder Verwundung von Angehrigen des feindlichen Volkes oderHeeres,

    c) die Ttung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, dersich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,

    d) die Erklrung, da kein Pardon gegeben wird,

    e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unntig Leiden zuverursachen,

    f) der Mibrauch der Parlamentrflagge, der Nationalflagge oder der militrischen Abzeichenoder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens,

    g) die Zerstrung oder Wegnahme feindlichen Eigentums auer in den Fllen, wo dieseZerstrung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,

    h) die Aufhebung oder zeitweilige Auerkraftsetzung der Rechte und Forderungen vonAngehrigen der Gegenpartei oder die Ausschlieung ihrer Klagbarkeit.

    Den Kriegfhrenden ist ebenfalls untersagt, Angehrige der Gegenpartei zur Teilnahme an denKriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch fr den Fall, da sie vor Ausbruch desKrieges angeworben waren.

    Artikel 24

    Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten ber den Gegner und dasGelnde zu verschaffen, sind erlaubt.

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    Artikel 25

    Es ist untersagt, unverteidigte Stdte, Drfer, Wohnsttten oder Gebude, mit welchen Mitteln es auch sei.anzugreifen oder zu beschieen.

    Artikel 26

    Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der Beschieung den Fall eines Sturmangriffsausgenommen, alles was an ihm liegt tun, um die Behrden davon zu benachrichtigen.

    Artikel 27

    Bei Belagerungen und Beschieungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um diedem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohlttigkeit gewidmeten Gebude, diegeschichtlichen Denkmler, die Hospitler und Sammelpltze fr Kranke und Verwundete soviel wiemglich zu schonen, vorausgesetzt, da sie nicht gleichzeitig zu einem militrischen Zwecke Verwendungfinden.

    Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebude oder Sammelpltze mit deutlichen besonderen Zeichen zuversehen und diese dem Belagerer vorher bekanntzugeben.

    Artikel 28

    Es ist untersagt, Stdte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plnderungpreiszugeben.

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    A n h a n g2 Feindseligkeiten

    2.2 Spione

    Artikel 29

    Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet einesKriegfhrenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenparteimitzuteilen.

    Demgem sind Militrpersonen, in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heereseingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichengelten nicht als Spione: Militrpersonen und Nichtmilitrpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag,Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu berbringen, offen ausfhren. Dahin gehrenebenfalls Personen, die in Luftschiffen befrdert werden, um Mitteilungen zu berbringen oder umberhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets

    aufrechtzuerhalten.

    Artikel 30

    Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urteil bestraft werden.

    Artikel 31

    Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehrt, zurckgekehrt ist und spter vom Feinde gefangen

    genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann fr frher begangene Spionage nichtverantwortlich gemacht werden.

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    A n h a n g2 Feindseligkeiten2.3 Parlamentre

    Artikel 32

    Als Parlamentr gilt, wer von einem der Kriegfhrenden bevollmchtigt ist, mit dem anderen inUnterhandlungen zu treten, und sich mit der weien Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit,ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnentrger und Dolmetscher.

    Artikel 33

    Der Befehlshaben, zudem ein Parlamentr gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umstndenzu empfangen.

    Er kann alle erforderlichen Maregeln ergreifen, um den Parlamentr zu verhindern, seine Sendung zurEinziehung von Nachrichten zu benutzen.

    Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mibrauche den Parlamentr zeitweilig zurckzuhalten.

    Artikel 34

    Der Parlamentr verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbareBeweis vorliegt, da er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu ben oder dazuanzustiften.

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    A n h a n g2 Feindseligkeiten2.4 Kapitulationen

    Artikel 35

    Die zwischen den abschlieenden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen dermilitrischen Ehre Rechnung tragen.

    Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.

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    A n h a n g2 Feindseligkeiten

    2.5 Waffenstillstand

    Artikel 36

    Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen bereinkommensder Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so knnen die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, da der Feind, gemden Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.

    Artikel 37

    Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein rtlich begrenzter sein.

    Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegfhrenden Staaten allenthalben, der letzterenur fr bestimmte Teile der kriegfhrenden Heere und innerhalb eines bestimmten Bereichs.

    Artikel 38

    Der Waffenstillstand mu in aller Form und rechtzeitig den zustndigen Behrden und den Truppenbekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu demfestgesetzten Zeitpunkt einzustellen.

    Artikel 39Es ist Sache der abschlieenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welcheBeziehungen etwa auf dem Kriegsschauplatze mit der Bevlkerung und untereinander statthaft sind.

    Artikel 40

    Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zukndigen und in dringenden Fllen sogar die Feindseligkeiten unverzglich wieder aufzunehmen.

    Artikel 41

    Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebehandeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz fr den

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    erlittenen Schaden zu fordern.

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    A n h a n g3 Militrische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete

    Artikel 42

    Ein Gebiet gilt als Besetzt, wenn es sich tatschlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.

    Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgebt werdenkann.

    Artikel 43

    Nachdem die gesetzmige Gewalt tatschlich in die Hnde des Besetzenden bergegangen ist, hat dieseralle von ihm abhngenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Mglichkeit die ffentliche Ordnung und dasffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis

    besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

    Artikel 44

    Einem Kriegfhrenden ist es untersagt, die Bevlkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Ausknfteber das Heer des anderen Kriegfhrenden oder ber dessen Verteidigungsmittel zu geben.

    Artikel 45

    Es ist untersagt, die Bevlkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueidzu leisten.

    Artikel 46

    Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Brger und das Privateigentum sowie die religisenberzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.

    Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

    Artikel 47

    Die Plnderung ist ausdrcklich untersagt.

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    Artikel 48

    Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zlleund Gebhren, so soll er es mglichst nach Magabe der fr die Ansetzung und Verteilung geltendenVorschriften tun; es erwchst damit fr ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetztenGebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmige Regierung hierzu verpflichtet war.

    Artikel 49

    Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet auer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgabenandere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedrfnisse des Heeres oder der Verwaltungdieses Gebiets geschehen.

    Artikel 50

    Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf ber eine ganze Bevlkerung wegen der Handlungen einzelnerverhngt werden, fr welche die Bevlkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

    Artikel 51

    Zwangsauflagen knnen nur auf Grund eines schriftlichen Befehlt und unter Verantwortlichkeit einesselbstndig kommandierenden Generals erhoben werden.

    Die Erhebung soll so viel wie mglich nach den Vorschriften ber die Ansetzung und Verteilung derbestehenden Abgaben erfolgen.

    ber jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangsbesttigung erteilt.

    Artikel 52

    Naturalleistungen und Dienstleistungen knnen von Gemeinden oder Einwohnern nur fr die Bedrfnissedes Besetzungsheers gefordert werden. Sie mssen im Verhltnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehenund solcher Art sein, da sie nicht fr die Bevlkerung die Verpflichtung enthalten, anKriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.

    Derartige Natural- und Dienstleistungen knnen nur mit Ermchtigung des Befehlshabers der besetztenrtlichkeit gefordert werden.

    Die Naturalleistungen sind so viel wie mglich bar zu bezahlen. Andernfalls sind dafrEmpfangsbesttigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll mglichst bald bewirktwerden.

    Artikel 53

    Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestnde desStaates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen,Befrderungsmittel, Vorratshuser und Lebensmittelvorrte sowie berhaupt alles bewegliche Eigentumdes Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.

    Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und zur Befrderungvon Personen oder Sachen dienen, mit Ausnahme der durch das Seerecht geregelten Flle, sowie die

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    on 3 14.09.2011 01:0

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    Waffenniederlagen und berhaupt jede Art von Kriegsvorrten knnen, selbst wenn sie Privatpersonengehren, mit Beschlag belegt werden. Beim Friedensschlusse mssen sie aber zurckgegeben und dieEntschdigungen geregelt werden.

    Artikel 54

    Die unterseeischen Kabeln, die ein besetztes Gebiet mit einem neutralen Gebiete verbinden drfen nur imFalle unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstrt werden. Beim Friedensschlusse mssensie gleichfalls zurckgegeben und die Entschdigungen geregelt werden.

    Artikel 55

    Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznieer der ffentlichen Gebude, Liegenschaften,Wlder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehren und sich indem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Gter erhalten und sie nach den Regeln desNiebrauchs verwalten.

    Artikel 56

    Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohlttigkeit, dem Unterrichte, der Kunstund der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehren, ist als Privateigentumzu behandeln.

    Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstrung oder Beschdigung von derartigen Anlagen, vongeschichtlichen Denkmlern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndetwerden.

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