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Finanzamt für Großbetriebsprüfung Osnabrück GdPDU Die elektronische Steuerprüfung
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Finanzamt für Großbetriebsprüfung Osnabrück GdPDU Die elektronische Steuerprüfung.

Apr 05, 2015

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Faramond Gehm
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Page 1: Finanzamt für Großbetriebsprüfung Osnabrück GdPDU Die elektronische Steuerprüfung.

Finanzamt für Großbetriebsprüfung Osnabrück

GdPDUDie elektronische Steuerprüfung

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© Ralf Albers / Hans-Ulrich Feierabend

Die steuerliche Außenprüfung

Finanzamt für Großbetriebsprüfung Osnabrück

GdPDU – Die elektronische Steuerprüfung

Rechtliche Grundlagen

Franz-Josef KlumpeVorsteher des Finanzamts für Großbetriebsprüfung Osnabrück

Page 3: Finanzamt für Großbetriebsprüfung Osnabrück GdPDU Die elektronische Steuerprüfung.

Anpassung des Steuerrechts an § 257 Abs. 3 HGB

Papierlose Buchführung

Elektronische Rechnungen müssen prüfbar sein

Rationellere Prüfungen

entlasten Unternehmen

und Finanzverwaltung

Anpassung an Nachbarländer

Ab 1.1.2002 in Kraft

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GdPDU – Die elektronische Steuerprüfung

Rechtliche Grundlagen

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Motivation des Gesetzgebers für Datenzugriff

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Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbei-tungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.

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Kernvorschrift:

§ 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO)

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Rechtliche Grundlagen

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1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,

3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,

4. Buchungsbelege,

5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

§ 147 Abs. 1 AO

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Rechtliche Grundlagen

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Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbei-tungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.

Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

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Kernvorschrift:

§ 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO)

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Rechtliche Grundlagen

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Arten des Datenzugriffs

1. unmittelbar und/oder

2. mittelbar und/oder

3. per Datenträger

Alle Möglichkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander !

Daneben können Unterlagen – wie bisher - in Papierform angefordert werden.

Die Finanzverwaltung hat ein Wahlrecht ob sie:

Zugriff auf die steuerlich relevanten Daten nimmt

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Datenzugriff ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung

Dabei muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben

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Wahlrecht der Finanzverwaltung

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Rechtliche Grundlagen

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Der Steuerpflichtige trägt die Kosten ( § 147 Abs. 6 Satz 3 AO)

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Weitere Vorschriften zum Datenzugriff

Hardwarekosten

Lizenzkosten

Kosten für Datenträger

...

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Maschinelle Auswertbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsfrist(§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO)

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Weitere Vorschriften zum Datenzugriff

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Die Zugriffsrechte der Finanzverwaltung müssen vom Steuerpflichtigen unterstützt werden.(§ 200 Abs. 1 AO)

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Weitere Vorschriften zum Datenzugriff

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Rechtliche Grundlagen

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GDPdU Grundsätze (zum)

Datenzugriff (und zur)

Prüfbarkeit

Digitaler

Unterlagen

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Prüfungsablauf

Die steuerliche Außenprüfung

mit Datenzugriff

Ein ÜberblickHans-Ulrich Feierabend

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Prüfungsablauf

Erste telefonische Kontaktaufnahme

Sind EDV-Daten vorhanden ?

Welches Buchführungssystem wird verwendet ?

Welcher Zugriff ist im Betrieb technisch möglich ?

Wer ist Ansprechpartner in EDV-Fragen ?

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Prüfungsablauf

Zugriff auf „Alt-Daten“

Daten wurden vor dem 01.01.2002 digital erzeugt

Daten wurden digital archiviert

Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO gilt uneingeschränkt !

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Prüfungsablauf

Was soll das Unternehmen jetzt veranlassen ?

Je nach Zugriffsmöglichkeit:

Ggf. Abfrageterminal bereit stellen

Ggf. Zugangsprofil für den Prüfer erstellen (Nur-Lese-Zugriff)

Ggf. EDV-Ansprechpartner einweisen

Ggf. Archiv-Datenträger beschaffen

Ggf. Inhaltsverzeichnis zum Datenträger erstellen

Ggf. Lizenzfragen klären

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Prüfungsablauf

Anforderungen an die Archivierung

Beachtung der GOBS

Originalzustand der Daten muss erkennbar sein

Zwingende Protokollierung von Änderungen

Konvertierungen in andere Dateiformate müssen:

gekennzeichnet und

über Indizes mit den Originaldaten verknüpfbar sein

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Prüfungsablauf

Seit dem 01.01.2002 erzeugte, digitale, steuerlich relevante Daten sind

10 Jahre / 6 Jahre

Jederzeit

verfügbar,

unverzüglich lesbar und

maschinell auswertbar (auch nach Systemwechsel)

d.h.: keine Bilddateien, kein Mikrofilm, kein PDF-Format

vorzuhalten

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Prüfungsablauf

Steuerlich relevante Daten:

Buchführung einschl. Listenwesen

Ggf. Kostenstellenrechnung

Ggf. Angebots- und Auftragswesen

Ggf. Warenwirtschaftssysteme

Ggf. Fakturierungssysteme

Sonstige steuerlich relevante Daten nach den Besonderheiten des einzelnen Sachverhalts

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Prüfungsablauf

Die Finanzverwaltung erstellt eine Prüfungsanordnung

In den Mitwirkungspflichten wird auf die Möglichkeiten des Datenzugriffs hingewiesen

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Prüfungsablauf

Prüfungsbeginn:

Prüfer muss kurz in das EDV-System des Unternehmens eingewiesen werden (unmittelbarer Zugriff)

EDV-Ansprechpartner benennen (mittelbarer Zugriff)

Datenträger aushändigen (Datenträgerüberlassung)

Papierunterlagen bereitstellen

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Prüfungsablauf

Ermessen des Prüfers:

Kosten des Betriebes beachten

Beschränkung auf die notwendigen Daten

Kapazitäten des Betriebes beachten

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Prüfungsablauf

Der Prüfer wird in keinem Fall

Eigene Programme im System des Unternehmens installieren

Auswerte- oder Leseprogramme des unternehmens oder Steuerberaters auf dem eigenen Rechner installieren

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Prüfungsablauf

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Das Programmpaket

DatenanalyseDatenübernahme

Analyse-funktionen

Import-AssistentStandard Formate

IDEA

Sonderformate

Drucklisten

Daten-export

AuditTrail = Dokumentation aller PrüfungsschritteVBA-Programmiersprache zur Automatisierung von Analysen

Export

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Prüfungsablauf

Problematik der Kontrollmitteilungen

Keine „Rasterfahndung“ durch die Finanzverwaltung

Normale Stichproben - wie bisher –

Umfassend bei „begründetem Verdacht“

§ 30a AO schützt Bankkonten mit Legitimationsprüfung

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Prüfungsablauf

Ende der Außenprüfung

Unmittelbarer Datenzugriff – keine besonderen Aktionen

Mittelbarer Datenzugriff - keine besonderen Aktionen

Datenträgerüberlassung

Rückgabe des Datenträgers an das Unternehmen

Spätestens bei Rechtskraft der Änderungsbescheide

Löschen der Daten auf dem Rechner des Prüfers

Ausnahme: Großbetriebe mit Anschlussprüfung

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Prüfungsablauf

Der Datenzugriff tritt neben die bisherigen

Prüfmethoden, insbesondere die

Belegprüfung vor Ort im Original

Der Umfang der Außenprüfung wird nicht

erweitert und bezieht sich nur auf die

Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO

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Prüfungsablauf

Fazit:

Die Finanzverwaltung prüft nichts Anderes als bisher

Prüfung der gleichen Sachverhalte wie bisher auf eine andere Art

Rationellere Prüfung

sowohl für den Betrieb

Als auch für die Finanzverwaltung

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