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MMBG Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV D8 Winden, Hub- und Zuggeräte vom 1. April 1980 in der Fassung vom1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April1996 Unveränderter Nachdruck
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May 27, 2018

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MMBGMaschinenbau-und Metall- Berufsgenossenschaft

Unfallverhütungsvorschrift

BerufsgenossenschaftlicheVorschrift für Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift

BGV D8

Winden,Hub- und Zuggerätevom 1. April 1980in der Fassung vom 1. Januar 1997mit Durchführungsanweisungen vom April 1996

Unveränderter Nachdruck

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BGV D 8

I. Allgemeines

Geltungsbereich 1 4Begriffsbestimmung 2 8

II. Bau und Ausrüstung

Allgemeines 2a 9Kennzeichnung 3 10Transport- und Befestigungseinrichtungen 4 12Sicherungen an Führungen 5 12Handbetriebene Geräte 6 13Hand- und kraftbetriebene Geräte 7 13Steuereinrichtungen 8–11 14Rücklaufsicherung 12 16Sicherung gegen freien Fall 13 17Bremseinrichtung 14 18Bremseinrichtung beim Heben feuerflüssiger Massen 15 20Hilfsbremse 16 20Sicherung gegen Überlastung 17 20Seil- und Kettentriebe 18–20 21Notendhalteinrichtung 21 25Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen 22 25

III. Prüfung

Prüfungen 23 26Prüfnachweis 23a 30

IV. Betrieb

Anforderungen an Personen, Beauftragung 24 31Betriebsanleitung, Betriebsanweisung 24a 31Aufstellung, Befestigung 25 32Zulässige Belastung 26 33Prüfung vor Arbeitsbeginn 27 34Feststellung und Beseitigung von Mängeln 27a 34Anschlagen der Last 28 34Einleiten der Lastbewegung 29 35Zusätzliche Abstützung beim Anheben von Fahrzeugen 29a 35Unterbrechen des Kraftflusses 30 36Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten 31 36Personentransport 32 37Anforderungen an Geräte, abhängig von der Verwendungsart 33 38

Inhaltsverzeichnis §§ Seite

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BGV D 8

§§ Seite

Anfahren von Notendhalteinrichtungen 34 38Zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden 35 39Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten 35a 39

V. OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrigkeiten 36 40

VI. Übergangs- und AusführungsbestimmungenÜbergangs- und Ausführungsbestimmungen 37 41

VII. In-Kraft-TretenIn-Kraft-Treten 38 44

Anhang 1 45

Stichwortverzeichnis 58

Diese BG-Vorschrift ist eine Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des § 15 SiebtesBuch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfall-verhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sieschließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch intechnischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungs-anweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallver-hütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Umderartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Nor-menreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

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BGV D 8

I. AllgemeinesGeltungsbereich§ 1(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zugge-räte – im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.Durchführungsanweisung:Für Winden, Hub- und Zuggeräte und für Seilblöcke sind auch die sonst gel-tenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regelnder Technik zu beachten, z. B.:

– Unfa l lverhütungsvorschr i f tenGrundsätze der Prävention (BGV A 1 bisher VBG 1),Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 2 bisher VBG 4),Krane (BGV D 6 bisher VBG 9),Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9 a)

zwischenzeitlich außer Kraft; siehe Kapitel 2.8 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500),

Schienenbahnen (BGV D 30 bisher VBG 11),Hebebühnen (VBG 14)

zwischenzeitlich außer Kraft; siehe Kapitel 2.10 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500),

Schiffbau (BGV C 28 bisher VBG 34),Bauaufzüge (BGV D 7 bisher VBG 35),Flurförderzeuge (BGV D 27 bisher VBG 36),Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinendes Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40)

zwischenzeitlich außer Kraft; siehe Kapitel 2.12 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500),

Rammen (BGV D 28 bisher VBG 41),Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen (BGV C 1 bisher VBG 70),Silos (BGV C 12 bisher VBG 112),Lärm (BGV B 3 bisher VBG 121).

– BG-Regeln und Richt l in ienBG-Regel „Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen“(BGR 108 bisher ZH 1/26),Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung (ZH 1/361),BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“(BGR 159 bisher ZH 1/461).

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– DIN-NormenDIN 685 Geprüfte Rundstahlketten,DIN 766 Rundstahlketten; Güteklasse 3; lehrenhaltig, geprüft,DIN 1142 Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicher-

heitstechnischen Anforderungen,DIN 2413 Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck,DIN 3051 Drahtseile aus Stahldrähten, Grundlagen,DIN 3091 Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile,DIN 5684 Rundstahlketten für Hebezeuge,DIN 5881 Erdölindustrie; Drahtseile und Seiltriebe,DIN 6899 Kauschen aus Stahl für Faserseile,DIN 7355 Serienhebezeuge, Stahlwinden,DIN V 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung

zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 62079 „Erstellen vonAnleitungen; Gliederung, Inhalt und Darstellung“,

DIN 15003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten undKräfte, Begriffe,

DIN 15018-1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung,DIN 15020-1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung

und Ausführung,DIN 15020-2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung

im Gebrauch,DIN 15021 Hebezeuge; Tragfähigkeiten,DIN 15061-1 Hebezeuge; Rillenprofile für Seilrollen,DIN 15100 Serienhebezeuge; Benennungen,DIN 15400 Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften;

Werkstoffe, Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen,DIN 15401 Lasthaken für Hebezeuge; Einfachhaken,DIN 15402 Lasthaken für Hebezeuge; Doppelhaken,DIN 15404 Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen

für geschmiedete Lasthaken bzw. für Lamellenhaken,DIN 15405 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch

von geschmiedeten Lasthaken bzw. Lamellenhaken,DIN 15411 Hebezeuge; Lasthaken-Aufhängungen für Unterflaschen,DIN 15413 Unterflaschen für Hebezeuge; Lasthakenmuttern,DIN 31001-1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;

Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Er-wachsene und Kinder, bzw.

DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen dasErreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaße,

DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermei-dung des Quetschens von Körperteilen,

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DIN 32541 Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischenArbeitsmitteln; Begriffe für die Tätigkeiten,

DIN 33401 Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweisezwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 894-3 „Sicherheit vonMaschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltungvon Anzeigen und Stellteilen; Teil 3: Stellteile“,

DIN EN 60447 Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrund-sätze (IEC 447:1993),

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungenbis 1000 V,

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit NennspannungenTeil 726 bis 1000 V; Hebezeuge

zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 60204-32 „Sicherheitvon Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge“.

– Berechnungsregeln für Serienhebezeuge der FEM (Féderation Européennede la Manutention, Sektion IX),

– API – 9 A Specification for Wire Rope,API – 9 B Recommended Practice on Application, Care and Use of

Wire Rope for Oil-Field Service,

– KTA 3902 Hebezeuge in kerntechnischen Anlagen.

Seilblöcke dienen zum mehrsträngigen Heben von Lasten, zwei ein- odermehrrollige Seilblöcke bilden einen Flaschenzug.

(2) Für Schrapperwinden gelten §§ 10, 12, 13, 14, 17 und § 20 Abs. 2,§§ 21, 26, 29 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. FürWinden von Handschrappern gilt außerdem § 8 dieser Unfallverhütungs-vorschrift nicht.

(3) Für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie für Behand-lungs- und Messwinden gelten §§ 8, 10, 12, 13 und § 17 Abs. 1, § 20 Abs.2, § 21 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.Duchführungsanweisung:Behandlungswinden dienen z. B. zum Ein- und Ausbau von Pumpen in Tief-bohrungen. Messwinden dienen z. B. zum Ablassen von Messsonden in Tief-bohrungen.

(4) Für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugenbei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und inlandwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten §§ 10, 12, 13, 14, 18und § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvor-schrift nicht.

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BGV D 8

(5) Für handbetriebene Seilblöcke gelten nur § 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, §§ 23,25, 26, 27a und 29 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.Durchführungsanweisung:Bei handbetriebenen Seilblöcken handelt es sich um ein- oder mehrrolligeSeilblöcke (Flaschenzug) zum Heben von Lasten, wobei die Seilzugkraft vonHand ohne jedes weitere Hilfsmittel erzeugt wird. In der Regel werden Natur-oder Chemiefaserseile in Verbindung mit Hanfseilblöcken verwendet.

(6) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

1. Verschiebe- und Wendeeinrichtungen,Durchführungsanweisung:Verschiebe- und Wendeeinrichtungen werden in Stahl- und Walzwerken so-wie in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz eingesetzt. In Walzwerkenfallen hierunter z. B. Querschlepper für Kühlbetten, Auswerfer an Rollgängen,Anstellungen von Walzgerüsten, Kaliberverschieber, Blockdrücker, Bram-menwender, in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz z. B. Ein- undAuswerfer von Stetigförderern, Ausricht-, Einschiebe-, Wende- und Abnah-mevorrichtungen.

2. Geräte auf Seeschiffen,

3. Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahr-zeugen,

4. Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,Durchführungsanweisung:Siehe Aufzugsverordnung.

5. Seillaufräder im Freileitungsbau,

6. Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerkevon Rohrverlegern,

Durchführungsanweisung:Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräteund Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)“ (VBG 40)

zwischenzeitlich außer Kraft; siehe Kapitel 2.12 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500).

7. Rammwinden,Durchführungsanweisung:Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Rammen“ (VBG 41)

zwischenzeitlich außer Kraft; siehe Kapitel 2.13 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500).

8. Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen.

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BGV D 8

Begriffsbestimmung§ 2(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvor-schrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrich-tungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zumSpannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werdenund bei denen1. Seile durch

Trommeln,Treibscheiben,Spille,Klemmbacken oder von Hand über Rollenbewegt werden,

2. Ketten durchKettensterne,Kettennüsse,Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollenbewegt werden, oder

3. Zahnstangen,Spindeln,Kolben oder deren Gegenstückebewegt werden.

Durchführungsanweisung zu Abs. 1:Geräte sind z. B.:– Trommelwinden,– Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge),– Mehrzweckzüge mit Kette oder Seil,– Elektro- und Druckluftzüge mit Seil, Kette oder Band,– Treibscheibengeräte,– Winden für hochziehbare Personenaufnahmemittel,– Ankerwinden, Verholwinden, Bootswinden (Davitswinden), Mastwinden,

Schleppwinden auf Wasserfahrzeugen,– Slipwinden,– Spille,– Schraubenwinden,– Zahnstangenwinden und ähnliche Geräte,– Wagenheber nach DIN 76 024,– Rangierheber,– pneumatische und hydraulische Kolbengeräte,

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– Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,– Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten.

Siehe auch DIN 15 100 und „Illustrierte Terminologie der Fédération Eu-ropéenne de la Manutention, Sektion IX“.Spille sind kraftbetriebene konkave Rollen, die ein herumgeschlungenes Seiloder eine herumgeschlungene Kette durch Reibung mitnehmen. Das ablau-fende Ende wird unter Vorspannung gehalten.Lasten sind auch Wasser- oder Schienenfahrzeuge, die von den Geräten be-wegt werden.Andere Einrichtungen sind z. B. Krane, Erdbaumaschinen, Hebebühnen, Flur-förderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Fahrzeuge.

Durchführungsanweisung zu Abs. 1 Nr. 3:

Für fest eingebaute oder ortsgebundene Einrichtungen zum Anheben vonFahrzeugen sowie für ortsveränderliche Hebeeinrichtungen, bei denen unterdem angehobenen Fahrzeug bestimmungsgemäß ohne zusätzliche Ab-stützungen gearbeitet werden darf, ist die Unfallverhütungsvorschrift „Hebe-bühnen“ (VBG 14) zutreffend.

zwischenzeitlich außer Kraft; siehe Kapitel 2.10 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500)

(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:– Karosserieausbeulgeräte,– Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeug-

maschinen,– Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte,– Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen,

Ziehen oder Drücken,– Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur

Kraftunterstützung (Servowirkung).

(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im fol-genden als Geräteführer bezeichnet.

II. Bau und AusrüstungAllgemeines§ 2 a(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte und Seilblöckenach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes IIbeschaffen sind.

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BGV D 8

(2) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereichder Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. Novem-ber 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutzbei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit(89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.Durchführungsanweisung:

Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zumGerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie89/392/EWG bzw. 98/37/EG in nationales Recht umsetzt.

(3) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereichder Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsan-forderungen dieses Abschnittes II die Beschaffenheitsanforderungengemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden,Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraus-setzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.Durchführungsanweisung:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die §§ 3 bis 22.

(4) Absatz 3 gilt nicht1. für Winden, Hub- und Zuggeräte – ausgenommen in Nummer 2 aufge-

führte –, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechenund bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;

2. für Winden, Hub- und Zuggeräte zum Heben und Senken von Per-sonen, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen undbis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Winden, Hub- und Zuggeräte, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssenspätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richt-linie 89/655/EWG entsprechen.

Kennzeichnung§ 3(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:1. Hersteller oder Lieferer,2. Baujahr,3. Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,4. Fabriknummer oder Seriennummer,5. zulässige Belastung.

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Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:a) Trommelwinden bis 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste

Seillage,b) Trommelwinden über 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste

und oberste Seillage,c) Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die

Haltekraft,d) Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit,e) Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft,f) Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung

für die einzelnen Verwendungszwecke.Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung vonKraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5.

Durchführungsanweisung:

Bei Anwendung der Maßeinheit daN (Deka Newton) stimmen die Angaben fürdie Zukraft in kp und daN annähernd überein: 1 kp = 0,981 daN; 1 daN = 10 N.

Die Angabe der zulässigen Belastung kann – abhängig vom Verwendungs-zweck – unterschiedlich sein, z. B. wenn Transport feuerflüssiger Massen er-folgt oder die Verwendung in Verbindung mit hochziehbaren Personenauf-nahmemitteln vorgesehen ist.

(2) Zusätzlich muss an Geräten angegeben sein:1. Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als

Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt.Die Angabe muss sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalenDurchmesser beziehen,

2. Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung) von Rund-stahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von Rollenket-ten,

3. Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen.

(3) Zusätzlich muss an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:1. Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für Wasserfahr-

zeuge handelt,2. Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens erforderliche

rechnerische Bruchkraft des Seiles.

(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugenbei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und inlandwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muss angegeben sein:

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Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahr-zeugen. Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässig.

(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12) und ohne Bremseinrich-tung (§ 14) muss angegeben sein:

Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schie-fen Ebenen und Heben nicht zulässig.

(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nichterforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese An-gaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanlei-tung oder Prüfbuch hervorgehen.(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nichterforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringender Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung ent-nommen werden können.(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leichterkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastungmüssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.

Transport- und Befestigungseinrichtungen§ 4Ortsveränderliche Geräte müssen so eingerichtet sein, dass sie sichertransportiert, aufgestellt oder befestigt werden können.Durchführungsanweisung:Die Forderung, dass Geräte sicher transportiert werden können, ist erfüllt,wenn Handgriffe, Traghaken, Anschlagösen oder andere Anschlagmöglich-keiten vorgesehen sind. Die Forderung ist auch erfüllt, wenn die Bauart derGeräte eine sichere Handhabung bzw. einen sicheren Transport gewähr-leistet.

Sicherungen an Führungen§ 5(1) Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 müssen so eingerichtet sein, dass sichZahnstangen, Spindeln oder Kolben nicht unbeabsichtigt aus ihrerFührung lösen können.Durchführungsanweisung:Die Forderung ist bei Zylindern erfüllt, wenn durch Formschluss oder durchausreichenden Kraftschluss das Herausgleiten des Kolbens aus dem Zylinderauch beim Transport verhindert ist.

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(2) Öffnungen an Geräten, aus denen Hydraulikflüssigkeit betriebsmäßigunter Druck austreten kann, müssen so gesichert sein, dass Personendurch austretende Hydraulikflüssigkeit nicht verletzt werden können.Durchführungsanweisung:Solche Öffnungen dienen z. B. zur Begrenzung der Kolbenbewegung oderzum Druckablassen.

Handbetriebene Geräte§ 6Handbetriebene Geräte müssen so eingerichtet sein, dass1. Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen unter Last nicht mehr

als 15 cm zurückschlagen können (Rückschlagsicherung),Durchführungsanweisung:Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichen-ende. Eine Rückschlagsicherung ist nicht erforderlich, wenn Handräder, z. B.an Spannwinden in der Schubschifffahrt, als volle Scheiben ausgebildet sind.

2. die Drehrichtung von Kurbeln unter Last bei allen Übersetzungengleich bleibt und

3. abnehmbare Kurbeln und Hebel gegen Abgleiten und unbeabsichtig-tes Abziehen gesichert werden können.

Durchführungsanweisung:Die Forderung ist erfüllt, wenn– Sicherungen, wie z. B. Kugelschnäpper oder Sperrfedern, vorhanden sind

oder– bis zu einer Kurbelarm- bzw. Hebellänge von 250 mm die Einstecktiefe oder

Aufschieblänge mindestens 1/5 der Kurbelarm- oder Hebellänge beträgt.Bei Ersatzradwinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Rad-mutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt – unabhängig von der Schlüssel-länge – dessen Aufstecktiefe.

Hand- und kraftbetriebene Geräte§ 7Geräte, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müs-sen so eingerichtet sein, dass bei Kraftantrieb niemand durch Bewe-gungen des Handantriebes gefährdet wird.

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BGV D 8

Durchführungsanweisung:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

– bei Kraftbetrieb der Handbetrieb zwangsläufig ausgerückt wird

oder

– Kraft- und Handantrieb gegenseitig verriegelt sind.

Steuereinrichtungen§ 8(1) Steuereinrichtungen zum Ingangsetzen kraftbetriebener Geräte müs-sen1. so beschaffen sein, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Null-

stellung zurückgehen, oder2. mit einer übergeordneten Schalteinrichtung ausgerüstet sein, die den

Antrieb unterbricht, sofern sie freigegeben ist (Totmannschaltung).Dabei darf ein erneutes Ingangsetzen des Antriebes nur mit derSteuereinrichtung aus der Nullstellung heraus möglich sein (Nullstel-lungszwang).

Durchführungsanweisung:

Steuereinrichtungen sind z. B. Schalter, Bremshebel, Kupplungshebel, Stell-ventile.

(2) Absatz 1 gilt nicht für:1. Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Brücken- und Portalkranen

mit mitfahrenden Steuerständen,2. Hubwerke von Laufkatzen mit mitfahrenden Steuerständen,

Durchführungsanweisung:

Laufkatzen sind auf Schienen oder dem Unterflansch von Trägern (Katzbah-nen) fahrbare Wagen mit eingebautem oder anhängbarem Hubwerk. Sieheauch DIN 15001 Teil 1 „Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart“.3. programmgesteuerte Geräte für die Dauer der Programmsteuerung,4. Anker-, Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge, sofern die

Steuereinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Einrücken gesichertsind,

5. Spille, sofern sich die Steuereinrichtung in Reichweite des Geräte-führers befindet,

6. hydraulische Hubgeräte für Einrichtungen, die funktionsbedingt eineSchwimm- oder Druckstellung erfordern,

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Durchführungsanweisung:

Eine Schwimm- oder Druckstellung können funktionsbedingt z. B. Hubeinrich-tungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen, Fahrzeuganbaugeräte für denStraßenwinterdienst und die Bodenbearbeitung erfordern. Schwimmstellungbedeutet, dass im Hydrauliksystem alle Arbeitsöffnungen untereinander undmit dem Rückfluss verbunden sind.

7. Steuereinrichtungen für das Heben und Senken von Fahrzeugaufbau-ten mittels der fahrzeugeigenen Luftfederung als Hubeinrichtung,bei denen– die Hubhöhe, gemessen an der Achse, nicht mehr als 300 mm

beträgtund

– Fahrzeugaufbauten nicht mehr als 120 mm über Boden abgesenktwerden können.

Durchführungsanweisung:

Stützeinrichtungen für Fahrzeugwechselaufbauten sind keine Fahrzeugauf-bauten im Sinne dieser Bestimmung.

§ 9(1) An den Steuereinrichtungen muss die Richtung der durch sie aus-gelösten Bewegungen dauerhaft, eindeutig und leicht erkennbar ge-kennzeichnet sein.

(2) Anordnung oder Betätigungsrichtung der Steuereinrichtungen undausgelöste Bewegungsrichtung müssen einander sinnfällig zugeordnetsein.Durchführungsanweisung:

Die Forderung ist erfüllt, wenn z. B. DIN 43602 eingehalten ist.

§ 10Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb müssen so eingerichtetsein, dass ein unmittelbares Schalten von „Senken“ auf „Heben“ nichtmöglich ist.Durchführungsanweisung:

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Schaltung über eine Nullstellung erfolgt, inder die Last gehalten wird.

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Schalten von „Senken“ auf „Heben“ bedeutet bei Geräten in Seilzuganlagenmit geschlossenem Zugseil das Umschalten in die entgegengesetzte Zugrich-tung.

Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb sind Winden mit ununterbrochenin gleicher Richtung laufendem Antrieb, Schaltkupplung und Bremse.

§ 11Bedienungsräder für Druckmutter- und Konuskupplungen an Gerätenmüssen als volle Scheiben ausgebildet sein.Durchführungsanweisung:

Druckmutter- und Konuskupplungen werden vorwiegend an Geräten für Was-serfahrzeuge verwendet.

Rücklaufsicherung§ 12(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zumHeben bestimmt sind, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein,dass ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert wird (Rück-laufsicherung).Durchführungsanweisung:

Die Forderung wird erfüllt durch1. selbsthemmende Antriebe,2. selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrrad,3. Bremsen, die bei Unterbrechung oder Ausfall der Antriebsenergie selbst-

tätig wirksam werden,4. Daumen-, Rollen- und ähnliche Gesperre,5. Rückschlagventile, Steuerventile,6. Kompression bei Mehrzylinder-Viertaktmotoren und Bremskupplungs-

überlagerung.

Zurücklaufen der Last bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energie-zufuhr ist unbeabsichtigtes Zurücklaufen. Ablassen der Last durch Öffnen (Lösen) der Bremse ist ein beabsichtigtes Zurücklaufen.

(2) Rücklaufsicherungen müssen selbsttätig wirken und so ausgelegtsein, dass die auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommenwerden können.

(3) Die Kraftübertragung zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rück-laufsicherung darf nicht über Riementriebe, Seiltriebe oder Reibrad-antriebe erfolgen.

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(4) Zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung dürfensich keine Einrichtungen befinden, mit denen der Kraftfluss unterbro-chen werden kann.

Durchführungsanweisung zu Abs. 3 und 4:

Tragmittel sind z. B. auch Zahnstangen und Spindeln.

(5) Absatz 4 gilt nicht für:

1. Geräte, die unter Last nicht geschaltet werden können,

2. Geräte, die Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle haben. Eine Un-terbrechung des Kraftflusses zwischen Lastwelle und Rücklauf-sicherung darf unter Last nur möglich sein, wenn die Lastwelle ge-sperrt ist. Die Einrichtung zum Sperren darf unter Last nur gelöstwerden können, wenn die Rücklaufsicherung wirksam ist,

Durchführungsanweisung:

Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle können z. B. auslegbare Sperr-klinken oder Steckbolzen sein.Unter „Last“ sind auch Teillasten, in diesem Zusammenhang auch Unter-flaschen und Lasthaken zu verstehen.

3. Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeits-verfahren her erforderlich ist, wenn konstruktiv sichergestellt ist,dass die Unterbrechung nicht unter Last erfolgen kann,

4. Montagewinden, wenn die Einrichtungen zum Unterbrechen gegenunbeabsichtigtes Betätigen gesichert sind.

Durchführungsanweisung:

Die Einrichtungen zum Unterbrechen sind gegen unbeabsichtigtes Betätigengesichert, wenn für die Bedienungselemente zur Betätigung der Einrichtungendruckfederbelastete Sperren oder Kulissenschaltung vorhanden sind.

Montagewinden sind Trommelwinden zum Aufstellen oder zur Befestigung aufeinem Grundrahmen mit aussetzendem Antrieb durch Handkurbel, Elektro-motor, Hydromotor oder Verbrennungsmotor und Umkehrgetriebe oder mitdurchlaufendem Antrieb, siehe hierzu Durchführungsanweisung zu § 10. Siehe auch DIN 15100.

Sicherung gegen freien Fall§ 13(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, dass das Ablassen der Lastim freien Fall nicht möglich ist.

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Durchführungsanweisung:Die Forderung ist erfüllt, wenn– Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind,– Fliehkraftbremsen eingebaut sind,– der Durchflussquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Systeme ent-

sprechend ausgelegt ist.Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt stei-gende Senkgeschwindigkeit.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her er-forderlich ist1. der freie FallDurchführungsanweisung:Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z. B. bei– Winden für Bohrgeräte,– Winden für die Langholzverladung,– Rückewinden,– Winden für Derrickkrane bei der Steingewinnung,– Bootswinden (Davitswinden),– Ankerwinden,– Winden zum Bewegen von Förderwagen auf Materialbahnen mit Brech-

punkt und Gegengefälle.

oder2. das Abziehen des unbelasteten Seiles.Durchführungsanweisung:Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei ver-schiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisung zu§ 14 Abs. 5.

Bremseinrichtung§ 14(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zumHeben bestimmt sind, Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasser-fahrzeugen sowie Geräte in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil,bei denen die Last angehalten werden muss, müssen eine Brems-einrichtung haben, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen undgehalten werden kann. Die Bremseinrichtung muss so ausgelegt sein,

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dass die bei der Bremsung auftretenden Kräfte von dem Gerät sicheraufgenommen werden können.

(2) Bremseinrichtungen müssen nach dem Rückgang der Steuereinrich-tung in die Nullstellung, bei Unterbrechung des Antriebes und beim An-sprechen der Einrichtungen nach den §§ 17 und 21 selbsttätig wirken.

Durchführungsanweisung:

Die Forderung wird erfüllt durch1. selbsthemmende Antriebe,2. selbsttätig wirkende Bremsen,3. Einrichtungen in hydraulischen oder pneumatischen Systemen, die ein Ab-

sinken der Last verhindern.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Bremseinrichtungen nichtselbsttätig zu wirken bei Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Was-serfahrzeugen, bei Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowiebei Behandlungs- und Messwinden; sie müssen dann jedoch feststellbarsein.

(4) Bremseinrichtungen nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dassder Bedienende die konstruktiv festgelegte Bremswirkung mit einfachenMitteln nicht beeinflussen kann.

Durchführungsanweisung:

Nach dieser Vorschrift darf eine Beeinflussung der konstruktiv festgelegtenBremswirkung z. B. durch Einwirkung auf die Bremseinrichtung oder durcheine zusätzliche nicht selbsttätig wirkende Bremse nicht möglich sein.Das Nachstellen von Bremsen ist keine Beeinflussung der konstruktiv fest-gelegten Bremswirkung.

(5) Bei Geräten, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vomArbeitsverfahren her erforderlich ist, dürfen Bremseinrichtungen so ein-gerichtet sein, dass sie in der Lösestellung festgelegt werden können.

Durchführungsanweisung:

Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahrenher erforderlich ist, sind z. B.– Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen,– Rückewinden,– Trommelwinden in Seilzuganlagen mit offenem Zugseil zum Bewegen von

schienengebundenen Fahrzeugen,– Winden für Freileitungs- und Seilbahnbau,– Verhol- und Schleppwinden von Wasserfahrzeugen.

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Bremseinrichtung beim Heben feuerflüssiger Massen§ 15Geräte, die zum Heben feuerflüssiger Massen bestimmt sind, müssenzwei unabhängig voneinander wirkende Bremseinrichtungen haben, vondenen jede der Forderung des § 14 Absätze 1, 2 und 4 entspricht.Durchführungsanweisung:

Die Forderung ist bei hydraulischen und pneumatischen Geräten erfüllt, wennzwei selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen vorhanden sind, von denensich eine unmittelbar am Druckraum, z. B. Zylinder, des Gerätes befindet.

Wegen der Verwendung von Geräten mit nur einer Bremseinrichtung wird auf§ 33 Abs. 3 verwiesen. Die Belastungsangaben werden entsprechend § 3 vor-genommen.

Hilfsbremse§ 16(1) Trommelwinden ohne Bremseinrichtung nach § 14 und Geräte, bei denen die Bremseinrichtung in der Lösestellung festgelegt werdenkann, sowie Geräte, bei denen der Kraftfluss zwischen Lastwelle undRücklaufsicherung unterbrochen werden kann, müssen eine auf die Lastwelle wirkende Hilfsbremse haben. Die Hilfsbremse muss sobeschaffen und angeordnet sein, dass1. nur das unbelastete Hakengeschirr beim Ablassen abgebremst wer-

den kann,2. beim Abziehen des unbelasteten Seiles die Trommeldrehzahl der Ab-

zugsgeschwindigkeit des Seiles angepasst werden kann.

(2) Hilfsbremsen, die nicht selbsttätig wirken, müssen mit Hinweisen aufden Verwendungszweck gekennzeichnet sein.Durchführungsanweisung:

Die Forderung ist für Hilfsbremsen zum Ablassen des leeren Hakengeschirreserfüllt, wenn ein Schild mit folgendem Text angebracht ist:

„Nur zum Ablassen des leeren Hakengeschirres“.

Sicherung gegen Überlastung§ 17(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren bestimmungsgemäßer Ver-wendung die Last sich auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen

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oder festsetzen kann, dass zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten,müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, dass sie nicht überlastetwerden können.Durchführungsanweisung:

Die Forderung wird erfüllt durch1. Hub- oder Zugkraftbegrenzer,2. Rutschkupplungen,3. Druckbegrenzungsventile,4. entsprechende Länge von Kurbeln und Hebeln bei muskelkraftbetriebenen

Geräten, ausgenommen Hydraulikgeräte.

Solche Geräte sind z. B.:– Geräte mit Hydraulikzylinder oder mit Antrieb durch Hydromotor,– Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen,– Rückewinden,– Winden in Seilzuganlagen zum Bewegen von schienengebundenen Fahr-

zeugen,– Seilwinden für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen

und landwirtschaftlicher Kulturen,– Kabelziehwinden.

(2) Durch die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Einrichtungen nachden §§ 12 und 14 nicht unwirksam werden.Durchführungsanweisung:

Diese Forderung schließt z. B. Sollbruchstellen zwischen Lastwelle und Rück-laufsicherung aus.

Seil- und Kettentriebe§ 18(1) Seile und Ketten müssen so bemessen sein, dass sie den vom Her-steller für das Gerät angegebenen zulässigen Belastungen standhalten.Durchführungsanweisung:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

1. bei Drahtseiltrieben DIN 15 020-1,2. bei Kettentrieben mit Rundstahlketten

– für Ketten in Normalgüte DIN 766,

– für hochfeste Ketten DIN 5684,

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3. bei Ankerketten die Bestimmungen der „Rheinschiff-Untersuchungsord-nung“ (RheinSchUO), BGBl. I 1976 S. 776, oder die „Binnenschiffs-Unter-suchungsordnung“ (BinSchUO) eingehalten sind und

4. bei Kettentrieben mit Rollenketten das Verhältnis der Bruchspannung zurTrag-Spannung mindestens 5 beträgt.

Die Forderung ist bei Seilwinden, bei denen die Aufliegezeit des Zugseilesvorwiegend von Einflüssen abhängig ist, die außerhalb des Seiltriebes liegen,und bei denen das Zugseil betriebsmäßig bei jedem Lastspiel von Hand aus-gezogen werden muss, auch dann erfüllt, wenn

1. anstelle der nach DIN 15 020-1 erforderlichen Drahtseile dünnere Seileaufgelegt werden, dadurch aber das Verhältnis der rechnerischen Seil-bruchkraft zur Seilzugkraft, gemittelt aus der Seilzugkraft auf der unterstenund der obersten Seillage, nicht kleiner als 3,0 wird, und

2. Seiltrommeln und Umlenkrollen unabhängig von den verwendeten Seilenfür die nach DIN 15 020-1 erforderlichen Seildurchmesser ausgelegt sindund

3. die Winden Sicherungen gegen Überlastung haben.

Diese Durchführungsanweisung betrifft besonders Rückewinden für denForstbetrieb, Langholzverladewinden, Fahrzeugfront-, Fahrzeugheck- undFahrzeugrahmenwinden sowie Kabelziehwinden. Diese Winden werdenhauptsächlich zum Ziehen von Lasten verwendet. Durch Schleifen des Sei-les am Boden und an Hindernissen (Steine, Baumstümpfe) ist ein großerSeilverschleiß gegeben. Darüber hinaus muss oft mit dem Auftreten unkon-trollierter Kräfte gerechnet werden. Zum Schutz vor Seilrissen ist deshalb ei-ne Sicherung gegen Überlastung erforderlich. Die Seile müssen bei jedemLastspiel von Hand ausgezogen werden. Da schwere Seile zu einer unzu-mutbaren körperlichen Belastung des Geräteführers führen, wird das Aufle-gen dünnerer (leichterer) Seile, als nach DIN 15020-1 erforderlich, unter derVoraussetzung zugelassen, dass die rechnerische Seilsicherheit nicht unter3,0 absinkt. Da Seiltrommeln und Umlenkrollen nicht für die Durchmesser dertatsächlich verwendeten Seile, sondern für die nach DIN errechneten be-messen werden, ergeben sich günstige Biegeradien. Dies ist insbesonderefür die häufig zum Einsatz kommenden Seile mit Einzeldrahtfestigkeiten von1960 N/mm2 (200 kp/mm2) und mehr von Bedeutung.

(2) Rundstahlketten müssen nach einer allgemein anerkannten Normhergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Gütekennzeichenversehen sein.Durchführungsanweisung:

Die Forderung ist erfüllt, wenn DIN 685 eingehalten ist.

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Die Kennwerte für Rundstahlketten können bei nach DIN-Normen gefertigtenKetten aus dem Prüfzeugnis und im Übrigen aus den vom Hersteller oder Lie-ferer mitgelieferten Bescheinigungen entnommen werden.

Für Ankerketten der Binnenschifffahrt ist diese Forderung auch erfüllt, wenndas Wasserfahrzeug über ein Schiffs- oder Klassifikationsattest verfügt.

§ 19(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andereBauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und soausgebildet sein, dass

1. eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch BiegungDurchführungsanweisung:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

1. bei Seiltrieben Trommeln und Rollen nach DIN 15020-1 bemessen sind,

2. Treibscheiben mit Keilrillen mindestens unter Zugrundelegung des 20fachen Seildurchmessers bemessen sind,

3. bei Seilblöcken das Verhältnis von Rollendurchmesser zum maximalenSeildurchmesser mindestens der Triebwerkgruppe 1 Em nach DIN 15020für drehungsfreie bzw. drehungsarme Seile entspricht,

4. bei Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen das Verhältnis der Durchmesservon fest eingebauten Rollen und von Rollen in Seilblöcken zum Seildurch-messer einer niedrigeren Triebwerkgruppe nach DIN 15020-1 entspricht,als nach den tatsächlichen Betriebsverhältnissen anzunehmen ist.

und2. das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten ver-

hindert wird.Durchführungsanweisung:

Die Forderung wird bei Seiltrommeln erfüllt durch

1. Seilrillen bei einlagiger Aufwicklung und festgelegter Seillänge,

2. Bordscheiben, deren Überstand über die obere Seillage mindestens das1,5fache des Seildurchmessers beträgt,

3. Seilrillen und Bordscheiben nach Nr. 2,

4. Fangkörbe über Bordscheiben

oder

5. Seilwickeleinrichtungen, bei mehrlagiger Aufwicklung jedoch nur in Ver-bindung mit Bordscheiben nach Nr. 2.

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Die Forderung wird bei Treibscheiben und Seilrollen erfüllt durch

1. Aussetzbügel,2. Kapselung.

(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muss eindeutig er-kennbar sein.

§ 20(1) Seiltrommeln müssen so ausgebildet sein, dass die Seile an ihnen si-cher und ohne Abknickung befestigt werden können. Die Befestigungs-stelle muss so angeordnet sein, dass das Befestigen der Seile möglichstunbehindert durch andere Bauteile erfolgen kann.Durchführungsanweisung zu Satz 1:

Die Forderung wird erfüllt durch Befestigungen,

1. die sich nicht unbeabsichtigt lösen können,2. die kein Knoten des Tragmittels erfordern

und3. bei denen das Seil nicht über scharfe Kanten gebogen wird.

(2) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zumHeben bestimmt sind, müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, dassein gleichmäßiges Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistetist. Ist dies bei kraftbetriebenen Geräten nicht möglich, muss eine Seil-wickeleinrichtung vorhanden sein.Durchführungsanweisung zu Satz 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch die Art des Einbaues oder die Aufstellung,wenn dadurch die seitliche Ablenkung des Seiles an der Auflaufstelle auf dieTrommel 4° nicht überschreitet.Die günstigsten Verhältnisse ergeben sich, wenn das Seil senkrecht zur Trom-melachse auf die Trommel aufläuft. Der Winkel, den das auflaufende Seil mitdieser Senkrechten bzw. mit der Rillenebene bildet, ist die seitliche Ablenkung.Eine seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle bis zu 4° (1:15) ist zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nicht für in Fahrzeuge eingebaute Rücke-, Lade- undSelbstbergewinden, wenn die Abmessungen des Fahrzeuges dies nichtzulassen.

(4) Das Seil darf abweichend von Absatz 1 bei Rückewinden an derTrommel so befestigt werden können, dass bei voller Abwicklung ein un-mittelbares Lösen von der Trommel möglich ist.

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Notendhalteinrichtung§ 21(1) Kraftbetriebene, in Gebäuden eingebaute Geräte, bei denen die obereEndstellung der Last vom Steuerstand aus nicht einsehbar ist, sowie Elek-tro- und Druckluftzüge müssen eine selbsttätig wirkende Notendhaltein-richtung haben, die die Aufwärtsbewegung begrenzt. Nach dem Anspre-chen der selbsttätig wirkenden Einrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.Durchführungsanweisung:Die Forderung ist erfüllt, wenn1. Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg

berücksichtigt ist,2. einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegun-

gen gefahrlos begrenzen,3. Druckbegrenzungsventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen

vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.(2) Absatz 1 gilt nicht für hydraulische und pneumatische Systeme, beidenen die Bewegung durch die Endstellung des Kolbens begrenzt ist.(3) Besteht die Notendhalteinrichtung aus einem Notendschalter, mussdessen Funktion überprüfbar sein.Durchführungsanweisung:Die Überprüfung des Notendschalters kann durch Betätigen von Hand oderdurch Anfahren des Schalters erfolgen. Letzteres setzt voraus, dass ein vor-geordneter Betriebsendschalter nach seinem Ansprechen überbrückbar ist.

Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen§ 22(1) Die Rückschlagsicherung nach § 6, die Rücklaufsicherung nach § 12,die Bremseinrichtung nach § 14 und die Sicherung gegen Überlastungnach § 17 müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind.Durchführungsanweisung:Die Forderung ist bei Geräten mit abnehmbaren Handkurbeln oder -hebeln er-füllt, wenn Rückschlagsicherung, Rücklaufsicherung und BremseinrichtungBestandteile des Gerätes sind.Die Forderung ist bei Sicherheitseinrichtungen mit Gesperren erfüllt, wenn1. offen liegende Sperrklinken zweiteilig ausgeführt sind und beide Teile

zwangsläufig wechselseitig in Eingriff kommen,

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2. federbelastete Sperrklinken so angeordnet sind, dass Klinke und Federnicht zugänglich sind.

(2) Sperrklinken, Sperräder und ähnliche Sperreinrichtungen müssen sobeschaffen sein, dass auf Grund der Zähigkeit des Werkstoffes Dauer-und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.Durchführungsanweisung:Werkstoffe mit entsprechender Zähigkeit für Gussteile sind z. B. Stahlguss fürallgemeine Verwendungszwecke nach DIN 1681 „Stahlguss für allgemeineVerwendungszwecke; Gütevorschriften“, Gusseisen mit Kugelgraphit nachDIN 1693 „Gusseisen mit Kugelgraphit; Gussstücke, Anforderungen“, Temperguss nach DIN 1692 „Temperguss; Begriffe, Eigenschaften, Abnahme“,für Sperrräder auch Gusseisen mit Lamellengraphit nach DIN 1691 „Guss-eisen mit Lamellengraphit (Grauguss)“, jedoch nur GG 35 und GG 40.

(3) Bei in Fahrzeugen eingebauten Geräten müssen Sicherheitseinrich-tungen so ausgeführt sein, dass sie durch Witterungseinflüsse oder Ver-schmutzung nicht unwirksam werden können.Durchführungsanweisung:Die Forderung wird erfüllt z. B. durch

1. Kapselung,

2. Werkstoffwahl,

3. Bauart.Witterungseinflüssen und Verschmutzung sind insbesondere Sattelstütz-, Reserverad- und Ladungssicherungswinden ausgesetzt.

(4) Der Bruch von Federn darf nicht zum Versagen von Sicherheitsein-richtungen nach Absatz 1 führen.Durchführungsanweisung:Die Forderung kann durch den Einbau einer geführten Druckfeder oder durchdie Verwendung mehrerer Zugfedern erfüllt werden. Bei Zugfedern ist die For-derung erfüllt, wenn beim Versagen (Bruch) einer Feder die übrigen Federndie Rückstellkraft aufbringen.

III. PrüfungPrüfungen§ 23(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich derTragkonstruktion sowie Seilblöcke vor der ersten Inbetriebnahme und

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nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlichder Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlichdurch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinausentsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhält-nissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfenzu lassen.Durchführungsanweisung zu Abs. 1 und 2:

Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignungund Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand desGerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion.Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsiche-rungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrich-tungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notend-halteinrichtungen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggerätehat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfall-verhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln an-derer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann.

(3) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Abs. 1 erstreckt sichauf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft.

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen der Prüfung nach Abs. 2 Satz 1 vonkraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie vonkraftbetriebenen Kranhubwerken den verbrauchten Anteil der theore-tischen Nutzungsdauer zu ermitteln. Erforderlichenfalls hat er damit einenSachverständigen zu beauftragen.Durchführungsanweisung:

„Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge“ siehe Nummern 1.1, 1.2 und 2.1 DIN15 100 „Serienhebezeuge, Benennungen“.

Nach Abschnitt 4.1.2.3 Anhang I EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG und91/368/EWG hat der Hersteller Maschinen so zu konzipieren und auszu-führen, dass unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen in-folge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist. Nach Abschnitt 4.4.2 c)muss der Hersteller Benutzungshinweise geben; dazu gehören Angaben überEinsatzbedingungen und Lebensdauer, für die die Maschine bemessen ist.

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Durch Vergleich dieser Angaben mit den tatsächlichen Einsatzbedingungenund -zeiten kann der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer er-mittelt werden. Dieser Anteil kann u. a. durch eingebaute Zähleinrichtungenermittelt werden oder z. B. durch Aufschreibungen, die Rückschlüsse auf dietatsächliche Nutzung zulassen.Hinweis: Die Richtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie

98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben und zwischenzeitlich durchdie Maschinenverordnung (9.GPSGV) in nationales Recht umgesetzt.

Gibt der Hersteller für Geräte, die nach der EG-Maschinenrichtlinie(89/392/EWG und 91/368/EWG) hergestellt und in Betrieb genommen wordensind, keine Einschränkungen hinsichtlich Nutzungsdauer und Lastspielzahl an,kann der Betreiber davon ausgehen, dass keine Schäden infolge Material-ermüdung zu erwarten sind.

Für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauerwerden im Allgemeinen die Laufzeit der Hubwerke und das Belastungsspek-trum herangezogen.

Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischenNutzungsdauer ist auch erfüllt, wenn ein Vergleich der tatsächlichen mit dervom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorgenommen wird. Das betrifftinsbesondere Krane, die auf Grund vielfältiger Einsatzarten entsprechend auf-wendig konstruiert sind (z. B. Fahrzeugkrane). Hier ist eine genaue Erfassungder tatsächlichen Beanspruchungen einzelner Baugruppen derzeit nicht mög-lich. Deshalb geben die Hersteller in der Regel lediglich die Gesamtnutzungs-dauer in Jahren bzw. Betriebsstunden an, nach deren Ablauf entsprechendeMaßnahmen (z. B. Austausch einzelner Teile bis hin zu einer Generalüber-holung) durchzuführen sind. Hier ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungzu beurteilen, ob die vom Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungenhinsichtlich Beanspruchung (Laufzeit, Lastkollektiv) oder die vorgegebene Ein-satzart (z. B. Montagebetrieb, Umschlagbetrieb, Ein-, Zwei- oder Dreischicht-betrieb) eingehalten sind, und ein Vergleich mit der vom Hersteller vorge-gebenen Nutzungsdauer vorzunehmen.

Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischenNutzungsdauer kann auch durch Berechnungen erfüllt werden (Beispiele siehe Anhang 1).

Für Serienhubwerke siehe auch die FEM-Regel

FEM 9.755 – Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden vonmotorisch angetriebenen Serienhubwerken (S.W.P.).

Weitere Erläuterungen siehe Anhang 1 „Hinweise zur Ermittlung des ver-brauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer“.

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Als Sachverständige kommen in Betracht:

– von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen,

– Sachverständige der Technischen Überwachung,

– Beauftragte der Hersteller.

(5) Abweichend von Abs. 4 ist eine Ermittlung des verbrauchten Anteilsder theoretischen Nutzungsdauer nicht erforderlich, wenn

1. bei Versagen von Bauteilen durch technische Maßnahmen einLastabsturz verhindert ist,

Durchführungsanweisung:

Technische Maßnahmen sind z. B.

– eine doppelte Triebwerkskette

oder

– eine zweite Bremse, wenn diese als NOT-AUS-STOPP-Bremse ausge-führt ist, d. h. sie muss auf der Trommel angeordnet sein und bei Über-geschwindigkeit selbsttätig einfallen.

2. die Geräte nur in abgesperrten Bereichen zum Einsatz kommen, zudenen Personen keinen Zutritt haben,

Durchführungsanweisung:

Abgesperrte Bereiche sind z. B. Lagerbereiche, die von programmgesteuer-ten Kranen beschickt werden.

3. durch geeignete Prüfverfahren Schäden, die zu einem Lastabsturzführen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden

Durchführungsanweisung:

Die Prüfverfahren müssen geeignet sein, das Anliegen der Bestimmung – rechtzeitiges Erkennen der Schädigung von Bauteilen vor ihrem Ausfall – zuerfüllen. Dabei handelt es sich in der Regel um aufwendige Prüfverfahren. Ge-eignet ist z. B. die Frequenzanalyse.oder4. bei kraftbetriebenen Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind

und regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden, durch eine zu-standsbezogene Instandhaltung Schäden, die zu einem Lastabsturzführen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Die hierzu ge-eignete Form der Instandhaltung muss entweder durch den Herstelleroder durch einen Sachverständigen vorgegeben sein. Das Prüfintervallder Sachverständigenprüfung darf vier Jahre nicht überschreiten.

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Durchführungsanweisung:

Diese Bestimmung betrifft z. B. Turmdrehkrane, die im Freien eingesetzt undhäufig auf- und abgebaut werden. Die Ermittlung des verbrauchten Anteils dertheoretischen Nutzungsdauer würde hier keinen ausreichenden Bewertungs-maßstab darstellen, da Zusatzbeanspruchungen einen größeren Einfluss aufdie Lebensdauer haben können.Die zustandsbezogene Instandhaltung berücksichtigt die Beanspruchung derGeräte durch betriebliche Einsatzfälle und durch Zusatzbeanspruchungen,z. B. infolge häufigen Auf- und Abbaus einschließlich des Transportes, oderdurch schädliche Einflüsse (Korrosion).Die zustandsbezogene Instandhaltung umfasst Wartung, Pflege, Kontrollenund Prüfungen in festgelegten Intervallen sowie die Beurteilung und gege-benenfalls den Austausch von Bauteilen. Vorgaben der Hersteller in Betriebs-anleitungen sind einzuhalten, wobei bei der Konkretisierung der Maßnahmendie Erfahrungen der Betreiber und Sachverständigen berücksichtigt werden.

Prüfnachweis§ 23a(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Ergebnisse derPrüfung von Geräten nach § 23 ein Nachweis geführt wird.

Durchführungsanweisung:

Der Nachweis der Prüfungen nach § 23 Abs. 1 und 2 kann z. B. durch Eintra-gung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei oder durchAnbringen einer Prüfplakette, aus der das Datum der Prüfung und die prüfen-de Stelle hervorgeht, erbracht werden. Das Anbringen einer Prüfplakette setztvoraus, dass sicherheitstechnische Mängel am Gerät nicht vorhanden sind.Siehe auch „Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte“ (ZH 1/25) bzw. „Prüfbuch für den Kran“ (BGG 943 bisher ZH 1/29).

(2) Die Ergebnisse der Prüfungen von kraftbetriebenen Seil- und Ketten-zügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwer-ken müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Durchführungsanweisung:

Zu den Ergebnissen der Prüfung gehören auch der nach § 23 Abs. 4 ermittel-te verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer sowie die gegebenen-falls nach § 35a festgelegten Bedingungen für den Weiterbetrieb.Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge siehe Durchführungsanweisung zu § 23 Abs. 4.

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IV. BetriebAnforderungen an Personen, Beauftragung§ 24(1) Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbststän-digen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragen, die hierzugeeignet und hiermit vertraut sind.(2) Versicherte dürfen Geräte nur aufstellen, warten oder selbstständigbetätigen, wenn sie hierzu vom Unternehmer beauftragt sind.Durchführungsanweisung zu § 24:

Die Beauftragung kann je nach Geräteart auch in allgemeiner Form erfolgen.Z. B. schließt die Beauftragung eines Versicherten mit der Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges die Benutzung von Wagenhebern mit ein.Hierzu geeignet und mit diesen Arbeiten vertraut sein bedeutet unter anderem,dass die betroffenen Versicherten außer den einschlägigen Unfallverhütungs-vorschriften auch Betriebsanleitungen und -anweisungen kennen und gegebe-nenfalls entsprechend unterwiesen worden sind. Der erforderliche Umfang derUnterweisung ist abhängig von der Bauart und der Arbeitsweise der Geräte.

Betriebsanleitung, Betriebsanweisung§ 24a(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mit-gelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen,Warten oder selbstständigen Betätigen der Geräte beauftragten Ver-sicherten zugänglich ist.

Durchführungsanweisung:

Wartung bedeutet gemäß DIN 31 051 „Instandhaltung; Begriffe und Maßnah-men“: Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes, das ist der für den je-weiligen Fall festgelegte bzw. geforderte Zustand.Aus § 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1bisher VGB 1) ergibt sich die Verpflichtung des Versicherten, die Betriebs-anleitungen und -anweisungen zu beachten.Gemäß § 17 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1 bisher VBG 1) dürfen Geräte nur bestimmungsgemäß betriebenwerden. Bestimmungsgemäß betreiben bedeutet bei Geräten mit Seiltriebenz. B. auch die Festlegung der zulässigen Belastung in Abhängigkeit von derTriebwerkgruppe nach DIN 15 020 Teil 1 „Hebezeuge; Grundsätze für Seil-triebe, Berechnung und Ausführung“.

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Betriebsanleitungen sind z. B. zugänglich, wenn sie am Wartungs- und Ein-satzort zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

(2) Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfor-dern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebs-anleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Spra-che der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichenGegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.Durchführungsanweisung:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein, z. B. bei derMontage sperriger Bauteile, beim Personentransport, beim Transport gefähr-licher Güter. Im Normalfall besteht die Betriebsanweisung aus der Betriebs-anleitung des Herstellers.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und die Betriebsan-weisung zu beachten.

Aufstellung, Befestigung§ 25

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Aufstellung derGeräte deren Steuerstand so angeordnet oder geschützt wird, dass derGeräteführer weder durch das Gerät selbst noch durch die Tragmitteloder die Last gefährdet wird.Durchführungsanweisung:

Diese Forderung ist erfüllt durch

1. Anordnung des Steuerstandes außerhalb des Gefahrbereiches,2. Fernbedienung,3. ein ausreichend bemessenes Schutzdach,4. Schutzgitter.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte, Umlenkrollen undSeilblöcke nur an solchen Konstruktionen und Aufhängungen befestigtwerden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte sicher auf-zunehmen.(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte, Umlenkrollen undSeilblöcke so aufgestellt, angeordnet oder befestigt werden, dass siedurch die beim Betrieb auftretenden Kräfte in ihrer Stellung nicht unge-wollt verändert werden.Durchführungsanweisung:

Das bedeutet z. B., dass Seilblöcke gegen Aushängen zu sichern sind.

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(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte so aufgestelltoder angeordnet werden, dass Tragmittel nicht über Kanten gezogenwerden und ihre seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle auf die Trom-mel nicht mehr als 4° (1 :15) beträgt.Durchführungsanweisung:

Siehe auch § 20 Abs. 2 und Durchführungsanweisung.

(5) Der Geräteführer hat darauf zu achten, dass Tragmittel nicht überKanten gezogen werden.

Zulässige Belastung§ 26(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und der Geräteführer hat darauf zu achten, dass die zulässige Belastung von Geräten und Seilblöcken nicht überschritten wird.Durchführungsanweisung:

Das bedeutet, dass nicht nur die Nutzlasten, sondern auch die Gewichte derLastaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden.

(2) Der Unternehmer hat, wenn in besonderen Einsatzfällen auf Trom-melwinden ein dünneres Seil aufgelegt wird, als auf dem Typenschildangegeben ist, dafür zu sorgen, dass nur solche Seile verwendetwerden, die den zu erwartenden Belastungen standhalten.Durchführungsanweisung:

Besondere Einsatzfälle liegen z. B. vor, wenn auf Grund der Hubhöhe übermehrere Seillagen gefahren wird und gleich bleibende maximale Lasten gehoben werden, die der Größe nach durch die Zugkraft in der obersten Seil-lage begrenzt sind. In diesen Fällen wird der erforderliche Seildurchmessernach DIN 15 020-1 „Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung undAusführung“ unter Zugrundelegen der vorgenannten Seilzugkraft ermittelt.Hierbei darf die Seiltrommel kein Rillenprofil aufweisen.

(3) Sollen Lasten gleichzeitig mit mehreren Geräten gehoben werden,hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Geräte so ausgewähltund angeordnet werden, dass auch bei ungünstigster Lastverteilung eine Überlastung des Einzelgerätes vermieden wird.Durchführungsanweisung:

Ungünstige Lastverteilungen können sich ergeben z. B. durch Bodenuneben-heiten oder durch unterschiedliche Hubgeschwindigkeiten.

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Prüfung vor Arbeitsbeginn§ 27Der Geräteführer hat bei Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion vonNotendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen.

Feststellung und Beseitigung von Mängeln§ 27aStellt der Geräteführer an Geräten einschließlich der Tragmittel, Rollen,Ausrüstung und Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er dieseunverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabeoder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforder-lichenfalls das Gerät außer Betrieb zu setzen und den Mangel dem Unternehmer zu melden.Durchführungsanweisung:

Nach § 11 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1 bisher VBG 1) sind Einrichtungen stillzulegen, wenn Mängel auftre-ten, die die Betriebssicherheit gefährden.

Solche Mängel sind z. B.

– Versagen der Rückschlagsicherung,– Versagen der Rücklaufsicherung,– Nachlassen der Bremswirkung bzw. Versagen der Bremseinrichtung,– Versagen der Notendhalteinrichtung,– Versagen der Sicherung gegen Überlastung,– Seilschäden (z. B. Knoten, Abplattungen, Knicke und Klanken, Bruch einer

Litze, starker Rostansatz, Beschädigung der Hanfseele, Drahtbrüche),– Kettenschäden,– Leckstellen an Hydraulik- und Pneumatikanlagen,– ungewohnte Geräusche im Getriebe,– Aufbiegung des Lasthakens,– unzulässige Abnutzungserscheinungen am Lasthaken.

Anschlagen der Last§ 28(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lasten nicht durch Um-schlingen mit den Hubseil oder der Hubkette angeschlagen werden.

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(2) Versicherte dürfen Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseiloder der Hubkette anschlagen.(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Einsatz von Rücke- und Lang-holzverladewinden, von Selbstbergewinden an Fahrzeugen sowie vonVerhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge.

Einleiten der Lastbewegung§ 29(1) Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nach-dem er sich davon überzeugt hat, dass die Last sicher angeschlagen istund sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem ervom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.(2) Der Geräteführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastauf-nahmemittels zu beobachten.(3) Kann der Geräteführer nicht alle Bewegungen der Last oder desLastaufnahmemittels vom Steuerstand aus beobachten, hat der Unter-nehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch dieLast oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.Durchführungsanweisung:Geeignete Maßnahmen sind z. B.– Absperrung des Gefahrbereiches,– Einsatz von Einweisern, die das Arbeitsfeld überblicken und sich in geeig-

neter Weise mit dem Geräteführer jederzeit verständigen können,– Begrenzung des Lastweges durch Betriebsendschalter.Eine Verständigung zwischen dem Geräteführer und dem Einweiser wird er-möglicht durch eindeutige Zeichengebung bei vorhandenem Sichtkontakt so-wie durch Signal- oder Sprecheinrichtungen.Bei von Seilwinden gezogenen Arbeitsgeräten und Fahrzeugen für die Be-wirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichenKulturen, bei denen das Mitfahren eines Versicherten erforderlich ist, kann dieVerständigung mit dem Geräteführer durch Zuruf erfolgen.

Zusätzliche Abstützung beim Anheben von Fahrzeugen§ 29a(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Geräten angehobeneFahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahmeder Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken gesichert werden.

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(2) Der Geräteführer hat mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oderunter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Abset-zen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken zu sichern.Durchführungsanweisung zu Abs. 1 und 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Fahrzeuge z. B. auf dafür vorgeseheneUnterstellböcke oder auf schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer abge-setzt oder die Geräte in Hubstellung zusätzlich formschlüssig gegen Absinkengesichert werden.Siehe auch Abschnitt 5.7.3 der BG-Regel „Fahrzeug-Instandhaltung“ (BGR 157bisher ZH 1/454).

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Anheben von Fahrzeugen aus-schließlich zum Radwechsel.

Unterbrechen des Kraftflusses§ 30Der Geräteführer darf die Verbindung zwischen Lastwelle und Rücklauf-sicherung unter Last nicht unterbrechen.Durchführungsanweisung :

Diese Forderung ist für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestelltworden sind (siehe § 37 Abs. 1 Nr. 10), von Bedeutung, da sich diese unterUmständen über Leerlaufstellungen schalten lassen, wo die Last nicht gegenAbstürzen gesichert ist.

Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten§ 31(1) Der Geräteführer darf den Steuerstand von Geräten bei schwebenderLast nicht verlassen.

(2) Muss der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt beischwebender Last den Steuerstand verlassen, hat der Unternehmer dieVoraussetzungen zu schaffen, dass der Gefahrbereich unter der Last ge-sichert werden kann.

(3) Muss der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt beischwebender Last den Steuerstand verlassen, hat er den Gefahrbereichunter der Last zu sichern.

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Durchführungsanweisung zu Abs. 2 und 3:

Diese Forderung ist erfüllt durch

1. Absperrung des Gefahrbereiches,

2. Sicherung der Steuereinrichtungen des Gerätesgegen unbefugtes Betätigen,

3. Unterbauen oder Abfangen der Last

oder

4. zusätzliche Sperrung der Hubeinrichtung,wobei mehrere Maßnahmen gleichzeitig in Frage kommen können.

Personentransport§ 32(1) Der Geräteführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahme-einrichtung nicht befördern.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personenaufnahmemittel,mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personenarbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nurmit Geräten bewegt werden, die hierfür eingerichtet sind.

(3) Geräteführer dürfen Personenaufnahmemittel, mit denen Personenbefördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowiehöhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegen,die hierfür eingerichtet sind.

Durchführungsanweisung zu Abs. 2 und 3:

Siehe auch § 36 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6 bisher VBG 9),BG-Regel „Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen“ (BGR 108 bisher ZH 1/26) sowie BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159bisher ZH 1/461).

(4) Absatz 1 gilt nicht für das Mitfahren von Personen auf Wasserfahr-zeugen sowie auf schienen- oder erdgebundenen Arbeitsmaschinen undFahrzeugen, sofern diese für das Mitfahren eingerichtet sind.

Durchführungsanweisung:

Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge sind für das Mitfahren eingerichtet, wenn für diemitfahrenden Personen Fahrersitze und Fußrasten vorhanden sind und der Fah-rersitz durch seine Form eine genügende Sicherheit gegen Abrutschen bietet.

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BGV D 8

Anforderungen an Geräte, abhängig von der Verwendungsart§ 33(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Bewegen vonLasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben nur Geräte verwendetwerden, die mit einer Rücklaufsicherung und einer Bremseinrichtungausgerüstet sind.

Durchführungsanweisung:

Diese Forderung schließt die Verwendung von Spillen zum Bewegen vonLasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben aus.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Verholen oder Schlep-pen von Wasserfahrzeugen oder zum Bewegen von Ankern nur Geräteverwendet werden, die mit einer Bremseinrichtung ausgerüstet sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Heben feuerflüs-siger Massen nur Geräte verwendet werden, die mit zwei unabhängigvoneinander wirkenden Bremseinrichtungen ausgerüstet sind. Abwei-chend von Satz 1 dürfen zum Heben feuerflüssiger Massen auch Geräte,die für eine zulässige Belastung bis zu 25 t ausgelegt sind, mit nur einerBremseinrichtung verwendet werden, wenn die betriebsmäßige Be-lastung nur 2/3 der zulässigen Belastung beträgt.

(4) Müssen Lasten bewegt werden, die festsitzen oder sich auf ihremWeg verhaken, verklemmen oder festsetzen können, sodass zusätzlicheKräfte unkontrollierter Größe auftreten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass dazu nur Geräte verwendet werden, die mit einer Sicherung gegen Überlastung ausgerüstet sind.

Anfahren von Notendhalteinrichtungen§ 34Der Geräteführer darf Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig an-fahren.

Durchführungsanweisung:

„Betriebsmäßig anfahren“ bedeutet das beabsichtigte Anfahren der oberenEndstellung zur Ausnutzung der vollen Hubhöhe.

Siehe auch § 21.

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Zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden§ 35(1) Der Geräteführer darf unter Last nur so viel Seil auf die Trommel auf-wickeln, dass ein Bordscheibenüberstand erhalten bleibt, der min-destens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt.

(2) Der Geräteführer hat darauf zu achten, dass unter Last mindestenszwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für den Einsatz von Rückewinden.

(4) Der Geräteführer hat bei freigeschalteter Trommel zum Ablassen desleeren Hakengeschirres und beim Abziehen des unbelasteten Seiles dieHilfsbremse zu benutzen.

Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten§ 35a(1) Der Unternehmer hat kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zumHeben von Lasten sowie Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischenNutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Weiterbetrieb zulässig, wenn durch einen Sachverständigen1. festgestellt worden ist, dass einem Weiterbetrieb keine Bedenken

entgegenstehen,und

2. die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind. DieBedingungen sind in das Prüfbuch einzutragen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen nachAbs. 2 Nr. 2 beim Weiterbetrieb eingehalten werden.

Durchführungsanweisung zu § 35a:

Hinweise für Bedingungen zum Weiterbetrieb siehe die FEM-RegelFEM 9.755 – Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden vonmotorisch angetriebenen Serienhubwerken (S. W. P.).

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V. OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrigkeiten§ 36Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetz-buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen– des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 2a Abs. 3 Satz 2,§ 3 Abs. 1 bis 5 oder 8,

§§ 4 bis 8 Abs. 1,§§ 9 bis 12 Abs. 4,§ 13 Abs. 1,§ 14 Abs. 1, 2 oder 4,

§§ 15 bis 20 Abs. 2,§ 21 Abs. 1 oder 3

oder § 22,

– des § 23 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1,§§ 23a bis 27, 27a Satz 1,§ 28 Abs. 1 oder 2,§ 29 Abs. 1 oder 2,§ 29a Abs. 1 oder 2,

§§ 30 oder 31 Abs. 1,§ 32 Abs. 1, 2 oder 3,§ 33 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4,

§§ 34, 35 Abs. 1, 2 oder 4oder § 35a Abs. 1 oder 3

zuwiderhandelt.

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VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen§ 37(1) Für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt sind (Baujahr1981), gelten nicht:1. § 3 Abs. 1 für Seilblöcke,2. § 3 Abs. 1 Nr. 5 bezüglich der Haltekraft für Geräte zum Bewegen

von Wasserfahrzeugen,3. § 3 Absätze 2, 3, 4 und 5,4. § 5,5. § 6 Nr. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden, für Mehrzweckzüge mit

Hebel, für Spannwinden der Schubschifffahrt,6. § 8 Abs. 1 für Hubwerke von Turmdrehkranen und Wandlaufkranen

sowie für Hubwerke mit aussetzendem Antrieb von Auslegerkranen,Durchführungsanweisung:Aussetzender Antrieb: siehe Durchführungsanweisung zu § 12 Abs. 5 Nr. 47. § 9 Abs. 2,8. § 11,9. § 12 Abs. 2 für Zahnstangen-Gleishebewinden,

10. § 12 Absätze 3 und 4,11. § 13 Abs. 1,12. § 14 Abs. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden,13. § 17 Abs. 1,14. § 20 Abs. 1 Satz 2,15. § 21 Abs. 3,16. § 22 Abs. 1 für hydraulische Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf

Fahrzeugen,17. § 22 Abs. 4.

(2) Kraftbetriebene Geräte, deren Steuereinrichtungen noch nicht nach§ 8 Abs. 1 ausgeführt sind, dürfen in einer gemeinsamen Gruppe nichtmit Geräten eingesetzt werden, deren Steuereinrichtungen der Forde-rung des § 8 Abs. 1 entsprechen.Durchführungsanweisung:Unter „gemeinsamer Gruppe“ versteht man den Einsatz von mehreren Ge-räten, die gemeinsam und gleichzeitig eine Last heben.

(3) § 33 Abs. 4 gilt erst ab 31. Dezember 1981.

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(4) Für in Gebäuden eingebaute oder an Gebäuden angebaute Seilwin-den zum Transport von Lasten über mehrere Stockwerke, deren Befehls-einrichtung von allen Steuerständen aus über ein gemeinsames mecha-nisches Stellteil betätigt wird und die vor dem 1. April 1980 im Betriebwaren, gilt § 8 Abs. 1 nicht.

(5) § 23 Abs. 4 und 5 sowie § 35a gelten erst ab 1. April 1995. Für Geräte, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, gilt ergän-zend:1. Kann die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nut-

zungsdauer nach § 23 Abs. 4 nur überschlägig durchgeführt werden,ist eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers odereines Sachverständigen zu veranlassen, wenn 90 % der theore-tischen Nutzungsdauer verbraucht sind. Wird bei der ersten Ermitt-lung nach § 23 Abs. 4 festgestellt, dass bereits mehr als 90 % ver-braucht sind, ist eine Generalüberholung unverzüglich zu veran-lassen. Diese muss spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durch-geführt sein.

Durchführungsanweisung:Überschlägige Ermittlung bedeutet z. B. die Feststellung, dass das Gerät ent-sprechend seiner Einstufung (Triebwerkgruppe) in den vergangenen Jahrenbetrieben wurde.Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der in Frage kom-menden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defektnahen Bauteile. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oderganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebsan-leitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw. aus-getauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Herstellernachgefragt werden.Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mitdem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei de-nen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durchzeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungendes § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der General-überholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer)festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.

2. Ist die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nut-zungsdauer nach § 23 Abs. 4 nicht möglich, ist spätestens 10 Jahrenach Inbetriebnahme eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen.

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Bei Geräten, die bereits 10 Jahre oder länger in Betrieb sind, mussdie Generalüberholung unverzüglich veranlasst werden und spätes-tens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein.

Durchführungsanweisung:Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauerkann z. B. nicht durchgeführt werden, wenn zurückliegende Einsatzzeiträumenicht eingeschätzt oder Angaben des Herstellers über die Nutzungsdauernicht verfügbar sind. Soweit Angaben des Herstellers vorliegen, sind diese zuberücksichtigen.Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der in Frage kom-menden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defektnahen Bauteile. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oderganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebs-anleitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw.ausgetauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Her-steller nachgefragt werden.Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mitdem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei denen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durchzeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungendes § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der General-überholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer)festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.

3. Bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und auf die § 23Abs. 5 Nr. 4 nicht anwendbar ist, kann eine Ermittlung des ver-brauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer entfallen, wennsie einer regelmäßigen zustandsbezogenen Instandhaltung unter-liegen, bei der Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können,rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.

Durchführungsanweisung:Zustandsbezogene Instandhaltung siehe Durchführungsanweisung zu § 23Abs. 5 Nr. 4.Nicht anwendbar ist die Bestimmung des § 23 Abs. 5 Nr. 4 z. B., wenn die be-reits in Betrieb befindlichen Krane nicht durch Sachverständige geprüft werden.Insbesondere bei größeren Kranhubwerken liegen jahrelange Erfahrungenüber das Verschleißverhalten einzelner Baugruppen vor. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt im Allgemeinen voraus, dass diese Kranhubwerkebereits einer zustandsbezogenen Instandhaltung unterlagen und diese ent-sprechend dokumentiert ist.

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VII. In-Kraft-TretenIn-Kraft-Treten§ 38 Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980 in Kraft. Gleich-zeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift– „Winden“ (VBG 8a) vom 1. Januar 1956und die §§ 1, 2, 8, 9 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift „Hebezeuge“(VBG 8) vom 1. April 1934 außer Kraft.

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Anhang 1Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nut-zungsdauer

1 Allgemeines

Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke (nachfolgend als Gerätebezeichnet) werden entsprechend ihrer geplanten Betriebsweise inTriebwerkgruppen nach Laufzeiten und Lastkollektiven eingestuft undnach den daraus sich ergebenden Beanspruchungen dimensioniert (DIN 15 020; ISO 4301/1; FEM 1.001; FEM 9.511).

Sie sind damit von der gesamten Konzeption der Bemessung und desNachweises nur für eine begrenzte Nutzungsdauer ausgelegt.

Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage

– der vorgesehenen Gesamtnutzungsdauer des Gerätes,

– des Last-, Beanspruchungs- und Spannungskollektivs, dem diesesGerät ausgesetzt ist.

Nach Ablauf der Gesamtnutzungsdauer sind Maßnahmen durchzu-führen, bei denen nach Vorgabe des Herstellers Bauteile geprüft undausgetauscht werden. Danach wird eine neue verfügbare Nutzungs-dauer festgelegt.

Mit § 23 Abs. 4 und 5, § 35a und § 37 Abs. 5 dieser Unfallverhütungs-vorschrift wurden für einen sicheren Betrieb von kraftbetriebenen Seil-und Kettenzügen sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken Bestim-mungen zur Berücksichtigung der vom Hersteller der Bemessung zuGrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer aufgenommen.

Auch die Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) fordert, Maschinen so zukonzipieren und auszuführen, dass unter den vorgesehenen Einsatzbe-dingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlos-sen ist (Ziff. 4.1.2.3 des Anhanges I der Richtlinie 89/392/EWG). DieseForderung kann nur erfüllt werden, wenn der Hersteller Angaben zu dender Auslegung zu Grunde liegenden Annahmen (Laufzeit und Lastkol-lektiv) macht und der Betreiber die Einhaltung der Bedingungen über-prüft. Hierbei muss in bestimmten Zeitabständen der verbrauchte Anteilder Nutzungsdauer ermittelt werden.Hinweis: Die Richtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richt-

linie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben und zwischen-zeitlich durch die Maschinenverordnung (9.GPSGV) in nationales Rechtumgesetzt.

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Unter Beachtung der Festlegungen der Maschinenrichtlinie ist davonauszugehen, dass bei neuen Geräten die Betriebsanleitungen der Her-steller Vorgaben für den Betreiber enthalten, die eine Einschätzung undBewertung des Zustandes der Geräte möglich machen.

Für die Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 und 5 sowie des§ 35a ist der in § 37 Abs. 5 genannte Termin zu beachten. Die Ermitt-lung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer mussbei der nach diesem Termin fällig werdenden wiederkehrenden Prüfungdes jeweiligen Gerätes erstmals durchgeführt werden.

Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten für kraftbe-triebene Seil- und Kettenzüge sowie für kraftbetriebene Kranhubwerke.

Für Seil- und Kettenzüge wird in der Durchführungsanweisung zu § 23 Abs. 4 auf die DIN 15 100 „Serienhebezeuge; Benennungen“, Num-mern 1.1 (Elektrozüge mit Seil), 1.2 (Elektrokettenzüge) und 2.1 (Druck-luftzüge), verwiesen. Gemeint sind damit Geräte, die unabhängig voneinem spezifischen Kran oder einem spezifischen Einsatz konstruiertund gefertigt wurden. Diese Geräte sind gekennzeichnet durch einekompakte Bauart. Andere Geräte, z. B. Montagewinden, Bergewinden,Antriebe für Bauaufzüge, werden von den Bestimmungen dieser Unfall-verhütungsvorschrift zur Nutzungsdauer nicht erfasst. Selbstverständlichsind auch hier die Festlegungen der Hersteller in Betriebsanleitungen zubeachten und einzuhalten.

Eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungs-dauer fordert diese Unfallverhütungsvorschrift ebenfalls nicht bei Ge-räten, die in § 23 Abs. 5 aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderemauch kraftbetriebene Kranhubwerke, die regelmäßig durch Sachver-ständige geprüft werden und einer zustandsbezogenen Instandhaltungunterliegen.

Hier werden insbesondere auch Turmdrehkrane berücksichtigt, die aufBaustellen zum Einsatz kommen. Ermittlungen haben ergeben, dass dieHubwerke dieser Krane vielfach weit unter der vom Hersteller ange-nommenen Beanspruchung eingesetzt werden, wobei andere Einfluss-faktoren (äußere Einflüsse, Zusatzbeanspruchungen durch häufigenAuf- und Abbau) für die Nutzungsdauer bestimmend sein können.

2 Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke, die nach dem in § 37Abs. 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift genannten Termin neu inBetrieb genommen werden

2.1 Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge (allein betrieben bzw. als Kran-hubwerke eingesetzt)

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Für diese serienmäßig hergestellten Geräte haben die europäischenHersteller Vorgaben für die Nutzungsdauer unter Berücksichtigung zuGrunde gelegter Berechnungen und konstruktiver Auslegungen erarbei-tet und als FEM 9.755 herausgegeben.Detaillierte Vorgaben unter Beachtung der Spezifik des jeweiligen Gerä-tes sind den Betriebsanleitungen der Hersteller zu entnehmen. Ziel derFEM-Regel ist die Festlegung von Maßnahmen zum Erreichen sichererBetriebsperioden über die Gesamtnutzungsdauer der Geräte, obwohlnach dem Stand der Technik vorzeitige Ausfälle nicht gänzlich auszu-schließen sind.In der FEM 9.755 wird für Serienhebezeuge auf Grund ihrer Auslegungvon einer theoretischen Nutzungsdauer von ca. 10 Jahren ausgegangen,wenn die während des Betriebes auftretenden Beanspruchungen den derBemessung zu Grunde gelegten Belastungskollektiven und Laufzeiten ent-sprechen. Bei Ablauf dieser theoretischen Nutzungsdauer können nachGeneralüberholungen (Prüfung und Austausch geschädigter Bauteile) diese Geräte für eine neue Betriebsperiode weiter betrieben werden.Ergibt sich bei den in Abständen von einem Jahr durchzuführendenwiederkehrenden Prüfungen des Serienhebezeuges, dass seine Bean-spruchung hinsichtlich Laufzeit und Lastkollektiv derjenigen Triebwerk-gruppe entspricht, in die es eingeordnet ist (Angabe in Betriebsanleitung,auf Typenschild), verringert sich der verbleibende Anteil der theo-retischen Nutzungsdauer um jeweils ein Jahr. Es ist in diesen Fällen nicht erforderlich, bei jeder wiederkehrenden Prüfung Laufzeitenund Lastkollektive zu ermitteln, sondern lediglich einzuschätzen, ob die Betriebsbedingungen gleich geblieben sind.Liegt die tatsächliche Beanspruchung höher, verkürzt sich folglich dienoch verfügbare Nutzungsdauer, liegt die Beanspruchung niedriger, ver-längert sich die Nutzungsdauer entsprechend.In den meisten Fällen ist daher die Ermittlung der tatsächlich vorliegen-den Beanspruchung – Laufzeit der Geräte, Belastungsspektrum – aus-reichend, um Aussagen für den Weiterbetrieb treffen zu können.Auch Sachverständige, die zur Beurteilung herangezogen werden, kön-nen Aussagen nur auf der Grundlage der Angaben des Betreibers zurBeanspruchung und Laufzeit und der Angaben der Hersteller zurGesamtnutzungsdauer machen.Beispiele zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nut-zungsdauer enthält Abschnitt 4.

2.2 Kraftbetriebene Kranhubwerke, die keine Serienhebezeuge nach DIN15 100 sind

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Auch bei diesen Geräten müssen die Betriebsanleitungen Angaben zurNutzungsdauer enthalten. Diese Angaben sind vom Betreiber unbedingtzu beachten. Vielfach werden diese sich auf eine Gesamtnutzungsdauerin Jahren oder Betriebsstunden beziehen. Hinweise dazu enthält dieDurchführungsanweisung zu § 23 Abs. 4. Ergibt die Beurteilung dertatsächlichen Einsatzbedingungen des Gerätes höhere Beanspruchun-gen als vorgesehen, ist der Hersteller zu befragen, da sich dann dieNutzungsdauer bis zur erforderlichen Generalüberholung bzw. bis zurDurchführung vorgegebener Maßnahmen verringert.

3 Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke, die zum Zeitpunkt desin § 37 Abs. 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift genannten Terminsbereits in Betrieb warenBeanspruchung und Laufzeiten für zurückliegende Einsatzzeiträumewerden in vielen Fällen nicht nachvollziehbar sein. Eine Einschätzung isthier in der Regel nur überschlägig möglich. Außerdem stehen vielfachAngaben der Hersteller über die Gesamtnutzungsdauer nicht zur Verfü-gung, so dass ein Vergleich nicht durchgeführt werden kann.Die Übergangsbestimmungen in § 37 Abs. 5 tragen dem Rechnung undbeinhalten modifizierte Verfahrensweisen.Auch bei bereits in Betrieb befindlichen Seil- und Kettenzügen muss imAllgemeinen von einer Nutzungsdauer von ca. 10 Jahren ausgegangenwerden, wenn keine Ermittlungen möglich sind. Ist dieser Zeitraum be-reits überschritten, ist eine Generalüberholung zu veranlassen (§ 37Abs. 5 Nr. 2). Mit dem in dieser Unfallverhütungsvorschrift genanntenZeitraum bis 31.Dezember 1997 soll Unternehmen mit einer Vielzahl vonGeräten die Möglichkeit gegeben werden, entsprechend den jeweiligenEinsatzbedingungen der Geräte zeitlich gestaffelte Maßnahmen einzu-leiten.Sind Ermittlungen überschlägig möglich und sind Angaben des Herstellersvorhanden oder können nachträglich erfragt werden (z. B. Triebwerk-gruppe), kann sich ergeben, dass bei wenig genutzten Geräten (z. B.Werkstattkrane) die tatsächliche Beanspruchung geringer ist als die, dievom Hersteller bei der Dimensionierung zu Grunde gelegt wurde.Wird beispielsweise ein Gerät, das für die Triebwerkgruppe 1 Am aus-gelegt ist, lediglich in der Gruppe 1 Bm betrieben, können die für diehöhere Triebwerkgruppe zulässigen Nutzungszeiten angesetzt werden;siehe auch Tabelle in Abschnitt 4.1.4. Die Nutzungsdauer verlängert sichin diesen Fällen entsprechend.

Dabei kann sich auch ergeben, dass ein Gerät entsprechend seinerbisherigen und auch der zukünftig zu erwartenden Einsatzbedingungen

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weit unter seinen Auslegungskriterien betrieben wird (verbrauchter An-teil der theoretischen Nutzungsdauer z. B. kleiner als 3 % pro Jahr).Das betrifft z. B. Krane in Pumpenstationen oder Generatorhallen, dienur zur Reparatur oder zum Austausch von Baugruppen eingesetztwerden. In diesen Fällen, bei denen eine jährliche Ermittlung des ver-brauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nicht relevant ist,können Bewertungen in größeren Zeitabständen erfolgen. Bei der wie-derkehrenden Prüfung ist lediglich zu kontrollieren, dass sich die Be-triebsbedingungen nicht verändert haben. Vorgaben der Hersteller inBetriebsanleitungen bezüglich Wartung, Kontrollen und Prüfungen sindeinzuhalten.

Der Umfang von Generalüberholungen ist unter Berücksichtigung derVorgaben der Hersteller zu bestimmen. Sie werden im Allgemeinen ausKontrollen, Prüfungen sowie dem Austausch von bestimmten Bauteilenbestehen.

Liegen keine Angaben vor und kann der Hersteller nicht befragt werden,sollten Fachwerkstätten einbezogen werden.

Die Generalüberholung ist vom durchführenden Unternehmen im Prüf-buch zu dokumentieren. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedin-gungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer), damit der Be-treiber dann gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahrenkann.Auch bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind, muss vongleichen Verhältnissen ausgegangen werden, sofern keine anderen An-gaben in der Dokumentation enthalten sind bzw. vom Hersteller bestätigtwerden. Die vorstehend gemachten Aussagen sind deshalb auch hierzutreffend.In den Übergangsbestimmungen (§ 37 Abs. 5 Nr. 3) ist auch festgelegt,dass bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind, eine Ermitt-lung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ent-fallen kann, wenn eine regelmäßige zustandsbezogene Instandhaltungdurchgeführt wurde. Diese Bestimmung ist nicht an bisherige regel-mäßige Prüfungen durch Sachverständige gebunden, sondern trägt derTatsache Rechnung, dass insbesondere bei größeren Kranhubwerkenbereits jahrelange Erfahrungen über das Verschleißverhalten der ein-zelnen Baugruppen vorliegen und durch gezielte und terminisiertePrüfungen und Kontrollen, die auch das Getriebe mit einschließen, derrechtzeitige Austausch von im Kraftfluss liegenden Teilen erfolgt.Diese Bestimmung wird auf eine Vielzahl von insbesondere älterenKranen zutreffen, die z. B. im Laufe ihrer Betriebszeit bereits instand-gesetzt und bei denen auf Grund festgestellten Verschleißes bestimmteBaugruppen bereits erneuert worden sind.

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4 Beispiele für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theore-tischen Nutzungsdauer von kraftbetriebenen Seil- und Ketten-zügen1), die für sich allein oder als Kranhubwerke eingesetzt sindGrundlage: FEM 9.755 „Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebs-

perioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken(S.W.P.)“

FEM 9.511 „Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge;Einstufung der Triebwerke“

4.1 Beispiel I

Für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nut-zungsdauer sind folgende Faktoren zu bestimmen:– Laufzeit des Hubwerkes– Belastungsspektrum.

4.1.1 Laufzeit des Hubwerkes

Die Bestimmung der Laufzeit eines Hubwerkes kann in den meisten Fällen, insbesondere wenn zurückliegende Zeiträume eingeschätzt wer-den müssen, nur überschlägig durchgeführt werden. Zu beachten ist,dass es sich dabei nicht um die gesamte Einsatzzeit eines Hebezeugeshandelt, sondern nur um die Zeit, während der das Hubwerk für Hebenoder Senken eingeschaltet ist. Nicht berücksichtigt werden daher z. B.Kranfahrt ohne Hub- oder Senkbewegungen.

Für das vorliegende Beispiel wird eine gleichmäßige Nutzung über einJahr angenommen:

Folgende Angaben liegen zu Grunde:– genutzter Hakenweg Auf/Ab H = 10 m– Hubgeschwindigkeit V = 30 m/min– Arbeitsspiele

in einer Stunde 5je Tag (8 h) Z = 40

Daraus ergibt sich die Tageslaufzeit:

H · Z 10 m · 40T = = = 13,3 min = 0,22 Stunden

V 30 m/min

Bezogen auf ein Jahr (250 Tage):Ti = 55 Stunden

1) Nummern 1.1, 1.2 und 2.1 DIN 15 100 „Serienhebezeuge, Benennungen“

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4.1.2 Belastungsspektrum

Bei einer Einschätzung zurückliegender Einsatzjahre wird die Ermittlungder tatsächlichen Lastkollektive und damit der Faktoren der Belastungs-spektren (km) problematisch.

In der Regel wird man daher hier eine Einordnung in eines der vier Last-kollektive vornehmen, die in Tabelle 1 der FEM 9.755 aufgeführt sind.

Die FEM-Regel unterscheidet zwischen:– leichtem Einsatz km ≤ 0,125– mittlerem Einsatz 0,125 < km ≤ 0,25– schwerem Einsatz 0,25 < km ≤ 0,5– sehr schwerem Einsatz 0,5 < km ≤ 1

In der Anlage werden für diese Gruppen einige Beispiele für Lastkollek-tive aufgeführt, um die Einordnung zu verdeutlichen.

Für eine genaue Ermittlung des Faktors km bei bekannten Lastkollek-tiven werden im Beispiel II entsprechende Hinweise gegeben. Diese Er-mittlung wird auch erforderlich, wenn sich die Beanspruchung des Gerä-tes (Laufzeit, Lastkollektiv) geändert hat, z. B. beim Übergang zumMehrschichtbetrieb oder durch veränderte Produktionsverhältnisse.

Für vorliegendes Beispiel I wird ein mittlerer Einsatz, wie er häufig imBetrieb vorkommt, mit einem Faktor des Belastungsspektrums von

km = 0,25 (oberer Grenzwert dieser Gruppe)

angenommen.

4.1.3 Berechnung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauerfür 1 Jahr

Der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer berechnet sichwie folgt:

S = km · Ti · f

S: Verbrauchter Anteil der theoretischen Nutzungsdauer im jeweili-gen Zeitraum (hier 1 Jahr)

Ti: Laufzeit des Hubwerkes im jeweiligen Zeitraum

f: Zuschlagfaktor für einfache Protokollierungsverfahren. Für vor-liegendes Beispiel:

f = 1,2 nach Abschnitt 4.3 der Regel FEM 9.755 (Dokumentie-rung ohne Zählwerke).

Damit ergibt sich:

S = 0,25 · 55 · 1,2

S = 16,5 h

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4.1.4 Bewertung

Gemäß Dokumentation (Angabe auch auf dem Typenschild) ist dasHubwerk in die Triebwerkgruppe

1 Bmeingestuft.

Die gemäß Abschnitt 1.3 ermittelte Teilnutzung S ist mit der in Zeile 4der Tabelle 1 der FEM 9.755 angegebenen theoretischen Nutzung D (h)– Volllastlebensdauer – zu vergleichen.

Danach beträgt die theoretische Nutzung D für die einzelnen Triebwerk-gruppen:

Triebwerk-gruppe 1 Dm 1 Cm 1 Bm 1 Am 2 m 3 m 4 m 5 m

TheoretischeNutzung D (h)

100 200 400 800 1 600 3 200 6 300 12 500

Für das vorliegende Beispiel ergibt sich damit für die Triebwerkgruppe1 Bm

D = 400 Stunden

S 16,5Damit: = = 0,041 < 1 für 1 Jahr Betriebszeit

D 400

Das Hubwerk arbeitet innerhalb der sicheren Betriebsperiode.

Bei gleicher Nutzung dieses Triebwerkes (gleiche Laufzeit, gleiches Belastungsspektrum) über einen Zeitraum von 10 Jahren würde sich er-geben:

S = 16,5 x 10 = 165

S 165= = 0,41 < 1

D 400

Die Grenze der theoretischen Nutzungsdauer ist weiterhin nicht erreicht,d. h. dieses Gerät kann weiter betrieben werden.

4.2 Beispiel II

Bei intensiv genutzten Hebezeugen bzw. bei sehr unterschiedlicher Nut-zung sollte der Faktor km genauer bestimmt werden. Dabei kann wiefolgt vorgegangen werden:

km = (�1 + �)3 · t1 + (�2 + �)3 · t2 + ..... .

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Teillast�i =

Tragfähigkeit

Totlast� =

Tragfähigkeit

Laufzeit mit Teillast und Totlastti =

Gesamtlaufzeit

Totlasten sind am Hebezeug angebrachte Lastaufnahmemittel (z. B.Greifer, Magnet, Traversen). Bewegungen ausschließlich mit kleinerenTotlasten (bis ca. 15 % der Tragfähigkeit) können zur Vereinfachung ver-nachlässigt werden.

Für das Beispiel II werden folgende Verhältnisse angenommen:

Tragfähigkeit: 2000 kg

Totlast (Spezielles Lastaufnahmemittel): 400 kg

Arbeitsspiele je Stunde: Z = 16

davon: 4 mit 1600 kg Nutzlast8 mit 400 kg Nutzlast4 ohne Last

Genutzter Hakenweg Auf/Ab: H = 10 m (5 m Auf, 5 m Ab)

Hubgeschwindigkeit: V = 30 m/min

Alle Hebevorgänge werden mit dem speziellen Lastaufnahmemittel (Tot-last) durchgeführt.

4.2.1 Berechnung

1600 400�i = = 0,8 �2 = = 0,2

2000 2000

400�3 = 0 � = = 0,2

2000

Zeit pro Arbeitsspiel:

H 10t = = = 0,333 min

V 30

Gesamtlaufzeit des Hubwerkes pro Stunde:

tg = Z · t = 16 · 0,333 = 5,328 min

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Laufzeiten der einzelnen Arbeitsspiele:

4 x 0,333 8 x 0,333t1 = = 0,25 t2 = = 0,5

5,328 5,328

4 x 0,333t3 = = 0,25

5,328

km = (0,8 + 0,2)3 · 0,25 + (0,2 + 0,2)3 · 0,5 + (0 + 0,2)3 · 0,25

Faktor des Belastungsspektrums:

km = 0,284

4.2.2 Bestimmung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungs-dauer für 1 Jahr

Laufzeit des Hubwerkes für 1 Jahr:

16 Arbeitsspiele x 8 Stunden x 250 Tage = 32 000 Arbeitsspiele

Jahreslaufzeit T = 32 000 x 0,333 = 10 656 min

T = 178 h

Verbrauchter Anteil der theoretischen Nutzungsdauer:

S = km · T · f

S = 0,284 · 178 h · 1,2S = 60,66 h

4.2.3 Bewertung:

Gemäß Dokumentation (Angabe auf dem Typenschild) ist das Hubwerkin die Triebwerkgruppe

1 Bmeingestuft. Dafür ergibt sich aus der Tabelle in Abschnitt 4.1.4 einetheoretische Nutzung von

D = 400 Stunden

S 60,66Damit: = = 0,152 < 1

D 400

Damit arbeitet das Hubwerk innerhalb einer sicheren Betriebsperiode.

Bei gleicher Nutzung des Hubwerkes in den folgenden Jahren wäre spä-testens nach sieben Jahren eine Generalüberholung erforderlich, bei derdie vom Hersteller zu benennenden Teile auszutauschen, andere Teilenach Vorgabe zu prüfen sind.

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Auf Grund der Jahreslaufzeit des Hubwerkes (178 h) und des vor-handenen Lastkollektivs mit dem Faktor des Belastungsspektrums von km = 0,284 hätte hier ein Hubwerk, das für die nächsthöhere Triebwerk-gruppe (1 Am) ausgelegt ist, eingesetzt werden müssen, um eine Gesamtnutzungsdauer von mindestens 10 Jahren zu erreichen. Die theo-retische Nutzung D hätte dann 800 h betragen.

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AAblenkung 26 (4)Anschläger 3 (8); 28 (2); 29 (1)Anschlagen der Last 29 (1)Arbeitsfeld 29 (3)Aufhängung 25 (2)Auflaufrichtung 19 (2)Auflaufstelle 25 (4)Aufstellung 24; 25 (1)Aussetzbügel 19

BBefestigungsstelle für Seile 20 (1)Behandlungswinde 1 (3)Belastung 18 (1); 26 (2)

betriebsmäßige – 33 (3)zulässige – 3 (1), (8); 26 (1); 33 (3)

Betätigungsrichtung 9 (2)Betriebsanleitung 3 (7)Betriebsendschalter 29 (3)Betriebsendstellung 34Bordscheibenüberstand 35 (1)Bremseinrichtung 3 (5); 16 (1);

33 (1), (2), (3)Bremswirkung 14 (4)Bruchkraft 3 (2)

DDruckkraft 3 (1)Druckluftzug 3 (1); 21 (1)Durchlaufender Antrieb 10

EEinsatzbedingung 23 (2)Einweiser 29 (3)Elektrozug 3 (1); 21 (1)

FFlaschenzug 3 (1)Feuerflüssige Massen,

Heben von – – 15; 33 (3)

GGefahrbereich 29 (1), (3); 31Geräteführer 2 (3); 25 (1), (2); 26 (1); 27;

27a, 29; 29a; 30; 31; 32; 35Gütekennzeichen 18 (2)Güteklasse, Ketten 3 (2)

StichwortverzeichnisDie angegebenen Fundstellen beziehen sich auf die §§ und Absätze der Unfallver-hütungsvorschrift [z. B. 2 (3) bedeutet § 2 Abs. 3] bzw. auf die Durchführungsanwei-sungen (DA) [z. B. DA 2 (1) bedeutet DA zu § 2 Abs. 1].

HHakengeschirr 35 (4)Handbetriebenes Gerät 6; 7Handrad, Bedienungsrad 11Handschrapper 1 (2)Hilfsbremse 35 (4)Hubkette 28Hubseil 28Hydraulikflüssigkeit 5 (2)Hydraulikgerät 17 (1)

IInbetriebnahme 23 (1)Ingangsetzen 8 (1)

KKette 2 (1); 18 (1)Kettennuss 2 (1); 19 (1)Kettenrad 2 (1)Kettenstern 2 (1)Kettenzug 23 (4); 35a (1)Kolben 5 (1)Konstruktion zum Befestigen 25 (2)Kraftflussunterbrechung 12 (4)Kraftübertragung 12 (3)Kran 32 (2), (3)Kranhubwerk 23 (4); 35a (1)

LLadewinde 20 (3)Langholzverladewinde 28 (3)Lastaufnahmeeinrichtung 32 (1)Lastaufnahmemittel 29Lastweg 17 (1); 29 (3)Lastwelle 12 (3), (4), (5); 16 (1); 30Lösestellung 14 (5); 16 (1)

MMesswinde 1 (3)Montagewinde 12 (5)

NNotendhalteinrichtung 27Notendschalter 21 (3)Nullstellung 8 (1); 14 (2)Nullstellungszwang 8 (1)Nutzungsdauer 23 (4), (5)

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PPersonenaufnahmemittel 32 (2), (3)

RRechtsvorschriften (EWG) 2aRichtung der Bewegung 9 (1)Rolle 27aRollenketten 3 (2)Rückewinde 20 (3), (4); 28 (3); 35 (3)Rücklaufsicherung 3 (5); 16 (1); 22 (1);

30; 33 (1)Rückschlagsicherung 6; 22 (1)Rundstahlkette 3 (2); 18 (2)

SSachkundiger 23 (1), (2)Sachverständiger 23 (4); 35a (2)Schrapperwinde 1 (2)Seil 2 (1); 3 (3); 18 (1); 26 (2);

35 (1), (4)Seilblock 1 (1); 3 (1); 23 (2); 25 (2), (3);

26 (1)handbetriebener – 1 (5)

Seildurchmesser 3 (2); 35 (1)Seilrolle 19 (1)Seiltrommel 19 (1); 20 (1)Seilwickeleinrichtung 20 (2)Seilwinde 1 (4); 3 (4); 37 (4)Seilwindung 35 (2)Seilzug 23 (4); 35a (1)Seilzugkraft 3 (1)Seilzugmaschine 3 (2)Selbstbergewinde 20 (3); 28 (3)Sicherung

an einer Führung 5gegen Absinken 29a (2)gegen freien Fall 13gegen Rücklauf siehe Rücklaufsicherunggegen Überlastung 22 (1); 33 (4)

Sperrrad 22 (2)Sperreinrichtung 22 (2)Sperrklinke 22 (2)Spindel 5 (1)Steuereinrichtung 14 (2)Steuerstand 21 (1); 25 (1); 29 (3); 31;

32 (2), (3)

TTotmannschaltung 8 (1)Tragkonstruktion 23 (1), (2); 25 (2); 27aTragmittel 25 (1), (4); 27aTransporteinrichtung 4Treibscheibe 2 (1); 19 (1)Triebwerkgruppe 3 (3)Trommelwinde 10; 16 (1)

UÜberlastung, Sicherung gegen – 22 (1); 33 (4)Umlenkrolle 25 (2), (3)Unternehmer 23; 24; 25; 26; 27a; 28; 29;

29a; 31; 32; 33; 35a

VVerhältnisse, betriebliche – 23 (2)Versicherter 24; 24a; 28 (2)Verständigungszeichen 29 (1)

WWagenheber 3 (1)Wartung 24Wiederinbetriebnahme 23 (1)Winden in Gesteins-, Erd-

und Tiefbohranlagen 1 (3)

ZZahnstange 5 (1)

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Hinweis:

Hinsichtlich außer Kraft gesetzter Unfallverhütungsvorschriften, insbesonderedes so genannten Maschinenaltbestandes, sowie älterer Richtlinien, Sicher-heitsregeln und Merkblätter, die unter ihrer bisherigen ZH 1-Nummer auch weiterhin anzuwenden sind, siehe Internetfassungen des HVBG

„http://www.hvbg.de/bgvr“.

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Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 1. April 1994 wurde(n)folgende Bestimmungen geändert:– § 2 Abs. 1,– § 2a Abs. 2 bis 4,– § 8 Abs. 2 Nr. 6,– § 23 Abs. 5,– § 23a Abs. 2,– § 37 Abs. 3 und 5.

folgende Bestimmung eingefügt:– § 8 Abs. 2 Nr. 7.

Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom April 1994 wurde(n)folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:– DA zu § 18 Abs. 1,– DA zu § 23 Abs. 4,– DA zu § 23a Abs. 1 und 2.

folgende Durchführungsanweisungen (DA) eingefügt:– DA zu § 2a Abs. 2,– DA zu § 8 Abs. 2 Nr. 7,– DA zu § 23 Abs. 5 Nr. 1 bis 4,– DA zu § 37 Abs. 5 Nr. 1 bis 3,– Anhang 1.

folgende Durchführungsanweisung (DA) gestrichen:– DA zu § 23 Abs. 5.

10.2

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