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R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreu- ungsgesetzes können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. 1. Allgemeine Voraussetzungen Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 des Haus- betreuungsgesetzes, Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundes- pflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz, Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer sol- chen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflege- geld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Ex- pert/innen nachzuweisen, 1.1. Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen: Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen, Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbie- ter oder selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften. 2. Zuschüsse 2.1. Zuschuss bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte 2.1.1. Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen, beträgt der Zuschuss € 1.100 monatlich, zwölf Mal jährlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt der Zuschuss € 550 monatlich. 2.1.2. Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses ge- währt werden und endet mit: dem Tod der pflegebedürftigen Person, dem Ende des Dienstverhältnisses/der Dienstverhältnisse mit der Betreuungs- kraft/den Betreuungskräften,
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Mar 25, 2016

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heinrich heinez

Richtlinien zur 24-Stunden-Betreuung Broschüre zur 24-Stunden-Betreuung Quelle: BMSK - Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
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R I C H T L I N I E N

zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes)

Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreu-ungsgesetzes können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. 1. Allgemeine Voraussetzungen

• Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 des Haus-betreuungsgesetzes,

• Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundes-pflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,

• Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer sol-chen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflege-geld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Ex-pert/innen nachzuweisen,

1.1. Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen:

• Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen,

• Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbie-ter oder

• selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften. 2. Zuschüsse 2.1. Zuschuss bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte 2.1.1. Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen, beträgt der Zuschuss € 1.100 monatlich, zwölf Mal jährlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt der Zuschuss € 550 monatlich. 2.1.2. Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses ge-währt werden und endet mit:

• dem Tod der pflegebedürftigen Person, • dem Ende des Dienstverhältnisses/der Dienstverhältnisse mit der Betreuungs-

kraft/den Betreuungskräften,

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• dem Ende des Vertragsverhältnisses der pflegebedürftigen Person oder ihres Angehörigen mit dem gemeinnützigen Anbieter.

Der Zuschuss ist bei untermonatigem Beginn oder bei untermonatlicher Beendigung des Betreuungsverhältnisses nach Kalendertagen zu aliquotieren. 2.2. Zuschuss bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte 2.2.1. Für zwei selbständig erwerbstätige Betreuungskräfte beträgt der Zuschuss auf der Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von jeweils mindestens € 537,78 € 550 monatlich, zwölf Mal jährlich. Für nur eine selbständig erwerbstätige Betreu-ungskraft kann ein Zuschuss in Höhe von € 275 monatlich geleistet werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Min-destausmaß erreichen. 2.2.2. Besteht für die Betreuungskräfte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine ent-sprechende Sozialversicherung und wird ein Nachweis darüber erbracht, beträgt der Zuschuss unabhängig von der tatsächlichen Beitragsleistung für zwei Betreuungs-kräfte € 550 monatlich, bei nur einer Betreuungskraft € 275. Die Einsatzzeiten müs-sen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß errei-chen. 2.2.3. Der Zuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat zu bemessen, kann frühes-tens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit

• dem Tod der pflegebedürftigen Person oder • dem Ende des Betreuungsverhältnisses mit der Betreuungskraft/den Betreu-

ungskräften. 2.3. Gemeinsame Bestimmungen 2.3.1. Wird das Betreuungsverhältnis auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes oder der Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim gekündigt, ist der Zuschuss für die Dau-er der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist des/der Betreu-ungsverhältnisse(s), längstens aber für einen Zeitraum von 3 Monaten weiter zu ge-währen. 2.3.2. Der Zuschuss wird monatlich an die pflegebedürftige Person oder deren An-gehörige/n, sofern diese/r Dienstgeber/in ist, ausbezahlt; ist die Betreuungskraft bei einer Trägerorganisation beschäftigt, kann die Auszahlung direkt an die Trägerorga-nisation erfolgen. 2.3.3. Ein Zuschuss ist nur dann zulässig, wenn die

- Sparsamkeit, - Zweckmäßigkeit und - Wirtschaftlichkeit

des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet sind.

2.3.4. Werden von anderen Gebietskörperschaften gleichartige Leistungen für den-selben Zeitraum erbracht, sind diese zu berücksichtigen. Für die dafür notwendige Datenübermittlung ist gegebenenfalls die Zustimmung der pflegebedürftigen Person einzuholen. 2.3.5. Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben ein-zubringen.

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2.3.6. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. 3. Einkommen und Vermögen

3.1. Ein Zuschuss im Sinne dieser Richtlinien kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von € 2.500 nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehöri-ge/n um € 400, für eine/n behinderte/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um € 600. 3.2. Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den in den Punkten 2.1. genannten maximalen Zuschuss, so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als € 50, ist kein Zuschuss zu gewähren. 3.3. Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:

- Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landes-

gesetzlicher Vorschriften, - Sonderzahlungen, - Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen, - Versehrtenrenten oder vergleichbare Leistungen, - Familienbeihilfen, - Kinderbetreuungsgeld, - Studienbeihilfen, - Wohnbeihilfen, - Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare

Leistungen sowie - Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.

3.4. Die Gewährung eines Zuschusses im Sinne dieser Richtlinien ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.

4. Verfahren 4.1. Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 21b des Bundespfle-gegeldgesetzes sind beim Bundessozialamt einzubringen. Auch bei den Entschei-dungsträgern im Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Trä-gern der Sozialhilfe können Ansuchen eingebracht werden. 4.2. Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem/einer gesetzlichen Vertre-ter/in oder von einem/einer Angehörigen zu unterfertigen. 4.3. Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen: 4.3.1. Bei Beschäftigung von unselbständigen Betreuungskräften:

• eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Haus-betreuungsgesetzes vorliegt,

• eine Erklärung, dass die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche und höchstens 128 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen beträgt,

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• eine Erklärung, dass eine Vereinbarung besteht, wonach die Betreuungskraft allenfalls darüber hinaus gehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft in ihrem Wohnraum oder in der näheren häuslichen Umgebung verbringt,

• bei zwei Betreuungskräften eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender An-gehöriger im Sinne der §§ 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird,

• der letzte rechtskräftige Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, • bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begrün-

dete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Experten/innen über die Notwen-digkeit der 24-Stunden-Betreuung,

• Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträ-ger,

• der Meldezettel der Betreuungskraft und • eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürfti-

gen Person • ab 1. Jänner 2009 die Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 21b Abs. 2 Z

5 des Bundespflegegeldgesetzes. 4.3.2. Bei Beschäftigung von selbständigen Betreuungskräften:

• eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Haus-betreuungsgesetzes vorliegt,

• eine Erklärung, dass auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und einer monatlichen Bei-tragsgrundlage von mindestens € 537,78 besteht und die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt,

• bei zwei Betreuungskräften eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender An-gehöriger im Sinne der §§ 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird,

• der letzte rechtskräftige Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, • bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begrün-

dete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expert/innen über die Notwen-digkeit der 24-Stunden-Betreuung,

• Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträ-ger,

• bei einer Betreuungskraft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Nachweis über die Sozialversicherung in diesem EU-Staat sowie die geleisteten Beiträ-ge,

• der Meldezettel der Betreuungskraft und • eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürfti-

gen Person • ab 1. Jänner 2009 die Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 21b Abs. 2 Z

5 des Bundespflegegeldgesetzes. 4.4. Mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie mit der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses wird das Bundessozialamt be-traut. 4.5. Zur Verwaltungsvereinfachung sowie zur Erleichterung der Abrechnung der mit den Ländern vereinbarten Kostenteilung können – erforderlichenfalls mit Zustim-mung der betroffenen Person – die notwendigen Daten an die Träger der Sozialhilfe übermittelt werden.

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4.6. Zur Entscheidung über Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses im Sinne dieser Richtlinien wird das Bundessozialamt ermächtigt. 4.7. Auf Ersuchen des Zuschusswerbers/der Zuschusswerberin kann die Ent-scheidung des Bundessozialamtes vom Bundesministerium für Soziales und Konsu-mentenschutz auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft werden. 5. Meldepflichten Die pflegebedürftige Person, der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin bzw. die Betreuungskräfte sind verpflichtet, dem Bundessozialamt alle Umstände, die Auswir-kungen auf den Zuschuss haben können, unverzüglich zu melden. 6. Rückforderung des Zuschusses Der Zuschuss kann vom Bundessozialamt zurückgefordert werden, wenn

• der Antragsteller/die Antragstellerin wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hat,

• der Zuschuss widmungswidrig verwendet wurde oder • die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

Von der Rückforderung kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abge-sehen werden. 7. Qualitätssicherung

Zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Betreuung kann der Zuschussgeber ge-eignete Maßnahmen, etwa Information und Beratung in Form eines Hausbesuches insbesondere durch Pflegefachkräfte, vorsehen.

8. Härteklausel Ergibt sich aus der Anwendung dieser Richtlinien eine besondere Härte, kann das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eine von diesen Richtlinien abweichende Entscheidung treffen. 9. Inkrafttreten

9.1. Die Richtlinien treten mit 1. November 2008 in Kraft. 9.2. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumen-tenschutz und im Bundessozialamt zur Einsichtnahme aufzuliegen.

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www.bmsk.gv.at

Das Sozialministerium informiert

24-Stunden-

Betreuung

zu Hause

Neues und Wissenswertes

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24-Stunden-Betreuung

zu Hause

Neues und Wissenswertes

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Kapitel 1

Die neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung Seite 8

Kapitel 2

Das Fördermodell des Sozialministeriums Seite 16

Kapitel 3

Schritt für Schritt zur Umsetzung Seite 22

Variante A: Angestellte Betreuungskräfte Seite 22

Variante B: Selbständige Betreuungskräfte Seite 27

Kapitel 4

Weitere wichtige Fragen Seite 35

Inhalt

Impressum

Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1, A-1010 Wien

Redaktion: Mag. Karin Hönig-RobierMarketing- & PR-Beratung, A-1180 Wien

Layout: Grösel Grafik, A-1210 WienDruck: BMSKFotos: BMSK, Buenos Dias, Ulrike Grösel,

Mauritius, Keith Thomas Productions

4. Auflage: Jänner 2009

ISBN 978-3-85010-195-0

Alle Rechte vorbehalten: Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schrift-liche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt insbesondere für jedeArt der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Mikroverfilmung, der Wiedergabe inFernsehen und Hörfunk, sowie der Verarbeitung und Einspeicherung in elektronischeMedien, wie z. B. Internet oder CD-Rom.

Die in der Broschüre getätigten Ausführungen basieren – so nicht ohnediesgesondert gekennzeichnet, bzw. grau unterlegt – unter anderem auf Publikationendes Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, desBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums fürFinanzen, der SV der gewerblichen Wirtschaft, der NÖ-Gebietskrankenkasse unddes Österreichischen Hilfswerks. Besonderes wichtige Informationen sind ent-sprechend mit ✗Wichtig gekennzeichnet.

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Die neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung

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Die neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung

Die bisherige Praxis stellte einen Ver-stoß gegen mehrere Rechtsvorschriften(z. B. Ausländerbeschäftigungsrecht,Sozialversicherungsrecht, Berufsrecht,Mindestlöhne, etc.) dar. Daher hat dasBundesministerium für Wirtschaft undArbeit – in enger Kooperation mit demBundesministerium für Soziales und

Konsumentenschutz – ein Modell ent-wickelt, das Ihnen auf ganz legalerBasis die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung ermöglicht.Dazu waren eine Novellierung derGewerbeordnung und die Schaffungeines neuen Hausbetreuungsgesetzesnötig.

1.1. Warum erfolgte eine gesetzliche Neuregelung?

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1.2. Wie muss legale 24-Stunden-Betreuung organisiert sein?

Seit 1.7.2007 haben Sie drei Möglich-keiten für die Betreuung in Privathaus-halten zur Auswahl:

• Sie oder ein/e Angehörige/r führen die Betreuungskraft als Angestellte/n,oder :

• Sie beschäftigen eine Betreuungs-kraft, die bei einem gemeinnützigen

Anbieter (z. B. Volkshilfe, Hilfswerk,

Caritas, Rotes Kreuz, Diakonie-

Österreich) angestellt ist,oder :

• Sie engagieren eine selbständig

erwerbstätige Betreuungskraft,die den Gewerbeschein der Personenbetreuung besitzt.

1.3. Was dürfen Betreuungskräfte tun?

Bei angestellten (unselbständigen)

Betreuungskräften umfasst dieBetreuung laut Hausbetreuungsgesetz:

• Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung,insbesondere bei der Haushalts-und Lebensführung, bestehen (soweit diese Tätigkeiten nicht dem Gesundheits- und Kranken-pflegegesetz unterliegen), sowie

• sonstige, aufgrund der Betreuungs-bedürftigkeit notwendige Anwesen-heiten.

Selbständige Betreuungskräfte

dürfen die ihnen anvertrauten Menschenlaut Gewerbeordnung 1994 durchfolgende Tätigkeiten unterstützen:

• Haushaltsnahe Dienstleistungen

(Zubereitung von Mahlzeiten,Besorgungen, Reinigungstätigkeiten,Hausarbeiten und Botengänge,Sorgen für gesundes Raumklima (Lüften), Betreuung von Pflanzen und auch Tieren sowie Wäsche waschen, bügeln und ausbessern)

• Unterstützung bei der Lebens-

führung (Gestaltung des Tages-ablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)

• Gesellschaft leisten, Konversation führen, Aufrechterhaltung gesell-schaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten

• praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person aufeinen Ortswechsel (Kofferpacken und ähnliches)

• Organisation von Personenbe-

treuung (z. B. Termine vereinbaren)

Betreuung umfasst demnach alleTätigkeiten, die der Hilfestellung – insbesondere in Haushalts- undLebensführung – dienen. Dazu zähltauch die erforderliche und vorsorglicheAnwesenheit. Betreuung im Sinne desHausbetreuungsgesetzes bzw. imRahmen des freien Gewerbes derPersonenbetreuung (lt. Gewerbeordnung1994) erfordert keine speziellen, beruf-lichen Qualifikationen.

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Die neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung

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Die neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung

Für Betreuungskräfte sind derzeit durchdas Hausbetreuungsgesetz und dieBestimmungen der Gewerbeordnung1994 noch keine bestimmtenQualifikationen vorgeschrieben. Daherdürfen Pflegemaßnahmen gemäßGesundheits- und Krankenpflege-gesetz bzw. ärztliche Tätigkeiten

gemäß Ärztegesetz 1998 von ihnennur im Sinne der unter Punkt 1.5.genannten Voraussetzungen vorge-nommen werden.Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlenwir Ihnen, Pflegemaßnahmen nur vonqualifizierten Pflegekräften vornehmenzu lassen.

1.4. Was dürfen Betreuungskräfte nicht tun?

Nach dem Gesundheitsberufe-Rechts-änderungsgesetz 2007 dürfen jetzt seit10. April 2008 auch folgende pflege-rischen Tätigkeiten durch Personen-

betreuerInnen (soweit bzw. sofern vondiplomiertem Gesundheits- undKrankenpflegepersonal übertragen)durchgeführt werden:

1.5. Welche pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten darf die

Betreuung im Einzelfall umfassen?

• Unterstützung bei der Körperpflege,

• Unterstützung beim An- und Aus-

kleiden,• Unterstützung beim Essen und

Trinken sowie bei der Arzneimittel-

aufnahme,• Unterstützung bei Benützung von

Toilette oder Leibstuhl einschließ-lich Hilfestellung beim Wechsel von

Inkontinenzprodukten und• Unterstützung beim Aufstehen,

Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.

Ebenfalls seit 10. April 2008 zählennun folgende ärztliche Tätigkeiten,soweit und sofern diese von Ärztengemäß Ärztegesetz 1998 an Per-sonenbetreuerInnen delegiert werdenkönnen, zur Betreuung:

• Verabreichung von Arzneimitteln,• Anlegen von Verbänden und

Bandagen,• Verabreichung von subkutanen

Insulinspritzen,• Blutentnahme aus der Kapillare

zur Bestimmung des Blutzucker-spiegels mittels Teststreifens

• oder einfache Wärme- und Licht-

anwendungen.

Zulässig ist die Vornahme dieserTätigkeiten durch die Betreuungskraft

• ausschließlich an der betreuten

Person in deren Privathaushalt,• nur dann, wenn die Betreuungs-

kraft dauernd oder zumindest

regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist,

• nur bei rechtsgültiger Einwilligung,• je nach Tätigkeit nur nach Anleitung

und Unterweisung durch einen An-gehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin,und

• grundsätzlich nur nach schrift-

licher Anordnung.

Seit 10. April 2008 umfasst Betreuung,die von selbständigen oder unselbstän-digen PersonenbetreuerInnen ausgeübtwird, zusätzlich auch alle pflegerischenund ärztlichen Tätigkeiten im Sinne desnachstehenden Punktes 1.5.Der Erhalt einer Förderung aus demUnterstützungsfonds für Menschen mitBehinderungen setzt jedoch alsMindesterfordernis entweder

• eine Ausbildung der Betreuungskraft,die im Wesentlichen der theoretischen Ausbildung einer HeimhelferIn

nach dem Vertrag zwischen Bund und Ländern über Sozialbetreuungs-berufe entspricht,

oder:• eine 6 Monate andauernde, sachge-

rechte Betreuung des Förderwerbersdurch die Betreuungskraft,

oder:• eine Delegation von pflegerischen

oder ärztlichen Aufgaben an die Betreuungskraft im Sinne des Punktes 1.5.

voraus.

Wichtig: Eine dieser dreiVoraussetzungen muss spätestensab 1. Jänner 2009 erfüllt sein.

Wichtig: Diese Möglichkeiten derÜbertragung pflegerischer sowieauch ärztlicher Tätigkeiten an dieBetreuungskräfte wurden nur für denEinzelfall geschaffen.

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Die neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung

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Die neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung

>>> Angestellte Betreuungskräfte:

Die folgenden Ausführungen sind dervom Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit publizierten Broschüre„Betreuung daheim“ entnommen:

• In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit ein-schließlich der Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten.

• Über diese Höchstgrenze hinaus-gehende Zeiten der Arbeitsbereit-schaft, die die Betreuungskraft ver-einbarungsgemäß in ihrem Wohn-raum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während der sie im übrigen frei über ihre Zeitverfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes.

• Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden zu unter-brechen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren. Für diese Zeit darf auch keine Arbeits-bereitschaft vereinbart werden.

• Für die restlichen 21 Stunden kann Arbeitsbereitschaft vereinbart werden. Tatsächliche Arbeitsein-sätze dürfen jedoch nur während höchstens 11 Stunden pro Tag erfolgen.

• Da eine einzelne Arbeitsperiode mit höchstens 14 Tagen begrenzt ist, müssen für eine durchgehende Betreuung durch Arbeitnehmer Arbeitsverhältnisse mit mindestens zwei Betreuungskräften abge-schlossen werden.

>>> Selbständige Betreuungskräfte:

Mit selbständigen Betreuungskräften,die das Gewerbe der Personenbe-treuung ausüben, sind die Arbeits-zeiten frei vereinbar.

1.7. Welche konkreten Arbeitszeitgrenzen sieht das

Hausbetreuungsgesetz vor?

Das Hausbetreuungsgesetz ermöglichtdurch erweiterte Arbeitszeitgrenzeneine bis zu 24-Stunden-Betreuung.Für die Betreuung durch eine un-selbständige Kraft gelten folgendeVoraussetzungen:

• die zu betreuende Person mussa)Anspruch auf Pflegegeld zumindest

der Stufe 3 nach dem Bundespflege-gesetz oder gemäß den Pflegegeld-sätzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung, bzw.:

b)bei einer nachweislichen Demenz-erkrankung Anspruch auf Pflegegeldzumindest der Stufe 1 haben;

• es muss ein ständiger Betreuungs-bedarf gegeben sein;

• die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben;

• nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine durchgehende Freizeit von

mindestens der gleichen Dauer gewährt werden (14 Tage Arbeit,14 Tage frei oder 7 Tage Arbeit,7 Tage frei, etc.);

• die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden/Woche und darf höchstens 128 Stunden/2 Wochen betragen;

• die Betreuungskraft muss für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden (Wohnraum und volle Verpflegung);

• es dürfen nur Betreuungstätigkeiten wie unter Punkt 1.4. beschrieben,geleistet werden.

Zu den Voraussetzungen zur Betreuungdurch eine selbständige Betreuungs-kraft siehe die Ausführungen in Kapitel 3/Variante B.

1.6. Wann kann man die 24-Stunden-Betreuung in Anspruch

nehmen?

Wichtig: Um das erforderliche Maß an Qualitätssicherung bei derDurchführung durch Betreuungskräfte zu gewährleisten, ist über die obengenannten Voraussetzungen hinaus Folgendes zu beachten:• es besteht jederzeit die Möglichkeit, die Anordnung zu widerrufen• die Anordnung ist zeitlich zu limitieren, ebenso wie die Zahl der

Betreuungsverhältnisse streng limitiert ist• PersonenbetreuerInnen unterliegen der Dokumentations- und Informationspflicht• eine begleitende Kontrolle bei pflegerischen Tätigkeiten durch diplomiertes

Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, bzw. bei ärztlichen Tätigkeiten durch einen Arzt oder eine Ärztin sollte regelmäßig stattfinden

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Die neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-BetreuungDie neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung

Wie bei einer Heimbetreuung sind auchbei einer 24-Stunden-Betreuung zuHause die damit verbundenen Auf-wendungen ab Bezug von Pflegegeldder Stufe 1 als außergewöhnlicheBelastung abzugsfähig.

Dabei können alle im Zusammenhangmit der Betreuung anfallenden Auf-wendungen und Ausgaben wie zumBeispiel Geldaufwendungen und Sach-

bezüge für die Betreuungskräfte, even-tuelle Aufwendungen für die Ver-mittlungsorganisation und überdiesArztkosten sowie Kosten für Arznei-und Pflegemittel als außergewöhnlicheBelastung geltend gemacht werden.

Die Höhe der außergewöhnlichenBelastung ergibt sich aus den obengenannten Aufwendungen und Aus-gaben abzüglich steuerfrei erhaltenerZuschüsse wie Pflegegeld undFörderung. Letztere wurde geschaffen,um Betroffene bei der Finanzierungder 24-Stunden-Betreuung zu Hausezu unterstützen. Sie wird im nachfol-genden Kapitel ausführlich dargestellt.

1.10.Wie kann man Betreuungskosten steuerlich absetzen?

Dies richtet sich danach, ob Sie eineangestellte oder selbständige Betreu-ungskraft beschäftigen.

• Bei Angestellten fallen für den Dienst-geber zusätzlich zum vereinbarten Gehalt auch Steuern und Sozialab-gaben an. Orientieren kann man sichderzeit beispielsweise an den Mindest-lohntarifen für Hausangestellte, die allerdings von Bundesland zu Bundes-land variieren. Über diese Mindest-lohntarife kann man sich beispiels-weise unter www.bmwa.gv.at

genauer informieren.

• Werden Sie von einer/einem selb-ständig Erwerbstätigen betreut, so unterliegt das Honorar der freien Vereinbarung zwischen AuftraggeberInund AuftragnehmerIn. Selbständige Betreuungskräfte sind für die Ent-richtung ihrer Steuern und Sozial-abgaben selbst verantwortlich.

1.9. Was kann eine legale 24-Stunden-Betreuung kosten?

Den folgenden Ausführungen liegt die Info des Bundesministeriums fürFinanzen, BMF VI/7/2007 vom3.12.2007 zugrunde.

Wenn weder eine nachweislicheDemenzerkrankung noch ein Pflege-geldanspruch in Höhe der Mindest-stufe 3 besteht, gelten folgendeRegelungen:

Ist die Betreuungsperson in die Haus-gemeinschaft integriert, gelten für siein dem Fall die schon bisher geltendenRegelungen aus dem Hausange-

stelltengesetz:

• In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit von insgesamt 128 Stunden nicht überschritten werden.

• Eine tägliche Ruhezeit von 10 Stunden und tägliche Ruhepausenim Ausmaß von insgesamt 3 Stundenmüssen zugestanden werden.

• Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr gilt ein Nachtarbeitsverbot.

• Der Betreuungskraft stehen weiters folgende Freizeiten zu:

>>> Ein freier Nachmittag (ab 14 Uhr) pro Woche

>>> Ein freier Sonntag in 2 Wochen

>>> Eine Maximalarbeitszeit von 6 Stunden am nicht freien Sonntag

1.8. Was ist, wenn noch kein Anspruch auf Pflegegeldstufe 3

besteht?

Wichtig: Die bewilligungsfreieBeschäftigung ausländischer Arbeits-kräfte (siehe Kapitel 4/Weitere wichti-ge Fragen) gilt nur ab der Pflege-stufe 3. Für Pflegestufen 1 und 2braucht man eine Bewilligung nachdem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

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Das Fördermodell des SozialministeriumsDas Fördermodell des Sozialministeriums

Eine Förderung kann gewährt werden,wenn das monatliche Netto-Gesamt-einkommen der zu betreuenden Personeinen Betrag von EUR 2.500,00 nichtübersteigt. Diese Einkommensgrenzeerhöht sich für jede/n unterhaltsberech-tigte/n Angehörige/n um EUR 400,00, füreine/n behinderte/n, unterhaltsberech-tigte/n Angehörige/n um EUR 600,00.

Nicht zum Einkommen zählen u. a.Pflegegeld, Versehrtenrenten (Unfall-renten) oder vergleichbare Leistungen,Sonderzahlungen, Familienbeihilfen,Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfenoder Wohnbeihilfen.

2.2. Welche Einkommensgrenzen gelten für die Förderung?

Zu den Mehrkosten, die aus der legali-sierten 24-Stunden-Betreuung entste-hen, können unter folgenden Voraus-setzungen finanzielle Förderungengewährt werden:

• Es muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungs-gesetzes vorliegen.

• Der/die zu Betreuende muss bereits Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflege-geldgesetz oder einem Landes-pflegegeldgesetz beziehen.

• Es muss eine Notwendigkeit zur 24-Stunden-Betreuung vorliegen.Bei BezieherInnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel

von der Notwendigkeit einer solchenBetreuung auszugehen sein. Bei BezieherInnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeiteiner 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete (fach-)ärztliche Bestätigung oder durch eine be-gründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener ExpertInnen nachzuweisen.Musterformulare zum Download finden Sie auf folgenden Internet-Seiten: www.pflegedaheim.at und www.bundessozialamt.gv.at

• Ab 1. Jänner 2009 muss auch ein Nachweis im Sinne des § 21 b,Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeld-gesetzes vorgelegt werden.

2.1. Wann erhalte ich eine Förderung?

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Die Höhe der Förderung, die zwölfmaljährlich ausbezahlt wird, ist davon ab-hängig, ob Sie unselbständige oderselbständige Betreuungskräftebeschäftigen.

• Ist die Betreuungskraft angestellt,beträgt die monatliche Förderung EUR 550,00 (eine angestellte Be-treuungskraft), bzw. EUR 1.100,00 (zwei angestellte Betreuungskräfte).

• Bei Selbständigen beträgt die Förderung pro Betreuungskraft EUR 275,00 pro Monat, für zwei

Betreuungskräfte also EUR 550,00.Voraussetzung ist, dass die Betreu-ungskraft das freie Gewerbe der Per-sonenbetreuung angemeldet hat oderihre selbständige Tätigkeit von einemanderen EU-Mitgliedsstaat aus vor-übergehend in Österreich ausübt.Näheres dazu siehe auch unter Kapitel 4/Weitere wichtige Fragen.

Die unterschiedliche Förderungshöheerklärt sich durch die jeweilige Höheder Sozialversicherungsabgaben beiselbständigem oder unselbständigemBetreuungsverhältnis.

2.3. Wie hoch ist die Förderung?

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Das Fördermodell des SozialministeriumsDas Fördermodell des Sozialministeriums

Als erste Anlaufstelle für alle dies-bezüglichen Fragen steht Ihnen dasBundessozialamt zur Verfügung(kostenfreie Telefonnummer 0800/22 03 03). Hier können Sie auchden Antrag stellen. Verwenden Siedazu bitte die Formulare des Bundes-sozialamtes. Zum Nachweis einesständigen Betreuungsbedarfs in denPflegestufen 3 und 4 wurde ebenfallsein Formular bereitgestellt. DieseFormulare können Sie auf der Internet-Seite des Bundessozialamts unterwww.bundessozialamt.gv.at

downloaden oder sich zuschicken lassen.

Beachten Sie bitte, dass

• das Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnissesbzw. in zeitlicher Nähe zur Begrün-dung desselben einzubringen ist,

• das Ansuchen entweder eigen-händig, von einer gesetzlichen Vertretungsperson oder von einem Familienmitglied zu unterfertigen ist,

• das Ansuchen auch bei den Ent-scheidungsträgern im Sinne des § 22 Bundespflegegeldgesetz oder bei Trägern der Sozialhilfe (z. B. das Land) eingebracht werden kann.

2.6. Wo kann ich die Förderung beantragen?

Für eine bloße Betreuungstätigkeit imSinne des Hausbetreuungsgesetzesund im Rahmen des freien Gewerbesder Personenbetreuung, gemäß Ge-werbeordnung 1994, ist grundsätzlichkeine Ausbildung vorgeschrieben.Möchten Sie aber eine Förderung fürdie Kosten einer 24-Stunden-Betreuungbeanspruchen, muss ab 1. Jänner 2009

• die Betreuungskraft entweder eine theoretische Ausbildung vorweisen,die im Wesentlichen derjenigen einerHeimhelferin nach dem Vertragzwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungs-berufe entspricht, oder

• es muss nachgewiesen werden, dassdie Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten Ihr Engagement nachden Erfordernissen einer sachge

rechten Betreuung des Förder-werbers durchgeführt hat, oder

• es muss eine Befugnis der Be-treuungskraft gem. §§ 3 b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder aber gemäß § 50 b des Ärztegesetzes 1998 gegeben sein.

2.5. Welche Voraussetzungen gelten noch,

um eine Förderung zu erhalten?

Übersteigt das monatliche Einkommendie jeweilige Einkommensgrenze umweniger als die maximale Zuwendung(EUR 1.100,00 bei 2 Beschäftigungs-verhältnissen, EUR 550,00 bei einemBeschäftigungsverhältnis) kann derDifferenzbetrag trotzdem als

Zuwendung gewährt werden, wenn er mindestens EUR 50,00 beträgt.Beispiel: Liegt das monatliche Netto-Einkommen bei EUR 2.700,00 werdenfür zwei angestellte Betreuungskräftemax. EUR 900,00 an Förderunggewährt.

2.4. Was ist, wenn mein Einkommen knapp darüber liegt?

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Das Fördermodell des SozialministeriumsDas Fördermodell des Sozialministeriums

>>> Bei Beschäftigung von

selbständigen Betreuungskräften:

• eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 Hausbetreuungsgesetzes vorliegt;

• eine Erklärung, dass die selb-

ständige Erwerbstätigkeit auf einer Beitragsgrundlage von EUR 537,78 beruht und die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunde pro Woche beträgt;

• eine Erklärung, dass für den Zuwendungszeitraum keine

begünstigte sozialversicherungs-

rechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der §§ 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird;

• den letzten rechtskräftigen Bescheid/

Urteil über den Pflegegeldbezug;

• Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialver-

sicherungsträger, bzw. Vorlage einer Bescheinigung über die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates/EWR-Staates/der Schweiz im Bereich der Sozial-versicherung (E 101), bzw. einer entsprechenden, bilateralen Vereinbarung;

• den Meldezettel der Betreuungskraft

und

• eine Erklärung über Einkommen,

Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person;

• bei BezieherInnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach-)ärztliche Bestätigung bzw.eine begründete Bestätigung

anderer zur Beurteilung des Pflege-bedarfs berufener ExpertInnen über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung;

• bei Betreuungskräften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten den Nachweis,dass die Einsatzzeit der Betreuungs-kraft mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt.

• ab 1. Jänner 2009 muss auch ein Nachweis im Sinne des § 21 b,Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeld-gesetzes vorgelegt werden.

>>> Bei Beschäftigung von

angestellten (unselbständigen)

Betreuungskräften:

• eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 Hausbetreuungsgesetzes vorliegt;

• eine Erklärung, dass die verein-

barte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche und höchstens 128 Stunden in zwei auf-einander folgenden Wochen beträgt;

• eine Erklärung, dass eine Verein-barung besteht, wonach die Betreu-ungskraft allenfalls darüber hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereit-

schaft in ihrem Wohnraum oder inder näheren häuslichen Umgebungverbringt;

• eine Erklärung, dass für den Zuwendungszeitraum keine

begünstigte sozialversicherungs-

rechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der §§ 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird;

• den letzten rechtskräftigen Bescheid/

Urteil über den Pflegegeldbezug;

• Bestätigung der Anmeldung

der Betreuungskraft beim Sozial-versicherungsträger, bzw. Vorlage einer Bescheinigung über die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates/EWR-Staates/der Schweiz im Bereich der Sozial-versicherung (E 101), bzw. einer entsprechenden, bilateralen Vereinbarung;

• den Meldezettel der Betreuungskraft;

• eine Erklärung über Einkommen,

Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person;

• bei BezieherInnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete

(fach-)ärztliche Bestätigung bzw.

eine begründete Bestätigung

anderer zur Beurteilung des Pflege-bedarfs berufener ExpertInnen über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung;

• ab 1. Jänner 2009 muss auch ein Nachweis im Sinne des § 21 b,Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeld-gesetzes vorgelegt werden.

2.7. Welche Unterlagen muss ich dem Antragsformular für die

Förderung beilegen?

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23

Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante A

22

Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante A

Als DienstgeberIn müssen Sie einmalpro Jahr einen Lohnzettel mit den sozi-alversicherungsrechtlichen Daten aus-füllen und der Gebietskrankenkassebis Ende Jänner des Folgejahres zu-senden. Wird das Dienstverhältnis

beendet, so ist die Betreuungskraft beider Gebietskrankenkasse abzumelden;die Übermittlung des Lohnzettels mussin diesem Fall bis zum Ende desFolgemonates der Beendigung desDienstverhältnisses erfolgen.

3. Welche Pflichten habe ich als DienstgeberIn noch

gegenüber der Gebietskrankenkasse?

Kranken-, Unfall- und Pensions-versicherung, Arbeitslosenversicherung,Wohnbauförderung, Insolvenz-Entgelt-sicherungszuschlag, Arbeiterkammer-Umlage sowie der Beitrag für die be-triebliche Mitarbeitervorsorge betrageninsgesamt 41,43 % vom Bruttolohnplus Sachbezug.

Auf Sie als DienstgeberIn entfallenhievon 23,23 %, auf die Betreuungs-person 18,20 %, die noch vor Aus-zahlung der Entlohnung abzuziehensind. Dieses Recht müssen Sie, beisonstigem Verlust, spätestens bei derauf die Fälligkeit des Beitrages nächst-folgenden Entgeltzahlung ausüben.

2. Welche Lohnnebenkosten muss ich an die

Gebietskrankenkasse zahlen?

Wichtig: Ist Österreich für dieSozialversicherung der Betreuungs-kraft nicht zuständig, können Bei-träge in einem anderen EU-Mitglieds-staat/EWR-Staat/der Schweiz durchSie als Dienstgeber zu zahlen sein.Ausmaß und Einzelheiten sind beimzuständigen, ausländischen Sozial-versicherungsträger zu erfragen.

Allerdings können Sie auch mit derBetreuungskraft eine formlose,schriftliche Vereinbarung treffen,wonach sich die Betreuungskraftselbst um Anmeldung und Beitrags-zahlung beim ausländischen Ver-sicherungsträger kümmert (Verein-barung nach Artikel 109 der Ver-ordnung (EWG) Nr. 574/72).

• Sofern Österreich für die Sozialversicherung der Betreuungs-kraft zuständig ist, trifft Sie als Dienst-geberIn die Meldepflicht. Diese kön-nen Sie allerdings auf Bevollmächtigteübertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind – mit deren zusätzlicher Unterschrift ver-sehen – der zuständigen Gebiets-krankenkasse mitzuteilen.

• Schließen Sie einen Dienstvertrag mit der Betreuungskraft ab. Einen Mustervertrag finden Sie auf der Internet-Seite des Wirtschafts-ministeriums: www.bmwa.gv.at

sowie beim Bundessozialamt unter www.bundessozialamt.gv.at.Über die bewilligungsfreie Anstel-lung von ausländischen Kräften informiert das Kapitel 4/Weitere wichtige Fragen/Punkt 1.

• Bei der erstmaligen Anmeldung be-schaffen Sie sich als DienstgeberIn bei der zuständigen Gebietskranken-kasse – jene, wo der Beschäftigungs-ort liegt – eine Dienstgeberkonto-nummer und melden dort auch das Dienstverhältnis bei der Sozialver-sicherung an. Dazu müssen Sie nicht persönlich anwesend sein.Erkundigen Sie sich bei der Gebiets-

krankenkasse über die Modalitäten der Anmeldung.Empfehlenswert ist ein Antrag bei der Gebietskrankenkasse auf Be-rechnung und Vorschreibung der Beiträge. In dem Fall geht der Erlag-schein Ihnen als DienstgeberIn im Folgemonat zu; ein Einziehungs- bzw. Abbuchungsauftrag ist möglich und sogar erwünscht.Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist auch der Abschluss eines Dienstvertrages mit einer/einem Angehörigen als Betreuungskraftmöglich. Handelt es sich dabei um den Ehegatten/die Ehegattin, ist die genaue Durchführbarkeit zuerst mit der Gebietskrankenkasse zu klären.Die Betreuungskraft ist vor Arbeits-antritt anzumelden. Eine Kopie der Anmeldung ist unverzüglich der Betreuungskraft zu übergeben.

1. Was muss ich zur Anmeldung tun?

Variante A – Angestellte Betreuungskräfte

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Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante A

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Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante A

4. Welche Verpflichtungen habe ich als DienstgeberIn

gegenüber dem Finanzamt?

Den folgenden Ausführungen liegt die Info des Bundesministeriums fürFinanzen, BMF VI/7/2007 vom3.12.2007 zugrunde.

• Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohn-zahlung selbst zu berechnen, ein-zubehalten und an das zuständigeFinanzamt (Wohnsitz der betreuten Person) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.

• Der Betreuungsperson ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen.

• Für die Betreuungsperson ist ein Lohnkonto zu führen.

• Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.

• Sofern die Betreuungskraft nicht den Rechtsvorschriften über Sozialversicherung eines anderen Staates unterliegt, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familien-lastenausgleichsfond zu entrichten,wenn die Summe der monatlichen Bezügen aus allen Dienstver-hältnissen EUR 1.095,00 übersteigt (siehe § 41 Abs. 1 Z 4 FLAG 1967).Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.

• Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugs-wert für die volle freie Stationin Höhe von EUR 196,20 proMonat bzw. EUR 98,10 für einen halben Monat bzw.EUR 6,54 für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozial-versicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

• Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalender-jahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahres-lohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

• Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet,muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats an das zuständige Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger übermitteln.

Wichtig: Bei unselbständigen Betreuungskräften ist abzuklären, ob nicht einanderer Staat für die Steuer zuständig ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenndie Beschäftigung in Österreich in Summe kürzer als 183 Tage pro Jahr ist.Es wird empfohlen, sich diesbezüglich mit dem Bundesministerium fürFinanzen in Verbindung zu setzen.Das vollständige Informationsblatt steht auf der Internet-Seite desFinanzministeriums unter www.bmf.gv.at zum Download zur Verfügung.

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Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante B

• Eine Gewerbeanmeldung ist erforder-lich, wenn eine österreichische odereine aus dem EU-Raum stammendeBetreuungskraft dauerhaft (Nieder-lassung) in Österreich als Personen-betreuerIn tätig ist.

• Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Betreuungs-

kraft aus dem EU-Raum nur vorüber-gehend (beispielsweise im Rahmeneiner kurzfristigen Vertretung) in Österreich tätig und im Herkunfts-land berechtigt ist, die Tätigkeitender Personenbetreuung selbständig auszuüben.

1. Wann muss die selbständige Betreuungskraft das

Gewerbe anmelden?

Variante B – Selbständige Betreuungskräfte

Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante A

Die angestellte Betreuungskraft istzusätzlich zu den im Arbeitsvertragvereinbarten Maßnahmen auch verpflichtet:

• bestimmte, festgelegte Handlungs-leitlinien für den Alltag und den Not- fall einzuhalten. Dazu zählen insbe-sondere die Verständigung bzw. Bei-ziehung von Angehörigen, ÄrztInnen oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, speziell dann,wenn sich der Zustand des/derzu Betreuenden erkennbar ver-schlechtert;

• mit anderen, in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen (z. B. Volkshilfe,Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz,Diakonie-Österreich, etc.) zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten;

• über alle ihr in Ausübung ihrer Tätig-keit bekannt gewordenen oder an-vertrauten Angelegenheiten Still-schweigen zu bewahren, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflich-tung aus gesetzlichen Bestimmungenergibt.

• Als zusätzliche Maßnahme zur Qualitätssicherung sieht das Gesundheitsberufe-Rechtsände-rungsgesetz 2007 u.a. vor, dass die Anordnung schriftlich erfolgen muss

und diese auch widerrufen werden kann.

• Weiters sind Betreuungskräfte zur Dokumentation und Information ver-pflichtet und sollen begleitend kontrolliert werden.

5. Welche Maßnahmen sind zur Qualitätssicherung

vorgesehen?

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Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante B

Bei der Gewerbeanmeldung zur selbständigen Betreuungskraft fallenEUR 70,00 an. Dieser Betrag kannaber nach dem Neugründungsförde-rungsgesetz erlassen werden.Daher wird empfohlen, sich noch vorGewerbeanmeldung an den Gründer-service der regional zuständigen

Wirtschaftskammer zu wenden.Durch die Pflichtmitgliedschaft zurKammer der gewerblichen Wirtschaftentstehen Mitgliedsbeiträge. Diesevariieren je nach Bundesland undbetragen zwischen EUR 40,00 und EUR 140,00 pro Jahr.

5. Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Da das Gewerbe der Personen-betreuung zu den freien Gewerbenzählt, sind zwar keine Befähigungs-nachweise, dafür jedoch folgendeDokumente erforderlich:

• Personaldokumente:

Geburtsurkunde, Heirats- oder Scheidungsurkunde (nur bei Namens-änderung), Staatsbürgerschafts-nachweis oder Reisepass.

• Meldezettel:

Die selbständige Betreuungskraft kann auch im Haushalt der Person,für die sie tätig ist, gemeldet sein.

• Strafregisterbescheinigung:

Diese muss aus dem jeweiligen Her-kunftsland stammen und ist für alle jene vorgeschrieben, die noch nicht oder seit weniger als fünf Jahren in Österreich niedergelassen sind.

4. Welche Unterlagen benötigt man zur Gewerbeanmeldung?

Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante B

Zur Ausübung des freien Gewerbes„Personenbetreuung“ ist nur die An-meldung bei der zuständigen Ge-werbebehörde (Bezirkshauptmann-schaft bzw. Magistrat) des Bezirkes,in dem der Standort liegt, notwendig.

„Standort“ kann auch die Adresse desHaushaltes, in dem man arbeitet, sein.Anmelden kann man sich persönlich,auf dem Postweg oder über Internet.Sobald man angemeldet ist, darf manzu arbeiten beginnen.

3. Wo muss die selbständige Betreuungskraft ihr

Gewerbe anmelden?

Zur Ausübung des Gewerbes„Personenbetreuung“ gelten folgendeVoraussetzungen:• Vollendung des 18. Lebensjahres

(Eigenberechtigung),• Staatsangehörigkeit zu einem

EU-Mitgliedstaat bzw. Island,

Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz oder Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung,

• keine Ausschlussgründe (z. B. Vorstrafen, Verurteilung wegen betrügerischer Krida).

2. Wer darf als selbständige Betreuungskraft tätig sein?

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Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante B

Den nachstehenden Ausführungenliegt die Info des Bundesministeriumsfür Finanzen, BMF VI/7/2007 vom3.12.2007 zugrunde.

• Einkommensteuer:

Selbständige Betreuungskräfteführen dazu am besten eine Einnahmen-/Ausgabenrechung.Zu den Betriebseinnahmen zählenneben dem Honorar auch Sach-leistungen (z. B. Erhalt von Kost und Logis).Zu den Ausgaben zählen beispiels-weise Fahrtkosten vom eigenenWohnort oder Herkunftsland zumWohnort der zu betreuenden Person.Die Pflicht zur Abgabe einer Ein-kommenssteuererklärung entstehtbei selbständigen Betreuungs-kräften erst bei Jahreseinkünftenvon mehr als EUR 10.000,00(= Betriebseinnahmen minus Be-triebsausgaben). Die Einkommens-steuererklärung ist beim Wohn-sitzfinanzamt einzureichen. Beiausländischen Betreuungskräftenist dies üblicherweise jenes Finanz-amt, in dessen Zuständigkeitsbe-reich der Wohnort der zu betreu-enden Person liegt.

• Umsatzsteuer:

Da die Wohnung der betreutenPerson als Betriebsstätte anzu-sehen ist, besteht Umsatzsteuer-pflicht in Österreich.Bei Jahreseinnahmen bis zu nettoEUR 30.000,00 ist die Steuer-befreiung für Kleinunternehmer anzuwenden: Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht, es darfaber auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

• Einkommensteuerbescheid und

Nachverrechnung:

Sollte eine selbständige Betreu-ungskraft mehr als EUR 10.000,00pro Jahr verdienen (bei weitererTätigkeit oder höherem Honorar),oder auch bei Einkünften unterEUR 10.000,00 (aus welchemGrund auch immer) ein Einkommen-steuerbescheid erstellt werden,aus dem sich eine höhere Bei-tragsgrundlage ergibt, so ist imZuge der Nachbemessung miteiner Beitragsnachforderung durchdie Sozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft zu rechnen.

Weitere Informationen erhalten Siebei der jeweiligen Landesstelle derSozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft.

7. Wie werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert?

Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante B

Sofern Österreich für die Sozialver-sicherung der Betreuungskraft zuständigist, gilt Folgendes:Durch die Gewerbeanmeldung entstehteine Pflichtversicherung (Kranken-,Unfall- und Pensionsversicherung) beider Sozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft. Üblicherweisewird die Sozialversicherung von derGewerbebehörde über die Neuanmel-dung automatisch informiert und schreibtin weiterer Folge die Beiträge quartals-weise der selbständigen Betreuungs-kraft vor.

Die Höhe der Beiträge ist wie folgt:

Krankenversicherung 7,65%Pensionsversicherung 16%Zukunftsvorsorge 1,53%Unfallversicherung –Fixbetrag EUR 7,84 mtl.

In den ersten 3 Jahren der Versiche-rung gelten monatliche Mindestbei-träge von EUR 141,72.Wenn die jährlichen Einkünfte EUR 4.292,88 (Wert für 2009) und der jährliche Umsatz aus gewerblicherTätigkeit EUR 30.000,00 nicht über-schreiten, kann eine Ausnahme vonder Kranken- und Pensionsversiche-rung beantragt werden. In diesem Fallgebührt aber keine Förderung.

6. Welche Sozialversicherungspflicht besteht für

Selbständige?

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Das Wohl des oder der zu Betreuen-den hat im Vordergrund zu stehen.Betreuungskräfte sind daher bei Be-sorgungen für den/die zu Betreuendean die Grundsätze der Sparsamkeit,Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeitgebunden.

Um die Qualität der Betreuung durchselbständig Erwerbstätige sicher zustellen, ist vorgesehen:• die Führung eines Haushalts-

buches durch die/den Gewerbe-treibende/n, in dem alle getätigtenAusgaben zu verzeichnen sind(dieses ist samt Belegsammlung 2 Jahre lang aufzubewahren);

• die Festlegung von Handlungs-leitlinien für den Alltag und für denNotfall (z. B. über die Verständi-gung von ÄrztInnen im Falle der erkennbaren Verschlechterung des Zustandes);

• die ausreichende und regelmäßigeDokumentation der erbrachten Dienstleistungen. Diese hat schrift-lich zu erfolgen und ist beiden Vertragsteilen zugänglich zu machen.

• Ein kostenloser Hausbesuch durch eine diplomierte Pflegefachkraft, der vom Kompetenzzentrum „Qualitäts-sicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Bauern organisiert wird.

• Als zusätzliche Maßnahme zur Qualitätssicherung sieht das Gesundheitsberufe-Rechtsände-rungsgesetz 2007 u. a. vor, dass die Anordnung schriftlich erfolgen muss und diese auch widerrufen werden kann.

• Weiters sind Betreuungskräfte zur Dokumentation und Information verpflichtet und sollen begleitend kontrolliert werden.

9. Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind

vorgesehen?

Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante BSchritt für Schritt zur Umsetzung – Variante B

Wichtig ist, sich bereits im vorhineinGedanken über einen Ersatz derBetreuungskraft zu machen. Dahersollten Sie bereits im Betreuungsver-trag mit der selbständigen Betreuungs-kraft Festlegungen über allfällige Er-satzkräfte treffen.

Alternativ dazu haben Sie natürlichauch die Möglichkeit, vorübergehend

• die Angebote sozialer Dienste (Tageszentren, Heimhilfe, etc.)

• stationäre Kurzzeitpflege, die mittlerweile viele Pflegeheime während des Urlaubes oder Kuraufenthaltes der Hauptpflege-person anbieten,

in Anspruch zu nehmen.

Für diesbezügliche Angebote wendenSie sich bitte an Ihre Gemeinde oderIhr Magistrat, Ihre Bezirkshauptmann-schaft oder Landesregierung.

Informationen finden Sie auch in der Broschüre des Sozialministeriums„Altenheime und Pflegeheime in

Österreich“ und im Internet unterwww.infoservice.bmsk.gv.at.

8. Was tun, wenn die Betreuungskraft z. B. wegen Krankheit,

Urlaub oder Kur ausfällt?

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Weitere wichtige Fragen

Seit November 2006 dürfenBetreuungskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien,Estland, Lettland, Litauen, Polen,Rumänien, Slowakei, Slowenien,Tschechische Republik und Ungarn)bewilligungsfrei in Österreich beschäftigt werden, wenn:

• die betreuungsbedürftige Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 bezieht,

• die zu betreuende Person oder ihre Angehörigen Arbeitgeber sind, und

• die Tätigkeit im Rahmen einer voll-versicherungspflichtigen Beschäf-tigung (also über der Geringfügig-keitsgrenze) ausgeübt wird.

Die Betreuungskraft ist nach demjeweiligen Mindestlohntarif zu entlohnen und, sofern Österreich für die Sozialversicherung zuständigist, bei der Sozialversicherung anzumelden.

Die bewilligungsfreie Beschäftigung gilt auch für Betreuungskräfte aus den alten EU-Mitgliedsstaaten sowiefür solche aus Malta und Zypern.

1. Was gilt, wenn die Betreuungskraft aus den neuen

EU-Mitgliedstaaten kommt?

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Schritt für Schritt zur Umsetzung – Variante B

Jede/r Vertragspartner/in kann denVertrag unter Einhaltung einer zwei-wöchigen Kündigungsfrist zum Endedes Kalendermonats auflösen.

Verstirbt die zu betreuende Person,so erlischt der Personenbetreuungs-vertrag automatisch.

12. Wie erfolgt die Vertragsauflösung?

Der Vertrag zwischen dem/der zuBetreuenden (oder seinen/ihrenAngehörigen) und der Betreuungskraftist schriftlich abzuschließen und hatfolgende Mindestangaben zu bein-halten:• Namen und Anschrift der Vertrags-

partnerInnen,• Beginn und Dauer des Vertragsver-

hältnisses,• Leistungsinhalte

(siehe Auflistung der Tätigkeiten von Betreuungskräften),

• Festlegung von Handlungsleitlinien (siehe Qualitätssicherung),

• Vereinbarung, ob im Fall der Verhin-derung für eine Vertretung gesorgt ist und allenfalls die Namen undKontaktadressen des Vertreters/derVertreterin,

• Bestimmungen über die Beendigungdes Vertragsverhältnisses.

Bitte beachten Sie:

Nach den Bestimmungen des Gesund-heitsberufe-Rechtsänderungsgesetzes2007 ist eine vorherige Konsultationmit dem Gesundheits- und Kranken-pflegepersonal, bzw. dem Arzt/der Ärztin zur Übertragung der pflegeri-schen oder ärztlichen Tätigkeiten andie Betreuungskraft bindend und somitintegrierter Bestandteil des Betreuungs-vertrages.Musterverträge zur Erbringung vonLeistungen der Personenbetreuung finden Sie unter www.pflegedaheim.at

bzw. unter www.bmwa.gv.at.Als erste Anlaufstelle für Ihre Fragen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung dient Ihnendas Bundessozialamt, das Sie unter kostenfreien Telefonnummer

0800/22 03 03 Österreich weit erreichen.

10. Welche Inhalte soll der Betreuungsvertrag aufweisen?

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Weitere wichtige Fragen

Betreuung von Personen wird von den jeweiligen Trägern der SozialenDienste angeboten. Für nähereInformationen wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde, Ihr Magistrat,Ihre Bezirkshauptmannschaft oderLandesregierung sowie an dasBundessozialamt (kostenfreieTelefonnummer 0800/22 03 03).

Informationen über mobile SozialeDienste finden Sie auch im Info-

Service des Sozialministeriums unterwww.infoservice.bmsk.gv.at.Die Internetplattform Info-Service beinhaltet eine Österreich weiteSammlung mobiler Sozialer Dienste imZusammenhang mit häuslicher Pflegeund unterstützender Haushaltsführung.Das Leistungsangebot dieser SozialenDienste reicht von „Essen aufRädern“, „Heimhilfe“, „Besuchsdienst“bis „Hauskrankenpflege“. Darüberhinaus bietet Ihnen dieseDatensammlung einen groben Über-blick über das vorhandene Angebot inIhrer Region.

Soziale Dienste werden insbesonderevon den großen Trägern wie z. B.Volkshilfe, Hilfswerk, Caritas, RotesKreuz und Diakonie Österreich ange-boten, die in der Bundesarbeits-

gemeinschaft Freie Wohlfahrt (BAG)

zusammengefasst sind.

Nachstehend die Kontaktadresseneiniger großer Hilfsorganisationen:

Volkshilfe Österreich

1010 Wien, Auerspergstraße 4Tel.: (01) 402 62 09, www.volkshilfe.at

Österreichisches Hilfswerk

1070 Wien, Apollogasse 4/5Tel.: (01) 404 42-0, www.hilfswerk.at

Caritas Österreich

1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19-21Tel.: (01) 488 31-0, www.caritas.at

Österreichisches Rotes Kreuz

1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32Tel.: (01) 589 00-190, www.roteskreuz.at

Diakonie Österreich

1080 Wien, Trautsongasse 8Tel.: (01) 409 80 01, www.diakonie.at

3. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich

24-Stunden-Betreuung benötige?

• Erfolgt die Einzahlung der Sozialver-sicherungsbeiträge verspätet, so sind Verzugszinsen in der festgeleg-ten Höhe (2008: 7,32 % p.a.) vorzu-

schreiben, wenn kein Beitragszu-schlag vorgeschrieben wird.

Weitere wichtige Fragen

Im Februar 2008 wurde das so genannte„Pflege-Verfassungsgesetz“ beschlos-sen, das nun für alle Betroffenen Rechts-sicherheit herstellt. Denn das Pflege-Verfassungsgesetz schützt sowohl diezu betreuenden Personen und derenAngehörige, als auch selbständig er-werbstätige Betreuungskräfte vor Nach-forderungen von Sozialversicherungs-beiträgen und vor Verwaltungsstrafen.

Für die bis dahin unangemeldete Betreu-ung des pflegebedürftigen Menschen im Privathaushalt konnten demnachweder Beitragsforderungen für Betreu-ungstätigkeiten vor dem 1. Jänner 2008erhoben noch Verwaltungsstrafen ver-hängt werden. Voraussetzung dafür

war allerdings, dass die Anmeldung

der Betreungskraft/-kräfte bis spä-

testens 30. Juni 2008 erfolgte. Mitder Schaffung dieses Übergangszeit-raums bis Ende Juni 2008 wurde somitein verstärkter Anreiz zur Anmeldungder Betreuungskraft bei der gesetzli-chen Sozialversicherung geschaffen.

Seit dem 1. Juli 2008 gilt bei illegalerBeschäftigung Folgendes:• Erlangt die Gebietskrankenkasse

von einer illegalen Beschäftigung Kenntnis, wird die Betreuungskraft mit Beginn der Beschäftigung, also rückwirkend (maximal für fünf Jahre),in die Pflichtversicherung einbe-

zogen. Für diesen Zeitraum werden dem/der DienstgeberIn auch Beiträge vorgeschrieben.

• Weiters stellen seit dem 1. Juli 2008 Verstöße gegen die Melde-, Anzeige-und Auskunftspflicht (gegen melde-rechtliche Vorschriften) gemäß § 111 ASVG Verwaltungsüber-tretungen dar, die von der Bezirks-verwaltungsbehörde bestraft werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, bei einem erstmaligen ordnungswidrigen Handeln, gering-fügigem Verschulden und unbedeu-tenden Folgen die Geldstrafe herab-zusetzen.

• Weiters werden seit Auslaufen des Pflege-Verfassungsgesetzes von den Gebietskrankenkassen Beitragszu-schläge gemäß § 113 ASVG vorge-schrieben, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht oder ver-spätet erstattet, das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wird,bzw. wenn Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrech-nungsunterlagen nicht eingehalten werden. Die Höhe des Zuschlages hängt jeweils von der Art des Ver-stoßes ab, wobei auch die wirtschaft-lichen Verhältnisse des Beitrags-schuldners oder der Beitrags-schuldnerin und die Art des Melde-verstoßes zu berücksichtigen sind.

2. Was kann passieren, wenn ich jemanden

illegal beschäftige?

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Weitere wichtige Fragen

4. Wo kann ich mich noch ausführlich informieren?

Für Fragen

• zum Fördermodell zur 24-Stunden-Betreuung dient Ihnen das Bundes-

sozialamt (BSB) als erste Anlauf-stelle. Unter der kostenfreien

Telefonnummer 0800/22 03 03

erhalten Sie Österreich weit telefonisch Auskunft, ebenso aufder Internet-Seite des BSB unter www.bundessozialamt.gv.at

• zur Pflege durch Angehörige infor-miert Sie das Bundesministerium

für Soziales und Konsumenten-

schutz auf einer eigens eingerich-teten Internet-Seite unter www.pflegedaheim.at

• zum Hausbetreuungsgesetz und zur Novelle zur Gewerbeordnung, in der das freie Gewerbe der Per-sonenbetreuung genau geregelt ist,wenden Sie sich bitte ans Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit unter www.bmwa.gv.at,

bzw. an die Wirtschaftskammer

Österreich unter www.wko.at

• zu Gewerberecht und Arbeitsrecht

erhalten Sie Auskunft beim Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit unter:Tel: 0810-013571

E-Mail: [email protected]

• zum Gesundheitsberufe-

Rechtsänderungsgesetz 2007,bzw. zu § 50 b des Ärztegesetzes 1998 informiert Sie das Bundesministerium für Gesund-

heit, Familie und Jugend unter:Tel.: 71100-4808

E-Mail: bü[email protected]

Nähere Informationen zu zahlreichenaktuellen, sozialen Themen findet manauch im Internet unter www.help.gv.at

(Soziales und Notfälle).

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www.bmsk.gv.at