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Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen (HSG) General Counsel Zürcher Kantonalbank Weissgeldstrategie und Sorgfaltspflichten der Banken Freitag, 6. Dezember 2013 Convention Point, Zürich Executive School of Management Technology and Law (ES-HSG) St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung
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06.12.2013 St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung · 2018-06-25 · Verurteilung wegen Nichterfüllung der Steuerpflicht d. Anlagen hauptsächlich in steuerbefreite Anlageprodukte

Aug 10, 2020

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Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar StrasserTitularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen (HSG)General Counsel Zürcher Kantonalbank

Weissgeldstrategie und Sorgfaltspflichten der Banken

Freitag, 6. Dezember 2013 Convention Point, Zürich

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung

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Übersicht

• Grundlagen

• Erste Zwischenbilanz: Was ist bisher geschehen?

• 5 Empfehlungen der Expertengruppe Brunetti

• Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte gemäss E-GwG des Bundesrates vom 27.2.2013

• «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei

� Vorschlag des Bundesrates

� Modell Deutschland

� Modell Singapur

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

2© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.2013

Hinweis: In den folgenden Ausführungen vertritt der Referent ausschliesslich seine persönliche Auffassung.

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Grundlagen

Was bedeutet «Weissgeldstrategie»?

• «Weissgeldstrategie» für Ausländer?(Urs Zulauf, «Weissgeldstrategie» für das Schweizer Private Banking?, Europa Institut Zürich, Bd. 141, Herausgeber: Peter R. Isler/Romeo Cerutti, Vermögensverwaltung VI, Zürich 2013, S. 8)

«...Bündel regulatorischer Massnahmen, welche unversteuerte Gelder ausländischer Kunden vom Schweizer Finanzplatz fernhalten sollen. Dabei geht es zum einen um die Vergangenheit («Altlasten», «Legacy»): Bisherigen Kunden soll dabei möglichst eine Brücke zur Legalisierungunversteuerter Gelder gebaut werden. Es geht aber auch um die Zukunft : Neue Kunden sollen keinen Anreiz zur Anlage unversteuerter Gelder auf dem Schweizer Finanzplatz haben, und die Erträge ihrer Anlagen auf dem Schweizer Finanzplatz sollen dem Fiskus des Landes zu Gute kommen, in dem die Kunden steuerpflichtig sind.»

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

3© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.2013

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Grundlagen

Was bedeutet «Weissgeldstrategie»? (Fortsetzung)

• «Weissgeldstrategie» für Inländer?

� Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte(?)

� Steuerbetrug als Vortat zu Geldwäscherei

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

� «Matter-Initiative» zur Verankerung des Bankgeheimnisses in der Bundesverfassung

� Reform des Schweizer Steuerstrafrechts

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.20134

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Grundlagen

Worum geht es aus Sicht einer Bank?

1 Abwehr unversteuerter Gelder

2 Vermeidung bzw. Verhinderung der Strafbarkeit für die Bank und die Mitarbeitenden (vgl. Positionspapier der FINMA zu den Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungs-geschäft vom 22.10.2010)

3 Verhinderung von Geldwäscherei mit unversteuerten Vermögenswerten

4 Regularisierung der Vergangenheit für Kunden, Mitarbeitende und Bank

5 • Erhaltung und Steigerung des Wertschöpfungspotenzials im Vermögensverwaltungsgeschäft (Wettbewerbsfähigkeit, Marktzugang im Ausland)

• Tiefhalten der Kosten für die Steuerkonformität

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.20135

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Grundlagen: Weissgeldstrategie als Element der Finanzmarktpolitik (Stand 2012)

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© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.20136

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Grundlagen: Weissgeldstrategie als Element der Finanzmarktpolitik (Stand 2012)

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.20137

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Erste Zwischenbilanz

• Beschluss des Bundesrates vom Dezember 2009 betreffend eine neue Finanzmarktstrategie

• Bestätigung durch den Bundesrat im Februar 2012

• Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom 19.12.2012

• Eröffnung zweier Vernehmlassungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und für erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich am 27.2.2013

• Eröffnung der Vernehmlassung für das Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts vom 29.5.2013

• Bericht der Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarkt-strategie» vom 6.6.2013

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.20138

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Erste ZwischenbilanzExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

• Beschluss des Bundesrates betreffend Unterzeichnung des OECD/Europaratsabkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer-sachen vom 9.10.2013

� Spontaner Informationsaustausch (Art. 7)

� Gruppenanfragen (Art. 5)

� Rückwirkung (Art. 28 Abs. 7)

� Joint Audits (Art. 8/9)

� Mögliche Grundlage für automatischen Informationsaustausch (AIA)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.20139

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Erste ZwischenbilanzExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

• Botschaft zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) vom 16.10.2013

� Regelung von Gruppenersuchen

� Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen (Art. 21a E-StAhiG)

� Umsetzung einer wichtigen Vorgabe gemäss Global Forum der OECD

� Vermeidung der Aufnahme in eine schwarze Liste: Schweiz gehört zu 14 Nachzüglern: Botswana, Brunei, Dominikanische Republik, Guatemala, Libanon, Liberia, Marshall Islands, Nauru, Niue, Panama, Trinidad & Tobago, United Arabian Emirats (UAE), Vanuatu

� Problem der Vereinbarkeit mit Art. 29a BV betreffend Rechtsweggarantie und Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 BV.Beachte: Bei Steuerehrlichkeit wird kein Geheimnis preisgegeben!

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201310

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Erste ZwischenbilanzExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

• Beschluss des Bundesrates betreffend weiteres Vorgehen bei den erweiterten Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme nicht versteuerter Gelder vom 29.11.2013� Koordination der neuen Pflichten mit möglichen Abkommen über

den AIA zwischen der Schweiz und ihren wichtigsten Partnerländern

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201311

• Empfehlungen der Schweizerischen Bankiervereinigung betreffend Strategie der Steuerkonformität des Finanzplatzes Schweiz für das Crossborder-Geschäft vom 29.11.2013� Offenbar Ausklammerung von Schweizer Kundenvermögen� Besonderer Fokus auf europäische Länder mit Offenlegungs-

programmen� Offenbar kein zwingender Abbruch der Geschäftsbeziehungen bei

mangelndem Nachweis der Steuerkonformität oder Nicht-Teilnahme an einem Offenlegungsprogramm (vgl. auch NZZ vom 2.12.2013, S. 17)

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5 Empfehlungen der Expertengruppe BrunettiExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

• Die Schweiz akzeptiert den AIA als künftigen globalen Standard.

• Ab sofort aktive Mitarbeit der Schweiz im Rahmen der OECD zur Ent-wicklung eines globalen AIA-Standards, der alle Rechtsformen einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften umfasst und hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und des Datenschutzes genügt.

• Die Schweiz setzt mit hoher Dringlichkeit die internationalen Vorgaben des Global Forums der OECD um (Beitritt zur Europaratskonvention mit spontaner Amtshilfe, Amtshilfe ohne vorgängige Orientierung des Kunden, Identifizierung der Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigten von Inhaberaktien, Abschluss einer genügenden Anzahl von Abkommen gemäss OECD-Standard).

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201312

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5 Empfehlungen der Expertengruppe BrunettiExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

• Drittstaatenregelung MiFID II

• Verhandlungen mit der EU über Erweiterung des Zinsbesteuerungs-abkommens mit AIA, auch wenn dieser noch nicht globaler Standard ist (Minderheitsmeinung).

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201313

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Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

14© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.2013

Vergangenheit Zukunft

• Regularisierung der Altlasten

• Schutz von Kunden, Mitarbeitern, Bank undweiteren Beteiligten (z.B. externe Vermögensver-walter) vor Strafverfolgung

Abwehr unversteuerter Vermögenswerte

• Verbesserte Amtshilfe• Einzelanfrage• Gruppenanfrage• Spontane Amtshilfe• Amtshilfe ohne

vorgängige Information des Kunden

Internationales Quellensteuer-

abkommen (IQA)

FATCA AIA

• Bilaterales Regularisierungs-abkommen (IQA-Ansatz)

• Unilaterales Regularisie-rungsprogramm (Amnestie, Selbstanzeige)

• Verjährung

E-GwG vom 27.2.2013

• Umsetzung der 2012 revi-dierten Empfehlungen der FATF• Transparenz bei juristi-

schen Personen (wirt-schaftliche Berechtigung bei Inhaberaktien)

• Steuerbetrug als Vortat zu Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB

• Umsetzung Vorgaben des Global Forums der OECD

• Genügende Anzahl DBA nach OECD 26

• Beitritt zur OECD/ Europaratskonvention

• Steueramtshilfegesetz

• UK

• AT (kein Informa-tionsaustausch)

• Italien?

• Griechenland?

• FATCA-Abkommen mit den USA

• FATCA-Gesetz

• G20/OECDUmfang und Art der Information massgebend

Erweiterte Sorgfaltspflichten?

Erweiterte Sorgfaltspflichten?

Erweiterte Sorgfaltspflichten?

Erweiterte Sorgfaltspflichten?

Erweiterte Sorgfaltspflichten?

• Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte, Art. 6a, 7a, 8, 11a, 11b, 11c E-GwG

Weissgeldstrategie im Überblick (Stand 6.12.2013)

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Weissgeldstrategie im Überblick (Stand 6.12.2013)

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

Kombination von Art und Umfang des Informationsaustausches (Bericht Brunetti, S. 14)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201315

Art

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Info

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Umfassend (Gläserner Kunde gem. Art. 24c KWG [D])

Detailinfo(konkrete Transaktion)

Veranlagungsinfo

Vordefinierte Info(Zinsen, Dividenden, Erträge)

Konsolidierte Info(kein Rückschluss auf Kunde)

Keine Info(IQA mit AT)

Umfang der Information

A DCB E F

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Möglicher AIA: 3/4 // E/F

FATCA Modell 2: 5 / D

Beispiele:

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Erweiterte Sorgfaltspflichten im SteuerbereichExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

Prüfung der Steuerkonformität gemäss Art. 6a E-GwG

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201316

Erhöhtes Risiko (Art. 6a Abs. 2 E-GwG) Vermindertes Risiko (Art. 6a Abs. 3 E-GwG)

a. Anlage über komplexe Strukturen (v.a. Sitzges.), wo WB/Kunden nicht identisch, ohne nachvollziehbare Gründe

b. Erhöhte Diskretion/auffällig häufige Bartransaktionen, ohne nachvollziehbare Gründe

c. Laufendes Steuerstrafverfahren oder Verurteilung wegen Nichterfüllung der Steuerpflicht

d. Anlagen hauptsächlich in steuerbefreite Anlageprodukte oder keine Steuerauszüge verlangt

a. Selbstdeklaration: Erklärung des Kunden, dass Vermögen & Erträge versteuert sind oder werden

b. Waiver: Kunde ermächtigt FI zur Offenlegung an Steuerbehörden

c. Versteuerung glaubhaft gemacht

d. Kunde aus Land mit IQA oder steuerlichem Informationsaustausch

e. Inlandkunden: Vermögenstransakt. innerhalb CH und Kunde mit CH-Wohnsitz

Vertiefte Abklärung Reduzierte Abklärung

Quelle: Daniel Zuberbühler, Die Baustellen auf dem Weg zur Weissgeldstrategie, Seminar Vermögensverwaltung VII EIZ vom 21.11.2013, Folie 10

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Erweiterte Sorgfaltspflichten im SteuerbereichExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201317

Zusätzliche Sorgfaltspflichten gemäss SRO der Banken (Entwurf)vom 4.3.2013

• Fehlen eines legitimen Zwecks einer Transaktion, einer Handlung oder einer Struktur

• Mangelnde Plausibilität der Informationen des Kunden (z.B. widersprüchliche Angaben)

• Wichtiger Unterschied zwischen bundesrätlicher Vorlage und SRO SBVg: Die SRO SBVg erfasst Altgelder der bestehenden Kundschaft nicht (Verbot der Rückwirkung).

• Seit 1977: Art. 8 VSB betreffend Verbot der aktiven Beihilfe zu Steuer-hinterziehung und ähnlichen Handlungen

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Erweiterte Sorgfaltspflichten im SteuerbereichExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201318

Anhaltspunkte für ein vermindertes Risiko im Vergleich

Art. 6a Abs. 3 E-GwG SRO SBVg

• Wohnsitz in der Schweiz und Transaktion innerhalb der Schweiz

• analog

• Ermächtigung des Kunden an den Finanz-intermediär zur Offenlegung seiner Daten an die Steuerbehörde

• analoge Regelung der Bankiervereinigung, jedoch präziser

• Selbstdeklaration des Kunden • Erklärung des Steuerberaters des Kunden

• Glaubhaftmachen der Versteuerung der Vermögenswerte

• Erklärung des Steuerberaters des Kunden

• Abkommen über Quellenbesteuerung mit Wohnsitzland des Kunden

• Zahlung der Steuern, unter Wahrung der Anonymität gemäss Abgeltungssteuer-abkommen

• Entgegennahme der Korrespondenz und der Jahresendauszüge durch den Kunden

• Domizilstaat des Kunden erhebt weder Einkommens- noch Vermögenssteuern

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Erweiterte Sorgfaltspflichten im SteuerbereichExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201319

Pflichten bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität von Neugeldern bei neuen und bestehenden Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 11a u. 11b E-GwG

• Ablehnung der Geschäftsbeziehung

• Verweigerung der Annahme des Neugeldes

• Bundesrat verlangt (anders als die SRO SBVg) zusätzlich den Nachweis der Steuerkonformität der bereits bei der Bank liegenden Altgelder

• Vorbehalt der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG (ganz generell und insbesondere bei Verdacht auf Steuerbetrug gemäss Art. 177 Abs. 1 und 2 VE DBG vom 29.5.2013)

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Erweiterte Sorgfaltspflichten im SteuerbereichExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201320

Pflichten bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität von Neugeldern bei neuen und bestehenden Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 11a u. 11b E-GwG (Fortsetzung)

• Unterschiedliche Folgen von gleichlautenden Kriterien des Bundesrates und der Bankiervereinigung in Bezug auf Risikoerhöhung bzw. Risikoverminde-rung (Beispiel: Entgegennahme von Jahresendauszügen und Korrespon-denz der Bank, vgl. Folien 16 und 18)

• Risikoerhöhende Anhaltspunkte qualifizieren z.B. nach deutschem Recht als «bankatypisches Verhalten» und stellen demgemäss Indizien für Anstiftung/ Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung und zur Geldwäscherei dar.

• Gemäss Art. 5 VStrR i.V.m. Art. 180 Abs. 1 VE DBG vom 29.5.2013 sind Gehilfenschaft und Anstiftung auch nach Schweizer Recht weiterhin strafbar. Die Beurteilung der Verletzung der erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuer-bereich durch den Strafrichter würde ein zusätzliches Problem darstellen.

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Erweiterte Sorgfaltspflichten im SteuerbereichExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201321

Nebeneinander von erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuerbereich und Anhaltspunkten für Geldwäscherei

Risikobasierte Prüfung

«Ungewöhnlichkeiten»Anhaltspunkte für Geldwäscherei

Ergebnis der Abklärungen:

• Begründeter Verdacht � Meldung nach Art. 9 GwG an die MROS

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

• Kein begründeter Verdacht � Abbruch der Geschäftsbeziehung

Risikobasierte Prüfung

• Risikoerhöhende Kriterien

• Risikomindernde Kriterien

• Nachweis der Steuerkonformität durch den Kunden

Bei Wissen oder begründetem Verdacht des FI, dass Vermögenswerte nicht versteuert sind: Ablehnung der Ge-schäftsbeziehung, Ablehnung von Neugeldern, Kündigung bestehender Geschäftsbeziehungen bei mangelndem Nachweis der Steuerkonformität

Begründeter Verdacht auf verbrecherische Herkunft (schwerer Steuerbetrug � Meldung nach Art. 9 GwG an die MROS)

Rückwirkungsverbot

de facto Rückwirkung, weil sich der Nachweis für die Steuerkonformität auf eine Zeit vor Inkrafttreten des neuen GwG bezieht

Gleicher Wortlaut von Art. 9 GwG betreffend Meldepflicht und Art. 11a und 11b E-GwG: «...weiss... oder begründeten Verdacht...»

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Bedeutung der erweiterten Sorgfaltspflichten für die Banken

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

• Abwehr von unversteuerten Geldern als aufsichtsrechtliche Zielvorgabe(� Exitprogramme vieler Banken ohne gesetzliche Grundlage Realität!)

• Vermeidung der Strafbarkeit von Mitarbeitenden und Unternehmen im ureigensten Interesse der Banken (Steuerkonformitätskriterien als hilf-reiche Anhaltspunkte zum eigenen Schutz � möglicherweise nicht vollständig!)

• Steuerkonformitätskriterien als Anhaltspunkte für Geldwäscherei (schwerer Steuerbetrug als Vortat)

• Steuerkonformitätskriterien als Hilfe zur Erkennung von Umgehungs-tatbeständen («Conspiracy», Gehilfenschaft, Anstiftung, Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung, namentlich in ausländischen Jurisdiktionen; � möglicherweise noch zu vervollständigen)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201322

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Bedeutung der erweiterten Sorgfaltspflichten für die Banken

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

• Aufsichtsrechtliche Pflicht zur Auflösung bestehender Geschäftsbe-ziehungen mit möglichem aufsichtsrechtlichem Verfahren bei deren Verletzung geht zu weit (� Problematik von sog. Leaver-Listen � Schaden für den Finanzplatz Schweiz � Gruppenanfragen möglich � oft ist Nachweis der Steuer-konformität objektiv unmöglich � mögliche aufsichtsrechtliche Sanktion: Gewährsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG)

• Gefahr der Kriminalisierung von Kunden und Bankmitarbeitenden durch falsche Selbstdeklarationen (Art. 251 StGB) � keine schriftlichen Erklärungen und Formulare mit Urkundenqualität im Sinne des StGB!

• Verankerung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Verhinderung der Annahme von rechtswidrig unversteuerter Vermögenswerte als Zielbe-stimmung im Gesetz aus Glaubwürdigkeits- und Reputationsgründen!

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201323

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Bedeutung der erweiterten Sorgfaltspflichten für die Banken

Executive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

• Konkretisierung der Steuerkonformitätskriterien im Rahmen der Selbst-regulierung der Schweizerischen Bankiervereinigung im Sinne von Empfehlungen, nicht von aufsichtsrechtlichen Mindeststandards (� Wettbewerbsfähigkeit, Level Playing Field)

• Differenzierte Anwendung� In-/Ausland� IQA-Land� AIA-Land� Länder ohne demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung

• Also kein vollständiger Verzicht (entgegen Expertengruppe Brunetti), aber differenzierte Anwendung einer Selbstregulierung im Sinne der Entscheidung des Bundesrates vom 29.11.2013

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201324

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«Tax Crimes» als Vortaten zu GeldwäschereiExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201325

Lösungsvorschlag des Bundesrates gem. Art. 177 VE DBG vom 29.5.2013

• Art. 177 Abs. 1 und 2 VE DBG:

« 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gefängnis bestraft wird, wer vor-sätzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a begeht, indem sie oder era. gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäfts-

bücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht; oder

b. die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in ihrem Irrtum arglistig bestärkt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 begeht, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens 600'000 Franken betragen.»

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«Tax Crimes» als Vortaten zu GeldwäschereiExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201326

Kernelemente des bundesrätlichen Vorschlags

• Erfolgsdelikt (Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal)

• Steuerbetrug ist abgeschlossen, wenn eine Steuerveranlagung zu Un-recht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

• Der neue Steuerbetrug ist ein Sonderdelikt.

• Versuch ist strafbar.

• Erfasst sind Steuerfaktoren der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern und der Grundstückgewinn-steuern (erfasst sind auch die ähnlichen Steuerfaktoren des ausländi-schen Steuerrechts).

• Nicht erfasst sind Steuerfaktoren der Erbschafts- und Schenkungs-steuern.

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«Tax Crimes» als Vortaten zu GeldwäschereiExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201327

Kernelemente des bundesrätlichen Vorschlags (Fortsetzung)

• Neu keine echte Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

• Bestrafung der juristischen Person bei Steuerbetrug aufgrund von Art. 102 Abs. 1 StGB

• Von der Krux der Arglist beim Steuerbetrug

• Nicht deklarierter Umfang der Steuerfaktoren pro Steuerperiode im Betrag von CHF 600'000 als Qualifikationsmerkmal für das Steuerver-brechen als Vortat zu Geldwäscherei� Steuerfaktoren (= steuerbares Einkommen und steuerbarer Reingewinn

gemäss Art. 131 Abs. 1 DBG)

� Steuerfaktoren (= steuerbares Vermögen und steuerbares Kapital, z.B. gemäss § 139 Abs. 1 StG ZH)

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«Tax Crimes» als Vortaten zu GeldwäschereiExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201328

Würdigung des bundesrätlichen Vorschlags

• Nach dem schweizerischen Grundkonzept der Geldwäscherei ist das Abstellen auf Steuerfaktoren statt auf die Steuerersparnis dogmatisch verfehlt (vgl. BGE 120 IV 367).

• Der Vorschlag des Bundesrates bevorzugt ausländische Rechtsord-nungen, die keine Vermögenssteuer kennen (Art. 305bis Ziff. 3 StGB betreffend die beidseitige abstrakte Strafbarkeit geht ins Leere!).

• Das Abstellen auf einen Betrag ist mangels Erkennbarkeit für die Bank ohnehin verfehlt.

• Praktische Unmöglichkeit der Verjährung!

• Die Bank kann nicht wissen, wann die Steuerveranlagung definitiv zu Unrecht unterblieben ist bzw. wann eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

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«Tax Crimes» als Vortaten zu GeldwäschereiExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201329

Würdigung des bundesrätlichen Vorschlags (Fortsetzung)

• Beurteilung des Tatbestandsmerkmals «Arglist» aus Sicht der Bank ist schon beim Betrug i.S.v. Art. 146 StGB schwierig.

• Art. 177 Abs. 1 lit. b VE DBG ist verfehlt, weil er zu einer strafbaren Selbstbegünstigung führt und die Grenze zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug verwischt.

• Macht die Vorgabe der FATF, «Tax Crimes» als Vortaten zu Geld-wäscherei einzuführen, bei einem automatischen Informationsaus-tausch noch Sinn?

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«Tax Crimes» als Vortaten zu GeldwäschereiExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201330

Deutsches Modell

§ 261 Abs. 1 Satz 3 Deutsches StGB:

Der Geldwäschereitatbestand ist auch erfüllt «in den Fällen der gewerbs-mässigen oder bandenmässigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Auf-wendungen [Hervorhebung durch den Verfasser] und unrechtmässig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.»

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«Tax Crimes» als Vortaten zu GeldwäschereiExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201331

Modell Singapur

• Umsetzung FATF-Empfehlungen: breite Definition von Steuerdelikten als Vortaten zu Geldwäscherei (inkl. vorsätzliche Steuerhinterziehung im Sinne des Schweizer Rechts).

• MAS-Weisung an Finanzintermediäre und Private Banking Code ofConduct: � Analyse bestehender Geschäftsbeziehungen auf Steuerrisiken� Meldung bei Verdacht auf ein schweres Steuerdelikt� Kurze Übergangsfrist: bis Mitte 2013 für hohes Steuerrisiko, bis Mitte 2014

für alle anderen Beziehungen

• Gewisse Flexibilität für Abbruch der Beziehung und risikoorientiertes Vorgehen auch für künftige Geschäftsbeziehungen

• Singapur will nicht Ausweichstation für vertriebene westliche Steuer-hinterzieher sein (Quelle: Urs Zulauf, vgl. Folie 3).

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FazitExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201332

Wohin soll die Reise gehen?

• AIA-Ansatz ist klar zu favorisieren.

� EU- und OECD-Staaten, welche die Voraussetzungen erfüllen

� Rechtssicherheit, Verlässlichkeit, internationale Glaubwürdigkeit

� Bilaterale Umsetzung nötig

� Bessere Aussicht auf faire Vergangenheitsregelung auf bilateralem Weg

� Kosten für Banken à la longue am tiefsten

� Wertschöpfungspotenzial für Banken am grössten (Wettbewerb, Level Playing Field, Marktzugang)

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FazitExecutive School of ManagementTechnology and Law (ES-HSG)

© Prof. Dr. Othmar Strasser | 06.12.201333

Wohin soll die Reise gehen? (Fortsetzung)

• Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich

� Grundsatz im Gesetz als Zielbestimmung ohne aufsichtsrechtliche Sanktion

� Konkretisierung in einer Selbstregulierung (Empfehlungen der Schweizerischen Bankiervereinigung)

� Differenzierte Lösung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 29.11.2013 anstreben

• Keine « Do ut des»-Strategie bei den anstehenden Verhandlungen!